4c O 6/14 – Filterpatronen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2342

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Oktober 2014, Az. 4c O 6/14

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Filterpatronen für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und –konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse und einer Steigleitung, zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke, und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung wenigstens im Bereich des Gehäuses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse der Filterpatrone angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Steigleitung innerhalb des Gehäuses freistehend ausgebildet ist, und bei denen die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone aufweist.
II. Die Beklagten werden weiter verurteilt,
1. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg für die Zeit ab dem 22. Juli 2011 für die unter vorstehend Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, und
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 22. Mai 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei diese Angaben durch Übermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind,
und wobei die Angaben betreffend vorstehend Ziff. II. 2. e) nur für den Zeitraum seit dem 22. Juli 2011 zu machen sind, und
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;
2. die unter Ziffer I. fallenden, seit dem 22. Juli 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis zum 21. Juli 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 22. Juli 2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:

Die Klägerin ist im Bereich der Wasseraufbereitungstechnik, insbesondere auch im Konsumgüterbereich tätig. Sie entwickelt, stellt her und vertreibt unter anderem Saugwasserfilter, die in Haushaltsgeräten, z.B. in Kaffee- und Espressomaschinen (u.a. den Maschinen der Marke „D“) eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Wasserfiltern in solchen Hausgeräten sollen Stoffe wie Kalk oder Chlor aus dem Trinkwasser gefiltert werden, um eine Schädigung der jeweiligen Maschine zu vermeiden und um den Geschmack des Wassers zu verbessern.
Die Klägerin ist die eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in der deutschen Verfahrenssprache gefassten europäischen Patents EP 2 049 XXX betreffend eine Filterpatrone für wasserführende Geräte (Anlage K 1, im Folgenden „Klagepatent“). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2006 037XXX vom 11. August 2006 am 10. August 2007 angemeldet und am 22. April 2009 offengelegt. Seine Erteilung ist am 22. Juni 2011 bekanntgemacht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Die Beklagte zu Ziff. 3 hat unter dem 28. April 2014 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin verteidigt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur in eingeschränktem Umfang.
Anspruchs 1 des Klagepatents lautet:
„Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und –konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse und einer Steigleitung, zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke, und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung wenigstens in dem Bereich des Gehäuses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse der Filterpatrone angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung innerhalb des Gehäuses freistehend ausgebildet ist.“

Patentanspruch 4 des Klagepatents, den die Klägerin nunmehr in Kombination mit Anspruch 1 des Klagepatents geltend macht, lautet:
„Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone aufweist.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und zeigt eine schematische Schnittdarstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung:

Die Beklagten bieten an und vertreiben in Deutschland Filterpatronen für den Einsatz in Wasservorrattanks von Kaffee- und Espressomaschinen, u.a. unter den Bezeichnungen „A Edition“, „A Edition B“ und „B Edition C“, die identisch ausgestaltet sind (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“). Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben gemeinsam unter der Domain www..de einen Online-Shop, über den sie die angegriffene Ausführungsform anbieten und innerhalb Deutschlands liefern. Die Beklagte zu 3) wird auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform als Herstellerin und Vertriebsunternehmen der angegriffenen Ausführungsform benannt. Sie bietet die angegriffene Ausführungsform auch über ihren Online-Shop auf der Webseitewww.com zur Lieferung innerhalb Deutschlands an.
Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem sich im oberen Bereich der Patrone befindlichen Filterteil, der das für den Filtriervorgang erforderliche Filtermaterial sowie die für den Betrieb notwendigen (Wasser-)Leitungen enthält. Im unteren Bereich besitzt die Filterpatrone einen Steckaufsatz, der mit einem (Saug-)Anschluss an die Auslassöffnung des Wasservorratsbehälters montiert wird. Der Steckaufsatz ist mit zwei Einlasslöchern für das zu filtrierende Wasser sowie im Inneren mit der für den Betrieb notwendigen (Steig-)Leitung versehen.
Nachfolgend eingeblendete Fotos, die von der Klägerin angefertigt und beschriftet worden sind, zeigen die angegriffene Ausführungsform jeweils mit montiertem Steckaufsatz und ohne Steckaufsatz.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird über einen in der Kaffeemaschine mit Hilfe einer Saugpumpe erzeugten Unterdruck Wasser aus dem Wasservorratstank in die Filterpatrone gezogen. Dies erfolgt über die zwei gegenüberliegenden, rechteckigen Einlasslöcher am unteren Ende des abnehmbaren Steckaufsatzes der Filterpatrone. Das „eingesaugte“ Wasser wird sodann durch die auf beiden Seiten an die Einlasslöcher angrenzenden Zulaufrohre und über die Steigleitung, welche sich in der Mitte des Steckaufsatzes befindet und die in dem „Filterteil“ der Patrone freistehend geführt wird, nach oben transportiert. An der Ausmündung der Steigleitung, an der sich ein zusätzlicher, in die Steigleitung gesteckter Filter befindet, fließt das zu filtrierende Wasser in einen Verteilerraum, von wo aus es aufgrund der Gravitation durch das sich um die Steigleitung herum gelegte Filterbett weitergeleitet wird, wo es gefiltert wird. Nach Austritt aus dem Filterbett wird das Wasser durch einen abnehmbaren Steckaufsatz seitlich an der Steigleitung vorbei zur Auslassöffnung der Filterpatrone, die mit Hilfe einer Dichtung dicht mit dem Wasservorratstank verbunden ist, geführt, um dann weiter in die Maschine gesaugt zu werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ferner meint sie, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren – in der nunmehr geltend gemachten, eingeschränkten Fassung – als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ihren Antrag auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse modifiziert und den auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag zurückgenommen hat.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung nicht, weil lediglich das von der Kartusche abnehmbare Verbindungsstück, nicht jedoch die Kartusche selbst eine stirnseitig abdichtende Dichtung aufweise.
Die Beklagten sind zudem der Auffassung, das Klagepatent sei aufgrund fehlender Neuheit im Hinblick auf die DE 10 2006 005 XXX nicht rechtsbeständig.
Des weiteren sei der Gegenstand des Klagepatents auch deshalb nicht neu, weil die Beklagte zu Ziffer 1) bereits vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents eine Filterkartusche offenkundig vorbenutzt und an die E AG geliefert habe, die von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung Gebrauch gemacht habe. Gleiches gelte für eine von der Klägerin selbst seit spätestens dem Jahre 2002 unter der Bezeichnung „F“ vertriebene Filterkartusche.
Schließlich machen die Beklagten geltend, das Klagepatent sei in der nunmehr geltend gemachten Fassung auch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig und es liege auch eine unzulässige Erweiterung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet. Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht sowie – gegen die Beklagten zu 1) und 2) – auf Rückruf und Vernichtung zu.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent wortsinngemäß.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Filterpatrone für wasserführende Geräte.
Das Klagepatent erläutert einführend, dass Filterpatronen zum Einsatz in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, z.B. eine Espressomaschine, in der Regel mit einem Gehäuse ausgestattet sind, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist. Derartige Filterpatronen sind beispielswiese aus der Druckschrift DE 197 17 054 bekannt. Bei dieser aus dem Stand der Technik bekannten Filterpatrone wird das Filterbett bzw. die Filterstrecke im Aufstrom von unten nach oben durchströmt. Hierbei sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass das Wasser durch die gesamte Filterpatrone gegen den Strömungswiderstand des Filterbetts mittels einer Saugpumpe in der entsprechenden Getränkemaschine angehoben werden muss. Dabei steht sowohl der Strömungswiderstand des Filterbettes, als auch die Gravitation des Wassers der Strömungsrichtung entgegen.
Das Klagepatent führ weiter aus, dass im Stand der Technik aus der WO 2006/040120 A1 eine Filterpatrone bekannt sei, die ein abwärts durchströmtes Filterbett und eine Steigleitung bzw. eine aufwärts durchströmte Kammer stromauf des Filterbetts offenbart.
Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0005]), eine im Vergleich zum Stand der Technik verbesserte Filterpatrone vorzuschlagen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinen Ansprüchen 1 und 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und –konditionierer oder dergleichen, bestehend aus
2. einem Gehäuse,
3. einem Sauganschluss, der
a) an der Filterpatrone in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordnet ist und
b) zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks dient und
4. einer Steigleitung, die
a) zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke dient,
b) wenigstens in dem Bereich des Gehäuses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse der Filterpatrone angeordnet ist und
c) innerhalb des Gehäuses freistehend ausgebildet ist,
5. die Filterpatrone weist wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone auf.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent. Das einzig zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 des geltend gemachten Klagepatentanspruchs wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß erfüllt.
Merkmal 5 setzt voraus, dass die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone aufweist.
Unter einer „Axialdichtung“ ist eine Dichtung zu verstehen, die durch axiales Andrücken, d.h. in Längsrichtung abdichtet. Dies ergibt sich aus Abs. [0015] der Klagepatentschrift. Dort beschreibt die Klagepatentschrift, dass eine Axialdichtung eine einfache Handhabung biete, da durch axiales Andrücken der Dichtung, z.B. am Behälterboden, der erforderliche dichte Formschluss erzielt werde. Dem stellt die Klagepatentschrift sodann eine Radialdichtung gegenüber, bei der nach Auffassung des Patentinhabers während des Anpressens an einen entsprechend geformten radialen Dichtsitz unerwünschte Reibungskräfte auftreten könnten, was durch Verwendung einer Axialdichtung vermieden werde.
Die angegriffene Filterkartusche der Beklagten weist – auch nach dem Vortrag der Beklagten – an dem von der Kartusche abnehmbaren Steckaufsatz eine Dichtung auf. Auch auf den zu den Akten gereichten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform (z.B. Abbildung 3 auf Bl. 17 d.a.) ist der schwarze Dichtungsring, der an dem unteren Ende des Auslassöffnung (=Sauganschluss) angebracht ist, gut erkennbar. Dass die von der Klägerin angefertigten Fotos die angegriffene Ausführungsform zutreffend wiedergeben, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Bei der an dem abnehmbaren Steckaufsatz vorhandenen Dichtung handelt es sich auch um eine Axialdichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs, weil durch axiales Andrücken der Dichtung am Behälterboden der dichte Formschluss erzielt wird.
Dass sich die Axialdichtung bei der angegriffenen Ausführungsform an einem Aufsatz befindet, der von dem oberen Filterteil abgenommen werden und wieder aufgesteckt werden kann, führt nicht dazu, dass die Axialdichtung als nicht zur Filterpatrone gehörig anzusehen ist. Denn dass die angegriffene Filterpatrone insgesamt als zweistückiges Bauteil ausgebildet ist, bei der sich die Axialdichtung am unteren, abnehmbaren Steckaufsatz befindet, führt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs heraus.
Zum einen setzt das Klagepatent nicht voraus, dass die Filterpatrone einstückig ausgebildet sein muss, solange sie die vom Klagepatent vorgesehenen Bauteile aufweist. Zudem führt die Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht etwa dazu, dass die vom Klagepatent vorausgesetzte Funktion aufgrund der zweitstückigen Bauweise nicht erreicht wird. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform setzt die Nutzung der Filterpatrone voraus, dass der Steckaufsatz aufgesteckt wird, weil er nicht nur die Dichtung, sondern auch das Einlassloch, den Sauganschluss, Auslauf- und Zulaufrohr und einen Teil der Steigleitung enthält. Der Steckaufsatz wird für die Funktion der Filterpatrone somit zwingend benötigt und gehört begrifflich zur Filterpatrone dazu, auch wenn er (ggf. zwecks Reinigung oder Austausch des Filtermaterials) abgenommen werden kann.

III.
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Die Beklagten sind der Klägerin gem. Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätten sie bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung bis einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des Patents ergibt sich aus Art. II § 1 IntPatÜG. Soweit die Klägerin beantragt hat, dass sich die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten bis zum 22. Juli 2011 erstreckt und die Schadensersatzverpflichtung ab dem 22. Juli 2011 beginnt, hat die Kammer entsprechend ihrer Praxis diese Überlappung um einen Tag und die sich hieraus ergebende mögliche doppelte Inanspruchnahme der Beklagten dahingehend korrigiert, dass die Entschädigungsverpflichtung bis einschließlich zum 21. Juli 2011 besteht und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ab dem 22. Juli 2011 beginnt.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin näm-lich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entschädigung dem Grunde nach festgestellt werden.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176, – Glasscheiben-Befestiger).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG und Rückruf gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.

IV.
Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung des Landgerichts (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transport-fahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt). Für die Prüfung einer als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht – eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenz – die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale deshalb für wahrscheinlich hält, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu können, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenstünden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich ist, lässt sich – derzeit – nicht treffen.

1.
Es erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.
Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Prioritätszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umstände der Benutzung den betreffenden Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben (Münch in: Fitzner, Lutz, Bodewig, PatentR, 4. Auflage 2012, Art. 54 EPÜ, Rdnr. 18). Dabei ist grundsätzlich ein einzelner Benutzungsfall für die neuheitsschädliche Wirkung ausreichend. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, müssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umstände, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (Münch, aaO, Rdnr. 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gestützt, muss diese lückenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1591). Ist der Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss sein Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für den Einsprechenden / Nichtigkeitskläger günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (Kühnen, aaO, Rdnr. 1591).
Diese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung haben die Beklagten nicht erfüllt.

a.

Der Vertrieb der Filterkartusche mit der Bezeichnung „F“ durch die Klägerin seit spätestens dem Jahre 2002 stellt keine offenkundige Vorbenutzung dar. Denn schon nach dem Vortrag der Beklagten verwirklicht diese Filterkartusche nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß, weil sie keinen „Sauganschluss“ aufweist, der an der Filterpatrone in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordnet ist und zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks dient.

Zwar weist die Filterkartusche „F“ einen Anschluss auf, der an der Filterpatrone angeordnet ist. Dieser Anschluss dient aber nicht dem „Ansaugen“ und ist somit kein Sauganschluss, weil die Filterkartusche „F“ gerade in umgekehrter Strömungsrichtung betrieben wird.
Die Angabe „Saug“anschluss und die in Merkmal 3 vorgesehene Angabe, dass dieser Anschluss zum Ansaugen von Wasser dienen soll, ist aber nicht etwa irrelevant. Vielmehr stellt sie eine Zweck- und Funktionsangabe dar, die erfüllt sein muss, damit die im Klagepatentanspruch geschützte Sache die für sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 39). Daher ist sie auch schutzbereichsrelevant, weil sie den Fachmann anweist, den beanspruchten Gegenstand über die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung / Funktion eintreten kann. Zweck und Funktionsangaben in einem Sachanspruch haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 – Bauschalungsstütze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 – X ZR 115/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelmäßig an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann.
Bei dem Klagepatent ist es gerade der Kern der Erfindung und Zweck des Sauganschlusses, dass Wasser angesaugt, über eine Steigleitung transportiert und sodann in Abströmrichtung gefiltert wird. Damit will sich das Klagepatent vom vorbekannten Stand der Technik abgrenzen.
Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, die Filterkartusche „F“ könne mittels Anschluss einer Druckpumpe theoretisch auch in umgekehrter Richtung und damit klagepatentgemäß betrieben werden, führt dieser Einwand zu keiner abweichenden Bewertung. Denn diese Umkehrung der Strömungsrichtung entspricht bei der „F“ nicht der vorgesehenen Nutzung. Überdies würde eine Umkehrung der Strömungsrichtung mittels Anschluss einer Druckpumpe auch nicht funktionieren, weil u.a. die Axialdichtung der Patrone vom Tankboden weggedrückt und die Axialdichtung geöffnet würde.

b.

Auch die von der Beklagten zu 1) unstreitig im Mai 2006 – und damit vor Priorität des Klagepatents – an die E AG gelieferten Filterkartuschen stellen keine offenkundige Vorbenutzung der dem Klagepatent geschützten Erfindung dar. Denn schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten verwirklichen die an die E AG gelieferten Filterkartuschen nicht Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs, weil sie keine Axialdichtung in Richtung der Längsachse aufweisen, sondern eine quer zur Längsachse der Filterpatrone angeordnete Dichtung vorsehen, weil sich bei den Maschinen, in denen diese Filterpatronen eingesetzt wurden, der Sauganschluss nicht am Boden, sondern an der Seite befindet.

Damit scheidet eine offenkundige Vorbenutzung aus.

2.

Soweit die Beklagten die prioritätsältere DE 10 2006 005 XXX A 1 (Anlage B 4, D1) als neuheitsschädlich geltend gemacht haben, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Schrift nach den eigenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2014 in das Nichtigkeitsverfahren gegen den nunmehr nur noch eingeschränkt verteidigten Klagepatentanspruch nicht eingeführt und dort geltend gemacht worden ist.
Überdies haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass die DE ´XXX von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch macht und eine Axialdichtung zum Abschluss des Sauganschlusses vorsieht.

3.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) an die E AG gelieferten Filterkartuschen kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist es maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Darüber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagten haben nicht dargetan, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die vorbekannte E-Filterkartusche mit dem allgemeinen Fachwissen in Bezug auf die Möglichkeit der Verwendung einer Axialdichtung im Sinne des Klagepatents zu kombinieren.

4.
Schließlich gibt auch der von den Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Erweiterung der Kammer keinen Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass in Anspruch 1 des Klagepatents der Bereich, in dem sich die Steigleitung befindet, in der ursprünglichen Patentanmeldung (Anlage B 10) nicht offenbart worden sei, erscheint dies nicht nachvollziehbar. In der ursprünglichen Patentanmeldung war in dem Beschreibungsteil auf Seite 2, 3. Absatz bereits beschrieben, dass „eine wenigstens im Bereich des Sauganschlusses im Gehäuse der Filterpatrone angeordnete Steigleitung vorgesehen ist“.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der auf den zurückgenommenen Teil bezogene Antrag hat keine Mehrkosten verursacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 375.000,00 € festgesetzt.