2 U 98/07 – Pkw-Fensterscheiben

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 985

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. November 2008, Az. 2 U 98/07

Vorinstanz: 4b O 256/06

I.
Die Berufung der Klägerin [Berichtigt auf: Berufung der Beklagten] gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruchs die Worte „ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen“ durch die Worte „ohne in Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgröße wie der übrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen“ ersetzt werden.

II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 700.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 778 XXX (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 8. Dezember 1995 im. November 1996 eingereicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte im. Juni 2001. Die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte im. Mai 2002 unter dem Aktenzeichen DE 696 13 YYY (Anlage K 4).

Das Klagepatent war Gegenstand eines von der Beklagten angestrengten Einspruchsverfahrens, in dem es beschränkt aufrechterhalten wurde (vgl. Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gemäß Anlage K 1, deutsche Übersetzung Anlage K 1B). Das geänderte Patent ist am. Februar 2007 veröffentlicht worden (EP 0 778 XXX B2, Anlage K 19). Die deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift ist am. Oktober 2007 (DE 696 13 YYY T3) veröffentlicht worden.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie sowie ein Fertigungs- und Montageverfahren einer Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents in der Fassung des Einspruchsverfahrens haben folgenden Wortlaut:

„1.
Dispositif de fermeture affleurant, destiné à fermer une baie (2) pratiquée dans la carrosserie (1) d’un véhicule, ledit dispositif comprenant un panneau fixe (4) et un panneau mobile (7, 8) par rapport au panneau fixe (4),
caractérisé en ce que ledit panneau fixe (4) porte une ouverture (6), dont les bords sont éloignés de la périphérie dudit panneau fixe (4),
ledit panneau mobile (5) pouvant venir obturer ladite ouverture (6), en venant dans le plan même dudit, panneau fixe,
des éléments fonctionnels (9) assurant la mobilité requise du panneau mobile par rapport au panneau fixe étant montés sur la face dudit panneau fixe (4) tournée vers l’intérieur du véhicule,
au moins un desdits éléments fonctionnels (9) se prolongeant jusque sous ladite périphérie du panneau fixe (4),
et en ce que ledit panneau fixe est rapporté sur ladite carrosserie par collage de la périphérie de ladite face du panneau fixe (4) tournée vers l’intérieur du véhicule aux bords (3) de ladite baie (2),
les bords (3) de ladite baie (2) étant légèrement en retrait de ladite carrosserie (1), de façon à pouvoir accueillir ledit panneau fixe (4) de manière affleurante par rapport à la carrosserie (1), de façon à assurer une continuité visuelle entres les carrosserie (1) et ledit dispositif et en ce que les extrémités d’au moins un desdits éléments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la périphérie du panneau fixe (4) sont prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie. “

„8.
Procédé de fabrication et de montage d’un dispositif de fermeture affleurant selon l’une des revendications précédentes, destiné à fermer une baie pratiquée dans la carrosserie (1) d’un véhicule, caractérisé en ce qu’il comprend les étapes suivantes :
– obtention d’un panneau fixe (4) présentant une ouverture (6), dont les bords sont éloignés de la périphérie dudit panneau fixe (4), et d’un panneau mobile (5) prévu pour pouvoir fermer ladite ouverture ;
– montage dudit panneau mobile (5) sur ledit panneau fixe (4), à l’aide d’éléments fonctionnels (9) assurant la mobilité requise, lesdits éléments fonctionnels étant placés sur la face dudit panneau fixe (4) tournée vers l’intérieur du véhicule, au moins un desdits éléments fonctionnels (9) se prolongeant jusque sous ladite périphérie du panneau fixe (4) ;
– montage dudit panneau fixe sur ladite carrosserie, par collage de la périphérie de ladite face du panneau fixe tournée vers l’intérieur de véhicule aux bords (3) de ladite baie (2) en retrait de ladite carrosserie, de façon à assurer une continuité visuelle entre la carrosserie (1) et ledit dispositif de fermeture, les extrémités d’au moins un desdits éléments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la périphérie du panneau fixe (4) étant prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie.“

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichte deutsche Übersetzung (DE 696 13 YYY T3) dieser Ansprüche lautet folgendermaßen:

„1.
Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte (4) und eine gegenüber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die feststehende Platte (4) eine Öffnung (6) aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten festen Platte (4) entfernt sind, wobei die bewegliche Platte (5) die Öffnung (6) verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente (9), welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte im Verhältnis zur feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstreckt, und dadurch, dass die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) auf die Ränder (3) der Öffnung (2) aufgebracht werden, wobei die Ränder (3) dieser Öffnung (2) gegenüber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) bündig mit der Karosserie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen, und dadurch, dass die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte (4) und den Rändern (3) der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind.“

„8.
Fertigungs- und Montageverfahren einer Vorrichtung zum bündigen Verschließen gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, zum Schließen einer Öffnung in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass es die folgenden Schritte umfasst:
– Erstellen einer feststehenden Platte (4), die eine Öffnung (6), deren Ränder von dem Umfang der besagten feststehenden Platte (4) entfernt sind, sowie einer zum Schließen der besagten Öffnung vorgesehene bewegliche Platte (5) aufweist;
– Anbringen dieser beweglichen Platte (5) auf der feststehenden Platte (4) mit Hilfe von Funktionselementen (9), welche die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten, wobei die besagten Funktionselemente auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht sind, wobei mindestens eines der Funktionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstreckt;
– Anbringen der besagten feststehenden Platte an der Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder (3) der gegenüber der Karosserie nach hinten versetzten Öffnung (2), um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und der besagten Verschlussvorrichtung zu erreichen,
– wobei die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, zwischen der besagten feststehenden Platte (4) und den Rändern (3) der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt werden.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht einer ersten Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung, Figur 2 zeigt einen Schnitt längs der Ebene II-II in Figur 1, Figur 4 zeigt einen Schnitt längs der Ebene IV – IV in Figur 1, Figur 5 zeigt einen Schnitt durch eine zweite Ausführungsform und Figur 6 zeigt eine dritte Ausführungsform.

Die Beklagte stellt Fensterscheiben her und vertreibt diese an die A, welche die Fensterscheiben für ihr Transportermodell B verwendet. Die generelle Ausgestaltung dieser Fensterscheiben, welche aus einer feststehenden und einer beweglichen Scheibe bestehen und Führungsschienen für die bewegliche Scheibe sowie Halteclipse zur Verbindung mit dem Fahrzeug aufweisen, ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlage K 16 vorgelegten beiden Lichtbildern, von denen das erste – von der Klägerin mit Bezugszeichen versehene – Foto nachstehend wiedergegeben wird.

Die generelle Ausgestaltung der Führungsschienen und Halteclipse der in Rede stehenden Fensterscheiben der Beklagten ergibt sich ferner aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 XYZ A 1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausführungsform am. März 2003 zum Patent angemeldet hat. Ein Patent ist hierauf bislang nicht erteilt worden.

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Fensterscheiben eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Fensterscheiben der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Sie verfüge insbesondere über Funktionselemente im Sinne des Klagepatents. Diese bestünden aus den Führungsschienen für die bewegliche Scheibe und den Halteclipsen. Außerdem stelle der Vertrieb der Fensterscheiben im Ersatzteilhandel ohne die zugehörigen Halteclipse eine mittelbare Verletzung sowohl des Patentanspruchs 1 als auch des Verfahrensanspruchs 8 dar.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass sie mit ihren Fenstern von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch mache. Eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents scheide aus, weil sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Führungsschienen, welche allein die Funktionselemente bildeten, nicht in ihrer Längserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe verlängerten. Außerdem stünden die Enden der Führungsschienen nicht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff. Die von ihr verwendeten Halteclipse seien nicht Teil der Führungsschienen; es handele sich vielmehr um gesonderte Bauteile. Bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als gesonderte bzw. konstruktiv abgetrennte Bauteile handele es sich um eine zweistückige Ausführung, die vom technischen Sinngehalt des Klagepatents nicht erfasst werde. Eine äquivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor.

Durch Urteil vom 18. September 2007 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und in der Sache wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, bei denen

die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Rändern der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

b)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind,

die geeignet sind,

mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Rändern der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 778 XXX B2 gemäß vorstehender Eignung benutzt werden dürfen,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. genannten Handlungen seit dem 27. Juli 2001 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)
die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,
b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents gemäß dem Vorrichtungsanspruch 1 wortsinngemäß. Sie verwirkliche auch die beiden allein streitigen Merkmale, wonach sich mindestens eines der Funktionselemente bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecke (Merkmal 7 der nachstehend zu II. A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung) und wonach die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckten, zwischen die feststehende Platte und den Rändern der Öffnung sandwichartig eingefügt seien (Merkmal 10). Das Klagepatent befasse sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung der beweglichen Scheibe auszufallen habe. Es lege sich auch an keiner Stelle fest, wie die „Funktionselemente“ ausgestaltet sein sollten.
Es sei für den Fachmann offensichtlich, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiele keineswegs die einzig möglichen sein könnten oder sollten. Die Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gewählten Bewegungsmechanismus auf der anderen Seite sei völlig in das Belieben des Fachmanns gestellt. Dieser erkenne, dass es ihm nach der Lehre des Klagepatents freistehe, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste Lösung zu wählen und die Funktionselemente (Führungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht über die gesamte Breite zu den entfernten Rändern hin reichten. Er erkenne auch, dass er – wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten möchte – für die hierfür erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen könne, die würfelförmig ausgestaltet seien. Aufgrund dessen erkenne der Fachmann auch, dass die Bezeichnung „Ende“ nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden könne. Die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte könne vielmehr von jeder der zur Verfügung stehenden drei Seiten des Funktionselementes aus erfolgen. Des Weiteren sei der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagepatentschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente „einstückig“ ausgebildet sein müssten. Er sei vielmehr auch hier völlig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansehe, könne er die Funktionselemente auch mehrstückig ausführen. Hierbei spiele es keine Rolle, wie diese mehreren Teile miteinander verbunden seien, so lange sie funktional eine Einheit bildeten. Es falle daher auch unter den Wortlaut des Klagepatents, wenn die Beklagte die von ihr verwendeten „Laschen“ (Halteclipse) clipartig mit der Führungsschiene verbinde.

Es liege damit eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 vor. Die Beklagte verletze den Vorrichtungsanspruch 1 darüber hinaus mittelbar in den Fällen, in denen sie die Fensterplatten ohne Halteclipse zur Verbindung der Führungsschienen mit der Karosserie veräußere. Schließlich verletze die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform auch den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents mittelbar.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngemäße Benutzung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 sowie eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 1 und 8 bejaht.

Wesentlich für das Klagepatent sei es, dass ein und dasselbe Bauteil, nämlich das jeweilige Funktionselement, zwei Funktionen erfülle. Die erste Funktion bestehe in der Gewährleistung der erforderlichen Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte. Die zweite Funktion bestehe darin, dass die bewegliche Platte auch im Falle des Bruchs der feststehenden Platte gehalten werde. Von besonderer Bedeutung sei das Merkmal 10. Hiernach müssten die „Enden“ von mindestens einem der Funktionselemente zwischen der feststehenden Platte und den Rändern der Öffnung sandwichartig ergriffen werden, wobei es sich bei diesen „Enden“ nicht um irgendwelche Enden der Funktionselemente handeln dürfe, sondern um die „Enden“ von mindestens einem der Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte verlängerten.

Bei der angegriffenen Ausführungsform endeten die Führungsschienen der beweglichen Scheibe vor dem Verklebungsbereich der festen Scheibe. Die Führungsschienen reichten also nicht an den Rand der feststehenden Scheibe. Damit verlängerten sich die Führungsschienen nicht bis unter den Umfang der feststehenden Platte. Außerdem würden nicht die Enden von mindestens einer Führungsschiene, die sich nicht bis unter den Umfang der feststehenden Platte verlängerten, zwischen der feststehenden Platte und den Rändern der Öffnung sandwichartig ergriffen. Die betreffenden Merkmale des Klagepatents würden auch nicht durch die Halteclipse der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Diese seien nicht „Teil“ der Funktionselemente, also der Führungsschienen; es handle sich vielmehr um von den Führungsschienen getrennte, gesonderte bzw. eigene konstruktiv abgetrennte Bauteile. Die Halteclipse verlängerten sich nicht unter den Umfang der feststehenden Platte. Sie bildeten auch keine „Enden“ im Sinne des Klagepatents, nämlich Enden von mindestens einem der Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte verlängerten und die zwischen der feststehenden Platte und den Rändern der Öffnung sandwichartig ergriffen würden.

Das Landgericht sei im Übrigen von einer infolge der Einschränkung des Klagepatents überholten Aufgabenstellung ausgegangen. Auch seien die Merkmale 7 und 10 nicht zutreffend aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt worden. Nicht beachtet worden sei, dass eine Verlängerung nur in der „Erstreckungsrichtung“ der Funktionselemente erfolgen könne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Fachmann auch nicht völlig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung der Funktionselemente. Schließlich erfasse der Tenor des landgerichtlichen Urteils die angegriffene Ausführungsform nicht.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass es zur Konkretisierung im Tenor zu I. 1. b) des landgerichtlichen Urteils statt „ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen“ heißen soll: „in Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgröße wie der übrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen“,

hilfsweise, gemäß den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen zu entscheiden.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz (Art. 64 EPÜ, §§ 9 Nr. 1, 10, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB) verurteilt. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, weshalb die Beklagte diesen Anspruch durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unmittelbar verletzt. Darüber hinaus stellen das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Fensterscheiben ohne die zugehörigen Halteclipse eine mittelbare Verletzung sowohl des Patentanspruchs 1 als auch des Verfahrensanspruchs 8 dar. Die vorgenommene Modifizierung des landgerichtlichen Urteilsausspruches in Abschnitt I. 1. b) durch den Ersatz der Worte „ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen“ durch die Worte „ohne in Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgröße wie der übrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen“ präzisiert, wie der im Falle des Anbietens und/oder der Lieferung der angegriffenen Fensterscheiben ohne Halteclipse zur Wahrung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin anzubringende Warnhinweis schrifttechnisch ausgestaltet sein muss, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden wäre.

A.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie sowie ein Verfahren zur Fertigung und Montage einer solchen Vorrichtung.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt (nachfolgend wird auf die zwischenzeitlich veröffentlichte deutsche Übersetzung der geänderten Klagepatentschrift – T3-Schrift – Bezug genommen), besteht die bekannteste Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeugöffnung darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und Öffnungsrändern der Karosseriewand vorgesehen wird, geteilt in zwei Teile, nämlich einen inneren und einen äußeren Teil, die dicht aneinander liegen und gleichzeitig gegen die Ränder der Scheibe und der Öffnung – mit einer zwischenliegenden Dichtung – andrücken (Absatz [0002]).

Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang auf den aus der FRA 2 552 483 bekannten Stand der Technik ein, zu dem sie ausführt, dass bei diesem die Führungsschienen über die Ränder des feststehenden Teils des Fensters greifen und der feststehende Teil an der Karosserie mit Hilfe eines auf der Außenfläche des Fahrzeuges befestigten Rahmens montiert werden. Hieran beanstandet sie als nachteilig, dass dies sichtbare Unebenheiten mit sich bringt, weil Teile aus der Fläche hervortreten (Absatz [0003]).

Außerdem geht die Klagepatentschrift einleitend auf die US-A 1 809 932 ein, welche nach ihren Angaben ein Fahrzeugfenster beschreibt, dessen beweglicher Teil als Kippelement angebracht ist. Auch bei diesem Stand der Technik ist ein Verbindungsrahmen oder Chassis erforderlich, um den beweglichen und den feststehenden Teil, welcher direkt auf dem Chassis montiert ist, auf der Karosserie aufzubringen. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass auch dieser Verbindungsrahmen vorsteht und deshalb ebenfalls optische Unebenheiten verursacht (Absatz [0004]).

Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich mittlerweile die ästhetischen Kriterien geändert haben und man deshalb nunmehr dazu tendiert, solche Unebenheiten, zumindest aber den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfläche, zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der
Übergang stetig sein soll (Absatz [0005]).

Hiervon ausgehend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung (Fahrzeugscheibe) mit einer feststehenden und einer beweglichen Platte (Scheibe) bereitzustellen, die von außen eine „glatte Optik“ bietet und die gewährleistet, dass die bewegliche Platte im Falle des Bruchs der feststehenden Platte nicht herunter- und damit nicht in den Innenraum des Fahrzeugs fällt.

Dass das Klagepatent in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, auch letzteres erreichen will, ergibt sich, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, insbesondere aus Absatz [0013] der Klagepatentschrift, wo es – wenn auch mit Blick auf eine besondere Ausgestaltung, bei welcher die Funktionselemente eine (vom Anspruch 1 nicht geforderte) Querleiste umfassen – heißt (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Wenn die Funktionselemente mindestens eine Querleiste umfassen, so erstreckt sich diese bis zu den Rändern der Platte, so dass die Enden der Querleiste zwischen der Platte und den Rändern der Öffnung in Form einer Verbundschicht eingebettet sind. Diese Anordnung ermöglicht das Erfüllen bestimmter Normanforderungen bezüglich des Bruchs von Scheiben in Fahrzeugen.“

Gemeint ist damit, dass ein Herunterfallen der bewegliche Platte im Falle des Bruchs der feststehenden Platte verhindert wird. Dies wird, wie im Einzelnen noch ausgeführt wird, durch die Merkmale 7 und 10 des Patentanspruchs 1 erreicht.

Dass die Teilaufgabe, von außen eine „glatte Optik“ zu schaffen, schon im Stand der Technik des Einspruchsverfahrens gelöst war, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass es sich hierbei weiterhin auch um eine der Aufgaben des Klagepatents handelt, weil ein nach der Patenterteilung aufgefundener Stand der Technik keinen Einfluss auf das der geschützten Erfindung zugrunde liegende technische Problem hat (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Ein solcher Stand der Technik kann zwar für die Beurteilung der Neuheit und der Erfindungshöhe der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen, das ihr zugrunde liegende technische Problem verändert er aber nicht (BGH GRUR 1988, 444, 445 – Betonstahlmattenwender; GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Das einem Patent zugrunde liegende technische Problem (die so genannte Aufgabe) ist nicht aus dem einschlägigen Stand der Technik, sondern aus der Patentschrift zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1987, 280, 282 – Befestigungsvorrichtung; GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Eine Vorrichtung bereitzustellen, die von außen eine „glatte Optik“ bietet, bleibt deshalb neben den von den neu hinzugekommenen Merkmalen gelösten Teilaufgabe weiterhin eine Aufgabe des Klagepatents; die hinzugekommenen Merkmale modifizieren bzw. erweitern diese Aufgabe nur.

Eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung in einer Karosserie eines Fahrzeugs zu schaffen, bei der Funktionselemente vorhanden sind, die sowohl die Beweglichkeit der beweglichen Platte im Verhältnis zu feststehenden Platte sichern als auch gewährleisten, dass die bewegliche Platte auch im Falle des Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird, ist hingegen schon deshalb nicht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, weil darin bereits Elemente der erfindungsgemäßen Lösung, nämlich die „Funktionselemente“ enthalten sind. Das technische Problem ist aber von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten (BGH, GRUR 1985, 369 – Körperstativ; GRUR 1991, 811, 814 – Falzmaschine).

Zur Lösung der vorstehend herausgearbeiteten Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs.

2. Die Vorrichtung umfasst
(a) eine feststehende Platte (4) und
(b) eine gegenüber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8).

3. Die feststehende Platte (4) weist eine Öffnung (6) auf, deren Ränder vom Umfang der feststehenden Platte (4) entfernt sind.

4. Die bewegliche Platte (5) kann die Öffnung (6) verschließen, indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird.

5. Es sind Funktionselemente (9) vorhanden, die die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte (4) gewährleisten.

6. Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht.

7. Mindestens eines der Funktionselemente (9) verlängert sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) („au moins un desdits éléments fonctionnels se prolongeant jusque sous ladite périphérie du panneau fixe“).

8. Die feststehende Platte (4) wird auf die Karosserie (1) durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) auf die Ränder (3) der Öffnung (2) aufgebracht.

9. Die Ränder (3) dieser Öffnung (2) sind gegenüber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) bündig mit der Karosserie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen.

10. Die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die
sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verlängern, werden zwischen der feststehende Platte (4) und den Rändern (3) der Öffnung (2) sandwichartig ergriffen („les extrémités d’au moins un desdits éléments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la périphérie du panneau fixe (4) sont prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie“).

Daneben schlägt Anspruch 8 des Klagepatents ein Verfahren zur Fertigung und Montage einer solchen Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs vor, das folgende Schritte umfasst:

I. Erstellen einer feststehenden Platte (4),
(a) die eine Öffnung (6) aufweist, deren Ränder von dem Umfang der besagten feststehenden Platte (4) entfernt sind, und
(b) die eine zum Schließen der besagten Öffnung vorgesehene bewegliche Platte (5) aufweist.

II. Anbringen dieser beweglichen Platte (5) auf der feststehenden Platte (4) mit Hilfe von Funktionselementen (9), welche die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten, wobei
(a) die besagten Funktionselemente auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht sind und
(b) mindestens eines der Funktionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verlängert.

III. Anbringen der besagten feststehenden Platte an der Karosserie
(a) durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder (3) der gegenüber der Karosserie nach hinten versetzten Öffnung (2), um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und der besagten Verschlussvorrichtung zu erreichen,
(b) wobei die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verlängern, zwischen der besagten feststehenden Platte (4) und den Rändern (3) der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt werden.

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs (Merkmal 1). Die Vorrichtung weist eine feststehende Platte (4), welche mit einer Belüftungs-Öffnung versehen ist (Merkmal 3), und eine gegenüber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8), welche das Verschließen der Öffnung ermöglicht, auf (Merkmal 2). Unter einer „feststehenden Platte“ versteht das Klagepatent ein „einstückiges Element“, das an der Karosserie angebracht ist, wobei dieses Element aus einem Teil oder aus mehreren im Voraus zusammenmontierten Teilen bestehen kann (Absätze 0024 und 0010; [0030] und [0010] der Übersetzung). Bevorzugt handelt es sich bei der feststehenden Platte und der beweglichen Platte um Glasscheiben (Absatz 0023; [0029] der Übersetzung). Die Ränder der in der feststehenden Platte vorgesehenen Öffnung (6) sind vom Umfang der feststehenden Platte (4) entfernt, also von deren Rand beabstandet (Merkmal 4). Die bewegliche Platte (5), die das Element zum Erreichen der gewünschten Belüftung der Fahrzeugkabine oder des Fahrzeuginnenraumes darstellt (Absatz [0014]), kann die Öffnung (6) in der feststehenden Platte (4) verschließen, indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird (Merkmal 5). Um dies zu ermöglichen, sind so genannte Funktionselemente (9) vorgesehen (Merkmal 5), die auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche – also der Innenseite – der feststehenden Platte (4) angebracht sind. Die Ränder (3) der Öffnung (2) sind erfindungsgemäß gegenüber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt, damit sie die feststehende Platte (4) bündig mit der Karosserie (1) aufnehmen können, um hierdurch – wie es im Anspruch 1 heißt – „eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung“ zu erreichen. Die feststehende Platte (4) ist mit dem Umfang ihrer zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche auf bzw. an die zurückgezogenen Ränder der Karosserieöffnung (2) geklebt (Merkmal 8). Sie wird also einfach durch Aufkleben auf die zurückstehenden Ränder der Öffnung in der Karosserie aufgebracht (Absatz [0012]; vgl. auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, Anlage K 1B, Seite 14 unten). Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, besitzt das erfindungsgemäße „Verschlusssystem“ für die Öffnung in der Karosserie damit keinen äußeren Rahmen, der sich von der Karosserie abhebt (Absatz [0008]).

Angesichts des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 5, 7 und 10 näherer Erläuterung.

Die im Streitfall eine zentrale Rolle spielenden „Funktionselemente“ (Merkmal 5 und Merkmale 6, 7 und 10) werden – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – hinsichtlich ihrer konstruktiven Ausgestaltung im Anspruch 1 nicht näher beschrieben. Dieser wählt – ebenso wie Anspruch 8 – die denkbar allgemeine Fassung „Funktionselemente“ und meint hiermit, wie sich bereits aus dem Begriff „Funktionselemente“ selbst ergibt, ersichtlich jede Ausführung, die die den „Funktionselementen“ erfindungsgemäß zugewiesenen Funktionen erfüllt. Die Verwendung des Plurals in Anspruch 1 („Funktionselemente“) zeigt dem Durchschnittsfachmann hierbei bereits, dass es regelmäßig um ein Zusammenwirken mehrerer Bauteile geht.

Nach dem offenbarten Erfindungsgedanken sind den „Funktionselementen“ mehrere technischen Funktionen zugedacht:

• Zum einen müssen die „Funktionselemente“ die Beweglichkeit der beweglichen Platte (7, 8) in Bezug auf die feststehende Platte (4) sicherstellen (Merkmal 5). Um dies zu ermöglichen, müssen die „Funktionselemente“ daher beide Platten erfassen, je nach Benutzungsart als Führungsschiene oder Schiebeleiste oder Scharnierhebel.
• Zum anderen dürfen die „Funktionselemente“ die „glatte Optik“ nicht stören und sind daher auf der Innenseite der feststehenden Platte angebracht; darüber hinaus sollen sie von innen zu betätigen sein, damit man zum Öffnen und Schließen nicht jedes Mal anhalten und aussteigen muss (Merkmal 6).
• Außerdem sollen die „Funktionselemente“ die bewegliche Platte halten; sie sollen dafür sorgen, dass die bewegliche Platte selbst im Falle des Bruchs der feststehenden Platte an ihrem Ort bleibt und nicht herunterfällt. Diese technische Funktion betrifft die oben angesprochene zweite Teilaufgabe der Erfindung. Wäre die bewegliche Platte nur an der Innenseite der feststehenden Platte angebracht, würde sie im Falle einer Zerstörung der feststehenden Platte ihren Halt verlieren und herausfallen, wobei die Gefahr bestünde, dass sie als Ganzes in den Innenraum des Fahrzeuges fällt. Das will das Klagepatent verhindern. Es belässt es deshalb nicht bei der Anbringung der Funktionselemente an der Innenseite der feststehenden Platte, sondern lehrt in den Merkmalen 7 und 10 weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Funktionselemente – und über diese die bewegliche Platte – wie auch die feststehende Platte an der Karosserie befestigt sind, und zwar dort, wo es auch die feststehende Platte ist. Dadurch wird erreicht, dass die bewegliche Platte auch im Falle eines Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird.

Um die vorgenannten Funktionen zu erfüllen, müssen die Funktionselemente nicht „einstückig“ ausgebildet sein. Der Patentanspruch 1 spricht – ebenso wie der Verfahrensanspruch 8 – allgemein von „Funktionselementen“, nicht aber von „einstückigen“ Funktionselementen. Dass es die Funktionselemente „einstückig“ sein sollen, lässt sich auch der Beschreibung nicht entnehmen; auch in dieser ist nicht davon die Rede, dass es sich bei den Funktionselementen um „einstückige“ Bauteile handeln muss. Das Klagepatent befasst sich auch nicht mit dem Problem, möglichst wenige Bauteile zu verwenden. Ob mehr oder weniger Bauteile vorteilhaft sind, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von Fertigungs- und Montagegesichtspunkten ab. Das Klagepatent beschäftigt sich hiermit nicht. Es verlangt auch nicht bei einer Verwendung mehrerer Elemente, das jedes einzelne von ihnen alle vorgenannten Funktionen erfüllt; es genügt, dass sie das im Zusammenwirken tun. Was die Klagepatentschrift in Bezug auf die „feststehende Platte“ ausführt (Absätze 0024 und 0010; [0030] und [0010] der Übersetzung), ist für die konstruktive Ausgestaltung der „Funktionselemente“ bedeutungslos. Es geht auch nicht darum, eine vormontierte Einheit aus nur einem Bauteil zu erhalten, die einfach einzubauen ist. Auch hiermit beschäftigt sich das Klagepatent nicht, wobei auch nicht ersichtlich ist, was unter einer „vormontierten Einheit“ aus nur „einem Bauteil“ zu verstehen sein soll. Denn bei „einem“ Bauteil gibt es nichts vorzumontieren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Frankfurt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 4. Mai 2005 (Anlage B 1, InstGE 5, 179) sind für den Senat wenig erhellend, weil die Begründung nicht aus der Patentschrift hergeleitet wird und weil letztlich auch die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten Auslegungsgrundsätze nicht beachtet werden.

Hinsichtlich des Verständnisses der Merkmale 7 und 10 kann ohne weiteres zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass „se prolongeant“ in der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen französischen Anspruchsfassung mit „sich verlängern“ ins Deutsche zu übersetzen ist. Sachlich macht das keinen Unterschied zu einer Übersetzung mit „sich erstreckt“. Entscheidend ist nicht der wissenschaftlich-philologische, sondern der technische Sinngehalt, den der Durchschnittsfachmann dem Merkmal unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen beimisst. Dabei geht es eindeutig darum, dass mindestens ein Funktionselement bis zum Rand der feststehenden Platte reicht, damit der angestrebte Sandwich-Aufbau (Merkmal 10) zustande kommt. Dort soll es einen mehrschichtigen Aufbau geben, damit das betreffende Funktionselement dort an der Karosserie befestigt ist, wo es die feststehende Scheibe auch ist, damit das Funktionselement beim Bruch der feststehenden Scheibe nicht herunterfällt, sondern von der Karosserie gehalten wird. Es ist deshalb auch gleichgültig, ob man den französischen Ausdruck „sont prises en sandwich“ mit „sandwichartig ergriffen“ oder mit „sandwichartig eingefügt“ ins Deutsche übersetzt (Merkmal 10). Durch die eine wie die andere Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass – wie die Patentbeschreibung an zwei Stellen ausdrücklich sagt (Absätze [0013] und 0010; Übersetzung 0013 und [0025]) – die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verlängern bzw. erstrecken, zwischen der feststehenden Platte (4) und den Ränder (3) der (Karosserie)Öffnung (2) „in Form einer Verbundschicht“ – also sandwichartig – „eingebettet“ bzw. „eingefasst“ sind.

Was sich hierbei als „Funktionselement“ bis an den Umfang der feststehenden Scheibe verlängert – oder erstreckt –, muss bei einer zu schiebenden Öffnungsscheibe keine in ihrer Erstreckungsrichtung weiter verlängerte Querleiste sein. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich dem Anspruch 1 nicht entnehmen. Was die Klagepatentschrift in Figur 6 zeigt, ist nur ein Ausführungsbeispiel, auf das sich der Wortlaut des allgemeinen Anspruchs 1 nicht beschränkt. Ausführungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Allein aus Ausführungsbeispielen darf deshalb nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Klagepatent angestrebte technische Erfolg wird auch bei einer Verlängerung der Funktionselemente quer zu ihrer Längsrichtung erzielt, etwa wenn die Führungsschienen nahe am oberen und unteren Rand der feststehenden Platte verlaufen und die Entfernung zu den Seitenrändern viel größer ist, weil die bewegliche Platte recht schmal ist und zum Öffnen nur ein kurzer Verschiebeweg nötig ist. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat, ist hier nichts dafür ersichtlich, warum man zur Befestigung der Funktionselemente nicht den kürzeren Weg zu den oberen und unteren Rand wählen soll. In welche Richtung sich das betreffende Funktionselement unter den Umfang der feststehenden Platte verlängert, lässt Anspruch 1 – ebenso wie Anspruch 8 – offen; in jeder denkbaren Richtung gelangt man ohnehin zum Rand bzw. Umfang der feststehenden Platte. Dass sich das betreffende Funktionselement „in der Flucht fortsetzen“ muss, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten dem Anspruch nicht entnehmen; dies ergibt sich weder aus dem Begriff „verlängern“, noch daraus, dass Merkmal 10 auf „die Enden“ von mindestens einem der Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte „verlängern“, abstellt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents, der keiner weitergehenden Erläuterung bedarf.

B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus Fensterscheibe und zugehörigen Halteclipsen bestehende angegriffene Ausführungsform von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht.
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 4, 8 und 9 des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß erfüllt, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale 5 und 6 sowie die streitigen Merkmale 7 und 10.

1.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weist die angegriffene Ausführungsform Funktionselemente im Sinne des Klagepatents auf. Diese bestehen bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur aus den Führungsschienen für die bewegliche Scheibe, sie werden vielmehr von den Führungsschienen und den mit diesen clipartig verbundenen Halteclipsen (Laschen/Halteabschnitten) gebildet. Führungsschienen und die Halteclipse sind miteinander verbunden und stellen ersichtlich funktional eine Einheit dar. Diese Einheit ermöglicht zum einen, dass die bewegliche Scheibe von einer Öffnungsstellung in eine Schließstellung bewegt werden kann, zum anderen stellt sie sicher, dass die bewegliche Scheibe selbst im Falle eines Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird, wobei sie die „glatte Optik“ der Fensterscheibe nicht stört.

Dass die Funktionselemente nicht einstückig ausgebildet sind, ist aus denen bereits angeführten Gründen unschädlich. Es kann für die Zwecke der Erfindung keinen Unterschied machen, ob der Fachmann die Führungsschienen einteilig ausführt und deren Enden mit der Karosserie verbindet, oder ob er die Funktionselemente zweiteilig ausführt, indem er die Führungsschiene mit einem anderen Element verbindet, welches dann mit der Karosserie verbunden wird, wie dies die Beklagte macht, wenn sie, wie die nachfolgend wiedergegebene schematischen Darstellung gemäß Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, die Führungsschienen (9; Bezugszeichen gemäß Anlage K 18) mit den Halteclipsen (9a) clipartig verbindet und dann diese – mit der Führungsschiene verbundenen – Halteclipse mit der Karosserie verbindet.

Auch kommt es nicht darauf an, wie die Führungsschienen und die Halteclipse miteinander verbunden sind. Die die Funktionselemente bildenden Bauteile müssen nur hinreichend fest miteinander verbunden sein und funktional eine Einheit bilden. Eine untrennbare Verbindung ist hierbei nicht notwendig. Es ist nur erforderlich, dass die Teile so miteinander verbunden sind, dass sie in ihrer Gesamtheit die den Funktionselementen zugedachte technische Funktion erfüllen können. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich der Fall. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Verbindung zwischen den Halteclipsen und den Führungsschienen so fest, dass ohne Weiteres davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 XYZ (Anlage B 2) der Beklagten, mit der sie die angegriffene Ausführungsform zum Patent angemeldet hat. In dieser ist in den Absätzen [0005], [0008, [0009], [0038] und [0040]) jeweils ausgeführt, dass der Halteclips (12) mit dem Funktionselement bzw. der Führungsschiene (8) lösbar oder fest verbunden sein kann, indem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der Führungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann. Außerdem wird hervorgehoben, dass durch die Halteclipse gewährleistet wird, dass die Funktionselemente bzw. Führungsschienen auch im Falle einer Beschädigung oder eines Bruchs des feststehenden Teiles bzw. des feststehenden Fensters mit dem Fahrzeug verbunden bleiben, so dass in diesen Fällen Gefahren durch das bewegbare Fenster vermieden werden (Anlage B 2, Abätze [0005] und [0040]). Dies kann nur erreicht werden, wenn die Halteclipse hinreichend fest mit den Führungsschienen verbunden sind.

Damit sind bei der angegriffenen Ausführungsform in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 5 Funktionselemente in Gestalt der Führungsschienen und der mit diesen verbundenen Halteclipsen vorhanden, die die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Scheibe gegenüber der feststehenden Scheibe gewährleisten.

In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 6 sind diese Funktionselemente mit ihren Führungsschienen auch auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Scheibe angebracht.

2.
Werden die Funktionselemente bei der angegriffenen Ausführungsform von den Führungsschienen und den zugehörigen Halteclipsen gebildet, sind die Halteclipse also Bestandteil der Funktionselemente, folgt hieraus zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 7 wortsinngemäß verwirklicht, wonach sich mindestens eines der Funktionselemente bis unter den Umfang der feststehenden Platte verlängert. Wie die – oben wiedergegebene – schematische Darstellung der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, verlängern (erstrecken) sich die von den Führungsschienen und den Halteclipsen gebildeten Funktionselemente der angegriffenen Ausführungsform bis zum oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe. Dass die Führungsschienen für sich betrachtet nicht bis zum Rand der feststehenden Scheibe reichen, sondern vor dem Verklebungsbereich der feststehenden Scheibe enden, ist unerheblich, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausführungsform – wie oben ausgeführt – aus den Führungsschienen und den Halteclipsen bestehen. Die funktionale Einheit aus Führungsschiene und Halteclipsen reicht mit ihren Halteclipsen bis zum Rand der feststehenden Scheibe.

3.
Wortsinngemäß verwirklicht ist schließlich auch das Merkmal 10, wonach die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verlängern, zwischen der feststehenden Platte (4) und den Rändern (3) der Öffnung (2) sandwichartig ergriffen werden.

Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausführungsform die Halteclipse, die Bestandteil der Funktionselemente sind, sandwichartig zwischen der feststehenden Scheibe und den Rändern der Karosserieöffnung eingebettet. Sandwichartig ergriffen werden bei der angegriffenen Ausführungsform auch „die Enden“ der Funktionselemente. Denn das jeweilige – aus Führungsschiene und Halteclipsen bestehende – Funktionselement ist, wie sich der schematischen Darstellung gemäß Anlage K 18, Abbildung K 18.2, entnehmen lässt, (auch) an den Endbereichen der quer verlaufenden Führungsschiene durch Halteclipse mit der Karosserie verbunden.

Dass sich die quer verlaufenden Funktionselemente nicht in ihrer „Erstreckungsrichtung“ zu den Seitenrändern der feststehenden Scheibe verlängern bzw. nicht „in der Flucht“ bis dorthin fortsetzen, ist ohne Bedeutung, weil das Klagepatent dies – wie bereits ausgeführt – nicht verlangt. Anspruch 1 fordert keine Ausführung, bei welcher die Funktionselemente über die gesamte Breite der feststehenden Scheibe zu deren vertikalen Seitenrändern verlaufen. Die Funktionselemente können vielmehr auch so ausgeführt werden, dass sie sich zu den naheliegenden horizontalen Rändern der feststehenden Scheibe hin erstrecken. Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs durch die Beklagte läuft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Anspruchs 1 hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung – wie hier – eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport m. w. Nachw.). Schließlich lässt sich Anspruch 1 auch nicht entnehmen, dass sich das betreffende Funktionselement zu zwei verschiedenen Rändern (zu je einem anderen Rand) der feststehenden Scheibe erstrecken muss. Anspruch 1 spricht nur davon, dass sich die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9) „bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4)“ verlängern, was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Beurteilung beruhe auf einer unzulässigen Auslegung des Klagepatents in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform. Ist die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Konstruktion in der Patentschrift (Unteranspruch, allgemeiner und besonderer Beschreibungstext) nicht ausdrücklich erwähnt, so muss der Inhalt des im Hauptanspruch vorgesehenen Merkmals abstrakt – wenngleich mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform – definiert werden, um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob die gegebene (nicht ausdrücklich erwähnte) Ausgestaltung dem Merkmal, wie es das Patent gebraucht und versteht, entspricht oder nicht (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 16). Hier setzt die eigentliche Auslegung an; demgemäß hat der Senat die Merkmale aus der Klagepatentschrift heraus ausgelegt. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass aus der Nichterwähnung einer bestimmten Ausführungsvariante in der Patentschrift nicht gefolgert werden kann, dass die betreffende Variante außerhalb des Patents liegt (Kühnen/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Der Schutzbereich eines Patents kann nicht auf diejenige konstruktive Gestaltung beschränkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausführungsbeispiel der Erfindung gezeigt ist (Kühnen/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Dass in der Klagepatentschrift keine Ausführungsform mit Querleisten, deren Enden sich zu dem oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe erstrecken, gezeigt und beschrieben ist, rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass eine solche Ausführungsform nicht als eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 7 und 10 anzusehen ist.

Hiermit werden entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Prüfung des Schutzbereichs des Patents auch keine anderen Maßstäbe angelegt, als bei der Beurteilung der Patentfähigkeit. Unterstellt, bei der angegriffenen Ausführungsform würde es sich um Stand der Technik handeln und es wäre die Patentfähigkeit des Klagepatents zu prüfen, so stünde die angegriffene Ausführungsform ebenso der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Klagepatents entgegen. Hier wie da ist der Gegenstand des Patentanspruchs zu ermitteln, indem – wie geschehen – der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird. Für die Prüfung der Patentfähigkeit im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie für das Nichtigkeitsverfahren und den Verletzungsprozess (vgl. BGH, GRUR 2007, 859, 860 – Informationsübermittlungsverfahren I, m. w. Nachw.).

Nach alledem verletzt die Beklagte den Anspruch 1 des Klagepatents durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unmittelbar.

C.
Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, verletzt die Beklagte den Patentanspruch 1 außerdem mittelbar, indem sie auch entsprechende Fensterscheiben ohne die zugehörigen Halteclipse zur Verbindung der Führungsschienen mit der Karosserie anbietet und vertreibt (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 10 PatG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug, welche die Berufung nicht gesondert angreift.

D.
Darüber hinaus verletzt die Beklagte durch das Anbieten und den Vertrieb der Fensterscheiben ohne Halteclipse zugleich den ebenfalls geltend gemachten Verfahrensanspruch 8 mittelbar. Auch insoweit wird auf die von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin – entgegen der missverständlichen Formulierung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Seite 11, erster Absatz Zeilen 3 bis 5) – eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 8 durch Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Fensterscheiben ohne Halteclipse geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 10.07.2007, Seite 6 zweiter Absatz, Bl. 104 GA). Hiervon ist das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – wie aus dem Verweis unter II. 3 auf die Ausführungen zu II. 2., welche die Fensterscheiben ohne Halteclipse betreffen, folgt – ersichtlich auch ausgegangen.

E.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte (unmittelbare und mittelbare) Patentverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent, schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen.

F.
Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform unterfalle nicht dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilsausspruchs, greift nicht durch, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausführungsform von den Führungsschienen und den Halteclipsen gebildet werden. Dass es im Tenor des landgerichtlichen Urteils statt „sich verlängert“/“sich verlängern“ jeweils „sich erstreckt“/“sich erstrecken“ heißt und statt von „sandwichartig ergriffen“ von „sandwichartig eingefügt“ die Rede ist, ist aus den bereits angeführten Gründen (siehe oben unter II. B.) unerheblich. Ein sachlicher Unterschied ist hiermit nicht verbunden. Es besteht daher kein Anlass zu einer Änderung bzw. Anpassung des landgerichtlichen Tenors.

G.
Das Aktivrubrum und das Passivrubrum hat der Senat gemäß den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2008 (Bl. 193 GA) berichtigt.

III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.