2 U 61/14 – Rinnenentwässerungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2373

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Februar 2015, Az. 2 U 61/14

Vorinstanz: 4b O 112/12

I. Die Berufung gegen das am 2. September 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2014) wird zurückgewiesen.
II. Die landgerichtliche Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten der ersten Instanz der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents EP 1 887 AAA (nachfolgend: Klagepatent), das am 6. Juni 2003 – unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 10. Juli 2002 – angemeldet und dessen Erteilung am 11. Januar 2012 veröffentlicht wurde. Ein von der Beklagten gegen die Patenterteilung erhobener Einspruch wurde vom Europäischen Patentamt mit Entscheidung vom 7. Juli 2014 zurückgewiesen. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, ist als Teilanmeldung aus dem Stammpatent EP 1 380 AAB hervorgegangen, das bereits Gegenstand des zwischen denselben Parteien über dieselben angegriffenen Ausführungsformen geführten und vom Senat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entschiedenen Verfahrens I-2 U 10/14 (4b O 111/12, LG Düsseldorf) war.
Das Klagepatent betrifft Rinnenentwässerungssysteme und insbesondere Kanäle mit hoher Kapazität, die typischerweise als Breitrinnen-Entwässerungssysteme bezeichnet werden. Patentanspruch 3 (der dem ebenfalls einen Entwässerungsrinnenabschnitt betreffenden Hauptanspruch 1 nebengeordnet ist) hat in der englischen Fassung folgenden Wortlaut:
„A drainage channel section (2) comprising a longitudinally extending pipe portion (6), a plurality of longitudinally spaced hollow projections (22) communicating with the pipe portion (6) and a plurality of longitudinally extending channel sections (24), wherein said plurality of longitudinally extending channel sections (24) communicate with the projections (22) in order to define when installed in a surface to be drained a continuous longitudinal slot (26) that lies in a surface to be drained and wherein the bases of the longitudinally extending channel sections (24) are defined by openings into the hollow projections (22)
characterised in that,
said plurality of longit[u]dinally extending channel sections (24) are supported by said projections (22), and in that the bases of the longitudinally extending channel sections are further defined by intermediate arch sections (38) at least substantially bridging the gaps between adjacent projections.”
Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 3 lautet:
„Entwässerungsrinnenabschnitt (2), umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt (6), eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen (22), die mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren, und ein Vielzahl von sich längs erstreckenden Rohrabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) mit den Vorsprüngen (22) kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz (26) zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge (22) definiert sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) von den Vorsprüngen (22) gestützt werden und dadurch, dass die Basen der sich länglich erstreckenden Rinnenabschnitte (22) weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen (22) überbrücken.“
Anspruch 15 lautet in der englischen Fassung:
„A channel drainage section system comprising drainage channel sections (2) according to any claims to 1 to 13.”
sowie in deutscher Übersetzung:
„Rinnenentwässerungssystem, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 13.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen erfindungsgemäßen Rinnenabschnitt in einer Perspektivansicht zeigt.

Der Rinnenabschnitt (2) weist einen Rohrabschnitt (6) auf, entlang dessen Oberfläche eine Reihe hohler Vorsprünge (22) vorgesehen sind. Sie stützen eine aus einzelnen Rinnenabschnitten (24) gebildete längliche Rinne, die nach oben hin in einem offenen Schlitz (26) endet. Dieser ist – verbaut – so in einer horizontalen Oberflächenebene angeordnet, dass in den Schlitz (26) eintretendes Wasser durch die Vorsprünge (22) in den Rohrabschnitt (6) fließt. Jeder Vorsprung (22) hat ein Fundament (30), das sich entlang des Umfangs um den Rohrabschnitt (6) erstreckt. In einem vertikalen, quer zur Längsrichtung des Rinnenabschnitts (2) verlaufenden Abschnitt verjüngt sich der hohle Vorsprung (22), der sich von seinem Fundament erstreckt, zu dem schmaleren längslaufenden Kanal (24) hin. Die Rinne (24) hat Seitenwände (32), die in Seitenwände (34) eines jeden Vorsprungs übergehen. Die Basis der Rinne (24) ist durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge (22) und Zwischenbogenabschnitte (38), welche die Zwischenräume zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken, effektiv definiert. Diese Konfiguration leitet den Wasserfluss in das hohle Innere der Vorsprünge (22).

In Figur 3 sind die Einzelheiten einer längslaufenden Rinne und von Stützvorsprüngen des in Figur 1 gezeigten Kanalabschnitts ebenfalls in einer Perspektivansicht dargestellt.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik. Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland Kanalentwässerungsabschnitte her und bietet sie unter der Marke B an und vertreibt sie (vgl. Anlagen K 8, K 9), darunter einen Typ F (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) sowie einen Typ G (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Zu beiden Typen existieren wiederum verschiedene Varianten, denen selbständige Artikelbezeichnungen zugeweisen sind, nämlich zum Typ B F die Artikelnummern 13AAC, 13AAD, 13AAE, 13AAF, 13AAG, 13AAH, 13AAI, 13AAJ, 13AAK, 13AAL, 13AAM, 13AAN, 13AAO, 13AAP, 13AAQ, 13AAR, 13AAS, 13AAT, 13AAU, 13AAV, 13AAW, 13AAX, 13AAY, 13AAZ, 13ABA, 13ACA, 13ADA, 13AEA, 13AFA, 13AGA, 13AHA, 13AIA, 13AJA, 13AKA, 13ALA, 13AMA sowie zum Typ B G die Artikelnummern 16ANA, 16AOA, 16APA, 16AQA. In dem Produktkatalog der Beklagten wird das B als Rinnensystem bzw. Entwässerungssystem bezeichnet.
Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Abbildung zeigt beispielhaft einen Kanalentwässerungsabschnitt des Typs F ohne Rippenabdeckung.

Dabei werden die Kanalentwässerungsabschnitte des Typs F in Bezug auf den Abstand der Einlaufschlitze in zwei Varianten angeboten und vertrieben, die sich dadurch unterscheiden, dass der Abstand, gemessen vom Ende des einen Einlaufschlitzvolumens bis zum Beginn des nächsten Einlaufschlitzvolumens, 1 cm bzw. 4,3 cm beträgt. Auch für diejenigen Ausführungsformen mit weitem Abstand werden jeweils gleiche (und damit nicht größer dimensionierte) Einlauftrichter verwendet, die an ihrem jeweiligen Ende durch eine quer zur Längsrichtung verlaufende Wand abgeschlossen sind. Im Übrigen unterscheiden sich die Kanalentwässerungsabschnitte des Typs F nur in anderen Merkmalen, wozu beispielsweise die Größe des Entwässerungsquerschnitts zählt. Die technische Gestaltung des Typs F verdeutlichen auch die nachfolgend verkleinert wiedergegeben Prinzipienskizzen.

Da die vorstehend gezeigten Kanalentwässerungsabschnitte des Typs F aus Kunststoff bestehen, werden diese fast immer dort, wo sie mit der Oberfläche in Berührung kommen, mit sog. Abdeckrosten eingebaut („integrierte Gussabdeckungen“), welche die Kunststoffrinne einerseits vor Beschädigungen schützen und andererseits einen sog. Absatzschutz bereitstellen. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeigt den Typ F mit einem derartigen Abdeckrost.

Typ G unterscheidet sich vom Typ F dadurch, dass die hohlen Vorsprünge nicht aus Kunststoff, sondern gusseisern ausgebildet sind und, wie die nachstehende Abbildung zeigt, eine andere Form aufweisen.

Die Gestaltung des Einlaufschlitzes lässt sich aus der nachstehenden Abbildung erkennen, wobei die Kanalentwässerungsabschnitte des Typs G im Hinblick auf die Gestaltung der Einlaufschlitze nur in dieser Form angeboten und vertrieben werden.

Die Klägerin sieht in beiden angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Beklagte bestreitet eine Verletzung des Klagepatents.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II (Typ G) stattgegeben und sie hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I (Typ F) abgewiesen. Im Einzelnen hat es (unter Berücksichtigung eines Berichtigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2014) wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1. Entwässerungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken. (Anspruch 3)
und/oder
2. Rinnenentwässerungsysteme, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken. (Anspruch 15, rückbezogen auf Anspruch 3)
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:
1. der Herstellungsmengen und –zeiten;
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei
die Angaben zu Ziffer 6 nur für seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlungen zu machen sind,
es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und
die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11. Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 887 AAA erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
1. für die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;
2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Mit Blick auf die für das Berufungsverfahren allein noch interessierende angegriffene Ausführungsform I hat das Landgericht eine Patentbenutzung verneint, weil die einzelnen Rinnenabschnitte deutlich voneinander beabstandet seien und deshalb in der zu entwässernden Oberfläche keinen „durchgehenden länglichen Schlitz“ bildeten. Mangels Gleichwertigkeit könne auch von einer äquivalenten Benutzung des Klagepatents keine Rede sein.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe das Anspruchsmerkmal des „durchgehenden länglichen Schlitzes“ unzutreffend ausgelegt. Bei richtigem Verständnis verlange das Klagepatent keine Linienentwässerung des vom Landgericht angenommenen Inhalts, bei der es praktisch zu keinem Wasserübertritt von der einen zur anderen Seite der Entwässerungsrinne komme. Die der angegriffenen Ausführungsform I zugemessene (angeblich unzureichende) hydraulische Leistungskapazität stelle deswegen kein Argument gegen eine Patentbenutzung dar. Dass diese nicht hinter demjenigen zurückbleibe, was das Klagepatent fordere, habe sie – die Klägerin – unter Beweis gestellt, ohne dass das Landgericht diesem Beweisantritt nachgekommen sei. Hierin liege ein Verfahrensfehler. Zumindest seien die Voraussetzungen einer äquivalenten Patentbenutzung gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 2014, Aktenzeichen 4b O 112/12, teilweise abzuändern und die Beklagte im ausgeurteilten Umfang auch wegen der angegriffenen Ausführungsform I zu verurteilen, wobei sie sich hilfsweise auf eine Kombination der Ansprüche 3, 11, 12 und 13 sowie 15, 3, 11, 12 und 13 stützt und diverse Hilfsanträge formuliert, wegen deren genauen Inhalts auf den Schriftsatz vom 15.01.2015 verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Rechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil als zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Begründungsschrift bezeichnet hinreichend die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die landgerichtliche Entscheidung ergeben sollen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dazu genügt es, dass die Klägerin die vorgenommene Auslegung des Merkmals „durchgehender länglicher Schlitz“ als rechtsfehlerhaft gerügt und außerdem die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den hydraulischen Anforderungen des Klagepatents (und damit zu dessen Verständnis aus fachmännischer Sicht) als verfahrensfehlerhaft beanstandet hat. Auf die Schlüssigkeit oder Berechtigung dieser Einwände kommt es für das Begründungserfordernis nicht an.

B.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Klägerin jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in den angegriffenen Kanalentwässerungsabschnitten des Typs F (angegriffene Ausführungsform I) keinen Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents gesehen und dementsprechend die auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entschädigung und Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.

1.
Das Klagepatent betrifft Kanaldrainagesysteme und insbesondere Kanäle mit einer hohen Kapazität, die typischerweise als „Breitkanal-Drainagesysteme“ bezeichnet werden.

a)
Wie das Klagepatent einleitend ausführt, seien zur Oberflächendrainage großer Flächen, wie etwa bei Supermärkten, Parkplätzen oder Flughäfen, robuste Abflusskanäle mit einer hohen hydraulischen Kapazität erforderlich (Abs. [0001]).

Im Stand der Technik seien zunächst Punktdrainagesysteme bekannt. So werde von C Ltd. ein den Gegenstand verschiedener britischer Patentanmeldungen bildendes System bereitgestellt, bei dem ein offenes Kanalelement aus glasfaserverstärktem Beton, das mittels eines Rahmens aus Bewehrungsstäben verankert und mit einem separaten Deckel verwendet werde. Der Deckel weise eine Reihe von Vorsprüngen auf, die in sich quer zur Richtung des Kanals in der Oberfläche erstreckenden Schlitzen enden würden, durch welche das Wasser in den Kanal eintrete (Abs. [0003]). Da derartige Drainagesysteme in Gebieten zum Einsatz kommen könnten, in welchen eine schwere Flächenauflast der Fahrzeuge vorliege, sei eine Bewehrung der die Decken bedeckenden Betonplatte erforderlich. Bei dem von C vorgeschlagenen System sei die Plattenbewehrung durch ein speziell ausgebildetes, vom Hersteller geliefertes Bewehrungsstabnetzwerk vorgesehen, das so ausgebildet sei, dass es mit den Vorsprüngen in dem Deckel zusammenwirke (Abs. [0006]).

Jedoch sei ein solches System mit einer Reihe von Nachteilen behaftet. Zum einen sei der Wirkungsgrad beim Sammeln von Wasser gering, da das Wasser, etwa bei Sturm, über die Schlitze hinweg getragen werde (Abs. [0003]). Zum anderen müsse sichergestellt werden, dass die Oberseite des Deckels mit dem fertiggestellten Oberflächenniveau fluchte. Daher werde in der GB-A-316 ARA vorgeschlagen, den Deckel und den Kanal in einer einzigen Einheit auszubilden, um so Probleme bei der Anordnung des Deckels relativ zum Kanal in situ zu vermeiden. Wie eine solche Einheit erhalten werden könne, lasse sich dieser Schrift jedoch nicht entnehmen (Abs. [0005]). Schließlich sei das vorzusehende Bewehrungsstabnetzwerk relativ teuer (Abs. [0006]).

Ein alternatives Drainagesystem, so führt die Klagepatentschrift weiter aus, sei aus der GB-A-1 456 ASA (D Ltd.) bekannt, wobei ein handelsübliches System der dort beschriebenen Bauart von der E Ltd. unter dem eingetragenen Warenzeichen H verkauft werde. Dieses System sehe einen Drainagekanalabschnitt vor, der einen sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt und eine Mehrzahl von längsseits beabstandeten, mit dem Rohrabschnitt kommunizierenden hohlen Vorsprünge aufweise. Wie bei dem System von C ergebe dies diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad. Die kleinen vorspringenden Röhren hätten jedoch einen relativ geringen Einfluss auf die erforderliche Plattenbewehrung (Abs. [0007]).

Deutlich wirkungsvoller wie derartige Punktdrainageanordnungen seien Leitungsdrainageanordnungen (Abs. [0008]).

Ein solches System werde beispielsweise in der US-A-6 999 ATA (Is, Inc.) beschrieben, zu dem nachstehend zwei Abbildungen wiedergegeben sind.

Die Schrift zeige einen Kunststoffkanalabschnitt, der einen schmalen querschnittsverringerten Ablauf aufweise. Um den Kanalabschnitt in dem Material festzulegen, in das er eingebettet sei, seien Vorsprünge vorgesehen. Stütz- und Bewehrungsstäbe könnten ebenfalls an dem Abschnitt befestigt sein (Abs. [0008]).

Ein ähnliches System werde in der GB-A-2 311 AUA (J) beschrieben (vgl. die nachstehende Abbildung).

Dabei weise der Schlitzablauf einen polygonalen Kanalbereich und einen querschnittsverringerten Bereich auf, wobei der querschnittsverringerte Bereich aus zwei Wänden bestehe, die sich von dem Kanalbereich nach oben erstrecken, um einen Schlitzablauf zu bilden (Abs. [0009]).

Im Verhältnis zu den vorstehend beschriebenen Punktdrainageanordnungen hätten diese Leitungsdrainagesysteme einen verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad. Allerdings würden die Betonplatten an jeder Seite des Schlitzes über den Kanalabschnitt herausragen, was insbesondere bei Kunststoffkanalabschnitten eine erhebliche Gefahr für die Entstehung von Belastungsschäden in diesem Bereich begründe (Abs. [0010]).

Schließlich beschreibe die AU-B-733 AVA ein Drainagekanalsystem mit einem Oberflächenkanal, der über eine Reihe von Fallrohren mit einer Rohrleitung in einer Fluidverbindung stehe (Abs. [0011]).

Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung unter Berücksichtigung der in den Abschnitten [0014] und [0043] der Klagepatentbeschreibung genannten Vorteile die – in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich formulierte – Aufgabe zugrunde, ein Kanalentwässerungssystem bereitzustellen, welches eine hohe hydraulische Kapazität und Effizienz aufweist, ohne in der lasttragenden Platte Schwachstellen zu erzeugen. Zudem soll das System auf einfache Weise ohne die von zweiteiligen Kanälen bekannten Ausfluchtungsprobleme installiert werden können.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 3 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Ein Entwässerungsrinnenabschnitt (2).

2. Der Entwässerungsrinnenabschnitt (2) hat

a) einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt (6),
b) eine Vielzahl von hohlen Vorsprünge (22) und
c) eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24).

3. Die hohlen Vorsprünge (22)

a) sind längs beabstandet und
b) kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).

4. Die Vielzahl der (sich längs erstreckenden) Rinnenabschnitte (24)

a) definiert – wenn sie in einer zu entwässernden Fläche installiert ist – einen durchgehenden länglichen Schlitz (26), der in der zu entwässernden Fläche liegt,
b) kommuniziert mit den Vorsprüngen (22) und
c) wird von den Vorsprüngen (22) getragen.

5. Die Basen der (sich längs erstreckenden) Rinnenabschnitte (24) sind definiert durch
a) Öffnungen in den hohlen Vorsprüngen (22) und
b) Zwischenbogenabschnitte (38), die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen (22) überbrücken.

Anspruch 15 stellt in seiner Rückbeziehung auf Anspruch 3 ein Rinnenentwässerungssystem unter Schutz, das Entwässerungsrinnenabschnitte nach Maßgabe des Anspruchs 3 umfasst.

b)
Ein erfindungsgemäßer Entwässerungsrinnenabschnitt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl sich längs erstreckender Rinnenabschnitte (24) zusammen einen durchgehenden länglichen Entwässerungsschlitz (26) definieren, wobei die Rinnenabschnitte (24) von einer Mehrzahl hohler Vorsprünge (22) getragen werden, die längsseits beabstandet sind und mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren.

Der patentgemäße Entwässerungsrinnenabschnitt setzt sich mithin im Wesentlichen durch drei Vorrichtungsteile zusammen, nämlich

– dem sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6), welcher das eigentliche Volumen zum Abführen des Abwassers bereitstellt,

– einer Vielzahl von hohlen Vorsprüngen (22) auf der Oberseite des Rohrabschnitts (6), die in Fluidverbindung mit dem Rohrabschnitt (6) stehen („kommunizieren“), sowie

– einer Vielzahl von Rinnenabschnitten (24), die sich – entsprechend der Ausrichtung des Rohrabschnitts (6) – längs erstrecken und in ihrer Gesamtheit einen in der Einbaulage der Rinnenabschnitte (24) durchgehenden länglichen Schlitz (26) in der zu entwässernden Oberfläche definieren. Die einzelnen, gemeinsam eine Rinne bildenden Rinnenabschnitte (24) werden von den hohlen Vorsprüngen (22) getragen und stehen mit den Vorsprüngen (22) in Fluidverbindung.
Sinn dieser Anordnung ist es, Oberflächenwasser durch die längslaufende Rinne (24) sammelnd aufzufangen und von dort über die mit der Rinne (24) kommunizierenden hohlen Vorsprünge (22) in den Rohrabschnitt (6) zu leiten, der das Abwasser endgültig abführt. Soweit sich das Klagepatent mit der Rinne (24) und ihrer Fluidverbindung zum Rohrabschnitt (6) befasst, stehen deshalb Gesichtspunkte der Hydraulik, d.h. des Strömungsverhaltens von Flüssigkeiten, im Mittelpunkt, die folgerichtig auch in der Patentbeschreibung sowohl im Zusammenhang mit der Erörterung des Standes der Technik als auch bei den Vorteilsangaben der Erfindung ausdrücklich Erwähnung finden. So wird zu den aus der GB-A-2 316 AWA und der GB-A-2 347 AXA bekannten quer verlaufenden Entwässerungsschlitzen bemerkt (Abs. [0003]):
„Der hydraulische Wirkungsgrad von breiten Querschlitzen beim Sammeln von Wasser von der Oberfläche ist nicht hoch. Bei Stürmen kann es sein, dass das Wasser über die Schlitze hinweg getragen wird.“
In Bezug auf die GB-A-1 456 ASA bemängelt die Klagepatentschrift (Abs. [0007]) ebenfalls „diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad“. Den besagten Punktdrainageanordnungen stellt die Klagepatentschrift im Anschluss daran (Abs. [0008] bis [0010]) Leitungsdrainagesysteme als vorzugswürdig gegenüber, wobei exemplarisch die Lösungen nach K (US-A-6 000 AYA) (Abs. [0008]) sowie J (GB-A-2 311 AUA) (Abs. [0009]) erörtert werden. Sie zeichnen sich beide durch einen im Bereich der zu entwässernden Oberfläche in Längsrichtung durchgehenden Schlitzablauf aus. Absatz [0010]) der Patentbeschreibung hält insoweit fest:
„Bei diesen beiden Ausbildungen ergibt sich ein verbesserter hydraulischer Wirkungsgrad relativ zu den Punktdrainagesystemen … .“
Anknüpfend hieran stellt die Klagepatentschrift im Abs. [0013] zu den Vorzügen des erfindungsgemäßen Entwässerungskonzeptes fest:
„Dieses System hat deshalb die Vorteile hoher hydraulischer Kapazität und Effizienz gemäß den Systemen von K und J, …“. (Unterstreichung hinzugefügt)
Der Fachmann entnimmt dem, dass mit der Erfindung des Klagepatents ein hydraulisches Leistungspotenzial bereitgestellt werden soll, das dem der bekannten Leitungsdrainagesysteme entspricht. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Klagepatent außer dem Anspruch 3 einen weiteren Hauptanspruch 1 enthält, der ebenfalls auf einen Entwässerungsrinnenabschnitt gerichtet ist. Denn auch Anspruch 1 verlangt, dass die Rinne einen „durchgehenden länglichen Schlitz“ definiert, der eingebaut in der Entwässerungsoberfläche zu liegen kommt, womit sich die erläuternden Bemerkungen des allgemeinen Beschreibungstextes nicht etwa nur auf die Merkmalskombination des Hauptanspruchs 1 beziehen können, sondern beide (insoweit gleich formulierten) Nebenansprüche – und mithin auch Anspruch 3 – gleichermaßen charakterisieren. Dem Fachmann leuchtet die Orientierung an die hydraulischen Kapazitäten der Systeme von K und J auch unmittelbar ein, weil der erfindungsgemäße Entwässerungsrinnenabschnitt in der Form eines Schlitzkanals – und damit prinzipiell in der für die vorbekannten Leitungsdrainagesysteme geläufigen Weise – ausgebildet werden soll. Konkret sieht das Klagepatent hierzu eine Rinne vor, die einen „durchgehenden länglichen Schlitz in der zu entwässernden Oberfläche definiert.“ Für das Verständnis der Begriffe „Rinne“ und „Schlitz“ ist hierbei im Blick zu behalten, dass das Klagepatent Schutz für einen (dem Geschäfts- und Handelsverkehr zugänglichen) Entwässerungsrinnenabschnitt gewährt, der unverbaut ist, der sich aber in einer solchen Weise verbauen lässt, dass sich eine oberflächennahe Leitungsdrainage ergibt. „Rinne“ bezeichnet deshalb das (räumlich-körperliche) Vorrichtungsteil des patentgeschützten Entwässerungsrinnenabschnitts, während „Schlitz“ diejenige Raumform umschreibt, die mithilfe der Rinne in der zu entwässernden Oberfläche, in die der patentgemäße Entwässerungskanalabschnitt bestimmungsgemäß mit seiner obenliegenden Rinne eingebaut worden ist, zum Zwecke der Entwässerung zur Verfügung gestellt wird. Damit die Rinne ihrer zugedachten Funktion nachkommen, nämlich Oberflächenwasser sammeln und über die hohlen Vorsprünge in den Rohrabschnitt leiten kann, muss sie in Längsrichtung Seitenwände aufweisen, die ein Volumen umschließen, in dem Oberflächenwasser aufgenommen werden kann, um es sodann zunächst den Vorsprüngen und von dort dem Rohrabschnitt zuzuführen.

Soweit das Klagepatent verlangt, dass mit der Rinne (in ihrem eingebauten Zustand) ein durchgehender länglicher (Ablauf-)Schlitz in der zu entwässernden Oberfläche bereitgestellt wird, ist dem Fachmann angesichts der damit beabsichtigten Leitungsdrainage einsichtig, dass der Ablaufschlitz in Längsrichtung betrachtet prinzipiell ununterbrochen zu sein hat. Dies macht bereits der Anspruchswortlaut unmissverständlich deutlich, indem der längliche Schlitz ausdrücklich als „durchgehend“ beschrieben wird. „Leitungsdrainage“ ist dabei nicht im Sinne von Normvorschriften zu verstehen, die in der Klagepatentschrift keinerlei Erwähnung finden und deshalb grundsätzlich auch kein Auslegungsmaterial bilden können, sondern im Sinne derjenigen Ausgestaltung, wie sie aus den vom Klagepatent zum Maßstab genommenen Druckschriften von K und J ergeben. Mit dem durchgehenden länglichen Entwässerungsschlitz soll für den Fachmann erkennbar gewährleistet werden, dass das Oberflächenwasser über die Rinne vollständig gesammelt und alsdann mittels der hohlen Vorsprünge über den Rohrabschnitt abgeleitet werden kann, ohne dass es – in Längsrichtung des Rohrabschnitts betrachtet – zu einem Übertritt von Oberflächenwasser von der einen zu der anderen Seite der Entwässerungsrinne kommt.

Solange dies gewährleistet ist, muss der Schlitz allerdings nicht zwingend durchgängig sein. Minimal ausgedehnte Stege zwischen den Längswänden der Rinne sind vielmehr ebenso zulässig wie minimale Unterbrechungen zwischen benachbarten Rinnenabschnitten, wenn und soweit sie nicht zur Folge haben, dass es in einem irgendwie nennenswerten Umfang zu einem Übertritt von Oberflächenwasser auf die andere Seite der Entwässerungsrinne kommt. Dass dem so ist, bestätigt dem Fachmann Abs. [0015] des Beschreibungstextes, der es ausdrücklich zulässt, dass die längslaufende Rinne zwischen zumindest einigen der Vorsprünge ausgespart ist, um das Durchgleiten eines Verstärkungsnetzes oder loser Stäbe durch den Kanal zu ermöglichen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Rinne beliebig unterbrochen sein darf. Da das Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung konkrete Vorgaben zu den Maßen der Zwischenräume macht, wird der Fachmann vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents, die Vorteile der vorbekannten Leitungsdrainage nach K und J beizubehalten, solche Zwischenräume als nicht mehr vom Klagepatent erfasst ansehen, die so groß sind, dass sie den Charakter der besagten Leitungsdrainageanordnung zu einer Punktdrainageanordnung verändern. Dies wäre der Fall, wenn das Wasser, das sich in den Zwischenräumen verfängt, nicht mehr vertikal abgeführt wird, sondern die Rinne überströmt, so dass die Wasserabführung nur noch punktuell stattfindet.

Dass nach Absatz [0044] der Klagepatentbeschreibung und Unteranspruch 12 über dem Schlitz Fittings oder Gitter (z.B. zum Absatzschutz, vgl. Abs. [0032]) abgestützt werden können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar liegt es auf der Hand, dass auch ein derartiges Gitter dazu führen kann, dass der Kanal punktuell überströmt wird, weshalb die Stege des Gitters in der Praxis zur Verhinderung eines solchen Überströmens beispielsweise ballig ausgebildet werden können. Jedoch kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn die erfindungsgemäße Lösung soll nach der Klagepatentbeschreibung über dieselbe hohe hydraulische Kapazität und Effizienz wie die Systeme von K und J verfügen (vgl. Abschnitt [0013]). Zwar werden Schutzgitter, wie sie im Absatz [0044] erwähnt werden, auch bereits in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 von K gezeigt (vgl. Bezugsziffer (45); grate member).

Allerdings finden sich diese Gitter nicht in den Hauptansprüchen der vorgenannten Schrift und sind demnach ebenso optional wie nach der technischen Lehre des Klagepatents. Somit ist dem Fachmann klar, dass es patentgemäß nicht darauf ankommt, ob der mit einem (lediglich optionalen) Gitter bedeckte Schlitz überströmt wird. Denn das Klagepatent knüpft gerade an die hydraulische Effizienz des Systems von K an, ohne auf das dort lediglich optional vorgesehene Gitter einzugehen. Um eine mit den Lösungen von K und J vergleichbare Effizienz zu erreichen, soll das Wasser klagepatentgemäß in den Schlitz eintreten und über die Vorsprünge in den Rohrabschnitt nach unten laufen. Indem ein grundsätzlich mögliches Gitter in den Klagepatentansprüchen keine Erwähnung findet und in Abschnitt [0044] lediglich als optional beschrieben wird, ist dem Fachmann klar, dass ein solches, über dem Schlitz angeordnetes Schutzgitter (vgl. Abschnitt [0044]; Anm.: Unterstreichung hinzugefügt) bei der Beurteilung des Vorliegens eines darunter liegenden, durchgehenden länglichen Schlitzes keine Berücksichtigung finden kann. Entscheidend für die Frage des Vorliegens eines längslaufenden Schlitzes ist vielmehr, ob der Schlitz unabhängig von einem solchen Gitter überströmt wird. Ist dies der Fall, wird das Wasser nicht mehr vollständig im längslaufenden Schlitz gesammelt, so dass es an der angestrebten gleichen Effektivität der Entwässerung wie bei K und J fehlt. Dieselbe Beurteilung hat mit Blick auf die in der Druckschrift von K offenbarten Brückenelemente (48) zu gelten. Sie sind ausweislich der Figur 1 nach unten im Ablaufschlitz versenkt angeordnet und ändern deswegen am Vorhandensein eines ununterbrochenen Entwässerungsschlitzes in der Entwässerungsebene nichts, weil jedes Oberflächenwasser, welches einmal die Schlitzkante passiert hat, aufgrund der Schwerkraft ungeachtet der Brückenelemente seinen Weg in den Rohrabschnitt finden wird. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Abstände der Brückenelemente (48) auch so gewählt werden können, dass (z.B. zum Absatzschutz) keine Gitterelemente (45) vonnöten sind, folgt daraus, weil bloß von einer Abstandsvariation die Rede ist, nicht, dass die Brückenelemente zusätzlich in ihrer vertikalen Lage verändert werden und beispielsweise in der Entwässerungsoberfläche liegen können. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt eine Entwässerung über die gesamte Länge des Schlitzes erhalten.

Allein dass ein Abdeckgitter unter bestimmten Umständen aus technischen Gründen unverzichtbar sein mag, folgt ebenfalls nicht, dass auch der Einlaufschlitz unter dem Schutzgitter zum Überströmen führende Unterbrechungen aufweisen darf. Vielmehr wird der Fachmann angesichts des geforderten durchgehenden Entwässerungsschlitzes bestrebt sein, die erzielte hydraulische Leistungsfähigkeit unangetastet zu lassen, indem er den Abdeckrost (durch entsprechend schmale und ggf. ballig geformte Stege) so ausgestaltet, dass ein Überströmen des Entwässerungsschlitzes trotzt des Gitters unterbleibt.

2.
Vor dem Hintergrund dieses technischen Verständnisses ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform I (Typ F) – unabhängig davon, ob der Abstand der Einlaufschlitze 1 cm oder 4,3 cm beträgt – weder wortsinngemäß noch äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

a)
Dass es bei der Variante des Typs F, bei welcher die Einlaufschlitze den größeren Abstand von 4,3 cm haben, in einem erheblichen Umfang zu einem Überströmen des Kanals kommt, hat die Beklagte durch das im Verfahren I-2 U 10/14 als Anlage B 24 vorgelegte Privatgutachten gezeigt. Lediglich beispielhaft wird nachfolgend das auf Seite 39 des Privatgutachtens eingeblendete Foto 23 verkleinert wiedergegeben, welchem sich das Überströmen ohne Weiteres entnehmen lässt.

Nachdem das Wasser somit lediglich punktuell, nämlich im Bereich der Schlitze, nicht jedoch zwischen den Schlitzen und damit nicht im Wege einer Leitungsdrainage im Sinne des Klagepatents abgeführt wird, fehlt es bei dieser Ausführungsform an einem durchgehenden länglichen Schlitz im Sinne der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre.

Daran ändert nichts der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform I im verbauten Zustand geringfügig, nämlich etwa 3 bis 5 mm unterhalb der zu entwässernden Flächenebene zu liegen kommt. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sind es die Rohrabschnitte, d.h. genauer deren aufragende Seitenwände, die, wenn die Rohrabschnitte in der zu entwässernden Fläche verlegt sind, den durchgehenden länglichen, in der zu entwässernden Fläche liegenden Entwässerungsschlitz bilden sollen. Wollte man darauf abstellen, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform I vorhandenen Abstände zwischen den Einlauftrichtern einem ununterbrochenen Entwässerungsschlitz nicht entgegenstehen können, weil die besagten Abstände einen Wassereintritt wegen der versenkten Montage der Rohrabschnitte nicht verhindern können, so würde der durchgehende längliche Entwässerungsschlitz nicht mehr durch die Vielzahl der Rohrabschnitte (als integrale Bestandteile des Entwässerungsrinnenabschnittes), sondern durch den den Drainagekanal umgebenden Beton definiert, was keinen Bezug zu der technischen Lehre des Klagepatents hat.

b)
Die vorstehenden Ausführungen zu einem unzulässigen Wasserübertritt über den Längsschlitz hinweg gelten für die Ausführungsform des Typs F in gleicher Weise, soweit die Einlauftrichter einen Abstand von lediglich 1 cm haben. Dass es auch bei dieser Ausgestaltung zwischen den Einlaufschlitzen zu einem nennenswerten Überströmen kommt, und zwar unabhängig von der Menge des Abwassers, lässt sich anhand der Abbildung auf Seite 4 der von der Klägerin im Parallelverfahren I-2 U 10/14 vorgelegten Anlage K 23 erkennen:

Zwar lässt es Abs. [0039] der Klagepatentschrift ausdrücklich zu, die Rinne mit Zwischenräumen (46) zu versehen, durch die hindurch eine Bewehrungsmatte gleiten kann, um in den bogenförmigen Öffnungen (42) zwischen benachbarten Vorsprüngen aufzuliegen, wie dies die nachstehende Figur 9 der Klagepatentschrift verdeutlicht.

Allerdings ergibt sich aus den weiteren Erläuterungen des Beschreibungstextes, dass die Zwischenräume bevorzugt eine nur minimale Ausdehnung haben, was auch die Zeichnung veranschaulicht. Der Fachmann erfährt nämlich, dass, wenn sich die Zwischenräume nach dem Hindurchschieben der Bewehrungsstäbe (offensichtlich materialbedingt) wieder von selbst schließen, auf weitere Schutzmaßnahmen dagegen verzichtet werden kann, dass es über die im Bereich der Zwischenräume gegebenen stirnseitigen Öffnungen im Rinnenverlauf zu einem unerwünschten Einfließen von Beton in die Rinne (24) kommt, wenn die Bewehrungsmatte zwischen den hohlen Vorsprüngen mit Ortbeton vergossen wird. Im Gebrauchszustand des Entwässerungsrinnenabschnitts besteht in solchen Fällen eine praktisch durchgehende Rinne, so, als hätte es Durchführungszwischenräume nicht gegeben. Wo sich der geschilderte Rückstelleffekt nicht einstellt, sieht die Patentschrift vor dem Vergießen des Betons – obligatorisch und nicht bloß fakultativ – das Anordnen eines Schutzstabes in der Rinne vor. Die anderslautende Interpretation der Klägerin missachtet den Beschreibungstext des Absatzes [0039]:

Bei dieser Variante ist die Rinne 24 an einem Mittelpunkt jedes Bogenabschnitts 38 ausgespart, um einen kleinen Zwischenraum 46 zu bilden, durch den hindurch eine Bewehrungsmatte über dem Rinnenabschnitt angeordnet werden kann, um in den bogenförmigen Öffnungen 42 aufzuliegen. Die Zwischenräume 46 lassen zu, dass die Bewehrungsmatte hindurch geleitet und gleichzeitig noch einen kontinuierlichen Schlitz 26 in der zu entwässernden Oberfläche belässt. Dies kann das Anordnen eines Schutzstabs in der Rinne 24 während der letzten Schaltung erforderlich machen, um zu verhindern, dass Beton durch die Zwischenräume 46 in die Rinne 24 fließt. Wenn die Zwischenräume ausreichend schmal sind, so dass sie sich wirksam wieder schließen können, nachdem die Bewehrungsmatte hindurchgeschoben worden ist, kann es sein, dass dies nicht erforderlich ist. (Anm.: Hervorhebungen hinzugefügt)

Zwar ist im dritten Satz davon die Rede, dass die Anbringung eines Schutzstabes erforderlich sein „kann“; bei sinnvollem Verständnis des Gesamtzusammenhangs ist damit jedoch lediglich auf diejenige Ausführungsvariante Bezug genommen, die im nachfolgenden Text erörtert wird und die sich dadurch auszeichnet, dass sich die Zwischenräume zwischen den Rinnenabschnitten nach dem Hindurchführen der Bewehrungsmatte (und damit vor dem Eingießen der Matte in den Beton) wieder schließen. Wenn zu ihr ausgeführt wird, dass – eben wegen des geschilderten, besonderen Rückstelleffektes – die Verwendung eines Schutzstabes „nicht erforderlich ist“, erkennt der Durchschnittsfachmann, dass in allen anderen Fällen auf eine Schutzstab in der Rinne nicht verzichtet werden kann, was ihm auch unmittelbar deswegen einleuchtet, weil ansonsten der zwischen den Vorsprüngen aufsteigende Beton im Zwischenraumbereich über die stirnseitigen Öffnungen in die Entwässerungsrinnenabschnitte eintreten würde. Dies zuzulassen, indem auf den einfachen Einsatz eines Schutzstabes verzichtet wird, und den Beton statt dessen im Nachhinein wieder aus der Entwässerungsrinne zu entfernen, stellt für den Fachmann ersichtlich keine sinnvolle Handlungsalternative dar, weil ein derartiges Vorgehen aufwändig und umständlich ist. Bei Gebrauch eines Schutzstabes liegt es für den Fachmann auf der Hand, nicht – wie die Klägerin meint – viele jeweils gesondert zu handhabende Teilstäbe zu verwenden, von denen jeder einzelne lediglich die Strecke eines einzelnen Rinnenabschnitts abdeckt, sondern vielmehr einen durchgehenden Schutzstab einzusetzen, der sich über mehrere oder alle Abschnitte eines Rinnenentwässerungssegments erstreckt und der damit auch die zwischen den einzelnen Rinnenabschnitten vorhandenen Zwischenräume überbrückt. Das letztgenannte Prozedere liegt jedenfalls eindeutig den Ausführungen im Absatz [0039] zu Grunde, wie sich schon daran zeigt, dass Satz 3 „das Anordnen eines Schutzstabes“ (Singular!) „in der Rinne“ (Singular!) beschreibt. Die anschließende Erläuterung, dass auf diese Weise verhindert werde, „dass Beton durch die Zwischenräume 46 (Plural!) in die Rinne 24 fließt“, verdeutlicht dabei, dass mit „der Rinne 24“ im gegebenen Zusammenhang nicht etwa nur ein einzelner Rinnenabschnitt, sondern die Gesamtheit der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte eines Entwässerungssegments gemeint ist, weil nur eine Vielzahl von Rinnenabschnitten „Zwischenräume“ (Plural!) aufweisen kann. Einen weiteren, noch aussagekräftigeren Hinweis erhält der Fachmann aus Satz 2 des Beschreibungstextes, der ihn ausdrücklich darüber belehrt, dass sich trotz der Zwischenräume zwischen Rinnenabschnitten (dank der Verwendung eines Schutzstabes, vgl. Satz 3) „gleichzeitig noch ein kontinuierlicher Schlitz 26 in der zu entwässernden Oberfläche ergibt“ (Anm.: Hervorhebung hinzugefügt). Ein derartiges Resultat wird nur dann erhalten, wenn ein Schutzstab zum Einsatz kommt, der den Zwischenraum zwischen benachbarten Rinnenabschnitten überbrückt. Da der Schutzstab der ihm zugedachten Funktion, ein seitliches Eindringen aufsteigenden Betons über die offenen Stirnseiten des Rinnenabschnitts zu verhindern, nur gerecht werden kann, wenn er an den Querschnitt der Rinne, in die der Stab eingelegt wird, angepasst ist, sorgt der Schutzstab nämlich dafür, dass der beim Vergießen zwischen den Vorsprüngen aufsteigende Beton auch im Zwischenraumbereich eine Rinne ausbildet. Der Schutzstab bildet im Bereich zwischen benachbarten Rinnenabschnitten gewissermaßen eine Negativform für den Rinnenquerschnitt. Würden stattdessen Teil-Schutzstäbe verwendet, die sich jeweils nur über einen einzelnen Rinnenabschnitt erstrecken, könnte der Beton beim Vergießen im Bereich der für eine Bewehrungsmatte vorgesehenen Durchschub-Zwischenräume, d.h. über eine Breite von 0,4 bis 1,2 cm (= Durchmesser eines Bewehrungsstabes) ungehindert bis an die Oberfläche aufsteigen, dort aushärten und einen zum Wasserübertritt führenden Steg zwischen den einzelnen Rinnenabschnitten bilden. Es würde daher gerade kein „kontinuierlicher Schlitz in der Entwässerungsoberfläche“ entstehen, wie ihn Absatz [0039] der Patentschrift (dort Satz 2) beschreibt.

Die angegriffene Ausführungsform I entspricht in diesem entscheidenden Punkt nicht der Ausführungsform, wie sie im Absatz [0039] der Klagepatentschrift erörtert wird. Die einzelnen Einlauftrichter sind nämlich an ihren stirnseitigen Enden gerade nicht offen ausgebildet, sondern mit einer geschlossenen stirnseitigen Wand versehen, was es ausschließt, einen den Zwischenraum zwischen benachbarten Einlauftrichtern überdeckenden Schutzstab zu verwenden. Konstruktionsbedingt muss vielmehr jeder einzelne Einlauftrichter mit einem separaten Teil-Schutzstab ausgestattet werden, was zur Folge hat, dass im Bereich der Zwischenräume Beton ungehindert an die Oberfläche aufsteigen und dort den Rinnenverlauf unterbrechende Abschnitte bilden kann, die einen Wasserübertritt erlauben.

c)
Von dem nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmal des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform I auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

Sie ist gegenüber der technischen Lehre des Klagepatents, nach welcher in Längsrichtung des Rohrabschnitts gesehen lediglich solche Unterbrechungen des Längsschlitzes zulässig sind, bei denen es praktisch nicht zu einem Übertritt von Oberflächenwasser von der einen zur anderen Seite der Entwässerungsrinne kommt, bereits nicht gleichwirkend. Denn eine Gleichwirkung ist nur zu bejahen, wenn durch die gewählte technische Gestaltung nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt wird, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 – Palettenbehälter III). Daran fehlt es ersichtlich, weil die deutlichen Abstände zwischen den Einlauftrichtern zu einem nenneswerten Wasserübertritt führen, den das Klagepatent nicht billigt.

In jedem Fall fehlt es außerdem an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Sie verlangt, dass die Überlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines äquivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung (Verwendung beabstandeter Einlauftrichter) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lösung (Vorsehen eines durchgehenden Längsschlitzes, bei dem es zu keinem Übertritt von Oberflächenwasser von der einen zur anderen Seite der Entwässerungsrinne kommt) als gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Eine „Orientierung am Patentanspruch“ setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielführend wie die im Patentanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Schutzrechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, a.a.O., S. 705 Tz. 35 – Okklusionsvorrichtung m.w.N.; Senat, Urteil v. 13. September 2013, Az. I-2 U 25/13 – Drospirenon; Senat, Urt. v. 17. Juli 2014, Az.: I-2 U 11/14).

Im Streitfall vermittelt das Klagepatent dem Fachmann die Einsicht, dass eine Punktentwässerung einen zu niedrigen hydraulischen Wirkungsgrad aufweist, weshalb eine mit einer höheren Kapazität und Effizienz ausgestattete Leitungsdrainage, wie sie aus dem Stand der Technik (K , J) bekannt ist, insoweit als vorteilhaft angesehen wird. Um ein vergleichbares hydraulisches Leistungspotential bereitzustellen, soll ein durch die Rinne gebildeter durchgehender Längsschlitz bereitgestellt werden, der nur insoweit unterbrochen sein darf, als es nicht zu einem Übertritt von Oberflächenwasser auf die andere Seite kommt. Dies stellt sicher, dass das Oberflächenwasser über die Rinne vollständig gesammelt und alsdann mittels der hohlen Vorsprünge über den Rohrabschnitt abgeleitet werden kann. Von dieser konkreten Gestaltung löst sich die angegriffene Ausführungsform signifikant, indem die Einlauftrichter beabstandet angeordnet sind, so dass das Wasser nicht vollständig über die Entwässerungsrinne abgeführt wird, sondern den Bereich zwischen den Schlitzen überströmen kann.

3.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2015 ist verspätet und hat daher außer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015.

III.

Die Kostenentscheidung folgt für das Berufungsverfahren aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die für das landgerichtliche Verfahren getroffene Kostenentscheidung ist von Amts wegen dahingehend zu korrigieren, dass der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten auferlegt werden. Die geänderte Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die angegriffene Ausführungsform I von deutlich größerem wirtschaftlichen Gewicht ist als die angegriffene Ausführungsform II, weswegen auch der Streitwert für das die angegriffene Ausführungsform I betreffende Berufungsverfahren auf 500.000,– € (2/3 von 750.000,– €) festzusetzen ist.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).