4c O 64/14 – Bremsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2455

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. September 2015, Az. 4c O 64/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

einen Bremsmechanismus für eine Haspel einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe, bei welcher ein Bindedraht von einer Haspel, die drehbar an der Rückseite des Körpers der Bindevorrichtung angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des Körpers der Bindevorrichtung zugeführt wird, um einander kreuzende Bewehrungsstäbe gewunden und von einem über einen Motor angetriebenen Verdrillhaken verdrillt wird, um die Bewehrungsstäbe mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:

eine Bremsvorrichtung zum Eingriff mit einem umfänglichen Randabschnitt der Haspel und

einen Bremshebel, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass, wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart betätigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden

in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Klagepatents) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Unterbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume der Werbeaktionen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei für die Angaben zu Ziffer I. 2. a) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind;

3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 0 908 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Co. Ltd. durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zum Rückruf und zur Vernichtung (Ziff. I.1., 3., 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) gegen Sicher-heits¬leistung in Höhe von 50.000,- EUR sowie in Bezug auf die Kosten-grundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll¬streckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin ist das europäische Vertriebsunternehmen der in B, Japan, ansässigen A Co. Ltd., die in den 90er Jahren Drahtbindevorrichtungen für Bewehrungsstäbe entwickelte und auf den Weltmarkt brachte. Die A Co. Ltd. ist die alleinige eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents 0 908 XXX B1 betreffend eine Bremsvorrichtung für die Haspel einer Drahtbindevorrichtung für Bewehrungsstäbe (im Folgenden: Klagepatent). Diese erteilte der Klägerin gemäß der als Anlage K 1 / K 1a nebst deutscher Übersetzung vorgelegten Vereinbarung eine nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz an dem deutschen Teil des Klagepatents (§ 1 der Vereinbarung). § 2 der Vereinbarung regelt die Berechtigung zur Durchsetzung des Patents, und § 3 der Vereinbarung beinhaltet die Abtretung von Ansprüchen gegen dritte Parteien, die aus der Verletzung des Patents resultieren. Wegen des genauen Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf die Anlagen K 1 / K 1a Bezug genommen. Darüber hinaus ermächtigte die A Co. Ltd. die Klägerin gemäß Anlage K 12 / K 12a, das Patent in eigenem Namen gegen die Beklagte mit den im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung durchzusetzen.

Die zugrunde liegende Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 06.10.1998 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 06.10.1997. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 14.04.1999 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.07.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 23.12.2014 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft eine Bremsvorrichtung für die Haspel einer Drahtbindevorrichtung für Bewehrungsstäbe.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:

A brake mechanism of a wire reel of a reinforcing bar binding machine in which a binding wire (3) is fed from a wire reel (2) rotatably arranged at the rear of the binding machine body (1) to the front of the binding machine body, wound round reinforcing bars (7) crossing each other, and twisted by a twisting hook (8) driven by a motor (9) to bind the reinforcing bars with the binding wire, the brake mechanism comprising:

braking means (11) for engaging with a circumferential edge portion of the wire reel; and a brake lever (12) linked with the motor for driving the twisting hook (8) such that,

when the motor (9) normally rotates, the brake lever operates the braking means so that the brake means engages with the circumferential edge portion of the wire reel so as to apply braking to the wire reel, and

when the motor reversely rotates, the brake lever reversely operates the brake means to release the braking means from applying braking.

Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Bremsmechanismus für eine Haspel einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe, bei welcher ein Bindedraht (3) von einer Haspel (2), die drehbar an der Rückseite des Körpers der Bindevorrichtung (1) angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des Körpers der Bindevorrichtung zugeführt wird, um einander kreuzende Bewehrungsstäbe (7) gewunden und von einem über einen Motor (9) angetriebenen Verdrillhaken (8) verdrillt wird, um die Bewehrungsstäbe mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:

eine Bremsvorrichtung (11) zum Eingriff mit einem umfänglichen Randabschnitt der Haspel und

einen Bremshebel (12), der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens (8) derart verbunden ist, dass, wenn der Motor (9) normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart betätigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden.

Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen.

Figur 1 zeigt eine Querschnittsseitenansicht in Längsrichtung eines Umrisses eines Bindemechanismus einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe gemäß einem Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung:

Figur 2 zeigt eine Draufsicht in Darstellung eines Umrisses eines Bindemechanismus und eines Bremsmechanismus für eine Haspel gemäß dem Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Figur 3 zeigt eine Seitenansicht eines Hauptteils des Bremsmechanismus im Falle des Entbindens von der Bremskraft bzw. Freigebens der Bremse.

Figur 4 zeigt eine Vorderansicht einer drehenden Welle und eines Bremshebels in dem in Figur 3 gezeigten Bremsmechanismus.

Figur 6 zeigt eine schematische Darstellung zur Erläuterung des Betriebs des Bremsmechanismus im Falle des Anwendens der Bremse.

Figur 7 zeigt eine schematische Darstellung zur Erläuterung des Betriebs des Bremshebels des in Figur 6 gezeigten Bremsmechanismus.

Die Figuren 8 – 11 bzw. 12 – 14 sind Ansichten, welche ein jeweils anderes Ausführungsbeispiel des Bremsmechanismus zeigen. Insoweit wird auf das Klagepatent Bezug genommen.

Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der C A/S, Dänemark. Diese war bis August 2014 exklusiver Vertriebspartner der Klägerin für Drahtbindevorrichtungen u.a. für Deutschland. Nach Beendigung der exklusiven Vertriebspartnerschaft nahm die Beklagte den Vertrieb der mit dieser Klage angegriffenen Drahtbindevorrichtung auf. Die Beklagte bietet an und vertreibt auf dem deutschen Markt unter der Produktbezeichnung D Bindevorrichtungen mit einem Bremsmechanismus, wie aus den Anlagen K 4 – K 7 ersichtlich (angegriffene Ausführungsform). Sie bewirbt die angegriffene Ausführungsform auch auf ihrer Webseitewww.tjep.com.

Die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegte photographische Ablichtung der geöffneten angegriffenen Ausführungsform, welche von der Klägerin mit den entsprechenden Bezeichnungen versehen wurde, wird nachfolgend wiedergegeben:

Die für den Bremsvorgang maßgeblichen Vorrichtungsbestandteile sind nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch. Der Bremshebel sei bei der angegriffenen Ausführungsform durch das mit der Bezugsziffer 53 bezeichnete Vorrichtungsteil verwirklicht. Dieser sei mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens in patentgemäßer Weise verbunden, in der Weise, dass über die drei Betätigungshebel (61, 62, 63) eine lückenlose mechanische Verbindung hergestellt werde zwischen der Welle (51), über die der Bremshebel (53) drehbar gelagert ist, und dem nach unten stehenden Ende des Betätigungshebels 61. Die Tatsache, dass nach dem Erreichen der Bremsposition die „cutting plate“ nicht mehr in Kontakt mit der „reel press c“ steht, sei patentrechtlich irrelevant. Der Bremshebel betätige die Bremsvorrichtung auch, da der Bremshebel die Federkraft, mit der die Bremsvorrichtung beaufschlagt ist, überwinde und die Bremseinrichtung Richtung Haspel drücke bzw. die Bremseinrichtung von der Haspel wegbewege.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

einen Bremsmechanismus für eine Haspel einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe, bei welcher ein Bindedraht von einer Haspel, die drehbar an der Rückseite des Körpers der Bindevorrichtung angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des Körpers der Bindevorrichtung zugeführt wird, um einander kreuzende Bewehrungsstäbe gewunden und von einem über einen Motor angetriebenen Verdrillhaken verdrillt wird, um die Bewehrungsstäbe mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:

eine Bremsvorrichtung zum Eingriff mit einem umfänglichen Randabschnitt der Haspel und

einen Bremshebel, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass, wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart betätigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden

in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Klagepatents) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Menge der importierten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Unterbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume der Werbeaktionen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei für die Angaben zu Ziffer I. 2. a) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind;

3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 0 908 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Co. Ltd. durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da es sich bei der Lizenzerteilung um ein Scheingeschäft handele. Zudem fehle es an einem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Darüber hinaus scheide eine Patentverletzung aus, da es an einem Bremshebel und an einer ineinandergreifenden Verbindung zwischen dem Bremshebel und dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens fehle. Die Verbindung müsse einen ununterbrochenen Kraftfluss zwischen dem Motor und dem Bremshebel ermöglichen, woran es vorliegend fehle. Erfolge die Übertragung der Motorkraft lediglich mittelbar, liege keine Verbindung mehr vor. Unter dem Begriff „betätigen“ im Zusammenhang mit dem Betätigen der Bremsvorrichtung durch den Bremshebel verstehe der Fachmann eine aktive Einwirkung des Bremshebels auf die Bremsvorrichtung, an der es ebenfalls fehle. Das Teil 53, das von der Klägerin als Bremshebel bezeichnet werde, habe bei der normalen Drehung des Motors keine Funktion und sei nicht daran beteiligt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel. Zudem werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch macht, stehen der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht im Wesentlichen – bis auf die Rechnungslegung im Hinblick auf die Menge der importierten Erzeugnisse – zu.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Klageansprüche zu I. 2., I. 3. und II. liegt eine wirksame Abtretung vor (Anlage K 1a, § 3). Die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner hat die Klägerin durch Vorlage der Anlagen K 8a, 8b und 9 in ausreichender Weise belegt. Eine Abtretung zukünftiger Forderungen ist wirksam. Ausreichend ist dabei, dass die spezielle Forderung bei ihrem Entstehen bestimmbar ist. Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage und/oder Umschreibung des für die Entstehung maßgeblichen Lebenssachverhalts, wenn sich nur eine bestimmte Forderung bei ihrem Entstehen dann zuverlässig als der Abtretung unterfallend definieren lässt (vgl. Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 398 Rn. 81). Dies ist hier der Fall. Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs ist, dass das streitgegenständliche Patent verletzt wird. In § 3 der Vereinbarung heißt es: „claims against any third party resulting from an infringement of the Patent“.

In Bezug auf den als solchen nicht abtretbaren Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu I. 1. und I. 4.) liegt gemäß § 2 der Anlage K 12 / 12a die Befugnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs im eigenen Namen vor. Die sog. gewillkürte Prozessstandschaft ist unter zwei Voraussetzungen zulässig: Erstens muss der Anspruchsinhaber den Prozessstandschafter zur klageweisen Geltendmachung seiner Rechte ermächtigt haben. Zweitens muss der Prozesstandschafter ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des für ihn fremden Anspruchs haben. Mit Blick auf den einfachen Lizenznehmer ist dies regelmäßig der Fall, weil die Verletzungshandlungen des Beklagten auch seinen Umsatz mit den erfindungsgemäßen Erzeugnissen schmälern und deren Unterbindung deshalb auch im geschäftlichen Interesse des Lizenznehmers liegt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 990, 991). Die Ermächtigung zur klageweisen Geltendmachung der Rechte ist gemäß § 2 der Anlage K 12 / K 12a gegeben. Voraussetzung ist, dass sich die Ermächtigung auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bezieht (Lindacher, in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, Vor §§ 50 ff., Rn. 56), wobei Bestimmbarkeit genügt (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 50, Rn. 45). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin wird in Bezug auf den hiesigen Rechtsstreit zur Durchsetzung des Patents im eigenen Namen mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Vernichtung (Klageanträge zu I. 1. und I. 4.) ermächtigt. Ein eigenes Interesse der Klägerin ist zu bejahen, da sie Bewehrungsbindemaschinen, die mit der angegriffenen Ausführungsform in Wettbewerb stehen, auch in Deutschland vertreibt und die Verletzungshandlungen der Beklagten damit ihren Umsatz mit den erfindungsgemäßen Erzeugnissen schmälern. Dies ergibt sich aus der Webseite der Klägerin www.A-E.com, wo die Vorrichtungen auch auf Deutsch, für den deutschen Markt unter Angabe der Klägerin vertrieben werden.

Ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 117 Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr sollen die Forderungen an den Lizenznehmer abgetreten werden, damit dieser diese in eigenem Namen geltend machen kann. Darüber hinaus soll der Lizenznehmer zur klageweisen Durchsetzung des Patents berechtigt werden. Die Vertragsparteien wollen somit, dass die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen eintreten. Welche Gründe dem Abschluss der „Lizenz-, Ermächtigungs- und Abtretungs-Vereinbarung“ zugrundeliegen, kann dahinstehen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Patentinhaberin der Klägerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt hat. Da das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Klägerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit jedenfalls mit Einverständnis der Patentinhaberin nutzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64/14 mwN).

II.

Das Klagepatent betrifft eine Bremsvorrichtung für die Haspel einer Drahtbindevorrichtung für Bewehrungsstäbe.

Einleitend führt das Klagepatent aus, dass im Allgemeinen bei einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstangen ein Bindedraht einer vorbestimmten Länge um einander kreuzende Bewehrungsstäbe gewunden und dann durch einen Verdrillhaken verdrillt wird, so dass die Bewehrungsstäbe verbunden werden können. Der Bindedraht ist hierbei um eine Haspel gewunden, die an der Rückseite des Körpers der Bindevorrichtung angebracht ist. Im Falle des Zuführens des Drahtes wird dieser durch eine Drahtzuführeinrichtung in Vorwärtsrichtung an die Stelle der Bindevorrichtung geführt, wo die Bewehrungsstäbe gebunden werden. Hierbei wird die Haspel gedreht und der Draht von der Haspel abgeführt, wobei die Länge des zuzuführenden Drahtes genau gesteuert wird. Wenn eine vorbestimmte Länge abgeführt ist, wird die Zufuhr an Draht augenblicklich gestoppt.

Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass, obgleich die Zufuhr des Drahtes augenblicklich gestoppt wird, wenn eine vorbestimmte Länge von der Haspel abgeführt wurde, sich die Haspel aufgrund ihres Trägheitsmoments weiterdreht, so dass der Durchmesser des um die Haspel gewundenen Drahtes zunimmt und die Drähte sich miteinander verwickeln. Dabei wird es unmöglich, den Draht reibungslos abzuführen und es können Probleme entstehen, wenn der Draht für den nächsten Bindevorgang abgewickelt wird.

In Abschnitt [0004] der Beschreibung des Klagepatents wird als Gegenmaßnahme beschrieben, mit einer Blattfeder eine permanente Bremskraft auf die Haspel auszuüben, um dadurch ein trägheitsbedingtes Weiterdrehen der Haspel zu verhindern. Das Klagepatent nennt hier den Nachteil, dass eine für die Drahtzufuhr erforderliche Last und damit auch der Stromverbrauch des Zuführmotors erhöht werden, wodurch der Motor sich erhitzt und die Zuführgeschwindigkeit gemindert wird.

Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0005] des Klagepatents), einen Bremsmechanismus für eine Haspel bzw. eine Drahtspule einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe vorzusehen, der fähig ist, eine Bremskraft auf die Haspel im wesentlichen gleichzeitig mit der Beendigung der Zufuhr eines Drahts einer vorbestimmten Länge von der Haspel auszuüben.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 einen Bremsmechanismus mit folgenden Merkmalen vor:

1. Bremsmechanismus für eine Haspel einer Bindevorrichtung für Bewehrungsstäbe,

a) bei welcher ein Bindedraht (3) von einer Haspel (2), die drehbar an der Rückseite des Körpers der Bindevorrichtung (1) angeordnet ist,

b) zu dem vorderen Bereich des Körpers der Bindevorrichtung zugeführt wird,

c) um einander kreuzende Bewehrungsstäbe (7) gewunden und

d) von einem über einen Motor (9) angetriebenen Verdrillhaken (8) verdrillt wird, um die Bewehrungsstäbe mit dem Bindedraht zu binden,

2. wobei der Bremsmechanismus umfasst:

a) eine Bremsvorrichtung (11) zum Eingriff mit einem umfänglichen Randabschnitt der Haspel; und

b) einen Bremshebel (12), der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens (8) derart verbunden ist, dass

aa) wenn der Motor (9) normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart betätigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben;

bb) und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden.

III.

Davon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmale 2. b) aa) und bb) im Streit.

1.
Die Merkmale 2. b) aa) und bb) sehen vor, dass der Bremsmechanismus einen Bremshebel umfasst, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart betätigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben; und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden.

Zwischen den Parteien ist streitig, was das Klagepatent unter Verbundensein des Bremshebels mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens und unter dem Begriff „betätigen“ versteht.

Die Art der Verbindung zwischen dem Motor und dem Bremshebel lässt sich Anspruch 1 des Klagepatents nicht entnehmen. Der Begriff „verbunden“ wird auch nicht in der Beschreibung näher definiert oder erläutert. In der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatents heißt es hierzu: „a brake lever linked with the motor for driving the twisting hook such that“. Gängige Übersetzungen für das Wort „linked“ sind: „verbunden, gebunden, gekoppelt, verkettet, verknüpft, angekoppelt, gekuppelt, ineinandergreifend“. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Klagepatent in Merkmal 2. b) davon spricht, dass der Bremshebel derart bzw. „such that“ mit dem Motor „linked“ ist, dass […], entspricht eine Übersetzung des englischen Wortes „linked“ mit „verbunden“ bei technisch-funktionaler Betrachtung dem Sinn und Zweck des Wortes „linked“ an dieser Stelle. Entscheidend, aber auch ausreichend ist, dass der Bremshebel durch die Verbindung mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens in der Lage ist, wenn der Motor normal dreht, die Bremsvorrichtung derart zu betätigen, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben und, wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht, die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung zu betätigen, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden. Auf eine „Verkoppelung“ oder „Verkettung“ kommt es nicht an. Ausreichend ist jedwede Art einer Kraftübertragung zwischen Motor und Bremshebel.

Den Begriff „betätigen“ versteht der Fachmann dahingehend, dass der Bremshebel derart auf die Bremsvorrichtung einwirkt, dass, wenn der Motor normal dreht, die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszuüben und, wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht, die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft entbunden wird. Die Art der Einwirkung wird weder in den Ansprüchen selbst noch in der Beschreibung näher definiert. In der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatents heißt es hierzu: „the brake lever operates“. Gängige Übersetzungen für das Wort „operate“ sind: „handhaben, betreiben, bedienen, mechanisch einwirken, bewegen“. Dem lässt sich entnehmen, dass eine Einwirkung des Bremshebels auf die Bremsvorrichtung erforderlich ist, die Art der Einwirkung bleibt jedoch offen. Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann keinen Anlass, unter dem Begriff „betätigen“ eine aktive bzw. unmittelbare Einwirkung des Bremshebels auf die Bremsvorrichtung zu verstehen, da es lediglich darauf ankommt, dass der Bremshebel auf die Bremsvorrichtung einwirkt und nicht, ob dies in unmittelbarer oder mittelbarer Weise geschieht. Die Reaktion der Bremsvorrichtung muss indes durch den Bremshebel ausgelöst werden, in der Weise, dass der Bremshebel entscheidend ist für die Reaktion der Bremsvorrichtung. Dies gilt, wie sich anhand der identischen Wortwahl in den Merkmalen 2. b) aa) und bb) zeigt, für beide Richtungen, mithin sowohl bei der Entbindung wie auch bei der Ausübung der Bremskraft durch die Bremsvorrichtung. Für das vorgenannte Verständnis sprechen auch die Ausführungsbeispiele. Bei allen Ausführungsbeispielen des Klagepatents ist Auslöser des jeweiligen Vorgangs, das heißt Ausübung einer Bremskraft oder Entbindung von der Bremskraft, der Bremshebel. So heißt es im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel 1 in Absatz [0028] der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift: „Danach, wenn der Verdrillmotor bzw. dessen Drehrichtung umgekehrt wird, wird der Bremshebel in umgekehrte Richtung bewegt. Daher wird die Bremsvorrichtung der auf sie auferlegten Druckkraft entbunden und die Bremsvorrichtung wird durch die Federkraft der Feder in umgekehrte Richtung gedreht.“. Das Lösen der Bremsvorrichtung erfolgt mithin durch die Feder, den Auslöser hierfür bildet hingegen das Bewegen des Bremshebels in die umgekehrte Richtung. Gleiches gilt auch für die weiteren Ausführungsbeispiele. Der Bremshebel wird bewegt und bewirkt dann, dass die Bremsvorrichtung mit oder ohne Federkraft von der Haspel weg oder auf diese zubewegt wird. In Absatz [0032] und [0033] der deutschen Übersetzung heißt es: „Wird der Verdrillmotor normal gedreht, so wird bei obiger Anordnung das Bremsgetriebe, wie in den Fig. 10 und 11 gezeigt, ebenfalls gedreht. Wenn der Ansatz der drehenden Welle gedreht wird, steht er in Eingriff mit einer Eingriffsnut des Endabschnitts des Bremshebels, so dass der Endabschnitt nach oben gedreht und der andere Endabschnitt nach unten bewegt wird. Auf diese Weise wird die Bremsvorrichtung durch die Feder verschwenkt und die Eingriffsklaue gelangt in Eingriff mit der Eingriffsnut der Haspel.“ und „Wird der Verdrillmotor bzw. dessen Drehrichtung danach umgekehrt, so gelangt der Ansatz der drehenden Welle wieder in Eingriff mit der anderen Eingriffsklaue des Endabschnitts des Bremshebels und der Bremshebel wird in umgekehrte Richtung bewegt. Demgemäß gleitet der andere Endabschnitt des Bremshebels an der Innenseite der Bremsvorrichtung. Dementsprechend wird die Bremsvorrichtung, einer durch die Feder erzeugten Federkraft widerstehend, in die umgekehrte Richtung verschwenkt.“.

2.
Vor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2. b) aa) und bb) des Klagepatentes in wortsinngemäßer Weise.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die Motorkraft über ein erstes Getriebe, das sog. „sun gear“, auf die sog. „twister unit“ (ein Drehfederelement) übertragen. Die „twister unit“ ist mit einem Planetengetriebe ausgestattet, das die Motorkraft anschließend auf ein „worm gear“ (ein Schneckengetriebe) überträgt, bevor der Draht durch den Verdrillhaken verdrillt wird. Die „twister unit“ wird dabei in Richtung der Verdrillung des Drahtes entlang der Bindevorrichtung nach vorne bewegt. Auslöser des Bremsvorgangs ist eine seitlich neben der „twister unit“ gelagerte Stange. Während des Verdrillens wird die „twister unit“ in Richtung des Verdrillhakens auf einem Schneckengetriebe nach vorne bewegt. Während dieser Bewegung der „twister unit“ nach vorne bewegt sich eine sog. „cutting plate“ von einem als „reel press c“ bezeichneten Bauteil des Bremsmechanismus der D weg. Dieses Bauteil ist mit der bereits beschriebenen Stange verbunden.

Die genannten Komponenten sind in der nachfolgenden schematischen Zeichnung erkennbar, welche bereits im Tatbestand auf Seite 11 wiedergegeben wurde und zur besseren Verständlichkeit erneut wiedergegeben wird:

Die „cutting plate“ bildet mit der „twister unit“ eine Einheit und liegt im Ruhezustand lediglich an der „reel press c“ an. Sobald das Verdrillen des Drahtes beginnt, bewegt sich die „twister unit“ nach vorne und damit in axialer Richtung des Motors weg von dem Bauteil „reel press c“. Der Kontakt zwischen „cutting plate“ und „reel press c“ wird aufgelöst. Die „reel press c“ ist wiederum über die nachfolgend dargestellte Stange mit einer Welle der „reel press a“ verbunden:

Solange „cutting plate“ und „reel press c“ aneinander liegen, ist die in der vorstehenden Abbildung gezeigte Welle bzw. Achse der Bremsvorrichtung „reel press a“ unbeweglich und widersteht der Kraft einer Feder. Nachdem die „twister unit“ sich nach vorne bewegt hat, schiebt die Feder, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Freigabe der Achse nicht mehr gesperrt ist, das Bauteil nach vorne, so dass die Bremsvorrichtung in Richtung Haspel gelangt. Auslöser des Bremsmechanismus ist demnach die „twister unit“, die mit der „cutting plate“ eine Einheit bildet. Die „twister unit“ bewegt sich aufgrund der Motorkraft, die von der „sun gear“ auf die „twister unit“ übertragen wird. Die Auflösung des Kontaktes zwischen der „cutting plate“ und der „reel press c“, wodurch die Bremsvorrichtung in Richtung der Haspel geschoben wird, steht somit mit der Motorkaft in untrennbarem Zusammenhang.

Der Bremshebel ist durch das in der obigen Abbildung mit der Ziffer 53 bezeichnete Teil verwirklicht. Der Bremshebel ist auf der Welle (51) relativ zu dieser Welle drehfest angeordnet. Die Bremsvorrichtung, die mit einer Federkraft beaufschlagt ist, ist demgegenüber an der Welle lediglich beweglich aufgehängt. Die Betätigung der Bremsvorrichtung durch den Bremshebel gemäß Merkmal 2. b) aa) erfolgt derart, dass der Bremshebel durch ein Verdrehen der Welle (51) im Uhrzeigersinn verschwenkt wird, so dass die Bremsvorrichtung (52) aufgrund der Beaufschlagung mit Federkraft der Drehbewegung des Bremshebels folgt, woraufhin sich die Bremsvorrichtung der Haspel annähert und sodann in Eingriff gelangt mit einem umfänglichen Randabschnitt der Haspel. Der Umstand, dass der Bremshebel die Bremsvorrichtung dabei lediglich mittelbar betätigt, ist unschädlich, wie oben erläutert. Dem Argument der Beklagten, der Bremshebel (53) habe bei der normalen Drehung des Motors keine Funktion und sei nicht daran beteiligt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umfänglichen Randabschnitt der Haspel, da dies allein aufgrund der Drehung der Welle und der Federkraft, die auf die Bremsvorrichtung wirkt, geschehe, folgt die Kammer nicht. Entscheidend ist, dass die Feder ihre Kraft nicht entfalten kann, wenn der Bremshebel nicht in die Richtung der Haspel bewegt wird. Vielmehr verhindert der Bremshebel eine unkontrollierte Bewegung der Bremsvorrichtung, indem er gegen die Federkraft wirkt. Dadurch, dass der Bremshebel drehfest mit der Welle (51) verbunden ist und die Bremsvorrichtung nicht, ist es erforderlich, dass der Bremshebel durch Drehen dieser Welle in Richtung Haspel bewegt wird, wodurch die Bremsvorrichtung dem Bremshebel aufgrund der Federkraft folgen kann. Daraus folgt, dass der Bremshebel nicht funktionslos ist, sondern die Reaktion der Bremsvorrichtung durch den Bremshebel ausgelöst wird, in der Weise, dass der Bremshebel entscheidend ist für die Reaktion der Bremsvorrichtung.

Die Betätigung der Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung, um die Bremsvorrichtung (52) von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden, erfolgt dergestalt, dass der Bremshebel (53) durch Rotation der Welle (51) in umgekehrte Richtung bewegt wird, so dass der Bremshebel (53) die Bremsvorrichtung (52) unter Überwindung der Federkraft von der Haspel wegdrückt in die Ausgangsposition. Dabei „betätigt“ der Bremshebel die Bremsvorrichtung in aktiver Weise, indem er die Bremsvorrichtung in die Ausgangsposition zurückbewegt.

IV.

Da die Beklagte das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform in wortsinngemäßer Weise widerrechtlich benutzt hat, stehen der Klägerin gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der A Co. Ltd. entstanden ist, gemäß § 139 Abs. 2 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

3.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen gemäß §§ 242, 259 BGB iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Ein Anspruch auf Rechnungslegung im Hinblick auf die Menge der importierten Erzeugnisse besteht nicht, da diese von dem Begriff „erhaltenen“ umfasst sind.

4.
Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Rückrufanspruch folgt aus § 140a Abs. 3 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ.

5.
Der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 140a Abs. 4 PatG ist nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, auf welche Weise die angegriffene Ausführungsform umgebaut werden kann, so dass eine Patentverletzung nicht vorliegt.

V.

Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage besteht nicht.

Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transport¬fahr¬zeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klage¬patent oder die Erhe¬bung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechts¬streit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klage¬patent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Par-teien sind vielmehr gegeneinander abzu¬wägen.

Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständi¬gen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfah¬rens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist des¬halb eine Pro¬gnoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentschei¬dung berufene Or¬gan, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fach¬kundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepa¬tents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Ver-letzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der ent¬sprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukom¬men, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorge¬brachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von der Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.

Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass das Streitpatent im Kern neuheitsschädlich durch die US 3,369,573 vorweggenommen wurde. Es fehlt bereits an dem Merkmal 2. b) bb). Der in Fig. 10 gezeigte Motor 160 wird ausschließlich in einer einzigen Drehrichtung betrieben, nämlich der normalen „Bindezyklus-Drehrichtung“. So heißt es in Spalte 7 Rz. 50 in deutscher Sprache: „Zu diesem Zweck wirken der Motor und die Bremse derart zusammen, dass die Bremse in den Zeiträumen, in denen der Motor abgeschaltet ist, stets auf die Motorwelle drückt, um zu verhindern, dass sie sich dreht, und derart, dass die Bremse von der Motorwelle gelöst wird, wenn der Motor angeschaltet ist. Das An- und Abschalten des Motors und der Bremse wird durch den herkömmlichen Schnappschalter ausgelöst, der serienmäßig in der Zuleitung der Motorbremse enthalten ist.“. Anhaltspunkte dafür, dass der Motor auch in die umgekehrte Richtung gedreht wird, in der Weise, dass der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung betätigt, um die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft zu entbinden, bestehen nicht.

Soweit die Beklagte einwendet, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei dem Fachmann jedenfalls durch die Kombination der JP H5-92XXX mit der US 3,369,573 nahegelegt, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, die in den beiden Schriften offenbarten, jeweils in sich geschlossenen Lösungen miteinander kombinieren sollte. Darüber hinaus offenbart die JP H5-92106 keinen Bremsmechanismus für die Spule bzw. Haspel, die ein unerwünschtes Verwickeln der um die Haspel gewundenen Drähte und somit eine Störung bei der Zufuhr von Draht vermeiden kann, indem einem trägheitsbedingten Nachlaufen der Haspel begegnet wird. Zwar kann der US 3,369,573 ein Bremsmechanismus entnommen werden, jedoch keiner, der das Merkmal 2. b) bb) offenbart, wie oben erläutert.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ist dem Fachmann auch nicht durch die Kombination der WO 96/00135 mit der US 3,369,573 nahegelegt. Insoweit gilt das oben Gesagte.

Auch fehlt es an einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Klagepatents durch das EP 0 460 880 A 1. Es fehlt bereits an einem Bremshebel gemäß Merkmal 2. b). Es wird dort lediglich von einer Bremsauflage (201) gesprochen. Auf Seite 15 der DE 691 05 359 (Übersetzung des EP 0 460 880) heißt es hierzu: „Wenn das Band (14) zuerst in Richtung des Pfeils D (Figur 1) bewegt wird, bewirkt die Spannung des Bindebands (14), dass die Scheibe (24) in Richtung auf die Vorratstrommel (36) gezogen wird, um die Anfangskraft des Bindebands (14) aufzunehmen. Hierdurch wird bewirkt, dass der Dreharm (204) sich um den Drehzapfen (205) dreht, wodurch die Bremsauflage (201) entlastet wird. Das Band kann nunmehr frei von der Vorratstrommel (36) abgezogen werden, wenn die Vorratstrommel (36) in Richtung des Pfeils A eine Drehbewegung ausführt. Die anfängliche Bewegung der Scheibe (24) ermöglicht, dass die Antriebsräder (62, 64) die Anfangsträgheit der Vorratstrommel (36) überwinden. Nachdem die Antriebsbewegung in Vorwärtsrichtung gestoppt ist, und die Antriebsbewegung in Gegenrichtung bzw. Rückwärtsrichtung aufgenommen wird, wirkt nunmehr die Feder (202) derart, dass die Bremsauflage (201) in Kontakt mit der Vorratstrommel (36) gebracht wird, so dass eine weitere Zuführung des Bandes (14) gestoppt wird.“ Die Bremsung erfolgt demnach durch die Feder und nicht durch die Bremsauflage bzw. den Dreharm. Diese üben eine lediglich passive Funktion aus.

Zudem fehlt es an den Merkmalen 2. b) aa) und bb). Nach Merkmal 2. b) aa) betätigt der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart, dass eine Bremskraft ausgeübt wird, wenn der Motor normal dreht und nach Merkmal 2. b) bb) entbindet der Bremshebel die Bremsvorrichtung von der Ausübung einer Bremskraft, wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Motor in dem EP 0 460 880 A 1 in beide Richtungen dreht; vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung, dass der Motor nur in eine Richtung dreht. So heißt es auf Seite 24, Zeile 34 bis Seite 25, Zeile 4 der DE 691 05 359 hierzu: „Um den Antrieb der positiv angetriebenen Räder 62, 64 umzukehren und das Bindeband 14 zu spannen, wird die Kupplung 179 ausgerückt. Die Kupplung 182 wird eingerückt, so dass das Kettenrad 178 nunmehr mit der Drehbewegung 177 angetrieben wird. Das Kettenrad 178 ist betriebsmäßig mit dem Kettenrad 190 der Kette 192 verbunden, wodurch bewirkt wird, dass die Welle 80 eine Drehbewegung in Gegenrichtung ausführt, wenn die Kupplung 179 eingerückt ist.“ und auf Seite 27, Zeile 35 bis Seite 28, Zeile 12: „Wenn der Greifer 40 geschlossen ist, wird die Kupplung 185 ausgerückt, und die Kupplung 182 wird eingerückt. Im Eingriffszustand der Kupplung 182 wird die Drehbewegung der Welle 177 auf das Kettenrad 178 übertragen. Die Drehbewegung des Kettenrades 178 wird auf das Kettenrad 190 für die Kette 192 übertragen, wodurch bewirkt wird, dass die Welle 80 sich in eine Gegenrichtung dreht. Die positiv angetriebenen Räder 62, 64 drehen das Bindeband 14 in eine Gegenrichtung zu der Zuführrichtung von der Kopfanordnung 28 in Richtung des Pfeils F (Figur 1). Wie in den Figuren 1 und 8 gezeigt ist, wird der Durchmesser der Schleife von dem Bindeband 14 dadurch reduziert, dass das Band 14 zwischen dem zweiten Greifer 42 und dem Greiferblock 41 zurückgezogen wird, durch die Rutsche 66 zurückgezogen wird und zwischen den Zuführrädern 62, 64 einläuft“. Die Umkehr der Drehrichtungen der Antriebsräder 62, 64 wird bei dem EP 0 460 880 A 1 folglich dadurch bewerkstelligt, dass die Drehrichtung der in Figur 7 ganz links befindlichen, vertikal verlaufenden Welle 80 umgekehrt wird, ohne dabei die Drehrichtung des Motors 168 umzukehren. Darüber hinaus wird bei dem EP 0 460 880 A 1 die Bremsauflage entlastet, mithin keine Bremskraft ausgeübt, wenn der Motor normal dreht und wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht, wird eine Bremskraft ausgeübt. Das dies unproblematisch auch umgekehrt werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch ergibt sich aus dem EP 0 460 880 A 1 nicht, dass damit das Problem gelöst wird, einen Bremsmechanismus für eine Haspel bzw. Drahtspule einer Bindevorrichtung zu schaffen, der fähig ist, eine Bremskraft auf die Haspel im wesentlichen gleichzeitig mit der Beendigung der Zufuhr eines Drahts einer vorbestimmten Länge von der Haspel auszuüben. Vielmehr bestehen Zweifel daran, da zum einen die Bremsvorrichtung nicht in Eingriff gelangt mit dem Randabschnitt der Haspel, sondern lediglich an die Haspel angelegt wird. Zum anderen heißt es auf Seite 15 der DE 691 05 359 hierzu: „Nachdem die Antriebsbewegung in Vorwärtsrichtung gestoppt ist, …“, was dafür spricht, dass die Bewegung nicht abrupt gestoppt wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, und soweit für die Vollstreckung durch die Klägerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf § 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Dem Antrag der Beklagten gemäß § 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Der besondere Schuldnerschutz gemäß § 712 ZPO setzt den Eintritt eines für den Schuldner unersetzlichen Nachteils voraus. Dieser ist von der Beklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden gemäß §§ 714 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat seine Vermögensverhältnisse offen zu legen (Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 712, Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Die Beklagte hat weder ihre Vermögensverhältnisse offengelegt und entsprechend glaubhaft gemacht noch wurde der konkrete Umsatz dargelegt.