Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2014, Az. 4a O 41/13
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein Auffanggerät, welches mit einer zu sichernden Person an einer als Sicherungseinrichtung dienenden beweglichen oder festen Führung, insbesondere Sicherungsschiene, Steigschutzleiter oder Sicherungsseil, mitläuft, mit einem Gehäuse und mit einem an dem Gehäuse um eine erste Achse drehbar gelagerten ersten Rad, welches derart angeordnet ist, dass es an der Sicherungseinrichtung abrollt, wobei das erste Rad eine Fliehkraftkupplung aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Fliehkraftkupplung derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese das erste Rad bei Überschreiten einer vorbestimmten Drehzahl des ersten Rades mit einem zweiten Rad kraftübertragend verbindet, das zweite Rad derart angeordnet und ausgebildet ist, dass es sich bei kraftübertragender Verbindung zum ersten Rad über die Fliehkraftkupplung mit dem ersten Rad mitdreht und einen Riegel derart betätigt, dass der Riegel von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkend eine Bewegung des Auffanggerätes relativ zur Sicherungseinrichtung blockiert;
2.
der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.09.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 15.05.2009 zu machen sind;
wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass
1.
die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22.09.2007 bis zum 14.05.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 15.05.2009 begangen haben.
III.
Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Auffanggeräte auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
IV.
Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, seit dem 15.05.2009 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Erzeugnissen, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 820 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– EUR vorläufig vollstreckbar, wobei der Urteilstenor zu I.2 auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,– EUR und die Kostenentscheidung (V.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar sind.
TATBESTAND :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 820 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung am 22.08.2007 offengelegt und dessen Erteilung am 15.04.2009 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Auffanggerät mit Fliehkraftkupplung. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Auffanggerät, insbesondere Steigschutzläufer oder Höhensicherungsgerät, welches mit einer zu sichernden Person an einer als Sicherungseinrichtung dienenden beweglichen oder feste Führung, insbesondere Sicherungsschiene (26), Steigschutzleiter oder Sicherungsseil, mitläuft, mit einem Gehäuse (10) und mit einem an dem Gehäuse (10) um eine erste Achse (20) drehbar gelagerten ersten Rad (12), welches derart angeordnet ist, dass es an der Sicherungseinrichtung (26) abrollt, wobei das erste Rad (12) eine Fliehkraftkupplung (28, 30) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Fliehkraftkupplung (28, 30) derart ausgebildet und angeordnet ist, dass diese das erste Rad (12) bei überschreiten einer vorbestimmten Drehzahl des ersten Rades (12) mit einem zweiten Rad (14) kraftübertragend verbindet, wobei das zweite Rad (14) derart angeordnet und ausgebildet ist, dass es sich bei kraftübertragender Verbindung zum ersten Rad (12) über die Fliehkraftkupplung (28, 30) mit dem ersten Rad (12) mitdreht und einen Riegel (16) derart betätigt, dass der Riegel (16) von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt mit der Sicherungseinrichtung (26) zusammenwirkend eine Bewegung des Auffanggerätes relativ zur Sicherungseinrichtung (26) blockiert.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung A B und den Typennummern 0XXX.74 und 0XXX.74.50 Fallschutzläufer (nachfolgend auch angegriffene Ausführungsform), die sich in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage einer Patentverletzung nicht unterscheiden. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben als Anlage B 10 ein Muster eines Fallschutzläufers (Typ 0XXX.74) zur Akte gereicht. Die nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten mit Beschriftungen versehenen Lichtbildabbildungen (Anlagen B 5, Bilder 1 bis 3 sowie Anlage B 6, Bilder 1, 2 u. 5 bis 8) zeigen die angegriffene Ausführungsform bzw. Teile derselben.
Ausweislich der Katalogwerbung der Beklagten verfügt der angegriffene Fallschutzläufer über drei Fangfunktionen entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlage LR 5, Bl. 6.03).
Die erste Fangfunktion wird ausgelöst, wenn der Riegel (mit dem Karabiner) durch eine vertikal abstürzende Person nach unten bewegt wird. Die Klemmflächen werden dann geschwenkt und gegen die Führungsschienen der Sicherungseinrichtung gedrückt, welche dann zwischen den Klemmflächen und den Gegendruckflächen eingeklemmt werden, so dass die Bewegung zwischen Fallschutzläufer und den Führungsschienen blockiert und der Absturz gestoppt wird. Die zweite Fangfunktion stellt eine automatisch eingreifende horizontale Zugbegrenzung dar. Die dritte Fangfunktion ist nach den Darlegungen der Beklagten für den Fall konzipiert, dass sich das Auffanggerät an der Sicherungsschiene genauso schnell nach unten bewegt wie die fallende Person, ohne dass es zu einer horizontalen Beabstandung kommt, so dass weder die erste noch die zweite Fangfunktion ausgelöst werden. Der angegriffene Fallschutzläufer verfügt hierzu über eine sog. Auslöseeinheit, bei der ein an der Sicherungsschiene abrollendes Reibrad auf einer Welle drehfest gelagert ist. Auf der gegenüberliegenden Seite ist ein Bremsrad mit einem eine Reibfläche bereitstellenden Fortsatz drehbar auf der Welle gelagert. Eine Fliehkraftkupplung befindet sich in einer einteilig mit dem Bremsrad ausgebildeten Hülse und ist fest mit der Welle verbunden. Erreicht das Reibrad und die Welle eine bestimmt Drehgeschwindigkeit, löst die Fliehkraftkupplung aus, das Bremsrad wird mit der Welle gekoppelt und dreht sich mit dieser, bis die Reibfläche mit der Sicherungsschiene in Reibkontakt tritt. Der Fallschutzläufer wird abgebremst mit der Folge, dass eine mit dem Fallschutzläufer abstürzende Person unter diesen gerät, wodurch automatisch die erste Fangfunktion ausgelöst wird.
Ob allein die Funktion der Auslöseeinheit ausreichend ist, um bei einem angehängten Gewicht von 10 kg die Bewegung des Auffanggeräts relativ zur Sicherungseinrichtung zu stoppen, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen, wobei wegen des nicht gesondert tenorierten, lediglich „insbesondere“ formulierten Teils des Unterlassungsantrags (I.1) auf die Klageschrift verwiesen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Die von der Klägerin als patentverletzend beanstandete Auslöseeinheit sei kein Auffanggerät für eine zu sicherende Person, da sie lediglich dazu da und in der Lage sei, das Gehäuse des Fallschutzläufers bei einem Absturz abzubremsen, nicht jedoch selbst den Absturz zu verhindern. Da das Reibrad mit der als Achse anzusehenden Welle drehfest verbunden sei, sei es nicht um eine erste Achse drehbar gelagert. Das Reibrad weise auch keine Fliehkraftkupplung auf. Diese sei bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich mit der Achse verbunden, welche ein vom Reibrad zu unterscheidendes Bauteil sei. Patentgemäß müsse das erste Rad aber die Fliehkraftkupplung aufweisen, was bedeute, dass sie als Teil des ersten Rades ausgebildet, also unmittelbar mit diesem verbunden sein müsse. Die an dem Bremsrad angeformte Reibfläche stelle auch keinen betätigbaren Riegel dar, da sie nur der Abbremsung diene und damit keine Riegelfunktion aufweise. Dementsprechend könne auch keine Rede davon sein, dass die Reibfläche in eine Verriegelungsposition bewegt werde, also eine Position, in der durch einen Riegel zwei Bauteile zueinander unbeweglich festgelegt, also verriegelt würden. Schließlich sei die beanstandete Auslöseeinheit nicht in der Lage, die Bewegung des Fallschutzläufers relativ zu den Führungsschienen der Sicherungseinrichtung zu blockieren, um den Absturz der zu sichernden Person aufzufangen. Es finde lediglich eine leichte Abbremsung des Fallschutzläufers statt.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere liege eine patentgemäße Verriegelungsposition schon dann vor, wenn zwei Bauteile reibschlüssig aneinander liegen. Ein Blockieren im Sinne des Klagepatents sei bereits bei jeglicher Abbremsung des Fallschutzläufers verwirklicht. Auch wenn bei der angegriffenen Ausführungsform die Auslöseeinheit derart schwach konstruiert sein sollte, dass ein Absturz nur durch weitere Hilfsmittel verhindert werden könne, sei dies unbeachtlich, da auch eine unzureichende, aber vollständige Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents eine Patentverletzung darstelle. Schließlich führe die drehfeste Anordnung des Reibrades auf einer drehbaren Welle aus dem Wortsinn des Patentanspruchs 1 nicht heraus; zumindest handele es sich um eine Lösung mit äquivalenten Mitteln. Entsprechendes gelte dann auch für die Anordnung der Fliehkraftkupplung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz zu (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG), da die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Auffanggerät gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge dienen patentgemäße Auffanggeräte der Absturzsicherung. Sie erlauben ein freihändiges Arbeiten bei völliger Bewegungsfreiheit mit absoluter Absturzsicherung, indem die gesicherte Person bei einem Absturz selbsttätig bremsend aufgefangen wird.
Die Klagepatentschrift verweist sodann auf ein aus der US 2005/0082115 A1 (Anlage B2) vorbekanntes Auffanggerät mit Fliehkraftkupplung, bei dem ein Seil durch das Gehäuse des Auffanggerätes läuft und ein Rad mittels einer Feder gegen das Seil gedrückt wird. Auf der dem Seil zugewandten Oberfläche des Rades sind in das Seil eingreifende, krallenartige Erhebungen ausgebildet. In dem Rad ist eine Fliehkraftkupplung angeordnet, die eine Drehung des Rades ab einer vorbestimmten Rotationsgeschwindigkeit des Rades blockiert. Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass das Auffanggerät nur in eine Richtung wirkt. Wird das Auffanggerät versehentlich falsch herum am Seil eingehängt, ist eine Absturzsicherung nicht mehr gewährleistet. Will die gesicherte Person beispielsweise eine Kuppel übersteigen, muss das Auffanggerät umgedreht werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Auffanggerät hinsichtlich der Handhabung und Anwendung zu vereinfachen und sein Anwendungsgebiet zu erweitern. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:
1. Auffanggerät, insbesondere Steigschutzläufer oder Höhensicherungsgerät, welches
1.1 mit einer zu sichernden Person
1.2 an einer als Sicherungseinrichtung dienenden beweglichen oder festen Führung, insbesondere Sicherungsschiene (26), Steigschutzleiter oder Sicherungsseil, mitläuft.
2. Auffanggerät mit einem Gehäuse (10).
3. Ein erstes Rad (12)
3.1 ist an dem Gehäuse
3.2 um eine erste Achse (20) drehbar gelagert und
3.3 derart angeordnet, dass es an der Sicherungseinrichtung (26) abrollt, wobei
3.4 es eine Fliehkraftkupplung (28, 29) aufweist.
4. Die Fliehkraftkupplung (28, 30) ist derart ausgebildet und angeordnet, dass
4.1 diese das erste Rad (12) bei Überschreiten einer vorbestimmten Drehzahl des ersten Rades
4.2 mit einem zweiten Rad (14) kraftübertragend verbindet.
5. Das zweite Rad (14) ist derart angeordnet und ausgebildet, dass
5.1 es sich bei kraftübertragender Verbindung zum ersten Rad (12) über die Fliehkraftkupplung (28, 30) mit dem ersten Rad (12) mitdreht und
5.2 einen Riegel (16) betätigt.
6. Die Betätigung des Riegels erfolgt derart, dass
6.1 der Riegel (16) von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt
6.2 mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkend
6.3 eine Bewegung des Auffanggerätes relativ zur Sicherungseinrichtung (26) blockiert.
Die Patentbeschreibung bezeichnet es als Vorteil, dass eine Arretiervorrichtung zum selbsttätigen Bremsen in Form des Riegels von der Fliehkrafteinheit getrennt werden kann, so dass dieser Riegel wahlweise bei Bedarf auch manuell unabhängig von der Drehgeschwindigkeit des ersten Rades betätigt werden kann. Ferner kann mit der drehzahlabhängigen Ausgestaltung der Fliehkraftkupplung die kraftübertragende Verbindung zwischen erstem und zweitem Rad unabhängig von der Drehrichtung des ersten Rades hergestellt werden.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Mit Ausnahme der Merkmale 1, 3.2, 3.4, 5.2, 6.1 und 6.3 steht dies zwischen den Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind bei dem angegriffenen Fallschutzläufer verwirklicht.
1.
Bei dem angegriffenen Fallschutzläufer handelt es sich um ein Auffanggerät im Sinne der Merkmalsgruppe 1. Dieser Merkmalsgruppe sind lediglich Zweck- bzw. Eignungsangaben zum Auffanggerät zu entnehmen. Es muss geeignet sein, an einer Führung der Sicherungseinrichtung mitzulaufen (Merkmal 1.2). Ferner muss es aufgrund seiner Auffangfunktion eine Person, die an dem Gerät gesichert werden kann (Merkmal 1.1), vor einem Absturz sichern (vgl. Abs. 0002) bzw. auffangen können.
Dass der angegriffene Fallschutzläufer dies in seiner Gesamtheit leistet, stellt die Beklagte selbst mit Recht nicht in Abrede. Soweit sie meint, die in dem Fallschutzläufer integrierte Auslöseeinheit könne für sich betrachtet keine Absturzsicherung leisten, ist dies unbeachtlich. Angegriffen ist der Fallschutzläufer als Gesamtkonstruktion. Ob dieser mit seiner Auslöseeinheit den Vorgaben des Patentanspruchs 1 entspricht, hängt nicht von der Merkmalsgruppe 1 ab, da diese keine konstruktiven Vorgaben zur Ausgestaltung des Auffanggeräts macht. Entsprechende räumlich-körperliche Merkmale enthalten lediglich die Folgemerkmale, auf deren Verwirklichung es demgemäß entscheidend ankommt.
2.a
Merkmal 3.2 ist ebenfalls verwirklicht. Die im Zusammenhang zu lesenden Merkmale 3.1 und 3.2 bezeichnen den Ort und die konstruktive Art der Lagerung des ersten Rades, nämlich an dem Gehäuse (Merkmal 3.1) und drehbar um eine (erste) Achse (Merkmal 3.2).
Das erste Rad muss patentgemäß derart ausgebildet und angeordnet sein, dass es an der Sicherungseinrichtung abrollt (Merkmal 3.3) sowie die Fliehkraftkupplung aufweist und mit dieser zusammenwirken kann (vgl. Merkmale 3.4 u. 5.1). Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Rades und seiner Elemente dem Belieben des Fachmanns überlassen. Insbesondere ist Patentanspruch 1 weder eine Einschränkung im Hinblick auf die Gestaltung des Innenbereichs des Rades zur Radnabe hin zu entnehmen noch ist eine mehrteilige Ausgestaltung des Rades ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die in Merkmal 3.2 genannte erste Achse, auf der das erste Rad drehbar gelagert ist. Vorgaben zur Achslänge und zur Art der Drehachsenbildung sind der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu entnehmen.
Bei dem in den Figuren 1 und 2 der Patentbeschreibung gezeigten Ausführungsbeispiel wird die erste Achse 20 zwar durch ein stift- bzw. wellenartiges Bauteil gebildet, auf das das erste Rad 12, welches im Mittelpunt eine kreisrunde Ausnehmung aufweist, drehbar aufgesteckt ist. Hierauf ist die in Patentanspruch 1 zum Ausdruck kommende technische Lehre jedoch nicht beschränkt. Unter sie fällt vielmehr ebenso eine Ausführung, bei der das Rad in seinem Mittelpunkt keine kreisförmige Öffnung, sondern in Drehachsenrichtung stiftförmige Fortsätze ausbildet, die drehbar in korrespondierenden Aufnahmen am Gehäuse gelagert sind. Denn auch hier ist das Rad im Sinne der Merkmale 3.1 und 3.2 an dem Gehäuse um eine (erste) Achse drehbar gelagert. Die im Patentanspruch gewählte Formulierung der Drehbarkeit „um eine erste Achse“ steht dem nicht entgegen. Auch wenn stiftförmige Fortsätze an der Radnabe in entsprechende Lageraufnahmen am Gehäuse eingreifen, lässt sich zwangslos davon sprechen, dass sich das Rad (insgesamt) um die durch diese Aufnahmen definierte Achse drehen. Die Achse durch Aufnahmen am Gehäuse zu bilden, schließt der Patentanspruch nicht aus. Selbst wenn man nur die stiftförmigen Fortsätze der Radnabe betrachtet, liegt noch eine Drehbarkeit „um“ die Aufnahmeachse vor, nämlich um die durch die Aufnahme gebildete radiale Innenbegrenzung, die die Fortsätze umschließt.
Da Patentanspruch 1 eine mehrteilige Gestaltung des Rades nicht ausschließt, müssen die oben genannten Lagerfortsätze im Radnabenbereich nicht einstückig mit dem Rad ausgestaltet sein. Vielmehr kann hier auch ein als Stift bzw. als Welle ausgestaltetes gesondertes Bauteil mit dem Rad drehfest verbunden sein. Längenbeschränkungen lassen sich aus der Lehre des Klagepatents insoweit ebenfalls nicht herleiten.
b.
Ausgehend hiervon macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 3.2 wortsinngemäß Gebrauch. Bei ihr wird das als erstes Rad zu qualifizierende Reibrad im Bereich der Radnabe drehfest auf einer stiftörmigen Welle gehalten. Dieses Bauteil ist damit in funktionaler Betrachtung entsprechend den obigen Darlegungen dem ersten Rad (Reibrad) zuzuordnen. Es handelt sich in der Sache um nichts anderes als Lagerfortsätze des Rades zur drehbaren Lagerung des Rades. Stiftlänge und -durchmesser sowie die fehlende Einstückigkeit ändern hieran nichts. Wie eine Inaugenscheinnahme des Musters gemäß Anlage B 10 ergibt, wird der Stift an beiden Seiten in Aufnahmen drehbar aufgenommen, die sich am Gehäuse befinden und dementsprechend im Sinne von Merkmal 3.2 die Lagerachse bilden, um die sich das Rad dreht.
3.
Gemäß Merkmal 3.4 weist das erste Rad eine Fliehkraftkupplung auf. Dies ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Dort sitzt, wie insbesondere aus den Abbildungen 6 bis 8 der Anlage B 6 ersichtlich ist, die Fliehkraftkupplung auf der als Lagerfortsatz des Reibrades zu qualifizierenden Welle, mithin auf einem dem ersten Rad zuzuordnenden Bauteil, so dass Merkmal 3.4 selbst nach der engen Lesart der Beklagten verwirklicht ist, nach welcher die Fliehkraftkupplung als Teil des ersten Rades ausgebildet, also unmittelbar mit diesem verbunden sein muss.
4.
Das gleichfalls verwirklichte Merkmal 5.2 besagt lediglich, dass das zweite Rad – wenn es sich mit dem ersten Rad nach Wirksamwerden der Fliehkraftkupplung mitdreht – einen Riegel betätigt. Der Riegel kann drehfest mit dem zweiten Rad verbunden sein (vgl. Unteranspruch 3 und Abs. 0009). Der bei der angegriffenen Ausführungsform auf der Außenradfläche des zweiten Rades ausbildete Vorsprung mit Reibfläche stellt in räumlich-körperlicher Hinsicht ein Bauteil dar, das diesen Anforderungen genügt. Den Riegel einstückig mit dem zweiten Rad auszubilden, schließt Patentanspruch 1 nicht aus. Ob es sich bei dem Vorsprung um einen im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents betätigbaren Riegel handelt, hängt allein davon ab, ob er den Anforderungen der Merkmalsgruppe 6 genügt und ist dementsprechend allein in diesem Zusammenhang zu prüfen.
5.a
Merkmal 6.1 konkretisiert die bereits in Merkmal 5.2 angeführte Betätigung des Riegels dahingehend, dass der Riegel von einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition bewegt wird. Der Unterschied zwischen beiden Positionen liegt gemäß den Merkmalen 6.2 und 6.3 darin, dass der Riegel nur im letzteren Fall mit der Sicherungseinrichtung zum Zwecke der Bewegungsblockierung zusammenwirkt.
Die Verriegelungsposition kann dabei dadurch erreicht werden, dass der Riegel in eine Ausnehmung in der Sicherungseinrichtung eingreift und auf diese Weise eine formschlüssige Verbindung zwischen Auffanggerät und Sicherungseinrichtung herstellt (vgl. Abs. 0008). Auf eine formschlüssige Verbindung ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt. Wie Unteranspruch 10 und Abs. 0015 der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, liegt es auch noch im Rahmen der Erfindung, die Verriegelungsposition (lediglich) durch eine reibschlüssige Verbindung des Riegels mit der Sicherungseinrichtung herzustellen. Dem entnimmt der Fachmann die technische Lehre, dass es in Bezug auf das Zusammenwirken von Riegel und Sicherungseinrichtung – anders als bei einem Formschluss – keine absolut vorgegebenen Verriegelungspositionen gibt, sondern dass eine Bewegung des Auffanggeräts auch durch einen abbremsenden Reibschluss zur Einnahme beliebiger Verriegelungspositionen entlang z.B. einer Sicherungsschiene führen kann, infolge derer der in Merkmal 6.3 angesprochene Blockiererfolg erreicht wird.
b.
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird der an dem zweiten Rad angeordnete Vorsprung mit seiner Reibfläche infolge der Raddrehung in eine Position bewegt, in der seiner Reibfläche in einen abbremsenden Reibkontakt mit der Sicherungseinrichtung tritt. Dies ist in räumlich-körperlicher Hinsicht für die Verwirklichung von Merkmal 6.1 ausreichend, da es – wie ausgeführt – die Einnahme einer vordefinierten Verriegelungsendposition in Bezug auf die Sicherungsschiene nicht verlangt. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Riegel in seiner Verriegelungsposition in Reibschluss mit der Sicherungsschiene tritt, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Ob dies zu einem Blockieren der Bewegung des Auffanggeräts relativ zur Sicherungseinrichtung führt, ist nicht mehr Gegenstand von Merkmal 6.1 sondern von Merkmal 6.3.
6.a
Merkmal 6.3 beschreibt die Folge der anspruchsgemäßen Betätigung des Riegels, nämlich die Blockierung einer Bewegung des Auffanggerätes im Verhältnis zur Sicherungseinrichtung.
Für die Verwirklichung des Merkmals ist allerdings noch nicht allein ausreichend, dass die Betätigung des Riegels überhaupt im Ergebnis zu der Blockierung führt. Nach dem Anspruchswortlaut muss diese vielmehr gerade dadurch erreicht werden, dass der Riegel in seine Verriegelungsposition bewegt wird und mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkt (vgl. Merkmale 6.2 u. 6.3). Dies ist bei einer mit einem Reibschluss arbeitenden Verbindung unzweifelhaft der Fall, wenn dieser von einer Stärke ist, dass die Bewegungsenergie des Auffanggeräts diese beim gewöhnlichen Einsatz nicht überwinden kann (vgl. auch Abs. 0015 u. 0016). Hier führt der Reibschluss – ähnlich wie der ebenfalls als Ausführungsvariante vorgesehene Formschluss (vgl. Abs. 0020) – dazu, dass das Zusammenwirken des in der Verriegelungsposition befindlichen Riegels mit der Sicherungseinrichtung unmittelbar die Blockierung der Bewegung des Auffanggeräts bewirkt. Auf eine derartige Unmittelbarkeit der Blockierung ist der Anspruchswortlaut jedoch nicht beschränkt. Ihm kann nicht mehr entnommen werden, als dass die Blockierung Folge des Zusammenwirkens des (in Verriegelungsposition befindlichen) Riegels mit der Sicherungseinrichtung ist. Auf welche konkrete Weise dieses Zusammenwirken die Blockierung herbeiführt, lässt der Anspruchswortlaut offen. Unter ihn fallen daher grundsätzlich auch Ausführungsformen, bei denen das Zusammenwirken von Riegel und Sicherungseinrichtung lediglich mittelbar zur Blockierung der Bewegung des Auffanggeräts führt, z.B. indem die mit einem Reibschluss verbundene Abbremswirkung ausgenutzt wird, um einen weiteren Mechanismus auszulösen, der die endgültige Blockierung bewirkt. Ein engeres Verständnis ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn man verlangen würde, dass die in Merkmal 6.1 genannte Verriegelungsposition stets zugleich identisch mit einer Blockierstellung des Auffanggeräts sein muss. Dagegen spricht bereits, dass der Anspruchswortlaut in Merkmal 6.3 nur ganz allgemein von einem Blockieren spricht, ohne dies auf eine bestimmte Blockierposition im Verhältnis zum Riegel einzuschränken. Soweit in Merkmal 6.1 von Verriegelungsposition gesprochen wird, bezeichnet dies lediglich eine Position des Riegels, in der er mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkt. Wie hierdurch in der Folge ein Blockieren erreicht wird, wird nicht vorgegeben. Bestätigung findet dies auch darin, dass nach dem Anspruchswortlaut die Wirkung der patentgemäßen Riegelbetätigung lediglich allgemein auf die Blockierung der Relativbewegung bezogen ist und damit gerade nicht in einschränkender Weise vorgibt, dass der Riegel unmittelbar blockierend in die Auffangvorrichtung eingreifen muss.
Soweit sich aus den Abs. 0015 und 0016 ergibt, dass aufgrund der Stärke des Reibschlusses zwischen Riegel und Sicherungseinrichtung die Bewegung des Auffanggeräts unmittelbar blockiert wird, handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsvariante, auf die die allgemeiner gefasste technische Lehre des Patentanspruchs 1 nicht reduziert werden darf.
b.
Ausgehend hiervon verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 6.3 wortsinngemäß.
Wird der bei ihr an dem zweiten Rad angeordnete Vorsprung (Riegel) infolge der Raddrehung in eine Position bewegt, in der seine Reibfläche in einen abbremsenden Reibkontakt mit der Sicherungseinrichtung tritt, befindet sich der Riegel in einer Verriegelungsposition, in welcher er mit der Sicherungseinrichtung zusammenwirkt. Auch wenn der hierbei auftretende Reibschluss nicht ausreichen mag, um die Bewegung des Fallschutzläufers mit einer daran befindlichen Person unmittelbar zu stoppen, hat er jedoch zumindest mittelbar zur Folge, dass die Bewegung des Fallschutzläufers blockiert wird. Denn durch den Reibschluss erfährt der Fallschutzläufer eine Verzögerung, durch die zwangsläufig eine vertikale Fangfunktion („erste Fangfunktion“) mit den hierfür gesondert vorgesehenen Klemm- und Gegendruckflächen ausgelöst wird. Dies ist für die Verwirklichung von Merkmal 6.3 ausreichend, da das Blockieren des Auffanggeräts hier zumindest mittelbar durch das Zusammenwirken von Riegel und Sicherungseinrichtung bewirkt wird, was – wie oben ausgeführt – noch in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 fällt.
Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die angegriffene Ausführungsform mache von den Vorteilen der Erfindung keinen Gebrauch, dass der Riegel wahlweise bei Bedarf auch manuell unabhängig von der Drehgeschwindigkeit des ersten Rades betätigt und dass das Auffanggerät auch unabhängig von der Drehrichtung des ersten Rades benutzt werden könne, führt auch dies aus der Patentverletzung nicht heraus. Die angegebenen Vorteile (vgl. Abs. 0007 u. 0012) haben in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 keinen konkreten Niederschlag gefunden. Gestaltungen, die von diesen Vorteilen Gebrauch machen, sind vielmehr erst Gegenstand der Unteransprüche 5 und 6. Der Fachmann wird die genannten Vorteilsangaben dementsprechend dahingehend verstehen, dass die technische Lehre des Klagepatents lediglich die grundsätzliche Möglichkeit bietet, von diesen Vorteilen Gebrauch zu machen, ohne dass die allgemeiner gefasste Lehre des Patentanspruchs 1 hierauf jedoch beschränkt ist.
III.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestands sind die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Neben der Beklagten zu 1 haften auch die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1, da sie als gesetzliche Vertreter kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG.
Die Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Unabhängig davon steht der Klägerin auch ein Rechnungslegungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG zu. Der Vernichtungsanspruch sowie Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 u. 3 PatG.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,– EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,– EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien rechtfertigen weder eine andere Entscheidung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).