2 U 105/00 – Abwasserbehandlung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 20

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. August 2001, Az. 2 U 105/00

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juni 2000 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer betragen jeweils 10.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zwei von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindungen benutzt hat.

Der Kläger ist von Beruf Chemotechniker und war von 1969 bis zum 6. Februar 1991 bei der B4xxxxxxx M3xxxxxxxxxx GmbH angestellt. Nach der Ausgliederung der MHG B4xxxxxxx D1xxxxxx GmbH war er bis zum 30. September 1992 deren Arbeitnehmer, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 1. Oktober 1992 ist der Kläger bei der B4xxxxxxx M3xxxxxxxxxx GmbH (vormals R3xxxxxxxx Z1xxxxxxxxxxxxxx GmbH) als Umweltschutzbeauftragter tätig.

Die Beklagte betreibt eine Hütte, in der ein pyrometallurgisches Zinkgewinnungsverfahren angewandt wird, bei dem aus Erzkonzentraten und sekundären Vorstoffen Metalle – insbesondere Zink und Blei – erzeugt werden. Der Betrieb in D1xxxxxx, für den der Kläger tätig war, umfasst Rohstoffbetriebe bestehend aus Sinteranlage, Schwefelsäureanlagen, Heissbrikettierung und diversen Nebenbetrieben, sowie Schmelzbetriebe bestehend aus IS-Schachtofen, Feinzinkanlage und Giesserei. Beim Betrieb des IS-Ofens, der Schwefelsäurenanlage und im Rahmen der Abgasentwicklung fallen verunreinigte Abwässer an, für deren Einleitung die Beklagte im Jahr 1992 eine Abwasserabgabe von 1,9 Millionen DM entrichten musste.

Nachdem Ende der 80er Jahre die Schadstoffbelastung der Produktionsabwässer der Beklagten u.a. infolge Einsatzes neuer Materialien und höherer Produktionsmengen anstieg, das Auslaufen der öffentlich-rechtlichen Einleitungsgenehmigung zum 31. Dezember 1992 bevorstand, aufgrund behördlicher Auflagen die Senkung der Thallium-Werte im Abwasser erforderlich wurde und die Beklagte sich in einem Vertrag vom 25. Juni 1991 gegenüber dem Hafen Rotterdam verpflichtet hatte, die Schadstoffeinleitungen unter das Niveau des Standes der Technik abzusenken, entwickelte der Kläger in den Jahren 1990 und 1991 gemeinsam mit je zwei Miterfindern ein Verfahren zur kontinuierlichen Behandlung gelöste Metalle enthaltenden Abwassers (nachfolgend: Erfindung I) sowie ein Verfahren zur Behandlung Thallium enthaltenden Abwassers (nachfolgend: Erfindung II). Nach seinem Vorbringen brachte der Kläger beide Verfahren nach ihrer Fertigstellung im Jahre 1991 der Beklagten über seinen Vorgesetzten zur Kenntnis. Die Beklagte beantragte für beide Verfahren eine Genehmigung nach § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes; dieses Verfahren betrieb überwiegend der Kläger für die Beklagte. Die Beklagte benutzt die Erfindung I seit dem 1. Januar 1993 und die Erfindung II seit dem 1. August 1991.

Am 9. Juni 1993 meldeten der Kläger und die Miterfinder der Beklagten beide Verfahren schriftlich als Diensterfindung (Anlagen K 1 und K 4); die Beklagte nahm gegenüber dem Kläger beide Erfindungen mit Schreiben vom 20. September 1993 (An-lagen K 2 und K 5) unbeschränkt in Anspruch. Am 20. Dezember 1994 meldete sie beide Verfahren als Deutsches am 19. Dezember 1995 meldete sie sie als europäisches Patent an. Für die Erfindung I wurde der Beklagten das Europäische Patent 0 799 160 (Anlage K 3) erteilt, das am 13. Mai 1998 mit folgendem Anspruch 1 bekannt gemacht worden ist:

Verfahren zur kontinuierlichen Behandlung von bei metallurgischen Prozessen anfallendem, mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer, Nickel, Eisen enthaltendem Abwasser, durch Neutralisationsfällung
mittels Alkalihydroxid-, Alkalikarbonat- und/oder
Kalkmilchlösungen mit einer Konzentration von 1 bis 10 Gew.-%., dadurch gekennzeichnet, dass dem einen pH-Wert von 8 bis 10 und eine Temperatur von 10 bis 40°C aufweisenden Abwasser nach beendeter Neutralisationsfällung, eine Lösung aus anorganischem oder organischem Sulfid, einzeln und/oder im Gemisch mit einem stöchiometrischen Überschuss von 175 bis 300 %, bezogen auf den Gehalt an gelösten Restmetallen zugegeben und der Niederschlag der Neutralisations- bzw. Karbonatfällung und der Sulfidfällung zusammen von dem Abwasser nach einer Reaktionszeit der Sulfidfällung von 2 bis 20 min, abgetrennt werden.

Für die Erfindung II wurde der Beklagten das Europäische Patent 0 799 161 (Anlage K 6) erteilt, das am 20. Mai 1998 mit dem nachstehend wiedergegebenen Patentanspruch 1 bekannt gemacht worden ist:

Verfahren zur selektiven Abtrennung von Thallium aus insbesondere bei der oxidierenden Laugung von bei der metallurgischen Verarbeitung sulfidischer Erze anfallenden Flugstäuben gebildetem Thallium, sowie mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur enthaltendem Abwasser, dem in einer ersten Verfahrensstufe zur Neutralisationsfällung der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur Alkalicarbonat- und/oder Alkalihydroxidlösung in einer Konzentration von 50 bis 550 g/1 zugegeben werden und der entstandene Niederschlag vom Abwasser abgetrennt wird und wobei in einer zweiten Verfahrensstufe dem auf einen pH-Wert von 7,5 bis 10,5 und eine Temperatur von 10 bis 40°C eingestellten Abwasser zur Fällung des Thalliums eine Lösung von anorganischem und/oder organischem Sulfid mit der Konzentration von 5 bis 20 Gew.-% mit einem stöchiometrischen Überschuss von 30 bis 300 % zugesetzt und der entstandene Niederschlag unmittelbar am Ende der Fällung von dem Abwasser abgetrennt wird.

In der vorgerichtlichen Korrespondenz berechnete die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) den Erfindungswert beider Verfahren unter Hinweis auf ihre Ersparnisse übersteigende Investitionskosten für das Jahr 1995 auf 0 und bot dem Kläger für beide Erfindungen eine Gesamtpauschalvergütung in Höhe von 5.000,- DM an. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, setzte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 1997 (Anlage K 8) die Erfindervergütung bis 1995 auf 0 fest. Dieser Festsetzung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 1997 (Anlage K 9). Eine von der Beklagten mit patentanwaltlichem Schreiben vom 6. April 1998 (Anlage BD 4) angebotene Pauschalvergütung von 40.000,- DM lehnte der Kläger mit Schreiben vom 13. April 1998 (Anlage BD 5) ab und forderte stattdessen eine Vergütung von 150.000,- DM. Eine daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 1998 (Anlage BD 6) angebotene Pauschalvergütung von 45.000,- DM lehnte der Kläger ebenfalls ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Erfindungswert beider Verfahren sei ungeachtet der vorgerichtlichen Diskussion über den durch die Erfindungen erzielten betrieblichen Nutzen nach der Methode der Lizenzanalogie zu ermitteln. Ohne den Einsatz der erfindungsgemässen Abwasserreinigungsverfahren erhöhten sich die Produktionskosten der Beklagten erheblich, da alternative Abwasserbehandlungen nach dem Stand der Technik erheblich höhere Investitions- und laufende Betriebskosten verursachten und zudem eine geringere Minderung der Abwasserabgabenlast bewirkten. Der vom Auskunftsanspruch erfasste Zeitraum beginne bereits mit der Einführung der beiden erfindungsgemässen Verfahren im Betrieb der Beklagten und nicht erst mit dem Tag der unbeschränkten Inanspruchnahme. Zuvor seien die Erfindungen rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übergeleitet worden. Beide Parteien hätten sich stillschweigend darüber geeinigt, dass die Erfindungen bereits zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt in Anspruch genommen würden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte zur Vorbereitung der Einführung der Verfahren Investitionen getätigt bzw. Zuschüsse bei der Europäischen Union und bei den zuständigen Behörden die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen beantragt habe.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihre organisatorisch verbundenen Unternehmen im In- und Ausland

(1) seit dem 1. Januar 1993

Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die Reinigung der anfallenden Abwässer durch Verfahren erfolgt, wie sie in den Ansprüchen des europäischen Patentes 0 799 160 beschrieben sind;

(2) seit dem 1. August 1991

Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die Reinigung der anfallenden Abwässer durch Verfahren erfolgt ist, wie sie in den Ansprüchen des europäischen Patentes 0 799 161 beschrieben werden,

2. hilfsweise,

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihre organisatorisch verbundenen Unternehmen im In- und Ausland

seit dem 1. Januar 1993 das im Klageantrag zu I. 1. (1)

und seit dem 1. August 1991 das im Klageantrag zu
I. 1. (2) bezeichnete Verfahren benutzt haben, und zwar unter Angabe,

– der Namen und Anschriften der in- und ausländischen
Werke sowie Zweigwerke der Beklagten und der Werke
ihrer Lizenznehmer, in denen die im Klageantrag zu
I. 1. (1) und (2) bezeichneten Verfahren angewandt
werden;

– der Zeitpunkte der Fertigstellung der Anlage in diesen
Werken, in denen die im Klageantrag zu I. 1. (1) und
(2) bezeichneten Verfahren durchgeführt werden;

– des Investitionsaufwandes für die Errichtung der je-
weiligen Anlagen zum Einsatz der im Klageantrag zu
I. 1. (1) und (2) bezeichneten Verfahren;

– von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen
durch Anwendung der im Klageantrag zu I. 1. (1) und
(2) bezeichneten Verfahren, insbesondere der Einspa-
rungen bei Investitionskosten, der Einsparung bei
Reparatur- und Instandhaltungskosten, der Einsparung
von Betriebsmitteln, der Einsparung bei den zu ent-
richtenden Abwasserabgaben und des Geldwertes des
durch das im Klageantrag zu I. 1. (2) bezeichnete Ver-
fahren gewonnenen Thallium-Sulfids und anderer Wert-
stoffe, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

3. an den Kläger eine angemessene Arbeitnehmererfinder-
vergütung zzgl. 3,5 % über dem jeweiligen (bis
31. Dezember 1998 geltenden) Bundesbank-Diskontsatz
bzw. ab 1. Januar 1999 über dem jeweiligen Basiszins-
satz jeweils ab 1. Februar des auf das Nutzungsjahr
folgenden Jahres zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hat hilfsweise um die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes gebeten.

Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand der Erfindungen, nämlich die Behandlung metallhaltiger Abwässer, habe mit dem metallurgischen Produktionsprozess nichts zu tun. Der Frischwasserverbrauch und damit die Abwassermenge seien unabhängig von der hergestellten Zink- und Bleimenge. Die Menge des anfallenden Abwassers hänge im wesentlichen nur davon ab, ob die Produktionsanlagen in Betrieb seien oder stillstünden. Der Erfindungswert sei daher allein auf der Grundlage der durch die Verbesserung des Abwassers erzielten Ersparnisse zu bestimmen. Von dieser Berechnungsweise sei auch der Kläger in der vorgerichtlichen Korrespondenz ausgegangen. Aus den als Anlagen BD 2 und 7 vorgelegten Festsetzungsbescheiden des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen und der im Schreiben vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) aufgestellten Kosten und Einsparungen sei für den Kläger ohne weiteres ersichtlich, welchen innerbetrieblichen Nutzen die Erfindungen hätten. Dass der Kläger über die erforderlichen Grundlagen für die Berechnung der Erfindervergütung verfüge, ergebe sich aus der – unstreitig – von ihm gefertigten und als Anlage BD 3 vorgelegten Kalkulation. Er habe überdies Zugang zu sämtlichen erforderlichen Zahlenangaben, weil er bis 1994 im Gebäude der Beklagten ein Büro gehabt habe und sich seine gegenwärtige Arbeitgeberin desselben Controllings bediene wie sie, die Beklagte. Der Kläger habe sich Akten aus diesem Büro verschafft.

Durch Teilurteil vom 20. Juni 2000 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren im wesentlichen entsprochen und die Beklagte verurteilt,

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie oder ihr konzernverbundene Unternehmen

1.

seit dem 1. Januar 1993 Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die anfallenden Abwässer durch ein

Verfahren zur kontinuierlichen Behandlung von bei metallurgischen Prozessen anfallendem, mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer, Nickel, Eisen enthaltendem Abwasser durch Neutralisationsfällung mittels Alkalihydroxid-, Alkalikarbonat- und/oder Kalkmilchlösungen mit einer Konzentration von 1-10 Gew.-%, bei dem dem einen pH-Wert von 8 bis 10 und eine Temperatur von 10 bis 40° C aufweisenden Abwasser, nach beendeter Neutralisationsfällung, eine Lösung aus anorganischem oder organischem Sulfid, einzeln und/oder im Gemisch mit einem stöchiometrischen Überschuß von 175 bis 300 %, bezogen auf den Gehalt an gelösten Restmetallen zugegeben und der Niederschlag der Neutralisations- bzw. Karbonatfällung und der Sulfidfällung zusammen von dem Abwasser nach einer Reaktionszeit der Sulfidfällung von 2 bis 20 Minuten, getrennt werden,

behandelt worden sind,

2.

seit dem 1. August 1991 Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die Reinigung der anfallenden Abwässer durch ein

Verfahren zur selektiven Abtrennung von Thallium aus, insbesondere bei der oxidierenden Laugung von bei der metallurgischen Verarbeitung sulfidischer Erze anfallenden Flugstäuben gebildetem, Thallium, sowie mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur enthaltendem Abwasser, dem in einer ersten Verfahrensstufe zur Neutralisationsfällung der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur Alkalicarbonat- und/oder Alkalihydroxidlösung in einer Konzentration von 50 bis 550 g/l zugegeben werden und der entstandene Niederschlag vom Abwasser abgetrennt wird, wobei in einer zweiten Verfahrensstufe dem auf einen pH-Wert von 7,5 bis 10,5 und einer Temperatur von 10 bis 40° C eingestellten Abwasser zur Fällung des Thalliums eine Lösung von anorganischem und/oder organischem Sulfid mit einer Konzentration von 5 bis 20 Gew.-% mit einem stöchiometrischen Überschuß von 30 bis 300 % zugesetzt und der entstandene Niederschlag unmittelbar am Ende der Fällung von dem Abwasser abgetrennt wird,

behandelt worden sind,

zu 1. und 2. jeweils unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer;

c)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.

Soweit der Kläger auch Auskunft über die Erteilung von Lizenzen verlangt hat, hat es nach Erteilung einer Negativauskunft durch die Beklagte die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne die zuerkannten Angaben verlangen, weil sie für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung bei Berechnung des Erfindungswerts auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung seien. Diese Berechnungsmethode sei auch im Streitfall anwendbar. Da eine Produktion ohne Klärung der Abwässer rechtlich unmöglich wäre, seien die Vorteile, welche die Beklagte aus der Verwertung der Verfahren ziehe, mit den Verkaufsumsätzen der produzierten Metalle verknüpft, auch wenn die Verfahren nicht in diesen Produkten verkörpert seien. Dass, wie die Beklagte behaupte, die bei der Produktion entstehende Abwassermenge unabhängig von den produzierten Stückzahlen sei und die Verfahren unabhängig von Art und Nähe der hergestellten Produkte eingesetzt werden könnten, ändere nichts daran, dass für die Beklagte mit der konkreten Anwendung der Verfahren in ihrem Betrieb (auch) ein Umsatz verbunden sei. Vom konkreten betrieblichen Einsatz der Erfindungen und den hierdurch erzielten Umsätzen hänge auch der Preis ab, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde und der bei der Bewertung der Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie zugrundezulegen sei. Dass die Parteien sich vorgerichtlich auf die Berechnungsmethode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen geeinigt hätten, lasse der Vortrag der Beklagten nicht erkennen. Dass der Kläger der von der Beklagten gewählten Berechnungsart vorprozessual nicht ausdrücklich widersprochen habe, lasse nicht den Schluss auf eine dahingehende Einigung zu.

Zu den geschuldeten Angaben gehörten auch die durch den Einsatz der Erfindungen erzielten Gewinne, denn die „angemessene Vergütung“ solle den Arbeitnehmererfinder grundsätzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligen, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung zuflössen. Auch ein freier Erfinder werde sich bei der Vereinbarung eines Lizenzsatzes an den zu erwartenden oder schon eingetretenen Gewinnen orientieren. Zum Verständnis und zur Kontrolle der geschuldeten Angaben zu den erzielten Gewinnen seien auch die Einzelangaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten erforderlich.

Die Beklagte habe die Auskünfte bereits ab dem Zeitpunkt zu erteilen, an dem sie die Benutzung der erfindungsgemässen Verfahren aufgenommen habe. Zwar entstehe der Vergütungsanspruch gemäss § 9 Abs. 1 ArbEG erst mit der Inanspruchnahme der Erfindung, die im Streitfall erst mit der Erklärung der Beklagten vom 20. September 1993 und nicht schon vorher erfolgt sei, der Beginn und der Verlauf der Nutzung, z.B. die Investitionskosten, die Minderung oder Steigerung der Produktionskosten und die Gewinnentwicklung könne aber die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussen, auch wenn die Vergütung erst für die Zeit nach Inanspruchnahme der Erfindung zu zahlen sei. Allerdings sei der Beklagten wegen ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Das Landgericht habe die Methode der Lizenzanalogie zu Unrecht für anwendbar gehalten. Die allenfalls mittelbare Verknüpfung der Verkaufsumsätze mit den produzierten Metallen und den Abwasserreinigungsverfahren genüge hierzu ebensowenig wie der Umstand, dass die Abwasserreinigung Voraussetzung der Produktion sei; die Qualität der Produkte verändere sich dadurch nicht. Die Verminderung der Abwasserabgaben sei eine den einzelnen Produkten nicht genau zurechenbare betriebliche Ersparnis, die nach den vom Landgericht nicht beachteten Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen zu berechnen sei. Von dieser Berechnungsmethode sei der Kläger vorgerichtlich auch selbst ausgegangen. Da sie – die Beklagte – dies als Angebot einer Vergütungsberechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen habe verstehen müssen und dieses Angebot mit Schreiben vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) durch eine entsprechende Berechnung der Erfindervergütung angenommen habe, sei eine konkludente Einigung über diese Berechnungsweise zustande gekommen, die auch freie Lizenzvertragsparteien getroffen hätten. Auch hätte das Landgericht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht auf vor der Inanspruchnahme liegende Zeiträume erstrecken dürfen; da die Auskunft die Berechnung des Vergütungsanspruchs vorbereiten solle und § 9 Abs. 1 ArbEG erst vom Zeitpunkt der Inanspruchnahmeerklärung an Vergütungsansprüche zuerkenne, könne auch die Auskunft keine vor diesem Zeitpunkt liegenden Benutzungshandlungen erfassen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: Die Berufung sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestsumme von 1.500,- DM nicht überschreite. Materiell-rechtlich habe das Landgericht jedoch verkannt, dass er der Beklagten die beiden Erfindungen schon Monate vor Nutzungsbeginn mitgeteilt habe, die durch das nachfolgende schlüssige Verhalten beider Parteien einvernehmlich auf die Beklagte übergeleitet worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Teilurteil ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die in § 511 a ZPO vorgeschriebene Berufungssumme von 1.500,00 DM ist überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes hängt im Fall eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft für den Schuldner erfordert (BGH (Grosser Senat für Zivilsachen) NJW 1995, 664, 665; BGH NJW 1997, 3246; BGH MDR 2001, 711; vgl. außerdem BVerfG NJW 1997, 2229).

Im Streitfall hat die Beklagte und Berufungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung der Wirtschaftsprüfer P3xxx und J1xxxx (Anlage BD 13) glaubhaft gemacht, dass der Kostenaufwand der Beklagten für die zu erteilende Auskunft mehr als 1.500,00 DM betragen wird. Dort ist ausgeführt, dass die Auskunft manuell erstellt werden müsse und der erforderliche Aufwand schätzungsweise zwei Buchungskräfte drei Wochen lang in Anspruch nehmen werde. Die daraus resultierenden Personalkosten werden zwar nicht beziffert, lassen sich aber auf etwa 10.000,00 DM schätzen.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt.

Dass die Beklagte grundsätzlich nach § 259 BGB zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, nachdem sie die beiden Diensterfindungen, an denen der Kläger mitgewirkt hat, in Anspruch genommen hat (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 – Copolyester I) steht zwischen den Parteien ausser Frage. Sie hat jedoch auch diejenigen Einzelauskünfte zu erteilen, die der Kläger benötigt, um für die ihm zustehende Erfindervergütung den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie berechnen zu können.

1.
Der Arbeitnehmererfinder hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung massgebend (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien soll die Vergütung des Arbeitnehmererfinders nach § 9 ArbEG im Einzelfall „angemessen“ sein, das heisst im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. Der Rechnungslegungsanspruch muss den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen und ihm ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht.

Der Umfang des aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteten Rechnungslegungsanspruchs ergibt sich nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung aus dem Zweck der Rechnungslegung. Im allgemeinen wird gerade im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Vergütungsberechnung von einem weiten Umfang auszugehen sein (BGH GRUR 1994, 898, 900, rechte Spalte, Abschnitt cc) – Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 rechte Spalte unten – Copolyester II). Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht von vornherein einseitig auf eine der nach den Richtlinien möglichen Berechnungsmethoden festlegen kann. Die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst enthalten hierzu kein zwingendes Recht, sondern sie haben nur den Charakter von Empfehlungen. Die richtige Methode ist stets diejenige, die im Ergebnis zu einer angemessenen Vergütung führt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEV, 2. Aufl., RL Nr. 5 Rdnr. 9). Welche Berechnungsmethode im Einzelfall zur angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung führt, lässt sich erst in Kenntnis aller für die Berechnung relevanten Einzelheiten bestimmen, die dem Arbeitnehmererfinder erst dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Rechnungslegung ordnungsgemäß und vollständig erfüllt hat. Ist somit vor diesem Zeitpunkt noch ungewiss, welche Berechnungsmethode zu einer angemessenen Erfindervergütung führt, müssen dem Arbeitnehmererfinder aber alle wesentlichen Daten zur Ermittlung der ihm zustehenden angemessenen Erfindervergütung zur Verfügung gestellt werden, kann es im Einzelfall auch erforderlich sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder sowohl diejenigen Auskünfte, die zur Berechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen benötigt werden, als auch diejenigen Einzelheiten angeben muss, die zur Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie erforderlich sind. Der im gedanklichen Ausgangspunkt zunächst weit zu verstehende Auskunftsanspruch unterliegt in der praktischen Anwendung auf den Einzelfall allerdings erheblichen Einschränkungen nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Der Auskunftsanspruch wird zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. Angaben kann er nur verlangen, soweit sie zur Nachprüfung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind; darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden „angemessenen“ Vergütung mehr steht (BGH GRUR 1998, 689, 692 (Copolyester II)).

Im Streitfall liegt es durchaus nahe, dass bei einer freien Erfindung die Vertragsparteien als Bezugsgrösse den Umsatz mit den Produkten gewählt hätten. Dass die erfindungsgemässen Abwasserbehandlungsverfahren sich auf die Eigenschaften der hergestellten Metalle nicht auswirken und ihr Erfolg vielmehr hauptsächlich darin besteht, die bei der Produktion anfallenden Abwässer in stärkerem Masse als bisher von Schadstoffen zu reinigen, so dass insbesondere die Abwasserabgabenlast der Beklagten deutlich vermindert wird und für solche Fälle die erwähnten Vergütungsrichtlinien gemäss Nr. 12 die Berechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen vorsehen, steht dem nicht entgegen. Auch wenn die erfindungsgemässen Verfahren keine Metallprodukte hervorbringen, lässt sich – anders als beispielsweise bei einer Büroeinrichtung – eine Produktbezogenheit der erfindungsgemässen Verfahren nicht verneinen, denn die erfindungsgemäss gereinigten Abwässer fallen bei der Herstellung derjenigen Erzeugnisse an, über deren Herstellung und Vertrieb der Kläger Auskunft und Rechnungslegung begehrt. Soweit die Beklagte – zuletzt im Verhandlungstermin vor dem Senat – geltend gemacht hat, für die Berechnung der Erfindervergütung gehe es nicht um Produktions- und Liefermengen, sondern um die entstehenden Abwassermengen, auf die die eingesparten Abwasserabgaben bezogen seien, vermag der Senat ihr nicht zuzustimmen. Ersichtlich ist die Abwassermenge schon deshalb als Bezugsgrösse ungeeignet, weil die durch die erfindungsgemässen Verfahren erreichte Verbesserung bei der Abwasserreinigung eher dazu führen kann, dass das gereinigte Abwasser gegebenenfalls sogar neu verwendet werden kann; der technische Nutzen der erfindungsgemässen Verfahren besteht auch nicht darin, die Abwassermenge verändert zu haben, sondern in einer Verbesserung der Reinigung der unverändert anfallenden Abwassermengen.

Ist die Produktbezogenheit zu bejahen, so hat der Kläger Anspruch auf Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten derjenigen Erzeugnisse, bei deren Produktion die anfallenden Abwässer durch die erfindungsgemässen Verfahren behandelt worden sind, und auf Angabe der einzelnen Lieferungen solcher Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer. Die Angabe der Herstellungs- und Lieferdaten dient der Berechnung des angemessenen Lizenzsatzes nach der Lizenzanalogie, den ein freier Erfinder gezahlt hätte, und die Abnehmer der Produktlieferungen sind anzugeben, um dem Kläger zu ermöglichen, die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte nachzuprüfen (vgl. BGH GRUR 1998, 684, 688 linke Spalte unter Ziff. 4 a – Spulkopf). Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Der Auskunftsanspruch umfasst deshalb die Umstände, die für die Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr notwendig sind, also die mit der Erfindung erzielten Umsätze. Da der Arbeitnehmererfinder jedoch anders als der freie Erfinder typischerweise nur über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt, weil er den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten austesten kann, ist er auf zusätzliche Informationen angewiesen, weshalb der Arbeitgeber, der durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht über die Diensterfindung entzieht, ihm im Rahmen des Erforderlichen und Möglichen auch die Höhe des von ihm mit der in Anspruch genommenen Erfindung erzielten Gewinns mitzuteilen hat, von welchem dem Diensterfinder ein angemessener Anteil gebührt (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 1998, 689, 691 f. – Copolyester II).

Die einzelnen Kostenfaktoren, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungslegung anzugeben hat, sind in erster Linie diejenigen Faktoren, die der Kläger in seinem Hilfsantrag aufgeführt hat, nämlich die Zeitpunkte, zu denen die Anlagen fertiggestellt worden sind, in denen die erfindungsgemässen Abwasserreinigungsverfahren durchgeführt werden, der Investi-tionsaufwand zur Errichtung der Anlagen und Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen durch die erfindungsge-mässen Verfahren, insbesondere eingesparte Investitions-, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Betriebsmittel und Abwasserabgaben, aber auch der Geldwert des durch das im Verfahren gemäss der Erfindung II gewonnenen Thallium-Sulfids und anderer Wertstoffe. Die Faktoren haben massgeblichen Einfluss auf die Höhe des Lizenzsatzes. Mit Recht hat der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die Lizenzanalogie im Streitfall auch und gerade die innerbetrieblichen Auswirkungen der erfindungsgemässen Verfahren berücksichtigen muss, die darin bestehen, dass sich einerseits die Abwasserqualität und damit auch die Abwasserabgabenlast vermindert hat, dass aber andererseits, um diesen Erfolg zu erzielen, ein erheblicher Investitionsaufwand getätigt werden musste, und der deshalb ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden deshalb die angemessene Lizenzgebühr auch unter dem Gesichtspunkt ermitteln, dass der Lizenznehmer über die Lizenz nur mit einem Teil des Nutzens für den Betrieb belastet wird.

Die Mitteilung der vorgenannten Einzelauskünfte ist für die Beklagte auch zumutbar. Zwar kann, wie bereits ausgeführt, der Arbeitnehmererfinder nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung in irgendeiner Weise hilfreich und nützlich sein können, und der Arbeitgeber kann Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zur dadurch erreichten genaueren Berechnung der Erfindervergütung mehr steht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die dem Kläger zuerkannten Einzelauskünfte nicht nur eine genauere Vergütungsberechnung ermöglichen, sondern die Berechnung der ihm zustehenden Erfindervergütung überhaupt erst ermöglichen.

2.
Zutreffend hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch auf solche Benutzungshandlungen erstreckt, die vor dem Zeitpunkt ihrer schriftlichen Inanspruchnahmeerklärung vom 20. September 1993 liegen. Zwar kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, die beiden Erfindungen seien bereits unter Verzicht auf die Schriftform zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich vor Beginn der Benutzungsaufnahme gemeldet und von ihr in Anspruch genommen worden. An den Nachweis eines – hier allein in Betracht kommenden – stillschweigenden Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen; ob ein Verzicht vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben zu beurteilen. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, hinreichend mit dem Gegenstand der Diensterfindung vertraut zu sein, und deshalb nicht ersichtlich ist, welches weitergehende Interesse er noch an einer schriftlichen Erfindungsmeldung gemäss § 5 ArbEG haben könnte. Von einer solchen Fallgestaltung kann im wesentlichen nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber mündliche Äusserungen des Arbeitnehmererfinders zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht und den Arbeitnehmer auch als Erfinder benannt hat oder wenn er im Bewusstsein einer Erfindungsmeldung bisher die Nichtbeachtung der Schriftform stets geduldet hat (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 39 am Ende m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, trägt der Kläger nicht vor. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass und in welchen Fällen die Beklagte bereits zuvor Erfindungsmeldungen akzeptiert hatte, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden ist; der Umstand, dass der Kläger später eine schriftliche Erfindungsmeldung abgegeben hat, spricht auch eher dagegen, dass bei der Beklagten eine dahingehende Übung bestand. Gleichwohl hat die Beklagte über ihre gesamten Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen, auch soweit sie vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Inanspruchnahmeerklärung liegen. Auch wenn der Vergütungsanspruch erst mit der Inanspruchnahme entsteht und vor diesem Zeitpunkt liegende Benutzungshandlungen jedenfalls nach dem ArbEG nicht zu vergüten sind, kann es zur Berechnung der angemessenen Vergütung erforderlich sein, auch solche Benutzungshandlungen in die Auskunftsverpflichtung mit einbeziehen. So verhält es sich auch im Streitfall, denn wie bereits dargelegt wurde, kann die angemessene Erfindervergütung nicht berechnet werden, wenn dem Kläger nicht auch die Kostenfaktoren zur Kenntnis gebracht werden, die ganz überwiegend in Zusammenhang mit der Benutzungsaufnahme angefallene Investitionskosten darstellen.

3.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Parteien hätten sich vorgerichtlich bereits rechtsverbindlich auf eine Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung des Klägers nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen geeinigt, so dass der Kläger die Vergütung nicht mehr auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen könne und deshalb auch die entsprechenden Auskünfte nicht benötige. Zwar kann der Arbeitnehmererfinder, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt haben, billigerweise nur diejenigen Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsart erforderlich sind, Voraussetzung für eine solche Einigung ist aber entweder die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende widerspruchslose Entgegennahme auf einer bestimmten Berechnungsart errechneter Vergütungsbeträge (BGH GRUR 1994, 898, 900 rechte Spalte unten – Copol-
yester I) oder andere Umstände, aus denen klar und eindeutig der beiderseitige Wille der Parteien hervorgeht, sich verbindlich auf eine der zur Verfügung stehenden Berechnungsmöglichkeiten zu beschränken. Von einer solchen Einigung kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Beide Parteien haben zwar auf der Basis des erfassbaren betrieblichen Nutzens ihre unterschiedlichen Standpunkte über die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitnehmererfindervergütung ausgetauscht, jedoch sind auf der Basis dieser Berechnungsmethode weder Zahlungen erfolgt, die der Kläger widerspruchslos hingenommen hätte, noch durfte die Beklagte den Äusserungen des Klägers nach §§ 133, 157, 242 BGB entnehmen, der Kläger werde sich endgültig auf die Berechnungsmethode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen festlegen und beschränken. Dementsprechend lagen auch weder den vom Kläger vorgerichtlich geforderten noch den von der Beklagten vorgerichtlich angebotenen Vergütungsbeträgen genaue Berechnungen auf der Basis des erfassbaren betrieblichen Nutzens zugrunde, sondern es wurden nur Pauschalbeträge genannt, bei denen gerade auf eine exakte Berechnung verzichtet wurde und mit denen die Parteien lediglich ihre unterschiedlichen Standpunkte über den Wert der beiden Erfindungen des Klägers bekräftigen wollten.

4.
Zutreffend ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Kläger verfüge bereits über die für die Berechnung des Vergütungsanspruches erforderlichen Angaben. Das ist hinsichtlich der zur Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie erforderlichen Angaben über die Herstellungs- und Liefermengen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unstreitig und bedarf deshalb keiner näheren Darlegungen, aber auch hinsichtlich der anzugebenden Kostenfaktoren gilt nichts anderes. Dass diese Angaben im einzelnen und nachvollziehbar aus dem Kläger vorliegenden Unterlagen ersichtlich sind, hat die Beklagte nicht substantiiert und nachprüfbar dargelegt. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten als Anlage BD 3 überreichte Kalkulation nur eine Schätzung kostentechnischer Alternativen zu den erfindungsgemässen Verfahren zum Gegenstand hat und keine Bemessung der Erfindervergütung unter Berücksichtigung der von der Beklagten erzielten Umsätze und Gewinne ermöglicht. Die Beklagte trägt auch in der Berufungsinstanz nichts vor, das eine andere Beurteilung rechtfertigte. Die Angaben in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) enthalten ebenfalls keine nachvollziehbare Zusammenstellung aller notwendigen Kosten und Ersparnisse, und aus welchen anderen Quellen der Kläger über die erforderlichen Informationen verfügt, legt die Beklagte nicht konkret dar.

III.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die im Streitfall zu entscheidenden Fragen zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung und zum Umfang des Anspruches auf Auskunft bzw. Rechnungslegung in den hier maßgeblichen Einzelheiten grundsätzliche Bedeutung haben.

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