4a O 253/06 – Stangenverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 619

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. August 2007, Az. 4a O 253/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 80/07

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 261 xxx (Klagepatent) auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Den ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat der Kläger für erledigt erklärt, nachdem die Schutzfrist des Klagepatents am 25.09.2006 abgelaufen ist.
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 25.09.1986 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 09.01.1991 veröffentlicht wurde. Die Schutzfrist des Patents ist am 25.09.2006 abgelaufen. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Stangenverschluss für Blechschranktüren. Der vom Kläger geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:
Stangenverschluss für Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren (12), bestehend aus einem Schloss (16) mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und mit in einem Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt (12) nach außen geführter Bestätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide Türkantenrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder aus zwei demgegenüber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen (18 in Fig. 10 und 30), wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschlussschlosses (16) ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) aufweist, das zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) für die Stange(n) (18) bildet, dadurch gekennzeichnet
– dass das Basisteil (z.B. 68) eine Schulter (92) trägt, die im Bereich des Durchbruches (32) an der Außentürfläche anliegt,
– dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (70) und an der anderen Seite im Basisteil (68) gelagert ist,
– dass an Kappenteil (70) und Basisteil (68) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, wozu der Sockel an der Schulter (92) des Basisteils (68) als Zentriersockel ausgebildet und in das Kappenteil eingesteckt ist,
– dass das Kappenteil (70) mit seiner dem Basisteil zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche anliegt,
– dass das Kappenteil (70) mit Schrauben (72) am Basisteil (68) befestigt ist,
– dass vom Kappenboden (130) zwei parallele längere Seitenwände (140) und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände (142) ausgehen und die Führungsschlitze (74, 76 in Fig. 2; 138 in Fig. 13) für die Stange(n) (18) bilden und
– dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist,
oder, alternativ,
– dass das Basisteil eine Schulter (92) trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt,
– dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– dass das Basisteil (z.B. 368 in Fig. 20; 668 in Fig. 31) zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31) die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,
– dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert ist,
– dass an Kappenteil (170) und Lagerteil (146) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,
– dass das Lagerteil (146) mit einer dem Schlüsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche anliegt,
– dass das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) gemeinsam mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt sind,
– dass vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) (18) bilden, und
– dass die Zahlung in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist.

Der Kläger macht die zweite der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs aufgeführten Alternativen geltend. Wegen der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 3, 9, 10, 11, 13 uns 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 6 zeigt eine Ansicht von außen auf eine Tür mit eingebautem erfindungsgemäßen Stangenverschluss, bei dem die Betätigungseinrichtung in Uhrzeigersinn zu betätigen ist. Figur 8 zeigt eine Draufsicht, Figur 10 eine Seitenansicht einer doppelsymmetrischen Verschlussstange. Figur 11 zeigt die Stange in drei Ansichten, montiert im Betätigungsschloss, einmal für Linksbetrieb und einmal für Rechtsbetrieb. Figur 30 zeigt in drei Darstellungen eine Stangen-Ritzel-Anordnung mit einem Ritzel, das einen Anschlag zur Ausschubbegrenzung der Stange bildet. Figur 12 zeigt in vier Ansichten das Basisteil eines erfindungsgemäßen Verschlusses; Figur 13 zeigt in vier Ansichten das entsprechende Kappenteil.

Komplementärin der Beklagten zu 1) ist die EMKA Beschlagteile Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind.

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben. Im anschließenden Beschwerdeverfahren ist das Klagepatent durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 27.04.1999 abgeändert aufrecht erhalten worden (Anlage L 2). Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, die mit Urteil vom 16.02.2005 abgewiesen wurde (Anlage L 3). Die von der Beklagten zu 1) hiergegen eingelegte Berufung ist beim Bundesgerichtshof anhängig.

Die Beklagte zu 1) war zunächst Lizenznehmerin des Klägers. Der Kläger kündigte den Lizenzvertrag zum 31.03.1991. Mit der Klage greift der Kläger zwei Ausführungsformen aus dem Produktprogramm „1121“ der Beklagten zu 1) an, wobei die Beklagten bestreiten, dass die Ausführungsform 1) nach dem 23.05.2000 – zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 1) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich der angegriffene Ausführungsform 1) abgegeben – noch vertrieben wurde.
Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform 1) hat der Kläger als Anlagen L 12 und L 13 vorgelegt. Im Prospekt der Beklagten zu 1) ist die angegriffene Ausführungsform 1) u.a. wie folgt schematisch wiedergegeben:

Der Schlosskasten, in dem die Anschlussstangen gelagert sind, wird im Prospekt wie folgt dargestellt:

Folgende vom Kläger angefertigte Skizzen und Fotografien, die inhaltlich von den Beklagten nicht beanstandet wurde, verdeutlichen den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 1):

Am 23.05.2000 unterzeichnete die Beklagte in Bezug auf die Ausführungsform 1) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage L 13a).

Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung „Programm 1121“ – nach der Behauptung des Klägers zusätzlich zu der angegriffene Ausführungsform 1) – einen Stangenverschluss, von dem der Kläger ein Muster als Anlage L 14 vorgelegt hat, sowie deren einzelnen Bauteile er als Anlage L 15, L 13 (ursprünglich irrtümlich als ein Muster der angegriffenen Ausführungsform 1) bezeichnet) und L 20 vorgelegt hat. Im Prospekt der Beklagten wird die angegriffene Ausführungsform 2) wie folgt dargestellt:

Folgende Skizze zeigt die Zusammensetzung der einzelnen Bauteile:

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe weiterhin die angegriffene Ausführungsform 1) vertrieben. Er meint, die angegriffene Ausführungsform 1) verletze das Klagepatent, wobei sämtliche Merkmale wortsinngemäß verwirklicht seien, mit Ausnahme des Merkmals 9, das äquivalent verwirklicht sei. Der Kläger meint weiterhin, die zweite angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent in äquivalenter Weise. Wegen der Argumentation des Klägers zu den einzelnen Merkmalen wird auf die tatsächlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Stangenverschlüsse für die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbrüchen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und mit in einem Antrieb/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnuss, wobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt nach außen geführter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dergl. drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen, wobei die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses am Türblatt verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelseinrichtungen, die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschlussschlosses ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes zweiteiliges Basisteil und ein mit dem Lagerteil des Basisteils ein Stück bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze für die Stangen bildet,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
– das Basisteil eine Schulter trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt,
– ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– das Basisteil zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil ausgebildet ist, das zusammen mit dem Kappenteil die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet,
– das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist,
– an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,
– das Lagerteil mit einer dem Schlüsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs an der Innentürfläche anliegt,
– das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schlüsselfangteil des Basisteils befestigt sind,
– das vom Boden des Lagerteils zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und vom Boden des Kappenteils zwei äußere Seitenwände und im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen, die im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) bilden,
– die Zahnung in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist,
insbesondere wenn,
das Kappenteil im Kappenboden eine zentrale Öffnung für die Lagerung der Schlossnuss und je ein ober- und unterhalb der zentralen Öffnung angeordnetes, in das Kappeninnere ragendes Auge mit je einer eingesenkten Bohrung zur Aufnahme einer Befestigungsschraube aufweist
und/oder
die Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist
und/oder
die Basis Teil eines Steckschlüsselverschlusses ist
und/oder
das Basisteil eine einstückige oder zweistückige Abdeckplatte zum Verschließen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs hält, wobei die insbesondere zweistückige Abdeckplatte zur Anbringung von Werbeaufdrucken geeignet oder je nach Anwender individuell formbar ist,
und/oder
die Stangenperforation der Stange(n) jeweils n Durchbrüche (z.B. n = 5) umfasst, und dass das Ritzel 2n (also z.B. 2n = 10) Zähne umfasst, von denen zwei sich gegenüberliegende Zähne eine ggf. abgeflachte Anschlagfläche zur Begrenzung des Ausschubweges der Stange(n) aufweisen,
und/oder
der Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbrüchen im Verkantungsraum von einer Blechschranktür angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;
b) Stangenverschlüsse für die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbrüchen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und mit in einem Antrieb/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen, aus zwei Zahnrädern bestehendem Doppelritzel oder mit einer ein solches Doppelritzel tragenden, in dem Lager drehbar gelagerten Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Doppelritzel mittels durch das Türblatt nach außen geführter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dergleichen drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen, wobei die Stangen entlag ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Zähne des Doppelritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses am Türblatt verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen, die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschlussschlosses ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes zweiteiliges Basisteil und ein mit dem Lagerteil des Basisteils ein Stück bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze für die Stangen bildet,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be sitzen, bei denen
– das Basisteil eine Schulter trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt,
– ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– das Basisteil zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil, das zusammen mit dem im selben Teil enthaltenen Kappenteil die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,
– der Schlosskasten auf beiden Seiten zwischen den Führungsschlitzen je eine Vertiefung aufweist und diese Vertiefungen zueinander symmetrisch angeordnet sind, wobei eine Fläche in der Mitte des Schlosskastens diese Vertiefungen voneinander trennt und als Anlagefläche für die beiden Zahnräder des Doppelritzels dient, welche Zahnräder mittels eines durch eine Öffnung in der Anlagefläche geführten Verbindungsstückes formschlüssig verbunden werden
– das Lagerteil mit einer dem Schlüsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs an der Innentürfläche anliegt,
– das Kappenteil und das damit ein Stück bildende Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schlüsselfangteil des Basisteils befestigt sind,
– im Kappenteil und im damit ein Stück bildenden Lagerteil an gegenüberliegenden Seiten Materialaussparungen in der Weise vorliegen, dass zu den Schubstangen passende Führungsschlitze gebildet werden,
– die Zahnung in Form einer aus einer doppelten Loch und Zahnreihe bestehenden, parallel zueinander und zur Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist, wobei die beiden Lochreihen denselben Abstand voneinander haben wie die Zähne des Doppelritzels,
insbesondere wenn,
das Basisteil Teil eines Schwenkhebelverschlusses ist
und/oder
die Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist
und/oder
die Basis Teil eines Steckschlüsselverschlusses ist
und/oder
das Basisteil eine einstückige oder zweistückige Abdeckplatte zum Verschließen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs hält, wobei die insbesondere zweistückige Abdeckplatte zur Anbringung von Werbeaufdrucken geeignet ist oder je nach Anwender individuell formbar ist,
und/oder
jede der beiden Zahnreihen beziehungsweise Perforationsreihen der Stangen jeweils n Durchbrüche (z.B. n = 5) umfasst, und dass jedes der beiden Zahnräder des Doppelritzels 2n (also z.B. 2n = 10) Zähne umfasst, von denen zwei sich gegenüberliegende Zähne eine ggf. abgeflachte Anschlagfläche zur Begrenzung des Ausschubweges der Stange(n) aufweisen,
und/oder
der Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbrüchen im Verkantungsraum von einer Blechschranktür angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;

2.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I. 1 a) und Ziff. I. 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.1991 begangen haben, und zwar unter Angabe der
a) Herstellungsmengen und –zeiten,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preise und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei von dem Beklagten zu 3) sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 06.09.1993 zu machen sind;

II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziff. I. 1 a) und Ziff. I. 1 b) bezeichneten, seit dem 01.04.1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3) erst mit dem 06.09.1993 beginnt;

hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Nunmehr beantragt der Kläger,
wie vorstehend, mit der Maßgabe,
dass er an Stelle der Anträge zu Ziffer I. 1. a) und b) beantragt, festzustellen, dass sich die zu Ziff. 1. a) und b) angekündigten Unterlassungsansprüche erledigt haben.
dass die Anträge zu I. 2. und II. dahingehend eingeschränkt werden, dass am Ende dieser jeweiligen Anträge angefügt wird:
„wobei sich die Verpflichtung
zur Rechnungslegung (bei Antrag I. 2) bzw.
zum Schadensersatz (bei Antrag II.)
für die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.“
dass er einen Hilfsantrag zu Klageantrag zu I. 1. a) stellt, der vom Wortlaut des Klageantrags zu I. 1. a) dahingehend abweicht, dass die Worte „und im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen“ (dritter Spiegelstrich auf Seite 3 der Klageschrift) gestrichen werden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten sich an die Unterlassungserklärung gehalten, die sie in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform 1) unterzeichnet hätten. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass die Beklagte zu 1) in der Folge Abänderungen an den Stangenverschlüssen vorgenommen hätten. Inwieweit nach dem 23.05.2000 also überhaupt noch die angegriffene Ausführungsform 1) vertrieben worden sei, sei nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Die angegriffene Ausführungsform 1) verwirkliche nicht die Merkmale 4.1 und 4.2, wonach das Basisteil eine Schulter tragen müsse, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt und wonach das Basisteil weiterhin einen Sockel besitzen müsse, der den Durchbruch durchragt. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1) liege das Basisteil ohne Abkantung (d.h. Schulter) auf dem Rand des Durchbruchs der Außentürfläche an, und das Basisteil verfüge auch über keinen Sockel.
Weiter seien die Merkmale 5 und 9 nicht erfüllt, wonach das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist und wonach vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stangen bilden sollen. Diese Merkmale erforderten, dass das Basisteil symmetrisch ausgebildet sei. Die angegriffene Ausführungsform 1) sei dagegen asymmetrisch aufgebaut, und das Ritzel sei ausschließlich in dem Lagerteil gelagert. Dementsprechend fehle es auch an der Spiegelbildlichkeit gemäß Merkmal 9. Die Führungsschlitze würden bei der angegriffenen Ausführungsform ausschließlich vom Boden des Lagerteils gebildet, da am Boden des Lagerteils die mittige angeordneten fünfeckigen Elemente, die die innere, seitliche Begrenzung für die Stangen bilden, leicht verbreitert ausgebildet seien.
Die angegriffene Ausführungsform 2) verletze das Klagepatent ebenfalls nicht. Zunächst besitze das Basisteil – ebenso wie die angegriffene Ausführungsform 1) – keinen Sockel, der den Durchbruch durchrage (Merkmal 4.2). Außerdem enthalte das Schloss nicht ein Ritzel (Merkmal 2.1.3), sondern zwei Ritzel, weshalb auch der klagepatentgemäße Vorteil der einfachen Montage nicht erreicht werde.
Weiter werde auf das Basisteil kein Kappenteil aufgesetzt, das mit diesem verschraubt werde (Merkmal 3.2), das Ritzel sei nicht an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert (Merkmal 5), das bedeutet, das Basisteil werde nicht zweiteilig aus einem Schlüsselfangteil und einem Lagerteil gebildet (Merkmal 4.3). Vielmehr sei bei der angegriffenen Ausführungsform 2) der Schlosskasten einstückig ausgebildet. Dadurch werde die Flexibilität hinsichtlich der Materialien und Größen des Lager- und Basisteils nicht erreicht. Aufgrund der einstückigen Ausbildung sei auch das Merkmal 9 nicht erfüllt, das eine spiegelbildliche Anordnung des Kappenteils und des Lagerteils erfordere.
Die Zahnung der Verschlussstange sei nicht in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet (Merkmal 10). Vielmehr weise die angegriffene Ausführungsform eine Doppelperforation auf, wodurch die Stange – verglichen mit der klagepatentgemäßen Erfindung – in ihrer Stabilität und Stärke erheblich gemindert sei.
Die Beklagte erhebt weiter die Einrede der Verjährung. Soweit der Kläger Rechte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform 1) geltend macht, sei dem Kläger spätestens seit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtung am 23.05.2000 bekannt, dass die Beklagte zu 1) damals derartige Stangeschlösser vertrieb. Da die Beklagte nach diesem Zeitpunkt die angegriffene Ausführungsform 1) nicht mehr vertrieben habe, habe in Bezug auf diese Ansprüche die Verjährung Ende des Jahres 2000 begonnen zu laufen und am 31.12.2003 geendet. Gleiches gelte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und für die Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft. In jedem Fall seien – nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB die Ansprüche verjährt, die den Zeitraum vom 01.04.1991 bis zum 11.07.1996 betreffen würden.
Soweit der Kläger Rechte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform 2) geltend macht, seien diese Ansprüche ebenfalls verjährt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1) unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserklärung vom 23.05.2000 den Vertrieb der angegriffene Ausführungsform 2) aufgenommen habe. Schadensersatz- sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien daher seit dem 31.12.2005, also vor Klageerhebung, jedenfalls insoweit verjährt, als sie sich auf Handlungen bis zum 31.12.2002 beziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann weder Feststellung der Erledigung des Unterlassungsbegehrens noch Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ; §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; §§ 242, 259 BGB verlangen. Im Hinblick auf die erste angegriffene Ausführungsform fehlt es an einer wortsinngemäßen bzw. äquivalenten Verwirklichung des Merkmals 9. Bei der zweiten angegriffene Ausführungsform sind jedenfalls die Merkmale 2.1.2 und 5 nicht erfüllt.

I.
Die Klagepatentschrift in der geltenden Fassung betrifft einen Stangenverschluss mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Diese Merkmale stellen sich in einer Gliederung wie folgt dar:
1. Der Stangenverschluss für die Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren (12)
2. Der Verschluss besteht aus
einem Schloss (16)
mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und
mit in einem Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder
mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss,
wobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt (12) nach außen geführter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dgl. drehbar ist

und
aus einer einzigen, sich in beide Türkanteneinrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder
aus zwei demgegenüber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen (18 in Fig. 10 und 30),
wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) verschieblich gelagert sind,
und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelunseinrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten.
3. das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschlussschlosses (16) weist auf
ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und
ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20, 670 in Fig. 31),
das zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) für die Stange(n) (18) bildet.

Ein Stangenverschluss mit den vorgenannten Merkmalen findet sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift in der DE-OS 34 07 xxx (Anlage L 5). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik sind nachstehend die Figuren 2 und 3 dieser DE-OS wiedergegeben.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Figuren erkennt man die Schlossplatte (10), die auf das Türblatt aufsetzbar ist, das Zylinderschloss (20), die Betätigungswelle (27) des Schubstangen-Stellglieds (31), den Führungsblock (33), den Führungsbügel (34) mit den Seitenschenkeln (35) und (36) und die Schubstangen (40) und (24). Das Schubstangen-Stellglied (31) ist ein Zahnrad, welches auf der Betätigungswelle (27) drehfest aufgebracht ist und welches mittels eines Sicherungsringes, der in die Ringnut (27) eingerastet wird, festgehalten ist. Die Schubstangen (40) und (42) stehen über Verzahnungen (41) und (43) mit dem Zahnrad in Eingriff. Der Führungsblock kann, wie insbesondere Figur 3 zeigt, mittels einer U-förmigen Abdeckkappe (38) abgedeckt werden, wobei die Kappe mittels Schrauben am Führungsblock (33) befestigt ist.
Die Klagepatentschrift bezeichnet diesen Stangenverschluss bereits insoweit als vorteilhaft, als er anders als Konstruktionen, wie sie beispielsweise aus dem der Kammer nicht vorgelegten deutschen Gebrauchsmuster 85 05 588 oder auch aus der europäischen Patentschrift 0 54 225 bekannt seien, mit bandförmigen Schubstangen arbeite, so dass die Gesamtbreite des Stangenverschlusses erheblich schmaler bleibe als bei früheren Konstruktionen und daher gegebenenfalls auch in dem relativ engen Verkantungsraum von Blechschranktüren untergebracht werden könne, wobei diese Unterbringungsart den besonderen Vorteil aufweise, dass zum einen das innere lichte Volumen eines Schaltschrankes für andere Bauteile, insbesondere Schalteinrichtungen, voll zur Verfügung stehe, andererseits ansonsten toter Raum ausgenutzt werde, und schließlich, was von besonderer Bedeutung sei, sich der Stangenverschluss außerhalb des abzudichtenden Bereiches des Schrankes befinde, so dass bei dem Stangenverschluss der eingangs genannten Art irgend welche Dichtungseinrichtungen entbehrlich seien.
Mit der vorgenannten Beschreibung, die in einer besonders intensiven Weise die Vorzüge eines gattungsgemäßen Stangenverschlusses betont, macht die Klagepatentschrift dem fachmännischen Leser deutlich, dass man diese Vorzüge für die Erfindung unbedingt beibehalten will.
Die Klagepatentschrift erwähnt ferner, dass auch bereits der bekannte Stangenverschluss nach der vorgenannten DE-OS den Vorteil biete, dass bei ihm die Schubstangen sowohl für links wie auch für rechts angeschlagene Schaltschranktüren verwendbar seien, und zwar durch besondere Ausgestaltung des Mittelteils, wie dies die Figur 8 dieser DE-OS zeige, oder der Enden der Schubstangen entsprechend der Figur 7.
Die Klagepatentschrift bemängelt jedoch an diesem Stand der Technik, dass die Stangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende weitergeführt sei, oder sonstige Hindernisse sich beim Durchschieben ergäben, nicht auf einfache Weise aus dem Schloss gewechselt werden könnten, vielmehr unter Entfernung einer Abdeckkappe (38) (vgl. Figur 3) und eines Sicherungsringes (in Ringnut 32) vorher das Ritzel in umständlicher Weise demontiert werden müsse. Erst dann könnten die Stangen herausgenommen, in der gewünschten Weise gewechselt, wieder eingesetzt und das Ritzel erneut montiert werden. Dies gelte zwar insbesondere dann, wenn eine durchgehende Schubstange verwendet werde, die nicht in den Führungskanal eines vormontierten Schlosskastens eingeschoben werden könne. Aber auch bei nicht durchgehender Stange, bei der die Schubstange am Ende mit der Verzahnung versehen sei und daher an sich von oben oder von unten in den Schlosskasten einschiebbar sei, könne dieses Einschieben in Folge noch anderer Führungseinrichtungen nur nach Demontage anderer Bauteile möglich sein. Falls die an der Stange angeordneten Verriegelungseinrichtungen durch Einschnitte in der Stange gebildet würden, werde es zudem schwierig, die Stangen sowohl links wie auch rechts zu verwenden, bzw. die Betätigungseinrichtung zu ändern, weil die dann notwendigen beidseitigen Einschnitte eine zu starke Schwächung der Stange bewirken könnten. Ein weiterer Nachteil sei die Tatsache, dass beim Stand der Technik das Ritzel nur einseitig gelagert sei, was die Belastung des Lagermaterials und des Ritzelmaterials erhöhe und unter Umständen die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialien für dieses Bauteil ausschließe.
Die Klagepatentschrift erwähnt ferner, dass es aus der DE-A-2 033 042 (Anlage L 6) an sich bekannt sei, bei einem Getriebe für einen Treibstangenbeschlag das Getriebegehäuse aus zwei identischen Teilen zu bilden und das Antriebsritzel in diesem Getriebegehäuse zu lagern. Dabei bilde das Getriebegehäuse auch Führungsschlitze für eine Treibstange. Die Klagepatentschrift verweist jedoch darauf, dass bei diesem Stand der Technik zwei Treibstangen nicht angetrieben werden könnten und das Gehäuse in keinem Zusammenhang mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild stehe.
Die Klagepatentschrift befasst sich schließlich noch mit dem Stand der Technik gemäß der DE-A-3 300 423 (Anlage L 7). Sie würdigt die vorgenannte Druckschrift dahin, dass aus ihr eine Kantengetriebeeinheit bekannt sei, bei der zur Lagerung eines Ritzels zwei im Wesentlichen identisch aufgebaute Teile verwendet würden, wobei die beiden Teile jeder einen Lagerboden aufwiesen, in welchem das Ritzel mit seinen beiden Enden gelagert sei. Sie weist jedoch darauf hin, dass in der genannten Druckschrift das Problem der Umstellung von rechts auf links nicht angesprochen sei und auch keine Wählbarkeit der Richtung des Öffnens und des Schließens bei der Montage, geschweige denn zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Aufgabe der Erfindung wird in der Klagepatentschrift dahin formuliert, einen Stangenverschluss für Blechschranktüren gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 (vgl. die Merkmale 1 bis 3) der obigen Merkmalsanalyse) derart weiterzubilden, dass er weiterhin rechts und links verwendet werden kann und auch die Schließ- und Öffnungsrichtung des Schlosses frei bestimmbar bleibt. Gleichzeitig soll aber eine nachträgliche Änderung ohne umständliche Demontagearbeiten ermöglicht werden, wobei gleichzeitig die Konstruktion des Antriebs der Schubstange derart abgewandelt werden solle, dass dessen einzelne Bauteile auf Wunsch auch aus einfachen Kunststoffmaterialien hergestellt werden können, ohne dass Stabilitätsprobleme auftreten. Des weiteren solle der Antrieb bezüglich der Flachstange möglichst axial angreifen, um unerwünschte, die Reibung erhöhende Verkantungen auszuschließen. Schließlich solle neben der Vereinfachung der Montage und Umstellbarkeit des Verschlusses auch eine Vereinfachung der Lagerhaltung erreicht werden.
Es sind also im Wesentlichen vier technische Probleme, die mit der Erfindung unter Beibehaltung der Vorteile, die ein gattungsgemäßer Stangenverschluss bereits bietet, gelöst werden sollen, und zwar
1. Vereinfachung der Montage und Umstellbarkeit,
2. Möglichkeit der Herstellung der einzelnen Bauteile aus einfachen Kunststoffmaterialien,
3. Ausschluss von die Reibung erhöhenden Verkantungen beim Antrieb,
4. Vereinfachung der Lagerhaltung.

Zur Lösung der zuvor dargestellten Aufgabe wird mit der zweiten Alternative des Patentanspruches 1 des Klagepatents eine Lösung vorgeschlagen, die neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 die folgenden Merkmale aufweist.

4. Das Basisteil (z.B. in Fig. 20; 668 in Fig. 31)
4.1. trägt eine Schulter (92), die im Bereich des Durchbruchs an der Außentür anliegt und
4.2 besitzt einen Sockel, der den Durchbruch durchragt,
4.3 ist zweiteilig ausgebildet.
aus einem Schlüsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und
aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31), das zusammen mit dem Kappenteil (170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet;
5. das Ritzel ist an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert;
6. am Kappenteil (170) und Lagerteil (146) ist eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet;
7. das Lagerteil (146) liegt mit einer dem Schlüsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche an;
8. das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) sind mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt.
9. Vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) gehen zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände aus und bilden im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) (18).
10. Die Zahnung ist in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet.

Die vorstehend wiedergegebenen Figuren 6, 8, 10, 11, 30, 12 und 13 der Klagepatentschrift verdeutlichen diese Lösung.
Diese Kombination von Merkmalen ermöglicht die Lösung der oben gestellten Aufgabe mit den einzelnen Teilaufgaben. Dabei verweist die Klagepatentschrift (vgl. Spalte 4, Zeilen 17 – 26) im Hinblick auf die zuvor an erster Stelle genannte Teilaufgabe zwar darauf, dass es mit dieser Lösung insbesondere möglich sei, durch Abnehmen des Kappenteils ohne auch noch zusätzliches Entfernen einer Ritzelarretierung, wie Sicherungsring, das Ritzel zusammen mit der einen oder den zwei Schubstangen aus dem Stangenverschlussschloss herauszunehmen und beispielsweise durch Umsetzen der Schubstangen oder durch Austausch einer Schubstange den Stangenverschluss an eine neue Aufgabenstellung anzupassen. Doch relativiert sich diese Aussage für den Fachmann, wenn er in Spalte 9 der Klagepatentschrift erfährt, dass er den Erfindungsgegenstand auch so ausgestalten kann, wie sich dies aus Figur 21 und insbesondere der Beschreibung in Spalte 10, Zeilen 40 ff. ergibt. Danach kann die gemeinsame zentrierende Steckverbindung an Kappenteil und Lagerteil gemäß Merkmal 6 in der Weise ausgebildet sein, dass von dem einen Teil, z.B. dem Lagerteil, von den Rändern der eingesenkten Bohrungen (236) aus von der Verbindungsebene für die beiden Teile, nämlich Lagerteil und Kappenteil, in Richtung des anderen Teils vorspringende Nasen bzw. ringförmige Vorsprünge ausgehen, die in dem gegenüberliegenden Teil, also z.B. dem Kappenteil, hier entsprechend erweiterte eingesenkte Bohrungen (336), passend eingreifen und eine gegenseitige Verriegelung bewirken oder aber durch die eingesenkten Bohrungen (236, 336) zur gegenseitigen Verriegelung Hohlnieten führen. Dies hat den Vorteil hat, dass man die beiden Teile völlig identisch machen kann und bereits eine Vormontage des Schlossnuss-, Ritzel- und Stangenlagers im Herstellerwerk vornehmen kann. Jedoch führt dies dazu, dass das gesamte Lager ausgetauscht und im Falle der Umstellung das gesamte Lager umgestellt wird, da eine Zerstörung des mit Hohlnieten verriegelten Schlossnuss-, Ritzel und Stangenlagers zum Zwecke des Austausches einer Schubstange in der Regel nicht in Betracht kommt, Aber auch damit wird im Sinne der Erfindung eine nachträgliche Änderung ohne umständliche Demontage ermöglicht und eine Vereinfachung der Montage und Umstellung im Sinne des Aufgabenbestandteils (1) bewirkt.
Die erfindungsgemäße Konstruktion erlaubt – u.a. durch die nicht einseitige Lagerung des Ritzels gemäß Merkmal 5 – auch die Verwendung von einfachen Kunststoffmaterialien für die Einzelteile des Antriebs, was die Herstellung vereinfacht und die Geräuschentwicklung beim Betätigen des Verschlusses verringert.
Die erfindungsgemäße Lösung erlaubt auch ein mittiges Eingreifen des Ritzels an den Schubstangen und vermeidet auf diese Weise ein Verkanten und damit möglicherweise erhöhte Reibung und entsprechend erhöhten Kraftbedarf.
Die Konstruktion ist schließlich auch insofern von Vorteil, als sie sich an ein Verschlusssystem anpassen lässt, das das Auswechseln verschiedener Handgriffe, Verschlusseinrichtungen und ähnliches ermöglichen soll. Überdies besteht sie nur aus wenigen Einzelteilen, was neben der Verbilligung der Herstellung und Vereinfachung der Montage und Umstellung auch einer Vereinfachung der Lagerhaltung zugute kommt.

II.
1. Erste angegriffene Ausführungsform
a) Ansprüche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft
Der Kläger macht hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1) Ansprüche auf Schadensersatz sowie Rechnungslegung und Auskunft geltend. Diese Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, da das Merkmal 9 bei der angegriffenen Ausführungsform 1) weder wortsinngemäß noch äquivalent erfüllt ist.

(1) Wortsinngemäße Verletzung
Nach dem Wortlaut des Merkmals 9 müssen sowohl das Lagerteil als auch das Kappenteil jeweils längere Seitenwände und senkrecht dazu stehende kürzere Seitenwände aufweisen. Wie dies aussehen kann, ist in Figur 13 der Klagepatentschrift illustriert: die längeren Seitewände sind mit der Bezugsziffer 140, die kürzeren Seitenwände mit der Bezugsziffer 142 bezeichnet (Beschreibung Sp. 10, Z. 8-16).
Die Funktion dieses Merkmals besteht darin, im – in der Breite der Schubstange gesehen – oberen und im unteren Bereich der Schubstangen eine sichere Führung zu gewährleisten. Das Merkmal 9 ist nicht wortsinngemäß verletzt. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1) sind im Kappenteil unstreitig keine kürzeren Seitenwände vorhanden, die senkrecht zu der längeren Seitenwand verlaufen. Lediglich im Lagerteil sind solche, senkrecht zur Seitenwand verlaufende kürzeren Wände als Teil eines in der Mitte des Lagerteils eingelassenen Querblocks vorhanden. Im Kappenteil dagegen findet sich nur ein kreisförmiger Sockel und keine senkrecht zur längeren Seitenwand verlaufenden Seitenwände. Zu Recht hat daher der Kläger im Hauptklageantrag zu I. 1. a) eine wortsinngemäße Verletzung nicht geltend gemacht.

(2) Verletzung mit äquivalenten Mitteln
Auch die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen nicht vor. Diese setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).
Der Kläger meint, bei der angegriffenen Ausführungsform 1) gingen als Austauschmittel vom Boden des Kappenteils zwar keine senkrecht zu den längeren Seitenwänden stehenden kürzeren Seitenwände aus, statt dessen seien aber am Boden runde Sockel vorhanden, die in Richtung der Führungsschlitze zylindrische Stirnflächen aufwiesen. Diese Stirnflächen würden ebenso wie der Querblock im Lagerteil zur inneren Führung der Schubstangen beitragen.
Diesem Austauschmittel fehlt es aber an der Gleichwirkung. Denn da die Funktion des Merkmals 9 darin besteht, die Schubstangen in ihrer Breite gesehen oben und unten sicher zu führen, muss ein gleichwirkendes Austauschmittel zu dieser Führung der Schubstangen zumindest beitragen. Die Behauptung des Klägers, dass die zylindrischen Stirnflächen des Kappenteils zur inneren Führung beitragen würden, trifft jedoch nicht zu. Eine Inaugenscheinnahme des Musters gemäß Anlage L 12 zeigt, dass diese zylindrischen Stirnflächen zur inneren Führung der Schubstangen keinerlei Beitrag leisten. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, lässt sich vielmehr feststellen, dass die Schubstange keinen Kontakt mit der zylindrischen Stirnfläche im Kappenteil hat. In keiner Stellung – auch nicht, wenn man versucht, die Schubstange im Führungsschlitz zur Seite zu kippen – kommt es zu einer Berührung zwischen der Schubstange und der zylindrischen Stirnfläche.
Hilfsweise hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen und mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, dass die innere Führung ausschließlich durch das Lagerteil gebildet werde. Weil dieses dicker ausgebildet sei als das Kappenteil, seien die Schubstangen zum überwiegenden Teil im vom Lagerteil gebildeten Führungsschlitz gelagert. Das Klagepatent setze keine symmetrische Ausbildung von Lager- und Kappenteil voraus. Deshalb gehe der Fachmann davon aus, dass er das Lagerteil dicker als das Kappenteil ausbilden könne, so dass bereits durch das Lagerteil eine sichere Führung der Schubstange gewährleistet werden könne. In dieser Konstellation, in der das Kappenteil weniger dick als das Lagerteil ausgebildet sei, sei es dann für den Fachmann naheliegend, wenn im Kappenteil nicht in demselben Umfang Begrenzungen für die Führungsschlitze vorgesehen seien wie im Lagerteil.
Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Das Austauschmittel ist für den Fachmann nicht aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, auffindbar. Der Fachmann wird das Merkmal 9 im Zusammenhang mit dem Stand der Technik und der vom Klagepatent daran geübten Kritik verstehen. Das Klagepatent sieht es als Teil der Aufgabe der Erfindung und damit als wesentlich an, dass der Antrieb (d.h. das Ritzel) bezüglich der Flachstange möglichst axial angreifen soll. Dadurch sollen unerwünschte Verkantungen vermieden werden. Weiter führt die Klagepatentschrift aus, derartige Verkantungserscheinungen seien im Stand der Technik nicht immer zu verhindern gewesen, weil dort der Antrieb einseitig an der Flachstange angreife (Anlage L 1, Absatz [0008]). Es sei daher als ein Vorteil der Erfindung anzusehen, dass die patentgemäße Konstruktion ein mittiges Eingreifen des Ritzels an den Schubstangen erlaube und auf diese Weise ein Verkanten und damit möglicherweise erhöhte Reibung und entsprechend erhöhten Kräftebedarf vermeide (Anlage L 1, Spalte 4, Zeilen 30-34). Der Fachmann erkennt, dass Verkantungen zwischen dem Ritzel und den Flachstangen nur dann sicher vermieden werden können, wenn diese beide Bauteile jeweils fest gelagert sind, d.h. wenn sie nicht verkippen können, sobald sie in Eingriff miteinander gebracht werden.
Diese feste Lagerung sowohl des Ritzels als auch der Flachstange beschreibt das Klagepatent in den Merkmalen 5 und 9. Das Merkmal 5 betrifft die Lagerung des Ritzels. Es gibt vor, dass das Ritzel beidseitig gelagert ist, und zwar zum einen im Kappenteil und zum anderen im Lagerteil. So wird auf beide Flachseiten des Ritzels ein gleichmäßiger Druck ausgeübt, um es fest in seiner Lagerung zu halten.
Die feste Lagerung der Schubstangen wird dagegen durch das Merkmal 9 sichergestellt. Dort wird näher beschrieben, wie die Führungsschlitze für die Schubstangen aussehen sollen. Die Führungsschlitze sollen danach auf drei Seiten begrenzt werden: zum einen an den Schmalseiten der Schubstangen durch die Böden des Lager- bzw. Kappenteils, zum anderen zur Außenseite des Schlosskastens durch die längeren Seitenwände von Lager– und Kappenteil und schließlich in Richtung des Innern des Schlosskastens durch die kürzeren Seitenwände. Dabei sollen sowohl die längeren als auch die kürzeren Seitenwände jeweils vom Boden des Kappenteils und spiegelbildlich dazu vom Boden des Lagerteils ausgehen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass sowohl das Lager- als auch das Kappenteil zur Führung der Schubstange beitragen sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird im Merkmal 9 auch durchaus vorgegeben, in welchem Maße das Kappenteil und das Lagerteil jeweils zur Führung der Schubstangen beitragen sollen: so heisst es im Merkmal 9 nicht etwa schlicht, dass Lager- und Kappenteil zusammen die Führungsschlitze bilden sollen, sondern es wird näher bestimmt, durch welche, sowohl im Lager- als auch im Kappenteil vorhandenen drei Bauteile diese Führungsschlitze gebildet werden sollen.
Das Klagepatent gibt dem Fachmann keine Anhaltspunkte dafür, von dieser Vorgabe dahingehend abzuweichen, dass er eine im Patentanspruch geforderte Seitenwand im Kappenteil schlicht weglässt. Hierzu wird er weder von den das Kappenteil darstellenden Patentzeichnungen (Figuren 13, 21) noch von der Beschreibung angeregt. Das Merkmal 9 beruht auf dem Prinzip, dass die Führung und damit die sichere, Verkantungen vermeidende Lagerung der Schubstange dadurch gewährleistet wird, dass die Schubstange im Bereich ihrer beiden Schmalseiten von zwei separaten Teilen (Lager- und Kappenteil) dreiseitig gehalten wird. Von dieser Idee der beidseitig die Schubstange umschließenden Lagerung müsste sich der Fachmann zu Gunsten einer im Hinblick auf die innere Führung der Schubstange einseitigen Lagerung lösen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine nicht symmetrische Ausbildung von Lager- und Kappenteil, also eine Ausführung, bei der das Lagerteil dicker ausgebildet ist als das Kappenteil, vom Wortsinn des Patentanspruchs erfasst ist. Jedenfalls müsste der Fachmann zunächst diese im Klagepatent nicht angesprochene Möglichkeit, das Lagerteil dicker auszubilden, erkennen. Des weiteren müsste der Fachmann zu dem Schluss kommen, dass er bei dieser Anordnung auf jegliche Mittel, die eine innere Führung im Kappenteil gewährleisten könnten – entgegen dem Wortlaut des Patentanspruchs – vollständig verzichten kann. Eine solche Missachtung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Patentanspruch liegt für den Fachmann aber nicht nahe.

b) Feststellung der Erledigung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
Der auf eine Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs gerichtete Klageantrag ist ebenfalls unbegründet. Da eine Patentverletzung nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorliegt, stand dem Kläger bereits bei Klageerhebung kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1) zu.
Im Übrigen würde gegenüber einem solchen Unterlassunganspruch – dessen Bestehen einmal unterstellt – die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB durchgreifen. Gemäß § 141 PatG in der vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung verjähren Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verpflichteten. Die Verjährung beginnt also gemäß § 141 BGB a.F. mit der Kenntnis der Zuwiderhandlung an zu laufen.
Spätestens am 23.05.2000, als die Beklagte zu 1) die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage L 13a) unterschrieben hat, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass die angegriffene Ausführungsform 1) von der Beklagten zu 1) vertrieben wurde. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 1) auch nach Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weiterhin die angegriffene Ausführungsform 1) vertrieben hat. Nachdem die Beklagten dies in Abrede gestellt haben, hat der Kläger schlicht behauptet, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausführungsform 1) „ggf. mit geringfügigen Änderungen“ (die nicht näher bezeichnet wurden) weiter vertriebe. Belege oder Beweise hierfür hat der Kläger jedoch nicht erbracht bzw. angetreten. Der als Anlage L 10 vorgelegte Prospekt belegt einen Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1) nach dem 23.05.2000 nicht, da klare Datumsangaben auf dem Prospekt fehlen. Auf einzelnen der überreichten Seiten ist sogar ein früheres Datum (3/98) vermerkt.
Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform 1) nach dem 23.05.2000 nicht mehr vertrieben hat. Die dreijährige Verjährung des Unterlassungsanspruch begann zum Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung, also spätestens am 23.05.2000, und endete gemäß § 141 PatG a.F. am 23.05.2003, also noch vor Klageerhebung. Der Klageantrag zu I. 1. a) war somit von vornherein unbegründet.

2. Zweite angegriffene Ausführungsform
a) Anspruch auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft
Dem Kläger stehen hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2) die geltend gemachten Schadensersatz-, Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche nicht zu. Denn unabhängig von der Frage, ob die weiteren streitigen Merkmale 4.2, 3.2, 4.3.2 und 10 erfüllt sind, fehlt es jedenfalls an einer wortsinngemäßen oder äquivalenten Verletzung der Merkmale 5 und 2.1.2 bei der angegriffenen Ausführungsform 2).
Nach Merkmal 2.1.2 muss der Verschluss ein in einem Ritzellager drehbar gelagertes Ritzel aufweisen. Merkmal 5 verlangt, dass das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2) sind zwei Ritzel vorhanden, die jeweils auf beiden Seiten in einer Vertiefung des Schlosskastens lagern.
Der Kläger meint, die Merkmale 2.1.2 und 5 seien durch diese Ausgestaltung jedenfalls äquivalent verletzt. Zwar verfüge die angegriffenen Ausführungsform 2) nicht über ein separates Kappenteil im Sinne des Merkmals 5, in welchem das Ritzel auf einer Seite gelagert sei. Allerdings erkenne der Fachmann, dass der Sinn einer Lagerung des Ritzels in einem – im Innern des Schrankes angebrachten – abnehmbaren Kappenteil darin bestehe, dass das vormontierte Schloss leicht ausgewechselt werden könne, und weiter darin, eine mittige Lagerung des Ritzels sicherzustellen. Desweiteren lege es bereits das Klagepatent in der ersten Variante des Patentanspruchs 1 nahe, den Schlosskasten einstückig auszubilden. Wenn der Fachmann nun aber davon ausgehe, dass der Schlosskasten einstückig ausgebildet sei und der Fachmann zugleich die mittige Lagerung und die einfache Auswechselbarkeit beibehalten wolle, dann werde der Fachmann zwangsläufig auf die Idee kommen, ein aus zwei Zahnrädern bestehendes, fest verbundenes und symmetrisches Doppelritzel zu verwenden. Damit sei auch der Einsatz von zwei Ritzeln nahe gelegt.
Diesen Ausführungen kann die Kammer nicht folgen. Die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind nicht erfüllt. Wegen der rechtlichen Voraussetzungen der Äquivalenz wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. a) (2) verwiesen.
Es fehlt vorliegend an der Auffindbarkeit der Austauschmittel. Die Austauschmittel sind darin zu sehen, dass an Stelle von einem Ritzel zwei Ritzel vorgesehen sind und dass diese nicht beidseitig in Lager- und Kappenteil zu lagern, sondern statt dessen die zwei Ritzel über einen Verbindungssteg gegeneinander arretiert sind. Das Klagepatent legt es schon nicht nahe, den Schlosskasten insgesamt einstückig auszubilden, was den Ausgangspunkt für die Ausführungsform 2) darstellt. Eine solche einstückige Ausbildung ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht etwa aus der ersten Variante des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Dort ist zwar – in Abgrenzung zur zweiten Variante des Patentanspruchs 1 – keine zweiteilige Ausbildung des Basisteils mit einem Schlüsselfangteil und einem Lagerteil vorgegeben. Allerdings verzichtet das Klagepatent auch in dieser Variante nicht auf das Kappenteil, das innen auf das hier einstückig ausgebildete Basisteil aufgesteckt werden soll. Das Ritzel soll auch in dieser Variante also mit seiner einen Seite in dem Kappenteil und mit seiner anderen Seite im Basisteil gelagert sein. Ein einfaches Auswechseln des Ritzels wird auch bei dieser Variante also dadurch ermöglicht, dass das Kappenteil abgenommen werden kann, so dass das freigelegte Ritzel entfernt werden kann. Nicht dagegen ist im Klagepatent eine Konstruktion angedeutet, bei der eine Austauschbarkeit dadurch gewährleistet wird, dass zwei Ritzel ineinander gesteckt werden. Im Übrigen ist bei der angegriffenen Ausführungsform 2) eine Austauschbarkeit des Doppelritzels nur unter im Vergleich zur patentgemäßen Lösung erschwerten Bedingungen möglich: während bei der patentgemäßen Lösung nur das Kappenteil abgenommen werden muss und dadurch das Ritzel vollständig freiliegt, muss bei der angegriffenen Ausführungsform 2) der gesamte Schlosskasten abmontiert werden, damit auch das innen liegende Ritzel entfernt werden kann.
Dafür, dass eine einstückige Ausbildung des Schlosskastens ohne separates Kappenteil patentgemäß ist, spricht auch nicht die vom Kläger zitierte Beschreibungsstelle in Spalte 10, Zeilen 50ff. Dort spricht das Klagepatent an, dass Kappenteil und Basisteils auch durch Hohlnieten (sprich: fest) miteinander verbunden werden können. Denn auch bei dieser Konstellation bleibt es dabei, dass das Ritzel jedenfalls von zwei Teilen, dem Lager- und dem Kappenteil, umschlossen so gelagert ist, dass es die Schubstangen verkantungsfrei bewegen kann. Es liegt für den Fachmann nicht nahe, die Positionierung des Ritzels nicht durch Schlosskastenteile, sondern durch Arretierung von zwei Ritzeln untereinander sicherzustellen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird dem Fachmann die in der angegriffenen Ausführungsform 2) realisierte Abwandlung auch nicht durch die GB 2 148 377 nahe gelegt. Zunächst ist festzustellen, dass das Klagepatent auf diese Entgegenhaltung nicht Bezug nimmt, so dass die Klagepatentschrift dem Fachmann keine Anregung dazu gibt, die dort offenbarte Lehre für eine Abänderung der patentgemäßen Lösung heranzuziehen. Im Übrigen ist in der GB 2 148 377 aber auch kein Doppelritzel offenbart, das mit demjenigen der angegriffenen Ausführungsform 2) vergleichbar ist. Denn in der GB 2 148 377 werden zwei Ritzel beschrieben, die – verbunden durch den Griff 30 (Anlage L 19, Figur 2, S. 1 a.E.) – derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegensinnig bewegen. Jedem Ritzel ist eine Schubstange zugeordnet, die es antreibt. Dagegen wird bei der Lehre des Klagepatents stets davon ausgegangen, dass sich ein Ritzel in eine Richtung bewegt und dabei zwei Schubstangen betätigt. Eine gegensinnige Bewegung ist nicht vorgesehen. Die GB 2 148 377 dient dem Fachmann zudem deshalb nicht als Vorbild für die Positionierung des Ritzels, weil in der GB 2 148 377 die Problematik der mittigen Anordnung des Ritzels zur Vermeidung von Verkantungen nicht angesprochen ist. Vielmehr sind bei der GB 2 148 377 die Schubstangen nur auf einer Seite der Ritzel angeordnet, so dass sich das Problem einer mittigen Anordnung des Ritzels zwischen zwei Schubstangen gar nicht stellt.

b) Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs
Der Antrag, festzustellen, dass sich der Unterlassungsantrag hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2) erledigt hat, ist ebenfalls unbegründet. Denn nach den vorstehenden Erwägungen war der Antrag mangels Vorliegen einer Patentverletzung von Anfang an unbegründet.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist – entgegen dem Hilfsantrag des Klägers – nicht anzuordnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.

Der Streitwert wird bis zum 06.05.2007 auf 300.000,00 EUR und danach auf 230.000,00 EUR festgesetzt.