Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 36/01
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 24.500,– € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 29.600,– € zu leisten.
4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 255.650,– €
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 05 638 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 15. Februar 1996 eingegangenen Anmeldung beruht. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 12. Juni 1997.
Nachdem von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt worden war, hat die Klägerin auf einen der ursprünglich erteilten Ansprüche des Klagepatents verzichtet und die übrigen Ansprüche neu gefasst. In dieser Fassung ist das Klagepatent durch Beschluss des deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 21. Juli 1999 beschränkt aufrechterhalten worden.
Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Ansprüche 1, 3 und 4 des Klagepatents lauten in der geltenden Fassung wie folgt:
Anspruch 1:
Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbränden in Räumen oder
elektronischen Geräten, mit folgenden Verfahrensschritten:
a)
einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngröße werden über wenigstens eine Zuleitung (15), die in dem zu überwachenden Raum bzw. in dem zu überwachenden Gerät angeordnet ist und eine Anzahl von Ansaugöffnungen (18) aufweist, kontinuierlich Raumluft- bzw. Gerätekühlluftproben zugeführt;
b)
eine Auswerteeinheit, die mit dem Detektor (1) elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor (1)
eine Brandkenngröße detektiert;
gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
c)
die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaugöffnungen (18) bilden, werden mit je einer Folie (16) überklebt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist, und zwar derart, dass
d)
das Loch (21) mit der Ansaugbohrung (10) der Zuleitung (15) fluchtet, und dass
e)
der Durchmesser der Löcher (21) in den Folien (16) den wirksamen Querschnitt der Ansaugöffnungen (18) verringert.
…
Anspruch 3:
Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden, mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngröße, mit wenigstens einer Zuleitung (15), die mit Ansaugöffnungen (18) versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung vom Lüfter (2) zunimmt, der dem Detektor (1)
über die Zuleitung (15) Umgebungsluftproben zuführt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaug-öffnungen (18) bilden, alle denselben Durchmesser aufweisen, und dass jede Ansaugbohrung (10) mit einer Folie (16) abgedeckt ist, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaugöffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erhält.
Anspruch 4:
Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden, mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngröße, mit wenigstens einer Zuleitung (15), die mit Ansaugöffnungen (18) versehen ist, und mit einem Lüfter (2), der dem Detektor (1) über die Zuleitung Umgebungsluftproben zuführt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaug-öffnungen (18) bilden, alle denselben Durchmesser aufweisen, und dass jede Ansaugbohrung (10) mit einer Folie (16) abgedeckt ist, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaugöffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erhält.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 2 e) aus der Klagepatentschrift verdeutlichen die geschützte Erfindung.
Die Beklagte zu 2. hat im August 2000 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 29. November 2001 abgewiesen hat; dagegen hat die Beklagte zu 2. Berufung eingelegt.
Die Beklagte zu 1. stellt in der Schweiz unter der Bezeichnung ASD 515 ein Rauchansaugsystem her, das sie über die Beklagte zu 2. auch in Deutschland vertreibt. Wegen der Ausgestaltung dieses Systems wird auf die von der Klägerin als Anlage K 13 a vorgelegte technische Dokumentation sowie auf die von ihr als Anlage K 12 vorgelegten Lichtbilder einer von den Beklagten auf der Messe Security ’98 in Essen ausgestellten Anlage der angegriffenen Art Bezug genommen.
Aus der technischen Dokumentation (Anlage K 13 a) stammen die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen, die u.a. einen der zu dem System gehörenden Ansaugöffnungsclips zeigen, die die Beklagten mit Löchern unterschiedlichen Durchmessers, nämlich eines solchen von 3,5 mm, 4,0 mm und 4,5 mm, anbieten.
Die Ausgestaltung der genannten Ansaugöffnungsclips ergibt sich auch aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 des deutschen Gebrauchsmusters 299 05 039 (Anlage K 15), das zu Gunsten der Beklagten zu 2. auf deren Anmeldung vom 19. März 1999 am 10. Juni 1999 eingetragen worden ist:
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Das Rauchansaugsystem der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß, teils – nämlich soweit dort statt gelochter Folien zur Verringerung des wirksamen Querschnitts der Ansaugöffnungen Clips aus Kunststoff verwendet würden – mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
a)
ein Verfahren anzubieten mit folgenden Merkmalen:
Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbränden in Räumen oder
elektronischen Geräten mit folgenden Verfahrensschritten:
(1)
Einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngröße werden über
wenigstens eine Zuleitung, die in dem zu überwachenden Raum bzw. an oder in dem zu überwachenden Gerät angeordnet ist und eine Anzahl von Ansaugöffnungen aufweist, kontinuierlich Raumluft- bzw. Gerätekühlluftproben zugeführt.
(2)
Eine Auswerteeinheit, die mit einem Detektor elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor eine Brandkenngröße detektiert.
(3)
Ansaugöffnungen sind mit Clips versehen, die ein definiertes Loch aufweisen, und zwar derart, dass das Loch mit der Ansaugöffnung des Ansaugrohres fluchtet und dass der Durchmesser des Loches in dem Clip den wirksamen Querschnitt der Ansaugöffnungen verringert;
hilfsweise zu a):
eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden anzubieten
oder zu liefern mit folgenden Merkmalen:
(1)
Die Vorrichtung hat einen Detektor zum Erkennen einer Brandkenngröße.
(2)
Die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaugöffnungen versehen ist,
oder
die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaugöffnungen versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung vom Lüfter zunimmt.
(3)
Der Lüfter führt dem Detektor über die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.
(4)
Die Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaugöffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.
(5)
Jede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaugöffnung einen reduzierten Querschnitt erhält,
die dazu geeignet oder bestimmt ist, ein Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbränden in Räumen oder elektronischen Geräten mit folgenden Verfahrensschritten durchzuführen:
(1)
Einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngröße werden über
wenigstens eine Zuleitung, die in dem zu überwachenden Raum bzw. an oder in dem zu überwachenden Gerät angeordnet ist und eine Anzahl von Ansaugöffnungen aufweist, kontinuierlich Raumluft- bzw. Gerätekühlluftproben zugeführt.
(2)
Eine Auswerteeinheit, die mit einem Detektor elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor eine Brandkenngröße detektiert.
(3)
Ansaugöffnungen sind mit Clips versehen, die ein definiertes Loch aufweisen, und zwar derart, dass das Loch mit der Ansaugöffnung des Ansaugrohres fluchtet und dass der Durchmesser des Loches in den Clips den wirksamen Querschnitt der Ansaugöffnungen verringert;
und/oder
b)
eine Vorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder einzuführen mit folgenden Merkmalen:
aa)
(1)
Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden mit einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngröße.
(2)
Die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaugöffnungen versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung vom Lüfter zunimmt.
(3)
Der Lüfter führt dem Detektor über die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.
(4)
Die Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaugöffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.
(5)
Jede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaugöffnung einen reduzierten Querschnitt erhält;
und/oder
bb)
(1)
Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden mit einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngröße.
(2)
Die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaugöffnungen versehen ist.
(3)
Der Lüfter führt dem Detektor über die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.
(4)
Die Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaugöffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.
(5)
Jede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaugöffnung einen reduzierten Querschnitt erhält;
hilfsweise zu b):
eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden anzubieten und zu liefern mit folgenden Merkmalen:
(1)
Die Vorrichtung weist einen Detektor zum Erkennen einer Brandkenn-
größe auf.
(2)
Die Vorrichtung hat einen Lüfter für die Zuführung von Umgebungsluftproben zu dem Detektor.
(3)
Die Vorrichtung hat Clips zur Abdeckung von Ansaugbohrungen in einer Zuleitung, die ein definiertes Loch aufweisen, das einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet wird, so dass die Ansaugbohrung einen reduzierten Querschnitt erhält,
die dazu geeignet und bestimmt ist, in Vorrichtungen zum Detektieren von Entstehungsbränden verwendet zu werden, wobei diese Vorrichtung folgende Merkmale aufweist:
(1)
Die Vorrichtung weist einen Detektor zum Erkennen einer Brandkenn-
größe auf.
(2)
Die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaugöffnungen versehen ist,
oder
die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung, die mit Ansaugöffnungen versehen ist, deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung von einem Lüfter zunimmt.
(3)
Der Lüfter führt dem Detektor über die Zuleitung Umgebungsluftproben zu.
(4)
Die Ansaugbohrungen in der Zuleitung, die die Ansaugöffnungen bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.
(5)
Jede Ansaugbohrung ist mit einem Clip abgedeckt, der ein definiertes Loch aufweist, das einen vorgegebenen geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung aufweist und konzentrisch mit dieser angeordnet ist, so dass die Ansaugöffnung einen reduzierten Querschnitt erhält;
2.
ihr – der Klägerin – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
– die Beklagten – die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem
12. Juli 1997 begangen hätten, und zwar unter Angabe
a)
der Anzahl und Zeitdauer dieser Handlungen,
b)
der ausgelieferten Mengen,
c)
der Lieferzeiten und Lieferpreise,
d)
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e)
der Zahl und des Inhalts von Angeboten,
f)
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
g)
der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
h)
der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
sowie
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziff. I. 1., die die Beklagten seit dem 12. Juli 1997 vorgenommen hätten, entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gebeten.
Sie haben eingewendet:
Eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, weil bei ihrem System entgegen der Lehre des Klagepatents die Ansaugbohrungen in den Zuleitungen nicht
fabrikmäßig vorgefertigt, sondern erst bei der Montage an Ort und Stelle angebracht würden, und weil außerdem die von ihnen verwendeten Rohrclips aus Kunststoff nicht als äquivalente Ersatzmittel für die patentgemäß gelehrten gelochten Folien angesehen werden könnten; die Rohrclips stellten nämlich Lochscheiben aus Kunststoff dar, die in der Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich abgelehnt würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 18. Januar 2001 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt, während die Beklagten um Zurückweisung des Rechtsmittels und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 2. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage bitten.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2002 (Bl. 217 bis 224 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 10. Juni 2003 (Bl. 260 bis 267 GA) sowie auf die Niederschrift vom 15. Juli 2004 über die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen (Bl. 311 bis 321 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagten mit dem angegriffenen Rauchansaugsystem das Klagepatent nicht verletzen.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden in Räumen oder elektronischen Geräten. Dabei werden
einem Detektor zum Erkennen einer Brandkenngröße – d.h. einer physikalischen Größe, die in der Umgebung eines Entstehungsbrandes messbaren Veränderungen unterliegt, z.B. der Umgebungstemperatur, der Bildung von Rauchpartikeln oder dergleichen – über wenigstens eine Zuleitung, die in dem zu überwachenden Raum oder dem zu überwachenden Gerät angeordnet ist, kontinuierlich mit Hilfe eines Lüfters Raumluft- bzw. Gerätekühlluftproben zugeführt, und eine mit dem Detektor verbundene Auswerteeinheit gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor eine Brandkenngröße detektiert.
Wie die Klagepatentschrift ausführt, sind derartige Verfahren und Vorrichtungen aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 295 18 042 oder der deutschen Patentschrift 33 48 107 bekannt. Bei diesen Vorrichtungen sind die Ansaugöffnungen in den Rohrleitungen in regelmäßigen Abständen auf den ganzen Raum verteilt.
Die Klagepatentschrift führt weiter aus: Bei den erwähnten Verfahren und Vorrichtungen sei es als nachteilig erkannt worden, dass die Detektionssicherheit einer Brandkenngröße mit zunehmender Entfernung von dem ansaugenden Lüfter aufgrund des in den Rohrleitungen entstehenden Druckabfalls abnehme. Um dem entgegenzuwirken, sei es aus der Projektierungsrichtlinie T 129 997 zum Rauchansaugsystem RAS 54 der Beklagten zu 1. bereits bekannt, den Querschnitt der Ansaugöffnungen in der Zuleitung mit zunehmender Entfernung vom Lüfter größer auszubilden. Bei Verwendung eines Verfahrens bzw. einer Vorrichtung der bekannten Art zur Überwachung beispielsweise von elektronischen Geräten könnten die Ansaugöffnungen in der dazu notwendigen, deutlich kürzeren Rohrleitung alle gleich sein; allerdings müssten sie bei unterschiedlicher Anzahl unterschiedliche Durchmesser aufweisen, weil die Gesamtansaugfläche wegen der empfindlichen Luftstromüberwachung nur innerhalb einer kleinen Bandbreite liegen könne. Es ergebe sich damit das Erfordernis einer Vielzahl unterschiedlicher Ansaugöffnungsdurchmesser, die auf einen Zehntel Millimeter genau stimmen müssten, was einen entsprechenden Aufwand bei der Montage mit sich bringe.
Die Klagepatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, eine hohe Effektivität des Verfahrens sowie eine hohe Sensibilität der Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden über den gesamten Einzugsbereich zu erzielen und gleichzeitig eine einfache Montage der Vorrichtung zu ermöglichen.
Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgemäß gelöst werden durch
Anspruch 1:
1.1
ein Verfahren zum Detektieren von Entstehungsbränden in Räumen oder elektronischen Geräten mit folgenden Verfahrensschritten:
1.2
einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngröße werden kontinuierlich Raumluft- bzw. Gerätekühlluftproben zugeführt über wenigstens eine Zuleitung (15),
1.2.1
welche in dem zu überwachenden Raum bzw. an oder in dem zu überwachenden Gerät angeordnet ist und
1.2.2
welche eine Anzahl von Ansaugöffnungen (18) aufweist.
1.3
Eine Auswerteeinheit, die mit dem Detektor (1) elektrisch verbunden ist, gibt nach vorgegebenen Kriterien ein Signal ab, wenn der Detektor (1)
eine Brandkenngröße detektiert.
1.4
Die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), welche die Ansaugöffnungen (18) bilden, werden mit je einer Folie (16) überklebt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist.
1.5
Das ausgestanzte Loch (21) fluchtet mit der Ansaugbohrung (10) der Zuleitung (15).
1.6
Der Durchmesser der ausgestanzten Löcher (21) in den Folien (16) verringert den wirksamen Querschnitt der Ansaugöffnungen (18).
sowie
Anspruch 3:
3.1
eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngröße.
3.2
Die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung (15),
3.2.1
die mit Ansaugöffnungen (18) versehen ist,
3.2.2
deren Querschnitt mit zunehmender Entfernung von einem Lüfter (2) zunimmt.
3.3
Der Lüfter (2) führt dem Detektor über die Zuleitung (15) Umgebungsluftproben zu.
3.4
Die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), die die Ansaugöffnungen (18) bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.
3.5
Jede Ansaugbohrung ist mit einer Folie abgedeckt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist.
3.6
Das ausgestanzte Loch (21)
3.6.1
weist einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) auf und
3.6.2
ist konzentrisch mit der Ansaugbohrung angeordnet, so dass die Ansaugöffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erhält.
oder
Anspruch 4:
4.1
eine Vorrichtung zum Detektieren von Entstehungsbränden mit einem Detektor (1) zum Erkennen einer Brandkenngröße.
4.2
Die Vorrichtung hat wenigstens eine Zuleitung (15), die mit Ansaugöffnungen (18) versehen ist.
4.3
Der Lüfter (2) führt dem Detektor (1) über die Zuleitung (15) Umgebungsluftproben zu.
4.4
Die Ansaugbohrungen (10) in der Zuleitung (15), die die Ansaugöffnungen (18) bilden, weisen alle denselben Durchmesser auf.
4.5
Jede Ansaugbohrung (10) ist mit einer Folie (16) abgedeckt, die ein ausgestanztes Loch (21) aufweist.
4.6
Das ausgestanzte Loch (21)
4.6.1
weist einen vorgegebenen, geringeren Durchmesser als die Ansaugbohrung (10) auf und
4.6.2
ist konzentrisch mit der Ansaugbohrung (10) angeordnet, so dass die Ansaugöffnung (18) einen reduzierten Querschnitt erhält.
Die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 27 bis 45) hebt hervor, der große Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung liege darin, dass alle Ansaugbohrungen den gleichen Durchmesser aufweisen könnten und dass der wirksame Querschnitt der Ansaugöffnungen vor Ort, d.h. bei der Montage, an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden könne. Dies sei insofern ein großer Vorteil, als dadurch Standard-Zuleitungen verwendet werden könnten, deren Ansaugbohrungen auf preiswerte und wesentlich genauere Art und Weise fabrikmäßig vorgefertigt würden. Darüber hinaus hätten am Ort der Montage gebohrte Löcher den Nachteil, dass sie einen Grat aufwiesen, was wegen der dadurch erfolgten Luftverwirbelungen, des Partikeleintrags und nicht zuletzt wegen der erhöhten Geräusche durch die vorbeiströmende Luft nicht wünschenswert sei. Demgegenüber hätten die Folien zur Reduzierung des Ansaugquerschnitts den Vorteil, dass sie nicht „pfiffen“, wie es beispielsweise auch Lochscheiben aus Kunststoff oder Metall tun würden.
II.
Das angegriffene Rauchansaugsystem der Beklagten macht von keiner der soeben dargestellten Lehren der Ansprüche des Klagepatents Gebrauch, weil bei ihm jedenfalls das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 sowie die Merkmale 3.5 des Anspruchs 3 und 4.5 des Anspruchs 4 nicht verwirklicht sind.
Nach den genannten Merkmalen sollen die in der Zuleitung vorhandenen – jeweils gleich großen – Ansaugbohrungen mit einer Folie abgedeckt werden, die ein ausgestanztes Loch aufweist, womit (vgl. die Merkmale 1.6, 3.6, 3.6.1, 3.6.2, 4.6, 4.6.1 und 4.6.2) der wirksame Querschnitt der Ansaugöffnungen verringert werden soll.
Davon unterscheidet sich das angegriffene Rauchansaugsystem.
Allerdings werden auch bei ihm in die Zuleitungen zunächst gleich große Löcher (mit jeweils 8,5 mm Querschnitt) gebohrt, die anschließend durch Teile mit vorgefertigten Löchern teilweise abgedeckt werden, so dass die auf diese Weise entstehenden Ansaugöffnungen dann den jeweils genau benötigten Querschnitt aufweisen; dabei werden jedoch abweichend von der Lehre des Klagepatents keine gelochten Folien verwendet, sondern aus Kunststoff bestehende Clips, die das Rohr umgreifen.
Zwar kann eine Benutzung der Lehre eines Patents unter Umständen auch dann
– unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz – angenommen werden, wenn die angegriffene Ausführungsform anstelle der vom Wortsinn des Patentanspruchs gelehrten Mittel andere Mittel verwendet, welche – jedenfalls im Wesentlichen – dieselbe technische Wirkung erzielen wie die im Patentanspruch genannten Mittel; das setzt aber nicht nur voraus, dass diese Mittel den patentgemäß gelehrten Mitteln gleichwertig sind, sondern darüber hinaus auch, dass der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages des Patents diese Mittel ohne erfinderische Bemühungen auffinden kann, und zwar aufgrund von Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsprinzip orientieren (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; BGH, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II).
Jedenfalls die zweite dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht gegeben.
Das Klagepatent (Spalte 2, Zeilen 20 bis 32) schreibt den erfindungsgemäß vorgesehenen Folien mit jeweils einem gestanzten Loch nicht nur den Vorteil zu, dass man mit ihnen den wirksamen Querschnitt der Ansaugöffnungen vor Ort, d.h. bei der Montage, auf einfache Weise an die jeweiligen Erfordernisse anpassen könne, sondern (Spalte 2, Zeilen 41 bis 45) auch den weiteren Vorteil, dass sie nicht „pfiffen“, „wie es beispielsweise auch Lochscheiben aus Kunststoff oder Metall tun würden“. Mit dieser Formulierung bringt die Klagepatentschrift eindeutig zum Ausdruck, man solle u.a. keine Lochscheiben aus Kunststoff verwenden, weil bei ihnen nämlich im Gegensatz zu der erfindungsgemäß vorgesehenen Folie die Gefahr bestehe, dass beim Ansaugen der Luft Pfeiftöne entstünden, die das Klagepatent vermeiden will.
Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. D sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. a.a.O. S. 6, Bl. 265 GA) als auch bei seiner mündlichen Anhörung (vgl. S. 3 ff. der Niederschrift vom 15. Juli 2004, Bl. 313 ff. GA) überzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, versteht der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Prioritätstages des Klagepatents, also des 15. Februar 1996, die genannten Ausführungen in der Klagepatentschrift dahin, bei der patentgemäß vorgeschlagenen Folie (die so über die zunächst vorhandene Bohrung in der Zuleitung geklebt werden kann, dass sie deren Ränder dichtend verschließt) bestehe gerade deswegen keine Pfeifgefahr, weil sie im Gegensatz etwa zu Lochscheiben aus Kunststoff keine harten Ränder habe, sondern solche, die eine gewisse Flexibilität aufwiesen.
Dann aber kann der Durchschnittsfachmann, der nach einem Ersatzmittel für die in den Patentansprüchen genannten Folien sucht und sich dabei an dem dem Klagepatent zu entnehmenden Offenbarungsgehalt auch hinsichtlich des Problems des „Pfeifens“ orientiert – wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die insoweit dem Klagepatent zugrundeliegende Ansicht technisch wirklich zutreffend ist – , keine Lösung wie die bei der angegriffenen Ausführungsform gegebene auffinden, bei der zur Reduzierung des Querschnitts der zunächst vorhandenen größeren Ansaugbohrungen in bestimmter Weise ausgestaltete Lochscheiben aus Kunststoff verwendet werden, die harte Ränder aufweisen und die nach den klaren Angaben in der Klagepatentschrift gerade nicht eingesetzt werden sollen.
Dass es, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch am Prioritätstage des Klagepatents schon bekannt war, man könne bei Lochscheiben mit harten Rändern ein Pfeifen dadurch verhindern, dass man die Öffnungen düsenförmig ausgestalte, ändert nichts daran, dass eine solche Ausgestaltung mit der Lehre des Klagepatents nicht zu vereinbaren ist, welches eben gerade Folien lehrt, deren Löcher keinen harten, sondern einen flexiblen Rand haben, und Lochscheiben aus Kunststoff wegen ihrer harten Ränder ausdrücklich ablehnt.
III.
Hat damit das Landgericht die Klage mangels Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform mit Recht abgewiesen, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
R1 Dr. C D5