Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1881
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2012, Az. 2 U 39/09
Vorinstanz: 4b O 143/08
I.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 5. März 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweisen, und mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie
in der Zeit vom 12.11.2000 bis zum 20.04.2007 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,
bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist, wobei diese Maßnahme dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie herabzusetzen und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teil des Werkzeugs wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern eine angemessene Entschädigung für die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Klägerinnen zu 90 % und die Beklagte zu 1) zu 10 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) haben die Klägerinnen zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerinnen zu 33 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- €.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 333.333,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen sind gemeinsam Inhaberinnen des deutschen Patentes 199 15 XXX (Anlage KC 1, Klagepatent), das am 06.04.1999 angemeldet, dessen Anmeldung am 12.10.2000 offengelegt und dessen Erteilung am 20.09.2007 veröffentlicht wurde.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen. Sein im hiesigen Rechtsstreit allein relevanter Anspruch 1 lautete in der zunächst erteilten Fassung:
„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16), mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) aufweist, und mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12),
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist.“
Auf die von der Beklagten zu 1) betriebene Nichtigkeitsklage hat Anspruch 1 durch das – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Bundespatentgerichts vom 29.06.2010 (Anlage BK-C 4) folgenden Wortlaut erhalten (die hinzugekommene Ergänzung wurde zur Verdeutlichung unterstrichen):
„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16), mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) aufweist, und mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12),
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist, wobei diese Maßnahme
dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12) herabzusetzen
und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme (10) überstehenden Teil des Werkzeugs (16) wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen.“
Die nachfolgende Abbildung (einzige Figur der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Klägerinnen sind weiterhin eingetragene Inhaberinnen des europäischen Patents 1 165 XXY (Anlage NK 4, im Folgenden nur als „EP“ bezeichnet), das eine aus der Stammanmeldung DE 199 15 XXX hergeleitete Priorität vom 10.03.2000 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des EP wurde am 02.01.2002 und seine Erteilung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland am 29.01.2003 veröffentlicht.
Auch das EP – welches Gegenstand eines weiteren beim Senat anhängigen Verletzungsprozesses (I-2 U 40/09) ist – betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen. Sein Anspruch 1 lautete in der erteilten Fassung wie folgt:
„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) aufweist, mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12),
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist.“
Mit am 20.02.2007 zugestellter Entscheidung vom 19.02.2007 (Anlage BC 6) hat das Europäische Patentamt zwei Einsprüche gegen die Erteilung des EP zurückgewiesen. Auf die von der Beklagten zu 1) betriebene Nichtigkeitsklage hat Patentanspruch 1 durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Bundespatentgerichts vom 26.01.2010 (Bl. 240 ff. GA) folgende Fassung erhalten (die hinzugefügte Ergänzung wurde zur Verdeutlichung wiederum unterstrichen):
„Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) aufweist, mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12),
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist, wobei diese Maßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme überstehenden Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie gegenüber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule wirksam abzuschirmen.“
Die Beklagten zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die Induktionsspulen für den Einsatz im Bereich induktiver Schrumpftechnik für Werkzeugaufnahmen herstellt und anbietet. Zum Sortiment gehören die unter den Typenbezeichnungen „B“ und „C“ vertriebenen Induktionsspulen (angegriffene Ausführungsformen), bzgl. deren näherer Ausgestaltung auf den von den Klägerinnen als Anlage KA 5 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt der Beklagten zu 1) verwiesen wird. Die nachfolgend wiedergegebene Seite 4 des Prospektes zeigt und beschreibt in den ersten beiden Abbildungen und dem nebenstehenden Text eine „B“ (angegriffene Ausführungsform 1), in den weiteren beiden Abbildungen und dem nebenstehenden Text eine „C“ (angegriffene Ausführungsform 2).
Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 ist der magnetisch leitende und elektrisch nicht leitende Kragen von einem Kunststoffring eingefasst, der zum Halten des Kragens an der Spule dient und allein die Spule übergreift.
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, beide Spulentypen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß und verfügten insbesondere über einen erfindungsgemäßen Polschuh, der die Induktionsspule übergreife. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform 1 bewirke der dort vorgesehene, axial über dem Pol der Spule angeordnete Kragen eine wirksame Abschirmung des überstehenden Werkzeuges gegen magnetische Streulinienfelder. Das Klagepatent habe seine Wirkung nicht mit der Erteilung des EP verloren, da der Inhalt beider Hauptansprüche nicht identisch sei.
Die Beklagten meinen demgegenüber, die Klägerinnen könnten aufgrund des Doppelschutzverbotes gemäß Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG seit der Erteilung des EP aus dem Klagepatent keine Ansprüche mehr herleiten. Auch weise die angegriffene Ausführungsform 1 keinen patentgemäßen Polschuh auf, der erfindungsgemäß auf der Induktionsspule (genauer: ihrer Stirnseite) aufliegen müsse. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da es ihm an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehle.
Die gegen beide angegriffenen Ausführungsformen gerichtete, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und – hinsichtlich der Beklagten zu 1) – Entschädigung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Klagepatent habe in dem Umfang, in dem es mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werde, vom Zeitpunkt der Erteilung des europäischen Patents 1 165 XXY an gemäß Art. II § 8 IntPatÜG keine Wirkung mehr entfaltet. EP und Klagepatent hätten nicht nur dieselbe Priorität, sondern auch denselben Schutzbereich. Der einzig relevante Unterschied im Wortlaut der Ansprüche finde sich in den Begriffen „übergriffen“ (Klagepatent) und „abgeschlossen“ (EP). Beide Formulierungen hätten jedoch denselben Sinngehalt. „Übergreifen“ im Sinne des Klagepatentes sei dahingehend zu verstehen, dass die Induktionsspule bis zum äußeren Wicklungsgehäuse abgedeckt und damit vollständig übergriffen werden müsse. Dieses einengende Verständnis ergebe sich aus der Sicht des Fachmannes jedenfalls aufgrund der zur Auslegung heranzuziehenden Beschreibung der Klagepatentschrift. Diese gebe vor, dass jedes nicht werkstoffbedingte Austreten von Streulinien verhindert werden solle. Nichts anderes besage die im EP verwendete Formulierung „abgeschlossen“.
Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe den Begriff „übergriffen“ fehlerhaft als deckungsgleich mit dem Begriff „abgeschlossen“ ausgelegt. Für ein patentgemäßes Übergreifen, das ein räumlich-geometrisches Merkmal darstelle, müsse der Polschuh die Induktionsspule nur am Pol axial überragen, während durch das patentgemäße Abschließen, das eine technisch-funktionelle Anweisung sei, die Wirkung der Induktionsspule oberhalb der Hülsenpartie im Sinne einer Grenzfläche abgeschlossen werde, so dass magnetische Streufelder jenseits des Abschlusses nicht wirken könnten. Auch sei die Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent effektiver, was einem Doppelschutzverbot ebenfalls entgegenstehe. So könne der gegen das EP erhobene Vorwurf der unzulässigen Erweiterung wegen Einfügung des Wortes „abgeschlossen“ anstelle des in der Anmeldung verwandten Begriffes „übergriffen“ zu einem vollständigen Rechtsverlust durch Nichtigkeit des europäischen Patents führen.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 – 4b O 143/08 –
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweisen, und mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtrittsöffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist, wobei diese Maßnahme dazu bestimmt ist, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12) herabzusetzen und dafür geeignet ist, den über die Werkzeugaufnahme (10) überstehenden Teil des Werkzeugs (16) wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen;
2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
• den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen einem diesen zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen und ihn ermächtigen, den Klägerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,
• die Angaben für die Zeit seit dem 12.11.2000 von der Beklagten zu 1) zu machen sind, ausgenommen die Angaben zu e), die von allen Beklagten mit den weiteren Angaben erst für die Zeit seit dem 20.09.2007 zu machen sind;
II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen eine angemessene Entschädigung für die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2000 bis zum 19.10.2007 zu zahlen und im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2007 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das geltend gemachte Patent auszusetzen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.01.2010 (Bl. 214 ff GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Getzlaff vom 15.02.2011 (Hülle Bl. 304 GA) sowie das Protokoll seiner mündlichen Anhörung vom 02.02.2012 (Bl. 480 ff. GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen. Die Vorrichtung besitzt eine Werkzeugaufnahme mit einer Hülsenpartie, die dazu vorgesehen ist, den Werkzeugschaft reibschlüssig aufzunehmen, und die durch eine sie umgebende Induktionsspule erwärmt werden kann.
Derartige Vorrichtungen sind nach der Klagepatentschrift aus der gattungsbildenden DE 39 25 XXZ bekannt und dienen dazu, beispielsweise als Bohrer oder Fräser ausgebildete Werkzeuge in die Werkzeugaufnahme ein- oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der Hülsenpartie erwärmt, so dass sich die Bohrung der Hülsenpartie vergrößert. In diese vergrößerte Aufnahme wird das Werkzeug mit seinem Schaft eingeführt. Beim anschließenden Abkühlen der Hülsenpartie wird der Werkzeugschaft in der durch die Abkühlung geschrumpften Bohrung der Hülsenpartie reibschlüssig gehalten. Zum Ausspannen wird die Hülsenpartie erneut erwärmt, bis das Werkzeug aus der vergrößerten Aufnahme herausgezogen werden kann. Da sich die Erwärmung von außen nach innen ausbreitet, so dass zunächst die Hülsenpartie erwärmt wird, bevor die Wärme auf den eingespannten Werkzeugschaft übergeht, wird erreicht, dass das im Zuge des Aufheizens noch kältere Werkzeug aus der bereits erwärmten und dadurch aufgeweiteten Aufnahme gelöst werden kann. Dies gelingt jedoch nur bei Werkzeugen mit geringer thermischer Ausdehnung und/oder niedriger elektrischer Leitfähigkeit zufriedenstellend, während es bei Einsteckwerkzeugen aus Stahl zu Problemen beim Ausspannvorgang kommt.
Der Erfindung liegt demgemäß die Aufgabe zugrunde, die bekannte Spannvorrichtung dahingehend weiter zu entwickeln, dass auch Werkzeuge mit größerer thermischer Ausdehnung und/oder aus elektrisch leitfähigem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverlässig ein- und ausgespannt werden können.
Zu Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents in seiner von den Klägerinnen im Berufungsverfahren verfolgten Fassung, die er durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 29.06.2010 erhalten hat, die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Vorrichtung
a) zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen (16), die einen Werkzeugschaft (14) aufweisen,
b) mit einer Werkzeugaufnahme (10).
2. Die Werkzeugaufnahme (10) weist eine Hülsenpartie (12) auf, die
a) zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes (14) dient,
b) aus elektrisch leitendem Werkstoff besteht und
c) an ihrem freien Ende (24) offen ist.
3. Die Vorrichtung weist eine Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12) auf.
4. Die Induktionsspule (26)
a) umfasst die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10),
b) ist mit einem Wechselstrom beaufschlagbar,
c) als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet und
d) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite von einem Polschuh (34) übergriffen.
5. Der Polschuh (34)
a) weist eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) auf,
b) ist aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff hergestellt.
6.
Die Maßnahmen gemäß Ziffern 4. d) bis 5. b) sind
a) dazu bestimmt, elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie (12) herabzusetzen;
b) dazu geeignet, den über die Werkzeugaufnahme (10) überstehenden Teil des Werkzeuges (16) wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abzuschirmen.
Zur näheren Erläuterung des Erfindungsgedankens führt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil aus:
[0005] Der erfindungsgemäßen Lösung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitfähigem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herkömmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Um dies zu verhindern, wird gemäß der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeuges vermieden wird. Gemäß der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite von einem … Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist. Mit diesen Maßnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der über die Werkzeugaufnahme überstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird.
[0006] Eine besonders wirksame Abschirmung wird dadurch erzielt, dass der Polschuh das freie Ende der Hülsenpartie teilweise übergreift und gegen das freie Ende der Hülsenpartie axial und/oder radial anliegt. …
[0007] … Grundsätzlich ist es auch möglich, dass der Polschuh durch mehrere, speichenartig angeordnete Radialstege gebildet ist.
Streitig ist zwischen den Parteien zu Recht nur die Auslegung der Begriffe „Polschuh“ und „übergriffen“. Während die Beklagten die vom Landgericht geteilte Auffassung vertreten, zum Vorliegen eines übergreifenden Polschuhs sei eine Abdeckung der Induktionsspule bis zum äußeren Wicklungsrand erforderlich, meinen die Klägerinnen, der Polschuh müsse die Induktionsspule nur am Pol axial überragen, aber nicht notwendigerweise auch radial überdecken. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist dem – bereits vom Landgericht eingenommenen – Standpunkt der Beklagten zuzustimmen.
Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der mehrjährige berufliche Erfahrungen in der Konstruktion von induktiv betriebenen Werkzeugspannvorrichtungen gesammelt hat. Zwar trifft es – worauf das Bundespatentgericht in seinen Nichtigkeitsentscheidungen maßgeblich abgestellt hat – zu, dass die im Klagepatent unter Schutz gestellte Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen Teil einer (z.B. automatischen) Werkzeugmaschine ist, womit im Ausgangspunkt der allgemeine Bereich des Maschinenbaus angesprochen ist. Wie der gerichtliche Sachverständige (Prot. S. 1) überzeugend begründet hat, betrifft das Klagepatent jedoch nicht den rein mechanisch-konstruktiven Aufbau solcher Spannvorrichtungen, sondern behandelt ganz spezielle elektrotechnische Aspekte des Ein- und Ausspannvorgangs, nämlich die Frage, auf welche Weise bei der Verwendung elektrisch leitender Werkzeugmaterialien ein unerwünscht schnelles Aufheizen des Werkzeugschaftes unterbunden werden kann. Es geht mithin um das Spezialgebiet der elektromagnetischen Streufelder, deren Ausbreitung (insbesondere im Material) und Wirkungsweise. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen handelt es sich um außerordentlich komplexe Vorgänge, deren Handhabung und gedankliche Beherrschung eine fundierte elektrotechnische Ausbildung verlangt, wie sie nur ein an einer Hochschule ausgebildeter Elektroingenieur mitbringt.
Dem so qualifizierten Durchschnittsfachmann ist der Begriff des „Polschuhs“ aus seiner allgemeinen Fachsprache geläufig. Er versteht darunter – wie der Sachver-ständige bekundet hat (Prot. S. 2) – ein Element, welches dafür ausgelegt ist, magnetische Feldlinien in sich aufzunehmen, zu führen und an einem anderen Ort wieder zu entlassen. Dem Klagepatent liegt kein anderes Begriffsverständnis zugrunde (Prot. S. 2). Zu Recht hat der Sachverständige hierzu auf den allgemeinen Beschreibungstext im Absatz [0005] der Patentschrift verwiesen, wo der Fachmann darüber belehrt wird, was mit der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Merkmalskombination erreicht werden soll. Ausgangspunkt seiner Überlegungen beim Verständnis der besagten Beschreibungsstelle ist das Wissen darum, dass die die Hülsenpartie umgebende Induktionsspule – in Abhängigkeit von den für das Werkzeug verwendeten Materialien und dessen Dimensionierung – zu irgendeinem Zeitpunkt (wenn die Spule lange genug bestromt worden ist) zur Folge hat, dass sich außer der Hülsenpartie auch der von ihr aufgenommene Werkzeugschaft erwärmt, wodurch sich der Schaft ausdehnt und aufgrund dessen nicht mehr aus der (durch Erwärmung aufgeweiteten) Werkzeugaufnahme ausgespannt werden kann (Prot. S. 7; Absatz [0002] der Klagepatentschrift). Die von der Induktionsspule ausgehende Erwärmung des Werkzeugschaftes lässt sich technisch nicht vermeiden und sie wird deshalb auch vom Klagepatent hingenommen. Das Verdienst der Erfindung besteht darin, erkannt zu haben, dass neben der über die Hülsenpartie eingetragenen Erwärmung des Werkzeugschaftes ein bisher unerkannter weiterer Kausalfaktor am Werk ist, der zu einem uner-wünschten Aufheizen und Ausdehnen des Werkzeugschaftes führt. Er beruht auf elektromagnetischen Streufeldlinien, die die Induktionsspule während des Betriebs an ihrer dem freien Hülsenende benachbarten Stirnseite verlassen und bewirken, dass das über die Hülsenpartie überstehende Werkzeugende mit Streufeldlinien kontaminiert wird. Das freie Werkzeugende heizt sich dadurch auf, was infolge des innerhalb des eingespannten Werkzeuges stattfindenden Wärmeaustausches (vom freien Ende zum Schaft hin) dazu führt, dass sich der Werkzeugschaft (zusätzlich zu der Wärme aus der ihn umgebenden Hülsenpartie) aufheizt und ausdehnt (Prot. S. 7, 10). Wie der Sachverständige erläutert hat (Prot. S. 7), ist diese zweite Wärmequelle für den eingespannten Werkzeugschaft erheblich effektiver und schneller wirksam als der Wärmeeintrag aus der Hülsenpartie und deshalb auch ungleich schädlicher für den Ausspannvorgang. Die Aufheizung des Werkzeugschaftes über die elektromagnetischen Streufeldlinien bewirkt, dass der Werkzeugschaft in vergleichsweise kurzer Zeit seine Temperatur und (infolgedessen) seine äußeren Abmessungen in einem Maße erhöhen kann, dass er sich trotz wärmebedingter Aufweitung der Werkzeugaufnahme nicht mehr ausspannen lässt. Vor allem bei klein dimensionierten Werkzeugen besteht die Gefahr einer derart schlagartigen Erwärmung und Ausdehnung des Werkzeugschaftes, dass selbst bei schnellem Handeln jedes Ausspannen des Werkzeuges scheitert (Prot. S. 20). Den vorbeschriebenen technischen Sachverhalt hält der Beschreibungstext im ersten Satz von Absatz [0005] kurz zusammengefasst wie folgt fest:
[0005] 1Der erfindungsgemäßen Lösung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitfähigem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herkömmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unmöglich gemacht wird. …
Die dem Klagepatent zugrundeliegende theoretische Erkenntnis über die zu dem unerwünschten Aufheizeffekt führenden Ursachenzusammenhänge stellt noch keine technische Lösung, sondern bloß die intellektuelle Grundlage für deren Auffinden dar. Im weiteren Text des Absatzes [0005] verhält sich die Patentbeschreibung deshalb näher dazu, durch welche Maßnahmen konstruktiver Art das Wissen um die nachteiligen Auswirkungen elektromagnetischer Streufelder der Induktionsspule auf das frei liegende Werkzeugende in eine verbesserte Einspannvorrichtung umgesetzt werden soll:
[0005] … 2Um dies zu verhindern, wird gemäß der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeuges vermieden wird. 3Gemäß der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite von einem … Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff übergriffen ist. 4Mit diesen Maßnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der über die Werkzeugaufnahme überstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird.
An der zitierten Textstelle skizziert die Klagepatentschrift – wie der Sachverständige bestätigt hat (Prot. S. 3) – für den Fachmann eine ganz bestimmte Kausalkette von Ursache und Wirkung, nämlich dergestalt, dass
• eine Aufheizung des eingespannten Werkzeuges vermieden werden soll (Absatz [0005] Satz 2),
• dass dieses Ziel (eines Nicht-Aufheizens des Werkzeugschaftes) dadurch erreicht werden soll, dass das Werkzeug vor magnetischen Streufeldern der Spule abgeschirmt wird (Absatz [0005] Satz 3), und
• dass wiederum dieses Ziel (eines Abschirmens des freien Werkzeugendes vor Streufeldlinien) dadurch bewerkstelligt werden soll, dass die im Stirnbereich der Spule austretenden Streufelder im Polschuh konzentriert und durch den Polschuh vom Werkzeug weggelenkt werden (Absatz [0005] Satz 4).
Dem die Stirnseite der Induktionsspule übergreifenden Polschuh wird damit im Rahmen des Klagepatents exakt diejenige Funktion zugewiesen, die ihm auch nach allgemeinem Begriffsverständnis zukommt, nämlich austretende Magnetfeldlinien in sich aufzunehmen („in sich zu konzentrieren“) und anderswohin zu leiten, um sie für das abzuschirmende freie Werkzeugende unschädlich zu machen (Merkmal (6b); Prot. S. 2, 3). Das verlangt schon deshalb kein 100 %-iges Abfangen aller elektromagnetischen Streufeldlinien, die von der Induktionsspule ausgehen, weil sich eine theoretisch restlose Abschirmung des Werkzeugendes vor Streufeldern – wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (Prot. S. 4) – bei aller Anstrengung mit einem wie auch immer gearteten und angeordneten Polschuh überhaupt nicht erreichen lässt und deswegen auch vom Klagepatent sinnvollerweise nicht vorausgesetzt sein kann. Über das – selbst bei vollflächig geschlossenem, sich über die gesamte Stirnseite der Induktionsspule erstreckenden Polschuh – technisch unvermeidliche Maß hinaus lässt das Klagepatent eine gewisse (weitere) Kontamination des Werkzeuges mit magnetischen Streufeldern zu, weil der Polschuh ausweislich des Unteranspruchs 8 sowie des Beschreibungstextes im Absatz [0007] in bevorzugter Ausführungsform durch mehrere, speichenartig angeordnete Radialstege gebildet sein kann und eine solche Ausgestaltung, egal wie zahlreich die Radialstege sind und wie eng sie beieinander liegen, nach den Darlegungen des Sachverständigen (Prot. S. 22, 23) zwangsläufig zur Folge hat, dass ein bestimmter Teil der Magnetfeldlinien nicht vom Polschuh aufgenommen wird, nämlich alle diejenigen Feldlinien, die nicht direkt auf den Polschuh treffen und ihn auch nicht in einer solchen räumlichen Nähe passieren, dass sie in den Polschuh „hineingezogen“ werden. Die Zahl der nicht vom Polschuh erfassten Streufeldlinien ist dabei naturgemäß umso geringer, je breiter und/oder zahlreicher die Speichen des Polschuhs sind, je näher die Speichen beieinander liegen und je kleiner deshalb die zwischen den Speichen des Polschuhs verbleibenden Freiräume sind (Prot. S. 22/23).
Das bedeutet andererseits freilich nicht, dass das Klagepatent jede noch so große Kontamination des Werkzeugendes mit magnetischen Streufeldern toleriert, solange nur keine derart schnelle Aufheizung des Werkzeugschaftes stattfindet, dass sich das betreffende Werkzeug unter den für seinen Wechsel vorgesehenen konkreten Bedingungen (z.B. manuelles oder automatisches Handling) schlechterdings nicht mehr ausspannen lässt. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, dass das Klagepatent einen abzustellenden Mangel des Standes der Technik nicht nur in einer Aufheizung des Werkzeuges sieht, die seinen Wechsel unmöglich macht, sondern dass ein Handlungs- und Verbesserungsbedarf bereits darin erblickt wird, dass es infolge der Kontamination des Werkzeugendes mit Streufeldern aus der Induktionsspule zu einer Aufheizung kommt, die den Werkzeugwechsel (lediglich) erschwert (Absatz [0005] Satz 1).
Die potenziell das Werkzeugende kontaminierenden (und damit präsumtiv schädlichen) Magnetfeldlinien treten – wie der Sachverständige bekundet hat (Prot. S. 10) – an der dem freien Hülsenende benachbarten Stirnseite der Induktionsspule aus (Prot. S. 10). Um das Werkzeug vor ihnen abzuschirmen, soll der Polschuh die stirnseitig austretenden Streufeldlinien in sich konzentrieren (Absatz [0005] Satz 4). Geschehen kann dies nur dann, wenn der Polschuh in der Lage ist, die austretenden Magnetfeldlinien aufzunehmen, was wiederum voraussetzt, dass sich der Polschuh dort befindet und erstreckt, wo die Streufeldlinien die Induktionsspule verlassen. Denn vom Polschuh werden nur solche Streufeldlinien aufgenommen (und können demgemäß im Anschluss daran von ihm umgeleitet werden), die entweder direkt auf den Polschuh auftreffen oder ihn so dicht passieren, dass der Polschuh die Magnetfeldlinien in sich „hineinziehen“ kann (Prot. S. 12, 22, 23). Um die stirnseitig austretenden Magnetfeldlinien im Polschuh zu konzentrieren, ist es daher notwendig, dass sich der Polschuh über die Stirnseite der Spule hinweg (radial nach außen) erstreckt (Prot. S. 10, 13). Eine mehrlagig gewickelte Spule ist dabei – wie der Sachverständige erläutert hat (Prot. S. 10) – als eine der Anzahl der Wicklungen entsprechende Mehrzahl von Spulen zu begreifen, weil jede einzelne Spulenwicklung in Bezug auf die von ihr generierten magnetischen Streufelder als separate Spule wirkt. Bereits der Anspruchswortlaut des Merkmals (4d) – wonach die Induktionsspule von dem Polschuh übergriffen werden soll – leitet den Fachmann insofern an, bei einer mehrlagig gewickelten Spule (die der Sache nach mehrere nebeneinander liegende Spulen repräsentiert) den Polschuh über sämtliche Spulenwicklungen (nämlich alle vorhandenen Spulen) hinweg verlaufen zu lassen.
Zwar nimmt ein Polschuh auch auf den Verlauf solcher Magnetfeldlinien Einfluss, die er nicht in sich konzentrieren kann, weil sie den Polschuh in einem zu großen Abstand passieren. Der Sachverständige hat das diesbezügliche Wissen des Durchschnittsfachmanns am Prioritätstag dahingehend erläutert (Prot. S. 12 nebst Skizze, S. 15/16), dass nicht in den Polschuh eintretende Magnetfeldlinien aufgrund der Anwesenheit des Polschuhs einen veränderten Verlauf nehmen, welcher im Einzelfall dazu führen kann, dass die aus der Induktionsspule austretenden Streufelder (als Folge ihrer Ablenkung) das freie Werkzeugende nicht erreichen, infolgedessen auch nicht kontaminieren und aufheizen können. Bestimmende Einflussfaktoren für diese Erscheinung sind einerseits der Außendurchmesser des Polschuhs sowie andererseits die vertikal größere oder geringere Erstreckung des freiliegenden Werkzeugendes. Je kleiner der Außendurchmesser des Polschuhs ist, desto näher befindet sich der Hotspot der abgelenkten Magnetfeldlinien am Polschuh und desto eher trifft der Hotspot auf eine Stelle, die noch in der vertikalen Ausdehnung des Werkzeuges liegt (womit es zu einer magnetfeldbedingten Aufheizung des Werkzeuges und einer Ausdehnung des Werkzeugschaftes kommt). Das geschilderte Phänomen der Ablenkung von Magnetfeldlinien ist jedoch ein anderes als dasjenige, was der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde liegt. Ausweislich des allgemeinen Beschreibungstextes (Absatz [0005] Satz 3, 4) soll der Polschuh die stirnseitig aus der Spule austretenden Streufeldlinien in sich aufnehmen („konzentrieren“) und in sich führen, damit sie anderenorts (nämlich dort, wo sie für das freie Werkzeugende unschädlich sind) wieder aus ihm heraustreten können. Derartiges kann nur gelingen, wenn der Polschuh die Spule nicht nur in Längsachsenrichtung überragt, sondern auf ihrer Stirnseite (an der die abzuschirmenden Magnetfeldlinien austreten) radial überdeckt. Genau das ist mit der im Merkmal (4d) niedergelegten Forderung gemeint, dass der Polschuh die Induktionsspule „an ihrer Stirnseite übergreift“.
Unteranspruch 8, der als bevorzugte Ausführungsform einen durch mehrere speichenartig angeordnete Radialstege gebildeten Polschuh vorsieht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Fachmann weiß (und wusste auch bereits zum Prioritätszeitpunkt), dass er durch eine geeignete Auswahl des Polschuhmaterials und durch eine optimierte Polschuhgeometrie erreichen kann, dass nur eine sehr geringe Anzahl von Magnetfeldlinien zwischen den Speichen hindurchtritt, während die restliche, ganz überwiegende Anzahl der Magnetfeldlinien im Polschuh konzentriert wird (Prot. S. 15/16). Der patentgemäße Erfolg lässt sich daher auch mit einem speichenartigen Polschuh nach Unteranspruch 8 erreichen, sofern eben nur das Material des Polschuhs von hoher magnetischer Permeabilität ist und das Design so gewählt wird, dass die Räume zwischen den Speichen minimal sind (Prot. S. 15/16).
Nichts anderes folgt für die Auslegung aus Unteranspruch 2, wonach in einer weiteren bevorzugten Ausführungsform der Polschuh das freie Ende der Hülsenpartie (nur) teilweise übergreift. Den Unterschied zwischen einem vollständigen und einem teilweisen Übergreifen des freien Endes der Hülsenpartei bei in beiden Fällen vollständigem Übergreifen der Stirnseite der Induktionsspule durch den Polschuh zeigen exemplarisch die beiden oberen der nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen. Während links ein vollständiges Übergreifen der Hülsenpartie durch den Polschuh zu sehen ist, bildet die rechte Skizze ein teilweises Übergreifen ab; zwischen Polschuh und Werkzeugaufnahme befindet sich ein Luftspalt. Die untere der einblendeten Figuren zeigt eine weitere Möglichkeit des teilweisen Übergreifens des freien Endes der Hülsenpartie durch den Polschuh bei vollständigem Übergreifen der Stirnseite der Induktionsspule. Hier ist der Luftspalt zwischen Polschuh und Werkzeugaufnahme anders angeordnet.
2.
Für die Frage der Patentverletzung ergibt sich daraus Folgendes:
a)
Die von der Beklagten zu 1) hergestellte „C“ (angegriffene Ausführungsform 2) weist, wovon auch die Beklagten ausgehen, alle Merkmale des streitgegenständlichen Klagepatenanspruchs auf und macht damit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.
b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 ist dies nicht der Fall. Ihr fehlt ein erfindungsgemäßer (nämlich die Spulenstirnseite übergreifender) Polschuh, da der allein magnetisch leitfähige Abschirmkragen lediglich die Hülsenpartie, aber nicht die Induktionsspule radial überdeckt. Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, beruhte dies auf einem Fehlverständnis über die Ausgestaltung des Abschirmkragens der angegriffenen Ausführungsform 1, das anlässlich seiner mündlichen Anhörung aufgeklärt werden konnte. Ob die Forderung nach einem „Übergreifen“ der Spulenstirnseite kategorisch in dem Sinne zu verstehen ist, dass bereits jeder radial frei bleibende Spulenabschnitt, wie klein er auch sein mag, aus dem Wortsinn des Patentanspruchs hinausführt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Von einem „Übergreifen“ der Spule an ihrer Stirnseite kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der Polschuh – wie bei der angegriffenen Ausführungsform 1 – die Spulenstirnseite überhaupt nicht (d.h. nicht einmal zu irgendeinem Teil) radial überdeckt.
3.
Wirkung entfaltet das durch die angegriffene Ausführungsform 2 verletzte Klagepatent allerdings lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des das prioritätsgleiche EP betreffende Einspruchsverfahrens (Art. II § 8 IntPatÜG). Da die Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes vom 19.02.2007 am 20.02.2007 zugestellt wurde und innerhalb von zwei Monaten mit der Einspruchsbeschwerde hätte angefochten werden können (Art. 108 EPÜ), ist Rechtskraft am 20.04.2007 eingetreten. Für die Zeit danach ist die Wirkung des Klagepatents ex nunc entfallen (Art. II § 8 Abs. 2 IntPatÜG), denn beide Patente (das Klagepatent und das für Deutschland gültige EP) schützen trotz ihres geringfügig unterschiedlichen Wortlauts in der Sache dieselbe Erfindung. Insoweit ist dem Landgericht in seiner Auffassung zuzustimmen, dass die Forderung nach einer die Spulenstirnseite „übergreifenden“ Polschuhs (Klagepatent) für den Durchschnittsfachmann nichts anderes besagt als dass die Stirnseite der Spule durch den Polschuh „abgeschlossen“ sein soll (EP). Wegen der Einzelheiten wird auf das parallel verkündete Senatsurteil in dem das EP betreffenden Verfahren I-2 U 40/09 verwiesen. Dem Eingreifen des Doppelschutzverbotes steht nicht entgegen, dass bezüglich des deutschen Teils des EP ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist, in dem u.a. eine unzulässige Erweiterung geltend gemacht wird. Wie durch Art. II § 8 Abs. 2 IntPatÜG zum Ausdruck kommt, nimmt der Gesetzgeber den endgültigen Wirkungsverlust des deutschen Schutzrechts auch dann hin, wenn das den Wirkungsverlust herbeiführende europäische Patent in seinem nationalen Teil nachträglich vernichtet wird.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerinnen von den Beklagten aufgrund des Klagepatents keine Unterlassung mehr fordern können.
Gemäß § 33 Abs. 1 PatG steht ihnen jedoch für die Zeit zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents und dem rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens bezüglich des EP ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung einer Prüfungsfrist von 1 Monat ab Veröffentlichung der Anmeldung zu. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Kennenmüssen im Sinne von § 33 Abs. 1 PatG zu bejahen. Die Gesamtgläubigerschaft der Klägerinnen folgt aus §§ 1011, 428 BGB.
Entsprechend ist die Beklagte zu 1) den Klägerinnen gemäß § 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB auch zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, die sich jedoch nicht auf die Gestehungs- und Vertriebskosten erstreckt, da die Entschädigung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird (vgl. BGHZ 107, 161 (169)).
Im Übrigen ist das Begehren der Klägerinnen auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten und korrespondierende Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung unbegründet.
5.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents kann nicht festgestellt werden. Dieses ist im vorliegend geltend gemachten Umfang durch das Bundespatentgericht bestätigt worden. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Beklagten zu 1) als Nichtigkeitsklägerin vermögen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht zu begründen. Die Beklagte zu 1) macht geltend, bei Verwendung eines zum Prioritätszeitpunkt auf dem freien Markt erhältlichen D-Gerätes, welches sie selber erst nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts habe erwerben können, sei für den Fachmann offenkundig gewesen, dass das Streufeld der Induktionsspule für die teilweise auftretenden Probleme beim Wiederausspannen verantwortlich sei. Die bei einem solchen Problemfall auf dem überstehenden Werkzeugteil verbliebenen, durch starke Erhitzung hervorgerufenen Anlassfarben machten unübersehbar, dass die starke Aufheizung an Ort und Stelle entstanden sein müsse und dies die Ursache für die Ausschrumpfungsbehinderung sei. Der Fachmann, der feststelle, dass sich der freiliegende Schaft blitzartig stark erhitzt, wisse ohne besonderen Hinweis, was zu tun sei. Hierfür bedürfe es keines erfinderischen Schrittes. Ob dem tatsächlich so ist, kann nur aufgrund technischen Sachverstandes entschieden werden, über den der Senat nicht verfügt. Abgesehen davon beruft sich die Beklagte zu 1) auf den Einwand der fehlenden Erfindungshöhe. Dass das Bundespatentgericht diesen Punkt offensichtlich falsch beurteilt hat, ist nicht ersichtlich. Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen, die in der Hülsenpartie einer Werkzeugaufnahme reibschlüssig gehalten werden, waren zum Prioritätszeitpunkt bekannt. Bekannt war ebenfalls, die Hülsenpartie mittels einer Induktionsspule zu erwärmen. Bekannt war auch, dass es hierbei zu Schwierigkeiten beim Ausschrumpfen kommen konnte. Lag das, wie das Klagepatent erkannt hat, am Streufeld der Induktionsspule und einer durch sie hervorgerufenen starken Erhitzung des freiliegenden Werkzeugteils, muss es zum Prioritätstag zwangsläufig des Öfteren zu entsprechenden Verfärbungen gekommen sein. Wenn die Beklagte zu 1) meint, vor diesem Hintergrund sei die beanspruchte Lehre durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar gewesen, darüber hinausgehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen ließen, habe es nicht bedurft, so setzt sie ihre Meinung an die Stelle der des Bundespatentgerichts. Das genügt zur Bejahung eines Aussetzungsgrundes nicht. Hinzu kommt, und auch das war bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der der Klägerin durch dieses Urteil ermöglichte Eingriff für die Beklagte zu 1) verhältnismäßig geringfügig ist. Ein Unterlassungsgebot wird nicht ausgeurteilt. Es geht nur um eine Auskunft für einen begrenzten, längst abgeschlossenen Zeitraum. Schließlich wäre eine Klageabweisung im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 1 und eine Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 wegen des Teilurteilsverbotes nicht infrage gekommen. Die Alternative wäre deshalb nur gewesen, den Rechtsstreit insgesamt auszusetzen, womit die Beklagten auch keine Sachentscheidung zur Frage der Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform 1 erhalten hätten. Das kann ersichtlich nicht im Interesse der Beklagten sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.