2 U 10/03 – Raffvorhänge

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 283

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 10/03

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 250.000 €.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an den Gegenstand des zu Gunsten ihres Geschäftsführers Y eingetragenen, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 282 957 (Klagepatent, Anlage L 1) betreffend einen Raffvorhang. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch, nachdem sie sich bis zum 19. Februar 2002 entstandene Ansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung vom eingetragenen Patentinhaber hat abtreten lassen (vgl. Anlage L 2).

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 15. März 1988 unter Inanspruchnahme deutscher Prioritäten vom 19. März, 28. April, 21. Mai, 22. Oktober und 20. November des Jahres 1987 eingereicht und am 21. September 1988 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 30. Januar 1991 im Patentblatt mit folgendem Anspruch 1 bekannt gemacht worden:

Raffvorhang mit am Vorhangstoff angebrachten Führungs- und Umlenkelementen für die Zugschnüre, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Umlenkelement aus einer mit dem Vorhangstoff (1) selbst fest verbundenen Befestigungsplatte (10) besteht, die ihrerseits mit einer von ihr herabhängenden Führungsöse (3) fest verbunden und vorzugsweise mit dieser aus einem Stück gefertigt ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar die Figurengruppe 1 ein erfindungsgemäßes Befestigungselement bestehend aus der Öse und der mit ihr fest verbundenen Befestigungsplatte (Figur 1a in Vorder- bzw. Rückansicht und Figur 1 b in Seitenansicht) und die Figurengruppe 2 eine Ausführungsform, bei der die mit der Öse verbundene Befestigungsplatte an der dem Vorhangstoff abgewandten Seite an einem Hakenband befestigt ist, dessen Haken an in einer Laufschiene eingesetzten Rollen hängen, wobei auch hier Figur 2a eine Rück- und Figur 2b eine Seitenansicht als Schnittdarstellung zeigt.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Raffvorhänge, deren Ausgestaltung sich aus dem von ihr als Anlage B 2 vorgelegten Muster, der als Anlage L 5 vorgelegten Werbeschrift und der als Anlage L 6 zu den Akten gereichten und nachstehend wiedergegebenen Zeichnung ersichtlich ist.

Die Raffvorhänge sind an ihrem oberen Ende mit Führungs- und Umlenkelementen versehen, die aus einer mit dem Vorhangstoff fest verbundenen Befestigungsplatte bestehen, an deren unterem Ende horizontal vom Vorhangstoff abstehende Ösen einstückig und materialeinheitlich angeformt sind. Die Ösen dienen als oberes Umlenkelement für eine mäanderförmig auf der Rückseite des Vorhanges abwechselnd auf- und abwärts geführten Zugschnur, deren aufwärts verlaufende Abschnitt in der vorstehenden Abbildung als „Zugschnur II“ und deren abwärts verlaufende Abschnitte dort als „Zugschnur I“ bezeichnet sind. Am unteren Ende der Stoffbahn sind die Enden der Zugschnur an Befestigungsringen festgelegt; die Umlenkung erfolgt jeweils durch Umlenkringe. Zum Hochziehen bzw. Raffen des Vorhangstoffes wird an einer in den Abbildungen der Werbeschrift gemäß Anlage L 5 am linken Bildrand gezeigten endlos ausgebildeten Kugelkette gezogen, deren oberes Umlenkende eine Wickelwelle antreibt. Auf dieser Welle angeordnete Mitnehmerelemente ergreifen die zwischen den Umlenkelementen horizontal verlaufenden Abschnitte der Zugschnur, führen sie zur Welle und wickeln die vertikal verlaufenden Schnurabschnitte auf die Welle auf (vgl. Anl. L 5, rechte Spalte, mittleres und unteres Bild) .

Die Klägerin sieht durch die Herstellung und den Vertrieb derartiger Raffvorhänge das Klagepatent verletzt. Nach ihrer Ansicht verwirklichen sie die in Anspruch 1 niedergelegte technische Lehre wortsinngemäß, zumindest aber in patentrechtlich äquivalenter Form. Vor dem Landgericht hat die Klägerin vorgetragen, eine vom unteren Rand der Befestigungsplatte horizontal abstehende Führungsöse entspreche der erfindungsgemäß vorgesehenen herabhängenden Öse zumindest in patentrechtlich äquivalenter Form. Wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln benutzt werde die Lehre des Klageschutzrechtes auch, soweit statt mehrerer nur eine einzige Zugschnur vorhanden sei. Der Fachmann erkenne, dass der Gegenstand des Klagepatentes auch bei Raffvorhängen mit einer einzigen Zugschnur verwendet werden könne, dass nur die oberen Umlenkelemente von Bedeutung seien und es lediglich wichtig sei, Umlenkelemente zu verwenden, die aus einer Trägerplatte und einer mit dieser – auf welche Weise auch immer – fest verbundenen Umlenköse bestehen.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, das erfindungsgemäß zu lösende Problem, dass der Vorhang sich durch einseitigen horizontalen Zug an einem Schnurbündel schräg stelle, trete bei der angegriffenen Ausführungsform durch das Zusammenwirken der Schnur mit den Mitnehmerelementen der Wickelwelle nicht auf. Auch seien die Umlenkelemente nur mittelbar über das Trägerband mit dem Vorhangstoff verbunden. Patentgemäß sei jedoch die direkte Verbindung mit dem Vorhangstoff ohne das Dazwischentreten weiterer Materialien wesentlich. Darüber hinaus hätten die Umlenkelemente keine unterhalb der Befestigungsplatte herabhängende Führungsöse, sondern hielten die Zugschnur entgegen der erfindungsgemäßen Lehre durch ihre horizontal abstehende Öse oben am Raffvorhang auf Abstand von der Textilbahn. Solche Elemente ließen sich nach dem im Klagepatent beschriebenen Herstellungsverfahren nicht fertigen. Eine Benutzung mit äquivalenten Mitteln sei nicht gegeben, weil Raffvorhänge mit nur einer Zugschnur am Prioritätstag des Klagepatentes weder bekannt noch naheliegend gewesen seien.

Durch Urteil vom 10. Dezember 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angegriffene Raffvorhang entspreche nicht der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre, weil die Führungsösen von den Befestigungsplatten der Umlenkelemente nicht herabhingen, sondern horizontal abstünden. Das Ziel, ein Verziehen des Vorhangstoffes bei Zug an den Zugschnüren zu verhindern, erreiche die Erfindung nicht nur durch die unmittelbare Befestigung der Befestigungsplatten am Vorhangstoff, sondern auch dadurch, dass die Zugschnüre eng am Vorhangstoff geführt würden; durch diese Maßnahme könne die durch die horizontale Umlenkung der Zugschnüre zu erwartende Querbelastung die Befestigungsplatte nicht abheben und aus der Ebene der Textilbahn verdrehen. Je weiter die Ösen vom Vorhang beabstandet seien, desto größer werde die Gefahr, dass die Querkräfte die Befestigungsplatten und mit diesen auch den Vorhangstoff verdrehten.

Eine Benutzung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln liege mangels Gleichwirkung nicht vor, weil das klagepatentgemäß zu lösende Problem bei dem angegriffenen Gegenstand nicht auftrete. Das erfindungsgemäß zu lösende Problem, dass sich der Vorhang aufgrund einseitigen Zuges im Bereich der Umlenkelemente verziehen könne, trete nur bei Raffvorhängen auf, bei denen die am unteren Ende des Stoffes befestigten Zugschnüre durch Führungsringe senkrecht nach oben, sodann durch Umlenkelemente wie Ösen oder Ringe in die Horizontale und dann wieder in die Senkrechte abwärts geführt würden. Bei der angegriffenen Vorrichtung entstehe jedoch kein einseitiger Zug mit hohem Kraftanteil in Horizontalrichtung, weil das Zugband nur vertikal wirkenden Kräften ausgesetzt sei. Wegen einzelner Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Landgericht habe unzutreffend den technischen Wortsinn aus dem Wortlaut des Anspruches 1 und den Ausführungsbeispielen ermittelt. Das Klagepatent verbinde mit der herabhängenden Öse keinen ausdrücklich erwähnten Vorteil. Wichtig sei nur, die Öse am unteren Teil einer Befestigungsplatte einstückig mit dieser zu befestigen und beabstanden, um den oberen Teil der Platte ein- oder annähen zu können und gleichzeitig zu verhindern, dass die Öse in den Befestigungsbereich gerate und in einer Falte des Vorhangs zu liegen komme. Die auftretende Zugbelastung werde großflächig verteilt; schon diese Maßnahme vermeide ein Verziehen des Vorhangstoffes beim Zusammenraffen. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, es sei die Position der Öse, die den Vorteil des Klagepatentes ausmache, und dieser sei nur dann gegeben, wenn die Öse in einer vertikalen Linie zur Befestigungsplatte nach unten liege. Die erfindungswesentliche Maßnahme bestehe in der unmittelbaren Verbindung des Umlenkelementes mittels einer Befestigungsplatte mit dem Vorhangstoff und nicht in der Positionierung der Öse an der Befestigungsplatte.

In jedem Fall werde die Lehre des Klageschutzrechtes mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Die Gleichwirkung der angegriffenen Ausführungsform bestehe darin, dass auch sie ein Schrägziehen des Vorhangstoffes vermeide. Die Abwandlung habe ein am Klagepatent orientierter Fachmann am Prioritätstag entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch als gleichwirkendes Mittel auffinden können. Der Fachmann wisse, dass die Öse nicht nur vertikal, sondern auch horizontal hängend angebracht werden könne. In diese Richtung wiesen ihn bereits die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift, die Ösen mit nicht unerheblicher horizontaler Erstreckung zeigten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Raffvorhänge mit am Vorhangstoff angebrachten Führungs- und Umlenkelementen für die Zugschnüre

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jedes Umlenkelement aus einer mit dem Vorhangstoff selbst fest verbundenen Befestigungsplatte besteht, die ihrerseits mit einer senkrecht abstehenden Führungsöse fest verbunden und mit dieser aus einem Stück gefertigt ist;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. März 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften
der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften
der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. März 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen ergänzend vor: Der vom Klagepatent ausdrücklich hervorgehobene Vorteil einer herabhängenden Öse bestehe in der in Anspruch 5 beschriebenen Möglichkeit, die Umlenkelemente herzustellen, indem zwei über einen Steg verbundene Platten aufeinander geklappt und zusammengefügt würden, wobei der Steg eine schlaufenförmige Öse bilde. Die Vorgabe des Anspruches 1, die Führungsöse müsse von der Befestigungsplatte herabhängen, schließe es aus, dass sie seitlich an der Befestigungsplatte hänge. Bei der angegriffenen Ausführungsform hänge die Öse nicht einmal seitlich an der Platte, sondern stehe horizontal im rechten Winkel ab, wobei der zwischen Öse und Befestigungspatte angeordnete Abstandssteg den Abstand noch vergrößere. Dieser Abstand sei notwendig, damit die Mitnehmerelemente die Zugschnur erfassen und geordnet auf die Welle wickeln könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche nicht zu, denn der angegriffene Raffvorhang verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

A.

Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Raffvorhang mit am Vorhangstoff angebrachten Führungs- und Umlenkelementen für die Zugschnüre (Merkmal 1 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Mit dieser Vorgabe nimmt Anspruch 1, wie die zugehörigen Ausführungen in der einleitenden Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 6 bis Spalte 2, Zeile 2) zeigen, Bezug auf den Stand der Technik gemäß der deutschen Patentschrift 34 19 215 (Anlage L 3); von einem so ausgebildeten Raffvorhang geht die Erfindung aus. Der in der genannten Druckschrift beschriebene Raffvorhang besteht im wesentlichen aus einer zusammenraffbaren Stoffbahn, an deren unterem Ende mehrere Zugschnüre befestigt sind. Alle Zugschnüre werden durch ring- oder ösenförmige Führungselemente vertikal nach oben geführt, am oberen Ende der Stoffbahn durch – üblicherweise ebenfalls als Ringe oder Ösen ausgebildete – Umlenkelemente in die Horizontale umgelenkt und dabei zu einem Bündel vereinigt. Dieses Zugschnurbündel wird an einer Seite nochmals vertikal umgelenkt und so weit nach unten geführt, dass der Benutzer es ergreifen und daran ziehen kann, um das untere Ende der Stoffbahn anzuheben und den Vorhang zu raffen.

Die Umlenkelemente sind an der die Raffbänder tragenden Seite des Vorhangstoffes plaziert (vgl. Spalte 1, Zeilen 16 – 18 und Spalte 2, Zeilen 2 und 3 der älteren Patentschrift), wobei die Befestigung unmittelbar auf dem Vorhangstoff (vgl. a.a.O., Spalte 2, Zeilen 20 – 25) oder entsprechend dem dortigen Anspruch 3 und der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellung auf einem bandartigen Träger erfolgen konnte, der auf den Vorhang genäht oder geklebt wurde (a.a.O., Spalte 2, Zeilen 26 bis 31 und Spalte 2, Zeile 65 – Spalte 3, Zeile 2). Die Anbringung der Umlenkelemente an der Stoffbahn beseitigt den Nachteil, der mit ihrer Befestigung an einem mit dem Gebäude fest verbundenen Träger einherging und darin bestand, dass beim Abnehmen des Vorhangs alle Zugschnüre einzeln aus den Umlenkelementen herausgezogen und vor dem Wiederanbringen einzeln wieder eingefädelt werden mussten (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 21 bis 30). Obwohl auch die ältere Druckschrift empfiehlt, die Führungs- und Umlenkelemente in der Nähe der starren Aufhängeleiste anzubringen, damit sich die obere Vorhangpartie beim Betätigen der Zugschnüre nicht seitlich verzieht (Spalte 2, Zeilen 12 bis 17, 50 bis 55 und Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 6 der deutschen Patentschrift 34 19 215), schreibt die Klagepatentschrift breiteren Vorhängen der vorbekannten Art den Nachteil zu, dass der bandartige Träger durch den vom Schnurbündel auf die Umlenkkanten der Umlenkelemente ausgeübten einseitigen Zug schräg gezogen wird und dementsprechend auch der aufgezogene Raffvorhang schräg hängt (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 42 bis 54).

Daraus resultiert die – nicht ausdrücklich in der Klagepatentschrift angegebene – Aufgabe der Erfindung, bei einem Vorhang mit auf dem Vorhangstoff befestigten Umlenkelementen ein Schrägziehen des Vorhanges während des Hochraffens zu vermeiden.

Zur Lösung dieser Problemstellung soll der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Raffvorhang folgende Merkmale aufweisen:

1.
Der Raffvorhang ist mit am Vorhangstoff angebrachten Führungs- und Umlenkelementen für die Zugschnüre versehen.

2.
Jedes Umlenkelement besteht aus einer mit dem Vorhangstoff selbst fest verbundenen Befestigungsplatte.

3.
Die Befestigungsplatte ist ihrerseits

a) mit einer von ihr herabhängenden Führungsöse fest verbunden und

b) vorzugsweise mit dieser aus einem Stück gefertigt.

Da der Anspruch 1 mit Merkmal 1 auf den einleitend diskutierten aus der deutschen Patentschrift 34 19 215 bekannten Raffvorhang Bezug nimmt und ihn zum Oberbegriff des Hauptanspruches und zum Ausgangspunkt der Erfindung macht, besagt die Formulierung „für die Zugschnüre“ in Merkmal 1 aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, dass nicht etwa die Eignung der Führungs- und Umlenkelemente für Zugschnüre gemeint ist, sondern dass der erfindungsgemäße Gegenstand ebenso wie der aus der genannten älteren Druckschrift vorbekannte Raffvorhang mehrere – also mindestens 2 – Zugschnüre aufweisen muss, die von den Führungselementen vertikal geführt und von den Umlenkelementen in die Horizontale umgelenkt werden. Bei solchen Raffvorhängen mit mehreren zu einem Bündel vereinigten Zugschnüren entsteht das erfindungsgemäß zu lösende Problem, dass die beim Betätigen des Schnurbündels infolge des einseitigen Zuges auftretenden Horizontalkräfte zu einem Schrägziehen des bandartigen Trägers der Umlenkelemente und damit auch zu einem Schrägziehen des Vorhangs bzw. der Stoffbahn führen. Dementsprechend verwendet auch die Klagepatentschrift in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele nahezu durchgängig die Formulierungen „Zugschnüre“ (in der Mehrzahl) oder „Zugschnurbündel“ (vgl. Spalte 4, Zeilen 3 – 5, 25 – 28; Spalte 4, Zeile 52 bis Spalte 5, Zeile 2; Spalte 5, Zeilen 3 – 5, 11 – 19, 27 – 31, 40 – 51 und 56 – 58; Spalte 5, Zeile 64 bis Spalte 6, Zeile 3 und Spalte 6, Zeilen 18 – 32). Dass in der Klagepatentschrift vereinzelt auch von einer „Zugschnur“ (in der Einzahl) gesprochen wird (vgl. Anspruch 6 und Spalte 3, Zeilen 23 – 57 und Spalte 4, Zeilen 23 – 25), führt den Durchschnittsfachmann zu keinem relativierten Verständnis. Die letztgenannten Stellen befassen sich mit dem Vorschlag, die Zugschnüre des Bündels entsprechend den bevorzugten Ausführungsbeispielen gemäß Figuren 7 und 8 mit Hilfe eines Arretierungsrohres festzulegen, indem entweder jede einzelne Schnur durch das Rohr gezogen und dort festgeklemmt oder mit dem gesamten Bündel so verfahren wird. Diese beiden Alternativen nimmt die Beschreibung auf, indem sie in diesem Zusammenhang von „Zugschnur bzw. Zugschnurbündel“ spricht. Dass der Hinweis auf das Zugschnurbündel in Spalte 3, Zeile 26 der Beschreibung fehlt und Anspruch 6 nach seinem Wortlaut („ … durch das das Ende der Zugschnur oder des Zugschnurbündels gezogen werden kann“), beide Alternativen gleichwertig nebeneinander stellt, besagt nicht, dass dort eine Ausführungsform mit nur einer Zugschnur als unter Schutz gestellt beschrieben werden soll. Der Durchschnittsfachmann hat keine Veranlassung anzunehmen, dass Klagepatent wolle mit dem Ausdruck „die Zugschnüre“ in Anspruch 1 auch Ausführungsformen mit nur einer einzigen Zugschnur erfassen. Anspruch 6 betrifft die bereits erwähnte Ausführungsform mit einem Arretierungsrohr zur Festlegung der Zugschnüre und ist unter Heranziehung der zugehörigen vorgenannten Passagen der Klagepatentbeschreibung auszulegen, die sich nur auf Ausführungsformen mit mehreren Zugschnüren beziehen; vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „Zugschnur“ in Spalte 3, Zeile 26 für den Durchschnittsfachmann sprachlich ungenau und beruht auf einem

Redaktionsversehen beim Abfassen der Klagepatentschrift. Gegen ein auch Ausführungsformen mit nur einer Zugschnur einbeziehendes Verständnis spricht nicht zuletzt, dass die Klagepatentschrift, die insoweit den Stand der Technik aufgreift, grundsätzlich nur eine einzige Umlenkung jeder Zugschnur von der Vertikalen in die Horizontale vorsieht – abgesehen von der üblichen Ablenkung des Bündels abwärts zum Ergreifen bzw. Betätigen der Zugschnur. Eine einzige so ausgebildete Zugschnur ist ersichtlich nicht geeignet, Raffvorhänge hochzuziehen; sie könnte die Stoffbahn nur in einem schmalen Einwirkungsbereich zusammenraffen, während sie außerhalb dieses Einwirkungsbereiches ungeordnet herunterhinge.

Nicht unter dem Schutz des Klagepatentes stehen Raffvorhänge, bei denen zwar mehrere Zugschnüre vorhanden sind, die aber weder horizontal umgelenkt und zu einem Bündel zusammengefasst werden, noch in ein vertikal abwärts umgelenktes Zug- oder Betätigungsende münden, sondern beim Hochziehen auf Spulen aufgewickelt werden. Bei ihnen entstehen die von der patentierten Erfindung zu lösenden Probleme nicht, weil es beim Raffen des Vorhangstoffes nicht zu einem Horizontalzug kommt. Dasselbe gilt für Ausführungsformen, bei denen eine Schnur mäandrierend auf- und ab verläuft und deren oben verlaufende horizontal geführte Abschnitte von Mitnehmern erfasst werden, die die vertikalen Abschnitte der einzigen Schnur ebenfalls auf Spulen aufwickeln. Obwohl Ausführungsformen der letztgenannten Art am oberen Ende des Raffvorhanges Umlenkelemente benötigen, haben diese Umlenkelemente eine andere Funktion als im Rahmen der Erfindung: Sie sollen nicht jeweils eine Zugschnur aus der vertikalen in die horizontale Richtung umlenken, sondern, sobald die horizontal verlaufenden Abschnitte von den Mitnehmerelementen erfasst sind, die von unten kommenden Schnurabschnitte sofort wieder um 180° nach unten zur Spule hin ablenken. Auch dabei entstehen keine einseitig in Horizontalrichtung verlaufenden Kräfte, wie sie die Erfindung in den Griff bekommen will. Eine solche Ausführungsform hat abweichend von Merkmal 1 nicht mehrere „Zugschnüre“, so wie der Fachmann diese Vorgabe unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen versteht.

Den Kern der klagepatentgeschützten Erfindung bilden die in den Merkmalen 2 und 3 beschriebenen Umlenkelemente, die aus einer Befestigungsplatte mit einer von ihr herabhängenden Führungsöse bestehen. Diese Ausbildung ermöglicht es, die Umlenkelemente mit ihrer Befestigungsplatte ohne Verwendung bandartiger Träger einzeln an beliebigen Stellen direkt am Vorhangstoff anzubringen (Spalte 2, Zeilen 8 –11 der Klagepatentschrift), ohne dass sich der Vorhangstoff beim Hochraffen schräg verzieht. Der Grund hierfür ist in erster Linie die gegenüber den im eingangs genannten Stand der Technik vorzugsweise verwendeten schlaufen- oder ringförmigen Umlenkelementen großflächigere Ausbildung der Befestigungsplatte, die bei horizontal wirkenden Zugkräften auf dem Vorhangstoff weniger leicht kippt. Der Aussage in der Klagepatentschrift, man könne die Umlenkelemente an beliebiger Stelle mit dem Vorhangstoff verbinden, entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass er in der Wahl des Befestigungsortes am Vorhangstoff nicht mehr an die Lage eines bandartigen Trägers gebunden ist. Gleichwohl wird er den Befestigungsort nicht zu weit entfernt von der Aufhängeleiste platzieren, denn auch die erfindungsgemäße Vorrichtung funktioniert dort nicht mehr ordnungsgemäß, wo der Vorhangstoff nicht mehr vom oberen Ende her ausreichend festgehalten wird; dort besteht die Gefahr, dass die verbleibenden horizontalen Zugkräfte den Vorhangstoff seitlich zusammenraffen.

Neben der plattenförmigen Ausbildung der Umlenkelemente trägt auch deren in Merkmal 2 beschriebene feste Verbindung mit dem Vorhangstoff selbst zu einem Auffangen der unerwünschten Horizontalkräfte bei. Da die Befestigungsplatte erfindungsgemäß nicht lediglich auf einem Trägerband befestigt sein darf, das dann seinerseits und mit dem Stoff vernäht wird, sondern eine unmittelbare Verbindung zwischen Vorhangstoff und Platte hergestellt werden muss, können die beim Betätigen des Zugschnurbündels auftretenden Horizontalkräfte praktisch keine Relativbewegungen zwischen Stoffbahn und Platte mehr auslösen; die Befestigungsplatte ist gewissermaßen auf dem Stoff fixiert und kann sich nur noch mit diesem zusammen bewegen.

Aus welchem Grund die die Zugschnüre aufnehmenden Ösen von der Befestigungsplatte herabhängen sollen, wird in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich erläutert. Gleichwohl wird der angesprochene Fachmann die Vorgaben des Merkmals 3 a) nicht als überflüssig betrachten und als Überbestimmung werten. Aus den Figurendarstellungen, auf die der Fachmann mangels näherer Angaben in der Patentbeschreibung zur Auslegung zurückgreifen muss, lässt sich als erster Zweck dieser Ausbildung erkennen, dass die Öse aus dem Befestigungsbereich ferngehalten werden soll, damit die Befestigungsplatte entweder ganz oder doch mit einem möglichst hohen Flächenanteil in den Vorhangstoff eingenäht oder auch in eine Falte des Vorhangstoffs eingelegt werden kann, wie es etwa in den Figuren 3 und 4 gezeigt ist; auch das trägt zur Stabilität des Vorhangs und der mit ihm fest verbundenen Umlenkelemente gegen einseitigen Zug bei.

Eine weitere Funktion, die die Erfindung aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes der herabhängenden Ausbildung der Öse zuweist, besteht darin, zusammen mit der flächigen Befestigungsplatte und deren fester Verbindung mit dem Vorhangstoff selbst die Wirkungen der beim Betätigen des Zugschnurbündels auf die Umlenkkante der Ösen ausgeübten Querkräfte aufzufangen. Die Klagepatentschrift führt dazu im allgemeinen Teil der Beschreibung aus (Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 7 bis 18), der erfindungsgemäße Gegenstand überwinde die eingangs genannten Nachteile vorbekannter Raffvorhänge und schreibt damit diese Wirkungen auch der von der Befestigungsplatte herabhängend ausgebildetenen Führungsöse zu. Vertiefende Ausführungen in der Beschreibung sind auch nicht erforderlich, denn dem Durchschnittsfachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass eine herabhängende, am unteren Rand der Befestigungsplatte im Wesentlichen in deren Ebene angebrachte Öse praktisch jeden Hebelarm vermeidet, an dem die beim Betätigen des Zugschnurbündels auftretenden Querkräfte zum Auslenken der Umlenkelemente aus der Ebene der Stoffbahn ansetzen könnten. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Öse von der Befestigungsplatte wirklich herab, also von ihrer Unterkante herunter hängt und nicht bzw. möglichst wenig horizontal absteht. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Öse erfindungsgemäß genau in der Ebene der Befestigungsplatte nach unten erstrecken muss. Anspruch 1 des Klagepatentes erfasst auch Ausführungsformen, bei denen die Zugschnüre nicht exakt unterhalb der Befestigungsplatte durch die Umlenköse geführt werden; das belegen bereits die Ausführungsbeispiele in den Figuren 2, 3, 4 und 5. Nicht von Merkmal 3 a) erfasst werden jedoch Umlenkelemente, deren Öse über einen horizontalen Abstandhalterarm mit der Befestigungsplatte verbunden ist. Ein solcher Arm wirkte als Hebel, begünstigte das Auslenken der Befestigungsplatte durch Querkräfte und wäre aus der Sicht des Klagepatentes kontraproduktiv.

B.

Die angegriffene Ausführungsform entspricht dieser technischen Lehre nicht. Sie weist nicht die Merkmale 1 und 3 a) der oben stehenden Merkmalsgliederung auf.

1.
a) Eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 1 scheitert daran, dass nicht mehrere Zugschnüre vorhanden sind, wie sie die Erfindung voraussetzt. Der angegriffene Vorhang weist nur eine einzige Schnur auf, und diese bildet auch kein Ende, an dem zum Hochraffen des Vorhangs gezogen werden kann, sondern verläuft mäandrierend auf-, quer und abwärts und ist mit beiden Enden auf der Stoffbahn befestigt. Zum Zusammenraffen und Herunterlassen des Vorhanges dient eine endlos ausgebildete Kugelkette, die von der Zugschnur getrennt ist und bei deren Betätigung die Zugschnur nicht in horizontaler Richtung bewegt wird. Das obere Umlenkende der Kugelkette ist mit einer Wickelwelle verbunden, die von der Kugelkette angetrieben bzw. gedreht wird und deren Mitnehmer die oberhalb der Welle horizontal verlaufenden Abschnitte der Schnur erfassen und auf die Welle führen, die dann wie eine Spule die unten hochgeführten Schnurabschnitte aufwickelt.

b) Bei dem daraus ersichtlichen anderen Funktionsprinzip liegt schon mangels Gleichwirkung keine Äquivalenz vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es zur Gleichwirkung nicht aus, dass sich der Vorhangstoff beim Hochraffen nicht schräg zieht, sondern es ist ebenso wichtig, dass dieses Ergebnis erreicht wird, obwohl der Zug Horizontalkräfte auslöst, weil diesen Horizontalkräften entgegengewirkt wird, obwohl die Umlenkelemente auf dem Vorhangstoff und nicht an einem mit dem Gebäude fest verbundenen Teil befestigt sind. Diese vom Klagepatent vorgegebene Linie ist bei Ausführungsformen verlassen, deren Zugschnüre bzw. vertikal verlaufende Abschnitte beim Raffen der Stoffbahn im wesentlichen nur vertikal beansprucht und auf Spulenelemente gewickelt werden und der Benutzer beim Betätigen nur diese Spulenelemente dreht.

2.

a) Das Merkmal 3.a) ist nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil die Öse bei dem angegriffenen Gegenstand nicht von der Befestigungsplatte herabhängt, sondern mit dieser über einen horizontal verlaufenden Arm verbunden ist und hierdurch um ein nicht unerhebliches Maß horizontal absteht. Das ist aus der Sicht der klagepatentgeschützten Erfindung kontraproduktiv, weil hierdurch ein Hebelarm entsteht, an dem Querkräfte ansetzen und den Vorhangstoff beim Hochraffen verziehen können. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform nicht geschieht, liegt nicht an der Ausgestaltung der Umlenkelemente mit einem plattenförmigen Befestigungsteil, sondern daran, dass die mäandrierend verlaufende Zugschnur überhaupt keinen nennenswerten Horizontalzugkräften ausgesetzt ist, indem sie nicht in die Horizontale und an einer Seite des Vorhanges in ein vertikal abwärts verlaufendes Betätigungsende umgelenkt wird, sondern beim Hochziehen die vertikal nach oben verlaufenden Abschnitte durch die Umlenkösen um 180 Grad vertikal nach unten gelenkt und auf die Welle gewickelt werden, wenn der Mitnehmer die zwischen den Umlenkösen gespannten horizontalen Teilabschnitte erfasst hat.

b) Bei dem daraus ersichtlichen von der Linie des Klagepatentes abweichenden Funktionsprinzip werden die nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale 1 und 3 a) schon mangels Gleichwirkung auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln benutzt. Die Klägerin hat für die vom Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Ersatzmittel benennen können. Weder die von ihr genannten Umlenkmittel in Zusammenwirken mit den Mitnehmern noch die Umlenkelemente für sich allein sind eine Abwandlung der in Anspruch 1 beschriebenen auch quer verlaufenden und bündelartig zusammengefassten Zugschnüre und der Umlenkelemente bestehend aus Befestigungsplatte mit herabhängender Führungsöse. Wie bereits ausgeführt wurde, genügt es nicht zur Gleichwirkung und Gleichwertigkeit der bei der angegriffenen Vorrichtung benutzten Abwandlung zu der im Wortsinn des Anspruches 1 liegenden Lösung, dass sich der Vorhangstoff beim Aufraffen nicht schräg zieht, sondern es ist ebenso wichtig, dass dieses Ergebnis erreicht wird, obwohl ein Ziehen an einem Zugschnurbündel horizontale Kräfte auslöst, weil diesen Horizontalkräften entgegengewirkt wird, obwohl die Umlenkelemente auf dem Vorhangstoff und nicht an einem mit dem Gebäude fest verbundenen Teil befestigt sind. Diese vom Klagepatent vorgegebene Linie wird bei Ausführungsformen verlassen, bei denen die Zugschnüre die bei der angegriffenen Vorrichtung nur vertikal beansprucht und auf Spulenelemente gewickelt werden und der Benutzer beim Betätigen nur diese Spulenelemente dreht. Die herabhängende Ausbildung der Führungsöse durch eine horizontale abstehende Anordnung zu ersetzen, wandelt die in Merkmal 3 a) beschriebene Ausbildung nicht ab, sondern bedeutet eine Abkehr von der vom Klagepatent verfolgten Linie und einen Ersatz durch eine Ausgestaltung, die das Klagepatent gerade nicht vorsieht.

III.

Das die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

R1 R4 Dr. R3