2 U 128/02 – Rammbohrgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 287

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 128/02

Vorinstanz: 4 O 279/01

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem mit diesem Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 6. November 2001 enthaltene Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes auf € 250.000,00 beschränkt wird.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 520.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 511.291,88 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 31. März 2003 überreichten Anlage L 2 eingetragener Inhaber des deutschen Patents 39 09 567 (die mit Schriftsatz vom 5. April 2001 überreichte Anlage L 1; nachfolgend: Klagepatent). Die Eintragung des Klägers beruht auf einer Angabe vom 10. Februar 2003. Zuvor war die TT T3 Spezialmaschinen als Patentinhaber in der Patentrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen, und zwar aufgrund einer Angabe vom 28. Dezember 1995. Als alleiniger Inhaber dieses einzelkaufmännischen Unternehmens, welches im Jahre 2000 seine Firma in „T e. K..“ geändert hatte, war der Kläger seit dem 2. Februar 1995 im Handelsregister des Amtsgerichts M eingetragen (vgl. die mit Schriftsatz des Klägers vom 31. März 2003 überreichte Anlage L 1). Ursprünglich war der Vater des Klägers, Herr Dipl-Ing. T3, auf dessen Anmeldung vom 23. März 1989 das Klagepatent beruht, als Patentinhaber des Klagepatents eingetragen. Der Kläger will Alleinerbe nach seinem am 2. September 1994 verstorbenen Vater T3 sein und über einen ihn als Alleinerben legitimierenden Erbschein des AG M vom 20. April 1994 verfügen (vgl. Seite 4 der Klageschrift vom 5. April 2001 – Bl. 5 GA).

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Rammbohrgerät“. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 27. September 1990 mit dem aus der Anlage E 1 ersichtlichen Inhalt, wobei aufgrund von mit Eingaben vom 28. Dezem-ber 1992 (Anlage E 3/Anlage BKL 4) und vom 2. März 1993 (Anlage E 2/Anlage BKL 3) erfolgter Änderungen der Beschreibung und des Patentanspruches 1 das Klagepatent mit dem aus Anlage L 1 ersichtlichen Inhalt erteilt und die Patenterteilung am 19. August 1993 veröffentlicht worden ist. Die Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents lauten wie folgt:

1.
Rammbohrgerät mit einem in einem Gehäuse (1) axial verschiebbaren Schlagkolben (8) , dessen Vor- und Rückbewegung durch eine in einen Zylinderraum (9) des Schlagkolbens (8) eingreifende, an einem Versorgungsschlauch (10) mittels eines Führungsrohrs (2) angeschlossene, axial durch eine Feder (7) beaufschlagbare Steuerhülse (3) und eine oder mehrere korrespondierende Steueröffnungen (11) im Schlagkolben gesteuert wird, wobei das Führungsrohr (2) zur Umsteuerung von Vorwärtslauf und Rückwärtslauf zwischen zwei in einer am rückwärtigen Ende des Gehäuses angeordneten Führungshülse (5) befindlichen Anschlägen (14,15) axial verschiebbar und in der Stellung für den Vorwärtslauf durch Drehung verriegelbar geführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuerhülse (3) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung für Vorwärtslauf und durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung beaufschlagt ist und das Führungsrohr (7) zusätzliche Drehanschläge (18) zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist.

2.
Rammbohrgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine die Steuerhülse (3) beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder (7) zwischen der Steuerhülse (3) und der Führungshülse (5) unter Torsionsvorspannung drehfest angeordnet ist.

Eine von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent (vgl. Anlage BKL 1) wurde mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2003 abgewiesen (vgl. Anlage zum nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2003).

Die Beklagte zu 2), ein in Belgien ansässiges Unternehmen, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Aussie Mole Serie 2000“ ein von der Beklagten zu 1), die in Großbritannien ansässig ist, hergestelltes Rammbohrgerät, dessen Einzelheiten sich aus dem vom Kläger als Anlage L 3 vorgelegten Videofilm und der nachfolgenden Abbildung ergeben, wobei die aus dieser Abbildung ersichtlichen Einzelteile vom Kläger mit Bezugszeichen entsprechend der Klagepatentschrift versehen worden sind.

Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Ausführungsform wortsinngemäß die Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents verwirkliche und die Beklagten mit den mit seiner Klage beanstandeten Handlungen seine Rechte aus dem Klagepatent verletzten.

Da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin vom 25. Oktober 2001 zu diesem Termin säumig geblieben sind, hat das Landgericht entsprechend den Anträgen des Klägers mit Versäumnisurteil vom 6. November 2003 in der Sache wie folgt erkannt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

ein Rammbohrgerät mit einem in einem Gehäuse axial verschiebbaren Schlagkolben, dessen Vor- und Rückbewegung durch eine in einen Zylinderraum des Schlagkolbens eingreifende, an einen Versorgungsschlauch mittels eines Führungsrohres angeschlossene, axial durch eine Feder beaufschlagte Steuerhülse und eine oder mehrere korrespondierende Steueröffnungen im Schlagkolben gesteuert wird, wobei das Führungsrohr zur Umsteuerung von Vorwärtslauf und Rückwärtslauf zwischen zwei in einer am rückwärtigen Ende des Gehäuses angeordneten Führungshülse befindlichen Anschlägen axial verschiebbar und in der Stellung für den Vorwärtslauf durch Drehung verriegelbar geführt ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Steuerhülse durch die Feder in Richtung der Stellung für den Vorwärtslauf und durch elastische Mittel auch auf Drehung beaufschlagt ist und das Führungsrohr zusätzliche Drehanschläge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist, insbesondere wenn eine die Steuerhülse beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder zwischen der Steuerhülse und der Führungshülse unter Torsionsvorspan- nung drehfest angeordnet ist,

2.
dem Kläger Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27.10.1990 begangen ha- ben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder der Menge der erhaltenen
oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Her – steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Na- men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Na- men und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992
begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be-
schränkt,

– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19.09.1993 zu machen sind,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger ei-
nem von ihm zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklag-
ten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Klä-
ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die zu I 1 bezeich-
neten und in der Zeit vom 27. 10. 1990 bis zum 18.09.1993 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen
Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem
19.09.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen
wird,

3.
wobei sich die Verpflichtungen zum Schadensersatz und/oder zur Ent-
schädigung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober
1990 bestehenden Grenzen beschränken.

Die Beklagten, die eine Verletzung der Rechte des Kläger aus dem Klagepatent durch die mit der Klage beanstandeten Handlungen in Abrede stellen, haben gegen dieses Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt,

das Versäumnisurteil vom 6. November 2001 aufzuhebenund die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 6. November 2001 aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers das Versäumnisurteil vom 6. November 2001 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar auch insoweit, als diese voraussetze, dass die Steuerhülse durch elastische Mittel auch auf Drehung beaufschlagt sei. Insoweit reiche es zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre aus, dass (entsprechend dem Anspruch 2) eine die Steuerhülse beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder zwischen der Steuerhülse und der Führungshülse unter Torsionsvorspannung drehfest angeordnet sei und so die Steuerhülse auch in Drehrichtung mit Druck beaufschlage, so dass Steuerhülse und Führungsrohr in erfindungsgemäßer Weise automatisch an den Drehanschlägen arretiert würden. Es seien in einem solchen Fall neben der Feder keine davon getrennten (separaten) „elastischen Mittel“ erforderlich. – Den weiteren Einwand der Beklagten, dass das Klagepatent um das Merkmal „durch elastische Mittel“ im Erteilungsverfahren unzulässig erweitert worden sei, hat das Landgericht als im Verletzungsverfahren unbeachtlich zurückgewiesen und die Beklagten insoweit auf das Nichtigkeitsverfahren verwiesen.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagten machen unter Hinweis auf die von ihnen inzwischen eingereichte Nichtigkeitsklage geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei. Das Klagepatent sei wegen unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und wegen fehlender Patentfähigkeit im Sinne von §§ 1 – 5 PatG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nichtig, wobei die fehlende Patentfähigkeit sich insbesondere aus der US-PS 46 62 457 (Anlage BKL 10) ergebe, die den Patentanspruch 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnehme. Dieser sei aber auch durch den in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik gemäß DE 25 37 176 in Verbindung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 76 23 336 dem Fachmann nahegelegt gewesen. – Im übrigen verwirkliche die angegriffene Ausführungsform aber auch nicht die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents. Sie weise lediglich eine Feder auf, die die Steuerhülse axial beaufschlage, aber kein zusätzliches elastisches Mittel, mit dem die Steuerhülse auf Drehung beaufschlagt werde. Da das Klagepatent neben der Feder „elastische Mittel“ verlange, könne es nicht dahin verstanden werden, dass sich in dieser Feder bereits die „elastischen Mittel“ verkörpern könnten. Soweit das Landgericht aus der Beschreibung und dem Unteranspruch 2 etwas Gegenteiliges hergeleitet habe, habe es verkannt, dass der Änderung des Patentanspruches 1 mit der Einfügung des Merkmals „und
elastische Mittel“ nicht durch eine entsprechende Anpassung der Beschreibung und des Patentanspruches 2 Rechnung getragen worden sei. Der Hinweis im Anspruchswortlaut, dass die Steuerhülse durch elastische Mittel „auch“ auf Drehung beaufschlagt werde, mache deutlich, dass die elastischen Mittel zusätzlich zu der Feder vorhanden sein müssten. Die Steuerhülse solle zusätzlich zur Axialvorspannung durch die Feder „auch“ eine Torsionsvorspannung durch elastische Mittel erhalten. – Die angegriffene Ausführungsform weise auch keine „zusätzlichen Drehanschläge“ zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents auf, sondern nur die Anschläge, die im Oberbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents erwähnt seien, nämlich die zwei Anschläge, zwischen denen das Führungsrohr zur Umsteuerung von Vorwärtslauf und Rückwärtslauf axial verschiebbar angeordnet sei. Wie aus der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich, weise die angegriffene Ausführungsform eine Nase 22 auf, die in der Führungshülse über eine Nut mit Verriegelungsabschnitt geführt werde. „Zusätzliche Drehanschläge“, wie sie der Patentanspruch 1 des Klagepatents voraussetze, seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. – Schließlich bestritten sie die Aktivlegitimation des Klägers. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das Klagepatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen sei.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 1. August 2002 verkün-
deten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzei-
chen 4 O 279/01, das am 6. November 2001 verkün-
dete Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage ab-
zuweisen,

hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung
der gegen das Klagepatent DE 3909567 C 2 erhobe-
nen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Der Kläger, der dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegentritt, beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 01.08.2002 zurückzu-
weisen.

Der Kläger macht geltend, die Nichtigkeitsklage der Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg, so dass für eine Aussetzung kein Raum sei. – Der Verletzungstatbestand sei vom Landgericht zutreffend als bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht angesehen worden. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals die Verwirklichung des Merkmals „zusätzliche Drehanschläge“ bestritten, seien sie damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im übrigen beruhe jedoch dieses Bestreiten auf einer Verkennung der technischen Lehre des Klagepatents. Eine einzige Rastnase stelle, wenn sie drehbar auf einer Kreisbahn angeordnet sei, Drehanschläge im Sinne der Erfindung zur Verfügung. Dies ergebe sich zwingend aus der Geometrie der Kreisbahn. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde zum Ver- und Entriegeln der axialen Endpositionen eine am Führungsrohr angeordnete Rastnase verwendet, deren beiden Seiten Drehanschläge im Sinne des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruches 1 darstellten. Schließlich bestritten die Beklagten zu Unrecht seine Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche. Er verweise insoweit auf die Anlagen L 1 und L 2 zu seinem Schriftsatz vom 31.März 2003 und darauf, dass sein Vater, T3, alleiniger Inhaber des Klagepatents gewesen sei und die Inhaberschaft im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt, wobei jedoch die im aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 6. November 2001 im Rahmen der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung erfolgte Androhung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf das nach den Vorschriften des EG StGB zulässige Höchstmaß von € 250.000,00 zu beschränken war. Die mit der Klage beanstandete Ausführungsform macht von den Ansprüchen 1 und 2 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Der Kläger stehen die aus der Verletzung des Klagepatents mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Die Berechtigung des Klägers, die aus der Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung einzuklagen, ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 31. März 2003 eingereichten Anlagen L 1 und L 2. Ausweislich dieser Anlagen ist der Kläger eingetragener Inhaber des Klagepatents, und zwar jedenfalls seit dem 28. Dezember 1995: In der Patentrolle ist am 28. Dezember 1995 als Inhaber die „TT T3 Spezialmaschinen“ eingetragen worden, und zwar nachdem der bisherige Inhaber T3 am 2. September 1994 verstorben war. Bereits am 2. Februar 1995 war die vorher bestehende KG aufgelöst und vom Kläger als Einzelkaufmann übernommen worden (vgl. Anlage L 1 zum Schriftsatz vom 31. März 2003). Der Firmenname dieses Unternehmens ist am 27. Juli 2000 in „T e. K.“ geändert worden.

Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz-, Entschädigungs- und Rechnungslegungsansprüche stehen dem Kläger ebenfalls zu, wobei die in der Zeit bis zum 28. Dezember 1995 entstandenen Ansprüche dem Kläger gemäß § 1922 BGB als Alleinerben des bis dahin eingetragenen Patentinhabers T3 zustehen. Dass der Kläger Alleinerbe nach seinem Vater T3 ist, hat er in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, so dass das Landgericht im angefochtenen Urteil es zutreffend als unstreitig dargestellt hat, dass der Kläger Alleinerbe des am 2. September 1994 verstorbenen F. T sei. Soweit die Beklagten dies nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals bestreiten, war dieses Bestreiten als Verteidigungsmittel gemäß §§ 531 Abs. Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagten haben nicht dargetan, warum ihr diesbezügliches Bestreiten erst jetzt in der Berufungsinstanz erfolgt. Angesichts dessen, dass der Kläger erstinstanzlich ausdrücklich für den Fall des Bestreitens die Vorlage des Erbscheins des AG M vom 20. April 1994 angekündigt hatte (vgl. Seite 4 der Klageschrift – Bl. 5 GA), hätte es vielmehr nahegelegen, sich schon in erster Instanz dieses Verteidigungsmittels zu bedienen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Bestreiten der Beklagten nicht auch im ersten Rechtszug hätte erfolgen können.

Nach alledem ist der Senat als Berufungsgericht an die Feststellung des Landgerichts gebunden (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass der Kläger Alleinerbe nach dem früheren Inhaber des Klagepatents T3 ist (vgl. die tatbestandliche Feststellung auf Seite 2 des angefochtenen Urteils).

2.
Zutreffend ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass das von den Beklagten in der Bundesrepublik angebotene und vertriebene Rammbohrgerät von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. In der Tat verwirklicht dieses Gerät wortsinngemäß den Patentanspruch 1, und zwar in der vorteilhaften Gestaltung gemäß dem Patentanspruch 2 des Klagepatents.

a)
Die Lehre des Klagepatents betrifft ein Rammbohrgerät gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, also einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen:

(1) Das Rammbohrgerät weist einen in einem Gehäuse (1) axial verschiebbaren Schlagkolben (8) auf.

(2) Die Vor- und Rückbewegung des Schlagkolbens (8) wird durch eine Steuerhülse (3) und eine oder mehrere korrespondierende Steueröffnungen (11) im Schlagkolben gesteuert.

(3) Die Steuerhülse (3)
a) greift in einen Zylinderraum (9) des Schlagkolbens (8) ein,
b) ist an einen Versorgungsschlauch (10) mittels eines Führungsrohrs (2)
angeschlossen,
c) wird axial durch eine Feder (7) beaufschlagt.

(4) Das Führungsrohr (2) ist
a) zur Umsteuerung von Vorwärtslauf und Rückwärtslauf zwischen zwei
Anschlägen (14, 15) verschiebbar und
b) in der Stellung für den Vorwärtslauf durch Drehung verriegelbar geführt.

(5) Die Anschläge (14, 15) befinden sich in einer am rückwärtigen Ende des Gehäuses angeordneten Führungshülse (5).

Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift ist ein derartiges Rammbohrgerät in der deutschen Auslegeschrift 25 37 176 beschrieben. Die Klagepatentschrift würdigt das aus der vorgenannten Auslegeschrift bekannte Rammbohrgerät dahin, dass bei diesem die Steuerhülse eine gehäusefeste Führung durchdringe und während des Betriebs Anschläge der Führung und der Steuerhülse eine axiale Arretierung gewährleisteten. Durch Drehen der Steuerhülse über den Versorgungsschlauch lasse sich die Dreharretierung lösen, so dass sich die Steuerhülse axial nach rückwärts verschieben lasse, was durch eine Feder unterstützt werde. Zum Umsteuern sei es notwendig, die Steuerhülse mittels des Versorgungsschlauches gezielt gegenüber der Führung zu verdrehen, um sie zu entriegeln, wonach die Steuerhülse mit Unterstützung des auf die Steuerhülse wirkenden Drucks und der Druckfeder in die Stellung für den Rückwärtslauf nach rückwärts verschoben werde. In dieser Stellung werde sie durch den Druck der Druckluft und der Feder gehalten und sei gegen Verdrehen gesichert (Sp. 1, Z. 5 .- 22).

Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem bekannten Rammbohrgerät, dass das Verdrehen der Steuerhülse vom Vorwärtslauf auf Rückwärtslauf unter dem vollen Druck der Druckluft geschehe. Dies – so die Klagepatentschrift – führe zu erheblichen Schwierigkeiten beim Entriegeln, und zwar besonderes dann, wenn das Rammbohrgerät weit in das Erdreich eingedrungen sei. Noch schwieriger sei das Umsteuern von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf, das nur im drucklosen Zustand möglich sei. Die Steuerhülse müsse nämlich im drucklosen Zustand über die volle Länge der Erdbohrung mittels des Versorgungsschlauchs gegen den Widerstand der Druckfeder in die vordere Position verschoben werden. Dies sei schwierig, insbesondere dann, wenn die Bohrung bei rolligen, nachgiebigen Böden eingefallen sei. Das nur im absolut drucklosen Zustand mögliche Umschalten von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf wirke sich insbesondere in wasserhaltigen Böden nachhaltig aus, da in das zum Umsteuern abgeschaltete Gerät schnell Wasser und Schmutz eindringen könnten und das Gerät dann nicht mehr anspringe (Sp. 1. Z. 23 – 42).

Ausgehend von dem genannten und in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik wird die Aufgabenstellung der Erfindung dahin formuliert, ein Rammbohrgerät der eingangs erwähnten Art, also mit den Merkmalen 1 – 5 der obigen Merkmalsanalyse so zu verbessern, dass ein Umsteuern unter Druck ohne zusätzliches Fernbetätigen von Arretierungen möglich sei (Sp. 1, Z. 43 – 46).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Rammbohrgerät mit den oben genannten Merkmalen 1 – 5 die weiteren Merkmale vorzusehen:

(6) Die Steuerhülse (3) ist
a) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung für Vorwärtslauf
und
b) durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung
beaufschlagt.

(7) Das Führungsrohr (7) weist zusätzliche Drehanschläge (18) zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung auf.

Von dieser Lösung heißt es in der Klagepatentschrift, dass damit die Lage der Steuerhülse im verriegelten und entriegelten Zustand genau definiert sei. Zum Umsteuern von Vorwärts- auf Rückwärtslauf werde die begrenzt drehbar in der Führungshülse angeordnete Steuerhülse mittels des Versorgungsschlauchs um ein bestimmtes Bogenmaß von einem Drehanschlag zum anderen Drehanschlag verdreht und dadurch in Axialrichtung entriegelt. Die axiale Vorspannung durch die Feder sei so bemessen, dass die Steuerhülse bei voller Druckbeaufschlagung die Federvorspannung überwinde und die Steuerhülse nach rückwärts verschiebe. Nachdem die Steuerhülse auf den ein weiteres Verschieben verhindernden Axialanschlag getroffen sei, drehten die elastischen Mittel die Steuerhülse zurück in die Verriegelungsstellung, die von einem entsprechenden Drehanschlag definiert werde. Um von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf umzusteuern, werde der wirksame Druck nur so weit vermindert, bis die axiale Federvorspannung größer sei als der auf die Steuerhülse in entgegengesetzter Richtung wirkende Druck. Die Steuerhülse könne nach dem Entriegeln somit durch Drehen des Versorgungsschlauches in die vordere Stellung bewegt und dort durch die elastischen Mittel, die die Steuerhülse auch auf Drehung beaufschlagten, wieder in die Verriegelungsstellung gebracht werden. Danach könne der Druck wieder erhöht werden. Vor allem genüge zum Umsteuern auf Rückwärtslauf eine Vierteldrehung am Druckluftschlauch, ohne abschalten bzw. den Druck vermindern zu müssen, so dass das Rammbohrgerät beim Rückwärtslauf unter voller Leistung umgesteuert werden könne. Zwar stehe für das Anlaufen beim Wiederumsteuern auf Vorwärtslauf zunächst nur ein geringerer Druck zur Verfügung, wenn dieser reduziert wurde, jedoch trete nicht das Problem auf, dass das Gerät nicht mehr anspringe, wie das nach einem kompletten Stillstand der Fall sein könne. Weiterhin sei von Vorteil, dass der Luftdruck im Rammbohrgerät beim Umsteuern von Rückwärtslauf auf Vorwärtslauf stets so hoch sei, dass ein Eindringen von Wasser und Schmutz durch die Abluftöffnungen in das Rammbohrgerät vermieden werde, wie das beim Stillstand des Rammbohrgeräts der Fall wäre (Sp. 1, Z. 50 – Sp. 2, Z. 22).

Die Klagepatentschrift erläutert diese Erfindung anhand eines in den nachfolgend wiedergebenen Figuren 1 – 5 dargestellten Ausführungsbeispieles, wobei diese Zeichnungen zeigen: Fig. 1 einen Schnitt eines teilweise dargestellten Rammbohrgeräts mit auf Vorwärtslauf eingestellter Steuerhülse, Fig. 2 einen Schnitt eines teilweise dargestellten Rammbohrgeräts mit auf Rückwärtslauf eingestellter Steuerhülse; Fig. 3 das Rammbohrgerät gemäß Fig. 1 entlang der Linie III -III geschnitten, Fig. 4 das Rammbohrgerät gemäß Fig. 1 entlang der Linie IV-IV geschnitten und Fig. 5 das Rammbohrgerät gemäß Fig. 1 entlang der Linie V – V geschnitten.

Angesichts des Streites des Parteien bedürfen nachfolgend noch die Merkmale 6 und 7 einiger Erläuterungen. Nach dem Merkmal 6 ist die Steuerhülse (3) durch die Feder (7) in Richtung der Stellung für den Vorwärtslauf und durch elastische Mittel (7) auch auf Drehung beaufschlagt. Rein philologisch betrachtet, könnte diese Anspruchsformulierung darauf hindeuten, dass neben der Feder zusätzliche separate Mittel mit elastischen Eigenschaften vorhanden sein müssen, die für eine Beaufschlagung der Steuerhülse auf Drehung sorgen. Die Patentschrift ist jedoch ihr eigenes Lexikon hinsichtlich der Bedeutung in ihr verwendeter technischer Begriffe, und der Durchschnittsfachmann ist es gewohnt, den Patentanspruch im Lichte des gesamten Inhalts der Patentschrift und des technischen Sinngehalts der offenbarten Lösung zu lesen und zu deuten. Im Gesamtzusammenhang der Beschreibung wird der Durchschnittsfachmann zu dem Schluss kommen, dass die in den Merkmalen 3 c) und 6 a) genannte Feder zugleich das Mittel sein kann, das vermöge der elastischen Eigenschaften die Steuerhülse auch auf Drehung beaufschlagen kann. Ihm wird nämlich in Spalte 2, Zeilen 23 ff. der Klagepatentschrift ausdrücklich gesagt, dass sich mittels einer zylindrischen Schraubenfeder, die mit ihren Enden in der Steuerhülse unter Torsionsvorspannung festgelegt ist, sowohl die axiale Vorspannung als auch die die Drehung der Steuerhülse ermöglichende Torsionsspannung gewährleisten läßt. Dementsprechend sind Unteranspruch 2 und der besondere Teil der Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 13 ff. (vgl. auch Sp. 2, Zeile 67 – Spalte 3, Zeile 15) der Klagepatentschrift formuliert.

All diesen Stellen entnimmt der Durchschnittsfachmann, wie bereits das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, dass die im Anspruch 1 genannte Feder auch das elastische Mittel zur Drehbeaufschlagung darstellen kann, wenn sie als zylindrische Schraubenfeder ausgebildet und entsprechend in der Vorrichtung verankert ist, so dass sich ihre Torsionsvorspannung im Sinne der Erzeugung eines Drehmoments auswirken kann.

Gemäß dem Merkmal 7 soll das Führungsrohr zusätzlich zu den die Axialverschiebung begrenzenden und in den Merkmalsgruppen 4 und 5 genannten Anschlägen Drehanschläge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweisen. Sie sollen – wie in Spalte 1, Zeilen 50 ff. der Klagepatentschrift und in Spalte 3, Zeilen 67 ff. der Klagepatentschrift näher beschrieben – in Kombination mit den vorbehandelten elastischen Mitteln eine automatische Arretierung des Führungsrohres und damit der mit ihr verbundenen Steuerhülse in den jeweiligen axialen Endpositionen bewirken.

Die Funktionsweise dieser Drehanschläge ist in Sp. 1, Z. 51 – 57 der Klagepatentschrift sowie im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel in Sp. 3, Z. 67- Sp. 4, Z. 23 der Klagepatentschrift näher erläutert. Zum Ausführungsbeispiel (vgl. die oben wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift) heißt es in Sp. 3, Z. 67 – Sp. 4, Z. 12 der Klagepatentschrift wie folgt: Das Führungsrohr 2 läßt sich in der Führungshülse 5 axial verschieben, wenn der Rohrabschnitt 15 mit seinen Abflachungen 17 zur Ausnehmung 16 entsprechend ausgerichtet ist. Um dies zu erreichen, läßt sich das Führungsrohr 2 zwischen zwei als Vorsprünge ausgebildeten Drehanschlägen 18 in den Umfangsnuten 14 um 90° verdrehen. Die Drehanschläge (Vorsprünge) 18 werden durch diametral gegenüberliegende, kreisbogenförmige Abschnitte 19 und sich daran anschließende tangentiale, gerade Flächen 20 gebildet, die unter einem Winkel von 90° zueinander verlaufen. Diese tangentialen Flächen 20 liegen an den Innenflächen von Stegen 22 der Ausnehmung 16 an; sie erlauben es, das Führungsrohr 2 um 90° in der Führungshülse 5 zu verdrehen.

b)
Von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 wird bei der angegriffenen Vorrichtung dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht.

Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 3, 4, 5 und 6 a steht nicht in Streit. In Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 6 b und 7.

Was die Verwirklichung des Merkmals 6 b angeht, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seiten 10 und 11 zu verweisen. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist entsprechend dem Kennzeichen des Patentanspruches 2 eine die Steuerhülse beaufschlagende zylindrische Schraubenfeder zwischen der Steuerhülse und der Führungshülse auch unter Torsionsvorspannung drehfest angeordnet. Diese sowohl unter Axial- als auch Torsionsvorspannung stehende Feder, die zugleich ein elastisches Mittel im Sinne des Patentanspruches 1 ist, sorgt dafür , dass die Steuerhülse sowohl in Richtung der Gerätespitze, also in axialer Richtung, als auch in Drehrichtung beaufschlagt wird. Die insoweit gegen die landgerichtlichen Feststellungen gerichteten Angriffe der Beklagten beruhen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auf einer Verkennung der mit dem Merkmal 6 b gegebenen technischen Lehre des Klagepatents.

Was die Verwirklichung des Merkmals 7 angeht, ist auf die Darstellung in dem überreichten Videofilm gemäß Anlage L 3 zur Klageschrift und auf die damit übereinstimmende Skizze gemäß Anlage L 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. März 2003 zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass das Führungsrohr der angegriffenen Ausführungsform zusätzliche Drehanschläge zum Ver- und Entriegeln in Axialrichtung aufweist.

Soweit das erstmalige Bestreiten in der Berufungsinstanz der Verwirklichung des Merkmals 7 bei der angegriffenen Ausführungsform ein Bestreiten der Richtigkeit der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform in dem bereits erstinstanzlich überreichten Videofilm beinhalten sollte, ist dieses Bestreiten gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagten haben erstinstanzlich der substantiierten Darstellung des Klägers zu Merkmal 7 (vgl. neben dem überreichten Videofilm auch Seite 12 unten der Klageschrift – Bl. 13 GA) und der Darstellung in dem Videofilm nicht widersprochen, so dass das Landgericht zu Recht auf Seite 10 unten des angefochtenen Urteils die Feststellung treffen konnte, dass es mit Ausnahme des Merkmals 6 b) (dort als Merkmal b) (2) bezeichnet) zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Patentanspruches 1 erfülle und der Benutzungstatbestand hinsichtlich der „unstreitigen Merkmale“ keinen Bedenken begegne. Dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei oder es zu konkreten Zweifeln an ihrer Richtigkeit Anlass gäbe, ist nicht ersichtlich.

3.
Das Landgericht hat unter Ziffer IV. seiner Entscheidungsgründe im einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Tatumstände und Rechtsvorschriften dem Kläger die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die von den Beklagten als solche nicht beanstandet werden und die

sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

4.
Zu einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gemäß § 148 ZPO wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage bestand kein Anlass, weil die Nichtigkeitsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Bundespatentgericht hat die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als nicht durchgreifend angesehen und die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) abgewiesen, ohne dass für den Senat erkennbar wäre, dass diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beruht.

Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung könnte im übrigen wohl allenfalls dazu führen, dass im Anspruch 1 die Worte „durch elastische Mittel“ entfallen. Die angegriffene Ausführungsform wäre dann weiterhin, da sie eine die Steuerhülse in Richtung der Stellung für Vorwärtslauf beaufschlagende Feder aufweist, die überdies die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 2 benutzt, weiterhin vom Klagepatent erfasst.

Soweit die Nichtigkeitsklage auf die US-PS 4 662 457 (Anlage BKL 10 = Anlage E 7 ) gestützt ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Entgegenhaltung bereits Mittel zur Drehbeaufschlagung der Steuerhülse offenbart oder dem Fachmann nahelegt. Die Ausführungen des Klägers in der Anlage L 5 Seite 7 zum Schriftsatz vom 31. März 2003 zum Verständnis des Fachmanns von dieser US-PS erscheinen dem Senat durchaus plausibel und werden jedenfalls im Ergebnis mittelbar auch durch das erstinstanzliche Urteil im Nichtigkeitsverfahren bestätigt.

Soweit die Nichtigkeitsklage schließlich auf die Zusammenschau der DE 25 37 176 mit der GM 7623336 gestützt ist, läßt sich für den Senat die Prognose eines Erfolges der Nichtigkeitsklage schon deshalb nicht stellen, weil diese Schriften von den Beklagten dem Senat nicht vorgelegt worden sind. Die DE 25 37 176 ist allerdings in der Klagepatentschrift gewürdigt, wobei sich aus dieser Würdigung aber ergibt, dass dieses Rammbohrgerät sich von dem Gegenstand des Patentes durch die kennzeichnenden Merkmale 6 und 7 unterscheidet, die bei dem bekannten Gerät nicht zu finden sind.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

R1 R2 R3
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG