4c O 11/12 – Messsensor mit Vorspannvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2132

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Oktober 2013, Az. 4c O 11/12

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adapterhülse und ein mit der Adapterhülse verwendbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei der Sensor direkt in der Adapter zentriert eingelagert ist und die Verbindung zwischen Adapterhülse und Adapterteil mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter zustande kommt;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2013, 4c O 11/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 590 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 5. Februar 2003 (CH 174032XXX) am 5. Februar 2003 angemeldet, dessen Anmeldung am 2. November 2005 veröffentlicht wurde, und für das der Hinweis auf die Erteilung am 22. September 2010 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Messsensor mit Vorspannvorrichtung. Die Nebenintervenientin hat das Klagepatent durch Einlegung des Einspruchs angegriffen, die Beklagte ist dem Einspruch der Beklagten beigetreten. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Ansprüche 1 und 4 des des Klagepatents lauten:

„1. Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und einem mit der Adapterhülse (22) verwendbares teil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (23) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist.

4. Messsensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterhülse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und stellen Ausführungsbeispiele patentgemäßer Messsensoren dar:

Figur 2 zeigt den Querschnitt eines patentgemäßen Messsensors, bei dem eine Verbindungsvorrichtung zwischen Adapterhülle und Adapterteil inwendig im Adapterteil angebracht ist. Figuren 3a und 4 zeigen den Querschnitt eines patentgemäßen Messsensors mit einer Verbindungsvorrichtung in der Adapterhülse, wobei in Figur 4 eine Mutter als Verbindungsvorrichtung gezeigt ist.

Ferner enthält das Klagepatent in seiner Figur 1 eine nachstehend ebenfalls verkleinert wiedergegebene zeichnerische Darstellung des Querschnitts durch einen Messsensor, wie er aus dem Stand der Technik vorbekannt ist:

Die Beklagte bietet an und bewirbt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs A (im Folgenden angegriffene Ausführungsform), welche die Nebenintervenientin an die Beklagte liefert. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über mehrere piezoelektrische, ringförmige Messelemente, deren äußerer Durchmesser 32,6 Millimeter beträgt, und die über eine Bohrung mit einem Durchmesser von 18,3 Millimeter verfügt. Diese ringförmigen Messelemente sind in einer Ausnehmung des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform eingelagert, und zwar in der Weise, dass an ihrer Innenseite, also innerhalb ihrer Bohrung, eine elektrisch isolierende Hülse verläuft. Der Innendurchmesser der Ausnehmung im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform beträgt 33,4 Millimeter, so dass die Messelemente, die einen geringeren Außendurchmesser haben, die Innenseite der äußeren Wand der Ausnehmung im Gehäuse nicht berühren. Die ringförmigen Messelemente sind in der angegriffenen Ausführungsform auf ein von der Beklagten als Zentrierhülse bzw. Zentrier- und Isolationselement bezeichnetes Bauteil gesteckt, welches ebenfalls ringförmig ist und sich zwischen der Innenbohrung der Messelemente und der inneren Wand der Ausnehmung im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform befindet.

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Darstellungen zeigen die angegriffene Ausführungsform als Querschnittszeichnung und als Lichtbild der einzelnen Bauteile, wobei die Beschriftung jeweils von der Beklagten stammt:

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform über ein ringförmiges Bauteil verfügt, über das die piezoelektrischen Messelemente gesteckt sind. Auf diese Weise werde überhaupt erst ein Sensor gebildet, der im Sinne des Klagepatents nicht allein aus den Messelementen bestehe, sondern aus einer Anordnung, in der die Messelemente zentriert und vorgespannt seien. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es darauf an, dass der gesamte Sensor nicht seinerseits zentriert werden müsse. Eine solche Zentrierung des gesamten Sensors sei in der angegriffenen Ausführungsform nicht erforderlich, weil er im Sinne des Klagepatents direkt in die Adapterhülse aufgenommen sei. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten und der Nebenintervenientin erhobenen Einsprüche gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Zentrierung der Messelemente geschehe alleine durch die innerhalb der Bohrung der Messelemente verlaufende Hülse, die eine Zentrierungshülse sei, weswegen die angegriffene Ausführungsform nicht über einen Sensor verfüge, der gemäß dem Klagepatent direkt in der Adapterhülse zentriert sei. Ferner sind die Beklagte und die Nebenintervenientin der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzwürdig und werde sich in der Entscheidung über die Einsprüche der Beklagten und der Nebenintervenientin als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Messsensor unter Vorspannung zum Messen von Kräften und/oder Momenten. Derlei Messsensoren werden, wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, in Kraft und/oder Momente übertragende Maschinen- oder Vorrichtungsteile eingebaut, um Kräfte, Drücke, Beschleunigungen und Momente zu messen. Die Sensoren können piezoelektrisch, piezoresistiv, kapazitiv oder auf der Basis von Dehnungsmessstreifen arbeiten. Wird ein piezoelektrisches Element verwendet, müssen die piezoelektrischen Kristalle in Form dünner Scheiben in einer Hülse zentriert eingelagert und unter eine angeschweißte Membrane einer Vorspannung ausgesetzt werden. Durch die Vorspannung geschieht die Messung im linearen Messbereich und ist auch das Messen negativer Kräfte, also Zugkräfte, möglich.

Aus dem Stand der Technik ist aus der CH587 475 eine Vorrichtung bekannt, mit der auch große Zugkräfte gemessen werden können, die insbesondere die Zug-Belastbarkeit er Schweißung der Membran übersteigen. Um das zu ermöglichen wird vorgeschlagen, den Sensor, bestehend aus den in einer Hülse zentriert eingelagerten piezoelektrischen Elementen, seinerseits zwischen zwei Adapterteilen zentriert einzulagern und durch eine geeignete Verschraubung unter eine zusätzliche Vorspannung zu bringen.

Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die vorgeschlagene Vorrichtung eine große Bauhöhe hat, und dass in aufwendiger Weise zwei Zentrierungen vorgenommen werden müssen, nämlich die der Kristalle im Sensor und die des Sensors in einem der Adapterteile.

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, einen Sensor für positive wie negative Kräfte, Drücke, Beschleunigungen, Drehungen, Scherungen und/oder Momente zu schaffen, der eine geringe Bauhöhe hat und einfach und kostengünstig herzustellen ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der Kombination seiner Ansprüche 1 und 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor

(1) Messsensor (21, 25, 29)

(2) unter Vorspannung

(3) zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten

(4) umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22)

(5) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16)

(6) wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist,

dadurch gekennzeichnet

(7) dass der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist, und

(8) dass die Verbindung zwischen Adapterhülse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.

II.

Die Verwirklichung aller dieser Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich feststellen.

1.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht wortsinngemäß Merkmal 7, nach dem der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert ist.

a)
Im Sinne des Klagepatents ist der Sensor direkt und zentriert in der Adapterhülse eingelagert, wenn die Adapterhülse keine konstruktiven Elemente aufweist, welche die Zentrierung und die Einlagerung des Sensors erst bewirken, sondern wenn der Sensor selbst über die konstruktiven Elemente verfügt, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirken.

Dieses Verständnis stützt sich auf den Anspruchswortlaut, dessen technischer Sinngehalt insbesondere durch die Verwendung der Präposition „direkt“ dahin zu bestimmen ist, dass keine zusätzlichen konstruktiven Elemente zwischen den Sensor einerseits und die Adapterhülse andererseits treten und dadurch eine Ursache für eine Zentrierung und Einlagerung setzen. Dem Begriff „direkt“ kommt ein Sinngehalt der Unmittelbarkeit zu. Die Zentrierung des Sensors in der Adapterhülse und seine Einlagerung darin wird klagepatentgemäß nicht durch zusätzliche Elemente vermittelt, sondern geschieht aufgrund der klagepatentgemäßen Konstruktion zum einen des Sensors und zum anderen der Adapterhülse ohne weiteres bei der Herstellung eines klagepatentgemäßen Messsensors.

Ein solcher Sinngehalt des Begriffes der direkten Zentrierung und Einlagerung folgt aus der Aufgabenstellung, die das Klagepatent in Ansehung der aus dem Stand der Technik vorbekannten gattungsgemäßen Vorrichtungen formuliert. Hiernach soll (Absatz [0005] des Klagepatents) der klagepatentgemäße Messsensor eine geringere Bauhöhe beanspruchen und einfacher und kostengünstiger herzustellen sein als vorbekannte Vorrichtungen. Diese Ziele lassen sich dadurch erreichen, dass Bauelemente, welche die Zentrierung und Einlagerung des Sensors in der Adapterhülse vermitteln, durch eine geeignete konstruktive Ausgestaltung von Sensor und Adapterhülse, überflüssig werden und deshalb nicht in Bauraum beanspruchender und aufwendiger Weise ausgeführt werden müssen. Eben dieser Sinngehalt kommt im Klagepatent dadurch zum Ausdruck, dass die Konstruktionsweise vorbekannter Vorrichtungen in Figur 1 dargestellt und mit der Konstruktionsweise einer klagepatentgemäßen Vorrichtung in Figur 2 unmittelbar verglichen wird. Während im Stand der Technik die beispielhaft als Kristallscheiben (12) dargestellten Messelemente eine eigene räumliche Ebene der Vorrichtung ausmachen und überdies durch eine Zentrierhülse (17) geführt und dadurch zentriert und eingelagert werden, ist nach der technischen Lehre des Klagepatents beides nicht nötig, wie im Ausführungsbeispiel der Figur 2 gezeigt: Dort ist in der einen Adapterhülse (22) eine ringförmige Ausnehmung ausgeführt, in der die Kristallscheiben (12) aufgenommen sind, so dass es weder einer eigenen baulichen Ebene für die als Messelemente wirkenden Kristallscheiben bedarf noch eines Elements, das, wie die im Stand der Technik bekannte Zentrierhülse, zusätzlich ausgeführt werden muss, um eine Zentrierung und Lagerung der Messelemente zu bewirken.

In der Beschreibung eben dieses Ausführungsbeispiels führt das Klagepatent diese Eigenschaft einer klagepatentgemäßen Vorrichtung auch sprachlich aus: Die klagepatentgemäße Adapterhülse vereint alle Funktionen der Hülse, des Adapterhülse und der Zentrierhülse in einem einzigen Teil (Absatz [0011] des Klagepatents). Der Fachmann erkennt, zumal unter Berücksichtigung der zugehörigen Figur 2 des Klagepatents, dass diese Vereinigung der Funktionen in einem einzigen Bauteil – nämlich der Adapterhülse (16) – durch die unmittelbare Aufnahme der Messelemente in einer der beiden Bestandteile des Adapters ermöglicht wird.

Diesem detailliert beschriebenen und dem Stand der Technik kontrastierend gegenüber gestellten Beispiel entnimmt Fachmann die Anweisung, dass Sensor einerseits und Adapter(hülse) andererseits so mit Bezug aufeinander gestaltet sein müssen, dass weitere bauliche Elemente für die Zentrierung und Einlagerung nicht erforderlich sind, sondern sich der Sensor unmittelbar in der Adapterhülse befinden kann. Durch dieses Verständnis wird der Schutzbereich des Klagepatents freilich nicht auf Ausgestaltungen wie diejenige des in Figur 2 des Klagepatents gezeigten und in Abschnitt [0011f.] beschriebenen Ausführungsbeispiels beschränkt. Der Schutzbereich umfasst vielmehr alle Gestaltungen, bei denen zwischen Sensor und Adapter kein weiteres Bauteil ursächlich wirkend treten muss, um einen funktionierenden und funktionsgerechten Aufbau des Messsensors zu gewährleisten.

Unabhängig vom konkreten bevorzugten Ausführungsbeispiels gibt das Klagepatent einen weiteren Anhaltspunkt für das genannte Verständnis, wenn es lehrt (Abschnitt [0026] des Klagepatents), eine klagepatentgemäße Gestaltung und dadurch die Vorteile der kompakten Bauweise und der einfachen und kostengünstigen Herstellung würden dadurch erreicht, dass weniger Teile, also bauliche Elemente, auszuführen sind und nur eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss. Dem entnimmt der Fachmann, dass es zwar nicht auf eine bestimmte, im Klagepatent als Ausführungsbeispiel gezeigte Gestaltung ankommt, dass aber das Prinzip der unmittelbaren Einlagerung des Sensors im Gehäuse / Adapter eingehalten werden muss, um weniger Elemente und in konstruktiver Hinsicht nur einen einzigen Zentrierungs- und Einlagerungsvorgang erforderlich zu machen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin führt die Stellungnahme der Klägerin im Erteilungsverfahren vom 14. Januar 2009 (Anlage B 4) zu keiner anderen Auslegung des Merkmals 7. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Stellungnahme überhaupt ein geeignetes Auslegungsmaterial darstellt, denn die Klägerin hat sich in dieser Stellungnahme in eben dem genannten technischen Verständnis einer direkten Einlagerung geäußert. Auch nach der durch die Klägerin im Erteilungsverfahren geäußerten Auffassung liegt eine „direkte“ Zentrierung und Einlagerung des Sensors in der Adapterhülse vor, wenn die Adapterhülse die Funktionen einer Hülse, eines Adapterhülse und einer Zentrierhülse gleichzeitig erfüllt und damit in sich vereint, und wenn, anders als im Stand der Technik nicht zwei Zentrierungen vorgenommen werden müssen, nämlich die der Messelemente im Sensor und sodann diejenige des Sensors im Adapter, sondern wenn stattdessen und vorteilhafter Weise die Zentrierung der Messelemente im Sensor ausreicht. Das belegt, dass die Klägerin im Erteilungsverfahren keine andere Auslegung des Klagepatents vertreten hat, als sie dies im vorliegenden Rechtsstreit tut, und wie dies aus den dargelegten Gründen auch zutreffend ist.

Ein Sensor im Sinne des Klagepatents ist ein Bestandteil einer klagepatentgemäßen Vorrichtung, in dem geeignete Messelemente wie beispielsweise passend geformte piezoelektrische Kristalle in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoelektrischer Kristalle also auch vorgespannt sind. Dieser technische Sinngehalt ergibt sich aus fachmännischer Sicht daraus, dass das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen (Abschnitt [0002]) den ansonsten nicht erläuterten oder dargestellten Begriff des Sensors durch die Beschreibung des Standes der Technik näher bestimmt. Die Messelemente, im Falle eines piezoelektrischen Sensors also die Kristalle, eignen sich demnach nicht als solche als Sensoren. Sie müssen an der richtigen Stelle gehalten, also zentriert und eingelagert – und im Falle piezoelektrischer Messelemente überdies mechanisch vorgespannt – werden. Diese Ausführungen sind zwar, entgegen der klägerischen Auffassung, nicht als Legaldefinition des Begriffs des Sensors im Sinne des Klagepatents zu verstehen, denn das Klagepatent beschränkt seine technische Lehre nicht auf derartige aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltungen des Sensors. Jedoch geben diese Ausführungen einen bedeutsamen Hinweis darauf, an welcher Gestaltung des Sensors das Klagepatent festhalten will. Der Sensor im Sinne des Klagepatents umfasst deshalb neben den eigentlichen Messelementen weitere konstruktive Elemente, die eine zweckmäßige Anordnung der Messelemente bewirken und im Falle piezoelektrischer Kristalle namentlich eine Vorspannung aufbauen, die überhaupt erst ein Messen innerhalb des geeigneten Bereichs gestattet, in dem die Kristallscheiben unter Druck oder Zug lineare Messsignale erzeugen.

Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Verständnis vom Begriff des Sensors innerhalb einer gattungszugehörigen Vorrichtung legt das Klagepatent auch für klagepatentgemäße Vorrichtungen zugrunde. Von einer solchen Ausgestaltung des Sensors, also der geeigneten und zentrierten Aufnahme von Messelementen in einer Baugruppe, wendet sich das Klagepatent nicht ab. Vielmehr kritisiert das Klagepatent den aus dem Stand der Technik Nachteil vorbekannter Vorrichtung, dass bei solchen Vorrichtung der Sensor, in dem die Messelementen zentriert aufgenommen sind, seinerseits in der Adapterhülse zentriert aufgenommen werden muss und deshalb zwei Zentrierungen notwendig sind (Abschnitt [0004] des Klagepatents, nämlich die der Messelemente im Sensor und sodann die des Sensors in der Adapterhülse. Dementsprechend beschreibt das Klagepatent es als Merkmal aller klagepatentgemäßen Vorrichtungen, dass bei ihrer Herstellung nur eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss (Absatz [0026] des Klagepatents), nämlich diejenige der Messelemente innerhalb des Sensors. Von diesem einen Zentrierungsvorgang will demnach auch die technische Lehre des Klagepatents nicht abrücken.

Schließlich führt auch der Zwischenbescheid des Europäischen Patentamts in der Ladung zur Verhandlung über die gegen das Klagepatent erhobenen Einsprüche (Anlage B 9), welcher im Verletzungsverfahren als sachkundige Äußerung bei der Auslegung des Klagepatents zu würdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 – Regenbecken; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 55), zu keinem anderen Ergebnis. Die dort (Seite 4, Rz. 5.3) vertretene Auffassung der Einspruchsabteilung, der Messkristall als solcher bilde bereits den Sensor, ist eine vorläufige. Vor allem aber ist diese Auffassung nicht in nachvollziehbarer Weise auf eine Auslegung des Klagepatents gestützt, sondern auf Einlassungen der Klägerin. Es lässt sich aus dieser vorläufigen Einschätzung daher nicht vorhersagen, dass die Einspruchsabteilung an dieser vorläufig geäußerten Auffassung weiter festhalten werde.

Im Übrigen stellen auch die Beklagten und die Streithelferin, die sich auf die vorläufige Einschätzung des Europäischen Patentamts berufen, nicht in Abrede, dass es für eine sinnvolle Messung von Druck- und Zugkräften notwendig ist, die Messkristalle zu zentrieren und unter Vorspannung zu setzen, weil nur dadurch ein lineares Messsignal generiert und ein Nullpunkt bestimmbar wird. Das ist aber nicht in Einklang zu bringen mit der Auffassung, schon ein einzelner Messkristall könne deshalb als Sensor betrachtet werden, weil er bei der Ausübung einer Druckkraft ein elektrisches Signal erzeuge. Der Messkristall mag daher im Allgemeinen unter einen Begriff eines Sensors zu fassen sein, nicht aber unter den des Sensors im Sinne des Klagepatents, welches eine Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften beansprucht.

b)
Ausgehend hiervon lässt sich die Verwirklichung des Merkmals 7 durch die angegriffene Ausführungsform feststellen.

Unstreitig werden bei der angegriffenen Ausführungsform die ringförmigen Kristallscheiben in die entsprechend geformte Ausnehmung des einen der zwei Adapterteile aufgenommen. Spielfrei gelagert sind die Kristallscheiben zwar nicht an der Innenwand der Ausnehmung, wohl aber an der Zentrierhülse, die ihrerseits spielfrei an der Innenwand gelagert ist. Damit ist der Sensor im Sinne des Klagepatents in einer Adapterhülse direkt im Sinne des Klagepatents zentriert und eingelagert. Der Sensor besteht dabei aus den Kristallscheiben einerseits und der Zentrierhülse sowie der die Vorspannung ausübenden Membran andererseits. Dass die Kristallteile nicht direkt angrenzend an die Innenwandung der Ausnehmung des Adapterteils spielfrei gelagert sind, sondern an das von der Beklagten und der Nebenintervenientin als Zentrierhülse bezeichnete Bauteil angrenzen und von diesem zentriert werden, steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Wie oben ausgeführt können die Kristallscheiben alleine nicht den Sensor bilden, weil sie kein brauchbares Messsignal liefern würden, sondern in geeigneter Weise gehalten und unter mechanische Vorspannung gesetzt werden müssen. Es entspricht demnach der technischen Lehre des Klagepatents, wenn innerhalb des Sensors ein weiteres Bauteil wie etwa die Zentrierhülse die Zentrierung bewirkt.

Der so zu verstehende Sensor ist direkt in der Adapterhülse gelagert. Es gibt keine baulichen oder konstruktiven Elemente, die die Einlagerung und Zentrierung dieses Sensors vermitteln. Vielmehr bewirkt die Aufnahme der Kristallscheiben in die Ausnehmung des Adapterteils, dass konstruktiv betrachtet erst die Bestandteile des Adapterteils den Sensor vervollständigen. Gerade dies bewirkt, dass eine zweite Zentrierung, nämlich die des genannten Sensors innerhalb des Adapterteils, in Entsprechung der technischen Lehre des Klagepatents, nicht nötig ist.

2.
Auch die Verwirklichung der weiteren im Streit stehenden Merkmale, nämlich der Merkmale 4, 5 und 6,. durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich dementsprechend feststellen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellen die Verwirklichung dieser Merkmale nur unter dem Gesichtspunkt in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform deshalb über keine Adapterhülse verfüge, weil die Kristallscheiben nicht passgenau in die Ausnehmung des Adapterteils eingesetzt sind. Wie oben unter 1. ausgeführt muss die Adapterhülse im Sinne des Klagepatents so ausgestaltet sein, dass in ihr der Sensor direkt eingelagert und zentriert sein kann. Der Sensor im Sinne des Klagepatents besteht allerdings, wie ebenfalls oben unter 1. ausgeführt, nicht nur aus den Kristallscheiben, sondern zusätzlich aus weiteren Bauelemente, die eine zweckmäßige Halterung und auch Zentrierung der Kristallscheiben bewirken. Der so verstandene Sensor umfasst bei der angegriffenen Ausführungsform deshalb neben den Kristallscheiben auch die Zentrierhülse, die ihrerseits passgenau in der Ausnehmung des Adapterteils eingesetzt ist, so dass dieses eine klagepatentgemäße Adapterhülse darstellt.

III.

Da die Beklagte durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

Der Anspruch der Klägerin auf Rückruf der Verletzungsgegenstände folgt aus § 140a Abs. 3 PatG, derjenige auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 Satz 2 PatG.

IV.

Es besteht gemäß § 148 ZPO kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.

1.
Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt). Für die Prüfung einer als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale deshalb für wahrscheinlich hält, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu können, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenstünden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden.

2.
In Anwendung dieser Grundsätze besteht vorliegend kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobenen Einsprüche auszusetzen.

Die einzig geltend gemachte Entgegenhaltung, nämlich die US 3 269 175 A (Anlage B 8 = Anlage WRST 7, im Folgenden US ‘175) ist entgegen der Anordnung in Ziff. 5.a) der prozessleitenden Verfügung vom 7. Januar 2013 (Bl. 23 GA) und unter Missachtung des § 184 Satz 1 GVG nur in der englischen Fassung und nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden. Gegen die Relevanz der US ‘175 spricht allerdings schon in formeller Hinsicht, dass diese Schrift ausweislich des Deckblatts des Klagepatent-Dokuments schon im Verfahren zur Erteilung des Klagepatents geprüft worden ist, ohne die Erteilung zu hindern. Ferner steht zwischen den Parteien zum Offenbarungsgehalt der US ‘175 außer Streit, dass Merkmal 3 des Klagepatents, nämlich die Eignung der Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und Momenten, in dieser Schrift nicht ausdrücklich offenbart ist. Vielmehr sind auch nach Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin in der US ‘175 lediglich im Rahmen der Beschreibung Angaben enthalten, die womöglich den Schluss zulassen, dass die dort offenbarte Vorrichtung nicht nur zum Messen von Druck-Kräften geeignet ist, sondern auch zum Messen von Zug-Kräften und Momenten. Damit lässt sich aber nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Einspruchsabteilung Merkmal 3 für voroffenbart durch die US ‘175 erachtet. Zu diesem Aspekt verhalten sich auch nicht die Hinweise der Einspruchsabteilung in der Ladung vom 13. Februar 2013 (Anlage WRST 8, dort Seite 6 unter 6.3). Die Darlegungen der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 führen zu keinem anderen Ergebnis, weil auch diese sich auf punktuelle Betrachtungen des Offenbarungsgehalts der nicht ins Deutsche übersetzten US ‘175 stützten.

IV.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 18. September 2013 sowie der der Streithelferin vom 18.September 2013 (zwei Schriftsätze unter diesem Datum) und vom 19. September 2013 und vom 2. Oktober 2013 enthalten keinen Wiedereröffnungsgrund gemäß § 156 Abs. 2 ZPO. Sie geben darüber hinaus auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.
Entsprechendes gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 23. September 2013.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.