2 U 27/06 – Kabelschlosshalterung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1269

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. März 2010, Az. 2 U 27/06

Vorinstanz: 4a O 122/05

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2006 – Az. 4a O 122/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des genannten Urteils wie folgt gefasst wird:

1.)
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3)

a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist;

b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfläche der Durchgangsbohrung und die der Mantelfläche gegenüberliegende Innenfläche der Erweiterung die Linearführung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerkgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerkgehäuses begrenzende Anschlagsfläche an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist.

in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 angeboten oder in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

2.)
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2) und 3)

a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist;

b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfläche der Durchgangsbohrung und die der Mantelfläche gegenüberliegende Innenfläche der Erweiterung die Linearführung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerkgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerkgehäuses begrenzende Anschlagsfläche an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist;

in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten insgesamt bzgl. der Ziff. 1.) und 2.) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmt zu bezeichnende Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,
und die Auskünfte zu a) und b) unter Beifügung der entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie, zu machen sind.

3.)
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welche der Klägerin durch die vorstehend unter Ziff. 1.) und 2.) bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.)
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache erledigt ist.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,–€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 500.000,- €

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit November 2001 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 361 xxx (Anlage K 1, Klagepatent). Das Klagepatent wurde im. September 1989 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom Dezember 1988 und April 1989 angemeldet, die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte im April 1990. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist im April 1994 bekannt gemacht worden. Das Klagepatent, das Schutz auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen hat, ist 2009 abgelaufen.

Das Klagepatent betrifft die Kombination einer zweiradseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat nach Modifizierung im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Patentnichtigkeitsverfahren nunmehr folgenden Wortlaut (siehe geänderte Patentschrift DE 589 07 yyy C5; Anlage BBK 7):

„1a
Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50),
wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und
wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass
das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss und ggf. durch Verrastung gesichert ist.

1b
Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die der Mantelfläche (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfläche (64a) gegenüber liegende Innenfläche (66a) der Erweiterung (66) die Linearführung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist.“

Die nachfolgend – in stark verkleinerter Form – eingeblendeten Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift zeigen einen Querschnitt (Figur 3) und einen Längsschnitt (Figur 4) durch bevorzugte Ausführungsbeispiele:

Die Beklagten zu 1) und 2) bieten den zur Gerichtsakte gereichten Exemplaren (Anlagen K 6, K 13 und BBK 3) entsprechende Sicherheitsschlösser (angegriffene Ausführungsform) per Katalog und im Internet an, die sie von der A Cooperation Limited mit Sitz in der B, der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren, beziehen.

Weitere Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform erschließen sich aus der nachstehend eingeblendeten Bildfolge:

Inhaberin der Internetdomain, über die die Angebots- und Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) erfolgt, ist die Beklagte zu 2). Dabei wird die Beklagte zu 1) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragspartnerin interessierter Käufer bezeichnet. Der Beklagte zu 3) ist Geschäftsführer sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der angegriffenen Ausführungsform gemäß der erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K 6 und K 13 werde von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht.

Sie hat beantragt,
die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie haben erstinstanzlich die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Beklagten auf der Grundlage der damals gültigen Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents wie folgt verurteilt:

I.

Die Beklagte zu 1) wird wegen der nachfolgend unter a) bezeichneten Tathandlungen,

die Beklagte zu 2) wird wegen der nachfolgend unter b) bezeichneten Tathandlungen und

der Beklagte zu 3) wird wegen der nachfolgend unter a) und b) bezeichneten Tathandlungen

verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 589 07 aaa des europäischen Patentes EP 0 361 xxx

a)
anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,
und/oder

b)
zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, bei denen das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks in einer weiteren Anschlagfläche der Halterung und/oder durch Verrastung gesichert ist.

II.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,

1.
der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg Auskunft der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 zu erteilen, indem die Beklagten zu 1) und 3) der Klägerin Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber und weiterhin über die Mengen der erhaltenen, bestellten Erzeugnisse gemäß vorstehend I. 1. machen;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden.

III.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.
der Klägerin über die Herkunft vorstehend unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 Auskunft zu erteilen, indem die Beklagte zu 2) der Klägerin Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer und weiterhin über die Mengen der erhaltenen, bestellten Erzeugnisse gemäß vorstehend I. 1. macht;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),

c)
der etwa betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage, pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,
wobei bezüglich Ziffer II. und III. den Beklagten insgesamt vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

wobei bezüglich II. 1. und III. 1. die Auskünfte unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere zu machen sind.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. April 2004 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie bestreiten, dass die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage K 6 von den Merkmalen 5 und 6 des Klagepatents (gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsanalyse) Gebrauch macht, und vertreten die Auffassung, „einkuppelbar“ im Sinne des Klagepatents bedeute, dass durch einfaches Einstecken des Riegelstücks eine Verrastung mit dem Schließwerkgehäuse bewirkt werde. Solches sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich, weil zur Verrastung zusätzlich Druck auf die Stirnseite des Schließwerkgehäuses ausgeübt werden müsse (vgl. die Bildfolge auf S. 10). Das Schließwerkgehäuse der angefochtenen Ausführungsform besitze in der Linearführung zudem keinen Reibschluss und werde dort auch nicht durch eine zusätzliche Verrastung gesichert. Unter Bezugnahme auf Vorbringen einer anderen Beklagten in einem anderen Patenverletzungsprozess sind die Beklagten weiterhin der Ansicht, es fehle zudem an der Verwirklichung des Merkmals 3c des Anspruchs 1b des Klagepatents, da eine radiale Erweiterung der Durchgangsbohrung nicht vorliege.

Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils folgendermaßen neu gefasst wird:

I.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3)

a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist;

b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfläche der Durchgangsbohrung und die der Mantelfläche gegenüberliegende Innenfläche der Erweiterung die Linearführung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerkgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerkgehäuses begrenzende Anschlagsfläche an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist.

in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 angeboten oder in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2) und 3)

a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist;

b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfläche der Durchgangsbohrung und die der Mantelfläche gegenüberliegende Innenfläche der Erweiterung die Linearführung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerkgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerkgehäuses begrenzende Anschlagsfläche an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist;

in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei bzgl. Ziff. I. und II.

den Beklagten insgesamt vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmt zu bezeichnende Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,

wobei bzgl. Ziff. I. und II.

die Auskünfte zu a) und b) unter Beifügung der entsprechenden Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie, zu machen sind.

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welche der Klägerin durch die vorstehend unter II. und III. bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Den ursprünglich auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch erklärt die Klägerin für erledigt.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform, zu der sie nunmehr das Exemplar Anlage BBK 3 vorlegt, verletze das Klagepatent auch in der jetzt geltenden Fassung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist auch in Anbetracht der eingeschränkten Fassung des Klagepatents im geltend gemachten Umfang begründet.

1.
Die Erfindung betrifft eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss. Solche Halterungen für Ringschlösser sind aus dem Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent bezieht sich auf die DE 33 35 www (Anlage K 8 zu B 1). Dabei ist an einem Ende des Kabelschlosses ein in einem Schließwerkgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet und am anderen Ende ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht. Schließwerk und Riegelstück sind im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt. Als nachteilig am Stand der Technik sieht das Klagepatent an, dass die Handhabung von Kabelschlössern dieser Art verhältnismäßig schwierig sei, insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverhältnissen. Dies rühre daher, dass die Kabelschlösser einerseits in nächster Nähe ihrer Schließteile exakt gehalten und geführt werden müssten, um die Schließteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu können, und dass zum anderen dem Erfordernis der exakten relativen Positionierung der Schließteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit außerhalb der die Schließteile erfassenden Hände liegenden Schwerpunkt und regelmäßig auch die elastischen Rückstellkräfte entgegenwirkten, welche versuchten, das Schließkabel in eine Konfiguration zu bringen, die nicht der bei der Verbindung der Schließteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspreche. Am Stand der Technik, insbesondere der DE 33 35 www, bemängelt das Klagepatent, dass der Führungsweg der Halterung für die beiden Schließteile nur äußerst kurz bemessen ist, weshalb beim Zusammenstecken die Schließteile kippen könnten, wodurch die beiden Schließteile nicht mehr miteinander verrastbar seien.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern.

Erfindungsgemäß sieht das Klagepatent deshalb in der nunmehr geltenden Fassung eine Lösung mit folgenden Merkmalen vor:

Anspruch 1a

Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei

1.
an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und

2.
an dem anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und

3.
Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.

4.
An der Halterung (60) sind vorgesehen

a)
eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und

b)
eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78);

4a.
Die Linearführung stellt sicher, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51) sich beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet.

5.
Bei dem Verrasten ist das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar.

6.
Die Linearführung stellt weiterhin sicher, dass
das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48)

a)
durch Reibschluss und

b) ggf. durch Verrastung

gesichert ist.

Anspruch 1b

Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei

1.
an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und

2.
an dem anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und

3.
Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.

3a.
Die Halterung (60) ist in einen Befestigungsbschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt.

3b.
Der Aufnahmeabschnitt weist eine Durchgangsbohrung (61) auf.

3c.
Die Durchgangsbohrung (61) erweitert sich nach einem Absatz (65) radial.

3d.
Dabei bildet die Mantelfläche (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfläche (64a) gegenüber liegende Innenfläche (66a) der Erweiterung (66) die Linearführung.

4.
An der Halterung (60) ist

a)
eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und

b)
eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) an dem Absatz (65) vorgesehen.

4a.
Die Linearführung stellt sicher, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51) sich beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet.

5.
Bei dem Verrasten ist das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar.

6.
Die Linearführung stellt weiterhin sicher, dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48)

a)
durch Reibschluss

und/oder

b) durch Verrastung

gesichert ist.

Durch die Linearführung wird gewährleistet, dass wenigstens ein Schließteil des Schlosses in der Halterung sicher geführt ist und nicht auskippen kann. Durch den im Führungsweg zusätzlich vorgesehenen Anschlag kann darüber hinaus sichergestellt werden, dass sich wenigstens eines der beiden Schließteile beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet, so dass sich das Kabelschloss auch bei Dunkelheit in der Halterung in einfacher Weise einführen und fixieren lässt (Sp. 2, Z. 2 – 11 der Patentbeschreibung, Anlage K 1).

Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist zu vertiefen, was das Klagepatent damit meint, dass „bei dem Verrasten das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist“ (Merkmal 5 der Ansprüche 1a und 1b, im Nichtigkeitsverfahren unverändert geblieben). Hierzu sagt die Beschreibung zunächst allgemein, dass bei Kabelschlössern die Schließteile, d.h. das Schließwerk und das Riegelstück, in gegenseitigen Eingriff gebracht und miteinander verrastet werden (Anlage K 1 Sp.1 Z. 20 ff). Sodann wird zu der in den Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausführungsform mitgeteilt, dass dort das Riegelstück so weit eingeführt wird, bis die Verrastungsfläche mit dem Verriegelungselement des Schließwerkes automatisch verrastet (Anlage K 1 Sp. 7 Z. 6 – 8). Anschließend heißt es:
„Für die Erfindung ist es nicht wesentlich, dass das Schloss in der geschilderten Art und Weise aufgebaut ist. Es ist auch jede andere Kabelschlossform mit zwei gegeneinander verschließbaren Schließteilen denkbar.“ (Anlage K 1 Sp. 7 Z. 16 – 20)

Daraus folgt, dass das Wort „einkuppelbar“ im Sinne des Klagepatents nicht, wie die Beklagten meinen, dahin zu verstehen ist, dass beim Schließvorgang das Riegelstück gegen einen Teil des Schließwerks drücken und damit gleichzeitig zur Verrastung der Schließteile führen muss.
Der Anspruchswortlaut besagt nur, dass „beim Verrasten“, d.h. im Zuge des Verrastungsvorgangs von Riegelstück und Schließwerk, das Riegelstück in einer bestimmten Bewegung, nämlich in einer Richtung, die die Linearführung quert, in das Schließwerk eingekuppelt werden kann. Damit ist offen gelassen, ob bereits der Einkupplungsvorgang als solcher zur Verrastung von Riegelstück und Schließwerk führt, und nur gesagt, dass eine quer zur Linearführung verlaufende Einkupplungsbewegung des Riegelstücks stattfinden soll, um eine Verrastung – auf welche Weise auch immer – durchzuführen. Dies kann „automatisch“ als bloße Folge der Einkupplungsbewegung geschehen, indem das Kabelschloss so konzipiert ist, dass das Riegelstück so weit in den Steckführungsstand eingeführt wird, bis die Verrastungsfläche mit einem Verriegelungselement des Schließwerks selbsttätig verrastet (Anlage 1 Sp. 7 Z. 3 – 8). Die Verrastung kann aber auch durch einen weiteren, an die Einkupplungsbewegung sich anschließenden Handlungsakt herbeigeführt werden. Dementsprechend hält – wie eingangs ausgeführt – auch die Patentbeschreibung im Anschluss an die beschriebene automatische Verrastung fest (Anlage 1 Sp. 7 Z. 16 – 20), dass für die Erfindung nicht wesentlich ist, dass das Kabelschloss in der geschilderten Art und Weise aufgebaut ist und auch jede andere Kabelschlossform mit zwei gegeneinander verschließbaren Schließteilen denkbar ist.

2.
Von der dargestellten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform Gebrauch.

a)
Zunächst ist festzustellen, dass es vorliegend nur eine angegriffene Ausführungsform gibt, nämlich das Sicherheits-Stahlkabelschloss mit der Produktnummer 221ttt, welches von der Klägerin sowohl mit den erstinstanzlichen Anlagen K 6 und K 13 als auch mit der in der Berufung zur Gerichtakte gereichten Anlage BBK 3 vorgelegt worden ist.

b)
Dass diese angegriffene Ausführungsform das Klagepatent in der ursprünglich geltenden Fassung verletzt, war in der ersten Instanz unstreitig. Das wird von den Beklagten zwar nunmehr sowohl in Bezug auf die ursprüngliche Fassung des Klagepatents als auch die jetzt gültige bestritten. Auf dieses Bestreiten sind die Präklusionsvorschriften jedoch nicht anwendbar. Denn zurückgewiesen werden kann nur Tatsachenvortrag. Ob eine angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist jedoch allein Rechtsfrage, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform und damit die Tatsachengrundlage für die Beurteilung, ob ein Gebrauchmachen von der Erfindung vorliegt oder nicht, dem Gericht ohne weiteres zugänglich ist. So liegt der Fall hier. Die Beklagten machen in Bezug auf den unveränderten Teil des Klagepatents geltend, bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Riegelstück des Kabelschlosses nicht einkuppelbar (Ansprüche 1a und 1b jeweils Merkmal 5) und das Schließwerkgehäuse sei in der Linearführung weder durch Reibschluss noch durch Verrastung gesichert (Ansprüche 1a und 1b jeweils Merkmal 6). Diese Fragen können anhand der vorliegenden Exemplare der angegriffenen Ausführungsform (Anlagen K 6, K 13 und BBK 3) beurteilt werden.

Darüber hinaus behaupten die Beklagten in Bezug auf das neue Merkmal 3c des Anspruchs 1b, die Durchgangsbohrung der angegriffenen Ausführungsform sei nicht radial erweitert. Hier scheidet eine Verspätung schon deshalb aus, weil diesbezüglicher Vortrag vor der Neufassung des Klagepatents unerheblich war.

Zu allen genannten Punkten ist zu sagen:

aa) Merkmal 5 der Ansprüche 1a und 1b
Das Riegelstück der angegriffenen Ausführungsform ist beim Verrasten in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar. Dass das Riegelstück dort, was unstreitig ist, frei in das Schließwerk einschiebbar ist und die Verrastung erst durch das Ausüben von Druck auf die Stirnfläche des Schließwerks erfolgt, genügt nach dem soeben Gesagten. Eine solche Handhabung widerspricht auch nicht der Intention des Klagepatents, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern, zumal bei ihr noch nicht einmal ein Schlüssel eingesetzt werden muss.

bb) Merkmal 6 des Anspruchs 1a
Das Schließwerkgehäuse der angegriffenen Ausführungsform ist auch in der Linearführung durch Reibschluss gesichert (Alternative a)). Eine reibschlüssige Verbindung, auch kraftschlüssige Verbindung genannt, zeichnet sich dadurch aus, dass die gegenseitige Verschiebung der zu verbindenden Flächen durch die Haftreibung verhindert wird. Die tangential wirkende Last-Kraft ist dann nicht größer als die Reibungs-Kraft.
Eine solche reibschlüssige Verbindung zwischen Schließwerkgehäuse und Kabelschlosshalterung ist zunächst bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben. Wie die Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2009 (Bl. 231 GA) vortragen, stimmen die angegriffenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4b O 85/09 im Aufbau überein. Wie die dortigen Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2009, den sich die Beklagten des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich zu eigen machen, auf Seite 8 darlegen, tritt ein erheblicher Verschiebewiderstand auf, wenn der untere Rand des abgesetzten Kopfstücks die Oberkante der Halterung erreicht, weil der untere Rand des Kopfstückes einen geringfügig größeren Außendurchmesser hat als der Innendurchmesser der Oberkante der Halterung. Das steht zum einen in Widerspruch zu der vorherigen Behauptung der hiesigen Beklagten, das Schließwerksgehäuse der angegriffenen Ausführungsform sitze „lose“ in der Halterung (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 145 GA). Zum anderen steht danach aber auch fest, dass die Sicherung des Schließwerksgehäuses durch Reibschluss erfolgt. Die Körper „Schließwerksgehäuse“ und „Halterung“ berühren sich, wobei die Berührungsflächen unter Druck stehen.
Aber auch die Inaugenscheinnahme der zur Gerichtsakte gereichten Exemplare der angegriffenen Ausführungsform (Anlagen K 6, K 13 und BBK 3) führt zu der Feststellung, dass das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist. Hierzu reicht ein streckenweiser Reibschluss, z.B. durch einen umlaufenden Bund wie vorliegend, aus. Dass das Schließwerksgehäuse nicht insgesamt reibschlüssig in der Halterung geführt sein muss, hat auch der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 02.04.2009 – Az. Xa ZR 6/08 – im Nichtigkeitsverfahren entschieden (siehe dort Seite 15 Rz. 27). Die bei der angegriffenen Ausführungsform gegebene Reibschlüssigkeit reicht – jedenfalls bei der in der Anleitung der angegriffenen Ausführungsformen u.a. vorgeschlagenen waagerechten Montur des Halters am Fahrradrahmen (bgl. Bild oben links auf S. 10) – aus, um das Schließwerk bei normalem Fahrbetrieb nicht aus dem Halter gleiten zu lassen (vgl. Sp. 2 Z. 18 – 21). Das Gewicht des Kabels übt in diesem Fall auf die Unterseite des Schließwerkgehäuses nicht unerheblichen Zug aus, durch den das Schließwerkgehäuse auf die untere Innenseite der Halterung gedrückt wird, was zu vermehrter Haftreibung führt. Bei senkrechter Montur des Halters am Fahrradrahmen liegt aufgrund der Durchmessergestaltung von Halter und Schließwerksgehäuse ebenfalls eine gewisse Reibschlüssigkeit vor. Ergänzt wird die Reibschlüssigkeit in beiden Fällen durch die zusätzliche Verrastung, die ein Herausgleiten des Kabelschlosses aus der Halterung – gleich bei welcher Belastung während des Fahrbetriebs – unmöglich macht. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Verrastung gesichert ist, folgt aus dem Umstand, dass der am Schließwerkgehäuse vorstehende Bund, der zur Aufnahme und Führung des Riegelstücks dient, nach Einführen des Schließwerks in die Halterung durch einen die Öffnung der Halterung begrenzenden Steg gehalten wird, so dass das Einkuppeln und Verrasten des Riegelstücks im Schließwerk gleichzeitig zu einer Sicherung des Schließwerks in der Linearführung führt. Eine Identität der Verrastung nach Merkmal 6 mit der nach Merkmal 5 steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshof im genannten Nichtigkeitsurteil (Seite 11 Rz. 16) an, dass die Verrastung nach Merkmal 5 die Position des Schließwerksgehäuses in der Linearführung sichern kann.

cc) Merkmal 6 des Anspruchs 1b
Das gerade unter bb) Gesagte gilt entsprechend, da Merkmal 6 des Anspruchs 1b eine „und/oder“-Verknüpfung zwischen den Vorgaben „Sicherung durch Reibschluss bzw. Verrastung“ enthält und danach bereits das Vorliegen einer Sicherung durch Verrastung genügt.

dd) Merkmal 3c des Anspruchs 1b
Schließlich erweitert sich die Durchgangsbohrung der angegriffenen Ausführungsform nach einem Absatz auch radial. Das zur diesbezüglichen Ausgestaltung der Kabelschlosshalterung der angegriffenen Ausführungsform von der Klägerin vorgelegte, nachfolgend eingeblendete Bild Nr. 3 (S. 9 des Schriftsatzes vom 19.05.2009, Bl. 211 GA) stimmt mit dem von den Beklagten zu eigen gemachten Lichtbild 6 aus dem Schriftsatz vom 12.11.2009 im Verfahren 4b O 85/09 überein.

Die im abgebildeten linken vorderen Bereich der Halterung eindeutig zu erkennende Erweiterung der Durchgangsbohrung nach einem Absatz stimmt mit der überein, die in der oben eingeblendeten Figur 4 des Klagepatents mit der Bezugsziffer 66 versehen ist.

3.
Wegen der Rechtsfolgen der dargelegten Patentverletzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen.

Bzgl. des zunächst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs war auf den in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin enthaltenen Feststellungsantrag die diesbezügliche Erledigung in der Hauptsache festzustellen. Das Unterlassungsbegehren war während der Laufzeit des Patents begründet und ist erst mit Ablauf des Patents am 06.09.2009 unbegründet geworden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.
Ein geringfügiges, keine besonderen Kosten auslösendes Unterliegen der Klägerin liegt darin, dass sie ohne über einen entsprechenden Anspruch zu verfügen, auch bzgl. der lit. c) und d) der Ziff. 1) und 2) eine Belegvorlage und dies durch Vorlage von mehr als nur Rechnungen und Lieferscheinen (in Kopie) verlangt. Zwar hat sie in der Berufung ihr Begehren entsprechend eingeschränkt. Dieser teilweisen Klagerücknahme haben die Beklagten jedoch nicht zugestimmt, was zur Wirksamkeit der Rücknahme aufgrund der hierüber bereits durchgeführten Verhandlung in erster Instanz gem. § 269 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.