2 U 78/12 – Fahrradkurbeleinheit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2069

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Juni 2013, Az 2 U 78/12

Vorinstanz: 4a O 95/11

Leitsätze (nichtamtlich)

1. Wie spezifiziert der Patentanspruch den Fachmann über das belehrt, was zu tun ist, um zum erfindungsgemäßen Erfolg zu gelangen, kann von Fall zu Fall verschieden sein. Es ist rechtlich ohne weiteres zulässig, den Patentanspruch als eine detailgenaue Handlungsnorm abzufassen. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verständnis für den Fachmann bloß eine technische Selbstverständlichkeit zum Aus – druck bringen würde, schließt deshalb dieses Verständnis nicht aus. Andererseits ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Patentanspruch eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung gibt, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln formuliert, die auch Selbstverständlichkeiten aufgreift und erwähnt. Solche können und dürfen vielmehr als präsentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erwähnung im Patentanspruch eigenständig gesehen und – gleichsam zwischen den Zeilen des Patentanspruchs – ergänzt werden.

2. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2012 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 762 XXX (Klagepatent, Anlage HL 1; deutsche Übersetzung Anlage HL 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 29. August 2006 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 8. September 2005 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23. Juli 2008. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:

A bicycle crank assembly (50) comprising:

a crank body (56) having a crank axle mounting part (56a) configured and arranged to be non-rotatably installed on one end of a crank axle (54), an arm part (56b) extending from the crank axle mounting part (56a), a pedal fitting part (56c) provided on a radial outer end of the arm part (56b), and a first screw part (56d) formed on the crank axle mounting part (56a); and an adjustment member (57) for adjusting the bearing play of the bicycle crank assembly (50), characterised in that the adjustment member (57), comprises a split ring configuration, having a tube-shaped fixing part (80) with a second screw part (80a) threadedly engaged with the first screw part (56d) to selectively position the adjustment member (57) relative to the crank axle mounting part (56a), and a contact part (81) is formed on one end of the tube-shaped fixing part (80), the contact part (81) is configured to contact a bearing (63) supporting the crank axle (54).”

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieses Patentanspruches lautet wie folgt:

„Fahrradkurbelanordnung (50), umfassend:

einen Kurbelkörper (56), mit einem Kurbelachsenmontageteil (56a), welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotiertbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein, einen Armteil (56b), sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil (56a), einen Pedalpassteil (56c), bereitgestellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils (56b), und einen ersten Schraubteil (56d), ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil (56a); und ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung (50), dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied (57) eine Splitringanordnung umfasst, aufweisend einen rohrförmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a), gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d), um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil (56a) selektiv zu posi-tionieren, und einen Kontaktteil (81), welcher an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils (80) ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil (81) konfiguriert ist, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) stützend, zu kontaktieren.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 2 eine Fahrradkurbelachsenanordnung in einer Querschnittansicht zeigt. Figur 3 ist eine vergrößerte Teilquerschnittsansicht des linken Abschnittes der Fahrradkurbelachsenanordnung und Figur 4 ist eine Vorderaufrissansicht des Einstellelementes.

Die Beklagte zu 1., bei der es sich um die B handelt, vertreibt u.a. Kurbelgarnituren. In der Bundesrepublik Deutschland bietet sie diese über Importeure und Händler an. Die Beklagte zu 2. ist ein solcher Importeur. Sie bietet auf ihrer Internetseite die Produkte der Beklagten zu 1. an, so u.a. die in dem „C“ für 2011 (Anlage HL 9) gezeigte Kurbelgarnitur „D“ (angegriffene Ausführungsform I), von der die Klägerin als Anlage HL 1 ein Muster vorgelegt hat. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I ergibt sich ferner aus den als Anlage HL 11 überreichten Fotografien sowie den nachfolgend wiedergegebenen, von der Klägerin mit Beschriftungen versehenen Lichtbildern (vgl. Seiten 16 bis 18 der Klageschrift vom 25.05.2011).

Darüber hinaus bietet die Beklagte zu 2. vier weitere, in dem „C“ für das Jahr 2012 (Anlage HL 17) gezeigte Kurbelgarnituren der Beklagten zu 1. an. Dabei handelt es sich um die Produkte „E“ (angegriffene Ausführungsform II), „F“ (angegriffene Ausführungsform III), „G“ (angegriffene Ausführungsform IV) und „H“ (angegriffene Ausführungsform V).

Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform II ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlage HL 13 vorgelegten Fotografien, die der angegriffenen Ausführungsform III aus den als Anlage HL 14 zur Akte gereichten Bildern, die der angegriffenen Ausführungsform IV aus den als Anlage HL 15 überreichten Fotografien und die der angegriffenen Ausführungsform V aus den als Anlage HL 15 vorgelegten Bildern.

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße, zumindest aber eine äquivalente Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten jeweils sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Insbesondere umfasse bei den angegriffenen Ausführungsformen der Kurbelkörper einen ersten Schraubteil, der an einem Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sei. Dass der erste Schraubteil bei den Kurbelanordnungen der Beklagten nicht an dem Kurbelachsenmontageteil angeformt sei, sei unerheblich. Vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift zitierten Standes der Technik sei es Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkurbelanordnung bereitzustellen, welche das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfache. Dieses Problem werde erfindungsgemäß dadurch gelöst, dass eine selektive Positionierungsmöglichkeit eines Einstellgliedes geschaffen werde, wobei das Einstellglied durch komfortables Drehen eine Lücke relativ zum Kurbelachsen-montageteil des Kurbelkörpers überbrücke. Hierfür sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die beiden Schraubteile bei der Justierung des Lagerspiels zueinander rotieren. Einer einstückigen Anformung des Schraubteils an dem Kurbelarm bedürfe es nicht. Die patentgemäße Funktion des ersten Schraubteils sei schon dann erreicht, wenn beispielsweise durch einen Form- oder Reibschluss sichergestellt werde, dass der erste Schraubteil bei der Justierung des Lagerspiels eine relative Verschraubung an dem zweiten Schraubteil ermögliche, indem der erste Schraubteil eine definierte axiale Position (im Zusammenwirken mit dem Kurbelachsenmontageteil) biete. Auch in diesem Fall sei eine einfache Justierung durch Drehung des Einstellgliedes möglich. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprächen daher den Vorgaben des Klagepatents wortsinngemäß. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz vor.

Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Bei den angegriffenen Ausführungsformen umfasse der Kurbelkörper kein Kurbelachsenmontageteil, an das ein erster Schraubteil „angeformt“ sei. Bereits der in der englischen Anspruchsfassung verwendete Begriff „formed on“ zeige, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil angeformt, d. h. mit diesem fest, typischerweise einstückig, verbunden sein müsse. Aus fachmännischer Sicht ergebe sich aus der Klagepatentbeschreibung ferner, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers jedenfalls so befestigt sein müsse, dass er nicht rotierbar sei. Andernfalls bestünde nämlich das Risiko, dass er sich beim Aufschrauben bzw. Verdrehen des Einstellelementes mitdrehe und so keine oder jedenfalls keine einfache Einstellung des Spiels zugelassen werde. Ein derartiges, fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbundenes Schraubteil sei bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht vorhanden. Vielmehr sei das Schraubteil an der Außenumfangsfläche eines separaten Plastikrings vorgesehen, wobei dieser Plastikring ausschließlich auf der Welle angeordnet und an dieser mit einem Presssitz gegen Verdrehen gesichert sei. Wie aus der nachfolgend eingeblendeten, die angegriffene Ausführungsform I zeigenden Zeichnung zu erkennen sei, sei die Kurbelachse an ihrem Ende mit einem Flansch versehen und in den Kurbelarm eingesteckt. Dabei müsse der Kurbelarm zunächst separat von links auf die Kurbelachse aufgeschoben werden, bis er am endseitigen Flansch anliege. Erst wenn dieser Montageschritt abgeschlossen sei, könne die Einstellanordnung mit ihren beiden Kunststoffringen auf die Kurbelachse aufgeschoben werden. Der innere Kunststoffring sei dabei so bemessen, dass er sich zwar auf die Kurbelachse aufschieben lasse, dort aber relativ fest sitze. Diese Fixierung des Plastikrings über einen „Presssitz“ an der Achse sei unabhängig von dem Kurbelarm und dessen Befestigung an der Achse. Eine feste Verbindung zwi-schen dem Kurbelarm und dem Plastikring sei nicht gegeben. Insbesondere während der Montage bestehe keinerlei die Einstellung vereinfachende Verbindung zwischen Kurbelarm und Kunststoffring. Letzteres gelte auch für die angegriffenen Ausführungsformen II bis V.

Durch Urteil vom 21. August 2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:

„I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelkörper, mit einem Kurbelachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil, einen Pedalpassteil, bereitgestellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohrförmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kur-belachse stützend, zu kontaktieren,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen,
-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klä-gerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflich-teten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Ange-botsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.“

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zwar lasse sich die Formulierung „formed on“ im Sinne einer einstückigen Lösung („angeformt“) verstehen. Die Lehre des Klagepatents dürfe aber nicht auf eine solche Gestaltung reduziert werden. Entscheidend sei vielmehr, was der Fachmann bei einer funktionsorientierten Auslegung unter einer Ausbildung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil verstehe. Nach der Klagepatentschrift sei es Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkur-belanordnung bereitzustellen, die das Justieren des Lagerspiels durch die Kur-belanordnung vereinfache. Die in der englischen Klagepatentschrift angegebene Aufgabenstellung lasse offen, ob es dabei um die Justierung während des Installa-tionsvorgangs oder bei einer bereits montierten Kurbelanordnung gehe. Richtig sei zwar, dass in der Klagepatentbeschreibung ein Montagevorgang beschrieben werde. Dies allein lasse jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass es dem Klagepatent maßgeblich auf die Justierung im Rahmen der Installation ankomme. Dass es dem Klagepatent nicht zwingend um den gesamten Installationsvorgang gehe, werde dem Fachmann sowohl durch den in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik als auch durch die allgemeine Patentbeschreibung verdeutlicht. Das Klagepatent wolle sich von dem Stand der Technik abgrenzen, indem es eine vereinfachte Justiermöglichkeit bereitstelle, bei der nicht für jede Justierung die Kurbel abgenommen oder zumindest gelockert werden müsse. Es solle eine Justiermöglichkeit geschaffen werden, welche zumindest auch eine einfache Justierung bei einer bereits installierten Kurbelanordnung ermögliche. Dem Fachmann sei deshalb klar, dass der erste Schraubteil dergestalt am Kurbel-achsenmontageteil ausgebildet sein müsse, dass er mit dem zweiten Schraubteil in Eingriff stehe, so dass durch ein Drehen des Einstellelements das Lagerspiel der Kurbelanordnung justiert werden könne. Dafür sei es nicht erforderlich, dass der erste Schraubteil einstückig am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sei. Ausreichend, aber auch erforderlich sei vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Justierung stattfinde, das Schraubteil derart fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden sei, dass durch das Drehen des Einstellelementes der Kurbelkörper entlang der Kurbelachse verschoben werden könne.

Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale, da bei ihnen an dem Kurbelachsenmontageteil in Form des ein Außengewinde aufweisenden Plastikrings ein erster Schraubteil ausgebildet sei. Der Plastikring sei im Zeitpunkt der Justierung derart mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden, dass durch das Drehen des Einstellrings das Lagerspiel justiert werden könne. Hierfür genüge es, dass der Kurbelachsenmontageteil für den Plastikring in Axialrichtung eine An-schlagfläche bilde. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, dass der Plastikring nicht nur in axialer Richtung aus der Aussparung im Kurbelachsenmontageteil heraus- und in dieses hineinbewegt, sondern sogar auf der Kurbelachse gedreht werden könne, lasse sich dies anhand des vorgelegten Musters zumindest dann nicht erkennen, wenn der Plastikring an dem Kurbelachsenmontageteil anschlage. In diesem Fall sitze der Plastikring so fest, dass er sich beim Drehen des Einstellrings nicht mitdrehe. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass über das erste Schraubteil auch die Drehkräfte von der Kurbelachse auf den Kurbelkörper übertragen würden. Zwar solle der Kurbelachsenkörper ein Kurbelachsenmontageteil aufweisen, das nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse angeordnet sei, weil nur so die Drehkräfte von der Kurbelachse auf den Kurbelkörper übertragen werden könnten. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass das gesamte Kurbelachsenmontageteil (einschließlich des ersten Schraubteils) nicht drehbar sein müsse. Erforderlich sei lediglich, dass das Kurbelachsenmontageteil in einem solchen Umfang nicht drehbar an einem Ende der Kurbelachse installiert sei, dass die Drehbewegung von der Kurbelachse auf den Kurbelkörper übertragen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. wie folgt lautet:

Die Beklagten werden verurteilt es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelkörper, mit einem Kur-belachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil, einen Pedalpassteil, bereitgestellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil, um den Kurbelachsenmontageteil (gegebenenfalls mittels Kontaktscheiben) zu kontaktieren und so eine definierte axiale Position zu bilden; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohrförmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kur-belachsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kurbelachse stützend, zu kontaktieren,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen, wobei sie sich hilfsweise auf eine äquivalente Patentverletzung beruft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen entgegen der Auffassung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Schadenersatz nicht zustehen.

A.
Das Klagepatent betrifft eine Fahrradkurbelanordnung.

Eine solche Kurbelanordnung ist Bestandteil eines Kurbelsatzes. Ein Kurbelsatz enthält generell zwei Kurbelanordnungen oder Kurbelarme und eine Kurbelachse, wobei beide Kurbelanordnungen auf der Kurbelachse montiert werden müssen. Kurbelsätze werden im Allgemeinen entweder teilweise vormontiert oder nicht vormontiert angeboten. Ein teilweise vormontierter Kurbelsatz besteht aus zwei Teilen, wobei einer der Kurbelarme bereits auf der Kurbelachse angebracht ist, so dass der Nutzer lediglich den verbleibenden zweiten Kurbelarm auf der Achse montieren muss. Sofern der Kurbelsatz nicht vormontiert ausgeführt ist, werden die beiden Kurbelarme und die Kurbelachse in drei separaten Teilen geliefert, so dass der Nutzer beide Kurbelarme auf der Kurbelachse anbringen muss.

Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass eine herkömmliche Kurbel-anordnung ein Kurbelachsenmontageteil, das drehfest an einem Ende der Kurbelachse montiert ist, einen Kurbelkörper, der sich vom Kurbelachsenmontageteil in radialer Richtung nach außen erstreckt, sowie ein Pedalmontageteil, das am Ende des Kurbelkörpers vorgesehen ist, aufweist. Bei dieser Art von Kurbelanordnung werde ein rechter Kurbelarm bekanntermaßen an der Kurbelachse angepresst (deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage HL 1a, Abs. [0001]). In diesem Zusammenhang verweist die Klagepatentschrift beispielhaft auf die japanische Patentoffenlegungsschrift Nr. 2004-249XXX (Anlage HL 3).

Gemäß den weiteren Ausführungen in der Klagepatentschrift weist eine herkömmliche linke Kurbelanordnung einen in dem Kurbelachsenmontageteil ausgebildeten Schlitz auf. Zum Verengen des Schlitzes seien zwei Klemmschrauben vorgesehen, wobei eine Drehung der Kurbelachse mit dem offenen Schlitz aufgrund von Kerbverzahnungen am linken Ende der Kurbelachse verhindert werde. Weiterhin sei die linke Kurbelanordnung an der Kurbelachse mittels einer feststehenden Schraube befestigt, welche in die linke lnnenumfangsfläche der Kurbelachse einschraubbar ist (Anlage HL 1a, Abs. [0002]).

Zur besseren Veranschaulichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 3 der in der Klagepatentschrift erwähnten japanischen Offenlegungsschrift Nr. 2004-249XXX in überarbeiteter Form (vergrößerte Darstellung der linken Seite sowie hinzugefügte Kolorierungen) wiedergegeben.

Bei dieser bekannten Kurbelanordnung wird eine feststehende Schraube 59 (rot) zur Justierung des Lagerspiels verwendet.

Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf den aus der US 627 XXY A (Anlage HL 4) bekannten Stand der Technik ein. Sie führt aus, dass die in dieser Druckschrift offenbarte Kurbelanordnung eine Kurbelwelle mit Außengewindeabschnitten an jedem Endabschnitt zur Aufnahme von konischen Teilen aufweise, die auf diese Abschnitte aufgeschraubt seien. Die konischen Teile mit ihren abgeschrägten Lagerflächen dienten als Lagerteile. Die linke Kurbel sei einstückig mit der Kurbelwelle ausgebildet. Das Ende der Kurbelwelle gegenüber der linken Kurbel weise ein Gewindeloch auf, welches die rechte Kurbel mittels eines Gewindeansatzes aufnehme, d. h. die rechte Kurbel werde in die Kurbelwelle eingeschraubt. Das äußere Ende der Kurbelwelle, wo die rechte Kurbel aufgenommen wird, sei gefräst und weise zwei parallele ebene Flächen auf. Diese Flächen dienten zusammen mit zwei viereckigen Keilen mit abgeschrägten Außenflächen als feststehendes Lager für das Kettenrad, wobei das Kettenrad entsprechende Vertiefungen aufweise. Das Lager der Kurbelwelle, das durch die beiden Lagerkoni verwirklicht sei, werde mittels der Sicherungsmutter in Axialrichtung auf der Seite der linken Kurbel und der Anschlagfläche am Übergang von der rechten Kurbel zum Gewindeansatz befestigt oder justiert. Darüber hinaus sei zwischen der Außenfläche des Zahnrades und der Anschlagfläche eine Beilagscheibe vorgesehen. Im montierten Zustand sei das Zahnrad mittels der entsprechenden Innenfläche der Beilagscheibe und der Keile eingeklemmt, wobei die Keile an dem Konus auf der rechten Seite anliegen und diesen dabei verformen (Anlage HL 1a, Abs. [0005]).

Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der US 627 XXY A mit hinzugefügten Kolorierungen wiedergegeben (vgl. Bl. 130 GA).

Bei dieser bekannten Vorrichtung wird das Lagerspiel justiert durch die Verwendung einer Sicherungsmutter C‘‘(rot) auf der Seite der linken Kurbel D (gelb) und durch die Verwendung einer Beilagscheibe F (rot), die auf der Seite der rechten Kurbel G und der Außenfläche des Kettenrades E verkeilt ist.

Die Klagepatentschrift geht schließlich noch auf die DE 103 XXZ C (Anlage HL 5) ein, zu der sie ausführt, dass bei der aus dieser Druckschrift bekannten Fahrradkurbelanordnung die Lagerflächen der Kugellager außerhalb der Lagerbuchse in Ausnehmungen jeweils auf der Innenseite der Kurbel angeordnet sind. Die Pedalkurbelanordnung bestehe aus zwei Kurbelteilen, welche jeweils einen rohrförmigen Abschnitt umfassten, der die Kurbelwelle bilde. Die rohrförmigen Abschnitte überlappten sich gegenseitig und seien mittels eines Innenrohransatzes verschraubt. Jedes Kurbelteil umfasse eine zylindrische Aussparung zur Aufnahme eines äußeren Lagerkonus und eines Rings mittels Ver-schraubung. Der innere Lagerkonus sei an das äußere Ende der Lagerbuchse geschraubt. Die Befestigung des inneren Lagerkonus erfolge mittels einer Si-cherungsmutter, die einen nach außen gebogenen Abschnitt aufweise, um die Ausnehmung der Kurbel abzudecken. Darüber hinaus sei zwischen dem Ring und dem inneren Lagerkonus ein Dichtungsring vorgesehen. Die Sicherungsmutter sei ebenfalls an das äußere Ende der Lagerbuchse geschraubt (Anlage HL 1a, Abs. [0006]).

Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 DE 103 XXZ C wiedergegeben.

Bei dieser Kurbelanordnung wird die Lagerung eingestellt, indem die Gegenmutter J (oder beide) nach rechts bzw. links gegen die Mitte der Lagerbuchse zurückgeschraubt wird (vgl. Figur 2). Mittels eines Dornschlüssels kann der betreffende Lagerkegel I verstellt werden. Nach der Einstellung des Lagerkegels werden die Gegenmuttern J wieder gegen die Kegel I verschraubt.

Die Klagepatentschrift kritisiert als nachteilig, dass bei den Lagern herkömmlicher Kurbelachsen eine „mühelose und optimale Justierung des Lagerspiels“ nicht möglich sei. Daher erfolge die Justierung des Lagerspiels derart, dass die Kurbelachse ohne Lagerdruck in Axialrichtung rund laufe, beispielsweise durch Justieren des Anzugsmoments beim Anbringen der linken Kurbelanordnung mit der feststehenden Schraube. Wenn das Lagerspiel fertig justiert sei, werde die Klemmschraube angezogen, um den Schlitz zu verengen und die Kurbelanordnung an der Kurbelachse zu befestigen. Da die Justierung des Lagers durch die feststehende Schraube beim Anbringen der Kurbelanordnung erfolge, müsse das Spiel mittels der feststehenden Schraube neu justiert werden, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen und die Kurbelanordnung an der Kurbelachse montiert werde (Anlage HL 1a, Abs. [0007]).

Die Klagepatentschrift führt weiter an, dass eine Kurbelanordnung herkömmlicherweise mittels einer Verjüngung an der Kurbelachse befestigt werden könne. Wenn zur Befestigung eine Verjüngung verwendet werde und die in die Kurbelachse einschraubbare feststehende Schraube nicht ganz festgezogen sei, bilde sich zwischen der Kurbelanordnung und der Kurbelachse ein Spalt, so dass die Kurbelanordnung nicht starr an der Kurbelachse befestigt werden könne. Daher könne beim Justieren des Lagerspiels der Kurbelanordnung keine feststehende Schraube verwendet werden. Beim Justieren der Kurbelanordnung bezüglich des Lagerspiels in solchen Konstruktionen, in denen beide Komponenten mittels einer Verjüngung verbunden würden, müsse das Lagerspiel durch Einfügen einer Unterlegscheibe in den Spalt zwischen Lager und Kurbelanordnung justiert werden (Anlage HL 1a, Abs. [0008]). Wenn jedoch das Lagerspiel durch die Kurbelanordnung justiert und zum Koppeln der Kurbelanordnung mit der Kurbelachse eine Verjüngung verwendet werde, müsse das Lagerspiel bei jedem Montieren der Kurbelanordnung justiert werden. Dieses Justieren sei erforderlich, weil sich die Position der Kurbelanordnung in Axialrichtung aufgrund der Endgenauigkeit der Verjüngung der Kurbelachse und der Verjüngung der Kurbelanordnung beim Abnehmen der Anordnung jedes Mal verschiebe. Wenn die Kurbelanordnung ihre Position in Axialrichtung ändere, müsse daher das Lagerspiel justiert werden, um den Spalt zwischen dem Lager und der Kurbelanordnung zu ändern. In diesem Fall werde die Ausführung der Lagerjustierung kompliziert, weil die feststehende Schraube und die Kurbelanordnung wiederholt abgenommen werden müssten, um Unterlegscheiben einzulegen bzw. zu entfernen, wenn der Spalt beim Justieren des Lagerspiels mittels Unterlegscheiben geändert werde (Anlage HL 1a, Abs. [0009]).

Die Klagepatentschrift gibt an, dass vor diesem Hintergrund Bedarf an einer verbesserten Fahrradkurbelanordnung besteht (Anlage HL 1a, Abs. [0010]). Das Klagepatent hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, eine Fahrradkurbelan-ordnung bereitzustellen, die bei der Montage der Kurbelanordnung das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfacht (Anlage HL 1, Abs. [0011]).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine Fahrradkurbelanord-nung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Fahrradkurbelanordnung (50) umfassend:

(1.1) einen Kurbelkörper (56) und

(1.2) ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkur-belanordnung (50).

(2) Der Kurbelkörper umfasst:

(2.1) einen Kurbelachsenmontageteil (56a), der konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein,

(2.2) einen Armteil (56b), der sich von dem Kurbelachsenmontageteil (56a) erstreckt,

(2.3) einen Pedalpassteil (56c), der an einem radialen äußeren Ende des Armteils (56b) bereitgestellt ist, und

(2.4) einen ersten Schraubteil (56d), der an dem Kurbelachsenmontageteil (56a) ausgebildet ist („… formed on the crank axle mounting part“).

(3) Das Einstellglied (57) umfasst eine Splitringkonfiguration, welche aufweist:

(3.1) einen rohrförmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a), welcher zweite Schraubteil (80a)

(4.1.1) gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d) ist, um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kur-belachsenmontageteil (56a) selektiv zu positionieren,

(4.2) und einen Kontaktteil (81), der

(4.2.1) an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils (80) ausgebildet und

(4.2.2) konfiguriert ist, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) stützend, zu kontaktieren.

Im Kern besteht die in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene technische Lehre darin, eine Fahrradkurbelanordnung mit einem als Spaltring ausgeführten, auf den Kurbelkörper aufschraubbaren Einstellglied auszustatten, mittels dessen eine mögliche Lücke zwischen dem Kurbelkörper und dem Lager geschlossen werden kann, so dass die Justierung des Lagerspiels durch eine einfache Drehung des Einstellglieds vorgenommen werden kann.

Das Einstellglied weist zu diesem Zweck einen (zweiten) Schraubteil auf (Merkmal (3.1)), welcher mit einem korrespondierenden (ersten) Schraubteil (Merkmal (2.4)) zusammenwirkt, indem der (zweite) Schraubteil des Einstellglieds gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil steht. Der Gewindeeingriff dient dazu, die Position des Einstellgliedes, welches eine der beiden Schraubteile aufweist, relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers, an dem das andere Schraubteil ausgebildet ist, zu verlagern. Die Positionsveränderung des Einstellgliedes gelingt als Folge der vorhandenen Gewindesteigung dadurch, dass die beiden miteinander im Eingriff stehenden Schraubteile gegeneinander verdreht werden. Zum Einstellen des Lagerspiels wird das mit dem zweiten Schraubteil versehene Einstellglied je nach Lagerspiel mehr oder weniger auf den ersten Schraubteil des Kurbelachsenmontageteils geschraubt.

Anspruchsgemäß ist der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers „ausgebildet“ (Merkmal (2.4). In der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Anspruchsfassung lautet dieses Merkmal: „a first screw part (56d) formed on the crank axle mounting part (56a)”. Das englische Wort „formed“ lässt sich sowohl mit „geformt“ als auch mit „gestaltet“ oder „ausgebildet“ in die deutsche Sprache übersetzen. Das Klagepatent verlangt mit der Angabe „formed on“ zwar keine „einstückige“ Ausbildung. Dagegen spricht schon, dass das Klagepatent die Formulierung „integrally formed“ oder „integrally fixed“ benutzt, wenn es zum Ausdruck bringt, dass ein Teil einstückig mit einem anderen Teil ausgebildet bzw. ein Teil einstückig an einem anderen Teil befestigt ist (vgl. Anlage HL 1, Abs. [0005], Spalte 1, Zeilen 49 – 50: „The left crank ist integrally formed with the crank-shaft“; Abs. [0059], Spalte 1, Zeilen 46 – 51: “… a left crank mounted on a crank axle integrally fixed to a right crank …”). Auch mag „formed on“ nicht bedeuten, dass der erste Schraubteil zwingend an dem Kurbelachsenmontageteil „angeformt“ im Sinne von angeschweißt oder angeklebt sein muss. Denn es ist ebenso eine lösbare Verbindung des ersten Schraubteils mit dem Kurbelachsenmontageteil, z. B. mittels einer Rastverbindung, denkbar. Patentanspruch 1 verlangt aber, dass der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers drehfest gehalten ist, der erste Schraubteil also einen rotationsfesten Bestandteil des Kurbelachsenmontageteils bildet.

Das folgt bereits daraus, dass der erste Schraubteil – ebenso wie die weiteren in Merkmal (2) genannten Bauteile – anspruchsgemäß Bestandteil des Kurbelkörpers und damit diesem räumlich-körperlich zugeordnet ist. Wenn Patentanspruch 1 darüber hinaus sagt, dass der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers „ausgebildet“ ist, kann dies nur bedeuten, dass der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil und damit an dem Kurbelkörper angebracht ist. Hiervon geht der Fachmann schon deshalb aus, weil die oben beschriebene Verdrehung der miteinander in Eingriff stehenden beiden Schraubteile zur Positionsveränderung des Einstellglieds nur möglich ist, wenn sich bei einer Rotation des einen Schraubteils, das vom Benutzer bedient werden soll, nicht auch das andere Schraubteil mit dreht. Es ist demnach erforderlich, dass eines der beiden Schraubteile eine feste, unverdrehbare Position einnimmt. Welches Schraubteil dies ist, erschließt sich dem Fachmann unschwer aus der Tatsache, dass das erste Schraubteil anspruchsgemäß am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sein soll, welches nach den Vorgaben des Patentanspruchs seinerseits nicht rotierbar auf der Kurbelachse installiert werden können soll. Es ist von daher das Kurbelachsenmontageteil, welches kraft seiner Ausgestaltung die Eignung mitbringt, auch das an ihm ausgebildete erste Schraubteil verdrehfest zu halten.

Ein anderes in diesem Sinne geeignetes Bauteil könnte zwar – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – auch die Kurbelachse bilden. Die Kurbelachse gehört jedoch überhaupt nicht zu der patentgeschützten Kurbelanordnung. Denn diese besteht gemäß Merkmal (1) ausschließlich aus dem Kurbelkörper und dem Einstellglied. Die Kurbelachse wird zwar im Patentanspruch in den Merkmalen (2.1) und (4.2.2) erwähnt. Gemäß dem erstgenannten Merkmal ist das Kurbelachsenmontageteil konfiguriert und angeordnet, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein. Damit werden aber nur Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Kurbelachsenmontageteils umschrieben. Dieses soll so ausgestaltet und an dem Kurbelkörper angeordnet sein, dass es drehfest an einem Ende einer Kurbelachse montiert werden kann (vgl. a. Anlage HL 1a, Abs. [0012]). Dies macht die Kurbelachse, auf die die erfindungsgemäße Kurbelanordnung bestimmungsgemäß montiert werden soll, aber nicht zu einem Bestandteil des unter Schutz gestellten Gegenstandes. Die Achse wird in Merkmal (2.1) vielmehr nur als Bezugsobjekt erwähnt. Entsprechendes gilt für das Merkmal (4.2.2), das die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Splitringkonfiguration umschreibt. Hätte die Kurbelachse zu der durch Patentanspruch 1 geschützten Kurbelanordnung gehören sollen, wäre diese neben dem Kurbelkörper und dem Einstellglied in das Merkmal (1) aufgenommen worden. Auch wäre in diesem Fall das Merkmal (2.1) schlicht dahin formuliert worden, dass das Kurbelachsenmontageteil nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert ist. Die Kurbelachse gehört damit nicht zu der patentgeschützten Kurbelanordnung, die ausschließlich aus dem Kurbelkörper und dem Einstellglied besteht und die bereits in dieser Ausgestaltung (ohne Kurbelachse) einen funktionsfähigen Gegenstand bilden soll, der es insbesondere erlaubt, dass sich das Einstellglied mit Hilfe des Gewindeeingriffs der beiden Schraubteile relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil selektiv positionieren lässt.

Der Senat hat – worauf er im Verhandlungstermin hingewiesen hat (Bl. 300R GA) – bereits entschieden (InstGE 13, 129 – Synchronmotor), dass es Sinn und Zweck eines jeden Patentanspruchs ist, dem Durchschnittsfachmann eine technische Lehre an die Hand zu geben, bei deren Nacharbeitung sich der beabsichtigte Erfindungserfolg einstellt. Wie spezifiziert der Patentanspruch den Fachmann über das belehrt, was zu tun ist, um zum erfindungsgemäßen Erfolg zu gelangen, kann von Fall zu Fall verschieden sein. Es ist rechtlich ohne weiteres zulässig, den Patentanspruch als eine detailgenaue Handlungsnorm abzufassen. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verständnis für den Fachmann bloß eine technische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen würde, schließt deshalb dieses Verständnis nicht aus (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung). Andererseits ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Patentanspruch eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung gibt, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln formuliert, die auch Selbstverständlichkeiten aufgreift und erwähnt. Solche können und dürfen vielmehr als präsentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erwähnung im Patentanspruch eigenständig gesehen und – gleichsam zwischen den Zeilen des Patentanspruchs – ergänzt werden. Für technische Anweisungen, die grundsätzlicher Natur sind, weil ohne sie eine funktionsfähige Vorrichtung erst gar nicht erhalten wird, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Merkmale in einem Patentanspruch, die keine aus dem selbstverständlichen Wissen des Durchschnittsfachmanns zu schließenden Lücken hinterlassen, sind deswegen so zu interpretieren, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale ein für die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsfähiger Gegenstand ergibt (Senat, InstGE 13, 129 – Synchronmotor). Letzteres ist hier der Fall. Der Fachmann erkennt, dass die Verdrehung der beiden Schraubteile gegeneinander verlangt, dass bei einer Rotation des einen Schraubteils, das vom Benutzer bedient wird, nicht auch das andere Schraubteil mit dreht, und es deshalb erforderlich ist, dass eines der beiden Schraubteile eine feste, unverdrehbare Position einnimmt. Dass diese Position der erste Schraubteil einnimmt, erschließt sich ihm ohne weiteres daraus, dass dieser Schraubteil anspruchsgemäß am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sein soll, welches nach den weiteren Vorgaben des Patentanspruchs seinerseits nicht rotierbar auf der Kurbelachse installiert werden können soll. Es ist demgemäß das Kurbelachsenmontageteil, welches für die erforderliche Festlegung des ersten Schraubteils sorgt. Dieses hat die Funktion, den ersten Schraubteil verdrehfest zu halten.

Ein Hinweis auf eine anderweitige (verdrehfeste) Halterung des ersten Schraubteils als durch das Kurbelachsenmontageteil sind dem Patentanspruch nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Patentbeschreibung. Dieser lässt sich insbesondere kein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei dem ersten Schraubteil auch um ein diskretes, mit dem Kurbelachsenmontageteil bauteilmäßig nicht verbundenes Bauteil handeln kann und es nur darauf ankommt, eine Rotation des ersten Schraubteils z. B. durch einen Formschluss oder einen Reibschluss mit der Kurbelachse zu verhindern.

Die (unverdrehbare) Anbringung des ersten Schraubteils am Kurbelachsenmontageteil hat auch ihren technischen Sinn. Sie erlaubt nämlich eine erleichterte Montage der patentgemäßen Kurbelanordnung aus Kurbelkörper und Einstellglied auf der (selbst nicht zum Patentgegenstand gehörenden) Kurbelachse, wie sie für den Erfindungsgegenstand im allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents erläutert wird. Zu dem im Absatz [0012] der Klagepatentschrift mit den Merkmalen des Hauptanspruchs beschriebenen Erfindungsgegenstand erläutert der unmittelbar nachfolgende Absatz [0013] („wird diese Kurbelanordnung auf die Kurbelachse montiert, …“) nämlich eine bestimmte, vorteilhafte Montagemöglichkeit, die als allgemeines Kennzeichnen der erfindungsgemäßen Lehre verstanden werden muss. Die Textstelle besagt, dass zunächst das zweite Schraubteil des Einstellgliedes auf das erste Schraubteil des Kurbelachsenmontageteils geschraubt wird, so dass eine vormontierte Einheit aus Kurbelkörper und Einstellglied entsteht, die alsdann – geschlossen – auf die Kurbelachse gesteckt werden kann, wie dies die nachfolgend eingeblendete, von der Beklagten stammende Zeichnung verdeutlicht, die das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 in einem Zustand zeigt, bevor die linke Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert ist.

Die in Absatz [0013] beschriebene Montage lässt sich nur dann durchführen, wenn der erste Schraubteil bereits vor der Montage der Kurbelanordnung auf die Kurbelachse an dem Kurbelachsenmontageteil angebracht ist. Nur bei einer solchen Ausgestaltung lässt sich nämlich das Einstellglied schon vor der Montage des Kurbelkörpers auf der Kurbelachse auf das Kurbelachsenmontageteils aufschrauben und die so entstandene Baugruppe – bestehend aus Kurbelkörper und Einstellglied – auf der Kurbelachse montieren.

In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann auch durch das in den Figuren 1 bis 5 gezeigte Ausführungsbeispiel bestätigt. Bei diesem ist an der seitlichen Oberfläche des Kurbelachsenmontageteils (56a) ein Vorsprung (52a) ausgebildet, wobei auf der Außenumfangsfläche dieses Vorsprungs (52a) ein erster Schraubteil (56) mit Außengebilde ausgebildet ist. Es handelt sich hierbei – wie die Klägerin einräumt und wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – ersichtlich um eine einstückige Ausbildung. Die Montage dieser Ausführungsform ist in den Absätzen [00051] bis [0059] der Klagepatentschrift beschrieben. In Übereinstimmung mit der im allgemeinen Beschreibungsteil enthaltenen Montagebeschreibung wird danach zunächst das Einstellelement (57) auf die Innenseite des Vorsprungteils (52a) der linken Kurbel (52) geschraubt und hiernach wird die linke Kurbel (52) an der Kurbelachse (54) angebracht. Auch bei dem einzig verbliebenen Ausführungsbeispiel, das unter den erteilten Patentanspruch 1 fällt, wird damit vor der Montage des Kurbelkörpers auf der Kurbelachse das Einstellglied auf das Kurbelachsenmontageteil aufgeschraubt, so dass eine aus Kurbelkörper und Einstellglied bestehende Baugruppe entsteht, die als Ganzes auf die Kurbelachse aufgesteckt werden kann. Dies setzt – wie ausgeführt – eine Anbringung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil voraus.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, Patentanspruch 1 sei kein Verfahrensanspruch zur Montage einer Kurbelanordnung, sondern ein Vorrichtungsanspruch. Denn mit einer von einem Sachanspruch gelehrten bestimmten räumlich-körperlichen Ausgestaltung können selbstverständlich auch Vorteile bei der Herstellung der unter Schutz gestellten Vorrichtung oder deren Montage angestrebt werden.

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Klagepatent wolle eine Fahrradkurbelanordnung bereitstellen, die „bei montierter“ Kurbelanordnung die Justierung des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfache, und sie hieraus folgert, dass es auf eine Anbringung bzw. Halterung des ersten Schraubteils an dem Kurbelkörper nicht ankomme, kann dem nicht beigetreten werden. Die Klagepatentschrift bezeichnet es in Absatz [0011] als Aufgabe der Erfindung, eine Fahrradkurbelanordnung bereitzustellen, die das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfacht, wenn die Kurbelanordnung montiert wird. In der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung heißt es nämlich „when the crank assembly is mounted“, was im vorstehenden Sinne zu übersetzen ist. Folgerichtig hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (Seite 6 [Bl. 6 GA]) die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe auch noch selbst dahingehend beschrieben, eine Fahrradkurbelanordnung auszuführen, die „bei Montage“ der Kurbelanordnung die Justierung des Lagerspiels vereinfacht. Zwar mag sich aus der in der Klagepatentschrift angegebenen Aufgabenstellung nicht ergeben, ob es dem Klagepatent um die Vereinfachung der Justierung des Lagerspiels im Rahmen des gesamten Montagevorgangs oder aber nur um die Vereinfachung der Justierung des Lagerpiels bei einer bereits auf der Kurbelachse montierten Kurbelanordnung geht. Dass der gesamte Montagevorgang in Rede steht und auch eine erleichterte Montage angestrebt wird, entnimmt der Fachmann jedoch dem nachfolgenden Absatz [0013] der allgemeinen Beschreibung, welcher ebenfalls mit den Worten „When the crank assembly is mounted on the crank axle“ beginnt und in dem sodann der gesamte Montagevorgang und nicht nur die Justierung des Lagerspiels der bereits auf der Kurbelachse montierten Kurbelanordnung beschrieben wird. Im Rahmen der dortigen Montagebeschreibung wird – wie ausgeführt – beschrieben, dass zunächst das zweite Schraubteil des Einstellgliedes auf das erste Schraubteil des Kurbelachsenmontageteils geschraubt wird, so dass eine vormontierte Einheit aus Kurbelkörper und Einstellglied entsteht, die alsdann – geschlossen – auf die Kurbelachse gesteckt werden kann. Dem Fachmann erschließt sich hieraus, dass es dem Klagepatent objektiv auch um eine erleichterte Montage geht. Diese wird dadurch erreicht, dass das Einstellelement vor der Montage der Kurbelanordnung auf der Kurbelachse auf den Kurbelkörper geschraubt werden kann und die Kurbelanordnung dann als Ganzes auf die Achse montiert werden kann.

Dass die besagte Montagevereinfachung bei Anbringung der Kurbelanordnung auf der Achse ein ernstzunehmendes Anliegen der Erfindung ist, verdeutlicht dem Fachmann auch der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der Technik. An dem z. B. aus der japanischen Patentoffenlegungsschrift Nr. 2004-249XXX (Anlage HL 3) bekannten Stand der Technik beanstandet das Klagepatent, dass das Lagerspiel neu justiert werden muss, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen wurde und die Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert wird (Anlage HL 1a, Abs. [0007]). Ebenso bemängelt die Klagepatentschrift an herkömmlichen Kurbelanordnungen, die mittels einer Verjüngung an der Kurbelachse befestigt werden, dass das Lagerspiel „bei jedem Montieren“ der Kurbelanordnung justiert werden muss (Anlage HL 1a, Abs. [0009]). An dem Stand der Technik wird damit ausdrücklich bemängelt, dass bei einer Demontage und anschließenden Neumontage der Kurbelanordnung auf der Kurbelachse die Lagerspieljustierung vollständig neu durchgeführt werden muss. Der Erfindungsgegenstand beseitigt diesen Nachteil, weil bei einer Neumontage die vormonierte Einheit aus Kurbelkörper und Einstellglied erhalten bleibt und die Justage allein dadurch geschehen kann, dass, nachdem die vormonierte Einheit erneut auf die Kurbelachse aufgesteckt worden ist, lediglich das zweite Schraubteil gegenüber dem am Kurbelachsenmontageteil festgelegten ersten Schraubteil verdreht wird, bis das Einstellglied seine Position gegenüber dem Kurbelachsenmontageteil soweit verändert hat, dass das gewünschte Lagerspiel eingestellt ist.

Richtig ist zwar, dass sich die erfindungsgemäße Kurbelanordnung gegenüber dem Stand der Technik dadurch auszeichnet, dass das Lagerspiel, nachdem die Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert worden ist, in einfacher Weise durch bloßes Drehen des Einstellgliedes justiert werden kann. Auch mag nach erfolgter Erstmontage, wenn sich nach einiger Zeit (bei entsprechender Belastung) ein Spiel zwischen Kurbelarm und Lager ergibt, eine entsprechend einfache Nachjustierung möglich sein. Darüber hinaus zeichnet sich der Gegenstand des Klagepatents aber auch dadurch aus, dass bei ihm eine einmal vorgenommene Einstellung des Lagerspiels bei einer Demontage der – aus dem Kurbelkörper und dem Einstellglied bestehenden – Kurbelanordnung von der Kurbelachse und anschließenden Wiederanbringung der Kurbelanordnung auf der Achse beibehalten werden kann.

Die von der Klägerin in erster Instanz vorgenommene semantische Analyse des Begriffs „formed on“ (Bl. 54 ff GA) gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Nicht maßgeblich ist, wie das Klagepatent das Wort „formed“ zusammen mit anderen Präpositionen („by“ oder „at“) verwendet. Entscheidend ist vielmehr, was es unter „formed on“ versteht. Ins Leere geht auch der Hinweis auf die Absätze [0064] und [0065] der Klagepatentschrift. Diese allgemein gehaltenen Beschreibungsstellen befassen sich nicht mit dem Merkmal (2.4) bzw. der Angabe „formed on“ und geben deshalb keinen Aufschluss darüber, was das Klagepatent hierunter versteht. Von Bedeutung ist demgegenüber, dass die Klagepatentschrift den Begriff „formed on“ auch im Zusammenhang mit der Verbindung anderer Elemente untereinander verwendet (vgl. Anlage HL 1, Abs. [0012], Zeilen 44 – 45; Abs. [0020], Zeilen 20 – 21; Abs. [0045], Zeilen 8 bis 10; Abs. [0047], Zeilen 27 – 30; Abs. [0047], Zeilen 31 – 34; Abs. [0047], Zeilen 36 – 37; Abs. [0047], Zeilen 43 – 44; Abs. [0050], Zeilen 45 – 47; Abs. [0051], Zeilen 20 – 25). Beschrieben werden insoweit ausnahmslos einstückige Verbindungen zweier Komponenten, was wiederum dafür spricht, dass Patentanspruch 1 mit der Formulierung „a first screw part formed on the crank axle mounting part“ eine verdrehfeste Anbringung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil verlangt.

Soweit die Klägerin ausgehend von der Figur 3 der Klagepatentschrift in der ersten Instanz schließlich weitere „denkbare Varianten“ dieser Ausführungsform, nämlich eine zweistückige Ausgestaltung mit Vorsprung und eine zweistückige Ausgestaltung mit Ausbuchtung, dargestellt hat (Schriftsatz v. 04.11.2011, Seite 11 [Bl. 61 GA]), handelt es sich bei diesen Ausführungsformen um keine in der Klagepatentschrift gezeigten und/oder beschriebenen Ausführungsbeispiele. Sofern bei den von der Klägerin dargestellten Varianten 2 und 3 der erste Schraubteil ein diskretes Bauteil darstellt, lassen sich der Klagepatentschrift auch keinerlei Hinweise auf eine solche Ausführungsform entnehmen, wobei – allein aufgrund der Zeichnungen – auch nicht nachvollziehbar ist, wie hier die Justierung funktionieren soll. Sollten die ersten Schraubteile nachträglich an das Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers angeschweißt, angeklebt oder sonst wie an diesem befestigt worden sein, läge eine drehfeste Halterung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil vor, wie sie das Klagepatent gerade verlangt.

B.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen allesamt eine separate, aus zwei Elementen bestehende Anordnung zur Einstellung des Lagerspiels auf. Diese Einstellungsanordnung umfasst einen Plastikring und einen Klemm- bzw. Splitring, wobei letzterer Ring ein Einstellglied im Sinne des Klagepatents ist. Der Plastikring weist an einer Außenumfangsfläche ein (Außen-)Gewinde auf und stellt damit einen ersten Schraubteil bereit. An der Innenumfangsfläche des Splitrings ist ein entsprechendes (Innen-)Gewinde ausgebildet, so dass das Einstellglied ein zweites Schraubteil aufweist. Mittels dieses zweiten Schraubteils kann das Einstellglied auf den ersten Schraubteil des Plastikrings aufgeschraubt werden. Ist die Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert, steht das zweite Schraubteil des Einstellglieds gewindemäßig mit dem ersten Schraubteil des Plastikrings in Eingriff, um das Einstellglied relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil verschieben und positionieren zu können.

Die so ausgebildeten angegriffenen Ausführungsformen weisen damit zwar ebenfalls einen ersten Schraubteil und ein Einstellglied mit einem zweiten Schraubteil auf. Bei dem Plastikring mit dem ersten Schraubteil handelt es sich aber um ein vom Kurbelkörper zu unterscheidendes Bauteil, welches nicht Bestandteil des Kurbelkörpers ist. Es ist – entgegen den Vorgaben des Klagepatents – nämlich nicht drehfest an diesem gehalten. Mangels verdrehfester Anbringung an dem Kurbelachsenmontageteil gehört der erste Schraubteil weder zu dem Kurbelkörper noch ist er an dessen Kurbelachsenmontageteil ausgebildet. Demgemäß kann im Rahmen der Montage der angegriffenen Ausführungsformen auf die Kurbelachse auch keine aus Kurbelkörper und Einstellglied zusammengesetze Einheit gebildet werden, die in diesem Zustand – geschlossen – auf der Kurbelachse montiert und in diesem Zustand – geschlossen – von der Achse demontiert werden kann.

Das gilt zunächst für die angegriffene Ausführungsform I. Bei dieser ist die Kurbelachse an ihrem Ende mit einem Flansch versehen und in den Kurbelkörper eingesteckt. Ein Aufstecken des Kurbelkörpers über den Flansch auf die Kurbelachse ist hier von vornherein nicht möglich. Darüber hinaus ist es bei der angegriffenen Ausführungsform I aber auch nicht möglich, die aus dem inneren Plastikring und dem Einstellglied zusammengesetzte Einstellanordnung vor der Montage des Kurbelkörpers auf der Achse an dem Kurbelkörper anzubringen. Stattdessen findet zunächst eine Vormontage von Kurbelkörper und Kurbelachse statt. Anschließend wird in einem weiteren Montageschritt die aus dem Plastikring und dem Einstellglied bestehende Einstellanordnung auf die – mit dem Kurbelkörper verbundene – Kurbelachse aufgeschoben. Der innere Plastikring ist dabei so bemessen, dass er sich zwar auf die Kurbelachse aufschieben lässt, er jedoch relativ fest auf dieser sitzt. Der Sitz ist hierbei – wie sich anhand des vorliegenden Musters der angegriffenen Ausführungsform I nachvollziehen lässt – so fest, dass das Einstellglied relativ gegenüber dem Plastikring verdreht werden kann, d. h. Plastikring und Einstellglied nicht zusammen auf der Kurbelachse rotieren. So verhält es sich ersichtlich schon vor der Aufnahme des Kragens des Plastikrings in der Aussparung in dem Kurbelachsenmontageteil, weshalb das Kurbelachsenmontageteil hierzu trotz der Anlage des Plastikrings an dem Kurbelachsenmontageteil keinen nennenswerten Beitrag zu leisten vermag. Der Plastikring mag, wenn sein Kragen in der Aussparung des Kurbelachsenmontageteils aufgenommen ist, mit dem Kurbelachsenmontageteil in Kontakt stehen. Das reicht zur Verwirklichung des Merkmals (2.4) jedoch nicht aus, weil dieser Kontakt allein nicht zu einer drehfesten Halterung des Plastikrings an dem Kurbelachsenmontageteil führt.

Die Klägerin hat im Verhandlungstermin eingeräumt, dass auch bei der angegriffenen Ausführungsform I, bei der der Kragen des Plastikrings in einer Aussparung in dem Kurbelachsenmontageteil aufgenommen wird, der Plastikring im Kurbelkörper ohne die Achse nicht gehalten wird (Bl. 300R GA). Der Plastikring ist also weder mit dem Kurbelachsenmontageteil verrastet noch in diesem eingeklemmt noch sonst wie mit diesem verbunden. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin behauptet hat, dass bei demontierter Kurbelachse der Reibwiderstand zwischen Plastikring und Kurbelkörper groß genug sei, um ein Verdrehen der Schraubteile gegeneinander zu ermöglichen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform I – wie auch bei den anderen angegriffenen Ausführungsformen – an der erforderlichen Halterung des Plastikrings an dem Kurbelachsenmontageteil fehlt. Die Lehre des Klagepatents geht nicht dahin, ein Verdrehen der beiden Schraubteile gegeneinander durch ein Andrücken des ersten Schraubteils an das Kurbelachsenmontageteil seitens des Bedieners zu ermöglichen. Darauf, ob bei der angegriffenen Ausführungsform I bei demontierter Kurbelachse der Reibwiderstand zwischen Plastikring und Kurbelkörper groß genug ist, um ein Verdrehen der Schraubteile aufeinander zu ermöglichen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Lediglich vorsorglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies angesichts der glatten Metalloberfläche des Kurbelkörpers wenig plausibel erscheint. Anhand des vorliegenden Musters, bei dem sich die in den Kurbelkörper eingesteckte Kurbelachse nicht mehr von dem Kurbelkörper entfernen lässt, lässt sich der von der Klägerin behauptete Effekt jedenfalls nicht feststellen.

Nichts anderes gilt für die angegriffenen Ausführungsformen II bis V, die sich von der angegriffenen Ausführungsform I u. a. dadurch unterscheiden, dass die Kurbelachse an ihrem Ende keinen Flansch aufweist. Der Kurbelarm bzw. Kurbelkörper kann deshalb bei diesen Kurbelanordnungen zwar auf das Ende der Achse aufgesteckt werden, wo er anschließend mit einer Mutter bzw. Fixierschraube gesichert wird. Auch bei den angegriffenen Ausführungsformen II bis V ist der den ersten Schraubteil bereitstellende Plastikring aber nicht drehfest an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers gehalten. Eine gemeinsam auf die Achse montierbare Baugruppe aus Kurbelkörper und Einstellelement kann auch hier nicht gebildet und auch nicht wieder von der Kurbelachse demontiert werden.

2.
Das damit nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal (2.4) wird von den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht äquivalent verwirklicht.

a)
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).

b)
Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.

Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Gleichwirkend ist nämlich nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 1999, 909 Rdnr. 68 – Spannschraube; BGHZ 150, 149, 157 f. = GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123– Palettenbehälter III; Benkard/Scharen, EPÜ, Art. 69 Rdnr. 58). Hier soll durch die von Merkmal (2.4) gelehrte räumlich-körperliche Anbindung des ersten Schraubteils an den Kurbelkörper – wie ausgeführt – auch eine vereinfachte Montage erreicht werden, indem das Einstellglied auf den Kurbelkörper aufgeschraubt und die so entstandene Baugruppe geschlossen auf die Kurbelachse montiert werden kann. Ferner ermöglicht es die Ausgestaltung nach Merkmal (2.4), dass die aus Kurbelkörper und Einstellglied zusammengesetzte Kurbelanordnung nach erfolgter Erstmontage unter Beibehaltung der Spieleinstellung von der Kurbelachse demontiert und in diesem Zustand wieder auf dieser montiert werden kann, so dass das Lagerspiel nicht erneut justiert werden muss. Beides ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht möglich.

bb)
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden konnte, fehlt es darüber hinaus an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Patentanspruch 1 lehrt eine Halterung und damit Anbindung des ersten Schraubteils an dem Kurbelkörper. Diese ist, wie der Fachmann unschwer erkennt, Voraussetzung für die in der Klagepatentbeschreibung beschriebene vereinfachte Montage sowie für die Beibehaltung der Spieleinstellung im Falle einer Demontage der Kurbelanordnung von der Kurbelachse und ihrer anschließenden erneuten Montage auf der Achse. Bei Orientierung an den Patentansprüchen wird der Fachmann deshalb eine Lösung mit einer separaten Einstellanordnung nicht als gleichwertig in Betracht ziehen, weil sie dem Geist der Erfindung zuwiderläuft.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.