15 U 27/14 – Sattelaufliegerkupplung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2315

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Oktober 2014, Az. 15 U 27/14

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 4a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30.07.2014 (Az.: 4a O 27/12) die Klage einschließlich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf EUR 100.000,- festgesetzt.

GRÜNDE :

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau B, (vgl. Eröffnungsbeschluss im Verfahren AG Wuppertal 145 IN 286/11 gemäß Anlage K 1).

Die früher als BB. Ing. GmbH firmierende Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29.04.2008 in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europäischen Patents EP 2 079 XXX B1 (nachfolgend: „Streitpatent“), welches die Priorität der DE 10 2007 020 XXY vom 03.05.2007 in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Streitpatents erfolgte am 24.02.2010. Das Streitpatent steht in Kraft, nachdem die Einspruchsabteilung dieses rechtskräftig aufrechterhalten hat (Anlage B 3).

Der Anspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:

„Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118) umfasst, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.“

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Streitpatents dient der Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels zur technischen Lehre des Streitpatents, wobei hier eine von unten betrachtete, erfindungsgemäße Kupplungsvorrichtung gezeigt ist.

Frau B ist eingetragene Inhaberin des am 11.08.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europäischen Patents EP 2 069 XXZ (nachfolgend: „B-Patent“), das die Priorität der am 10.04.2008 offengelegten DE 10 2006 047 XYX A1 vom 07.10.2006 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf die Erteilung des „B-Patents“ wurde am 16.06.2010 veröffentlicht.

Der Anspruch 1 des „B-Patents“ hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen, mit einem ersten Kupplungselement umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte (2) aufgenommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest verbundenen Königszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist, wobei zur drehgelenkigen Kupplung ein Drehgelenk vorgesehen ist, vorzugsweise ein Kugeldrehkranz, wobei ein äußerer Drehkranz (12) an der Scheuerplatte (2) befestigt ist und ein innerer Drehkranz (5) am umfangsseitigen Rand des Drehtellers (3) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein Dämpfungselement integriert ist, welches eine Dämpfung der Drehbewegung um die Drehachse (10) bewirkt, dass das Dämpfungselement eine Bremse (9) ist und dass die Bremse (9) oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Betätigung ein Dämpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf einen Ring (8), der innerhalb des inneren Drehkranzes (5) befestigt ist, ausüben kann.“

Erfinder der technischen Lehre des „B-Patents“ ist Herr Dr. Rudolf B, welcher am 20.08.2007 seine Rechte aus den Patentanmeldungen DE 10 2006 047 XYX.2 sowie PCT/EP 2007/007XYZ an Frau B abtrat (Anlagen K 28 und K 29). Die betreffende Übertragung umfasste die gesamte Entwicklung nebst Weiterentwicklungen zum Gegenstand „Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen“.

Nachdem Herr Dr. B die nunmehr durch das „B-Patent“ geschützte Erfindung getätigt hatte, wollte er diese bis zur Marktreife entwickeln. Aus diesem Grunde nahm er Kontakt zur Beklagten auf, deren Unternehmen auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen für industrielle Anlagen spezialisiert ist. Der Erstkontakt erfolgte mittels einer Email vom 23.08.2006, der eine Konstruktionszeichnung als Anlage angehängt war.

Anlässlich einer Besprechung übergab Herr Dr. B der Beklagten am 31.08.2006 diverse Unterlagen. Die Verhandlungspartner legten fest, die Lösung mit einer hydraulischen Krafteinheit, mit der Bremsmomente in der Größenordnung von 50.000 bis 70.000 Nm realisiert werden können, fortan zu verfolgen, und trafen ferner eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage K 6). Am 26.09.2008 übermittelte die Beklagte einen ersten Entwurf für die hydraulisch betätigte Krafteinheit, wobei dieser Vorschlag noch einen Kniehebelantrieb, bestehend aus zwei hydraulischen Antriebseinheiten vorsah.

Der vorliegenden Klage ging ein weiterer Rechtsstreit voraus, den Frau B – als Inhaberin der Firma B & Company – sowie Herr Dr. Rudolf B vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 98/09) führten. Dort verfolgte Herr Dr. B zunächst gegen die (auch hiesige) Beklagte Ansprüche aus einer zwischen Frau B und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung. Widerklagend machte die Beklagte in diesem Verfahren Gegenansprüche geltend, darunter auch gegen Frau B als Drittwiderbeklagte. Das Landgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 19.08.2010 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Eine im vorgenannten Rechtsstreit ebenfalls erhobene Wider-Widerklage der Frau B auf pauschalierten Schadenersatz wegen der Verletzung der oben bereits erwähnten Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage K 6) sowie die vollständige Übertragung des hiesigen Streitpatents trennte das Landgericht Düsseldorf ab (vgl. den Abtrennungsbeschluss gemäß Blatt 92 der beigezogenen Akte LG Düsseldorf 4a O 167/10 bzw. OLG Düsseldorf I-2U 88/11, nachfolgend auch: „Parallelverfahren“). In Bezug auf die im Rechtsstreit LG Düsseldorf 4a O 167/10 geltend gemachten Klageanträge sprach das LG Düsseldorf Frau B insoweit mit Urteil vom 22.09.2011 unter Klageabweisung im Übrigen pauschalierten Schadensersatz zu. Im dortigen Verfahren hatte Frau B in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf Nachfrage der Kammer zu Protokoll „klargestellt“, allein die Vollübertragung des hiesigen Streitpatents, nicht jedoch die Einräumung einer Mitberechtigung am selbigen zu begehren. Ebenfalls zu Protokoll hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es den Antrag auf Übertragung des Vollrechts als unbegründet erachte. Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenzfall über das Vermögen von Frau B ist das zugehörige Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf (I-2U 88/11) derzeit nach § 240 ZPO unterbrochen.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Patentanmeldungen der Beklagten beruhten auf einer widerrechtlichen Entnahme: Die Beklagte habe ohne Wissen oder Mitwirken von Herrn Dr. B am 03.05.2007 zunächst eine deutsche

Patentanmeldung (DE 10 2007 020 XXY) getätigt, die am 13.11.2008 offengelegt wurde.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Klage sei mit Blick auf das – inzwischen im Berufungsrechtszug befindliche – Parallelverfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Sie hat behauptet, Herr Dr. B sei an der der Anmeldung des Streitpatents sowie der DE 10 2007 020 XXY zugrunde liegenden Erfindung nicht beteiligt gewesen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit erstinstanzlich insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die deutsche Patentanmeldung DE 10 2007 020 XXY, an der nach dem ursprünglich formulierten Klageantrag Frau B ebenfalls eine Mitberechtigung eingeräumt werden sollte, nach Klageerhebung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.07.2013 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und in der Hauptsache wie folgt für Recht erkannt:

„Die Beklagte wird verurteilt, Frau B an dem europäischen Patent EP 2

079 XXX B1 eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil das Parallelverfahren mangels identischer Klageanträge nicht denselben Streitgegenstand betreffe. Frau B stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung am Streitpatent aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ zu. Herr Dr. B habe mit Blick auf den Gesamtinhalt der Streitpatentschrift einen schöpferischen Beitrag zur Erfindung gemäß Streitpatent geleistet, wie sich insbesondere anhand der Anlagen K 15, K 16, K 17, K 19, K 20, K 21 und K 27 ergebe. Es komme nicht darauf an, ob der betreffende Beitrag für sich betrachtet neu oder erfinderisch sei.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Verfehlt habe das Landgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht und insoweit verkannt, dass Frau B im Parallelverfahren die Vollübertragung des Streitpatents begehre und davon die Einräumung einer Mitberechtigung denknotwendig mitumfasst sei. Im Übrigen habe das Landgericht in der Sache verfehlt angenommen, dass sich aus den vorgelegten Beweismitteln eine Mitberechtigung des Herrn Dr. B an der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung folgern lasse. Das Landgericht habe ihre Gegenbeweise ignoriert.

Die Beklagte beantragt,

das am 30.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 4a

O 27/12 abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, unter Abänderung des am 30.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 27/12, die Beklagte zu verurteilen, Frau B an dem europäischen Patent EP 2 079 XXX B1 eine Mitberechtigung unter Ausschluss der Ansprüche 1 bis 7 und 12 dieses Patents einzuräumen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen, und die Klage im Übrigen abzuweisen;

äußerst hilfsweise, unter Abänderung des am 30.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 27/12, die Beklagte zu verurteilen, Frau B an dem europäischen Patent EP 2 079 XXX B1 eine Mitberechtigung bis zu 5 % einzuräumen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom
30.07.2013

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von EUR 6.063,85 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013
zu zahlen,

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Weigerung der Beklagten, Frau B an dem europäischen Patent EP 2 079 XXX eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen, entstanden ist und noch entstehen wird, unter Einschluss der gesetzlichen Gebühren nach einem vom Senat festzusetzenden Streitwert für das hiesige Berufungsverfahren.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt: Zu Recht habe das Landgericht seine Klage als zulässig erachtet. Das Landgericht habe sich wegen
§ 308 ZPO zu Recht daran gehindert gesehen, im Parallelverfahren über die Frage einer Mitberechtigung der Frau B am Streitpatent zu entscheiden; der dort gestellte Klageantrag habe dem Landgericht eine von diesem zwingend zu beachtende „Grenze nach unten“ gesetzt. Soweit der Senat mit Hinweisbeschluss vom 07.08.2014 das Rechtsschutzbedürfnis für die prozessuale Vorgehensweise des Klägers in Frage gestellt hat, meint der Kläger, eine Fortführung des Parallelverfahrens im Berufungsrechtszug mit geändertem Klageantrag sei ihm nicht zumutbar, weil ihm dann eine Tatsacheninstanz verloren ginge. In der Sache selbst sei auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten die Verurteilung der Beklagten zur Einräumung einer Mitberechtigung zu Recht erfolgt. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten – derzeit nur teilweise bezifferbaren – Rechtsverfolgungskosten seien ihm von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges zu erstatten: Bei rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zur Einräumung einer Mitberechtigung am Streitpatent wäre er nicht genötigt gewesen, eine entsprechende Klage einzureichen, so dass die betreffenden Rechtsverfolgungskosten nicht entstanden wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während die in den Hilfsanträgen des Klägers zu erblickende Anschlussberufung unzulässig ist.

1.
In der Berufungsinstanz ist trotz der mit Schriftsatz vom 27.08.2014 angekündigten Klageänderung darüber zu befinden, ob das Landgericht zu Recht den ursprünglich verfolgten Klageanträgen entsprochen hat. Denn die Klageänderung ist unzulässig. Hat der Beklagte Berufung eingelegt, ist eine Klageänderung nämlich nur innerhalb der Frist für eine Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) zulässig (BGH, NJW
2008, 1953, Rn 11; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 263 Rn. 11). Vorliegend lief die dem Kläger gesetzte Frist für die Berufungserwiderung gemäß der dem Klägervertreter am 14.10.2013 zugestellten (Blatt 133 GA) Verfügung vom 09.10.2013 (Blatt 129 ff. GA), mit der auch über die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt wurde, am 30.12.2013 ab, so dass auch eine Klageänderung nur bis zu diesem Zeitpunkt in wirksamer Weise hätte vorgenommen werden können. Mangels Wirksamkeit der Klageänderung erblickt der Senat in den mit Schriftsatz vom 27.08.2014 angekündigten Anträgen auch keine Teilklagerücknahme in Bezug auf die ursprünglichen Klageanträge, so dass letztere nach wie vor rechtshängig und zur Entscheidung gestellt sind.

2.
Die Klage ist mit ihren ursprünglichen Anträgen unzulässig, so dass sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen ist.

a)
An der Zulässigkeit der Klage fehlt es, weil ihr der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen steht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei es allein darauf ankommt, welche der beiden Klagen (hier unstreitig jene im Parallelverfahren LG Düsseldorf 4a O 167/10) zuerst rechtshängig geworden ist (vgl. Becker-Eberhard, in: MünchKomm, ZPO, 4. A., 2013, § 261 Rn 42). Die bereits bestehende Rechtshängigkeit stellt eine negative Prozessvoraussetzung bzw. ein Prozesshindernis dar, die/das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BGH, NJW 2001, 3713 m.w.N.).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze steht die in 2. Instanz rechtshängige Klage des Parallelverfahrens der Zulässigkeit des vorliegenden Klagebegehrens entgegen.

aa)
Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtshängigkeitssperre hier nicht etwa daran scheitert, dass im Parallelverfahren Frau B (= jetzige Insolvenzschuldnerin) und im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau B klagen. Die von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte Personenidentität (BGH, NJW 2001, 3713, 3714 m.w.N.) ist nämlich gleichwohl gewahrt.

Weil die Rechtshängigkeitssperre gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in subjektiver Hinsicht denselben Umfang hat wie die materielle Rechtskraft, wirkt sie auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff. ZPO erstreckt (RGZ 52, 260; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1023; Bacher, in: Beck-OK/ZPO, § 261 Rn 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. A., § 261 Rn 8a). Anerkanntermaßen muss im Falle einer Prozessführung durch eine Partei kraft Amtes der Rechtsträger dementsprechend ein das verwaltete Vermögen betreffendes Urteil für und gegen sich gelten lassen (Gottwald, in: MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 325 Rn 50; Gruber, in: BeckOK/ZPO, § 325 Rn 38.1). Namentlich gilt dies für gerichtliche Entscheidungen gegenüber dem Insolvenzverwalter (§ 80 InsO; Gottwald, in: MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 325 Rn 50; Schumacher, in: MünchKomm/InsO, § 85 Rn 17), d.h. ein Urteil, das in einem aufgenommenen Verfahren gegenüber dem Verwalter ergeht, bewirkt Rechtskraft auch gegenüber dem Schuldner sowie umgekehrt.

bb)
Auch die in objektiver Hinsicht erforderliche Identität der Streitgegenstände des vorliegenden Prozesses mit demjenigen im Parallelverfahren ist gegeben.

Das Erfordernis der Identität der Streitgegenstände deckt sich in seiner Reichweite mit dem aus der materiellen Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbot („ne bis in idem“). Zwar begründet eine bloße Identität mit einer auch im Parallelprozess auftretenden Vorfrage – ebenso wenig wie die bloße Gefahr kollidierender Entscheidungen – noch keine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit (BGH NJW-RR 2010, 640, 641; Zöller/Greger, a.a.O., § 261 Rn. 10). Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt vielmehr vom auch hier maßgeblichen allgemeinen Streitgegenstandsbegriff ab, so dass objektive Identität gegeben ist, wenn Klageantrag und Lebenssachverhalt im zweiten mit dem ersten Prozess übereinstimmen, während beispielsweise unterschiedliche Anträge bei identischem Sachverhalt das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre ausschließen (BGHZ 7, 268, 271 = NJW 1952, 1375; Becker-Eberhard, in: MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 261 Rn 55 ff.)

Das Landgericht ist zwar – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt – zu Recht davon ausgegangen, dass dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Parallelverfahren jedenfalls derselbe einheitliche Lebenssachverhalt im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (vgl. dazu BGH, NJW 2010, 2210; Bacher, in: BeckOK/ZPO, § 253 Rn 51) zugrunde liegt. Es hat jedoch angenommen, dass deshalb verschiedene Streitgegenstände zugrunde lägen, weil Frau B im Parallelverfahren im Rahmen des ihr nach § 308 ZPO zustehenden Dispositionsrechts betreffend den Streitgegenstand zu Protokoll der mündlichen Verhandlung (s. Blatt 134 der beigezogenen Akte zum Parallelverfahren) klargestellt hat, einzig und allein die Übertragung des Vollrechts zu begehren (LGU, S. 11. erster vollständiger Absatz). Letzterem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen:

Richtig ist zwar, dass das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Im vorliegenden Zusammenhang muss allerdings beachtet werden, dass der einem Miterfinder zustehende materiell-rechtliche Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung (vgl. dazu BGH, GRUR 1971, 210, 213 – Wildbissverhinderung; BGHZ 73, S. 342 f. = GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten; vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. A., § 6 Rn 34a; Busse/Keukenshrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 Rdnr 40) seiner Rechtsnatur nach ein bloß wesensgleiches Minus zu dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts darstellt (GRUR 2001, 226 – Rollenantriebseinheit; BGHZ 167, 166 = GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts im Verhältnis zum Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung (BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse unter Hinweis auf die Prozessökonomie und den Umfang des auf Übertragung des Vollrechts gerichteten Übertragungsanspruchs; ebenso Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, § 308 Rn 17; Thole, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. A., § 308 Rn 9). Das Gericht ist mit Blick auf diese Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung als wesensgleiches Minus zum Anspruch auf Vollrechtsübertragung daher grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie begehrte Vollrechtsübertragung als zu weitgehend erweist (vgl. BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse). Ebenso ist es im Zivilprozessrecht einhellige Meinung, dass der in § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO enthaltene Grundsatz „ne in ultra petita“ das Gericht zwar hindert, ein Maius oder ein Aliud im Vergleich zum Antrag zuzusprechen, nicht aber ein Minus zuzuerkennen (statt aller: Musielak, in: MünchKomm/ZPO, § 308 Rn 8 m.w.N.). Dementsprechend ist ein Klageantrag im Regelfall nicht nur auf die Verurteilung des Beklagten im Sinne eines „alles oder nichts“ gerichtet, sondern auch auf eine Verurteilung auf ein Weniger, wenn ein Mehr nicht erreichbar ist. Dies ist im Allgemeinen so eindeutig, dass Zweifel nicht aufkommen können und der Richter – anders als in 1. Instanz des Parallelverfahrens geschehen – auch nicht verpflichtet ist, entsprechende Fragen an einen Kläger zu stellen (vgl. Musielak, in: MünchKomm/ZPO, § 308 Rn 8 m.w.N.).

Das Landgericht hat zwar grundsätzlich richtig herausgestellt, dass das Klägerverhalten im vorliegenden Falle gerade die Besonderheit aufweist, dass die Klägerin, Frau B (jetzige Insolvenzschuldnerin) auf Nachfrage der Kammer im Parallelverfahren ausdrücklich zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ausschließlich die volle Verurteilung der Beklagten und keine Verurteilung zur Einräumung einer Mitberechtigung zu begehren. Wie jedoch solche auf die Durchsetzung einer Maximalforderung gerichtete Klagebegehren unter gleichzeitiger Ausklammerung eines im Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus prozessual zu handhaben sind, wird in Rechtsprechung und Literatur keineswegs einheitlich beurteilt. Zwar wird vielfach in der Tat vertreten, dass in einem solchen Falle der Wille des Klägers zwingend beachtet werden müsse und daher die Zuerkennung des an sich miterfassten Minus zu unterbleiben habe (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. A., § 308 Rn 7; Fenge, in: JR 1974, 68, 69 (zur Frage einer Zug-um-Zug-Verurteilung anstatt uneingeschränkter Verurteilung); Musielak/Musielak, ZPO, 11. A., § 308 Rn 6; derselbe, in: MünchKomm/ZPO, 4. A., § 308 Rn 8; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. A.,
§ 308 Rn 13). Demgegenüber wird von anderen eine entsprechende Bindung generell verneint (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, § 308 Rn 21) oder vom Bestehen eines entsprechenden sachlichen Interesses abhängig gemacht (Saenger, ZPO, Handkommentar, 4. A., § 308 Rn 6).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach jedenfalls ohne ein sachlich anerkennenswertes Interesse des Klägers die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Gerichts auf die Berechtigung des Klagebegehrens als Ganzes unter generellem Ausschluss eines Teilobsiegens unbeachtlich ist. Dafür spricht zunächst, dass die Ablehnung eines teilweisen Zusprechens in aller Regel dazu führt, dass auf diese Weise der Streit nur unvollständig beseitigt wird, weil im Falle einer Klageabweisung dann offen bliebe, ob überhaupt nichts oder zumindest ein Minus geschuldet ist, und daher kein endgültiger Rechtsfrieden geschaffen würde (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, § 308 Rn 21). Dabei verkennt der Senat nicht, dass u.a. die Regelung des § 308 ZPO die grundsätzliche Dispositionsfreiheit der Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand zum Ausdruck bringt. Diese wird allerdings zum Einen nicht in jeder Hinsicht gewährt, sondern § 308 ZPO verbietet ausdrücklich (siehe oben) nur die Zuerkennung eines Maius bzw. Aliuds. Zum Anderen ist der im Zivilprozess geltende Grundsatz des Gebotes der Prozessökonomie zu beachten, weshalb die willkürliche, mittels einer gekünstelten Einschränkung der Klageanträge erzwungene Führung mehrerer Prozesse über denselben Lebenssachverhalt in mehreren Einzelverfahren zu unterbinden ist, soweit nicht ausnahmsweise ein sachliches Interesse an einer solchen Vorgehensweise besteht. Wäre nämlich z.B. eine Beschränkung des Antrages auf eine Vollrechtsübertragung ohne jedwedes sachliches Interesse möglich, könnte die Dispositionsfreiheit des Klägers derart auf die Spitze getrieben werden, dass eine Vielzahl von Prozessen über denselben Lebenssachverhalt geführt werden könnte, in denen (simultan oder sukzessive) unterschiedliche, ganz konkret bezifferte Anteile am Vollrecht bzw. an einer Gesamtforderung exklusiv zu prüfen wären (z.B. trotz einheitlichen Lebenssachverhaltes: 1. Prozess mit dem exklusiven Begehren auf Übertragung des Vollrechts; 2. Prozess mit dem exklusiven Begehren der Einräumung einer Mitberechtigung in Höhe von 4/5 am Vollrecht; 3. Prozess mit exklusivem Begehren der Übertragung von 3/5 am Vollrecht, usw.). Für eine derartige mehrfache Inanspruchnahme der Ressourcen der Justiz für letztlich ein- und dasselbe qualitative Begehren, das bloß willkürlich und künstlich in quantitative Anteile gespalten wird, besteht im Allgemeinen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruches kein anerkennenswertes Interesse.

Ein nach alledem notwendiges sachliches Interesse der Insolvenzschuldnerin an der im Parallelverfahren erfolgten Festlegung ihres ausschließlich auf die Übertragung des Vollrechts gerichteten Klageantrages unter gleichzeitigem Ausschluss einer Verurteilung zur Einräumung einer Mitberechtigung hat der Kläger trotz des mit Beschluss vom 07.08.2014 erteilten Hinweises des Senats nicht darzulegen vermocht. Soweit er auf Seite 2, 2. Absatz seines Schriftsatzes vom 13.08.2014 ausführt, dass der Mitinhaber eines Patents weniger Befugnisse hat als der Alleininhaber (z.B. in Bezug auf die Übertragung oder Lizenzierung des Vollrechts), ist das zwar richtig, im hier interessierenden, rein prozessualen Kontext jedoch irrelevant. Die betreffenden materiell-rechtlichen Einschränkungen in der Verfügungsgewalt vermögen kein sachliches Interesse an der exklusiven Beantragung der Vollrechtsübertragung zu begründen. Schließlich haben die betreffenden materiell-rechtlichen Einschränkungen den Kläger auch nicht darin gehindert, einen neuerlichen Zivilprozess einzuleiten, indem er jetzt doch nur (noch) die Verurteilung zur Einräumung der (im Vergleich zum Vollrecht minderwertigeren) Mitberechtigung begehrt. Aus welchen vermeintlich anerkennenswerten Motiven genau dies im Parallelverfahren noch ausgeklammert wurde, ist daher nach wie vor nicht zu erkennen.

An die Beschränkung der exklusiven Prüfung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes auf eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Vollrechts war das Landgericht im Parallelverfahren daher nicht durch § 308 ZPO gebunden und es hätte deshalb auch das Bestehen einer Mitberechtigung am Streitpatent prüfen können bzw. müssen.

Demnach liegt dem vorliegenden Rechtsstreit ein identischer Klageantrag und daher mit Blick auf den unstreitig identischen Lebenssachverhalt auch ein im Vergleich zu dem in 2. Instanz noch rechtshängigen Parallelverfahren identischer Streitgegenstand zugrunde.

3.
Sollte entgegen den vorstehend erläuterten Erwägungen des Senats gleichwohl von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen und deshalb keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein, wäre die Klage – worauf der Senat den Kläger mit Beschluss vom 07.08.2014 ebenfalls vorsorglich hingewiesen hat – gleichwohl als unzulässig abzuweisen, weil es jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, neben dem noch rechtshängigen Parallelverfahren betreffend die Übertragung des Vollrechts noch einen weiteren Rechtsstreit anhängig zu machen, in dem nun doch die Einräumung einer Mitberechtigung begehrt wird.

Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse (BGH NJW-RR 1989, 263 (264)) bzw. Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1999, 1337 (1338)), also ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036 (2037)). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH NJW 2013, 464 Rn 51; NJW 2010, 1135 Rn 7). Es bedarf daher besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19 Rn 20). Hierbei ist die Zweckmäßigkeit beider prozessualer Alternativen zu vergleichen. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtssuchende nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH NJW 1994, 1351 (1352); NJW-RR 2009, 1148 Rn 6).

Alternativ zur Einreichung der hiesigen Klage vom 24.02.2012 hätte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau B die Möglichkeit gehabt, das derzeit wegen Insolvenz der Frau B nach § 240 ZPO unterbrochene, mittlerweile im Berufungsrechtszug befindliche Parallelverfahren nach § 85 InsO aufzunehmen, und dort als Hilfsantrag zum auf Übertragung des Vollrechts gerichteten Klageantrag die Verurteilung zur Einräumung einer Mitberechtigung stellen können. Da aufgrund der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO die Klageerweiterung bzw. -beschränkung ohne Änderung des Klagegrundes keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO darstellt, wäre diese Änderung des Klagebegehrens zugleich unabhängig von den Anforderungen des § 533 ZPO im Berufungsverfahren zulässig (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; MDR, 2010, 1011). Ungeachtet dessen wäre ohnehin auch die von § 533 ZPO geforderte Sachdienlichkeit zu bejahen, weil die im Parallelverfahren zur Frage des Vollrechts zu treffenden Feststellungen auch für die Frage der Mitberechtigung verwertet werden könnten. An der Sachdienlichkeit fehlt es nur ganz ausnahmsweise, wenn deren Bejahung zu einer Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötig würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (Zöller/Heßler, ZPO, a.a.O., § 533 Rn 6). Solches erscheint dem Senat vorliegend als ausgeschlossen: Derjenige Lebenssachverhalt, der im Parallelverfahren zur Begründung einer widerrechtlichen Entnahme vorgebracht wurde, deckt sich denknotwendig jedenfalls in weiten Teilen mit denjenigen Tatsachen, mit denen nunmehr eine Mitberechtigung am Streitpatent begründet bzw. verneint wird. Entgegen der Darstellung des Klägers wurden im erstinstanzlichen Urteil des Parallelverfahrens dazu auch bereits Feststellungen getroffen, die nach einer entsprechenden Aufnahme eines Hilfsantrages auf Einräumung einer Mitberechtigung fruchtbar gemacht werden könnten. Der auch insoweit allein maßgebliche Maßstab der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 2004, 1075) würde daher im Parallelverfahren aus Sicht des Senats zwingend die Bejahung der Sachdienlichkeit einer derartigen „Klageänderung“ in der Berufungsinstanz des Parallelverfahrens gebieten.

Soweit der Kläger schließlich argumentiert, die Auffassung des Senats habe die verfehlte Konsequenz, dass ihm eine Tatsacheninstanz genommen werde, verfängt auch

das nicht: Dieser etwaige Nachteil ist nämlich eine zwingende Konsequenz des Grundsatzes, dass der sich für eine Prozessaufnahme nach § 85 InsO entscheidende Insolvenzverwalter stets an die bisherigen Prozesshandlungen und Unterlassungen des Schuldners gebunden ist, soweit sie nicht der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO unterliegen (vgl. Schumacher, in: MünchKomm/InsO, § 85 Rn 16 m.w.N.). Ein Insolvenzverwalter muss als Partei kraft Amtes für den Fall, dass er einen Aktivprozess fortsetzen möchte, daher stets diejenigen prozessualen Nachteile tragen, die sich aus der bisherigen Prozessführung des Insolvenzschuldners ergeben. Daher hat der Kläger als Partei kraft Amtes es auch hier hinzunehmen, dass ihm aufgrund der bisherigen Prozessführung durch die Insolvenzschuldnerin im Parallelverfahren nur noch eine Tatsacheninstanz für die Durchsetzung eines Hilfsantrages auf Einräumung einer Mitberechtigung verbleibt. Es besteht kein Grund, ihn als Partei kraft Amtes gegenüber der Situation zu privilegieren, in der Frau B sich befände, wenn kein Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet worden wäre, und sie selbst nunmehr in Abkehr von ihrem bzw. unter „Erweiterung“ ihres früher geäußerten Klagebegehrens nun doch (hilfsweise) eine Mitberechtigung zuerkannt haben wollte.

4.
Soweit die Klägerin die mit Schriftsatz vom 27.08.2014 angekündigten (geänderten) Klageanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr hilfsweise gestellt hat, ist auch darin – vgl. bereits unter 1. – eine unzulässige Klageänderung zu sehen, weil diese nicht innerhalb der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgte. Die Stellung der Hilfsanträge beinhaltet konkludent die Einlegung einer Anschlussberufung. Dass der Kläger die neuen Hilfsanträge weder im Schriftsatz vom 27.08.2014, noch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich als „Anschlussberufung“ bezeichnete, ist unschädlich, weil die Anschließung an das Rechtsmittel der Gegenseite auch stillschweigend in der Weise erfolgen kann, dass der Kläger neben seinem im Übrigen unveränderten Klagebegehren einen weiteren (Hilfs-) Antrag stellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 180 Rn 26 – Werbegeschenke; BGH, GRUR 2012, 954 Rn 23 f. – Europa-Apotheke Budapest, jeweils m.w.N.).

In der Berufungsinstanz ist eine außerhalb der Anschlussberufungserwiderungsfrist vorgenommene Klageänderung bezüglich Hilfsanträgen nur dann zulässig, wenn deren Gegenstand als Minus im ursprünglich gestellten und in erster Instanz erfolgreichen Antrag enthalten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 180 Rn 22 – Werbegeschenke; BGH, GRUR 2012, 954 Rn 23 f. – Europa-Apotheke Budapest). Die mit den Hilfsanträgen des Klägers geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, die allesamt darauf gegründet werden, dass die Beklagte ihrer mit dem Hauptantrag geltend gemachten Verpflichtung zur Einräumung einer Mitberechtigung nicht rechtzeitig nachgekommen sei, stellen keine „Teilmenge“ des Gegenstands des Hauptantrages dar, und sind daher mit Blick auf den unterschiedlichen Streitgegenstand im Vergleich zum Hauptantrag nicht als bloßes Minus, sondern als ein Aliud zu werten (vgl. BGH, NJW
2013, 1149 Rn 20; BeckOK ZPO/Elzer, § 308 Rn 20).

Unabhängig davon wären die Hilfsanträge der Sache nach auch unbegründet. Der etwaige Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschäden würde nämlich die vom Kläger ausschließlich, d.h. auch mit dem Feststellungsantrag (vgl. die Erläuterung des Klägers zu Protokoll der mündlichen Verhandlung, Blatt 203 GA unten) ins Auge gefassten Rechtsverfolgungskosten nicht umfassen, weil diese keine adäquat kausal auf die Verzögerung zurückzuführenden Schäden darstellen. Der Kläger durfte sich aufgrund des etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht zur Erhebung einer unzulässigen weiteren Klage herausgefordert fühlen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die unzulässigen Hilfsanträge wirkten sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht streitwerterhöhend aus, weil über sie keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. A., § 45 Rn 19).