2 U 38/03 – Verpackungen unter Vakuum

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 308

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 38/03

Vorinstanz: 4 O 128/02

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2003 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 250.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 275 346 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung dieses Patents Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagte geltend und möchte überdies festgestellt haben, dass die Beklagte ihr wegen dieser patentverletzenden Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. Beide Parteien sind in Italien ansässig.

Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 5. Mai 1987 beruht, die am 27. Juli 1988 mit 9 Ansprüchen und 18 Figuren offengelegt worden ist (vgl. Anlage B 1), ist in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 8. April 1992, wobei das Klagepatent mit drei Patentansprüchen erteilt worden ist. Die Klagepatentschrift umfasst weiterhin sämtliche 18 Figuren der Anmeldung gemäß Anlage B 1.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosphäre mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen (1 -24) oder
Deckeln (I-X) , die an zwei getrennten ringförmigen Fördereinrichtungen (25, 26) angeordnet sind, wobei die ringförmigen Wege der beiden Fördereinrichtungen (25, 26) auf zwei getrennten, übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln (I-X) verschließbare Becher (1-24) zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und daß die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher (1 -24) bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern (1-24) verbleiben.“

Die Klagepatentschrift erläutert die Erfindung an Hand von Ausführungsbeispielen, die sie u.a. in verschiedenen Figuren darstellt. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt als ein erstes Ausführungsbeispiel „eine perspektivische Momentaufnahme des funktionellen Schemas des Ablaufs des gesamten technischen Prozesses der Verpackung unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosphäre von ausgeformten Beuteln ausgehend von einem Band flexiblen Materials“ (vgl. Sp. 3, Z. 40 – 45 der Klagepatentschrift) und die nachfolgend wiedergegebene Figur 17 „eine abgewandelte Ausführungsform der Ausstattung, in der die direkte Eingabe der bereits gefüllten Beutel in die Becher , beispielsweise aus der vertikalen Verpackungseinrichtung 48, vorgesehen ist “ (vgl. Sp. 4, Z. 30 – 34 der Klagepatentschrift).

Die Beklagte hat im Jahre 2002 auf der Messe „Interpack“ in Düsseldorf ausgestellt und Verpackungsmaschinen angeboten.

Zuvor hatte sie auf ihrer Internetseite „www.K.it/seram/index.html“ darauf hingewiesen, dass sie dort in der Zeit vom 24. bis 30. April 2002 in Halle 7 auf dem Stand 7 C 14 zu finden sei. Auf ihrer Internetseite hatte sie überdies für ihre Verpackungsmaschine „Oxx“ geworben, deren nähere Einzelheiten sich aus den Anlagen K 8 und K 9 ergeben, wobei es unstreitig ist (vgl. Berufungsbegründung der Beklagten vom 25. Juli 2003 – S. 12/23 = Bl. 112, 113 GA), dass diese Verpackungsmaschine „Oxx“ wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch macht.

Auf der Messe „Interpack 2002“ hat die Beklagte eine Verpackungsmaschine „Oxj“ ausgestellt und angeboten, die abweichend von der Verpackungsmaschine „Oxx“ ausgebildet ist. Die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Verpackungsmaschine ergeben sich aus den Anlagen K 10, K 10 a, 11, 11 a, B 3 , B 4, BB 2 – BB 4.2, wobei die Anlage BB 4.2 in Zusammenhang mit den Anlagen ROP 1 und ROP 3 zu sehen ist, sowie vor allem auch aus der als Anlage BB 5 zu den Gerichtsakten gereichten CD. Dabei zeigt die Anlage ROP 3 insbesondere, wie bei der Verpackungsmaschine „Oxj“ die Beutelausbildungs- und Beutelbefüllungsstation sowie das Abwärtsführen des befüllten Beutels in die als Becher geformten Auflagen ausgestaltet ist und die nachfolgend wiedergegebene Anlage BB 2 , wie die beiden auf zwei getrennten, übereinanderliegenden Ebenen verlaufenden Fördereinrichtungen der Verpackungsmaschine „Oxx“ ausgebildet sind.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Rechte aus dem deutschen Teil des Klagepatents zum einen dadurch verletzt, dass sie die Verpackungsmaschine „Oxx“, die unstreitig wortsinngemäß von der Lehre des Patentanspruches 1 Gebrauch mache, über das Internet auch in Deutschland angeboten habe, und zum anderen dadurch, dass sie die Verpackungsmaschine „Oxj“ auf der Messe “Interpack 2002“ in Düsseldorf ausgestellt und angeboten habe. Auch wenn sich diese Maschine von der Maschine „Oxx“ unterscheide, mache sie gleichwohl ebenfalls wortsinngemäß von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, zumindest aber verwirkliche sie diese technische Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:

„I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die an zwei getrennten ringförmigen Fördereinrichtungen angeordnet sind, wobei die ringförmigen Fördereinrichtungen auf zwei getrennten , übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln verschließbare Becher zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern verbleiben,

b)
Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die an zwei getrennten Fördereinrichtungen angeordnet sind, wobei die eine Fördereinrichtung ringförmig ausgebildet ist, während die andere teilweise ringförmig und um eine quer zur Ebene der Fördereinrichtung gelegene Achse schwenkbar ist, wobei die ringförmigen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten, übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei denen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln verschließbare Becher zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet sind und bei denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern verbleiben,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.05.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Internet-Veröffentlichungen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I.1 fallenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.05.1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht geltend, zahlreiche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents seien entgegen der Auffassung des Landgerichts bei der angegriffenen Ausführungsform „Oxj“ nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform weise nur eine ringförmige Fördereinrichtung, nicht aber eine zweite ringförmige Fördereinrichtung auf, wie dies vom Patentanspruch 1 verlangt werde. Vielmehr handele es sich bei der zweiten Fördereinrichtung für die Deckel um einen Schwenkförderer. Dieser sei der ringförmigen Fördereinrichtung des Klagepatents patentrechtlich nicht äquivalent. Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien auch nicht entsprechend einem Merkmal des Patentanspruches 1 die als Becher ausgebildeten Auflagen mit den Deckeln verschließbar, sondern die Container, in denen sich die Becher befänden. Die Becher seien auch nicht im Sinne des Patentanspruches 1 zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet. Mit diesem Merkmal werde der Sachanspruch auf die Verwendung der Maschine für leere Beutel beschränkt bzw. mit ihm werde die erfindungsgemäße Vorrichtung mittelbar dahin umschrieben, dass die Maschine erst nach der Aufnahme der Beutel in die Becher eine Befüllstation aufweise. Selbst wenn der Fachmann dieses Merkmal aber lediglich dahin verstehe, dass die Vorrichtung geeignet sein solle, auch leere Beutel an den Becherwänden anliegend aufzunehmen, sei dieses Merkmal nicht verwirklicht, weil ihre Vorrichtung nicht so ausgestaltet sei, dass an den Becherwänden leere Beutel anliegen könnten. Schließlich sei auch das Merkmal 5 nicht verwirklicht, weil dieses Merkmal bedeute, dass innerhalb der Maschine die zur vollständigen Herstellung der Verpackung erforderlichen Vorgänge abgeschlossen sein sollten, um störanfällige Transfers von einer Station zur anderen Station zu vermeiden. „Verschließen“ im Sinne des Merkmals 5 bedeute, dass alle Vorgänge bis zur Erstellung der fertigen Verpackung abgeschlossen seien, und bedeute, wie der Sprachgebrauch in der Klagepatentschrift zeige, mehr als ein bloßes „Versiegeln“. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Beutel unmittelbar nach dem „Versiegeln“ den Containern entnommen und erst nach Überführung mittels einer Greifereinrichtung auf eine andere Fördereinrichtung in einer weiteren Station abschließend bearbeitet und dann im Sinne des Klagepatents „verschlossen“. – Im übrigen erhebe sie gegenüber einer etwaigen äquivalenten Benutzung der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Verpackungsmaschine „Oxj“ den sogenannten Formstein-Einwand. Die angegriffene Ausführungsform sei dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß Anlagen K 3 (=BB 6 a/ BB 6 b ) und BB 7 nahegelegt gewesen.

Das Landgericht habe sie auch zu Unrecht im Hinblick auf die Verpackungsmaschine „Oxx“ verurteilt. Sie habe diese Maschine nicht in Deutschland angeboten. Aus ihrer Internet-Werbung, die nur – was unstreitig ist – in italienisch und englisch gestaltet sei, habe sich nicht ergeben, dass die Maschine die Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents aufweise und dass sie, die Beklagte, bereit sei, sie nach Deutschland zu liefern. Aus dem Fehlen eines Hinweises auf ihrer Homepage, ihr Produkt für den deutschen Markt nicht anzubieten, könne nicht auf eine patentverletzende Angebotshandlung auch in Deutschland geschlossen werden, wenn sich die einzelnen (patentgemäßen) Merkmale des Angebotes im Internet überhaupt nicht mitteilten. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – das Angebot gegenüber Empfängern erfolge, die die patentverletzende Ausgestaltungsform des angebotenen Erzeugnisses nicht kennen. Sie habe die Verpackungsmaschine „Oxx“ nämlich nicht serienmäßig hergestellt, sondern nur ein einziges Mal und dann auf der Mailänder Verpackungsmesse im März 2000 ausgestellt, woraufhin – was unstreitig ist – die Klägerin aufgrund eines zum Klagepatent parallelen italienischen Patents eine richterliche Verfügung beim Landgericht in Mailand erwirkt habe, welche es einem vom Gericht ernannten Sachverständigen gestattet habe, ihre Verpackungsmaschine „Oxx“ zu untersuchen, zu beschreiben und zu fotografieren (vgl. auch Anlagen K 7, K 8 und K 9).

Die Beklagte beantragt,

auf ihre Berufung das am 18. Februar 2003 verkündete
Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass der Unterlassungstenor des landge-
richtlichen Urteiles zu I 1 b) die nachfolgende Fassung er-
hält:

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.00.00, er-
satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu
insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

b)
Maschinen zum Herstellen von Verpackungen unter Vaku-
um mit zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen
und Deckeln, die an zwei getrennten Fördereinrichtungen
angeordnet sind, wobei die eine Fördereinrichtung ringför-
mig ist, während die andere teilweise ringförmig und um
eine quer zur Ebene der Fördereinrichtung gelegene Ach-
se schwenkbar ist, wobei die ringförmigen Wege der bei-
den Fördereinrichtungen auf zwei getrennten, übereinan-
der liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, und bei de-
nen die Auflagen als nach oben offene, mit Deckeln ver-
schließbare Becher zur an den Wänden anliegenden Auf-
nahme der vorgeformten Beutel, deren Füllung noch ver-
dichtet und verpreßt werden muß, ausgebildet sind und bei
denen die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Be-
cher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den
Bechern verbleiben,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr
zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen
oder zu besitzen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Mit der im Internet erfolgten Werbung der Beklagten für die Verpackungsmaschine „Oxx“, die unstreitig die Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklicht, hat die Beklagte im Inland ein das Klagepatent verletzendes Erzeugnis im Sinne von § 9 PatG angeboten. Aber auch mit der Ausstellung und dem Angebot der Verpackungsmaschine „Oxj“ auf der Messe „Interpack 2002“ in Düsseldorf hat die Beklagte die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent verletzt. Die Verpackungsmaschine „Oxj“ macht von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, wenn auch teilweise nicht wortsinngemäß, sondern mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Der Erstreckung des Schutzbereichs des Klagepatents im Wege der Äquivalenz auf die Verpackungsmaschine „Oxj“ steht der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik nicht entgegen.

1.
Die Lehre des Klagepatents betrifft eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosphäre nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (Sp. 1, Z. 3 – 6), also einen Gegenstand, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:

1. Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum oder in kontrollierter Atmosphäre mit

2. zur Lagerung der Beutel eingerichteten Auflagen und Deckeln, die

3. an zwei getrennten ringförmigen Fördereinrichtungen angeordnet sind, wobei

4. die ringförmigen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten,
übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen.

Die Klagepatentschrift weist den Durchschnittsfachmann darauf hin, dass eine derartige Vorrichtung bereits aus der FR-A -2 506 257 (Anlage K 3= BB 6 a; vgl. auch die Übersetzung gemäß BB 6 b) bekannt sei. Der Fachmann, der in diese Druckschrift schaut, sieht dort eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum beschrieben, die, wie die Fig. 1 bereits deutlich macht, Auflagen in Form der flachen Tragplattform 21 zur Aufnahme von Beuteln 3 b, die aus einer Kunststofffolie gefertigt sind und als solche keine Eigensteifigkeit haben, aufweist und, wie Fig. 6 deutlich macht, auch Deckel 15 hat, wobei die Auflagen und Deckel an zwei getrennten ringförmigen Fördereinrichtungen, nämlich dem Transportband 12 einerseits und Stab 29, Drehhülse 30 und Hebel 14 andererseits angeordnet sind. Der Figur 6 ist deutlich die Ringform beider Fördereinrichtungen zu entnehmen, wie auch das Merkmal 4, dass die ringförmigen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten, übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen.

Die Klagepatentschrift würdigt diesen Stand der Technik dahin, dass die Beutel zu-nächst in einer gesonderten Befüllungsstation mit dem Füllgut verfüllt und anschließend die gefüllten Beutel zur Versiegelungsstation transportiert werden (Sp. 1, Z. 7 – 12). Der Durchschnittsfachmann, der in diese FR-A schaut, sieht diesen Sachverhalt insoweit bestätigt, als diese ihm in Fig. 1 eine Vorrichtung zeigt, bei der zunächst ein Zufuhrtransportband 2 das Füllgut einer Beutelausbildungseinrichtung M 1 mit einem Transportband 8 zuführt. In dieser Beutelausbildungseinrichtung M 1 wird nicht nur der Beutel ausgebildet, sondern auch das Füllgut 1 umhüllt, was man als Verfüllung bzw. Befüllung der Beutel mit dem Füllgut ansehen kann. Die so verfüllten Beutel werden mittels des Transportbandes 8 der Versiegelungsstation M 2 mit dem Transportband 12 und den Tragplattformen 21 zugeführt, wobei der
Übergang von dem Transportband 8 auf die Tragplattform 21 des Transportbandes 12 in der nachstehend wiedergegebenen Fig. 7 deutlich gezeigt wird.

Insoweit nimmt die Klagepatentschrift eine erste Kritik an dem Stand der Technik vor, nämlich die Kritik, dass es erforderlich sei, die befüllten Behälter über eine Transporteinrichtung zu der Verpackungs- und Versiegelungsstation zu befördern und an diese Verpackungs- und Versiegelungsstation zu übergeben. Es könne nämlich während dieses Transfers der gefüllten Beutel zu Stockungen kommen, die die Gesamtleistungsfähigkeit des gesamten Verpackungsprozesses begrenzten (vgl. Sp. 1, Z. 24 – 32). Aus der oben wiedergegebenen Figur 7 des Standes der Technik sieht man, dass die gefüllten Beutel auf den Auflagen keine definierte Position einnehmen und es beim Übergang von dem Transportband 8 auf die Tragplattform 21 des Transportbandes 12 zu Schwierigkeiten und damit zu Stockungen kommen kann. Der Durchschnittsfachmann wird der Kritik, die die Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik übt, entnehmen, dass es darum geht, für eine Verbesserung des Transportes der Beutel von der Befüllungsstation zu der Verpackungs- und Versiegelungsstation zu sorgen, damit die während des Transfers der (gefüllten) Beutel im Stand der Technik bestehenden Gefahren, dass es zu Stockungen kommt, vermieden oder minimiert werden. Er wird insbesondere auch angesichts der erfindungsgemäßen Lösung nach Figur 17 und der zugehörigen Beschreibungsteile der Klagepatentschrift dieser Kritik aber nicht entnehmen, dass es schlechthin zu vermeiden gelte, bereits gefüllte Beutel von einer gesonderten Befüllungsstation, d. h. einer Befüllungsmaschine, die vor der Aufnahme der Beutel durch die Auflagen der einen erfindungsgemäßen Fördereinrichtung liegt, zu einer Verpackungs- und Versiegelungsstation zu transportieren.

Die Klagepatentschrift würdigt die vorgenannte FR-A weiter dahin, dass die Versiegelungsstation aus zwei getrennten ringförmigen Fördereinrichtungen bestehe, wobei die ringförmigen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten, übereinander liegenden horizontalen Ebenen verliefen. Die gefüllten Beutel würden dort auf waagerechte Platten aufgelegt. Anschließend würden nach unten offene Glocken auf die Platten zu bewegt und mit den Platten dichtend in Anlage gebracht, so dass das Füllgut allseits umschlossen werde. Es könne dann ein Vakuum angelegt werden und die Behälter könnten unter Vakuum verschlossen werden (Sp. 1, Z. 12 – 24).

Der Durchschnittsfachmann entnimmt dieser weiteren Beschreibung in Verbindung mit der Aufgabenformulierung in Spalte 1, Z. 39 – 43 und den Vorteilsangaben in Sp. 1, Z. 53 ff, dass die Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik weiter bemängelt, dass mit ihm kein pulverförmiges Füllgut einwandfrei verpackt werden kann, weil die Auflagen – waagerechte Platten – nicht so ausgebildet sind, dass sie eine einwandfreie Befüllung von Beuteln mit einem solchen Füllgut erlauben. Der Durchschnittsfachmann entnimmt dieser Kritik zugleich, dass es darum geht, die Auflagen so zu gestalten, dass auch eine einwandfreie Verpackung pulverförmigen Füllguts möglich ist.

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik nach der FR-A-2 506 257 und den ihm anhaftenden Nachteilen formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabenstellung dahin, eine Maschine der eingangs genannten Art, also eine Maschine mit u. a. zwei ringförmigen Fördereinrichtungen – die im Stand der Technik bereits bekannte Ringform soll für beide Fördereinrichtungen beibehalten werden – , so zu verbessern, dass sie nicht störungsanfällig ist und dass mit ihr insbesondere auch pulverförmiges Füllgut einwandfrei verpackt werden kann (Sp. 1, Z. 39 – 43).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 eine Maschine vorgeschlagen, die sich neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 4 durch die nachstehend genannten Merkmale auszeichnet:

5. Die Auflagen sind als nach oben offene , mit den Deckeln verschließbare Becher

zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel ausgebildet.

6. Die Beutel verbleiben vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern .

Mit diesen beiden Merkmalen zeichnet sich die Erfindung für den angesprochenen Durchschnittsfachmann gegenüber dem Stand der Technik nach der oben dargestellten FR-A zum einen durch die Formgebung der den Verpackungsbeutel tragenden Aufnahmen aus, so dass auch pulverförmiges Füllgut einwandfrei verpackt werden kann. Zum anderen zeichnet sich dies Lösung für den Durchschnittsfachmann dadurch aus, dass die Verpackung vom Zeitpunkt der Eingabe des Beutels bis zu ihrer Herstellung positioniert in den Aufnahmebehältern bleibt, so dass es nicht zu den mit Transfers der Beutel zu anderen Stationen verbundenen Nachteilen kommen kann, die Beutel insbesondere während des Transfers nicht verklemmen, da sie schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt die Becher eingegeben werden, in deren Inneren sie stabil verbleiben, ohne in irgendeiner Weise transferiert werden zu müssen (Sp. 2, Z. 6 – 10).

Die Klagepatentschrift hebt als Vorteile dieser Lösung hervor, dass die Beutel schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt in die Becher eingegeben würden, in deren Inneren sie ständig während der gesamten technischen Ablaufphase verblieben. Sie würden erst am Ende ihrer Verpackung in Form von quadratischen Paketen herausgenommen. Mit der Maschine könnten die bei den vorbekannten Maschinen noch vorhandenen, oben dargestellten Probleme beseitigt werden. Insbesondere könnten die Beutel während des Transfers nicht verklemmen, da sie schon am Anfang des Arbeitszyklus direkt in die Becher eingegeben würden, in deren Inneren sie stabil verblieben, ohne in irgendeiner Weise transferiert werden zu müssen. Durch die Erfindung werde die erfindungsgemäß gefundene Tatsache ausgenutzt, dass es mit der Beseitigung der zahlreichen Transfers der Beutel zu einem vollständigen Verschwinden der typischen Verklemmungen komme, die bei den verschiedenen Transferoperationen der Beutel, die bei den vorbekannten Maschinen erforderlich seien, aufträten (Sp. 1, Z. 53 – Sp. 2, Z. 17).

Angesichts des Streites der Parteien stellt sich zunächst einmal die Frage, wie der Durchschnittsfachmann die Anweisung des Merkmals 3 versteht, (auch) die Fördereinrichtung, an denen die Deckel angeordnet sind, „ringförmig“ auszubilden. Was er unter einer Ringform im Sinne dieses Merkmals zu verstehen hat, wird ihm einerseits durch die FR-A (Fig. 6), aus der dieses Merkmal stammt, und andererseits durch die Figuren der Klagepatentschrift, die dies in einer Übereinstimmung mit der FR-A zeigen, verdeutlicht.

Der Begriff „ringförmig“ vermittelt dem Durchschnittsfachmann auch angesichts dieser Darstellungen die Vorstellung, dass die Fördermittel endlos umlaufen, wie dies sowohl die FR-A (Fig. 6) als auch die Figuren der Klagepatentschrift zeigen.

Nun ist die Ringförmigkeit kein Selbstzweck. Dem Durchschnittsfachmann wird an mehreren Stellen der Beschreibung der Klagepatentschrift der technische Sinn einer solchen Gestaltung der Fördermittel mitgeteilt. Es geht darum, dass die beiden getrennten Fördereinrichtungen (mindestens) einen Abschnitt aufweisen, bei dem der Verlauf geometrisch identisch ist, so dass dort eine perfekte Anpassung zwischen der Dichtungsfläche der Deckel und der Dichtungsfläche der Auflagen erfolgen kann (Sp. 2, Z. 33 – 44, Sp. , Z. 3 -8, Sp. 5, Z. 35 – 44 , Sp. 6, Z. 21 – 27 und Sp. 9, Z. 14 – 25 der Klagepatentschrift). Gerade die Betonung der abschnittsweisen Übereinstimmung und Synchronisierung der Förderwege wird den Durchschnittsfachmann zu der Überlegung veranlassen, dass die Ringform beider Förderwege nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die angestrebte abschnittsweise Anpassung der beiden getrennten Fördereinrichtungen zu erzielen, und dass es genügt, jedenfalls die die Deckel tragende Fördereinrichtung nur im Bereich des maßgeblichen Abschnitts synchron mit dem die Auflagen tragenden Förderer (um-) laufen zu lassen.

Dabei arbeiten die beiden Fördereinrichtungen, wie der Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift ohne weiteres entnimmt, entgegen dem Eindruck, den die Beklagte mit dem Hinweis auf das Beispiel eines dahinfließenden Baches, der ein Mühlrad antreibt, zu erwecken versucht, nicht fortlaufend (kontinuierlich), sondern durchaus taktweise, da zum Beispiel dann, wenn der Beutel die Befüllungsstation gemäß Fig. 1 erreicht, die Fördereinrichtung für die Auflagen nicht kontiniuerlich weiterlaufen kann, sondern abgebremst werden muss, um die Beutel zu befüllen, und da zum Beispiel auch die Fördereinrichtung für die Deckel nicht kontiniuerlich laufen kann, da die Deckel taktweise auf die Auflagen abgesenkt werden und dann wieder angehoben werden müssen.

Was den Wortsinn des Merkmals 5 angeht, der zwischen den Parteien ebenfalls in Streit steht, wird der Durchschnittsfachmann dieses Merkmal zunächst einmal dahin verstehen, dass die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln verschließbare Becher ausgebildet sind. Mit dieser Anweisung wird anders als im Stand der Technik, der mit waagerechten Platten als Auflagen arbeitete, eine nach oben offene Becherform der Auflagen vorgeschlagen, wobei die Becher durch Deckel verschließbar sein sollen. Damit wird erreicht, dass anders als in dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik die Verpackungsbeutel von den Auflagen definiert gehalten werden und ohne notwendigen Transfer, d. h. ohne Wechsel des Fördermittels vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern verbleiben können.

Wie die nach oben offenen Becher im einzelnen ausgestaltet sind, bleibt weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns überlassen. Die Becher können zum Beispiel durchaus doppelwandig sein, und die Vorgabe, dass die Becher mit den Deckeln verschließbar sind, ist auch dann erfüllt, wenn der Verschluss zwischen Deckeln und äußerer Wandung des doppelwandigen Bechers bewerkstelligt wird.

Das Merkmal 5 erschöpft sich jedoch nicht in dieser Anweisung, sondern besagt, dass diese Ausbildung „zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme der vorgeformten, leeren Beutel“ erfolgen soll, wobei das Merkmal 6 ergänzend ausführt, dass die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung in den Bechern verbleiben. Der Patentanspruch 1, der eine Maschine und kein Verfahren betrifft, beschreibt an diesen Stellen die erfindungsgemäße Maschine mit einer (ganz speziellen) Zweckangabe („zur… Aufnahme der … leeren Beutel“) und mit einer Verfahrensweise hinsichtlich der von ihr aufgenommenen Beutel („die Beutel … verbleiben“).

Solche Angaben können nach der Rechtsprechung des BGH durchaus verschiedene Bedeutungen haben. Sie können zum einen bloße Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben ohne schutzbeschränkende Wirkung sein (vgl. z. B. BGH GRUR 1979, 149 – Schießbolzen). Sie können aber auch mittelbar die Vorrichtung beschreiben (vgl. z. B. BGH GRUR 1981, 259- 262 – Heuwerbungsmaschine). Schließlich können sie ein als solches bezeichnetes Sachpatent auch auf ein Verwendungspatent beschränken, wie insbesondere durch die Entscheidung „Beschichtungsanlage“ deutlich wird, über die das Schweizerische Bundesgericht entschieden hat (GRUR Int. 1997, 932). Dort ging es nach den Schutzrechten um eine „Einrichtung zum Belegen nichttextiler Unterlagen mit pulverförmigen Werkstoffen“. Die schweizerischen Gerichte hatten darin eine bewußte Beschränkung des Sachpatents auf die Verwendung der Vorrichtungen auf Belegung nichttextiler Unterlagen gesehen. Die angegriffenen Einrichtungen waren „Einrichtungen zum Belegen textiler Unterlagen mit pulverförmigen Werkstoffen“. Sie wurden schon deshalb nicht mehr als vom Schutzbereich des als Sachpatent formulierten Klagepatents erfasst angesehen.

Wie im Einzelfall solche Angaben zu verstehen sind, hängt von der Sichtweise des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes ab. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Durchschnittsfachmann die Zweck- und Verfahrensangaben in den Merkmalen 5 und 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents als eine mittelbare Umschreibung der Ausbildung der geschützten Maschine versteht, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Becher so ausgebildet sind, dass sie zur an den Becherwänden anliegenden Aufnahme von Beuteln geeignet sind, wobei diese Eignung auch für leere Beutel gegeben sein muß, und dass die Beutel so definiert positioniert während des Arbeitszyklus in den Bechern verbleiben können. Angesichts dessen, dass die erteilte Fassung des Klagepatents die Figur 17 und die Beschreibungsstellen in Spalte 3, Z. 28 – 31, Sp. 4, Z. 30 – 32, Sp, 8, Z. 48 – 58 und Sp. 9, Z. 12 – 14 auch den Einsatz leerer Beutel als ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel umfasst, worauf auch das Landgericht zu Recht verweist, ist ein anderes Verständnis dieser Angabe („leere Beutel“) im Patentanspruch für den Durchschnittsfachmann nicht denkbar.

Auch kann der Durchschnittsfachmann die Zweckangabe des Merkmals 5 nicht etwa dahin verstehen, dass zur geschützten Vorrichtung auch in bestimmter Weise ausgestaltete Beutel – dazu noch in einem bestimmten Verpackungsstadium – gehören. Die Beutel sind aus seiner Sicht nicht Teil der Vorrichtung; auf sie wird nur zur mittelbaren Beschreibung von Eigenschaften der Vorrichtung Bezug genommen. Danach ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass die Becher Wände haben müssen, an die sich entsprechend der Form der Becher (es kann sich zum Beispiel um runde, quadratisch oder rechteckige Grundrisse handeln) vorgeformte leere Verpackungsbeutel anlegen können. Der Benutzer einer so ausgestalteten Vorrichtung kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, er mache von dieser Vorgabe keinen Gebrauch, weil er entweder keine leeren Verpackungsbeutel in die Becher einbringe oder das Einbringen der von ihm gebrauchten Verpackungsbeutel in leerem Zustand nicht möglich sei, weil das Material des Beutels – ohne vorherige Füllung – eine Anlage an die Wände des Bechers nicht erlaube. Der Patentanspruch enthält im Hinblick auf das zu verwendende Beutelmaterial keinerlei Beschränkungen , so dass eine Eignung der Behälter zur anliegenden Aufnahme leerer vorgeformter Beutel an den Becherwänden bereits dann gegeben ist, wenn die Behälter lediglich geeignet sind, leere vorgeformte Beutel, die aus relativ eigensteifem Material bestehen, anliegend an den Becherwänden aufzunehmen.

Der Durchschnittsfachmann hat auch keine Veranlassung zu der Annahme, die Erwähnung der leeren Verpackungsbeutel in der Zweckangabe des Merkmals 5 bedeute, die Befülleinrichtung für die Beutel müsse notwendigerweise zwischen der Aufnahmestation und der Verpackungsstation liegen, wie dies in den Figuren 1, 3, 14, 15, 16 und 18 gezeigt ist. Dafür geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung etwas her. Im Gegenteil wird dem Durchschnittsfachmann in der Beschreibung der Klagepatentschrift an mehreren Stellen ausdrücklich gesagt, schon am Anfang des Arbeitszyklus könne auch der bereits vorher gefüllte Beutel in den Becher eingegeben werden (vgl. Sp. 3, Z. 27 – 31; Sp. 4, Z. 30 – 34; Sp. 8, Z. 455 – 58; Sp. 9, Z. 12 – 14), und dies wird ihm auch in dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 17 gezeigt.

Ob der Prüfer, der den ursprünglichen Patentanspruch 9 (vgl. hierzu Anlage B 2) nicht gewährt hat und sich im Erteilungsverfahren zur erteilten Erfindung so geäußert hat, wie dies aus Bl. 73 der Anlage B 1 ersichtlich ist, den ihm zur Patentierung unterbreiteten Gegenstand so hat patentieren wollen, wie dies geschehen ist, kann dahinstehen, da, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslegung eines Patents nicht die Erteilungsakte herangezogen werden darf (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil) und im übrigen für die Auslegung auch nicht entscheidend ist, welche Vorstellung der Prüfer bei der Erteilung gehabt hat, sondern wie sich das erteilte Schutzrecht ausweislich des erteilten Anspruches und der Patentschrift (nicht aber der Erteilungsakte) aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes darstellt.

Die Beklagte verweist zwar zu Recht darauf, dass dasjenige, was nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch Niederschlag gefunden hat, durch das Schutzrecht nicht geschützt werde. Doch entgegen der Auffassung der Beklagten stehen hier die zuvor genannten Beschreibungsstellen und die Fig. 17 nicht in einem Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des maßgeblichen Anspruches, so dass von einem solchen Sachverhalt gesprochen werden könnte. Versteht der Durchschnittsfachmann den Anspruch nämlich, wovon auszugehen ist, dahin, dass mit dem in der Zweckangabe enthaltenen Wort „leere“ lediglich betont werden soll, dass die der Beutelaufnahme dienenden Behälter auch zur Aufnahme leerer Beutel geeignet sein sollen und dass es die Erfindung daher auch erlaubt, die Befüllungsstation in den Arbeitszyklus zwischen Aufnahmestation und Versiegelungsstation einzubeziehen, so lassen sich die Figur 17 der Klagepatentschrift und die genannten Beschreibungsstellen ohne weiteres in Einklang bringen mit dem maßgeblichen Anspruchswortlaut.

Wie bereits oben ausgeführt, versteht der Fachmann die Kritik am Stand der Technik dahin, dass der Transfer von der Befüllungsstation zur Verpackungs- und Versiegelungsstation mit unzureichenden Transfermitteln erfolgt, die es zu verbessern gilt, und nicht dahin, jeglichen Transfer von einer (gesonderten) Befüllungsstation zur Aufnahmestation im Sinne des Merkmals 6 („vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme“) zu vermeiden. Auch bei dem patentgemäßen Ausführungsbeispiel nach Figur 17 erfolgt ein Transfer der in einer gesonderten Befüllungsstation befüllten Beutel zur „Aufnahmestation“ der Maschine (vgl. auch Sp. 8, Z. 48 – 58).

Was die Vermeidung von Transfers angeht, entnimmt der Durchschnittsfachmann dem Merkmal 6, wonach die Beutel vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackungen in den Bechern verbleiben, lediglich, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nur einen Transfer zwischen Aufnahmestation und Versiegelungsstation vermeiden will. Mit der Verwirklichung eines Tranfers von einer gesonderten Befüllstation zu der Aufnahmestation und mit der Verwirklichung eines Transfers im Zusammenhang mit Arbeitsstationen, die der Versiegelungs- oder Verschließungsstation nachgelagert sind – was durchaus in Sp. 1, Z. 33 – 38 der Klagepatentschrift kritisch betrachtet wird – , befasst sich der Anspruch 1 nicht. Ein „Verschließen“ im Sinne des Merkmals 6 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mehr als ein „Versiegeln“, insbesondere erfasst dieser Begriff nicht erst die Herstellung der verkaufsfertigen Packung. Der Anspruch spricht schlicht von „Verschließen“, welches bereits durch ein „Versiegeln“ erfolgt , so dass die Beutel entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bis zur verkaufsfertigen Verpackung in den becherförmigen Auflagen der einen Fördereinrichtung verbleiben müssen. Dass die Klagepatentschrift es an mehreren Stellen als vorteilhaft beschreibt (vgl. z. B. Sp. 1, Z. 33 – 38 ) , dass nach dem Verschliessen durch Versiegeln die Beutel auch noch für weitere Fertigungsschritte auf den Auflagen, auf denen sie in der Verpackungs- und Versiegelungsstation aufliegen, verbleiben, steht diesem Verständnis nicht entgegen.

2.
Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents ist zunächst festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform „Oxx“ von dieser technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch macht, worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht, so dass es insoweit keiner näheren Darlegungen bedarf.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie im Hinblick auf diese Ausführungsform jedoch auch Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 PatG vorgenommen, die als solche nur der Klägerin als Patentinhaberin vorbehalten sind. Sie hat diese Verpackungsmaschine nämlich im Sinne von § 9 PatG in der Bundesrepublik Deutschland in patentverletzender Weise angeboten.

Der in § 9 PatG verwendete Begriff des „Anbietens“ ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck von § 9 PatG , der dahin geht , dem Patentinhaber einerseits – sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab – alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgeschützten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb unterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i. S. des § 145 BGB . Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das – wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist – die Benutzung dieses Gegenstandes einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können. Ein Mittel hierzu ist auch das bloße Verteilen eines Werbeprospektes oder auch eine Internetwerbung, wie sie hier in Rede steht. Bereits diese Maßnahmen sind bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das Gegenstand des Patents ist, also von der mit dem Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

Gegenstand der Internetwerbung (Anlage K 6) ist eindeutig die Verpackungsmaschine „Oxx“, von der die Beklagte nach eigenem Vortrag nur eine einzige hergestellt hat, die, wie sie auch einräumt, wortsinngemäß die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 aufwies. Danach bezog sich das Angebot, auch wenn aus der Internetwerbung der Beklagten nicht sämtliche patentgemäßen Merkmale ersichtlich waren, bei objektiver Betrachtung auf ein Erzeugnis, das dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entspricht.

Die Frage, ob die Produktwerbung eines ausländischen Unternehmens unter seiner Heimatadresse (hier unter „K.it“) im „world wide web“, auf welches auch von Deutschland aus zugegriffen werden kann, stets ein Anbieten im Inland darstellt, kann letztlich dahingestellt bleiben, da mit der Internetwerbung der Beklagten jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen ein Anbieten im Inland verbunden war. Dadurch, dass die Beklagte ihre Internetwerbung nicht nur in Italienisch, sondern auch in Englisch abgefasst hatte, hat sie gezeigt, dass sie ihre Produkte über die nationalen Grenzen hinweg vermarkten wollte. Sie hatte überdies in ihrer Internetwerbung darauf hingewiesen, dass sie auf der „Interpack 2002“ in Düsseldorf ausstellen werde, so dass dem Publikum durch die Internetwerbung auch deutlich wurde, dass die Beklagte sich grundsätzlich auch auf dem deutschen Markt betätigte. Schließlich enthielt die Internetwerbung der Beklagten für ihre Angebotspalette im Hinblick auf die Verpackungsmaschine „Oxx“ auch keinen „disclaimer“ in dem Sinne, dass sie diese Maschine von ihrem Angebot für den deutschen Markt ausnehme.

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, sie sei überhaupt nicht bereit gewesen, diese Verpackungsmaschine nach Deutschland zu liefern, ist dieser Einwand unerheblich. Nach der oben zitierten Entscheidung „Kupplung für optische Geräte“ des Bundesgerichtshofes ist das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft kein unabdingbares Erfordernis für den Tatbestand des Anbietens im Sinne von § 9 PatG. Regelmäßig kann weder ein Fehlen eines sich auf diese Benutzungshandlungen beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit gegebener Möglichkeiten die Feststellung ausschließen, dass ein Anbieten eines Erzeugnisses vorliegt, das von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat , wenn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kein Zweifel bestehen kann, dass die Herstellung und/oder Lieferung des patentgemäßen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht zu beurteilen, weil die in der Internetwerbung der Beklagten beworbene „Verpackungsmaschine 2001“ in der Vergangenheit bereits hergestellt und von der Beklagten auf einer Messe in Mailand auch bereits ausgestellt worden war.

Nach alledem ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die patentverletzende Verpackungsmaschine „Oxx“ in Deutschland durch ihre hier von der Klägerin beanstandete Internetwerbung angeboten hat.

3.
Ausgehend von der oben unter Ziffer II. 1. dargestellten Sichtweise des Durchschnittsfachmannes von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist weiter festzustellen, dass die Beklagte auch mit dem Anbieten und Ausstellen der Verpackungsmaschine „Oxj“ auf der „Interpack 2002“ in die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent rechtswidrig eingegriffen hat. Auch diese Verpackungsmaschine macht nämlich, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.

Bei der angegriffenen Ausführungsform „Oxj“ handelt es sich um eine Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum mit zwei getrennten Fördereinrichtungen, die auf zwei getrennten, übereinander liegenden Ebenen verlaufen. Die in der unteren Ebene verlaufende Fördereinrichtung ist, wie die Abbildungen BB2 in Verbindung mit Anlagen BB 3.1 und BB 3.2 und auch Anlage B 3 deutlich machen, ringförmig in dem Sinne, dass das mit Hilfe dieser Fördereinrichtung bewegte Gut mit einer Art Endlosband in einem geschlossenen Kreislauf befördert wird und dann, wenn es nicht aus diesem Kreislauf mittels einer Greifervorrichtung, die in Anlage B 3 mit 20 gekennzeichnet ist, entnommen würde, endlos umlaufen würde. Bei der in oberen Ebene verlaufenden Fördereinrichtung, die in Anlage B 3 rot und mit der Kennziffer 10 und in der Anlage BB 2 rot gepunktet dargestellt ist, handelt es sich dagegen nicht um eine ringförmige Fördereinrichtung im zuvor definierten Sinne, sondern um eine „Fördereinrichtung“, mit der das „Fördergut“ (hier Deckel), mittels einer Kolben-Zylinder-Anordnung um einen Kreisbogenausschnitt von ca. 90° vor- und wieder zurückgeschwenkt wird (Art eines Schwenkförderers), wobei der Kreisbogenausschnitt, in welchem geschwenkt wird, geometrisch identisch mit einem entsprechenden Weg ist, den das Fördergut mittels der unteren Fördereinrichtung zurücklegt.

An der einen Fördereinrichtung, nämlich der in der unteren Ebene gelegenen, befinden sich Auflagen zur Lagerung der (Verpackungs-) Beutel. Die Auflagen sind dabei so gestaltet, wie sich dies aus der Anlage B 4 ergibt, nämlich in Form eines Bechers mit doppelten Wänden. Unterhalb des doppelwandigen Bechers befindet sich ein auf und ab bewegbarer Kolben. Im Boden des Bechers sind Entlüftungsöffnungen vorgesehen, damit die beim Einsetzen eines gefüllten Beutels verdrängte Luft entweichen und der gefüllte Beutel bis zum Kolben im Beutelaufnahmerohr herunterrutschen kann.

An der anderen Fördereinrichtung, nämlich dem Förderer, der in Art eines Schwenkförderers arbeitet, befinden sich Deckel zum Verschließen der doppelwandigen Becher.

In dem in Anlage B 3 mit 1 gekennzeichneten Bereich wird ein mit pulverförmigem Material befüllter Verpackungsbeutel, der an seiner Unterseite und an seinen Längsseiten zuvor geschlossen wurde, nach oben allerdings noch offen ist, in den doppelwandigen Becher eingebracht, und zwar so, dass sich die Verpackungsbeutel an den inneren Wänden des Bechers anlegen können. Wie dies im einzelnen geschieht, ergibt sich aus den Anlagen BB 4.2 in Verbindung mit ROP 3. Über den ausgerichtet darunter befindlichen Becher wird u.a. mittels vorgesehener Abzugs- bzw. Zahnriemen der Beutel (rot) innerhalb eines Schachtes geformt. Es werden die Längsseiten und der Boden des schlauchförmigen Folienbandes verschweißt (vgl. BB 4.2, B 1 bzw. ROP 3 Bl. 1). Während mittels der vorgesehenen Abzugs- bzw. Zahnriemen der Transport des nun am Boden und den Längsseiten verschweißten Beutels fortgesetzt wird, wird der Beutel bereits mit Füllgut (z. B. Kaffeepulver) befüllt (vgl. BB 4.2 , B 2 und ROP 3 Bl. 2). Der nun gefüllte Beutel verläßt den Schacht und „rutscht“ u.a. durch das Gewicht des Füllguts, wobei allerdings auch noch die Abzugs- bzw. Zahnriemen auf den Schlauch einwirken, über die freie Strecke zwischen dem Ende des oberen Schachtes und dem Beginn des unteren Schachtes auf den Randbereich des unteren Schachtes. Dabei bläht sich der untere Bereich des befüllten Schlauchbeutels auf. Um das Einführen des befüllten Beutels in den zweiten Schacht zu erleichtern, wird der zweite Schacht in Vibrationen versetzt. (vgl. BB 4.2, B 3). Anschließend, wenn der gefüllte Beutel sich in dem zweiten Schacht befindet und der Füllvorgang abgeschlossen ist, wird der Schlauchbeutel am oberen Ende abgeschnitten (BB 4.2, B 4). Der nunmehr in dem zweiten Schacht der Befüllungsstation befindliche befüllte und geformte Verpackungsbeutel wird durch den unteren Schacht hindurch in den darunter befindlichen doppelwandigen Becher transportiert. Dies geschieht mit Hilfe von Vibrationen, die auf den unteren Schacht und den doppelwandigen Becher einwirken (BB 4.2 B 5 u. B 6).

Der so mit dem gefüllten Verpackungsbeutel gefüllte doppelwandige Becher wird, wie aus der Anlage B 3 ersichtlich ist, aus der Befüllstation in den Bereich 2 gefördert, wo die Verpackungsbeutel gerüttelt werden, damit sich das pulverförmige Material besser anordnet. In der aus Anlage B 3 ersichtlichen Position 3 wird das Material leicht mit einem Stempel verpresst. In der Position 4 wird eine Vorverformung des zu schließenden Endes des Verpackungsbeutels, der nach wie vor offen bleibt, vorgenommen. Im Bereich des Schwenkförderers 10 werden vier doppelwandige Becher gleichzeitig zum Zwecke der Erzeugung eines Vakuums mit den Deckeln verschlossen. Die oben offenen Verpackungen werden danach durch Verschweißung verschlossen. Die Deckel werden nach der Versiegelung der vier Verpackungseinheiten ausgeschwenkt, die doppelwandigen Becher mit den nunmehr versiegelten Beuteln werden von der unteren Fördereinrichtung weitergefördert und die Deckel mittels der oberen Fördereinrichtung auf die nächsten vier vom Förderband herangeführten doppelwandigen Becher geschwenkt.

Mittels einer Greifvorrichtung 20 werden jeweils 2 Verpackungen den doppelwandigen Bechern entnommen und dann mit einer weiteren Fördereinrichtung weiteren Stationen zwecks weiterer Verarbeitung bis zur vollständigen Herstellung der verkaufsfähigen Verpackungseinheit unterzogen (vgl. hierzu auch die überreichte CD nach 1.07 Minuten).

Die sich so darstellende Verpackungsmaschine erfüllt, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zu Ziffer II. 1 ergibt, mit Ausnahme des Merkmals 3 sämtliche Merkmale des Patentanspruches 1 wortsinngemäß. Die angegriffene Maschine zum Herstellen von Verpackungen unter Vakuum weist zur Lagerung von Beuteln eingerichtete Auflagen und Deckel auf, die an zwei getrennten Fördereinrichtungen angeordnet sind, wobei die ringförmigen Wege der beiden Fördereinrichtungen auf zwei getrennten übereinander liegenden horizontalen Ebenen verlaufen, doch sind nicht beide Fördereinrichtungen „ringförmig“ im oben unter Ziffer II. 1 erläuterten Sinne. Vielmehr ist die Fördereinrichtung für die Deckel, die durchaus auch einen ringförmigen Weg zurücklegt, ein Förderer, bei dem die Fördermittel nicht im Wortsinn „ringförmig“ sind , d. h. endlos umlaufend. Die kennzeichnenden Merkmale 5 und 6 sind dagegen dem Wortsinn, so wie ihn der Durchschnittsfachmann entsprechend den Ausführungen zu Ziffer II. 1. versteht, nach erfüllt, weil die Auflagen als nach oben offene, mit den Deckeln verschließbare Becher – die im konkreten Fall doppelwandig ausgebildet sind – zur an den (inneren) Becherwänden anliegenden Aufnahme von vorgeformten, leeren Beuteln ausgebildet sind. Die doppelwandigen Becher sind geeignet, an ihren (inneren) Wänden anliegend vorgeformte, leere Beutel aufzunehmen. Die Beutel können dabei vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Becher bis nach dem Verschließen der Verpackung durch Versiegeln in den Bechern verbleiben.

Bei dem Klagepatent als einem europäischen Patent ist eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung eröffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste technische Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann dieses gleichwirkende Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Ansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; 1988, 896,899 – Ionenanalyse; 1989, 205, 208 – Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903,904 – Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 – Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen gleichwertige Lösung in Betracht ziehen muß (vgl, BGH Mitt. 2002, 216, 218 – Schneidmesser II). All diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier im Hinblick auf das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal der „ringförmigen“ Fördereinrichtung für die zweite, die Deckel tragende Fördereinrichtung vor.

Es ist oben unter Ziffer II. 1. bereits dargelegt worden, dass die Ringförmigkeit der Fördereinrichtungen kein Selbstzweck ist, sondern der Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift entnimmt, dass es mit der Ringförmigkeit der beiden Fördereinrichtungen darum geht, dass die beiden getrennten Fördereinrichtungen (mindestens) einen Abschnitt durchlaufen, der jeweils oben und unten geometrisch identisch ist, so dass dort ein perfekte Anpassung zwischen der Dichtungsfläche der Deckel und der Dichtungsfläche der Auflagen erfolgen kann (Sp. 2, Z. 33 – 44, Sp. , Z. 3 -8, Sp. 5, Z. 35 – 44 , Sp. 6, Z. 21 – 27 und Sp. 9, Z. 14 – 25 der Klagepatentschrift).

Dies wird aber mit der abweichend vom Wortsinn des Merkmals 3 gestalteten, die Deckel tragenden Fördereinrichtung der angegriffenen Ausführungsform ebenso erreicht wie mit einer dem Wortsinn entsprechenden Fördereinrichtung. Bei der in der oberen Ebene verlaufenden Fördereinrichtung, die in Anlage B 3 rot und mit der Kennziffer 10 und in der Anlage BB 2 rot gepunktet dargestellt ist, werden die Deckel mittels einer Kolben-Zylinder-Anordnung um einen Kreisbogenausschnitt von ca. 90° vor- und wieder zurückgeschwenkt (nach Art eines Schwenkförderers), wobei der Kreisbogenausschnitt, in welchem geschwenkt wird, geometrisch identisch mit einem entsprechenden Weg ist, den das Fördergut, nämlich die in den Bechern befindlichen Beutel, mittels der unteren Fördereinrichtung zurücklegt, so dass dort eine perfekte Anpassung zwischen der Dichtungsfläche der Deckel und der Dichtungsfläche der Auflagen erfolgen kann.

Die abweichend vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents gestaltete Fördereinrichtung, die die Deckel trägt, ist damit der wortsinngemäßen Gestaltung dieser Fördereinrichtung hinreichend gleichwirkend. – Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten, wie bereits oben unter Ziffer II. 1. dieser Gründe dargelegt, mit der Ringförmigkeit der erfindungsgemäßen Fördereinrichtung nicht darum, ein Abbremsen und Beschleunigen der Fördermittel zu vermeiden.

Die somit gleichwirkende Gestaltung der vom Wortsinn abweichenden Fördereinrichtung für die Deckel der angegriffenen Ausführungsform konnte der Durchschnittsfachmann auch ohne erfinderische Überlegungen bei einer Orientierung an der in der Klagepatentschrift offenbarten Erfindung als gleichwirkend und gleichwertig auffinden. Wie bereits oben ausgeführt, gibt gerade die Betonung der abschnittsweisen Übereinstimmung und Synchronisierung der Förderwege in der Beschreibung der Klagepatentschrift dem Durchschnittsfachmann Anlass zu der
Überlegung, dass die Ringform beider Förderwege nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die angestrebte abschnittsweise Anpassung der beiden getrennten Fördereinrichtungen zu erzielen, und dass es genügt, jedenfalls die die Deckel tragende Fördereinrichtung nur im Bereich des maßgeblichen Abschnitts synchron mit dem die Auflagen tragenden Förderer (um-) laufen zu lassen, außerhalb dieses Abschnittes aber auch eine andere Art der Bewegung zuzulassen.

Entsprechende konstruktive Mittel zur Umsetzung derartiger Überlegungen, die sich am technischen Sinngehalt des Anspruches orientieren, stehen dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres bei einer Orientierung an der Erfindung zur Verfügung. So sieht der Durchschnittsfachmann bei den Ausführungsbeispielen der Klagepatentschrift, dass immer nur ein Teil der an den 10 Tragarmen befindlichen Deckel, nämlich die Deckel I, II, III, IV und V jeweils genau über den Bechern zu liegen kommen, um deren hermetische Schließung sicherzustellen. Die anderen 5 Tragarme mit den Deckeln sind dann noch nicht in Funktion, so dass es für ihn naheliegt, auf diese Tragarme mit den Deckeln zu verzichten, wobei er dann allerdings durch eine entsprechende Beschleunigung dafür sorgen muß, dass die Fördereinrichtung mit den Deckeln I – V möglichst schnell wieder die nächsten mit der unteren Fördereinrichtung angeförderten Becher mit Beutel erreicht. Hat der Durchschnittsfachmann jedoch diesen durch die Ausführungsbeispiele des Klagepatents bereits nahegelegten Schritt gedanklich vollzogen, dann wird er erkennen, dass es auf die umlaufende Bewegung nicht entscheidend ankommt und er sie durchaus durch eine gegenläufige Bewegung nach Art eines Schwenkförderers ersetzen kann, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, zumal für ihn ein taktweises Arbeiten mit Abbremsen und Beschleunigen – wie bereits mehrfach ausgeführt – dadurch, dass die Erfindung „ringförmige“ Fördereinrichtungen vorschlägt, nicht ausgeschlossen sein soll und wird.

Das Landgericht ist daher im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass das Merkmal „ringförmig“ hinsichtlich der die Deckel tragenden Fördereinrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform durch die davon abweichende Ausgestaltung zumindest patentrechtlich äquivalent verwirklicht sei.

Der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausführungsform steht auch nicht der von der Beklagten erhobene sogenannte „Formstein“- Einwand entgegen. Der insoweit entgegengehaltene Stand der Technik gemäß der in der Klagepatentschrift gewürdigten FR- A- 2 506 257 (Anlage K 3) und der DE-OS 32 31 514 (Anlage BB 7) weist eben nicht gerade in Ansehung der Abweichung zu Merkmal 3 („ zwei ringförmige“ Fördereinrichtungen), deretwegen Äquivalenz zum Gegenstand des Klagepatents vorliegt, eine Gestaltung auf, die dem Durchschnittsfachmann den Gegenstand der angegriffenen Ausführungsform nahelegen konnte. Dort gibt es keine Fördereinrichtungen, die nach Art eines Schwenkförderers arbeiten. Nach dem Vorbringen der Beklagten wird vielmehr aufgrund dieses Standes der Technik die Patentfähigkeit der angegriffenen Ausführungsform mit Überlegungen verneint, die – in gleicher Weise auf den Gegenstand des Klagepatents angewendet – zwingend zu der Feststellung führen müßten, das Klagepatent sei mangels Erfindungshöhe vernichtbar. Mit diesem Vorbringen kann der „Formstein“-Einwand jedoch nicht begründet werden, vielmehr ist die Beklagte insoweit auf die Nichtigkeitsklage zu verweisen (vgl. auch BGH GRUR 1997, 454 – 458 – Kabeldurchführung).

4.
Das Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgründe im einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die von der Beklagten als solche schriftsätzlich nicht beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. .

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

R1 R2 R4
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG