4b O 49/09 – Klammerdrahtbogenpaket

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1331

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4b O 49/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 10/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
Klammerdrahtbogenpakete zur Verwendung für eine Klammerdraht-kassette mit einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtbögen, die einer über dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)
a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer der bezeichneten Produkte sowie der bezahlten Preise, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeiträume, Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten auf Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.

3.
die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 0 608 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 %.

V. Dieses Urteil ist wegen des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 192.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es für die Klägerin sowie für die Beklagten – jeweils wegen der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

VI. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des Anspruchs 1 des deutschen Teils des europäischen Patents 0 608 XXX (Klagepatent, Anlage K 6) sowie wegen unmittelbarer Verletzung des Anspruchs 10 des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme dreier japanischer Prioritäten vom 18.01.1993, 19.01.1993 und 21.01.1993 am 18.01.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 02.04.1997 veröffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Klammermagazin und ein Klammerdrahtbogenpaket.

Die von der Klägerin geltend gemachten PatentansprüchA und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten wie folgt:
Anspruch 1:
A staple cartridge employable for a motor driven stapler comprising:
a means for receiving a plurality of staple sheets (2) in the laminated state, each said staple sheet (2) including a number of straight staples (1) successively connected to each other in the side-by-side relationship,
wherein the laminated structure of said staple sheets (2) is bundled by a band member (14, 35, 124, 213), and
wherein said staple cartridge is detached from said motor driven stapler when said bundled staple sheets (2) are inserted into said receiving means.

Anspruch 10:
A staple sheet pack usable fo a staple cartridge comprising:
a band member for bundling a predetermined number of staple sheets (2) which are laminated one above another,
wherein said laminated staple sheets (2) are bundled by said band member when said staple sheets are charged into said staple cartridge, and said band member is detached from said laminated staple sheets (2) after completing the charging operation of said laminated staple sheets.

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen (Anlage K 6a):
Anspruch 1:
Klammerdrahtkassette zur Verwendung für ein motorisch angetriebenes Klammergerät mit:
einem Mittel zur Aufnahme mehrere Klammerdrahtbögen (2) in geschichtetem Zustand, wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdrähte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend- Seite an Seite – miteinander verbunden sind,
wobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtbögen (2) mit Hilfe eines Bündelelements (14, 45, 124, 213) gebündelt ist, und
wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammergerät gelöst wird, wenn die gebündelten Klammerdrahtbögen (2) in das Aufnahmeelement eingeführt sind.

Anspruch 10:
Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung für eine Klammerdrahtkassette mit:
einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtbögen, die einer über dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist.

Wegen der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2, 3, 4, 5, 6 und 11 wird auf die Klagepatentschrift in deutscher Übersetzung (Anlage K 6a) verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht einer Klammerdrahtkassette und eines Klammerdrahtbogenpaketes nach einem Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 2 zeigt die Klammerdrahtkassette, und zwar in der Figur 2 (a) in ihrer Rückansicht und in Figur 2 (b) in einer Seitenansicht. Figur 3 zeigt eine perspektivische Ansicht der Klammerdrahtkassette mit einem darin geladenen Klammerdrahtbogenpaket. Figur 4 zeigt schließlich eine perspektivische Ansicht des Klammerdrahtbogenpaketes, insbesondere in Darstellung der Bodenfläche des Klammerdrahtbogenpaketes.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt Klammerdrahtbogenpakete. Die Klage richtet sich gegen die Klammerdrahtbogenpakete mit den Typenbezeichnungen (bzw. Artikelnummern) „A“ (XXX), „B“ (XXX), „C“ (XXX) und D (XXX) (im Folgenden: angegriffene Klammerdrahtbogenpakete). Muster der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete hat die Klägerin als Anlagen K 9 bis K 12 zur Akte gereicht. Als Anlagen K 9a bis K 12a hat die Klägerin Muster von Klammerdrahtkassetten vorgelegt, die von der Klägerin selbst stammen und in die die Klammerdrahtbogenpakete der Beklagten jeweils passen. Das Lichtbild Anlage K 11F, das nachfolgend wiedergegeben ist, zeigt den Aufbau eines angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketes, wobei sich die angegriffenen Ausführungsformen lediglich in ihrer Größe unterscheiden.

Die Klägerin hat die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete von der Firma E aus F bezogen und behauptet, dass die Firma E die Ware wiederum über das Internet bei der G GmbH aus H erworben habe, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Unstreitig ist aber, dass die G GmbH bei der Beklagten zu 1) die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete bezogen hat, wobei zwischen den Parteien insoweit streitig ist, wo die Übergabe der Produkte stattfand und ob für die Beklagte zu 1) erkennbar war, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht werden sollte.

Die Klägerin meint, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei gegeben. Die Beklagten hätten die in Deutschland ansässige G GmbH mit allen angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen beliefert. Die Beklagte zu 1) habe selbst die Spedition I mit der Lieferung nach Deutschland beauftragt, so dass sie gewusst habe, dass die Ware nach Deutschland ausgeliefert werden würde. Davon, dass die Ware nur in Osteuropa weitervertrieben werden sollte, sei nie die Rede gewesen. Dass die Beklagten die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete direkt in Deutschland angeboten hätten, ergebe sich zudem aus dem Angebot gemäß Anlage K 17a, in dem die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete A, C und B aufgeführt seien.

Sie ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent wortsinngemäß, und zwar den Anspruch 1 mittelbar und den Anspruch 10 unmittelbar. Zur mittelbaren Patentverletzung behauptet die Klägerin, alle angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete könnten nur gemeinsam mit den von der Klägerin stammenden Klammerdrahtkassetten K 9a bis K 12a, also patentverletzend, eingesetzt werden.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen,
mit der Maßgabe,
– dass die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009 im Hinblick auf die Belegvorlage klargestellt hat, dass sie Belege in Form von Rechnungen verlangt;
– dass die Klägerin den Antrag zu B. I. 3. im frühen ersten Termin zunächst in folgender Fassung gestellt hat:
3.
die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents EP 0 608 XXX B 1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, de Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

sowie mit der Maßgabe,
dass die Klägerin darüber hinaus beantragt hat – in der Klageschrift unter I. 1. a) –
die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
mit Hilfe eines Bündelelementes gebündelte mehrere Klammerdrahtbögen in geschichtetem Zustand und in geschichteter Anordnung, wobei jeder Klammerdrahtbogen eine Anzahl gerader Klammerdrähte umfasst, die aufeinanderfolgend – Seite an Seite – miteinander verbunden sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.
und die Beklagten auch im Hinblick auf diese Patentverletzung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Schadensersatz und zum Rückruf zu verurteilen

sowie schließlich mit der Maßgabe,
dass die Klägerin in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu Patentanspruch 10 einen Hilfsantrag dahingehend gestellt hat, dass als Benutzungshandlungen an Stelle des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens und des Einführens zu diesen Zwecken nur das Anbieten und das Liefern untersagt wird.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009 hat die Klägerin den Rückrufantrag zu I. 3. zurückgenommen, soweit er sich auf die mittelbare Verletzung gemäß dem Antrag zu I. 1. a) der Klageschrift zurückbezog.

Die Beklagten haben der Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragen im Übrigen, vorab die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügend,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die G GmbH habe die Beklagte zu 1) kontaktiert und die angegriffene Ausführungsform zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, insbesondere Tschechien, geordert. Sie habe die Ausführungsform durch die österreichische Spedition I in dem Lager der Beklagten zu 1) in der Nähe von Wien abholen lassen. Soweit die Klägerin auf das Angebot gemäß Anlage K 17a verweise, habe dieses Angebot andere Produkte betroffen, und außerdem lasse sich dem Angebot auch nicht entnehmen, dass die Ware nach Deutschland gesendet werden sollte.

Zur mittelbaren Patentverletzung tragen die Beklagten vor, die Klammerdrahtbogenpakete seien kein wesentliches Element der Erfindung, denn der Patentanspruch 1 erwähne Klammerdrahtbogenpakete nicht und setze sie auch nicht voraus. Zur unmittelbaren Patentverletzung tragen die Beklagten vor, zwar seien in den Klammerdrahtbogenpaketen mehrere Klammerdrahtbögen übereinander geschichtet und mit einem Bandelement gebündelt. Allerdings sei an Hand der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete nicht ersichtlich, dass diese gebündelt seien, wenn sie in die Klammerdrahtkassette geladen würden und dass das Bandelement gelöst werde, nachdem der Ladevorgang für die Klammerdrahtbögen abgeschlossen sei (Merkmale b1) und b2)). Vielmehr werde das Band vor dem Beladen der Klammerdrahtkassette entfernt. Eine Entfernung des Bandes nach dem Beladen der Klammerdrahtkassette sei nicht möglich.

Der Unterlassungsanspruch sei im Übrigen schon deshalb nicht gegeben, weil das Klagepatent am 23.10.2009 erloschen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im Hinblick auf den Patentanspruch 10 begründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig.

Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, da die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im EU-Ausland haben, kann eine Person in demjenigen Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem eine unerlaubte Handlung begangen wurde oder deren Schäden eingetreten sind. Ausreichend für die Begründung der Zuständigkeit ist es dabei, wenn sich aus dem Klägervortrag schlüssig ergibt, dass die Handlung des Beklagten als Delikt einzustufen ist und dass sich der Deliktsort im Bezirk des angerufenen Gerichts befindet (Musielak/Lackmann, 7. Aufl. 2009, Art. 5 EuGVVO Rn. 25; BGH zitiert nach beckonline, LSK 1987, 100046). Vorliegend hat die Klägerin zum einen schlüssig dargetan und mit dem Angebot gemäß Anlage K 17a belegt, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen A, C, B an die G GmbH in H geliefert hat und zum anderen schlüssig dargetan, dass die G GmbH die Ware an die Firma E in Nordrhein-Westfalen weitergeliefert hat, und dass der Beklagten zu 1) aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der G GmbH bekannt war, dass diese ihre Ware an Kunden in ganz Deutschland weiter vertreibt. Damit ist eine deliktische Handlung der Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts schlüssig dargetan. Denn als Verletzer verantwortlich für die Verletzung inländischer Patentrechte ist in grenzüberschreitenden Fällen auch ein im Ausland ansässiger Lieferant, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I, LG Düsseldorf, InstGE 3, 174, 175 – Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter, LG Düsseldorf, InstGA, 154, 155 – Rohrverzweigung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 11). Den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGA, 154, 155 – Rohrverzweigung).

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform D ist die internationale Zuständigkeit deshalb gegeben, weil die Klägerin schlüssig dargetan hat, dass die Beklagte in Kenntnis des Klagepatents in Österreich die Ware an die Spedition I ausgehändigt hat und wusste, dass die Ware nach Deutschland geliefert wird und dort von der G GmbH innerhalb Deutschlands weitervertrieben wird, was tatsächlich geschehen ist.

II.
Die Klage ist teilweise begründet. Im Hinblick auf Patentanspruch 1 stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu. Dagegen kann die Klägerin von den Beklagten wegen einer unmittelbaren Verletzung des Patentanspruchs 10 des Klagepatents Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Rückruf aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 PatG; §§ 242; 259 BGB verlangen.

1.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Klammerdrahtkassette und in Patentanspruch 10 ein Klammerdrahtbogenpaket. Erfindungsgemäße Klammerdrahtkassetten werden in motorisch betriebenen Klammergeräten verwendet, mit dem beispielsweise mehrere bedruckte Papiere geklammert werden können.

Im Stand der Technik war bekannt, in einem solchen Klammergerät umgekehrt U-förmige Klammern zu verwenden, die dann in das Papier eingetrieben und deren freie Enden umgebogen werden.

Bekannt war aber auch bereits, ungebogene, also gerade Klammerdrähte vorzusehen, die Seite an Seite miteinander verbunden sind, so dass sie einen Klammerdrahtbogen bilden. Mehrere solcher Klammerdrahtbögen können dann in geschichtetem Zustand in einer Klammerdrahtkassette aufgenommen werden, die aus einem transparenten Kunstharz gegossen ist. Mit Hilfe eines motorisch angetriebenen Riemens oder einer Walze werden die Klammerdrahtbögen nacheinander in Vorwärtsrichtung befördert. Dort gelangen sie in einen Formgebungsmechanismus, von dem sie zunächst umgekehrt U-förmig gebogen und dann in dem Papier zusammengeklammert werden. Als einen Vorteil an diesem Stand der Technik, in dem an Stelle von umgekehrt U-förmigen Klammerdrähten flache Klammerdrahtbögen verwendet werden, sieht es das Klagepatent an, dass hier nicht die Notwendigkeit besteht, häufig Klammerdraht nachzulegen, da in der Klammerdrahtkassette eine große Anzahl von Klammerdrahtbögen aufgenommen werden kann. Allerdings kritisiert das Klagepatent an diesem Stand der Technik, dass die gesamte Klammerdrahtkassette ausgetauscht werden muss, wenn die Klammerdrahtbögen verbraucht sind. In der Praxis ist eine Entsorgung der Klammerdrahtkassetten aus Kunstharz schwierig und nicht umweltfreundlich. Auch ein Recyclingvorgang ist aufwändig, da die verwendeten Materialien getrennt werden müssen. Dadurch wird die Klammerdrahtkassette unerwünscht teuer.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Klammerdrahtkassette vorzusehen, die wiederholt verwendet werden kann, ohne ein spezielles Problem mit der Behandlung der gebrauchten Klammerdrahtkassette bei der Entsorgung aufzuwerfen.

Dabei schützt Patentanspruch 1 eine Klammerdrahtkassette, die folgende Merkmale aufweist:
a) Klammerdrahtkassette zur Verwendung für ein motorisch angetriebenes Klammergerät mit:
b) einem Mittel zur Aufnahme mehrere Klammerdrahtbögen (2) in geschichtetem Zustand,
c) wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdrähte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend – Seite an Seite – miteinander verbunden sind,
d) wobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtbögen (2) mit Hilfe eines Bündelelements (14, 45, 124, 213) gebündelt ist, und
e) wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammergerät gelöst wird, wenn die gebündelten Klammerdrahtbögen (2) in das Aufnahmeelement eingeführt sind.

Patentanspruch 10 schützt ein Klammerdrahtbogenpaket mit folgenden Merkmalen:
a) Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung für eine Klammerdrahtkassette mit:
b) einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtbögen, die einer über dem anderen geschichtet sind,
b1) wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und
b2) das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen Patentanspruch 1 des – entgegen dem Vortrag der Beklagten nach wie vor in Kraft stehenden Klagepatents – nicht mittelbar. Denn die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete stellen kein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.

a)
Ein Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen Erfindungselement so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH 2004, 758, 760 f – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Als unwesentlich kann dabei ein solches Anspruchsmerkmal angesehen werden, das für die Ausführung des Erfindungsgedankens für den Fachmann erkennbar von völlig untergeordneter Bedeutung ist, weil es dazu nichts oder praktisch nichts beiträgt (BGH GRUR 2007, 769 – Pipettensystem; GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren).

Regelmäßig sind solche Teile wesentliche Elemente der Erfindung, die im Patentanspruch genannt sind (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren).

b)
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. In Patentanspruch 1 sind Klammerdrahtbogenpakete nicht als Bestandteil der dort geschützten Klammerdrahtkassette genannt. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Patentanspruch 1 das gegenständliche Vorhandensein von geschichteten und gebündelten Klammerdrahtbögen nicht voraussetzt. Vielmehr sind die Merkmale c) und d), in denen von den Klammerdrahtbögen die Rede ist, lediglich dazu da, näher zu bestimmen, wie das „Mittel zur Aufnahme dieser Klammerdrahtbögen“ aus Merkmal b) ausgestaltet werden soll. Die Merkmale c) und d) sind also eine Funktionsbeschreibung für Merkmal b) in dem Sinne, dass beschrieben wird, welche Teile in das Mittel gemäß Merkmal b) passen müssen, welche Ausmaße das Mittel also aufweisen muss.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs und daraus, wie sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt.

Ausgehend vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist zunächst festzustellen, dass dieser derart formuliert ist, dass eine Klammerdrahtkassette unter Schutz gestellt ist – und nicht etwa eine mit einem Klammerdrahtbogenpaket gefüllte Klammerdrahtkassette. Welche Bestandteile die Klammerdrahtkassette aufweisen soll, ist dann in den weiteren Merkmalen aufgeführt. Dabei ist allein das Merkmal b) so formuliert, dass es unmittelbar als ein Bestandteil der Klammerdrahtkassette aufgefasst werden kann: So soll die Klammerdrahtkassette nach Merkmal b) ein Aufnahmemittel aufweisen. Die weiteren Merkmale c), d) und e) sind dagegen durch die Formulierung „wobei“ derart eingeleitet, dass sie ein anderes Element näher beschreiben sollen. Hätten die gebündelten Klammerdrahtbögen ein unmittelbarer Bestandteil der Klammerdrahtkassette gemäß Anspruch 1 sein sollen, so hätte sich statt dessen schlicht die Formulierung aufgedrängt „Klammerdrahtkassette (…) mit (…) einer geschichteten Anordnung an Klammerdrahtbögen, die mit Hilfe eines Bündelelements…“. Auch in der englischen Originalfassung sind die Merkmale c) bis e) derart formuliert, dass sie lediglich das Merkmal b) näher umschreiben (each staple sheet including…, wherein…). Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Begriff „wherein“ sei falsch übersetzt worden und bedeute eigentlich „worin“, überzeugt die Kammer nicht. Denn abgesehen davon, dass nach der Erfahrung der Kammer der Begriff „wherein“ in Patentschriften stets mit „wobei“ übersetzt wird, ist schon nicht ersichtlich, weshalb sich auch bei Verwendung des Begriffes „worin“ die Bedeutung ändern sollte. In beiden Fällen bleibt es dabei, dass das „Mittel zur Aufnahme der Klammerdrahtbögen“ näher beschrieben wird.

Dafür, dass die Merkmale c), d) und e) lediglich das Merkmal b) näher umschreiben, also kein tatsächliches Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpakete voraussetzen, spricht auch die Art und Weise wie sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt. Das Klagepatent beschreibt den Stand der Technik, der insbesondere in den Figuren 17 und 18 gezeigt ist, so, dass dort in einer Klammerdrahtkassette Klammerdrahtbögen gestapelt sind. Wie aus der Figur 18 ersichtlich, werden die Klammerdrahtbögen von Basisplatten 6 an gegenüberliegenden Seiten einer Bodenfläche der Klammerdrahtkassette 3 getragen.
Zur Veranschaulichung wird die Figur 18 nachfolgend abgebildet:

Das bedeutet, dass im Stand der Technik die Klammerdrahtbögen von der Klammerdrahtkassette eingeschlossen waren, also keine Klammerdrahtbögen nachgefüllt werden konnten. Wenn die Klammerdrahtbögen verbraucht sind, blieb dem Benutzer – so kritisiert es das Klagepatent – nur die Möglichkeit, die gesamte Klammerdrahtkassette zu entsorgen und eine neue Klammerdrahtkassette einzusetzen. Das Klagepatent will diesem Nachteil abhelfen und Klammerdrahtkassette vorsehen, die wiederholt verwendet werden können, in die also Klammerdrahtbögen nachgefüllt werden können. Damit diese Nachfüllbarkeit gewährleistet ist, muss die Klammerdrahtkassette zumindest an einer Seite eine Öffnung vorsehen, die ein Einlegen der Klammerdrahtbögen erlaubt. Das Abgrenzungskriterium gegenüber dem Stand der Technik besteht also darin, dass es eine Aufnahmeöffnung mit ausreichend großen Ausmaßen zur Aufnahme von Klammerdrahtbögen gibt. In dem ersten Ausführungsbeispiel, das auf SeitA0, 3. Absatz der Klagepatentschrift beschrieben ist, wird dementsprechend auch klargestellt, dass „die KlammerdrahtkassettA1 (…) kastenförmig ausgelegt [ist], wobei die Bodenfläche nach außen freiliegt“. So ist auch in den Figuren 6 und 10 gezeigt, dass die Klammerdrahtkassette unten offen ist, so dass das Klammerdrahtbogenpaket 114, umgeben von dem Klammerdrahtbogenhalter 113, 132, in die Klammerdrahtkassette eingeführt werden kann. Dabei werden die Klammerdrahtbögen in diesen Ausführungsbeispielen von unten durch Bodenplatten 119, 138 des Klammerdrahtbogenhalters 113 gehalten; der Klammerdrahtbogenhalter wird, z.B. mittels einer Klinke 24a (Figur 2 (b)) in die Klammerdrahtkassette „eingehängt“. Der Kern der Erfindung besteht also in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht in der Verwendung von Klammerdrahtbogenpaketen, sondern darin, wie die Klammerdrahtkassette ausgestaltet ist, um sie wiederverwendbar zu gestalten.

Dass Patentanspruch 1 das Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpaketen nicht voraussetzt, ergibt sich darüber hinaus aus den Beschreibungsstellen S. 20, Zeilen 20 bis 22 und Seite 24, Zeile 37 bis Seite 25, Zeile 2. Dort heißt es (Unterstreichungen wurden durch die Kammer hinzugefügt):

„Ist die KlammerdrahtkassettA11, 131 hergestellt gemäß sowohl dem dritten wie auch dem vierten Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung, so ist selbstverständlich, dass nicht nur das Klammerdrahtbogenpaket 114, sondern auch mehrere ungebündelte Klammerdrahtbögen 102 in den Klammerdrahtbogenhalter 113, 132 geladen werden können.“ (S. 20) bzw.
„Wahlweise können mehrere ungebündelte Klammerdrahtbögen 202 in geschichtetem Zustand in die Klammerdrahtkassette 211 geladen werden.“ (S. 24)

Was in diesen Beschreibungsstellen beschrieben ist, würde aber dann nicht unter den Patentanspruch 1 fallen, wenn man diesen dahingehend verstehen würde, dass er die Verwendung von gebündelten Klammerdrahtbogenpaketen voraussetzen würde. Da aber das Klagepatent ausdrücklich betont, dass auch diese Konstellationen unter die Erfindung fallen sollen, wird der Fachmann davon ausgehen, dass Patentanspruch 1 entsprechend weit zu verstehen ist, dass es das Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpaketen nicht voraussetzt. Hierfür spricht auch, dass die Klammerdrahtbogenpakete vom Klagepatent ja gerade separat unter Schutz gestellt sind, nämlich in dem Nebenanspruch 10.

Schließlich ist noch zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Klägerin auch dem Unteranspruch 3 kein Argument für die klägerische Auslegung zu entnehmen ist, wonach Klammerdrahtbogenpakete in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 aufgenommen sind. Im Unteranspruch 3 wird näher konkretisiert, wie das Aufnahmemittel gemäß Merkmal b) ausgestaltet werden kann: es kann bestehen aus einem BasisteiB1 (= der eigentlichen, transparenten Klammerdrahtkassette) und zusätzlich einem Klammerdrahthaltemittel (13, 32, 113, 132), in dem die Klammerdrahtbögen geschichtet werden. Unteranspruch 3 beschreibt also auch lediglich das Merkmal b) näher. Er beschreibt verbal, was z.B. in der Figur 6 in der rechten Bildhälfte gezeigt ist: die transparente Klammerdrahtkassette und den darin einschiebbaren Klammerdrahtbogenhalter. Von einem Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpaketen geht auch Unteranspruch 3 dabei nicht aus.

c)
Vor diesem Hintergrund stellen die Klammerdrahtbogenpakete kein Mittel dar, das mit einem wesentlichen Element der Erfindung zusammenwirkt. Ein wesentliches Element der klagepatentgemäßen Erfindung ist vorliegend insbesondere das Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtbögen gemäß Merkmal b). Mit diesem Element wirken die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete zwar zusammen, da sie in dieses Aufnahmeelement eingefüllt werden können. Allerdings ist dies kein Zusammenwirken, das für die Ausführung des Erfindungsgedankens von Bedeutung ist. Denn der Erfindungsgedanke des Patentanspruchs 1 besteht schlicht darin, eine Klammerdrahtkassette bereit zu stellen, die eine Öffnung aufweist, um Klammerdrahtbogenpakete in sie einfüllen zu können. Ist dies gewährleistet, so ist der Erfindungsgedanke bereits erreicht. Wird ein Klammerdrahtbogenpaket tatsächlich in die Klammerdrahtkassette eingefügt, so leistet dies zu dem Erfindungsgedanken keinerlei Beitrag mehr.

Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen dagegen den Patentanspruch 10 unmittelbar.

a)
Dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale a) und b) des Patentanspruchs 10 verletzen, ist zwischen den Parteien – zu Recht – unstreitig, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

b)
Die Parteien streiten sich lediglich darüber, ob bei den angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale b1) und b2) verwirklicht sind, wonach die Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist. Die Beklagten behaupten hierzu, bei den angegriffenen Ausführungsformen werde das Band noch vor dem Ladevorgang entfernt, und eine andere Handhabung sei auch nicht möglich.

Zur Auslegung der Merkmale b1) und b2) ist zunächst festzustellen, dass diese Merkmale nach Auffassung der Kammer lediglich eine Funktionsbeschreibung für das Klammerdrahtbogenpaket beinhalten. Sie sind nicht etwa – wie die Beklagten meinen – dahingehend zu verstehen, dass sie ein Verfahren beschreiben, nämlich das Verfahren des Einsetzens des Klammerdrahtbogenpakets in die Klammerdrahtbogenkassette. Nach diesem Verfahren würde der erste beschriebene Verfahrensschritt darin bestehen, das gebündelte Paket in die Kassette zu laden und der zweite Verfahrensschritt darin, das Bandelement nach Abschluss des Ladevorgangs von den Klammerdrahtbögen zu lösen. Würde man diesem, von den Beklagten verfolgten Verständnis folgen, so würde dies zu dem ungewöhnlichen Ergebnis führen, dass innerhalb eines Patentanspruchs Merkmale eines Erzeugnisses und Merkmale eines Verfahrens gemischt worden wären. Eine solche Mischung von Patentkategorien innerhalb eines Patentanspruchs ist aber nach der Rechtsprechung des Bundespatentgericht nach Möglichkeit zu vermeiden, weil durch solche Mischformen die Gefahr besteht, dass unklar ist, welcher Kategorie der Anspruch letztlich angehört und damit auch der Schutzbereich zweifelhaft ist (Schulte/Kühnen, a.a.O., § 1 Rn. 197).

Letztlich wird der Fachmann davon ausgehen, dass Patentanspruch 10 insgesamt ein Sachanspruch ist, bei dem das Klammerdrahtbogenpaket lediglich für eine bestimmte Funktionsweise, nämlich für ein Einsetzen im gebündelten Zustand und für ein Abziehen des Bandelements im eingesetzten Zustand, geeignet sein muss. Denn der Fachmann wird sich bei der Frage, welcher Kategorie der Patentanspruch 10 angehört, in erster Linie davon leiten lassen, wie der Anspruchswortlaut eingeleitet wird, ob also im Oberbegriff ein Erzeugnis genannt ist (hier: ein Klammerdrahtbogenpaket) oder aber ob von einem Verfahren die Rede ist (Verfahren zum…, umfassend folgende Schritte:…“). Der Umstand, dass vorliegend in Anspruch 10 von einem Erzeugnis die Rede ist, wird für den Fachmann dafür sprechen, dass es sich insgesamt um einen Sachanspruch handelt, zumal er weiß, dass eine Mischung von Patentkategorien innerhalb eines Patentanspruchs unüblich ist.

Auch die Beschreibung des Klagepatents spricht dafür, den Patentanspruch 10 insgesamt als Sachanspruch zu verstehen. Denn die Beschreibung befasst sich eingehend damit, wie das Bandelement körperlich auszugestalten ist, damit es auch nach abgeschlossenem Ladevorgang noch abziehbar ist. So wird auf SeitA3, Zeilen 13 bis 30 beschrieben, dass überlappende Enden des Bandes aneinander haftend miteinander verbunden werden sollen und darüber hinaus eine Lasche vorgesehen sein soll, die nicht mit Haftmittel versehen ist und an der man ziehen kann, um die Verhaftung aufzubrechen. Die Ausgestaltung ist auch in den Figuren 4 und 5 des Klagepatents gezeigt. Dies zeigt, dass es dem Klagepatent wesentlich um die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung des Bandelements geht, die sein Abziehen nach dem Ladevorgang ermöglichen soll. Die zeitliche Reihenfolge, dass das Abziehen des Bandes nach Beendigung des Ladevorgangs erfolgen soll, wird zwar erwähnt (SeitA3, Zeilen 25 f), aber nicht besonders hervorgehoben im Sinne eines Verfahrensschrittes. Daraus wird der Fachmann den Schluss ziehen, dass die Merkmale b1) und b2) das Klammerdrahtbogenpaket mit Hilfe einer Funktionsangabe näher beschreiben sollen, nicht aber, dass zwingend ein bestimmter Verfahrensablauf vorgeschrieben ist.

c)
Bei den angegriffenen Ausführungsformen sind die Merkmale b1) und b2) verwirklicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009 an Hand zweier der Kammer überreichten Muster der angegriffenen Ausführungsformen demonstriert, dass das Bandelement des Klammerdrahtbogenpakets auch dann noch von den geschichteten Klammerdrahtbögen lösbar ist, wenn die Klammerdrahtbögen bereits in die Klammerdrahtkassette geladen worden sind. Um das Bandelement zu lösen, wird an der freiliegenden Lasche gezogen, wodurch der kurze Bereich, in dem das Bandelement mit seinem anderen Ende verklebt ist, aufgebrochen wird und das lose Bandelement entfernt werden kann. Unschädlich ist, dass bei der ersten in der mündlichen Verhandlung unternommenen Demonstration des Vertreters der Klägerin die Klammerdrahtbögen aus der Klammerdrahtkassette herausgefallen sind, als der Vertreter der Klägerin Zug auf das Bandelement ausübte. Denn in der zweiten Demonstration sind – bei Ausübung eines behutsameren Zugs auf das Bandelement – die Klammerdrahtbögen in der Klammerdrahtkassette verblieben, so dass sich das Bandelement ohne weiteres im geladenen Zustand ablösen ließ. Ausreichend ist für die Verwirklichung des Merkmals b2), dass das Bandelement bei durchschnittlicher Geschicklichkeit des Benutzers im geladenen Zustand ablösbar ist. Dies war der Fall. Der Hinweis der Beklagtenvertreterin, dass es angesichts der ersten Demonstration bei den angegriffenen Ausführungsformen offensichtlich schwer sei, das Bandelement im geladenen Zustand abzulösen, greift nicht durch. Denn wie an der zweiten erfolgreiche Demonstration zu erkennen war, erforderte die Ablösung des Bandelements keine besondere Geschicklichkeit.

4.
Die Beklagten sind passiv legitimiert. Sie haften für die Patentverletzung. Denn als Verletzer verantwortlich ist in grenzüberschreitenden Fällen auch ein im Ausland ansässiger Lieferant, der mittelbar patentverletzende Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I, LG Düsseldorf, InstGE 3, 174, 175 – Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter, LG Düsseldorf, InstGA, 154, 155 – Rohrverzweigung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 11). Den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGA, 154, 155 – Rohrverzweigung).

Vorliegend hat die Klägerin dargetan, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen A, B und C an die G GmbH geliefert hat. Die Klägerin hat als Anlage K 17a ein an die G GmbH gerichtetes Angebot der Beklagten zu 1) vom 11.08.2006 vorgelegt, in dem die Beklagte zu 1) der G unter anderem die Produkte „A“ mit der Artikelnummer XXX, „C“ mit der Artikelnummer XXX und „B“ mit der Artikelnummer XXX anbietet. Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin, dass es sich hierbei um die angegriffene Ausführungsform handelt, nicht erheblich entgegen getreten. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2009 hierzu schlicht vorgetragen, in der Anlage K 17a ginge es um „andere Produkte“, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, denn die Beklagten hätten an Hand der eigenen Artikelnummer ohne weiteres nachprüfen und vortragen können, um welches andere Produkt es sich handeln soll.

Aus der Anlage K 17a ergibt sich, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform an die G GmbH geliefert hat. Denn die Beklagten haben nicht bestritten, dass der Auftrag gemäß dem Angebot vom 11.08.2006 auch tatsächlich zur Auslieferung gekommen ist. In dem Angebot ist auch nicht aufgeführt, dass die Lieferung an eine andere Adresse als an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige G GmbH gehen sollte. Dass auch die angegriffene Ausführungsform D an die Firma G GmbH geliefert wurde, ergibt sich zudem aus der Bescheinigung LS 1 der Spedition I. Auch aus dem in Anlage K 21 vorgelegten Lieferschein ergibt sich, dass die angegriffenen Ausführungsformen A, D und B an die G GmbH nach Deutschland versandt wurden.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann auch davon ausgegangen werden, dass die G GmbH die Ware innerhalb Deutschlands, und zwar an die Firma E, weitervertrieben hat und dass den Beklagten bewusst war, dass ein solcher Weitervertrieb innerhalb Deutschlands geplant war. Zum Beleg dafür, dass die G GmbH die angegriffenen Ausführungsformen an die Firma E geliefert hat, hat die Klägerin die Rechnungen vom 28.03.2007, 03.05.2007 und 25.06.2007 (Anlage K 26) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass folgende Waren an die Firma E geliefert wurden: „O.“ (B), „P.“ (A), „Q.“ (D) und „R.“ (C). Aus der Aufstellung gemäß Anlage K 17d ergibt sich, dass es sich bei diesen Magazinen um die angegriffene Krampenbogenkassette B, A, D und C der Beklagten zu 1) handelt. Die Beklagten haben zwar bestritten, dass es sich bei den in der Anlage K 26 genannten Produkten unter anderem um die angegriffenen Ausführungsformen handelt. Allerdings haben die Beklagten sämtliche Angaben der Klägerin zu den Produkten und Artikelnummern wie bereits ausgeführt – derart pauschal bestritten, dass dieses Bestreiten nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten zu 1) selbst erstellten Angebot vom 11.08.2006 (Anlage K 17a), welche Produkte mit welchen Artikelnummern in welchen Packungsgrößen verkauft werden. Wenn man die Rechnung gemäß Anlage K 26 und das Angebot Anlage K 17a abgleicht, so ergibt sich, dass diejenigen Produkte, die die Klägerin als die angegriffene Ausführungsformen bezeichnet, tatsächlich in denselben Packungsgrößen angegeben werden, wie sie die Beklagte zu 1) in ihrem Angebot vom 11.08.2005 für die angegriffenen Ausführungsformen angibt (zum Beispiel wird die Ausführungsform C in 3er Packs zu je 5.000,00 € staples vertrieben, was sowohl in der Anlage K 17a ebenso wie in der Rechnung vom 25.06.2007 der Anlage K 26 ersichtlich ist). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Anlage K 26 auch der Einsatzzweck der Krampenbogenkassetten („S“) angegeben ist, hätte es den Beklagten oblegen, näher darzulegen, weshalb es sich bei den Positionen in der Anlage K 26 nicht um die angegriffenen Ausführungsformen handeln kann.

Schließlich geht die Kammer auch davon aus, dass die Beklagten von dem Weitervertrieb der angegriffenen Krampenbogenkassette in Deutschland durch die G GmbH wussten bzw. einen solchen Weitervertrieb jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Die Lieferscheine gemäß den Anlagen K 20, K 21 und K 22 belegen, dass die Beklagte zu 1) mit der G GmbH seit 2005 zahlreiche Liefergeschäfte ausgeführt hat, und der Mailkontakt gemäß den Anlagen K 17b, 24 und K 25 belegt, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Mitarbeitern der G GmbH gut vertraut waren. Angesichts dieser langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen können die Beklagten nicht pauschal behaupten, sie hätten nicht gewusst, dass die G GmbH innerhalb Deutschlands weitervertreibt. Die Kammer hat die Beklagten deshalb mit Beschluss vom 16.11.2009 darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag dazu, die angegriffene Ausführungsform sei von der G GmbH „zum Zwecke des Weitervertriebs nach Osteuropa, namentlich Tschechien geordert worden“ zu unkonkret ist. Es fehle an konkreten Angaben dazu, was in diesem Zusammenhang im Einzelnen bei welchem Gespräch, das wo zwischen welchen Personen stattgefunden haben soll, besprochen worden sein soll. An dieser Bewertung hat sich durch den Schriftsatz vom 23.11.2009, den die Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis eingereicht haben, nichts geändert. In diesem Schriftsatz werden wieder keine genauen Daten, Orte, beteiligte Personen und Gesprächsinhalte aufgeführt. Statt dessen wird auf Zeugenaussagen verwiesen, die in einem der Kammer nicht bekannten Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt getätigt worden sein sollen, die inhaltlich ebenso ungenau bleiben wie der bisherige Vortrag. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin diesen Vortrag trotz Nachfragen der Kammer nicht näher präzisiert. Der Beklagtenvortrag bleibt daher unsubstantiiert; auf seiner Grundlage kann eine Vernehmung von Zeugen nicht stattfinden, da eine solche Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.

5.
Aus der Verletzung des Patentanspruchs 10 des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

a)
Die Beklagten haben der Klägerin im Hinblick auf den patentverletzenden Vertrieb der Klammerdrahtpakete Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die Klammerdrahtpakete bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1), da er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn. 354). Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, § 840 Abs. 1 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

b)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG.

c)
Der Rückrufanspruch ist gemäß § 140 Abs. 3 PatG gerechtfertigt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert der auf Patentanspruch 1 gestützten Ansprüche war mit 45 % des Gesamtwerts zu bemessen, da diese Ansprüche lediglich auf eine mittelbare Patentverletzung gestützt waren und daher weniger Benutzungshandlungen untersagt werden können und ein Rückrufanspruch nicht in Betracht kam. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.