2 U 34/11 – Kniehebelspannvorrichtung (2) II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1976

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. 2 U 34/11

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2011 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 198 24 XXX (Anlage Bo 2; Klagepatent), das auf einer am 2. Juni 1998 eingereichten Anmeldung beruht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 17. Juni 1999.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, mit einem Spannkopf (1) und einem sich in axialer Verlängerung daran anschließenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) längsverschieblich, verdrehsicher und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1) durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) innerhalb des Gehäuses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist,
wobei der Kolben (5) den Zylinder in einen Zylinderrückhubraum (34) und einen Zylinderspannhubraum (30) unterteilt, und der Zylinderspannhubraum (30) stirnendseitig durch einen Deckel, eine Gehäusewand (3) oder dergleichen, dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben in Form von berührungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen, mit einem Bremskolben (13) oder einem Anschlagkolben, welcher dem Kolben (5) zugeordnet und in demselben Zylinder (2) wie der Kolben (5) koaxial zu diesem angeordnet ist, mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) für den Bremskolben (13) oder den Anschlagkolben mit welcher dieser stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiel, wobei sie die Kniehebelspannvorrichtung jeweils im Längsschnitt zeigen.

Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), von der die Klägerin im Parallelverfahren
LG Düsseldorf 4b O XXY/09 / OLG Düsseldorf I- 2 U 3X/XZ als Anlage Bo 5 ein Muster zur Akte gereicht hat. Die generelle Ausgestaltung dieser Kniehebelspannvorrichtung ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlage Bo 7 zur Akte gereichten Fotografien sowie den von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten Zeichnungen, welche nachfolgend wiedergegeben werden. Die Figuren 1 und 3 zeigen die Kniehebelspannvorrichtung jeweils mit geschlossenem Spannarm und die Figuren 2 und 4 zeigen die Kniehebelspannvorrichtung jeweils mit geöffnetem Spannarm.

Der in Italien geschäftsansässigen Muttergesellschaft der Beklagten, der B., ist auf eine am 23. April 2007 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 27. April 2006 eingereichten Anmeldung das europäische Patent 1 849 XYX (Anlage B 5) erteilt worden. Dieses Patent beschreibt eine der angegriffenen Ausführungsform ähnliche Kniehebelspannvorrichtung.

Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Kniehebelspannvorrichtung der Beklagten sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirkliche. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Sensoren seien Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben im Sinne des Klagepatents. Das ergebe sich aus der Werbung der Beklagten (Anlage Bo 8), da dort von der Möglichkeit der Einstellung des Öffnungswinkels die Rede sei. Der Öffnungswinkel sei nichts anderes als die Endstellung, die nach dem Speichern von dem optischen Sensor der angegriffenen Ausführungsform abgefragt werde. Die Vorrichtung der Beklagten weise einen „Brems- oder Anschlagkolben“ im Sinne des Klagepatents auf. Bei diesem handele es sich um das der Kniehebelgelenkanordnung gegenüberliegende Ende der Kolbenstange, welches in den vorstehend eingeblendeten Zeichnungen mit der Bezugsziffer 25 gekennzeichnet sei. Die bei der angegriffenen Ausführungsform mögliche Änderung der Gesamtlänge der Kolbenstange genüge den Anforderungen des Patentanspruchs 1 an die Einstellbarkeit des Brems- oder Anschlagkolbens.

Die Klägerin hat beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Kniehebelspannvorrichtungen mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Verlängerung daran anschließenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben längsverschieblich, verdrehsicher und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und den Spannkopf durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange innerhalb des Gehäuses des Spannkopfes eine Kniehebelgelenkanordnung angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist, wobei der Kolben den Zylinder in einen Zylinderrückhubraum und einen Zylinderspannhubraum unterteilt, und der Zylinderspannhubraum stirnendseitig durch einen Deckel, eine Gehäusewand oder dergleichen dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben in Form von berührungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren oder dergleichen

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem Brems- oder Anschlagkolben, welcher dem Kolben zugeordnet und in demselben Zylinder wie der Kolben koaxial zu diesem angeordnet ist, und mit einer in dem Zylinderboden angeordneten Verstellvorrichtung für den Brems- oder Anschlagkolben, mit welcher dieser stufenlos, axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben zugeordnet ist.

2.
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1999 begangen hat und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsstückzahlen und -zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform schon an einem patentgemäßen „Brems- oder Anschlagkolben“ fehle. Nach der Lehre des Klagepatents sei erforderlich, dass der Brems- oder Anschlagkolben ein von dem anderen Kolben separates und funktionell unabhängiges Bauteil darstelle, was bei der angegriffenen Ausführungsform für das von der Klägerin als „Brems- oder Anschlagkolben“ angesehene Bauteil nicht zutreffe. Der betreffende Teil der Kolbenstange wirke nicht als „Brems- oder Anschlagkolben“, sondern in bekannter Weise als „Dämpfungskolben“. Darüber hinaus weise die angegriffene Ausführungsform keine „Endstellungsabfragevorrichtungen“ für den Kolben auf. Denn die bei ihrer Vorrichtung im Spannkopf vorgesehenen optischen Sensoren erfassten lediglich die Position einer mit der Kolbenstange verbundenen Fahne, nicht aber die Position des Kolbens. Schließlich entspreche auch die Verstellvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform nicht den Vorgaben des Klagepatents, weil sie nur zum Verstellen des Kolbenstangenteils 7A relativ zum Kolbenstangenteil 7B diene (Bezugszeichen gemäß Anlage B 8), wobei weder der Kolben noch der Ansatz des Kolbenstangenteils 7A seine Position in Richtung der Längsachse des Kolbenstangeteils 7A verändere.

Durch Urteil vom 24. März 2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie jedenfalls keinen klagepatentgemäßen „Brems- oder Anschlagkolben“ aufweise. Nach der Lehre des Klagepatents diene der Brems- oder Anschlagskolben zur Veränderung des Öffnungswinkels des Spannarmes. Der Fachmann erkenne, dass die Veränderung des Öffnungswinkels durch die axiale Verstellung des Brems- oder Anschlagkolbens erfolge. Er sehe darüber hinaus, dass die Verstellung des Öffnungswinkels durch Änderung einer der beiden Endlagen des (Arbeits-)Kolbens erfolge. Vor diesem Hintergrund erkenne er, dass der Brems- oder Anschlagkolben über die Verlegung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens die Änderung des Öffnungswinkels des Spannarmes bewirke.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sei kein Kolben vorhanden, der die Verstellung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens ermögliche. Insbesondere stelle der in der Anlage B 8 mit der Bezugsziffer 25 gekennzeichnete Fortsatz keinen klagepatentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben dar, weil dieser Fortsatz die Endlage des Arbeitskolbens nicht verändere. Bei vollständig geöffnetem Spannarm befinde sich der Arbeitskolben (5) der angegriffenen Ausführungsform immer in der gleichen (unteren) Endlage, die durch den Zylinderboden vorgegeben werde. Eine Veränderung der Endstellung des Arbeitskolbens und damit der Hublänge und des Öffnungswinkels sei lediglich über eine Veränderung der Endlage des Arbeitskolbens bei geschlossenem Spannarm möglich. Diese (obere) Endlage des Arbeitskolbens sei aber unabhängig von der Position des Kolbens. Sie werde allein durch die Länge der Kolbenstange bestimmt, die bei der angegriffenen Ausführungsform verstellbar sei. Werde der Kolbenstangenteil 7A aus dem Kolbenstangenteil 7B herausgedreht, verlängere sich die Kolbenstange insgesamt, wodurch die obere Endlage des Arbeitskolbens im Verhältnis zur Zylinderdecke nach unten verlegt werde. Zwar bewirke die Verlängerung der Kolbenstange auch eine axiale Verschiebung des Kolbens (25), diese sei aber nicht kausal für die Änderung der oberen Endlage des Arbeitskolbens, sondern deren Nebenfolge.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:

Die angegriffene Ausführungsform mache entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit Hilfe neuer, zusätzlicher Merkmale habe das Landgericht versucht, den Wortlaut des Hauptanspruchs auf die Ausführungsbeispiele des Klagepatents zu beschränken. Richtig sei, dass über den klagepatentgemäßen Brems- oder Anschlagkolben der Öffnungswinkel des Spannarms verändert werden solle. Für eine möglichst schnelle Arbeitsweise solle der Öffnungswinkel möglichst klein sein. Da der Öffnungsvorgang stets von der Klemmstellung ausgehe, bei der der Kolben mit der Kolbenstange die unterste Position einnehme, komme es für den Öffnungswinkel und dessen Veränderung nur auf den Weg an, den Kolben und Kolbenstange zurücklegen müssten, bis sie an das Ende ihrer Bewegung nach oben gelangten. Bei einer Verkleinerung des Öffnungswinkels gehe es damit darum, den Weg des Kolbens und der Kolbenstange zu verkürzen. Dies könne grundsätzlich auf zweierlei Weise erreicht werden: Entweder führe man den zu erreichenden Endpunkt näher an den in der Ausgangsstellung (Klemmstellung) stets in der untersten Stellung befindlichen Kolben heran, wie dies bei den Ausführungsbeispielen des Klagepatents der Fall sei, oder man verlängere die Kolbenstange, so dass diese früher auf den Endpunkt auftreffe, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Patentanspruch 1 sei bewusst so allgemein gehalten, dass beide Möglichkeiten unter den Wortlaut des Hauptanspruchs fielen. Zumindest mache die angegriffene Ausführungsform aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvortrag der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen. Außerdem rügt die Beklagte, die erstmalige Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung in zweiter Instanz sei verspätet, und macht geltend, dass die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz nicht vorlägen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Kniehebelspannvorrichtung die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

A.
Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie.

Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um ein zu bearbeitendes Werkstück einzuspannen. Dabei wird die Haltekraft über einen Spannarm ausgeübt, während die Spannvorrichtung ihrerseits an eine Haltekonsole und/oder den Maschinenständer für das Bearbeitungswerkzeug angeschraubt wird.

Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung auf umfangreichen Stand der Technik ein. So befasst sich die Patentschrift u. a. mit der EP 0 778 XYY A1 (Anlage B 1), deren einzige Figur nachfolgend eingeblendet wird.

Wie dieser Zeichnung zu entnehmen ist, ist aus der vorgenannten Druckschrift eine Kniehebelspannvorrichtung mit einem Spannkopf (1; Bezugszeichen gemäß EP 0 778 XYY A1) und einem sich in axialer Richtung daran anschließenden Zylinder (2) bekannt. In dem Zylinder (2) ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (3) längsverschieblich und dichtend geführt, der mit seiner Kolbenstange (4) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1) durchgreift. Am freien Ende der Kolbenstange (4) ist innerhalb des Gehäuses eine Kniehebelgelenkanordnung (6) befestigt, der ein Spannarm (7) zugeordnet ist. Der Kolben (3) unterteilt den Zylinder (2) in einen Zylinderrückhubraum (8) und einen Zylinderspannhubraum (9), wobei der Zylinderspannhubraum (9) stirnendseitig durch einen Deckel (13) dichtend verschlossen ist. Dem Deckel (13) ist eine Dämpfungsvorrichtung (15) zum Abbremsen der Öffnungsbewegung des Kolbens (3) zugeordnet. Dabei sind der Zylinderrückhubraum (8) und der Zylinderspannhubraum (9) über je einen Anschlusskanal (10, 11) abwechselnd entweder an die Druckmittelquelle anzuschließen oder zu entlüften, wobei der den Zylinderspannhubraum (9) entlastende oder mit der Druckmittelquelle zu verbindende Anschlusskanal (11) von einem gewissen Öffnungshub des Kolbens an von dem Zylinderspannhubraum (9) abgesperrt ist, woraufhin der Zylinderspannhubraum (9) nur noch über eine Drosselvorrichtung (24) entlüftet ist. Die Drosselvorrichtung (24) ist gesteuert oder einstellbar. Die ältere Druckschrift schlägt vor, die Dämpfungsvorrichtung (15) in Abhängigkeit von dem Öffnungswinkel des Spannarmes (7) vorzugsweise stufenlos einstellbar, insbesondere längenverstellbar, auszubilden. Um die Endlagendämpfung über einen größeren Bereich von 0° bis 135° Schwenkwinkel zu ermöglichen, ist die Dämpfungsvorrichtung (15) in ihrer axialen Erstreckung in Bezug auf den Kolben (3) längenveränderlich und arretierbar ausgebildet. Entweder durch stufenlose oder sonstige Veränderung der axialen Länge des Drosselkörpers (15) mit seinem Stützkolben (16) lässt sich die Drosselvorrichtung (24) je nach dem gewünschten Schwenkwinkel des Spannarmes (7) verändern. Dies kann bei einer Ausführungsform dieser bekannten Bauart dadurch geschehen, dass der Stützkolben (16) an der dem Kolben zugekehrten Stirnseite einen Vorsprung (26) aufweist, der je nach dem gewünschten Schwenkwinkel längenverstellbar ist. Der Dämpfungskörper (15) kann aus zwei oder mehreren teleskopförmig ineinander verstellbaren Teilen bestehen, die z. B. durch Schraubgewinde miteinander verbunden sein können (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 11 bis 67).

Wie der vorstehend wiedergegebenen Figur der EP 0 778 XYY A1 ferner zu entnehmen ist, weist der Dämpfungskörper (15) einen zentrisch angeordneten und in den Zylinderspannhubraum (9) endseitig ausmündenden Dämpfungsraum (19) auf (vgl. EP 0 778 XYY A1 [Anlage B 1], Spalte 4, Zeilen 25 bis 29). Die Kolbenstange (4) ist über den Kolben (3) in den Zylinderspannhubraum (9) verlängert ausgebildet und als Dämpfungskolben (27) ausgestaltet. Die Abmessungen dieses Dämpfungskolbens (27) sind auf die Querschnittsabmessungen des Dämpfungsraumes (19) derart abgestimmt, dass bei einer entsprechenden Längsverschiebung in Richtung B der Dämpfungskolben (27) von einem gewissen Öffnungshub des Kolbens (3) in den Dämpfungsraum (19) eintaucht und dadurch den Zylinderspannhubraum (9) von dem Dämpfungsraum (19) druckmitteldicht abschließt. Dadurch kann kein Druckmittel aus dem Zylinderspannhubraum (9) über den Dämpfungsraum (19) und den Anschlusskanal (11) entweichen, wodurch der gewünschte Dämpfungseffekt erzielt wird (vgl. EP 0 778 XYY A1 [Anlage B 1], Spalte 5, Zeilen 10 bis 36).

Die Klagepatentschrift führt einleitend ferner aus, dass aus der DE 196 16 XYZ C1 eine Kniehebelspannvorrichtung bekannt ist, die mit einem Endanschlag für die Kniehebelgelenkanordnung, vornehmlich in Übertotpunktlage des Kniehebelgelenkes, ausgerüstet ist, wobei der Endanschlag als von außen zu betätigender, in seiner Längsrichtung verstellbarer Anschlag, insbesondere als Gewindestopfen, ausgebildet ist (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 3).

Des Weiteren geht die Klagepatentschrift auf die DE 42 42 601 XYX A1 (Anlage B 2) ein, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist.

Aus dieser Druckschrift ist eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem in einem Zylinder (1; Bezugszeichen gemäß DE 42 42 601 XYX A1) geführten und zwischen zwei Endlagenbegrenzungselementen (2, 3) durch Druckmittelbeaufschlagung verschiebbaren Kolben (4) mit einer Kolbenstange bekannt, wobei wenigstens eines der beiden Endlagenbegrenzungselemente (2) in axialer Richtung innerhalb des Zylinders (1) verstellbar ist. Das wenigstens eine Endlagenbegrenzungselement (2) ist als Dämpfungselement ausgebildet mit einem zwischen Kolben und Dämpfungselement während der Hubbewegung sich aufbauenden Druckpolster. Es ist verdrehsicher innerhalb des Zylinders (1) gehalten und mittels einer am Zylinder (1) gelagerten Spindel (6) verstellbar. Die Spindel (6) ist mindestens bereichsweise als Gewindespindel ausgebildet und erstreckt sich durch eine Gewindebohrung (7) des einen Endlagenbegrenzungselementes (2) in eine entsprechende Ausnehmung (8) der Kolbenstange (5). Mittels eines stirnseitig des Zylinders (1) angeordneten Handrades (9) ist die Spindel verdrehbar. Das betreffende Endlagenbegrenzungselement (2) ist zur Längenverstellung mittels eines Außen- oder Innengewindes (10) in ein entsprechendes Gegengewinde (11) am Zylinder (1) angeordnet. Gleichzeitig mit der Verstellung des betreffenden Endlagenbegrenzungselementes (2) werden Schalter zur Steuerung der Kolben-Zylinder-Anordnung mit verstellt. Dadurch, dass das eine Endlagenbegrenzungselement (2) in axialer Richtung innerhalb des Zylinders (1) verschiebbar ist, ist eine stufenlose Verstellung der Hublänge der Kolbenstange (5) entsprechend den jeweiligen Anforderungen möglich (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 4 bis 37).

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung weiter ausführt, ist aus der DE 22 22 XYY B2 (Anlage B 3), deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird, eine druckmittelbetätigte Kniehebelspannvorrichtung bekannt, bei der am Boden des Zylinderraumes (2) ein hubbegrenzender Anschlag oder Puffer (11) angeordnet ist. Der Anschlag oder Puffer (11) ist durch eine Stellschraube (12) von außen stufenlos axial verstellbar. Bei einer weiteren Bauart ist zur Zuführung und Abführung des Druckmittelmediums an jedem Ende des Zylinderraums eine ventillose gemeinsame Leitung mit Durchlässen (113, 14) vorgesehen. Der Durchlass (13, 14) an jedem Ende des Zylinderraums kann als Bohrung oder in anderer Weise ausgebildet und in seiner Größe unveränderlich sein. Die Durchlassweite ist derart vorgesehen, dass das den Zylinderraum (2) verlassende Druckmedium den Kolben (3) jeweils in der Endphase seiner Bewegung dämpft (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 4, Zeilen 13 bis 47; vgl. ferner Spalte 4, Zeile 47 bis Spalte 5, Zeile 3).

Eine entsprechende Kniehebelspannvorrichtung ist auch in der von der Klagepatentschrift (Spalte 5, Zeilen 4 bis 22) ebenfalls behandelten GB-A-1 413 XYZ (Anlage B 4) gezeigt (vgl. Figuren 1 und 2 der GB-A-1 413 751).

Darüber hinaus geht die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung noch auf die DE 91 04 XZX U1 (Spalte 3, Zeile 38 bis Spalte 4, Zeile 11) und die DE 91 05 XZY U1 (Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 11) ein.

Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, so auszugestalten, dass ihre Einrichtung und Einstellung einerseits besonders erleichtert ist, andererseits ihr Äußeres weitgehend von störenden Vorrichtungsteilen befreit ist (Klagepatentschrift, Spalte 5, Zeilen 26 bis 31).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, mit

(1.1) mit einem Spannkopf (1) und

(1.2) einem sich in axialer Verlängerung daran anschließenden Zylinder (2).

(2) In dem Zylinder (2) ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) längsverschieblich, verdrehsicher und dichtend geführt.

(3) Der Kolben (5) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1).

(4) Am freien Ende der Kolbenstange (7) ist innerhalb des Gehäuses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet.

(5) Der Kniehebelgelenkanordnung (10) ist ein Spannarm zugeordnet.

(6) Der Kolben (5) unterteilt den Zylinder (2) in einen Zylinderrückhubraum (34) und einen Zylinderspannhubraum (30).

(7) Der Zylinderspannhubraum (30) ist stirnendseitig durch einen Deckel bzw. eine Gehäusewand (3) oder dergleichen dichtend verschlossen.

(8) Die Kniehebelspannvorrichtung ist versehen mit Endstellungsabfragevorrichtungen für den Kolben (5) in Form von berührungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen.

(9) Die Kniehebelspannvorrichtung weist einen Brems- oder Anschlagkolben (13) auf.

(10) Der Brems- oder Anschlagkolben (13)

(10.1) ist dem Kolben (5) zugeordnet und

(10.2) in demselben Zylinder (2) wie der Kolben (5) und koaxial zu diesem
[zu dem Kolben (5)] angeordnet.

(11) Die Kniehebelspannvorrichtung ist mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) für den Brems- oder den Anschlagkolben (13) ausgestattet.

(12) Mittels der Verstellvorrichtung (14) ist der Brems- oder Anschlagkolben (13) stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen Änderung und/oder Einstellung des Öffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar.

(13) Ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung ist dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen insbesondere das Merkmal (9) der vorstehenden Merkmalsgliederung sowie die den darin angesprochenen „Brems- oder Anschlagkolben“ betreffenden weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 näherer Erläuterung.

Die erfindungsgemäße Kniehebelspannvorrichtung weist anspruchsgemäß zwei Kolben auf, nämlich

• einen Kolben (5) und
• einen „Brems- oder Anschlagkolben“ (13).

Der – durch den Arbeitshub bewegbare – Kolben (5) ist längsverschieblich in dem Zylinder (2) geführt. Er ist mit einer Kolbenstange (7) verbunden, an deren freiem Ende innerhalb des Spannkopfgehäuses eine Kniebelgelenkanordnung (10) angeordnet ist, welche wiederum dem Spannarm zugeordnet ist.

Neben diesem Kolben (5) weist die Kniehebelspannvorrichtung einen „Brems- oder Anschlagkolben“ (13) auf (Merkmal (9)). Dieser weitere Kolben (13) ist anspruchsgemäß dem Kolben (5) zugeordnet (Merkmal 10.1)) und in demselben Zylinder (2) wie dieser (Merkmal 10.2)) sowie koaxial zu diesem angeordnet (Merkmal 10.3)). Mittels einer Verstellvorrichtung ist der Brems- oder Anschlagkolben (13) stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von außen am Zylinderboden einstellbar und auch arretierbar (Merkmale (11) und (12)).

Der Brems- oder Anschlagkolben (13) hat zum einen eine hubbegrenzende Anschlag- oder Bremsfunktion, indem er den ihm zugeordneten Kolben (5) beim Öffnungsvorgang an einer weiteren Bewegung hindert. Daneben kommt dem Brems- oder Anschlagkolben (13) nach der Lehre des Klagepatents eine weitere technische Bedeutung zu. Denn er wird dazu eingesetzt, um den Öffnungs- und Schließwinkel des Spannarmes zu verändern.

Zur Einstellung der Öffnungs- und Schließbewegung des Spannarmes ist es erforderlich, den Hub des Kolbens (5) im Zylinder zu variieren, d. h. den Kolbenhub zu verringern oder zu vergrößern. Um dies zu erreichen, sieht das Klagepatent – vereinfacht ausgedrückt – einen „teleskopierbaren Zylinderboden“ vor, gegen den der Kolben (5) im Betrieb anstößt bzw. von dem der Kolben (5) im Betrieb abgebremst wird. „Teleskopierbar“ wird der Zylinderboden dadurch, dass im Inneren des Zylinders ein Brems- oder Anschlagkolben (13) koaxial zum eigentlichen Kolben (5) vorgesehen wird, der anstelle des Zylinderbodens die Anschlagfläche bzw. das Hindernis für den Kolben (5) bildet. Damit der Brems- oder Anschlagkolben (13) von dem Kolben (5) nicht verschoben wird, muss er arretiert werden. Das Klagepatent sieht deswegen eine Verstellvorrichtung vor, die im Zylinderboden angeordnet ist und mit der sich der Brem- oder Anschlagkolben (13) von außen stufenlos axial verstellen und arretieren lässt. Der Fachmann begreift, dass mittels der über die Verstelleinrichtung möglichen Arretierung der Brems- oder Anschlagkolben (13) lagefixiert wird, weil er nur so in der Lage ist, den Kolben (5) an einer weiteren Hubbewegung zu hindern.

Da der Brems- oder Anschlagkolben (13) mittels der Verstelleinrichtung im Zylinder arretiert wird, muss es sich bei ihm zwangsläufig um ein gegenüber dem bewegbaren Kolben (5) selbstständiges Bauteil handeln. Dem Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass die zur Veränderung des Öffnungswinkels des Spannarms notwendige Variierung des Hubwegs des Kolbens (5) erfindungsgemäß dadurch bewerkstelligt wird, dass der Brems- oder Anschlagkolbens (13) innerhalb des Zylinders in Bezug auf den Kolben (5) in axialer Richtung verstellbar ist, wie dies auch in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents gezeigt ist.

Das Klagepatent knüpft insoweit an den z. B. aus der EP 0 778 XYY A1 (Anlage B 1) bekannten Stand der Technik an, bei welchem – wie bereits ausgeführt – ein am Zylinderboden vorgesehener Dämpfungskörper (15) zum Abbremsen der Öffnungsbewegung des Kolbens (3) bereits in seiner axialen Erstreckung in Bezug auf den Kolben (3) längenveränderlich und arretierbar ausgebildet war. An diesem grundsätzlichen Aufbau will das Klagepatent nichts ändern.

Handelt es sich bei dem arretierbaren Brems- oder Anschlagskolben (13) um ein gegenüber dem bewegbaren Kolben (5) selbstständiges Bauteil, kann es sich bei einem am Kolben bzw. an dessen Kolbenstange angeordneten Fortsatz, der in eine am Zylinderboden ausgebildete Kammer eintaucht, nicht um einen Brems- oder Anschlagkolben im Sinne des Klagepatents handeln. Dass dem so ist, ergibt sich für den Fachmann auch unmittelbar aus den Unteransprüchen 11 und 12 sowie der zugehörigen Klagepatentbeschreibung.

Unteranspruch 11 beansprucht ausdrücklich Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1, bei der der Kolben (5) und der Bremskolben (13) gemeinsam eine Dämpfungsvorrichtung (25, 35) zum Abbremsen der Öffnungsbewegung des Kolbens (5) bilden, wobei nach Unteranspruch 12 besonders bevorzugt der Bremskolben (13) eine Bremskammer (35) aufweist, in die der Kolben (5) mit einer als „Dämpfungskolben“ (35) ausgebildeten einstückigen Bremshülse dichtend eingreift. Eine solche besonders bevorzugte Ausgestaltung ist in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift gezeigt und in der Klagepatentschrift näher beschrieben. In Spalte 7, Zeilen 16 bis 20 der Klagepatentbeschreibung heißt es hierzu zunächst (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Bei einer besonders vorteilhaften Ausführungsform der Erfindungen ist der Bremskolben vorzugsweise zentrisch zur Stellschraube mit einer Bremskammer, versehen, in die der Kolben mit einem als Dämpfungskolben ausgebildeten einstückigen Fortsatz dichtend eingreift.“

In Bezug auf das in den Figuren 1 und 2 gezeigte Ausführungsbeispiel heißt es in Spalte 10 Zeile 59 bis Spalte 11 Zeile 25 der Klagepatentbeschreibung sodann weiter (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Bei den Ausführungsform nach den Fig. 1 und 2 ist mit dem Kolben 5 ein in Richtung auf den Bremskolben 13 hervorragendes materialmäßig einstückig mit dem Kolben 5 ausgestalteter Dämpfungskolben 25 verbunden, der in seinem Inneren mit einer durch eine Sackbohrung 28 gebildeten Kammer versehen ist, in die bei dem axialen Hub des Kolbens 5 das Stellelement 14 mit einem gewissen Längenabschnitt einzutauchen vermag.

Mit 35 ist bei den Ausführungsform nach Fig. 1 und 2 Bremskammer bezeichnet, in die der Dämpfungskolben 25 von einem gewissen Hub an zunehmend dichtend eintritt. Zu diesem Zweck weist der Dämpfungskolben 25 eine Ringnut mit einer Dichtung 36 auf, die gegen die Wand 37 der Bremskammer 35 bei der Bewegung des Dämpfungskolbens 25 dichtend anliegt und dadurch die Bremskammer 35 und einen an diese angeschlossenen Kanal 38, der die Bremskammer 35 und den Entspannungsraum 31 verbindet, absperrt. Von nun an kann das Druckmittel durch den Kolben 5 nur noch über die Drosselvorrichtung 29 in den Entspannungsraum 31 hinein verdrängt werden, so dass es zu einer gewissen Verzögerung und Abgrenzung der Hubbewegung des Kolbens 5 kommt.“

Für den Fachmann ergibt sich hieraus, woran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass das Klagepatent einen am Kolben (5) vorgesehenen „Dämpfungskolben“ (35), wie er bereits aus der von der Klagepatentschrift einleitend behandelten EP 0 778 XYY A1 (Anlage B 1) bekannt ist (dort Bezugszeichen 27), dem bewegbaren Kolben (5) zuordnet und nicht als Brems- oder Anschlagkolben (13) ansieht. Im Falle der Ausbildung eines solchen Dämpfungskolbens muss demgemäß zwingend noch ein Brems- oder Anschlagkolben in Gestalt eines gegenüber dem bewegbaren Kolben selbstständigen Bauteils vorhanden sein.

B.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Kniehebelspannvorrichtung weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.

1.
Die angegriffene Ausführungsform weist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls keinen Brems- oder Anschlagkolben im Sinne des Klagepatents auf.

a)
Die angegriffene Kniehebelspannvorrichtung, deren Ausgestaltung sich aus den von der Klägerin als Anlage Bo 7 überreichten Fotografien sowie den von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnungen ergibt, verfügt über einen Kolben (5; Bezugszeichen gemäß Anlage B 8), der mit der Kolbenstange (7) verbunden ist. Die Kolbenstange (7) besteht aus zwei Kolbenstangenteilen (7A und 7 B), die ineinander geschraubt sind. Das Kolbenstangenteil 7A ist um die axiale Achse des Kolbens (5) in diesem gelagert. In Richtung des Zylinderbodens (2) steht das Kolbenstangenteil 7A über den Kolben (5) über und bildet so einen Ansatz bzw. Fortsatz (25) aus, wobei das Kolbenstangenteil 7A an seiner dem Zylinderboden zugewandten Stirnseite mit einer Aufnahme für einen Innensechskant versehen ist. In der in den Figuren 2 und 4 der Anlage B 8 gezeigten Anschlagstellung des Kolbens (5) am Zylinderboden (4) taucht der Fortsatz (25) in eine im Zylinderboden (4) ausgebildete Kammer (35) ein, wobei ein Dichtring (36) diesen Raum zum Fortsatz (25) hin abdichtet und wobei mit der Kammer (35) ein Kanal zum Austreten der Luft aus der Kammer in Verbindung steht. Nach außen ist die Kammer (35) durch eine axial in einer Bohrung verschieblich gelagerte Verstellvorrichtung (V) begrenzt, die auf der der Kolbenstange (7) zugewandten Seite einen Sechskant aufweist. In seiner Endstellung liegt der Kolben (5) am Zylinderboden (4) an (vgl. Figuren 2 und 4 der Anlage B 8). Nur in dieser Anschlagstellung kann der Sechskant in Eingriff mit dem Innensechskant des Kolbenstangenteils 7A gebracht werden. Beim Drehen des Sechskants dreht sich das Kolbenstangenteil 7A, womit sich die Länge der Kolbenstange (7) ändert. Wird die Kolbenstange (7) auf diese Weise verlängert, erreicht der mit der Kolbenstange verbundene Kolben (5) seine Endstellung früher, wodurch der Öffnungswinkel des Spannarms kleiner wird. Wird die Länge der Kolbenstange verlängert, wird der Öffnungswinkel vergrößert.

b)
Die so ausgebildete Kniehebelspannvorrichtung weist ersichtlich keinen klagepatentgemäßen „Brems- oder Anschlagkolben“ auf. Bei dem von der Klägerin als „Brems- oder Anschlagkolben“ angesehenen Element (25) handelt es sich um kein gegenüber dem bewegbaren Kolben (5) selbstständiges Bauteil, sondern um einen Fortsatz des Kolbens (5).

In der Terminologie des Klagepatents handelt es sich bei diesem Fortsatz um einen „Dämpfungskolben“, den das Klagepatent dem bewegbaren Kolben (5) zuordnet. Der Dämpfungskolben (25) bildet zwar zusammen mit dem Zylinderboden (4) eine „Dämpfungsvorrichtung“ aus. Hierzu weist der Zylinderboden (4) mit der Kammer (35) eine Bremskammer (35) auf, in die der Dämpfungskolben (25) eintaucht. Diese Dämpfungseinrichtung wird jedoch – anders als beim Klagepatent – nicht auch von einem Brems- oder Anschlagkolben gebildet. Sie wird vielmehr von dem am Kolben (5) bzw. dessen Kolbenstange (7) vorgesehenen Dämpfungskolben (25) und dem Zylinderboden (4) gebildet, wobei der Zylinderboden (4) – anders als beim Gegenstand des Klagepatents – nicht teleskopierbar ist.

Zwar kann der Hub des Kolbens (5) auch bei der angegriffenen Ausführungsform verändert werden. Dies wird aber nicht durch eine axiale Verstellung des von der Klägerin als „Brems- oder Anschlagkolben“ angesehenen Dämpfungskolbens (25) in Bezug auf den Koben (5), sondern durch eine Veränderung der Länge der mit dem Kolben (5) verbundenen Kolbenstange (7) erreicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist damit nicht der Zylinderboden „teleskopierbar“, sondern der Kolben (5).

c)
Die aus den vorstehenden Gründen nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmale (9) bis (12) werden von der angegriffenen Ausführungsform auch nicht patentrechtlich äquivalent verwirklicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag in der Berufungsinstanz überhaupt noch gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO).

aa)
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).

bb)
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.

(1)
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Gleichwirkend ist nämlich nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 17.07.2012 – X ZR 113/11, Umdr. Seite 12). Das ist hier nicht der Fall.

Nach der Aufgabenformulierung soll die Kniehebelspannvorrichtung sich besonders einfach einrichten und einstellen lassen. Einen wesentlichen Beitrag dazu leistet der verschiebbare Zylinderboden (= Anschlag- oder Bremskolben) und dessen Einstellungsmöglichkeit von außen über die im Zylinderboden untergebrachte Verstelleinrichtung. Was genau erreicht werden soll, erschließt sich dem Fachmann anhand der Vorteilsangaben in Spalte 5, Zeilen 44 bis 62 der Klagepatentbeschreibung. Dort heißt es auszugsweise (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Bei der Kniehebelspannvorrichtung nach der Erfindung lassen sich die Zylinderendlage, der Öffnungswinkels eines Spannarmes, die Endlagenabfragung und gegebenenfalls eine Endlagendämpfung gleichzeitig und gemeinsam über ein Stellelement einstellen. Ändern sich z.B. Arbeitsbedingungen, braucht über das Stellelement, ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung und dessen Zylinder, nur die Einstellungen vorgenommen zu werden. Dadurch lassen sich gemeinsam und gleichzeitig die zueinander passenden Parameter, also Zylinderendlage, Öffnungswinkel des Spannarmes, Endlagenabfragung und gegebenenfalls auch die Endlagendämpfung einstellen und in der gewünschten Stellung auch arretieren. Dies kann gegebenenfalls auch während des Betriebs geschehen. Dies ist dann von Vorteil, wenn sich zum Beispiel zeigen sollte, dass Toleranzen nicht genau eingehalten werden oder sich Konturen der zu klemmenden Teile ändern. In diesem Fall kann von außen an der Kniehebelspannvorrichtung das Stellelement betätigt werden, um die gewünschten Einstellungen, sozusagen mit einem Handgriff, vorzunehmen. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil, da es dann zu keinen Stillstandzeiten in Fertigungsstraßen der Kfz-Industrie kommt, womit sonst rohe Kosten für Rüstzeiten usw. verbunden sind. …“

Dem zitierten Text entnimmt der Fachmann, dass ein teleskopierbarer Zugriff auf den Brems- oder Anschlagkolben erfindungsgemäß auch im Betrieb der Kniehebelspannvorrichtung erfolgen kann, also wenn fortlaufend zu bearbeitende Werkstücke eingespannt und wieder losgelassen werden. In diesem Betriebszustand soll nach der Klagepatentbeschreibung mittels eines teleskopierbaren Zugriffs auf den Brems- oder Anschlagkolben eine Anpassung vorgenommen werden können, wenn bestimmte Toleranzen nicht mehr eingehalten werden oder sich die Konturen des einzuklemmenden Teils verändert haben. Ein solcher Zugriff ist ohne weiteres möglich ist, wenn der Zylinderboden teleskopiert wird.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist – wie ausgeführt – nicht der Zylinderboden teleskopierbar, sondern statt dessen der Kolben bzw. dessen Kolbenstange. Ein teleskopierbarer Zugriff auf den Kolben ist hierbei jedenfalls bei kürzeren Taktfolgen zwischen dem Einspannen und Loslassen der zu bearbeitenden Werkstücke nur bei Stillstand der Vorrichtung denkbar, wobei der Kolben zwingend in Kontakt mit dem Zylinderboden sein muss. Demgegenüber ist beim Gegenstand des Klagepatents eine Verstellung des Brems- oder Anschlagkolbens während des gesamten Betriebs der Kniehebelspannvorrichtung möglich.

Damit fehlt es aber bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.

(2)
Darüber hinaus vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden konnte.

Eine Anregung dafür, den Hub des Kolbens durch eine Veränderung der Länge der Kolbenstange zu variieren, liefert dem Fachmann weder das Klagepatent noch der in der Klagepatentschrift erörterte Stand der Technik. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (Seite 6 [Bl. 122 GA]) offenbart insbesondere die in der Klagepatentschrift einleitend behandelte DE 42 42 601 XYX (Anlage B 2) keine Veränderung der Länge der Kolbenstange zur Einstellung des Kolbenhubs.

Bei der aus dieser Druckschrift bekannten Kolben-Zylinder-Anordnung wird – wie bereits ausgeführt – der Kolben (4, Bezugszeichen gemäß der DE 42 42 601 XYX A1) in dem Zylinder (1) zwischen zwei Endlagenbegrenzungselementen (2, 3) geführt, von denen wenigstens eines (2) in axialer Richtung innerhalb des Zylinders (1) verstellbar ist. Die Verstellung des Endlagenbegrenzungselementes (2) erfolgt hierbei mittels der am Zylinder (1) gelagerten und sich durch eine Gewindebohrung (7) des Endlagenbegrenzungselementes (2) in eine entsprechende Ausnehmung (8) der Kolbenstange (5) erstreckende Spindel (6), welche wenigstens bereichsweise als Gewindespindel ausgebildet ist. Durch Verdrehen der Spindel (6) ergibt sich eine axiale Verstellung des Endlagenbegrenzungselementes (2), wodurch sich der gewünschte Hub der Kolben-Zylinder-Anordnung einstellen lässt (vgl. DE 42 42 601 XYX A1, Spalte 3, Zeilen 30 bis 45). Die Einstellung des Hubs erfolgt damit durch eine Verstellung des Endlagenbegrenzungselements (2) im Zylinder in Bezug auf den Kolben (4). Eine Teleskopierbarkeit des Kolbens bzw. seiner Kolbenstange ist in der DE 42 42 601 XYX hingegen nicht offenbart. Demgemäß hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2012 (Seite 2 [Bl. 154 GA]) unter ausdrücklicher Aufgabe ihres gegenteiligen Vorbringens in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich eingeräumt, dass durch die Spindel der DE 42 42 601 XYX A1 keine Verlängerung der Kolbenstange offenbart ist. Soweit sie im Verhandlungstermin wieder etwas anderes behauptet hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Richtig ist natürlich, dass sich durch die axiale Verschiebung des Endlagenbegrenzungselementes in Bezug auf den Kolben der Hubweg des Kolbens bzw. die Hublänge der Kolbenstange ändert. Dies wird bei der aus der DE 42 42 601 XYX bekannten Vorrichtung im Gegensatz zur angegriffenen Ausführungsform aber nicht durch eine Teleskopierbarkeit des Kolbens bzw. von dessen Kolbenstange erreicht. Die Gesamtlänge der Kolbenstange des Gegenstandes der DE 42 42 601 XYX ist nicht veränderbar.

Die DE 42 42 601 XYX liefert dem Fachmann auch keine Anregung dafür, die Vorrichtung umzugestalten und den Kolben anstelle des Endlagenbegrenzungselementes teleskopierbar zu machen. In dieser Hinsicht hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.

Eine dahingehende Anregung bietet dem Fachmann auch der in der Klagepatentschrift behandelte weitere Stand der Technik nicht. Insbesondere lehren sowohl die DE 22 22 XYY B2 (Anlage B 3) als auch die DE 22 22 XYY (Anlage B 3) als auch die GB A 1 413 751 (Anlage B 4) den Fachmann – in Übereinstimmung mit der technischen Lehre des Klagepatents – nur, den Zylinderboden teleskopierbar zu gestalten.

Allen vorgenannten Druckschriften ist damit gemein, dass der Zylinderboden oder ein im Zylinder angeordneten Endlagenbegrenzungselement in Bezug auf den Kolben in axialer Richtung verstellt wird. Demgegenüber beschreitet die angegriffene Ausführungsform einen neuen Weg, indem sie den Kolben bzw. dessen Kolbenstange teleskopierbar macht.

Weiteren Stand der Technik, der dem Fachmann am Anmeldetag des Klagepatents eine Anregung für eine solche Ausgestaltung hätte bieten können, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

(3)
Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei der Erkenntnis, dass sich der Hubweg des Kolbens anstelle mit einem teleskopierbaren Zylinderboden (= Brems- oder Anschlagkolben) auch mit einem teleskopierbaren Kolben verändern lässt, um eine für den Fachmann naheliegende Erkenntnis handelt, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Denn nach den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift soll durch das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal – wie ausgeführt – ein teleskopierbarer Zugriff auf den Brems- oder Anschlagkolben auch im Betrieb der Kniehebelspannvorrichtung erfolgen können. Der Fachmann wird sich daher, wenn er eine entsprechende Umgestaltung der Vorrichtung in Betracht zieht, unweigerlich die Frage stellen, wie ein teleskopierbarer Zugriff auf den Kolben während des Betriebs der Kniehebelspannvorrichtung möglich sein soll. Erkennt er, dass ein solcher Zugriff
– wie bei der angegriffenen Ausführungsform – in vielen Anwendungsfällen nur im Stillstand der Kniehebelspannvorrichtung denkbar ist, wobei der Kolben dann in Kontakt mit dem Zylinderboden sein muss, wird er eine Lösung mit einem teleskopierbaren Kolben nicht als gleichwertig in Betracht ziehen.

3.
Macht die angegriffene Ausführungsform damit von der technischen Lehre des Klagepatents jedenfalls aus den vorstehenden Gründen weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch, kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben der Merkmale (8) und (13) entspricht.

4.
Der nicht nachgelassene, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 2012 gibt weder zu einer anderen Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlass (§§ 296a, 156 ZPO).

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform der „heruntergefahrene“ Kolben verstellt werden kann, hat die Klägerin selbst vorgetragen (vgl. Klageschrift, Seite 15 [Bl. 15 GA]) und es ist bislang auch unstreitig gewesen, dass die Kolbenstange nur in dieser Endstellung des Kolbens am Zylinderboden verstellt werden kann. Gegenteiliges hat die Klägerin auch im Verhandlungstermin vom 20. September 2012 nicht behauptet. Soweit sie nunmehr erstmals geltend macht, dies sei „nicht ganz zutreffend“, weil mit einem ausreichend langen Inbusschlüssel auch schon vorher eine Verstellung möglich sei, ist ihr Vorbringen zum einen verspätet und zum anderen auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, eine Verstellung des Öffnungswinkels sei im laufenden Betrieb des Produktionsvorgangs nicht möglich, hat sie dies im Verhandlungstermin keineswegs „eingehend erläutert“. Dem Senat ist nicht einmal erinnerlich, dass die Klägerin dies im Verhandlungstermin überhaupt so behauptet hat. Vor allem setzt sich die Klägerin nach wie vor nicht mit den Vorteilsangaben in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 5, Zeilen 44 bis 62) auseinander, aus denen hervorgeht, dass eine Einstellung des Brems- oder Anschlagkolbens erfindungsgemäß eben auch im „Betrieb“ der Kniehebelspannvorrichtung erfolgen kann. Dass der Fachmann unter dem dort angesprochenen „Betrieb“ etwas anderes versteht, als das fortlaufende Einspannen und Loslassen der zu bearbeitenden Werkstücke mittels der Kniehebelspannvorrichtung, zeigt die Klägerin nicht auf.

III.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und gleichzeitig – in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (§ 63 Abs. 3 GKG) – der Streitwert für den ersten Rechtszug werden entsprechend den Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vom 20. September 2012 auf 500.000,00 Euro festgesetzt.