2 U 30/15 – Zigarettenpapier

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2442

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. September 2015, Az. I- 2 U 30/15

Vorinstanz: 4b 10/15

Leitsätze der Redaktion 

  1. Wie der Patentinhaber selbst ist auch der ausschließliche Lizenznehmer aus originärem Recht aktivlegitimiert. Ihm steht ein eigenes Klagerecht zu. Wird sein Patent und damit auch sein ausschließliches Benutzungsrecht verletzt, so stehen ihm die Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG selbständig zu. Als ausschließlicher Lizenznehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer das Patent „ausschließlich“, also unter Ausschluss jeglicher Dritter nutzen darf.
  2. Einfache Lizenzen, die vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz erteilt wurden, bleiben wirksam (vgl. § 15 Abs. 3 PatG). Der Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG bewirkt keinen Eintritt des neuen Berechtigten in den bereits bestehenden Lizenzvertrag.

I.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21.04.2015 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,– EUR festgesetzt.

GRÜNDE:

I.
Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2015, mit dem dieses den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Der Verfügungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie aktivlegitimiert ist. Weder ist feststellbar, dass die Verfügungsklägerin Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Gegenstand des Verfügungspatents (dem deutschen Teil des europäischen Patents 1 482 AAA) ist, noch liegen die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vor.

1.
Eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika geschäftsansässige B Inc. Die Verfügungsklägerin macht geltend, dass diese ihr mit dem als Anlage AS 21 vorgelegten „C LICENCE AGREEMENT“ (nachfolgend: C-Lizenzvertrag) eine ausschließliche Lizenz an dem Verfügungspatent erteilt habe.

Aktivlegitimiert ist zwar auch ein ausschließlicher Lizenznehmer, und zwar – wie der Patentinhaber – aus originärem Recht. Der ausschließliche Lizenznehmer hat ein eigenes Klagerecht; er hat selbständig gegen einen Verletzer des Patents und damit auch seines ausschließlichen Benutzungsrechts die Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG (vgl. nur Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rn. 17; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 95 und 97; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 983).

Ausschließlicher Lizenznehmer ist aber nur ein solcher, der das Patent „ausschließlich“, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (Kühnen, a.a.O., Rn. 983). Lediglich der Patentinhaber selbst soll sich eine Eigennutzung vorbehalten dürfen (sog. Alleinlizenz; vgl. Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag, 10. Aufl., Rn. 36, 38; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl., Rn. 79 ff.; Busse/Hacker, PatG, 7. Auf., § 15 PatG Rn. 58; kritisch Kühnen, a.a.O., Rn. 983), wobei allerdings auch in einem solchen Fall der Erteilung einer Benutzungserlaubnis jedenfalls dann keine Ausschließlichkeitswirkung zukommt, wenn der Patentinhaber sein vom Patent gewährtes Benutzungsrecht nicht aufgibt und sich entweder das Recht zur Vergabe weiterer Lizenzen auf dem betreffenden Gebiet vorbehält oder derartige Lizenzen bereits vergeben hat, was bei der Erteilung weiterer Lizenzen beachtet wird (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 99 m. w. Nachw.).

Im Streitfall sind, wie die Verfügungsklägerin im Berufungsrechtszug selbst vorträgt, vor Abschluss des C-Lizenzvertrages von der B Inc. (im C-Lizenzvertrag als „B USA“ bezeichnet) bereits einfache Lizenzen an Dritte vergeben worden, die nicht gekündigt wurden und auch weiterhin ungekündigt fortbestehen. Wie der von der Verfügungsklägerin im Verhandlungstermin vorgelegten, nicht geschwärzten deutschen Übersetzung des C-Lizenzvertrages zu entnehmen ist, ist vor Abschluss des C-Lizenzvertrages eine einfache Lizenz an die D AG („D“) erteilt worden (vgl. Art. II Ziff. 2.7 (a) des C-Lizenzvertrages). Ferner ergibt sich aus der nunmehr vorgelegten Übersetzung des C-Lizenzvertrages, dass die Patentinhaberin auch bereits der E S.A. („E“) eine einfache Lizenz erteilt hat (vgl. Art. II Ziff. 2.7 (b) des C-Lizenzvertrages). Diese Lizenzverträge mit Dritten sind unstreitig nicht gekündigt worden und bestehen weiterhin fort. Die Verfügungsklägerin und die B Inc. haben die betreffenden Lizenzen beim Abschluss des C-Lizenzvertrages ausdrücklich als fortbestehend anerkannt (vgl. Ziff. Art. II 2.7 des C-Lizenzvertrages). Dementsprechend heißt es in Art. II Ziff. 2.1 des C-Lizenzvertrages auch, dass der Verfügungsklägerin eine exklusive Lizenz „vorbehaltlich der in Abschnitt 2.7 beschriebenen Rechte Dritter“ gewährt werde. In dem besagten Abschnitt 2.7 des C-Lizenzvertrages werden die D und E erteilten Lizenzen erwähnt.

Die Patentinhaberin hatte damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des
C-Lizenzvertrages mit der Verfügungsklägerin bereits einfache Lizenzen an Dritte vergeben, die bei Erteilung der Lizenz an die Verfügungsklägerin beachtet worden sind und die nach dem im C-Lizenzvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Patentinhaberin und der Verfügungsklägerin fortbestehen sollen. Diese Lizenzen sind auch weiterhin gültig. Vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz erteilte einfache Lizenzen bleiben nämlich wirksam (§ 15 Abs. 3 PatG; vgl. Stumpf/Groß, a.a.O., Rn. 364; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rn. 87). Auch bewirkt der Sukzessionsschutz gemäß § 15 Abs. 3 PatG keinen Eintritt des neuen Berechtigten (hier: der Verfügungsklägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin) in den bereits bestehenden Lizenzvertrag (vgl. Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 76 m. w. Nachw.).

Die Tatsache, dass die Patentinhaberin vor Abschluss des C-Lizenzvertrages mit der Verfügungsklägerin bereits einfache Lizenzen an Dritte vergeben hat, die nicht gekündigt worden sind und auch weiterhin ungekündigt fortbestehen, ist vom Senat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin können die Verfügungsbeklagten insoweit mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation in zweiter Instanz noch gehört werden. Soweit die Verfügungsbeklagten die Lizenzeinräumung im Berufungsrechtszug in Abrede stellen, handelt es sich zwar um neues (bestreitendes) Vorbringen, das – grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nach den für das Berufungsverfahren geltenden Regeln (§ 531 Abs. 2 ZPO) als prozessual verspätet zurückgewiesen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 25.02.2010 – 2 U 124/09, BeckRS 2010, 15662 m. w. Nachw.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 1; a.A. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 447). Eine Ausnahme gilt – wie stets im Präklusionsrecht – allerdings für unstreitige Tatsachen. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2005, 291; NJW-RR 2006, 630, NJW-RR 2006, 755; NJW 2008, 3434, 3435; NJW 2009, 2532, 2533; r+s 2015, 212), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, NJW 2005, 291; NJW 2009, 2532, 2533; r+s 2015, 212). Eine solche unstreitige Tatsache liegt hier im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung darin, dass für das Verfügungspatent – wie die Verfügungsklägerin selbst vorträgt – vor Vergabe des Benutzungsrechts an sie einfache Lizenzen an Dritte vergeben worden sind, die nicht gekündigt wurden und auch weiterhin ungekündigt fortbestehen.

Bestehen vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz Dritten eingeräumte einfache Lizenzen unverändert fort, darf der spätere Lizenznehmer das lizenzierte Patent nicht „ausschließlich“, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn die später eingeräumte „ausschließliche“ Lizenz über die zuvor vergebenen einfachen Lizenzen hinausgeht. Denn eine wirksame ausschließliche Lizenzierung kommt nach Erteilung einfacher Lizenzen nur insoweit in Betracht, wie die ausschließliche Lizenz gegenständlich (z.B. Benutzungsarten, räumlicher Geltungsbereich) über die zuvor beschränkt eingeräumten einfachen Lizenzen hinausreicht. Dafür ist – worauf der Senat im Verhandlungstermin auch hingewiesen hat – im Streitfall allerdings nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.

Sofern in der Literatur (Bartenbach, a.a.O., Rn. 90; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rn. 87) die Auffassung vertreten wird, die Tatsache, dass der Lizenzgeber vor der Erteilung der ausschließlichen Lizenz eine oder sogar mehrere einfache Lizenzen erteilt habe, stehe der Ausschließlichkeit der später erteilten Lizenz nicht entgegen, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die betreffenden Kommentarstellen geben die Rechtslage verkürzt wieder. Gemeint ist mit dieser Aussage offenbar Folgendes: Hat der Lizenzgeber vor der Erteilung der ausschließlichen Lizenz eine oder sogar mehrere einfache Lizenzen erteilt, steht es der Ausschließlichkeit der später erteilten Lizenz nicht entgegen, wenn es sich bei der zuerst erteilten einfachen Lizenz um eine räumlich oder sachlich beschränkte Lizenz handelt und die später erteilte ausschließliche Lizenz demgegenüber einen weiteren Umfang hat, sie also über die zuvor beschränkt eingeräumte einfache Lizenz hinausreicht. Soweit sich die Lizenzen nicht decken, kommt der später vergebenen Lizenz eine Ausschließlichkeit außerhalb des Umfangs der zuerst vergebenen einfachen Lizenz zu. Etwas anderes gilt jedoch, soweit sich die Lizenzen komplett decken. In diesem Falle fehlt es zwangsläufig an der Ausschließlichkeit der nach Erteilung der einfachen Lizenz vergebenen Lizenz.

Genau diesen Standpunkt hat auch bereits das Reichsgericht in der von Ullmann (in Benkard, a.a.O., § 15 Rn. 87) in Bezug genommenen Entscheidung GRUR 1934, 306 eingenommen. Das Reichsgericht hat dort – zutreffend – ausgeführt, dass nur der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz die selbstständige Befugnis habe, sein Benutzungsrecht gegen Dritte, die es beeinträchtigen, geltend zu machen. Bei einer ausschließlichen Lizenz müsse deren Inhaber allein oder doch im praktischen Erfolg allein unter Ausschluss anderer den geschützten Gegenstand zu nutzen berechtigt sein. Geschützter Gegenstand brauche zwar nicht der gesamte zeitlich, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Inbegriff der Befugnisse aus dem Patent zu sein. Die Ausschließlichkeit einer Lizenz werde dadurch nicht beeinträchtigt, dass die Lizenz auf einen bestimmten Zeitabschnitt oder auf einen räumlichen Bezirk beschränkt werde. Auch könne die ausschließliche Lizenz unter einer sachlichen Beschränkung erteilt werden, indem z.B. vereinbart werde, dass der Lizenznehmer nur eine bestimmte Art des Patentgegenstandes benutzen dürfe. Die Lizenz dürfe jedoch, wenn sie den Charakter der Ausschließlichkeit bewahren solle, in keinem Falle das Merkmal verlieren, dass sie dem Lizenzträger die Befugnis gebe, das Patent innerhalb eines sicher begrenzten Bereichs auf einem bestimmten Marktgebiet unter Ausschluss anderer Wettbewerber allein auszubeuten. So hebten sich gewöhnliche und ausschließliche Lizenz scharf gegeneinander ab (RG, GRUR 1934, 306, 307). Mit der bisherigen Rechtsprechung sei zwar der Grundsatz beizubehalten, dass es der Ausschließlichkeit nicht entgegenstehe, wenn der Patentberechtigte vor der Erteilung der Alleinlizenz eine oder sogar mehrere einfache Lizenzen eingeräumt habe, die daneben bestehen blieben. Nur müsse, wenn noch von einer ausschließlichen Lizenz die Rede sein solle, der Lizenznehmer innerhalb des Umfangs der ihm überlassenen Erfindungsbenutzung der einzige Benutzer bleiben (RG, GRUR 1934, 306, 307). Danach muss der Lizenznehmer somit, um ausschließlicher Lizenznehmer zu sein, die Befugnis haben, das Patent innerhalb eines sicher umgrenzten Bereichs auf einem bestimmten Markt unter Ausschluss anderer Wettbewerber allein auszubeuten; er muss innerhalb des Umfangs der ihm überlassenen Erfindungsbenutzung der einzige Benutzer bleiben. Hieran fehlt es, wenn ein oder mehrere Dritte das Patent auf einem bestimmten Markt im selben Umfang benutzen dürfen. In diesem Sinne sind auch die oben angeführten Kommentarstellen zu interpretieren. Sollte dem nicht so sein, vermag der Senat der dort vertretenen Rechtsauffassung aus den vorstehenden Gründen jedenfalls nicht zu folgen.

Den in den angeführten Kommentarstellen ferner in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR 1955, 338 und GRUR 1974, 335 ist eine gegenteilige Aussage nicht zu entnehmen. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung nicht näher mit der Frage der Ausschließlichkeit der später vergebenen Lizenz befasst.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin lässt sich aus § 15 Abs. 3 PatG, wonach ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, nicht berührt, nicht herleiten, dass die vorherige Vergabe einer einfachen Lizenz der Ausschließlichkeit einer später vergebenen Lizenz (generell) nicht entgegenstehen kann. § 15 Abs. 3 PatG garantiert den Fortbestand des Benutzungsrechts des Lizenznehmers, und zwar sowohl für die ausschließliche als auch für die einfache Lizenz (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rn. 111). Ob einer nach Vergabe einer einfachen Lizenz an einen Dritten erteilten Lizenz eine Ausschließlichkeitswirkung zukommt, wird von § 15 Abs. 3 PatG nicht geregelt. Dies kann – wie ausgeführt – der Fall sein, wenn sich die Lizenzen nicht komplett decken. Das muss aber nicht so sein. Aus § 15 Abs. 3 PatG folgt – was die vorliegende Fallkonstellation der späteren Vergabe einer ausschließlichen Lizenz anbelangt – allein, dass die von dem Berechtigten erteilte einfache Lizenz bestehen bleibt, wenn der Lizenzgeber später einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht erteilt. Ohne die Regelung des § 15 Abs. 3 PatG könnte die spätere Vergabe einer ausschließlichen Lizenz an einen Dritten nämlich – ebenso wie die Übertragung des lizenzierten Schutzrechts selbst – Auswirkungen auf den Fortbestand der zuvor eingeräumten einfachen Lizenz haben. Hintergrund für die Einführung des § 15 Abs. 3 PatG war, dass der Bundesgerichtshof (BGHZ 83, 251 = GRUR 1982, 411 – Verankerungsteil) den Fortbestand der einfachen Lizenzberechtigung bei einer Übertragung des lizenzierten Schutzrechts wegen der rein schuldrechtlichen Natur der einfachen Lizenz verneint hatte. Die mangelnde Bestandskraft der einfachen Lizenz wurde jedoch überwiegend als unbefriedigend empfunden. Mit der Einfügung von Absatz 3 zu § 15 PatG durch das Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15.08.1986 kam der Gesetzgeber dem aufgezeigten Regelungsbedürfnis nach (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rn. 108; vgl. auch Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 76). Aus der Regelung des § 15 Abs. 3 PatG kann vor diesem Hintergrund allenfalls gefolgert werden, dass die spätere Erteilung einer ausschließlichen Lizenz den Fortbestand der einfachen Lizenz ohne diese Bestimmung berühren würde, nicht aber, dass einer später als „ausschließlich“ vergebenen Lizenz zwingend eine Ausschließlichkeitswirkung zukommen muss.

Nicht beizutreten vermag der Senat auch der Auffassung der Verfügungsklägerin, dass die Fortgeltung der von der Inhaberin des Verfügungspatents den Dritten zuvor eingeräumten einfachen Lizenzen unschädlich sei, weil dieselbe Situation eines Nebeneinanders von ausschließlicher Lizenz und einfachen Lizenzen gegeben wäre, wenn die Patentinhaberin die bereits bestehenden einfachen Lizenzen gekündigt und anschließend der ausschließliche Lizenznehmer inhaltsgleiche einfache Lizenzen erneut vergeben hätte. Denn diese – rein hypothetische – Überlegung ist nicht zulässig. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der ausschließliche Lizenznehmer aus eigener Entscheidung im Wege der Unterlizenz einfache Benutzungsrechte entstehen lässt oder ob er deren Existenz aufgrund der bereits vom Patentinhaber vorgenommenen Lizenzerteilung hinnehmen muss. Im letztgenannten Fall existiert im Zeitpunkt der ausschließlichen Lizenzerteilung an ihn in der Person des lizenzierenden Schutzrechtsinhabers überhaupt keine dingliche Berechtigung mehr, die die Zuwendung eines exklusiven Benutzungsrechts zulassen könnte. Darüber hinaus leitet der einfache Lizenznehmer sein Benutzungsrecht in dem einen Fall von dem Patentinhaber ab, in dem anderen Fall hingegen von dem ausschließlichen Lizenznehmer.

Zwar ergibt sich aus der von der Verfügungsklägerin nunmehr vorgelegten, nicht geschwärzten deutschen Übersetzung des C-Lizenzvertrages, dass die Lizenzgeberin (B USA) der Verfügungsklägerin „alle Rechte und Pflichten … als Lizenzgeber“ gemäß den mit D und E geschlossenen Lizenzverträgen übertragen hat und dass die Verfügungsklägerin „all diese Rechte und Pflichten“ akzeptiert hat (Art. II Ziff. 2.7). Insoweit würde die vorherige Vergabe einfacher Lizenzen an Dritte der Ausschließlichkeit der der Verfügungsklägerin mit dem C-Lizenzvertrag erteilten Lizenz nicht entgegenstehen, wenn die Verfügungsklägerin gleichzeitig anstelle der Patentinhaberin (B USA) als neue Lizenzgeberin wirksam in die mit den Dritten bestehenden einfachen Lizenzverträge eingetreten wäre. Das hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht.

Eine Vertragsübernahme kann nach deutschem Recht nur durch ein einheitliches Rechtsgeschäft (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 958, 959; NJW 2013, 1083, 1084; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn. 42) zwischen der verbleibenden Vertragspartei, der ausscheidenden Vertragspartei und der übernehmenden Vertragspartei vollzogen werden, d.h. unter Mitwirkung aller Beteiligter. Möglich ist dies nach allgemeiner Meinung entweder im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei oder durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten (vgl. BGHZ 95, 88, 93 = NJW 1985, 2528; BGHZ 96, 302, 308 = NJW 1986, 918; BGH, NJW-RR 2005, 958, 959; NJW-RR 2010, 1095; NJW 2013, 1083, 1084; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398 Rn. 42). Ohne Mitwirkung des Dritten kommt der Vertragsparteiwechsel nicht zustande. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1990, 1251 – Kabelaufroller) auch bereits zur Übernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenznehmer entschieden, dass die Übernahme des Lizenzvertrages ein dreiseitiger Vertrag eigener Art ist, bei dem die ursprünglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende neue Lizenznehmer zusammenwirken müssen, und dass in einem solchen Fall die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung ist (vgl. dazu auch Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rn. 103; Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 79). Für die Übernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenzgeber gilt nichts anderes. In diesem Fall ist die Zustimmung des Lizenznehmers ebenfalls ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung.

Dass die Lizenznehmer D und E einer Übernahme ihres jeweiligen Lizenzvertrages durch die Verfügungsklägerin zugestimmt haben, trägt die Verfügungsklägerin nicht vor und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Es ist nicht einmal dargetan, dass die betreffenden Lizenznehmer Kenntnis von den zwischen der Patentinhaberin und der Verfügungsklägerin getroffenen Abreden erlangt haben. Nach Art. II Ziff. 2.7 (b) des C-Lizenzvertrages sollte B USA den Lizenznehmer E zwar unverzüglich über die Abtretung der E-Lizenz durch B USA sowie die Übernahme durch die Verfügungsklägerin in Kenntnis setzen. Dass dies tatsächlich geschehen ist, hat die Verfügungsklägerin allerdings nicht behauptet. Hinsichtlich des weiteren Lizenznehmers D fehlt im Übrigen eine entsprechende Regelung. In Bezug auf diesen Lizenznehmer haben die Patentinhaberin und die Verfügungsklägerin vielmehr vereinbart, dass die Patentinhaberin auch künftig die Lizenzgebühren von D einziehen soll (Art. II Ziff. 2.7 (b) C-Lizenzvertrag). Insoweit liegt die Annahme nahe, dass die Verfügungsklägerin gegenüber dem Lizenznehmer D überhaupt nicht in Erscheinung tritt.

Zwar dürfte die Frage einer Übernahme der zwischen der Patentinhaberin und den Dritten bestehenden einfachen Lizenzverträge durch die Verfügungsklägerin nicht nach deutschem Recht zu beurteilen sein. Für die Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder – wie hier – dem deutschen Teil eines europäischen Patents gilt nach dem sog. Schutzlandprinzip zwar deutsches Recht. Das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) gilt nicht nur für die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung, sondern ebenso für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung des Patents (Senat, Urt. v. 12.06.2014 – I- 2 U 86/09, BeckRS 2014, 14418; Kühnen, GRUR 2014, 137, 142; vgl. auch zur Markenübertragung: BGH, GRUR 2002, 972, 973 – FROMMIA; GRUR 2010, 828, 829 – DiSC). Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich. Sie bedeutet, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europäischer Patente ist dies Deutschland (Kühnen GRUR 2014, 137, 142). Die lex fori protectionis gilt uneingeschränkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausländische Schutzrechte übertragen werden (Senat, Urt. v. 12.06.2014 – I- 2 U 86/09; OLG München, GRUR-RR 2006, 130; Kühnen, GRUR 2014, 137, 142). Für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an dem Patent gilt nichts anderes. Da die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschränkten Übertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen ist (Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 58 m. w. Nachw.), ist auf die Einräumung einer solchen Lizenz wie bei einer Vollübertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden (Senat, Urt. v. 12.06.2014 – I- 2 U 86/09). Damit beurteilt sich die Frage, ob der Verfügungsklägerin eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des Verfügungspatents eingeräumt worden ist, vorliegend zwar grundsätzlich nach deutschem Recht. Etwas anderes dürfte allerdings für die im Streitfall hiermit zusammenfallende Frage gelten, ob die Verfügungsklägerin wirksam anstelle der Patentinhaberin in die zwischen dieser und den Dritten bestehenden einfachen Lizenzverträge eingetreten ist.

Nimmt man an, dass insoweit kein deutsches Recht anzuwenden ist, stellt sich jedoch schon die Frage, welches ausländische Recht maßgeblich ist. Die Patentinhaberin und die Verfügungsklägerin haben in Art. VI Ziff. 6.2 des C-Lizenzvertrages zwar vereinbart, dass die Bestimmungen des C-Lizenzvertrages dem innerstaatlichen Recht des US-Bundesstaates F unterliegen. Da es vorliegend um die Übernahme zwischen der Patentinhaberin und Dritten abgeschlossener Lizenzverträge durch die Verfügungsklägerin geht, für welche Verträge ein anderes Vertragsstatut gelten kann, ist allerdings nicht gesagt, dass das Recht des US-Bundesstaates F auch insoweit maßgeblich ist. Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin nichts zum Inhalt des hier in Bezug auf die Vertragsübernahme ggf. anzuwendenden Rechts des US-Bundesstaates F vorgetragen. Dass nach diesem Recht die Übernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenzgeber ohne Mitwirkung des Lizenznehmers erfolgen kann, legt die Verfügungsklägerin nicht dar. Dies ist dem Senat auch nicht bekannt und kann im vorliegenden Verfügungsverfahren auch nicht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen durch Einholung eines Rechtsgutachten aufgeklärt werden. Aufwendige Ermittlungen, insbesondere in Form der Einholung von Rechtsgutachten, verbieten sich in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nämlich von vornherein (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2002, 309; Senat, Urt. v. 15.09.2011 – I- 2 W 58/10). Im Verfügungsverfahren kommt deshalb der Verpflichtung der Parteien besondere Bedeutung zu, das Gericht bei der Ermittlung fremden Rechts zu unterstützen. Die Partei, die ihr günstige Schlüsse aus einem nach fremdem Recht zu beurteilenden Sachverhalt herleiten will, muss dieses Recht und seine Anwendung, soweit sie sich nicht aus präsenten Erkenntnisquellen erschließen, darlegen und – hinsichtlich des herangezogenen Materials – glaubhaft machen (Berneke/Schüttpelz, a.a.O., Rn. 342). Insoweit fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen Darlegungen der Verfügungsklägerin. Das Ergebnis ist im Übrigen kein anderes, wenn man annimmt, dass, wenn sich der Inhalt des ausländischen Rechts nicht bzw. nicht zeitgerecht feststellen lässt, auf das deutsche Recht als Ersatzrecht zurückzugreifen ist (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 293 ZPO Rn. 11; OLG Köln, GRUR 1994, 646; GRUR-RR 2002, 309). Denn nach deutschem Recht hat hier – wie ausgeführt – eine wirksame Übernahme der zwischen der Patentinhaberin und den Lizenznehmern D und E abgeschlossenen einfachen Lizenzverträge durch die Verfügungsklägerin nicht stattgefunden.

2.
Ist die Verfügungsklägerin, wovon aus den vorstehenden Gründen auszugehen ist, nur einfache Lizenznehmerin, kann sie anders als ein ausschließlicher Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG geltend machen (vgl. nur Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 101; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rn. 17 und 18; Kühnen, a.a.O., Rn. 989 f.). Der einfache Lizenznehmer kann nicht selbstständig gegen Dritte vorgehen; er hat keine eigene Klagebefugnis (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 101). In Bezug auf den Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG, der anders als die Ansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung nicht isoliert abtretbar ist, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nur nach den Grundsätzen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft ergeben, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, nämlich die des Patentinhabers und Lizenzgebers, durchsetzt (Senat. Urt. v. 18.12.2014 – I-2 U 19/14, BeckRS 2015, 03253; Kühnen, a.a.O., Rn. 989). Auch nach diesen Grundsätzen ist die Verfügungsklägerin vorliegend jedoch nicht antragsbefugt.

a)
Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 – Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 – Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 – Beuys-Aktion, m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 18.12.2014 – I- 2 U 19/14, BeckRS 2015, 03253; vgl. a. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rn. 44 ff.).

b)
Im Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn die Verfügungsklägerin hat eine Prozessführungsermächtigung der Patentinhaberin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Drittauskunft nicht vorgelegt.

aa)
Aus der von ihr als Anlage AS 2 vorgelegten „Lizenz- und Ermächtigungsbestätigung“ (deutsche Übersetzung Anlage AS 2a) folgt nur, dass die Verfügungsklägerin ermächtigt ist, im eigenen Namen alle der Patentinhaberin zustehenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen und alle Informationen zur Berechnung der Schadensersatzleistungen an sich zu verlangen. Eine Prozessführungsermächtigung hinsichtlich des hier verfolgten Unterlassungsanspruchs ergibt sich hieraus nicht.

Soweit es in der als Anlage AS 18 (deutsche Übersetzung Anlage AS 18a; Bl. 152/153 GA) vorgelegten eidesstattlichen Erklärung von G, bei dem es sich um den leitenden Unternehmensjuristen für den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes im Hause der Verfügungsklägerin handelt, heißt, es werde bestätigt, dass die Patentinhaberin die Verfügungsklägerin ermächtigt habe, „Ansprüche wegen Patentverletzung“ im eigenen Namen geltend zu machen, bezieht sich dies im Zweifel allein auf die von der Verfügungsklägerin zuvor vorgelegte „Lizenz- und Ermächtigungsbestätigung“ gemäß Anlage AS 2. Eine anderweitige Ermächtigung der Patentinhaberin ist nämlich weder dargetan noch ersichtlich. Dementsprechend heißt es in dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 17.05.2015 (Bl. 151 GA), mit dem die betreffende Erklärung zu den Akten gereicht worden ist, auch, dass es sich bei dieser um eine eidesstattliche Versicherung „über die Bestätigung der ausschließlichen Lizenz“ handelt. Bestätigt wird damit nur der Inhalt der zuvor überreichten Anlage AS 2. Auf eine ihr von der Patentinhaberin erteilte (weitergehende) Prozessführungsermächtigung der Patentinhaberin hat sich die Verfügungsklägerin in erster Instanz auch gar nicht berufen. Als vermeintlicher ausschließlicher Lizenznehmerin bedurfte es aus ihrer Sicht einer solchen Ermächtigung der Patentinhaberin zur gerichtlichen Geltendmachung des gegenüber den Verfügungsbeklagten verfolgten Unterlassungsanspruchs überhaupt nicht.

Im Verhandlungstermin hat die Verfügungsklägerin zwar eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters G vorgelegt, in der dieser erklärt, dass die Patentinhaberin der Verfügungsklägerin die Befugnis eingeräumt habe, Anträge auf Unterlassung einzureichen, unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche der Patentinhaberin oder der Verfügungsklägerin handele. Diese pauschale Erklärung ist aber zur Glaubhaftmachung einer von der Patentinhaberin erteilten Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung der Unterlassungsansprüche der Patentinhaberin durch die Verfügungsklägerin im eigenen Namen nicht geeignet. Wie die Verfügungsbeklagten im Verhandlungstermin mit Recht eingewandt haben, geht aus der eidesstattlichen Versicherung nicht hervor, wer auf Seiten der Patentinhaberin wann was erklärt haben soll. Darüber hinaus ist auch nicht verständlich, weshalb die Patentinhaberin die Verfügungsklägerin ermächtigt haben sollte, den Unterlassungsanspruch der Patentinhaberin im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Denn die Verfügungsklägerin trägt nicht vor, dass vorprozessual über die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Patentinhaberin durch die Verfügungsklägerin in ihrer Eigenschaft als Lizenznehmerin gesprochen worden sei und man von dieser Möglichkeit habe Gebrauch machen wollen. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Verfügungsklägerin in erster Instanz auch nicht, und zwar auch nicht hilfsweise, auf eine ihr von der Patentinhaberin betreffend den Unterlassungsanspruch erteilte Prozessführungsermächtigung berufen. Dass sie im vorliegenden Verfahren Rechte der Patentinhaberin verfolgt, hat sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass sie Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz und infolgedessen aus eigenem Recht antragsbefugt und aktivlegitimiert ist. Soweit es in der im Verhandlungstermin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn G ferner heißt, die Patentinhaberin habe durch ihren CEO und General Councel davon Kenntnis gehabt und es gebilligt, dass die Verfügungsklägerin im eigenen Namen Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagten geltend macht, mag dies so sein. Daraus folgt nicht, dass die Patentinhaberin auch Kenntnis davon hat und es billigt, dass die Verfügungsklägerin Unterlassungsansprüche der Patentinhaberin verfolgt.

Schließlich lässt sich auch aus dem C-Lizenzvertrag eine generelle Prozessführungsermächtigung der Patentinhaberin nicht herleiten. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dessen Art. II Ziff. 2.5. Nach dieser mit den Worten „Registrierung der Lizenz“ überschriebenen Klausel hat die Patentinhaberin auf Verlangen und Kosten der Verfügungsklägerin die Registrierungen bei den zuständigen Behörden in den vertragsrelevanten Ländern vorzunehmen, die erforderlich sind, damit die Verfügungsklägerin die lizenzierten Schutzrechte nutzen kann. Sofern es in Satz 2 der Klausel ferner heißt, dies umfasse auch die „Erhebung von Klagen zur Durchsetzung oder Verteidigung der Rechte gegenüber Dritten …“, besagt dies nur, dass die Patentinhaberin auch etwaige insoweit erforderliche Registrierungen vorzunehmen hat. Aus dem mit dem Wort „Freistellung“ überschriebenen Art. II Ziff. 2.8 des C-Lizenzvertrages folgt nur, dass die Kosten für die Nutzung der lizenzierten Schutzrechte einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Patentverletzung von der Verfügungsklägerin zu tragen sind. Eine Ermächtigung zur Geltendmachung von eigenen Ansprüchen der Patentinhaberin ergibt sich auch daraus nicht.

bb)
Die vorstehenden Erwägungen geltend entsprechend für den von der Verfügungsklägerin ferner verfolgten Anspruch auf Drittauskunft nach § 140b PatG. Aus der Anlage AS 2 ergibt sich lediglich eine Prozessführungsermächtigung hinsichtlich eines im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht verfolgten, der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nach § 139 Abs. 2 PatG dienenden Rechnungslegungsanspruchs aus §§ 242, 259 BGB. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Drittauskunft nach § 140b PatG – wie der der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs dienende Rechnungslegungsanspruch – isoliert abtretbar ist und dieser Anspruch daher ohnehin nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgt werden kann, weil es dem Lizenznehmer wegen der Abtretbarkeit dieses Anspruchs hierfür von vornherein an einem berechtigten Interesse mangelt.

3.
Da die Verfügungsklägerin somit nicht aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten mit dem angegriffenen C-Zigarettenpapier von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.