Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 2 U 61/07
Vorinstanz: 4a O 545/05
I.
Die Berufung gegen das am 12.06.2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird auf 500.000,– € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungsansprüche, welche die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gegen die in Italien ansässige Beklagte geltend macht.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 1 043 XYZ, das 2004 veröffentlicht worden ist und einen Seitenplanenspanner betrifft. Nach Durchführung eines inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens hat Patentanspruch 1 durch Urteil des Bundespatentgerichtes vom 28.11.2007 (Anlage B 23) folgenden Wortlaut erhalten:
„Seitenplanenspanner mit einem Spannhebel-Haken-Modul (5, 21), bestehend aus einem als einarmigen Hebel ausgebildeten, um eine Schwenkachse (10) schwenkbar angelenkten Spannhebel (7, 26) und einem Haken (11, 28) zum Hintergreifen eines gegenüber der zu spannenden Plane (2) als Widerlager dienenden ortsfesten Elements (3), und mit Mitteln zum Übertragen einer durch den Spannhebel ausgeübten Spannbewegung auf die Plane,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) des Seitenplanenspanners (1) schwenkbar gegenüber einem Grundelement (14, 23) angelenkt ist und der Haken (11, 28) schwenkbar um eine von der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) beabstandete und parallel zu dieser ausgerichtete Schwenkachse (12) an dem Hebelarm des Spannhebels (7, 26) angelenkt ist und die Mittel zum Übertragen der durch den Spannhebel (7, 26) ausgeübten Spannbewegungen auf die Plane mit dem Grundelement (14, 23) verbunden sind, wobei der Seitenplanenspanner (1) als Mittel zum Übertragen der durch den Spannhebel (7, 26) ausgeübten Spannbewegung auf die Plane (2) eine aus zumindest zwei mechanisch miteinander in Eingriff stehenden, relativ zueinander einrichtbaren, als starre Körper konzipierten Elementen (15, 17, 22) bestehende Einrichteeinheit (6) aufweist, von denen ein erstes Element (17) der Plane (2) und ein zweites Element (15, 22) dem Grundelement zugeordnet ist.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 5 und 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
Die Klägerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen Gebrauchsmusters 200 04 XXX, das 2000 bekannt gemacht worden ist und von der Klägerin mit einem Schutzbegehren geltend gemacht wird, das mit dem im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 des Klagepatentes übereinstimmt.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist während der Fachmesse T, die 2005 stattgefunden hat, auf dem Messestand der dort vertretenen A. ein Seitenplanenspanner ausgestellt gewesen, der die aus der nachfolgend eingeblendeten Zeichnung ersichtliche Ausgestaltung gehabt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vorbezeichnete Seitenplanenspanner widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht und dass die Beklagte verantwortlich, jedenfalls aber mitverantwortlich für die Ausstellungshandlungen ist. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch.
Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die streitbefangene Vorrichtung nicht in den Schutzbereich der Klageschutzrechte eingreife, weil bei ihr der Haken nicht schwenkbar an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie hält daran fest, dass die Klageschutzrechte keine direkte Anlenkung des Hakens am Schwenkhebelarm verlangen, sondern jedwede gelenkige Anbindung genügen lassen. Eine zwar nicht unmittelbare, aber mittelbare Anlenkung des Hakens sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben. Sofern eine wortsinngemäße Benutzung zu verneinen sein sollte, lägen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen einer äquivalenten Schutzrechtsverletzung vor.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Seitenplanenspanner mit einem Spannhebel-Haken-Modul, bestehend aus einem als einarmigen Hebel ausgebildeten, um eine Schwenkachse schwenkbar angelenkten Spannhebel und einem Haken zum Hintergreifen eines gegenüber der zu spannenden Plane als Wiederlager dienenden ortsfesten Elements und mit Mitteln zum Übertragen einer durch den Spannhebel ausgeübten Spannbewegung auf die Plane
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Spannhebel-Haken-Modul des Seitenplanenspanners schwenkbar gegenüber einem Grundelement angelenkt ist und der Haken schwenkbar um eine von der Schwenkachse des Spannhebels beabstandete und parallel zu dieser ausgerichteten Schwenkachse an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt ist und die Mittel zum Übertragen der durch den Spannhebel ausgeübten Spannbewegung auf die Plane mit dem Grundelement verbunden sind, wobei der Seitenplanspanner als Mittel zum Übertragen der durch den Spannhebel ausgeübten Spannbewegung auf die Plane eine aus zumindest zwei mechanisch miteinander in Eingriff stehenden, relativ zueinander einrichtbaren, als starre Körper konzipierten Elementen bestehende Einrichteeinheit aufweist, von denen ein erstes Element der Plane und ein zweites Element dem Grundelement zugeordnet ist.
Die Beklagte rügt die mangelnde internationale Zuständigkeit und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält – wie in erster Instanz – daran fest, dass sie – die Beklagte – für die Ausstellungshandlungen während der T 2005 keine Verantwortlichkeit treffe und dass der streitbefangene Seitenplanenspanner überdies von der Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch mache.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit angenommen und die Verletzungsklage abgewiesen, weil die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich der Klageschutzrechte eingreift.
A.
Das angerufene Landgericht war für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.
Anders als die örtliche Zuständigkeit, die gemäß § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr aufgegriffen werden kann, ist die internationale Zuständigkeit vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (BGH, NJW 2003, 426; MDR 2004, 707). Für ihre Bejahung reicht es dabei aus, dass eine zuständigkeitsbegründende Verletzungshandlung vom Kläger lediglich behauptet wird. Sie ist vom Gericht für die Zwecke der Zulässigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht aufzuklären. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten schlüssig eine Schutzrechtsverletzung ergibt. Zu versagen ist die internationale Zuständigkeit nur dann, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Tun des Beklagten einen Schutzrechtseingriff darstellt (BGH, GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat es das Landgericht als zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt mit Recht ausreichen lassen, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin die streitgegenständlichen Ausstellungshandlungen während der T 2005 zumindest dadurch unterstützt hat, dass sie die präsentierten Musterstücke aus der Hand gegeben hat. Selbst wenn die Beklagte hierbei die Zusage eingefordert haben sollte, dass die Muster nur ausgewählten Kunden in Italien gezeigt und keinesfalls Dritten überlassen werden, schließt dies eine für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausreichende Störerhaftung der Beklagten jedenfalls nicht von vornherein aus. Die Angebotshandlungen anlässlich der T 2005 – einer unstreitig bedeutenden Fachmesse – schafft, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, eine Erstbegehungsgefahr für Angebots- und Vertriebshandlungen im gesamten Bundesgebiet und somit auch im Land Nordrhein-Westfalen.
B.
Das Klagepatent betrifft einen Seitenplanenspanner, wie er beispielsweise zum Spannen von Lkw-Planen benutzt wird.
Eine derartige Vorrichtung ist – wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert – aus der DE 44 15 042 bekannt, deren Figuren 1 (Seitenansicht eines geschlossenen Planenspanners), 3 (Spannhebel in Aufsicht und Seitenansicht) und 4 (Verriegelungsmechanismus) nachstehend eingeblendet sind.
Die Vorrichtung besteht im Wesentlichen aus einem Unterteil (4) mit endseitigem Haken (10) sowie einem Spannhebel (6), der um die Drehwelle (5) in Richtung des Pfeiles (17) nach oben und unten verschwenkt werden kann. An seinem der Schwenkachse (5) benachbarten Ende weist der Spannhebel (6) eine schlitzartige Durchtrittsöffnung (Figur 3a, Bezugsziffer 13) auf. Sie dient dazu, an der Lkw-Plane verschweißte Spanngurte (2) durch den Spannhebel (6) hindurchzuführen, und zwar zunächst von außen nach innen und später – umgekehrt – von innen nach außen, so dass die freien Gurtenden über die Drehwelle (5) des Spannhebels (6) schlaufenbildend umgelegt werden können. In Offenstellung des Seitenplanenspanners befindet sich der Spannhebel (6) – abweichend von der Darstellung in Figur 1 – in seiner um die Achse (5) nach oben geschwenkten Stellung. Der Durchtrittsschlitz (13) für das Gurtende des Spanngurtes befindet sich infolge dessen weiter oben in etwa dort, wo die obere Begrenzungslinie zur Kennzeichnung des Abstandes (x) eingezeichnet ist. Ist der Spannhebel (6) um die Achse (5) nach unten (in die aus Figur 1 ersichtliche Schließstellung) verschwenkt, wandert der Durchtrittsschlitz (13) des Spannhebels zwangsläufigerweise nach unten und gelangt in eine Position, die etwa der unteren Begrenzungslinie zur Darstellung des Abstandes (x) entspricht. Das Umlegen des Spannhebels (6), dessen Durchtrittsschlitz (13) im Zusammenwirken mit der Drehwelle (5), um die das Gurtende geschlungen ist, als Spannsteg wirkt, hat demgemäß zur Folge, dass der Gurt (2) – und infolge dessen auch die Plane, an der der Gurt angeschweißt ist – gespannt wird. Der beschriebene Effekt ergibt sich daraus, dass mit dem Verschwenken des Spannhebels (6) von oben nach unten in die Geschlossenstellung gleichzeitig das Unterteil (4) mit seinem hakenförmigen Ende (10) nach oben bewegt wird, um z.B. die Unterkante eines Lkw-Rahmenprofils oder einer Lkw-Bordwand zu hintergreifen, die gegenüber der zu spannenden Plane als Widerlager dient. In seiner Geschlossenstellung kann der Spannhebel (6) durch einen (aus Figur 4 ersichtlichen) Verriegelungsmechanismus gegenüber einem unbeabsichtigten Öffnen verrastet werden.
An dem vorbekannten Seitenplanenspanner übt die Klagepatentschrift in sechsfacher Hinsicht Kritik:
(1) Weil der Spanner an Zuggurten (2) – und nicht unmittelbar an der Lkw-Plane – angreift und die Spanngurte (2) Manipulationen eröffnen, eignet sich der vorbeschriebene Planenspanner nicht als Zollverschluss (Spalte 1 Zeilen 54 bis 58).
(2) In seiner geschlossenen Stellung ist der Spannhebel (6) mit Hilfe eines Verriegelungsmechanismus gehalten (Spalte 1 Zeilen 47 bis 50). Ist die Verriegelung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, kann die Plane fahrtwindbedingt gegen den Spanngurt schlagen, was wiederum zu einem ungewollten Aufspringen des Spannhebels und letztlich zu einem Lösen des das Rahmenprofil oder die Lkw-Bordwand hintergreifenden Hakens führen kann (Spalte 1 Zeile 58 bis Spalte 2 Zeile 10).
(3) Die mit dem Umlegen des Spannhebels von oben nach unten aufzubringende Spannkraft wird über das freie Ende des Spanngurtes eingestellt, welches über den Spannsteg (13) sowie den Schwenkbolzen (5) des Spannhebels (6) gelegt ist. Da der Spanngurt (2) aus textilen Materialien besteht, kann die erforderliche Einrichtung des Gurtendes zur Festlegung der Spannkraft bei kalten Umgebungstemperaturen wegen der hierdurch bedingten Materialsteifigkeit mühsam sein (Spalte 2 Zeilen 10 bis 17).
(4) Ein Öffnen des Planenspanners erfordert den Einsatz beider Hände. Mit der einen Hand ist der Verriegelungsmechanismus zu lösen, mit der anderen Hand ist zur gleichen Zeit der Spannhebel zu führen, damit er infolge der anliegenden Zugspannung nicht unkontrolliert aufspringt (Spalte 2 Zeilen 18 bis 26).
(5) Nach dem Öffnen des Planenspanners steht der Haken zwar nicht mehr unter Zugspannung. Er verbleibt jedoch unverändert in seiner das ortsfeste Element hintergreifenden Lage. Dies behindert ein Aufrollen der Plane nach oben. Es verlangt nämlich, dass die einzelnen Planenspanner von Hand aus der vertikalen Ebene des ortsfesten Elements herausbewegt werden, damit beim Anheben der Plane die Haken nicht das Rahmenprofil hintergreifen (Spalte 2 Zeilen 29 bis 41).
(6) Wird der Haken (10) in Vorbereitung des Spannvorganges in das Rahmenprofil (3) eingehängt, liegt die dem Rahmenprofil (3) zugewandte Seite des Unterteils (4) auf der Außenseite der (am Rahmenprofil verlaufenden) Lkw-Plane an (Spalte 1 Zeilen 31 bis 35). Mit dem Umlegen des Spannhebels (6) von oben nach unten bewegt sich das mit dem Haken (10) versehene Unterteil (4) vertikal von unten nach oben. Die Lkw-Plane wird hierdurch zwangsläufig mitbewegt, so dass sich vor dem Unterteil (4) eine Falte in der zu spannenden Plane ausbildet. Derartige Falten können zu einem unerwünschten fahrtwindbedingten Flattern der Plane führen (Spalte 2 Zeilen 42 bis 55).
In der Aufgabenformulierung stellt die Klagepatentschrift zwei Ziele ausdrücklich heraus:
(a) Zunächst soll ein Spannen der Seitenplane ohne eine Faltenbildung ermöglicht werden (Spalte 3 Zeilen 3 bis 4).
(b) Außerdem soll die Handhabbarkeit des Seitenplanenspanners zum Öffnen einer Seitenplane verbessert werden (Spalte 3 Zeilen 1 bis 3).
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahin stehen, ob es Anliegen der Erfindung ist, sämtliche vorstehend unter (1) bis (6) herausgearbeiteten Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen. Die Aufgabenformulierung des Klagepatents macht dem Durchschnittsfachmann unmissverständlich klar, dass jedenfalls die Vermeidung einer Faltenbildung und das erleichterte Handling beim Öffnen der Plane zentrale Anliegen sind, die mit der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 bewältigt werden sollen.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:
(1) Seitenplanenspanner (1) mit
(a) einem Grundelement (14, 23),
(b) einem Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) und
(c) Mitteln zum Übertragen einer durch den Spannhebel ausgeübten Spannbewegung auf die Plane (2).
(2) Das Spannhebel-Haken-Modul (5, 21)
(a) besteht aus einem Spannhebel (7, 26) und einem Haken (11, 28) und
(b) ist schwenkbar gegenüber dem Grundelement (14, 23) angelenkt.
(3) Der Spannhebel (7, 26) ist
(a) als einarmiger Hebel ausgebildet und
(b) um eine Schwenkachse (10) schwenkbar angelenkt.
(4) Der Haken (11, 28)
(a) dient zum Hintergreifen eines ortsfesten Elements (3), das gegenüber der zu spannenden Plane (2) als Widerlager dient,
(b) ist um eine Schwenkachse (12) schwenkbar an dem Hebelarm des Spannhebels (7, 26) angelenkt.
(5) Die Schwenkachse (12) des Hakens (11, 28) ist
(a) von der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) beabstandet und
(b) parallel zur Schwenkachse (12) des Spannhebels (7, 26) ausgerichtet.
(6) Das Übertragungsmittel
(a) ist mit dem Grundelement (14, 23) verbunden und
(b) weist eine Einrichteeinheit (6) auf.
(7) Die Einrichteeinheit (6) besteht aus zumindest zwei Elementen (15, 17, 22).
(8) Die Elemente (15, 17, 22)
(a) sind als starre Körper konzipiert,
(b) stehen mechanisch miteinander im Eingriff und
(c) sind relativ zueinander einrichtbar.
(9) Ein erstes Element (17) ist der Plane (2) zugeordnet.
(10) Ein zweites Element (15, 22) ist dem Grundelement (14, 23) zugeordnet.
Den in der Aufgabenformulierung besonders herausgestellten Problemen – scil.: der Vermeidung einer Faltenbildung in der Plane und der verbesserten Handhabbarkeit beim Öffnen der Plane – widmet sich auch der allgemeine Beschreibungstext ausführlich.
Mit Blick auf das Problem der Faltenbildung heißt es in Spalte 3 Zeilen 15 bis 37:
„Bei dem erfindungsgemäßen Seitenplanenspanner ist das gesamte Spannhebel-Haken-Modul schwenkbar gegenüber einem Grundelement angelenkt. Ist der Seitenplanenspanner an der Seitenplane montiert, dann stützt sich das Grundelement bei gespanntem Seitenplanenspanner beispielsweise am äußeren Rahmenprofil außenseitig ab. Der Haken des Spannhebel-Haken-Moduls ist schwenkbar an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt. Die beiden Schwenkachsen sind voneinander beabstandet, so dass der Abstand der Schwenkachsen den Bewegungsbetrag bestimmt, mit dem der Haken zu dem Spannhebel zum Spannen der Seitenplane bewegt werden kann.
Durch diese Ausbildung des Seitenplanenspanners erfolgt beim Umlegen des Spannhebels zum Schließen des Seitenplanenspanners eine gegeneinander gerichtete Bewegung zwischen dem Haken und dem Grundelement, welches sich beispielsweise auf der Außenseite einer Plane abstützt. Dies hat zur Folge, dass durch die nach unten gerichtete Bewegung des Grundelements die Plane in dieser Richtung mitbewegt wird, so dass die Ausbildung einer Falte wie beim vorbekannten Stand der Technik nicht möglich ist.“
Die angestrebte Verbesserung in der Handhabbarkeit des Planenspanners beim Öffnen der Seitenplane spielt vordringlich auf den oben unter (5) abgehandelten Nachteil des Standes der Technik ab, bei dem die Haken nach dem Lösen des Spanners in ihrer vertikalen Lage verbleiben und sich deswegen beim Aufrollen der Seitenplane am Rahmenprofil verhaken können, wenn sie nicht manuell aus der Profilebene bewegt werden. Folgerichtig enthält auch der allgemeine Beschreibungstext der Klagepatentschrift hierauf bezogene Bemerkungen, indem als Vorzug der Erfindung in Spalte 3 Zeilen 38 bis 56 herausgestellt wird:
„Bei dem beanspruchten Seitenplanenspanner wird als Spanneinrichtung das Zusammenwirken zwischen dem schwenkbar angelegten Spannhebel und dem daran angelenkten Haken eingesetzt, so dass eine unmittelbare Anbindung des Grundelementes an der Plane möglich ist. … Dies ermöglicht, dass der beanspruchte Seitenplanenspanner kaum außerhalb der Pendelachse der Seitenplane angeordnet ist, so dass einem Einpendeln des Hakens bei geöffnetem Seitenplanenspanner hinter das Wiederlager, beispielsweise das Rahmenprofil, entgegengewirkt ist. Durch den schwenkbare Anordnung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels befindet sich der Haken bei geöffnetem Spannhebel mit Abstand von der Schwenkachse des Spannhebels zusätzlich vom Rahmenprofil beabstandet, so dass der Haken selbst von dem Rahmenprofil bei dem Öffnungsvorgang des Spannhebels wegbewegt worden ist.“
Für den Durchschnittsfachmann werden am angegebenen Ort zwei Gesichtspunkte angesprochen, die verhindern, dass sich der Haken bei geöffnetem Seitenplanenspanner in der vertikalen Ebene des Rahmenprofils befindet:
(1)
Die beiden ersten vorstehend zitierten Sätze (Spalte 3 Zeilen 38 bis 50, hellgrau unterlegt) beschäftigen sich zunächst damit, dass das am unteren Ende der Plane angebrachte Spannhebel-Haken-Modul aufgrund seines Gewichts eine umso größere Tendenz hat, sich in Richtung auf die Pendelachse der Seitenplane zu bewegen, je weiter das Modul seitlich außerhalb der Pendelachse montiert ist. Umgekehrt ist die Neigung des Spannhebel-Haken-Moduls zum Einpendeln unter die Aufhängung der Seitenplane umso geringer, je näher das Modul an die Pendelachse herangerückt ist. Exakt in diesem technischen Sinn bemerkt die Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 45 bis 50) deswegen völlig zu Recht, dass einem Einpendeln des Hakens bei geöffnetem Seitenplanenspanner hinter das Rahmenprofil entgegengewirkt ist, wenn der Seitenplanenspanner kaum außerhalb der Pendelachse der Seitenplane angeordnet ist. Dass eine solche vorteilhafte Anbringung möglich ist, schreibt die Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 38 bis 50) dem Umstand zu, dass erfindungsgemäß das Grundelement unmittelbar an die Plane (und nicht an außerhalb der Pendelachse verlaufende Spanngurte) angebunden werden kann. Das Spannhebel-Haken-Modul, welches patentgemäß schwenkbar am Grundelement angelenkt ist, kann damit ebenfalls in die direkte Nähe der Plane und ihre Pendelachse rücken.
(2)
Der letzte vorstehend zitierte Satz (Spalte 1 Zeilen 50 bis 56, mittelgrau unterlegt) erläutert dem Fachmann, dass erfindungsgemäß ein weiterer Effekt wirksam ist. Dadurch, dass der Haken – im Sinne des Merkmals (4b) – schwenkbar am Hebelarm des Spannhebels angeordnet ist, ist der Haken bei geöffnetem Spannhebel zusätzlich vom Rahmenprofil beabstandet, weil der Haken beim Öffnungsvorgang des Spannhebels von dem Rahmenprofil wegbewegt worden ist. Der in der Klagepatentschrift verwendete Begriff „zusätzlich“ macht dem Durchschnittsfachmann deutlich, dass sich die technische Lehre des Klagepatentes nicht schon damit begnügt, die Seitenspanner möglichst nahe der Pendelachse zu positionieren (Spalte 3 Zeilen 38 bis 50), sondern dass mit der technischen Lehre des Patentanspruches 1, d.h. genauer mit dem Merkmal (4b), außerdem Vorsorge dafür getroffen ist, dass sich der Haken im Zuge der Öffnungsbewegung des Spannhebelarmes aus der vertikalen Ebene des Rahmenprofils seitlich herausbewegt. Diese – „zusätzliche“ – Seitwärtsbewegung in Bezug auf die Pendelachse der Plane beruht – wie der Fachmann unschwer erkennt – auf der schwenkbaren Anlenkung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels (vgl. Merkmal (4b) und Spalte 3 Zeilen 50 bis 56), wobei die weiteren Vorgaben im Merkmal (5) zu berücksichtigen sind, dass die Schwenkachse des Hakens parallel und mit Abstand zur Schwenkachse des Spannhebels liegt. Beide Anweisungen zusammen genommen können die nach dem allgemeinen Beschreibungstext (Spalte 3 Zeilen 50 bis 56) bezweckte Auswärtsbewegung des Hakens vom Rahmenprofil weg bewirken, weil sich der Haken als Folge seiner parallel beabstandeten Anlenkung am Spannhebelarm mit der Öffnungsbewegung des Hebelarms zwangsläufig vom Rahmenprofil entfernt. Im Zuge der Umlegung des Spannhebels gerät die Schwenkachse des Hakens (und mit ihr der Haken selbst) nämlich zunehmend in eine Lage seitlich neben der Schwenkachse des Spannhebels und damit jenseits des Rahmenprofils.
Die Klägerin kann dem nicht – wie im Verhandlungstermin vom 27.11.2008 geschehen – mit Erfolg entgegen halten, dass mit der im allgemeinen Beschreibungstext (Spalte 3 Zeile 56) in Bezug genommenen „Wegbewegung“ des Hakens vom Rahmenprofil nicht notwendigerweise eine horizontal seitwärts gerichtete, sondern ebenso eine in vertikaler Richtung ablaufende Bewegung gemeint sei, wobei auch die zuletzt genannte Bewegungskomponente ausreiche, weil die Plane zum Aufrollen ohnehin von Hand seitwärts aus der Ebene der Pendelachse der Seitenplane herausbewegt werde und infolge dessen die Gefahr eines Hintergreifens der Haken schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Haken infolge der unmittelbaren Anbindung des Grundelements an die Plane keine nennenswerte Tendenz besäßen, in Richtung auf das Rahmenprofil zurückzupendeln. Die Überlegungen der Klägerin, die eine manuell seitliche Auslenkung des unteren Planenrandes ins Spiel bringen, sind bereits im Ansatz unzutreffend. Die Klagepatentschrift lässt für den Durchschnittsfachmann nämlich keinen Zweifel daran, dass sich der Haken bereits durch den bloßen Öffnungsvorgang des Planenspanners außerhalb der vertikalen Ebene des Rahmenprofils befinden soll. Exakt in diesem Sinne heißt es in Spalte 3 Zeilen 50 bis 56, dass sich „durch die schwenkbare Anordnung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels … der Haken bei geöffnetem Spannhebel mit Abstand von der Schwenkachse des Spannhebels zusätzlich vom Rahmenprofil beabstandet (befindet)“ und „dass der Haken selbst von dem Rahmenprofil bei dem Öffnungsvorgang des Spannhebels wegbewegt worden ist.“ Beide Textpassagen stellen hinreichend klar, dass erfindungsgemäß bereits das Umlegen des Spannhebels von der Geschlossenstellung in die Öffnungsstellung zur Folge haben soll, dass der Haken einen seitlichen Abstand vom Rahmenprofil gewinnt.
Da das seitwärtige Ausschwenken des Hakens aus der vertikalen Ebene des Rahmenprofils im Zuge der Öffnungsbewegung des Spannhebels das erklärte Ziel der im Merkmal (4b) gegebenen Handlungsanweisung ist (Spalte 3 Zeilen 50 bis 56), hat das Landgericht die besagte Funktionalität zutreffend bei der Bestimmung des technischen Sinngehalts berücksichtigt, den der Durchschnittsfachmann mit der im Patentanspruch 1 gegebenen Anleitung verbindet, den Haken schwenkbar am Hebelarm des Spannhebels anzulenken. Zur Merkmalsverwirklichung genügt deswegen nicht jedwede gelenkige Anbindung des Hakens an den Spannhebel, sondern nur eine solche, die den erfindungsgemäßen Erfolg einer seitauswärts gerichteten Bewegung des Hakens beim öffnenden Umlegen des Hebelarms herbeiführen kann. Nach dem auch im Verhandlungstermin vom 27.11.2008 unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten setzt die gebotene Funktionalität voraus, dass der Haken direkt – und nicht nur mittelbar über zwischengeschaltete Bauteile – an den Spannhebelarm angeschlossen ist.
Bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt es an einer derartigen (unmittelbaren) Anlenkung und demgemäß auch an der mit ihr verbundenen Wirkung. Wie die Handhabung des von der Beklagten als Anlage B 6 überreichten Musters verdeutlicht und zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, behält der Haken des streitbefangenen Seitenplanenspanners im Zuge der Öffnung des Spannhebels seine Lage in der vertikalen Ebene des Rahmenprofils unverändert bei. Mit dieser Feststellung scheidet nicht nur eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents aus, sondern ebenso eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln. Die von der Beklagten verwirklichte mittelbare Anlenkung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels verfehlt nämlich den mit dem Merkmal (4b) beabsichtigten Effekt, so dass es bereits an einer technischen Gleichwirkung mangelt. Insoweit liegt auch keine verschlechterte Ausführungsform vor. Diese verlangt nämlich, dass jeder einzelne obligatorische Vorteil der Erfindung realisiert wird, wenn auch gegebenenfalls graduell in einem geringeren Maße. Eine dem Schutzbereich zuzurechnende verschlechterte Ausführungsform liegt demgegenüber nicht vor, wenn von mehreren zwingenden Vorteilen manche erfüllt, ein Vorteil jedoch – wie im Streitfall – vollständig verfehlt wird.
C.
Für das Klagegebrauchsmuster gilt in Bezug auf die Verletzungsfrage keine andere Beurteilung. Es wird von der Klägerin in einer Merkmalskombination geltend gemacht, die exakt mit dem vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 übereinstimmt. Der zur Auslegung der Anspruchsmerkmale heranzuziehende Beschreibungstext ist ebenfalls mit den Erläuterungen der Klagepatentschrift identisch.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt.