2 U 89/09 – Anhängerbremsventil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1532

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. 2 U 89/09

Vorinstanz: 4a O 87/08

I.
Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) und 3) können die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden europäischen Patents 1 188 XXX (Klagepatent, Anlage B & B 1), das in deutscher Verfahrenssprache veröffentlicht ist und die Priorität der DE 10045YYY vom 14.09.2000 sowie der DE 10139ZZZ vom 13.08.2001 in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 20.03.2002, die des Hinweises auf die Patenterteilung am 06.02.2008. Der von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent erhobene Einspruch wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 zurückgewiesen. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Das Klagepatent trägt den Titel „Anhängerbremsventil für Anhängerfahrzeuge mit elektronischer Bremsregelung und erweiterter Sicherheit des geparkten Anhängers“. Sein allein streitgegenständlicher Anspruch 1 lautet:

„Ventileinrichtung für einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anhänger mit folgenden Merkmalen:

a) die Ventileinrichtung weist ein Anhängerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-Löseventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf,

b) das Anhängerbremsventil (8) weist

b1) einen über das Betriebsbrems-Löseventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1),

b2) einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4),

b3) einen mit einem Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers verbundenen Behälteranschluss (3),

b4) einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. über eine Drucksteuereinrichtung (29, 42), an Betriebsbremskammern von in dem Anhänger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern (38, 39, 40, 41),

b5) sowie einen Parkanschluss (21) auf, der über das Parkventil (20) mit den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41), ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente (52), verbindbar ist,

c) das Betriebsbrems-Löseventil (33) und das Parkventil (20) ist über einen jeweiligen Betätigungsknopf manuell betätigbar,

d) das Betriebsbrems-Löseventil (33) weist eine Fahrstellung und eine Lösestellung auf, wobei in der Lösestellung der Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anhängerbremsventils verbunden ist,

e) das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) führender Anschluss (51) des Parkventils entlüftet wird,

f) bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) ist der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abhängig;

g) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Behälteranschluss (3) verbunden;

h) der Parkanschluss (21) ist über ein erstes Rückschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers verbunden;

i) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist die Wirkung des ersten Rückschlagventils (19) aufgehoben.“

Die Beklagte zu 1) ist ein schwedisches Unternehmen und als Zulieferer für die Automobilindustrie tätig. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist und bei der es sich nach dem streitigen Vorbringen der Klägerin um eine deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 1) handeln soll, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A Control Modul“ (TCM) eine Ventileinrichtung für Anhänger (angegriffene Ausführungsform).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, mit der angegriffenen Ausführungsform werde von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht. Außerdem hat sie behauptet, die Beklagte zu 1) vertreibe ebenfalls die angegriffene Ausführungsform und biete sie jedenfalls auch in Deutschland an.

Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist-, zu unterlassen,

Ventileinrichtungen für einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anhänger mit folgenden Merkmalen:

Die Ventileinrichtung weist ein Anhängerbremsventil, ein Betriebsbrems-Löseventil sowie ein Parkventil auf,

das Anhängerbremsventil weist

einen über das Betriebsbrems-Löseventil von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss,

einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss,

einen mit einem Vorrats-Druckbehälter des Anhängers verbundenen Behälteranschluss,

einen Bremsdruckanschluss zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. über eine Drucksteuereinrichtung, an Betriebsbremskammern von ein dem Anhänger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern,

sowie einen Parkanschluss auf, der über das Parkventil mit den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder, ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente, verbindbar ist,

das Betriebsbrems-Löseventil und das Parkventil ist über einen jeweiligen Betätigungsknopf manuell betätigbar,

das Betriebsbrems-Löseventil weist eine Fahrstellung und eine Lösestellung auf, wobei in der Lösestellung der Vorrats-Druckbehälter des Anhängers mit dem Versorgungsanschluss des Anhängerbremsventils verbunden ist,

das Parkventil weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder führender Anschluss des Parkventils entlüftet wird,

bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss ist der am Bremsdruckanschluss anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss anliegenden Druck abhängig;

bei drucklosem Versorgungsanschluss ist der Bremsdruckanschluss pneumatisch mit dem Behälteranschluss verbunden;

der Parkanschluss ist über ein erstes Rückschlagventil mit dem Vorrats-Druckbehälter des Anhängers verbunden;

bei drucklosem Versorgungsanschluss ist die Wirkung des ersten Rückschlagventils aufgehoben;

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt , die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und wobei die Beklagten Bestell- und Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen haben,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

II. festzustellen,
1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die Zeit vom 20.04.2002 bis 05.03.2008 für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten zu als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise Aussetzung bis zum Abschluss des damals noch erstinstanzlich anhängigen Einspruchsverfahrens gebeten. Sie haben das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung und mangelnder Erfindungshöhe für nicht schutzfähig erachtet und die Ansicht vertreten, von der Lehre des Klagepatents werde kein Gebrauch gemacht, wenn die Wirkung des Rückschlagventils nicht aufgehoben werde, sofern der Druck am Behälteranschluss größer sei als die Kraft der Rückstellfeder des Anhängerbremsventils. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Beklagten zu 2) und 3) antragsgemäß mit der Begründung verurteilt, Klagepatentanspruch 1 sei nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Aufhebung der Wirkung des ersten Rückschlagventils (19) nur dann erfolgen solle, wenn der Druck am Behälteranschluss größer sei als der Druck einer Rückstellfeder (11) des Anhängerbremsventils. Der Patentanspruch, der allein den Schutzbereich des Patents bestimme, kenne in Anspruch 1 keine Rückstellfeder. Erfindungsgemäß erfolge die Aufhebung der Wirkung des ersten Rückschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss unabhängig vom Druck des Behälteranschlusses.

Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Jedenfalls werde sich letzteres auf die Beschwerde als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Rechtsstreit auszusetzen sei.
Das Merkmal, dass „bei drucklosem Versorgungsanschluss die Wirkung des ersten Rückschlagventils aufgehoben sei“, könne grundsätzlich dahingehend ausgelegt werden, dass die Aufhebung der Wirkung 1.) unabhängig von dem Druck am Behälteranschluss oder 2.) abhängig von dem Druck des Behälteranschlusses oder 3.) erfolge, sofern der Druck am Behälteranschluss größer sei als die Kraft einer Rückstellfeder des Anhängerbremsventils, oder 4.) unabhängig von dem Druck am Behälteranschlusss erfolge, wobei ein Vorsteuerventil vorhanden sei, welches für eine Schalthysterese sorge. Das Landgericht sei der Auslegung zu 1.) gefolgt, was falsch sei. Denn die in der Klagepatentschrift offenbarten unterschiedlichen Ausführungsformen müssten alle von Patentanspruch 1 umfasst sein, woraus der Fachmann erkenne, dass der Anspruch mit den dem Wortlaut nach vorgeschlagenen Merkmalen die Lehre zum technischen Handeln noch nicht vollständig beschreibe. Dies folge aus dem Umstand, dass Ausführungsform a), in Figur 1 gezeigt, ein Anhängerbremsventil mit Rückstellfeder beschreibe, was die Auslegung zu 3.) erfordere. Gleiches gelte im Ergebnis für die Ausführungsform b), gezeigt in den Figuren 2 und 3. Ausführungsform c), gezeigt in den Figuren 5 und 4, beinhalte den Einsatz eines Vorsteuerventils mit der Herbeiführung einer Schalthysterese entsprechend der Auslegung zu 4.). Werde das Klagepatent aber zutreffend nach dem Verständnis zu 3.) oder 4.) ausgelegt, fehle es an einer Verletzung, da bei der angegriffenen Ausführungsform eine Aufhebung der Wirkung des ersten Rückschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss nach keiner der dortigen Maßgaben erfolge.
Die den Einspruch zurückweisende Entscheidung des EPA sei offensichtlich unrichtig, da sie an wesentlichen Verfahrensmängeln leide und in der Sache unzutreffend sei.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 teilweise abzuändern und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) abzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EPA über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und den hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens für zutreffend. Insbesondere macht sie geltend, eine Vernichtung des Klagepatents im Beschwerdeverfahren sei nicht wahrscheinlich, so dass eine Aussetzung nicht in Betracht komme.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt.

1.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent.

a)
Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Ventileinrichtung für einen Anhänger mit einem Anhängerbremsventil mit besonderen, in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

Derartige Ventileinrichtungen werden bei mit Druckluft arbeitenden Anhänger-Bremsanlagen zur Betätigung der Bremse benötigt. Dabei kommen in der Druckluft-Bremsanlage zwei Arten von Bremsen zum Einsatz: die Betriebsbremse und die Federspeicherbremse. Bei der Betriebsbremse wird durch Druckluft ein Kolben im Bremszylinder mechanisch bewegt, der die Kraft über eine Druckstange des Zylinders auf die Radbremse überträgt. Die notwendige Druckluft wird über Verbindungsschläuche vom Zugfahrzeug bezogen. Die Federspeicherbremse besteht aus einer unter mechanischer Spannung stehenden Feder und einem Zylinder. Die Feder und der Zylinder wirken gegeneinander. Die Bremse wird gelöst, indem dem Zylinder Druckluft zugeführt wird. Die Feder wird dadurch gestaucht. Wird der Druck abgelassen, so überwiegt die Rückstellkraft der Feder und die Bremse wird angelegt. Damit ist in einer drucklosen Druckluft-Bremsanlage die Betriebsbremse deaktiviert und die Federspeicherbremse aktiviert.

Die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen, von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt, veranschaulichen diese Technologie.

Abbildung 1 zeigt Federspeicherbremse und Betriebsbremse in Lösestellung. Der Anschluss (12) der Federspeicherbremse ist voll belüftet, wodurch der Kolben (4) druckbeaufschlagt ist und die Feder (2) der Federspeicherbremse vorspannen kann, wodurch die Federspeicherbremse gelöst wird. Der Anschluss (11) der Betriebsbremse ist drucklos, weshalb auch die Betriebsbremse gelöst ist.

In Abbildung 2 ist die Federspeicherbremse weiterhin gelöst, die Betriebsbremse hingegen betätigt, indem ihr Anschluss (11) druckbeaufschlagt ist. Dies verursacht über ein Anheben der Membran (5) die Übertragung der Kraft über die Druckstange (9) des Membranzylinders auf die Radbremse.

Wird nunmehr die Betriebsbremse gelöst, fällt der Druck im Anschluss (11) ab und die Membran wird über die Rückstellkräfte der Radbremse und der Feder (8) in ihre Ausgangsposition zurückgeführt.

Abbildung 3 zeigt eine betätigte Federspeicherbremse. Der Anschluss (12) der Federspeicherbremse wird entlüftet, bis die Kraft der Feder (2) den Restdruck im Raum (b) überwindet, so dass diese Kraft über den Kolben (4) und die Druckstange (10) auf die Radbremse übertragen werden kann. Die so erzeugte Kraft wird von der Membran (5) aufgenommen und wie in Abbildung 2 gezeigt auf die Radbremse übertragen.

Zur Regelung der Druckluftzufuhr zu Betriebs- und Federspeicherbremse kommen verschiedene Ventile zum Einsatz. Zu ihnen gehört das Anhängerbremsventil.

Ein solches war, wie die Klagepatentschrift mitteilt, aus der DE 28 10 850 A1 bekannt. Dort wird ein über den Kupplungsschlauch „Bremse“ eingespeistes pneumatisches Bremssignal luftmengenverstärkt über ein im Anhängerbremsventil enthaltenes Relaisventil für Bremszylinder ausgegeben. Gleichzeitig ist eine Abrisssicherung für den Kupplungsschlauch „Vorrat“ implementiert. Wird der Anschluss für die Vorratsluft drucklos, wird der Notbremskolben durch den im Vorratsbehälter bevorrateten Druck nach oben geschoben, so dass zunächst das Auslassventil geschlossen und sodann das Einlassventil geöffnet wird, wodurch der am Vorratsbehälter-Anschluss anstehende Druck auch in die Bremskammer übertragen wird und an den Bremszylinder-Anschlüssen anliegt. An dem aus der DE 28 10 850 A1 bekannten Anhängerbremsventil erachtet das Klagepatent die Konstruktion des Relaisventils unter Kostengesichtspunkten für problematisch.

Als Stand der Technik greift das Klagepatent u.a. sodann die DE-A1-198 18 982 auf, die ein Park- und Rangierventil zum Gegenstand hat und bei der (zunächst) auf ein Anhängerbremsventil verzichtet wird, so dass alle Lösefunktionen für die Bremsen des Anhängers in dem einen Park- und Rangierventil vereinigt sind. Sowohl beim Parken als auch bei einem während der Fahrt erfolgenden Vorratsleitungs-Abriss wird nicht die Betriebsbremse, sondern die Feststellbremse wirksam, was das Klagepatent als nachteilig erachtet, da wegen des Fehlens des Betriebsbremsdrucks keine herkömmliche ABS-Bremsung mehr einsetzen und der Anhänger bei Vollbremsung ins Schlingern kommen kann. Zudem kann das Park- und Rangierventil nicht in Anhängern mit elektronischer Bremsdruckregelung verwandt werden.

Schließlich würdigt die Klagepatentschrift das im WABCO-Datenblatt „Wabcodruck 820 001 051 3/05.95“ beschriebene Doppel-Löseventil, welches es vom Prinzip her auch bei der bevorzugten Ausführungsform nach Figur 1 des Klagepatents aufgreift. Das bekannte Doppel-Löseventil besteht aus einem Betriebsbrems-Löseventil, einem Parkventil und einem dem Parkventil zugeordneten Rückschlagventil. In seiner Fahrtstellung hat das Betriebsbrems-Löseventil keinen Einfluss auf den Druck in den Betriebsbremskammern der Federspeicherbremszylinder. In seiner Lösestellung bewirkt es das Lösen der Betriebsbremsen und dient dazu, einen entkoppelten Anhänger zu bewegen, indem die durch die Vorratsleitungs-Abrisssicherung im Anhängerbremsventil ausgelöste automatische Bremse dadurch außer Kraft gesetzt wird, dass in der Lösestellung Behälterdruck umgelenkt und am Versorgungsanschluss in das Anhängerbremsventil eingespeist wird. Hierdurch wird im Anhängerbremsventil simuliert, dass am Kupplungskopf für den Vorrats-Druckschlauch Druck anliegt. Das Parkventil entlüftet in seiner Parkstellung die Lösekammern der Federspeicherbremszylinder, so dass die Feststellbremsen wirksam sind, während es in seiner Fahrtstellung die Lösekammern belüftet und auf diese Weise die Feststellbremsen löst. Wie gesetzlich vorgeschrieben, hält ein in Richtung der Lösekammern der Federspeicherbremszylinder öffnendes Rückschlagventil den Vorratsbehälter-Druck in den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder. Dies geschieht auch bei einem abgestellten Anhängefahrzeug, das durch Abkuppeln in die automatische Bremsfunktion geht und bei dem das Parkventil in der Fahrstellung verbleibt. Hieran erkennt das Klagepatent als nachteilig, dass ein derartig abgestelltes Anhängefahrzeug Behälterdruck verlieren kann, so dass sich die Betriebsbremsen lösen, die über das Rückschlagventil gesicherten Federspeicher-Lösekammern aber druckbeaufschlagt und die Feststellbremsen damit gelöst bleiben, wodurch sich das Anhängefahrzeug, z.B. auf leicht geneigter Fahrbahn, in Bewegung setzen kann. Dies stellt eine Sicherheitslücke dar, da insbesondere bei nur leicht geneigter Fahrbahn die Betätigung des Parkventils leicht vergessen werden kann.

Diese Sicherheitslücke will das Klagepatent bei gleichzeitiger Verringerung der Herstellerkosten durch Orientierung an den reduzierten Anforderungen des Einsatzes eines Anhängerbremsventils in einem Anhänger mit elektronischer Bremsregelung schließen.
Die genannte Aufgabe löst die erfindungsgemäße Ventilvorrichtung dadurch, dass bei drucklosem Versorgungsanschluss die Wirkung des Rückschlagventils aufgehoben ist, was gewährleistet, dass der Druck im gesamten System das gleiche Niveau aufweist, bei Abfall des Drucks im Bremszylinder in gleichem Maße der Druck im Zylinder der Federspeicherbremsen abgebaut wird und hierdurch eine Aktivierung der Federspeicherbremsen erfolgt, so dass das abgekuppelte Anhängerfahrzeug immer sicher gebremst ist.

In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgemäß die Kombination folgender Merkmale vor:

„Ventileinrichtung für einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anhänger mit folgenden Merkmalen:

a) die Ventileinrichtung weist ein Anhängerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-Löseventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf,

b) das Anhängerbremsventil (8) weist

b1) einen über das Betriebsbrems-Löseventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1),

b2) einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4),

b3) einen mit einem Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers verbundenen Behälteranschluss (3),

b4) einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. über eine Drucksteuereinrichtung (29, 42), an Betriebsbremskammern von in dem Anhänger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern (38, 39, 40, 41),

b5) sowie einen Parkanschluss (21) auf, der über das Parkventil (20) mit den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41), ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente (52), verbindbar ist,

c) das Betriebsbrems-Löseventil (33) und das Parkventil (20) ist über einen jeweiligen Betätigungsknopf manuell betätigbar,

d) das Betriebsbrems-Löseventil (33) weist eine Fahrstellung und eine Lösestellung auf, wobei in der Lösestellung der Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anhängerbremsventils verbunden ist,

e) das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den Lösekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) führender Anschluss (51) des Parkventils entlüftet wird,

f) bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) ist der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abhängig;

g) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Behälteranschluss (3) verbunden;

h) der Parkanschluss (21) ist über ein erstes Rückschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers verbunden;

i) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist die Wirkung des ersten Rückschlagventils (19) aufgehoben.“

b)
Die Merkmale a) bis h) werden bei der angegriffenen Ausführungsform – wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist – ohne weiteres verwirklicht.

Die angegriffene Ausführungsform macht aber auch von der technischen Lehre des Merkmals i) Gebrauch.
Zutreffend sind sich die Parteien darüber einig, dass Merkmal i) eine selbständige Zweck- und Funktionsangabe enthält und nicht nur die Wirkung und Funktion einer den Merkmalen a) bis h) entsprechenden Erfindung beschreibt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Merkmal i) auch abschließend und das in der weiten Fassung seines Wortlauts. Danach ist die Wirkung des ersten Rückschlagventils (19) – welches den Parkanschluss (21) mit dem Vorrats-Druckbehälter (9) des Anhängers verbindet – aufgehoben, wenn der Versorgungsanschluss (1), der vom Vorratsdruck des Zugfahrzeuges gespeist wird, drucklos ist. Die genaue konstruktive Ausgestaltung des Anhängerbremsventils (8), des Rückschlagventils (19) und der Art und Weise, wie dessen Wirkung bei Drucklosigkeit des Versorgungsanschlusses (1) beseitigt wird, überlässt Patentanspruch 1 vollständig dem Belieben des Fachmanns. Schieberventile, Rückstellfedern etc. sind Gegenstand erst der fakultativen Unteransprüche, auf die die allgemeine Lehre des Hauptanspruchs nicht eingeschränkt werden darf. Es mag deshalb sein, dass in der Patentschrift Ausführungsformen beschrieben sind, bei deren technischer Ausstattung der Anweisung des Merkmals i) nur Folge geleistet werden kann, wenn auch der Druck am Behälteranschluss (3) des Anhängerbremsventils (8) einen bestimmten Wert hat, nämlich größer ist als die Kraft einer Rückstellfeder des Anhängerbremsventils (8). Dies rechtfertigt es indessen nicht, für das Außerkraftsetzen der Wirkung des ersten Rückschlagventils (19) neben der in Patentanspruch 1 allein genannten Drucklosigkeit des Versorgungsanschlusses (1) als weitere – sozusagen ungeschriebene – Bedingung einen bestimmten Druck am Behälteranschluss (3) anzunehmen. Damit würde der Patentanspruch um ein weiteres Teilmerkmal ergänzt, was angesichts der erteilten Anspruchsfassung nicht zulässig ist. Der Druck am Behälteranschluss bei Drucklosigkeit des Versorgungsanschlusses ist in Patentanspruch 1 nicht erwähnt; er ist deswegen auch kein Kriterium der Verletzungsprüfung. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn die angegriffene Ausführungsform eine Konstruktion verwenden sollte, bei der nach dem Inhalt der besonderen Patentbeschreibung davon auszugehen ist, dass der Druck am Behälteranschluss (3) größer als die Kraft der Rückstellfeder sein muss, tatsächlich jedoch der Druck am Behälteranschluss (3) kleiner gewählt wird, weil dies aufgrund besonderer, ggf. sogar erfinderischer Zusatzmaßnahmen möglich geworden ist, eine wortsinngemäße Verletzung des Patentanspruchs 1 vorläge.

Die Einwendungen der Beklagten führen zu keiner anderen Beurteilung.
Dass im Erteilungsverfahren der von der Klägerin für Anspruch 1 begehrte Zusatz „unabhängig vom Druck am Behälteranschluss“ abgelehnt worden ist, ist unerheblich. Die Erteilungsakten eines Patents sind in § 14 PatG und Art. 69 EPÜ nicht erwähnt und auch nicht allgemein veröffentlicht, so dass sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial darstellen (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Einen Sonderfall stellt zwar eine in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren abgegebene schutzbereichsbeschränkende Erklärung des Patentinhabers dar. Um eine solche handelt es sich bei dem im Erteilungsverfahren begehrten – und abgelehnten – Zusatz jedoch nicht. Dieser hätte allenfalls zu einer Schutzbereichserweiterung führen können.
Der Wortlaut des Anspruchs ist auch nicht deshalb bedeutungslos, weil der Sinngehalt der verwendeten Worte im Gesamtzusammenhang einen anderen Inhalt als der Wortlaut an sich hat und der Fachmann erkennt, dass mit dem Wortlaut, der allein auf die Wirkungsaufhebung abstellt und die Art ihrer Herbeiführung vollkommen offen lässt, die technische Lehre noch nicht vollständig beschrieben ist. Dass das Gegenteil der Fall ist, ergibt sich bereits aus der eigenen Argumentation der Beklagten. Diese weisen zutreffend darauf hin, dass die wortsinngemäße Auslegung des unabhängigen Anspruchs 1 die abhängigen Ansprüche 6 und 17 sowie die bevorzugten Ausführungsbeispiele, wie sie in den Figuren 1 bis 3 gezeigt werden, berücksichtigen muss. Weiterhin legen sie zu Recht dar, dass die bevorzugten Ausführungsbeispiele unterschiedliche technische Möglichkeiten der Aufhebung der Wirkung des ersten Rückschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss beschreiben. Daraus folgt aber, dass Anspruch 1 in einem Sinn auszulegen ist, der alle diese Möglichkeiten umfasst. Dies ist nur dann der Fall, wenn kein einschränkender Zusatz in den Wortlaut von Anspruch 1 „hineingelesen“ wird.

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Wirkung des ersten Rückschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss aufgehoben ist, räumen die Beklagten ein.

2.)
Die von ihnen beantragte Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 – Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. – Rechnungslegungsanspruch).

Das lässt sich hier nicht feststellen. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Entscheidung des EPA vom 22.09.2009 zu einer Vernichtung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents führen wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das sachkundige Europäische Patentamt das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 im erteilten Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Klägerin aus ihm Schutz begehrt, gerade dafür, dass die Beschwerde der Beklagten zu 2) keinen Erfolg haben wird. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Annahme. Diese stützt sich vor allem darauf, die Einspruchsabteilung habe die Erfindungshöhe verkannt. Insoweit ist jedoch das fachkundige Votum des EPA zunächst hinzunehmen. Soweit die Beklagte zu 2) in der Beschwerde weitere unzulässige Erweiterungen geltend macht und weiteren Stand der Technik präsentiert, stellt sich zudem die Frage, weshalb die betreffenden Einwände nicht schon der Einspruchsabteilung unterbreitet worden sind. Eine Erklärung der Beklagten zu 2) hierfür fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.