2 U 103/10 – Wuchtgeschoss (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2439

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juli 2015, Az. 2 U 103/10

Vorinstanz: 4b O 24/09

I. Die Berufung gegen das am 20. Juli 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE:

I.

Der Kläger ist eingetragener und alleinvertretungsberechtigter Inhaber des deutschen Patents DE 198 43 AAA C1 (im Folgenden: Streitpatent), welches auf einer Diensterfindung des Klägers als Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Erfindung des Streitpatents in Anspruch genommen und das Streitpatent am 24. September 1998 angemeldet hatte, bot sie dem Kläger durch Schreiben vom 4. Juni 2004 (Anlage K 4) die Übertragung auf diesen an, wobei sie sich für den Fall der Übertragung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Streitpatent vorbehielt. Mit Schreiben vom 24. August 2004 (Anlage K 5) übertrug sie das Streitpatent zum 24. November 2004 auf den Kläger.

Das Streitpatent, dessen Erteilung am 30. März 2000 veröffentlicht wurde, betrifft ein unterkalibriges Wuchtgeschoss. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:

„Unterkalibriges Wuchtgeschoss mit einem Penetrator (2) und einem segmentierten Zentraltreibkäfig (4) mit den Merkmalen

a) der Zentraltreibkäfig (4) umfasst zwei axial hintereinander angeordnete Abstützungen (5, 6);

b) die beiden Abstützungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Penetratorspitze (7) zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche (8, 9);

c) die Lufttaschen (8, 9) beider Abstützungen (5, 6) sind derart ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses (1) ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) besitzen, und dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt (P) auf der Längsachse (3) des Penetrators (2) in dem hinter der heckseitigen Abstützung (6) liegenden heckseitigen Bereich (10) des Treibkäfigs (4) liegt.“

Die nachfolgend eingeblendete und der Streitpatentschrift entnommene Figur zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Es handelt sich um die Darstellung eines erfindungsgemäßen Wuchtgeschosses.

Zu sehen ist ein Wuchtgeschoss (1), welches aus einem (ohne sein Leitwerk dargestellten) Penetrator (2) und einem in Richtung der Längsachse (3) des Geschosses segmentierten Zentraltreibkäfig (4) besteht. Der Zentraltreibkäfig (4) weist in seinem vorderen Bereich eine erste Abstützung (5) und in seinem hinteren Bereich eine zweite Abstützung (6) auf. Beide Abstützungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Spitze des Penetrators zugewandten Seite jeweils eine rotationssymmetrische Lufttasche (8, 9).

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „B“ Kampfpanzermunition (nachfolgend: streitgegenständliche Ausführungsform). Die wesentlichen Bestandteile dieser Munition sind auf Seite 2/3 des durch die Klägerin als Anlage K 11 vorgelegten Prospekts, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, dargestellt. Dies sind der Käfig mit dem darin eingeschraubten Penetrator und die Treibladung mit Zünder. Die drei Segmente des Käfigs werden durch eine Gummierung und durch Spannringe, die um die Abstützung des Käfigs herum geführt sind, zusammengehalten. Am unteren Ende des Käfigs wird die Patronenhülse mit der Treibladung und dem Zünder aufgesteckt. Die streitgegenständliche Panzermunition existiert in zwei Varianten, die sich nur dadurch unterscheiden, dass bei der zweiten Ausführungsform (vgl. Anlage K 12.2., Zeichnung 119A-001111.002.0) anders als bei der ersten Ausführungsform (vgl. Anlage K 12.1., Zeichnung 307R-1111.02) in der vorderen Stautasche in Flugrichtung gesehen in jedem der drei Segmente jeweils eine Entlastungsbohrung von 20 mm Durchmesser eingebracht ist. Nachfolgend ist die als Anlage K 12.1. vorgelegte technische Zeichnung auszugsweise und verkleinert eingeblendet:

Hinsichtlich der technischen Gestaltung der streitgegenständlichen Ausführungsform im Einzelnen wird auf die vorgenannten Zeichnungen Bezug genommen.

Der Kläger hat in seiner der Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellten Klage vor dem Landgericht insbesondere die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch. Deswegen stehe ihm gegen die Beklagte für die Zeit bis zur Übertragung des Streitpatents ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung gemäß § 9 ArbEG zu, wobei ein Erfindungswert von 21 % angemessen sei. Für die Zeit ab Übertragung des Streitpatents habe er einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe einer marktüblichen Lizenz. Dass bei der streitgegenständlichen Ausführungsform die an den Lufttaschen der vorderen und der hinteren Abstützung ansetzenden Staudruckmomente den gleichen Kraftangriffspunkt besitzen, folge zum einen aus einer vom Kläger persönlich angefertigten zeichnerischen Ermittlung der Staudruckmomente bei der streitgegenständlichen Ausführungsform (Anlage K 13), wobei diese auf der Fertigungszeichnung gemäß Anlage K 12.1. beruhe. Zum anderen folge dieses Ergebnis aus der privatgutachterlichen Untersuchung des Ingenieurbüros C GmbH vom 29. Dezember 2005 (Anlage K 14).

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die streitgegenständliche Ausführungsform in Abrede gestellt. Diese sei so gestaltet, dass die Lufttasche der hinteren Abstützung durch die vordere Lufttasche im Wesentlichen abgeschirmt sei, so dass sich in dieser hinteren Tasche kaum ein Druck aufbauen könne. Die Tasche sei nur zum Zwecke der Materialreduktion als solche ausgebildet. Einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt der Stauströmungsmomente an der vorderen und der hinteren Abstützung gebe es daher nicht.

Durch ein den Klägervertretern am 26. Juli 2010 zugestelltes Urteil vom 20. Juli 2010 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei in vollem Umfang unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 9 ArbNErfG) sowie einer angemessenen Lizenz stünden dem Kläger nicht zu. Dieser habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass die Ausbildung der Lufttaschen (8, 9) an der vorderen und der hinteren Abstützung (5, 6) der streitgegenständlichen Ausführungsform bewirke, dass die jeweiligen Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) auf der Längsachse (3) des Penetrators besitzen. Mangels Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die streitgegenständliche Ausführungsform habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er habe sich nicht zur Mandatierung von Anwälten gegenüber der Beklagten herausgefordert fühlen dürfen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Zahlung einer nach Rechnungslegung vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Vergütung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung weiter verfolgt.

Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend: Bezugspunkt der Kraftangriffspunkte seien die sich aufgrund des Staudrucks in beiden Lufttaschen ergebenden (Dreh-) Momente. Hiervon zu unterscheiden seien die sich aufgrund des Drucks in den Lufttaschen ergebenden Kräfte, aus denen sich unter Berücksichtigung der geometrischen Hebelarme (Dreh-) Momente ergeben und um einen bestimmten Punkt berechnen lassen. Aufgrund des Staudrucks in den beiden Lufttaschen würden dort eine Vielzahl von Kraftvektoren angreifen. Diese Kräfte würden jeweils eine Resultierende Kraft ergeben. Es seien aufgrund des klaren Wortlauts des Patentanspruchs aber nicht die Vektoren der Resultierenden Kräfte, die einen gleichen Kraftangriffspunkt haben müssten, sondern die sich aus den Resultierenden Kräften ergebenden Staudruckmomente. Ein Moment werde – unstreitig – bestimmt durch das Vektorprodukt von Resultierender Kraft und Hebelarm, wobei der Hebelarm die kürzeste Verbindung zwischen der Wirkungslinie der Kraft und einem ausgewählten Punkt darstelle.

Da Momente im Gegensatz zu Resultierenden Kräften aus den Vektorprodukten entstehen würden, werde um den Punkt entweder mit oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht. Je nach Drehung würden die Momente auf das einzelne Segment als Bezugspunkt eine öffnende oder schließende Kraftwirkung entfalten. Erfindungsgemäß müssten die durch den Staudruck in der vorderen und hinteren Lufttasche gebildeten Momente öffnend wirken, denn durch die erfindungsgemäße Konfiguration der Lufttaschen solle gewährleistet werden, dass beim Abwerfen der Treibkäfigsegmente ein definiertes reproduzierbares Reißen der Silikondichtung erfolge und Pendelungen des Penetrators vermieden würden. Dies sei dann der Fall, wenn die nach außen radial von der Penetratorachse weg wirkenden Kräfte größer als die durch die Silikonabdichtung hervorgerufenen, schließend wirkenden Reaktionskräfte seien.

Erfindungsgemäß komme es zu einer Überlagerung öffnender Momente auf der Längsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abstützung liegenden heckseitigen Bereich des Treibkäfigs und damit dort zu einer Addition radial nach außen wirkender Kräfte. Aufgrund der rotationssymmetrischen Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Wuchtgeschosses stelle sich die nach dem Streitpatent definierte Wirkung für jedes einzelne Segment des Treibkäfigs ein. Auf jedes Segment würden sich folglich gleich große, nach außen gerichtete Kräfte und radial nach innen wirkende Reaktionskräfte auswirken. Ferner folge aus der Rotationssymmetrie zwingend, dass sich die Wirkungslinien dieser Kräfte in einem Punkt auf der Penetratorachse schneiden. Dies sei nach der Lehre des Streitpatents der gleiche bzw. gemeinsame Kraftangriffspunkt.

Davon ausgehend handele es sich bei dem Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents um einen fließenden Punkt, der sich während des dynamischen Aufreißvorgangs auf der Penetratorachse zwangsläufig in Richtung Penetratorende fortsetzen müsse. Für das Vorliegen eines Kraftangriffspunktes im Sinne des Streitpatents sei allein entscheidend, ob an einem solchen, auf der Längsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abstützung liegenden heckseitigen Bereich des Treibkäfigs angeordneten Punkt aufgrund der Kontur des untersuchten Treibkäfigs tatsächlich Staudruck in beiden Lufttaschen und daraus öffnende Momente mit radialen Kräften ausgebildet würden. Soweit man das Vorliegen eines einzigen gemeinsamen Kraftangriffspunktes für erforderlich halte, entspreche dieser derjenigen Position auf der Längsachse des Penetrators (gedacht als X-Achse), in deren Höhe die größte Überlagerung (von vorderer und hinterer Lufttasche ausgehender) öffnender Momente erfolge. Dieser Punkt liege zwingend innerhalb des Bereichs, in dem die gemeinsamen Hebelarmschnittpunkte ausgebildet sein sollen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2010 (Az.: 4b O 241/09) die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 24. September 1998 unterkalibrige Wuchtgeschosse mit einem Penetrator und einem segmentierten Zentraltreibkäfig in ihren in- und ausländischen konzernverbundenen Unternehmen und Werkstätten hergestellt, in Verkehr gebracht, aus- oder eingeführt hat und/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen

(a) der Zentraltreibkäfig zwei axial hintereinander angeordnete Abstützungen umfasst,

(b) die beiden Abstützungen auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche besitzen,

(c) die Lufttaschen beider Abstützungen derart ausgebildet sind, dass die sich im Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente den gleichen Kraftangriffspunkt besitzen, und dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt auf der Längsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abstützung liegenden heckseitigen Beriech des Treibkäfigs liegt,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen, -zeiten und -preise sowie Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Lieferempfänger,

c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu benennenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, auf Anfrage des Klägers diesem gegenüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Lieferempfänger in ihrer Rechnungslegung enthalten ist und sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt;

2. nach erfolgter Rechnungslegung an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen zu Ziffer I. 1. zu zahlen zuzüglich 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich seit dem 1. Februar eines jeden Jahres oder seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten auf die für Benutzungshandlungen des Vorjahreszeitraums jeweils angefallene Vergütung, abzgl. bereits gezahlter DM 250,00 Anmeldeprämie und DM 750,00 Erteilungsprämie;

3. an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von
€ 3.781,82 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:

Erfindungsgemäß komme es nicht auf die Krafteinleitung in jeden Flächenbereich der Lufttasche, sondern auf das jeweilige Staudruckmoment (MD) an, das sich aus der Resultierenden Kraft der Lufttasche ergebe. Die Resultierende Kraft sei dabei diejenige Kraft, die sich aus der Summe bzw. dem Integral der einwirkenden Luftkräfte der Lufttasche ergebe. Sie werde im Wesentlichen von den höchsten Kräften an der Stützwand der Tasche beeinflusst, da hier die größten Kräfte pro Fläche wirken würden. Dementsprechend sei auch in der Zeichnung des Streitpatents das Staudruckmoment (MD) in Bezug zu der Resultierenden Kraft jeder Lufttasche gesetzt, wobei die Zeichnung davon ausgehe, dass die Resultierende Kraft, da die Kraft vor allem an der Stützwand wirke, dort ausgerichtet sei. Deshalb seien dort auch die Pfeile für die Kraft sowie MDV und MDH markiert.

Jeder Lufttasche sei auf der Mittelachse des Penetrators genau ein Kraftangriffspunkt zugeordnet, der sich aus der Resultierenden Kraft und dem Hebelarm ergebe. Dabei werde der Hebelarm im rechten Winkel auf die Resultierende Kraft bestimmt, und zwar dort, wo die Resultierende Kraft die Innenwandung der jeweiligen Tasche schneide, also in dem Punkt, wo die Kraft tatsächlich wirke. Dieser Hebelarm habe dann genau einen Kraftangriffspunkt auf der Mittellinie des Penetrators, wenn eine rotationssymmetrische Lufttasche vorliege. Aus der Resultierenden Kraft der Tasche und dem zugeordneten Hebelarm ergebe sich das Staudruckmoment (MD) der jeweiligen Tasche (Vektorprodukt aus Kraft und Hebelarm).

Der Kläger hat in zweiter Instanz ein Privatgutachten (Anlage BK 1) vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. D von der Universität E unter Mitwirkung des ebenfalls dort tätigen Dr.-Ing. F sowie in Zusammenarbeit mit Herrn Dr.-Ing. G von der H GmbH erstellt hat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. h. c. Dr.-Ing. E. h. I vom 1. Oktober 2013 und von PD Dr.-Ing. habil. J vom 16. September 2014 sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Anhörung des zuletzt genannten Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 2. Juli 2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte macht von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Da es deshalb schon jetzt ausgeschlossen ist, dass dem Kläger gegen die Beklagte die auf der Leistungsstufe geltend gemachten Vergütungs- und Lizenzansprüche zustehen, ist die Stufenklage bereits in diesem Verfahrensstadium vollumfänglich abzuweisen.

1.
Das Streitpatent betrifft ein unterkalibriges Wuchtgeschoss mit einem Penetrator und einem segmentierten Zentraltreibkäfig.

Ein derartiges Wuchtgeschoss ist nach den einleitenden Bemerkungen in der Streitpatentschrift aus der DE 42 06 AAA A1 bekannt. Bei dem dort offenbarten Geschoss umfasst der rotations- oder massensymmetrisch ausgebildete Zentraltreibkäfig zwei axial hintereinander angeordnete Abstützungen, über die sich das Geschoss an der Innenwand des entsprechenden Waffenrohrs abstützt. Um sicherzustellen, dass der Treibkäfig abgeworfen wird, wenn das Wuchtgeschoss das Waffenrohr verlassen hat, weisen die Abstützungen auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche auf. Dabei sind die Lufttaschen der beiden Abstützungen so ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente zwei unterschiedliche Kraftangriffspunkte auf der Längsachse des Penetrators besitzen, wobei in der Regel der der vorderen Lufttasche zugeordnete Kraftangriffspunkt noch vor der hinteren Lufttasche liegt (vgl. Sp. 1 Z. 6 – 22).

Neben dem aus der EP 0 417 AAB B1 bekannten Treibkäfig zeigt auch die US 5313AAC Treibkäfige mit einer vorderen und einer hinteren Lufttasche, wobei die vordere Lufttasche eine teilweise parallel zur Geschossachse verlaufende oder leicht zur Geschossachse geneigte äußere Begrenzungsfläche aufweist, deren Kraftangriffspunkt bei einer leicht geneigten Begrenzungsfläche hinter der hinteren Lufttasche liege und von dem Kraftangriffspunkt der hinteren Lufttasche abweicht (vgl. Sp. 1, Z. 23 – 32).

Schließlich ist aus der DE 38 14 AAD A1 ein einteiliger, über das heckseitige Ende des Geschosses abstreifbarer Treibkäfig bekannt. Bei diesem Geschoss ist ein segmentweiser Abwurf des Treibkäfigs nach Verlassen des Waffenrohres nicht vorgesehen (vgl. Sp. 1, Z. 33 – 36).

Wie die Streitpatentschrift weiter ausführt, ist bei den bekannten Wuchtgeschossen heckseitig eine zum Beispiel aus Silikonkautschuk bestehende Schicht aufvulkanisiert, die zusammen mit dem Führungsband sowohl die Treibkäfigsegmente zusammenhält als auch verhindert, dass Treibladungsgase beim Abschuss im Waffenrohr an dem Geschoss vorbeiströmen. Außerdem ist das Wuchtgeschoss mit der das Treibladungspulver enthaltenden Patronenhülse über einen Hülsendeckel verbunden, der mit dem heckseitigen Ende des Treibkäfigs verklebt ist (vgl. Sp. 1, Z. 38 – 46).

Bei den im Stand der Technik bekannten Lösungen hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Penetratoren nach dem Abwerfen der Treibkäfigsegmente Pendelungen aufweisen, welche die Treffgenauigkeit des Penetrators negativ beeinflussen (Sp. 1 Z. 47 – 49).

Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Wuchtgeschoss der eingangs erwähnten Art anzugeben, bei dem derartige Pendelungen möglichst ganz vermieden oder so gering gehalten werden, dass keine negative Beeinflussung der Treffergenauigkeit des Penetrators zu befürchten ist (Sp. 1 Z. 51 – 56).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 ein Wuchtgeschoss mit folgenden Merkmalen vor:

1. Unterkalibriges Wuchtgeschoss (1) mit

1.1. einem Penetrator (2) und
1.2. einem segmentierten Zentraltreibkäfig (4).

2. Der Zentraltreibkäfig (4) umfasst zwei axial hintereinander angeordnete Abstützungen (5, 6).

3. Die beiden Abstützungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Penetratorspitze (7) zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche (8, 9).

4. Die Lufttaschen (8, 9) beider Abstützungen (5, 6) sind derart ausgebildet, dass

4.1. die sich beim Flug des Wuchtgeschosses (1) ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) besitzen.

4.2. Der gemeinsame Kraftangriffspunkt (P) liegt

4.2.1. auf der Längsachse (3) des Penetrators (2)
4.2.2. in dem hinter der heckseitigen Abstützung (6) liegenden heckseitigen Bereich (10) des Treibkäfigs.

Zur Lösung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe – zur Erhöhung der Treffsicherheit Pendelungen des Penetrators möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten (vgl. Sp. 1 Z. 51 – 56, GA II, Bl. 397 oben und Bl. 603 oben) – sieht das Streitpatent eine spezifische Gestaltung der äußeren Kontur des Zentraltreibkäfigs vor. Dieser soll über zwei axial hintereinander angeordnete Abstützungen verfügen (Merkmal 2), die auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche aufweisen (Merkmal 3). Kern der Erfindung ist dabei die in der Merkmalsgruppe 4 angesprochene nähere Ausgestaltung der Lufttaschen der beiden Abstützungen. Diese sollen in Abgrenzung zu der im Stand der Technik bekannten Lösung (vgl. Sp. 1 Z. 16 – 22) derart ausgebildet sein, dass die Staudruckmomente (MDv, MDh) auf der Längsachse des Penetrators nicht mehr zwei verschiedene, sondern einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt (P) besitzen, der in dem hinter der heckseitigen Abstützung liegenden heckseitigen Bereich des Treibkäfigs liegt. Eine solche Gestaltung weist nach der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents den Vorteil auf, dass beim Abwerfen der Treibkäftigsegmente ein definiertes reproduzierbares Reißen der Silikonabdichtungen erfolgt, wodurch auch Pendelbewegungen des Penetrators weitgehend vermieden werden (vgl. Sp. 1 Z. 68 – Sp. 2 Z. 3). Der Patentanspruch enthält mit anderen Worten eine Konstruktions- oder Bauanleitung für ein treffsicheres, weil nicht pendelndes Wuchtgeschoss. Seine zentrale Anweisung liegt in einer bestimmten Geometrie der Lufttaschen, die ein seitliches Abwerfen des Zentraltreibkäfigs gewährleisten sollen, bei dem jeder (zu anschließenden Pendelbewegungen des Penetrators führende) Kontakt zwischen dem sich ablösenden Käfig und dem ins Ziel steuernden Penetrator vermieden wird.

Was unter einem Staudruckmoment zu verstehen sein soll, definiert das Streitpatent ebenso wenig wie den Begriff des Kraftangriffspunktes ausdrücklich. Bereits aus der Formulierung des Patentanspruchs erkennt der Fachmann – ein Ingenieur bzw. eine Ingenieurin des Gebiets Maschinenbau mit Vertiefung im Haupt- oder Masterstudium mit dem Spezialgebiet Aerodynamik bzw. Gasdynamik oder Flugsystemdynamik (vgl. GA II, Bl. 508 unten) – allerdings, dass es auf die Ausbildung eines konkreten Kraftangriffspunktes (und damit nicht einer Vielzahl von Kraftangriffspunkten) ankommt („…der gemeinsame Kraftangriffspunkt…“). Dass dem so ist, bestätigen dem Fachmann die Unteransprüche 2 und 3. So soll der gemeinsame Kraftangriffspunkt, und nicht etwa entsprechend der Auffassung des Klägers der Bereich, den der gemeinsame Kraftangriffspunkt durchläuft, nach Unteranspruch 2 einen Abstand von dem heckseitigen Ende des Treibkäfigs aufweisen, der maximal dem Geschosskaliber entspricht (Unterstreichung hinzugefügt, vgl. auch Sp. 2 Z. 13 – 18). Vergleichbares gilt für Unteranspruch 3, der verlangt, dass der heckseitige Bereich des Treibkäfigs in einem Teilbereich mit einem Hülsendeckel fest verbunden ist, wobei die Lufttaschen der beiden Abstützungen derart ausgebildet sind, dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt der Staudruckmomente innerhalb dieses Teilbereiches liegt (Unterstreichung hinzugefügt). In diesen Überlegungen sieht sich der Fachmann zudem auch durch das einzige Ausführungsbeispiel des Streitpatents bestätigt, das nichts anderes zeigt. Auch dort sind die Lufttaschen (8, 9) so ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) innerhalb eines im Einzelnen beschriebenen Teilbereiches einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt (P) besitzen (Unterstreichung hinzugefügt, vgl. Figur 1 und Sp. 2 Z. 47 – 55).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der gemeinsame Kraftangriffspunkt der Staudruckmomente zu ermitteln ist.

Ausdrückliche Hinweise hierzu finden sich in der Streitpatentschrift nicht. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige PD Dr.-Ing. habil. J in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt hat (vgl. GA II, Bl. 510 f.), ist der Begriff des „Staudruckmoments“ unphysikalisch und damit strömungsmechanisch bzw. allgemein technisch nicht definiert. Es handelt sich somit um eine eigenartige neue Wortschöpfung, für die von vornherein nur die Streitpatentschrift Aufschluss darüber geben kann, was mit diesem Begriff gemeint ist. Dies gilt umso mehr, da Momente nach dem allgemeinen Fachwissen keinen „Kraftangriffspunkt“, das heißt einen Ort, an dem eine Resultierende Kraft an einem Körper angreift, sondern eine Momentenbezugsachse haben (vgl. GA II, Bl. 511).

Patentgemäß soll die angestrebte Vermeidung von Pendelbewegungen dadurch erreicht werden, dass beim Abwerfen der Treibkäfigsegmente ein definiertes reproduzierbares Reißen der Silikonabdichtung erfolgt (vgl. Sp. 1 Z. 68 – Sp. 2 Z. 3), und zwar dadurch, dass die Staudruckmomente (MDv, MDh) auf der Längsachse des Penetrators einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist dem Fachmann klar, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die für die Ablösung der Treibsegmente von dem Penetrator erforderlichen Luftkräfte gezielt eingeleitet werden, was über die Geometrie der Lufttaschen, zu welcher neben der Lufttaschentiefe insbesondere auch der Neigungswinkel der Kontur gehört, erreicht werden soll (vgl. Sp. 1 Z. 60 – 66).

Dass die Geometrie der Lufttaschen Einfluss auf die Staudruckmomente (MDv, MDh) hat, die sich in den Taschen beim Flug ergeben, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Gleiches gilt im Hinblick auf die in den Lufttaschen wirkenden Kräfte. Wie die nachfolgend eingeblendete und der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik gewürdigten DE 42 06 AAE C2 entnommene Figur 5b verdeutlicht, wirken in der Lufttasche verschiedene Kräfte, die – je nach Angriffspunkt – sowohl öffnend als auch schließend sein können.

Dass diese Kräfte unterschiedlich stark sein können, veranschaulicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete und dem als Anlage BK 1 zur Akte gereichten Privatgutachten (dort Abbildung 9) entnommene Zeichnung:

Wie die vorstehend eingeblendete Abbildung zugleich verdeutlicht, sind die an der seitlichen oberen Stützwand wirkenden Kräfte am Größten.

Im Hinblick auf den zur Vermeidung von Pendelbewegungen des Penetrators angestrebten gemeinsamen Kraftangriffspunkt auf der Längsachse des Penetrators knüpft das Streitpatent allerdings nicht unmittelbar an die einzelnen Kraftvektoren in den Lufttaschen, sondern an die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) an. Bewegt sich das Wuchtgeschoss mit mehrfacher Schallgeschwindigkeit, sammelt sich infolge der Vorwärtsbewegung des Geschosses in den nach vorne offenen Lufttaschen ständig nachdrängende Luft und „staut“ sich dort, was zu (den bereits beschriebenen) (Stau-)Druckkräften auf die die Lufttasche ausbildenden Bauteile führt (vgl. GA II, Bl. 601). Da Momente und damit auch die im Streitpatent angesprochenen Staudruckmomente nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen PD Dr.-Ing. habil. J keinen Kraftangriffspunkt, sondern lediglich eine Momentenbezugsachse haben (vgl. GA II, Bl. 511; Bl. 601), sieht sich der Fachmann vor die Frage gestellt, wie er nach der durch das Streitpatent beanspruchten technischen Lehre gleichwohl den gemeinsamen Kraftangriffspunkt bestimmen kann.

Auch wenn die bevorzugten Ausführungsbeispiele und Zeichnungen den Erfindungsgegenstand nicht abschließend erläutern (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung), können Sie dem Fachmann gleichwohl einen Anhaltspunkt für das Verständnis der durch das jeweilige Schutzrecht beanspruchten technischen Lehre geben. Ausgehend davon erkennt der Fachmann anhand der Figur in Verbindung mit Sp. 1 Z. 27 – 29, dass die Steigung der Flächen an der Innenseite der Abstützungen, also deren Neigungswinkel gegenüber der Symmetrieachse, so zu wählen ist, dass sich in deren Verlängerung stromab ein gemeinsamer Schnittpunkt auf der Symmetrieachse ergibt, wobei der Kraftangriffspunkt P der Ort auf der Symmetrieachse ist, an dem sich gedachte Linien in Verlängerung der Innenflächen im äußeren Bereich der Abstützungen schneiden (vgl. GA II, Bl. 511, zweiter und drittletzter Absatz).

Die technischen Hintergründe hierfür hat der gerichtlich bestellte Gutachter PD Dr.-Ing. habil. J im Rahmen seiner Anhörung näher erläutert. Auf der Grundlage dessen versteht der Senat die in der Figur eingezeichneten strichpunktierten Linien als die Hebelarme, die den maximalen Momentenbeitrag liefern (vgl. GA II, Bl. 605 unten). Wie der Sachverständige PD Dr.-Ing. habil. J ausgeführt hat, bildet jede Kraft mit jedem Hebelarm ein Moment. Dabei liefert jeder Bereich der Oberfläche der Lufttasche einen Betrag zum Gesamtmoment (vgl. GA II, Bl. 613). Allerdings können die im äußeren Bereich der Lufttaschen angreifenden Druckkräfte das größte Moment bilden, weil dieser Bereich der Lufttaschen den größten Abstand zur Symmetrieachse aufweist. Da der Momentenbeitrag aufgrund der Druckkraft innerhalb der Lufttaschen zudem dann maximal ist, wenn der Hebelarm senkrecht auf dem Kraftvektor steht (vgl. GA II, Bl. 604 f.), ist klar, dass der in der Figur in Form einer Verlängerung der Konstruktionslinien gezeigte Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents der Schnittpunkt der Hebelarme derjenigen Bereiche der Lufttasche mit dem größten Momentenbeitrag und damit der äußeren Bereiche der Lufttasche ist. Die Geometrie der Lufttaschen und insbesondere deren äußere Begrenzungsfläche ist daher so zu gestalten, dass sich die maximal wirkenden Hebelarme der einzelnen Taschen in einem gemeinsamen Punkt auf der Penetratorachse, dem Kraftangriffspunkt, schneiden (vgl. GA II, Bl. 608 GA).

Soweit der Kläger meint, der Fachmann verstehe den gemeinsamen Kraftangriffspunkt als fließenden Punkt, der sich während des dynamischen Aufreißvorgangs auf der Penetratorachse zwangsläufig in Richtung Penetratorende fortsetzen müsse, wobei der Beginn dieses fließenden Punktes der allererste Punkt sei, an dem die Staudruckmomente der vorderen und hinteren Lufttasche im heckseitigen Bereich erstmals sich überlagernde Momente ausbilden, die sich in heckseitiger Richtung fortsetzen und dabei noch verstärken, vermag der Senat dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil der streitgegenständliche Patentanspruch, wie bereits ausgeführt, auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Kraftangriffspunktes – und nicht auf eine Vielzahl von Kraftangriffspunkten in einem bestimmten Bereich – abstellt. Das Verständnis des Klägers zugrunde gelegt, wäre letztlich jeder Punkt, in welchem sich die öffnenden Momente der Lufttaschen überlagern, ein Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents, solange sich dieser nur in dem im streitgegenständlichen Patentanspruch genannten heckseitigen Bereich des Treibkäfigs befindet. Dass dies nicht richtig sein kann, erschließt sich nicht nur daraus, dass das Streitpatent klar zwischen (Staudruck-)Momenten und dem gemeinsamen Kraftangriffspunkt unterscheidet, sondern wird auch dadurch deutlich, dass sich die Kraftverhältnisse unstreitig ändern, sobald sich die Segmente auch nur geringfügig vom Penetrator gelöst haben. Entsprechend wird der Fachmann für das Verständnis des Streitpatents nur auf den Moment unmittelbar nach dem Verlassen des Rohres bis zum Ablösen abstellen, an dem sich die Treibkäfigsegmente noch am Penetrator befinden (vgl. GA II, Bl. 600).

Dass es nach der durch das Streitpatent beanspruchten technischen Lehre nicht auf die Ausbildung eines bestimmten Bereiches sich überlagernder öffnender Momente der beiden Lufttaschen, sondern auf die Ausbildung eines (konkreten) Kraftangriffspunktes ankommt, verdeutlicht im Übrigen auch die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindungsmeldung. Auch dort wird das erfindungsgemäße Lösungsprinzip durch den fachkundigen Kläger, einen ehemaligen Projektmanager und Projektingenieur bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, derart beschrieben, dass die Drehkontur der vorderen und hinteren Staudrucktaschen derart modifiziert wird, dass das Staudruckmoment MD über beide verlängerten Hebelarme in den gemeinsamen Kraftangriffspunkt einfließt, und sich der Punkt P dann wiederum im definierten Klebebereich des Hülsendeckels zum Treibstoffkäfig befindet (Unterstreichung hinzugefügt, vgl. Anlage K 2, S. 3 oben).

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen ist unter einem „gemeinsamen Kraftangriffspunkt“ im Sinne des Streitpatents – entgegen der Auffassung des Klägers – schließlich auch nicht eine Position auf der Längsachse des Penetrators (gedacht als X-Achse) zu verstehen, in deren Höhe die größtmögliche Überlagerung der von der vorderen und hinteren Lufttasche ausgehenden öffnenden Momente erfolgt. Denn das Streitpatent unterscheidet – wie bereits ausgeführt – klar zwischen Momenten („Staudruckmomente“) und dem gemeinsamen Kraftangriffspunkt P.

2.
Vor diesem Hintergrund macht die streitgegenständliche Ausführungsform nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Zu Recht hat das Landgericht daher Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 9 ArbNErfG sowie auf Zahlung einer angemessenen Lizenz verneint. Aus den gleichen Gründen steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu, so dass die Stufenklage insgesamt abzuweisen ist.

a)
Es kann dahinstehen, ob sich die Anweisung des Patentanspruchs, für beide Lufttaschen einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt vorzusehen, auch bei einer vollständig konkaven Ausgestaltung der Außenkontur der Lufttasche umsetzen lässt. Auch kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und wie sich ein gemeinsamer Kraftangriffspunkt bei einer derartigen konkaven Ausgestaltung ermitteln ließe. Wie die durch den Kläger zur Akte gereichte Anlage K 13 (ebenso wie die als Anlagen K 12.1. und K 12.2. zur Akte gereichten und unstreitig die streitgegenständliche Ausführungsform betreffenden technischen Zeichnungen) verdeutlicht, ist die Außenkontur der Lufttaschen bei der streitgegenständlichen Ausführungsform in dem hier maßgeblichen äußeren Bereich nicht konkav, sondern gerade ausgestaltet. Die Linien in Verlängerung der Innenflächen im äußeren Bereich der Abstützungen (und damit letztlich die Hebelarme) schneiden sich jedoch nicht in einem gemeinsamen Punkt auf der Penetratorachse. Vielmehr liegt der Schnittpunkt der Konstruktionslinie an der Innenseite der vorderen Abstützung mit der Symmetrieachse eindeutig stromab des entsprechenden Schnittpunktes der Konstruktionslinie der hinteren Abstützung mit der Symmetrieachse. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 (vgl. GA II, Bl. 514 GA und 610 GA).

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die streitgegenständliche Ausführungsform aus der Anlage K 13 nicht herleiten. Dort hat der Kläger nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Zeichnung einige Punkte der maßgeblichen Kontur frei gewählt (Unterstreichung hinzugefügt) und sodann, dem konstruktiven Ansatz der Ähnlichkeitslehre folgend und ausgehend von dem jeweils ersten Öffnungswinkel, weitere Hebelarme eingezeichnet, die sich jeweils mit den Hebelarmen der anderen Lufttasche im heckseitigen Bereich schneiden. Damit hat der Kläger zwar Schnittpunkte von Hebelarmen mit der Symmetrieachse im heckseitigen Bereich, nicht aber einen gemeinsamen Schnittpunkt der hier maßgeblichen Hebelarme in Gestalt der Verlängerung der Außenkontur des äußersten Bereichs der Lufttasche und damit nicht das Vorhandensein eines gemeinsamen Kraftangriffspunktes im Sinne des Streitpatents nachgewiesen.

Soweit der Kläger darüber hinaus erstinstanzlich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf den Punkt PMges abgestellt hat, hat bereits das Landgericht zutreffend moniert, es sei unklar, wie der Kläger zu der Konstruktion dieses Punktes gelangt. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Berufungsverfahren vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb der Punkt PMges der gemeinsame Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents sein soll.

Wie der Kläger nunmehr ergänzend erläutert hat (vgl. GA II, Bl. 417 ff. GA), handelt es sich bei diesem Punkt um einen konstruierten Schnittpunkt, der sich aus dem rechten Winkel zwischen der Wirkungslinie der Resultierenden Kraft des maßgeblichen, die Öffnung des Treibkäfigs hervorrufenden Druckprofils und der Konstruktionstangente bzw. des bis zur Penetratorachse verlängerten Hebelarms ergebe. Das maßgebliche Druckprofil bestehe aus der Summe der Kräfte, die an denjenigen äußeren Stellen der Innenwand der Lufttasche wirken, an denen erfindungsgemäß die Hebelarme anzusetzen seien. Das seien alle Punkte, welche die patentgemäße Bedingung des gemeinsamen Hebelarmschnittpunktes (= Kraftangriffspunktes) im heckseitigen Bereich erfüllen. Der Kläger knüpft bei der Ermittlung des Punktes PMges somit nicht an den hier für die Ermittlung des gemeinsamen Kraftangriffspunktes maßgeblichen äußeren Bereich der Lufttaschen an. Vielmehr definiert er den aus seiner Sicht maßgeblichen Bereich der Lufttasche anhand der Schnittpunkte der sich jeweils im rechten Winkel zur Kraft konstruierten Hebelarme im heckseitigen Bereich der Penetratorachse. Der Kläger prüft somit nicht entsprechend der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre des Streitpatents, ob sich die aus der äußeren Kontur der Lufttasche ergebenden Hebelarme beider Luftaschen in einem Punkt schneiden, sondern legt erst einen bestimmten Bereich auf der Penatratorachse fest und ermittelt von da aus den zugehörigen Bereich der Innenkontur der Lufttasche. Der Kläger folgt damit nach seinem Vorbringen dem konstruktiven Ansatz der „Ähnlichkeitslehre“. Dass sich anhand eines solchen Ansatzes, für den sich in der Streitpatentschrift kein Anhaltspunkt findet, eine Verwirklichung der durch das Streitpatent beanspruchten technischen Lehre nicht begründen lässt, hat der gerichtliche Sachverständige PD Dr.-Ing. habil J im Rahmen seiner Anhörung bestätigt, wonach es diesen konstruktiven Ansatz der Ähnlichkeitslehre in dieser Form nicht gibt (GA II, Bl. 610 Mitte).

b)
Die vorstehenden Ausführungen gelten für das als Anlage K 14 zur Akte gereichte Gutachten des Ingenieurbüros C GmbH entsprechend, welches der Kläger in der Berufungsinstanz näher erläutert hat.

Danach seien in dem Gutachten, ausgehend von der Überlegung, dass die Staudruckmomente der vorderen und hinteren Lufttasche an einem sich hinter der heck-seitigen Abstützung befindlichen Punkt öffnend wirken, zunächst die sich auf Grund der Druckeinwirkung in den Lufttaschen ergebenden Resultierenden Kräfte ermittelt worden. Sodann sei ein Punkt, der sich in dem durch Merkmal 4.2. definierten Bereich befinde und der einen Abstand von 245 mm zur vorderen Stautasche aufweise (vgl. Ziff. 4.3. des Gutachtens), im Hinblick darauf untersucht worden, ob in einem solchen Punkt aufgrund der Kontur des untersuchten Treibkäfigs tatsächlich Staudruck in beiden Lufttaschen und daraus öffnende Momente mit radialen Kräften ausgebildet würden. Dies sei der Punkt, der auch in der Anlage K 13 als gemeinsamer Kraftangriffspunkt ausgewiesen werde. In dem Gutachten sei das Moment bestimmt worden, welches durch die vordere und hintere Lufttasche auf einen bestimmten Punkt innerhalb des durch Merkmal 5 definierten Bereichs ausgeübt werde. Hierzu sei mathematisch korrekt der Abstand zwischen der Wirkungslinie der Resultierenden Kraft und diesem Punkt (Hebelarm) mit der Resultierenden Kraft vektoriell multipliziert worden. Das Ergebnis dieser Berechnung sei, dass beide Staudruckmomente auf den fraglichen Punkt öffnend wirken (vgl. GA, Bl. 149). Mithin würden an diesem Punkt sich überlagernde öffnende Momente, die radial nach außen wirkende Kräfte ausbilden, wirken, die sich aufgrund der Rotationssymmetrie wiederum in dem sich auf der Penetratorachse befindlichen gemeinsamen Kraftangriffspunkt schneiden.

Gegenstand dieser Untersuchung war damit die Frage, ob in einem zuvor festgelegten, theoretischen Kraftangriffspunkt sich überlagernde, öffnende Momente vorlagen. Dass dem so ist, verdeutlichen die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach die von ihm beauftragte Privatgutachterin auch jeden anderen Punkt „in dem durch Merkmal 5.2 definierten Bereich (hätte) wählen können“ (vgl. GA, Bl. 148), denn nach seiner Auffassung sind ab einem bestimmten Punkt im heckseitigen Bereich nur noch Punkte vorzufinden, bei denen es zu einer Überlagerung sich öffnender Momente und damit einhergehend zu radial nach außen wirkenden Kräften kommt, deren Wirkungslinien sich in einem gemeinsamen, auf der Längsachse des Penetrators befindlichen Kraftangriffspunkt schneiden (vgl. GA, Bl. 153 GA). Auch die durch den Kläger beauftragte Privatgutachterin Dr. K hat damit nicht ermittelt, ob die Staudruckmomente der Lufttaschen einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt haben. Untersucht wurde vielmehr letztlich, ob in einem bestimmten Punkt sich überlagernde, öffnende Momente beider Staudrucktaschen mit radialen Kräften wirken. Dass sich der Begriff des Kraftangriffspunktes im Sinne des Streitpatents nicht auf das Vorhandensein entsprechender sich überlagernder öffnender Momente in einem Punkt reduzieren lässt, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Streitpatents im Einzelnen ausgeführt.

c)
Das von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Privatgutachten, welches Herr Prof. Dr.-Ing. D in Zusammenarbeit mit Herrn Dr.-Ing. F und Herrn Dr.-Ing. G erstellt hat (Anlage BK1), gibt zu keiner anderen Entscheidung Anlass.

In diesem Gutachten wurden zunächst die realen Druckverhältnisse in den einzelnen Lufttaschen und sodann aus den Drücken die in den Lufttaschen resultierenden Kräfte bestimmt. Dabei sind die Privatgutachter unter Ziffer 5 ihres Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass sich für beide Lufttaschen eine öffnende Kraft ergibt (vgl. Anlage BK 1, S. 7 unten). Sodann haben die Privatgutachter für eine Vielzahl von Punkten untersucht, ob sich dort öffnende Momente finden, wobei sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass sich ab einem sich unmittelbar hinter der heckseitigen Abstützung befindlichen Punkt „B“ sowohl durch die vordere als auch die hintere Tasche nur noch öffnende Momente ausbilden, die ab dem Punkt „B“ radial nach außen gerichtete Kräfte (gleichen Vorzeichens) erzeugen (vgl. Anlage BK 1, S. 9 f.). Dass unter einem Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents nicht jeder Punkt zu verstehen ist, in welchem sich die (öffnenden) Momente der Lufttaschen überlagern, hat der Senat bereits ausgeführt, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

Aus der nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendeten Abbildung 10 des Privatgutachtens folgt nichts anderes.

Denn diese verdeutlicht nur, dass in einem Punkt „B“, d.h. dem Punkt, an dem sich nach dem Privatgutachten die öffnenden Momente beider Lufttaschen erstmalig überlagern, an allen drei Segmenten des Zentraltreibkäfigs Kräfte radial nach außen wirken. Offen bleibt demgegenüber, weshalb es sich bei dem Punkt „B“ unter Heranziehung der vorstehenden Auslegung des Streitpatents um einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents handeln soll.

d)
Dass die Niederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen, bedingt durch eine wiederholte Fehlbedienung des Diktiergerätes, gewisse Unvollständigkeiten aufweist, ist rechtlich unerheblich. Die gelegentlichen Auslassungen verfälschen das inhaltliche Ergebnis der Sachverständigenanhörung nicht. Dementsprechend hat auch keine der Parteien innerhalb der ihnen förmlich gesetzten Frist beantragt, den Sachverständigen zu bestimmten Auslassungen erneut anzuhören. Ähnlich wie bei einem schriftlichen Gutachten, zu dem die Parteien Stellung nehmen und eine Anhörung begehren können, wäre es ihre Sache gewesen, einen entsprechenden Anhörungsantrag zu stellen, wenn ihnen der Protokollinhalt korrektur- oder ergänzungsbedürftig erscheint.

3.
Dass und aus welchen Gründen das Sachverständigengutachten von Prof. Krause keine geeignete Grundlage für die Beantwortung der zwischen den Parteien in Streit stehenden Fragen darstellen kann, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 18. Februar 2015 ausführlich dargelegt, auf den daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).