Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Oktober 2013, Az. 2 U 80/12
Vorinstanz: 4b O 96/11
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Oktober 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 285.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des zugunsten des Geschäftsführers ihrer Komplementärin eingetragenen deutschen Patents (Klagepatent, Anlage K 3). Das Klagepatent ist unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 27. April 2003 am 26. Mai 2003 angemeldet und am 25. November 2004 veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist am 2. März 2006 erfolgt.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter, insbesondere Getränkeflaschen oder -dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Weißblech, umfassend
• ein Gehäuse (1), mit einer Einfüllöffnung (2) sowie einer Ausgangsöffnung (3), und
• eine im Gehäuse (1) angeordnete Schneid- und Presseinheit (4) sowie
• Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4), wobei
• die Schneid- und Presseinheit (4) wenigstens zwei, bezüglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnete Walzen (4.1 und 4.2) enthält, wobei jede Walze wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben besitzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
• jede der Walzen (4.1 und 4.2), in Längsrichtung ihrer Drehachse (A1; A2) gesehen, wenigstens zwei, bevorzugt mehrere Abschnitte (S1 und S2), deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und/oder in der Form unterschiedlich sind, aufweist, wobei
• die Scheiben nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1 und S2) jeweils einen anderen Durchschnitt (D1; D2) besitzen, und,
• im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1 und 4.2), wenigstens die den größeren Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2) zueinander versetzt und mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend (überlappend) nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben (5) bilden, in deren Umfangsfläche jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen ist.“
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 3a des Klagepatents zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 verdeutlicht eine erfindungsgemäße Vorrichtung in Seitenansicht mit teilweise geöffneter Seitenfläche und Blick auf die Schneid- und Presseinheit.
Figur 2 zeigt eine schematische Sicht von der Seite auf die beiden Walzen bei abgenommener (vorderer) linker Lagerplatte
und Figur 3 die erste (vordere) Walze in Draufsicht mit Blick auf die Schneid- und Presseinheit.
Figur 3a verdeutlicht die Lage der beiden Walzen zueinander.
Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung P. C. in der Bundesrepublik Deutschland Geräte zum Zusammendrücken und zur Entwertung leerer PET- und Weißblechbehälter (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern (Anlage B&B 5).
Weiter wird der Aufbau der Walze durch die nachfolgende, von der Klägerin erstellte Skizze illustriert.
Die Klägerin sieht durch Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Pressen das Klagepatent wortsinngemäß verletzt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß. Insbesondere wiesen die Walzen der angegriffenen Ausführungsform Scheiben auf, wobei wenigstens zwei der Scheiben mit axialem Abstand zueinander angeordnet seien. Die Erweiterung der äußeren Umfangsfläche der Walzen und die darauf angebrachten Stahlstifte stellten eine patentgemäße Scheibe dar. Unschädlich sei es, wenn größere Ausnehmungen die Umfangsfläche der Scheibe unterbrächen. Die Walzen der angegriffenen Ausführungsform wiesen in Längsrichtung ihrer Drehachse gesehen mehrere Abschnitte auf, deren Scheiben im Durchmesser und in der Form unterschiedlich seien. Die Walzen hätten in regelmäßigen Abständen Einstiche und daran anschließend Scheibenkörper mit gleichem Durchmesser. Zur Erläuterung bezieht sich die Klägerin auf die oben eingeblendete von ihr angefertigte Skizze, die den Aufbau der Walze demonstriert. Die Walze der angegriffenen Ausführungsform weise Abschnitte (D1 und D2) auf, deren Scheiben im Durchmesser unterschiedlich seien. Dies erreiche die Vorrichtung dadurch, dass sich die Stahlstifte nur über einen Teil der Breite des Scheibenkörpers erstreckten. Die Scheiben der jeweiligen Abschnitte (S1 – S2) seien auch in ihrer Form unterschiedlich, weil die Abschnitte kleineren Durchmessers eine durchgehende Außenumfangsfläche aufwiesen, während die Scheiben größeren Durchmessers Ausnehmungen zwischen den Stahlstiften hätten. Der Verwirklichung des Klagepatents stehe auch nicht entgegen, dass die Scheiben größeren Durchmessers an diejenigen kleineren Durchmessers unmittelbar anschlössen und damit keinen axialen Abstand zueinander aufwiesen. Dem betreffenden Merkmal des Patentanspruchs lasse sich nicht entnehmen, dass stets ein Abstand zwischen zwei benachbarten Scheiben erforderlich sei. Der Abstand diene nur dazu, das Überlappen der Scheiben mit großen Umfangsflächen zu gewährleisten, indem die Scheiben größeren Umfangs in den Freiraum zwischen den Scheiben der gegenüberliegenden Walze hineinragen können, um ein Überlappen zu gewährleisten. Somit seien die bei der Vorrichtung der Beklagten verwendeten Walzen in Bezug auf die den größeren Durchmesser aufweisenden Abschnitte mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend bzw. überlappend nebeneinander angeordnet. Da die größeren Scheiben zueinander versetzt angeordnet seien und in die Einstiche der gegenüberliegenden Walze eingriffen, also deren Umfangsfläche überlappten, bildeten die den größeren Durchmesser aufweisenden Stahlstifte Schneidscheiben im Sinne des Klagepatents.
Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt. Sie hat vor dem Landgericht insbesondere eingewandt, dass die angegriffene Ausführungsform keine klagepatentgemäßen Scheiben aufweise, die in gleichen axialen Abständen zueinander angeordnet seien. Auch weise das Klagepatent keine versetzten Abschnitte und keine Nuten auf; vielmehr hätten alle Scheiben den gleichen Durchmesser und die gleiche Form.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Oktober 2012 im Wesentlichen entsprochen. Es hat die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung sowie zum Rückruf aus den Vertriebswegen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Pressen wortsinngemäß mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre übereinstimmen. Wegen der Einzelheiten des Ausspruchs und seiner Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt außerdem vor, es seien schon keine auf die Walze aufgesteckten Scheiben vorhanden, sondern nur Erhöhungen der Walze mit einheitlicher Erstreckung und mit darauf aufgesetzten Steckstiften. Eine Scheibe könne nicht aus Spiralstiften in Verbindung mit dem Walzenkörper gebildet werden. Die „Mittel zum Perforieren der Scheibe“ seien von der Scheibe zu unterscheiden. Hiermit seien nur die Kanten der Nut gemeint, die die Perforierung herbeiführten. Außerdem könnten die Erhöhungen der Walze nicht in drei getrennte Scheiben zergliedert werden. Ein axialer Abstand sei ein bis zum Kerndurchmesser der Walze reichender Einstich, der auf beiden Seiten jeder Scheibe vorhandeln sein müsse. Jede Scheibe müsse einen axialen Abstand, d.h. einen Freiraum, zur nächsten Scheibe – unabhängig vom Durchmesser – aufweisen. Zudem fehle es an der erforderlichen Schneidkante. Die runden Wölbungen der Stifte könnten keine Schneidkanten im Sinne des Klagepatents bilden. Auch liege keine Nut im Sinne des Klagepatents vor. Es gebe bei der angegriffenen Ausführungsform keine Durchbrechung einer vollen Scheibe, sondern es seien im Umfang der vermeintlichen Scheiben Stifte eingesetzt. Weiter macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit sei mit Blick auf das unter dem Aktenzeichen 10 Ni 11/13 anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit für nichtig erklärt werde.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
2. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (10 Ni /11/13) auszusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Ergänzend führt sie aus, die Berufung sei unzulässig. Sie sei nicht von der Beklagten I. Instanz, der E. A. G., sondern von einer Firma E. H. eingelegt worden. Die Berufung sei auch unbegründet. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Interpretation einer Scheibe als eigenständiges und einheitliches Bauteil. Nicht alle Scheiben auf der Walze müssten stets einen axialen Abstand (Freiraum) zueinander aufweisen. Der Freiraum diene nur dazu, ein Überlappen der Scheiben größeren Durchmessers mit der jeweiligen gegenüberliegenden Walze zu ermöglichen. Eine Scheibe müsse keine durchgehende Umfangsfläche aufweisen. Die Mittel zum Perforieren der Scheibe seien Bestandteil der Scheiben größeren Durchmessers und bildeten deren Umfangsfläche, zumal das Klagepatent die Flanken durchbrechende Nuten fordere. Figur 4b des Klagepatents und Figur 2 des Stands der Technik gemäß der DE (Anlage K 6) zeigten, dass nach dem Verständnis des Klagepatents eine patentgemäße Scheibe sehr große Ausnehmungen in der Umfangsfläche aufweisen könne. Die Umfangsflächen der Scheiben größeren Durchmessers der angegriffenen Ausführungsform seien außerdem „nebeneinander“ im Sinne des Klagepatents angeordnet. Die Scheiben größeren Durchmessers mit den Stahlstiften ragten im Vergleich zu den Scheiben kleineren Durchmessers weiter aus der Walze heraus. Weiter sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass die Schneidscheiben eine bestimmte Ausgestaltung einer Schneidkante aufweisen müssten. Bei den Stahlstiften der angegriffenen Ausführungsform seien die Schneidkanten sehr scharfkantig ausgebildet und damit zum Schneiden besonders gut geeignet. Auch weise die angegriffene Ausführungsform Nuten als Ausnehmungen oder Vertiefungen zwischen den Stahlstiften auf. Das Nichtigkeitsvorbringen habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Aussetzungsantrag erfolglos bleiben müsse.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
A.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Zwar ist im Rubrum der Berufungsschrift vom 17. Oktober 2012 (Bl. 97 d.A.) die Firma E. H. , G., W., also nicht die Klägerin, als Rechtsmittelführerin verzeichnet. Auch ist der gesetzlichen Form der Berufungsschrift nach § 519 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW 1998, 3499). Die Person des Berufungsklägers muss insoweit eindeutig feststehen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Person des Rechtsmittelführers im Wege der Auslegung ermittelt werden kann (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 519 ZPO Rn. 30a). Die Zulässigkeit der Berufung darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden, weswegen die Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern darf, wenn für Gericht und Prozessgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, a.a.O. m.w.N.) und die Unklarheiten aus der Berufungsschrift zu beheben sind (BGH, NJW-RR 2004, 572).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Berufung der E. H. als Berufung der Klägerin anzusehen, da sich eine solche Auslegung aus der Berufungsschrift unmittelbar und eindeutig ergibt. Der Berufungsschrift waren zwei beglaubigte Abschriften des Urteils beigefügt, das gegen die Klägerin, die E. A. G. mit gleicher Adresse, ergangen ist. Da sich aus diesem Urteil die Parteien und damit auch die Berufungsklägerin klar ergeben, konnten sich trotz der Fehlbezeichnung keine vernünftigen Zweifel an der Person des Berufungsklägers ergeben. Auch sind der Firmenkern der Klägerin und des irrtümlich bezeichneten Unternehmens („E.“) identisch. Daher war der Irrtum ohne weiteres erkennbar und es ergab sich eindeutig aus der Berufungsschrift, dass statt der E. H. die Klägerin die Berufung eingelegt hat.
B.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht, denn die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Landgericht hat die angegriffenen Gegenstände zu Unrecht als wortsinngemäß mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre übereinstimmend beurteilt.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter, insbesondere Getränkeflachen oder -dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Weißblech.
a)
Wie die Klagepatentbeschreibung in ihrer Einleitung ausführt (Abs. [0001, 0002]), werden derartige Vorrichtungen verwendet, um leere Behälter – insbesondere aus dem Lebensmittelbereich (wie Getränkeflaschen, Dosen etc.) – zu kompaktieren. Hierzu waren im Stand der Technik Vorrichtungen bekannt, die nach dem Prinzip der Plattenpressung arbeiteten, und solche, deren Presseinheiten Walzen enthielten. Da das Abfallgut auch verschlossene Behälter enthalten kann, ist Presseinrichtungen oft ein Perforator vorangestellt. Hierbei sind Vorrichtungen bekannt, bei denen an Pressteilen der Presseinrichtungen Mittel zum Perforieren vorgesehen sind.
In diesem Zusammenhang erwähnt die Klagepatentbeschreibung (Abs. [0005]) die deutsche Offenlegungsschrift 100 55 201 A1 (Anlage K5). Die dort offenbarte Vorrichtung besitzt eine sich im Wesentlichen trichterförmig verjüngende Förderstrecke, wobei die Einrichtungen zum Fördern und Zusammenpressen der Getränkebehälter aus mit Trommelmotoren betriebenen Walzen bestehen. In diesen Raum gelangen die Getränkebehälter und werden durch die gegenläufig angetriebenen Walzen tiefer in den sich verengenden Spalt zwischen den Walzenreihen hineingezogen. Sie werden dadurch schrittweise immer weiter kompaktiert. Weiter sieht die Erfindung vor, dass die Walzen mit auf ihrer Oberfläche angeordneten Mitteln zum Perforieren der Wandung der Behälter ausgestattet sind. Eine Seitenansicht dieser Vorrichtung ist nachfolgend eingeblendet.
Hieran kritisiert das Klagepatent (Abs. [0007, 0008]), dass die vorbekannte Vorrichtung vor allem wegen ihrer Baugruppen sehr teuer sei. Außerdem ergebe sich ein Nachteil, wenn der Abstand der paarweise angeordneten Walzen bezüglich ihres Abstandes und der Lage der längs gerichteten Schneiden nicht genau justiert sei. In diesem Fall erfolge eine Trennung des hindurchgeführten Materials. Die damit entstehenden Kleinstücke ließen sich schlecht zu Ballen verarbeiten.
Wie das Klagepatent weiter ausführt (Abs. [0009]), ist aus der Gebrauchsmusterschrift DE 201 11 752 U1 (Anlage K 6) eine weitere Vorrichtung bekannt, die die Kompaktierung von recyclingfähigen Behältnissen bewirkt. Die Kompaktierung erfolgt durch ein mit einer Antriebseinrichtung verbundenes, ringförmig angeordnete Schneidezähne aufweisendes sowie sich gegenläufig drehendes Walzenpaar, welches mit einem Beschickungselement mit zugeordnetem Mitnehmer in Wirkverbindung steht. Das Erreichen günstiger Wirkbereiche der Schneidkanten ist realisierbar durch eine entsprechende Wahl der Durchmesser der Walzen, der Höhen der Schneidezähne und des Abstands der Walzen-Drehachsen zueinander. Gleichzeitig fordert die Gebrauchsmusterschrift, dass die Schneidezahnringe (9) der zueinander zugeordneten Schneidezähne (5) auf ihrer jeweiligen Walze in einem vorbestimmten Abstand nebeneinander festgelegt sind derart, dass sich die Schneidezähne (5) des Schneidezahnringes (9) zwischen den zugeordneten Schneidzähnen (5) zweier Schneidezahnringe (9) der Walze hindurchbewegen lassen (Anlage K 6 S. 4).
Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 (links) zeigt die Gesamtansicht der Funktionsteile der Vorrichtung, wogegen Figur 2 (rechts) einen Ausschnitt zeigt.
Hieran kritisiert das Klagepatent (Abs. [0009]), dass bei der Pressung querliegende plattenförmig zusammengedrückte Körperabschnitte gebildet würden, deren äußere Form eher einem stabförmigen Gebilde als einer Platte gleiche. Außerdem würden die Kantenbereiche durch die Einschnitte der den Mitnehmerelementen voranstehenden und nachfolgenden Schneidezähne stark ausgefranst. Es komme außerdem zu einem Auseinanderziehen der aneinander gedrückten Wandabschnitte anstatt, wie eigentlich gewollt, zu deren Zusammendrücken.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht vor dem geschilderten Hintergrund darin, eine Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter derartig zu gestalten, dass das Zusammendrücken zuverlässig gewährleistet ist sowie die Fertigungskosten und der Wartungsaufwand für diese Vorrichtung gegenüber bekannten Vorrichtungen reduziert werden können.
b)
Dies soll nach der Lehre des Klagepatentanspruches 1 durch die Kombination folgender Merkmale gelingen:
1. Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter (G1; G2; G3).
2. Die Vorrichtung umfasst
a) ein Gehäuse (1) mit
(1) einer Einfüllöffnung (2) sowie
(2) einer Ausgangsöffnung (3);
b) eine Schneid- und Presseinheit (4), die im Gehäuse (1) angeordnet ist;
c) Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4);
d) wenigstens zwei Walzen (4.1; 4.2).
3. Die Walzen (4.1; 4.2) sind
a) in der Schneid- und Presseinheit (4) enthalten und
b) bezüglich ihrer Drehachsen (A1; A2) zueinander beabstandet angeordnet.
4. Jede Walze (4.1; 4.2)
a) besitzt wenigstens zwei Scheiben, die mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnet sind,
b) weist – in Längsrichtung ihrer Drehachse gesehen – wenigstens zwei Abschnitte (S1; S2) auf, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und/oder in der Form unterschiedlich sind;
c) die Scheiben besitzen nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1; S2) jeweils einen anderen Durchmesser (D1; D2).
5. Im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1; 4.2) sind wenigstens die den größeren Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2)
a) zueinander versetzt und
b) mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend (überlappend) nebeneinander angeordnet
c) und bilden somit Schneidscheiben (5).
6. In der Umfangsfläche der Schneidscheiben (5) ist jeweils wenigstens eine Nut vorgesehen, die deren Flanken durchbricht.
Der Kern der vorstehend beschriebenen Vorrichtung besteht darin, zwei Walzen mit Scheiben unterschiedlichen Durchmessers vorzusehen, wobei die den größeren Durchmesser aufweisenden Scheiben gegeneinander versetzt und mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend (überlappend) nebeneinander angeordnet sind. Dabei bilden sie Schneidflächen, in deren Umfangsfläche jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen ist. Auf diese Weise werden die Behälter mit nur einem Walzenpaar nahezu zeitgleich perforiert und zusammengedrückt. Während des abschnittsweisen Durchtrennens des verflachten Materials verhaken sich die eingeschnittenen Wandabschnitte der aneinander gepressten Wandabschnitte. Auf diese Weise wird dem Expansionsbestreben des Behälters nach dem Pressen entgegen gewirkt, welches von dessen ursprünglicher Körperform, den Elastizitätswerten des Behältermaterials und dem Pressvorgang bestimmt ist.
c)
Anders als die Klägerin und ihr folgend das Landgericht meinen, kann, wenn die Walze mit einer Vielzahl von Scheiben ausgestattet ist, nicht einfach darauf abgestellt werden, dass bezogen auf diese Scheibenvielzahl jedenfalls zwei Scheiben auf der Drehachse der Walze mit seitlichem Abstand voneinander positioniert sind. Ein dahingehendes Verständnis übergeht den Umstand, dass sich das Klagepatent bewusst mit einer Mindestausstattung der Vorrichtung begnügt, bei der je Walze bloß zwei Scheiben vorhanden sind (Merkmal 4a). Weil dem so ist, müssen auch auf eine solche minimale, von der Erfindung ausdrücklich zugelassene Walzenausstattung alle weiteren Anspruchsmerkmale des Klagepatents gelesen werden. Das bedeutet: Verfügt die Walze über lediglich zwei Scheiben, muss die Walze dennoch zwei Abschnitte bilden, die ihrerseits mit jeweils mindestens einer Scheibe bestückt sind (Merkmal 4b). Die in den Abschnitten untergebrachten Scheiben haben sich dabei durch einen unterschiedlichen Durchmesser sowie wahlweise zusätzlich durch eine unterschiedliche Formgebung auszuzeichnen (Merkmale 4b, 4c). Die vorhandenen zwei Scheiben je Walze müssen ferner zwischen sich einen axialen Abstand (Freiraum) aufweisen (Merkmal 4a). Da es bei der erläuterten Minimalausrüstung der Walze überhaupt nur zwei Scheiben gibt, nämlich eine erste Scheibe größeren Durchmessers (Abschnitt S1) und eine zweite Scheibe kleineren Durchmessers (Abschnitt S2), kann sich der geforderte axiale Abstand zwischen den Scheiben einer Walze denknotwendig nur auf einen Freiraum zwischen der (einzigen) Scheibe größeren Durchmessers und der (einzigen) Scheibe kleineren Durchmessers beziehen.
Der technische Sinn dieser Anleitung ergibt sich für den Durchschnittsfachmann unschwer aus dem Umstand, dass der Anspruchswortlaut einerseits die Durchmesserdifferenz zwischen der radial größeren und der radial kleineren Scheibe einer Walze betragsmäßig nicht näher vorgibt (was ohne weiteres möglich gewesen wäre), andererseits jedoch verlangt, dass die Walzen so zueinander montiert werden sollen, dass die größere Scheibe der einen Walze mit der größeren Scheibe der anderen Walze in einer Weise kämmen kann, dass die beiden im Eingriff stehenden größeren Scheiben Schneidkanten bilden, die das Behältermaterial einschneiden (Merkmal 5). Dieser Schneideingriff (der einen wesentlichen Effekt der Erfindung darstellt) setzt voraus, dass sich die Scheiben größeren Durchmessers in ihrem Randbereich senkrecht zur Drehachse der Walze um ein gewisses Maß überlappen (Merkmal 5b), die größere Scheibe der einen Walze also ein gewisses Stück neben die größere Scheibe der anderen Walze eintaucht. Dies wiederum bedingt einen entsprechenden seitlichen Freiraum neben der Scheibe größeren Durchmessers, der – weil der Durchmesser der kleineren Scheibe auf der Walze anspruchsgemäß nur minimal geringer sein kann als der Durchmesser der größeren Scheibe auf derselben Walze – noch nicht notwendigerweise durch den Unterschied im Durchmesser der beiden Scheiben einer Walze bereitgestellt wird. Er ergibt sich jedoch durch den vom Patentanspruch vorgeschriebenen axialen Abstand zwischen der Scheibe größeren und der Scheibe kleineren Durchmessers einer Walze, weil der Walzenkern auch die Scheibe kleineren Durchmessers zu tragen hat und der Kern der Walze deshalb einen geringeren Durchmesser haben muss als die Scheibe kleineren Durchmessers. Mit dem geforderten axialen Freiraum zwischen den beiden Scheiben einer Walze wird deshalb (egal wie gering der Durchmesserunterschied der Scheiben einer Walze im Verhältnis zueinander auch ist) zuverlässig der senkrecht zur Walzendrehachse benötigte Eintauchraum zur Verfügung gestellt, der für den Randbereich der größeren Scheibe der anderen Walze erforderlich ist, um einen wirksamen kämmenden (Schneid-)Eingriff zu gestatten. Der Fachmann versteht insoweit, dass er den Freiraum längs der Drehachse nicht unter allen Umständen beliebig klein (schmal) wählen darf, sondern dass er den Freiraum zur Gewährleistung der dem Abstand zwischen den beiden Scheiben einer Walze zugewiesenen technischen Funktion darauf abzustimmen hat, dass er erforderlichenfalls den überlappenden Eingriff der Scheibe größeren Durchmessers der anderen Walze ermöglicht.
Der Inhalt der die Walzenscheiben hinsichtlich ihrer Dimensionierung und Anordnung betreffenden Anspruchsmerkmale (4a) bis (4c) wird nicht dadurch ein anderer, dass für die angegriffene Ausführungsform eine über die patentgemäße Mindestausstattung hinausgehende Zahl von Scheiben gewählt wird, indem auf jeder Walze mehr als eine einzige große und mehr als eine einzige kleine Scheibe vorgesehen wird. Bei einer derartigen fakultativen Mehr-Ausrüstung geht die Anweisung des Klagepatents dahin, auch zwischen den überzähligen Scheiben, jedenfalls soweit mit ihnen ein Schneideingriff erfolgen soll, einen axialen Abstand vorzusehen, der das kämmende Zusammenwirken mit der gegenüberliegenden Scheibe der anderen Walze gestattet. Dieser Freiraum kann, wenn mehrere große Scheiben auf der Walze nebeneinander liegen, zwischen ihnen geboten sein, ansonsten zwischen der großen Scheibe und der ihr benachbarten kleinen Scheibe einer Walze. Diese Sichtwiese ist zwingende Folge des Umstandes, dass das Klagepatent – wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 19. September 2013 selbst betont hat – mehrere nebeneinander angeordnete große Scheiben zulässt, die alle schneiden sollen, was nur durch einen seitlichen Freiraum neben jeder zum Schneideingriff vorgesehenen großen Scheibe bewerkstelligt werden kann, und darüber hinaus im Falle eines Nebeneinanders von großer und kleiner Scheibe zur Ermöglichung des Schneideingriffs ebenfalls nicht bei einem hinreichend kleinen Durchmesser der kleinen Scheibe ansetzt, sondern die Lösung in einem seitlichen Abstand zwischen der großen und der benachbarten kleinen Scheibe sieht.
2.
In Anbetracht dessen ist das Landgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 übereinstimmt.
Im Streitfall mag der Klägerin in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass jeder Bereich radial umlaufender Stahlstifte als Scheibe größeren Durchmessers und die rechts und links daneben liegenden, gegenüber dem Walzenkern erhöhten Bereiche jeweils als Scheiben kleineren Durchmessers anzusehen sind. Selbst wenn dem – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf – so wäre, grenzen die seitlichen Scheiben kleineren Durchmessers sämtlich unmittelbar und ohne jeden Freiraum (Abstand) an die (mittige) Scheibe größeren Durchmessers an. Das widerspricht der technischen Lehre des Klagepatents, welches gerade verlangt, dass zumindest eine größere Scheibe axial beabstandet zu einer ihr benachbarten kleineren Scheibe ist. Über wenigstens ein solches Scheiben-Paar verfügt die angegriffene Ausführungsform nicht. Sie geht vielmehr den zur „Abstandslösung“ des Klagepatents denkbaren anderen Weg zur Ermöglichung eines Schneideingriffs zweier gegenüberliegender Scheiben größeren Durchmessers, welcher darin besteht, durch einen hinreichend klein bemessenen Durchmesser der benachbarten Scheibe kleineren Durchmessers zu gewährleisten, dass die gegenüberliegende Scheibe größeren Durchmessers der anderen Walze neben die Scheibe größeren Durchmessers eintauchen kann.
Eine äquivalente Benutzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Mit Rücksicht auf den der Beklagten offenstehenden Formstein-Einwand verbietet es sich, einen Schutzbereichseingriff unter Äquivalenzgesichtspunkten von Amts wegen zu prüfen. Er wäre in der Sache auch zu verneinen gewesen, weil die Beklagte mit dem Verzicht auf einen Freiraum zwischen den größeren und den benachbarten kleineren Scheiben das Gegenteil von dem unternimmt, was die technische Lehre des Klagepatents verlangt. Einer derartigen Abwandlung fehlt die Gleichwertigkeit.
III.
Da die Berufung der Beklagten Erfolg hat, sind von der Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.