2 U 97/07 – Pkw-Fensterscheiben II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 984

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. November 2008, Az. 2 U 97/07

Vorinstanz: 4b O 11/07

I.
Die Berufung der Klägerin [Berichtigt auf: Berufung der Beklagten] gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des aus der europäischen Patentanmeldung 0 778 XXX abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 296 24 YYY (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 7) gewesen, das eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeuges betrifft. Aus diesem Schutzrecht hat sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und nimmt sie die Beklagte weiterhin auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die europäische Patentanmeldung 0 778 XXX war im. November 1996 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom. Dezember 1995 eingereicht worden. Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte im. November 1999. Eingetragen wurde das Klagegebrauchsmuster im April 2003. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte im. Mai 2003. Das Klagegebrauchsmuster ist – nach Klageerhebung – im. November 2006 durch Zeitablauf erloschen.

In einem von dritter Seite gegen das Klagegebrauchmuster angestrengten Löschungsverfahren wurde dieses mit rechtskräftigem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
. Januar 2005 (Anlage K 6) beschränkt aufrecht erhalten.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner aufrecht erhaltenen Fassung lautet wie folgt:

„Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein feststehendes Paneel (4) und ein gegenüber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8) umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen (9) an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten, dadurch gekennzeichnet, dass das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschließbare geschlossenen Aussparung, beabstandet von dem Rand des feststehenden Paneel umfasst, und dass die Funktionselemente (9) an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht sind und sich bis zu zumindest einem Rand des feststehenden Paneel erstrecken, wobei die feststehende Platte (4) mittels Klebung an den Rändern (3) der Öffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern der Öffnung in Eingriff steht.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht einer ersten Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung, Figur 2 zeigt einen Schnitt längs der Ebene II-II in Figur 1, Figur 4 zeigt einen Schnitt längs der Ebene IV – IV in Figur 1, Figur 5 zeigt einen Schnitt durch eine zweite Ausführungsform und Figur 6 zeigt eine dritte Ausführungsform.

Die Beklagte stellt Fensterscheiben her und vertreibt diese an die A, welche die Fensterscheiben für ihr Transportermodell B verwendet. Die generelle Ausgestaltung dieser Fensterscheiben, welche aus einer feststehenden und einer beweglichen Scheibe bestehen und Führungsschienen für die bewegliche Scheibe sowie Halteclipse zur Verbindung mit dem Fahrzeug aufweisen, ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlage K 16 vorgelegten beiden Lichtbildern, von denen das erste – von der Klägerin mit Bezugszeichen versehene – Foto nachstehend wiedergegeben wird.

Die generelle Ausgestaltung der Führungsschienen und Halteclipse der in Rede stehenden Fensterscheiben der Beklagten ergibt sich ferner aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 ZZZ A 1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausführungsform am 3. März 2003 zum Patent angemeldet hat. Ein Patent ist hierauf bislang nicht erteilt worden.

Die Klägerin hat im Angebot und Vertrieb dieser Fensterscheiben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gesehen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Fensterscheiben der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln, Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß. Sie verfüge insbesondere über Funktionselemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Diese bestünden aus den Führungsschienen und den von der Beklagten verwendeten Halteclipsen.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass sie mit ihren Fenstern von der Lehre des Klagegebrauchsmusters weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch mache. Eine wortsinngemäße Verletzung des Klagegebrauchsmusters scheide aus, weil sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Führungsschienen, welche allein die Funktionselemente bildeten, nicht in ihrer Längserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe verlängerten. Außerdem stünden die Enden der Führungsschienen nicht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff. Die von ihr verwendeten Halteclipse seien nicht Teil der Führungsschienen. Es handele sich vielmehr um gesonderte Bauteile. Bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als gesonderte bzw. konstruktiv abgetrennte Bauteile handele es sich um eine zweistückige Ausführung, die vom technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters nicht erfasst werde. Eine äquivalente Gebrauchsmusterverletzung liege ebenfalls nicht vor.

Nachdem das Klagegebrauchsmuster im Rahmen des Rechtsstreits erster Instanz durch Zeitablauf erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Durch Urteil vom 18. September 2007 hat das Landgericht der verbliebene Klage stattgegeben und in der Sache wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – in der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zum 30. November 2006

a)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegenüber dem feststehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten,

angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken besessen und/oder eingeführt hat,

bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschließbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fläche der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstrecken, wobei die feststehende Platte mittels Klebung an den Rändern der Öffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff steht,

durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)
die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der auf das für erledigt erklärte Unterlassungsbegehren entfallenden Kosten, hat das Landgericht der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, das schutzfähig sei, wortsinngemäß Gebrauch. Sie verwirkliche auch die beiden allein streitigen Merkmale, wonach sich die Funktionselemente bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstreckten (Merkmal 8 der nachstehenden Merkmalsgliederung) und wonach ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff stehe (Merkmal 10). Das Klagegebrauchsmuster befasse sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung der beweglichen Scheibe auszufallen habe. Es lege sich auch an keiner Stelle fest, wie die „Funktionselemente“ ausgestaltet sein sollten. Es sei für den Fachmann offensichtlich, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigten Ausführungsbeispiele keineswegs die einzig möglichen sein könnten oder sollten. Die Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gewählten Bewegungsmechanismus auf der anderen Seite sei völlig in das Belieben des Fachmanns gestellt. Dieser erkenne, dass es ihm nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters freistehe, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste Lösung zu wählen und die Funktionselemente (Führungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht über die gesamte Breite zu den entfernten Rändern hin reichten. Er erkenne auch, dass er
– wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten möchte – für die hierfür erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen könne, die würfelförmig ausgestaltet seien. Aufgrund dessen erkenne der Fachmann auch, dass die Bezeichnung „Ende“ nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden könne. Die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte könne vielmehr von jeder der zur Verfügung stehenden drei Seiten des Funktionselementes aus erfolgen. Des Weiteren sei der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagegebrauchsmusterschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente „einstückig“ ausgebildet sein müssten. Er sei vielmehr auch hier völlig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansehe, könne er die Funktionselemente auch mehrstückig ausführen. Hierbei spiele es keine Rolle, wie diese mehreren Teile miteinander verbunden seien, so lange sie funktional eine Einheit bildeten. Es falle daher auch unter den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters, wenn die Beklagte die von ihr verwendeten „Laschen“ (Halteclipse) clipartig mit der Führungsschiene verbinde.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngemäße Benutzung der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters bejaht.

Wesentlich für den Schutzbereich des aufrecht erhaltenen Schutzanspruchs 1 sei es, dass ein und dasselbe Bauteil, nämlich das jeweilige Funktionselement, zwei Funktionen erfülle. Die erste Funktion bestehe in der Gewährleistung der erforderlichen Beweglichkeit des beweglichen Paneels gegenüber dem feststehenden Paneel. Die zweite Funktion bestehe darin, dass das bewegliche Paneel auch im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels gehalten werde, weil die Querleisten sich bis an den Rand der feststehenden Platte erstreckten (Merkmal 8) und da ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneel erstreckender Abschnitt sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff stehe (Merkmal 10).

Bei der angegriffenen Ausführungsform endeten die Führungsschienen der beweglichen Scheibe vor dem Verklebungsbereich der festen Scheibe. Die Führungsschienen reichten also nicht an den Rand der feststehenden Scheibe. Damit erstreckten sich die Führungsschienen nicht bis zu einem Rand des feststehenden Paneels. Außerdem stehe nicht ein Abschnitt einer Führungsschiene, die sich nicht bis zum Rand des feststehenden Paneels erstrecke, sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff. Die betreffenden Merkmale des Klagegebrauchsmusters würden auch nicht durch die Halteclipse der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Diese seien nicht „Teil“ der Funktionselemente, also der Führungsschienen; es handle sich vielmehr um von den Führungsschienen getrennte, gesonderte Bauteile bzw. eigene konstruktiv abgetrennte Bauteile. Die Halteclipse erstreckten sich nicht bis unter den Umfang der feststehenden Platte. Sie bildeten auch keine „Abschnitte“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters, nämlich Abschnitte der Funktionselemente, die sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckten und die sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff stünden.

Das Landgericht sei im Übrigen von einer infolge der Einschränkung des Klagegebrauchsmusters überholten Aufgabenstellung ausgegangen. Nicht beachtet worden sei, dass die Funktionselemente im Falle von Führungsschienen eine Längserstreckung haben müssten. Nur dann könnten sie die bewegliche Platte gegenüber der feststehenden Platte führen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Fachmann auch nicht völlig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung der Funktionselemente. Schließlich erfasse der Tenor des landgerichtlichen Urteils die angegriffene Ausführungsform nicht.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, gemäß den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen zu entscheiden.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz (§§ 24 Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB) verurteilt und der Beklagten außerdem auch die auf das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Unterlassungsbegehren entfallenden Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt (§ 91 a ZPO). Mit der angegriffenen Ausführungsform hat die Beklagte von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, das im geltend gemachten Umfang schutzfähig gewesen ist, wortsinngemäß Gebrauch gemacht.

A.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs.

Wie die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer Einleitung ausführt, besteht die bekannteste Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeugöffnung darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und Öffnungsrändern der Karosseriewand vorgesehen wird, geteilt in zwei Teile, nämlich einen inneren und einen äußeren Teil, die dicht aneinander liegen und gleichzeitig gegen die Ränder der Scheibe und der Öffnung – mit einer zwischenliegenden Dichtung – andrücken (Anlage K 7, Seite 1 Zeilen 8 bis 13). Dieser Verbindungsrahmen steht jedoch vor und verursacht optische und Unebenheiten.

Die Klagegebrauchsmusterschrift gibt an, dass sich mittlerweile die ästhetischen Kriterien geändert haben und man deshalb nunmehr dazu tendiert, solche Unebenheiten, zumindest aber den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfläche, zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der Übergang stetig sein soll (Anlage K 7, Seite 1 Zeilen 15 bis 18).

Hiervon ausgehend entnimmt der Fachmann der Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe der Erfindung, eine von außen eine „glatte Optik“ ermöglichende Lösung mit einem beweglichen Teil zur Lüftung vorzuschlagen, die einfach zu montieren ist (vgl. Anlage K 7, Seite 1 Zeilen 20 bis 22), und bei der im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels ein Herunter- und Hineinfallen des beweglichen Teils in den Innenraum des Fahrzeugs verhindert wird.

Davon, dass das Klagegebrauchsmuster in der Fassung des Teil-Löschungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom. Januar 2005 (Anlage K 6), auch letzteres erreichen will, gehen die Parteien mit Recht überreinstimmend aus. Ermöglicht wird dies, wie im Einzelnen noch ausgeführt wird, durch die Merkmale 8 und 10 des Schutzanspruchs 1.

Dass die Teilaufgabe, von außen eine „glatte Optik“ zu schaffen, schon im Stand der Technik des Löschungsverfahrens gelöst war, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass es sich hierbei weiterhin um eine Aufgabe des Klagegebrauchsmusters handelt, weil ein nachträglich aufgefundener Stand der Technik keinen Einfluss auf das der geschützten Erfindung zugrunde liegende technische Problem hat (vgl. BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Ein solcher Stand der Technik kann zwar für die Beurteilung der Neuheit und der Erfindungshöhe der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen, das ihr zugrunde liegende technische Problem verändert er aber nicht (vgl. BGH GRUR 1988, 444, 445 – Betonstahlmattenwender; GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Das einem Patent oder Gebrauchsmuster zugrunde liegende technische Problem (die so genannte Aufgabe) ist nicht aus dem einschlägigen Stand der Technik, sondern aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1987, 280, 282 – Befestigungsvorrichtung; GRUR 1991, 811, 813 f. – Falzmaschine). Eine Vorrichtung bereitzustellen, die von außen eine „glatte Optik“ bietet, bleibt deshalb neben der von den neu hinzugekommenen Merkmalen gelösten Teilaufgabe weiterhin eine Aufgabe des Klagegebrauchsmusters; die hinzugekommenen Merkmale modifizieren bzw. erweitern diese Aufgabe nur.

Eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung in einer Karosserie eines Fahrzeugs zu schaffen, bei der Funktionselemente vorhanden sind, die sowohl die Beweglichkeit des beweglichen Paneels im Verhältnis zum feststehenden Paneels sichern als auch gewährleisten, dass das bewegliche Paneel auch im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels gehalten wird, ist hingegen schon deshalb nicht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, weil darin bereits Elemente der erfindungsgemäßen Lösung, nämlich die „Funktionselemente“ enthalten sind. Das technische Problem ist aber von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten (BGH, GRUR 1985, 369 – Körperstativ; GRUR 1991, 811, 814 – Falzmaschine).

Zur Lösung der vorstehend herausgearbeiteten Problemstellung schlägt der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung des Teil-Löschungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
24. Januar 2005 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs.

2. Die Vorrichtung umfasst
a) ein feststehendes Paneel (4) und
b) ein gegenüber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8).

3. Das bewegliche Paneel (7, 8) ist mittels Funktionselementen (9) an dem feststehenden Paneel (4) befestigt.

4. Die Funktionselemente (9) gewährleisten die erforderliche Beweglichkeit des beweglichen Paneels (7, 8).

5. Das feststehende Paneel (4) umfasst eine geschlossene Aussparung, die von dem Rand des feststehenden Paneels beabstandet ist.

6. Die von dem feststehenden Paneel (4) umfasste geschlossene Aussparung ist durch das bewegliche Paneel (7, 8) verschließbar.

7. Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht.

8. Die Funktionselemente (9) erstrecken sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4).

9. Die feststehende Platte (4) ist mittels Klebung an den Rändern (3) der Öffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt.

10. Ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) steht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff.

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist danach Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs (Merkmal 1). Die Vorrichtung umfasst ein feststehendes Paneel (4; Merkmal 2a), welches eine geschlossene Aussparung aufweist (Merkmal 5), und ein gegenüber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8; Merkmal 2 b), mit welchem die Aussparung verschlossen werden kann (Merkmal 7). Unter einem „feststehenden Paneel“, welches das Klagegebrauchsmuster auch als „feststehende Platte“ bezeichnet, versteht das Klagegebrauchsmuster ein „einstückiges Element“, das an der Karosserie angebracht ist, wobei dieses Element aus einem Teil oder aus mehreren im Voraus zusammenmontierten Teilen bestehen kann (Anlage K 7, Seite 5 Zeile 33 bis Seite 6 Zeile 3). Bevorzugt handelt es sich bei dem feststehenden Paneel und dem beweglichen Paneel um Glasscheiben (Anlage K 7, Seite 5 Zeile 25). Die Aussparung ist von dem Rand des feststehenden Paneels (4) beabstandet (Merkmal 5) und kann durch das bewegliche Paneel (7, 8) verschlossen werden (Merkmal 6). Um dies zu ermöglichen (Merkmal 4), sind so genannte Funktionselemente (9) vorgesehen, mittels derer das bewegliche Paneel (7, 8) an dem feststehenden Paneel (4) befestigt ist (Merkmal 3). Diese Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht (Merkmal 7). Die feststehende Platte (4) ist mittels Klebung an den Rändern (3) der Öffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt (Merkmal 9). Wie die Klagegebrauchsmusterschrift hervorhebt, besitzt das erfindungsgemäße „Verschlusssystem“ für die Öffnung in der Karosserie damit keinen äußeren Rahmen, der sich von der Karosserie abhebt (Anlage K 7, Seite 2 Zeilen 4 bis 8).

Angesichts des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 3, 4, 8 und 10 der vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung.

Die im Streitfall eine zentrale Rolle spielenden „Funktionselemente“ (Merkmal 3 sowie Merkmale 4, 7, 8 und 10) werden – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – hinsichtlich ihrer konstruktiven Ausgestaltung im Schutzanspruch 1 nicht näher beschrieben. Dieser wählt die denkbar allgemeine Fassung „Funktionselemente“ und meint hiermit, wie sich bereits aus dem Begriff „Funktionselemente“ selbst ergibt, ersichtlich jede Ausführung, die die den „Funktionselementen“ erfindungsgemäß zugewiesenen Funktionen erfüllt. Die Verwendung des Plurals in Schutzanspruch 1 („Funktionselemente“) zeigt dem Durchschnittsfachmann hierbei bereits, dass es regelmäßig um ein Zusammenwirken mehrerer Bauteile geht.

Nach dem offenbarten Erfindungsgedanken sind den „Funktionselementen“ mehrere technischen Funktionen zugedacht:

• Zum einen müssen die „Funktionselemente“ die Beweglichkeit des beweglichen Paneels (7, 8) in Bezug auf das feststehende Paneel (4) sicherstellen (Merkmal 4). Um dies zu ermöglichen, müssen die „Funktionselemente“ daher beide Paneele erfassen, je nach Benutzungsart als Führungsschiene oder Schiebeleiste oder Scharnierhebel.
• Zum anderen dürfen die „Funktionselemente“ die „glatte Optik“ nicht stören und sind daher auf der Innenseite des feststehenden Paneels angebracht; darüber hinaus sollen sie von innen zu betätigen sein, damit man zum Öffnen und Schließen nicht jedes Mal anhalten und aussteigen muss (Merkmal 7).
• Außerdem sollen die „Funktionselemente“ das bewegliche Paneel halten; sie sollen dafür sorgen, dass das bewegliche Paneel selbst im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels an seinem Ort bleibt und nicht herunterfällt. Diese technische Funktion betrifft die oben angesprochene zweite Teilaufgabe der Erfindung. Wäre das bewegliche Paneel nur an der Innenseite des feststehenden Paneels angebracht, würde es im Falle einer Zerstörung des feststehenden Paneels seinen Halt verlieren und herausfallen, wobei die Gefahr bestünde, dass es als Ganzes in den Innenraum des Fahrzeuges fällt. Das will das Klagegebrauchsmuster verhindern. Es belässt es deshalb nicht bei der Anbringung der Funktionselemente an der Innenseite der feststehenden Platte, sondern lehrt in den Merkmalen 8 und 10 weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Funktionselemente – und über diese das bewegliche Paneel – wie auch das feststehende Paneel an der Karosserie befestigt sind, und zwar dort, wo es auch das feststehende Paneel ist. Dadurch wird erreicht, dass das bewegliche Paneel auch im Falle eines Bruchs des feststehenden Paneels gehalten wird.

Um die vorgenannten Funktionen zu erfüllen, müssen die Funktionselemente nicht „einstückig“ ausgebildet sein. Schutzanspruch 1 spricht allgemein von „Funktionselementen“, nicht aber von „einstückigen“ Funktionselementen. Dass es die Funktionselemente „einstückig“ sein sollen, lässt sich auch der Beschreibung nicht entnehmen; auch in dieser ist nicht davon die Rede, dass es sich bei den Funktionselementen um „einstückige“ Bauteile handeln muss. Das Klagegebrauchsmuster befasst sich auch nicht mit dem Problem, möglichst wenige Bauteile zu verwenden. Ob mehr oder weniger Bauteile vorteilhaft sind, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von Fertigungs- und Montagegesichtspunkten ab. Das Klagegebrauchsmuster beschäftigt sich hiermit nicht. Es verlangt auch nicht bei einer Verwendung mehrerer Elemente, das jedes einzelne von ihnen alle vorgenannten Funktionen erfüllt; es genügt, dass sie das im Zusammenwirken tun. Was die Klagegebrauchsmusterschrift in Bezug auf das „feststehende Paneel“ ausführt (Anlage K 7, Seite 5 Zeile 33 bis Seite 6 Zeile 3 und Seite 2 Zeilen 15 bis 21), ist für die konstruktive Ausgestaltung der „Funktionselemente“ nicht zwingend. Es geht auch nicht darum, eine vormontierte Einheit aus nur einem Bauteil zu erhalten, die einfach einzubauen ist. Auch hiermit beschäftigt sich das Klagegebrauchsmuster nicht, wobei auch nicht ersichtlich ist, was unter einer „vormontierten Einheit“ aus nur „einem Bauteil“ zu verstehen sein soll. Denn bei „einem“ Bauteil gibt es nichts vorzumontieren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Frankfurt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 4. Mai 2005 (Anlage B 1, InstGE 5, 179) sind für den Senat wenig erhellend, weil die Begründung nicht aus der Gebrauchsmusterschrift hergeleitet wird und weil letztlich auch die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten Auslegungsgrundsätze nicht beachtet werden.

Hinsichtlich des Verständnisses der Merkmale 8 und 10 ist vom Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der beschränkten Fassung auszugehen, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens für alle verbindlich geworden ist. Soweit die Beklagte Merkmale und Begriffe aus der dem europäischen Patent 0 778 XXX zugrunde liegenden Anmeldung, aus welcher das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, in den Schutzanspruch 1 hineinlesen will, ist dies unzulässig. Denn diese Merkmale gehören nicht zum Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Teil-Löschungsbeschlusses der Deutschen Patent- und Markenamtes. Die auf vollständige oder – wie hier – teilweise Löschung des Gebrauchsmusters lautende Entscheidung im Löschungsverfahren wirkt für und gegen alle, also nicht nur unter den Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, GRUR 1968, 86, 91 – Ladegerät; Benkard/Goebel, Gebrauchsmustergesetz/Patentgesetz, 10. Auflage, § 15 GebrMG Rdnr. 33; Benkard/Rogge a.a.O., § 19 GebrMG Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Bei teilweiser Löschung wird das Gebrauchsmuster mit rückwirkender Kraft auf den verbleibenden Inhalt beschränkt. Im Verletzungsstreit ist daher die neue Fassung der Schutzansprüche zugrunde zulegen (vgl. BGH, GRUR 1962, 299, 305 – formstrip; GRUR 1977, 250, 251 – Kunststoffhohlprofil; Benkard/Goebel, a.a.O., § 15 GebrMG Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Eine andere, hiervon zu unterscheidende Frage ist die der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in der eingeschränkten Fassung. Denn die Abweisung des Löschungsantrages wirkt nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber den am Löschungsverfahren Beteiligten (Benkard/Goebel, a.a.O., § 15 GebrMG Rdnr. 35; Benkard/Rogge § 19 GebrMG Rdnr. 10 m. w. Nachw.). Dass das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten, beschränkten Fassung nicht schutzfähig sei, macht die Beklagte jedoch – wie noch ausgeführt wird – nicht geltend.

Merkmal 8 gibt vor, sich die Funktionselemente (9) „bis zumindest einem Rand“ des feststehenden Paneels (4) „erstrecken“. Dabei geht es eindeutig darum, dass die Funktionselemente bis zu einem Rand des feststehenden Paneels reichen, damit der angestrebte Sandwich-Aufbau (Merkmal 10) zustande kommt. Dort soll es einen mehrschichtigen Aufbau geben, damit das Funktionselement dort an der Karosserie befestigt ist, wo es das feststehende Paneel auch ist, damit das Funktionselement beim Bruch des feststehenden Paneels nicht herunterfällt, sondern von der Karosserie gehalten wird. Gemäß Merkmal 10 soll hierzu ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) „sandwichartig“ zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff stehen. Damit ist – wie die Klagegebrauchsmusterschrift an zwei Stellen ausdrücklich sagt (Anlage K 7, Seite 3 Zeilen 1 bis 4 und Seite 4 Zeilen 15 bis 18) – gemeint, dass ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der (Karosserie)Öffnung „in Form einer Verbundschicht“ – also sandwichartig – „eingebettet“ bzw. „eingefasst“ ist.

Davon, dass sich „die Enden“ der Funktionselemente bzw. „die Enden“ von mindestens einem der Funktionselemente unter den Umfang des feststehenden Paneels „verlängern“, ist im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters – anders als im Anspruch 1 des parallelen europäischen Patents 778 XXX der Klägerin, aus welchem diese die Beklagte im Verfahren I-2 U 98/07 (LG Düsseldorf 4b O 256/06) in Anspruch nimmt – nicht die Rede. Abgesehen davon ist mit dem Begriff „verlängern“ ein sachlicher Unterschied gegenüber dem Begriff „erstrecken“ auch nicht verbunden; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem am selben Tag verkündeten Urteil in der Parallelsache I-2 U 98/07.

Was sich gemäß den Merkmalen 8 und 10 als „Funktionselement“ bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels „erstreckt“, muss bei einer zu schiebenden Öffnungsscheibe keine in ihrer Erstreckungsrichtung weiter verlängerte Querleiste sein. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich dem Schutzanspruch 1 nicht entnehmen. Was die Klagegebrauchsmusterschrift in Figur 6 zeigt, ist nur ein Ausführungsbeispiel, auf das sich der Wortlaut des allgemeinen Anspruchs 1 nicht beschränkt. Ausführungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Allein aus Ausführungsbeispielen darf deshalb nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Schutzanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Klagegebrauchsmuster angestrebte technische Erfolg wird auch bei einer Verlängerung der Funktionselemente quer zu ihrer Längsrichtung erzielt, etwa wenn die Führungsschienen nahe am oberen und unteren Rand des feststehenden Paneels verlaufen und die Entfernung zu den Seitenrändern viel größer ist, weil das bewegliche Paneel recht schmal und zum Öffnen nur ein kurzer Verschiebeweg nötig ist. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat, ist hier nichts dafür ersichtlich, warum man zur Befestigung der Funktionselemente nicht den kürzeren Weg zu den oberen und unteren Rand wählen soll. In welche Richtung sich die Funktionselemente (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) „erstrecken“, lässt Anspruch 1 offen; in jeder denkbaren Richtung gelangt man ohnehin zum Rand des feststehenden Paneels. Dass sich die Funktionselemente „in der Flucht fortsetzen“ müssen, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten dem Anspruch nicht entnehmen; dies ergibt sich weder aus dem Begriff „erstrecken“, noch aus Merkmal 10. Nach diesem Merkmal genügt es vielmehr, dass „ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff steht.

B.
Das Klagegebrauchsmuster erfüllt in der geltend gemachten Fassung des Teil-Löschungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom. Januar 2005 (Anlage K 6) die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes; neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist sie gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Das Landgericht hat die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters ausdrücklich bejaht. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass hieran im Anschluss an die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes keine Zweifel bestehen. Die Gebrauchsmusterabteilung habe in der Entscheidung vom. Januar 2005 mit zutreffenden Argumenten die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in dem nunmehr geltend gemachten Umfang bestätigt. Das greift die Beklagte, die im Verletzungsprozess als Verletzer nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Schutzfähigkeit trägt (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O. § 24 GebrMG Rdnr. 18; Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 51; Loth, GebrMG, § 11 Rdnr. 39 und § 24 Rdnr. 19; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864; a. A. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 24 GebrMG Rdnr. 4), mit der Berufung nicht an, worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen hat.

C.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform von der oben erläuterten Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch macht.

Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 und 2, 5, 6 und 9 wortsinngemäß erfüllt, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale 3, 4 und 7 sowie die streitigen Merkmale 8 und 10.

1.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weist die angegriffene Ausführungsform Funktionselemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. Diese bestehen bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur aus den Führungsschienen für die bewegliche Scheibe, sie werden vielmehr von den Führungsschienen und den mit diesen clipartig verbundenen Halteclipsen (Laschen/Halteabschnitten) gebildet. Führungsschienen und die Halteclipse sind miteinander verbunden und stellen ersichtlich funktional eine Einheit dar. Diese Einheit ermöglicht zum einen, dass die bewegliche Scheibe von einer Öffnungsstellung in eine Schließstellung bewegt werden kann, zum anderen stellt sie sicher, dass die bewegliche Scheibe selbst im Falle eines Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird, wobei sie die „glatte Optik“ der Fensterscheibe nicht stört.

Dass die Funktionselemente nicht einstückig ausgebildet sind, ist aus denen bereits angeführten Gründen unschädlich. Es kann für die Zwecke der Erfindung keinen Unterschied machen, ob der Fachmann die Führungsschienen einteilig ausführt und deren Enden mit der Karosserie verbindet, oder ob er die Funktionselemente zweiteilig ausführt, indem er die Führungsschiene mit einem anderen Element verbindet, welches dann mit der Karosserie verbunden wird, wie dies die Beklagte macht, wenn sie, wie die nachfolgend wiedergegebene schematischen Darstellung gemäß Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, die Führungsschienen (9; Bezugszeichen gemäß Anlage K 18) mit den Halteclipsen (9a) clipartig verbindet und dann diese – mit der Führungsschiene verbundenen – Halteclipse mit der Karosserie verbindet.

Auch kommt es nicht darauf an, wie die Führungsschienen und die Halteclipse miteinander verbunden sind. Die die Funktionselemente bildenden Bauteile müssen nur hinreichend fest miteinander verbunden sein und funktional eine Einheit bilden. Eine untrennbare Verbindung ist hierbei nicht notwendig. Es ist nur erforderlich, dass die Teile so miteinander verbunden sind, dass sie in ihrer Gesamtheit die den Funktionselementen zugedachte technische Funktion erfüllen können. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich der Fall. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Verbindung zwischen den Halteclipsen und den Führungsschienen so fest, dass ohne Weiteres davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 ZZZ (Anlage B 2) der Beklagten, mit der sie die angegriffene Ausführungsform zum Patent angemeldet hat. In dieser ist in den Absätzen [0005], [0008, [0009], [0038] und [0040] jeweils ausgeführt, dass der Halteclips (12) mit dem Funktionselement bzw. der Führungsschiene (8) lösbar oder fest verbunden sein kann, indem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der Führungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann. Außerdem wird hervorgehoben, dass durch die Halteclipse gewährleistet wird, dass die Funktionselemente bzw. Führungsschienen auch im Falle einer Beschädigung oder eines Bruchs des feststehenden Teiles bzw. des feststehenden Fensters mit dem Fahrzeug verbunden bleiben, so dass in diesen Fällen Gefahren durch das bewegbare Fenster vermieden werden (Anlage B 2, Abätze [0005] und [0040]). Dies kann nur erreicht werden, wenn die Halteclipse hinreichend fest mit den Führungsschienen verbunden sind.

Damit sind bei der angegriffenen Ausführungsform in Gestalt der Führungsschienen und der mit diesen verbundenen Halteclipsen Funktionselemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters vorhanden. Mittels dieser Funktionselemente ist die bewegliche Scheibe an der feststehende Scheibe befestigt, weshalb das Merkmal 3 wortsinngemäß erfüllt ist.

Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 4. Denn die aus Führungsschiene nebst Halteclipsen bestehenden Funktionselemente gewährleisten unstreitig die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Scheibe. In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 7 sind die Funktionselemente mit ihren Führungsschienen auch auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Scheibe angebracht.

2.
Werden die Funktionselemente bei der angegriffenen Ausführungsform von den Führungsschienen und den zugehörigen Halteclipsen gebildet, sind die Halteclipse also Bestandteil der Funktionselemente, folgt hieraus zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 8 wortsinngemäß verwirklicht, wonach sich die Funktionselemente (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) erstrecken. Wie die – oben wiedergegebene – schematische Darstellung der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, erstrecken sich die von den Führungsschienen und den Halteclipsen gebildeten Funktionselemente der angegriffenen Ausführungsform bis zum oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe. Dass die Führungsschienen für sich betrachtet nicht bis zum Rand der feststehenden Scheibe reichen, sondern vor dem Verklebungsbereich der feststehenden Scheibe enden, ist unerheblich, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausführungsform – wie oben ausgeführt – aus den Führungsschienen und den Halteclipsen bestehen. Die funktionale Einheit aus Führungsschiene und Halteclipsen reicht mit ihren Halteclipsen jeweils bis zum Rand der feststehenden Scheibe.

3.
Wortsinngemäß verwirklicht ist schließlich auch das Merkmal 10, wonach ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff steht.

Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausführungsform die Halteclipse, die Bestandteil der Funktionselemente sind, sandwichartig zwischen der feststehenden Scheibe und den Ränder der Karosserieöffnung eingebettet. Sandwichartig zwischen der feststehenden Scheibe und den Rändern der Karosserieöffnung in Eingriff steht bei der angegriffenen Ausführungsform damit mit den Halteclipsen jeweils auch „ein sich bis zum Rand der feststehendes Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente“.

Dass sich die quer verlaufenden Funktionselemente nicht in ihrer „Erstreckungsrichtung“ zu den Seitenrändern der feststehenden Scheibe verlängern bzw. nicht „in der Flucht“ bis dorthin fortsetzen, ist ohne Bedeutung, weil das Klagegebrauchsmuster dies – wie bereits ausgeführt – nicht verlangt. Schutzanspruch 1 fordert keine Ausführung, bei welcher sich die Funktionselemente über die gesamte Breite der feststehenden Scheibe zu deren vertikalen Seitenrändern erstrecken. Die Funktionselemente können vielmehr auch so ausgeführt werden, dass sie sich zu den naheliegenden horizontalen Rändern der feststehenden Scheibe hin erstrecken. Schutzanspruch 1 gibt nur vor, dass sich „die Funktionselemente“ (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) erstrecken und „ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente“ (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff steht. Angaben dazu, um welchen „Abschnitt“ es sich hierbei handeln muss, macht der Schutzanspruch 1 nicht. Die gegenteilige Auslegung des Schutzanspruchs durch die Beklagte läuft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Anspruchs 1 hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung – wie hier – eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport m. w. Nachw.). Schließlich verlangt Schutzanspruch 1 auch nicht, dass sich die Funktionselemente zu zwei verschiedenen Rändern (zu je einem anderen Rand) erstrecken müssen. Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut reicht es vielmehr aus, dass sich die Funktionselemente (9) „bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) erstrecken“.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Beurteilung beruhe auf einer unzulässigen Auslegung des Klagegebrauchsmusters in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform. Ist die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Konstruktion in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift (Unteranspruch, allgemeiner und besonderer Beschreibungstext) nicht ausdrücklich erwähnt, so muss der Inhalt des im Hauptanspruch vorgesehenen Merkmals abstrakt – wenngleich mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform – definiert werden, um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob die gegebene (nicht ausdrücklich erwähnte) Ausgestaltung dem Merkmal, wie es das Schutzrecht gebraucht und versteht, entspricht oder nicht (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 16). Hier setzt die eigentliche Auslegung an; demgemäß hat der Senat die Merkmale aus der Klagegebrauchsmusterschrift heraus ausgelegt. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass aus der Nichterwähnung einer bestimmten Ausführungsvariante in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift nicht gefolgert werden kann, dass die betreffende Variante außerhalb des Schutzrechts liegt (Kühnen/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters darf nicht auf diejenige konstruktive Gestaltung beschränkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausführungsbeispiel der Erfindung gezeigt ist (Kühnen/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Dass in der Klagegebrauchsmusterschrift keine Ausführungsform mit Querleisten gezeigt und beschrieben ist, deren Enden sich zu dem oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe erstrecken, rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass eine solche Ausführungsform nicht als eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 8 und 10 anzusehen ist.

Hiermit werden entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Prüfung des Schutzbereichs des Gebrauchsmusters auch keine anderen Maßstäbe angelegt, als bei der Beurteilung der Schutzfähigfähigkeit. Unterstellt, bei der angegriffenen Ausführungsform würde es sich um Stand der Technik handeln, so stünde die angegriffene Ausführungsform ebenso der Neuheit des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 entgegen. Hier wie da ist der Gegenstand des Schutzanspruchs zu ermitteln, indem – wie geschehen – der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird.

D.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil sie das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt hat, und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

E.
Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform unterfalle nicht dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilsausspruchs, greift nicht durch, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausführungsform von den Führungsschienen und den Halteclipsen gebildet werden.

F.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit im ersten Rechtszug hinsichtlich des zunächst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits zu Recht gemäß § 91a ZPO der Beklagten auferlegt, weil die Beklagte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erlöschen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf) auch antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen gewesen wäre. Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vor dessen Erlöschen rechtswidrig benutzt hat, war sie der Klägerin auch zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.

G.
Das Aktivrubrum und das Passivrubrum hat der Senat gemäß den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2008 (Bl. 181 GA) berichtigt.

III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.