2 U 10/08 – Positionsmesssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1251

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Januar 2010, Az. 2 U 10/08

Vorinstanz: 4b O 421/06

I
Die Berufung der Beklagten gegen das im Dezember 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass

1.
im Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz die Worte „durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten“ sowie „und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften“ entfallen, so dass es dort einleitend heißt: „in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten:“,

2.
im Tenor zu I. 3. e) des landgerichtlichen Urteils die Formulierung „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ entfällt, so dass es dort nur heißt: „der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,“.

II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1. 80 % und die Beklagte zu 2. 20 % zu tragen.
.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.000.000,– Euro, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 800.000,– Euro und auf die Berufung der Beklagten zu 2. 200.000,– Euro entfallen.

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird in Ergänzung der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Wertfestsetzung dahin festgesetzt, dass von dem Streitwert in Höhe 1.000.000,– Euro, auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage 800.000,– Euro und auf die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage 200.000,– Euro entfallen.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 168 xxx (Anlage K III-1; nachfolgend: Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Juni 2000 eingereicht und im
Januar 2002 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde im August 2006 im Patentblatt bekannt gemacht.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem sowie eine Verarbeitungseinheit. Die im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachten Patentansprüche 1, 10, 11 und 12 lauten wie folgt:

1.
Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem (20; 200; 200) und einer Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000), bei dem vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT‘) und weitere Daten (DAT, DAT‘) in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass auf einen Positions-Anforderungsbefehl (POS-RQ, POS_RQ‘) der Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) aktuelle Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT‘) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) zur Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) übertragen werden und auf die Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT‘) folgend weitere Daten (DAT, DAT‘) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengehörende weitere Daten (DAT, DAT‘) über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

10.
Positionsmesssystem, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1-8.

11.
Verarbeitungseinheit, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1-7 oder 9.

12.
Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem (20; 200; 200) und einer Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000), bei der eine Übertragung von Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT‘) und weiterer Daten (DAT, DAT‘) in serieller Form als digitale Datenwörter vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit (2500) angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl (POS_RQ, POS_RQ‘) der Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) eine Übertragung von aktuellen Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAR) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) zur Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) hin veranlasst und auf die Positionsdaten (POS_DAT, POS_DAT‘) folgend die weitere Übertragung von Daten (DAT, DAT‘) vom Positionsmesssystem (20; 200; 2000) an die Verarbeitungseinheit (10; 100; 1000) veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und wobei eine Übertragung von zusammengehörenden weiteren Daten (DAT, DAT‘) über mehrere Blöcke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2, 3, 4, 6, 8, 9 (jeweils rückbezogen auf Anspruch 1) sowie 13 und 14 (jeweils rückbezogen auf Anspruch 12) wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Gegen die Erteilung des Klagepatents ist u. a. von den Beklagten Einspruch eingelegt worden, über den das Europäische Patentamt noch nicht entschieden hat.

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine schematische Darstellung eines Teils eines Datenübertragungsprotokolls gemäß einer ersten Variante des erfindungsgemäßen Verfahrens.

Die Beklagte zu 1. hat eine bidirektionale Sensor-Schnittstelle entwickelt, welche sie mit der Abkürzung „A“ bezeichnet und die in Positionsmesssystemen und Verarbeitungseinheiten Verwendung findet. Sie bietet an und vertreibt eine Reihe von Bausteinen, die eine solche Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben von den in ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten (Sensordaten) auch weitere, so genannte „Multi-Cycle-Daten“ („MCD“; Multi-Zyklus-Daten) zu übertragen. Dies geschieht in der Weise, dass von den „Multi-Cycle-Daten“ jeweils ein Bit an eine Positionsdatenübertragung angehängt wird. Bei den betreffenden Bausteinen der Beklagten zu 1. handelt es sich um die Bausteine mit den Bezeichnungen „B“ (Anlage K III-11), „C“ (Anlage K III-12), „D(Anlage K III-14) und „F“ (Anlage K III-14). Die Beklagte zu 2., die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1. deren Lizenznehmerin ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „G“ einen Drehgeber (Anlage K III-13), der ein optisches Positionsmesssystem darstellt. Die Datenübertragung erfolgt bei diesen Vorrichtungen entsprechend dem „A-Interface-Protokoll“ der Beklagten zu 1., welches die Klägerin als Anlage K III-7 zur Akte gereicht hat und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seiten 3, 4 und 5 der Anlage K III-7), wobei der „Multi-Cycle-Daten-Modus“ dort auf Seite 5 unten dieser Unterlage beschrieben ist:

Die „Multi-Cycle-Daten-Funktion“ ist ferner in den von der Klägerin als Anlage K III-6 überreichten Publikation aus einer Fachzeitschrift („Sensorkommunikation mit A“, Elektronik, Heft 7/2000; vgl. Seiten 42 – 43) beschrieben. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung der Bausteine der Beklagten zu 1. sowie des Drehgebers der Beklagten zu 2. wird im Übrigen auf die von der Klägerin als Anlagen K III-11 bis 15 zu den Akten gereichten Produktunterlagen Bezug genommen.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Soweit die „Multi-Cycle-Funktionalität“ der A-Schnittstelle unterstützt werde, mache die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Schnittstelle in einem Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit wortsinngemäß von der Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch. Insbesondere erfolge bei diesem Verfahren eine Datenübertragung vom Positionsmesssystem zur zugeordneten Verarbeitungseinheit in Form „digitaler Datenwörter“. Zu den vom Positionssystem übertragenen Daten gehörten zum einen die Positionsdaten (Sensordaten) und zum anderen weitere Daten in Gestalt der „Multi-Cycle-Daten“. Die Übertragung aktueller Positionsdaten erfolge auf einen „Positions-Anforderungsbefehl“ der Verarbeitungseinheit. Die weiteren Daten würden auf die Positionsdaten folgend vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen, da sie bitweise an die Positionsdaten angehängt würden. Es würden schließlich auch entsprechend den weiteren Vorgaben des Klagepatents zusammengehörige weitere Daten über „mehrere Blöcke“ verteilt übertragen, weil von den „Multi-Cycle-Daten“ jeweils nur ein einzelnes „Multi-Cycle-Daten-Bit“ an eine Positionsdatenübertragung angehängt werde.

Hiervon ausgehend verletzten die Bausteine der Beklagten mit Ausnahme des Bausteins „H“ die Vorrichtungsansprüche 12 bzw. 10 oder 11 unmittelbar (vgl. Anlage K III-10). Der Baustein B“ verletze den Anspruch 11, der Baustein
„C“ verletze den Anspruch 12, der Baustein „F“ verletze die Ansprüche 11 und 12 und der Drehgeber „G“ verletze die Ansprüche 10 und 12. Da die Abnehmer der Beklagten mit diesen Vorrichtungen dazu veranlasst würden, das erfindungsgemäße Verfahren gemäß Anspruch 1 anzuwenden, stellten das Anbieten und der Vertrieb dieser Produkte zugleich eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 dar. Die Beklagte zu 1. biete außerdem den Erwerb einer Freilizenz zur Anwendung des A-Konzeptes an, was eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 darstelle.

Die Beklagten haben um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingelegten Einsprüche gebeten. Sie haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

Bei der Datenübertragung gemäß dem A-Konzept werde von der technischen Lehre des Klagepatents kein Gebrauch gemacht. Das Klagepatent verlange eine Übertragung auch der weiteren Daten als „Datenwörter“. Es müsse damit mindestens ein vollständiges Datenwort in einer seriellen Übertragung übermittelt werden. Bei dem von ihnen angewandten Verfahren würden die in Rede stehenden „Multi-Cycle-Daten“ hingegen nicht als „Datenwörter“, sondern als einzelne Bits übertragen. Infolge der lediglich bitweisen Übertragung der „Multi-Cycle-Daten“ erfolge die Übertragung dieser Daten auch nicht über mehrere „Blöcke“ hinweg.

Die Beklagte zu 1. biete außerdem keine „Lizenzen“ auf die A-Schnittstelle an.

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens auszusetzen sei.

Durch Urteil Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom März 2008 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt:

„I.
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem eine Übertragung von Positionsdaten und weiteren Daten in serieller Form als digitale Datenwörter vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit eine Übertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit hin veranlasst und auf die Positionsdaten folgend die weitere Übertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und wobei eine Übertragung von zusammengehörenden weiteren Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

b)
Positionsmesssysteme

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

c)
Bausteine für Positionsmesseinrichtungen und/oder Verarbeitungseinheiten

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

die so eingerichtet sind, dass sie für eine serielle Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit nach einem Verfahren geeignet sind, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen;

2.
die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Verarbeitungseinheiten

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die
Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

b)
durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften:

Verfahren zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungsbefehl der
Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

3.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

die zu Ziffer I. 1. sowie – nur die Beklagte zu 1. – die zu Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Lieferscheine vorzulegen haben.

4.
Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse, sowie die Beklagte zu 1. ferner die unter Ziffer 2. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die von den Beklagten vertriebenen Bausteine verletzten den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar, soweit sie sich auf ein Verfahren zur Datenübertragung bezögen, und stellten im Hinblick auf die geltend gemachten Vorrichtungsansprüche eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Daneben stelle auch die von der Beklagten zu 1. angebotene Lizenzierung des von ihr vertriebenen A-Konzeptes eine Patentverletzung dar.

Sämtliche angegriffenen Ausführungsformen hätten gemein, dass sie geeignet und in der Lage seien, nach dem Datenübermittlungsverfahren des so genannten
A-Konzeptes der Beklagten zu 1. zu arbeiten. Bei Anwendung dieses Konzepts würden sämtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 verwirklicht. Insbesondere handele es sich bei den „Multi-Cycle-Daten“ um weitere Daten im Sinne des Klagepatents. Diese würden auch als digitale „Datenwörter“ übertragen. Die „Multi-Cycle-Daten“ würden nicht nur aus einem Bit gebildet, sondern zwingend aus mehr als nur diesem einen Bit. Denn jedenfalls sei den eigentlichen „Multi-Cycle-Daten“ ein Startbit vorangestellt. Auch die Bezeichnung als „Multi-Cycle-Daten“ lasse den Schluss zu, dass die Daten jeweils mehr als ein Bit umfassten, da sie sonst nicht in einer Vielzahl von Zyklen übertragen werden müssten. Dass diese Daten nicht zusammenhängend, sondern in einzelne Bits zerlegt übertragen würden, ändere nichts daran, dass diese einzelnen Bits in der „Master“-Einheit als zusammenhängende Buchstaben, die ein Wort bilden, erkannt würden. Entsprechend den weiteren Vorgaben des Klagepatents würden auch auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten zur Verarbeitungseinheit übertragen. Ausweislich der Protokollbeschreibung des A-Systems werde vom „Master“ nämlich ein „Request“ gesendet, der den angeschlossenen „Slaves“ signalisiere, dass eine Übertragung der Daten von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgen solle. Schließlich werde auch dasjenige Merkmal, wonach zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen würden, verwirklicht. Es sei dem Fachmann hiernach freigestellt, die Anzahl und die Größe der einzelnen Blöcke frei zu gestalten. Er habe hierbei lediglich zwei Grenzen zu beachten, nämlich die kleinstmögliche Größe eines solchen Blocks (1 Bit) einerseits und andererseits die maximale – vom System vorgegebene – Größe der jeweiligen „Datenwörter“. Es sei bei der Aufteilung in 1-Bit-Blöcke denknotwendig erforderlich, dass die Verarbeitungseinheit in der Lage sei, die übertragenen Bits so „aneinander zu reihen“, dass hiermit jeweils Datenwörter gebildet werden könnten. Diese programmtechnische Gestaltung könne der Fachmann ohne weiteres vorzunehmen.

Da das von den Beklagten angewandte Übertragungskonzept von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch mache, verletzten die angegriffenen Ausführungsformen – mit Ausnahme des Bausteins „H“ – die geltend gemachten Vorrichtungsansprüche wortsinngemäß. Mit dem Angebot und dem Vertrieb sämtlicher angegriffenen Produkte verletzten die Beklagten zudem den Verfahrensanspruch 1 mittelbar. Schließlich verletze die Beklagte zu 1. das Klagepatent auch dadurch, dass sie ihren potentiellen Abnehmern das patentgeschützte Verfahren öffentlich zugänglich mache und diese Abnehmer zur Anwendung des Verfahrens anhalte, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Beklagte zu 1. trägt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

„Datenwörter“ im Sinne des Klagepatents seien nicht lediglich Aneinanderreihungen binärer Zustände (Bits). Ein „Datenwort“ im Sinne des Klagepatents sei vielmehr eine Datenstruktur, die eine Identifizierungsinformation in Form einer spezifischen Datenwort-Kennung enthalte, die jeweils den Beginn der nachfolgenden Daten sowie die Art der nachfolgenden Daten eindeutig für die jeweilige Gegenseite identifiziere. Darüber hinaus enthalte ein Datenwort eine Zuordnungsinformation, die im Falle der Übertragung zeitunkritischer Zusatzdaten die Zuordnung des Datenwortes zu den Zusatzdatenbefehlen sicherstelle. Das Klagepatent fordere deshalb zwingend die Datenübertragung mehrerer Bits in Form eines Datenwortes, das einer konkreten Datenstruktur entspreche. Das A-Konzept verwende auch keinen „Positions-Anforderungsbefehl“ im Sinne des Klagepatents. Nach der Lehre des Klagepatents wirke der Positions-Anforderungsbefehl unmittelbar auf das Positionsmesssystem ein; dieses habe den übertragenen Befehl unmittelbar zu befolgen. Demgegenüber zeige die A-Schnittstelle zu Beginn des Kommunikationszyklus lediglich durch eine fallende Flanke an, dass ein Kommunikationszyklus eingeleitet werden solle. Dabei werde anhand einer Zeitbedingung geprüft, ob der Register- oder Sensormodus aktiv sein solle. Das System verwende ein „Handshake“-Verfahren. Ein solches Verfahren entspreche keinem Befehl, auf den unmittelbar die Übertragung der Positionsdaten durch den zunächst untergeordneten „Slave“ erfolge. Schließlich würden auch keine zusammengehörenden weiteren Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen. Bei den klagepatentgemäßen „Blöcken“ müsse es sich nämlich um eine zusammengesetzte Datenstruktur bzw. definierte Datenstrukturen handeln. Der „Block“ müsse dieselbe Datenstruktur aufweisen, wie das Datenwort.

Eine unmittelbare und/oder mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Bausteine scheide damit aus. Da das A-Konzept die technische Lehre des Klagepatents nicht benutzte, könne sie das Klagepatent auch nicht mittelbar dadurch verletzen, dass sie Abnehmern angeblich das zu Gunsten der Klägerin geschützte Verfahren öffentlich zugänglich mache. Eine Freilizenz bezüglich des A-Konzepts biete sie auch gar nicht an.

Die Beklagte zu 2. macht geltend:

Das Klagepatent verlange, dass die Übertragung selbst in Form von digitalen „Datenwörtern“ zu erfolgen habe. Aus Sicht des Fachmanns sei nicht jede Mehrzahl von Bits ein digitales „Datenwort“. Vielmehr handele es sich bei einem „Datenwort“ um einen Satz von Bits, mit einer ganz bestimmten, systemspezifischen Zahl von Bits. Demgegenüber verfolge das A-Protokoll ein anderes Konzept. Bei diesem würden die weiteren Daten gerade nicht in der praktikablen Einheit des Datenwortes übertragen, sondern in einzelnen Bits. Nach dem A-Konzept würden die Positionsdaten auch nicht auf einen „Positions-Anforderungsbefehl“ der Verarbeitungseinheit hin übertragen. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Anlage K III-7 werde mit „Request“ lediglich ein Zeitpunkt bezeichnet. Es werde lediglich ein normales Taktsignal vom Master an den „Slave“ gesendet. Unzutreffend sei, dass die Größe eines „Datenblockes“ zwischen einem Bit und der Größe eines Datenwortes liegen müsse. Für eine Begrenzung der Größe eines Datenblocks auf die Größe eines Datenwortes fänden sich im Klagepatent keine Anhaltspunkte. Vielmehr werde der Fachmann davon ausgehen, dass ein Datenblock die Größe eines Datenwortes übersteigen könne. Schließlich verlange das Klagepatent auch, dass jeweils auf Positionsdaten folgend „weitere Daten“ übertragen würden, wohingegen bei A lediglich ein einziges weiteres Bit übertragen werde.

Die Beklagten sind im Übrigen der Auffassung, dass der vorliegende Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei, weil das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei.

Der Beklagten beantragen,

abändernd die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung (Beklagte zu 1.) bzw. rechtskräftigen Entscheidung (Beklagte zu 2.) über die gegen das Klagepatent eingelegten Einsprüche auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen, mit der Maßgabe

dass der Zusatz im Tenor zu I. 3. e) des landgerichtlichen Urteils betreffend den Gewinn („…, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“) entfallen soll,

dass im Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz die Worte „durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten“ sowie „und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften“ entfallen sollen und es dort heißen soll: „in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten:“.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages wie folgt entgegen:

Von einer Unterbrechung der Übertragung der weiteren Daten für den Fall, dass während ihrer kontinuierlichen Übertragung ein Positionsanforderungsbefehl eingehe, sei in den hier relevanten Ansprüchen keine Rede. „Datenwort“ im Sinne des Klagepatents sei eine Mehrzahl von Bits, die jeweils Binär-Wert „0“ oder „1“ hätten und die zusammen genommen einen komplexeren Wert wiedergäben. Eine Einschränkung dahin, dass eine bestimmte Datenstruktur, namentlich eine Identifizierung- bzw. Zuordnungsinformation am Anfang des Wortes erforderlich sei, sähen die in Rede stehenden Patentansprüche nicht vor. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die „Blöcke“ nicht kleiner sein dürften als ein Datenwort, enthalte das Klagepatent nicht. Nach der Lehre des Klagepatents würden zusammengehörende weitere Daten gerade nicht als vollständige digitale Datenwörter, sondern über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen. An den „Positions-Anforderungsbefehl“ stelle das Klagepatent keine besonderen strukturellen Anforderungen. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprächen sämtlichen Merkmalen der in Rede stehenden Patentansprüche. Insbesondere sende die Verarbeitungseinheit einen „Positions-Anforderungsbefehl“ an ein Positionsmesssystem.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, wird mit der Übertragung der Positionsdaten sowie der „Multi-Cycle-Daten“ bei der Benutzung der angegriffenen Bausteine das von Anspruch 1 des Klagepatents geschützte Verfahren verwirklicht, weshalb die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine den Verfahrensanspruch 1 mittelbar sowie die mit der Klage geltend gemachten Vorrichtungsansprüche unmittelbar verletzen. Außerdem bietet die Beklagte zu 1. das patentgeschützte Verfahren entgegen § 9 Nr. 2 PatG in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung an. Den diesbezüglichen Urteilsausspruch hat der Senat – entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin – an den Wortlaut des § 9 Nr. 2 PatG angepasst. Die des Weiteren – ebenfalls entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin – vorgenommene Streichung der Formulierung „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die fehlende Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 – Rohrschweißverfahren) erfolgt; eine sachliche Änderung ist mit dieser Streichung nicht verbunden. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren kommt nicht in Betracht.

A.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit Positionsdaten einerseits und weitere Daten andererseits in serieller Form als digitale Datenwörter übertragen werden. Daneben betrifft das Klagepatent eine Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, mit der das vorstehende Verfahren ausgeführt werden kann.

Positionsmessgeräte und Verarbeitungseinheiten der hier in Rede stehenden Art werden im Wesentlichen zur Steuerung von Maschinen eingesetzt. Eine Werkzeugmaschine weist z. B. im Grundaufbau bestimmte Werkzeuge (z. B. Fräser, Bohrer etc.) sowie Halterungen für ein zu bearbeitendes Werkstück auf. Die Werkstück-Halterungen und/oder ein Teil der Maschine, zu welchem die Halterung gehört, können beweglich sein, um gegen die Werkzeuge bewegt zu werden. Ebenso können die Werkzeuge beweglich sein, um gegen das Werkstück bewegt zu werden. Die Bewegung der Werkzeuge und/oder der Halterung wird von einer elektronischen Verarbeitungseinheit gesteuert, beispielsweise einer numerischen Werkzeugmaschinensteuerung mit einem Mikrocomputer, der Bearbeitungsprogramme für das Werkstück ablaufen lässt. Die Bearbeitungsprogramme enthalten Anweisungen, wie das Werkstück und die Werkzeuge gegeneinander zu bewegen sind, sowie wann und wie die Werkzeuge zu betätigen sind. Zur Ausführung dieser Bearbeitungsprogramme muss die Verarbeitungseinheit darüber informiert sein, wo und in welchem Betriebszustand die Werkzeuge bzw. das Werkstück gerade sind. Zu diesem Zweck sind Messwertaufnehmer (= Positionsmesssystem) vorgesehen, welche der Verarbeitungseinheit z. B. die Vorschubposition eines Werkzeugs mitteilen. Messwertaufnehmer und Verarbeitungseinheit sind separate Vorrichtungen. Sie können grundsätzlich ihre Daten bzw. Informationen in jeder technisch machbaren Weise bereitstellen und empfangen. Allerdings kann eine zuverlässige Kommunikation zwischen ihnen nicht stattfinden, wenn dieser Informationsaustausch nicht geregelt ist. Aus diesem Grunde müssen bestimmte Festlegungen über die Art des zwischen den Geräten durchzuführenden Informationsaustauschs getroffen werden. Derartige Festlegungen fasst man allgemein unter dem Begriff „Schnittstelle“ zusammen. Eine Schnittstellendefinition hat allgemein zwei Aspekte, nämlich einen physischen (Schnittstellenarchitektur) und einen informationstechnischen (Protokoll). Der physische Aspekt betrifft die Frage, wie die beiden Vorrichtungen miteinander verbunden sind, also z. B. wie viele Leitungen vorzusehen sind und welche physischen Bedingungen auf diesen herrschen sollen (z. B. Vorgabe des Strom- und Spannungsbereichs). Der informationstechnische Aspekt betrifft die Frage, wie Informationen kodiert sind, d. h. welche Signalformeln benutzt werden (z. B. digital oder analog; gepulst oder kontinuierlich) und welche Bedeutung den einzelnen Signalformen zukommt. Hierzu gehört auch die Vereinbarung darüber, wie bestimmte Abläufe im Informationsaustausch geregelt sind, z. B. welches Gerät die dominierende Rolle hat („Master“) welches Gerät die untergeordnete Rolle hat („Slave“) und wie ein Gerät auf bestimmte Signale des anderen Gerätes zu reagieren hat. Üblicherweise ist dabei in einem Messsystem der Verarbeitungseinheit die dominierende Rolle („Master“) und dem die Messwertaufnehmer die untergeordnete Rolle („Slave“) zugeordnet.

Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass ein gattungsgemäßes Verfahren bzw. eine gattungsgemäße Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit aus der EP 0 660 209 B1 (Anlage K III-2) bekannt ist. In dieser Druckschrift wird die bidirektionale (d. h. in beiden Richtungen erfolgende), serielle (d. h. aufeinander folgende) Übertragung von Positionsdaten und weiteren Daten bzw. Zusatzdaten zwischen einem Positionsmesssystem und einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit auf einer Datenleitung vorgeschlagen. Als weitere Daten werden beispielsweise spezifische Parameter des jeweiligen Positionsmesssystems ausgetauscht, wie Daten bezüglich des Messsystem-Typs, der Signalperiode, der Referenzmarkenlage. Sowohl die Positionsdaten als auch die weiteren Daten werden über die Datenleitung als digitale „Datenwörter“ übertragen. Die Übertragung von Positionsdaten oder weiteren Daten an die Verarbeitungseinheit erfolgt dabei jeweils auf einen entsprechenden Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit hin (Abs. [0002]).

Nach diesem Stand der Technik werden somit bestimmte Werte, z. B. absolute Winkelstellungen eines Werkzeuges, welche von einer Winkelmesseinrichtung (1; Bezugszeichen gemäß der EP 0 660 209 B1) ermittelt werden, als „Datenworte“ („Binär-Datenworte“) über eine Datenleitung (5) an eine Verarbeitungseinheit (4) übertragen (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 2, Zeilen 33 bis 36 und 41 bis 43). Die ältere Druckschrift sieht vor, dass neben diesen Positionsdaten auch so genannte weitere Daten (Zusatzdaten) übertragen werden können. Die Übertragung von Positionsdaten und weiteren Daten erfolgt dabei jeweils auf einen entsprechenden Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit (4) hin, wobei dieser Befehl ebenfalls über die Datenleitung (5) übertragen wird (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 3, Zeilen 14 ff.). Die Daten werden in beiden Richtungen, aber auf derselben Leitung (5), also bidirektional übertragen (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 5, Zeilen 22 bis 25).

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass im Falle der angeforderten Übertragung umfangreicher Zusatzdaten während der Übertragung dieser Daten auf Seiten der Verarbeitungseinheit keine Positionsdaten zur Verfügung stehen, weil die Datenleitung über längere Zeit quasi „blockiert“ ist. Für eine ggf. geforderte hochdynamische digitale Regelung auf Basis der Positionsdaten des Positionsmesssystems können sich, so die Klagepatentschrift, aufgrund des starren Übertragungsrasters und der daraus resultierenden beschränkten Übertragungsgeschwindigkeit Probleme ergeben (Abs. [0002]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit anzugeben, das eine zuverlässige hochdynamische Regelung auf Basis der Positionsdaten des Positionsmesssystems ermöglicht. Des Weiteren soll auch ein ständiger Austausch weiterer Daten zwischen der Verarbeitungseinheit und dem Positionsmesssystem möglich sein (Abs. [0004]).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor (wobei zum Zwecke der Übersichtlichkeit vorliegend die Bezugszeichen weggelassen werden):

1. Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.

2. Vom Positionsmesssystem werden an die Verarbeitungseinheit in serieller Form
a) Positionsdaten und
b) weitere Daten
als digitale Datenwörter übertragen.

3. Auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit werden aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen.

4. Auf die Positionsdaten folgend werden weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen.

5. Die Verarbeitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.

6. Zusammengehörende weitere Daten werden über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

Anspruch 10 des Klagepatents beansprucht Schutz für ein Positionsmesssystem, dass zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet ist, und Anspruch 11 stellt eine Verarbeitungseinheit unter Schutz, welche ebenfalls zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet ist.

Der nebengeordnete Anspruch 12 des Klagepatents schlägt ferner eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.

(2) Bei der Vorrichtung erfolgt eine Übertragung vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit von
(a) Positionsdaten und
(b) weiteren Daten
in serieller Form als digitale Datenwörter.

(3) Auf Seiten des Positionsmesssystems ist eine Steuereinheit angeordnet, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit eine Übertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit veranlasst.

(4) Die Steuereinheit veranlasst auf die Positionsdaten folgend die weitere Übertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit.

(5) Die Verarbeitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.

(6) Die Übertragung zusammengehörender weiterer Daten erfolgt über mehrere Blöcke zeitlich verteilt, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

Zu den Vorteilen der Erfindung heißt es in Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung, dass die erfindungsgemäßen Maßnahmen gewährleisteten, dass auch im Fall schneller Regelungszyklen aktuelle Positionsdaten des Positionsmesssystems auf Seiten der Verarbeitungseinheit zur Verfügung stehen. Des Weiteren sei neben der Übertragung von Positionsdaten auch der Austausch weiterer Daten zwischen Verarbeitungseinheit und Positionsmesssystem möglich. Dies könne sichergestellt werden, da auch im Fall hochdynamischer Regelungen der Datenaustausch nicht ausschließlich in der Übertragung von Positionsdaten bestehe. Ferner werde anstelle eines starren Anforderungs-Antwort-Übertragungsrasters nunmehr lediglich sichergestellt, dass die Positions-Anforderungsbefehle und die Positionsdaten reaktionsschnell auf Seiten des Positionsmesssystems bzw. der Verarbeitungseinheit zur Verfügung stünden (vgl. Abs. [0008], Spalte 1 Zeile 58 bis Spalte 2 Zeile 24).

Angesichts des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 2, 3, 4 und 6 näherer Erläuterung, wobei die Erfindung hier zunächst anhand des Verfahrensanspruchs 1 erläutert werden soll. Die diesbezüglichen Ausführungen gelten für den Vorrichtungsanspruch 12 in gleicher Weise.

Merkmal 2 gibt vor, dass vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit in serieller Form zum einen Positionsdaten und zum anderen weitere Daten übertragen werden. Die Verarbeitung der weiteren Daten ist dabei gemäß Merkmal 5 „zeitunkritisch“, woraus im Umkehrschluss folgt, dass die Verarbeitung der Positionsdaten nicht zeitunkritisch, d. h. „zeitkritisch“ ist. Erfindungsgemäß werden die zu übertragenden Daten damit – wie es in Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung ausdrücklich heißt (vgl. a. Abs. [0022]) – in zeitkritische Daten und in zeitunkritische Daten aufgeteilt. Die Positionsdaten sowie die zugehörigen Positions-Anforderungsbefehle stellen dabei zeitkritische Daten dar, die insbesondere für eine schnelle Lageregelung erforderlich sind. Die weiteren Daten in Form von Zusatzdaten und Zusatzdaten-Befehlen stellen hingegen zeitunkritische Informationen dar, deren Verarbeitung in deutlich größeren Zykluszeiten möglich ist (Abs. [0008]; Spalte 2, Zeilen 10 bis 19). Die Übertragung zeitkritischer Daten bzw. die Abarbeitung von Befehlen im Zusammenhang mit zeitkritischen Daten hat erfindungsgemäß Vorrang vor der Übertragung bzw. Abarbeitung zeitunkritischer Daten und Befehle (Abs. [0022], Spalte 5, Zeilen 40 bis 44). Als zeitkritisch sind diejenigen Daten und Befehle zu betrachten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der aktuell erfassten Position des Positionsmesssystems stehen und die auf Seiten der Verarbeitungseinheit für eine hochdynamische Regelung schnell zur Verfügung stehen müssen (Abs. [0022], Spalte 5, Zeilen 45 bis 50). Als zeitunkritische Daten sind hingegen diejenigen ausgetauschten Daten und Befehle zu betrachten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aktuellen Positionsdaten stehen, wie z. B. Daten und/oder Parameter des Positionsmesssystems, Referenzierungsformationen, Temperaturmesswerte und Diagnosedaten (Abs. [0022], Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6 Zeile 50; vgl. a. Abs. [0027], Spalte 7, Zeilen 13/14 und Unteransprüche 3 bis 5).

Merkmal 2 besagt ferner, dass die Positionsdaten und die weiteren Daten als „digitale Datenwörter“ übertragen werden. Der Begriff „digitales Datenwort“ wird in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich definiert. Die Klagepatentschrift knüpft hiermit jedoch an den Stand der Technik an. Denn sie führt in ihrer Einleitung zu der gattungsbildenden EP 0 660 209 B1 (Anlage K III-2) aus, dass bei dem dort beschriebenen Verfahren sowohl die Positionsdaten als auch die weiteren Daten über die Datenleitung als „digitale Datenwörter“ übertragen werden (Abs. [0002], Spalte 1, Zeilen 21 – 23). Nach diesem Stand der Technik werden bestimmte Werte, z. B. absolute Winkelstellungen eines Werkzeuges, welche von einer Winkelmesseinrichtung (1; Bezugszeichen gemäß EP 0 660 209) ermittelt werden, als „Binär-Datenworte“ über eine Datenleitung (5) an eine Verarbeitungseinheit (4) übertragen (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 2, Zeilen 33 bis 36 und 41 bis 43). In der Winkelmesseinrichtung (1) werden hierzu von einer Abtasteinrichtung (10) analoge Abtastsignale erzeugt, die einem Baustein (2) zugeführt werden, in welchem die Abtastsignale verstärkt und in Digitalsignale zu einem „Binär-Datenwort“ umwandelt werden. Am Ausgang steht immer ein vollständiger absoluter Positionswert an (vgl. EP 0 660 209 B1, Spalte 2, Zeilen 36 bis 46). Dieser wird einem Parallel-Serien-Wandler (3) als Ausgabebaustein zugeführt, der gesteuert von einer Taktimpulsfolge „die einzelnen Bits des den absoluten Positionsmesswert bestimmenden Datenwortes“ seriell über eine Datenleitung (5) an die Verarbeitungseinheit (4) sendet (EP 0 660 209 B1, Spalte 2 Zeile 58 bis Spalte 3 Zeile 5). Hieran knüpft die Klagepatentschrift an. Sie gibt in Absatz [0017] an, dass die jeweiligen Daten „in bekannter Art und Weise als digitale Datenwörter mit vorgegebener Größe … übertragen“ werden, wobei die Übertragung von Datenwörtern in einer möglichen Ausführungsform mit einer Wortlänge von 10 Bit erfolgt (Spalte 4, Zeilen 30 bis 35).

Der Fachmann entnimmt dem, dass ein „digitales Datenwort“ aus einer bestimmten Anzahl von Bits besteht, die jeweils den Binärwert „0“ oder „1“ haben und die zusammengenommen einen komplexeren Wert, z. B. eine absolute Winkelstellung oder eine Temperatur, wiedergeben. Das entspricht dem allgemeinen Fachverständnis des Begriffs „Datenwort“, wie es sich etwa aus den von der Beklagten zu 1. in erster Instanz als Anlage B 1-3 und B 1-4 vorgelegten Publikationen ergibt. Danach ist ein Datenwort die natürliche Einheit der Speicherorganisation; die Größe eines Datenwortes ist typischerweise gleich der Anzahl der Bits, um eine Zahl oder eine Instruktion darzustellen (Anlage B 1-3). Von diesem Verständnis ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass der Begriff „Datenwort“ im Sinne der erstgenannten Definition zu verstehen ist, wobei es – zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass es für die Länge der Datenwörter systemimmanente Unterschiede gibt. Dies steht auch im Einklang mit dem von der Beklagten zu 2. in zweiter Instanz vorgelegten Lexikon-Auszug (Anlage B III-12), wonach ein „Datenwort“ die Grundverarbeitungsdatengröße bei einem Computer ist oder allgemeiner die kleinste adressierbare Einheit einer elektronischen Komponente. Die Größe der Dateneinheit in Bit wird hierbei als Wortbreite oder Wortlänge bezeichnet. Diese Wortbreite kann je nach System differieren. Unter einem „Datenwort“ ist damit eine bestimmte, systemspezifische Zahl von Bits zu verstehen. In Übereinstimmung hiermit heißt es in Absatz [0017] der Klagepatentbeschreibung, dass es um „digitale Datenwörter mit vorgegebener Größe“ handelt (Spalte 4, Zeilen 30 bis 33). Ein einzelnes Bit stellt demgegenüber nur einen logischen Wert, nämlich den Binärwert „1“ oder „0“ dar. Ein einzelnes Bit ist daher nicht in der Lage, ein „Datenwort“ darzustellen. Es handelt sich vielmehr allenfalls um „einen Buchstaben“ des Wortes. Ebenso ist nicht schon jede beliebige Aneinanderreihung von Bits ein „Datenwort“. Ein solches hat – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – vielmehr eine fest vorgegebene Bitzahl.

Dass das „Datenwort“ darüber hinaus eine bestimmte Datenstruktur, namentlich eine Identifizierungs- und/oder Zuordnungsinformation am Anfang des Wortes aufweisen muss, lässt sich Patentanspruch 1 hingegen nicht entnehmen.

Richtig ist, dass in Absatz [0029] der Patentbeschreibung gesagt wird, dass es grundsätzlich erforderlich ist, die verschiedenen Arten der jeweiligen Datenwörter eindeutig zu identifizieren, da zwischen der Verarbeitungseinheit und dem Positionsmesssystem in der Regel ein kontinuierlicher Datenstrom in Form entsprechender digitaler Datenwörter ausgetauscht wird. Nur dann könne eine korrekte Verarbeitung der unterschiedlichen Datenwörter auf Seiten der Verarbeitungseinheit und des Positionsmesssystems sichergestellt werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, vor jedem übertragenen Datenwort eine Identifizierungsinformation in Form einer spezifischen Datenwort-Kennung zu übertragen. Über diese Datenwort-Kennung wird jeweils der Beginn der nachfolgenden Daten sowie die Art der nachfolgenden Daten eindeutig für die jeweilige Gegenseite identifizierbar. Zutreffend ist auch, dass in Absatz [0030] der Klagepatentbeschreibung ausgeführt wird, dass ferner sichergestellt werden muss, dass die übertragenen Zusatzdaten auch als Antwort auf eine bestimmte vorhergehende Zusatzdaten-Anforderung erkennbar sind, da die Übertragung angeforderter zeitunkritischer Zusatzdaten durcI in einem größeren zeitlichen Abstand zur jeweiligen Anforderung über den Zusatzdaten-Befehl erfolgen kann. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, zu Beginn jedes übertragenen Datenwortes eine entsprechende Zuordnungsinformation mit den eigentlichen Zusatzdaten zu übertragen.

Dass Patentanspruch 1 eine Identifizierungsinformation in Form einer spezifischen Datenwort-Kennung nicht verlangt, folgt allerdings bereits daraus, dass erst Unteranspruch 7 Schutz für ein bevorzugtes Verfahren beansprucht, bei dem zu jedem übertragenen Datenwort eine Identifizierungsinformation übertragen wird. Der allgemeine Anspruch 1 fordert dies hingegen nicht. Für die ferner angesprochene Zuordnungsinformation kann nichts anderes gelten, weil sie lediglich in der Klagepatentbeschreibung behandelt wird, wohingegen hiervon im Patentanspruch 1 ebenfalls nicht die Rede ist. Dieser enthält – ebenso wie die Ansprüche 10, 11 und 12 – keine Vorgaben zur Struktur der digitalen Datenwörter.

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ aber der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürften. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung – oder inhaltlichen Erweiterung – des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Das muss auch im Streitfall gelten. Die in Absatz [0030] der Patentbeschreibung vorgeschlagene Zuordnungsinformation bezieht sich speziell auf eine Lösung, bei der die Übertragung angeforderter zeitunkritischer Zusatzdaten „in einem größeren zeitlichen Abstand“ zur jeweiligen Anforderung über den Zusatzdaten-Befehl erfolgt (Spalte 2, Zeilen 42 bis 49). Diese Variante wird in den Absätzen [0008], [0021], [0022] und [0023] der Beschreibung behandelt. So wird zunächst in Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 24 bis 28, gesagt, dass es nicht mehr zwingend ist, dass auf einen Zusatzdaten-Befehl unmittelbar im Gegenzug die angeforderten Zusatzdaten (weiteren Daten) übertragen werden. Die Übertragung der angeforderten Zusatzdaten könne vielmehr auch „deutlich später“ erfolgen. Dass eine Bearbeitung der weiteren Daten und/oder eine entsprechende Antwort hierauf nicht unmittelbar nach der Übertragung derselben erfolgen muss, sondern auch mit einem bestimmten zeitlichen Versatz erfolgen kann, da die Verarbeitung der auf den Positions-Anforderungsbefehl übertragenen weiteren Daten auf der jeweiligen Gegenseite zeitunkritisch ist, wird sodann nochmals in Absatz [0021], Spalte 5 Zeilen 11 bis 19, ausgeführt. Ferner wird auch in Absatz [0022], Spalte 6, Zeilen 8 bis 14, in Bezug auf die zeitunkritischen weiteren Daten betont, dass es grundsätzlich nicht nötig ist, den entsprechenden Befehl umgehend abzuarbeiten. Es sei vielmehr auch möglich, dass eine Bearbeitung dieses Befehles später erfolgen könne. Soll die Bearbeitung des Zusatzdaten-Befehls bzw. die Übertragung angeforderter weiterer Daten „deutlich später“ (Spalte 2, Zeile 28) bzw. „in einem größeren zeitlichen Abstand“ (Spalte 8, Zeile 44) zum Anforderungsbefehl erfolgen, muss nach der Klagepatentbeschreibung allerdings sichergestellt werden, dass die erst später übertragenen Daten zu dieser Anforderung auf Seiten der Verarbeitungseinheit eindeutig identifizierbar sind bzw. zugeordnet werden können (vgl. Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 28 bis 32). Dies kann – wie in Absatz [0030] beschrieben – dadurch geschehen, dass zu Beginn jedes übertragenen Datenwortes eine entsprechende Zuordnungsinformation mit den eigentlichen Zusatzdaten übertragen wird. Patentanspruch 1 befasst sich mit der speziellen Problematik der Übertragung der weiteren Daten in einem größeren zeitlichen Abstand zum Anforderungsbefehl jedoch nicht. Er will dieses Problem nicht lösen. Im Übrigen weist die Patentschrift in Absatz [0030] (Spalte 8 Zeile 56 bis Spalte 9 Zeile 2) ausdrücklich darauf hin, dass es selbstverständlich auch andere Möglichkeiten gibt, die Zuordnungsinformationen zu übertragen bzw. eine eindeutige Zuordnung der übertragenen Zusatzdaten zu vorhergehenden Zusatzdaten-Anforderungen sicherzustellen. Entscheidend ist damit letztlich, dass eine Zuordnung möglich ist. Wie diese Zuordnung erreicht wird, ist ohne Bedeutung.

Was die bereits angesprochene – erst von Unteranspruch 7 verlangte (siehe oben) – Identifizierungsinformation anbelangt, wird eine solche nach der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0029], Spalte 8 Zeilen 10 bis 15) im Übrigen nur bei einem „kontinuierlicher Datenstrom“ in Form entsprechender digitaler Datenwörter als „grundsätzlich“ erforderlich angesehen. Von einem „kontinuierlicher Datenstrom“ ist in Anspruch 1 jedoch nicht die Rede.

Eine Unterbrechung oder Unterbrechbarkeit der Übertragung der weiteren Daten für den Fall, dass während ihrer Übertragung ein Positions-Anforderungsbefehl eingeht, verlangt Anspruch 1 – ebenso wie die Ansprüche 10, 11 und 12 – ebenfalls nicht. In der Klagepatentschrift wird zwar als ein „weiterer Vorteil“ der Erfindung hervorgehoben, dass zeitunkritische Daten wie die zeitkritischen Daten als kontinuierlicher Datenstrom übertragen werden können, wobei dieser Datenstrom bei der angeforderten Übertragung aktueller Positionsdaten jederzeit unterbrechbar ist. Nach der angeforderten Übertragung der zeitkritischen Positionsdaten läuft anschließend wieder die Übertragung der zeitunkritischen Daten weiter (Absatz [0009], Spalte 2 Zeilen 36 bis 48). Dies wird in den Absätzen [0031], [0032] und [0033] in Bezug auf die in den Figuren 3a bis 3c gezeigten Ausführungsbeispiele näher erläutert. Danach kann die unterbrochene Übertragung des zeitunkritischen Datenwortes entweder dadurch „vervollständigt“ werden, dass das gesamte zeitunkritische Datenwort nochmals vollständig an das Positionsmesssystem übertragen wird (Abs. [0031], Spalte 9 Zeilen 42 bis 49; Figur 3b) oder dass nur noch der nicht übertragene restliche Teil des Datenwortes, dessen vollständige Übertragung unterbrochen wurde, übertragen wird (Abs. [0032], Spalte 9 Zeilen 50 bis 55; Figur 3c). Auch damit befasst sich Patentanspruch 1 jedoch nicht.

Eingang in die Patentansprüche des vorliegenden Klagepatents hat nur eine ebenfalls offenbarte weitere Lösungsmöglichkeit gefunden, nach welcher zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen (Merkmal 6). Hierzu heißt es in Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 32 bis 35, der Patentbeschreibung, dass es erfindungsgemäß auch möglich ist, die zu einer Anfrage gehörenden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenhängenden Zusatzdaten-Blöcken zu übertragen. Zu eben dieser Lösungsmöglichkeit führt die Klagepatentschrift in der besonderen Patentbeschreibung in Absatz [0024], Spalte 6 Zeilen 34 bis 43, ergänzend aus, dass es ebenso „auch ohne eine … Unterbrechung der Übertragung zeitunkritischer Daten“ möglich ist, zusammengehörende Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt zu übertragen, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen und zwischen denen dann wiederum aktuelle Positionsdaten übertragen werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat nur diese weitere offenbarte Lösungsvariante Eingang in den Anspruch gefunden, wobei die in Absatz [0024] beschriebene bevorzugte Ausführungsform Gegenstand des Unteranspruchs 2 ist.

Es kann sich vor diesem Hintergrund nur die Frage stellen, ob nach der Lehre des Klagepatents die Übertragung der Daten in Form von vollständigen „Datenwörtern“, d. h. in der Einheit eines „Datenwortes“ erfolgen muss oder ob auch eine portionsweise Übertragung einzelner „Datenwörter“ in einzelnen Bits zugelassen wird. Insoweit ist zu differenzieren.

Dass die zeitkritischen Positionsdatenwörter nicht blockweise – aufgeteilt in einzelne Bits – übertragen werden sollen, liegt auf der Hand. Denn es soll ja gerade sichergestellt sein, dass die Positions-Anforderungsbefehle und die Positionsdaten reaktionsschnell auf Seiten des Positionsmesssystems bzw. der Verarbeitungseinheit zur Verfügung stehen (vgl. Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 19 bis 24). Es soll eine Übertragung von Positionsdaten an die Verarbeitungseinheit mit hoher Geschwindigkeit bzw. mit höchster Priorität derselben gewährleistet sein (vgl. Abs. [0012], Spalte 3 Zeilen 18 bis 21). Das wird nur erreicht, wenn die zeitkritischen Positionsdaten vollständig übertragen werden.

Hinsichtlich der (zeitunkritischen) weiteren Daten gilt dies jedoch nicht. Diese stehen gerade nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aktuellen Positionsdaten und müssen daher auf Seiten der Verarbeitungseinheit für eine hochdynamische Regelung – anders als die zeitkritischen Daten – nicht schnell zur Verfügung stehen. Merkmal 6 sieht hinsichtlich der „weiteren Daten“ deshalb vor, dass zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

Der Begriff „Block“ wird im Patentanspruch nicht definiert und auch in der Klagepatentbeschreibung nicht näher erläutert. In der Patentbeschreibung heißt es – wie bereits ausgeführt – in Bezug auf das Merkmal 6 nur, dass die zu einer Anfrage gehörenden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenhängenden „Zusatzdaten-Blöcken“ zu übertragen werden (Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 32 bis 35), wobei der Begriff „Zusatzdaten-Blöcken“ nicht weiter erläutert wird. Aus der ebenfalls bereits angesprochenen Textstelle in Absatz [0024], Spalte 6 Zeilen 34 bis 43, der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nicht mehr. Auch dort wird der Begriff „Block“ nicht näher erläutert. Die übrige Klagepatentbeschreibung ist unergiebig. Zwar verwendet die Patentschrift auch den Begriff „Datenpakete“ (Abs. [0029], Spalte 8, Zeilen 20 und 27). Hierunter versteht sie Pakete, die aus einzelnen digitalen Datenwörtern bestehen (Abs. [0029], Spalte 8, Zeilen 27 bis 28). Der Begriff „Datenpaket“ wird von den hier interessierenden Ansprüchen aber nicht verwendet. Er wird in der Klagepatentbeschreibung auch nicht im Zusammenhang mit dem Begriff „Block“ verwandt.

Vorgaben dazu, ob und in welcher Weise die „Blöcke“ zu strukturieren sind, macht der Patentanspruch 1 – ebenso wie die Ansprüche 10, 11 und 12 – nicht. Er macht auch keine Vorgaben zur Größe der „Blöcke“. Der Fachmann entnimmt dem, dass sowohl die Größe als auch die Struktur der Blöcke in sein Belieben gestellt sind. „Zusammengehörende weitere Daten“ sollen nur nicht zusammen in einem Zuge übertragen werden, sondern über „mehrere Blöcke“ verteilt. Wie der Fachmann die weiteren Daten hierbei aufteilt, bleibt ihm überlassen. Er kann die Anzahl und die Größe der einzelnen Blöcke frei gestalten.

Ob – wovon das Landgericht ausgegangen ist – ein „Block“ dabei maximal die Größe eines Datenwortes haben darf, kann dahinstehen. Zutreffend ist jedenfalls, dass die kleinstmögliche Größe eines Blocks 1 Bit beträgt. Dass die „Blöcke“ nicht kleiner als ein Datenwort sein dürfen, lässt sich weder dem Merkmal 6 noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Auch aus technischer Sicht hat der Fachmann keine Veranlassung, das Wort „Blöcke“ dahin zu verstehen, dass hiermit jeweils ein Block in der Größe eines Datenwortes gemeint ist. Bei der gebotenen funktionalen Auslegung des Patentanspruchs erkennt er vielmehr, dass einzelne (zeitunkritische) Datenwörter durcI auch portionsweise übertragen werden können, also z. B. ein 10-Bit-Wert in Portionen von 2 Bit über 5 Zyklen oder eben auch in Portionen von je 1 Bit über 10 Zyklen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer Aufteilung in Blöcke, die kleiner als ein Datenwort sind, insbesondere bei der Aufteilung in 1-Bit-Blocks, lediglich erforderlich, dass die Verarbeitungseinheit in der Lage ist, die übertragenen Bits so „aneinander zu reihen“, dass hiermit jeweils wieder Datenwörter gebildet werden könnten. Dass eine Verarbeitungseinheit dies leisten kann, ist dem Fachmann bekannt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts kann der Fachmann die entsprechende programmtechnische Gestaltung ohne weiteres vornehmen. Überdies geht aus der Klagepatentbeschreibung für den Fall der Unterbrechung der Übertragung von kontinuierlich übertragenen weiteren Daten (vgl. Abs. [0031] bis [0033]) unstreitig hervor, dass nach der Unterbrechung der noch nicht vollständig abgeschlossenen Übertragung auch nur der restliche Teil des Datenwortes an die Verarbeitungseinheit übertragen werden kann (vgl. Abs. [0032]). Auch in diesem Fall muss die Verarbeitungseinheit in der Lage sein, das in zwei Teilen übertragene Datenwort wieder zu einem Datenwort zu vervollständigen. Es spricht nichts dagegen, auch bei der blockweisen Übertragung gemäß Merkmal 6 so zu verfahren, die einzelnen Datenwörter also jeweils in Blöcke aufzuteilen, die dann notwendigerweise eine kleinere Größe haben als das Datenwort selbst. Bei dieser Vorgehensweise ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine „Unterbrechung“ der Übertragung von weiteren Daten nicht erforderlich, weil die zeitkritischen Positionsdaten ohnehin in so kurzen Abständen übertragen werden, dass eine weitere Beschleunigung keinen Sinn mehr ergeben würde.

Der Wortlaut des Merkmals 2 („… als digitale Datenwörter … übertragen“) steht dem nur scheinbar entgegen. Kann nach Merkmal 6 ein zeitunkritisches Datenwort auch in Portionen von einzelnen Bits übertragen werden, muss Merkmal 2 unter Berücksichtigung dieses Merkmals ausgelegt werden. Merkmal 2 besagt – was die Übertragung als digitale Datenwörter anbelangt – deshalb nur, dass im Positionsmesssystem auch weitere Daten in Gestalt digitaler Datenwörter vorliegen, die an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wo sie dann (wieder) als digitale Datenwörter zur Verfügung stehen müssen. Entscheidend ist insoweit, dass im Positionsmesssystem ein einen Messwert repräsentierendes digitales Datenwort vorliegt, dass – wie auch immer (zerstückelt oder nicht zerstückelt) – an die Verarbeitungseinheit übermittelt wird, von welcher es als digitales Datenwort erkannt wird und als solches von der Verarbeitungseinheit verarbeitet werden kann. Dass der Wortlaut des Merkmals 2 auf den ersten Blick dafür sprechen mag, dass das „Datenwort“ als Ganzes übertragen wird, lässt sich damit erklären, dass der Patentanspruch zweiteilig abgefasst ist. Merkmal 2 gehört zum Oberbegriff des Patentanspruchs. Es geht auf den gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der EP 0 660 209 B1 zurück, bei welchem sowohl die Positionsdaten als auch die weiteren Daten als (ganze) „digitale Datenwörter“ übertragen wurden (Klagepatentschrift, Abs. [0002], Spalte 1, Zeilen 21 bis 23). Die Abgrenzung zu diesem Stand der Technik betreffend die Übertragung der „weiteren Daten“ ergibt sich erst aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs, namentlich aus Merkmal 6. Dass der Oberbegriff scheinbar in Widerspruch zum kennzeichnenden Teil des Anspruchs steht, ist keine Seltenheit. Anmelder sind häufig bestrebt, den Stand der Technik im Oberbegriff möglichst vollständig wiederzugeben.

Merkmal 4 besagt, dass auf die Positionsdaten folgend „weitere Daten“ vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die in Merkmal 2 b) angesprochenen „weiteren Daten“ nach den Positionsdaten (Merkmal 2 a)) übertragen werden, wobei die Übertragung nach Maßgabe des Merkmals 6 zu erfolgen hat. Geregelt wird also nur die Priorität bzw. Übertragungsreihenfolge: Die zeitkritischen Positionsdaten sollen vor den zeitunkritischen weiteren Daten übertragen werden. Hingegen ist mit „weiteren Daten“ (Plural) nicht gemeint, dass auf die Positionsdaten je Datenblock im Sinne des Merkmals 6 mehrere Bits bzw. Bits in der Anzahl eines Datenwortes übertragen werden müssen. Der Plural („weitere Daten“) bezieht sich erkennbar auf den bereits in Merkmal 2 b) verwandten Begriff und damit auf die Gesamtheit der weiteren Daten. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Merkmal 4 im Patentanspruch vor dem Merkmal 6 steht und in den Merkmalen 2 b) und 4 jeweils von „weitere Daten“ die Rede ist, wohingegen erst Merkmal 6 von „mehren Blöcken“ spricht.

Merkmal 3 verlangt, dass auf einen „Positions-Anforderungsbefehl“ der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden. An den besagten „Befehl“ stellt der Patentanspruch keine besonderen Anforderungen. Er gibt insbesondere nicht vor, dass es sich um eine Instruktion oder Handlungsanweisung handelt, die in einem Satz von Bits kodiert ist. Patentanspruch 1 spricht vielmehr allgemein von einem „Positions-Anforderungsbefehl“. Darunter ist jedes Signal zu verstehen, welches von der Verarbeitungseinheit an das Positionsmesssystem geschickt wird und welches das Positionsmesssystem dazu veranlasst, aktuelle Positionsdaten an die Verarbeitungseinheit zu übertragen. Mehr verlangt Patentanspruch 1 nicht.

Patentanspruch 1 fordert insbesondere nicht, dass die aktuellen Positionsdaten auf den Positions-Anforderungsbefehl „sofort“ bzw. „mit höchster zeitlicher Priorität“ von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit geschickt werden. Nach der Klagepatentbeschreibung wird zwar angestrebt, dass die Positionsdaten reaktionsschnell auf Seiten der Verarbeitungseinheit zur Verfügung stehen (vgl. Absatz [0008], Spalte 2 Zeilen 19 bis 24; vgl. a. Absatz [0012], Spalte 3 Zeilen 18 bis 21). Das schließt jedoch – wie der Fachmann weiß – eine gewisse Zeitverzögerung bei der Bearbeitung und Übertragung nicht aus. Das ergibt sich auch aus der Klagepatentbeschreibung, in der es in Absatz [0021], Spalte 5, Zeilen 22 bis 27, heißt:

„Das Positionsmesssystem 10 beginnt demzufolge nahezu unmittelbar bzw. so schnell wie möglich nach dem Empfang des Positions-Anforderungsbefehls POS_RQ zum Zeitpunkt t = t, auf dem ersten Datenkanal 21 mit der Übertragung der Positionsdaten POS_DAT; …“

Für den Fachmann ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich, dass Vorgänge, welche für die Verwaltung der Kommunikation systembedingt notwendig sind, zunächst abgearbeitet werden müssen, bevor die eigentlichen Daten übertragen werden können. Auch ist ihm klar, dass es zu gewissen Rechen- und Leitungsverzögerungen kommt, bevor die Positions-Anforderungsbefehle der Verarbeitungseinheit das Positionsmesssystem erreichen und die Positionsdaten als Antwort bzw. Reaktion auf diese Befehle von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit geschickt und dann dort verarbeitet werden.

Wesentlich ist vielmehr, dass nach der Lehre des Klagepatents die Übertragung zeitkritischer Daten bzw. Abarbeitung von Befehlen im Zusammenhang mit zeitkritischen Daten Vorrang vor der Übertragung bzw. Abarbeitung zeitunkritischer Daten und Befehle hat (Abs. [0022], Spalte 5, Zeilen 40 bis 44), auf eine entsprechende Anforderung deshalb immer zunächst die Positionsdaten (Merkmal 3) und erst hiernach die weiteren Daten übertragen werden (Merkmal 4), wobei die zu einer Anfrage gehörenden weiteren Daten dabei nicht in einem Zuge, sondern immer in mehreren, zeitlich nicht-zusammenhängenden Blöcken übertragen werden (Merkmal 5; Abs. [0008], Spalte 2 Zeilen 32 bis 35).

Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Vorrichtungsanspruch 12 entsprechend, weil es sich bei diesem um das vorrichtungsmäßige Gegenstück zum Verfahrensanspruch 1 handelt. Zusätzlich zu Anspruch 1 ist in Anspruch 12 in den Merkmalen (3) und (4) lediglich angegeben, dass auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit vorgesehen ist, die auf einem
Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit die Übertragung aktueller Positionsdaten und die auf die Positionsdaten folgende weitere Übertragung zeitunkritischer Daten veranlasst.

B.
Mit den angegriffenen Ausführungsformen machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Mit der Klage angegriffen werden die Bausteine der Beklagten zu 1. „B“ (Anlage K III-11), „C“ (Anlage K III-12), „D(Anlage K III-14) und „F“ (Anlage K III-14) sowie der Drehgeber „G“ (Anlage K III-13) der Beklagten zu 2.

2.
Alle angegriffenen Ausführungsformen haben unstreitig gemein, dass sie dazu geeignet und in der Lage sind, nach dem Datenübermittlungsverfahren des so genannten A-Konzepts der Beklagten zu 1. zu arbeiten.

3.
Wenn nach diesem Konzept verfahren wird, wird – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht.

a)
Wie zwischen den Parteien zu Recht außer Streit steht, wird bei Anwendung des A-Konzepts entsprechend der Protokoll-Beschreibung nach Anlage K III-7 in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 1 ein Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit ausgeführt.

b)
Merkmal 2 ist ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.

Unstreitig werden nach dem A-Protokoll Positionsdaten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit in serieller Form als digitale Datenwörter übertragen. Von den eingesetzten Sensoren werden einerseits Sensordaten und andererseits „sich langsam ändernde Werte (z .B. aus einer Temperaturüberwachung)“, welche als „Multi-Cycle-Daten“ (MCD) bezeichnet werden, „ausgelesen“ (Anlage K III-7, Seite 5, letzter Absatz). Bei den erstgenannten Daten (Sensordaten) handelt es sich um Positionsdaten im Sinne des Klagepatents (Merkmal 2 a)). Diese werden unstreitig in serieller Form als digitale Datenwörter übertragen.

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stellen die ferner ausgelesenen „Multi-Cycle-Daten“ weitere Daten im Sinne des Merkmals 2 b) dar, was sich daraus ergibt, dass es sich bei diesen Daten um sich langsam ändernde Werte handelt. Diese Werte stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aktuellen Positionsdaten und müssen daher – anders als die Positionsdaten – auf Seiten der Verarbeitungseinheit nicht möglichst schnell für eine hochdynamische Regelung zur Verfügung stehen.

Auch die „Multi-Cycle-Daten“ werden im Sinne des Klagepatents von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit als „digitale Datenwörter übertragen“ Zwar werden die „Multi-Cycle-Daten“ aufgeteilt in einzelnen Bits übertragen, und zwar dergestalt, dass von den „Multi-Cycle-Daten“ jeweils ein Bit an eine Positionsdatenübertragung angehängt wird (vgl. z. B. Anlage K III-6, Seite 43 linke Spalte, zweiter Absatz; Anlage K III-7, Seite 5 unten und Seite 6 Bild 9; Anlage K III-8, Seite 54 rechte Spalte, dritter Absatz; Anlage K III-11, Seite 16 linke Spalte, erster Absatz). Dies steht einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 2 jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 – wie ausgeführt – nicht verlangt, dass die Übertragung der weiteren Daten in der Einheit eines „Datenwortes“ erfolgt. Es reicht vielmehr aus, dass im Positionsmesssystem ein einen Messwert repräsentierendes Datenwort vorliegt, dass – wie auch immer – an die Verarbeitungseinheit übermittelt wird, von welcher es als Datenwort erkannt wird und als solches verarbeitet werden kann. Das ist bei dem von den Beklagten praktizierten A-Konzept der Fall. Wie sich aus der von der Klägerin auf Seite 15 ihrer Berufungserwiderung (Bl. 1145 GA) wiedergegebenen Skizze gemäß der Anlage K III-11, Seite 16, ergibt, bilden die dort in der Spalte „MCD“, welche sich über den „MULTICYCLE FRAME“ erstreckt, aufgeführten Datenbits „START“, „MSB“, „LSB“, „CRC“ und „STOP“ (rot) zusammen ein Datenwort, das die weiteren Daten repräsentiert. Das rote Kästchen in der Spalte „MCD“ steht jeweils nach den so genannten „Single-Cycle-Daten“ (SCD; blau) am Ende jedes Kommunikationszyklus. Es wird damit pro Kommunikationszyklus ein einzelnes „Multi-Cycle-Daten-Bit“ übertragen. Die Kombination dieser in der Spalte „MCD“ aufgeführten Datenbits ergibt ein Datenwort, das einen bestimmten Wert repräsentiert. Von der Verarbeitungseinheit („Master“) werden die einzeln übertragenen „Multi-Cycle-Daten-Bits“ wieder richtig zugeordnet und identifiziert. Auf Seiten der Verarbeitungseinheit werden die einzeln übertragenen Bits damit notwendigerweise wieder zu einem vollständigen Datenwort zusammengefügt, welches dann von der Verarbeitungseinheit verarbeitet wird.

c)
Merkmal 3 ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.

„Positions-Anforderungsbefehl“ im Sinne des Klagepatents ist – wie ausgeführt – jedes Signal, welches von der Verarbeitungseinheit an das Positionsmesssystem geschickt wird und welches das Positionsmesssystem dazu veranlasst, aktuelle Positionsdaten an die Verarbeitungseinheit zu übertragen. Nach dem A-Protokoll sendet der „Master“ (Verarbeitungseinheit) einen solchen „Positions-Anforderungsbefehl“ an den „Slave“ (Positionsmesssystem). Es handelt sich hierbei um den in der Anlage K III- 7, Seiten 4 und 5, wiedergegebenen „Request“. Dieser „Positions-Anforderungsbefehl“ ist hierbei nicht eine Zeitbedingung, sondern die Signalabfolge, welche die betreffenden Zeitbedingungen erfüllt. Es handelt sich um die Signalabfolge aus erster fallender Flanke und erster steigender Flanke des Signals auf der „Master“-Leitung, die innerhalb der Zeitspanne timeoutSense vom „Master“ gesendet wird. Diese Signalabfolge veranlasst den „Slave“ dazu, Sensordaten an den „Master“ zu senden. Dass die Übermittlung der Sensordaten auf Seiten des „Slaves“ vorbereitet und durch ein so genanntes Handshaking, d. h. eine Kommunikation zwischen „Master“ und „Slave“, welche die Bereitschaft zum Senden signalisiert, eingeleitet wird, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen, weil die Übersendung der Positionsdaten gleichwohl durch den „Master“ veranlasst wird. Eine derartige Vorbereitung und das „Handshaking“ dienen der Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen „Master“ und „Slave“. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin (Berufungserwiderung, Seite 18 [Bl. 1148 GA]) sind derartige Maßnahmen im Übrigen bereits aus der gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der EP 0 660 209 B1 bekannt (Anlage K III-2, Spalte 5 Zeilen 26 bis 51, Figuren 3 bis 6). Dass das Klagepatent derartige Maßnahmen ablehnt und vermeiden will, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.

d)
Merkmal 4 wird nach dem A-Protokoll ebenfalls wortsinngemäß erfüllt. Denn es werden zuerst die Positionsdaten und erst im Anschluss an diese die weiteren Daten („Multi-Cycle-Daten“) vom Positionsmesssystem („Slave“) an die Verarbeitungseinheit („Master“) übertragen. Auf die Positionsdaten folgend wird – was ausreicht – jeweils ein „MCD“-Datenbit von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen. Soweit in Merkmal 4 von „weitere Daten“ die Rede ist, ist hiermit – wie ausgeführt – nicht gemeint, dass auf die Positionsdaten je Datenblock im Sinne des Merkmals 6 mehrere Bits bzw. Bits in der Anzahl eines Datenwortes übertragen werden müssen.

e)
Dass die Verarbeitung der weiteren Daten („Multi-Cycle-Daten“) zeitunkritisch im Sinne des Merkmals 5 ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 2 und steht zwischen den Parteien auch außer Streit.

f)
Merkmal 6 wird unter Zugrundelegung der vorstehenden Erläuterungen schließlich ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Denn nach dem A-Protokoll werden zusammengehörende weitere die weiteren Daten in Gestalt der „Multi-Cycle-Daten“ über mehrere 1-Bit-Daten-Blöcke zeitlich verteilt übertragen, wobei diese
1-Bit-Daten-Blöcke in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

g)
Das von den Beklagten zu 1. entwickelte Übertragungskonzept entspricht damit wortsinngemäß der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents.

4.
Das Landgericht hat hiervon ausgehend unter Ziffer III. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die einzelnen angegriffenen Ausführungsformen behandelt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Bausteine der Beklagten zu 1. B“ (Anlage K III-11) und „C“ (Anlage K III-12) von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 12 wortsinngemäß Gebrauch machen, der Baustein der Beklagten zu 1. „F“ (Anlage K III-14) die Lehre der Vorrichtungsansprüche 11 und 12 wortsinngemäß verwirklichen und der von der Beklagten zu 2. unter der Bezeichnung „G“ vertriebene Drehgeber die Vorrichtungsansprüche 10 und 12 wortsinngemäß benutzt (Art. 64 EPÜ i.V. m. § 9 Nr. 1 PatG). Auf diese zutreffenden Ausführungen (LG-Urteil, Seiten 23 bis 25) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5.
Unter Ziffer III. 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ferner im Einzelnen zutreffend ausgeführt, aufgrund welcher Tatumstände die Beklagten durch das Anbieten und/oder die Lieferung der einzelnen angegriffenen Ausführungsformen – einschließlich des Bausteins der Beklagten zu 1. „H“ – den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzen (Art. 64 i.V.m. § 10 PatG). Auf diese Ausführungen (LG-Urteil, Seiten 25 bis 27) wird ebenfalls verwiesen.

C.
Wird bei der Anwendung des A-Konzepts von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht (siehe oben), bleibt die Berufung der Beklagten zu 1. auch insoweit ohne Erfolg, als sich diese dagegen richtet, dass das Landgericht die Beklagte zu 1. auch verurteilt hat, es zu unterlassen, das patentgeschützte Verfahren zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.

1.
Gemäß § 9 Nr. 2 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereichsbereich des Patentgesetzes anzubieten

Ein Anbieten eines Verfahrens liegt vor, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll (Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, § 9 PatG Rdnr. 52; Busse/Keukenschrijver, PatG/GebrMG, § 9 PatG Rdnr. 94; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., Seite 769 f.). Dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben. Der Verbotstatbestand des § 9 Nr. 2 PatG will schon die Gefährdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausräumen (Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 52). Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Meinung auch durch das Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Verfahren erfolgen. Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu veräußern (dazu Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 52 m. w. Nachw.), ist deshalb als Angebot auch ein Verhalten anzusehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen lässt, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen. Diese Frage ist allerdings streitig (zum Streitstand Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis,
4. Aufl., Rdnr. 117). Während es eine Meinung (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 52; Mes, PatG/GebrMG, 2. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 42; Krieger, GRUR 1980, 687, 690; vgl. a. zu § 6 PatG a. F.: OLG Düsseldorf, GRUR 1963, 78, 80 – Metallspritzverfahren II) als maßgeblich ansieht, ob sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechtes geriert, soll nach der Gegenauffassung (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 94; Kraßer, a.a.O., Seite 769 f.) ein Anbieten eines Verfahrens nur dann vorliegen, wenn jemand einem anderen die Anwendung eines Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll. Letzterer Auffassung ist jedoch zu eng. Erbietet jemand die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Verfahren, maßt er sich auch dadurch die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung der patentierten Verfahrens Erfindung an und betreibt auf diese Weise unmittelbar die wirtschaftliche Verwertung des patentierten Verfahrens (Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 52). Bereits die Anmaßung der dem Patentinhaber vorbehaltenen Befugnis, die Benutzung zu gestatten, gefährdet aber das Patentrecht und ist deshalb verboten (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 52).

2.
Vorliegend geriert sich die Beklagte zu 1. nach außen hin als Inhaberin eines Verbietungsrechtes, welches sie in den Stand versetzt, eine Benutzungsgestattung an dem erfindungsgemäßen Verfahren zu erteilen.

So führt die Beklagte in der Anlage K III-8, Seite 53 f., aus (Unterstreichung hinzugefügt):

„Interessenten können über www.A-interface.com Protokoll- und Applikationsschriften sowie eine kostenfreie Lizenz zur Verwendung von IP Modulen beziehen.“

In der Informationsschrift der Beklagten zu 1. gemäß Anlage K III-17 heißt es auf Seite 2 ferner (Unterstreichung hinzugefügt):

„Mit A bietet der H-Hersteller iC-I eine unter GPL frei lizenzierbare und im Detail offengelegte digitale Sensor-Schnittstelle zur individuellen Lösung von Automatisierungsaufgaben“.

Unter der Internetadresse „www.A-interface.com/faq.php?Iang=de“ teilt die Beklagte zu 1. ausweislich der Anlage K III-18 unter der Rubrik „Wofür brauche ich die A-Lizenz?“ (Unterstreichung hinzugefügt):

„Durch die kostenfreie Lizenznahme erhalten Sie Rechte zur Nutzung von
APatenten, Marketing-Rechte (Verwendung von Name und Logo „A-Interface“), Kopierrechte für Dokumentationen, die registrierte Hersteller-ID, technische Unterstützung z.B. durch IP Module (als VHDL, C++, XML). Lizenznehmer verpflichten sich, die Implementierung Protokoll-konform zu halten, etwaige Weiterentwicklungen offen zu legen und frei zu stellen.“

Auf der Website „www.A-interface.de“ der Beklagten zu 1. heißt es schließlich ausweislich des Internetausdrucks gemäß Anlage K III-19 unter der Rubrik „License“ zu den „Terms and conditions for a A Interface License for A device manufacturers“ („Geschäftsbedingungen für eine A-Lizenz für A-Gerätehersteller“) unter „Performance of IC-I“ („Leistungen von IC-I“) (Unterstreichung hinzugefügt):

„Granting the right to use the A Interface know-how and the A Interfacepatents for flash or mask programmable microcontrollers, for programmable logic devices (PLD, FPGA) or for customized HS.”

In der deutschen Übersetzung:

„Einräumung des Rechts zur Benutzung des A-Schnittstellen-Know-Hows und der A-Schnittstellen-Patente für flash- oder maskenprogrammierbare Microcontroller, für programmierbare Logikbausteine (PLD, FPGA) oder für angepasste HS.“

Die Beklagte zu 1. bringt damit zum Ausdruck, dass für die Nutzung von A aufgrund bestehender „Patente“ eine Lizenz erforderlich ist und dass die Hersteller A-kompatibler Geräte eine kostenfreie Lizenz an den erforderlichen Patenten erteilt bekommen, wobei dies aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so verstanden werden kann, dass sich diese Erlaubnis auf die Benutzung aller für A erforderlicher Patente bezieht.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 1. gegen diese Beurteilung ein, die Anlagen
K III-17 bis III-20 bezögen sich nicht auf das A-Konzept, sondern auf konkrete Schutzrechte. In der Anlage K III-17 wird nicht auf bestimmte technische Schutzrechte verwiesen, sondern H-Herstellern ganz allgemein eine „frei lizenzierbare und im Detail offen gelegte digitale Sensor-Schnittstelle“ angeboten. In der Anlage K III-18 ist hierbei von „A-Patenten“ (Plural) die Rede, wobei das von der Beklagten angeführte deutsche Patent DE 103 10 qqq B4 dort nicht einmal namentlich erwähnt wird. In der Anlage K III-19 wird dieses Patent zwar genannt. Dort ist zugleich aber von „A-Schnittstellen-Patente“ (Plural) die Rede, wodurch der Eindruck erweckt wird, es gebe mehr als ein einschlägiges Patent, deren erforderliche Benutzung die Beklagte zu 1. gestatten könne und auch gestatte.

3.
Damit hat die Beklagte zu 1. das patentgeschützte Verfahren auch entgegen § 9 Nr. 2 PatG in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung angeboten. Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Ziffer IV (LG-Urteil, Seite 27) insoweit nicht bloß eine mittelbare, sondern eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 vorliegt. Auf eine solche bezieht sich der Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils ausweislich seiner Formulierung auch. Diesen Urteilsausspruch hat der Senat nunmehr – entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin – allerdings an den Wortlaut des § 9 Nr. 2 PatG angepasst. Soweit das Landgericht die Beklagte zu 1. auch dazu verurteilt hat, es zu unterlassen, Dritte „zur Benutzung des Verfahrens anzustiften“, hat die Klägerin ihre Klage im Verhandlungstermin durch die entsprechende Einschränkung ihres Berufungsantrages zurückgenommen. Dieser Teilklagerücknahme hat die Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin konkludent zugestimmt, das sie ihr nicht widersprochen hat und durch ihr Verhalten auch nicht sonst wie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Teilklagerücknahme nicht einverstanden ist. Entsprechendes gilt, soweit im Tenor zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils im Zusammenhang mit dem Verbot, das patentgeschützte Verfahren Dritten zur Anwendung anzubieten, von „durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle“ die Rede gewesen ist und damit zum Ausdruck gebracht worden ist, dass bereits in einem solchen Verhalten – ohne das gleichzeitige Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Verfahren – eine Patentverletzung liegt.

D.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte (unmittelbare und mittelbare) Patentverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung sowie zur Vernichtung der unmittelbar patentverletzenden Gegenstände und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzen ist vorsorglich lediglich, dass sich die Haftung der Beklagten jeweils auf die von ihnen selbst angebotenen und vertriebenen Ausführungsformen beschränkt. Bei der Beklagten zu 2. ist dies lediglich die Ausführungsform „G“. Dass auch die Beklagte zu 1. insoweit als Gesamtschuldnerin haftet, macht die Klägerin nicht geltend.

E.
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 – Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. – Rechnungslegungsanspruch).

Das lässt sich hier nicht feststellen. Es handelt sich vorliegend um eine nicht einfache Technik. Die Prüfungsmöglichkeiten des Senats sind schon deshalb beschränkt. Im Einspruchsverfahren entgegengehalten werden außerdem zahlreiche Druckschriften. Dass es sich um ein schwieriges und umfangreiches Einspruchsverfahren handelt, spiegelt sich darin wieder, dass das Europäische Patentamt bislang noch keinen Verhandlungstermin im Einspruchsverfahren bestimmt hat.

Dies vorausgeschickt wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

1.
Der insbesondere von der Beklagten zu 2. im Einspruchsverfahren erhobene Einwand einer unzulässigen Erweiterung bietet auch weiterhin keinen hinreichenden Anlass dafür, dem Einspruchsverfahren den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg einzuräumen.

a)
Soweit die Beklagten geltend machen, dass die seitens der Klägerin im Rahmen des Erteilungsverfahren vorgenommene Streichung des Wortes „stets“ in den ursprünglichen, nebengeordneten Patentansprüchen 1 (Verfahrensanspruch) und 17 (Vorrichtungsanspruch) stelle einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ dar, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten mit diesem Einwand im Einspruchsverfahren durchdringen werden.

In den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 17 (vgl. EP 1 168 xxx A2; Anlage B III-19) war das Merkmal 4 dahin gefasst, dass auf Positionsdaten folgend „stets weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit“ übertragen werden. Nach dem Vortrag der Klägerin in dem von ihr vorgelegten Entwurf ihrer Einspruchserwiderung (Anlage K III-27, Seite 8 vorletzter Absatz) ist die Streichung des Wortes „stets“ in diesem Merkmal von ihr im Erteilungsverfahren ausdrücklich angegeben und begründet worden. Der Prüfer des Europäischen Patentamtes muss sich daher mit der Thematik befasst haben. Er hat die Streichung für zulässig erachtet. Dass diese Beurteilung offensichtlich falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.

Nach der von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierten Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (v. 06.07.1989, T 331/87 – 3.2.2., ABl. 1991, 22 = GRUR Int. 1991, 295; ebenso EPA v. 11.12.1992, T 60/90, S. 181; v. 04.03.1997, T 374/93; vgl. ferner Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, S. 184 f.; Benkard/Schäfers, EPÜ, Art. 123 Rdnr. 67) verstößt das Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch nicht gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ, sofern der Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennen würde, dass

1. das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden ist,

2. es als solches für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen Aufgabe, die sie lösen soll, nicht unerlässlich ist und

3. das Streichen keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert.

Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Dass auf die Positionsdaten folgend „stets“, also immer, weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, ist in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden. Der Begriff „stets“ ist im Zusammenhang mit der Übertragung weiterer Daten nur in den ursprünglichen Ansprüchen verwendet worden. In der Beschreibung der Anmeldung taucht er nicht auf. Außerdem ist im Absatz [0008] der Anmeldungsunterlagen auch eine Ausführung offenbart, bei welcher die weiteren Daten auf einen Zusatzdaten-Befehl hin übertragen werden. Die Erwähnung eines solchen Zusatzdaten-Befehls macht nur Sinn, wenn durch diesen – vom Positionsdaten-Anforderungsbefehl zu unterscheidenden – Befehl die Übertragung weiterer Daten veranlasst wird. Wenn kein Zusatzdaten-Befehl von der Verarbeitungseinheit an das Positionsmesssystem gesendet wird, findet in diesem Fall auch keine Übertragung weiterer Daten statt. Es ist auch nicht erkennbar, dass es für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen Aufgabe, die sie lösen soll, unerlässlich ist, dass auf die Positionsdaten folgend immer weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden. Dagegen spricht, dass die weiteren Daten zeitunkritische Informationen darstellen, deren Verarbeitung gerade „in deutlich größeren Zykluszeiten“ möglich ist (Abs. [0008]). Schließlich erfordert das Streichen des Wortes „stets“ auch keine Angleichung anderer Merkmale.

Dass die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 331/87 – 3.2.2. (ABl 1991, 22 = GRUR Int. 1991, 295) überholt ist, ist dem Senat nicht bekannt. Nach der Kommentierung von Schäfers in Benkard/EPÜ (Art. 123 Rdnr. 67) hat sie nach wie vor Gültigkeit. Die in ihrer Eingabe an das Europäische Patentamt vom 19. Februar 2008 (Anlage B III-18) angesprochenen Entscheidungen, aus denen sich angeblich etwas anderes ergeben soll, hat die Beklagte zu 2. nicht vorgelegt.

b)
Soweit die Beklagte zu 2. nunmehr ferner die Formulierung der Merkmale 4, 5 und 6 im Hinblick auf den Begriff „weitere Daten“ beanstandet, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Der Begriff „weitere Daten“ wird im Patentanspruch ersichtlich einheitlich benutzt. Die Merkmale 4, 5 und 6 sind erkennbar auf das vorangehende Merkmal 2 b) rückbezogen. Der in Merkmal 6 verwandte Begriff „zusammengehörende“ weitere (= zeitunkritische) Daten findet sich wörtlich in Absatz [0024] der Anmeldung.

c)
Dass die von der Beklagten zu 1. unter Hinweis auf den vorstehend erwähnten Absatz [0024] der Anmeldungsunterlagen erhobene Rüge, Merkmal 6 sei nur in Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal offenbart, dass zwischen den Blöcken aktuelle Positionsdaten übertragen werden, dem Einspruch zum Erfolg verhelfen wird, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die in Bezug genommene Textstelle steht in der besonderen Beschreibung. In der allgemeinen Beschreibung heißt es zuvor in Absatz [0008] der Anmeldungsunterlagen, dass es erfindungsgemäß auch möglich ist, „die zu einer Anfrage gehörenden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenhängenden Zusatzdaten-Blöcken zu übertragen“.

d)
Sofern die Beklagte zu 2. in Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 12 eine unzulässige Erweiterung darin sieht, dass in Merkmal (4) der Begriff „weitere Daten“ fehlt und es dort nur heißt, dass die Steuereinheit auf die Positionsdaten folgend die weitere Übertragung „von Daten“ (DAT, DAT’) vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, kann dem nicht beigetreten werden. Wie zum einen aus den angegebenen Bezugszeichen „DAT, DAT“ und zum anderen aus dem nachfolgenden Merkmal (5), wonach die Verarbeitung „dieser weiteren Daten“ zeitunkritisch ist, folgt, handelt es sich bei den in Merkmal (4) angesprochenen „Daten“ selbstverständlich um die „weiteren Daten“ im Sinne des Merkmals (2) (b).

e)
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der in Bezug auf die – auf den Verfahrensanspruch 1 rückbezogenen – Vorrichtungsansprüche 10 und 11 erhobene Einwand einer unzulässigen Erweiterung.

Im Prüfungsverfahren können die Patentansprüche im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung auch erweitert werden. Eine dem Fachmann in der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte Verfahrensweise kann auch dann zum Gegenstand eines Anspruchs gemacht werden, wenn auf sie in den ursprünglichen Unterlagen noch kein Anspruch gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 1988, 197 – Runderneuern; Benkard/Schäfers, EPÜ, Art. 123 Rdnr. 53). Bei der Bestimmung des Inhalts einer Anmeldung kommt den Ansprüchen nicht die hervorragende Bedeutung zu, wie sie Art. 69 EPÜ dem erteilten Patentansprüchen zuweist. Alles, was der Durchschnittsfachmann den ursprünglichen Unterlagen als zu angemeldeten Erfindung gehörig entnehmen kann, gehört zum Inhalt der Anmeldung (Benkard/Schäfers, EPÜ, Art. 123 Rdnr. 53). Hatte der Anmelder z. B. ursprünglich nur einen Anspruch auf eine Vorrichtung, so kann er während des Prüfungsverfahrens auch einen Anspruch auf die Herstellung der Vorrichtung einreichen. Es gibt keinen Grund, die Einreichung eines zusätzlichen Anspruchs auf ein Verfahren zur Herstellung der Vorrichtung abzulehnen, zumal wenn beide unabhängigen Ansprüche ähnlich formuliert und somit eng miteinander verbunden sind. Wenn das Ergebnis der Tätigkeit an sich patentiert da ist, so sind es auch diese Verfahren, sofern ihre Offenbarung ausreichend ist (Benkard/Schäfers, EPÜ, Art. 123 Rdnr. 54).

Hiervon ausgehend bestehen gegen die Aufstellung der Ansprüche 10 und 11 im Prüfungsverfahren keine durchgreifenden Bedenken. In den Anmeldungsunterlagen ist ein Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 offenbart. Damit sind in den Anmeldungsunterlagen denknotwendig auch ein Positionsmesssystem und eine Verarbeitungseinheit offenbart, die zur Durchführung eben dieses Verfahrens geeignet sind, offenbart.

2.
Die von der Beklagten zu 2. in erster Linie entgegengehaltene EP 0 660 209 (EP 0 660 209 B1 = E3/ EP 0 660 209 A1 = E 4) ist bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden und wird in der Klagepatentschrift als einziger Stand der Technik gewürdigt. Der fachkundige Prüfer des Europäischen Patentamtes hat diese Druckschrift nicht als patenthindernd angesehen. Dass diese Würdigung falsch ist, vermag auch der Senat nicht festzustellen.

3.
Auch die als neuheitsschädlich entgegengehaltene US 3 371 859 (E 1; Anlage B III-2 = DE 691 25 475 T2, Anlage B III-15) vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Diese Druckschrift ist auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift aufgeführt. Sie ist damit ebenfalls bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen.

4.
Ob die von der Beklagten zu 1. in erster Linie entgegengehaltene Publikation von Baginski und Müller mit dem Titel INTERBUS-S (E 11) aus Sicht des Fachmanns ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart, vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen. Insoweit erscheint jedenfalls fraglich, ob diese Druckschrift das Merkmal 6 offenbart.

Eine Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens) zur weiteren Klärung des voraussichtlichen Erfolgs des Einspruchs als Grundlage für die Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine solche Beweisaufnahme wäre für das Einspruchsverfahren nicht verbindlich, könnte den Ablauf jenes Verfahrens empfindlich stören, würde letztlich in die Kompetenz der allein für die Entscheidung über die Einsprüche zuständigen Instanzen eingreifen und den Sinn einer Aussetzung nach § 148 ZPO, nämlich die Verhinderung überflüssiger Mehrarbeit und widersprechender Entscheidungen in parallelen Prozessen, in sein Gegenteil verkehren (vgl. Senat, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung).

5.
Der Senat kann aus eigener Sachkunde auch nicht sicher beurteilen, ob die Lehre des Klagepatents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sie sich für den Fachmann also nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. 56 EPÜ).

Nicht zu erkennen vermag der Senat insoweit jedenfalls, dass sich die Lehre des Klagepatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der DE 197 14 vvv A1 (E 10) mit der EP 0 660 209 (EP 0 660 209 B1 = E3/ EP 0 660 209 A1 = E 4) ergibt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die DE 197 14 vvv A1 (E 10) ein Verfahren zur Übertragung von Daten in den Pulspausen eines Drehzahlsignals, bei dem die maximale Anzahl der in der jeweiligen Pulspause übertragbaren Daten aus der Zeitdauer ermittelt wird, die für die Übertragung einer Information benötigt wird, sowie aus einer Zeit, die der Länge einer Pulspause entspricht. Die Entgegenhaltung kennt den Unterschied zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten und setzt bei der Übertragung von Informationen in den Pulspausen jeweils die Daten an die ersten Stellen, die bei hohen Geschwindigkeiten relevant sind. Kommt es zu „zu kurzen“ Pulspausen, werden die nicht übertragenen Daten schlicht weggelassen. Das Klagepatent will jedoch keine Informationen weglassen, sondern einen Weg finden, alle Informationen zu übertragen, ohne dass sich die Übertragungen gegenseitige behindern.

Ob der Fachmann eine Kombination des in der E 11 beschriebenen INTERBUS-Verfahren mit der EP 0 660 209 (E 3/E 4) in Erwägung zieht und diese ihn zum Gegenstand des Klagepatents führt, vermag der Senat ohne sachverständige Hilfe, welche hier nicht in Betracht kommt, nicht zu beurteilen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.