2 U 125/07 – Pelargoniensorte (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1064

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 2 U 125/07

Vorinstanz: 4a O 295/06

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 235.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Zunächst wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil begehren die Beklagten, auch die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Klägerin zu 1. abzuweisen, und führen zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt und es unterlassen, die angebotenen Zeugen zu den zum Vergleich führenden Umständen zu vernehmen. Erst diese Einvernahme hätte das gesamte Ausmaß der Einschüchterungen und der dadurch hervorgerufenen Zwangslage erkennbar werden lassen, in die der anwaltliche Vertreter der Klägerin den Beklagten zu 2. während der wiederholten Telefongespräche vom Abend des 30. März 2006 durch Täuschung und Nötigungen, insbesondere durch die Drohung, Abnehmer der betreffenden Pflanzen schon am folgenden Montag morgen wegen Sortenschutzverletzung anzugreifen, gebracht habe. Auch das Ausmaß der Drohungen habe nur eine Beweisaufnahme deutlich machen können. Da der Rechtsanwalt der Klägerin diese Gespräche zudem noch standesrechtlich unzulässig unter Umgehung ihrer – der Beklagten – anwaltlichen Vertreter geführt und auch die Unerfahrenheit des Beklagten zu 2. in Fragen des Sortenschutzrechtes für sich ausgenutzt habe, sei der Vergleich nach § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 BORA, jedenfalls aber nach §§ 142 Abs. 1, 123 BGB unwirksam. Auch sei die Klägerin nach § 242 BGB gehindert, Ansprüche aus dem Vergleich geltend zu machen. Der Vergleich sei auch wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Der von ihnen – den Beklagten – versprochene Betrag von 135.000,– Euro stehe in keinem Verhältnis zu der von der Klägerin eingegangenen Verpflichtung, von der Geltendmachung ohnehin nicht bestehender sortenschutzrechtlicher Ansprüche abzusehen. Außerdem habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft versäumt, die angebotenen Zeugen dazu zu vernehmen, ob die in den Vergleichsverhandlungen geltend gemachten Ansprüche der Klägerin wegen angeblicher Verletzung der Pelargoniensorte „A“ bestehen oder nicht. Durch diese Beweisaufnahme hätte sich herausgestellt, dass sie – die Beklagten – und die Plantation B ausschließlich Stecklinge der Sorte „C“ und kein Material der Sorte „A“ geliefert hätten. Indem der anwaltliche Vertreter der Klägerin vor dem Abschluss des Vergleichs wiederholt geäußert habe, letzteres habe auf den Bestand der erhobenen Ansprüche keinen Einfluss, habe er den Beklagten zu 2. zusätzlich arglistig getäuscht.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch abzuweisen, soweit das Landgericht der Klage der Klägerin zu 1. stattgegeben hat.

Die Klägerin zu 1. beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der am 31. März 2006 geschlossene Vergleich zwischen der Klägerin zu 1) und den Beklagten wirksam ist, und die Beklagten verurteilt, aus diesem Vergleich an die Klägerin 135.000,– Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1.
Zu Recht hat das Landgericht den Vergleich der Parteien für wirksam gehalten.

a)
Dass die Vereinbarung einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB darstellt, hat das Landgericht im Abschnitt A. II. 1. seiner Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der für das Vorliegen eines Vergleiches vorausgesetzte Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis bestand darin, dass die Beklagten die von der Klägerin zu 1. erhobenen Ansprüche wegen Verletzung der Sortenschutzrechte an der Sorte „A“ durch Lieferung von Pelargonien mit der Kennzeichnung „D“ in Abrede stellten mit der Begründung, die gelieferten Pflanzen seien keine der Sorte „A“, sondern solche der Sorte „C“ gewesen. Den Streit über diese Ansprüche, die zugleich das Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB bilden, haben die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt; das Nachgeben der Beklagten liegt darin, dass sie die von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Sortenschutzverletzung in der Präambel des Vergleichs unstreitig gestellt, die erhobenen Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft anerkannt und die Zahlung des Betrages von 135.000,– Euro versprochen haben. Das Nachgeben der Klägerin zu 1. bestand darin, die von ihr verlangte Schadenersatzlizenz von zuvor 150.000,– auf 135.000,– Euro zu vermindern und für den Fall der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung und Auskunft auf weitere Schadenersatzforderungen und ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten; darüber hinaus verzichtete die Klägerin zu 1. auf Ansprüche gegen die Abnehmer der Beklagten hinsichtlich in der Vergangenheit gelieferter Stecklinge.

b)
Beizutreten ist den Ausführungen des Landgerichts auch, soweit es diesen Vergleich für wirksam erachtet hat.

aa)
Auf eine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB haben die Beklagten sich im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich berufen. Sollte ihr Vorbringen dennoch in diesem Sinne zu verstehen sein, läge ein solcher Unwirksamkeitsgrund nicht vor. Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten nicht dargelegt, von welchem Sachverhalt sie und die Klägerin zu 1. beim Abschluss des Vergleichs übereinstimmend ausgingen, der tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprach. Soweit sie geltend machen, der anwaltliche Vertreter der Klägerin zu 1. habe sie durch seine Äußerung, es sei unerheblich, ob der Beklagte zu 2. Pflanzen der Sorte „C“ gezüchtet und geliefert habe, den Irrtum des Beklagten zu 2. begründet, es liege tatsächlich eine Sortenschutzverletzung vor, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Teil des Sachverhalts gerade nicht als feststehend zugrunde gelegt wurde, weil streitig war, ob die Beklagten eine Sortenschutzverletzung begangen hatten. Da die Beklagten in der Berufungsinstanz insoweit nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, ohne neue Argumente vorzutragen, genügt es, zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug zu nehmen.

bb)
Der Vergleich ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BORA nichtig, weil der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin die Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten zu 2. unmittelbar und ohne Mitwirkung von dessen anwaltlichem Vertreter geführt hat. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden; die Beklagten machen in der Berufungsinstanz eine Nichtigkeit nach § 134 BGB auch zu Recht nicht mehr geltend.

c)
Der Vergleich ist nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Das auffällige Missverhältnis der von den Beklagten versprochenen Zahlung zu der Leistung der Klägerin richtet sich nicht nach dem Größenverhältnis des von den Beklagten versprochenen Schadenersatzbetrages zu den Verpflichtungen, die die Klägerin in dem Vergleich eingegangen ist. Da die von den Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung eine Schadenersatzforderung der Klägerin für die in dem Vergleich unstreitig gestellten Sortenschutzverletzungen abgelten sollte, kann ein Missverhältnis nur vorliegen, wenn der Umfang der von der Klägerin als sortenschutzverletzend angegriffenen Lieferungen von Pelargonienmaterial und die daraus sich aus dem Gesetz ergebenden Schadenersatzansprüche im Verhältnis zu der von den Beklagten übernommenen Summe offensichtlich zu geringfügig war, die Klägerin also im Fall einer tatsächlich vorliegenden Sortenschutzverletzung nach streitiger gerichtlicher Entscheidung einen wesentlich geringeren Betrag als Schadenersatz hätte beanspruchen können. Dafür enthält das Vorbringen der Beklagten jedoch keine Anhaltspunkte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche Summe andere als Verletzer in Anspruch genommene Personen an die Klägerin gezahlt haben, welche Lizenz die Beklagten angeblich an die F GmbH & Co. KG für die Nutzungsberechtigung an der Sorte „C“ gezahlt haben und welche Anzahl als verletzend angegriffener Stecklinge die Beklagten im fraglichen Zeitraum gezüchtet und/oder geliefert haben. Es hätte vielmehr dargelegt werden müssen, aufgrund welcher Kriterien sich für jede der drei auch im Sortenschutzrecht anerkannten Schadensberechnungen (entgangener Gewinn nach § 252 BGB, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinnes, vgl. Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch des deutschen und europäischen Sortenschutzes, Rdn. 1262 ff.) welcher Schadenersatzbetrag ergeben hätte, und dass das im Vergleich übernommene Versprechen zu diesem Betrag in einem auffälligen Missverhältnis steht.

d)
Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vergleich nicht nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nichtig ist und die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vergleichs mangels Anfechtungsgrundes ins Leere gegangen ist. Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass der anwaltliche Vertreter der Klägerin den Beklagten zu 2. in den dem Vergleich vorausgehenden Telefongesprächen weder widerrechtlich bedroht noch arglistig getäuscht hat. Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine andere rechtliche Bewertung.

aa)
Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat den Beklagten zu 2. nicht widerrechtlich bedroht. Das Landgericht durfte das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellen, ohne die angebotenen Zeugen vernehmen zu müssen. Es hat die Beklagten mit dieser Verfahrensweise so behandelt, als hätte die Vernehmung der Zeugen den Beweise für ihr diesbezügliches Vorbringen erbracht. Es hat das Verhalten des anwaltlichen Vertreters der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens zu Recht zwar als Drohung eingestuft, diese aber nicht für rechtwidrig gehalten, weil sein Verhalten zur Durchsetzung der von ihm erhobenen und für gegeben gehaltenen sortenschutzrechtlichen Ansprüche diente, die er, auch wenn sie nicht bestanden haben sollten, subjektiv für gegeben halten durfte. Dass in solcher Situation auf den Anspruchsschuldner auch Druck ausgeübt werden darf, um diese Ansprüche durchzusetzen, erkennen auch die Beklagten im Grundsatz an. Eine solche Situation ist auch hier gegeben. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin durfte die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz vertretbar für berechtigt halten. Die angegriffenen mit der Bezeichnung „D“ versehenen Pflanzen sahen aus wie diejenigen der Sorte „A“, unabhängig davon, ob sie zugleich solche der Sorte „C“ waren, denn unstreitig stimmen Pflanzen der Sorten „C“ und „A“ genetisch überein und sind auch phenotypisch für Fachleute voneinander nicht zu unterscheiden. Dass die angegriffenen Pflanzen statt mit „C“ mit „D“ bezeichnet waren, konnte als Hinweis darauf gewertet werden, dass es tatsächlich solche der Sorte „A“ waren, denn als Material der Sorte „C“ hätten sie auch entsprechend bezeichnet werden müssen. In der Frage, welche Folgerungen sich aus dem „Stillhalteabkommen“ der Klägerin mit dem Inhaber der Sortenschutzrechte an C, der F GmbH & Co. KG, ergaben, insbesondere ob sich auch die Beklagten, die nicht Vertragspartner dieser Übereinkunft waren, auf diese berufen konnten, musste der anwaltliche Vertreter der Klägerin sich nicht auf einen den Beklagten günstigen Standpunkt stellen, denn er war in dieser Angelegenheit, was der Beklagte zu 2. auch wusste, nicht als neutraler Vermittler, sondern als Interessenvertreter der Klägerin tätig, dessen Aufgabe es war, die von der Klägerin verfolgten Ansprüche durchzusetzen, und es wäre Sache der Beklagten gewesen, etwaige Folgerungen aus dieser Übereinkunft gegenüber Ansprüchen der Klägerin einzuwenden.

Der anwaltliche Vertreter der Klägerin durfte zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Ansprüche auch Druck auf den Beklagten zu 2. ausüben, indem er für den Fall der Nichtunterzeichnung des Vergleichs androhte, schon am nächsten Montag Kunden gerichtlich in Anspruch zu nehmen und als verletzend angegriffenes Pflanzenmaterial beschlagnahmen zu lassen. Es war ihm auch nicht verwehrt, auf möglichst sofortiger Unterzeichnung noch vor Ablauf der von ihm zuvor selbst gesetzten Frist zu bestehen; dass der Beklagte zu 2. insoweit „überrumpelt“ worden ist, ist nicht zu erkennen. Die Argumente, die der anwaltliche Vertreter der Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten in den zum Vergleichsabschluss führenden Telefongesprächen geäußert hatte, gingen nicht über das hinaus, was er auch stets in den vorausgegangenen Verhandlungen vertreten hatte und was Gegenstand einer Besprechung des Beklagten zu 2. mit seinen Rechtsanwälten war, die zu dem Ergebnis geführt hatte, man wolle es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen und keine Erklärungen abgeben. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin war auch nicht von sich aus überraschend auf den Beklagten zu 2. zugegangen, sondern hatte letztlich nur eine vorausgegangene Initiative des Beklagten zu 2. aufgegriffen, der ihn seinerseits aus eigenem Antrieb darauf angesprochen hatte, ob es nicht außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten gebe.

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Häufigkeit und die zeitliche Lage der Anrufe hätten den Beklagten zu 2. letztlich zu der von ihm eigentlich nicht gewollten Unterzeichnung des Vergleichsvertrages gezwungen. Das Telefongespräch, das den Beklagten zu 2. zur Unterschrift veranlasst hatte, fand am Freitag, den 30. März 2006 gegen 19.30 Uhr statt. Das weitere Gespräch um 23.20 Uhr hatte auf die grundsätzliche Entschließung des Beklagten zu 2. folglich keinen Einfluss mehr; in diesem letztgenannten Telefonat ging es nur noch darum, dass die Unterschrift für die Beklagte zu 1. fehlte; der Vergleich als solcher stand nicht mehr in Frage.

Es mag sein, dass es weitere Äußerungen und/oder die Art und Weise der Gesprächsführung durch den anwaltlichen Vertreter der Klägerin waren, durch die sich der Beklagte zu 2. verunsichert und dazu gedrängt sah, den Vergleich zu unterschreiben. Bevor jedoch Anlass zu einer Vernehmung der von den Beklagten angebotenen Zeugen bestand, hätten diese Äußerungen und Verhaltensweisen jedoch von den Beklagten vorgetragen werden müssen. Die Zeugen ohne entsprechenden Sachvortrag zu diesen Tatsachen zu befragen, liefe auf einen im Zivilprozess nicht zulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Solche Umstände haben die Beklagten auch auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Sie haben sich insoweit auch im Verhandlungstermin lediglich auf die vorstehend bereits genannten Umstände berufen, die sie bisher schon schriftsätzlich vorgetragen hatten.

bb)
Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat den Beklagten in den betreffenden Telefongesprächen auch nicht arglistig getäuscht, indem er geäußert hat, es komme für die geltend gemachten Ansprüche nicht darauf an, ob die Beklagten Material der Sorte „C“ oder solches der Sorte „A“ geliefert hätten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass diese Äußerung der Rechtslage nicht entsprach, begründet das noch nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung enthält auch das subjektive Element, dass der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Erklärung und den damit beim Empfänger hervorgerufenen Irrtum kennt bzw. zumindest billigend in Kauf nimmt. Daran fehlt es, wenn der Täuschende subjektiv von der Richtigkeit seiner Erklärung überzeugt ist. Von einer solchen Überzeugung des anwaltlichen Vertreters der Klägerin ist auch hier auszugehen. Gegenteiliges ergibt der Vortrag der Beklagten nicht. Ihr bisheriges Vorbringen widerlegt nicht, dass der anwaltliche Vertreter der Klägerin auch subjektiv von der Richtigkeit seiner Äußerung überzeugt war und diese Überzeugung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu aa) ergibt, auch vertretbar war. Das Vorbringen der Beklagten, der anwaltliche Vertreter der Klägerin habe die Unrichtigkeit seiner Äußerungen positiv gekannt, ist demgegenüber zu pauschal, weil es keine Hinweise auf Umstände enthält, aus denen sich diese positive Kenntnis ergeben soll.

e)
Zu Recht hat das Landgericht auch verneint, dass es der Klägerin gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, aus dem Vergleich Ansprüche gegen sie – die Beklagten – geltend zu machen. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

2.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagten an die Klägerin den im Vergleich angegebenen Betrag von 135.000,– Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen haben; auf die entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (Abschnitt B. 1. der dortigen Entscheidungsgründe) wird Bezug genommen.

III.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.