4a O 13/06 – Handschuh/Skistock IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 602

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Mai 2007, Az. 4a O 13/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Gesamtheiten Handschuh/Stock mit folgenden Merkmalen:
a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;
b) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;
c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;
d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;
e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;
g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;
h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften nicht gewerblicher Abnehmer sowie sämtlicher Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter, nicht gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen der Beklagten seit dem 18. Dezember 1993 bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent). Dieses wurde am 15. Juni 1989 angemeldet, am 07. März 1990 offengelegt und nimmt eine französische Priorität vom 21. Juli 1988 in Anspruch. Veröffentlichungstag der Erteilung des Klagepatents durch das EPA war der 18. November 1993. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Französisch. Die unter der Veröffentlichungsnummer X geführte deutsche Übersetzung des Klagepatents liegt als Anlage K1a vor. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (vorgelegt als Anlage K2a) unter anderem im Umfang der Ansprüche 12 bis 14 aufrechterhalten.
Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elements, etwa eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers. Die im vorliegenden Rechtsstreit als verletzt geltend gemachten Ansprüche 1, 9 und 12 des Klagepatents (und zwar Anspruch 12 mit Rückbezug auf Anspruch 9, dieser rückbezogen auf Anspruch 1) haben in der veröffentlichten deutschen Übersetzung der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
1. Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.
9. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.
12. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Die im Folgenden wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt (hier leicht verkleinert) eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 die Umhüllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfläche. Figur 3 stellt die Umhüllung im Bereich des Handrückens dar. Figur 4 ist eine Seitenansicht des Übertragungssystems der Kräfte in der Abstütz- oder Abstoßphase, Figur 5 zeigt das System in der Rückholphase des Stockes.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Stöcke, die etwa in den Sportarten des Nordic Walking oder des Inline Skating zum Abstützen und Abstoßen bei der Fortbewegung verwendet werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Produkte mit den Bezeichnungen X, die im Folgenden zusammenfassend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet werden. Die Beklagte stellte die angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe Sommer ISPO 2005 in München aus. Als Anlage K3 hat die Klägerin ein Exemplar des Stocks „X„ vorgelegt. Fotografien dieses Stocks, die unter anderem zeigen, wie die an ihm befestigten Handschlaufen über die Hand eines Benutzers angelegt werden, befinden sich als Anlage K4 bei der Gerichtsakte. Sie werden nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Stöcke von der Lehre der kombinierten Ansprüche 1, 9 und 12 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr für den Fall ihrer Verurteilung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Sie stellt eine Verletzung der kombinierten Ansprüche 1, 9 und 12 des Klagepatents durch die angegriffenen Stöcke in Abrede. Die Beklagte ist der Auffassung, die Handschlaufe der angegriffenen Stöcke umgebe im angelegten Zustand nicht das Handgelenk; die Kraftübertragungseinrichtungen wiesen keinen Teil auf, der eine Manschette bilde, die dazu bestimmt sei, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben (vgl. das im Entscheidungsausspruch zu I. 1. bereits so bezeichnete Merkmal g), entsprechend der in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Merkmalsgliederung). Da das Klagepatent klar unterscheide zwischen der Manschette im Sinne des Merkmals g) einerseits und den Einrichtungen, die sich längs des Handrückens erstrecken und die Befestigungseinrichtungen mit dem Manschettenteil nach Merkmal g) verbinden würden (Merkmal h)), weise die angegriffene Ausführungsform auch keine Einrichtung im Sinne des Merkmals h) auf.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes wie eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.
Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock zu ermöglichen. Um dies effektiv zu gewährleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erläutert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Positioniert der Skiläufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anfängern häufig vorkomme, kann keine wirksame Kraftübertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand führen kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Abstoßphase nach vorn zurückführe und den Stock hierbei nicht fest umgreife. Während des Skifahrens könne der Faustriemen, dessen Länge nicht richtig an die Hand des Skiläufers angepasst sei, über die Hand gleiten und dadurch in eine ungünstige Position gelangen. Überdies werde der Stock über den Faustriemen durch den – beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten – Handschuh hindurch häufig von dem Skifahrer nicht gut „empfunden“.
Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die X zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der X seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufwiesen.
Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht lösten. Bei der aus der X bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Stoßes leicht löse.
Den Angaben der Klagepatentschrift über die Nachteile des Standes der Technik sowie über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem lösen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe für eine optimale Kraftübertragung unabhängig von der Handhabung durch den Skiläufer gewährleistet ist. Daneben soll der bei den herkömmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraftübertragung die Kräfte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen führen können. Schließlich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die kombinierten Ansprüche 1, 9 und 12 die Kombination folgender Merkmale vor:
Gesamtheit Handschuh/Skistock mit:
a) einer Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden;
b) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;
c) die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;
d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet;
e) die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;
g) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben;
h) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8) aus, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Zu den Vorteilen der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das Überstreifen der Umhüllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gewährleiste eine Übertragung der beim Skifahren ausgeübten Kräfte und schütze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff löse. Das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand führe zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand und löse damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skiläufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte gefördert.

II.
Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale a) bis f) durch die angegriffenen Ausführungsformen zu Recht nicht umstritten.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des übergeordneten Merkmals „Gesamtheit Handschuh/Skistock„, obwohl es sich bei der Handschlaufe der angegriffenen Ausführungsform um keinen Handschuh im allgemein üblichen Sinne handelt. Die „Gesamtheit Handschuh/Skistock„ umfasst zwei Komponenten, die sich während des Skifahrens zusammenwirkend ergänzen und vor oder nach dem Skilaufen getrennt sein können. Der Fachmann (hier ein Techniker mit zumindest Fachhochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausrüstungen) versteht darunter zum einen einen Handschuh oder eine Umhüllung und zum anderen einen gurtlosen Skistock mit Handgriff. Bereits die Klagepatentschrift (Anlage K1a, Seite 12, vierter Absatz) stellt klar, dass bei der Komponente „Handschuh„ auch der den Handschuh im Wortsinne bildende Umhüllungsteil weggelassen werden kann, so dass sich der „Handschuh„ im Sinne des Klagepatents auf eine Hülle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist. Dies entspricht der Auslegung des Klagepatents im rechtskräftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (Anlage K2a), das für diese handschuhlose Gurtkonstruktion den Begriff des „Geschirrs„ verwendet hat (Anlage K2a, Seite 10).
Zugleich stellt die Beklagte zu Recht nicht in Abrede, dass es sich auch bei Stöcken, die wie die angegriffenen Ausführungsformen für die Fortbewegung bei den Sportarten des Nordic Walking und des Inline Skating bestimmt sind, um „Skistöcke„ im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents handelt. Soweit das Klagepatent von Skistöcken spricht, handelt es sich lediglich um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht beschränkt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch die Merkmale g) und h) in wortsinngemäßer Weise. Die Beklagte verweist für ihre engere Auslegung der Merkmale g) und h) in erster Linie auf das Urteil der Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (Anlage K2a), mit dem das Klagepatent unter anderem im Umfang des eingetragenen Anspruchs 1 für nichtig erklärt wurde. Sie meint, bei der unter diesen Umständen allenfalls in Betracht kommenden Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln (die die Klägerin allerdings nicht geltend gemacht hat) stehe ihr der Formstein-Einwand zu.
In der engeren Auslegung des Wortsinns der Merkmale g) und h), insbesondere in der Hinsicht, dass unter Handgelenk nach Merkmal g) nur das Handgelenk im anatomischen Sinne gemeint sein könne, ist der Beklagten im Ergebnis nicht zu folgen. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils und der dort relevanten Entgegenhaltung Brückl (X, hier vorgelegt als Anlage B2) ist keine engere Auslegung geboten, als sie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Düsseldorf in früheren zum Klagepatent ergangenen Entscheidungen (hier vorgelegt als Anlagen K5 und K6) vertreten wurde.
Bei den von Merkmal e) für die Umhüllung geforderten Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen ausgeübten Kräfte handelt es sich im Falle der angegriffenen Ausführungsformen – wie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt – um die blau-schwarze Umhüllung aus Textilmaterial, die mit angenähten Gurtabschnitten versehen ist. Diese Bestandteile der Umhüllung dienen in ihrer Gesamtheit dazu, die Kräfte auf den Stock zu übertragen, die entstehen, wenn sich der Benutzer mit dem Stock abstützt und die Hand in dem Geschirr gehalten wird. Sie sind auch bei den angegriffenen Stöcken mit den Befestigungseinrichtungen des Geschirrs verbunden und übertragen so die beim Fortbewegen entstehenden Kräfte auf den Stock, wie es das ebenfalls unstreitig erfüllte Merkmal f) verlangt.
Merkmal g) sieht vor, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Merkmal g) betrifft damit den einen Teil (7) der Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte. Demgegenüber definiert Merkmal h) den anderen Teil (8) dieser Einrichtungen. Er soll anspruchsgemäß dazu bestimmt sein, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und soll die Befestigungseinrichtungen (5) (mittels derer die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) des Stocks im Zusammenwirken mit den stockseitigen Befestigungseinrichtungen (4) bewirkt wird) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbinden. Bei Merkmalen g) (entsprechend dem erteilten Unteranspruch 9) und h) (entsprechend dem erteilten Unteranspruch 12) handelt es sich um die beiden Merkmale, die das Bundespatentgericht bewogen haben, dem Klagepatent unter anderem im Umfang des Anspruchs 12 Patentfähigkeit beizumessen, während Anspruch 1 (umfassend die Merkmale a) bis f)) angesichts der Entgegenhaltung Brückl (Anlage B2) als nicht neu angesehen und auch Anspruch 9 ohne die Kombination mit Anspruch 12 als nicht patentfähig beurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 5, 183 – Ziehmaschine) ist das Verletzungsgericht in dem hier vorliegenden Fall, dass der deutsche Teil eines europäischen Patents in Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche teilweise für nichtig erklärt wird, ohne dass im Urteilstenor die Beschreibung geändert wird, bei der Auslegung des deutschen Teils an denjenigen Teil der Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Nichtigkeitsurteils gebunden, der sich mit der Beschränkung befasst.
Die Beklagte stellt in Abrede, dass der untere Teil der Einrichtung zum Übertragen der Kräfte bei der angegriffenen Ausführungsform so ausgestaltet sei, dass er das Handgelenk des Benutzers umgibt. Die Manschette der angegriffenen Ausführungsform bedecke vielmehr nur den Handrücken und die Handinnenfläche, nicht jedoch das nach Auffassung der Beklagten erst jenseits der Manschette beginnende Handgelenk. Die Manschette als der umlaufende Teil der Umhüllung falle daher wegen ihrer nicht ausreichenden Entfernung von der Anordnung der Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffs (3) gleichsam mit dem Teil (8) gemäß Merkmal h) zusammen, das patentgemäß dazu bestimmt sei, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und das die umhüllungsseitige Befestigungseinrichtung (5) mit dem Teil (7), der die Manschette bilde, verbinde. Diese beiden separaten Teilbereiche seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellbar. Stattdessen setze sich die (nach Auffassung der Beklagten nicht das Handgelenk, sondern allein die Hand, also Handrücken und Handinnenfläche, umgebende) Manschette auf der Seite des Handrückens zwischen Daumen und Zeigefinger fort, um unmittelbar in die offenen Riemenenden zu münden; auch auf der Handinnenfläche sei die Manschette unmittelbar mit den offenen Riemenenden verbunden, die wie die anderen Riemenenden im Skistock mittels Befestigungseinrichtungen festgelegt werden können. Damit stelle sich die Anordnung der Manschette in Relation zu den umhüllungsseitigen Befestigungsmitteln exakt so dar wie bei der Entgegenhaltung Brückl.
Dabei verkennt die Beklagte, dass es drei grundlegende Unterschiede zwischen der Entgegenhaltung Brückl und der Lehre des Klagepatents in seiner aufrechterhaltenen Fassung gibt: Bei Brückl verläuft die Skistockschlaufe (2) um die hintere Handkante herumreichend über den Handrücken des Benutzers und grenzt allenfalls an ihrem am weitesten vom Skistock entfernten Ende an das Handgelenk im anatomischen Sinne. Aus diesem Grunde umgibt sie das Handgelenk (wiederum im anatomischen Sinne verstanden) auch nicht, sondern reicht allenfalls auf einer Seite, der Handoberseite, bis dort heran. Selbst wenn man aber mit dem Bundespatentgericht (Anlage K2a, Seite 17) davon ausgeht, dass es dem Fachmann ausgehend von dieser technischen Lösung nahe gelegen habe, die offenbar dehnbare und daher nicht zu einer ausreichenden Unterstützung der Kraftübertragung durch die Schlaufe geeignete Manschette bei Brückl mit einem zusätzlichen, um das Handgelenk zu befestigenden Band auszustatten – weshalb dem eingetragenen Unteranspruch 9 (Merkmal g)) die Schutzfähigkeit versagt wurde -, fehlt es dem Skihandschuh nach Brückl jedenfalls an einer Verbindung zwischen dieser Manschette um das Handgelenk und den Befestigungseinrichtungen auf dem Handrücken (Merkmal h), Unteranspruch 12). So hat es offensichtlich auch das Bundespatentgericht gesehen. Denn dieses zieht die Skistockschlaufe (2) bei Brückl für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Unteranspruchs 12 (entsprechend Merkmal h)) überhaupt nicht in Betracht. Allenfalls im Hinblick auf Merkmal g) (Unteranspruch 9) erwähnt das Urteil des Bundespatentgerichts die Schlaufe (vgl. Anlage K2a, Seite 17 oben), betont jedoch, dass sie sich an einem anderen Ort befinde, d.h. um die hintere Handkante (6) herumgeführt werde. Das impliziert, dass auch das Bundespatentgericht sie nicht (auch nicht teilweise) im Bereich des Handgelenks, sondern des Handrückens verortet. Um das Handgelenk herum sieht das Bundespatentgericht bei Brückl lediglich die „offenbar dehnbare Manschette„ (Anlage K2a, Seite 17), die wegen ihrer Dehnbarkeit erkennbar nicht geeignet ist, als Einrichtung zum Übertragen der Kräfte zu fungieren.
Die Beklagte möchte unabhängig von der Schlaufe bei Brückl auch schon den dort gezeigten Handschuh als solchen als taugliche Einrichtung zum Übertragen der Kräfte im Sinne der Merkmale e) bis h) verstehen, wie die von ihr ausgehend von der einzigen Figur bei Brückl abgeänderten Zeichnungen gemäß Anlagen B3 bis B5 verdeutlichen sollen. Sie sieht sich in dieser Ansicht bestärkt durch die Tatsache, dass die Schlaufe bei Brückl erst Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 3 ist; während Unteranspruch 2 lediglich allgemein eine Verstärkung durch ein großflächiges Halteteil vorsehe, enthalte Hauptanspruch 1 keinerlei derartige Präzisierung, offenbare – so die Beklagte – nach Auffassung des Bundespatentgerichts aber dennoch bereits Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass der Handschuh als solcher bereits als Einrichtung zum Übertragen der Kräfte in Betracht komme, nimmt auch das Bundespatentgericht nicht an. Wäre dem so, hätte die Entgegenhaltung Brückl bereits als neuheitsschädlich gegenüber Unteransprüchen 9 und 12 gewürdigt werden müssen. Für Unteranspruch 9 verneint die Nichtigkeitsentscheidung aber nicht schon die Neuheit, sondern erst die Erfindungshöhe (vgl. Anlage K2a, Seite 17); im Hinblick auf Unteranspruch 12 zieht sie Brückl noch nicht einmal heran, sondern betrachtet als nächstkommenden Stand der Technik ausschließlich die norwegische Auslegeschrift 160 116 (vgl. Anlage K2a, Seite 17f. unter 3. a)), während alle weiteren im Nichtigkeitsverfahren befindlichen Druckschriften als weiter entfernt beurteilt wurden (vgl. Anlage K2a, Seite 18 unter c)). Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils ist damit keine abweichende Auslegung des „Handgelenks„ im Sinne des Klagepatents geboten.
Aus dem Klagepatent folgt – auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils -, dass unter „Handgelenk„ im Sinne des Merkmals g) nicht das menschliche Handgelenk im streng anatomischen Sinne gemeint ist, sondern dass es ausreicht, wenn die Manschette an dieses angrenzt. In diesem Fall ist es für die Verwirklichung unschädlich, wenn die Manschette im Übrigen auch den an das Handgelenk im anatomischen Sinne unmittelbar angrenzenden Bereich des Handrückens und der Handinnenfläche (den Handwurzelbereich) bedeckt. Dies ist zum einen schon deshalb gerechtfertigt, weil das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen ist insbesondere von Bedeutung, welche Funktion die klagepatentgemäße technische Lehre mit den Merkmalen g) und h) verfolgt, die sich beide mit der näheren Ausgestaltung der Einrichtung zum Übertragen der Kräfte befassen.
Um eine optimale Übertragung der Kraft des Skiläufers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraftübertragung auf den Stock findet dann statt (Merkmal d)), wenn dieser – in der entscheidenden Phase des Abstützens in Kurven beim alpinen Skifahren und des Abstoßens beim Langlaufskifahren und Nordic Walking – auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes geführt wird. Diese Positionierung des Stockes wird zum einen dadurch gewährleistet, dass die korrespondierenden Befestigungseinrichtungen von Stock und Handschuh im Bereich dieses Drehzentrums angeordnet sind (Merkmal d)), das sich im Bereich des Schnittpunktes des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Skifahrers befindet (Anlage K1a, Seite 7 Zeilen 6 bis 10). Die Anordnung der Befestigungsmittel in diesem Bereich allein genügt aber nicht, um zu gewährleisten, dass der Nutzer den Stock in der Phase des Abstoßens stets in der gewünschten Position führt. Ist der Stock nur mittels der Befestigungseinrichtungen mit der Hand verbunden, wird insbesondere der Anfänger den frei an der Hand schwingenden Stock oftmals nicht in der richtigen Position umgreifen. Das gleiche gilt, wenn der Stock relativ zur Hand gleiten und sich verschieben kann, was etwa der Fall ist, wenn der Nutzer nach der Abstoßphase beim Zurückführen des Stockes nach vorne seinen Griff lockert (vgl. Anlage K1a, Seite 3 Zeilen 26f.; Seite 10 Zeilen 15 bis 29). Erfindungsgemäß wird die korrekte Positionierung des Stocks zudem durch die Verbindung der Befestigungsmittel mit aus einem Gurt (6) gebildeten Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte sichergestellt. Wie in der Einleitung der Klagepatentschrift ausgeführt ist (Anlage K1a, Seite 1 Zeilen 10 bis 22), gewährleisten bereits die traditionell an den Skistöcken angebrachten Gurtschlaufen (Faustriemen) eine gute Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock, wenn Stock und Gurt so platziert sind, dass der Gurt teilweise (d.h. in seinem Verlauf auf der Handrückenseite) das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff des Stocks verbundenen Endstränge der Schlaufe durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Dies zeigt, dass die Funktion der Kraftübertragung, die dem Gurt nach der Erfindung des Klagepatents neben der Aufgabe, den Stock an der Hand zu befestigen, zukommt, auch von einem herkömmlichen Gurtriemen erfüllt wird, wenn dieser korrekt positioniert wird. Das Klagepatent befasst sich damit, diese korrekte Positionierung durch eine spezielle Ausgestaltung der Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte (des Gurtes) in Verbindung mit den Befestigungseinrichtungen konstant zu gewährleisten und diese korrekte Positionierung „automatisch„ beim Überstreifen der Umhüllung zu gewährleisten. Im Mittelpunkt der erfindungsgemäßen Lösung steht dabei die in Merkmal f) angesprochene Vorgabe, die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte mit den Befestigungseinrichtungen so zu verbinden, dass eine direkte Übertragung der vom Skifahrer erzeugten Kräfte auf den Stock gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird ein das Handgelenk in Form einer Manschette umgebender Gurtteil (7) mit den Befestigungseinrichtungen durch einen sich längs des Handrückens erstreckenden Gurtteil (8) verbunden (Merkmale g) und h)).
Anordnung und Verlauf der Manschette der angegriffenen Ausführungsform entsprechen einer das Handgelenk des Skifahrers umgebenden Manschette im Sinne der Merkmale g) und h), welche durch den längs des Handrückens sich erstreckenden Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen zur direkten Übertragung der beim Skifahren erzeugten Kräfte auf den Stock verbunden ist. Die Kraftübertragung auf den Stock ist vor allem in der Abstoß- oder Abstützphase von Bedeutung. Wie der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung dem Merkmal f) entnimmt, muss sichergestellt sein, dass der Stock in der Abstoßphase in einer Weise positioniert ist, dass eine direkte Kraftübertragung der beim Abstoßen auf den Stock ausgeübten Kräfte gewährleistet ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Gurt die Befestigungseinrichtungen in der in Merkmal d) beschriebenen Position hält, nämlich im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stockes. Dies wird bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend der Beschreibung des Klagepatents (Anlage K1a, Seite 4 Zeilen 23ff.) dadurch sichergestellt, dass der Teil des Gurtes, der sich längs des Handrückens erstreckt, die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil des Gurtes, der eine Manschette bildet, verbindet. Infolge der Verbindung der Befestigungseinrichtungen mit dem die Manschette bildenden Teil, welcher aufgrund seiner festen Anordnung rund um den Bereich des Handgelenks nicht in Richtung auf den Stock zu oder von ihm weg verrutschen kann, wird der Skifahrer in der für die Kraftübertragung entscheidenden Abstoßphase den Stock in einer Position umgreifen, in der eine direkte Kraftübertragung gewährleistet ist.
Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass der Teil (7) der Umhüllung (1) das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausführungsform, bei welcher der die Manschette bildende Teil im oberen Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch über einen unmittelbar an das Handgelenk angrenzenden Teil des Handtellers und des Handrückens geführt wird, vermag die ihm erfindungsgemäß zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kräfte beim Abstützen in Kurven beim alpinen Skifahren oder während des Abstoßens beim Langlaufskifahren (Anlage K1a, Seite 4 Zeilen 19 bis 21) oder Nordic-Walking ebenso zu erfüllen wie eine ausschließlich auf Höhe des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um dem Zweck zu entsprechen, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stocks (vgl. Merkmal d)) zu halten und dadurch die für eine gute Kraftübertragung erforderliche Positionierung des Stocks in der Hand zu gewährleisten, ist lediglich eine ebenfalls exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gewährleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks (der im Verhältnis zum Mittelhandbereich geringer ist) angepasst ist und diesen durch einen geringeren Umfang gegenüber dem Mittelhandbereich gekennzeichneten Handwurzel- und Handgelenksbereich nicht lediglich wie die aus dem Stand der Technik bekannte herkömmliche Schlaufe lose umgibt. Die Verbindungseinrichtung nach Merkmal h) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand über die Verbindung auf dem Handrücken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock übertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeichnungen. Den Figuren 2, 3, die lediglich Ausführungsbeispiele zeigen, entnimmt der Fachmann nicht, dass die Manschette ihre Funktion dann nicht erfüllt, wenn sie – ebenso wie der herkömmliche Faustriemen – lediglich im Bereich des Handgelenks oder der unmittelbar anschließenden Handwurzel ansetzt und sich von dort aus noch in den anschließenden Mittelhandbereich hinein fortsetzt. Um eine Fehlpositionierung des Stocks auszuschließen, kommt es, wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, allein darauf an, dass die Manschette, die über den Längsteil des Gurtes mit den Befestigungsmitteln und dadurch mit dem Stock verbunden ist, nicht so erheblich verrutschen kann, dass sich die Lage der Befestigungseinrichtungen in Relation zur Hand des Benutzers verschiebt. Dies wird durch die ringförmige Ausgestaltung des Manschettenteils und die Anpassung an die Dimensionierung des Handgelenks bzw. des unmittelbar daran anschließenden Handwurzelbereichs erreicht. Eine Positionierung des Teils (7) um das Handgelenk in einem exakt anatomischen Sinn ist hingegen nicht erforderlich.
Im Hinblick auf Merkmal h) definiert die Formulierung „längs des Handrückens„ keine bestimmte vorgegebene Richtung des Verbindungsteils (8), die nicht auch eine schräg verlaufende Ausrichtung wie bei der angegriffenen Ausführungsform umfassen würde. Sie gibt lediglich die Lage des Verbindungsteils (8) vor, das sich zwischen dem Manschettenteil (7) und den Befestigungseinrichtungen (5) auf der Handrückenseite (statt auf der Handinnenseite) erstrecken und so die Übertragung der Kräfte gewährleisten soll. Die unterhalb des Daumens das Handgelenk umgebende Manschette (7) und die oberhalb des Daumens angeordneten Befestigungseinrichtungen (5) sollen „längs des Handrückens„ verbunden sein. Das muss nicht in der deutlichen Ausgestaltung des in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiels verwirklicht sein, sondern es genügt, wenn diese Verbindung wie bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert ist. Wesentlich ist nur, dass die Verbindung so beschaffen ist, dass der Stock in der Rückholphase festgehalten wird, in der Abstützphase eine Kraftübertragung auf den Stock möglich ist und dass eine handrückenseitige Verbindung zwischen Befestigungseinrichtungen und Manschette besteht.

III.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.
Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 ZPO. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 140b PatG; §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.
Dem im Bestellungsschriftsatz vom 26. Juni 2006 angekündigten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, weil sie seine Voraussetzungen weder in der erforderlichen Weise dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (§§ 712; 714 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.