Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juli 2014, Az. 2 U 75/13
Vorinstanz: 4c O 15/13
I. Die Berufung gegen das am 19. September 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.425.000,- EUR festgesetzt.
GRÜNDE :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 155 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf eine Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. Darüber hinaus hat die Klägerin von der Beklagten erstinstanzlich zunächst auch die Vernichtung der in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse verlangt, diesen Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.
Das Klagepatent wurde am 5. Mai 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Schweizer Schrift vom 16. Mai 2000 in französischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 21. November 2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. November 2005 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 601 14 XXY geführt wird, ist in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine „Presse de façonnage“ („Schneidpresse“). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:
„Presse de façonnage de feuilles de papier ou carton comprenant une station d’éjection de déchets avec un châssis porte-outil comportant une paire de rails transversaux horizontaux (5, 11) supportant un outil supérieur d’éjection, le premier rail (5) étant fixe par rapport audit chassis porte-outil, le deuxième rail (11) étant mobile en direction longitudinale, caractérisée en ce que le profil des deux rails (5, 11) permet d’assurer le montage et le maintient en position opérationelle d’éjection de déchets, au choix, un cadre-tiroir d’outil supérieur d’éjection ou une planche supérieure d’éjection, en ce que chacun des rails transversaux horizontaux (5, 11) comporte, sur sa face en regard de l’autre une première partie profilée (7) dont le profil est complémentaire au profil externe de la partie transversale du cadretiroir d’outil supérieur d’éjection et une seconde partie profilée (6) dont le profil est complémentaire au profil externe du côté d’une planche supérieure d’éjection et en ce que ladite première partie profilée (7) est située au dessus de ladite seconde partie profilée (6).“
In der eingetragenen Übersetzung weist Patentanspruch 1 folgende Fassung auf:
„Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbögen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen (5, 11) umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen, wobei die erste Schiene (5) bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene (11) in Längsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen (5, 11) es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberrahmens oder einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen (5, 11) auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt (7) aufweist, dessen Profil komplementär zum äusseren Profil des Querabschnitts des Schieberrahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt (6) aufweist, dessen Profil komplementär zum äusseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt (6) angeordnet ist.“
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift, bei der es sich um eine perspektivische Ansicht eines Teils des Gestells einer Auswurfstation für eine Veredelungspresse handelt, erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Zu sehen sind zwei Längsträger (1, 2) und zwei Querträger (3, 4) sowie eine vordere, quer und horizontal verlaufende Schiene (5), die auf den Längsträgern (1, 2) durch zwei, in der Figur nicht gezeigte Stützen gelagert ist. Die Schiene (5) weist auf ihrer hinteren Seite zwei Nuten (6, 7) auf. Während die Nut (6) den Rand eines oberen Auswurfbrettes aufnehmen kann, kann in der oberen Nut (7) eine Rippe eines Schieberrahmens für ein universelles Auswurfwerkzeug gleiten. Die Schiene (5) bleibt bezüglich des das Werkzeug tragenden Gestells sowohl während des Betriebs der Presse als auch beim Auswechseln von Werkzeugen fest. Gegenüber der festen Schiene (5) ist eine bewegliche Schiene (11) angeordnet, die ebenfalls eine untere Nut zur Aufnahme des hinteren Rands eines oberen Auswurfbrettes und eine untere Nut aufweist, in der eine komplementäre Rippe eines Schieberrahmens für ein universelles oberes Auswurfwerkzeug gleitet (vgl. Anlage HL 2, Abschnitte [0016] f.).
Bei der Beklagten handelt es sich um ein chinesisches Unternehmen, das sich mit der Produktion von Anlagen zur Herstellung von Faltschachteln beschäftigt. Sie stellte auf der Messe „C“, die vom 3. Mai 2012 bis zum 16. Mai 2012 in Düsseldorf stattfand, unter der Bezeichnung „B“ eine Stanzmaschine aus (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), wobei die auf dem Messestand anzutreffenden Mitarbeiter bestätigten, dass eine solche Stanzmaschine durch die Beklagte auch in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden könne. Die grundsätzliche technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Fotografie erkennen, welche der Klageschrift entnommen wurde:
Wie die Ausbrechstation der angegriffenen Ausführungsform gestaltet ist, verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten Fotografien, die ebenfalls aus der Klageschrift stammen. Der durch die Klägerin vorgenommenen Beschriftung ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
An den Längsträgern sind zwei Querschienen angebracht, in deren Profile entweder ein sog. Schieberrahmen oder ein sog. Auswurfbrett eingebracht werden kann. Während die erste Querschiene fest mit dem Längsträger der Gestell-Konstruktion verbunden ist, ist die zweite Schiene mit zwei winkelförmigen Trägern versehen, welche an ihren horizontalen Armen jeweils Zahnräder aufweisen. Diese Zahnräder kämmen mit zwei längs verlaufenden Zahnstangen. Über eine manuelle Steuerung in Form eines Drehrades können die beiden Zahnräder über eine querverlaufende Stange im oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht und dadurch eine Verschiebung der zweiten beweglichen Schiene in Längsrichtung entlang der beiden Zahnstangen bewirkt werden.
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar, zumindest aber mittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:
Das Klagepatent erschöpfe sich nicht in der generellen Lehre, wahlweise als oberes Auswurfwerkzeug entweder ein Auswurfbrett oder einen Schieberrahmen mit vormontierten Stanzstiften zu verwenden, sondern setze darüber hinaus voraus, dass Auswurfbrett einerseits und Schieberrahmen andererseits in unterschiedliche „Profile“ der Schienen angesetzt werden müssten. Bei den Profilen handele es sich um die Nuten (6, 7) der Figur 1. Während die unteren Nuten (6) der Aufnahme des Auswurfbrettes dienen sollten, seien die oberen Nuten (7) für die Aufnahme des Schieberrahmens vorgesehen. Die technische Lehre des Klagepatents setze daher eine Veredelungspresse mit einer oberen Auswurfvorrichtung sowie eine Kombination eines Auswurfbrettes und eines Schieberrahmens voraus, wobei der Schieberrahmen in der oberen und das Auswurfbrett in der unteren Nut positioniert seien.
Davon ausgehend sei die Klage unschlüssig. Zum Einen differenziere die Klägerin nur unzureichend zwischen der Abfallauswurf- und der Nutzentrennstation. Die technische Lehre des Klagepatents sei jedoch allein auf die zuerst genannte Station beschränkt. Zum Anderen würden die durch die Klägerin vorgelegten und auf der Messe „C“ gefertigten Fotografien weder die Verwendung eines Schieberrahmens noch eines Auswurfbrettes in der Abfallauswurfstation erkennen lassen. Letzteres werde lediglich beim Einsatz in der Nutzentrennstation gezeigt. Eine Vorrichtung, die die Verwendung eines Schieberrahmens nicht zeige und damit auch eine Montage eines Schieberrahmens nicht offenbare, könne von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Der Vortrag der Klägerin erschöpfe sich in einer Spekulation über die Bedeutung des zweiten Profilpaares in den Schienen, ohne spezifiziert vorzutragen, dass das zweite Schienenpaar dem Zweck diene, zur Erleichterung des Handlings der Gesamtvorrichtung auch einen Schieberrahmen aufzunehmen. Anhand des Vortrages der Klägerin lasse sich nicht feststellen, dass anlässlich der Messe in Düsseldorf eine Vorrichtung angeboten worden sei, die einen Austausch von Schieberrahmen und Auswurfbrett zulasse. Zwar könnten die gezeigten Profile in diesem Sinn verwendet werden, dies sei jedoch nicht zwingend.
Durch Urteil vom 19. September 2013 hat das Landgericht Düsseldorf wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen General Manager zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Veredelungspressen für Papier- oder Kartonbogen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine oberer Auswurfvorrichtung stützen, wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberrahmens einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberrahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplementär zum äusseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist, in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Dezember 2001 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,
e) sowie für die seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und der erzielte Gewinn,
wobei
– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
– zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
3. die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zurückrufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 155 XXX B1 erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs-, und Transport bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin wegen der in Ziffer I. 1. beschriebenen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I. 1. beschriebenen, seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte verletze das Klagepatent, da die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von dessen technischer Lehre Gebrauch mache. Für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass ein
Schieberrahmen und ein Auswurfbrett tatsächlich körperlich vorhanden seien. Es reiche vielmehr, dass die im Patentanspruch näher beschriebenen Querschienen mit ihren Profilen für eine Aufnahme dieser Werkzeuge geeignet seien. Da die angegriffene Ausführungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache, stehe der Klägerin neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz und Entschädigung auch ein Rückrufanspruch zu. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handele.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.
Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts reiche es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht aus, dass die in Patentanspruch 1 beschriebenen Querschienen mit ihren Profilen für eine Aufnahme der „oberen Werkzeuge“ nur geeignet seien. Vielmehr müssten diese „oberen Werkzeuge“ auch tatsächlich vorhanden sein. Die technische Lehre des Klagepatents gehe von einer Auswahlmöglichkeit aus. Der Fachmann solle zwischen zwei Möglichkeiten der Bestückung der Ausbruchstation mit einem sog. „oberen Werkzeug“ – einem Schieberrahmen und einem Auswurfbrett – auswählen können. Die Verwendung der alternativen „oberen Werkzeuge“ sei von der technischen Lehre des Klagepatents umfasst. Gerade diese „oberen Werkzeuge“ würden das Vorrichtungselement definieren, auf das sich die Erfindung beziehe und welches in einer Art und Weise ausgebildet sein müsse, dass es seine technische Funktion erfüllen könne. Sie könnten daher nicht einfach ausgeblendet werden. Ein Schieberrahmen sei jedoch nicht Teil der auf der Messe angebotenen angegriffenen Ausführungsform gewesen. Da es zudem auch an einem Hinweis auf eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehle, sei keine Vorrichtung angeboten worden, bei der ein Austausch der beiden Werkzeuge vorgesehen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 19. September 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4c O 15/13, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2013, Az. 4c O 15/13, zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Rückruf verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Entschädigung dem Grunde nach festgestellt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. II § 1 IntPatÜG zu.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbögen.
In einer solchen Veredelungspresse werden in mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsschritten aus Papier- oder Kartonbögen mehrere, auf demselben Bogen liegende Zuschnitte ausgestanzt, die zu Faltschachteln weiterverarbeitet werden können. Nach dem eigentlichen Stanzprozess werden die Zuschnitte in der Veredelungspresse aus dem Gesamtbogen herausgetrennt und dadurch vereinzelt. Dieser Arbeitsschritt erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Stationen, der Ausbrech- bzw. Abfallauswurfstation und der Nutzentrennstation. Während in der ein oberes und ein unteres Werkzeug umfassenden Abfallauswurfstation die am Bogen haftenden Stanzabfälle durch ein von oben auf den Bogen einwirkendes Werkzeug herausgetrennt werden, werden die im Stanztiegel herausgestanzten einzelnen Zuschnitte in der Nutzentrennstation aus dem Bogen herausgedrückt und in Stapel abgelegt.
Wie das Klagepatent ausführt, kann das obere Auswurfwerkzeug entweder als Auswurfbrett ausgestaltet sein oder die Form eines Schieberrahmens mit Standarddimensionen aufweisen.
Ein solcher Schieberrahmen weise auf der vorderen und der hinteren Seite Profile auf, die an profilierte Befestigungsvorrichtungen angepasst seien und auf diesen gleiten. Der Schieberrahmen könne mehrere Querträger aufnehmen, auf denen eine Gruppe von Auswurfvorrichtungen befestigt sei. Die Einbaustellen der Querträger und der Auswurfvorrichtungen im Schieberrahmen seien modifizierbar und durch die durchzuführende Arbeit bestimmt. Dabei erfolge die Einstellung der Position der Auswurfvorrichtungen außerhalb der Maschine, vorzugsweise auf einem Einstelltisch. Dieser Arbeitsschritt sei relativ lang, werde aber in „verdeckter Zeit“ durchgeführt, unabhängig von der arbeitenden Maschine.
Demgegenüber handele es sich bei einem Auswurfbrett um ein rechteckiges Holzbrett, das auf der Innenseite eines Schieberrahmens angebracht sei und auf dem Auswurfvorrichtungen entsprechend der mit dem Brett durchzuführenden Arbeit angebracht seien.
Beide Gestaltungen müssten zu Beginn jeder Arbeit in den unterschiedlichen Stationen der Presse angeordnet werden. Speziell in Fällen mit kurzen Auflagen hänge die Produktivität der Einheit in großem Maß von der Schnelligkeit der Anordnung und der Einstellung der Werkzeuge ab.
Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, die Anordnung und Einstellung des oberen Auswurfwerkzeugs zu vereinfachen und schneller zu machen, insbesondere im Fall von kurzen und wiederholten Auflagen.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbogen,
2. umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau,
2.1. welcher ein Paar horizontale Querschienen (5, 11) umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen.
3. Die erste Schiene (5) ist bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest.
4. Die zweite Schiene (11) ist in Längsrichtung beweglich.
5. Das Profil der beiden Schienen (5, 11) erlaubt es, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen,
5.1. wahlweise eines Schieberrahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts.
6. Jede der horizontalen Querschienen (5, 11) weist auf der (der) anderen Querschiene zugewandten Seite auf
6.1. einen ersten profilierten Abschnitt (7),
6.1.1. dessen Profil komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberrahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist,
und
6.2. einen zweiten profilierten Abschnitt (6),
6.2.1. dessen Profil komplementär zum äußeren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist.
7. Der erste profilierte Abschnitt (7) ist über dem zweiten profilierten Abschnitt (6) angeordnet.
b)
Der Erfindung liegt die Idee zugrunde, den ein Werkzeug stützenden Unterbau der oberen Auswurfvorrichtung der Abfallauswurfstation einer Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbögen derart zu gestalten, dass ohne großen Aufwand wahlweise ein Schieberrahmen oder ein Auswurfbrett in der Betriebsposition des Abfallauswurfs montiert oder instandgehalten werden kann. Da die Auswurfbretter bzw. Schieberrahmen direkt in der Station montiert bzw. instandgehalten werden können, entfällt die im Stand der Technik außerhalb der Maschine durchzuführende Einstellung der Position der Auswurfvorrichtungen im Schieberrahmen, was zu einer erheblichen Zeitersparnis führt (vgl. Anlage HL 2, Abschnitte [0003] und [0008]).
Um den flexiblen Einsatz von Auswurfbrettern und Schieberrahmen zu ermöglichen, soll der ein Werkzeug stützende Unterbau der oberen Auswurfvorrichtung zwei Schienen umfassen, die durch die in Längsrichtung bewegliche Anordnung einer der Schienen (Merkmal 4) zueinander verschiebbar sind und damit den Einsatz von Auswurfbrettern und Schieberrahmen unterschiedlicher Größe ermöglichen, indem der Abstand des Schienenpaars an die jeweilige Position der Bretter angepasst werden kann (vgl. Anlage HL 2, Anschnitte [0008] a. E. und [0013]).
Damit der zwei Querschienen aufweisende Unterbau sowohl für Schieberrahmen als auch für Auswurfbretter eingesetzt werden kann und somit eine Austauschbarkeit des einen Werkzeugs gegen das andere gewährleistet, wenn dies die Betriebssituation verlangt, verfügen die horizontalen Querschienen (5, 11) auf ihrer sich jeweils zugewandten Seite über zwei, übereinander angeordnete profilierte Abschnitte (6, 7; vgl. Merkmalsgruppen 6 und 7). Während ein erster profilierter Abschnitt (7) komplementär zum äußeren Profil des Querschnitts des Schieberrahmens angeordnet ist (und mithin im Bedarfsfall die Montage eines Schieberrahmens gestattet), korrespondiert der zweite profilierte Abschnitt (6) mit dem seitlichen Profil eines oberen Auswurfbrettes (welches mithin im Bedarfsfall dort angebracht werden kann). Daraus folgt, dass für den Schieberrahmen und das obere Auswurfbrett jeweils ein eigenes Profil vorgesehen ist, wobei der den Schieberrahmen aufnehmende Abschnitt (7) über dem zweiten profilierten Abschnitt (6) angeordnet sein soll (Merkmal 7, vgl. auch Abschnitt [0017] i. V. m. Figur 1). Mit der patentgemäßen Profilierung der Querschienen ist damit die Basis dafür geschaffen, dass – worauf die Beklagte selbst mit Recht abstellt – eine Austauschbarkeit in Bezug auf die bedarfsabhängige Verwendung eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes gegeben ist.
Die Übereinanderlage der Profilierungen führt dazu, dass die Schieberrahmen stets in einem größeren Abstand zu dem auszustanzenden Material angeordnet sind als die Auswurfbretter. Weshalb dies so ist, hat die Klägerin nachvollziehbar damit begründet, dass die Ausbrechwerkzeuge bei den Auswurfbrettern regelmäßig unmittelbar auf dem Holz- bzw. Kunststoffbrett montiert sind. Demgegenüber werden die Ausbrechwerkzeuge bei einem Schieberrahmen zunächst an einer Zwischenkonstruktion befestigt, die wiederum über Befestigungs-Klemmen an den Schieberrahmen montiert werden. Da jedoch, unabhängig davon, ob im jeweiligen konkreten Anwendungsfall ein Auswurfbrett oder ein Schieberrahmen zum Einsatz kommt, stets ein gleicher Abstand der Ausbrechwerkzeuge von der Papierebene angestrebt wird, muss der Schieberrahmen in einem größeren Abstand als das Auswurfbrett moniert werden. Soweit sich die Beklagte demgegenüber insoweit darauf beruft, niemand sei gehindert, Schieberrahmen so zu gestalten, dass sie Auswurfbrettern entsprechen, und umgekehrt, steht dies den vorstehenden Ausführungen bereits deshalb nicht entgegen, weil eine solche Anpassung der Bretter aufgrund der Anordnung der jeweils alternativ die Auswurfbretter oder die Schieberrahmen aufnehmenden Abschnitte in zwei Ebenen nach der klagepatentgemäßen Lösung gerade nicht erforderlich ist.
Der Auffassung der Beklagten, eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents setze auch eine bestimmte Kombination eines Auswurfbrettes und eines Schieberrahmens sowie deren Positionierung in der jeweiligen Nut (Schieberrahmen: obere Nut; Auswurfbrett: untere Nut) voraus, vermag der Senat nicht näher zu treten. Auch wenn sich weder aus dem Umstand, dass die Unteransprüche lediglich die nähere Gestaltung des Unterbaus und insbesondere der Querschienen erläutern, noch daraus, dass in Figur 1 weder ein Auswurfbrett noch ein Schieberrahmen gezeigt wird, schließen lässt, Letztere müssten für eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 geschützten technischen Lehre nicht vorhanden sein, verdeutlicht bereits die Formulierung von Patentanspruch 1 mit der gebotenen Deutlichkeit, dass ein Fehlen von Auswurfbrett und/oder Schieberrahmen aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht herausführt.
Wie der Fachmann der Merkmalsgruppe 5 entnimmt, soll es das Profil der beiden Schienen „erlauben“, wahlweise die Montage und die Instandhaltung des Schieberrahmens und des Auswurfbrettes in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen. Zudem sollen die profilierten Abschnitte nach der Merkmalsgruppe 6 jeweils komplementär zum äußeren (seitlichen) Profil eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes sein (Unterstreichungen hinzugefügt). Bereits aufgrund der Formulierung des Patentanspruchs ist dem Fachmann somit klar, dass die Bezugnahme auf die Profile von Schieberrahmen und Auswurfbrett ebenso wie der angegebene Zweck der Schienen lediglich dazu dienen, die räumlich-körperliche Gestaltung der horizontalen Querschienen näher zu definieren. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass sie wahlweise die Montage und die Instandhaltung von Schieberrahmen und Auswurfbrett in der Betriebsposition des Abfallauswurfs ermöglichen. Darüber hinaus müssen ihre beiden Profile übereinander angeordnet und komplementär zu dem äußeren Profil des Schieberrahmens (oberer profilierter Abschnitt) bzw. des Auswurfbrettes (unterer profilierter Abschnitt) sein (vgl. auch BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 14 Rz. 84; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 6 Rz. 78). Tatsächlich vorhanden sein müssen Schieberrahmen und Auswurfbrett für eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 geschützten technischen Lehre demgegenüber nicht. Sie gehören als solche nicht zu der patentgeschützten Vorrichtung, sondern finden im Patentanspruch 1 lediglich zu dem Zweck Erwähnung, die Profilierung der Querschienen hinsichtlich ihrer erfindungsgemäßen Eignung (sic.: Montage und Instandhaltung von Schieberrahmen und Auswurfbrett) zu definieren.
2.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
a)
Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 hat die Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
b)
Des Weiteren hat die Klägerin nachvollziehbar und unter Vorlage verschiedener, auf der Messe „C“ gefertigter Fotografien dargelegt, dass die Profile der Schienen bei der auf der Messe ausgestellten Veredelungspresse so ausgestaltet waren, dass sie sowohl ein Auswurfbrett (untere Schiene) als auch einen Schieberrahmen (obere Schiene) aufnehmen können, wobei es das Profil der beiden Schienen erlaubt, die Montage und Instandhaltung eines Schieberrahmens oder eines oberen Auswurfbrettes sicherzustellen (Merkmalsgruppe 5).
Dem steht nicht entgegen, dass einige der zur Akte gereichten Fotografien nicht von der Abfallauswurfstation, sondern von der Nutzentrennstation stammen. Zwar sind beide Stationen voneinander zu trennen, wobei sich die technische Lehre des Klagepatents allein auf die Abfallauswurfstation bezieht. Dem Vortrag der Klägerin, das obere Werkzeug beider Stationen sei bei der angegriffenen Ausführungsformen im Hinblick auf die technische Gestaltung konstruktiv identisch, ist die Beklagte jedoch inhaltlich nicht entgegen getreten.
Dass die auf den Fotografien erkennbaren Schienen die wahlweise Montage und Instandhaltung eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes erlauben, haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf berufen, es fehle an einem Nachweis der wahlweisen Verwendung eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes, steht dies einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bereits deshalb nicht entgegen, weil Merkmal 5 – wie der Senat bereits im Einzelnen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgeführt hat – lediglich über den Zweck mittelbar die räumlich-körperliche Gestaltung der Profile der Schienen beschreibt („erlaubt es…“). Einer tatsächlichen wahlweisen Verwendung eines Auswurfbrettes und/oder eines Schieberrahmens bedarf es demgegenüber nicht.
c)
Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht erheblich bestritten, dass die auf den durch die Klägerin zur Akte gereichten Fotografien gezeigten profilierten Abschnitte komplementär zum äußeren Profil eines Schieberrahmens bzw. eines Auswurfbrettes ausgestaltet sind (Merkmalsgruppe 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob eine solche Verwendung offenbart ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die profilierten Abschnitte mit den jeweiligen Abschnitten des Schieberrahmens bzw. des Auswurfbrettes korrespondieren und damit in der Lage sind, diese aufzunehmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents wird Bezug genommen.
Dass die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen profilierten Abschnitte eine solche Eignung aufweisen, hat die Klägerin anhand der auf der Messe „C“ gefertigten Fotografien dargelegt. So zeigt das in der Klageschrift auf Seite 24 unten eingeblendete Foto ein entsprechendes, in die durch die profilierten Abschnitte gebildete Nut aufgenommenes Auswurfbrett. Gleichwohl hat die Beklagte eine entsprechende Eignung nicht bestritten.
d)
Schließlich hat die Beklagte auch nicht erheblich in Abrede gestellt, dass der erste profilierte und zu dem äußeren Profil des Schieberrahmens komplementäre Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist (Merkmal 7).
Auch wenn die auf Seite 24 unten der Klageschrift eingeblendete Fotografie in der Nutzentrennstation aufgenommen wurde, verdeutlicht sie gleichwohl, dass das Auswurfbrett bei der angegriffenen Ausführungsform in der unteren Nut aufgenommen werden kann. Der untere profilierte Abschnitt ist somit komplementär zum äußeren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbrettes ausgebildet. Zudem hat die Beklagte auch nicht bestritten, dass das in der Abbildung gezeigte obere Profil einen Schieberrahmen tragen kann. Vielmehr hat sie sich auch hier lediglich darauf berufen, ein Schieberrahmen sei nicht Gegenstand der angegriffenen Ausführungsform. Dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausführlich dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
Im Übrigen ist die Beklagte auch dem weiteren Vorbringen der Klägerin, die bei der angegriffenen Ausführungsform bei dem oberen Profil vorhandene Zentrier- und Arretiervorrichtung wäre nicht notwendig und würde aus Kostengründen niemals eingebaut werden, wäre das obere Profil der angegriffenen Ausführungsform nicht dafür vorgesehen, einen Schieberrahmen aufzunehmen, nicht entgegen getreten, sondern hat sich allein darauf berufen, die Zentriervorrichtung biete als solche keinen Hinweis auf einen alternativen Einsatz von Schieberrahmen einerseits und Auswurfbrettern andererseits. Eines solchen, alternativen Einsatzes bedarf es aber, wie bereits ausgeführt, für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht.
3.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zum Rückruf, zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung einer Entschädigung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr eine Berechnung ihrer Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das gilt auch, soweit sie sich zur Verhältnismäßigkeit des Rückrufs verhalten, der nur für solche Veräußerungsgeschäfte gilt, die (insbesondere als Folge des streitgegenständlichen Messeauftritts) im Inland stattgefunden haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1; 108 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).