4b O 34/14 – Dosismagazin

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2449

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4.August 2015, Az. 4b O 34/14

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents 1 294 XXX (Klagepatent, Anlage K6/6a), das die Bezeichnung „Vorabgefülltes Dosismagazin für einen atmungsbetätigten Trockenpulverinhalator“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.06.2001 unter Inanspruchnahme der US-Prioritäten 213XXXP und 213XXXP, jeweils vom 23.06.2000, eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 26.03.2003. Am 03.12.2008 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Gegen das Klagepatent hat die A Limited Einspruch eingelegt. Durch Entscheidung vom 10.01.2013 hat das Europäische Patentamt das Klagepatent mit geringen Einschränkungen aufrechterhalten (vgl. Anlage K8/8a). Die geänderten Ansprüche liegen als Anlage K9/9a vor. Gegen die durch das EPA vorgenommenen Einschränkungen hat die Klägerin am 19.03.2014 Beschwerde eingelegt (Anlage 10/10a). Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 (Anlagenkonvolut FBD 15) ist die Beklagte dem anhängigen Beschwerdeverfahren beigetreten.

Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents in seiner durch das Einspruchsverfahren erhaltenen Fassung lautet wie folgt:

Eine vordosierte Spendereinheit (10) für einen atemaktivierten Trockenpulverinhalator (12) wie folgt:
bestehend aus einem Deckel (14) zur Definition eines Trockenpulver-Zuführkanals (16), der einem Trockenpulver-Zuführanschluss (122) in einer Kammer (114) eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators (12) Luft zuführt; und einem Magazin (18) mit diversen Behältern (20) für vordosierte Trockenpulverdosen; die Trockenpulverdosen sind in den Behältern des Magazins enthalten, wobei das Magazin (18) und der Deckel (14) jeweils in Beziehung zum Magazin (18) und Deckel (14) beweglich sind, so dass die Behälter (20) nacheinander in den Zuführkanal (16) des Deckels (14) bewegt werden und eine Dichtung (46) jeden der Behälter (20) des Magazins (18) luftdicht abdichtet, bevor der Behälter (20) in den Zuführkanal (16) des Deckels (14) verschoben wird, wobei die Dichtung (46) eine Folie umfasst, die am Magazin befestigt ist und die Behälter (20) luftdicht abschließt; bei dem ein atemaktivierter Niederdruck in der Kammer (114) des Inhalators (12) dazu führt, dass Luft durch den Trockenpulver-Zuführkanal (16) in den Trockenpulver-Zuführanschluss (122) geleitet wird und der Luftstrom Trockenpulver aus dem Trockenpulverbehälter (20) im Kanal (16) mitträgt und in die Kammer zur Inhalation durch den den Inhalator (12) benutzenden Patienten transportiert;
dadurch charakterisiert, dass der Deckel darüber hinaus Funktionen (48) bietet, um die Folie (46) über jedem Behälter (20) vor dem Positionieren des Behälters (20) im Zuführkanal (16) des Deckels (14) zu perforieren.

Nachfolgend wird die Figur 9 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die die Schnittzeichnung eines Inhalators mit anspruchsgemäßer Spendereinheit zeigt:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Arzneimittelmarkt. Die Beklagte entwickelt, produziert und vermarktet nach eigenen Angaben vor allem „moderne Generika“ (vgl. Anlage K1). Unter anderem vertreibt sie seit dem 01.02.2014 in Deutschland einen Inhalator mit der Produktbezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsform), der die Wirkstoffkombination „Salmeterol/Fluticason-17-propionat“ enthält und der Behandlung von Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktiver Lungenerkrankung dient (vgl. den Eintrag in der pharmazeutischen Datenbank Lauer-Taxe, Anlage K2).

Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform kann den als Anlagenkonvolut K3 zur Akte gereichten Abbildungen entnommen werden, von denen die Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben werden:

Darüber hinaus liegen der Kammer als Anlage K4 die Packungsbeilage sowie als Anlagen K5 und FBD12 Muster der angegriffenen Ausführungsform vor.

Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem Gehäuse mit Kappe (lila), einem Hebel (weiß) und einer Blister-Packung, die sich im Gehäuse befindet. Die Blister-Packung ist so mit dem weißen Hebel verbunden, dass jeweils eine Öffnungsbewegung des Hebels die Blister-Packung um einen Blister-Behälter verschiebt. Auf diese Weise kann der Patient nacheinander einzeln abgepackte Medikamentendosen inhalieren. Die konstruktive Ausgestaltung des weißen Hebels lässt sich an dem als Anlage FBD12 vorliegenden Muster erkennen, zu dem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2015 ergänzend einzeln den weißen Hebel überreicht hat, bei dem sich das Mittelteil mit den vier Spitzen abnehmen lässt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze den Klagepatentanspruch 1 wortsinngemäß. Die erfindungsgemäße Lehre lasse offen, wie der Inhalator auszusehen habe, in dem die erfindungsgemäße Spendereinheit verwendet werden solle. Die Spendereinheit sei Teil des Inhalators, so dass sich jedes Bauteil, das in der Spendereinheit angeordnet sei, zugleich auch im Inhalator befinde. Der Anspruch verlange nicht, dass bestimmte Bauteile, wie etwa die Kammer oder der Zuführanschluss, außerhalb der Spendereinheit angeordnet seien. Die angegriffene Ausführungsform weise eine erfindungsgemäße Spendereinheit auf, die sich aus Deckel und Magazin zusammensetze. Dabei sei der weiße Hebel als erfindungsgemäßer Deckel, die Blisterpackung als Magazin zu qualifizieren. Der Deckel definiere den Trockenpulverzuführkanal in erfindungsgemäßer Weise. Dabei sei es unschädlich, dass die Luft durch den Behälter mit dem Trockenpulver hindurch geleitet werde und der Behälter selbst daher einen Teil des Zuführkanals bilde. Eine solche Ausgestaltung werde von der erfindungsgemäßen Lehre nicht ausgeschlossen. Auch in diesem Fall führe ein atemaktivierter Niederdruck dazu, dass der Luftstrom in erfindungsgemäßer Weise Trockenpulver aus dem Behälter im Kanal mitführe.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

vordosierte Spendereinheiten für einen atemaktivierten Trockenpulverinhalator bestehend aus einem Deckel zur Definition eines Trockenpulver-Zuführkanals, der einem Trockenpulver-Zuführanschluss in einer Kammer eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators Luft zuführt; und einem Magazin mit diversen Behältern für vordosierte Trockenpulverdosen; die Trockenpulverdosen sind in den Behältern des Magazins enthalten, wobei das Magazin und der Deckel jeweils in Beziehung zum Magazin und Deckel beweglich sind, so dass die Behälter nacheinander in den Zuführkanal des Deckels bewegt werden und eine Dichtung jeden der Behälter des Magazins luftdicht abdichtet, bevor der Behälter in den Zuführkanal des Deckels verschoben wird, wobei die Dichtung eine Folie umfasst, die am Magazin befestigt ist und die Behälter luftdicht abschließt; bei dem ein atemaktivierter Niederdruck in der Kammer des Inhalators dazu führt, dass Luft durch den Trockenpulver-Zuführkanal in den Trockenpulver-Zuführanschluss geleitet wird und der Luftstrom Trockenpulver aus dem Trockenpulverbehälter im Kanal mitträgt und in die Kammer zur Inhalation durch den den Inhalator benutzenden Patienten transportiert, dadurch charakterisiert, dass der Deckel darüber hinaus Funktionen bietet, um die Folie über jedem Behälter vor dem Positionieren des Behälters im Zuführkanal des Deckels zu perforieren,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Dezember 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Klägerin befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

5. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 294 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 03. Dezember 2008 vertriebene Erzeugnisse gilt;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Januar 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdekammer über den Einspruch gegen das europäische Patent EP 1 294 XXX B1 gem. § 148 ZPO auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. Die erfindungsgemäße Lehre grenze sich vom Stand der Technik gerade durch besondere konstruktive Vorgaben an die geschützte Vorrichtung ab. Danach sei eine Spendereinheit, bestehend aus Deckel und Magazin, erforderlich, die separat von den übrigen Bauteilen des Inhalators vorliege. Insbesondere werde hierdurch eine Ausführungsform ausgeschlossen, bei der die Kammer und der Zuführanschluss im Deckel positioniert seien. Dessen ungeachtet weise die angegriffene Ausführungsform aber auch schon keinen erfindungsgemäßen Deckel auf. Der von der Klägerin als „Deckel“ bezeichnete weiße Hebel definiere weder den Zuführkanal, noch bedecke er das Magazin von oben mit schützender Wirkung, wie es der Wortsinn des Begriffs „Deckel“ erfordere. Bei der angegriffenen Ausführungsform ströme die Luft – insoweit unstreitig – durch den jeweils geöffneten Behälter und gerade nicht – wie es das Klagepatent voraussetze – an diesem vorbei. Damit befinde sich der Behälter weder in erfindungsgemäßer Weise „im“ Zuführkanal oder werde „in“ diesen hinein bewegt, noch werde das Pulver mitgetragen, wie es die erfindungsgemäße Lehre voraussetze. Zudem setze die klagepatentgemäße Lehre voraus, dass entweder nur der Deckel oder das Magazin bewegt werden könne, um den jeweils nächsten Behälter in den Zuführkanal zu verschieben. Eine Bewegung beider Bauteile – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – sei hingegen nicht vorgesehen. Die über dem Behälter befindliche Folie werde auch nicht in erfindungsgemäßer Weise durch Vorrichtungen am Deckel von oben perforiert. Denn die angegriffene Ausführungsform sei zur horizontalen Verwendung ausgebildet. Die Perforation erfolge entsprechend von der Seite. Jedenfalls aber könne – wenn der Inhalator erst nach der Perforation gekippt werde – infolge der Schwerkraft an der Seite Trockenpulver herausfallen. Dies wolle die erfindungsgemäße Lehre gerade vermeiden. Die Perforation der Folie finde auch nicht vor der Positionierung des Behälters im Zuführkanal statt. Die Blisterpackung werde – insoweit unstreitig – bereits durch die Öffnungsbewegung des Deckels weiterbewegt. Hiernach finde keine Positionsveränderung mehr statt, insbesondere nicht beim Schließen des Deckels.

Im Hinblick auf die Rechtsbeständigkeit des Klagepatentanspruchs 1 macht die Beklagte geltend, die erfindungsgemäße Lehre sei schon nicht hinreichend deutlich offenbart. Es stelle einen Widerspruch dar, dass einerseits jeder Behälter luftdicht verschlossen sein solle, bevor er in den Zuführkanal des Deckels verschoben werde, andererseits aber die Folie über dem Behälter bereits perforiert werden solle, bevor der Behälter im Zuführkanal positioniert werde. Zudem sei der Klagepatentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert, weil das luftdichte Verschließen der Behälter durch eine am Magazin befestigte Folie in der Anmeldeschrift so nicht offenbart sei. Im Übrigen werde der Klagepatentanspruch 1 von den Entgegenhaltungen I1 (US 6 357 XXX) und I2 (US 5 207 XXX) neuheitsschädlich vorweggenommen. Jedenfalls aber fehle es im Hinblick auf die I4 (GB 2 178 XXX) in Kombination mit der I6 (WO 97/27XXX), der I3 (US 5 372 XXX) oder der I5 (US 5 048 XXX) an einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.07.2014 und 14.07.2015 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche (Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.

I.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft eine Spendereinheit mit einer Vielzahl von einzeln abgetrennten vorabgefüllten Dosen für einen atmungsbetätigten Trockenpulverinhalator, der der Verabreichung eines Trockenpulverarzneimittels an einen Patienten dient (Anlage K6a Abs. [0001]).

Entsprechende Arzneimittelinhalatoren für die Verabreichung eines Arzneimittels in die Lunge des Patienten waren im Stand der Technik wohl bekannt (vgl. Anlage K6a Abs. [0002] bis [0003]). Diesen wiesen bereits Vertiefungen oder Becher zur Vorabfüllung einzelner Dosen des Arzneimittels auf, die dem Patienten nacheinander zugeführt werden konnten (Anlage K6/6a Abs. [0007]). Der Klagepatentschrift lässt sich – auch unter Berücksichtigung des dort zitierten Stands der Technik – die Aufgabe entnehmen, einen atmungsbetätigten Trockenpulverinhalator der bekannten Art mit einzeln versiegelten, vorabgefüllten Dosen eines Trockenpulverarzneimittels im Hinblick auf die gleichbleibende Abgabe präziser Dosen des Medikaments an den Patienten zu verbessern (vgl. Anlage K6a Abs. [0004]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vordosierte Spendereinheit (10) für einen atemaktivierten Trockenpulverinhalator (12), bestehend aus einem Deckel (14) und einem Magazin (18).
2. Der Deckel (14) dient zur Definition eines Trockenpulver-Zuführkanals (16), der einem Trockenpulver-Zuführanschluss (122) in einer Kammer (114) eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators (12) Luft zuführt.
3. Das Magazin enthält diverse Behälter (20) für vordosierte Trockenpulverdosen und die Trockenpulverdosen sind in den Behältern des Magazins enthalten.
4. Das Magazin (18) und der Deckel (14) sind jeweils in Beziehung zum Magazin (18) und Deckel (14) beweglich, so dass die Behälter (20) nacheinander in den Zuführkanal (16) des Deckels (14) bewegt werden.
5. Eine Dichtung (46) dichtet jeden der Behälter (20) des Magazins (18) luftdicht ab, bevor der Behälter (20) in den Zuführkanal (16) des Deckels (14) verschoben wird.
6. Die Dichtung (46) umfasst eine Folie,
a. die am Magazin befestigt ist und
b. die Behälter (20) luftdicht abschließt.
7. Der Deckel bietet Funktionen (48), um die Folie (46) über jedem Behälter (20) vor dem Positionieren des Behälters (20) im Zuführkanal (16) des Deckels (14) zu perforieren.
8. Ein atemaktivierter Niederdruck in der Kammer des Inhalators führt dazu, dass Luft durch den Trockenpulver-Zuführkanal (16) in den Trockenpulver-Zuführanschluss (122) geleitet wird.
9. Der Luftstrom trägt Trockenpulver aus dem Trockenpulverbehälter (20) im Kanal (16) mit und transportiert dieses in die Kammer zur Inhalation durch den den Inhalator (12) benutzenden Patienten.

II.
Der Klagepatentanspruch 1 enthält räumlich-körperliche Vorgaben für die Spendereinheit und deren Anordnung im Inhalator. Durch diese Vorgaben soll erreicht werden, dass die vorabgefüllten Dosen des Trockenpulverarzneimittels beim Inhalationsvorgang jeweils möglichst vollständig dem Patienten zugeführt werden. Erfindungswesentlich ist dabei vor allem das Vorsehen von Perforationsmitteln (Funktionen 48) im Deckel der Vorrichtung (Merkmal 7).

Der Deckel ist – ebenso wie das Magazin – Bestandteil der unter Schutz gestellten Spendereinheit (Merkmal 1). Diese dient zur Verwendung in einem atemaktivierten Trockenpulverinhalator (Merkmal 1). Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann eine Differenzierung zwischen der vordosierten Spendereinheit einerseits und dem atemaktivierten Trockenpulverinhalator andererseits. Bei der Spendereinheit handelt es sich zwar um einen Bestandteil des Inhalators, sie stellt aber nach der Lehre des Klagepatents ein eigenes Bauteil dar. Dieses Verständnis sieht der Fachmann bestätigt durch die weiteren konstruktiven Vorgaben, die das Klagepatent im Hinblick auf die konkrete Anordnung der Spendereinheit im Inhalator macht. So soll der Deckel gemäß Merkmal 2 einen Trockenpulverzuführkanal definieren, der dazu dient, das Trockenpulverarzneimittel aus den Behältern (vgl. Merkmal 3) über einen Trockenpulverzuführanschluss (vgl. Merkmale 2 und 8) einer Kammer des Inhalators zuzuführen. Das Klagepatent unterscheidet hier zwischen den Bestandteilen Deckel, Kammer (eines atemaktivierten Trockenpulverinhalators) und Trockenpulverzuführanschluss. Die Unterscheidung setzt sich in den Merkmalen 8 und 9 fort, die den Verlauf des durch den Inhalationsvorgang in Gang gesetzten Luftstroms beschreibt, nämlich durch den Trockenpulverzuführkanal in den Trockenpulverzuführanschluss und weiter in die Kammer. Der Fachmann erkennt, dass es eines im Klagepatentanspruch beschriebenen, durch den Deckel definierten Zuführkanals nur bedarf, wenn die Kammer, der das Trockenpulverarzneimittel zugeführt werden soll, sich nicht gleichfalls im Deckel, sondern hiervon beabstandet in einem anderen Bauteil des Inhalators befindet. Funktional kommt der Kammer dabei die Aufgabe zu, dem Luftstrom mit dem Trockenpulverarzneimittel die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegenüber dem Zuführkanal weiter zu verteilen und zu verwirbeln. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass die „Kammer“ mehr Raum bietet als der „Kanal“. Mit einem Kanal verbindet der Fachmann gegenüber der Kammer eine gewisse Enge, zumal sowohl Kanal als auch Anschluss begrifflich der „Zufuhr“ dienen. Das Trockenpulver soll durch den Kanal und den Anschluss in die Kammer mitgetragen werden zur Inhalation durch den Patienten (Merkmal 9). Kanal und Anschluss dienen dabei dem Transport des Medikamentes, das in der Kammer weiter verwirbelt wird und dadurch zur besseren Aufnahme in die Lunge des Patienten geeignet ist. So bezeichnet das Klagepatent die Kammer des Inhalators in der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0008] auch als Wirbelkammer. Insofern erkennt der Fachmann, dass die Kammer als vom Zuführkanal zu trennendes Bauteil zu begreifen ist, das aufgrund seiner Funktion am zum Inhalator gehörenden Mundstück anzuordnen ist. Demgegenüber bilden der Deckel und das Magazin eine Einheit, die entweder als Bestandteil eines Einweginhalators oder alternativ für die Verwendung in einem wiederverwendbaren Inhalator vorgesehen werden kann (Anlage K6/6a Abs. [0021]). Das Klagepatent setzt damit nicht zwingend das baulich separate Vorliegen der Spendereinheit voraus, macht aber klare konstruktive Vorgaben dahingehend, welche Bauteile der Spendereinheit und welche demgegenüber dem restlichen Teil des Inhalators zuzuordnen sind. In diesem Verständnis wird der Fachmann im Übrigen auch durch Unteranspruch 18 des Klagepatents – nach dem Einspruchsverfahren nunmehr Unteranspruch 17 – bestätigt. In diesem Anspruch wird ein atemaktivierter Trockenpulverinhalator beschrieben, der aus einer Spendereinheit im Sinne von Anspruch 1 und zusätzlich einer Kammer und einer Trockenpulverzuleitung bestehen soll. Auch hieran erkennt der Fachmann, dass die erfindungsgemäße Spendereinheit im Sinne von Anspruch 1 nicht zugleich die Kammer umfassen soll.

Den Merkmalen 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann weiterhin, dass die erfindungsgemäße Lehre von einem bestimmten Strömungsprinzip der Luft ausgeht. Insofern beschreibt Merkmal 8 das Prinzip, dass ein niedrigerer Luftdruck (Niederdruck) zugleich zu einem schnelleren Strömen der Luft führt. Wenn nun dieser schnelle Luftstrom an dem Behälter mit dem Trockenpulver entlang im Kanal geführt wird, zieht er das Trockenpulver aus dem (geöffneten) Behälter mit sich und trägt es durch den Trockenpulverzuführkanal und den Trockenpulverzuführanschluss in die Kammer des Inhalators (Merkmal 9). Dabei versteht der Fachmann Merkmal 9 in Zusammenhang mit den konstruktiven Vorgaben des Klagepatents an den Inhalator dergestalt, dass die Luft an dem Behälter mit dem Trockenpulver vorbei, nicht aber durch diesen hindurch strömt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Luft das im Behälter befindliche Pulver „mittragen“ bzw. „mitreißen“ soll (im englischen Originalwortlaut: „entrain“). Zum anderen spricht hierfür der Umstand, dass die Behälter nach den Merkmalen 4 und 5 in den Zuführkanal bewegt werden sollen, um sich dann gemäß Merkmal 7 im Zuführkanal zu befinden. Dies wiederum setzt voraus, dass nicht erst der jeweilige Behälter selbst den Zuführkanal bzw. einen Teil desselben bildet.

III.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Ihre konstruktive Ausgestaltung entspricht nicht der erfindungsgemäßen Lehre, sondern nutzt ein hiervon abweichendes Wirkprinzip.

Wenn man mit der Klägerin den weißen Hebel als Deckel und die Blisterpackung als Magazin begreifen will, kann man beide Bauteilen gemeinsam zwar als Spendereinheit bezeichnen, diese genügt aber gerade nicht den räumlich-körperlichen Vorgaben des Klagepatentanspruchs 1. Denn ausweislich der Erläuterungen der Klägerin sollen auch der Trockenpulverzuführanschluss und die Kammer in dem weißen Hebel angeordnet sein. Die Klägerin hat dies anhand der als Anlage K3a vorgelegten Zeichnung veranschaulicht.

Nach dem Vortrag der Klägerin soll der untere Teil des weißen Hebels (in der Zeichnung blau koloriert) gemeinsam mit dem Behälter für das Trockenpulver (grün koloriert) den Trockenpulverzuführkanal bilden, der an seinem oberen Ende einen Trockenpulverzuführanschluss aufweisen soll. Der darüber abgebildete Teil des weißen Hebels mit dem etwas größeren Querschnitt (ebenfalls blau koloriert) soll die Kammer des Inhalators darstellen, über der sich wiederum das Mundstück befindet. Bei einer Inhalation des Patienten wird – insoweit unstreitig – ein Luftstrom erzeugt, der sich von den Lufteinlässen ausgehend durch den Behälter mit dem Trockenpulver und den weißen Hebel hindurch bis zum Mundstück bewegt (gekennzeichnet durch den rot kolorierten Pfeil).

Wie oben ausgeführt, sieht die klagepatentgemäße Lehre eine Vorrichtung vor, in der die Kammer des Inhalators sich außerhalb der Spendereinheit befindet. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht der Fall. Die von der Klägerin (vorgenommene (teils farblich gekennzeichnete) Aufteilung der einzelnen Bestandteile des weißen Hebels in Zuführkanal, Zuführanschluss und Kammer ändert nichts daran, dass hier die Kammer Teil des weißen Hebels und damit Teil der Spendereinheit ist und gerade nicht Bestandteil des restlichen Inhalators. Deckel und Magazin bilden daher bei der angegriffenen Ausführungsform keine Einheit, die in erfindungsgemäßer Weise in einem atemaktivierten Inhalator angeordnet ist. Vielmehr enthält der von der Klägerin als Deckel bezeichnete weiße Hebel nach dem klägerischen Vortrag zugleich Bauteile, die die erfindungsgemäße Lehre gerade nicht der Spendereinheit, sondern dem restlichen Teil des Inhalators zuweist, nämlich den Zuführanschluss und die Kammer.

Die besondere räumlich-körperliche Anordnung der einzelnen Bauteile führt bei der angegriffenen Ausführungsform zugleich dazu, dass der Luftstrom nicht an den Behältern vorbei, sondern durch diese hindurch geführt wird. Der Behälter selbst bildet dabei den wesentlichen Teil des Zuführkanals. Damit handelt es sich nicht um einen klagepatentgemäßen Behälter, der sich im Zuführkanal befindet. Das im Behälter befindliche Trockenpulver wird gerade nicht durch einen vorbeistreichenden schnellen Luftstrom mitgetragen, sondern von dem Patienten bei der Inhalation unmittelbar angesaugt. Dass auch dies letztlich durch einen atemaktivierten Niederdruck geschieht, führt nicht zur Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre, die von einem anderen Wirkprinzip ausgeht.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.