2 U 111/99 – Umrüsten von Großserien-PKW

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 21

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Februar 2001, Az. 2 U 111/99

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschwer des Beklagten und Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.500 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 42 13 789 (im folgenden: Klagepatent), das am 27. April 1992 mit folgenden Ansprüchen 1 und 2 angemeldet worden ist:

1. Verfahren zum Umrüsten von Großserien-Personenkraftwagen, die

– eine selbsttragende Karosserie,

– Frontantrieb,

– einen quer eingebauten Frontmotor, unterhalb des
Motors an den Außenseiten des Motorraumes in die
Karosserie als Längsträger integrierte Profile,

– vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden Querstabilisator und

– am vorderen Ende des Motorraumes unten einen vorderen Querträger

aufweisen, mit größeren Motoren,

dadurch gekennzeichnet, daß

a) die Längsträger (6) teilweise entfernt werden, so daß ausreichend Platz für einen größeren Motor (1) im Motorraum entsteht,

b) unterhalb der Längsträger (6) ein stabiler Zusatzrahmen (8) mit der Karosserie (9) fest verbunden wird, wobei der Zusatzrahmen (8)

– wenigstens einen hinteren Querschenkel (10) aufweist, der sich hinter dem Motorraum (4) etwa von dem einen Längsträger (6) zum anderen Längsträger (6) erstreckt und

– wenigstens einen Längsschenkel (11) aufweist, der etwa parallel unter dem ausgeschnittenen Längsträger (6) verläuft und die ausgeschnittene Stelle (6 a) des Längsträgers (6) überbrückt.

2. Zusatzrahmen, insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß

jeder Längsschenkel (11) wenigstens bis zum vorderen, unteren Querträger (14) der Karosserie (9) reicht.

Nachdem die Patentanmeldung am 28. Oktober 1993 offengelegt worden war, ist das Klagepatent mit etwas abgeänderten Ansprüchen erteilt worden, wobei der Hinweis auf die Patenterteilung am 19. März 1998 erfolgt ist.

Die Ansprüche 1 und 2 des erteilten Klagepatents lauten:

1. Vorrichtung zum Umrüsten von Großserien-Personenkraftwagen, die

– eine selbsttragende Karosserie,

– Frontantrieb,

– einen quer eingebauten Frontmotor, unterhalb des Motors an den Außenseiten des Motorraumes in die Karosserie als Längsträger integrierte Profile, vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden Querstabilisator und

– am vorderen Ende des Motorraumes unten einen vorderen Querträger aufweisen, mit größeren Motoren, dadurch gekennzeichnet, daß

a) die Längsträger (6) teilweise entfernt werden, so daß ausreichend Platz für einen größeren Motor und Getriebe (1) im Motorraum (4) entsteht,

b) unterhalb der Längsträger (6) ein stabiler Zusatzrahmen (8) mit dem Vorbau (9) fest verbunden wird, wobei der Zusatzrahmen (8)

– wenigstens einen hinteren Querschenkel (10) aufweist, der sich hinter dem Motorraum (4) etwa von dem einen Längsträger (6) zum anderen Längsträger (6) erstreckt und

– wenigstens einen Längsschenkel (11) aufweist, der etwa parallel unter dem ausgeschnittenen Längsträger (6) verläuft und die ausgeschnittene Stelle (6 a) des Längsträgers (6) überbrückt.

2. Zusatzrahmen, insbesondere zur Durchführung des Umrüstens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß jeder Längsschenkel (11) wenigstens bis zum vorderen, unteren Querträger (14) des Vorbaues (9) reicht.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen aus der Klagepatentschrift (die identisch bereits in der Offenlegungsschrift enthalten waren) zeigen Ausführungsbeispiele der geschützten Erfindung. In Figur 1 ist in Ansicht von oben auf den geöffneten Motorraum ein L-förmiger Zusatzrahmen mit einem neuen, größeren Motor samt Getriebe dargestellt, in Figur 2 ein geschlossener Zusatzrahmen:

Der Beklagte, der sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Umrüsten („Tunen“) von Kraftfahrzeugen befaßt und in den Jahren 1995/96 in Fachzeitschriften wiederholt für den Umbau von VW-Personenkraftwagen, insbesondere solcher des Typs „Polo“, warb, rüstete jedenfalls im Jahre 1997 für Herrn G2xxxxx Z1xxxxx aus S5xxxxxxxx einen VW-Polo in der Weise um, daß er unter Verwendung eines Zusatzrahmens einen 16-V-Golf-Motor in diesen einbaute, wozu Teile der Längsträger des Wagens herausgeschnitten wurden. Der Zusatzrahmen wies zwei Längsschenkel auf, die unter den Längsträgern verliefen und mit dem Vorbau des Wagens fest verbunden waren, sowie außer einem vorderen Querschenkel auch einen weiteren Querschenkel, der im – in Fahrtrichtung gesehen – hinteren Teil des Motorraumes unterhalb der Stelle, an der sich die Füße des Fahrers befinden, die beiden Längsträger des Wagens miteinander verband.

Der Beklagte kannte bereits seit Ende März 1993 die später offengelegte Patentanmeldung des Klägers, die er zu dieser Zeit von einer Karosseriebau-Firma erhalten hatte, welcher der Kläger sie zusammen mit einem von ihm hergestellten Zusatzrahmen überlassen hatte.

Der Kläger, der den Beklagten wegen Benutzung des Gegenstandes der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch nimmt, nachdem er zunächst eingereichte weitergehende Klageanträge noch vor Zustellung der Klageschrift zurückgenommen hat, hat geltend gemacht: Der Beklagte habe sich nähere Kenntnisse der jetzt durch das Klagepatent geschützten Erfindung dadurch verschafft, daß er im Jahre 1993 den VW-Polo eines Herrn N1xxxxx, der im Jahre 1992 in der jetzt durch das Klagepatent geschützten Weise mit einem 16-V-Golf-Motor ausgestattet worden sei, genauestens untersucht habe. Der Beklagte habe auch schon vor dem Pkw des Herrn Z1xxxxx weitere Fahrzeuge des Typs VW-Polo in dieser Weise umgerüstet und damit vom Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents Gebrauch gemacht.

Der Kläger hat, nachdem der ursprünglich vor dem Amtsgericht Duisburg anhängige Rechtsstreit auf seinen Antrag hin an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden war, dort zuletzt beantragt,

I.
den Beklagten zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er – der Beklagte – in der Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum 29. März 1998

Zusatzrahmen zur Durchführung des Umrüstens von Großserien-Personenkraftwagen, die eine selbsttragende Karosserie, einen Frontantrieb, einen quer eingebauten Frontmotor, unterhalb des Motors an den Außenseiten des Motorraumes in die Karosserie als Längsträger integrierte Profile und vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden Querstabilisator aufweisen, wobei die Längsträger teilweise entfernt werden, so daß ausreichend Platz für einen größeren Motor und Getriebe im Motorraum entsteht, unterhalb der Längsträger der Zusatzrahmen, der stabil ist, mit dem Vorbau fest verbunden wird, wobei der Zusatzrahmen wenigstens einen hinteren Querschenkel, der sich hinter dem Motorraum etwa von dem einen Längsträger zum anderen Längsträger erstreckt, und wenigstens einen Längsschenkel aufweist, der etwa parallel unter dem ausgeschnittenen Längsträger verläuft und die ausgeschnittene Stelle des Längsträgers überbrückt, und wobei jeder Längsschenkel wenigstens bis zum vorderen, unteren Querträger des Vorbaus reicht,

hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

und zwar unter Angabe der Stückzahlen, Verkaufspreise und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

sowie

II.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm
– dem Kläger – für die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum 29. März 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die von ihm bei der Umrüstung von Fahrzeugen des Typs VW-Polo benutzten Zusatzrahmen unterschieden sich deutlich von denen, die der Kläger verwende, weil sie z.B. nicht aus Rundrohren bestünden, sondern aus Stahlteilen mit rechteckigem Querschnitt. Außerdem stehe ihm ein privates Vorbenutzungsrecht zu, weil er bereits im Jahre 1991 und Anfang 1992 zwei Fahrzeuge VW-Polo durch Einbau von Golf-Motoren umgerüstet gehabt habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 29. April 1999 wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise Zulassung der Revision beantragt, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 6. April 2000 (Bl. 178 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juli 2000 (Bl. 207-215 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung (genauer: einen Zusatzrahmen) zum Umrüsten von Großserien-Personenkraftwagen mit größeren Motoren.

Die Klagepatentschrift führt einleitend aus, beim Motorsport, insbesondere mit Großserien-Personenkraftwagen, werde versucht, das Leistungsgewicht (= Kilogramm Fahrzeuggewicht je PS der Motorleistung) möglichst zu reduzieren, wozu man u.a. die Motorleistung erhöhe, was in der Regel durch Aufbohren der Zylinder des Original-Motorblockes geschehe. Eine wesentlich stärkere Steigerung der Motorleistung sei möglich, wenn ein größerer Motorblock mit wesentlich größerem Hubraum (beispielsweise des nächstgrößeren Modells des Herstellers eines Kleinwagens) in den Pkw eingesetzt werden könne, dessen Abgasverhalten auch besser sei als das eines getunten kleinen Serienmotors. Etwas derartiges sei jedoch angesichts des verfügbaren Platzes im Motorraum nicht möglich oder würde eine unsinnig hoch aufragende Motorhaube zur Folge haben.

Dem Klagepatent liegt das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Vorrichtung zur Umrüstung eines Großserien-Kleinwagens, der Frontantrieb und einen quer eingebauten Frontmotor hat, mit einem Antrieb (Motor und Getriebe) mit wesentlich höherem Hubraum, z.B. mit einem Motor des nächstgrößeren Modells des Herstellers, zu schaffen, die möglichst einfach herzustellen und mit deren Hilfe der Umbauaufwand möglichst gering ist, wobei die Funktion und die Stabilität leicht zu überprüfen sind.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinen vom Kläger hier in Kombination geltend gemachten Patentansprüchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Zusatzrahmen

2. zum Umrüsten von Großserien-Personenkraftwagen mit
größeren Motoren, wobei die Großserien-Personenkraft-
wagen

2.1 eine selbsttragende Karosserie,

2.2 einen Frontantrieb,

2.3 einen quer eingebauten Frontmotor,

2.4 unterhalb des Motors an den Außenseiten des
Motorraumes in die Karosserie als Längsträger
integrierte Profile und

2.5 vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden
Querstabilisator aufweisen;

3. die Längsträger (6) werden teilweise entfernt, so
daß ausreichend Platz für einen größeren Motor und
Getriebe (1) im Motorraum (4) entsteht;

4. unterhalb der Längsträger (6) wird der Zusatzrahmen,
der stabil ist, fest mit dem Vorbau (9) verbunden;

5. der Zusatzrahmen weist

5.1 wenigstens einen hinteren Querschenkel (10), der
sich hinter dem Motorraum (4) etwa von dem einen
Längsträger (6) zum anderen Längsträger (6) er-
streckt, und

5.2 wenigstens einen Längsschenkel (19) auf, der etwa
parallel unter dem ausgeschnittenen Längsträger
(6) verläuft und die ausgeschnittene Stelle (6 a)
des Längsträgers (6) überbrückt;

6. jeder Längsschenkel (11) reicht wenigstens bis zum
vorderen, unteren Querträger (14) des Vorbaues.

Die Klagepatentschrift hebt hervor, die erfindungsgemäß vorgesehene Verringerung der Stabilität der Karosserie im Bereich des Motorraumes werde durch das Anbringen des Zusatzrahmens nicht nur ausgeglichen, sondern die Stabilität werde auf diese Weise sogar verbessert. Der Nachteil einer geringeren Bodenfreiheit durch die tiefer einzubauende Motor-/Ge-triebeeinheit, durch die Tieferlegung des Querstabilisators und durch den Einbau des Zusatzrahmens sei in der Praxis ohne Belang, da alle genannten Teile bei einer Gesamtverlagerung nach unten um etwa 5 cm immer noch höher lägen als die unter dem Fahrzeugboden befindliche Auspuffanlage. Das zusätzliche Gewicht des Zusatzrahmens von etwa 15 kg werde bei weitem überkompensiert durch die wesentlich höhere Leistung des größeren neuen Motors.

II.

Mit der von ihm im Jahre 1997 vorgenommenen Umrüstung des Fahrzeuges des Herrn G2xxxxx Z1xxxxx hat der Beklagte den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung benutzt, weil der von ihm dabei verwendete Zusatzrahmen sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 und 2 des später erteilten Klagepatents verwirklichte. Auf diese Ansprüche kann, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, so daß der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, vorliegend abgestellt werden, weil sie nicht weiter gefaßt sind als die Kombination der ursprünglich angemeldeten Ansprüche 1 und 2.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, daß und warum der Beklagte mit der Umrüstung des VW-Polo des Herrn Z1xxxxx von sämtlichen Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents wortlautgemäß Gebrauch gemacht hat, insbesondere auch von dem Merkmal 5.1, wonach der Zusatzrahmen wenigstens einen hinteren Querschenkel aufweisen soll, der sich hinter dem Motorraum (also in einem Bereich, der – vom Fahrersitz aus gesehen – noch vor der Stelle liegt, an der ein Längsträger oder beide Längsträger durch teilweises Entfernen geschwächt worden ist/sind) etwa von dem einen Längsträger zum anderen Längsträger erstreckt. Da der Beklagte diese Ausführungen nicht angreift und auch im Berufungsverfahren die Behauptung des Klägers nicht bestritten hat, der Zusatzrahmen am Pkw des Herrn Z1xxxxx weise über den aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ersichtlichen vorderen Querschenkel hinaus auch einen hinteren Querschenkel auf, der hinter dem Motorraum unterhalb der Stelle verlaufe, an der sich die Füße des Fahrers befänden, und der die beiden Längsträger miteinander verbinde, bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterungen, vielmehr kann der Senat auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verweisen.

III.

Die damit feststehenden Benutzungshandlungen des Beklagten sind nicht durch ein privates Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG) legitimiert, das der Beklagte, wenn es ihm zustünde, auch den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus § 33 Abs. 1 PatG entgegenhalten könnte, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, so daß der Senat darauf Bezug nehmen kann.

Zwar mag es sein, daß der Beklagte vor dem durch die Anmeldung des Klagepatents bestimmten Prioritätstag des Klagepatents (27. April 1992) ein oder zwei Fahrzeuge des Typs VW-Polo unter Verwendung jeweils eines Zusatzrahmens mit 16-V-Golf-Motoren ausgestattet hat, wie es die von ihm benannten Zeugen, insbesondere der Zeuge B3xxxxxxxx, bei ihrer Vernehmung bekundet haben.

Den Aussagen der Zeugen läßt sich aber nicht entnehmen, daß die damals verwendeten Zusatzrahmen auch den von Merkmal 5.1 verlangten hinteren Querschenkel aufgewiesen haben, der erfindungswesentlich ist, weil er sich in einem solchen Bereich von dem einen Längsträger zum anderen Längsträger erstreckt, in welchem diese Träger noch nicht durch teilweises Ausschneiden geschwächt worden sind. Nach der Aussage des Zeugen B3xxxxxxxx, der angegeben hat, selbst die Umbauarbeiten mit vorgenommen zu haben, ihre Einzelheiten also kennen muß, fehlte den damals verwendeten Zusatzrahmen der hintere Querschenkel; nach seiner Aussage ist vielmehr ein Zusatzrahmen verwendet worden, wie ihn der Kläger im Beweisaufnahmetermin vorgelegt hat und der lediglich einen vorderen Querschenkel aufweist, welcher aber, weil er – vom Fahrer aus gesehen – erst jenseits des geschwächten Bereiches der Längsträger verläuft, nicht die Wirkung des patentgemäßen hinteren Querschenkels haben kann.

Auch die Zeugen K2xxxx, B4xxx und S6xxxxx haben angegeben, nach ihrer Erinnerung habe der umgebaute VW-Polo, den sie im Jahr 1991 beim Beklagten gesehen hätten, einen solchen Zusatzrahmen aufgewiesen, wie ihn der Kläger zum Beweisaufnahmetermin mitgebracht hatte.

Selbst wenn man daher den Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere der des Zeugen B3xxxxxxxx, folgt, steht dem Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht hinsichtlich des Gegenstandes des Klagepatents und der ihm zugrundeliegenden Anmeldung nicht zu, weil der nach den Zeugenaussagen vorbenutzte Zusatzrahmen ein wesentliches Merkmal der erfindungsgemäßen Lehre nicht aufgewiesen hat.

IV.

Daß und warum der Beklagte angesichts seiner feststehenden Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung des Klägers nicht nur zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an diesen verpflichtet ist (wobei der Kläger insoweit auf bloße Feststellung klagen kann), sondern auch zur Erteilung der begehrten Auskünfte, welcher Verpflichtung er bisher nicht nachgekommen ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt, ohne daß die Berufung das besonders angreift. Auch insoweit kann der Senat daher auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug nehmen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zu der vom Beklagten erbetenen Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) bestand kein Anlaß. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Erfindung des Klägers patentfähig ist, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil die ordentlichen Gerichte in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Benutzung der einem Patent zugrundeliegenden Anmeldung, solange das Klagepatent nicht über den dafür allein vorgesehenen Weg einer Nichtigkeitsklage (§§ 81 ff. PatG) zum Bundespatentgericht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, an die Beurteilung der geschützten Erfindung als patentfähig durch die Erteilungsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, gebunden sind. Damit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Senat mit dem vorliegenden Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen sei (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO).