2 U 65/13 – Zahnriemen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2301

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. 2 U 65/13

Vorinstanz: 4b O 190/11

I. Die Berufung gegen das am 1. August 2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das landgerichtliche und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 500.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 092 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 16. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 19949XXY vom 14. Oktober 1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 18. April 2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. November 2004 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 500 08 XXZ geführt wird, ist in Kraft.

Das Klagepatent betrifft einen „Zahnriemen zum Transportieren von Objekten“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:

„Zahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandförmigen Riemenkörper (2), der auf seiner einen Seite angeformte Zähne (3) trägt, wobei mindestens einer der Zähne (3) mit mindestens einer Öffnung versehen sind, die sich von der Kopffläche (5) des zugehörigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenkörpers (2) hindurch erstreckt und in der ein Halteelement für eine auf der anderen Seite des Riemenkörpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist, und wobei das Halteelement (4) einen langgestreckten Körper (4`) aufweist, der sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenkörper (2) hinein erstreckt,

dadurch gekennzeichnet,

– dass der langgestreckte Körper (4`) einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels (7) aufweist und

– dass der Flügel (7) in einen erweiterten Bereich der Öffnung eingreift, der in der Kopffläche (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.“

Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Klägerin lediglich im Wege von „insbesondere, wenn“ – Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 5 sowie 9 und 10 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Schnittzeichnung durch einen Zahnriemen quer zu dessen Laufrichtung auf der Höhe eines Zahnes. Figur 2 stellt einen zu Figur 1 gehörenden Grundriss dar.

Zu sehen ist der Riemenkörper (2) des Zahnriemens (1), der auf der einen Seite mit angeformten Zähnen versehen ist. In den Zahn (3) sind hülsenförmige Halteelemente (4) eingesteckt, und zwar derart, dass sie mit der Kopffläche (5) des Zahnes fluchten und auf der anderen Seite des Riemenkörpers (2) mit ihrem langgestreckten Körper (4‘) um ein kurzes Stück aus der Fläche (6) des Riemenkörpers herausragen. Die Halteelemente (4) dienen zur Befestigung nicht dargestellter Objekt-Halterungen, die gegen die Fläche (6) des Riemenkörpers verspannt werden. Die Haltelemente (4) sind jeweils mit einem Kopf versehen, der von zwei seitlich abstehenden Flügeln (7) gebildet wird. Dabei sind die Halteelemente (4) einschließlich ihrer Flügel (7) in die zugehörigen Öffnungen des Zahnriemens (1) praktisch spaltfrei eingepasst.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „B“ Zahnriemen aus Polyurethan mit einem flexiblen Nockensystem (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). In den Zahnriemen sind Stahldrähte eingeformt, die sich senkrecht zum Verlauf der Zähne erstrecken. Hinsichtlich der technischen Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform findet sich in dem durch die Klägerin als Anlage K 6b vorgelegten Auszug aus einer auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Broschüre zunächst Folgendes:

„Beim D-System wird zum Verschrauben der Aufschraubnocke ein D-Einlegteil in die vorbereitete Aussparung im Zahn gelegt. Diese Aussparungen sind im C Zahnriemen im Profil D 10 durchgängig in allen Zähnen vorhanden. Der Riemenrücken ist glatt und besitzt vorerst keine Lochungen. Vor dem Einsetzen des D-Einlegeteils müssen die beiden vorgeformten Sacklöcher in der Aussparung des gewählten Zahns mit dem D-Stanzwerkzeug zu Durchgangslöchern ausgestanzt werden. […]

Das D-Einlegeteil aus Zink-Druckguss besteht aus zwei Hülsen, die mit einem stabilen Steg untereinander verbunden sind. Zahnseitig ist das D-Einlegeteil so gestaltet, dass dieses vollständig in der Kontur des Zahnes liegt und die Verzahnung der Zahnscheibe nicht berührt. Der C Zahnriemen 50 D 10 besitzt mittig angeordnete Aussparungen in jedem Zahn für das D-Einlegeteil. […].“

(Anlage K 6b, S. 14, unten rechts, bis S. 15).

Die Zähne des Zahnriemens sind daher bei der angegriffenen Ausführungsform mit zwei Öffnungen versehen, in die jeweils ein hülsenförmiger, langgestreckter Körper mit einem Innengewinde eingreift. Die Körper sind aus Zink-Druckguss bzw. alternativ aus Edelstahl gebildet und über einen Steg miteinander fest verbunden, der schmaler als der Außendurchmesser der Körper ist. Der Steg liegt, wenn der hülsenförmige Körper durch die Öffnungen gesteckt ist, in einer im Zahn ausgeformten Nut. Dies verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten und durch die Klägerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten Fotografien:

Das Foto 1 zeigt ein Riemenstück mit einer Objekt-Halterung der Klägerin, die für das Foto 2 abgenommen wurde. Wie sich anhand der Fotos 2 und 3 erkennen lässt, stehen die hülsenförmigen Körper über die Fläche des Zahnriemens hervor. In Foto 4 ist der Zahnriemen von der Seite der Zähne erkennbar, wobei in diesem Foto die hülsenförmigen Körper ebenfalls in den Zahnriemen eingesetzt sind. Für Foto 5 wurden die hülsenförmigen Körper entfernt, so dass zwei Öffnungen in einem Zahn des Zahnriemens zu erkennen sind, die den Zahnriemen vollständig durchdringen. Foto 6 zeigt schließlich die zwei, über einen Steg miteinander verbundenen hülsenförmigen Körper.

Nach Auffassung der Klägerin stellt der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäßen Gebrauch mache.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:

Unter Berücksichtigung des technischen Verständnisses des Begriffes „Flügel“ und der Vorgaben des streitgegenständlichen Patentanspruchs in Bezug auf die Ausprägung des Kopfes sei für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents das Vorhandensein einer an der oberen Kante des Halteelementes ausgeprägten, möglichst großen Abstützfläche zwingend, deren Breite in ihrem Ansatz am langgestreckten Körper des Halteelements dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entspreche. Zudem müsse der in der Kopffläche des Zahnes ausgebildete erweitere Bereich, der den Flügel aufnehme, mehr sein als der Bereich, der durch die Öffnung für den langgestreckten Körper gebildet werde.

Ausgehend von diesem Verständnis des Klagepatents mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Doppelverbindungselement bediene sich – anders als das Halteelement des Klagepatents – dem Prinzip der Umklammerung. Dabei umschließe es den zwischen seinen beiden langgestreckten Körpern befindlichen Bereich der zu verbindenden Komponenten (Riemenkörper und Objekt-Halter). Auf diese Weise übe das Doppelverbindungselement beim Verspannen nicht lediglich Druck auf einen erweiterten Bereich einer einzelnen Öffnung aus, sondern wirke umfassend auf den Riemenkörper. Zusammen mit dem Objekthalter werde ein Rahmen gebildet, der zusätzlich verwindungssteif sei. Die angegriffene Ausführungsform habe daher einen ganz anderen funktionalen Ansatz als das Klagepatent. Der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Verbindungssteg könne nicht als „Flügel“ im Sinne des Klagepatents angesehen werden, denn er biete keine vergrößerte Abstützfläche. Zudem fehle es auch an der nach dem Klagepatent notwendigen Ausbildung eines Kopfes in Flügelform, denn die Breite des Verbindungssteges entspreche lediglich einem Drittel des Durchmessers des einzelnen Hülsenkörpers. Schließlich fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform auch an einem „erweiterten Bereich“ der Öffnung, in den ein Flügel eingreife. Die „Öffnungen“, nämlich die Durchsteckbohrungen durch den Riemenzahn, würden einen konstanten Durchmesser aufweisen, der dem Durchmesser der beiden zylinderförmigen Hülsenelemente entspreche.

Mit Urteil vom 1. August 2013 hat das Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Zahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandförmigen Riemenkörper, der auf seiner einen Seite angeformte Zähne trägt, wobei mindestens einer der Zähne mit mindestens einer Öffnung versehen ist, die sich von der Kopffläche des zugehörigen Zahnes aus durch den Zahnriemen bis zur anderen Seite des Riemenkörpers hindurcherstreckt und in der ein Halteelement für eine auf der anderen Seite des Riemenkörpers zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist und wobei das Halteelement einen langgestreckten Körper aufweist, der sich durch den Zahn hindurch bis mindestens in den Riemenkörper hinein erstreckt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der langgestreckte Körper einen Kopf in Form eines seitlich abstehenden Flügels aufweist und der Flügel in einen erweiterten Bereich der Öffnung eingreift, der an der Kopffläche des Zahnes ausgebildet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, für jedes Kalenderjahr Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern unter Angabe der Menge der bestellten sowie empfangenen Erzeugnisse, wobei Belege in Form von Kopien von Rechnungen vorzulegen sind;

b) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17. Dezember 2004 zu machen sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und

wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

3. vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30. April 2006 in Verkehr gelangten Zahnriemen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Zahnriemen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 092 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Zahnriemen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Zahnriemen wieder an sich zu nehmen;

4. an die Klägerin 8.428,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19. Mai 2001 bis zum 16. Dezember 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte verletze das Klagepatent, da die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von dessen technischer Lehre Gebrauch mache.

Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über ein Halteelement mit einem langgestreckten, hülsenförmigen Körper, der in einer Öffnung des Zahnes angeordnet sei bzw. sich durch den Zahn hindurch bis in den Riemenkörper hinein erstrecke. Dass der langgestreckte Körper mittels eines Steges, dem Kopf des Halteelements, mit einem anderen langestreckten Körper, der sich in einer anderen Öffnung des Zahns befinde, verbunden sei, führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Nicht allein die Verbindung mittels des Steges trage Sorge für die exakte Befestigung und gewährleiste einen Einzieh- und Verdrehschutz, sondern das Vorsehen eines erfindungsgemäßen Flügels. Der Teil des Steges, der an dem langgestreckten Körper ansetze, bilde eine Auflagefläche, die sich auf der Oberfläche des Riemens abstütze. Er übe Druck auf den erweiterten Bereich der Öffnung aus, so dass es weder zu einem Einziehen noch zu einem Verdrehen des Halteelementes komme. Der Anspruch lege sich nicht auf eine bestimmte Gestaltung des Flügels fest. Er enthalte insbesondere nicht die Vorgabe, dass die Breite des Kopfes dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entsprechen bzw. der Kopf an seinem Ansatz am langgestreckten Körper eine Breite entsprechend dem Außendurchmesser des langestreckten Körpers aufweisen müsse. Der technische Sinn und Zweck des Kopfes in Form eines Flügels begrenze dessen konkrete Ausgestaltung. Er müsse namentlich eine hinreichende Abstützfläche auf dem Material des Zahnriemens bilden und dürfe insbesondere keine Form, kein Material oder keine Ausprägung aufweisen, die trotz seitlicher Erstreckung dazu führe, dass sich der Kopf des Halteelementes in das Material des Zahnriemens hineinziehe, durch die Öffnung hindurch ziehen lasse oder ein Verdrehen des Halteelements ermögliche. Der Anspruch eröffne dem Fachmann, orientiert an dem technischen Sinn des Kopfes, einen gewissen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Flügels. Solange und soweit mittels einer Fläche, die sich seitlich von dem langestreckten Körper weg erstrecke, der Einziehschutz und die Verdrehsicherheit gewährleistet seien, stehe die konkrete Ausgestaltung des Flügels im Belieben des Fachmanns.

Schließlich greife bei der angegriffenen Ausführungsform auch der Flügel in einen erweiterten Bereich der Öffnung ein, der in der Kopffläche des Zahnes ausgebildet sei. Unter dem erweiterten Bereich der Öffnung verstehe der Fachmann jede Vertiefung bzw. Materialaussparung in der Kopffläche des Zahnes, in die der patentgemäß ausgestaltete Flügel bündig abschließend eingreife und sich abstützen könne. Eine bestimmte Form und/oder Breite des erweiterten Bereichs sei nur insofern notwendig, als der erfindungsgemäße Kopf des Halteelements dies erfordere. Der erweiterte Bereich korrespondiere mit dem Flügel. Die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorhandene Nut bzw. der vorhandene Kanal sei eine Vertiefung bzw. Materialaussparung in der Kopffläche des Zahnes. In die Nut bzw. den Kanal greife der patentgemäß ausgestaltete Flügel bündig abschließend ein und stütze sich ab. Der Flügel rage nicht über den Zahn hinaus. Es sei ein beeinträchtigungsfreies Zusammenwirken mit dem Antriebsrad möglich.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.

Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:

Das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatents zu weit ausgelegt und unberücksichtigt gelassen, dass der Anspruch eine Mindestvorgabe zu der Anzahl der im Zahn vorzusehenden Öffnungen für Halteelemente enthalte. Damit werde eine von der Erfindung ausdrücklich erfasste Mindestausgestaltung von Zahnriemen und Halteelement vorgegeben. Deshalb müsse das Halteelement auch der Mindestgestaltung des Zahnes mit nur einer Öffnung genügen. Das könne aber nur ein Halteelement, welches entsprechend dem insoweit nicht kritisierten, sondern übernommenen Stand der Technik als Einzelelement ausgestaltet sei und lediglich einen langgestreckten Körper aufweise. Mit einem Halteelement, das über zwei oder mehr langgestreckte Körper verfüge, könne diese vom Anspruch ausdrücklich vorgesehene Mindestausgestaltung nicht verwirklicht werden.

Darüber hinaus habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Patentanspruch einen Kopf des langgestreckten Körpers voraussetze. Aus der Vorgabe, dass der langgestreckte Körper einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels aufweise, ergebe sich, dass der langgestreckte Körper ein zentral ausgebildetes Endstück mit einem vergrößerten Umfang aufweise, die Breite des Kopfes mindestens dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entsprechen müsse und dass die Flügelform es ausgleichen müsse, wenn der gegenüber dem langgestreckten Körper vergrößerte Umfang des Kopfes an zwei Seiten (bei zwei Flügeln) oder an drei Seiten (bei einem Flügel) auf den Umfang des langgestreckten Körpers (als Mindestmaß) reduziert werde. Nur dann sei eine große, kräftemäßig ausgeglichene Abstützfläche zu erreichen. Diesen Anforderungen genüge das bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Brückenelement nicht. Insbesondere fehle es an einem Endstück, das einen gegenüber dem langgestreckten Rohrkörper vergrößerten Umfang aufweise.

Des Weiteren müsse der erweitere Bereich nach der technischen Lehre des Klagepatents einen patentgemäß ausgebildeten Kopf eines langgestreckten Körpers in Form eines Flügels aufnehmen können, wobei dieser Flügel eine große, kräftemäßig ausgeglichene Abstützfläche biete. Davon könne bei der schmalen Nut der angegriffenen Ausführungsform nicht die Rede sein. Der Kanal zwischen zwei Öffnungen sei keine Öffnungserweiterung für die Aufnahme eines Kopfes in Flügelform.

Schließlich sei der Verbindungssteg bei der angegriffenen Ausführungsform so schmal, dass er sich dann, wenn er in einer beliebigen Länge von der zweiten Hülse der angegriffenen Ausführungsform abgetrennt werde, beim Verspannen in das Polyurethan-Material des Zahnriemens hineinziehen würde. Der Verbindungssteg sei für den Fachmann erkennbar nicht dafür ausgebildet, beim Verspannvorgang eine große Gegenfläche für das Polyurethan-Material des Zahnriemens zu bilden. Vielmehr hätten Versuche der Beklagten gezeigt, dass der nach der Trennung entstandene „Reststeg“ bei der aus Druckguss bestehenden Standardausführung der Halterungen der Beklagten bereits bei einem Anzugs-Drehmoment von unter 1 Nm abbreche. Ein solches Anzugs-Drehmoment werde üblicherweise als Mindest-Drehmoment bei einer M4-Schraube, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform zum Einsatz komme, verwendet, um eine feste, sich nicht im Betrieb lockernde Schraubverbindung herzustellen. Im Übrigen hätten weitere, durch die Beklagte veranlasste Versuche gezeigt, dass sich die (durchtrennten) Halterungen aus Edelstahl bei einer dynamischen Belastung aufgrund der Form der Stege nach oben wegbiegen. Im Hinblick auf die Stege aus Zink-Druckguss sei demgegenüber keiner der Stege in der Lage gewesen, im Rahmen der durchgeführten dynamischen Versuche einen kompletten Zyklus zu durchlaufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01. August 2013, Aktenzeichen 4b O 190/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Insbesondere sei es zwar zutreffend, dass der Patentanspruch eine Mindestausgestaltung bezüglich der Anzahl der Öffnungen in einem Zahnriemen vorschreibe. Weiter sei es richtig, dass dementsprechend jede Ausführungsform, die diese minimale Ausgestaltung nicht aufweise, nicht unter den Schutzbereich der Erfindung falle. Wenn also nicht mindestens ein Zahn mindestens eine Öffnung aufweise, sei der Zahnriemen nicht schutzrechtsgemäß. Der streitgegenständliche Patentanspruch ermögliche jedoch sowohl Ausgestaltungen mit mehr als einer Öffnung als auch solche, bei denen mehr als ein Zahn z. B. zwei Öffnungen aufweise. Halteelemente müssten nicht, wie die Beklagte meine, zwingend immer in einem den Mindestanforderungen entsprechenden Zahnriemen (ein Zahn mit einer Öffnung) einsetzbar sein. Vielmehr seien die Zahnriemen und die Halteelemente einer konkreten Ausführungsform dann schutzrechtsgemäß, wenn die Merkmale des Patentanspruchs erfüllt seien. Dies gelte sowohl für die Flügel im Verhältnis zu den erweiterten Bereichen als auch für die langgestreckten Körper der Halteelemente im Verhältnis zu den Öffnungen. Dementsprechend sei es auch nicht ausgeschlossen, Halteelemente zu gestalten, die nur mit einem Zahnriemen zusammenwirken, bei dem mehrere Zähne mehrere Öffnungen aufweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht in den angegriffenen Zahnriemen eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Rückruf, zum Schadenersatz und zur Entschädigung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verurteilt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG zu.

1.
Das Klagepatent betrifft einen (im Gebrauch angetriebenen) Zahnriemen zum Transportieren von Objekten von einer zur nächsten Bearbeitungsstation.

Derartige Zahnriemen weisen, so führt das Klagepatent einleitend aus, üblicherweise einen bandförmigen Riemenkörper auf. Während der Riemenkörper auf seiner einen Seite über angeformte Zähne verfügt, in die Antriebs-Zahnscheiben greifen, können auf der anderen Seite Halterungen für die zu transportierenden Objekte angebracht werden. Dadurch ist es möglich, Werkstücke von Bearbeitungsstation zu Bearbeitungsstation maschinell zu transportieren, unabhängig davon, ob dies in einer kontinuierlichen Bewegung oder in Form einer Hin- und Herbewegung erfolgt (vgl. Abs. [0001] f.).

Zahnriemen bieten den Vorteil, so führt die Klagepatentschrift aus, dass sie eine sehr exakte Bewegungssteuerung und damit eine sehr exakte Positionierung der Objekt-Halterungen an der Be- und Entladestation ermöglichen (Abs. [0003]).

Wie der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt, wurden die Objekt-Halterungen bisher gegen die Rückseite des Zahnriemens unter Verwendung von Schrauben verspannt, die in als Halteelemente dienende Muttern, die auf der Höhe der Zähne in den zugehörigen Öffnungen saßen, eingeschraubt wurden. Die Öffnungen bildeten auf der Höhe der Zahnfüße eine Stufe, auf der die Halteelemente ruhten. Die Öffnungen setzten sich dann mit dem verminderten Durchmesser durch den Riemenkörper hindurch fort (Abs. [0004]).

Diesem Prinzip entsprechende Halterungen sind beispielsweise in den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 3 und 7 der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gewürdigten Offenlegungsschrift DE 199 09 XXX A gezeigt.

In der vorstehenden Figur sind die Bolzendurchgänge (12) in dem Riemenverbindungsstückkörper (11) konzentrisch zu in der Stahlplatte (10) ausgebildeten Bolzendurchgängen (10B) ausgebildet. Jeder Kuppelbolzen (13) ist von der Seite der eingreifenden Zähne (2) aus durch die Bolzendurchgänge (6, 7B, 10B, 12) eingesetzt. Muttern (14) sind von der Seite des Riemenverbindungsstücks (9A) aus mit den entsprechenden Kuppelbolzen (13) in Schraubeingriff gebracht und festgezogen. Die Durchmesser des Kuppelbolzens (13) und der Mutter (14) sind derart gewählt, dass der Kuppelbolzen (13) und die Mutter (14) innerhalb des in dem Riemenkörper (1A) ausgebildeten Bolzendurchgangs (6) bzw. innerhalb des in dem Riemenverbindungsstückkörper (11) ausgebildeten Bolzendurchgangs (12) aufgenommen sind. Durch den Eingriff der Kuppelbolzen (13) und der Muttern (14) sind das Stahlband (7) und die Stahlplatte (10) fest miteinander verbunden (vgl. Anlage K 3, Sp. 6, Z. 12 – 30).
P

Wie aus der vorstehenden Figur 7 zu erkennen ist, sind dort ebenfalls zur Befestigung von Transporthalterungen (17) in dem Riemenkörper (1) und dem Stahlband (7) Bolzendurchgänge (6/7B) ausgebildet. Durch diese Durchgänge wird ein Kuppelbolzen (15) geführt, auf den eine Mutter (16) aufgeschraubt wird. Dadurch wird der Kuppelbolzen (15) an dem Stahlband (7) befestigt. Ein Gewindeabschnitt (15A) des Kuppelbolzens (15) ragt von der Außenseite des Zahnförderriemens (1) ab. Um die Transporthalterung (17) zu befestigen, wird auf dem Gewindeabschnitt (15A), der durch einen in der Transporthalterung (17) ausgebildeten Kuppelbolzendurchgang (15A) geführt wird, eine Mutter (18) aufgeschraubt (Anlage K 3, Spalte 7, Zeilen 19 – 32).

An dieser im Stand der Technik bekannten Lösung bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Transportexaktheit derartiger Zahnriemen zu wünschen übrig lasse (Abs. [0005]). Zudem komme es zu einer Lockerung der Objekt-Halterungen, weil die in den Öffnungen angeordneten Muttern aufgrund ihrer geringen Abmessungen eine zu kurze Einschraublänge zur Verfügung stellen würden (Abs. [0008]).

Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Zahnriemen mit einer erhöhten Transportgenauigkeit zu schaffen (Abs. [0006]).

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Zahnriemen (1) zum Transportieren von Objekten,
1.1. mit einem bandförmigen Riemenkörper (2),
1.1.1 der auf seiner einen Seite angeformte Zähne (3) trägt.
2. Mindestens einer der Zähne (3) ist mit mindestens einer Öffnung versehen.
2.1. Die Öffnung erstreckt sich von der Kopffläche (5) des zugehörigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenkörpers (2) hindurch.
2.2. In der Öffnung ist ein Halteelement (4) für eine auf der anderen Seite des Riemenkörpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet.
3. Das Halteelement (4) weist einen langgestreckten Körper (4`) auf.
3.1. Der langgestreckte Körper (4`) erstreckt sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenkörper (2) hinein.
3.2. Der langgestreckte Körper (4`) weist einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels (7) auf.
4. Der Flügel (7) greift in einen erweiterten Bereich der Öffnung ein,
4.1. der in der Kopffläche (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.

b)
Gegenstand des Patentschutzes ist somit die Kombination aus einem Zahnriemen (mit einer Öffnung zur Aufnahme eines Halteelements) und eben diesem Halteelement. Letzteres wird aus einem langgestreckten Körper mit einem Kopf in Form eines seitlich abstehenden Flügels gebildet.

(1)
Im Hinblick auf die technische Gestaltung des langgestreckten Körpers entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 lediglich, dass sich dieser durch den Zahn hindurch bis mindestens in den Riemenkörper hinein erstreckt und damit eine entsprechende Länge aufweisen muss (Merkmal 3.1.). Dies soll – in Abgrenzung zum Stand der Technik – sicherstellen, dass eine zuverlässige Befestigung der Objekthalterung unabhängig von der Formgebung des langgestreckten Körpers gewährleistet wird (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0009]), denn bei der im Stand der Technik bekannten Lösung führte gerade die kurze Einschraublänge der in den Öffnungen angeordneten Muttern dazu, dass sich die Objekthalterungen im Gebrauch gelöst haben (vgl. Abs. [0008]).

Weitere konstruktive Vorgaben, etwa in Bezug auf den Außendurchmesser oder das Material des langgestreckten Körpers, finden sich in Patentanspruch 1 nicht. Dieser stellt es damit in das Belieben des Fachmanns, ob er den langestreckten Körper etwa als Hülse (vgl. Unteranspruch 2; Abs. [0010] – [0013]) oder als Gewindezapfen zum Aufschrauben einer Mutter (vgl. Abs. [0016], Z. 23 f. und Abs. [0041], Z. 5 – 7) oder noch anders ausgestaltet. Zudem muss der langgestreckte Körper auch keinen Mindest-Außendurchmesser aufweisen, so dass er durchaus auch einen lediglich geringen Außendurchmesser aufweisen kann (vgl. Abs. [0018], Z. 56 – 57), solange die zuverlässige Befestigung der Objekt-Halterung gewährleistet ist. Umgekehrt ist es auch möglich, den Außendurchmesser des langgestreckten Körpers etwas zu vergrößern und so die Halteelemente in ihrem Kopfbereich der Kontur des Zahnkopfes anzupassen (vgl. Abs. [0035], Z. 32 – 37).

(2)
Den Kopf des langgestreckten Körpers beschreibt Patentanspruch 1 dahingehend näher, dass dieser die Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels aufweist, der in einem erweiterten Bereich der in der Kopffläche des Zahnes ausgebildeten Öffnung angeordnet ist (Merkmale 3.2., 3.2.1., 4. und 4.1.). Durch den Flügel soll sichergestellt werden, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterung nicht in das Material des Zahnriemens hineingezogen werden kann, wodurch ebenfalls die Befestigungssicherheit der Objekt-Halterungen erhöht wird (vgl. Abs. [0017], Z. 29 – 33; Abs. [0033], Z. 10 – 12, Unterstreichung hinzugefügt). Außerdem soll der Flügel eine ausreichende Verdrehsicherung gewährleisten (vgl. Abs. [0033], Z. 14 f.). Die patentgemäße Lösung liegt dabei in einer ganz bestimmten Geometrie: Der Einziehschutz wird durch eine hinreichend große Abstützfläche gewährleistet, die der Kopf des Halteelements dank seiner Flügelform auf dem Riemenmaterial bereitstellt, während sich die Verdrehsicherheit aus dem formschlüssigen Eingriff des Kopfflügels in die korrespondierende, erweiterte Öffnung im Zahnriemen ergibt. Um den ihm zugewiesenen Aufgaben gerecht zu werden und infolgedessen als patentgemäßes Funktionsteile angesehen zu werden, muss der Flügel, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, eine hinreichende, ein Einziehen verhindernde Abstützfläche auf dem Material des Zahnriemens ausbilden und darf deswegen keine Gestaltung aufweisen, die trotz seitlicher Erstreckung des Flügels dazu führt, dass sich der Kopf des langgestreckten Körpers in das Material des Zahnriemens hineinzieht oder sogar durch die Öffnung hindurch ziehen lässt oder ein Verdrehen des Halteelementes gegenüber dem Zahnriemen erlaubt. Zu dem Material des Zahnriemen sowie dem des seitlichen Flügels verhält sich der Patentanspruch im vorliegenden Zusammenhang bewusst nicht, womit dem Fachmann auch insoweit freie Hand gelassen ist. Ihm ist selbstverständlich einsichtig, dass sich ein effektiver Einziehschutz nur einstellen kann, wenn sowohl für den Zahnriemen als auch für den Kopfflügel ein hinreichend unnachgiebiges Material gewählt wird, was jedoch – wie gesagt – als solches nicht Gegenstand des Klagepatents ist und somit auch keine Relevanz für die Benutzungsfrage hat. Weil die Lehre des Klagepatents darin besteht, über die Ausbildung eines seitlichen Flügels – und nicht durch eine bestimmte Materialwahl für den Zahnriemen – ein Einziehen in diesen hinein zu unterbinden, trifft auch die Behauptung der Beklagten nicht zu, das Klagepatent verlange ein starres Widerlager für den Flügel, welches ein Eindringen auch um allerkleinste Werte verhindere. Mit dem starren Widerlager ist die (insbesondere materialmäßige) Beschaffenheit des Zahnriemens angesprochen, zu der sich der Patentanspruch gerade nicht verhält.

Abgesehen von dem zuvor Ausgeführten legt sich Patentanspruch 1 weder in Bezug auf eine bestimmte Anzahl der Flügel noch im Hinblick auf deren genaue konstruktive oder räumliche Gestaltung fest. So können die Flügel etwa dreieckförmig (vgl. Unteranspruch 7 und Abs. [0018], Z. 51 – 53) oder annähernd rechteckig (vgl. Abs. [0018], Z. 54 – 56; [0037], Z. 52) gestaltet sein. Ebenso ist es möglich, nicht nur einen, sondern zwei Flügel vorzusehen, die einander diametral gegenüberliegen, um dadurch eine große, kräftemäßig ausgeglichene Abstützfläche zu schaffen, die gleichzeitig die Verdrehsicherheit gewährleistet (vgl. Unteranspruch 8 und Abs. [0017], Z. 35 – 44).

Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 keine über Merkmal 3.2 hinausgehenden Vorgaben hinsichtlich der technischen Gestaltung des Kopfes. Insbesondere bedeutet allein der Umstand, dass der langgestreckte Körper einen Kopf aufweisen soll, nicht, dass dieser im Vergleich zu dem langgestreckten Körper einen vergrößerten Umfang aufweisen und dadurch eine umlaufende Auflagefläche bieten muss.

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2011, 313, 315– Crimpwerkzeug IV; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Was bei sinnvollem Verständnis nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung – oder inhaltlichen Erweiterung – des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung; GRUR 2011, 701, 703 – Okklusionsvorrichtung).

Sollte dem Begriff „Kopf“ im Patentanspruch 1 daher, wie die Beklagte meint, mehr zu entnehmen sein, als dass dieser die Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels aufweisen muss, so hätte dies im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere wird, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, die Breite des Kopfes im Patentanspruch nicht genannt. Patentanspruch 1 ist insoweit offen formuliert.

Aus der durch die Beklagte in diesem Zusammenhang herangezogenen Feststellung in Abs. [0018], der Außendurchmesser des langestreckten Körpers definiere die Breite des Kopfes, lassen sich bereits deshalb keine weiteren Anforderungen an die konstruktive Gestaltung des Kopfes herleiten, weil es sich hierbei vor dem Hintergrund der Formulierung des streitgegenständlichen Patentanspruchs, wonach der langgestreckte Körper einen Kopf aufweisen soll, um eine Selbstverständlichkeit handelt. Dem Fachmann ist klar, dass der in Merkmal 3.2. angesprochene Kopf nicht nur die Form eines seitlich abstehenden Flügels aufweisen soll, sondern dass dieser zugleich den Kopf, das heißt das Ende des langgestreckten Körpers, darstellt. Dies bedingt zwangsläufig, dass die Breite des Kopfes (zumindest an einer Stelle) dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entspricht. Weitere konstruktive Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung von Kopf und Flügel lassen sich daraus nicht ableiten. Insbesondere steht der Verweis auf den Außendurchmesser des langgestreckten Körpers einer deutlich schmaleren Ausbildung der seitlich abstehenden Flächen nicht entgegen. Dass auch eine derartige Gestaltung in den Schutzbereich des Klagepatents fallen kann, verdeutlicht bereits Figur 2 nebst der zugehörigen Beschreibung (vgl. Abs. [0035], Sp. 6, Z. 28 – 31). Der Begriff „Kopf“ besagt für den Fachmann nach allem nicht mehr, als dass es sich um den Abschluss des Halteelements handelt, wobei dieses Ende gegenüber dem restlichen Halteelement insofern anders gestaltet sein muss, als es wegen seiner größeren radialen Erstreckung eine Auflagefläche bildet, die der Bewegung des Halteelements in den Riemenkörper hinein eine Grenze setzt. Eine derartige Wirkung wird indessen schon durch den mindestens einen seitlichen Flügel des Kopfes erreicht und erfordert darüber hinaus keinen Überstand um die gesamte Öffnung herum.

(3)
Die räumliche Anordnung des Flügels im Zahnriemen wird in der Merkmalsgruppe 4 dahingehend konkretisiert, dass der Flügel in einen erweiterten Bereich eingreift, der in der Kopffläche des Zahns ausgebildet ist. Die Merkmalsgruppe 4 ist daher im Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 2 zu lesen, wonach mindestens einer der Zähne mit einer Öffnung versehen sein soll, die sich von der Kopffläche des zugehörigen Zahnes aus durch den Zahnriemen bis zur anderen Seite des Riemenkörpers hindurch erstreckt, in der das Halteelement angeordnet ist. Aufbauend auf dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik, wo die Muttern auf in den Öffnungen gebildeten Stufen angeordnet waren (vgl. Abs. [0004], Z. 28 – 34; Abs. [0008], Z. 1 f.), soll also nunmehr in dem erweiterten Bereich der Öffnung der Flügel als Bestandteil der Halteeinrichtung angeordnet sein, damit der langgestreckte Körper samt Kopf innerhalb der Zahnkontur liegt und somit die Arbeitsweise des Zahnes beim Zusammenwirken mit den zugehörigen Antriebs-Zahnscheiben nicht beeinträchtigt (vgl. Abs. [0018], Z. 45 – 48; Abs. [0019], Z. 1 – 4; Abs. [0035], Sp. 6, Z. 25 – 28). Da der Flügel das im Bereich der Öffnung fehlende Material des Zahnes ersetzt, wird zugleich eine Schwächung des Zahnes vermieden (vgl. Abs. [0019], Z. 6 – 13; Abs. [0034], Z. 18 – 21).

Der Auffassung der Beklagten, der erweiterte Bereich müsse den seitlichen Bereich der Öffnung in einer Breite erweitern, die dem Durchmesser des langgestreckten Körpers entspreche, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Formulierung des Patentanspruchs ist der erweiterte Bereich der Öffnung durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Zum Einen muss er in der Kopffläche des Zahnes ausgebildet sein. Zum Anderen muss er eine solche Ausgestaltung haben, dass der Flügel in diesen Bereich eingreifen kann. Weitere Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Größe des erweiterten Bereichs an der Seite, entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 demgegenüber nicht. Da Patentanspruch 1, wie bereits ausgeführt, nicht ausschließt, dass die Breite des Flügels in den Seitenbereichen nicht dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entspricht, ist es damit spiegelbildlich auch nicht erforderlich, dass der erweiterte Bereich auch im seitlichen Bereich der Öffnung eine dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entsprechende Breite aufweist.

2.
Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

a)
Zu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 nicht umstritten, so dass es insoweit – über die für sich sprechenden bildlichen Darstellungen und überreichten Musterstücke hinaus – keiner weiteren Ausführungen bedarf.

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist ein langgestrecktes Halteelement mit einem Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels im Sinne der Merkmale 3., 3.1 und 3.2 auf.

(1)
Zutreffend hat das Landgericht das Halteelement der angegriffenen Ausführungsform in dem hülsenförmigen, langgestreckten Körper mit Innengewinde, der in eine der Öffnungen des Zahns eingreift, und einem Teil des Steges, der den Kopf des langgestreckten Körpers in Form eines seitlich abstehenden Flügels bildet, gesehen, wie er nachfolgend eingeblendet ist:

(2)
Wie der Senat im Einzelnen bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgeführt hat, ist es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kopf des langgestreckten Körpers die Form eines seitlich abstehenden Flügels aufweist, wobei der obere Bereich der Hülse bereits als Teil des Flügels anzusehen ist. Weitere Vorgaben hinsichtlich der Größe des Flügels, insbesondere zu dessen Länge und Breite, entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 nicht.

Damit steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass die Hülse bei der angegriffenen Ausführungsform in ihrem oberen Bereich in Gestalt einer Abschrägung an die Form des Zahnes angepasst ist. Der Wortlaut des streitgegenständlichen Patentanspruchs schließt eine derartige Anpassung des Kopfes an die Zahnkontur, die in der Klagepatentbeschreibung sogar als vorteilhaft beschrieben wird (vgl. Abs. [0018], Sp. 3, Z. 45 – 48, vgl. auch Abs. [0019], Sp. 3, Z. 58 – Sp. 4, Z. 1 – 3; Abs. [0035], Z. 25 – 28), nicht aus. Soweit in der Klagepatentbeschreibung die Anpassung des Außendurchmessers des langgestreckten Körpers als eine Möglichkeit der Anpassung an die Zahnkontur genannt wird, handelt es sich dabei um eine mögliche Gestaltung, die jedoch – wie bereits die Klagepatentbeschreibung ausdrücklich klarstellt („In der Regel…“, vgl. Abs. [0018], Sp. 3, Z. 48 – 51; Abs. [0035], Sp. 6, Z. 28- 37) – nicht zwingend ist.

(3)
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass der Steg bei der angegriffenen Ausführungsform deutlich schmaler ausgebildet ist als die Hülse, so dass deren Außendurchmesser die Breite des Steges deutlich übersteigt. Dass sich der Verbindungssteg der angegriffenen Ausführungsform, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, aufgrund seiner (relativ) geringen Breite in das Bandmaterial ein- bzw. durchzieht, wenn er – egal an welcher Stelle – durchtrennt wird, so dass er keinen hinreichenden Einziehschutz bietet, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beklagten einschließlich der durch sie veranlassten Versuche nicht zu erkennen.

(a)
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die durch die Beklagte veranlassten „dynamischen Messungen“ (vgl. Anlagenkonvolut PBP 12).

Die durch die Beklagte gewählte Versuchsanordnung dient dem Nachweis der Dauerfestigkeit der Verbindung zwischen Nocken und Zahnriemen. Dazu verhält sich das Klagepatent jedoch nicht. Wie der Fachmann den Absätzen [0017] und [0033] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll der Flügel des Halteelementes dafür sorgen, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterungen nicht in das Material des Zahnriemens hineingezogen werden kann (Hervorhebung hinzugefügt), was die Befestigungssicherheit der Objekt-Halterungen erhöht. Der Flügel soll demnach im Zeitpunkt des Verspannens einen Einziehschutz gewährleisten. Darauf, ob und wann sich die Stege bei einer dynamischen Belastung, das heißt nach dem Verspannen, nach oben biegen oder brechen, kommt es demgegenüber für die durch das Klagepatent angesprochenen Funktionen des Flügels nicht an. Abgesehen davon sind die Versuchsanordnungen der Beklagten aber auch zur Simulation von im Betrieb der angegriffenen Zahnriemen auftretender Belastungen ungeeignet. Die dynamischen Versuche sind mit einer Spitzenbelastung von 1.350 N durchgeführt worden, obwohl die zulässige Beaufschlagungsgrenze für die untersuchten Zahnriemen bei 450 N lag. Selbst wenn die streitbefangenen Zahnriemen, was die zu transportierenden Objekte betrifft, für ein grundsätzlich weites Anwendungsfeld gedacht sind, genügt für die Feststellung einer Patentverletzung bereits deren objektive Eignung zur Herbeiführung der patentgemäßen Wirkungen (Einziehschutz, Verdrehsicherheit) für einen einzigen oder einige ausgewählte Verwendungssituationen. Diesbezüglich hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass auf den angegriffenen Zahnriemen z.B. leichtgewichtige UHU-Klebstoff- oder Lippenstifte fortbewegt werden, bei denen sich im Gebrauch unter üblichen Praxisbedingungen (Transportgeschwindigkeit, Antriebsscheibenradius, Gewicht) eine Belastung von z.B. 0,25 N ergibt. Gemessen hieran sind die Versuchsbedingungen der Beklagten gänzlich unrealistisch. Die geringe, aus dem Praxisbetrieb als solchem resultierende Last ist auch der Grund dafür, weshalb sich die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem angestrebten Einziehschutz ausschließlich mit dem Verspannen der Objekthalterung befasst, bei dem – wie sogleich ausgeführt werden wird – deutlich höhere Belastungen auftreten.

(b)
Auch die durch die Beklagte veranlasste „statische Untersuchung“ lässt nicht den Schluss zu, der an einer beliebigen Stelle durchtrennte Verbindungssteg werde aufgrund seiner geringen Breite beim Verspannen in das Bandmaterial eingezogen.

Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Objekthalterung mit einem Anzugs-Drehmoment von 1 Nm zu befestigen ist, damit eine im späteren betrieblichen Gebrauch dauerhafte und feste Schaubverbindung entsteht. Denn die aus Anlage PBP 11d ersichtlichen Untersuchungsergebnisse für die Edelstahl-Ausführungsvariante weisen für ein ebensolches Anzugs-Drehmoment von 1 Nm eine bloß minimale Eindringtiefe des durchtrennten Steges in das Riemenmaterial von 0,15 mm (1/3-Bügel, Probe C), 0,28 mm (1/2-Bügel, Proben A, B) und 0,35 mm (7/8-Bügel, Probe C) aus. Ein derart geringfügiges Eindringen im Mikrometerbereich mag zwar messbar sein; für die praktischen Zwecke der Erfindung ist es jedoch irrelevant. Das Klagepatent betrifft nämlich keine „neurochirurgische“ Erfindung, bei der es auf allerhöchste Genauigkeit, d.h. Zehntel oder Hundertstel Millimeter ankommen würde, sondern bloß eine Transportvorrichtung, mit der Werkstücke (wie Klebstoff- oder Lippenstifte) von einer zur anderen Bearbeitungsstation einer Fertigungslinie transportiert werden. Anliegen ist es dabei, die Fortbewegung im Interesse eines reproduzierbaren Bearbeitungsortes möglichst positionsgenau zu gestalten, was wiederum eine für jede Objekthalterung gleiche, hinreichend genaue und dauerhaft wirksam bleibende Befestigung des zu transportierenden Objekts (einschließlich seines Objekthalters) am Zahnriemen voraussetzt. Die sich hieraus ergebenden Bedürfnisse bestimmen deshalb dasjenige Maß, in dem der angestrebte Schutz gegen ein Einziehen erreicht werden muss. Wie die Klägerin mit Recht geltend macht, spielen insoweit Einziehmaße im Zehntel Millimeterbereich keine Rolle. Das gilt schon deshalb, weil die übrigen Komponenten der Transportvorrichtung in vielfältiger Weise Toleranzen in das System einbringen, die deutlich größeres Ausmaß haben und die unter praktischen Betriebsbedingungen die Transportgenauigkeit beeinflussen. Dazu gehören u.a. die Steifigkeit bzw. das Dehnungsverhalten des Zahnriemens, Längentoleranzen und Teilungsabweichungen, Rundlauffehler des Antriebsrades für den Zahnriemen sowie vorherrschende Temperaturbedingungen (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll). Die besagten Faktoren können sich auf Werte im Millimeterbereich addieren (Anlagen 2 bis 4 zum Sitzungsprotokoll). Dass die durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht aus dem Prioritätszeitpunkt stammen, sondern aktuell sind, mindert ihre Aussagekraft nicht. Denn die Klägervertreterin hat unbestritten vorgetragen, dass die Toleranzen im Laufe der Zeit kleiner (und nicht etwa größer) geworden sind.

Gegenteiliges ist auch von der Beklagten nicht substanziell vorgetragen. Ihre Einlassung, zu den von der Klägerin zum Sitzungsprotokoll überreichten Unterlagen nicht ad hoc Stellung nehmen zu können, ist unbeachtlich. Angesichts des den Parteien speziell zu diesem Punkt vor der Verhandlung gegebenen Hinweises hätte es zu einer ordnungsgemäßen Prozessführung gehört, sich jedenfalls insoweit mit den Toleranzen des Gesamttransportsystems zu befassen, dass auf die Darlegungen der Klägerin mindestens hinsichtlich der Größenordnung der Systemtoleranzen erwidert werden kann. Die durch die Beklagte vorgelegten Versuchsergebnisse verdeutlichen daher, dass der bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte Steg dank seiner Formgebung auch im durchtrennten Zustand ein Einziehen im geforderten Umfang verhindert. Dass sich die Eindringtiefe mit zunehmendem Anzugs-Drehmoment erhöht, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil es für eine über den Betrag von 1 Nm hinausgehende Last keine Rechtfertigung gibt.

Ohne Belang ist ebenso die als Anlage PBP 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung. Soweit Herr E dort behauptet, bei einem Anzugs-Drehmoment von mehr als 3 Nm würden die Halter durch das Polyurethan gezogen, lässt sich dies vor dem Hintergrund der sodann als Anlage PBP 11d vorgelegten konkreten Messergebnisse nicht nachvollziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen, bei einem Anzugs-Drehmoment von 1 Nm bis 3 Nm angegebenen Messergebnisse, die alle über den in der Anlage PBP 11d angegebenen Werten liegen. Da Herr E in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht im Einzelnen angegeben hat, wie die durch ihn behaupteten Werte gemessen wurden, ist die eidesstattliche Versicherung insoweit nicht aussagekräftig. Dies gilt umso mehr, da bei den der Anlage PBP 10 zugrunde liegenden Untersuchungen nach Auskunft von Herrn E ein Polyurethan-Riemenmaterial ohne Zugstränge zum Einsatz kam (vgl. Anlage PBP 10, S. 3 oben), während der Zahnriemen der angegriffenen Ausführungsform eine entsprechende Metallverstärkung aufweist.

Soweit die aus Zink-Druckguss geformten, durchtrennten Stege bei den von der Beklagten veranlassten Versuchen bei einem Anzugs-Drehmoment von 1 Nm gebrochen sind, steht dies einer Patentverletzung nicht entgegen. Das gleiche gilt für die – ohnehin unsubstantiierte – Behauptung der Beklagten, dass es bereits bei einem Anzug-Drehmoment von deutlich unter 1 Nm zu einem Materialbruch gekommen sei. Dass die bei der angegriffenen Ausführungsform zu findenden Stege aufgrund ihrer Form grundsätzlich ein Einziehen verhindern können, zeigen die durch die Beklagte im Zusammenhang mit den Edelstahl-Stegen durchgeführten Messungen. Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass die aus Zink-Druckguss bestehenden Stege in ihrer Form von den Edelstahl-Stegen abweichen, womit deren Untersuchungsergebnisse, was die Tauglichkeit der Stegform angeht, ohne weiteres zu übertragen sind. Allein auf die Form des Flügels stellt das Klagepatent jedoch als Lösungsmerkmal gegen ein Einziehen ab, indem es verlangt, dass der langgestreckte Körper einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Flügels aufweist, der in einen erweiterten Bereich der Öffnung des Zahns eingreift. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des eingesetzten Materials entnimmt der Fachmann demgegenüber – wie dargelegt – weder dem streitgegenständlichen Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung. Bricht der wegen seiner Form als Flügel zu betrachtende (Teil-)Steg aufgrund seines Materials bei dem aufgebrachten Anzieh-Drehmoment von 1 Nm, führt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Denn sind die im Anspruch aufgeführten Merkmale bei einer Ausführungsform in ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung vorhanden, kommt es für die Bejahung einer Patentverletzung darüber hinaus nicht mehr darauf an, ob die die Anspruchsmerkmale verwirklichenden Funktionsteile die mit der geschützten Erfindung bezweckten Vorteile tatsächlich erreichen oder nicht (BGH, GRUR 2006, 131, 134 – Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II). Das gilt umso mehr, als einem Abbrechen des Steges – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – durch geeignete Montagemaßnahmen, die ein Aufrichten des Teilsteges unterbinden, wirksam begegnet werden kann.

c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass der andere Teil des Steges bei der angegriffenen Ausführungsform Bestandteil eines anderen Halteelementes ist.

Dass das Vorhandensein mehrerer Halteelemente die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausschließt, verdeutlicht bereits die Systematik des Patentanspruchs. Danach genügt es, dass mindestens einer der Zähne mit mindestens einer Öffnung versehen ist, in der ein, in den Merkmalsgruppen 3 und 4 näher beschriebenes, Halteelement angeordnet ist. Dem Fachmann ist somit klar, dass es für die Verwirklichung der beanspruchten Lehre erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich in zumindest einem Zahn eine Öffnung befindet, in der sich genau ein Halteelement im Sinne der Merkmalsgruppen 3 und 4 befindet. Ist dies der Fall, macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, unabhängig vom Vorhandensein weiterer – patentgemäßer oder nicht patentgemäßer – Halteelemente oder Öffnungen und auch unabhängig davon, ob das alle Merkmale des Patentanspruchs aufweisende Halteelement gegebenenfalls mit weiteren Halteelementen verbunden ist. Eine weitere Überlegung stützt diese Erkenntnis. Der Anspruchswortlaut gestattet es ausdrücklich, einen einzigen Zahn mit zwei oder mehr Öffnungen zu versehen und jede dieser Öffnungen mit einem Haltelement zu bestücken. Geschieht dies, steht nichts der Möglichkeit entgegen, dass sich die seitlichen Flügel benachbarter Haltelemente berühren, möglicherweise sogar so, dass sie ineinandergreifen und sich wechselseitig abstützen. Dann gibt es aber auch keinen Grund, warum die Flügel nebeneinander liegender Halteelemente nicht ineinander übergehen sollten. Die ihnen von der Erfindung zugedachte technische Funktion wird dadurch jedenfalls nicht beeinflusst; etwas anderes macht auch die Beklagte nicht geltend.

Insbesondere ist es bei einer Verbindung zweier Halteelemente, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, möglich, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu bestücken, so dass der Benutzer den Einsatz des Zahnriemens sehr variabel gestalten kann. Daher verleitet auch der in Absatz [0021] der Klagepatentbeschreibung zu findende Hinweis auf die Variabilität der Einsatzmöglichkeiten des Zahnriemens den Fachmann nicht zu einem dahingehenden Verständnis, die Merkmale 3 und 3.1 stünden der Verbindung zweier erfindungsgemäßer Einzelelemente entgegen. Auch mit einer Gestaltung, bei der zwei Halteelemente verbunden sind, ist es möglich, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu bestücken und eine optimale Anordnung der Objekthalterungen zu bestimmen. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass dem Klagepatent weder zu entnehmen ist, dass nach der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 allein die optimalste Nutzung und/oder die Bestückung aller möglichen Befestigungsstellen mit Halteelementen zwingend voraussetzt ist, noch, dass in jede nicht genutzte Befestigungsstelle ein Blindelement eingesteckt werden muss.

Dem Einwand der Beklagten, die vorstehende Auslegung schließe gerade die nach Merkmal 2 ausdrücklich erfasste Ausgestaltung des Zahnriemens mit nur einer Öffnung in einem Zahn aus, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn grundsätzlich kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents allein darauf an, dass jeder Öffnung genau ein Halteelement mit genau einem langgestreckten Körper zugeordnet ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – in einem Zahn mehrere Öffnungen vorhanden sind, in denen sich jeweils ein Halteelement befindet, wobei die Halteelemente miteinander verbunden sind.

Ein solches Verständnis steht zu der durch die Beklagte in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 2013 (I- 2 U 80/12 – juris) nicht in Widerspruch.

Dieser Entscheidung lag folgender Anspruch zugrunde:

1. Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter (G1; G2; G3).

2. Die Vorrichtung umfasst

a) ein Gehäuse (1) mit

(1) einer Einfüllöffnung (2) sowie

(2) einer Ausgangsöffnung (3);

b) eine Schneid- und Presseinheit (4), die im Gehäuse (1) angeordnet ist;
c) Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4);

d) wenigstens zwei Walzen (4.1; 4.2).

3. Die Walzen (4.1; 4.2) sind

a) in der Schneid- und Presseinheit (4) enthalten und

b) bezüglich ihrer Drehachsen (A1; A2) zueinander beabstandet angeordnet.

4. Jede Walze (4.1; 4.2)

a) besitzt wenigstens zwei Scheiben, die mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnet sind,

b) weist – in Längsrichtung ihrer Drehachse gesehen – wenigstens zwei Abschnitte (S1; S2) auf, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und/oder in der Form unterschiedlich sind;

c) die Scheiben besitzen nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1; S2) jeweils einen anderen Durchmesser (D1; D2).

5. Im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1; 4.2) sind wenigstens die den größeren Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2)
a) zueinander versetzt und

b) mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend (überlappend) nebeneinander angeordnet

c) und bilden somit Schneidscheiben (5).

6. In der Umfangsfläche der Schneidscheiben (5) ist jeweils wenigstens eine Nut vorgesehen, die deren Flanken durchbricht.

Im Rahmen der Auslegung dieses Anspruchs hat der Senat unter anderem ausgeführt:

„Anders als die Klägerin und ihr folgend das Landgericht meinen, kann, wenn die Walze mit einer Vielzahl von Scheiben ausgestattet ist, nicht einfach darauf abgestellt werden, dass bezogen auf diese Scheibenvielzahl jedenfalls zwei Scheiben auf der Drehachse der Walze mit seitlichem Abstand voneinander positioniert sind. Ein dahingehendes Verständnis übergeht den Umstand, dass sich das Klagepatent bewusst mit einer Mindestausstattung der Vorrichtung begnügt, bei der je Walze bloß zwei Scheiben vorhanden sind (Merkmal 4a). Weil dem so ist, müssen auch auf eine solche minimale, von der Erfindung ausdrücklich zugelassene Walzenausstattung alle weiteren Anspruchsmerkmale des Klagepatents gelesen werden. Das bedeutet: Verfügt die Walze über lediglich zwei Scheiben, muss die Walze dennoch zwei Abschnitte bilden, die ihrerseits mit jeweils mindestens einer Scheibe bestückt sind (Merkmal 4b). Die in den Abschnitten untergebrachten Scheiben haben sich dabei durch einen unterschiedlichen Durchmesser sowie wahlweise zusätzlich durch eine unterschiedliche Formgebung auszuzeichnen (Merkmale 4b, 4c). Die vorhandenen zwei Scheiben je Walze müssen ferner zwischen sich einen axialen Abstand (Freiraum) aufweisen (Merkmal 4a). Da es bei der erläuterten Minimalausrüstung der Walze überhaupt nur zwei Scheiben gibt, nämlich eine erste Scheibe größeren Durchmessers (Abschnitt S1) und eine zweite Scheibe kleineren Durchmessers (Abschnitt S2), kann sich der geforderte axiale Abstand zwischen den Scheiben einer Walze denknotwendig nur auf einen Freiraum zwischen der (einzigen) Scheibe größeren Durchmessers und der (einzigen) Scheibe kleineren Durchmessers beziehen.

[…]

Der Inhalt der die Walzenscheiben hinsichtlich ihrer Dimensionierung und Anordnung betreffenden Anspruchsmerkmale (4a) bis (4c) wird nicht dadurch ein anderer, dass für die angegriffene Ausführungsform eine über die patentgemäße Mindestausstattung hinausgehende Zahl von Scheiben gewählt wird, indem auf jeder Walze mehr als eine einzige große und mehr als eine einzige kleine Scheibe vorgesehen wird. Bei einer derartigen fakultativen Mehr-Ausrüstung geht die Anweisung des Klagepatents dahin, auch zwischen den überzähligen Scheiben, jedenfalls soweit mit ihnen ein Schneideingriff erfolgen soll, einen axialen Abstand vorzusehen, der das kämmende Zusammenwirken mit der gegenüberliegenden Scheibe der anderen Walze gestattet. Dieser Freiraum kann, wenn mehrere große Scheiben auf der Walze nebeneinander liegen, zwischen ihnen geboten sein, ansonsten zwischen der großen Scheibe und der ihr benachbarten kleinen Scheibe einer Walze. Diese Sichtwiese ist zwingende Folge des Umstandes, dass das Klagepatent – wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 19. September 2013 selbst betont hat – mehrere nebeneinander angeordnete große Scheiben zulässt, die alle schneiden sollen, was nur durch einen seitlichen Freiraum neben jeder zum Schneideingriff vorgesehenen großen Scheibe bewerkstelligt werden kann, und darüber hinaus im Falle eines Nebeneinanders von großer und kleiner Scheibe zur Ermöglichung des Schneideingriffs ebenfalls nicht bei einem hinreichend kleinen Durchmesser der kleinen Scheibe ansetzt, sondern die Lösung in einem seitlichen Abstand zwischen der großen und der benachbarten kleinen Scheibe sieht.“

(Senat, Urteil v. 10. Oktober 2013, Az. I-2 U 80/12 – juris, Rz. 69 und 71)

Den Hintergrund der Entscheidung bildete somit die in dem dortigen Patentanspruch enthaltene spezifische Anordnung der Scheiben auf jeder Walze, die in einem bestimmten Abstand voneinander angeordnet waren und die nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte jeweils einen anderen Durchmesser hatten. Gerade weil das der vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung zugrunde liegende Klagepatent maßgeblich auf den seitlichen Abstand zwischen der großen und der benachbarten kleinen Scheibe abstellte, mussten im Falle einer Mehrausrüstung auch die überzähligen Scheiben, jedenfalls soweit mit ihnen ein Schneideingriff erfolgen soll, einen axialen Abstand vorsehen, der das kämmende Zusammenwirken mit der gegenüberliegenden Scheibe der anderen Walze gestattet.

Geht man davon aus, lassen sich die in der vorstehend wiedergegebenen Entscheidung entwickelten Grundsätze, an denen der Senat festhält, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Zwar lässt auch der hier streitgegenständliche Anspruch eine bestimmte Mindestzahl an Öffnungen genügen. Jedoch kommt es für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht auf die Beziehung mehrerer Bauteile zueinander und deren Zusammenwirken an. Nach dem Kern der Erfindung des Klagepatents ist vielmehr allein entscheidend, dass sich in der (mindestens einen) Öffnung ein den Merkmalsgruppen 3 und 4 entsprechendes Halteelement befindet. Zur Frage, ob die Flügel der einzelnen Halteelemente miteinander verbunden sein können, verhält sich Patentanspruch 1 demgegenüber nicht, so dass eine mögliche Verbindung der Halteelemente in das Belieben des Fachmanns gestellt ist.

Da die Frage der Verbindung zweier, jeweils für sich genommen den Merkmalsgruppen 3 und 4 entsprechender Halteelemente auch in der Klagepatentbeschreibung weder im Zusammenhang mit der Lösung der Aufgabe, die Transportgenauigkeit des Zahnriemens zu erhöhen, noch in Verbindung mit der dem langgestreckten Körper und dem Flügel im Einzelnen zugedachten Aufgaben diskutiert wird, kann der Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, eine Verletzung des Klagepatents scheide deshalb aus, weil sich die angegriffene Ausführungsform des Prinzips der „Umklammerung“ bediene, was zur Ausbildung eines verwindungssteifen Rahmens und zu einer anderen Kraftverteilung führe.

Während der langgestreckte Körper nach der technischen Lehre des Klagepatents eine ausreichende Substanz (= Länge) bereitstellen soll, um eine zuverlässige Befestigung der Objekt-Halterung zu gewährleisten (vgl. Abs. [0009], Sp. 2, 6 – 10), soll der Flügel einerseits die Verdrehsicherheit verbessern und andererseits verhindern, dass das Halteelement beim Verspannen des Zahnriemens in das Material hineingezogen wird (vgl. Abs. [0017], Sp. 3, 29 – 32 und 40 f.). Dass diese den einzelnen Bauteilen patentgemäß zugedachte Funktion auch durch die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Kombination aus der langgestreckten Hülse und dem Steg erfüllt wird, lassen die durch die Klägerin zur Akte gereichten Muster ohne Weiteres erkennen. Während die Seiten der Nut ein Verdrehen verhindern, bildet der dem Zahnriemen zugewandte Teil der Nut eine Abstützfläche, so dass der in der Nut befindliche Steg das Halteelement sowohl gegen ein Verdrehen als auch gegen ein Hineinziehen in die Öffnung schützt. Die Objekt-Halterung wird daher auch in diesem Fall aufgrund der vom langgestreckten Körper zur Verfügung gestellten Substanz und der Ausgestaltung des Kopfes sicher befestigt und exakt positioniert, so dass eine erhöhte Transportgenauigkeit geschaffen wird.

Davon ausgehend kommt es für die Beurteilung der Frage der Patentbenutzung nicht darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform die erfindungsgemäßen Vorteile durch die Verbindung der Hülsen mit einem Steg in einem besonders hohen Maße verwirklicht oder ob mit ihr ein zusätzlicher, außerhalb der Erfindung liegender Nutzen erzielt wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung; Schulte/Kühnen/Rinken, Patentgesetz, 9. Auflage, § 14 Rz. 69). Das Vorbringen der Beklagten, der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Steg führe – was die als Anlage PBP 7 vorgelegten schematischen Zeichnungen verdeutlichen würden – zu einer anderen Kraftverteilung, weil das Brückenelement alle einwirkenden Kräfte gleichmäßig in vertikaler Richtung über den gesamten Bereich des umspannten Riemenkörpers verteile, rechtfertigt daher keine andere Beurteilung der Verletzungsfrage, denn dabei handelt es sich allenfalls um einen zusätzlichen Nutzen, der – wie bereits ausgeführt – einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen steht.

d)
Der Flügel greift bei der angegriffenen Ausführungsform, wie von der Merkmalsgruppe 4 gefordert, in einen erweiterten Bereich der in der Kopffläche des Zahnes ausgebildeten Öffnung ein.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorhandene Nut ist eine Materialaussparung an der Kopffläche des Zahnes, in die der als Flügel im Sinne des Klagepatents anzusehende Steg eingreift und sich dort abstützt. Da der Flügel auch nicht über den Zahn hinausragt, ist ein beeinträchtigungsfreies Zusammenwirken mit dem Antriebsrad möglich. Demgegenüber ist es – wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgeführt hat – nicht erforderlich, dass der erweiterte Bereich auch im seitlichen Bereich der Öffnung eine dem Außendurchmesser des langgestreckten Körpers entsprechende Breite aufweist.

e)
Schließlich ist die Erteilung eines Patents (EP 2 325 114 B1 = Anlage PBP 3) für das angegriffene Doppelelement entgegen der Auffassung der Beklagten bei einer wortsinngemäßen Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Belang und begründet als solche keinen tauglichen Einwand gegen die Patentverletzung (vgl. Schulte/Kühnen/Rinken, Patentgesetz, 9. Auflage, § 14 Rz. 70).

3.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung sowie zum Rückruf und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr eine Berechnung ihrer Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie deren Pflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, die also solche nicht im Streit stehen. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).