Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. September 2014, Az. 2 U 2/14
Vorinstanz: 4b O 168/11
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. a) und b) des landgerichtlichen Urteils dahin berichtigt wird, dass es dort jeweils nach dem Wort „aromatische,“ statt „alipathische oder cycloalipathische“ richtig „aliphatische oder cycloaliphatische“ heißt.
II.
Die Beklagten hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
GRÜNDE :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 988 XXX (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.03.2008 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 05.11.2008 eingereicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 14.10.2009 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 50 208 000 1XX.Y geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft teilaromatische Polyamid-Formmassen und deren Verwendung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 1 und 22 des Klagepatents lauten wie folgt:
„1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:
(A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus
(A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure
(A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure
(B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe
(C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere
wobei die Komponenten A bis C zusammen 100% ergeben,
mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,
und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen,
und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können,
und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomere, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet.
22. Granulat, insbesondere langfaserverstärktes Stäbchengranulat, Halbzeug oder Formkörper aus einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1-19 oder aus einer Polyamid-Mischung nach einem der Ansprüche 21 und 20, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung.“
Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.09.2012 ihren Beitritt zum Einspruchsverfahren erklärt. Durch Entscheidung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 7) hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent in seiner erteilten Fassung aufrechterhalten (Anlage PBP 7); den seitens der Beklagten erklärten Beitritt hat sie als unzulässig verworfen. Über die gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung von der Beklagten und der anderen Einsprechenden eingelegten Beschwerden hat die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes bislang noch nicht entschieden.
Die in China geschäftsansässige Beklagte produziert Verbundstoffe zur Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie. Unter dem Handelsnamen „B“ vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland ein von ihr hergestelltes Granulat aus Polyamid-Formmasse (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), welches sie im Oktober 2010 auf der Kunststoffmesse K in Düsseldorf ausstellte. Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausführungsform an die C GmbH in Hamburg.
Die angegriffene Ausführungsform weist als Endprodukt unstreitig die Amid-Einheiten 10T (Decandiamin + Terephthalsäure), 6T (Hexandiamin + Terephthalsäure), 66 (Hexandiamin + Adipinsäure) und 106 (Decandiamin + Adipinsäure) auf.
Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
Die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 und Anspruch 22 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Patentanspruch 1 sei – ebenso wie Patentanspruch 22 – ein Stoffanspruch, der keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens der geschützten Polyamid-Formmasse aufweise oder Anhaltspunkte dafür liefere, dass nur die genannten Monomeren als Edukte (Ausgangsstoffe für die Reaktion) eingesetzt werden dürften. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse könne durch jedes an sich bekannte Verfahren hergestellt werden, wobei es insbesondere mit Blick auf das Copolyamid 10T/6T nicht zwingend der Verwendung von „fertigen“ 10T- bzw. 6T-Einheiten bedürfe. Maßgeblich sei die Zusammensetzung des Endprodukts, d.h. der hergestellten Polyamid-Formmasse.
Dass die angegriffene Ausführungsform die erfindungsgemäße Zusammensetzung aufweise, werde durch den von ihr als Anlage K 4 vorgelegten Analysebericht belegt, welcher die Analyse einer Probe der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an die C GmbH zum Gegenstand habe. Die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids (10T bzw. 6T), die das Copolyamid bildeten, geschehe nicht zufällig, sondern nach statistischen Gesetzmäßigkeiten. Deshalb sei bereits vor der Herstellung bekannt, welche Amid-Einheiten in dem hergestellten Produkt enthalten sein werden. Soweit die Beklagte die Verwendung eines AH-Salzes (Salz von 1,6 Hexandiamin und Adipinsäure) bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform behaupte, was mit Nichtwissen bestritten werde, sei dieses keine „fertige“ 66-Einheit mit einer kovalenten Amid-Bindung, sondern liege dieses als ionisches Assoziat aus protoniertem Hexandiamin und deprotonierter Adipinsäure vor, das sich im Laufe des Herstellungsverfahrens zwingend aufspalte, so dass die in dem AH-Salz enthaltenen Monomere 1,6 Hexandiamin und Adipinsäure in ihrer jeweils freien Form vorlägen und somit für eine Polymerisationsreaktion unter Ausbildung von Amid-Bindungen mit den im Reaktionsgemisch ebenfalls vorhandenen Monomeren Terephthalsäure bzw. 1,10 Decandiamin zur Verfügung stünden.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beim Europäischen Patentamt anhängigen Einspruch gegen das Klagepatent gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:
Patentanspruch 1 sei ein „product-by-process“-Anspruch, da die nachfolgende Struktur des Polyamids durch die vorherige Verwendung von Monomeren definiert sei, die wiederum zu Amid-Einheiten verbunden würden. Erst nach diesen beiden Schritten bilde sich ein Copolyamid nach dem Klagepatent. Die exakten Reaktionsabläufe bei der Herstellung von Polyamiden seien ungeklärt, weshalb der Fachmann das spätere Produkt über dessen Ausgangsprodukte – die er als einziges kenne und kontrollieren könne – definiere. Demzufolge müssten die vom jeweiligen Copolyamid-System ausdrücklich benannten Einheiten zur Herstellung des jeweiligen Systems verwendet werden. Für das Klagepatent, welches ausdrücklich nur ein „10T/6T-System“ unter Schutz stelle, bedeute dies, dass zwingend 10T/6T-Einheiten als Ausgangsstoffe für die Herstellung des Copolyamids verwendet werden müssten. Es müssten folglich entweder aus den Monomeren 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure zunächst 10T- und 6T-Einheiten hergestellt werden, die dann weiter zu fertigen Polyamid-Ketten kondensiert würden, oder es müssten im ersten Schritt fertige 10T- und 6T-Einheiten als vorgefertigte Salze Verwendung finden. Das Endprodukt sei demgegenüber nicht maßgeblich. Dem Fachmann sei die Tatsache bewusst, dass bei Verwendung unterschiedlicher Monomere und unterschiedlicher Amid-Bestandteile im Endprodukt zufällig Monomere nebeneinander liegen könnten, die zusammen betrachtet eine 6T-Einheit bildeten. Die Entstehung zufälliger bzw. automatischer Einheiten könne weder verhindert noch von vornherein eindeutig quantifiziert werden. Die genaue Angabe des Verhältnisses von zwei bestimmten Einheiten müsse sich somit auf die Ausgangsstoffe beziehen. Der tatsächliche Anteil der Einheiten in der Polyamid-Formmasse lasse sich nämlich erst nach Auflösung der fertigen Polyamid-Kette feststellen.
Die angegriffene Ausführungsform weise kein „Copolyamid 10T/6T“ und keine „6T-Einheit“ auf, die aus 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet sei. Ihr Produkt enthalte vielmehr ein „10T/66 Copolyamid“. Als Ausgangsstoffe zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform würden die Monomere Terephthalsäure und 1,10 Decandiamin sowie AH-Salz genutzt. Freies 1,6 Hexandiamin werde nicht verwendet. Das Ergebnis der Salzbildung seien somit ausschließlich 10T-Einheiten und
66-Einheiten. Das verwendete AH-Salz löse sich während der Reaktion nicht vollständig in Monomere auf. Soweit die in der nächsten Verarbeitungsstufe gebildeten Polyamidketten ein an ein Terephthalsäure-Monomer angeschlossenes
1,6 Hexandiamin-Monomer aufwiesen, sei bei isolierter Betrachtung zwar eine 6T-Einheit zu erkennen. Hierbei handele es sich jedoch um eine „zufälliges“ bzw. ein „automatisch“ entstehendes Nebenprodukt. Außerdem ergäben sich bei der Verwendung eines AH-Salzes anstelle einzelner Monomere unterschiedliche Strukturen des resultierenden Polyamids. Bei Vorlage eines Salzes komme die entsprechende Amid-Einheit sehr viel häufiger im späteren Polyamid vor. Es sei zu vermuten, dass die beiden nächstliegenden, bereits durch Ionenbindung angenäherten Monomere statistisch gesehen häufiger miteinander reagierten als andere Monomere. Aus der verwendeten Menge der Monomere könne folglich nicht zwingend auf die spätere Struktur des Polyamids geschlossen werden. Der Nachweis dieser Tatsachen finde sich in dem von ihr als Anlage PBP 16 vorgelegten Untersuchungsbericht. Es falle auf, dass in der angegriffenen Ausführungsform mehr 10T-Einheiten und nahezu doppelt so viele 66-Einheiten entstünden wie bei dem klagepatentgemäßen Copolyamid.
Mit dem von der Klägerin vorgelegten Analysebericht gemäß Anlage K 4 könne eine Benutzung des Klagepatents schon deswegen nicht belegt werden, weil die Analyse nicht die Ausgangsstoffe benenne. Die Analyse sei zudem unrichtig. Es werde ein Polyamidanteil von 47,8 Gew.-% konstatiert, obgleich die Summe der angeblich festgestellten vier Bestandteile einen Polyamidanteil von 53,71 Gew.-% sei. Der Analyse sei ferner nicht zu entnehmen, zu welchem Anteil die angegriffene Ausführungsform 66- und 106-Einheiten enthalte.
Die Klägerin müsse sich außerdem entgegenhalten lassen, dass sie sich widersprüchlich verhalte, weil sie im Einspruchs- und im Verletzungsverfahren unterschiedlich vortrage.
Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auszusetzen. Abgesehen davon, dass die Einspruchsabteilung ihren Beitritt zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, sei die Entscheidung auch inhaltlich falsch. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentfähig. Er werde durch die US 2004/0077XXZ vollständig vorweggenommen.
Durch Urteil vom 05.12.2013 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
„I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a)
Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische (richtig: aliphatische) oder cycloalipathische (richtig: cycloaliphatische) Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können, und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet,
b)
Granulat, insbesondere langfaserverstärktes Stäbchengranulat, Halbzeug oder Formkörper aus einer Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein können durch andere aromatische, alipathische (richtig: aliphatische) oder cycloalipathische (richtig: cycloaliphatische) Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein können durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können, und mit der Maßgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht überschreitet, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.a. und b. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und
–preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und
–preisen und Typenbezeichnungen,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei für die Angaben zu Ziff. 2.a. Lieferscheine oder Rechnungen in Form von Kopien vorzulegen sind;
3.
die vorstehend unter Ziffer 1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 988 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 sowie der Lehre des Anspruchs 22 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Patentanspruch 1 kennzeichne einen Stoff bzw. ein Erzeugnis und sei ein Sachanspruch. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse müsse (nach ihrer Herstellung) eine Zusammensetzung aufweisen, die durch bestimmte räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet sei. Die Kennzeichnung des Erzeugnisses erfolge demgegenüber nicht im Gewand eines „product-by-process“-Anspruchs. Nach dem Anspruchswortlaut sei ein Stoff bzw. ein Erzeugnis, dessen Aufbau und Einheiten festgelegt seien, geschützt. Ein Verfahren zur Herstellung des geschützten Erzeugnisses sei hingegen nicht erwähnt; ebenso wenig die Verwendung einer der genannten Einheiten als Ausgangsstoff. Die Vorgabe eines bestimmten Verfahrens oder eines bestimmten Ausgangsstoffes in dem von der Beklagten genannten Sinne könne auch nicht in den Begriff „Copolyamid 10T/6T“ hineingelesen werden. Abgesehen davon, dass der Patentanspruch insoweit nicht von einem „System“ spreche, lasse sich nicht feststellen, dass der Fachmann diesen Begriff als Qualifizierung der Ausgangsstoffe und nicht als Qualifizierung des in der hergestellten Polyamid-Formmasse vorhandenen Copolyamids verstehe. Das Klagepatent erlaube es, die Terephthalsäure in einem gewissen Umfang durch eine andere Dicarbonsäure mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen zu ersetzen, so z.B. durch Adipinsäure. Im Falle eines anspruchsgemäßen Ersetzens der Terephthalsäure durch Adipinsäure enthalte die Polyamid-Formmasse neben 10T- und 6T-Einheiten auch 106- und 66-Einheiten. Auch für diese erfindungsgemäße Variante belasse es der Anspruch bei der Bezeichnung „Copolyamid 10T/6T“. Der Fachmann schließe hieraus, dass es nicht auf die Ausgangsstoffe, sondern auf das Vorhandensein von 10T/6T-Einheiten in der hergestellten Polyamid-Formmasse ankomme, wobei 10T die am häufigsten vorkommenden Einheiten und 6T die am zweithäufigsten vorkommenden Einheiten seien. Gestützt werde dieses Verständnis durch die vom Klagepatent angestrebten Vorteile. Dass die hergestellte Polyamid-Formmasse diese nur dann aufweise, wenn als Ausgangsstoff „fertige“ 6T-Einheiten bzw. freie Monomere verwendet worden seien, sei nicht ersichtlich. Einen Bedarf, zur Bestimmung des Copolyamids auf die Ausgangsstoffe zurückzugreifen, sehe der Fachmann nicht. Aufgrund der statistisch vorhersagbaren Verteilung der Monomere in dem herzustellenden Copolyamid sei ihm bekannt, welche Copolyamide und Polyamide bei Verwendung einer bestimmten Menge von Diaminen und Dicarbonsäuren entstünden. Dass die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids, die das Copolyamid bilden, nicht zufällig, sondern nach statistischen Gesetzmäßigkeiten erfolge, belege insbesondere die Entscheidung der Einspruchsabteilung. Gegen die Auslegung der Beklagten spreche auch die Patentbeschreibung. Denn in dieser werde ein Copolyamid 10T/6T, welches mittels eines Herstellungsverfahrens hergestellt werde, bei dem die Salze von Monomeren als Edukt verwendet würden, als erfindungsgemäß beschrieben.
Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch die zwischen den Parteien streitigen Anspruchsmerkmale. Dies folge sowohl aus dem von der Klägerin vorgelegten Analysebericht gemäß K 4 wie auch aus dem als Anlage PBP 16 von der Beklagten überreichten Untersuchungsbericht. Nach beiden Berichten weise die angegriffene Ausführungsform im Endprodukt die Amid-Einheiten 10T, 6T, 66 und 106 auf. Ferner belegten beide Berichte einen durchschnittlichen Anteil von 10T-Einheiten und einen durchschnittlichen Anteil von 6T-Einheiten, der innerhalb der jeweiligen anspruchsgemäßen Mol-% liege. Beiden Berichten sei ferner zu entnehmen, dass die beiden genannten Einheiten die im Endprodukt am häufigsten vorkommenden Einheiten seien.
Der Durchsetzung der Klageansprüche stehe der von der Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen. Weder der Entscheidung der Einspruchsabteilung noch dem in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin aus dem Einspruchsverfahren vom 21.02.2011 sei ein widersprüchlicher Vortrag der Klägerin zum Schutzbereich des Klagepatents zu entnehmen, der Bezug zur angegriffenen Ausführungsform aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens stellt sie eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede, wobei sie geltend macht:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts schütze das Klagepatent nur „10T/6T-Systeme“. Der Fachmann differenziere Polyamide nach den „gearbeiteten Systemen“, sprich nach den vorgelegten Monomeren. Dementsprechend spreche die Klägerin im Einspruchsverfahren auch selbst stets von „Systemen“, wenn sie die technische Lehre des Klagepatents und andere Polyamid-Formmassen beschreibe. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch nicht berücksichtigt, dass das Klagepatent in der Beschreibung z.B. ein „12T/66-System“ erwähne, das ebenso 6T- und 66-Einheiten enthalte. Käme es nur auf die Endprodukte an, wäre dieses von einem „6T/66-System“ nicht zu unterscheiden. In der Patentbeschreibung werde jedoch ausdrücklich zwischen einem Polyamid 6T/66 und einem Polyamid 12T/66 unterschieden. Entsprechendes gelte für das in der Patentbeschreibung ferner erwähnte Polyamid 12T/6I, in welchem immer auch 6T- und 6I-Einheiten vorhanden seien. Daraus folge, dass Patentanspruch 1 nicht nur eine Formmasse umfassen könne, die u.a. 10T- und 6T-Einheiten umfasse. Ein „Copolyamid 10T/6T“ sei vielmehr ein solches, das nach einem bestimmten System von Monomer-Bausteinen aufgebaut sei, die sich in der Polymerkette in ihren Verknüpfungen wiederfänden. Die weiteren mengenmäßigen Anforderungen, die der Anspruchswortlaut vorschreibe, seien nur optional und daher weniger wichtig. Anspruch 1 des Klagepatents schütze demnach ein Copolyamid, das nach einem „10T/6T-System gearbeitet“ worden sei. Das bedeute, dass der Fachmann das entsprechende Copolyamid über seine wesentlichen Ausgangsstoffe (Monomere) bestimme und so eine spezifische Struktur des fertigen Erzeugnisses erreiche. Die Bezeichnung „10T/6T“-System verstehe der Fachmann auch keinesfalls allein als Bezeichnung der am häufigsten vorkommenden Polyamide. So sei unstreitig, dass es sich bei dem Gegenstand der Entgegenhaltung D 8 um ein 66/10T Copolyamid handele, obgleich in diesem Copolyamid ausweislich der Eingabe Dritter aus dem Einspruchsverfahren (Anlage PBP 8) die 10T- und die
106-Einheiten am häufigsten vorkämen. Ebenso handele es sich bei dem in der Entgegenhaltung D 9 offenbarten Copolyamid um ein 10T/66 Copolyamid, obgleich dort die 10T- und die 6T-Einheiten am häufigsten vorkämen.
Auf die Vorteile der angeblichen Erfindung nach dem Klagepatent habe das Landgericht seine Entscheidung nicht stützen dürfen, da deren Diskussion nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und die Kammer nicht auf diesen Standpunkt hingewiesen habe; außerdem werde insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es bestehe durchaus auch ein Bedarf, Polyamide anhand ihrer Ausgangsstoffe zu bestimmen. Die Amid-Einheiten seien nicht stets nach statistischen Gesetzmäßigkeiten verteilt; eine ausnahmslos statistische Verteilung im Endprodukt lasse sich wissenschaftlich nicht halten. Abhängig von den Ausgangsstoffen könnten sich die Amid-Einheiten in der Copolyamidkette unterschiedlich anordnen; sie lägen eben nicht immer rein statistisch verteilt vor. Die unterschiedliche Anordnung der „Bausteine“ der Kette führe auch zu unterschiedlichen Eigenschaften; die Struktur wirke sich somit direkt auf die Eigenschaften des Erzeugnisses aus. Die Tatsache, dass in der Klagepatentschrift unterschiedliche Herstellungsverfahren dargestellt würden, stehe ihrer Auslegung nicht entgegen. Bei jedem der präsentierten Herstellungsverfahren „arbeite der Fachmann nämlich das System“; sämtliche Ausführungsbeispiele enthielten „ausschließlich die Monomere eines 10T/6T-Systems“.
Das Landgericht habe sich außerdem nur unzureichend mit dem Argument des widersprüchlichen Vortrags der Klägerin auseinandergesetzt. Die Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrages ergebe sich insbesondere daraus, dass die Klägerin im Rechtsbestandsverfahren durchweg von einem „System“ spreche, was die Struktur der Polyamid-Formmasse nach den Ausgangsstoffen charakterisiere.
Die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht, weil es sich bei ihr nicht um ein Copolyamid 10T/6T, sondern um ein Copolyamid 10T/66 handele. Außerdem verwende sie – die Beklagte – als Ausgangsstoff weder das Monomer
1,6 Hexandiamin noch ein Salz aus den Monomeren Hexandiamin und Terephthalsäure. Die 6T-Einheit sei bei der angegriffenen Ausführungsform daher nicht aus den genannten Monomeren gebildet; vielmehr entstünden diese „automatisch“ unter Aufnahme des 1,6 Hexandiamins aus dem AH-Salz eines 10T/66-Systems. Sie arbeite ein „10T/66-System“, bei dem die Verwendung eines AH-Salzes zu strukturell anderen Ergebnissen führe als bei der Verwendung eines „10T/6T-Systems“.
Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auszusetzen sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als wortsinngemäße Übereinstimmung mit der in Anspruch 1 sowie mit der in Anspruch 22 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers hat der Senat lediglich den Tenor des landgerichtlichen Urteils von Amts wegen berichtigt (§ 319 ZPO). Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchsverfahrens besteht keine Veranlassung.
A.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Polyamid-Formmasse auf Basis eines Terephthalsäure-Copolyamids und mit seinem Anspruch 22 ein Granulat, das aus einer solchen Polyamid-Formmasse besteht.
Ein Polyamid (Kurzzeichen PA) ist ein lineares Molekül, das sich aus einer Vielzahl von Monomer-Einheiten zusammensetzt, wobei die Monomere durch eine Amid-Bindung verknüpft sind. Die Monomer-Einheiten können, wie im Fall des Klagepatents, Dicarbonsäuren und Diamine sein. Dicarbonsäuren besitzen zwei endständige Säuregruppen, die Carboxyl-Gruppen (COOH). Diamine besitzen zwei endständige primäre Aminogruppen (NH2). Diese beiden Gruppen kondensieren (d.h. reagieren unter Abspaltung von H2O) zu einem Amid. Die chemische Reaktion einer Carbonsäure mit einem Amin ist in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung schematisch dargestellt.
Die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeigt ferner eine schematische Darstellung zur Synthese eines Polymers aus einer Vielzahl von Monomeren.
Ein Copolyamid ist ein Polyamid, das aus verschiedenen Dicarbonsäuren und/oder Diaminen gebildet wurde, wobei im Copolyamid unterscheidbare Abschnitte zwischen den Amidbindungen entstehen. Derartige Unterschiede können – wie im Falle des Klagepatents – aufgrund der Verwendung von unterschiedlich langen Monomeren entstehen. Die Synthese eines Copolymers aus Dicarbonsäuren und Diaminen verschiedener Länge ist nachfolgend schematisch dargestellt:
Die einzelnen Amid-Einheiten (d.h. Einheiten, die aus der Reaktion eines Carbonsäure-Monomers mit einem Amin-Monomer entstehen) werden über Kurzbezeichnungen benannt. Diese Kurzbezeichnungen basieren u.a. auf der Länge der verwendeten Monomere. Die Länge wiederum ergibt sich aus der Anzahl der Kohlenstoffatome im Monomer. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Amid-Einheiten 10T und 6T sowie – mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform – die Amid-Einheiten 66 und 106 von Interesse. Die Zahl „10“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf 1,10 Decandiamin (lineares Diamin bestehend aus 10 Kohlenstoffatomen). Der Buchstabe „T“ bezeichnet Terephthalsäure (aromatische Dicarbonsäure). Die Zahl „6“ bezieht sich, wenn sie an der ersten Position der Kurzbezeichnung steht, auf 1,6 Hexandiamin (lineares Diamin bestehend aus 6 Kohlenstoffatomen), während dieselbe Zahl in hinterer Position Adipinsäure (lineare Dicarbonsäure bestehend aus 6 Kohlenstoffatomen) bezeichnet. In der nachstehend eingeblendeten Tabelle sind die hier relevanten Amid-Einheiten zur besseren Verdeutlichung noch einmal zusammengefasst:
Bezeichnung: 10T; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,10 Decandiamin; b) Dicarbonsäure: Terephthalsäure
Bezeichnung: 6T; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,6 Hexandiamin; b) Dicarbonsäure: Terephthalsäure
Bezeichnung: 66; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,6 Hexandiamin; b) Dicarbonsäure: Adipinsäure
Bezeichnung: 106; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,10 Decandiamin; b) Dicarbonsäure: Adipinsäure
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, lassen sich bekannte Standardpolyamide wie PA6 und PA66 leicht verarbeiten. Sie haben hohe Schmelzpunkte und hohe Wärmeformbeständigkeiten, insbesondere wenn sie mit Glasfasern verstärkt sind oder mineralische Füllstoffe enthalten. Allerdings weisen sie auch eine hohe Wasseraufnahme von bis zu 60 % bei Lagerung im Wasser auf. Sie sind daher für viele Anwendungen mit hohen Anforderungen an die Dimensionsstabilität unter nassen oder feuchten Bedingungen nicht einsetzbar. Mit der Wasseraufnahme verändern sich nicht nur die Dimensionen, sondern auch die mechanischen Eigenschaften. Die Steifigkeit und die Festigkeiten werden durch die Wasseraufnahme um ein Mehrfaches reduziert. Bei Anwendungen mit mechanischer Belastung in Kontakt mit Wasser oder Umgebungsfeuchte ist der Einsatz der Standardpolyamide daher in solchen Anwendungen problematisch (Anlage K 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift).
Langkettige aliphatische Polyamide aus Aminoundecansäure (PA11) oder Larinlactam (PA12) oder aus Dodecandiamin und Dodecandisäure (PA12) haben zwar eine niedrige Wasseraufnahme, aber unerwünscht tiefe Schmelzpunkte unter 200˚C. Diese Polyamide sind für technische Anwendungen bei höheren Temperaturen daher nicht geeignet (Abs. [0003]).
Nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift haben teilaromatische Polyamide des Typs PA6T/6I, wie sie in der US 4 607 XYX beschrieben sind, zwar eine reduzierte Wasseraufnahme, verglichen mit PA6 und PA66, und die mechanischen Eigenschaften nach Wasseraufnahme bleiben weitgehend erhalten. Die Wasseraufnahme ist jedoch für Präzisionsteile immer noch zu hoch (Quellung), die Schmelzpunkte sind ebenfalls zu hoch; durch die Verwendung der Isophthalsäure werden die Kristallinität sowie die Kristallisationsgeschwindigkeit stark abgesenkt und die Verarbeitbarkeit ist problematisch (Abs. [0004]). Das in der vorgenannten US-Schrift ebenfalls beschriebene PA10T zeigt zwar eine stark reduzierte Wasseraufnahme, so dass sich die mechanischen Eigenschaften bei Lagerung im Wasser nicht verändern. Das Material ist jedoch hochkristallin und kristallisiert sehr schnell, so dass es beim Spritzguss zum Einfrieren der Düse kommt (Abs. [0005]).
In der EP 0 659 XYY, der EP 0 976 XYZ, der EP 1 186 XZX und der EP 1 375 XZY sind des Weiteren teilaromatische Polyamide aus 60 bis 100 Mol-% Terephthalsäure und 60 bis 100 Mol-% einer Diaminkomponente aus 1,9-Nonaandiamin und 2-Methyl-1,8-octandiamin beschrieben. Diese bekannten Produkte zeichnen sich zwar durch ein gute Verarbeitbarkeit, exzellente Kristallinität, gute Wärmeformbeständigkeit, niedrige Wasseraufnahme, gute chemische Beständigkeit, Dimensionsstabilität und Zähigkeit aus. Sie enthalten jedoch 2-Methyl-1,8-octandiamin, welches zurzeit in Europa nicht zugelassen ist, weshalb eine rasche Produkteinführung dieses Stoffes auf dem europäischen Markt nicht möglich ist (Abs. [0006]).
Als weiteren Stand der Technik benennt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung diverse Druckschriften, die weitere Polyamide und Copolyamide offenbaren. Unter anderem geht sie noch auf die EP 0 368 XZZ ein, in der nach ihren Ausführungen ausschließlich Systeme auf Basis 1,6-Hexandiamin, Terephthalsäure und Isophthalsäure oder Adipinsäure offenbart werden (Abs. [0009]). Ferner erwähnt sie die EP 0 627 YXX, in der nur Systeme mit 1,6 Hexandiamin, Terephthalsäure, Adipinsäure und Caprolactam gezeigt sind (Abs. [0010]).
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Polyamid-Formmasse zur Verfügung zu stellen, welche sowohl hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften auch unter nassen oder feuchten Bedingungen als auch hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im Vergleich zum Stand der Technik verbessert ist (Abs. [0010]).
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:
a. (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus
i. (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure,
ii. (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure,
b. (B) 0-70 Gew.-% Verstärkungs- und/oder Füllstoffe,
c. (C) 0-50 Gew.-% Additive und/oder weitere Polymere.
d. Die Komponenten (A) bis (C) ergeben zusammen 100%.
2. In der Komponente (A) können unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2)
a. bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,
b. bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen.
3. In der Komponente (A) können nicht mehr als 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein.
4. Die Summe der Monomere, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, überschreitet nicht eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere.
Patentanspruch 22 des Klagepatents schlägt ferner ein Granulat mit folgenden Merkmalen vor:
1. Granulat, insbesondere
a. langfaserverstärktes Stäbchengranulat,
b. Halbzeug oder
c. Formkörper.
2. Das Granulat besteht aus
a. einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche
1-19
oder
b. einer Polyamid-Mischung nach einem der Ansprüche 20 und 21.
3. Das Granulat ist insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und/oder nasser Umgebung.
Patentanspruch 1 – auf den Patentanspruch 22 Bezug nimmt – betrifft hiernach eine Polyamid-Formmasse, die aus den Komponenten (A), (B) und (C) zusammengesetzt ist. Die Komponente (A) ist 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T nach Maßgabe der Merkmale 1.a.i. und 1.a.ii. Nach den letzteren Merkmalen ist die Komponente (A) spezifiziert durch die Bestandteile (A1) und (A2). Bei (A1) handelt es sich um 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure, und bei handelt es sich um 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure.
Nach der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sind bestimmte Abwandlungen in Bezug auf die Komponente (A) erlaubt, wobei diese in den Merkmalen 2. bis 4. festgelegt sind.
Die Abwandlung gemäß Merkmal 2.a. betrifft die (teilweise) Ersetzung von Terephthalsäure in der Komponente (A). In der Komponente (A) kann danach unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäure, der Terephthalsäure ersetzt sein durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen. Derartige Dicarbonsäuren, durch die die Terephthalsäure nach Maßgabe des Merkmals 2.a. ersetzt werden kann, sind in Absatz [0040] der Klagepatentbeschreibung beispielhaft benannt. Als eine geeignete aliphatische Dicarbonsäure wird dort u.a. Adipinsäure vorgeschlagen. Die weitere Abwandlung nach Merkmal 2.b. betrifft die Ersetzung von 1,10 Decandiamin bzw. 1,6 Hexandiamin. Es kann danach in der Komponente (A) unabhängig voneinander in (A1) und/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen. Beispiele für solche Diamine werden in Absatz [0041] der Klagepatentschrift benannt. Weiter spezifiziert sind die beiden angesprochenen „Ersetzungsmöglichkeiten“ gemäß dem Merkmal 2 durch das Merkmal 4.(dazu sogleich).
In der Komponente (A) können zusätzlich Lactame und Aminosäuren vorhanden sein. Merkmal 3. bestimmt hierzu, dass in der Komponente (A) nicht mehr als 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminosäuren gebildet sein können. Das erfindungsgemäß eingesetzte Copolyamid 10T/6T kann damit neben 1,6 Hexandiamin, 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure (unter Berücksichtigung der teilweisen Ersetzungen dieser Bestandteile) auch Lactame und/oder Aminosäuren in einer Menge von 30 Mol-% (bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren) enthalten (Abs. [0042]).
Merkmal 4. sieht hinsichtlich der „Ersetzungsmöglichkeiten“ gemäß Merkmal 2. schließlich vor, dass die Summe der Monomere, die Terephthalsäure,
1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere nicht überschreiten darf.
Hinsichtlich der Vorteile des Gegenstands der Erfindung heißt es in Absatz [0020] der Klagepatentbeschreibung, dass die vorgeschlagene Zusammensetzung zu hervorragenden mechanischen Eigenschaften selbst bei nassen oder feuchten Bedingungen führt und insbesondere bei zusätzlicher Verwendung von Verstärkungsfasern unerwartet hohe Wärmeformbeständigkeiten erreicht werden. In Absatz [0022] wird hervorgehoben, dass die Erfindung eine Polyamid-Formmasse zur Verfügung stellt, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: Hohe Wärmeformbeständigkeit, gute Verarbeitbarkeit, niedrige Wasseraufnahme, unveränderte mechanische Eigenschaften nach Wasseraufnahme, gute Oberflächenqualität der glasfaserverstärkten Produkte und hohe Dimensionsstabilität.
2.
Dieses vorausgeschickt, bedarf im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal 1. des Patentanspruchs 1 weiterer Erläuterung.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei Anspruch 1 des Klagepatents um einen klassischen Sach-(Erzeugnis-)Anspruch und nicht um einen sog. product-by-process-Anspruch, der gewährt wird, wenn ein (Herstellungs-)Verfahren zur Definition der Polyamid-Formmasse dient, weil eine präzisere Kennzeichnung des Erzeugnisses durch strukturelle Merkmale nicht zuverlässig möglich oder ganz unpraktikabel ist (vgl. BGH GRUR 1993, 651, 655 – Tetraploide Kamille).
Während Anspruch 29 und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 30 und 31 des Klagepatents ein Verfahren zur Herstellung einer Polyamid-Formmasse nach Anspruch 1 zum Gegenstand haben, beansprucht Patentanspruch 1 Schutz für eine Polyamid-Formmasse. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse hat anspruchsgemäß eine bestimmte Zusammensetzung, welche in den weiteren Anspruchsmerkmalen beschrieben ist. Wenn Patentanspruch 1 insoweit von einer „Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung“ spricht und anschließend die Komponenten (A) bis (C) auflistet, bedeutet dies, dass die Polyamid-Formmasse (nach ihrer Herstellung) die im Patentanspruch beschriebene Zusammensetzung aufweist, d. h. die im Anspruch erwähnten Komponenten (A) bis (C) enthält. Diese Komponenten werden von Anspruch 1 so beschrieben, wie sie in der fertigen Polyamid-Formmasse enthalten sind. Das gilt auch in Bezug auf die Komponente (A).
a)
Gemäß Merkmal 1.a. enthält die erfindungsgemäße Polyamid-Formmasse u.a.
30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T, wobei das Copolyamid aufgebaut ist aus 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure (Merkmal 1.a.i.), sowie aus 5-60 Mol-%
6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure (Merkmal 1.a. ii.). Auch diese Vorgaben betreffen das Endprodukt, d.h. die Polyamid-Formmasse nach ihrer Herstellung. Vorgaben in Bezug auf die Herstellung des in Merkmal 1 a bezeichneten Copolyamids 10T/6T werden nicht aufgestellt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt Anspruch 1 des Klagepatents insbesondere offen, aufgrund welcher Herstellungsvorgänge in der Polyamid-Formmasse das Copolyamid 10T/6T enthalten ist, welches Verfahren zur Herstellung des Copolyamids 10T/6T angewendet wurde und ob hierbei als Ausgangsstoff (Edukt) „fertige“ 10T- und 6T-Einheiten oder „freie“ (separate, isolierte) Monomere verwendet wurden.
Wenn Patentanspruch 1 sagt, dass die Polyamid-Formmasse aus 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T/6T zusammengesetzt ist, welches Copolyamid aus 40-95 Mol-% 10T-Einheiten sowie 5-60 Mol-% 6T-Einheiten aufgebaut ist, wird hiermit der Aufbau des in der Polyamid-Formmasse enthaltenen Copolyamids beschrieben, und zwar dahin, dass das erfindungsgemäß eingesetzte Copolyamid aus 10T-Einheiten und 6T-Einheiten besteht. Die 10T-Einheiten und die 6T-Einheiten werden – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – in den Merkmalen 1.a.i. und 1.a.ii. aus Gründen der Klarheit und um einen eindeutigen Anhaltspunkt zu geben, welche Bestandteile nach der Lehre des Klagepatents ersetzt werden können, dahin spezifiziert, dass die 10T-Einheiten aus den Monomeren Decandiamin und Terephthalsäure und dass die 6T-Einheiten aus den Monomeren Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet sind.
b)
Aus den Merkmalen bzw. Formulierungen „gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthalsäure“ bzw. „gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure“ leitet der Fachmann nicht her, dass es sich bei Anspruch 1 um einen „product-by-process“ handelt.
Rein sprachlich betrachtet kommen insoweit allerdings zwei Verständnismöglichkeiten in Betracht. „Gebildet aus“ kann zunächst einen Tätigkeitsbezug aufweisen, womit die gewählten Formulierungen so zu interpretieren wären, dass sie sich auf die Ausgangsstoffe (Edukte) einer Kondensationsreaktion beziehen und besagen, dass die 10T- bzw. 6T-Einheiten aus einem Kondensationsprozess unter Beteiligung der Monomeren 1,10 Decandiamin bzw. 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure hervorgegangen („gebildet“ worden) sind. Alternativ können die Worte „gebildet aus“ aber auch rein zustandsbeschreibend gebraucht sein, womit der Fachmann die besagten Merkmale so zu verstehen hätte, dass damit die bereits abreagierten Reste der Monomere im Copolyamid beschrieben werden. Mit anderen Worten, die Merkmale 1.a.i. und 1.a.ii. könnten sich auf die Abschnitte im Copolyamid beziehen, die – auf welche Weise auch immer – aus den entsprechenden Monomeren gebildet wurden. Für derartige Abschnitte in Polymer-Molekülen existiert in der chemischen Nomenklatur keine spezifische Bezeichnung, weswegen es sinnvoll und notwendig sein kann, zur Umschreibung der Struktur des patentgemäßen Polyamids auf die amidbildenden Monomere zurückzugreifen. Im Übrigen ist dem Fachmann für Polymere die Übung geläufig, dass bestimmte Abschnitte auf einem Polymer über das Monomer, aus dem sie gebildet wurden, definiert werden (z.B. Proteine, deren Abschnitte weiter als Aminosäuren bezeichnet werden, obwohl die Säure- und Amino-Gruppen bereits abreagiert sind).
In dem letzteren Sinne versteht der Fachmann die in Rede stehenden Merkmale bzw. Formulierungen, wohingegen er die erstgenannte Verständnismöglichkeit, wenn er sie überhaupt in Betracht zieht, verwirft. Denn es ist – worauf der Senat im Verhandlungstermin unwidersprochen hingewiesen hat – weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von der bestimmten Herkunft der 10T- bzw. 6T-Einheiten die patentgemäß angestrebten Vorteile abhängen. Nachdem die Beklagte der entsprechenden Annahme auch im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten ist, ist dies sogar als unstreitig anzusehen. Der Fachmann kann dann aber keinen rechten Sinn darin erkennen, bloß eine bestimmte Art der Gewinnung von Amiden als zulässig anzusehen, nämlich eine solche, bei der die Monomere zunächst zu Amid-Einheiten zusammengeführt werden, eine andere Art der Amidbildung hingegen als von der Erfindung ausgeschlossen zu betrachten. Auch die Beklagte räumt ein, dass die Ausbildung von 10T- und 6T-Einheiten im Copolyamid Gesetzmäßigkeiten folgt, so dass z.B. auch bei der Verwendung eines AH-Salzes (Salz der deprotonierten Adipinsäure und des protonierten Hexandiamins) – vielleicht nicht mit allerletzter wissenschaftlicher Genauigkeit, aber doch in einem für die praktischen Bedürfnisse ausreichenden Maße – abzusehen ist, dass im fertigen Copolyamid die anzustrebende Zusammensetzung erhalten wird. Zwar macht die Beklagte geltend, dass die Amid-Einheiten nicht stets nach statistischen Gesetzmäßigkeiten verteilt seien. Eine ausnahmslos statistische Verteilung im Endprodukt lasse sich wissenschaftlich nicht halten. Abhängig von den Ausgangsstoffen könnten sich die Amid-Einheiten in der Copolyamidkette unterschiedlich anordnen. Die Beklagte stellt aber nicht in Abrede, dass die Ausbildung von 10T- und 6T-Einheiten im Copolyamid statistischen Gesetzmäßigkeiten folgt, so dass im Voraus in einem für die praktischen Bedürfnisse ausreichenden Maße abgesehen werden kann, dass in dem fertigen Copolyamid die angestrebte Zusammensetzung erhalten wird, mögen die Amid-Einheiten in Abhängigkeit von den Ausgangsstoffen auch nicht immer in ein- und derselben Weise verteilt sein.
Gestützt wird das Vorstehende durch den nachfolgend wiedergegebenen Beschreibungstext (Hervorhebungen hinzugefügt), den der Fachmann ergänzend zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht:
Abs. [0020]
„Es zeigt sich nämlich unerwarteter Weise, dass genau die oben angegebenen Verhältnisse der einzelnen Komponenten im Copolyamid zu besonderen Eigenschaften führen. … Die vorgeschlagene Zusammensetzung führt zu hervorragenden mechanischen Eigenschaften selbst bei nassen oder feuchten Bedingungen … .“
Abs. [0021]
„im Stand der Technik wird die spezifische Kombination von 1,10 Decandiamin und 1,6 Hexadiamin nicht besonders empfohlen. Geschweige denn findet sich im Stand der Technik ein Hinweis auf die speziellen Mol-Verhältnisse, welche die vorliegend gefundenen positiven Eigenschaften gewährleisten können. Die niedrige Wasseraufnahme einer Kombination PA 10T/6T wird im Stand der Technik noch viel weniger offenbart … .“
Abs. [0028]
„Wie bereits erläutert, ist es bevorzugt, wenn das Copolyamid 10T/6T der Komponente (A) im wesentlichen ausschließlich, bevorzugt vollständig ausschließlich auf Terephthalsäure als Dicarbonsäure basiert, und/oder wenn das Copolyamid 10T/6T der Komponente (A) im wesentlichen ausschließlich, bevorzugt vollständig ausschließlich auf 1,10 Decandiamin für (A1) und 1,6 Hexadiamin für (A2) als Diamin basiert und/oder wenn die Komponente (A) im wesentlichen ausschließlich, bevorzugt vollständig ausschließlich aus den Bestandteilen (A1) und (A2) besteht.
In den besagten Beschreibungsstellen bringt die Klagepatentschrift deutlich zum Ausdruck, dass die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung auf der im Patentanspruch 1 umschriebenen stofflichen Zusammensetzung des Copolyamids beruhen; nirgends findet sich demgegenüber ein Hinweis darauf, dass – abgesehen von der schlichten Anwesenheit von 10T- und 6T-Einheiten in den beanspruchten Mengen – von Belang sein könnte, auf welche verfahrenstechnische Weise die besagten 10T- und 6T-Einheiten für das Copolyamid bereitgestellt worden sind.
Dass sich die in Rede stehenden Merkmale auf das hergestellte Copolyamid beziehen, ergibt sich für den Fachmann auch aus der weiteren Patentbeschreibung. Denn in dieser heißt es in Absatz [0041] (Unterstreichungen hinzugefügt):
„In Bezug auf die gegebenenfalls zu ersetzende Terephthalsäure gilt folgendes: Als Dicarbonsäure enthalten die erfindungsgemäß eingesetzten teilaromatischen Copolyamide … im Wesentlichen Terephthalsäure. …“.
Ferner wird im sich anschließenden Absatz [0041] gesagt:
„In Bezug auf die gegebenenfalls 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin ersetzenden Diamine gilt folgendes: Die erfindungsgemäß eingesetzten, teilaromatischen Copolyamide (A) PA10/6T enthalten im Wesentlichen ein Gemisch aus 1,6-Hexandiamin und 1,10-Decandiamin. …“
Der Fachmann entnimmt (auch) diesen Beschreibungsstellen, dass es auf das fertige Copolyamid ankommt, sich die Begriffe „1,10 Decandiamin“, „1,6 Hexandiamin“ und „Terephthalsäure“ damit auf die bereits abreagierten Reste der Monomere in dem bereits hergestellten Copolyamid beziehen und es demgegenüber – abgesehen von der schlichten Anwesenheit von 10T-Einheiten und 6T-Einheiten in den beanspruchten Mengen – nicht von Belang ist, auf welche verfahrenstechnische Weise die besagten 10T- und 6T-Einheiten für das Copolyamid bereitgestellt worden sind.
Dem letztgenannten Gesichtspunkt wird der Fachmann umso weniger Bedeutung beimessen, als die Klagepatentschrift in der Patentbeschreibung ausdrücklich darauf hinweist, dass das erfindungsgemäße Copolyamid „mit an sich bekannten Verfahren hergestellt werden (kann)“, verbunden mit dem erläuternden Hinweis, dass „geeignete Verfahren an verschiedener Stelle beschrieben worden sind“, von denen „in der Folge einige der möglichen in der Patentliteratur diskutierten Verfahren angegeben werden“ (Abs. [0114]). Bereits diese Bemerkung, die prinzipiell alle dem Durchschnittsfachmann geläufigen und zur Verfügung stehenden Copolyamid-Herstellungsverfahren für geeignet erklärt, widerspricht der Annahme, dass es für die Zwecke der Erfindung darauf ankommen könnte, die einzelnen, zu einem Copolyamid verbundenen Amide in ganz bestimmter Weise bereitzustellen, nämlich durch Kondensation von Carbonsäure-Monomeren mit Amin-Monomeren. Der Fachmann weiß, dass es grundsätzlich möglich ist, Polyamide aus den gewünschten Monomeren oder deren Salzen (d.h. ionischen Verbindungen der Monomere mit einem entsprechenden Gegenion) zu synthetisieren. Diese Salze können auch aus einer deprotonierten Dicarbonsäure und einem protonierten Diamin bestehen, so dass in diesem Salz bereits beide zur Synthese eines Amids benötigten Monomer-Einheiten vorliegen. In diesem Fall besteht zwischen der Dicarbonsäure und dem Diamin allerdings (noch) keine kovalente Bindung wie im Fall der Amid-Bindung, sondern eine ionische Bindung. Des Weiteren ist zur Synthese von langkettigen Polyamiden die Verwendung von Amid-Einheiten möglich, in denen bereits zwei (oder mehr) Monomere kondensiert wurden. Alle diese Möglichkeiten wird der Fachmann auch zur Herstellung des erfindungsgemäß eingesetzten Copolymers 10T/6T in Betracht ziehen, weil sich auch aus der Klagepatentbeschreibung eine Beschränkung auf bestimmte Herstellungsverfahren nicht ergibt, vielmehr prinzipiell alle geläufigen und zur Verfügung stehenden Copolyamid-Herstellungsverfahren für geeignet erklärt werden.
Das Klagepatent belehrt den Fachmann in der Beschreibung zudem explizit darüber, dass zur Herstellung des in Merkmal 1.a. beschriebenen „Copolymers 10T/6T“ nicht zwingend die dort angeführten Monomere in ihrer freien Form als Ausgangsstoffe eingesetzt werden müssen. Denn es beschreibt in Absatz [0117] als in Betracht kommendes Herstellungsverfahren auch ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Polyamiden, bei dem zunächst wässrige „Lösungen von Salzen aus Dicarbonsäuren und Diaminen“ erhitzt werden. Ausgangsstoffe bei dieser Herstellungsvariante sind – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – nicht die jeweiligen freien Monomere, sondern deren Salze, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur die Rede von Terephthalsäure ist, sondern von „Dicarbonsäuren“, zu denen z.B. auch die Adipinsäure gehört. Ein weiteres Verfahren, welches in angepasster Weise auch zur Herstellung der Komponente (A) geeignet ist, bei dem zuerst eine erhitzte Lösung eines Salzes oder eines Präpolymers oder eines Gemisches aus einem Salz und einem Präpolymer gebildet wird, wird in Absatz [0118] erwähnt. In Absatz [0122] wird ferner ein einstufiges Batchverfahren beschrieben, bei dem die Mischung der Monomeren oder deren Salze für einen bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Temperatur aufgeheizt werden. Dem Fachmann erschließt sich hieraus, dass er zur Herstellung des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids 10T/6T als Ausgangsstoffe nicht zwingend die freien Monomere einsetzen muss, sondern auch deren Salze verwenden kann. Dies hat die Beklagte im Verhandlungstermin auch gar nicht mehr in Abrede gestellt. Für den Fachmann liegt es in diesem Zusammenhang auf der Hand, dass die einsetzbaren Salze auch aus einer deprotonierten Dicarbonsäure und einem protonierten Diamin bestehen können. Im Hinblick auf die patentgemäß zulässigen Abwandlungen der Komponente (A) nach Maßgabe der Merkmale 2. bis 4. kann er dann aber zur Herstellung des patentgemäß eingesetzten Copolyamids auch z.B. die (freien) Monomere Terephthalsäure und 1,10-Decandiamin sowie AH-Salz einsetzen. Dass es sich bei den zur Herstellung des Copolyamids 10T/6T in Betracht kommenden Salzen nur um das Salz von Decandiamin und Terephthalsäure bzw. das Salz von Hexandiamin und Terephthalsäure handeln darf oder jedenfalls auch diese Salze zur Herstellung als Ausgangsstoffe eingesetzt werden müssen, lässt sich der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen.
c)
Die Vorgabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens bzw. bestimmter Ausgangsstoffe lässt sich auch nicht aus der Bezeichnung des in Merkmal 1.a. angegebenen Copolyamids als „Copolyamid 10T/6T“ herleiten.
Dass das patentgemäße Copolyamid „10T/6T“ heißt, findet seinen Grund in dem Umstand, dass nach dem Merkmal 1.a. seine einzigen Bestandteile 10T-Einheiten und 6T-Einheiten sind. Der Anspruchswortlaut sieht nämlich vor, dass der Copoly-amid-Anteil der Formmasse aus eben diesen beiden Einheiten „aufgebaut ist“, was ein Synonym für die Bezeichnung „bestehend aus“ ist, zu der es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 1109, 1111 – Reifenabdichtmittel) entspricht, dass damit die Bestandteile des erfindungsgemäßen Gegenstandes abschließend benannt sind. Die Begriffsbildung „Copolyamid 10T/6T“ trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Monomeren 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure die von der Erfindung bevorzugten Bausteine der Polyamid-Formmasse sind, die deshalb auch die Nomenklatur der Patentschrift bestimmen. Zwar erlaubt Patentanspruch 1 eine (teilweise) Ersetzung der Terephthalsäure oder des Diamins 1,10 Decandiamin bzw. des Diamins 1,6 Hexandiamin. Bevorzugt findet aber überhaupt keine derartige Ersetzung statt (vgl. Abs. [0019]; Abs. [0028]), weshalb es Sinn macht, die in Merkmal 1.a. angeführten bevorzugten Monomere als für die Bezeichnung des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids maßgeblich anzusehen.
Darüber hinaus wird mit der Bezeichnung „10T/6T“ im Hinblick auf die anspruchsgemäßen Ersetzungsmöglichkeiten zum Ausdruck gebracht, welche Amid-Einheiten das erfindungsgemäß eingesetzte Copolyamid zwingend enthält. Im Merkmal 2. findet der Fachmann im Einzelnen die von der Erfindung für die namensgebenden bevorzugten Amine und Säuren zugelassenen Ersetzungsmöglichkeiten beschrieben, die, je nachdem, welche andere Dicarbon-säure oder welches andere Diamin zum Einsatz kommt, im Hinblick auf die dann vorhandenen (weiteren) Amid-Einheiten eine abweichende Bezeichnung des so erhaltenen Copolyamids rechtfertigen. Wird z.B. die Terephthalsäure teilweise durch Adipinsäure ersetzt, bei welcher es sich um eine aliphatische Dicarbonsäure mit 6-C Atomen und damit um eine geeignete Ersatz-Dicarbonsäure im Sinne des Merkmals 2.a. handelt (Abs. [0040]), entstehen bei der Herstellung des Copolyamids auch 106- und 66-Einheiten, so dass das Copolyamid dann nicht nur aus 10T- und 6T-Einheiten, sondern auch aus 106- und 66-Einheiten besteht. Das Klagepatent belässt es auch für ein derartiges anspruchsgemäßes Copolyamid bei der Bezeichnung „10T/6T“, woraus der Fachmann folgert, dass mit dieser Bezeichnung auf die feststehenden Einheiten des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids hingewiesen wird. Mit anderen Worten beschreibt die gewählte Bezeichnung, welche Amid-Einheiten in dem erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamid in jedem Falle vorhanden sind.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das im Patentanspruch 1 beschriebene Copolyamid 10T/6T infolge einer möglichen Ersetzung gar keine 6T-Einheiten enthalten muss. Denn Patentanspruch 1 ist – wovon der Senat im Einklang mit der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes (Anlage PBP 7, Seite 23) ausgeht – bei sinnvollem Verständnis dahin zu verstehen, dass bestimmte Mengen an
10T- und 6T-Einheiten vorhanden sein müssen. Für den Fachmann ist insoweit klar, dass Monomeren in den Einheiten ersetzt werden können, die (Mindest-)Menge an 10T- und 6T-Einheiten aber eingehalten sein muss. Demgemäß heißt es in der Klagepatentbeschreibung auch, dass ein „Teil der Terephthalsäure“ durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen ersetzt sein kann (Abs. [0040]), und es wird im Hinblick auf die anspruchsgemäßen Ersetzungsmöglichkeiten ausdrücklich von „teilweisen Ersetzungen“ der betreffenden Bestandteile gesprochen (Abs. [0042]).
Ob der Fachmann – wovon das Landgericht ausgegangen ist – aus der Bezeichnung „Copolyamid 10T/6T“ den weiteren Schluss zieht, dass die an erster Stelle bezeichneten 10T-Einheiten die in dem Copolyamid am häufigsten vorkommenden Einheiten und die an zweiter Stelle bezeichneten 6T-Einheiten die am zweithäufigsten vorkommenden Einheiten in dem Polyamid sind, bedarf mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform keiner Entscheidung. Auf die Ausführungen der Beklagten betreffend die in den Entgegenhaltungen D 8 (JP 7 331063; Anlage 5/5a) und D 9 (JP 7 126381; Anlage 6/6a) beschriebenen Polyamide, die als 66/10T bzw. 10T/66 Polyamid bezeichnet werden, obgleich in diesen Polyamiden nach dem Vorbringen der Beklagten die 10T- und 106-Einheiten (Entgegenhaltung D 8) bzw. die 10T- und 6T-Einheiten (Entgegenhaltung D 9) unter Zugrundelegung der Berechnungen aus der im Einspruchsverfahren eingereichten Eingabe Dritter am häufigsten vorkommen sollen, kommt es deshalb nicht an. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass es sich bei den von der Beklagten in Bezug genommenen Druckschriften um keinen in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik handelt. Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich jedoch grundsätzlich nur aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erwähnt. Relevant sind hierbei in erster Linie diejenigen Schriften, die in der Patentbeschreibung gewürdigt sind, daneben aber auch solcher Stand der Technik, der lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift als im Prüfungsverfahren berücksichtigte Entgegenhaltung verzeichnet ist. Kein zulässiges Auslegungsmaterial stellt demgegenüber ein in der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f – Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236/237 – Stromwandler). Dafür ist vorliegend nichts dargetan und auch nichts ersichtlich, weshalb die angesprochenen Entgegenhaltungen für die Auslegung des Klagepatents nicht relevant sind. Überdies enthalten die in Rede stehenden älteren Druckschriften selbst keine Berechnungen, aus denen sich die von der Beklagten angegebenen Werte ergeben. Diese sind von der Klägerin im Einspruchsverfahren überdies bestritten worden.
d)
Soweit die Beklagte geltend macht, Patentanspruch 1 beziehe sich auf ein „Copolyamid 10T/6T System“, womit eine Beschränkung auf die Verwendung bestimmter Ausgangs- bzw. Vorlagestoffe einhergehe, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Patentanspruch 1 nicht von einem „System“ spricht. In der Klagepatentbeschreibung wird der Begriff „System“ zwar vereinzelt benutzt (vgl. Abs. [0009], Seite 3 Zeile 2; Abs. [0010], Seite 3 Zeile 9; Abs. [0011], Seite 3 Zeile 11; Abs. [0149], Seite 19 Zeile 6). Der maßgebliche Patentanspruch 1 verwendet diesen Begriff jedoch nicht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass das im Anspruch bezeichnete Copolyamid „nach einem System gearbeitet“ ist. Darüber hinaus vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Fachmann den in der Klagepatentbeschreibung nicht erläuterten Begriff „System“ stets und zwingend als Qualifizierung der Ausgangsstoffe und nicht auch als Qualifizierung des hergestellten Polyamids und seiner hauptsächlichen Bestandteile auffasst. Das Klagepatent bringt vor diesem Hintergrund mit der Bezeichnung „Copolyamid 10T/6T“ nur zum Ausdruck, dass es sich bei den 10T- und 6T-Einheiten um die bevorzugten sowie die feststehenden Amid-Einheiten des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids handelt. Gegebenenfalls mag sich hieraus – was vorliegend nicht entschieden werden muss – auch ergeben, dass die an erster Stelle genannten 10T-Einheiten die in dem Copolyamid am häufigsten vorkommenden Einheiten und die an zweiter Stelle angegebenen
6T-Einheiten die am zweithäufigsten vorkommenden Einheiten sind. Mehr folgt aus der Bezeichnung „Copolyamid 10T/6T“ aber nicht.
e)
Der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs steht nicht entgegen, dass die Klagepatentschrift einleitend verschiedene Bezeichnungen für bekannte Polyamide aufführt, obgleich in diesen Polyamiden wegen der Ausgangsstoffe (automatisch) auch andere Amid-Einheiten vorliegen. In der von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Absatz [0010] geht die Klagepatentschrift auf die EP 0 697 YXY ein und führt verschiedene in dieser Druckschrift als bevorzugt offenbarte Polyamide an, so z.B. ein „PA 6T/66“, ein „PA 12T/66“ und ein „PA 12T/6I“. Das Polyamid 12T/66 enthält neben den 12T-Einheiten (Dodecandiamin und Terephthalsäure) und 66-Einheiten (Hexandiamin und Adipinsäure) unstreitig auch 6T-Einheiten (Hexandiamin und Terephthalsäure) und 126-Einheiten (Dodecandiamin und Terephthalsäure). Es wird gleichwohl als PA 12T/66 und nicht als PA 12T/126 oder PA 6T/66 bezeichnet, wohingegen in Absatz [0010] der Klagepatentschrift ein weiteres in der EP 0 697 YXY erwähntes Polyamid als PA 6T/66 bezeichnet wird. Dass in Absatz [0010] auch erwähnte Polyamid 12T/6I enthält unstreitig neben den 12T-Einheiten (Dodecandiamin und Terephthalsäure) und 6I-Einheiten (Hexandiamin und Isophthalsäure) auch 6T-Einheiten (Hexandiamin und Terephthalsäure) und 12I-Einheiten (Dodecandiamin und Isophthalsäure). Es wird dennoch als PA 12T/6I bezeichnet, wohingegen die Klagepatentschrift in Absatz [0009] in Bezug auf die EP 0 36 YXZ ein Polyamid 6T/6I erwähnt. Warum und nach welcher Logik die bekannten Polyamide so bezeichnet werden, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird der Fachmann im Zweifel annehmen, dass die angesprochenen bekannten Polyamide nach ihren am häufigsten vorkommenden Amid-Einheiten bezeichnet sind, wobei die am häufigsten vorkommende Einheit an erster Stelle und die am zweithäufigsten vorkommenden Einheit an zweiter Stelle steht. Für dieses Verständnis spricht zumindest, dass nach der von der Beklagten selbst in Bezug genommenen DIN Norm EN ISO 1043-1 aus dem Jahre 2002 (Anlage PBP 32; Seite 13 unter A.4) für Copolymere die Kennbuchstaben für die monomeren Bestandteile verwendet werden und die Kennbuchstaben für die Bestandteile „in der Regel in der Reihenfolge der absteigenden Massengehalte“ erscheinen sollen. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Aus der Klagepatentschrift ergibt sich jedenfalls nicht, dass mit der Bezeichnung des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids als „Copolyamid 10T/6T“ auf die Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe (Edukte) hingewiesen werden soll. Ebenso lässt sich ihr kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass hiermit eine spezifische Struktur des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids beschrieben werden und es nicht ausreichen soll, dass das fertige Copolyamid 10T-Einheiten und 6T-Einheiten in dem anspruchsgemäßen Umfang enthält.
f)
Ob sich – wie die Beklagte behauptet – ein unter Einsatz der Ausgangsstoffe Terephthalsäure, 1,10-Decandiamin und AH-Salz hergestelltes Copolyamid von einem Copolyamid, das durch das Kondensieren von 10T- und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet wurden, hergestellt worden ist, in der Weise strukturell unterscheidet, dass es einen größeren Anteil an 66-Einheiten enthält, kann dahinstehen. Das klagepatentgemäß eingesetzte Copolyamid kann auch 66-Einheiten enthalten. Ein etwaiger größerer Anteil an solchen Einheiten ist ohne Belang, solange die Komponente (A) den Vorgaben der Merkmale 1.a.ii sowie 2 bis 4 entspricht.
g)
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Polyamid-Formmasse die in der Klagepatentschrift angeführten Vorteile des Gegenstands der Erfindung – für den Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Klagepatents erkennbar – nur dann aufweisen würde, wenn das Copolyamid der Komponente (A) durch Kondensieren von 10T- und 6T-Einheiten hergestellt wird, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet wurden, nicht aber, wenn es z.B. durch den Einsatz von Terephthalsäure, 1,10-Decandiamin und AH-Salz als Ausgangsstoffe hergestellt wird. Dafür ist jedoch – wie bereits erwähnt – auch weiterhin nichts ersichtlich. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht abstellen dürfen, weil dieser im ersten Rechtszug nicht thematisiert und hierauf nicht hingewiesen worden sei, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte jedenfalls im Berufungsrechtszug hierzu hätte Stellung nehmen können, was sie – obgleich dieser Gesichtspunkt im Verhandlungstermin ausdrücklich thematisiert worden ist – jedoch nicht getan hat. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch erhobene Vorwurf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, ist nicht begründet. Die in Rede stehende Erwägung betrifft die Auslegung des Patentanspruchs. Im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs berücksichtigt der Fachmann selbstverständlich auch und gerade die patentgemäß angestrebten Vorteile. Ist für ihn nicht erkennbar, dass deren Realisierung von der bestimmten Herkunft der 10T- bzw. 6T-Einheiten abhängt, kann er aber keinen rechten Sinn darin erkennen, bloß eine bestimmte Art der Gewinnung von Amiden als zulässig anzusehen.
h)
Soweit sich die Beklagte in erster Instanz für ihre gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs auf verschiedene weitere, vorstehend nicht behandelte Stellen in der Klagepatentbeschreibung berufen hat, hat sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (LG-Urteil, S. 17) mit diesen Textstellen befasst und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass diese Textstellen die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs nicht zu stützen vermögen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, verwiesen.
Die vorstehende Auslegung des Patentanspruchs wird auch durch den von der Beklagten in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Absatz [0028] der Klagepatentschrift nicht in Frage gestellt. Sofern die Beklagte argumentiert, die dortige Beschreibung sei beim Abstellen auf die endgültige (hergestellte) Polyamid-Formmasse schlicht falsch, weil die Entgegenhaltungen D 8 (JP 7 331063) und D 9 (JP 7 126381) „genauso eine spezifische Kombination von 10T/6T-Einheiten offenbarten“, muss sie sich schon entgegenhalten lassen, dass es sich bei diesen Druckschriften – wie bereits ausgeführt – um keinen auslegungsrelevanten Stand der Technik handelt. Abgesehen davon offenbaren die Entgegenhaltungen D 8 und D 9 auch keine Polyamid-Formmassen mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1, weil bei den relevanten Beispielen dieser Druckschriften nach den von den Parteien unangegriffenen Feststellungen der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes (Anlage PBP 7, Seite 27 f.), auf welche sogleich noch weiter eingegangen wird, Adipinsäure in einer Menge vorliegt, die nicht den Vorgaben des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht, was die Beklagte an anderer Stelle auch schriftsätzlich ausdrücklich eingeräumt (Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 21 [Bl. 190 GA]; Schriftsatz vom 22.07.2014, Seite 6, [Bl. 396 GA]) und im Verhandlungstermin zugestanden hat.
i)
Letztlich bestätigt auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die als (erhebliche) sachverständige Äußerung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine), dass es im Rahmen des Anspruchs 1 des Klagepatents auf den fertigen Copolyamid-Anteil ankommt und Patentanspruch 1 demgemäß nicht verlangt, dass das Copolyamid 10T/6 T unter Einsatz von 10T- und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure (oder aus den Salzen dieser Monomere) gebildet wurden, hergestellt worden sein muss. Die fachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat in ihrer Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 auf Seite 23 zu 2. nämlich ausgeführt (Unterstreichung hinzugefügt):
„Die Einspruchsabteilung schließt sich der Meinung der Patentinhaberin an, dass aus Anspruch 1 des Streitpatents klar hervorgeht, dass im Copolyamid bestimmte Mengen an den Einheiten 10T und 6T vorhanden sein müssen … . Für den Fachmann ist es klar, dass die Monomeren in den oben genannten Einheiten bis zu einem bestimmten Maß ersetzt werden können, die Menge an 10T bzw. 6T-Einheiten aber eingehalten werden muss.“
Mit diesem Verständnis, das auf der Maßgeblichkeit der Zusammensetzung des fertigen Copolyamids beruht, hat die Einspruchsabteilung bei der Erörterung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit auch den entgegengehaltenen Stand der Technik gewürdigt. Im Rahmen der Prüfung der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents hat sie sich u.a. mit dem Beispiel 5 der Entgegenhaltung D 8 (Maschinenübersetzung von JP 7 33106; Anlage PBP 5) befasst, welches in der Entgegenhaltung als ein Copolymer 66/10T bezeichnet wird und welches durch Polymerisation von Hexamethylendiamoniumadipat und dem äquimolaren Salz von 1,10 Diaminodecan und Terephthalsäure hergestellt wird (Anlage PBP 7, Seite 27). Die Einspruchsabteilung hat ausgeführt, dass aufgrund des Herstellungsverfahrens angenommen werden kann, dass bei dem betreffenden Beispiel kein Block- oder Propfcopolymer entsteht, sondern die Monomer-Einheiten in dem hergestellten Copolymeren statistisch verteilt sind und die in der im Einspruchsverfahren eingereichten Eingabe Dritter (Anlage PBP 8) genannten Einheiten in den dort genannten Verhältnissen vorliegen. Hierauf hat sich im Übrigen auch die Beklagte im Einspruchsverfahren berufen (vgl. Anlage PBP 13a, Seite 11 f.). Die Entgegenhaltung
D 8 mit ihrem Beispiel 5 hat die Einspruchsabteilung nicht etwa deshalb als nicht neuheitsschädlich eingestuft, weil das in der Entgegenhaltung offenbarte Copolymer als ein „Copolymer 66/10T“ bezeichnet wird und dieses unter Einsatz von Hexamethylendiamoniumadipat sowie dem äquimolaren Salz von 1,10 Diaminodecan und Terephthalsäure hergestellt wird, sondern weil bei diesem – nach den unstreitigen Berechnungen der Klägerin im Einspruchsverfahren – Adipinsäure in einer Menge vorliegt, die dazu führt, dass die in Anspruch 1 gesetzten Grenzen von bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbonsäuren, an anderen aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbonsäuren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen als Terephthalsäure und/oder bis zu 30 Mol-% Monomere, die Terephthalsäure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere überschritten werden (Anlage PBP 7, Seite 27/28). Entsprechendes gilt für das von der Einspruchsabteilung ferner behandelte Ausführungsbeispiel 3 der Entgegenhaltung D 9 (Maschinenübersetzung der JP 7 126381; Anlage PBP 6).
Die Entscheidung der Einspruchsabteilung bestätigt damit, dass der Fachmann aus der Bezeichnung „10T/6T“ nicht folgert, dass das im Anspruch 1 des Klagepatents beschriebene Coplyamid unter Einsatz von 10T- und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet wurden, hergestellt worden sein muss, und sie bestätigt auch, dass zur Herstellung des Copolyamids 10T/6T nicht zwingend freie Monomere verwandt worden sein müssen. Andernfalls hätte die Einspruchsabteilung die Neuheit des Gegenstandes des Klagepatents nämlich gegenüber den Entgegenhaltungen D 8 und D 9 schon aus diesen Gründen bejaht.
B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform sowohl von der vorbeschriebenen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents als auch von der Lehre des Patentanspruchs 22 wortsinngemäß Gebrauch macht.
1.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die angegriffene Ausführungsform insbesondere den Vorgaben der streitigen Merkmale 1.a und 1.a.ii. des Patentanspruchs 1. Unter Zugrundelegung des vorstehend erläuterten Verständnisses des Patentanspruchs verwirklicht sie diese Merkmale sowohl nach dem von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Analysebericht als auch aus dem von der Beklagten als Anlage PBP 16 vorgelegten Untersuchungsbericht.
Nach beiden Berichten liegen in dem in der angegriffenen Ausführungsform unstreitig enthaltenen Copolyamid die Amid-Einheiten 10T, 6T, 66 und 106 vor, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Beide Berichte belegen ferner einen Anteil von 10T-Einheiten und einen Anteil von 6T-Einheiten, der innerhalb der jeweiligen anspruchsgemäßen Mol-%-Bereiche liegt. Aus beiden Untersuchungsberichten ergibt sich ferner, dass die 10T- und 6T-Einheiten die in der angegriffenen Ausführungsform am häufigsten vorkommenden Amid-Einheiten sind. Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass aus der Bezeichnung „Copolyamid 10T/6T“ eine entsprechende Vorgabe folgt, entspricht die angegriffene Ausführungsform daher auch dieser.
Soweit die Beklagte behauptet, dass sie als Ausgangsstoffe zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform die Monomere Terephthalsäure und 1,10 Decandiamin sowie AH-Salz verwende, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 1.a. und 1.a.ii. aus den oben angeführten Gründen nicht entgegen. Weder verlangt Merkmal 1.a., dass das Copolyamid 10T/6T durch Kondensieren von 10T- und 6T-Einheiten hergestellt worden ist, noch folgt aus Merkmal 1.a.ii, dass zur Herstellung des Copolyamids 10T/6T das Monomer 1,6 Hexandiamin in freier Form eingesetzt worden sein muss. Unerheblich ist auch, dass die angegriffene Ausführungsform eine größere Anzahl an 66-Einheiten aufweisen soll, weil Patentanspruch dies nicht ausschließt, solange die Komponente (A) den Vorgaben der Merkmale 1.a., 1.a.i., 1.a.ii. und 2. bis 4. entspricht. Dass es sich bei dem in der angegriffenen Ausführungsform enthaltenen Copolyamid um ein Block- oder Propfcopolymer handelt, das der Fachmann möglicherweise nicht als Copolyamid 10T/6T im Sinne des Klagepatents ansieht, behauptet die Beklagte nicht; ihre diesbezüglichen Ausführungen sind daher ohne Bedeutung.
Dass die angegriffene Ausführungsform die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht, stellt die Beklagte auch in der Berufungsinstanz – zu Recht – nicht in Abrede.
2.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch der Lehre des Patentanspruchs 22. Denn sie ist ein Granulat, das – wie soeben dargetan – aus einer Polyamid-Formmasse gemäß Patentanspruch 1 besteht.
C.
Die Beklagte hat keinen Vertrauenstatbestand darzutun vermocht, der ihr im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform gegen eine Inanspruchnahme aus dem Klagepatent einen Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eröffnen würde.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umständen zu Gunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begründen (BGH, GRUR 1993, 886 – Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377 = Mitt. 1997, 364 – Weichvorrichtung II; GRUR 2006, 923, 926 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Lässt sich der Patentinhaber im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits anbahnenden Verletzungsstreits auf die Erörterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausführungsform des Einsprechenden ein und gibt er dann ernsthaft, in einer Vertrauen begründenden Weise die Erklärung ab, diese Ausführungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erhöhen, das Patent erfolgreich verteidigen zu können, so muss er sich nach dieser Rechtsprechung an dieser Erklärung festhalten lassen (BGH, GRUR 2006, 923, 926 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Wichtig ist hierbei, dass noch nicht jede Äußerung des Patentinhabers zum Stand der Technik, der dem Klagepatent entgegengesetzt wird, eine schutzbereichsbeschränkende Erklärung darstellt. Vielfach und in aller Regel wird es sich bloß um eine Meinungsäußerung handeln, die – auch wenn sie die Einspruchsabteilung aufgreift – keinen Einwand aus Treu und Glauben hervorbringen kann (BGH, NJW 1997, 3377, 3378 – Weichvorrichtung II; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 54). Erforderlich ist vielmehr eine Erklärung, die nach den gesamten Umständen für den Adressaten den hinreichenden Willen des Patentinhabers erkennen lässt, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausführungsform abzugrenzen (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 54).
2.
Dass die Klägerin im Einspruchsverfahren eine solche schutzbereichsbeschränkende Erklärung in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform abgegeben hat, zeigt die Beklagte nicht schlüssig auf. Aus den von ihr in Bezug genommenen Textstellen ergibt sich weder, dass die Klägerin erklärt hat, eine Ausführungsform mit einem Copolyamid, das unter Einsatz der Ausgangsstoffe Terephthalsäure, 1,10 Decandiamin und AH-Salz hergestellt wurde, werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, noch, dass vom Klagepatent nur solche Ausführungsformen geschützt würden, deren Copolyamid durch Kondensieren von 10T und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthalsäure gebildet wurden, hergestellt worden sind, noch, dass Ausführungsformen, bei denen die 10T- und 6T-Einheiten im Rahmen der Herstellung lediglich „automatisch“ („inhärent“) bzw. „zufällig“ entstanden sind, von dem begehrten Schutz nicht erfasst würden, noch, dass eine Ausführungsform, die zwar im Endprodukt die erfindungsgemäßen Bestandteile aufweist, für die jedoch nicht 10T- und/oder 6T-Einheiten als Ausgangsstoff gedient haben, nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspreche.
Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin im Einspruchsverfahren fortlaufend den Begriff „System“ benutzt hat. Auch hat sie z.B. in Bezug auf die Entgegenhaltung D 1 (US 2004/07YXZA1) ausgeführt, diese offenbare „kein System nach dem Schema 10T/6T (Anlage PBP 9, Seite 6). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin stellen aber lediglich Meinungsäußerungen dar, mit denen die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Polyamid-Formmasse mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents nach ihrer Auffassung in der Entgegenhaltung nicht offenbart sei. Außerdem hat die Klägerin den Begriff „System nach dem Schema 10T/6T“ nicht näher erläutert. Insbesondere hat sie im Zusammenhang mit diesem Begriff – wie auch im Übrigen – nicht zum Ausdruck gebracht, dass der im Patentanspruch verwandte Begriff „Copolyamid 10T/6T“ die zur Herstellung des erfindungsgemäß eingesetzten Copolyamids eingesetzten Ausgangsstoffe qualifiziere. Vor allem hat sie aber ein „System nach dem Schema 10T/6T“ nicht gegenüber Ausführungsformen abgegrenzt, die – wie die angegriffene Ausführungsform – im Endprodukt die erfindungsgemäßen Einheiten in der beanspruchten Menge aufweisen, zu deren Herstellung jedoch keine 10T- und/oder 6T-Einheiten als Ausgangsstoffe eingesetzt worden sind. Derartiges lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Klägerin in Bezug auf die Entgegenhaltung D 1 ausgeführt hat, in dieser werde kein System offenbart, bei welchem in beiden Teilbestandteilen die gleiche Säure (Terephthalsäure) und bei welchem in beiden Teilbestandteilen unterschiedliche Diamine eingesetzt seien.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Entgegenhaltung D 8 (Maschinenübersetzung der JP 7 33106). Auch insoweit handelt es sich lediglich um Meinungsäußerungen, wonach diese einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht offenbaren soll. Dies gilt insbesondere für den Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2012 (Anlage PBP 21, Seite 2/3), dass in der Entgegenhaltung D 8 andere Einheiten wie 6T und 106 nicht erwähnt seien. Soweit es dort vollständig heißt, die Aussagen, dass in einem solchen System („System Polyamid 66/10T“) auch noch andere Einheiten wie 6T und 106 vorhanden seien, ohne Halt seien, solche Systeme würden in der PL1 (= D8) weder erwähnt noch suggeriert, lässt sich der von der Klägerin benutzte Begriff „System“ zudem dahin verstehen, dass es sich um ein Synonym für die im (hergestellten) Copolyamid vorhandene Einheit handelt. Gleiches gilt für die dortigen Ausführungen der Klägerin zur Entgegenhaltung D 9.
Aus den von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen Ausführungen der Klägerin in ihrem im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 13.11.2012 (Anlage K 16, Seite 7) lässt sich eine relevante schutzbereichsbeschränkende Erklärung der Klägerin schließlich ebenfalls nicht herleiten. Soweit es dort hinsichtlich der Entgegenhaltungen D 8 und 9 u.a. heißt, dass in allen Beispielen 10T/66 (respektive 66/10T) gearbeitet werde und sich dann die Frage stelle, in welchem Umfang daneben automatisch auch 6T gebildet werde, wobei sich aus den Dokumenten absolut keinen Hinweis gebe, dass bei der Reaktion neben den explizit angegebenen Blöcken 66 und 10T auch noch andere Reaktionsprodukte wie beispielsweise 106 und 6T gebildet würden, stellt auch dies nur eine Meinungsäußerung dar. Die Klägerin vertritt insoweit wiederum nur die Auffassung, dass eine Polyamid-Formmasse mit einem Copolyamid 10T/6T, wie es in den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents beschrieben ist, in den Entgegenhaltungen nicht offenbart sei, und zwar schon deshalb nicht, weil in den betreffenden Entgegenhaltungen andere Einheiten als 66 und 10T überhaupt nicht erwähnt seien, jedenfalls aber weil aus den Entgegenhaltungen nicht hervorgehe, in welchem Umfang neben 66- und 10T-Einheiten automatisch auch 6T-Einheiten gebildet würden. Die Klägerin hat hingegen auch in diesem Schriftsatz nicht – und schon gar nicht in Bezug auf ein Erzeugnis der Beklagten – m erklärt, dass Polyamid-Formmassen mit einem Copolyamid, bei dem die im Endprodukt vorhandenen 10T- und 6T-Einheiten im Rahmen der Herstellung lediglich „automatisch“ entstanden seien, nicht unter das Klagepatent falle und von ihr demgemäß nicht als patentverletzend beanstandet werde.
D.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zum Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
E.
Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (§ 148 ZPO) bis zum Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens besteht keine Veranlassung.
1.
Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. z.B. Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 – Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. – Rechnungslegungsanspruch).
2.
Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beschwerde der Beklagten oder die Beschwerde des anderen Einsprechenden wahrscheinlich zu einem Widerruf des Anspruchs 1 und/oder des Anspruchs 22 des Klagepatents führen wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entgegenhaltungen das Klagepatent mit seinen Ansprüchen 1 und 22 aufrecht erhalten hat, dafür, dass die geltend gemachten Patentansprüche rechtsbeständig sind. Zwar mag die Einspruchsabteilung den Einspruch der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen haben. Sie hat sich jedoch auf den Einspruch der Arkema France u.a. mit den Entgegenhaltungen D 1, D 8 und D 9 befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Entgegenhaltungen der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 22 des Klagepatents nicht entgegenstehen.
a)
Die Entgegenhaltung D 1 (US 2004/077YYX; Anlage PBP 14), auf die sich die Beklagte in ihren Eingaben gemäß Anlage PBP 34 und 35 beruft, hat die Einspruchsabteilung als nicht neuheitsschädlich angesehen, weil keines der spezifischen Beispiele dieser Entgegenhaltung ein Polyamid des Typs 10T/6T beschreibt und in dieser Entgegenhaltung eine Auswahl aus mehreren Listen getroffen werden muss, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen (Anlage PBP 7, Seiten 26 ff.), ein solcher Gegenstand der entgegengehaltenen Schrift mithin nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist. Dass diese Beurteilung falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen, zumal die Beklagte eine deutsche Übersetzung der US 2004/077YYX nicht vorgelegt hat. Soweit die Beklagte durch das in Anlage PBP 35 präsentierte Beispiel aufzeigen will, dass der Gegenstand des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen ist, vermag dies nicht zu überzeugen, weil bei diesem das 1,6 Hexandiamin vollständig ersetzt ist und keine 6T-Einheiten vorliegen, was Patentanspruch 1 nicht zulässt.
Die Entgegenhaltungen D 8 (JP 7 33106; Anlage PBP 5/5a) und D 9 (JP 7 126381; Anlage 6/6a) nehmen die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorweg, weil bei den relevanten Beispielen dieser Entgegenhaltungen nach den von der Einspruchsabteilung zugrundegelegten, von der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen der Klägerin aus dem Einspruchsverfahren jeweils Adipinsäure in einer Menge vorliegt, die nicht den Vorgaben des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht.
b)
Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Einspruchsentscheidung auch geprüft, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, was sie bejaht hat (Anlage PBP 7, Seite 29). Sie hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Entgegenhaltung D 1 befasst. Dass diese Beurteilung nicht haltbar ist, vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht festzustellen. Zwar mag der von der Beklagten zuletzt vorgelegte Bescheid des Chinesischen Patentamtes dafür sprechen, dass hier auch eine gegenteilige Würdigung in Betracht kommt. Allein aus dem Umstand, dass das Chinesische Patentamt einen den Anspruch 1 des Klagepatents möglicherweise entsprechenden Patentanspruch für nicht gewährbar erachtet hat, folgt aber nur, dass gegenteilige Einschätzungen zweier fachkundiger Stellen zu dieser Frage vorliegen, nicht aber, dass ein Widerruf des Klagepatents im Einspruchsbeschwerdeverfahren wahrscheinlich ist, zumal der Senat mit dem chinesischen Patentrecht und der dortigen Anmeldepraxis nicht vertraut ist.
Mit der Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents gegenüber den Entgegenhaltungen D 8 und D 9 auf einem erfinderischen Schritt beruht, hat sich die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zwar nicht ausdrücklich befasst. Da diese Entgegenhaltungen im Einspruchsverfahren vorgelegen haben und von der Einspruchsabteilung im Rahmen der Neuheitsprüfung auch berücksichtigt und gewürdigt worden sind, steht aber zu vermuten, dass sich die fachkundige Einspruchsabteilung auch im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit von sich aus auch mit diesen Entgegenhaltungen befasst hätte, wenn die von der Beklagten geltend gemachte Abwandlung für den Fachmann tatsächlich dermaßen auf der Hand gelegen hätte, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird. Schriftsätzlich war dies von der Beklagten im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auch gar nicht vorgebracht worden. Jedenfalls vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen, ob es für den Fachmann nahe gelegen hat, bei den in Rede stehenden Beispielen der Entgegenhaltungen D 8 und D 9 einfach den Anteil an Adipinsäure zu verringern.
c)
Die Entgegenhaltung D12a (JP-A-2002/293926) hat die Einspruchsabteilung bei ihrer Entscheidung zwar nicht berücksichtigt, weil diese nur von der Beklagten eingereicht worden ist und sie deren Beitritt als unzulässig angesehen hat. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren zu dieser Entgegenhaltung jedoch nichts vorgetragen und diese auch nicht zu den Akten gereicht, weshalb der Senat nicht prüfen kann, ob diese der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents entgegensteht.
d)
Da sich schließlich aus der Mitteilung der Beschwerdekammer vom 28.03.2014 (Anlage PBP 27) nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdekammer das Klagepatent voraussichtlich widerrufen oder einschränken wird, besteht unter diesen Umständen kein hinreichender Anlass zur Aussetzung der mündlichen Verhandlung bis zur Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens.
III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.