2 U 127/02 – Wärme- und Schallisolierung von Rohrleitungselementen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 286

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Februar 2004, Az. 2 U 127/02

Vorinstanz: 4 O 318/01

I.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Der Beklagte zu 2) hat seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung durch Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 Euro (500.000 DM).

V.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichten europäischen Patentes 0 540 935 (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Formteil zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung (Anlage B 1) ist am 20. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 6. November 1991 mit folgendem Anspruch 1 eingereicht und am 12. Mai 1993 im Patentblatt veröffentlicht worden:

Formteil zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsbögen, -winkeln und –abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschließenden Abschnitten, die eine Dämmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Abschnitte (2, 3, 12, 13, 14) aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle (8) zwischen den aneinandergefügten Abschnitten (2, 3, 12, 13, 14) überbrückender Kopplungselemente befestigt sind, die eine Näh-, Heft-, Klammer- oder Nietverbindung oder dergleichen bilden und sich mit der Schicht (5) aus einem Material von höherer Reißfestigkeit in Halteeingriff befinden.

In den angemeldeten Unteransprüchen 6 bis 8 waren besondere Ausführungsformen der Heft- oder Klammerelemente und der daraus hergestellten Verbindung beschrieben; Ausführungsbeispiele in der Beschreibung nahmen ebenfalls Bezug auf derartige Verbindungen.

Mit Bescheid vom 10. August 1994 (Anlage B 2) wies der Prüfer darauf hin, die US-Patentschrift 3 222 777 (Anlage K 2) zeige bei einem entsprechenden Formteil eine Pressverbindung der Abschnitte und damit „eine Näh-, Heft-, Klammer- oder Nietverbindung oder dergleichen.“

Mit Schreiben vom vom 19. Oktober 1994 (Anlage B 3) reichte die Anmelderin darauf hin neue Patentansprüche ein (Anlage B 4); nunmehr war in Anspruch 1 der Hinweis auf eine Heft-, Klammer- oder Nietverbindung ebenso gestrichen wie die ursprünglich angemeldeten Unteransprüche 6 bis 8. In diesem Schreiben führte die Anmelderin hierzu u.a. aus:

Der neue Anspruch 1 wurde gegen die entgegengehaltene US-A-3 222 777 abgegrenzt und im kennzeichnenden Teil auf eine Nähverbindung beschränkt. Die ursprünglichen Ansprüche 6 bis 8, die eine Heft- oder Klammerverbindung betreffen, wurden gestrichen. Ebenso wurden in der Beschreibung alle diesbezüglichen Textstellen beseitigt.

Die Klagepatentschrift ist am 13. September 1995 mit folgendem Anspruch 1 veröffentlicht worden:

Formteil zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen sowie Rohrleitungsbögen, -winkeln und –abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei der entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschließenden Abschnitten, die eine Dämmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte (2, 3, 12, 13, 14) aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle (8) zwischen den aneinandergefügten Abschnitten (2, 3, 12, 13, 14) überbrückender Kopplungselemente eine Nähverbindung bilden und sich mit der Schicht (5) aus einem Material von höherer Reißfestigkeit in Halteeingriff befinden.

Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Explosionsdarstellung der beiden Abschnitte eines bekannten Formteils für eine Rohrleitungsabzweigung und Figur 2 die in Figur 1 dargestellten Teile in der erfindungsgemäßen Weise mittels einer Nähverbindung aneinander befestigt.
Die Beklagten stellen her und vertreiben Formteile zur Wärmedämmung und/oder Schallisolierung für Rohrleitungselemente, die aus einer inneren Schaumstoffschicht und einer äußeren reißfesteren Materialschicht bestehen; die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus dem als Anlage K 7 zu den Akten gereichten Muster. Im wesentlichen parallel zu ihren Rändern sind an den Verbindungsstellen laschenartig übereinander liegende Abschnitte linienförmig mittels metallener Heftklammern verbunden, die jeweils beide Materialschichten beider Laschen durchdringen und aneinander fixieren.

Die Klägerin sieht hierdurch die Rechte aus dem Klagepatent verletzt und macht geltend, die vorbezeichneten Formteile entsprächen der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß, zumindest aber in patentrechtlich äquivalenter Form.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die Klägerin habe im Patenterteilungsverfahren auf den Schutz für Heft-, Klammer- oder Nietverbindungen verzichtet und das Schutzbegehren auf eine Nähverbindung beschränkt; eine Nähverbindung wiesen die angegriffenen Formteile jedoch nicht auf.

Durch Urteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Formteile zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsbögen, -winkeln und –abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschließenden Abschnitten, die eine Dämmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergefügten Abschnitten überbrückender Kopplungselemente befestigt sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen als Kopplungselemente metallische Heftklammern, die linienförmig entlang den Verbindungsstellen zwischen den Abschnitten angebracht sind, verwendet werden und bei denen sich die Kopplungselemente mit einer Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit in Halteeingriff befinden;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die von den Beklagten zum Aneinanderfügen der angegriffenen Formteile gewählte Verbindung mittels Heftklammern sei jedenfalls eine äquivalente Maßnahme zu einer Nähverbindung mit einem Nähfaden. Den Äußerungen der Klägerin im Erteilungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der Schutzbereich des Klagepatentes sämtliche denkbaren Varianten von Heftklammerverbindungen auch unter Äquivalenzgesichtspunkten nicht erfassen solle. Die Beschränkung auf den Begriff der Nähverbindung stelle klar, dass das Schutzbegehren nur kontinuierlich fortlaufenden und nicht lediglich punktuellen Verbindungen der Abschnitte gelte, wie sie die Klagepatentschrift an dem zum Stand der Technik gehörenden US-Patent 3 559 694 (Anlage K 3) kritisiere; die ursprüngliche Vorgabe, u.a. Heft- oder Klammerverbindungen zu verwenden, habe auch solche punktuellen Verbindungen erfasst. Die Formulierung „oder dergleichen“ in der ursprünglichen Anmeldung habe sogar – wie der Prüfer zu Recht beanstandet habe – eine reine Pressverbindung mit einbezogen, wie sie aus der US-Patentschrift 3 222 777 bekannt sei. Es sei bei der Neufassung des Patentanspruches 1 nur darum gegangen, diese vom Prüfer gerügten zu weit gehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschließen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und machen ergänzend geltend, der Beklagte zu 2. könne als Störer nicht in Anspruch genommen werden, er sei als Angestellter der Beklagten zu 1. für die Geschäftsführung nicht verantwortlich.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

das angefochtene Urteil im Umfang seiner Verurteilung abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Über das Vermögen der Beklagten zu 1. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 7. Januar 2003 (84 IN 127/02, Bl. 100 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) das gegen diese gerichtete Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen hat, ist der Rechtsstreit nur im Umfang der Berufung des Beklagten zu 2) gegen das angefochtene Urteil zur Endentscheidung reif; insoweit ergeht ein Teilurteil nach § 301 ZPO.

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihn zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, denn Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Formteile verletzen schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent; sie verwirklichen die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene technische Lehre wortsinngemäß. Auch der Beklagte zu 2) hat für diese Schutzrechtsverletzung als Störer einzustehen.

1.
Die klagepatentgeschützte Erfindung betrifft ein Formteil zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1, Zeilen 6 – 23), können derartige Formteile mittels eines seitlichen Längsschlitzes über entsprechende Rohrleitungsbögen, -winkel oder –abzweigungen gestülpt werden, so dass das umständliche Umwickeln mit Isolierbändern entfällt und auch im Bereich der Bögen, Winkel und Abzweigungen eine lückenlose Isolierung gewährleistet ist. Die Formteile bestehen aus mehreren einzelnen geradlinigen Abschnitten, die an den jeweiligen Verbindungsstellen schräge oder gekrümmte Flächen aufweisen und an diesen Verbindungsstellen miteinander verklebt sind. Klebeverbindungen können sich jedoch bei starker mechanischer Beanspruchung lösen.

Die in der Klagepatentbeschreibung einleitend erörterte zum Stand der Technik gehörende US-Patentschrift 3 222 777 (Anlage K 2) beschreibt ein Verfahren zur Bildung einer Gehrungsverbindung, bei dem die Verbindungsstellen zweier Isolierungsabschnitte jeweils von einem gurtartigen Band bedeckt werden; daran wird beanstandet, dass die Isolierungsabschnitte bei hoher Beanspruchung unter dem Band herausrutschen können (Spalte 1, Zeilen 24 – 31).

Die US-Patentschrift 3 559 694 (Anlage K 3) beschreibt nicht die Verbindung der Stirnseiten von Isolierungsabschnitten, sondern ein aus zwei Halbschalen bestehendes Formstück für Rohrverbindungen; dass die Halbschalen an nur wenigen Punkten in Längsrichtung über Haken und Haltebauteile verbunden werden, bietet nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift keine besonders sichere Verbindung (Spalte 1, Zeilen 32 – 40).

Auch die US-Patentschrift 4 830 060 (Anlage K 4) beschreibt nicht die Verbindung der Stirnseiten von Isolierungsabschnitten, sondern eine spezielle Abdeckung für isolierte Y-förmige Verbindungen, mit der eine zwischen zwei geraden Rohrstücken befindliche und zuvor mit Isolierungsmaterial umwickelte Abzweigung so abgedeckt wird, dass die Isolierungen der geraden Rohrstücke überlappt werden (Spalte 1, Zeilen 41 – 50).

Die Schweizer Patentschrift 451 493 (Anlage K 5) offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Bogenstücken für isolierte Rohrleitungen, bei dem der Zwischenraum zwischen einem Rohr und einer Schutzhülle ausgeschäumt wird. Die Abschnitte der Schutzhülle sind verschweißt oder einstückig miteinander verbunden.

Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift darin, ein Formteil der eingangs genannten Art zu schaffen, dessen einzelne Abschnitte auch bei hoher Beanspruchung sicher und reißfest miteinander verbunden sind (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).

Zur Lösung dieser Aufgabe soll das in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Formteil zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen, wie Rohrleitungsbögen, -winkel und –abzweigungen folgende Merkmale aufweisen:

1.
Das Formteil besteht aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschließenden Abschnitten;

2.1
die Abschnitte weisen eine Dämmschicht aus Schaumstoff und

2.2
eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material höherer Reißfestigkeit auf;

3.
die Abschnitte sind mittels einem oder mehrerer die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergefügten Abschnitten überbrückender Kopplungselemente aneinander befestigt;

4.
die Kopplungselemente bilden eine Nähverbindung;

5.
die Kopplungselemente befinden sich mit der Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit in Halteeingriff.

Mit der in Merkmal 4 angegebenen Nähverbindung wird erfindungsgemäß eine festere und mechanisch stärker beanspruchbare Verbindung angestrebt, als sie die in US-Patentschrift 3 222 777 beschriebene Überdeckung der Stoßstellen mit einem gurtartigen Band oder bekannte Klebeverbindungen bieten können. Wie die Nähverbindung im Einzelnen konkret beschaffen ist und mit welchen Mitteln sie hergestellt wird, ist in Anspruch 1 nicht näher beschrieben. Dass das hierzu verwendete Mittel ein Faden ist, der insbesondere in Form eines ZickZack-Stiches über die Verbindungsstelle geführt wird, lehren erst Unteranspruch 4 und die zugehörige Beschreibungsstelle (Spalte 3, Zeilen 36 bis 46; vgl. auch Spalte 2, Zeilen 37 bis 43 der Klagepatentschrift). Weder die Patentansprüche noch die Beschreibung geben bestimmte Materialien für den Faden vor; als Faden kann daher auch etwa Metalldraht verwendet werden.

Einen Anhaltspunkt für die klagepatentgemäß vorausgesetzte Beschaffenheit der Nähverbindung findet der Durchschnittsfachmann jedoch in Merkmal 5; aus diesem Merkmal geht hervor, dass der Grund dafür, weshalb die in Anspruch 4 beschriebene Fadenverbindung ein Unterfall der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Nähverbindung ist, darin liegt, dass die Koppelungselemente sich mit der Schicht aus reißfesterem Material in Halteeingriff befinden. Die Verwendung der Ausdrücke „Haltereingriff“ in Merkmal 5 und „Nähverbindung“ in Merkmal 4 zeigt dem Durchschnittsfachmann, dass erfindungsgemäß die Koppelungselemente nach Art einer Naht die die Verbindungsstelle bildenden Ränder der Formteilabschnitte formschlüssig durchgreifen und gegen eine mögliche Zugbeanspruchung zusammenhalten sollen und eine Klebe-, Haft- oder sonstige reibschlüssige Verbindung für sich allein nicht ausreicht. Der von den Kopplungselementen gebildete Halteeingriff beschränkt sich nicht wie die aus dem Stand der Technik gemäß der US-Patentschrift 3 559 694 (Anlage K 3) vorbekannte und in der Klagepatentschrift als zu unsicher bemängelte Verbindung auf nur wenige Punkte, sondern durchgreift die reißfeste Schicht unter Bildung einer größeren Anzahl von Eingriffstellen wie eine Naht linienförmig durchgehend. Die in der Klagepatentschrift angegebenen Vorteile der erfindungsgemäßen Ausgestaltung (vgl. Spalte 2, Zeilen 8 bis 17) bestätigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verständnis. Die dort als angestrebt beschriebene auch im Falle von Zugbeanspruchungen besonders sichere und dauerhafte Verbindung der einzelnen Abschnitte kann nur deshalb zustande kommen, weil die Koppelungselemente das Material höherer Reißfestigkeit nicht nur an einigen wenigen Punkten, sondern an vielen linienförmig fortlaufend angeordneten Stellen durchgreifen. Weder der Begriff der Nähverbindung noch die genannten von der Erfindung angestrebten Vorteile bedingen jedoch, dass die Koppelungselemente einen fortlaufenden ununterbrochenen Faden bilden. Eine Nähverbindung kann beispielsweise auch mit kurzen Fadenstücken gebildet werden, sofern sich die vernähten Fadenstücke linienförmig durchgehend aneinanderreihen. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen wird der Durchschnittsfachmann als Koppelungselemente solche Mittel ansehen, die wie ein Nähfaden das Material von höherer Reißfestigkeit durchdringen und durchgreifen können, beispielsweise auch Heftklammern, und er wird als Nähverbindung im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4 auch solche Verbindungen betrachten, die mit Hilfe linienförmig fortlaufend aneinander gereihter Heftklammern erzeugt worden sind.

2.
Von dieser technischen Lehre machen die angegriffenen Gegenstände wortsinngemäß Gebrauch.

a) Kein Streit besteht zwischen den Parteien darüber, dass es sich um Formteile zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsbögen, -winkeln und –abzweigungen handelt, wobei das Formteil aus mindestens zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschließenden Abschnitten besteht (Merkmal 1), die eine Dämmschicht aus Schaumstoff aufweisen (Merkmal 2.1) und mit einer mit dem Schaumstoff verbundenen Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit versehen sind (Merkmal 2.2). In Übereinstimmung mit Merkmal 3 sind die Abschnitte mittels mehrerer von den Heftklammern gebildeter Koppelungselemente aneinander befestigt, die die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergefügten Abschnitten überbrücken. Ebenso ist unstreitig, dass die Heftklammern sich mit der Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit im Halteeingriff befinden; anhand des als Anlage K 7 vorgelegten Musterstückes lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass diese Klammern das – von der roten Schicht gebildete – reißfestere Material formschlüssig durchgreifen.

b) Die von den Heftklammern gebildete Verbindung der aneinandergefügten Formteilabschnitte ist auch eine Nähverbindung im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4. Die Klammern durchgreifen die Verbindungsstelle nicht nur an einigen wenigen Punkten, sondern sind dicht nebeneinander angeordnet und zu einer linienförmig durchgehenden und fortlaufenden Verbindung aneinander gereiht. Durch diese Anordnung bilden die Heftklammern wie ein Nähfaden zahlreiche verhältnismäßig nahe beieinander liegende Eingriffsstellen. Durch diese dichte Aneinanderreihung der Heftklammern und den von ihnen an vielen Stellen erzeugten Haltereingriff wird eine Verbindung geschaffen, die wie vom Klagepatent angestrebt eine feste, besonders sichere und dauerhafte Verbindung der beiden benachbarten Formteilabschnitte erreicht, die auch bei Zugbeanspruchungen fest zusammenhält und nicht ausreißt. Dass die bei der angegriffenen Vorrichtung benutzte Heftklammerverbindung ebenso dauerhaft und fest ist wie Fadennähte, hat der Beklagte zu 2) zu Recht nicht in Abrede gestellt.

c) Wollte man davon ausgehen, dass die bei dem angegriffenen Gegenstand als Koppelungselemente verwendeten Heftklammern keine Nähverbindung im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4 bilden, wäre das Merkmal 4 in jedem Fall mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln genutzt. Das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil in Abschnitt II. der Entscheidungsgründe (Seite 11 des Urteilsumdruckes, Abs. 2 bis 3; Bl. 67 R dA) im Einzelnen zutreffend dargelegt; Auf diese Ausführungen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

d) Erfolglos bleibt der Einwand des Beklagten zu 2), der Schutzbereich des Klagepatentes sei im Erteilungsverfahren auf reine Nähverbindungen beschränkt worden, zu denen Heftklammerverbindungen nach den ausdrücklichen Erklärungen der Patentanmelderin nicht gehörten.

aa) Mit diesem Einwand kann der Beklagte zu 2) schon deshalb nicht gehört werden, weil die angegriffene Ausführungsform die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre wortsinngemäß erfüllt und nur aus den Erteilungsakten ersichtliche Vorgänge nicht zu einer Einschränkung unter den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung führen (vgl. BGH GRUR 1959, 317, 319 – Schaumgummi; 1961, 77, 78 – Blinkleuchte; Busse/Keukenschrijver Nr. 10, PatG, 5. Aufl., § 14, Rdnr. 71).

bb) Selbst wenn das Merkmal 4 im Streitfall nur mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht wäre, könnte der Ansicht des Beklagten zu 2) nicht zugestimmt werden, der Schutzbereich des Klagepatentes umfasse aufgrund der Erklärungen der Patentanmelderin im Erteilungsverfahren keine Heft- und Klammerverbindungen mehr.

Unter der Geltung des PatG 1968 war es allerdings anerkannt, dass zur Bestimmung des einem Patent zukommenden Schutzumfanges auch im Erteilungsverfahren erfolgte Verzichte und Beschränkungen berücksichtigt werden mussten (vgl. BGHZ 72, 119, 130 f. – Windschutzblech; BGH, GRUR 1980, 280, 282 – Rolladenleiste; w. Nachw. bei Benkard/Ullmann, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 14 PatG, Rdn. 80), und auch für die Schutzbereichsbestimmung nach neuem Recht will eine in der Literatur vertretene Ansicht daran jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen festhalten (Rogge, Mitt. 1998, 201, 204 ; Ballhaus/Sikinger, GRUR 1986, 337, 342). Dafür ist unter der Geltung des PatG 1981 jedoch kein Raum mehr. Zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patentes nach § 14 PatG 1981 – entsprechendes gilt für seit dem 1. Januar 1978 angemeldete europäische Patente wie das Klagepatent – kommt es grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Die Auslegung des Patentanspruches und die Bestimmung des einem europäischen Patent zukommenden Schutzbereiches richten sich nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ, die auch im Rahmen des § 14 PatG 1981 Geltung beanspruchen. Artikel 69 EPÜ knüpft auch für die Bestimmung des Schutzbereiches ausschließlich an die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen an, so dass Vorgänge im Erteilungs- oder im Einspruchsverfahren nur schutzbegrenzend wirken, wenn sie in der Patentschrift oder der geänderten Patentschrift Niederschlag gefunden haben. Haben sie sich insbesondere durch beschränkte Aufrechterhaltung in der Patentschrift niedergeschlagen, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus Artikel 69 EPÜ. In solchen Fällen ist die Beschränkung des Schutzumfangs so zu beachten, wie sie der Leser den Patentansprüchen entnimmt. Sich ausschließlich aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens ergebende Tatsachen dürfen dagegen bei der Bemessung des Schutzbereichs eines Patentes nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513/514 – Kunststoffrohrteil; 1992, 40, 41 – beheizbarer Atemluftschlauch; Benkard/Scharen, EPÜ, Artikel 69, Rdnr. 78 mit weiteren Nachweisen). Einer Berücksichtigung solcher Tatsachen steht nicht nur das Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch der Umstand entgegen, dass der Durchschnittsfachmann, auf dessen Verständnis es bei der Bestimmung des Schutzbereiches maßgeblich ankommt, sein Verständnis nur anhand der Klagepatentschrift bildet und hierzu nicht die Erteilungsakten heranzieht. Für diese Betrachtungsweise spricht nicht zuletzt, dass eine Revision des EPÜ, nach der eine Berücksichtigung der Erteilungsakten vorgesehen werden sollte, nicht zu Stande gekommen ist (BGH, a.a.O., S. 514 – Kunststoffrohrteil). Ausnahmen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Fall zugelassen hat, dass sich der Patentinhaber und der Verletzungsbeklagte auch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gegenüber gestanden haben und der Patentinhaber dort erklärt hat, für eine bestimmte dem angegriffenen Gegenstand entsprechende Ausführungsform aus dem Patent keinen Schutz beanspruchen zu wollen (BGH GRUR 1993, 886, 888 – Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377, 3379 f. – Weichvorrichtung II), kommen hier nicht zum Tragen, weil die Beanstandungen des Prüfers und die darauf hin erfolgten Äußerungen der Patentanmelderin, aus der der Beklagte zu 2) eine Beschränkung des dem Klagepatent zukommenden Schutzbereichs ableiten will, im Erteilungsverfahren des Klagepatentes gefallen sind, an dem die Beklagten nicht beteiligt waren.

Abgesehen davon hat die Patentanmelderin im Erteilungsverfahren auch nicht erklärt, sie wolle für Heft- oder Klammerverbindungen schlechthin unter keinen Umständen mehr Schutz in Anspruch nehmen. Eine Erklärung dieses Inhalts lässt sich den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1994 (Anlage B 3), der neue Anspruch 1 sei im kennzeichnenden Teil auf eine Nähverbindung beschränkt worden, nicht entnehmen. Zwar enthält der erteilte Anspruch 1 aufgrund dieser Erklärung anders als die angemeldete Fassung neben der Nähverbindung keine Hinweise mehr auf Heft-, Klammer- oder Nietverbindungen oder dergleichen, und die Heft- oder Klammerverbindungen betreffenden ursprünglichen Unteransprüche 6 bis 8 sind ebenso wie die diesbezüglichen Textstellen in der Beschreibung gestrichen worden. Damit sollte indessen nur den Einwänden des Prüfers Rechnung getragen werden, die angemeldete Fassung des Klagepatentanspruches 1 schließe zu weitgehend auch solche Verbindungen ein, die nach Maßgabe der in der Klagepatentschrift am Stand der Technik geübten Kritik als unzuverlässig angesehen werden müssten, nämlich die Pressverbindung mit Hilfe eines die Verbindungsstelle umgebenden gurtartigen Bandes gemäß der US-Patentschrift 3 222 777 (Anlage K 2) und die wegen ihrer Beschränkung auf nur wenige Punkte beanstandeten Haken- und Klammerverbindungen entsprechend der US-Patentschrift 3 559 694 (Anlage K 3). Um solche Verbindungen auszuscheiden, hat die Patentanmelderin Nähverbindungen zum Gegenstand der neuen Patentansprüche gemacht, wobei der Ausdruck „Nähverbindung“ für eine kontinuierlich fortlaufende linienförmige Verbindung steht, die sich von der nur auf wenige Punkte beschränkten Haken- und Klammerverbindung unterscheidet. Eine so verstandene Nähverbindung umfasst nach wie vor auch Heft- und Klammerverbindungen, bei denen die Heftklammern kontinuierlich linienförmig fortlaufend wie mit einem Nähfaden ausgeführte Stiche angeordnet sind.

3.
Dass der Beklagte zu 2) der Klägerin aufgrund der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung gemäß Artikel 2 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit § 139, 140 d PatG und §§ 242, 259 BGB zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Abschnitt IV. der Entscheidungsgründe (Seite 13 des Urteilsumdruckes, Bl. 68 R dA) zutreffend ausgeführt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, die Richtigkeit der landgerichtlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nur Angestellter der Beklagten zu 1) und könne für in deren Unternehmen vorgekommene Patentverletzungen nicht als Störer in Anspruch genommen werden.

a)
Mit diesem Vorbringen ist der Beklagte zu 2) nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F. ausgeschlossen. Welche Stellung er im Unternehmen der Beklagten zu 1) inne gehabt hat, hätte er ohne Weiteres vor dem Landgericht vortragen können; Darüber hinaus trägt er in seiner Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO n.F. auch keine Entschuldigungsgründe vor, aus denen sich ergibt, dass das Unterlassen des entsprechenden Sachvortrages in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhte. Da die Klägerin das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zu 2) jedenfalls insoweit bestreiten will, als daraus seine fehlende Verantwortlichkeit für die auch ihm zur Last gelegte Verletzung des Klagepatentes folgen soll, kann sein erstmals in der Berufungsinstanz gebrachtes Vorbringen auch nicht als unstreitig berücksichtigt werden.

b)
Selbst wenn man das erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Vorbringen des Beklagten zu 2. berücksichtigen wollte, könnte ihm das nicht zum Erfolg verhelfen. Dass er nicht Geschäftsinhaber, sondern nur Angestellter der Beklagten zu 1. ist, entlastet ihn nicht. Als Störer haftet entsprechend § 1004 BGB jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139, Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Das hat auch der Beklagte zu 2. getan, indem er die angegriffenen Formteile vertrieben hat. Unabhängig von der Stellung, die er im Unternehmen der Beklagten zu 1. hat, haftet er jedenfalls vom Zeitpunkt der Abmahnung an auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz (vgl. Senat in GRUR 1978, 588 – Inlandsvertreter). Auch für die Zeit vor der Abmahnung vom 16. Mai 2001 haftet der Beklagte zu 2. im gleichen Umfang für die von ihm begangenen Verletzungshandlungen. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Weisungsgebundene ohne eigenen Handlungsspielraum tätig Gewordene hafte nicht selbst (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen; abgelehnt wird eine solche Einschränkung jedoch von Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG, Rdnr. 23; Mes, PatG und GbMG, § 139 PatG, Rdnr. 11). Die Frage bedarf jedoch Im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2. bei seiner Tätigkeit eigenen Handlungsspielraum hatte. Er ist gegenüber den Abnehmern der Beklagten zu 1. als für den Vertrieb verantwortliche Kontaktperson aufgetreten ist; außerdem hat er das an die – als „Firma KL – Geschäftsleitung“ bezeichnete – Beklagte zu 1. gerichtete Abmahnschreiben beantwortet und eingehend zu dem auch gegen ihn erhobenen Verletzungsvorwurf Stellung genommen. Er hat in diesem Schreiben auch nicht zum Ausdruck gebracht, er sei als nachgeordneter Angestellter nur auf Weisung der Beklagten zu 1. tätig geworden, sondern hat es mit „-KL- W.Schmidtmann“ in der gleichen Weise unterschrieben, wie auch die Beklagte zu 1 der Bezeichnung „KL“ ihren Namen hinzugefügt hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch die beim Vertrieb der angegriffenen Gegenstände zu beachtenden patentrechtlichen Verpflichtungen im Unternehmen der Beklagten zu 1. eigenverantwortlich wahrnimmt. Zu Recht hat er deshalb in erster Instanz seine Passivlegitimation nicht in Abrede gestellt.

III.

Da die Berufung des Beklagten zu 2) erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO auch seine im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Nachdem die im Abschnitt II erwähnte Entscheidung „Kunststoffrohrteil“ des Bundesgerichtshofes ergangen ist, der ein der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, hat die Angelegenheit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

R1 R2 Dr. C2