4a O 113/06 – GPRS-Mobiltelefone

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 600

Landgericht Düsseldorf                                                                                                Urteil vom 21. Juni 2007, Az. 4a O 113/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
Mobilfunktelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur Übertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM) geeignet und bestimmt sind, bei dem zur Bestimmung einer Vorhaltezeit des Sendezeitpunktes der Mobilstation ein Testpaket von der Mobilstation an die Basisstation übertragen wird, bei dem durch die Basisstation aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets innerhalb der Zeitlagen der Basisstation die Vorhaltezeit bestimmt wird, bei dem durch die Basisstation der Mobilstation die Vorhaltezeit übermittelt wird und bei dem durch die Mobilstation ein Datenpaket zu einem die Vorhaltezeit berücksichtigenden Sendezeitpunkt zeitlagengetreu übermittelt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
bei dem die Bestimmung der Vorhaltezeit nur nach Vorliegen bestimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst wird und wobei die Übertragung der Datenpakete mit einer Schutzzeit vorgenommen wird, die kleiner der maximal zulässigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation und Basisstation ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu neun Zehnteln der Beklagten, zu einem Zehntel der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,- €.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents 195 34 xxx C1 (Anlage K A.1; nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 14. September 1995. Am 17. Oktober 1996 wurde die Patenterteilung veröffentlicht. Das Schutzrecht steht in Kraft.
Die auf die weiteren mit der Klage geltend gemachten Patente EP 0 938 xxx, EP 0 938 xxx und EP 0 453 xxx bzw. deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Klägerin ist, gestützten Verfahren wurden von dem vorliegenden Verfahren gemäß Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2006 abgetrennt. Die Verletzung der genannten Patente durch die Beklagte ist Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten (EP 0 938 xxx: 4a O 231/06, EP 0 938 xxx: 4a O 232/06 und EP 0 453 xxx: 4a O 233/06).
Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren zur Übertragung von Paketdaten von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Übertragung von Datenpakten (DP) von Mobilstationen (MS) zu Basisstationen (BS) in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM), bei dem zur Bestimmung einer Vorhaltezeit (TA) des Sendezeitpunktes (ST) der Mobilstation (MS)
– ein Testpaket (TP) von der Mobilstation (MS) an die Basisstation (BS) übertragen wird,
– durch die Basisstation (BS) aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets (TP) innerhalb der Zeitlagen (ZL) der Basisstation (BS) die Vorhaltezeit (TA) bestimmt wird,
– durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) die Vorhaltezeit (TA) übermittelt wird und
– durch die Mobilstation (MS) ein Datenpaket (DP) zu einem die Vorhaltezeit (TA) berücksichtigenden Sendezeitpunkt (ST) zeitlagengetreu übermittelt wird,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) nur nach Vorliegen bestimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst wird und
– wobei die Übertragung der Datenpakete (DP) mit einer Schutzzeit (SZ) vorgenommen wird, die kleiner der maximal zulässigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation (MS) und Basisstation (BS) ist.

Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte verletze das Klagepatent mittelbar, ist darauf gestützt, dass es sich bei dem Klagepatent um ein solches handele, das von dem A Institute (AI) als ein für den „Global System for Mobile Communications (GSM)-Standard“ grundlegendes Schutzrecht aufgeführt werde. Das AI ist mit der Aufgabe befasst, eine internationale Standardisierung für den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Zu diesem Zweck werden technische Standards verfasst, die es den Anwendern ermöglichen, international mobil zu kommunizieren. Dies wurde im Laufe der achtziger Jahre erforderlich, nachdem die bis dahin national entwickelte mobile Kommunikation erhebliche Zuwächse zu verzeichnen hatte und im Markt ein zunehmendes Bedürfnis nach internationaler Angleichung erwuchs, um so auch einen grenzüberschreitenden Mobilfunkbetrieb zu ermöglichen. Im Jahre 1990 wurde die erste Phase des GSM-Standards veröffentlicht. In den Folgejahren begann die kommerzielle Nutzung dieses Standards, der heute europaweit und darüber hinaus weltweit in mehr als 60 Ländern Gültigkeit besitzt. Der GSM-Standard umfasst technische Anweisungen für die unterschiedlichen Dienste und Verbindungen.
Der GSM-Standard wurde im Laufe der Zeit – bis heute – weiterentwickelt. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurde bei der Standardisierungsorganisation AI erstmals angedacht, neben der Sprachfunktionalität des Mobilfunksystems auch einen Dienst innerhalb von GSM-Netzen einzurichten, um größere sprachfremde Datenmengen zu übertragen. In Anlehnung an bereits vorhandene festnetzgebundene Systeme sollte dieser Dienst zur Datenübertragung nach dem Prinzip der Paketvermittlung funktionieren, welcher zusätzlichen grundlegenden Anforderungen genügen musste. Diese Anforderungen bedingten einen starken Eingriff in den ursprünglichen GSM-Standard mit wesentlichen Neuerungen und Erweiterungen sowohl im Hinblick auf die Funkübertragungstechnik als auch im Hinblick auf die Netzwerkarchitektur. Die Standardisierung dieses neuen Dienstes, der als „General Packet Radio Service“ (GPRS) bezeichnet wird, war im Jahre 1997 so weit abgeschlossen, dass er im Rahmen von öffentlich zugänglichen Mobilfunknetzen angeboten werden konnte. Wenig später gab es die ersten Mobiltelefone mit GPRS-Funktionalität. Durch den GPRS-Dienst können GSM-/GPRS-Netzbetreiber ihre knapp bemessenen Funkressourcen besser ausschöpfen und Mobilfunkteilnehmern auf deren Mobilstationen einen Zugriff auf externe Datennetze, wie beispielsweise das Internet, anbieten. Gegenüber dem herkömmlichen GSM-Netz ohne GPRS-Funktionalität bietet GPRS den wesentlichen Vorteil, dass höhere Datenraten und kürzere Zugriffszeiten bereitgestellt werden können, sowie den weiteren Vorteil, dass die Abrechnung der gegenüber dem Netzbetreiber zu entrichtenden Kosten basierend auf der tatsächlich übertragenen Datenmenge (statt nach Maßgabe der Verbindungsdauer) erfolgen kann.

Die Beklagte, ein taiwanesisches Unternehmen, stellte auf der vom 09. bis zum 15. März 2006 in Hannover stattfindenden Messe CeBIT 2006 Mobiltelefone aus, die – wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist – die technischen Voraussetzungen erfüllen, um im GSM-/GPRS-Standard betrieben zu werden. Auf der Messe wurde der in englischer Sprache verfasste Katalog der Beklagten „X Communications“ (Anlage K A.7) verteilt, der die Modelle B, C, D, E und F beschreibt. Die genannten Mobiltelefon-Modelle (nachfolgend auch: die angegriffenen Ausführungsformen) wurden auf dem Messestand in Hannover zugleich ausgestellt (vgl. Anlage K A.8).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte damit eine mittelbare Verletzung des Klagepatents begangen habe, da die von ihr angebotenen und vertriebenen Mobiltelefone Mittel im Sinne des § 10 PatG seien. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da ohne sie als Kommunikationspartner die Erfindung nach dem Klagepatent nicht durchführbar sei. Außerdem seien sie zur Verwendung im Hinblick auf das durch das Klagepatent geschützte Verfahren bestimmt und geeignet, da es sich bei dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren um ein von dem GSM/GPRS-Standard zwingend verwendetes Verfahren handele und die Beklagte ausweislich der Anlage K A.7 die Erfüllung des GSM/GPRS-Standards angebe. Die Beklagten hätten demnach einen entsprechenden Benutzungswillen.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie im frühen ersten Termin die angekündigten Anträge auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung auf die Rüge der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit durch die Beklagte zurückgenommen hat,

wie erkannt,
hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte meint, sie habe die streitgegenständlichen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 in Hannover nicht für den deutschen Markt angeboten, weil es sich bei der Messe CeBIT um eine vom deutschen Markt völlig unabhängige internationale Messe handele. Auch andere Angebotshandlungen habe es im Bundesgebiet nicht gegeben, insbesondere nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Ein Verkauf ihrer Produkte in Deutschland sei weder geplant noch momentan praktisch durchführbar. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei ihr auf der Messe CeBIT nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, weil der Übernehmer der Mobilfunksparte der Klägerin, G, nach der Berichterstattung in der Presse mit dieser Sparte auch mehr als 1.750 Patente im Bereich Mobilfunk von der Klägerin übernommen habe. Da davon auszugehen sei, dass zu diesen Patenten auch das Klagepatent gehöre, sei die Klägerin zur Klageerhebung nicht berechtigt, ohne dass es auf ihre formelle Rolleneintragung ankomme.
Die Beklagte meint, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem Klagepatent um ein für den GSM/GPRS-Standard essentielles Patent handelt, welches bei der Anwendung des Standards zwingend benutzt wird. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, weil die Mobiltelefone in keinem Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Lehre stünden. Es fehle an einem Bezug der Mobiltelefone zu einem wesentlichen Element der Erfindung nach dem Klagepatent, weil die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents allein von der Basisstation verwirklicht würden.
Darüber hinaus wendet die Beklagte Erschöpfung bzw. eine berechtigte Nutzung durch die Anwender der angegriffenen Mobiltelefone ein. Sie behauptet, die bei der Fertigung der angegriffenen Ausführungsformen (einschließlich der auf der CeBIT 2006 ausgestellten Mobiltelefone) verwendeten GSM/GPRS-Module von H zu erhalten; dieses Unternehmen sei Lizenznehmerin der Klägerin, wobei von der Lizenzierung auch das Klagepatent erfasst sei. Bei den verwendeten GSM/GPRS-Modulen handele es sich daher um von der Klägerin lizenzierte Produkte, so dass eine Verletzung der Patentrechte der Klägerin durch Angebot oder Lieferung der unter Verwendung dieser Module hergestellten angegriffenen Mobiltelefone ausgeschlossen sei.
Mangels Angebotshandlungen in Deutschland – so die Beklagte – fehle es zudem an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- sowie an einer Erstbegehungsgefahr. Mit dem der Klage zugrundeliegenden Unterlassungsantrag würde der Beklagten unzulässigerweise auch ein Liefern der angegriffenen Ausführungsformen an Berechtigte untersagt. Im Hinblick auf Abnehmer, die bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen, wie etwa Netzbetreiber, sei sie – die Beklagte – aber zu einer Belieferung berechtigt. Ansprüche aus dem Klagepatent könne die Klägerin ausschließlich gegenüber den Betreibern der Basisstationen geltend machen.
Schließlich stelle das Verhalten der Klägerin einen Missbrauch ihrer Patentrechte dar. Die Klägerin habe es versäumt, ihren Offenbarungspflichten im Rahmen der Entwicklung des Standards nachzukommen. Die an der Standardisierung beteiligten Unternehmen seien gemäß Art. 4 der AI IPR-Policy verpflichtet, alle ihre für den Standard wesentlichen Patente bereits bei der Entwicklung des Standards zu offenbaren und unverzüglich nach Kenntnisnahme auf sie hinzuweisen, damit nicht erst bei der Umsetzung des Standards entgegenstehende Schutzrechte offenbar werden. Dieser Pflicht habe die Klägerin zuwidergehandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die im Umfang des Unterlassungsantrags aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung international und örtlich zuständig. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG zu, dem die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten kann.

I.
Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles sowohl international als auch örtlich zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in Taiwan hat, kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht, da dieser voraussetzt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Allerdings begründet § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO einen internationalen Gerichtsstand (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 32 Rn. 5). Die deutsche internationale Zuständigkeit ist gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtsstandsvorschriften zuständig ist (KG, GRUR Int. 2002, 327, 328 – EURO-Paletten), was beispielsweise bei einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung der Fall ist. Dass eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist anerkannt.
Die Klägerin hat das Vorliegen einer Patentverletzung in Deutschland schlüssig vorgetragen (was im Rahmen der Zuständigkeitsfrage bei doppelrelevanten Tatsachen genügt), da die Beklagte auf der CeBIT 2006 in Hannover die als patentverletzend angegriffenen Mobiltelefone der Allgemeinheit zur Schau gestellt und sie betreffende Prospekte verteilt hat (vgl. Anlagen K A.7 und K A.8). In der gewerblichen Ausstellung und Vorführung auf einer internationalen Messe wie der CeBIT liegt ein tatbestandsmäßiges Anbieten im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 13. November 2001, 4a O 165/01, Urteil vom 15. Januar 2004, 4b O 196/03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung Heißläuferdetektor (GRUR 1970, 358, 360) liegt zwar in der Vorführung eines Erzeugnisses auf einer „allgemeinen Leistungsschau“, die den Fachkreisen und der Öffentlichkeit lediglich einen Überblick über den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei der CeBIT, der weltweit größten Messe für digitale Lösungen aus der Informations- und Kommunikationstechnik, handelt es sich um eine Messe, die – wie die Beklagte selbst vorträgt – dazu dient, Kontakte herzustellen und Geschäfte abzuschließen, und die auch von Einkäufern besucht wird. Die CeBIT ist damit unzweifelhaft als internationale Messe einzustufen.
Die Ausstellung und Bewerbung der angegriffenen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 begründet auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte wendet ein, es habe keine Ausstellung der angegriffenen Produkte bzw. kein Verteilen des Prospektmaterials im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf stattgefunden. Die örtliche Zuständigkeit des im Wege der Konzentrationsermächtigung nach § 143 Abs. 2 PatG für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landgerichts Düsseldorf folgt jedoch aus dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Aufgrund der Präsentation der angegriffenen Mobiltelefone auf der CeBIT 2006 in Hannover besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte auch in Nordrhein-Westfalen anbietet und hierhin liefert (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001, 4a O 165/01). Gerade bei Mobiltelefonen ist die konkrete Besorgnis des Anbietens im Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes sehr hoch, da es sich um Produkte handelt, die aus dem täglichen Lebensbereich nicht mehr hinweg zu denken sind. Dass die Beklagte außerhalb der Messe CeBIT keine weiteren Angebotshandlungen vorgenommen haben mag (solche sind jedenfalls nicht vorgetragen), ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Denn die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe birgt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen – auch in Nordrhein-Westfalen – in sich. Es ist für die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten auch unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland technisch bereits vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse (hierzu ist die CeBIT zu zählen) im Inland ist patentverletzend (vgl. Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Auflage 2006, § 9 Rn. 42; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, § 10 Rn. 10). Hieraus folgt, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine – hier geltend gemachte – mittelbare Patentverletzung ausschließen würde. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur außerhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverständlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsläufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte Möglichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inländer ein Mobiltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise während einer Urlaubsreise) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausländer sein von der Beklagten im Ausland erworbenes Handy vorübergehend (z.B. während einer Geschäftsreise oder eines Urlaubsaufenthaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert.

II.
Die Beklagte rügt zu Unrecht, dass ihr die Klage auf der Messe CeBIT 2005 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zum einen leitet sie Zustellungsmängel daraus ab, dass sie keinen Geschäftsraum in Deutschland unterhalten habe, an dem eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO hätte erfolgen können; es habe sich bei dem Messestand auf der CeBIT in Hannover nicht um ihren eigenen, sondern um einen Messestand der I Co., Ltd. gehandelt. Dementsprechend habe auch allenfalls eine Ersatzzustellung an eine bei der I Co., Ltd. beschäftigte Person stattgefunden, nicht jedoch an Personen, an die eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO hätte erfolgen dürfen. Zum anderen habe eine Übersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache gefehlt, weshalb sie – die Beklagte – nunmehr ein Annahmeverweigerungsrecht in analoger Anwendung des § 1070 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 geltend machen könne.
Hinsichtlich der auf eine Verletzung des § 178 ZPO gestützten Zustellungsmängel ist jedenfalls eine Heilung nach § 189 ZPO eingetreten. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klage jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an einen ihrer gesetzlichen Vertreter gelangt ist und damit einer Person, an die eine Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Ein Annahmeverweigerungsrecht wegen fehlender Übersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache steht der Beklagten nicht zu. Die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht um eine Zustellung im Ausland, sondern auf der Messe in Hannover handelt. Die grundlegenden Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung sind nicht ersichtlich. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit und dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten kein allgemeines Übersetzungserfordernis, verbunden mit einem Annahmeverweigerungsrecht bei Nichtbefolgung, ableiten. Diese Gebote begründen kein allgemeines Erfordernis, an eine der deutschen Sprache nicht mächtige Person in Deutschland zuzustellende Schriftstücke in eine Sprache zu übersetzen, die der Zustellungsempfänger ohne weiteres versteht. Den mit der Konfrontation einer ausländischen Beklagten mit einer deutschsprachigen Klageschrift in Deutschland verbundenen Schwierigkeiten kann vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Fristen mit Rücksicht auf das Übersetzungserfordernis gesetzt bzw. erforderlichenfalls verlängert werden, um der Beklagten eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Dies ist auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt des frühen ersten Termins geschehen (vgl. Bl. 81 GA), nachdem die Beklagte auf unter anderem durch das Fehlen einer Übersetzung bedingte zeitliche Probleme hatte hinweisen lassen.

III.
Die Klägerin ist als im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents zur Geltendmachung der aus ihm folgenden Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Die Beklagte mutmaßt vor dem Hintergrund des Verkaufs der Mobilfunksparte von der Klägerin an den Erwerber G, der Ende September 2006 Insolvenz angemeldet hat, dass auch das Klagepatent als Patent aus dem Bereich „Mobilfunk“ an diesen Erwerber veräußert worden sei. Soweit im Patent- und Gebrauchsmusterregister noch keine Eintragung des neuen Inhabers erfolgt sei, ändere dies nichts an der Wirksamkeit des Rechtsübergangs.
Darin ist der Beklagten nicht zu folgen. Allein entscheidend für das Recht, gegenüber Dritten Verbietungsrechte aus einem Patent geltend zu machen, ist die formelle Eintragung der Klägerin als Inhaberin in der Patentrolle (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Klägerin ist, wie die seitens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Abfragen aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA vom Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung belegen, eingetragene Inhaberin unter anderem des Klagepatents. Schadensersatzansprüche, für die es hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht auf die Rolleneintragung ankäme, werden von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob – wie die Beklagte lediglich unsubstantiiert behauptet – eine Übertragung des Klagepatents auf G als den Erwerber der Mobilfunksparte der Klägerin stattgefunden hat, da diese jedenfalls nicht zu einer Umschreibung im Patentregister geführt hat. Diese wäre auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG aber allein maßgeblich.

IV.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Paketdaten von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen.
Auf dem Gebiet der mobilen Kommunikation stehen zur Datenübertragung zwischen zwei Kommunikationsendgeräten zwei Konzepte zur Verfügung. Bei dem Konzept der verbindungsorientierten Datenübertragung müssen während der gesamten Zeit der Datenübertragung physikalische Ressourcen zwischen den beiden Geräten zur Verfügung gestellt werden. Demgegenüber bedarf es einer dauerhaften Bereitstellung entsprechender Ressourcen bei dem Konzept der Datenübertragung über logische Verbindungen nicht. Beispiel für eine solche Datenübertragung ist die Paketdatenübertragung. Hier besteht zwar während der gesamten Dauer der Übertragung eine logische Verbindung zwischen den Endgeräten, jedoch werden physikalische Ressourcen nur während der eigentlichen Übertragungszeit der Daten bereitgestellt. Der Grund für diese lediglich zeitweise Bereitstellung liegt darin, dass zwischen der Übersendung der kurzen Datenpakete ein längerer Zeitraum besteht, während dessen die physikalischen Ressourcen für andere logische Verbindungen genutzt werden können. Dies führt zu einer Einsparung physikalischer Ressourcen in Bezug auf die jeweilige logische Verbindung. Ein solches potentialsparendes Konzept bietet sich insbesondere für Kommunikationssysteme mit begrenzten physikalischen Ressourcen an. Hierbei ist an Mobilfunksysteme zu denken, beispielsweise das 1990 veröffentliche GSM-Mobilfunksystem. Bei diesem System sind die physikalischen Ressourcen frequenzbereichs- und zeitlagenbeschränkt, so dass es einer effektiven Nutzung bedarf (vgl. Anlage K A.1, Spalte 1 Zeilen 7-39).
Wie die Beschreibung in der Klagepatentschrift weiter ausführt, arbeitet das GSM-Mobilfunksystem im Zeitlagenmultiplexverfahren, d.h. es werden Zeitlagen innerhalb eines Frequenzkanals auf mehrere Kommunikationsendgeräte aufgeteilt. Dabei muss sichergestellt werden, dass bei einer Kommunikationsbeziehung zwischen einer Mobil- und einer Basisstation die von den einzelnen Mobilfunkstationen an die Basisstation gesendeten Informationen zeitlagengetreu bei dieser eintreffen. Der Abstand zwischen den beiden Geräten und demgemäß die Laufzeit der Informationen kann sich verändern, so dass eine Vorhaltezeit zu berechnen ist, die in der Mobilstation den Sendezeitpunkt des für einen bestimmten „Zeitschlitz“ bestimmten Datenübertragungspaketes beeinflusst. In diesem Zusammenhang werden in einem GSM-System bei einer Verbindung zum Austauschen von Sprache ständig Informationen zwischen den beiden Geräten verschoben, so dass die Vorhaltezeit mittels der ständig ausgetauschten Informationen ausreichend genug bestimmt wird. Der für die Bestimmung der Vorhaltezeit benutzbare Signalisierungsaufwand bei der Sprachübertragung ist allerdings für die Paketdatenübertragung unangemessen hoch (vgl. Anlage K A.1, Spalte 1 Zeilen 1 bis 66).
Die Klagepatentschrift nennt als Stand der Technik ein auf einer GPRS-Tagung im Januar 1995 vorgestelltes Verfahren zur Paketdatenübertragung, das die Bestimmung der Vorhaltezeit vor jeder Übertragung eines Datenpaketes vorsieht. Hierzu sendet die Mobilstation ein Zugriffsdatenpaket auf einen Zugriffsdatenkanal. Im Anschluss bestimmt die Basisstation die Vorhaltezeit und übermittelt diese Zeit über einen Quittierungskanal zurück an die Mobilstation. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass dieses Verfahren eine häufige Bestimmung der Vorhaltezeit bedinge und zudem gesonderte Zugriffs- und Quittierungskanäle vorgesehen werden müssten (vgl. Anlage K A.1, Spalte 1 Zeile 66 bis Spalte 2 Zeile 12).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, den Signalisierungsaufwand bei der Paketdatenübertragung in Mobilfunksystemen zu verringern (vgl. Anlage K A.1, Spalte 2 Zeilen 13-15). Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zur Übertragung von Datenpakten (DP) von Mobilstationen (MS) zu Basisstationen (BS) in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM);
2. bei dem Verfahren wird eine Vorhaltezeit (TA) des Sendezeitpunktes (ST) der Mobilstation (MS) bestimmt;
3. die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) erfolgt durch die nachfolgenden Schritte:
a) von der Mobilstation (MS) wird ein Testpaket (TP) an die Basisstation (BS) übertragen;
b) durch die Basisstation (BS) wird aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets (TP) innerhalb der Zeitlagen (ZL) der Basisstation (BS) die Vorhaltezeit (TA) bestimmt;
c) die Vorhaltezeit (TA) wird der Mobilstation (MS) durch die Basisstation (BS) übermittelt;
4. durch die Mobilstation (MS) wird ein Datenpaket (DP) zu einem die Vorhaltezeit (TA) berücksichtigenden Sendezeitpunkt (ST) zeitlagengetreu übermittelt;
5. die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) wird nur nach Vorliegen bestimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst;
6. die Übertragung der Datenpakete (DP) wird mit einer Schutzzeit (SZ) vorgenommen, die kleiner der maximal zulässigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation (MS) und Basisstation (BS) ist.

Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift wird hierdurch ein Verfahren zur Verfügung gestellt, das sich die Tatsache zunutze macht, dass sich die Mobilstation in der Regel nur mit geringen Geschwindigkeiten der Basisstation nähert oder sich von ihr entfernt. Dies führe dazu, dass sich auch die Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation nur langsam ändere. Daher sei es nicht erforderlich, abrupte Änderungen der Vorhaltezeit vorzunehmen. Folglich könne die Bestimmung der Vorhaltezeit an das Vorliegen bestimmter Entscheidungskriterien, die auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeitbestimmungen bezogen seien, gekoppelt werden (Merkmal 5), wenn die Übertragung der Datenpakete mit einer geringeren Schutzzeit – kleiner der maximal zulässigen Signallaufzeit zwischen den beiden Stationen – vorgenommen werde (Merkmal 6). „Schutzzeit“ ist hierbei die Zeit zwischen dem Ende der Übertragung eines Datenpakets und dem Ende der zugehörigen Zeitlage. Sie bezweckt, dass es zu keiner Kollision der Datenpakete zweier Zeitlagen kommt, wenn die Datenpakete geringfügig abweichend vom Zeitlagenraster der Basisstation eintreffen (vgl. Anlage K A.1, Spalte 2, Zeilen 19 bis 38).

V.
Die Beklagte hat die Erfindung nach dem Klagepatent im Sinne der §§ 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG benutzt, indem sie im März 2006 auf der Messe CeBIT in Hannover die angegriffenen Mobiltelefone, die zu einem Betrieb gemäß dem GSM/GPRS-Standard geeignet und bestimmt sind, angeboten hat.

1.
Der GSM/GPRS-Standard macht zwingend von dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, so dass die angegriffenen Mobiltelefone objektiv dazu geeignet sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, die Beklagte nicht qualifiziert in Abrede gestellt, dass das Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen von Mobil- zu Basisstationen im GSM/GPRS-Standard von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in zwingender Weise wortsinngemäß Gebrauch macht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 als auch im Hinblick auf Merkmale 5 und 6.

a) Merkmal 1
Bei dem Verfahren nach dem GSM/GPRS-Standard handelt es sich um ein Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen im GSM-System, einem Mobilfunksystem. Der GSM-Standard arbeitet im Zeitlagenmultiplexverfahren, wie dies von der Klagepatentschrift selbst erwähnt wird (Anlage K A.1, Spalte 1 Zeilen 41f.).

b) Merkmal 2
Im GSM/GPRS-Standard wird eine Vorhaltezeit des Sendezeitpunkts der Mobilstation bestimmt. Da im Zeitlagenmultiplexverfahren die Übertragungsfrequenzen einer Basisstation auf mehrere Mobilstationen aufgeteilt werden, so dass jede Mobilstation zeitversetzt zu den anderen sendet und empfängt, ist es erforderlich, dass sowohl Mobil- als auch Basisstation die Datenpakete zeitlagengetreu, das heißt im jeweils richtigen Zeitschlitz aufeinander synchronisiert, übertragen. Wie das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 erläutert, bezeichnet die Vorhaltezeit (TA für timing advance) die Zeitspanne zwischen dem Sendezeitpunkt (ST) der Mobilstation (MS) und dem Beginn der Zeitlage (ZL) in der Basisstation (BS) (Anlage K A.1, Spalte 4 Zeilen 5-7). Der Sinn der Vorhaltezeit liegt darin, dass die Mobilstation (MS) zum Ausgleich der Signallaufzeit des Datenpakets (DP) dieses vor dem Beginn einer Zeitlage (ZL) innerhalb der Basisstation (BS) senden muss, damit das Datenpaket (DP) zu Beginn der zugehörigen Zeitlage (im Beispiel nach Figur 2: zu Beginn der Zeitlage ZL2) in der Basisstation (BS) eintrifft (vgl. Anlage K A.1, Spalte 3 Zeile 67 bis Spalte 4 Zeile 5).
Gemäß dem Standarddokument TS 03.64 (Version 8.12.0; Anlage K A.4; Übersetzung Anlage K A.4a), das die Funkschnittstelle zwischen der Mobil- und der Basisstation beschreibt, ist die standardgemäße Vorhaltezeit (timing advance) diejenige Zeit, die die Mobilstation berücksichtigen muss, um zur Basisstation in Aufwärtsrichtung („uplink“) Paketdatenblöcke zu übertragen. So heißt es unter Ziffer 6.5.7 im ersten Absatz nach der einleitenden Anmerkung (Anlage K A.4, Seite 35):
“The timing advance procedure is used to derive the correct value for timing advance that the MS has to use for the uplink transmission of radio blocks.”
„Die Timing Advance Prozedur dient zum Ableiten des richtigen Wertes für einen Timing Advance, den die MS für die Uplink-Übertragung von Funkblöcken benutzen muss.“

c) Merkmal 3
Merkmalsgruppe 3 befasst sich mit der Bestimmung der Vorhaltezeit, wie sie Merkmal 2 voraussetzt. In einem ersten Schritt wird von der Mobilstation (MS) ein Testpaket (TP) an die Basisstation (BS) übertragen (Merkmal 3 a)). Aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets (TP) innerhalb ihrer Zeitlagen (ZL) bestimmt die Basisstation (BS) in einem zweiten Schritt die Vorhaltezeit (TA) (Merkmal 3 b)) und übermittelt sie in einem dritten Schritt an die Mobilstation (Merkmal 3 c)).
Auch dies geschieht im Verfahren nach dem GSM/GPRS-Standard. Wie unter Ziffer 6.5.7.2 der technischen Spezifikation (TS) 03.64 (Version 8.12.0; Anlage K A.4, Seite 35) vorgegeben, wird die Vorhaltezeit anhand eines Testpakets (access burst) ermittelt, das von der Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) geschickt wird (Merkmal 3 a)):
„On the uplink, the MS shall send in the assigned PTCCH access burst, which is used by the network to derive the timing advance.”
„Auf der Uplink sendet die MS im zugeordneten PTCCH-Access-Burst, der vom Netzwerk zum Ableiten des Timing Advance verwendet wird.“
Wenn die Basisstation ein solches Testpaket erhält, ermittelt sie anhand seiner die Vorhaltezeit (Merkmal 3 b); vgl. Anlage K A.4, Seite 35):
„The network analyses the received access burst and determines new timing advance values for all MSs performing the continuous timing advance update procedure on that PDCH.”
„Das Netzwerk analysiert den empfangenen Access Burst und ermittelt neue Timing-Advance-Werte für alle MSs, die die kontinuierliche Timing-Advance-Update-Prozedur auf diesem PDCH durchführen.“
Die ermittelte Vorhaltezeit wird in der Folge im Rahmen einer Antwort der Basisstation (BS) an die Mobilstation (MS) in Gestalt einer Vorhaltezeitnachricht zurück übermittelt (Merkmal 3 c); vgl. Anlage K A.4, Seite 35f.):
„The new timing advance values shall be sent via a downlink signalling message (TA-message) on PDCCH/D.”
„Die neuen Timing-Advance-Werte werden über eine Downlink-Signalgabemeldung (TA-Meldung) auf PTCCH/D gesendet.“

d) Merkmal 4
Dieses Merkmal sieht vor, dass die Mobilstation (MS) bei der zeitlagengetreuen Übermittlung des Datenpakets (DP) für den Sendezeitpunkt (ST) die Vorhaltezeit (TA) berücksichtigt. Dass dies im GSM/GPRS-Standard geschieht, ergibt sich aus der bereits zu Merkmal 2 zitierten Stelle der TS 03.64, Kapitel 6.5.7 (Anlage K A.4, Seite 35: „… timing advance that the MS has to use for the uplink transmission of radio blocks.”).

e) Merkmal 5
Gemäß Merkmal 5 sieht das patentgemäße Verfahren vor, dass die vorgenannten Schritte nicht ein jedes Mal ausgeführt werden, wenn ein Datenpaket von der Mobilstation zur Basisstation übertragen werden soll; die Vorhaltezeit (TA) soll vielmehr nur dann nach Maßgabe der Merkmale 2 und 3 bestimmt werden, wenn bestimmte Entscheidungskriterien erfüllt sind, die von dem Zeitpunkt einer vorangegangenen Vorhaltezeit-Bestimmung abhängen. Dabei lässt das Klagepatent offen, wie diese Entscheidungskriterien beschaffen sind, gewonnen und erkannt werden, dies mit Ausnahme des patentgemäßen Umstandes, dass sie von dem Zeitpunkt einer vorangegangenen Vorhaltezeit-Bestimmung abhängen müssen.
Der Verfahrensschritt nach Merkmal 5 wird im Verfahren nach dem GSM/GPRS-Standard verwirklicht, wie sich aus Kapitel 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Version 8.12.0; Anlage K A.4) ergibt. Dort ist geregelt, wann die Mobilstation (MS) Testpakete (dort: „access bursts“) aussenden soll, nämlich im Rahmen bestimmter Zeitschlitze. Die einer bestimmten Mobilstation exklusiv zugeordneten Zeitschlitze wiederholen sich in zyklischer Weise, wobei die exklusive Zuordnung von Zeitschlitzen zu einer bestimmten Mobilstation nicht Gegenstand des Klagepatents, sondern des EP 0 938 821 (Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 232/06) ist. Im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidend ist, dass die Übersendung der Testpakete (TP), welche die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) durch die Basisstation (BS) veranlassen (vgl. Merkmal 3 b)), von der Mobilstation (MS) nicht mit jedem Datenpaket, sondern nur in ganz bestimmten periodisch wiederkehrenden Zeitschlitzen erfolgt. Die dadurch ausgelöste Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) [vgl. die Anweisung unter Ziffer 6.5.7.2.1, Seite 38, erster Absatz:
„The BTS shall update the timing advance values in the next TA-message following the access burst.“
„Die BTS aktualisiert die Timing-Advance-Werte in der nächsten TA-Meldung nach dem Access Burst.“]
hängt infolgedessen davon ab, dass eine vorgegebene Zeitspanne seit Übersendung des letzten Testpakets (TP) durch die konkrete Mobilstation (MS) verstrichen ist. Die Mobilstation veranlasst mithin nicht bei Versendung eines jeden Datenpakets eine Bestimmung der Vorhaltezeit (TA), sondern nur nach Verstreichen bestimmter Zeiträume seit der vorangegangenen Vorhaltezeit-Bestimmung.
Mit ihrem Vorbringen, durch die Figur 19 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 37) werde die Anwendung des Verfahrensschrittes „zur Bestimmung der Vorhaltezeit“ gemäß Merkmal 5 nicht vorgegeben, hat die Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals durch den GSM/GPRS-Standard nicht qualifiziert bestritten. Denn Merkmal 5 betrifft nicht das „Wie“ der Bestimmung der Vorhaltezeit, sondern nur das „Ob“ bzw. „Wann“, das heißt die Voraussetzungen, unter denen eine (erneute) Vorhaltezeit-Bestimmung vorgenommen werden soll.

f) Merkmal 6
Bereits die Bestimmung der Vorhaltezeit soll dazu führen, dass die Datenpakete einer bestimmten Mobilstation zeitlagengenau im ihr zugeordneten Zeitschlitz bei der Basisstation eintreffen. Allerdings reicht aufgrund möglicher Bewegungen der Mobilstation relativ zur Basisstation selbst eine relativ aktuell bestimmte Vorhaltezeit nicht in allen Fällen aus, um eine Kollision von Datenpaketen verschiedener Mobilstationen in einer Zeitlage der Basisstation zu vermeiden; dies gilt gerade dann, wenn gemäß Merkmal 5 die Bestimmung der Vorhaltezeit nicht mit jedem Datenpaket erfolgen soll. Zu diesem Zweck wird gemäß Merkmal 6 jede Übertragung eines Datenpakets mit einer Schutzzeit vorgenommen, die kleiner ist als die maximal zulässige Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation. Die Schutzzeit stellt definitionsgemäß (vgl. Anlage K A.1, Spalte 2 Zeilen 33-35) die Zeit zwischen dem Ende eines übertragenen Datenpakets und dem Ende der zugehörigen Zeitlage dar. Signallaufzeit ist diejenige Zeit, die die von der Mobilstation zur Basisstation übertragenen Signale für den zwischen beiden zurückzulegenden Weg benötigen. Die maximale Signallaufzeit ergibt sich daher (bei der gegebenen gleichbleibenden Ausbreitungsgeschwindigkeit der elektromagnetischen Signale) dann, wenn sich die Mobilstation in der maximal möglichen Entfernung zur Basisstation am Rand der zugehörigen Funkzelle befindet.
Im GSM/GPRS-Standard werden Datenpakete in so genannten „normal bursts“ übertragen, die gemäß der diesbezüglichen Technischen Spezifikation (TS) 05.02 (Version 8.11.0; Anlagen K A.5 und K A.5a) eine Schutzzeit („guard period“) von 8,25 bits besitzen (Anlage K5, Kapitel 5.2.3, Seite 17: die „length of field“ für die „guard period“ beträgt 8,25 Bits). Da jedes Bit einer Zeitdauer von 3,7 µs entspricht, beträgt die Schutzzeit 30,525 µs (8,25 Bits x 3,7 µs/Bit). Diese ist kleiner der maximal zulässigen Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation, wie sich aus folgendem Abgleich ergibt:
In der Praxis treten in GSM/GPRS-Mobilfunksystemen Zellgrößen mit einem Radius von bis zu 35 Kilometern (entsprechend der maximalen Entfernung zwischen der Basisstation und der mit ihr kommunizierenden Mobilstation) auf. Da sich die elektromagnetischen Signale mit Lichtgeschwindigkeit c = 300.000 km/s ausbreiten, benötigen die Signale eine maximale Signallaufzeit von (t = Weg s geteilt durch Geschwindigkeit c; 35 km / 300.000 km/s) 116,6 µs. Die maximal zulässige Vorhaltezeit in GSM/GPRS-Standard ergibt sich aus der TS 05.10 (Version 8.12.0; Anlage K A.6, Kapitel 5.5, Seite 10: „Maximum timing advance value“) und beträgt 233,1 µs. Dies folgt aus dem dort vorgegebenen Wert „63“ und der Größenordnung T = 48/13 µs, wobei der „timing advance value“ zugrundelegt, dass sich Basis- und Mobilstation nicht mehr als 35 Kilometer voneinander entfernt befinden, und die geschätzte Übertragungsverzögerung für den Hin- und Rückweg des Signals in T-Einheiten abbildet (vgl. Annex A der TS 05.10, Anlage K A.6, Abschnitt A.1.1, Seite 18, unter dem dritten Spiegelstrich):
„The Timing Advance (TA) value, when the distance between the base station and the MS is equal to or less than 35 km […], represents the estimated two way propagation delay in T units.”
Sowohl verglichen mit der rechnerisch ermittelten Maximallaufzeit (116,6 µs) als auch mit der standardgemäßen maximalen Vorhaltezeit (233,1 µs) stellt sich die Schutzzeit, mit der die Übertragung der Datenpakete im GSM/GPRS-Standard vorgenommen wird (30,525 µs), als kleiner dar. Merkmal 6 wird daher durch den Standard erfüllt.
Mit ihrer Erwiderung hat die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 6 nicht qualifiziert bestritten. Dass sich in Kapitel 5.2.3 der TS 05.02 (Anlage K A.5, Seite 17) keine Anweisung findet, wie die Schutzzeit bestimmt wird, ist schon nach der klaren Fassung des Anspruchs unerheblich. Denn Merkmal 6 setzt kein „Verfahren zur Bestimmung der Schutzzeit“ voraus, sondern lediglich, dass die Übertragung der Datenpakete mit einer Schutzzeit erfolgt, die kleiner ist als die maximal zulässige Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation. Die im Standard verwendete Bezeichnung „guard period“ bezeichnet eine Schutzzeit im Sinne des Klagepatents, die sich zwischen dem Ende des übertragenen Datenpakets (endend mit den „tail bits“ unter den Bitnummern 145-147) und dem Ende der dem „normal burst“ zugeordneten Zeitlage befindet. Welche weiteren Zwecke dem Vorhandensein einer Schutzzeit seitens des Standards durch die TS 05.02 (Anlage K A.5) beigemessen werden, was in dem nicht vorgelegten Definitionsabschnitt 5.2.8 erläutert werden mag, ist insoweit irrelevant, weil es nach Merkmal 6 allein darauf ankommt, dass es eine solche Schutzzeit gibt. Dies hat die Beklagte nicht qualifiziert bestritten.

g)
Mit ihrem Verweis auf den einleitenden Hinweis zu Unterabschnitt 6.5.7 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 35) hat die Beklagte die zwingende Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch den GSM/GPRS-Standard nicht erheblich in Abrede gestellt. In dem Hinweis heißt es:
„NOTE: The text in this subclause in informative. The normative text is in GSM 04.60 [7] and GSM 05.10 [16]. Where there is a conflict between these descriptions, the normative text has precedence.”
„HINWEIS: Der Text in diesem Unterabschnitt ist informativ. Der normative Text befindet sich in GSM 04.60 [7] und GSM 05.10 [16]. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Beschreibungen gilt der normative Text.“
Der Standard stellt ein einheitliches Regelwerk dar. Soweit einzelne Abschnitte (wie der Unterabschnitt 6.5.7 zur Vorhaltezeit) als „informativ“ gekennzeichnet sind, stellt dies die zwingende Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensschritte nicht in Frage. „Informative“ Abschnitte dienen dazu, zum Zwecke der besseren Verständlichkeit des Standards Sachverhalte, die in mehreren „normativen“ Passagen geregelt sind, zusammenfassend darzustellen. So bezieht sich der Unterabschnitt 6.5.7 auf den auf die TS 04.50 und die TS 05.10 verteilten „normativen“ Textstellen. Wenn bestimmte Sachverhalte sowohl in „normativen“ Textstellen geregelt als auch in „informativen“ beschrieben sind, stellt sich notwendigerweise die Frage, welche Stellen bei etwaigen Widersprüchen Vorrang genießen sollen, damit sich der Standard im Ergebnis als einheitliches Regelwerk darstellen kann. Diese Frage beantwortet der Standard dahin, dass im Konfliktfalle der „normative“ Text gelten soll. Durch den oben zitierten Hinweis soll daher lediglich deutlich gemacht werden, dass im Falle von Widersprüchen zwischen einem als „informativ“ bezeichneten Text und übrigen Standardtextteilen, dieser „normative“ Text dem „informativen“ vorgeht. Solche Widersprüche zwischen dem hier zur zusammenfassenden Erläuterung herangezogenen „informativen“ Text in Unterabschnitt 6.5.7 der TS 03.64 und den dort referenzierten „normativen“ Standardtextstellen hat die Beklagte auch mit der Duplik nicht aufgezeigt. Ohne solche Widersprüche wird die verbindliche Wirkung auch der als „informativ“ gekennzeichneten Passagen des Standards nicht in Frage gestellt.
Andere Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den vorstehend herangezogenen technischen Spezifikationen lediglich um Regelungen mit optionalem Charakter handelt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Regelungen müssen daher im GSM/GPRS-Standard zwingend eingehalten werden, um eine Kommunikation in diesem Standard zu ermöglichen. Da der GSM/GPRS-Standard die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 zwingend benutzt, macht auch ein Mobiltelefon, das wie die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig nach diesem Standard betrieben werden kann, im Betrieb zwingend von dem geschützten Verfahren zur Übertragung von Datenpaketen von Mobil- zu Basisstationen Gebrauch.

2.
Die Verwendungsbestimmung der Abnehmer der Beklagten betreffend die angegriffenen Mobiltelefone sowie das Wissen der Beklagten um diese Verwendungsbestimmung (§ 10 Abs. 1 PatG) sind ebenfalls zu bejahen. Da der GSM/GPRS-Standard – wie unter 1. ausgeführt – zwingend von dem geschützten Verfahren Gebrauch macht und eine Verwendung der Mobiltelefone in diesem Standard (entsprechend ihrer in Anlage K A.7 angegebenen Spezifikation) bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erwarten ist, erscheint es hinreichend sicher, dass die Abnehmer die angebotenen Mobiltelefone nach ihrem Erwerb für die Durchführung des geschützten Verfahrens verwenden werden. Die Kenntnis der Beklagten von dieser Verwendungsbestimmung ergibt sich daraus, dass die angegriffenen Mobiltelefone mit ihrer dahingehenden Eignung (vgl. Anlage K A.7: „Specifications: Network: GSM 900/1800/1900, GPRS Class 10“) ausdrücklich beworben werden.

3.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Mittel, die sich im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die Beklagte stellt dies zu Unrecht in Abrede, wenn sie meint, die Mobiltelefone wirkten bei der Ausführung des Erfindungsgedankens nicht mit, dieser werde vielmehr allein von der Basisstation verwirklicht. Mit dieser Annahme verkennt die Beklagte sowohl die Voraussetzungen, unter denen sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, als auch das Wesen der Erfindung.
Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Flügelradzähler (GRUR 2004, 758, 761; fortgesetzt in der Entscheidung Antriebsscheibenaufzug, GRUR 2005, 848) ausgeführt hat, handelt es sich bei Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, um solche, die geeignet sind, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergebe sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabhängige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu fördern. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließe solche Mittel aus, die, wie etwa die für den Betrieb einer geschützten Vorrichtung benötigte Energie, zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel hingegen einen solchen Beitrag, wird es im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber zu Gute kommenden Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des § 10 PatG. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden, ob es sich also um Merkmale des „Oberbegriffs“ oder um „kennzeichnende Merkmale“ handelt. Denn nicht selten sind sämtliche Merkmale eines Patentanspruches als solche im Stand der Technik bekannt und machen erst in ihrer Kombination die Erfindung aus. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Februar 2007 (Az. X ZR 113/04 – Rohrschweißverfahren) bekräftigt hat, bezieht sich im Falle eines Verfahrensanspruchs eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG. Nur solche Mittel, die zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinerlei Beitrag leisten, dienen nicht der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens.
Legt man dies zugrunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffenen Mobiltelefone dazu beitragen, den geschützten Erfindungsgedanken zu verwirklichen, denn nur unter ihrer Mitwirkung kann das Verfahren nach Patentanspruch 1 überhaupt durchgeführt werden. Die Mobiltelefone stellen Mobilstationen im Sinne des Klagepatents dar. Von ihnen geht die Veranlassung zur Bestimmung der Vorhaltezeit aus, indem ein Testpaket an die Basisstation übertragen wird (Merkmale 3 a) und 5), so dass diese die Vorhaltezeit bestimmt (Merkmal 3 b)). Sodann wird die Vorhaltezeit an die Mobilstation übermittelt (Merkmal 3 c)), damit diese wiederum unter Berücksichtigung der Vorhaltezeit die Datenpakete übermitteln kann (Merkmale 4 und 6). Das geschützte Verfahren ist mithin durch die Kommunikation der Basis- mit der Mobilstation geprägt; die Mobilstation ist damit nicht lediglich Objekt der Erfindung, sondern notwendiger Kommunikationspartner im geschützten Funkübertragungssystem, ohne den die Erfindung schlicht nicht ausführbar wäre.
Die Differenzierung der Beklagten zwischen den sich aus dem Stand der Technik ergebenden Merkmalen 1 bis 4, deren funktionelle Tätigkeiten nicht von der Mobil-, sondern nur von der Basisstation ausgeführt würden, und den (kennzeichnenden) Merkmalen 5 bis 6 hat auf der Grundlage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Relevanz. Die Annahme der Beklagten, die Bestimmung der Vorhaltezeit nach Maßgabe des Merkmals 5 erfolge autonom durch die Basisstation und ohne Mitwirkung der Mobilstation, trifft nur bei nicht sachgerechter isolierter Betrachtung dieses Merkmals zu. Veranlassung zur Bestimmung der Vorhaltezeit erhält die Basisstation anspruchsgemäß durch die Mobilstation (vgl. Merkmal 3 b)). Soweit die Beklagte meint, Merkmal 6 beträfe die Mobiltelefone ebenfalls nicht, weil diese weder die maximal zulässige Signallaufzeit noch die Schutzzeit selbst ermitteln würden, ist auch dieser Einwand unbehelflich: Merkmal 6 regelt nicht die Bestimmung der maximal zulässigen Signallauf- oder der Schutzzeit, sondern lediglich den Verfahrensschritt, dass die Übertragung der Datenpakete (durch die Mobilstation) mit einer Schutzzeit mit dort näher bestimmten Eigenschaften vorgenommen wird.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daher nicht allein die Basisstation für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents maßgeblich, sondern in gleicher Weise auch die Mobilstation, mithin die angegriffenen Mobiltelefone. Nicht zu folgen ist der Beklagten schließlich darin, der Schutzzweck des § 10 PatG erfasse nicht solche Mittel, deren technische Beschaffenheit dem Patent nicht angepasst wurde. Die Beklagte meint, die Wirkung eines Patents dürfe nicht dazu führen, dass ein Gegenstand, der vor der Patentanmeldung frei angeboten, geliefert und benutzt werden durfte, nach diesem Zeitpunkt eine Patentverletzung begründet, ohne dass er selbst irgendwelchen Veränderungen unterworfen worden sei. Mit diesem Verständnis verkennt die Beklagte zum einen die Reichweite des § 10 PatG, nach dessen eindeutigem Wortlaut es ausreicht, wenn es sich um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung in dem oben wiedergegebenen Sinne beziehen. Auf eine Veränderung des Mittels, das vor Beginn des Patentschutzes ungehindert verwendet werden konnte, kommt es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Mobilfunkgeräte in der angegriffenen Ausgestaltung auch schon vor Priorität des Klagepatents benutzt worden wären.

VI.
Die Verbietungsrechte der Klägerin gegenüber der Beklagten sind weder erschöpft noch kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, in den angebotenen Mobiltelefonen seien solche GSM-Module verbaut gewesen, die von einer Lizenz der Klägerin gegenüber dem Hersteller der Module (H, Frankreich) gedeckt gewesen seien.
Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass mittelbarer Patentverletzer nur derjenige ist, der – ohne gegenüber dem Patentinhaber berechtigt zu sein – anderen, nicht zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer hingegen aufgrund eines gegenüber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der geschützten Erfindung seinerseits berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in § 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mit anderen Worten: mittelbarer Patentverletzer ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Patentinhabers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Benkard, a.a.O., § 10 PatG Rn. 10).
Die Beklagte meint, bei den angegriffenen Mobiltelefonen handele es sich um lizenzierte Produkte, weil sie die in ihnen eingebauten GSM/GPRS-Module von einem Lizenznehmer der Klägerin, dem Hersteller H, beziehe, so dass bei Einbau dieser Module in Mobiltelefone eine Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb solcher Mobiltelefone ausgeschlossen sei. Die Klägerin bestreitet demgegenüber zum einen, dass in den von der Beklagten auf der CeBIT 2006 in Hannover angebotenen Mobiltelefonen GSM/GPRS-Module von H enthalten gewesen seien, zum anderen stellt sie in Abrede, dass die Beklagte aufgrund einer Lizenzvereinbarung der Klägerin mit H berechtigt sei, Mobiltelefone mit H-Modulen herzustellen sowie (was für eine mittelbare Patentverletzung allein relevant ist) anzubieten und zu vertreiben.
Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass in den ausgestellten Mobiltelefonen H-Module enthalten waren (so dass ihrem Zeugenbeweisantritt für diese Tatsache nicht nachzugehen war), weil die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert hat, dass aus diesem Umstand auch eine Berechtigung zu Angebot und Vertrieb der Mobiltelefone resultiert. So begegnet es zunächst bereits Bedenken, aus einer etwaigen isolierten „Erschöpfung“ der Verbietungsrechte hinsichtlich der GSM-Module auch auf eine „Erschöpfung“ hinsichtlich der gesamten Mobiltelefone zu schließen. Wie oben im Zusammenhang mit V.3. der Entscheidungsgründe bereits ausgeführt wurde, stellen die angegriffenen Mobiltelefone als Mobilstationen nach der technischen Lehre des Klagepatents Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der geschützten Erfindung beziehen. Wenn die Beklagte vorträgt, sämtliche Funktionen eines Mobiltelefons, die in Beziehung zum GSM/GPRS-Standard und damit zum geschützten Verfahren des Klagepatents stehen, würden in den GSM/GPRS-Modulen gebildet, mag es als zutreffend unterstellt werden, dass die Daten allein über das GSM/GPRS-Modul verschlüsselt und in eine versendungsfähige Form gebracht werden können. Gleichwohl kann der erfindungsgemäße Erfolg ohne den Versand, den Empfang und eine sinnvolle Verarbeitung dieser Daten durch die weiteren Bestandteile der Mobilstation nicht erzielt werden. Um einen Empfang und einen Versand der Datenpakete zu gewährleisten, sind über das GSM-Modul hinaus zumindest die Antenne und der sie steuernde Chip notwendige Bestandteile der Mobilstation im Sinne der Erfindung. Denn erst die Antenne versendet und empfängt die Datenpakete von der Mobilstation, die von dem GSM/GPRS-Modul verarbeitet und umgewandelt werden. Auch dieser Empfang und die Weiterleitung der Datenpakete von und zu der Basisstation dienen der Umsetzung der geschützten Erfindung, da ohne dies keine Weiterleitung und Übertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen erfolgen könnte. Da es sich mithin bei den Mobiltelefonen in ihrer Gesamtheit um Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG handelt, bestehen bereits Bedenken dagegen, auf eine isolierte „Erschöpfung“ im Hinblick auf die eingebauten GSM/GPRS-Module abzustellen.
Darüber hinaus hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sich die von ihr behauptete Lizenz, die die Klägerin der Herstellerin H für Herstellung und Vertrieb von GSM-Modulen erteilt habe, auch auf (die Herstellung bzw.) das Angebot und den Vertrieb unter Verwendung dieser Module hergestellter Mobiltelefone erstreckt. Um dies zu beurteilen, wäre (wenn schon nicht dessen Vorlage so doch) zumindest ein substantiierter Vortrag der Beklagten zum Inhalt des behaupteten Lizenzvertrags erforderlich gewesen, um die Reichweite der Benutzungserlaubnis überprüfen zu können. Die von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen nach Anlage B2, B3 und B4 geben über die maßgeblichen Fragen keinen hinreichenden Aufschluss. Das Schreiben eines J vom 03. Mai 2006 (Anlage B2) bestätigt lediglich, dass im Schreiben selbst nicht näher genannte Patente von einem Lizenzvertrag zwischen H und der Klägerin abgedeckt seien. Selbst wenn man zugrundelegt, dass mit „these patents“ (Anlage B2) die in der Anfrage der Beklagten vom 20. April 2006 (Anlage B4) genannten vier Patente gemeint waren, deren Verletzung die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage geltend gemacht hat, trifft die Auskunft der Herstellerin H keine Aussage über Inhalt und Reichweite der behaupteten Lizenzierung durch die Klägerin. Gleiches gilt für die als Anlage B3 (auch in Übersetzung) vorgelegte Mitteilung von H, nach der der Kaufpreis bestimmter Module bereits alle Materialgüterrechte in Bezug auf den GSM-Standard enthalte, für die H über Lizenzen verfügt. Welche Reichweite etwa erteilte Lizenzen haben, konkret: ob sie auch (die Herstellung und) den Vertrieb von Mobiltelefonen durch Abnehmer der GSM-Module umfassen, lässt sich all dem nicht entnehmen. Unter den gegebenen Umständen konnte und durfte sich die Klägerin daher darauf zurückziehen, eine Berechtigung der Beklagten zur Vornahme der angegriffenen Angebotshandlungen zu bestreiten, wie sie dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt hat.
Im diesem Zusammenhang weist die Beklagte des Weiteren darauf hin, ein Angebot an und eine Belieferung der Mobilfunknetzbetreiber seien zulässig, weil diese bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen würden. Es fehle daher zum einen an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin dazu, dass die angegriffenen Mobiltelefone an nichtberechtigte Personen geliefert werden sollten; zum anderen führe die beantragte Unterlassung unzulässigerweise dazu, dass auch eine Belieferung berechtigter Personen ausgeschlossen würde.
Darin ist der Beklagten bereits in ihrer Prämisse nicht zu folgen, dass das Klagepatent in erster Linie die Basisstationen betreffe, so dass die Mobilfunknetzbetreiber als Betreiber der Basisstationen eine Berechtigung zur Benutzung des Klagepatents erworben haben müssten. Auf die Ausführungen unter V.3. der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen. Bei Basisstationen im Sinne des Klagepatents handelt es sich in gleicher Weise um einen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Lizenzierung wie bei Mobilstationen. Eine Lizenz zur Benutzung der Mobilstationen ist mit einer Lizenz zur Benutzung der Basisstationen daher nicht zwingend verbunden. Unabhängig davon hat die Beklagte die angegriffenen Mobiltelefone auch nicht mit einer Beschränkung auf Netzbetreiber als potentielle Abnehmer beworben, eine derartige Beschränkung hat die Beklagte nicht dargetan. Ihre Angebotshandlung richtete sich zugleich an alle anderen (auch nach Auffassung der Beklagten über die Lizenzierung der Basisstationen nicht zu einer Benutzung des Klagepatents berechtigten) potentiellen Abnehmer.

VII.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt. Wie im Zusammenhang mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit unter I. der Entscheidungsgründe bereits ausgeführt, bezog sich der Messeauftritt nicht lediglich auf die Darstellung der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beklagten, sondern stellt ein (in personeller Hinsicht nicht auf bestimmte potentielle Abnehmer aus bestimmten Ländern) beschränktes Anbieten dar. Dem Tatbestand des Anbietens unterfällt nicht nur ein Angebot im Sinne des § 145 BGB. Umfasst sind vielmehr auch andere Handlungen, die das Zustandekommen eines Geschäfts über einen das Klagepatent unmittelbar oder mittelbar verletzenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen (vgl. Benkard, a.a.O, § 10 PatG Rn. 12 i.V.m. § 9 PatG Rn. 41). Durch das Ausstellen auf der internationalen Messe CeBIT in Hannover hat die Beklagte auch gegenüber potentiellen Abnehmern aus Deutschland erkennbar gemacht, dass eine Veräußerung an sie beabsichtigt ist. Irgendwelche Beschränkungen auf die nach dem Vortrag der Beklagten zunächst ins Auge gefassten Abnehmerländer Indien, Russland und Brasilien sind dem Messeauftritt nicht zu entnehmen; objektive, aus der Art des Messeauftritts erkennbare Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte selbst nicht dargetan.

VIII.
Die Klägerin ist schließlich nicht wegen schuldhafter Vorenthaltung des Klagepatents gegenüber der Standardisierungsorganisation an der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte aus § 139 Abs. 1 PatG durch § 242 BGB gehindert. Dem in der Klageerwiderung erhobenen Vorwurf, das Klagepatent gegenüber der AI im Zuge der Entwicklung des Standards nicht offenbart zu haben, ist die Klägerin in der Replik (Seite 10; Bl. 122 GA) substantiiert mit dem Vortrag entgegengetreten, sie habe der AI die für den Standard relevanten Patentfamilien rechtzeitig mitgeteilt. So nennt die AI-Datenbank die Nummer der PCT-Anmeldung dieser Patentfamilie (WO 97/10685) und enthält einen expliziten Hinweis auf die Erteilung in Deutschland („country of registry: Germany“). Nachdem die Beklagte dies weder in der Duplik noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert bestritten hat, sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, auf die sich der Vorwurf eines Missbrauchs eines zum Standard gehörenden Schutzrechts durch die Klägerin stützen könnte. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Klägerin die Zugehörigkeit des Klagepatents zum Standard entgegen einer ihr auch gegenüber Dritten (und nicht nur der Standardisierungsorganisation gegenüber) obliegenden Offenbarungspflicht erwirkt hätte. Nachdem die Klägerin aber unstreitig das Klagepatent über seine WO-Nummer gegenüber der AI offengelegt hat, fehlt es hierfür an einer Grundlage.

IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Dem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin nach § 712 ZPO war nicht nachzukommen. Die Klägerin hat weder zu den tatsächlichen Voraussetzungen vorgetragen, weshalb ihr die Vollstreckung wegen der (anteilig von ihr zu tragenden) Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte, noch diese Voraussetzungen – wie von § 714 Abs. 2 ZPO verlangt – glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
– Ursprünglich: 250.000,- €,
– seit dem 27. Juni 2006 auf 225.000,- €.