2 U 12/00 – Batteriepack

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 118 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. August 2002, Az. 2 U 12/00 

Soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, wird die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Dezember 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils zu Ziffer I. 1. folgende Fassung erhält:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien, die geeignet sind, mit einem Batterieladegerät oder mit elektrischen Maschinen oder Geräten zusammenzuwirken, die die Batteriepacks als Stromquelle benutzen,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Batteriepacks aufweisen:

– ein Gehäuse zur Aufnahme der Batterien darin,

– Erfassungsöffnungen, die entlang einer Mittellinie an der Unterseite des Gehäuses ausgeführt sind, wobei die Unterseite als die Oberfläche des Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieser auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des Batterieladegeräts oder elektrischen Geräts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die Erfassungsöffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgeführt sind,

– wobei in zwei Reihen zylindrische Batterien sitzen und die Erfassungsöffnungen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie der Unterseite angeordnet sind,

und mit der weiteren Maßgabe, dass die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung gemäß Ziffer I.2. und die Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz gemäß Ziffer II. des landgerichtlichen Urteilsausspruches nur Handlungen erfasst, die er in der Zeit bis zum 28. Februar 2001 begangen hat,

und mit der weiteren Maßgabe, dass die zu Ziffer I.3. ausgesprochene Verurteilung zur Vernichtung der unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse nur die Beklagte zu 1) erfasst.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 450.000 DM (rund 230.000 Euro); insoweit wird der Beschluss des Senates vom 8. Juni 2000 zu Ziffer II abgeändert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichten europäischen Patentes 0 572 327 (Klagepatent, Anl. K 1 und K 13; deutsche Übersetzung Anl. K 2) betreffend einen Batteriepack mit mehreren darin enthaltenen Batterien zur Stromversorgung elektrischer Maschinen und Geräte. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten im Berufungsrechtszug auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und die Beklagte zu 1) auch auf Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 28. Mai 1993 unter Inanspruchnahme der Prioritäten dreier japanischer Patentanmeldungen vom 29. Mai 1992 eingereicht und am 1. Dezember 1993 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes ist am 12. November 1997 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautete in der erteilten Fassung (Anl. K 1) wie folgt:

A battery pack (10) having battery means accommodated therein, and
adapted to cooperate with a battery charger (12) or electrical machinery or apparatus utilising the battery pack as a power source, said battery pack comprising:

a casing (14, 16) for accommodating said battery means therein;

detection aperture means (102, 104) formed along a center line (X-X) of a bottom surface of the casing, said bottom surface being defined
as the surface by which said battery pack confronts a battery pack accommodating portion of said battery charger or electrical machinery
or apparatus, said detection aperture means being adapted to receive corresponding protruded portions formed on said battery pack accommodating portion.

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung lautet wie folgt:

Batteriepack (10) mit darin enthaltenen Batterien, der geeignet ist, mit einem Batterieladegerät (12) oder mit elektrischen Maschinen oder Geräten zusammenzuwirken, die den Batteriepack als Stromquelle benutzen, wobei dieser Batteriepack aufweist;

– ein Gehäuse (14, 16) zur Aufnahme der genannten Batterien darin,

– Erfassungsöffnungen (102, 104), die entlang einer Mittellinie (X-X) einer Unterseite des Gehäuses ausgeführt sind, wobei die genannte Unterseite als die Oberfläche des genannten Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieses auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des genannten Batterieladegeräts oder elektrischen Geräts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die genannten Erfassungsöffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem genannten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgeführt sind.

Im Einspruchsverfahren ist das Klagepatent auf Anordnung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (Anl. K 12, deutsche Übersetzung Anlage K 12 a, S. 14 ff.) in beschränktem Umfang aufrechterhalten worden. In der aufrechterhaltenen Fassung (Anl. K 13) schließt sich an das Kennzeichen des Anspruches 1 folgendes Merkmal an:

… columnar batteries being accommodated in two rows in said casing (14, 16) and said detection aperture means (102, 104) being disposed between the two rows of batteries along said center line (X-X) of said bottom surface.

In der neu gefassten Klagepatentschrift (Anl. K 13) lautet das hinzugefügte Merkmal in deutscher Übersetzung wie folgt:

…wobei zylindrische Batterien in dem genannten Gehäuse (14, 16) in zwei Reihen sitzen und die genannten Erfassungsöffnungen (102, 104) zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie (X-X) der genannten Unterseite angeordnet sind.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 10, 11 c, 13 A/B und 16 zeigen Ausführungsbeispiele des geschützten Batteriepacks, und zwar Figur 10 eine perspektivische Darstellung, Figur 11 c eine Unteransicht des Gehäuses, Figur 13 A eine Stirnansicht des vorderen Gehäuseendabschnittes, Figur 13 B eine Querschnittsdarstellung und Figur 16 die Unteransicht des Gehäuses nach einem zweiten Ausführungsbeispiel.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer bis zum 28. Februar 2001 der Beklagte zu 2) war, vertrieb Batteriepacks, von denen die Klägerin als Anl. K 5 (Typ „B4 23xxx E4x-No. 13xx“; Ausführungsform I) und als Anl. K 6 (Typ „B4 15xxx E4x-No. 14xx“; Ausführungsform II) jeweils ein Muster zu den Akten gereicht hat. Diese Batteriepacks enthalten zwei (Anl. K 6) bzw. vier (Anl. K 5) Lithium-Ionen-Batterien, die jeweils zu zweit nebeneinander in Gehäuselängsrichtung angeordnet sind und wobei zwischen zwei Batteriezellen ebenfalls in Gehäuselängsrichtung auf der Unterseite die Mittellinie und zwei Erfassungsöffnungen liegen. Die Ausgestaltung der Gehäuseunterseite ergibt sich außerdem aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gemäß der von der Klägerin zur Akte gereichten Anl. K 10.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatentes.

Sie hat vor dem Landgericht beantragt,

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patentes 0 572 327 B1 Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wie sie in Abschnitt I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches näher beschrieben sind, insbesondere, wenn zugleich die Merkmale der Ansprüche 2 und/oder 4 erfüllt sind;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe der vom Landgericht zuerkannten Einzelauskünfte;

wobei

– vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 12. Dezember 1997 zu machen seien,

– den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger unter den üblichen Voraussetzungen statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen;

3.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien,

1.
(nur die Beklagte zu 1) der Klägerin für die vorstehend zu I.1. bezeichneten Benutzungshandlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit diese in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 11. Dezember 1997 begangen worden seien,

2.
(beide Beklagten gesamtverbindlich) der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 12. Dezember 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und künftighin entstehen werde.

Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und eingewandt, bei den angegriffenen Gegenständen sei statt mehrerer nur jeweils eine Erfassungsöffnung vorgesehen; diese sei auch nicht symmetrisch, sondern asymmetrisch zu einer gedachten Mittellängsachse des Batteriepacks angeordnet. Außerdem haben sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.

Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das Landgericht der Klage im wesentlichen entsprochen und die Beklagten verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien, die geeignet sind, mit einem Batterieladegerät oder mit elektrischen Maschinen oder Geräten zusammenzuwirken, die die Batteriepacks als Stromquelle benutzen,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Batteriepacks aufweisen:

– ein Gehäuse zur Aufnahme der genannten Batterien darin,

– Erfassungsöffnungen, die entlang einer Mittellinie an der Unterseite des Gehäuses ausgeführt sind, wobei die genannte Unterseite als die Oberfläche des genannten Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieser auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des genannten Batterieladegeräts oder elektrischen Geräts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die genannten Erfassungsöffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem genannten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgeführt sind,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten, wobei die in den Batteriepacks enthaltenen Batterien von der Vernichtungsverpflichtung ausgenommen sind.

Außerdem hat es antragsgemäß die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz festgestellt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend: Die in den beschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 neu aufgenommene Vorgabe, säulenförmige Batterien in zwei Reihen in dem Gehäuse unterzubringen, lasse sich nur verwirklichen, wenn in jeder Reihe mindestens zwei Batterien aneinandergereiht seien. Kern der Erfindung sei nach der Beschränkung des Klageschutzrechts im Einspruchsverfahren die Anordnung von vier Batteriezellen in jeweils zwei Reihen. An diese Beschränkung sei das Verletzungsgericht gebunden. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen lägen auf dem Gehäuseboden zwei einzelne Batterien nebeneinander.

Im Verhandlungstermin vom 4. Juli 2002 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2) im Umfang des Vernichtungsanspruches in voller Höhe und im Umfang der gegen ihn erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz für die Zeit ab dem 1. März 2001 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten beantragen im übrigen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Abschnitt I.1. des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

…es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien, die geeignet sind, mit einem Batterieladegerät oder mit elektrischen Maschinen oder Geräten zusammenwirken, die die Batteriepacks als Stromquelle benutzen,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Batteriepacks aufweisen:

– ein Gehäuse zur Aufnahme der genannten Batterien darin,

– Erfassungsöffnungen, die entlang einer Mittellinie an der Unterseite des Gehäuses ausgeführt sind, wobei die genannte Unterseite als die Oberfläche des genannten Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieser auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des genannten Batterieladegeräts oder elektrischen Geräts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die genannten Erfassungsöffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem genannten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgeführt sind,

– wobei in zwei Reihen zylindrische Batterien sitzen und die genannten Erfassungsöffnungen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie der genannten Unterseite angeordnet sind,

hilfsweise, dass der letzte Spiegelstrichabsatz im vorstehenden Antrag zu I.1. wie folgt lautet:

– wobei zwei zylindrische Batterien in dem genannten Gehäuse parallel den Längsseiten sitzen und die genannten Erfassungsöffnungen zwischen den beiden Batterien entlang der Mittellinie der genannten Unterseite angeordnet sind.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des aufrechterhaltenen Klagepatentanspruches 1 beschränke sich nicht auf Ausführungsformen, bei denen vier zylinderförmige Batterien flach in einer Ebene angeordnet seien und jeweils zwei hintereinander angeordnet eine Reihe bildeten; für die Erfindung komme es lediglich darauf an, Batterien in gerader Anzahl parallel statt orthogonal zur Längsachse des Batteriepacks anzuordnen. Da das auch bei den angegriffenen Gegenständen verwirklicht sei, seien die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß, in jedem Fall aber in äquivalenter Form erfüllt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, soweit nach der Teilerledigung noch streitig zu entscheiden war. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1) auch zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse verurteilt. Die angegriffenen Batteriepacks der Beklagten verwirklichen die technische Lehre des Klagepatentes auch in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung seines Anspruches 1 und verletzen die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin.

I.

Die klagepatentgeschützte Erfindung betrifft eine Batteriepatrone bzw. einen Batteriepack mit mehreren Batterien, der zum Aufladen der Batterien auf ein Batterieladegerät auf- und anschließend zur Stromversorgung in ein Elektrogerät (im folgenden: Verbraucher) – beispielsweise in einen Camcorder– eingesetzt wird (vgl. Figur 1 der Klagepatentschrift). Damit man erkennen kann, ob der Batteriepack so auf das Ladegerät aufgesetzt ist, dass die Kontakte der Batterien und des Ladegerätes bzw. des Verbrauchers ordnungsgemäß miteinander verbunden sind, ist er an seiner dem Ladegerät bzw. Verbraucher zugewandten Gehäuseunterseite mit Aussparungen bzw. Öffnungen versehen, in die die Aufnahmefläche des Ladegerätes oder Verbrauchers mit entsprechend positionierten Vorsprüngen eingreift.

Vorbekannte Batteriepacks, wie sie die Klagepatentschrift im einleitenden Teil ihrer Beschreibung (Absätze 0002 – 0035; deutsche Übersetzung S. 1-6) in Verbindung mit den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 – 6 A erörtert, enthalten mehrere zylindrische Batterien, die zueinander parallel und zur Gehäuselängsrichtung orthogonal (Figuren 3 A/B der Klagepatentschrift) angeordnet sind. Diese Batterien bilden zusammen eine Kombi-Batterie, deren Elektroden 36 und 38 Ausgangspole bilden und durch Öffnungen 16 A, 16 B in der Gehäuseunterseite zugänglich sind (Figuren 3 B und 4 der Klagepatentschrift). An der Unterseite befinden sich im Randbereich nebeneinander liegende Erfassungsöffnungen 16 G und 16 J (Figur 4), die Vorsprünge 61 A und 61 B des Ladegerätes aufnehmen, wenn der Batteriepack korrekt aufgesetzt worden ist (vgl. Figuren 2 und 4). In diesem Zustand greifen die Pole 56, 57 und 58 des Ladegerätes durch Öffnungen des Batteriepackgehäuses hindurch und gelangen in Kontakt mit den Elektroden der Kombi-Batterie. Ist der Batteriepack nicht korrekt aufgesetzt, können die Vorsprünge nicht in die Erfassungsöffnungen eingreifen; der Batteriepack ist der Höhe der Vorsprünge entsprechend vom Ladegerät beabstandet. Die Unterseite des Batteriepacks ist vom Ladegerät abgehoben und geneigt, so dass die Elektroden der Kombi-Batterie nicht mit den Polen des Ladegerätes verbunden sein können. Eine Verriegelungsöffnung 16 H im mittleren Bodenbereich soll verhindern, dass der Batteriepack während des Ladevorganges ungewollt verrutscht.

Das korrekte Aufsitzen des Batteriepacks auf dem Ladegerät ist schwer feststellbar, wenn der Neigungswinkel des Batteriepacks gegenüber dem Ladegerät nur klein ist. Die Möglichkeit, die konvexen Abschnitte des Ladegerätes höher und die Erfassungsöffnungen des Batteriepacks entsprechend tiefer auszubilden, um den Neigungswinkel zu vergrößern, wird verworfen, weil diese Maßnahme das Formen von Ladegerät und Batteriepack an diesen Stellen unmöglich machte.

Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung, wie sie in der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatentanspruches 1 beschrieben wird, besteht – soweit im Streitfall von Bedeutung – darin, einen Batteriepack zu schaffen, der es leicht festzustellen ermöglicht, ob er korrekt an das Ladegerät angeschlossen ist (vgl. Technische Beschwerdekammer, Anl. K 12 a, Seite 31; neue Klagepatentschrift, Anl. K 13 Abs. 0038, Spalte 5, Zeilen 44-46 = Anl. K 2, Seite 7 Abs. 1).

Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatentes in der aufrechterhaltenen Fassung einen Batteriepack mit folgenden Merkmalen vor:

1. Der Batteriepack (10) enthält Batterien;

2. er ist geeignet, mit einem Batterieladegerät oder mit elektrischen Ma- schinen oder Geräten zusammenzuwirken, die ihn als Stromquelle be nutzen.

3. Der Batteriepack weist ein Gehäuse (14, 16) zur Aufnahme der Batterien auf;

4. er besitzt Erfassungsöffnungen (102, 104), die entlang einer Mittellinie X-X einer Unterseite des Gehäuses ausgeführt sind;

5. die Unterseite ist als diejenige Oberfläche des Batteriepacks bestimmt, mit der das Gehäuse auf einen Batteriepack-Aufnahmeab-
schnitt des Batterieladegerätes oder elektrischen Gerätes oder Maschine zu liegen kommt;

6. die Erfassungsöffnungen sind geeignet, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgeführt sind;

7. die Batterien sind säulenförmig und

8. in zwei Reihen in dem Gehäuse untergebracht;

9. die Erfassungsöffnungen (102, 104) sind zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie X-X der Unterseite angeordnet.

Das aus dem Stand der Technik bekannte Zusammenwirken von Erfassungsöffnungen im Batteriepack und Vorsprüngen im Ladegerät, mit Hilfe dessen sich anhand der Neigung des Batteriepacks gegenüber dem Ladegerät feststellen lässt, ob es korrekt auf dem Ladegerät oder in einem entsprechend ausgestalteten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des Verbrauchers sitzt, soll erfindungsgemäß im Grundsatz beibehalten werden. Die angestrebte Verbesserung besteht darin, die bei nicht korrektem Sitz entstehende Neigung des Batteriepacks gegenüber dem Ladegerät oder Batterie-Aufnahmeabschnitt des Verbrauchers im Vergleich zum Stand der Technik, insbesondere demjenigen gemäß Figuren 1 – 4 der Klagepatentschrift, zu vergrößern, um den fehlerhaften Sitz leichter erkennen zu können. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Batteriepack schmaler wird (indem die einzelnen Batteriezellen nicht mehr quer, sondern in nur zwei nebeneinander liegenden Reihen längs eingebaut werden), und dass die Mittellinie gemäß Merkmal 4 ebenfalls längs verläuft, nämlich zwischen den beiden Batterie-Reihen. Entlang dieser Linie lassen sich die Erfassungsöffnungen problemlos unterbringen. Weil diese jetzt ebenso wie die entsprechenden vorspringenden Abschnitte des Ladegerätes bzw. Verbrauchers in der Mitte und nicht mehr in der Nähe des Gehäuserandes liegen, und weil nebeneinander – also in Querrichtung des Gehäuses – statt wie bisher vier oder fünf Batteriezellen nur noch zwei Reihen säulen- bzw. zylinderförmiger (zwischen den Parteien bestand im Verhandlungstermin vor dem Senat Einigkeit darüber, dass im Rahmen des Klagepatentes der englische Ausdruck „columnar“ in Anspruch 1 sowohl mit „säulenförmig“ als auch mit „zylindrisch“ übersetzt werden kann) Batterien angeordnet sind, wird das Gehäuse des Batteriepacks so schlank ausgebildet, dass sich bei nicht korrektem Sitz ein vergrößerter Neigungswinkel einstellt (vgl. Technische Beschwerdekammer, Anl. K 12 a, Seite 29). Bei fehlerhaftem Sitz kippt der Batteriepack auf einem Vorsprung des Aufnahmeabschnittes um die längslaufende Mittellinie der Unterseite, bis seine Längsränder den Aufnahmeabschnitt des Ladegerätes oder Verbrauchers berühren. Je kürzer der Abstand des Gehäuserandes zur Mittellinie ist, desto größer wird der Kippwinkel (Technische Beschwerdekammer, Anl. K 12 a, Seite 29/30 Abschnitt 3.3.1). Um das zu erreichen, kommt es aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes allein darauf an, dass die Batterien zur Gehäuserichtung längs statt quer eingebaut sind und stets nur zwei Batterien nebeneinandersitzen, nicht mehr und nicht weniger.

Ohne Bedeutung ist es für die technische Lehre des Klagepatentes, wieviele hintereinander angeordnete Batteriezellen jeweils zu einer Reihe gehören. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann jede Reihe auch nur eine Batteriezelle enthalten. „Reihe“ bedeutet im Rahmen der klagepatentgeschützten Erfindung anders als nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch nicht die Aufeinanderfolge mehrerer Gegenstände, sondern legt zusammen mit Merkmal 9 die Ausrichtung der Batterien parallel zur Mittellinie fest, um auf diese Weise auch die Breite des Gehäuses in Querrichtung zu begrenzen. Die Erläuterungen in der Klagepatentbeschreibung (Anl. K 13, Spalte 7, Abs. 0044 und 0045; deutsche Übersetzung Seite 9, vorletzter Absatz), bei der in Figur 7 gezeigten Ausführungsform seien vier Batterien in zwei Reihen untergebracht, betreffen, was die Anzahl der hintereinander in einer Reihe angeordneten Batteriezellen anbelangt, nur eine bevorzugte Ausführungsform.

Die Ausführungen der Technischen Beschwerdekammer, Anspruch 1 des Klagepatentes sei nunmehr ausdrücklich auf die spezielle Ausführungsform mit zwei Reihen säulenförmiger Batterien gerichtet, wie sie im Detail in der Beschreibung des Klagepatents im Zusammenhang mit den Figuren 7 bis 16 beschrieben ist (Anl. K 12 a, Seite 29, Abschnitt 3.2), beschränken den Patentschutz nicht auf die in den genannten Figuren dargestellten Ausführungsbeispiele. Es wird lediglich klargestellt, dass der aufrechterhaltene anders als der ursprünglich erteilte Anspruch 1 die gegenüber dem Stand der Technik für nicht erfinderisch gehaltenen Ausführungsformen mit vier orthogonal zur Längsrichtung nebeneinander angeordneten Batteriezellen nicht erfasst (vgl. Anl. K 12 a, S. 24 ff., Abschnitt 2.3.2) und sein Schutz nur solchen Vorrichtungen gilt, bei denen die Batteriezellen in zwei Reihen längs der Mittellinie angeordnet sind und zusätzliche Batteriezellen sich nicht neben, sondern hinter den beiden mindestens benötigten Batterien befinden. Was unter einer Reihe im Sinne des Klagepatentes zu verstehen ist, hat die Technische Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung nicht definiert, sondern sie hat den Ausdruck „Reihe“ lediglich aus dem Hilfsantrag der Patentinhaberin übernommen.

Wie viele Batterien man im Einzelfall in jeder der beiden Reihen anordnet, hängt von der gewünschten Aufnahmekapazität des Batteriepackes ab. Dass das Klagepatent nicht lediglich eine Ausgestaltung gemäß den Figuren 7 ff. mit genau 4 Batterien (die in den genannten Figurendarstellungen nicht einmal gezeigt werden) meint, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel, denn sie führen auf S. 4 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 203 d.A.) aus, klagepatentgemäß könnten auch beispielsweise 6 oder 8 Batterien vorhanden sein. Die Problemstellung der Erfindung beschränkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf Batteriepacks mit mindestens vier darin untergebrachten Batteriezellen. Das wäre nur dann der Fall, wenn man zur Versorgung des Verbrauchers in jedem Fall mindestens vier Batterienzellen benötigte, um die vom jeweiligen Verbraucher geforderte Betriebsspannung aufbringen zu können. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Klagepatent nicht nur Batteriepacks zur Versorgung von Verbrauchern mit entsprechend hoher Betriebsspannung erfasst, sondern offenlässt, welches Gerät der erfindungsgemäße Batteriepack mit Strom versorgen soll; auch die Beklagten machen nicht geltend, sämtliche der in Betracht kommenden Verbraucher benötigten mindestens vier Batteriezellen. Das träfe auch nicht einmal auf die von der Technischen Beschwerdekammer ausdrücklich genannten Standard-Camcorder zu. Verwendet man zu ihrer Versorgung die im Batteriepack des nächstkommenden Standes der Technik eingesetzten Nickel-hydridzellen (vgl. Spalte 2 Abs. 0011 der Klagepatentschrift und Seite 2 vorletzter Absatz der Anl. K 2), dann sind allerdings fünf in Serie geschaltete Zellen erforderlich, um die geforderte Ausgangsspannung von 6 V aufbringen zu können (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 26, Abschnitt 2.3.3). Es gab jedoch am Prioritätstag des Klagepatentes bereits – worauf die Technische Beschwerdekammer ebenfalls hingewiesen hat (a.a.O.) –Lithium-Ionen-Batterien mit je 3 V Spannung, von denen zwei Stück für den vorgenannten Zweck ausreichen. Auch bei ihnen stellt sich die der klagepatentgeschützten Erfindung zugrundeliegende Aufgabe. Da Anspruch 1 des Klagepatentes keine Mindestanzahl der in dem Batteriepack unterzubringenden Zellen vorschreibt, die höher liegt als die sich aus den Merkmalen 7 und 8 ergebende Anzahl von mindestens zwei Batterien, erfasst er auch Batteriepacks mit nur zwei Zellen, wenn sie nebeneinander in Gehäuselängsrichtung angeordnet und auch die übrigen Vorgaben erfüllt sind.

II.

Die angegriffene Ausführungsform erfüllt die Merkmale des aufrechterhaltenen Patentanspruches 1 wortsinngemäß.

1. Dass das auf die Merkmale 1 bis 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung zutrifft, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig, nachdem die Beklagten ihre erstinstanzlich gegen die Verwirklichung des Merkmals 4 erhobenen Einwände im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgen und auch nicht in Abrede stellen, dass die in den angegriffenen Batteriepacks untergebrachten Batterien säulen- bzw. zylinderförmig sind.

2. Verwirklicht sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Merkmale 8 und 9. Die angegriffenen Gegenstände nehmen die in ihnen enthaltenen Batterien in zwei Reihen in dem Gehäuse auf. Das gilt auch für die Ausführungsform I, denn sie weist – insoweit übereinstimmend mit der Ausführungsform II – auf dem Gehäuseboden zwei nebeneinander in Gehäuselängsrichtung angeordnete Batterien auf, die nach den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I jeweils eine Reihe bilden. Die Erfassungsöffnungen befinden sich bei beiden Ausführungsformen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie an der Unterseite des Batteriepackgehäuses, so dass sowohl die Batterie-Reihen als auch die dazwischen liegende Mittellinie mit ihren Erfassungsöffnungen in Gehäuselängsrichtung ausgerichtet sind und sich auch eine schmale Ausführung des Gehäuses ergibt. Wie viele Batterien jede der in Merkmal 8 vorgegebenen beiden Reihen enthalten muss, lässt Anspruch 1 offen; es muss nur insgesamt bzw. in beiden Reihen zusammen eine Mehrzahl von Batterien sein (Merkmal 7); das trifft auch auf die angegriffenen Gegenstände zu, bei denen sich auf dem Boden jeweils zwei Batteriezellen befinden.

Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 9, dessen Vorliegen die Beklagten nur mit der Begründung in Abrede gestellt haben, es fehle an Batteriereihen. Dass das Merkmal vorliegt, wenn man auch eine einzige Batterie als Batteriereihe im Sinne des Klageschutzrechts betrachtet und von diesem Standpunkt aus die Erfassungsöffnungen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie der Unterseite angeordnet sind, räumen auch die Beklagten ein.

3. Ob den Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der angegriffenen Batteriepacks zusteht, braucht im Berufungsrechtszug nicht weiter erörtert zu werden, nachdem das Landgericht dessen Bestehen verneint hat und die Beklagten insoweit gegen das Urteil des Landgerichts keine Angriffe erheben.

III.

Dass und aus welchen Gründen die Beklagten der Klägerin im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind und die Beklagte zu 1) auch die schutzrechtsverletzenden Batteriepacks mit Ausnahme der darin enthaltenen Batterien zu vernichten hat, hat das Landgericht im Abschnitt IV. Ziffern 1 bis 5 des angefochtenen Urteils im Grundsatz zutreffend dargelegt, wobei der Senat den Höchstbetrag des angedrohten Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt hat. Da der Beklagte zu 2) mit Ablauf des 28. Februar 2001 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist und die Parteien aus diesem Grund den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vor dem Senat im Umfang der gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz wegen seit dem 1. März 2001 begangener Verletzungshandlungen und im Umfang des gegen ihn gerichteten Vernichtungsanspruches übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, konnte seine Verurteilung insoweit nicht aufrechterhalten werden.

Nicht beigetreten werden kann allerdings den Ausführungen des Landgerichts, die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung erstrecke sich gemäß § 259 ZPO auch auf den Zeitraum nach Schluss der mündlichen Verhandlung, denn ein Fall des § 259 ZPO liegt hier nicht vor. Die von dieser Bestimmung vorausgesetzte Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist schon deshalb nicht gegeben, weil die betreffenden Ansprüche dem Grunde nach bereits entstanden sein müssen (BGHZ 43, 28, 31 m.w.N; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 259 Rdn. 1), im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung indessen noch nicht feststeht, dass der Schuldner auch künftig weitere zur Rechnungslegung verpflichtende Schutzrechtsverletzungen begehen wird.

IV.

Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte, haben sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit über die Berufung noch streitig zu entscheiden war. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat der Beklagte zu 2) die hierauf entfallenden Kosten nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, denn bis zur Erledigung wäre die Berufung auch insoweit zurückzuweisen gewesen. Bis zur Erledigung in der Hauptsache hatten die Beklagten nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) mit Ablauf des 28. Februar 2001 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

V.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind. Weder hat die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

K4xxxxxxxx Richter am OLG R1xx Dr. B2xxxx