Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2014, Az. 2 U 78/13
Vorinstanz: 4c O 8/13
A.
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 16. Juli 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.210,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6. September 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87 Prozent und dem Beklagten zu 13 Prozent auferlegt.
C.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die jeweils andere Partei aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wird bis zum 14. Mai 2014 auf 95.811,02 €, danach auf 91.620,02 € festgesetzt.
GRÜNDE :
I.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die B GmbH & Co. KG, die C GmbH und die D GmbH gehört, Schadensersatzansprüche wegen einer anwaltlichen Falschberatung geltend.
Am 12. Mai 2009 führte Herr E, der damalige Geschäftsführer der C GmbH, mit dem Beklagten ein Telefonat, in dessen Verlauf er dem Beklagten ein rechtsanwaltliches Mandat im Hinblick auf die Prüfung, ob der Import von Fahrradkörben aus der Volksrepublik China nach Deutschland und der anschließende Vertrieb bestimmte Schutzrechte verletzt, erteilte. Der genaue Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien ebenso umstritten wie der Umfang der Mandatserteilung.
Daraufhin übersandte der Beklagte am 15. Mai 2009 ein an die „C GmbH“ adressiertes Schreiben (Anlage B 1), in dem es unter anderem heißt:
„Schutzrechte der F GmbH für Produkte mit der Kennzeichnung ‚G‘
Sehr geehrter Herr E,
wir kommen zurück auf Ihren Anruf vom 12.05.2009. Sie hatten darin angesprochen, dass es in Ihrem Hause Interesse gäbe, eine gleich wirkende, jedoch abweichend konstruierte Befestigung für Fahrradkörbe und dergleichen herzustellen. Hierzu gibt es bereits Konstruktionszeichnungen Ihrerseits. In dem Zusammenhang hatten Sie darauf hingewiesen, dass ähnliche Produkte unter der Kennzeichnung „G“ bereits im Markt seien. Wir haben diese Homepage unter der Domain „www.G.de“ in Augenschein genommen. Danach ist das Unternehmen F GmbH der Anbieter der so bezeichneten Produkte. Bei einer ersten Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt, die auf die Firma F GmbH angemeldet sind, sind wir auf insgesamt 96 Schutzrechte gestoßen. […]
Wir fügen daher die ausgedruckte Liste des Deutschen Patent- und Markenamtes für Sie bei. Wir würden Sie bitten, diese durchzusehen und uns dann die Schutzrechte aufzugeben, die nach Ihrer Einschätzung den technischen Bereich tatsächlich berühren, den Sie ebenfalls mit der schnellen Verbindung der Fahrradkörbe abdecken wollen. […] Eine abschließende Beurteilung, ob die auf Ihr Haus zurückgehende Konstruktion Schutzrechte der F verletzt, kann dann im Anschluss erfolgen. […].“
In der Folge übersandte der Beklagte ein weiteres, ebenfalls an die C GmbH adressiertes Schreiben vom 24. Juli 2009, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. In diesem Schreiben, dessen Betreff „Schutzrechte auf fahrradlenkergestützte Halterung für Metallbügeltaschen; entgegenstehende Schutzrechte von F GmbH“ lautet, heißt es unter anderem:
„Sehr geehrter Herr E,
entsprechend Ihrem Wunsch haben wir auf der Grundlage des von Ihnen freundlicherweise übersandten Produktes Ihres Hauses, welches Sie uns von Ihrem chinesischen Lieferanten übersandten, dieses anhand der Auflistung der Schutzrechte, welche wir Ihnen unter dem 15.05.2009 zur Verfügung gestellt hatten, auf entgegenstehende Schutzrechte überprüft.
Sie hatten bei dem letzten Telefonat darauf hingewiesen, dass es bereits im Markt Gerüchte gäbe, dass das dem System „Klick fix“ zugrunde liegende Patent in nahe liegender Zukunft ausliefe. Diese Vermutung scheint zutreffend zu sein. Bezogen auf die für fahrradlenkergestützte Halterung für einen Korb mit Aluminiumprofil findet Schutz über das Europäische Patent 0 413 XXY B1, welches unter dem 19.06.1990 angemeldet wurde die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 3 920 XXX vom 22.06.1989 wiederum in Anspruch nimmt.
Allerdings scheint dieses Schutzrecht nicht mehr in Kraft zu stehen, da augenscheinlich zuletzt im Jahr 2005 die Verlängerungsgebühren entrichtet wurden.“
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die fraglichen Fahrradkörbe wortsinngemäß von der technischen Lehre des vorgenannten europäischen Patents Gebrauch machen.
In einem weiteren, ebenfalls an die C GmbH adressierten Schreiben mit dem Betreff „Schutzrechte der F GmbH für einen Fahrradkorb mit einer formstabilen Halterung und daran befestigten folienartigen Gewebe“ vom 29. Juli 2009 ergänzte der Beklagte seine bisherigen Ausführungen um einige Anmerkungen zu der deutschen Patentschrift DE 196 54 XXZ, wobei er zu dem Ergebnis gelangte, dass der aus China zu importierende Fahrradkorb einerseits keinen verstärkten Rand an dem Gewebe oder der Folie des Sackes aufweise und zudem weder bei der Montage noch bei der täglichen Nutzung dieses Korbes ein Umstülpen des Gewebes oder der Folie über das Tragegestell erfolge. Vielmehr seien an dem Gewebe bzw. der Folie Schlaufen befestigt, die über die biegesteife Randausprägung der Halterung des Sackes eine Verbindung erzeugen würden, weshalb es an einer Verletzung dieses Patentes fehle.
Seine Leistungen rechnete der Beklagte am 12. März 2010 wie aus der Anlage K 1 ersichtlich gegenüber der C GmbH ab, wobei die Rechnung mit „Schutzrechte der F GmbH für einen Fahrradkorb mit einer formstabilen Halterung und daran befestigten folienartigen Gewebe“ überschrieben war.
Nachdem die B GmbH & Co. KG die fraglichen Fahrradkörbe importiert hatte und die Klägerin sowie die D GmbH den Vertrieb der Fahrradkörbe aufgenommen hatten, mahnte die F GmbH die Klägerin mit einem patentanwaltlichen Schreiben vom 26. März 2010 im Hinblick auf eine Verletzung des europäischen Patents 0 413 XXY und des deutschen Geschmacksmusters 407 02 766-0XYX wie aus der Anlage K 5 ersichtlich ab. Für die vorstehend genannte Abmahnung stellten die Patentanwälte der F GmbH 4.761,00 € (brutto) in Rechnung.
Eine vergleichbare patentanwaltliche Abmahnung erhielt die D GmbH am 19. April 2010 (vgl. Anlage K 9).
Im Hinblick auf die an die Klägerin gerichtete Abmahnung riet die damalige Kanzlei des Beklagten der Klägerin mit einem als Anlage K 20 zur Akte gereichten Schreiben vom 31. März 2010 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der F GmbH, woraufhin die Klägerin die dem vorgenannten Schreiben beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung, deren Inhalt aus der Anlage K 21 ersichtlich ist, unterzeichnete.
Unabhängig davon mahnte die F GmbH die H GmbH & Co. Deutschland KG (nachfolgend: H), an die die Klägerin die streitgegenständlichen Fahrradkörbe geliefert hatte, ab.
Schließlich wurde die Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform am 31. März 2010 auch von dem Unternehmen I (nachfolgend: I) wegen Verletzung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster 00061500-0XYY sowie 000030630-0XYZ und des deutschen Gebrauchsmusters 20301158.9 abgemahnt, wofür die Patentanwälte von I der Klägerin 2.687,60 € (brutto) in Rechnung stellten. Gleichzeitig erwirkte I gegen H beim Landgericht München (Az.: 7 O 6209/10) eine einstweilige, den Vertrieb der streitgegenständlichen Fahrradkörbe untersagende Verfügung. Für die Vertretung vor dem Landgericht München stellten die Patentanwälte H 894,80 € (brutto) in Rechnung.
Jeweils mit Erklärung vom 10. Mai 2012 traten die B GmbH & Co. KG und die D GmbH „sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma C GmbH“ an die Klägerin ab. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieser Erklärungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen K 17a und K 17b Bezug genommen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht mit ihrer am 6. September 2012 zugestellten Klage geltend gemacht, Herr E habe dem Beklagten, dem die Struktur der Firmengruppe der Klägerin bekannt gewesen sei, einen umfassenden Auftrag zur Prüfung erteilt, ob ein bestimmter Fahrradkorb, den die Firmengruppe aus China importieren und hier vertreiben wollte, in Deutschland gegen Schutzrechte Dritter verstoße. Dem Beklagten sei aufgrund früherer Beratungen bewusst gewesen, dass Herr E für die Firmengruppe tätig sei und bei Rechtsfragen dieser Art die Interessen aller Mitglieder der Firmengruppe vertrete und auch für diese handele. Zudem sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass Herr E die entsprechenden Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterfragen grundsätzlich immer für die gesamte Gruppe stelle. Schließlich habe der Beklagte auch gewusst, dass die Gegenstände, auf die sich bestimmte Schutzrechtsanfragen bezogen, grundsätzlich von verschiedenen Firmen der „B-Gruppe“ vertrieben werden sollten.
Nachdem der Beklagte den Import und den Vertrieb der Fahrradkörbe als unbedenklich eingestuft habe, habe die B GmbH & Co. KG bei dem chinesischen Lieferanten I über einen Agenten in Taiwan für die Klägerin und die D GmbH insgesamt 14.248 Fahrradkörbe beschafft. Einschließlich Frachtkosten und Transport bis zum Logistiklager in Rheda-Wiedenbrück hätten sich die Beschaffungskosten auf insgesamt 4,57 € (niedrigster Einkaufspreis in US-Dollar zzgl. Frachtkosten) pro Fahrradkorb belaufen. An die H-Baumärkte seien zunächst 4.425 und an Endverbraucher über die Firmen J, K, L und M insgesamt 1.208 Fahrradkörbe geliefert worden. Von diesen Fahrradkörben seien aufgrund der einstweiligen Verfügung bzw. der Abmahnungen 3.217 Fahrradkörbe zurückgenommen worden, so dass die Klägerin heute noch einen Bestand von 11.031 Fahrradkörben habe. Diese befänden sich verpackt im Logistikzentrum der Klägerin in Rheda-Wiedenbrück und könnten aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht weiterverkauft werden.
Der Klägerin und ihren Schwesterunternehmen aus derselben Firmengruppe sei durch die Falschberatung des Beklagten ein Schaden in Höhe von insgesamt 95.811,02 € entstanden. Wegen der Abmahnung durch die F GmbH habe die Klägerin entsprechend der Kostennote der Kanzlei N vom 26. April 2010 (Anlage K 7) an diese Kanzlei Gebühren für eine rechts- und patentanwaltliche Beratung in Höhe von 4.761,60 € erstattet. Im Hinblick auf die Abmahnung, welche die F GmbH gegenüber H ausgesprochen hatte, habe die Klägerin entsprechend der weiteren Kostennote der Kanzlei N vom 26. April 2010 (Anlage K 8) an diese Kanzlei einen weiteren Betrag in Höhe von 4.761,60 € als Erstattung weiterer Gebühren für eine rechts- und patentanwaltliche Beratung geleistet.
Daraus, dass I Ansprüche aus der Verletzung ihrer Geschmacks- und Gebrauchsmuster geltend gemacht habe, sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 28.997,55 € entstanden. H sei aufgrund der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts München durch dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 5.415,15 € belastet worden, nämlich jeweils aus einem Streitwert in Höhe von 250.000,- € mit Gerichtskosten in Höhe von 2.634,- € und Anwaltskosten in Höhe von 2.781,15 €. Die Klägerin habe H den gegen sie festgesetzten Kostenbetrag erstattet. Ferner habe H bei Erlass der gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung bereits eine Werbeaktion zum Verkauf der fraglichen Fahrradkörbe initiiert. Um diese Werbeaktion nicht aufwendig stoppen zu müssen, habe sich H mit I in der Weise verglichen, dass H den Verkauf der Fahrradkörbe sofort einstelle, die entsprechende Werbeaktion hingegen nicht stoppe, dafür aber einen Betrag in Höhe von 5.000,- € zahle. Diesen Betrag habe H gegenüber der Klägerin als Regress geltend gemacht. An weiteren Vergleichsverhandlungen zwischen H und I sei die Klägerin mit dem Ziel beteiligt gewesen, H nicht als ihre Kundin zu verlieren. Es sei der Klägerin gelungen, eine Vereinbarung des Inhalts zustande zu bringen, dass I nach Zahlung in Höhe von weiteren 15.000,- € ihre Ansprüche als abgegolten betrachte. H habe außerdem für ihre eigene Vertretung gegenüber I Anwaltskosten in Höhe von 894,80 € und weitere 2.687,60 € gemäß den beiden Kostennoten der Kanzlei von O vom 11. Mai 2010 (Anlagen K 15 und K 16) aufgewandt.
In Ansehung der aus der Volksrepublik China importierten Fahrradkörbe sei der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von 50.411,67 € entstanden.
Schließlich habe die Klägerin für ihre eigene anwaltliche Vertretung gegenüber dem hiesigen Beklagten anwaltliche Kosten in Höhe von 2.687,60 € aufgewandt, nämlich gemäß der Kostennote ihres jetzigen Prozessvertreters vom 1. Februar 2012 (Anlage K18). Hilfsweise mache die Klägerin im Hinblick auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgende Forderungen geltend:
Dabei stützt sie ihre Ansprüche primär auf die Rechnung in Bezug auf das vorprozessuale Tätigwerden gegen den Beklagten i. H. v. 1.780,20 €. Der darüber hinausgehende Teilbetrag solle sich erstrangig aus der Rechnung „Tätigkeit P GmbH gegen F“ und danach aus Ansprüchen in Bezug auf die Tätigkeit „P GmbH ./. I“ ergeben.
Soweit die Klägerin sich darüber hinausgehend darauf berufen hat, ihr Schwesterunternehmen, die D GmbH, sei aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Abmahnung der F GmbH vom 19. April 2010 mit einer weiteren Kostenrechnung der Kanzlei N in Höhe von 4.191,- € belastet worden, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 24. April 2014 teilweise zurückgenommen, wobei der Beklagte dieser teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 zugestimmt hat.
Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich behauptet, Herr E habe den Beklagten, dem die Struktur der Firmengruppe der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, ausschließlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C GmbH angerufen, wobei Gegenstand der telefonischen Anfrage allein die Befestigung eines als Importware in Betracht kommenden Fahrradkorbes am Fahrradlenker und die Vereinbarkeit dieser Befestigung mit technischen Schutzrechten der F GmbH gewesen sei. Der Fahrradkorb selbst und dessen Ähnlichkeit mit einem Einkaufskorb von I sei zwischen den Parteien nie Gesprächsthema, geschweige denn Auftragsgegenstand gewesen. Dies werde sowohl durch die Korrespondenz des Beklagten mit der C GmbH als auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte für seine Tätigkeit lediglich einen Betrag i. H. v. 560,- € (brutto) abgerechnet habe. Hinsichtlich der Erstattung der Abmahnkosten hat der Beklagte eingewandt, die Mitwirkung von Patentanwälten sei bei den jeweiligen Abmahnungen nicht erforderlich gewesen, so dass der Klägerin jedenfalls insoweit kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Die Kosten der Abmahnung gegenüber der D GmbH hätten insgesamt durch die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung vermieden werden können, wozu nach der Abmahnung gegenüber der Klägerin innerhalb der Firmengruppe auch Anlass bestanden habe.
Durch Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Landgericht Düsseldorf nach einer informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Zeugen E und Q die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz gegenüber der Klägerin scheide schon dem Grunde nach aus, weil sich die Aktivlegitimation der Klägerin nicht feststellen lasse. Der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis für das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelungen. Aus Rechtsgründen könne sie auch keine Ansprüche daraus herleiten, dass ein solches Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe (nämlich der C GmbH) bestanden habe. Es lasse sich nicht feststellen, dass ein etwaiges Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und einer Schwestergesellschaft der Klägerin Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin entfalte. Ein Anspruch aus Vertragspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter setze nach gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Meinung unter anderem voraus, dass die Vertragspartei ein Einbeziehungsinteresse habe. Ein solches könne sich zum einen daraus ergeben, dass der Vertragspartner für das „Wohl und Wehe“ der einzubeziehenden Partei einzustehen habe. Dafür gebe es vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Für den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages könne es zwar vorkommen, dass die vom Mandanten beherrschte juristische Person in den Schutzbereich einbezogen sei. Jedoch sei eine Beherrschung im Verhältnis der C GmbH zur Klägerin und/oder der D GmbH nicht vorgetragen. Soweit zum anderen eine Einbeziehung eines Dritten auch dann angenommen werde, wenn der Vertragspartner ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich habe und der Vertrag in der Weise ausgelegt werden könne, dass sich der Schutz auf den Dritten erstrecken solle, sei nicht ersichtlich, warum die Mandantin des Beklagten ein eigenes Interesse an der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages hätte haben sollen. Dass umgekehrt die Klägerin ein Interesse daran gehabt haben mag, in diesen Schutzbereich zu gelangen, trage hierzu nichts bei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 Berufung eingelegt.
Die Klägerin macht in zweiter Instanz geltend:
Nach dem Vorbringen der Parteien und der Anhörung des Beklagten sei davon auszugehen, dass der Beklagte die fraglichen Auskünfte und das Rechtsgutachten erstellt habe, ohne näher nachzufragen, zwischen welchen Personen direkt der Anwaltsvertrag zu Stande gekommen sei. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten seien dies die betroffenen Firmen der Firmengruppe, also auch die Klägerin, und der Beklagte gewesen. Letztlich könnten diese Fragen aber auch dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn der Vertrag nur mit der C GmbH zustande gekommen wäre, direkte Ansprüche der betroffenen Unternehmen der Firmengruppe aufgrund des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entstanden seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Unternehmensgruppe, zu der neben anderen Unternehmen auch die Klägerin gehöre, um eine Gruppe handele, deren Unternehmen zusammenarbeiten. Zudem sei es bei der an den Beklagten gerichteten Fragestellung nicht um die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage, die sich ausschließlich auf ein Unternehmen beschränkte, gegangen. Außerdem sei dem Beklagten auch bewusst gewesen, dass die Fahrradkörbe nach dem Ergebnis seiner Begutachtung importiert werden würden. Das eigentliche Haftungsrisiko habe in der wirtschaftlichen Dimension des Imports und Vertriebs und nicht in der Frage, wer aus dem Gesamtunternehmen konkret das Importgeschäft für die Schwesterfirma abwickle, bestanden.
Unabhängig davon habe die Beweisaufnahme auch – ohne dass das Landericht diese Frage weiter aufgeklärt habe – ergeben, dass die Anfrage bei Mandatserteilung nicht auf die Überprüfung von Schutzrechten der F GmbH beschränkt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der mit der Begutachtung beauftragte Rechtsanwalt grundsätzlich davon ausgehen müsse, dass er zur Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers die Fragen umfassend zu prüfen habe, weil er nur insoweit den Interessen und Anliegen des Mandanten gerecht werden könne.
Schließlich habe die Klägerin auch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die D GmbH und die B GmbH & Co. KG ihre Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hätten. Entsprechende, auf den 10. Mai 2005 datierte Abtretungserklärungen, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlagen BR 1 und BR 2 Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 in Kopie vorgelegt.
Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2013 – 4c O 8/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.620,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin vom 30. Juli 2013 zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:
Das Mandatsverhältnis sei ausschließlich zwischen der C GmbH und dem Beklagten bzw. dessen damaliger Sozietät zu Stande gekommen. Dies werde bereits durch die erstinstanzlich von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärungen belegt, in denen jeweils Schadensersatzansprüche gegen die C GmbH abgetreten würden. Darüber hinaus sei der Beklagte seinerzeit auch nicht davon ausgegangen, dass andere Gesellschaften als die C GmbH selbst mit dem Import und Vertrieb der Fahrradkörbe befasst waren bzw. sein würden. Die innere Struktur der Unternehmensgruppe sei ihm nicht bekannt gewesen.
Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht auch zutreffend die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter verneint. Insoweit fehle es nicht nur an einem Interesse der C GmbH an einer Einbeziehung der Klägerin in den Vertrag, sondern auch an der Erkennbarkeit einer etwaigen Drittbezogenheit für den Beklagten. Dieser habe nicht gewusst und habe auch nicht wissen müssen, dass andere Gesellschaften als die C GmbH, die allein seine Auftraggeberin gewesen sei, den Import und Vertrieb der Fahrradkörbe durchführen würden.
Im Hinblick auf die durch die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Abtretungserklärungen vom 10. Mai 2005 hat der Beklagte bestritten, dass diese Erklärungen bereits vor Beginn des Jahres 2014 existent waren. Zugleich hat der Beklagte anlässlich der neu vorgelegten Abtretungsvereinbarungen die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen E, Q und R sowie durch Parteivernehmung des Beklagten Beweis erhoben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen in Höhe eines Betrages von 12.210,80 € gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen anwaltlicher Falschberatung aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i. V. m den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
1.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die „Kosten der Abmahnungen der F GmbH“ geltend macht und dabei der Berechnung ihrer Forderung die bereits im Tatbestand eingeblendete Übersicht zugrundelegt.
Da die Klägerin in Bezug auf ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten lediglich einen Betrag von 2.687,60 € geltend macht, handelt es sich um eine (verdeckte) Teilklage. Bei einer solchen Teilklage bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zur geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährung (vgl. BGH, NJW 2008, 3142, 3143; BGH NJW 2012, 3439, 3443; Münchner Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhardt, 4. Auflage, § 253 Rz. 104; Beckscher Online-Kommentar zur ZPO/Bacher, Stand: 15. März 2014, § 253 Rz. 55). Dem ist die Klägerin nunmehr gerecht geworden, indem sie ihre geltend gemachte Forderung wie aus dem Tatbestand ersichtlich aufgeschlüsselt hat.
2.
Die Klage hat jedoch in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
a)
Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich das Vorliegen eines Beratungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht feststellen lässt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich der Zeuge E gegenüber dem Beklagten tatsächlich dahingehend geäußert hat, dass er im Namen der gesamten Unternehmensgruppe die Klärung der Schutzrechtslage begehrt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge E rechtlich in der Lage war, andere Gesellschaften als die C GmbH, deren Geschäftsführer er im Zeitpunkt der Mandatserteilung war (§ 31 GmbHG), zu vertreten. Insbesondere hat die Klägerin weder hinreichend vorgetragen noch ist aus den Umständen erkennbar, dass dem Zeugen E mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vertretungsmacht eine Vollmacht zur Vertretung der Klägerin erteilt wurde. Ein Vertragsverhältnis ist demzufolge allein zwischen dem Beklagten und seiner Sozietät sowie der C GmbH zustande gekommen.
b)
Ob der Zeuge E in Bezug auf die Klägerin zumindest als „falsus procurator“ im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB aufgetreten ist, kann letztlich dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor, so dass der Klägerin gegen den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz wegen pflichtwidriger Falschberatung aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB zusteht.
(1)
Dass der Beklagte zumindest im Hinblick auf die Frage, ob das europäische Patent
0 413 XXY B1 dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fahrradkörbe in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, eine falsche Auskunft erteilt hat, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Erteilung der Falschauskunft war auch wenigstens fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB), denn dass das Patent entgegen den Ausführungen in dem Schreiben vom 24. Juli 2009 noch in Kraft stand, hätte der Beklagte, etwa aus dem Patentregister, ohne Weiteres erkennen können.
(2)
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.
(a)
Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. etwa BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165; NJW 2004, 3420; BGHZ 159,1 ff. = NJW 2004, 3035; BGH, NJW 2000, 725). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung
(§ 157 BGB). Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Fall der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht (BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165, 3167; BGHZ 159, 1, 4 = NJW 2004, 3035, 3036). Auf dieser Entwicklungslinie hat sich eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer herausgebildet. Es handelt sich hierbei um Berufsgruppen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen (BGH, NJW 1996, 2927; Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2009, § 328 Rz. 88).
Eine Einbeziehung Dritter in den Vertragsschutz setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt. Zu der damit angesprochenen Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hinzutreten. Um den Vertragspartner zu schützen, muss die Einbeziehung des Dritten und die damit verbundene Haftungserweiterung für den Vertragspartner zudem erkennbar sein. Schließlich muss der Dritte schutzwürdig sein, das heißt, ihm dürfen keine eigenen vertraglichen Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH, NJW 1996, 2927, 2929 – Nitrierofen; BGH, NJW 2004, 3420, 3421; Münchner Kommentar zum BGB/Gottwald 6. Auflage 2012, § 328 Rz. 167).
Der Bundesgerichtshof hat für die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, vielfach darauf abgestellt, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei anvertraut war (BGH, NJW 1984, 355 f.). Daneben kommt die Einbeziehung eines Dritten auch dann in Betracht, wenn ohne eine derartige enge Bindung Schutzpflichten des Gläubigers gegenüber dem Dritten aufgrund eines Vertrages oder auch nur aus einem Gefälligkeitsverhältnis oder aus einer sonstigen Vertrauensbeziehung bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung des Schuldners nach dem Sinn des konkreten Vertrages nicht nur dem Gläubiger, sondern allein oder zumindest auch gegenüber einem Dritten erbracht werden soll oder letztlich den Interessen eines Dritten dient, diesem der Schaden aus der Pflichtverletzung droht und sich deshalb aus den Umständen des Falles konkrete Anhaltspunkte für einen auf den Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben (Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2009, § 328 Rz. 101). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Vertrages zu ermitteln (vgl. BGHZ 193, 1 = NJW 2012, 3165, 3167). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, dass der Gesellschafter und der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen sein können, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat (BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165). Ebenso kann eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrages zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sein, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachterauftrags wusste oder damit rechnen musste, dass der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde (BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035).
(b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor.
(aa)
Dass die Klägerin mit der Beratungsleistung des Beklagten ebenso wie die C GmbH als dessen Vertragspartnerin in Berührung kommt, liegt auf der Hand. Unstreitig sollte der Beklagte zumindest prüfen, ob dem Import und dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fahrradkörbe ein technisches Schutzrecht der F GmbH entgegensteht. Da die Fahrradkörbe unter anderem durch die Klägerin vertrieben werden sollten, bildete das Ergebnis der Begutachtung durch den Beklagten zumindest eine Grundlage für die durch die Klägerin zu treffende Entscheidung, ob die Fahrradkörbe durch sie tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werden.
(bb)
Anders als das Landgericht meint, hatte die C GmbH auch ein Interesse an der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Beratungsvertrages. Nachdem die Zuständigkeit für den Einkauf und den Vertrieb der Fahrradkörbe nicht bei der C GmbH lag, sondern durch deren Schwesterunternehmen erfolgte, ist nicht sie selbst in besonderer Weise auf ein vollständiges und zutreffendes Gutachten des Beklagten angewiesen, sondern ihre jeweiligen Schwestergesellschaften, welchen jeweils der Einkauf und/oder der Vertrieb übertragen wurde. Die C GmbH war insoweit, unabhängig davon, welche ihrer Schwestergesellschaften konkret für den Einkauf und/oder den Vertrieb zuständig waren, zumindest auch als Dienstleisterin für ihre Schwestergesellschaften tätig und hatte vor diesem Hintergrund ein ureigenes Interesse daran, dass auch diese, sollte das Gutachten fehlerhaft sein, selbst Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen können.
(cc)
Darüber hinaus war die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der C GmbH und dem Beklagten geschlossenen Vertrages für den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch erkennbar.
Wie die Zeugen E und Q übereinstimmend ausgeführt haben, hatte der Zeuge Q dem Beklagten die Unternehmensgruppe der Klägerin bereits vor der Erteilung des streitgegenständlichen Mandats vorgestellt, wobei der Beklagte durch den Zeugen Q nach dessen Aussage auch darauf hingewiesen wurde, dass er nunmehr die Gelegenheit habe, Aufträge auch von anderen Unternehmen der Gruppe zu erhalten. Der Senat sieht vor dem Hintergrund der detailreichen und widerspruchsfreien Aussagen keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubhaftigkeit der Zeugen zu zweifeln.
Vielmehr lassen sich diese ohne Weiteres auch mit den Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung in Einklang bringen, wo dieser ebenfalls von dem Gespräch mit dem Zeugen Q berichtete. Selbst wenn der Zeuge Q, wie von ihm geschildet, bei diesem Gespräch möglicherweise lediglich Kataloge der D GmbH, deren Geschäftsführer er schon zum damaligen Zeitpunkt war, dabei hatte, hat der Beklagte gleichwohl weiter eingeräumt, dass ihm im Zeitpunkt der Erteilung des streitgegenständlichen Mandats durch den Zeugen E bewusst gewesen sei, dass es neben der D GmbH auch die „Firma B“ gab.
Unabhängig davon, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Mandatserteilung jedes Detail der Struktur und jede Gesellschaft der Firmengruppe der Klägerin kannte, war ihm somit zumindest bewusst, dass zu dieser Unternehmensgruppe mehrere Gesellschaften gehörten, die jeweils unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Dass dem so war, bestätigt die weitere Einlassung des Beklagten, wonach er im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Telefongespräches wusste, dass der Zeuge E „irgendwie der S angehörte“. Ihm war also bekannt, dass der Zeuge E nicht zwingend für die D GmbH, die ihm der Zeuge Q zuvor vorgestellt hatte, handelte. Im Übrigen konnte der Beklagte im Rahmen seiner Vernehmung als Partei mangels einer entsprechenden Erinnerung auch nicht ausschließen, dass der Zeuge E – korrespondierend mit dessen Zeugenaussage – zu Beginn des der Mandatserteilung zu Grunde liegenden Telefonates darauf hingewiesen hat, dass er „für eine Service GmbH“ handele.
Bei der Beurteilung der Frage der Erkennbarkeit kann weiterhin nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Mandat auch bereits für eine Schwestergesellschaft der C GmbH tätig war (vgl. Anlage
K 0). Hätte der Zeuge E vor der Mandatserteilung somit nicht zu erkennen gegeben, für welches Unternehmen er gerade handelte, hätte für den Beklagten in Ermangelung einer ausdrücklichen Mitteilung, durch welche konkrete Gesellschaft der Firmengruppe der Einkauf und der Vertrieb der Fahrradkörbe erfolgen sollte, auch in diesem Fall klar sein müssen, dass der Import und der Vertrieb nicht zwingend durch die C GmbH erfolgen musste, sondern durchaus auch durch eine andere Gesellschaft der Firmengruppe erfolgen konnte, für welche die in Auftrag gegebene Analyse der Schutzrechtslage ebenso von Relevanz war. Dies gilt umso mehr, da sich nach der Aussage des Zeugen E an dem dem Beklagten überlassenen Musterkorb ein Anhänger befand, auf dem die Firmenbezeichnung „B“ abgebildet war.
dd)
Schließlich ist auch die von der Rechtsprechung für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages geforderte Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Dritte gegeben. Diese kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will, denn in einem solchen Fall Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden (BGH, NJW 2004, 3420, 3421; BGH, NJW 2004, 3630, 3632; BGHZ 70, 327, 329 f. = NJW 1978, 883; BGHZ 133, 168, 173 ff. = NJW 1996, 2927; BGH NJW 1987, 2510, 2511). Davon ausgehend ist die Klägerin schutzbedürftig, da ihr im Hinblick auf die unstreitige Falschberatung der C GmbH durch den Beklagten keine gleichwertigen vertraglichen Schadensersatzansprüche zustehen. Insbesondere kommen derartige Ansprüche gegen die C GmbH auch dann nicht in Betracht, wenn diese das Rechtsgutachten des Beklagten im Auftrag der Klägerin eingeholt hat. Auch wenn auf dieser Grundlage eine Haftung der C GmbH nicht von vornherein ausscheidet, würde eine solche gleichwohl im Hinblick auf das für eine Schadenersatzhaftung erforderliche Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) ein zumindest fahrlässiges Verhalten voraussetzen, woran es hier fehlt. Die C GmbH hat im Hinblick auf mögliche entgegenstehende Schutzrechte Dritter den sachverständigen Rat einer unter anderem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei eingeholt und das Ergebnis weitergegeben. Zu einer eigenen Prüfung der Richtigkeit des Gutachtens war die T GmbH – unabhängig davon, ob sie dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre – ebenso wenig verpflichtet wie zur Einholung eines weiteren Rechtsrates.
c)
Die Klage hat im Hinblick auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
Neben der Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von insgesamt 2.687,60 € (805,20 € für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten sowie 1.882,40 € für die außergerichtliche Vertretung gegenüber der F GmbH) kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der in den als Anlagen K 7 und K 8 abgerechneten und durch die Klägerin unstreitig bezahlten Rechts- und Patentanwaltskosten (2 x 4.761,60 €) verlangen. Hinsichtlich der übrigen Schadenersatzpositionen steht der Klägerin demgegenüber kein entsprechender Schadenersatzanspruch zu. In Bezug auf den geltend gemachten Anschaffungsaufwand für die Fahrräder in Höhe von 50.411,67 € lässt sich weder feststellen, dass es sich dabei um einen eigenen Schaden der Klägerin handelt noch, dass der Klägerin entsprechende Schadenersatzansprüche von anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes abgetreten wurden. Soweit die Klägerin Ansprüche in Bezug auf die Geltendmachung von Schutzrechten durch I geltend gemacht hat (Erstattung der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in München in Höhe von 5.000,- € sowie der Vergleichskosten in Höhe von 15.000,- €; Erstattung der Rechtsanwaltskosten von H in Höhe von 894,90 € sowie in Höhe von 2.687,67 €), lässt sich auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit feststellen, dass auch die Prüfung der Schutzrechte von I vom Mandat des Beklagten erfasst war.
Im Einzelnen:
(1)
Die Berechnung des Schadenersatzes richtet sich dann, wenn wie hier Vermögensschäden geltend gemacht werden, im Ansatz nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage und derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (sog. Differenzhypothese, §§ 249 ff. BGB; vgl. BGHZ 86, 128, 130 = NJW 1983, 444, 445). Im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht hat der Beklagte die Klägerin daher so zu stellen, wie diese bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten stünde (BGH, NJW 1995, 449, 451). Erforderlich ist daher ein Gesamtvermögensvergleich, bei dem alle betroffenen Vermögenspositionen in die Beurteilung einzubeziehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2008, 786; BGH, NJW-RR 2006, 923, 926; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, 8. Auflage, Rz. 867 m. w. N.).
Geht es um einen Beratungsfehler, ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nicht für einen bestimmten Erfolg im Sinne einer Garantie einzustehen hat. Daher ist er nicht verpflichtet, den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, als wenn der Inhalt seiner Beratung zutreffend wäre, sondern nur so, wie er bei zutreffender Beratung oder Auskunft gestanden hätte. Zu ersetzen ist somit der Vertrauensschaden, der dem Mandanten entstanden ist, weil er sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verlassen hat (BGH, NJW-RR 1991, 1125, 1126; BGH, NJW-RR 1995, 619, 620; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, a. a. O., Rz. 924). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn der Beklagte sie im Hinblick auf die Schutzrechte, die er zu prüfen hatte, ordnungsgemäß dahingehend beraten hätte, ob und in welchem Umfang diese dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fahrradkörbe in der Bundesrepublik Deutschland entgegen stehen.
(2)
Dies vorausgeschickt stehen der Klägerin gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche lediglich im tenorierten Umfang zu.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich folgende Schadenspostionen geltend gemacht:
Eigene Schadenspositionen Klägerin
1 Rechnung v. 26.04.10 (Rixen u. Kaul) 4.761,60 €
2 Rechnung an H v. 26.04.2010 4.761,60 €
3 Erstattung H Kosten eV München 5.415,15 €
4 Zahlung an I Weiterverkauf H 5.000,00 €
5 Vergleichskosten I 15.000,00 €
6 RA-Kosten eV H München 894,80 €
7 RA-Kosten Berechtigungsanfrage H 2.687,60 €
8 Anschaffungsaufwand Fahrradkörbe 50.411,67 €
9 vorgerichtliche RA-Kosten 2.687,60 €
10 D GmbH
Kosten Abmahnschreiben K 9 4.191,00 €
Gesamt: 95.811,02 €
Im Hinblick auf die vorstehend genannte und mit der Ordnungsziffer „10“ gekennzeichnete Forderung der D GmbH in Höhe von 4.761,60 € hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Zudem hat die Klägerin klargestellt, dass die in der Klageschrift zusätzlich in Bezug auf die Abmahnung der Klägerin durch I mit 6.196,00 € bezifferten Anwaltskosten in dem durch sie eingeklagten Betrag nicht enthalten sind und auch nicht geltend gemacht werden sollen.
Davon ausgehend gilt im Hinblick auf den ersatzfähigen Schaden Folgendes:
a)
Die in den als Anlagen K 7 und K 8 zur Akte gereichten Rechnungen aufgeführten Patent- und Rechtsanwaltsgebühren (Schadenspositionen 1 und 2 in der vorstehend eingeblendeten Aufstellung) sind erstattungsfähig, da die Klägerin diese Gebühren unstreitig tatsächlich erstattet hat.
Soweit der Beklagte demgegenüber in Abrede gestellt hat, dass die Klägerin mit den gezahlten Beträgen innerhalb der Firmengruppe im wirtschaftlichen Ergebnis belastet ist, kommt es darauf vor dem Hintergrund der unstreitigen Zahlung durch die Klägerin nicht an. Selbst wenn die Klägerin nach ihrer Zahlung durch eine ihrer Schwestergesellschaften einen Ausgleich erhalten hätte, sind derartige freiwillige Leistungen Dritter, die diese an den Geschädigten erbringen, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsanrechnung anzurechnen, denn ihr Zweck besteht darin, dem Geschädigten etwas zukommen zu lassen und nicht, den Schädiger zu entlasten (ganz h. M., vgl. BGHZ 10, 107, 108 f. = NJW 1953, 1346; BGH, NJW 2001, 1274, 1275; Oetker in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rz. 251).
Hat die Klägerin die Rechts- und Patentanwaltskosten, wie sie aus der Anlagen K 7 und K 8 ersichtlich sind, tatsächlich erstattet, handelt es sich insoweit um einen ersatzfähigen Schaden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte eine Verletzung des in der Abmahnung neben dem durch den Vertrieb der angegriffenen Fahrradkörbe unstreitig verletzten europäischen Patents aufgeführten deutschen Geschmacksmusters bestritten hat. Ein derartiges, pauschales Bestreiten kann eine Verletzung des Geschmacksmusters nicht in Frage stellen, wenn die Klägerin zuvor auf Anraten der Kanzlei des Beklagten in Bezug auf dieses Geschmacksmuster eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. Anlagen K 20, S. 2 und K 21). Vor diesem Hintergrund hätte es für ein erhebliches Bestreiten nunmehr dem Beklagten oblegen, sich darüber zu erklären, welches konkrete Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht sein soll. Im Übrigen erscheint der in der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert von 200.000,- € auch bereits für eine lediglich auf das europäische Patent gestützte Abmahnung angemessen.
Soweit der Beklagte schließlich die Mitwirkung eines Patentanwaltes bestritten hat, geht dieses Bestreiten bereits deshalb ins Leere, weil die Abmahnung durch einen Patentanwalt unterschrieben wurde. Die Voraussetzungen für die Mitwirkung eines Patentanwaltes lagen zumindest im Hinblick auf den in der Abmahnung beanstandeten Verstoß gegen das europäische Patent auch vor, so dass es vor dem Hintergrund, dass es sich um eine einheitliche Abmahnung handelt, dahinstehen kann, ob dies auch im Hinblick auf das deutsche Geschmacksmuster der Fall war. Da
§ 143 Abs. 3 PatG, auf den der Beklagte verweist, auf vorgerichtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach §§ 677, 683, 670 BGB. Dabei sind in Patentsachen an die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwaltes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Von einer solchen ist vielmehr auszugehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles – etwa beim Vorliegen einer Massenabmahnung – eine andere Bewertung rechtfertigen (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 143 Rz. 31; Busse/Kaes, Patentgesetz, 7. Auflage, § 143 Rz. 135 und 137). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier jedoch nicht, so dass neben den Kosten des Rechtsanwalts auch diejenigen des Patentanwaltes erstattungsfähig sind.
(b)
Soweit die Klägerin demgegenüber Ansprüche in Bezug auf die Geltendmachung von Schutzrechten durch I geltend gemacht hat (Schadenspositionen 3 bis 7 in der vorstehend eingeblendeten Aufstellung), lässt sich auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme für den Senat nicht mit der für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Gewissheit feststellen, dass auch die Prüfung der Schutzrechte von I vom Mandat des Beklagten umfasst war.
Gegen die Erteilung eines derart umfassendes Mandates spricht bereits, dass sich der zur Akte gereichte Schriftverkehr ausschließlich auf Schutzrechte der F GmbH bezieht. Insbesondere haben sowohl der Zeuge E als auch der Beklagte im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt, dass der Hintergrund des dem Beklagten erteilten Mandates in dem als Anlage B 1 zur Akte gereichten Schreiben vom 15. Mai 2009 zutreffend geschildert wird. Danach beabsichtigte die C GmbH, eine Halterung für Fahrradkörbe zu gebrauchen, zu der es auch schon Konstruktionszeichnungen gab. Der Zeuge E habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ähnliche Produkte unter der Kennzeichnung „G“ bereits im Markt seien. Sodann weist der Beklagte darauf hin, dass seine Kanzlei die Internetseite „www.G.de“ in Augenschein genommen habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die F (GmbH) Anbieterin der so bezeichneten Produkte sei, wobei man bei einer Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt auf insgesamt 96 Schutzrechte gestoßen sei. Die C-GmbH solle die aus ihrer Sicht relevanten Schutzrechte kennzeichnen. Eine abschließende Beurteilung, ob die auf die C GmbH zurückgehende Konstruktion Schutzrechte der F GmbH verletze (Unterstreichung hinzugefügt), könne im Anschluss erfolgen. Die ausschließliche Bezugnahme auf Schutzrechte der F GmbH setzt sich in dem weiteren, zur Akte gereichten (und nach der Aussage des Zeugen E abschließend vorgelegten) Schriftverkehr fort.
Auch wenn der Zeuge E im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat eine, alle Schutzrechte betreffende Mandatierung des Beklagten behauptet hat, lässt sich eine Erstreckung des Mandats auf die Prüfung anderer, nicht der F GmbH gehörender Schutzrechte, welche der Beklagte im Rahmen seiner Vernehmung als Partei in Abrede gestellt hat, unter Berücksichtigung des vorgelegten Schriftverkehrs nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Dies gilt umso mehr, als auch das durch den Beklagten für seine Tätigkeit abgerechnete Honorar mit
560,- € zzgl. Umsatzsteuer für eine umfassende Schutzrechtsprüfung vergleichsweise niedrig ausfällt. Im Übrigen deutet auch der Umstand, dass der Zeuge E, obwohl er entsprechend seiner Aussage die Unterschiede zwischen technischen Schutzrechten und Designs kannte und sich alle Schreiben lediglich auf technische Schutzrechte der F GmbH bezogen, den Beklagten nicht ausdrücklich auf „irgendwelche Designschutzrechte oder UWG-Sachverhalte“ hingewiesen hat. Zwar konnten der Zeuge E bzw. die C GmbH grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes tätiger Rechtsanwalt die notwendigen Prüfungen durchgeführt hat. Gleichwohl hätte es vor dem Hintergrund, dass der Zeuge E die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte kannte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe gelegen, dass er bei einem, eine vollständige Prüfung der Schutzrechtslage umfassenden Mandat im Hinblick auf die einseitig technische Schutzrechte der F GmbH erfassenden Schreiben nachfragt, ob tatsächlich eine vollumfängliche Prüfung stattgefunden hat, vor allem dann, wenn der Beklagte wie hier sogar darum gebeten hat, die von ihm erstellte Schutzrechtsliste durchzusehen. Dass eine derartige Nachfrage ausgeblieben ist, hat der Zeuge E im Rahmen seiner Vernehmung eingeräumt.
(c)
Auch den in Bezug auf die Anschaffung der Fahrradkörbe geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von 50.411,67 € (Schadensposition 8 in der vorstehend eingeblendeten Aufstellung) kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Weder lässt sich feststellen, dass es sich bei dem Anschaffungsaufwand um einen eigenen Schaden der Klägerin handelt noch, dass der Klägerin entsprechende Schadenersatzansprüche von anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes rechtzeitig abgetreten wurden.
Mit den Einkaufskosten war zunächst allein die für den Einkauf zuständige B GmbH & Co. KG belastet, die diese sodann ihrerseits den Vertriebsgesellschaften in Rechnung stellte. Wie der Zeuge R als Leiter Controlling/Finanzen der B GmbH & Co. KG im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt hat, war die Belastung der Vertriebsgesellschaften im Fall von Retouren jedoch nicht von Dauer, da in einem solchen Fall intern eine Rückbelastung für die betreffende Ware zum Nachteil der B GmbH & Co. KG erfolgte. Entsprechend zeigt die durch die Klägerin als Anlage 16 vorgelegte Inventurliste auch den Warenbestand der B GmbH & Co. KG und nicht der Klägerin, wobei die B GmbH & Co. KG auch mit dem von dem chinesischen Lieferanten der Fahrradkörbe berechneten Einkaufspreis belastet wurde. Damit ist der durch den Beschaffungsaufwand für die Fahrradkörbe verursachte Schaden nicht der Klägerin, sondern allenfalls – was hier nicht abschließend entschieden werden braucht – der B GmbH & Co. KG entstanden.
Die Klägerin kann den entsprechenden Schaden auch nicht mit Erfolg aus abgetretenem Recht geltend machen. Ob und zu welchem Zeitpunkt die hierfür erforderliche Abtretung durch die B GmbH & Co. stattgefunden haben soll, hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht schlüssig dargelegt.
Die erstinstanzlich als Anlagen K 17a) und K 17 b) vorgelegten Abtretungserklärungen vom 10. Mai 2012 betreffen jeweils Schadenersatzansprüche gegen die C-GmbH, nicht aber gegen den Beklagten und sind daher unbehelflich.
Soweit die Klägerin nunmehr in der zweiten Instanz als Anlagen BR 1 und BR 2 weitere Abtretungserklärungen vorgelegt hat, kann dahinstehen, ob diese im Hinblick auf § 531 ZPO in der Berufungsinstanz überhaupt noch Berücksichtigung finden können. Denn die entsprechenden Abtretungserklärungen tragen das Datum „10. Mai 2005“. Das streitgegenständliche Mandat wurde dem Beklagten demgegenüber auch nach dem Vortrag der Klägerin erst im Mai 2009 erteilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie gleichwohl bereits vier Jahre zuvor „sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Rechtsanwalt U, die ihr im Zusammenhang mit der Rechtsauskunft über die Unbedenklichkeit des Imports von Fahrradkörben entstanden sind“, abgetreten werden konnten.
Selbst wenn es sich bei dem angegebenen Datum um ein Schreibversehen handeln sollte, konnte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage nicht mitteilen, wann die entsprechenden Abtretungserklärungen tatsächlich abgegeben wurden. Da die Klägerin die als Anlage BR 1 und BR 2 zur Akte gereichten Abtretungserklärungen erst mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 vorgelegt hat, lässt sich nicht ausschließen, dass die Abtretungserklärungen erst 2014 abgegeben wurden. Der Beklagte hat anlässlich dieser Abtretungserklärungen jedoch die Einrede der Verjährung erhoben. Wurden die Abtretungserklärungen erst 2014 abgegeben, waren die zugrunde liegenden Forderungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Abtretung bereits verjährt, es sei denn, die Verjährung wurde vorher gehemmt. Dass die Voraussetzungen einer solchen Verjährungshemmung hier vorliegen, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder hinreichend vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Das gilt insbesondere für eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die voraussetzen würde, dass gerade in Bezug auf die abgetretenen Forderungen bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben wurde.
(d)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten (Schadensposition 9 in der o. g. Aufstellung) in Höhe von insgesamt 2.687,60 € zu.
Eine Erstattung der in der als Anlage K 18 zur Akte gereichten Rechnung aufgeführten Rechtsanwaltskosten kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechnung, die durch die Klägerin auch nicht näher erläutert wird, aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist. Soweit diese Rechnung die „Abwehr der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen F GmbH / V“ betreffen soll, lässt der in der Rechnung angegebene Leistungszeitraum „25. Oktober 2011 bis 1. Februar 2012“ nicht erkennen, welcher Zusammenhang insoweit mit den Abmahnungen durch die F GmbH und I bestehen soll. Der vorliegende Schriftverkehr datiert aus den Jahren 2009 und 2010. Im Übrigen ist die Rechnung auch im Hinblick auf die weitere angegebene Tätigkeit „W./. U“ unschlüssig, denn insoweit ist der mit 250.000,- € angegebene Gegenstandswert nicht nachvollziehbar.
Hilfsweise stellt die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung auf die bereits im Tatbestand eingeblendete Übersicht ab.
Die durch die Klägerin nach ihrer hilfsweisen Begründung primär geltend gemachten Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit im Verhältnis der Parteien dieses Rechtstreits sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Allerdings richtet sich die genaue Höhe der Rechtsanwaltskosten danach, welcher Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten tatsächlich zusteht. Da die Klägerin gegen den Beklagten mit Erfolg insgesamt lediglich Schadenersatzansprüche in Höhe von 12.210,80 € geltend machen kann, steht ihr im Hinblick auf die vorprozessuale Tätigkeit in Bezug auf die Haftung des Beklagten lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von
805,20 € (1,3 Geschäftsgebühr = 604,00 € + 20,- € Auslagenerstattung) zu.
Die in Bezug auf den hinsichtlich der Anwaltskosten eingeklagten Betrag in Höhe von 2.687,60 € noch fehlenden 1.882,40 € kann die Klägerin jedoch mit Erfolg im Hinblick auf die „Kosten in Sachen ‚T GmbH ./. F‘“ geltend machen, denn bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bestandteil des im Rahmen der Rechtsanwaltshaftung zu ersetzenden Schadens. Der durch das Landgericht in diesem Zusammenhang erteilte Hinweis, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits im Verzug befinden müssen, da andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien, überzeugt nicht. Es geht vorliegend nicht um eine vertragliche Zahlungsforderung, wo in der Tat die Kosten der Abmahnung nur dann ersatzfähig sind, wenn es sich nicht lediglich um die verzugsbegründende Mahnung handelt. Die Klägerin verlangt jedoch vom Beklagten Schadenersatz wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung, so dass sie – wie bereits ausgeführt – so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn der Beklagte sie ordnungsgemäß beraten hätte. Dann wären die Kosten einer anwaltlichen Beratung im Hinblick auf die Abmahnung der F GmbH aber nicht angefallen, so dass es sich bei diesen Anwaltskosten ohne Weiteres um einen nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden handelt.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 pauschal die sachliche Rechtfertigung der Rechnungsbeträge bestritten hat, kann dies für ein erhebliches Bestreiten bereits deshalb nicht ausreichen, weil sich aus den durch die Klägerin vorgelegten Anlagen (vgl. Anlagen K 11, K 13, K 17a/b, K 19 und K 26) ohne Weiteres ergibt, dass der Klägervertreter die Klägerin in den hier streitgegenständlichen Angelegenheiten umfassend beraten hat. Vor diesem Hintergrund wäre es demnach an dem Beklagten gewesen, schlüssig darzulegen, weshalb er die durch den Klägervertreter in Rechnung gestellten Beträge gleichwohl nicht für sachlich gerechtfertigt hält.
Für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin diese Forderung bereits erfüllt hat. Auch wenn die Klägerin die Rechtsanwaltsgebühren noch nicht gezahlt hätte, hat sich der zunächst auf Freistellung nach § 257 S. 1 BGB gerichtete Anspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Zwar hat die Klägerin nicht Freistellung, sondern lediglich Zahlung verlangt. Mit der definitiven Weigerung des Beklagten, die Anwaltskosten zu bezahlen, hat der Beklagte aber zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat der Beklagte seine Pflicht zur Freistellung der Klägerin verletzt. Diese Pflichtverletzung berechtigt die Klägerin gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB, statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Die an sich nach § 250 S. 1 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung wird dabei durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung entbehrlich gemacht (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133). Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung schon bezahlt hat und deshalb schon aus diesem Grunde einen Zahlungsanspruch geltend machen kann.
c)
Da nicht ersichtlich ist, dass sich der Beklagte vor Zustellung der Klage in Schuldnerverzug befunden hat, kann die Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hat, waren die Kosten der ersten und zweiten Instanz unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2014 bietet für eine Wiedereröffnung der Verhandlung keine Veranlassung , da weder ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO dargetan ist noch Umstände ersichtlich sind, die zu einer Ermessensausübung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO zu Gunsten einer Wiedereröffnung veranlassen.