4a O 139/13 – Erkennungsvorrichtung für Risse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2334

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. November 2014, Az. 4a O 139/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung ermöglicht, für ein Gerät, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

– wobei bei dem Verfahren mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon eine Probe oder einen Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird; mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden; bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen;

– wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hülse

i. zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden,

ii. einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln,

iii. mittels einer Reihe von mehr als 5 Bildaufnahmeköpfen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung,

iv. wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden,

v. deren jedes,

α der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder

β mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und

die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen;

die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder Bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren;

– wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung; einen Sensor für von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse; ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;

– wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR- oder UV; mehr als 5 Aufnahmeköpfe, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus

i. Enden von Bildaufnahmeendoskopen und

ii. Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung,

wobei die Köpfe mehrere lineare oder im wesentlichen lineare matrixförmige oder im wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;

– ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen,

i. um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten;

ii deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und

Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.

2. der Klägerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses ,und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse nebst Herstellungszeitpunkt sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Produktionsbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

sowie zum Nachweis der Angaben zu a. und b. die entsprechenden Verkaufs-, Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen und – soweit Rechnungen für einzelne Lieferungen nicht erhältlich sind – die Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Vorrichtungen entweder selbst zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; und

4. die unter Ziff. I.1.) bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse

a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und

b) mit ihnen gemäß Ziff. I.3 . zu verfahren.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 14. Juli 2006 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Vernichtung und Rückruf gemäß Ziffern I.1., I.3. und I.4. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziffer I.2. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß Ziffer III. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 170.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I.1.), 30.000,00 EUR auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Ziffer I.2.), jeweils 10.000,00 EUR auf die Anträge auf Vernichtung (Ziffer I.3. und Ziffer I.4.) sowie 30.000,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer II.).

TATBESTAND

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 147 XXX (Anlage K 2, in deutscher Übersetzung unter dem Registerzeichen DE 600 28 XXX T2 als Anlage K 9; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer internationalen Priorität vom 19. Januar 1999 (PCT/BE99/00XXX) am 19. Juni 2000 angemeldet und als PCT-Anmeldung am 27. Juli 2000 sowie durch das Europäische Patentamt am 24. Oktober 2001 veröffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Juni 2006 veröffentlicht. Über eine anhängige Nichtigkeitsklage hat das Bundespatengericht noch nicht entschieden. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Gegenständen aus durchsichtigem oder lichtdurchlässigem Material.

Ansprüche 1, 3 und 18 des Klagepatents lauten in deutscher Fassung:

„1 . Verfahren zur Erfassung von Rissen in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden, und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:
– bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen, für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hülse, zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung‚ wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und
– die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden‚ die Lichtstrahlen oder -bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren.

18. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche bei einem Gerät, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor für Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:
– ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
– mehr als 5 Aufnahmeköpfe (14, 15, 16) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,
– ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über eine Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes bei Einwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
– ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand der Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise anhand eines Ausführungsbeispiels:

Figur 1 ist eine schematische Ansicht eines Ausführungsbeispiels einer klagepatentgemäßen Vorrichtung. Figur 7 zeigt eine schematische Ansicht einer Reihe von entwickelten linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein System zur Prüfung von Glasflaschen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform).

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere beruhe bei ihr die Untersuchung des Gegenstandes auf der Prüfung entwickelter Bilder im Sinne des Klagepatents. Gemäß der vom Klagepatent selber gelieferten Legaldefinition sei als entwickeltes Bild bei der angegriffenen Ausführungsform eine Abfolge von matrixförmigen Bildern zu beurteilen, welche zeitversetzt dadurch aufgenommen werden, dass der zu untersuchende Gegenstand eine Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe vollführt. Weitere Voraussetzungen seien mit dem Begriff der entwickelten Bilder nicht verbunden, insbesondere müsse die Reihenfolge innerhalb der Abfolge nicht verändert werden, namentlich müsse keine Umgruppierung der Abfolge stattfinden.

Ferner meint die Klägerin, das Klagepatent werde sich im Zuge des parallelen Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent EP 1 147 XXX gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Während deren Betrieb würden keine entwickelten Bilder im Sinne dieser Lehre gewonnen, sondern die Untersuchung des jeweiligen Gegenstandes vielmehr an den ursprünglichen Abbildungen dieses Gegenstandes in verschiedenen Drehwinkeln durchgeführt. Als entwickelte Bilder im Sinne des Klagepatentes sei nur diejenige Abfolge von Abbildungen zu verstehen, die gegenüber der zeitlichen Reihenfolge der aufgenommenen einzelnen Abbildungen umgruppiert worden sei.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzfähig. Seine technische Lehre sei nicht erfinderisch, sondern durch Druckschriften aus dem Stand der Technik nahegelegt.

Zwischen den Parteien ist zu der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ein selbständiges Beweisverfahren (Aktenzeichen 4a O 100/12) durchgeführt worden. Im Zuge dieses selbständigen Beweisverfahrens hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 29. Januar 2013. Dieses Gutachten ist in der als Anlage K 4 zur hiesigen Gerichtsakte gelangten Fassung durch mittlerweile rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, Az. 4a O 100/12 (Bl. 154ff. der dortigen GA) zur Herausgabe an die hiesige Klägerin freigegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Beklagte verletzt durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen, die in Proben von Gegenständen aus durchscheinendem oder transparentem Material auftreten und die mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer Lichtstrahlen ermöglicht.

Aus der zum Stand der Technik gehörenden WO 81/03XXX (Anlage BE1) ist ein Verfahren zu entnehmen, bei dem pulsierende Lichtstrahlen auf einen rotierenden transparenten Körper gestrahlt und von synchronisierten Lichtsensoren erfasst, um auf diese Weise ein Rauschen aufgrund von Lichtstreureflexionen zu vermeiden und Risse im untersuchten Körper zu erfassen.

Ohne diesen Stand der Technik zu kritisieren erwähnt das Klagepatent die weitere vorbekannte Lehre, Risse in einer rotierenden Probe mittels einer Reihe von Lichtbündeln zu erfassen und die Lichtintensität mittels eines Fotosensors zu messen; über die Bestimmung der Intensität reflektierter Strahlen lassen sich Defekte des Objekts sodann daran erkennen, dass die Intensität eine bestimmte Schwelle überschreitet. Diese Lehre kritisiert das Klagepatent indes aus mehreren Gründen: Erstens erlaubt dieses vorbekannte Verfahren keine Unterscheidung von Signalen, die auf Rissen beruhen, von bloßen Störsignalen die beispielsweise auf Störreflexionen beruhen. Zweitens kann dieses Verfahren bei der Verwendung von Licht im sichtbaren Bereich keine Fehler erfassen, die weniger als ein Prozent des sichtbaren Bereichs darstellen. Drittens kann der letztgenannte Nachteil zwar durch die Verwendung kleiner Lichtbündel überwunden werden, dann müssen aber zahlreiche Korrekturen an der Einstellung der Lichtbündel und der Aufnahmewinkel aufgenommen werden.

Schließlich ist es vorbekannt, diese Nachteile dadurch zu überwinden, dass der zu untersuchende Gegenstand statisch erfasst aber durch die Aufnahme einer Reihe von Bildern untersucht wird, indem von Mustern Referenzbilder oder Masken gewonnen und diese Referenzbilder sodann mit den Bildern der Probe auf Differenzen in der Graustufe zu bestimmen; etwaige Differenzen können durch Reflexionen des Lichts an einem Riss bedingt sein. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass zum Erhalt einer korrekten Kontrolle eine große Zahl von Bildern aufgenommen und eine große Zahl von Lichtstrahlen verwendet werden muss. Außerdem müssen für die Erfassung spezieller Defekttypen Teile der Probe unter verschiedenen Blickwinkeln und unter Gewinnung sich überlappender Bilder aufgenommen werden, um das Risiko auszuschließen, bestimmte Bereiche doch nicht zu erfassen.

Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die EP 0 388 XXX, welche ein Gerät zur Kontrolle der Oberfläche eines Verschlusses mit einer stroboskopischen Lichtquelle und einer Kamera offenbart, wobei aber die Kamera keinem Bildaufnahmekopf zugeordnet und das Gerät nicht geeignet ist, Risse oder Rissbildungen im Material zu erfassen.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben auf etwaige Risse zu schaffen mittels einer – im Vergleich zu den vorbekannten Verfahren und Vorrichtungen – begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmeköpfen und Lichtstrahlen und/oder -bündeln. Ebenso würdigt das Klagepatent das aus der EP 0 445 XXX bekannte Gerät zum Bestimmen der Position von Etiketten auf einem Träger sowie das aus der EP 0 497 XXX bekannte Gerät zum Messen von Fehlern am Ende eines Gegenstandes, weist aber darauf hin, dass diese beiden Druckschriften jeweils keine Geräte zum Offenbaren von Rissen lehren.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der Kombination seiner Ansprüche 1, 3 und 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen

a. in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren

b. für ein Gerät, dass
i. einen Rahmen,
ii. ein Mittel zum Halten einer Probe und
iii. ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst,

2. wobei bei dem Verfahren
a. mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon eine Probe oder einen Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird;

b. mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden;

c. bei dem die Bilder bearbeitet werden um einen oder mehrere Risse zu erfassen;

3. wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass
a. bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hülse
i. zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden,
ii. einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln;
iii. mittels einer Reihe von mehr als 5 Bildaufnahmeköpfen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung;
iv. wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird;
v. deren jedes,
α der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder
β mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und
b. die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen;

c. die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder Bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren;

4. wobei die Vorrichtung umfasst,
a. ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung;
b. einen Sensor für von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;
c. ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;
5. wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst:
a. ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;
b. mehr als 5 Aufnahmeköpfe, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus
i. Enden von Bildaufnahmeendoskopen und
ii. Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei
c. die Köpfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare, matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;
d. ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen,
i. um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten;
ii. deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und dem Aufnahmeköpfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und
e. Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.

II.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmal 3a.iv., 3a.v., 3b., 5d.i., 5d.ii. und 5e. im Streit. Indes lässt sich die Verwirklichung dieser streitigen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform feststellen.

1.
Merkmal 3a.iv. ist in der Weise auszulegen, dass die von den Bildaufnahmeköpfen aufgenommenen Bilder über eine Signalübertragungsvorrichtung an eine Bildverarbeitungsvorrichtung übertragen werden, welche eine Abfolge der jeweiligen Bilder des jeweiligen Bildaufnahmekopfes erstellt. Innerhalb dieser Abfolge ist jedes einzelne Bild zeitversetzt aufgenommen, wobei der Zeitversatz durch die Bewegung des zu untersuchenden Objekts relativ zum Bildaufnahmekopf und die zeitliche Abfolge der Aufnahme der einzelnen Bilder entsteht. Dabei stellt die bloße Abfolge der vom jeweiligen Bildaufnahmekopf zeitversetzt aufgenommenen Bilder ein entwickeltes Bild dar. Aus der Vielzahl von Bildaufnahmeköpfen ergibt sich in dieser Weise eine Reihe von entwickelten Bildern. Indes erfordert es die technische Lehre des Klagepatents nicht, dass die Reihenfolge der einzelnen Bilder, wie sie sich aus der zeitlichen Abfolge ihrer Aufnahme ergibt, geändert werden muss, um ein entwickeltes Bild zu erhalten.

Diese Auslegung ergibt sich, ausgehend von dem für den Schutzbereich gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ maßgeblichen Anspruchswortlaut aus der Beschreibung, welche gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung des Wortlauts heranzuziehen ist. Der Begriff der entwickelten Bilder, welcher im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien steht, ist, worauf die Parteien zu Recht hinweisen, nicht aus dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch oder auch nur aus dem im technischen Gebiet des Klagepatents üblichen Sprachgebrauch geläufig. Stattdessen liefert das Klagepatent in seiner Beschreibung eine Definition dieses Begriffs in Absatz [0006], wo es lautet:

„Unter einem entwickelten Bild versteht man in der vorliegenden Beschreibung eine Abfolge von linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern, die bei der Relativbewegung der zu untersuchenden Probe in Bezug auf Bildaufnahmeköpfe aufgenommen sind.“

Einer solchen Definition misst der Fachmann eine so große Bedeutung für das technische Verständnis von der durch das Patent beanspruchten Lehre bei, dass aus seiner Sicht diese Definition für die Schutzbereichsbestimmung in dem Sinne maßgeblich ist, dass ein Vorrichtung oder ein Verfahren diese Definition erfüllen muss, um in den Schutzbereich des Klagepatents zu fallen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 28f.). In diesem Sinne ist vorliegend die Definition des Begriffs eines entwickelten – linearen oder matrixförmigen – Bildes durch den wiedergegebenen Absatz [0006] der Beschreibung des Klagepatents schutzbereichsbestimmend. Weil diese Definition keine begriffsbestimmenden Elemente enthält, die auf die Notwendigkeit einer Umgruppierung der einzelnen Abbildungen hindeuten würden, ist eine solche Umgruppierung keine Voraussetzung für die klagepatentgemäße Gewinnung eines entwickelten Bildes.

Diese Auslegung stützt sich ebenso auf die Erläuterung eines klagepatentgemäßen Ausführungsbeispiels für die Erzeugung linearer entwickelter Bilder in Absatz [0083], wo es bezüglich der Begriffsbestimmung eines klagepatentgemäßen entwickelten Bildes lautet:

„Durch die Rotation der Flasche um ihre Achse wird jede Außenseite des Randes so geführt, dass sie sukzessive vor die Bildaufnahmeköpfe läuft. Auf diese Weise empfängt das Bearbeitungssystem in der Tat lineare oder im Wesentlichen lineare oder im Wesentlichen lineare entwickelte Bilder des Rands, das heißt eine Abfolge von linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern, die zweitversetzt sind. Wenn die linearen oder im Wesentlichen linearen Bilder bei mehr als einer Umdrehung aufgenommen sind, erhält man ein entwickeltes Bild, das mehreren Durchgängen der Außenfläche der Flasche vor den Bildaufnahmeköpfen entspricht. Die so erhaltenen Bilder sind schematisch in Fig. 7 dargestellt. Auf diese Weise sieht man, dass jedes lineare oder im Wesentlichen lineare Bild A1, B1, C1 aus Bildpunkten oder Pixeln A11, B11, C11 gebildet ist, während die entwickelten Bilder einer Abfolge von linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern (A1, A1a, A1b, …) entspricht […].“

Der Erläuterung dieses Ausführungsbeispiels ist zu entnehmen, dass nach der Lehre des Klagepatents ein entwickeltes Bild nichts anderes ist als die Abfolge einzelner Abbildungen des untersuchten Gegenstandes, und zwar eine Abfolge in der Reihenfolge, wie sich diese aus der zeitversetzten Aufnahme des Gegenstandes ergibt. Dafür, dass diese Abfolge einzelner Bilder erst umgruppiert werden muss, um ein entwickeltes Bild im Sinne des Klagepatents zu erhalten, bietet diese Darstellung keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil wird an zwei Stellen ausdrücklich definiert, dass das entwickelte Bild nichts anderes ist als die Abfolge der aus einem jeweils anderen Drehwinkel des Gegenstandes gemachten einzelnen Abbildungen.

Ferner ist dieser Beschreibungsstelle zu entnehmen, dass die darin enthaltene Definition von entwickelten Bildern nicht allein für lineare oder im Wesentlichen lineare entwickelte Bilder gilt, sondern ebenso für matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige entwickelte Bilder. Die Definition stellt nämlich in keiner Weise darauf ab, ob die Entwicklung aus (im Wesentlichen) linearen oder (im Wesentlichen) matrixförmigen Abbildungen geschieht, so dass der Begriff der Entwicklung für beide Kategorien von einzelnen Abbildungen und entwickelten Bildern gleichermaßen gelten muss.

Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung, entwickelte Bilder müssten klagepatentgemäß aus einer Umgruppierung der Abfolge der einzelnen Bilder gewonnen werden, angeführte Beschreibungsstelle in Absatz [0023] führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil erschöpft sich diese zur allgemeinen Darstellung der Erfindung gehörende Passage im Wesentlichen in der Wiederholung der Legaldefinition des oben wiedergegebenen Absatzes [0006], wenn es dort lautet:

„Unter einem entwickelten Bild ist eine Abfolge von Bildern zu verstehen, mit Vorteil linear, die im Verlauf der Relativbewegung der Probe zeitversetzt von einem Bildaufnahmekopf aufgenommen sind.“

Dieser Absatz wiederholt die Begriffsbestimmung eines entwickelten Bildes als die bloße Abfolge solcher einzelner Abbildungen des untersuchten Gegenstandes, welche zweitversetzt und im Verlauf der Relativbewegung des Gegenstandes aufgenommen worden sind, ergänzt freilich um die Angabe, dass die Entwicklung linearer Abbildungen vorzugswürdig sei. Einen Hinweis darauf, dass die Entwicklung klagepatentgemäß eine Umgruppierung der Abfolge der Abbildungen umfassen müsse, ist dem aber nicht zu entnehmen.

Ebenso wenig geben diese Legaldefinition, der Anspruchswortlaut oder die Beschreibung des Klagepatents im Übrigen einen Hinweis darauf, dass es sich bei der Abfolge, welche ein entwickeltes Bild im klagepatentgemäße Sinne bildet, um eine Abfolge zeitlich unmittelbar aufgenommener Bilder handeln müsste. Technisch kommt es nach der klagepatentgemäßen Lehre alleine darauf an, dass es einen Zeitversatz zwischen den einzelnen Bildern gibt, der wiederum aufgrund der Relativbewegung der Probe dazu führt, dass diese innerhalb eines entwickelten Bildes aus unterschiedlichen Betrachtungsrichtungen abgebildet ist.

b)
Demnach verwirklicht der Betrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 3.a.iv.

Unstreitig werden im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform von dem rotierenden zu untersuchenden Gegenstand durch jeden der Empfänger der Matrixkamera eine Vielzahl von Abbildungen zeitversetzt und damit unter jeweils einem größeren Drehwinkel des zu untersuchenden Gegenstandes aufgenommen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 29. Januar 2013 (Anlage K 4, dort Seite 12) zeigt ebenso wie die Abbildungen in der Wiedergabe von Bildschirmanzeigen im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 21), dass auf diese Weise an jedem der mehreren Aufnahmeköpfe jeweils 80 Abbildungen des zu untersuchenden Gegenstandes entstehen. Diese 80 Abbildungen aller einzelnen Empfänger bilden in ihrer Abfolge demnach ein entwickeltes Bild im Sinne des Merkmal 3.a.iv., nämlich, da es sich um Bilder mit zwei Dimensionen handelt (vgl. Absatz [0005] des Klagepatents), um ein entwickeltes matrixförmiges Bild. Die Gesamtheit der an allen Aufnahmeköpfen in dieser Weise entstehenden entwickelten Bilder stellt eine klagepatentgemäße Reihe von entwickelten Bildern dar.

Einer Umgruppierung der Abfolge dieser Abbildungen, wie sie sich aus der zeitlichen Abfolge ihrer Aufnahme ergibt, bedarf es aus den oben dargelegten Gründen und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, um der technischen Lehre des Klagepatents zu genügen. Die auch ohne Umgruppierung entstandenen entwickelten Bilder werden auch entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents bearbeitet, nämlich – unstreitig – einem Graustufenabgleich unterzogen, wie dies aus Abbildung 8 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 29. Januar 2013 (Anlage K 4, dort Seite 13) ersichtlich ist. Dass ein Graustufenabgleich klagepatentgemäß als Bearbeitung genügt, ergibt sich daraus, dass dies in einem Ausführungsbeispiel (Absatz [0021]) ausdrücklich so erläutert wird.

Schließlich greift auch nicht die Verteidigung der Beklagten durch, entwickelte Bilder könnten im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform zum Zwecke der Erkennung von Rissen jedenfalls nur dann entstehen, wenn der Bildabstand auf den Wert „1“ gesetzt werde, also zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend entstandene Bilder untersucht würden, was allerdings nur eine theoretische Möglichkeit sei. Erstens kommt es für den Begriff der entwickelten Bilder, wie oben dargelegt, nicht darauf an, ob die Abfolge der einzelnen Bilder aus zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Bildern besteht. Ferner ergibt sich aus der Darstellung von Bildschirmabbildungen aus dem Betrieb der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 21), dass auch bei einem höheren Wert des Bildabstandes Risse durch die angegriffene Ausführungsform detektiert werden: Während bei einem Bildabstand von „0“ (siehe Seiten 14 und 15 der Anlage K 21) ein „verdächtiger“ Lichtfleck sowohl auf eine Streureflexion als auch auf einen Riss hindeuten könnte, wird dieser Lichtfleck bei einem Bildabstand mit dem Wert „3“ (siehe Seiten 20 und 21 der Anlage K 21) als bloße Streureflexion entlarvt. Schließlich ist die angegriffene Ausführungsform auch ausweislich des Vorbringens der Beklagten jedenfalls dafür geeignet, mit einem Wert von „1“ für den Bildabstand betrieben zu werden. Dass ein Benutzer von dieser Einstellung womöglich deshalb Abstand nehmen wird, weil, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 vorgebracht haben, der für die Unterscheidung zwischen Streureflexionene und Rissen erforderliche Kontrast zu gering sei, ist aus patentrechtlicher Sicht unerheblich: Auch eine verschlechterte Ausführungsform der klagepatentgemäßen Lehre verwirklicht eben diese Lehre (vgl. BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze).

2.
Demnach lässt sich auch die Verwirklichung der weiteren streitigen Merkmale 3.a.v., 3.b., 5.d.i., 5d.ii. und 5.e. feststellen. Deren Verwirklichung stellt die Beklagte alleine unter dem Gesichtspunkt in Abrede, dass im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform keine entwickelten Bilder gewonnen würden, da dies nach der technischen Lehre des Klagepatents eine Umgruppierung der Abfolge der ursprünglichen Abbildungen voraussetze, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Abfolge unverändert bleibe, so dass die angegriffen Ausführungsform die Untersuchung in Wahrheit an den ursprünglich aufgenommenen Bildern vornehme. Diese Auffassung ist aus den oben unter 1.a. dargelegten Gründen nicht zutreffend, weil das Klagepatent sich in der maßgeblichen Legaldefinition des Begriffs der entwickelten Bilder und in der Darstellung von Ausführungsbeispielen auf die Lehre beschränkt, dass entwickelte Bilder lediglich eine Abfolge einzelner Abbildungen sind und keine Umgruppierung dieser Abfolge fordert.

III.

Da die Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung inländischer Benutzungshandlungen verpflichtet.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Klägerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenstände zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus § 140a Abs. 1. Dass die Beklagte durch die Verpflichtung zu Rückruf und Vernichtung patentverletzender Gegenstände im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig belastet würde, ist nicht ersichtlich.

IV.
Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die gegen den Bestand des Klagepatents gerichtete parallele Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der darin erhobenen Nichtigkeitsangriffe lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte beschränkt ihren Nichtigkeitsangriff auf das angebliche Fehlen erfinderischer Tätigkeit. Es lässt sich allerdings nicht ausmachen, dass unter Berücksichtigung der eingewandten Entgegenhaltungen keine vernünftigen Gründe mehr für die Bejahung der Patentfähigkeit ausmachen lassen.

1.
Soweit die Beklagte die WO 81/03XXX (Anlage BE 1, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 2; im Folgenden: WO ‘XXX) einwendet mit dem Argument, diese lege die technische Lehre des Klagepatents nahe, spricht gegen die Relevanz dieser Druckschrift bereits, dass sie im Klagepatent (Absatz [0008]) als Stand der Technik gewürdigt und berücksichtigt ist. Ferner räumt die Beklagte ein, dass diese Entgegenhaltung nicht alle Merkmale des Klagepatents offenbart, namentlich nicht die Lehre vom Erhalt entwickelter Bilder umfasst. Im Hinblick hierauf behauptet die Beklagte lediglich, auch dies würde durch die WO ‘XXX nahegelegt, ohne indes darzulegen, aus welcher Erkenntnisquelle der Fachmann diese in der WO ‘XXX nicht enthaltene Lehre im Prioritätszeitpunkt hätte schöpfen können. Dass diese Lehre zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört hätte, legt die Beklagte ebenso wenig dar wie Umstände, aufgrund deren der Fachmann Anlass gehabt hätte, sein Fachwissen oder die Offenbarung einer anderen Erkenntnisquelle mit der Offenbarung Lehre der WO ‘XXX zu kombinieren.

2.
Hinsichtlich zweier weiterer Entgegenhaltungen, nämlich der DE 41 15 XXX B4 (Anlage BE 2, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3; im Folgenden: DE ‘XXX) und der DE 694 24 YYY T2 (Anlage BE 3, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 4; im Folgenden DE ‘YYY) behauptet die Beklagte wiederum lediglich, diese Schriften offenbarten zwar nicht vollständig die Lehre des Klagepatents, legten diese aber nahe, ohne dass die Beklagte allerdings darlegen würde, zu welcher Kombination der Fachmann aus welchem Grunde Anlass gehabt hätte und dadurch zur Lehre des Klagepatents gelangt wäre.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.