4b O 84/08 – Durchführöffnung einer Beleuchtungseinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1198
Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 4b O 84/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 92/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Beleuchtungseinrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil, einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweisenden hutartig ausgebildeten oder hutartigen Zwischenteil und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil eine Erhebung und eine Ringnut aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte von der tiefer liegenden Ringnut des Zwischenteils aufgenommen ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. der Klägerin Auskunft über die Herkunfts- und Vertriebswege der unter Ziff. I.1 beschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu erteilen, unter Angabe des Namens und der Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 28. Mai 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner neun Zehntel und die Klägerin ein Zehntel.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 103 34 XXX B3 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent 1) sowie des zur selben Patentfamilie gehörenden europäischen Patents EP 1 505 XXX B1 (Anlage K 3, im Folgenden Klagepatent 2). Das Klagepatent 1 ist am 31. Juli 2003 angemeldet und seine Erteilung am 28. April 2005 veröffentlicht worden. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent durch Schriftsatz vom 29. August 2008 (Anlage B 2) durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Klagepatent 2 ist unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents 1 vom 31. Juli 2003 am 21. Juli 2004 angemeldet und am 9. Februar 2005 offengelegt worden; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. Februar 2008 veröffentlicht. Gegen das Klagepatent 2 hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 (Anlage B 4) Einspruch erhoben. Beide Klagepatente betreffen jeweils eine Beleuchtungseinrichtung.

Anspruch 1 des Klagepatents 1 in der erteilten Fassung lautet:

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweisenden Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Anspruch 1 des Klagepatents 2 in der erteilten Fassung lautet:

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln (1), wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Mit Eingaben vom 11. Dezember 2008 (Anlage K 7) und vom 16. Dezember 2008 (Anlage K 6) hat die Klägerin erklärt, beide Klagepatente im Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren jeweils in eingeschränktem Umfang zu verteidigen. Das Klagepatent 1 wird hiernach im Nichtigkeitsverfahren mit folgendem Hauptanspruch 1 verteidigt:

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweisenden, hutartig ausgebildeten Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Das Klagepatent 2 wird im Einspruchsverfahren mit folgendem eingeschränktem Hauptanspruch 1 verteidigt:

„Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln (1), wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.“

Nachstehend (verkleinert) wiedergegebene Zeichnungen sind den Klagepatenten entnommen und erläutern die patentgemäße Vorrichtung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Figur 1 ist eine prinzipienhafte Explosionsdarstellung einer patentgemäßen Beleuchtungseinrichtung. Figur 3 zeigt einen Vollschnitt durch die Beleuchtungseinrichtung.

Die Beklagte zu 2) ist einzige vertretungsberechtigte und unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist Geschäftsführerin sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) vertreibt und bietet an eine Beleuchtungseinrichtung unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform ist als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gelangt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2007 (Anlage B 9) mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform ab. Diese Abmahnung wiesen die Beklagten zu 1) und 2 ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2007 (Anlage B 10) zurück.

Die Klägerin macht eine wortsinngemäße, jedenfalls aber äquivalente Verletzung beider Klagepatente geltend. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über ein Zwischenteil, welches eine patentgemäße Durchführöffnung für das Anschlusskabel aufweise. Dasjenige Bauteil der angegriffenen Ausführungsform, welches im Wesentlichen rund ausgestaltet und auf der dem halbtransparenten Deckel gegenüberliegenden Seite verrastend aufgesetzt ist, sei das patentgemäß Zwischenteil. Der seitlich angebrachte und auf einer Seite mit Stegen begrenzte Ausschnitt in diesem Bauteil, durch welche die Anschlusskabel hindurchtreten, sei die Durchführöffnung. Das Klagepatent mache keine einschränkende Vorgabe für die konkrete Ausgestaltung einer patentgemäßen Durchführöffnung. Dieser Ausschnitt im Zwischenteil stelle jedenfalls eine äquivalente Verwirklichung einer Durchführöffnung dar, denn auch ein solcher Ausschnitt eröffne in platzsparender Weise den für die Durchführung der Kabel erforderlichen Bauraum; insofern einen Ausschnitt statt einer Durchführöffnung vorzusehen, sei eine rein handwerkliche und dementsprechend naheliegende Maßnahme.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform weise eine Ringnut auf, in welche die Leiterplatte aufgenommen werde. Dies sei deshalb möglich, weil die Durchführöffnung des Zwischenteils von Stegen begrenzt ist, diese aber weniger hoch sind als der umlaufende Steg, und die Höhendifferenz zwischen den Stegen in etwa der Dicke der Leiterplatte entspreche, so dass sich die Leiterplatte in die Ringnut einfügen könne. Die Ringnut grenze sich dabei von der bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls vorhandenen patentgemäßen Erhebung ab. Das ringförmige Grundteil der angegriffenen Ausführungsform bestehe aus dem metallenen Bauteil, das die angegriffene Ausführungsform als rückwärtiges Gehäuse umschließt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihr Klagebegehren im Hinblick darauf neu gefasst hat, dass sie die Klagepatente im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren nur in eingeschränktem Umfang verteidigt, und nachdem sie den Klageantrag unter Ziffer I.2.3) (Auskunftsanspruch) präzisiert hat,

die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,

wobei die Klägerin den Rechnungslegungsanspruch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt und den Schadenersatzfeststellungsanspruch ohne zeitliche Begrenzung geltend macht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

hilfsweise: das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent 1 sowie über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent 2 auszusetzen

Ferner beantragen die Beklagten widerklagend,

an die Beklagte zu 1) 6.196,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, die Klagepatente zu verletzen. Die angegriffene Ausführungsform weise keine Durchführöffnung auf. Die Anschlusskabel würden entgegen der Lehre des Klagepatents nicht axial sondern radial in das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform hinein geführt. Überdies stelle ein bloßer Ausschnitt aus einem im Wesentlichen runden Bauteil keine Öffnung in demselben dar. Ferner fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform an der gleichzeitigen Ausführung einer Ringnut und einer Erhebung des Zwischenteils. Da eine Nut eine Vertiefung, also eine Verringerung gegenüber einem Bezugsniveau darstelle, eine Erhebung hingegen eine Erhöhung gegenüber demselben Bezugsniveau, könne bei der angegriffenen Ausführungsform nur entweder eine Ringnut oder eine Erhebung vorliegen: Entweder gebe der höhere Abschnitt das Bezugsniveau vor, dann fehle es an einer Erhebung, oder das Bezugsniveau liege im tieferen Abschnitt, dann fehle es an einer (Ring)Nut. Deshalb sei auch das in Figur 1 des Klagepatents gezeigte Ausführungsbeispiel nicht klagepatentgemäß, da auch dort ein Bezugsniveau fehle, über das hinaus sich die Erhebung erstecken und unterhalb dessen die Ringnut liegen müsse. Auch sei die Leiterplatte jedenfalls nicht in einer Ringnut aufgenommen, dem stünden die den Ausschnitt begrenzenden Stege entgegen.

Auch sind die Beklagten der Auffassung, die Klagepatente würden sich im Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Sie beruhten auf einer unzulässigen Erweiterung und seien durch die US 6,454,XXX B1 (Anlage B 6, als auszugsweise deutsche Übersetzung Anlage B 6a) sowie durch weitere Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen. Jedenfalls beruhten sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Hinblick auf die Widerklage bringen die Beklagten vor, die Abmahnung durch die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2007 (Anlage B 9) sei unberechtigt gewesen. Die zur Verteidigung gegenüber der Abmahnung von der Beklagten zu 1) getätigten Aufwendungen seien daher ein ersatzfähiger Schaden durch rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist der Klägerin zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Leistung von Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB verpflichtet. Zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Angriffe gegen die Klagepatente im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren besteht nach derzeitigem Sachstand keine Veranlassung.

Die zulässige Widerklage ist hingegen unbegründet.

I.

Die Klagepatente betreffen jeweils Beleuchtungseinrichtungen.

Gemäß den einleitenden Ausführungen in beiden Klagepatenten (jeweils Abschnitt [0002]) werden gattungsgemäße Beleuchtungseinrichtungen verwendet, um eine gezielte Auslichtung ihrer Umgebung oder die Anleuchtung von direkt in ihrer Umgebung befindlichen Gegenständen zu bewirken oder die gezielte Einkoppelung von Licht in Gegenstände zu gewährleisten.

Derlei gattungsgemäße Beleuchtungseinrichtungen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die DE 203 02 614 U1 und die US 5,388,035 offenbaren eine Beleuchtungseinrichtung, bei der mehrere Leuchtdioden auf einer Leiterplatte angeordnet sind, welche von einem Gehäuse umgeben ist, das einen gezielten Lichtaustritt ermöglicht. Das Gehäuse besteht zumindest aus einem Zwischenteil, welcher die Leiterplatte aufnimmt und eine Durchführöffnung für Anschlusskabel aufweist, und aus einem Deckelteil, der den gezielten Lichtaustritt ermöglicht. Ferner offenbart die DE 100 26 661 A1 eine Beleuchtungseinrichtung, deren die Leiterplatte umgebendes Gehäuse die Leuchtmittel vor aggressiven Umgebungsbedingungen wie beispielsweise Feuchtigkeit, Staub und mechanischen Belastungen schützt.

Aus der DE 199 26 561 A1 ist eine Beleuchtungseinrichtung insbesondere für Fahrzeuge bekannt, bei denen ein die Leuchtmittel tragender Rahmen mindestens um eine horizontale und/oder vertikale Achse drehbar bzw. verschwenkbar ist. Schließlich offenbart die DE 199 56 799 A1 eine Signal- und/oder Orientierungsleuchte, bei der innerhalb des Leuchtengehäuses zumindest eine Leuchtdiode angeordnet ist, welcher wenigstens ein Linsensegment zugeordnet ist.

An allen genannten vorbekannten Beleuchtungseinrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass sie vergleichsweise groß bauen, was insbesondere beim Einbau der Beleuchtungseinrichtung in Decken und Fußböden von Gebäuden hinderlich sein kann.

Die Klagepatente stellen sich daher die Aufgabe (Klagepatent 1, Abschnitt [0006], Klagepatent 2, Abschnitt [0008]), eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, deren Gehäuse die Funktionselemente sicher geschützt vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. den zu erwartenden mechanischen Belastungen aufnimmt und dabei besonders kompakt ausgeführt ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die Klagepatente gemäß ihrer in eingeschränktem Umfang verteidigten Fassung Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen vor:

Beleuchtungseinrichtung mit

1. mehreren Leuchtmitteln (1),
a) die auf einer Leiterplatte (2) angeordnet sind;
aa) die Leiterplatte (2) stellt zumindest einen Ringabschnitt dar;
b) die über die Leiterplatte (2) an das Versorgungsnetz anschließbar sind.

2. Ein Gehäuse umgibt die Leiterplatte (2).
a) Das Gehäuse ermöglicht einen gezielten Lichtaustritt.
b) Das Gehäuse besteht zumindest
aa) aus einem ringförmigen Grundteil (3),
bb) aus einem Zwischenteil (6) und
cc) aus einem Deckelteil (7), das einen gezielten Lichtaustritt ermöglicht,

3. Das Zwischenteil (6)
a) ist hutartig (Klagepatent 1: hutartig ausgebildet)
b) nimmt die Leiterplatte (2) auf,
c) weist eine Durchführöffnung (4) für das Anschlusskabel (5) auf,
d) weist eine Erhebung (15) auf und
e) weist eine tiefer liegende Ringnut (11) auf, die die Leiterplatte (2) aufnimmt.

II.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmalsgruppe 1., die Merkmalsgruppe 2. mit Ausnahme des Merkmals 2.b) aa) sowie die Merkmale 3a) und 3b) verwirklicht. Darüber hinaus lässt sich aber auch die Verwirklichung der weiteren Merkmale 2.b) aa), 3c), 3d) und 3e) feststellen.

1.

Gemäß Merkmal 3.c) weist das patentgemäße Zwischenteil (6) eine Durchführöffnung (4) für das Anschlusskabel (5) auf. Bereits dem Anspruchswortlaut entnimmt der Fachmann den Anhalt, dass die patentgemäße Durchführöffnung so beschaffen sein muss, dass sie einen ausreichenden Bauraum zur Verfügung stellt, durch welchen die Anschlusskabel in die patentgemäße Vorrichtung hinein zur Leiterplatte (2) geführt werden können.

Diese Sichtweise fügt sich in die gebotene funktionsorienteierte Auslegung der Klagepatente, also die Deutung der Merkmale und Begriffe des jeweiligen Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter). Der Fachmann erkennt, dass es sich bei der in den Klagepatenten formulierten Aufgabenstellung (Klagepatent 1: Abschnitt [0008]; Klagepatent 2: Abschnitt [0006]), nämlich der Schaffung einer Beleuchtungseinrichtung, deren Gehäuse die Funktionselemente sicher schützend aufnimmt, und die zugleich besonders kompakt ausgeführt ist, um die objektive Aufgabe der patentgemäßen Vorrichtung handelt. Die technische Leistung der durch die Klagepatente offenbarten Vorrichtungen liegt gerade darin, dass die gelehrte Beleuchtungseinrichtung einerseits in einem schützenden Gehäuse aufgenommen und daher gegen zumal mechanische Belastungen resistent ist, dass sie aber gleichwohl und trotz der Ausführung eines Gehäuses so kompakt baut, dass sie sich einfach in Umgebungen wie etwa Decken, Fußböden und Wände integrieren lässt (vgl. Klagepatent 1, Abschnitt [0009], Klagepatent 2, Abschnitt [0007]). Vor dem Hintergrund dieser objektiven Aufgabenstellung erblickt der Fachmann die Funktion der Durchführöffnung (4) darin, dass ihre Ausführung dazu beiträgt, die patentgemäße Beleuchtungseinrichtung kompakt auszuführen. Die Anschlusskabel, die zur Stromversorgung der Leuchtmittel (1) in das Gehäuse in irgendeiner Weise hineingeführt werden müssen, dürfen der kompakten Bauweise nicht entgegenstehen. Das wäre etwa der Fall, wenn die Kabel um Bauteile herumgeführt werden müssten und dafür ein weiterer Bauraum vorzusehen wäre. Eine Durchführöffnung verringert demgegenüber den insgesamt benötigten Bauraum, wenn sie so angebracht ist, dass die Kabel um Bauteile nicht herum-, sondern durch sie hindurchgeführt werden können. Die Überwindung des durch ein Bauteil begründeten Hindernisses des Kabelwegs geschieht dann in demselben Bauraum, den das betreffende Bauteil ohnehin schon beansprucht, weiterer Bauraum wird nicht in Anspruch genommen. Demnach ist eine Durchführöffnung (4) im Zwischenteil (6) dann patentgemäß ausgeführt, wenn das Zwischenteil so ausgeführt ist, dass das Anschlusskabel (5) einen Weg nehmen kann, welcher keinen Bauraum beansprucht, der nicht schon durch das Zwischenteil beansprucht wird.

Diese Sichtweise findet aus fachmännischer Sicht ihre Stütze darin, dass eine genaue geometrische Vorgabe für die Ausführung der Durchführöffnung von den Klagepatenten nicht gemacht wird. Dazu, an welcher Stelle des Zwischenteils und in welcher Form die Durchführöffnungen auszuführen sind, enthalten sie keine Angabe. Im Rahmen der Erläuterung vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele enthalten sie lediglich die Angabe, dass die Anschlusskabel (5) durch die Durchführöffnung (4) nach außen geführt sind (Klagepatent 1, Spalte 3, Zeilen 32f.; Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 51f.). Dem entnimmt der Fachmann lediglich die ihm aus der Aufgabenstellung ohnehin bekannte Offenbarung, dass der Kabelweg des Anschlusskabels in das Gehäuse hinein beziehungsweise, je nach Blickrichtung, aus dem Gehäuse heraus führt, und dass es mit Blick auf die patentgemäße Aufgabe notwendig ist, den Kabelweg gleichwohl platzsparend zu wählen.

Dies fügt sich wiederum in die Schilderung einer vorzugswürdigen Ausführungsform der Leiterplatte (2), für die nämlich vorzugswürdig eine hufeisenförmige Gestaltung vorgeschlagen wird, damit die Anschlusskabel platzsparend in einem Aufnahme- oder Durchführraum geführt werden können (Klagepatent 1, Spalte 3, Zeilen 9 bis 11; Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 31 bis 33). Auch bei der Gestaltung des Kabelwegs relativ zur Leiterplatte 2 kommt es demnach auf eine platzsparende Kabelführung an. Auch insoweit gilt die Maßgabe, dass der Kabelweg so verläuft, dass kein zusätzlicher Bauraum beansprucht wird.

Demnach weist die angegriffene Ausführungsform ein Zwischenteil mit einer patentgemäßen Durchführöffnung auf. Als Zwischenteil ist das deckelartige, dem eigentlichen transparenten Deckel jedoch gegenüber liegende und in die Gehäusewandung eingerastete runde Bauteil zu beurteilen, welches an einer Stelle des Umfangs eine Ausnehmung aufweist, die wiederum auf der einen Seite des Bauteils mit einem Steg umgeben ist, welcher weniger hoch ausgeführt ist, als der den Umfang des Bauteils im Übrigen umgebende Steg. Durch diese Ausnehmung führt der Weg des Anschlusskabels in das Gehäuse hinein zu der Leiterplatte. Der Bauraum für den Kabelweg liegt innerhalb des Bauraums, der durch das Zwischenteil ohnehin beansprucht wird. Eine weitere Ersparnis von Bauraum folgt daraus, dass die Lötstellen, an denen die Anschlusskabel an der Leiterplatte verbunden sind, sich ebenfalls im Bereich dieser Ausnehmung befinden, der von dem Lot beanspruchte Raum also nicht zusätzlich unterhalb des Zwischenteils im Gehäuse geschaffen werden muss.

Sofern die Beklagten vorbringen, die Durchführöffnung sei nur dann patentgemäß, wenn die Anschlusskabel axial durch sie hindurchtreten, also in Richtung der Längsachse der runden angegriffenen Ausführungsform, ist dem deshalb nicht zu folgen, weil über die konkrete Geometrie der Kabelführung im Klagepatent keine Angaben gemacht werden, auch nicht in den Erläuterungen vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Geometrie des Kabelwegs im Ergebnis den erforderlichen Bauraum nicht vergrößert. Im Übrigen tritt bei der angegriffenen Ausführungsform das Anschlusskabel – wie die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gelangten Musters der angegriffenen Ausführungsform ergibt – schräg durch die Ausnehmung des Zwischenteils. Der Kabelweg hat damit sowohl axiale als auch radiale Anteile, stellt nämlich einen Vektor aus beiden Komponenten dar. Damit treten die Anschlusskabel auch in axialer Richtung durch den vom Zwischenteil beanspruchten Bauraum.

Auch dem weiteren Einwand der Beklagten, eine bloße Aussparung könne keine patentgemäße Durchführöffnung sein, ist mit dem Hinweis darauf zu begegnen, dass sich das Klagepatent insoweit nicht auf eine bestimmte Formgebung festlegt. Von einer Öffnung im Sinne eines Lochs unterscheidet sich die Ausnehmung nur dadurch, dass bei der Ausnehmung ein Materialabschnitt fehlt, welcher die Lücke im Umfang des runden Zwischenteils schließt. Darauf kommt es nach der Funktion der Durchführöffnung aber nicht an. Im Gegenteil wird es der Funktion, einen Kabelweg ohne weiteren Bauraum zu schaffen noch besser gerecht, weil die gesamte Ausnehmung für den Kabelweg zur Verfügung steht und dieser nicht etwas durch einen den Umfang schließenden Steg eingeengt wird.

Schließlich greift der Einwand der Beklagten, es fehle deshalb an einer patentgemäßen Durchführöffnung, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die auf der Leiterplatte angelöteten Kabel auf dem die Aussparung umgebenden Steg auflägen und deshalb mechanisch beansprucht würden, im Ergebnis nicht durch. Selbst wenn die tatsächliche Darstellung der Beklagten zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform zuträfe, könnte zwar angenommen werden, eine solche Ausgestaltung liefe der patentgemäßen Aufgabe zuwider, ein Gehäuse der Beleuchtungseinrichtung vorzusehen, welches die Funktionselemente vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. mechanischen Belastungen sicher schützend aufnimmt. Indes liegt die Funktion der Durchführöffnung, wie ausgeführt, darin, einen unverlegten Kabelweg zur Verfügung zu stellen, um die Bauhöhe zu reduzieren. Auch ist die angegriffene Ausführungsform gemäß Merkmal 3.c) ausgestaltet. Sollte die konkrete Ausgestaltung einen durch das Klagepatent offenbarten Vorteil nicht oder in nur unvollkommener Weise erreichen, wäre die angegriffene Ausführungsform als verschlechterte Ausführungsform zu betrachten, die vom Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl umfasst ist (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441f. – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze).

2.

Aus den zu Merkmal 3.c) dargestellten Erwägungen ergibt sich auch die Verwirklichung des Merkmal 2.b) aa) durch die angegriffene Ausführungsform. Gemäß diesem Merkmal, das hinzugetreten ist, nachdem die Klägerin die Klagepatente im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren jeweils nur in entsprechendem beschränkten Umfang verteidigt, besteht das Gehäuse der patentgemäßen Beleuchtungseinrichtung unter anderem aus einem ringförmigen Grundteil (3).

Dem Wortlaut des in dieser Weise eingeschränkten Anspruchs kann der Fachmann nicht entnehmen, wie das Grundteil patentgemäß auszugestalten ist. Auch die allgemeine Erfindungsbeschreibung enthält hierzu keine Angaben. Indes ist der Erläuterung der in den Figuren dargestellten vorzugswürdigen Ausführungsform zu entnehmen (Klagepatent 1 Spalte 2, Zeilen 57f., Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 23f.), dass das Grundteil dasjenige Element ist, welches den Außenkörper bildet, aus dem wiederum das Gehäuse im Wesentlichen besteht. Patentgemäßes Grundteil ist in diesem Ausführungsbeispiel demnach das Element, welches das Gehäuse zusammen mit dem Deckelteil (7) und dem Zwischenteil (6) begrenzt. Hieraus und aus der Figur 1 des Klagepatents, in welcher ein patentgemäßes Grundteil mit der Bezugsziffer 3 dargestellt ist, erkennt der Fachmann jedenfalls ein solches Grundteil als patentgemäß, bei dem eine zur flächigen Erstreckung der Beleuchtungseinrichtung senkrechte Wandung in einem geschlossen Ring geführt ist, an den waagerecht Elemente (im Ausführungsbeispiel als Begrenzungslaschen (10) bezeichnet) angeformt sind, und der das Zwischenteil 6 umschließend aufnimmt.

Hiernach weist die angegriffene Ausführungsform ein patentgemäßes Grundteil auf in Gestalt des metallenen Bauteils, das an dem Zwischenteil anliegt und in einem geschlossenen Ring eine Wandung senkrecht zur Ebene der angegriffenen Ausführungsform bildet, innerhalb derer die Kunststoff-Bauteile aufgenommen sind. Die senkrechte Wandung bildet dabei die patentgemäße Ringform des Grundteils aus. Aus dem Schutzbereich der Klagepatente führt es dabei nicht heraus, dass an die senkrechte Wandung waagerechte Element einstückig angeformt sind, die das Grundteil nach Art einer Topfform abschließen. Diese Elemente entsprechen den in Figur 1 des Klagepatents dargestellten Begrenzungslaschen, welche bei dem dargestellten Ausführungsbeispiel dazu dienen (Klagepatent 1 Spalte 3, Zeilen 26 bis 29, Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 46 bis 49), dass sich das Zwischenteil nach fertiger Montage der Beleuchtungseinrichtung an ihnen abstützt.

So verhält es sich auch bei der angegriffenen Ausführungsform: Ist diese vollständig zusammengesetzt, grenzt das Zwischenteil an das metallene Grundteil. Dieses weist überdies korrespondierend zur Durchführöffnung im Zwischenteil eine Öffnung auf, durch die die Anschlusskabel unbehindert hindurchtreten können. Dass das Grundteil der angegriffenen Ausführungsform neben dem als geschlossenen Ring ausgeführten senkrechten Elementen über ein weiteres, waagerechtes Element verfügt, steht der Verwirklichung von Merkmal 2.b) aa) damit nicht entgegen. In dem als senkrechte Wandung ausgeführten ringförmigen Element ist das patentgemäße Grundteil zu erblicken, an welches Befestigungslaschen gemäß einem Ausführungsbeispiel der Klagepatente angeformt sind. An der patentgemäßen Aufgabe hat das Grundteil der angegriffenen Ausführungsform Anteil: Es ist Teil des Gehäuses, welches die Funktionselemente schützend aufnimmt, und es ermöglicht eine kompakte Bauweise, weil der Kabelweg in das Gehäuse hinein durch eine Öffnung in den angeformten Befestigungslaschen eröffnet.

Der Verweis der Beklagten auf Figur 5 der Klagepatente, welche eine in den Patentbeschreibungen (Klagepatent 1: Abschnitt [0021]; Klagepatent 2: Abschnitt [0014]) erläuterte Ausführungsform darstellt, verfängt nicht. Zwar offenbaren die Klagepatente insofern eine Ausgestaltung, bei der die Begrenzungslaschen (10) durch zwei gegenüberliegend angeordnete Ausnehmungen (20) in der Weise voneinander getrennt sind, dass beim Einbau der Beleuchtungseinrichtung die Baugruppe bestehend aus Zwischenteil (6), Leiterplatte (2) und Deckelteil von unten durch das Grundteil (3) hindurchgeführt werden kann. Diese Offenbarung betrifft jedoch ersichtlich nur ein vorzugswürdiges Ausführungsbeispiel einer patentgemäßen Vorrichtung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die betreffenden, am jeweiligen Ende der Patentbeschreibungen stehenden Ausführungen eine allgemeine Beschreibung der technischen Lehre der Klagepatente enthalten. Ausführungsbeispiele erläutern den Patentgegenstand aber nur exemplarisch, nicht abschießend (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Sie vermögen den Schutzbereich nicht einzuschränken. Dass die angegriffene Ausführungsform diesem Ausführungsbeispiel nicht entspricht führt sie daher nicht aus dem Schutzbereich der Klagepatente.

3.

Auch Merkmal 3.d) ist durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Hiernach weist das klagepatentgemäße Zwischenteil der Beleuchtungseinrichtung eine Erhebung auf, und zwar eine Erhebung, die gemäß Merkmal 3.e) zusammen und zugleich mit einer tiefer liegenden Ringnut Element des Zwischenteils ist. Der Wortlaut des Anspruchs deutet auf ein Verständnis, nach welchem die Erhebung ein Element ist, welches über das übrige Niveau des Zwischenteils hinausragt, so dass das Niveau des Zwischenteils auf zwei Stufen verläuft, nämlich dem der Erhebung und dem des Zwischenteils im Übrigen. Indes lässt der Anspruchswortlaut offen, ob die gleichzeitige Ausführung einer Ringnut zwingend die Ausführung eines weiteren, dritten Niveaus vorschreibt, welches unterhalb desjenigen der Erhebung und auch unterhalb eines Bezugsniveaus liegt.

Für die Notwendigkeit, mit Blick auf das Zusammenspiel der Merkmale 3.d) und 3.e) das Zwischenteil in drei Niveaustufen (Bezugsniveau, darüber Erhebung und darunter tiefer liegende Ringnut) auszuführen enthält das Klagepatent indes keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil erkennt der Fachmann mit Blick auf die patentgemäße Aufgabe, die funktionellen Bauteile der Beleuchtungseinrichtung in einem stabilen, gegen mechanische Einwirkungen resistenten Gehäuse unterzubringen, dass die Erhebung dazu dient, das Zwischenteil (6) gegenüber dem Deckelteil (7) zu stabilisieren, dieses nämlich abzustützen, während die Leuchtmittel 1 zusammen mit der Leiterplatte (2) in der tiefer liegenden Ringnut untergebracht sind. Mit Blick auf diese funktionsbezogene Auslegung reicht die Ausführung zweier Niveaus des Zwischenteils aus, nämlich des höheren im Bereich der Erhebung, die das Deckelteil stützt, und des niedrigeren im Bereich der Ringnut, welche gemäß Merkmal 3.e) die Leiterplatte (2) – und damit gemäß Merkmal 1.a) die darauf befindlichen Leuchtmittel (1) – schützend aufnimmt.

Dass die Ausführung von nur zwei Niveaus jedenfalls patentgemäß ist, ergibt sich auch aus der textlichen und zeichnerischen Darstellung eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels. In diesem wird es nämlich als patentgemäß erläutert (Klagepatent 1, Spalte 3, Zeilen 34 bis 40, Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 53 bis 59), dass sich das Deckelteil zum einen mit seinem Randbereich auf einer Ringfläche des Zwischenteils abstützt, zum anderen auch durch die Erhebung des Zwischenteils gestützt wird. Auch Figur 1 der Klagepatente zeigt dementsprechend ein Zwischenteil 6, welches in nur zwei Höhenniveaus ausgeführt ist, dem höheren der Erhebung (15) und dem niedrigeren der tiefer liegenden Ringnut (11).

Demnach ist das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform, das ebenso wie das in Figur 1 der Klagepatente dargestellte Zwischenteil in lediglich zwei Niveaus ausgeführt ist, und namentlich nicht über ein dazwischen liegendes Bezugsniveau verfügt, patentgemäß. Die hiergegen eingewandte Auffassung der Beklagten, Figur 1 zeige gerade keine patentgemäße Vorrichtung bleibt ohne Beleg in der Patentbeschreibung und ist insbesondere nicht mit der Angabe vereinbar (Klagepatent 1, Abschnitt [0010]), Klagepatent 2, Abschnitt [0008]), dass die Figuren der Klagepatente Ausführungsbeispiele zeigen, anhand derer der patentgemäße Gegenstand näher beschrieben wird. Es ist weder vorgetragen noch in anderer Weise ersichtlich, dass die jeweilige Patentbeschreibung der Klagepatente nachträglich geändert worden wäre und aus diesem Grunde die Darstellung eines nicht patentgemäßen, vom Schutzbereich umfassten Ausführungsbeispiels enthalten könnte.

4.

Aus dem soeben unter 3. Ausgeführten folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 3.e) insofern verwirklicht, als dieses Merkmal eine tiefer liegende Ringnut (11) lehrt: Das Zwischenteil der angegriffenen Ausführungsform weist zugleich eine tiefer liegende Ringnut als auch eine Erhebung auf, indem es – wie im vorzugswürdigen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Klagepatente gezeigt – in zwei Höhenniveaus ausgebildet ist.

Aber auch soweit Merkmal 3.e) lehrt, dass die tiefer liegende Ringnut (11) die Leiterplatte (2) aufnimmt, wird es durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Auch dieses Merkmal wird durch den Fachmann mit Blick auf die objektive Aufgabe der technischen Lehre der Klagepatente funktionsorientiert ausgelegt. Der Fachmann erkennt dabei, dass ein Schutz der Leiterplatte innerhalb des Gehäuses namentlich vor mechanischen Einwirkungen dadurch verbessert wird, dass die Leiterplatte in der Ringnut (11) des Zwischenteils aufgenommen wird, während die Erhebung (15) des Zwischenteils das Deckelteil (7) abstützt. Dadurch wird gewährleistet, dass sich bei einer Beanspruchung des Deckelteils dieses auf der Erhebung des Zwischenteils abstützen kann und die Beanspruchung nicht auf die in der Ringnut aufgenommene Leiterplatte einwirkt. Hiernach ist die Leiterplatte dann patentgemäß in der Ringnut des Zwischenteils aufgenommen, wenn sie zum überwiegenden Teil ihrer Dicke in der Nut liegt.

Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, wie die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereichten Musters zeigt: Das Zwischenteil ist an seinem Umfang mit einem Steg umgeben, welcher im Wesentlichen so hoch ausgebildet ist, wie die zentral auf dem Zwischenteil angeordnete Erhebung. Die Tiefe der Ringnut entspricht daher der Höhe des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung. In dieser Ringnut liegt die Leiterplatte so tief, dass sie in ihrer Dicke nur zu einem geringen Teil über das Niveau des umlaufenden Steges und auch nicht dasjenige der zentralen Erhebung hinausragt; zum überwiegenden Teil ihrer Dicke liegt die Oberkante der Leiterplatte unterhalb dieses Niveaus. Höher hinaus ragen lediglich die auf der Leiterplatte angeordneten Leuchtmittel, was aber der Verwirklichung von Merkmal 3.e) nicht entgegen steht.

In dieser Aufnahme in der Ringnut wird die Leiterplatte der angegriffenen Ausführungsform auch nicht durch den Steg gehindert, welcher die die Durchführöffnung gemäß Merkmal 3.c) bildende Ausnehmung begrenzt. Dieser Steg verläuft, wie bei Inaugenscheinnahme des Musters erkennbar ist, in einem sichtbar niedrigeren Niveau als der umlaufende Steg oder die zentrale Erhebung. Auf diesem niedrigeren Steg kann deshalb die Leiterplatte aufliegen, ohne in ihrer Dicke zu einem wesentlichen Anteil über das Niveau des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung hinaus zu ragen.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, die Leiterplatte der angegriffenen Ausführungsform werde durch diese Konstruktionsweise mechanisch beansprucht, da eine auf das Gehäuse wirkende Kraft auf die Leiterplatte übertragen werde und der Kraftweg deshalb durch diese hindurch führe. Selbst wenn dies zuträfe, stünde dies nicht der patentgemäßen Aufgabenstellung entgegen, die Funktionselemente der Beleuchtungseinrichtung schützend im Gehäuse aufzunehmen. Dass die Übertragung einer auf das Gehäuse wirkende Kraft auf die Leiterplatte diese in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt, bringen die Beklagten selber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine mechanische Beanspruchung der Abschnitte, welche ersichtlich weder Leiterbahnen noch Leuchtmittel aufweisen, eine solche Beeinträchtigung bewirken könnte. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass die Leiterplatte der angegriffenen Ausführungsform an den mechanisch beanspruchten Abschnitten unter der Einwirkung der übertragenen Kraft brechen könnte, da sie an diesen Abschnitte von der anderen Seite her abgestützt ist.

III.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.

Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Nach diesem Maßstab ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents und den Widerruf des Klagepatents 2 auf Grundlage der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Nichtigkeits- und Widerrufsgründe nicht erkennbar.

1.

Eine Vernichtung bzw. ein Widerruf der Klagepatente aufgrund unzulässiger Erweiterung gemäß §§ 22 Abs. 1 21 Abs. 1 Ziff. 4 PatG, Art. 100 lit. c), 123 Abs. 2 EPÜ erscheint nach derzeitigem Sachstand nicht wahrscheinlich. Die Beklagte zu 1) führt insoweit in der Begründung der Nichtigkeitsklage vom 29. August 2008 (Anlage B 2) sowie in der Begründung des Einspruchs vom 3. Juni 2008 (Anlage B 4) an, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen der Klagepatente sei beansprucht, dass das Gehäuse der klagepatentgemäßen Beleuchtungseinrichtung zumindest unter anderem aus einem ringförmigen Grundteil (3) besteht. Dieses Merkmal hat die Klägerin indes in die Anträge aufgenommen, mit denen sie die Klagepatente im Nichtigkeitsverfahren gemäß Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 (Anlage K 7) und im Einspruchsverfahren gemäß Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 (Anlage K 6) verteidigt. Es erscheint aus diesem Grunde nicht wahrscheinlich, dass insoweit der auf eine unzulässige Erweiterung gestützte Angriff auf den Rechtsbestand der Klagepatente Erfolg haben wird.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte zu 1) in der gegen das Klagepatent 1 gerichteten Nichtigkeitsklage vorbringt, dieses habe in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen das Merkmal eines hutartig ausgebildeten Zwischenteils beansprucht. Auch dieses Merkmal hat die Klägerin im Zuge ihrer eingeschränkten Verteidigung des Klagepatents 1 aufgenommen.

2.

Es ist auch derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar, dass die Klagepatente aufgrund fehlender Neuheit vernichtet bzw. widerrufen werden. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme setzt gemäß § 3 PatG bzw. Art. 54 EPÜ voraus, dass das Klagepatent in allen seinen Merkmalen vor dem Prioritätsdatum – vorliegend der 31. Juli 2003 – offenbart wurde. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil die Klägerin im Zuge ihrer eingeschränkten Verteidigung der Klagepatente das Merkmal 2.b) aa) (ringförmiges Grundteil (3)) aufgenommen, die Beklagte zu 1) jedoch nicht dargelegt hat, auch dieses Merkmal sei in den von ihr angeführten Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen. Grundlage der Ausübung des durch § 148 ZPO eröffneten Ermessens kann jedoch nur das Vorbringen im parallelen Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren sein. Ist nicht erkennbar, dass in diesen Verfahren die neuheitsschädliche Vorwegnahme sämtlicher Merkmale geltend gemacht wird, steht dies einer Aussetzung von vornherein entgegen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klagepatente derzeit noch in der Fassung gelten, wie sich dies aus den Patentschriften ergibt, und wie sie auch erteilt wurden. Bei Prüfung der Aussetzung ist nach Art einer Prognose zu beurteilen, ob und in welchem Umfang das angegriffene Klagepatent aufgehoben wird. Wird es nur in eingeschränktem Umfang verteidigt, so kann es auch nur in diesem Umfang aufrecht erhalten werden. Ob es darüber hinaus vollständig oder teilweise vernichtet oder aufgehoben wird, beurteilt sich aber nach dem verteidigten Umfang, nicht nach der erteilten Fassung.

Unabhängig hiervon lässt sich schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhersagen, dass die Klagepatente in ihrer erteilten Fassung, also ohne das Merkmal 2.b) aa), als neuheitsschädlich vorweggenommen beurteilt werden.

a)

Die von der Beklagten zu 1) angeführte Entgegenhaltung US 6,454,XXX B1 (Anlage B 6, als auszugsweise deutsche Übersetzung Anlage B 6a, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K1, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D1) dürfte jedenfalls Merkmal 2.b) cc) kann einer sachgerechten Prüfung des Aussetzungsantrags schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten diese Schrift entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2008 (Bl. 22 GA) und unter Missachtung des § 184 Satz GVG nicht vollständig in deutscher Übersetzung vorgelegt haben. Die übersetzten Teile dieser Entgegenhaltung sprechen dafür, dass diese Entgegenhaltung jedenfalls nicht Merkmal 2.b) cc) offenbaren dürfte, wonach das die Leiterplatte (2) umgebende Gehäuse aus einem Deckelteil (7) besteht, das einen gezielten Lichtaustritt ermöglicht. Gemäß diesem Merkmal tritt das Licht aus dem Gehäuse der patentgemäßen Beleuchtungseinrichtung nicht in irgendeiner Weise, sondern zum einen durch ein als Deckelteil bezeichnetes Bauelement, und zum anderen gezielt, also in einer Weise, die die Lichtgebung der Beleuchtungseinrichtung beeinflusst. Dies offenbart die US ‘XXX – soweit ersichtlich, die Beklagten haben eine vollständige Übersetzung dieser Entgegenhaltung nicht vorgelegt – nicht. Vielmehr lehrt die US ‘XXX (Anlage B 6, Spalte 5, Zeilen49 bis 61, Anlage B 6a, Seite 2, Zeilen 13 bis 23), dass zur Lenkung des aus der Beleuchtungsvorrichtung heraustretenden Lichts ein optisches System vorzusehen ist, welches eine Linse umfasst. Ob diese Linse ein Deckelteil, also ein das Gehäuse abschließendes Bauelement darstellt oder Teil eines solchen ist, ist nicht offenbart. Es wird lediglich gelehrt (Anlage B 6, Spalte 7, Zeilen17 bis 31, Anlage B 6a, Seite 5, Zeilen 19 bis 32), dass das Gehäuse der in der US ‘XXX offenbarten Beleuchtungseinrichtung einen Sitz (52) für die Linse (7) umfasst. Ob dieser Sitz so auszuführen ist, dass die Linse damit Bestandteil des Gehäuses wird, ist nicht ersichtlich.

b)

Auch die DE 198 09 XXX (Anlage B 7, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K2, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D2) offenbart das genannte Merkmal 2.a) cc) nicht. In der DE ‘XXX wird gelehrt (Spalte 3, Zeilen 13 bis 18), dass bei Ausführung einer Unterflurleuchte deren Gehäuse aus Unter- und einem Oberteil besteht, und dass im Oberteil ein Einsatz mit einer lichtdurchlässigen Abdeckung vorgesehen ist. Damit ist nur ein Lichtaustritt aus einem Element des Gehäuses offenbart, nicht aber ein gezielter Lichtaustritt, für den entsprechende Elemente wie beispielsweise eine Blende oder Linse ausgeführt werden. Auch aus der Figur 3 der DE ‘XXX ergibt sich ein gezielter Lichtaustritt aus der offenbarten Beleuchtungseinrichtung nicht.

c)

Ebenso wenig dürfte die DE 197 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K3, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D3) Merkmal 2.b) cc) neuheitsschädlich vorwegnehmen. Gelehrt und beansprucht ist lediglich ein transparenter Abdeckdeckel (12), welcher ein Element eines Einbaugehäuses (12, 16, 21, 25, 27) ist. Damit ist nur offenbart, dass das Licht aus der in der DE ‘XXX offenbarten Beleuchtungseinrichtung durch den Abdeckdeckel hindurchtreten kann, weil dieser transparent ist. Ob es sich um einen gezielten Lichtaustritt handelt, und welche Maßnahmen für die Beeinflussung des Lichtaustritts zu treffen sind, ist nicht erkennbar.

d)

Ein inhaltliche Prüfung der US 5,580,XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K4, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D4) ist nicht möglich; diese Schrift wurde nicht als deutsche Übersetzung zur Akte gereicht. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht in deutscher Übersetzung vorgelegte KR 10 2003 003 0XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K5, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D5).

e)

Die DE 102 11 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K18) offenbart weder ein in irgendeiner Weise lichtdurchlässiges Deckelteil, also ein insoweit abgrenzbares Element des Gehäuses einer Beleuchtungseinrichtung, noch ein Deckelteil, durch welches das Licht aus dem Gehäuse gezielt austritt. Die DE ‘XXX nimmt damit Merkmal 2.b) cc) ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.

f)

Die DE 103 21 XXX A1 (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K19) offenbarent eine Leiterplatte, die gemäß Merkmal 1.a) aa) zumindest einen Ringabschnitt darstellt, nicht. Soweit die Beklagte zu 1) insofern auf die Figuren 6 und 7 der DE ‘XXX Bezug nimmt, ist diesen eine Ausgestaltung der Leiterplatte als Ring oder Ringabschnitt nicht zu entnehmen. Diese Zeichnungen zeigen eine Scheibe mit gewissen axialen Durchbrechungen, nicht aber einen Ring oder Ringabschnitt. Auch ansonsten ist der DE ‘XXX die Offenbarung einer als Ringabschnitt ausgestalteten Leiterplatte nicht zu entnehmen. Der Verweis der Beklagten zu 1), dem Fachmann sei bei Auslegung der DE ‘XXX im Hinblick auf die Offenbarung der DE 197 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K3, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D3) bekannt, dass die Leiterplatte ringförmig ausgestaltet werden könnte, liefe auf eine im Rahmen der Neuheitsprüfung unstatthafte mosaikhafte Betrachtung hinaus. Die neuheitsschädliche Vorwegnahme einer Erfindung setzt die Offenbarung sämtlicher Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung voraus.

3.

Schließlich lässt sich auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klagepatente nicht gemäß § 4 PatG, Art. 56 EPÜ auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, dass sich also keine vernünftigen Argumente für die Bejahung der erfinderischen Tätigkeit finden lassen.

Zum einen gilt hier das eingangs der Ausführungen zur Neuheitsprüfung Gesagte entsprechend: Die Klägerin hat durch die nur eingeschränkte Verteidigung der Klagepatente diesen das Merkmal 2.b) aa) hinzugefügt, gemäß dem das Gehäuse unter anderem über einen ringförmigen Grundteil verfügt. Dass dieses Merkmal durch die von ihr angeführten Entgegenhaltungen nahegelegt worden sei, bringt die Beklagte zu 1) nicht vor, was bereits im Ausgangspunkt gegen eine Vernichtung bzw. Aufhebung der Klagepatente mangels erfinderischer Tätigkeit spricht.

Zum anderen wendet die Beklagte zu 1) zur Begründung der angeblich fehlenden erfinderischen Tätigkeit zwar die DE 198 09 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K2, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D2) ein, sowie eine Kombination der DE ‘XXX

– mit der DE 197 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K3, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D3),
– mit der US 5,580,XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K4, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D4),
– mit der KR 10 2003 003 0XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K5, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D5),
– mit der DE 198 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K6, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D6),
– mit der DE 296 05 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K7, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D7),
– mit der DE 101 18 XXX (Anlage B 8, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K11, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D11)
– sowie mit der DE 101 37 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K12, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D12).

Indes ist es weder überwiegend wahrscheinlich, dass die Lehre der Klagepatente allein durch die DE ‘XXX nahegelegt wurde, noch ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Kombination dieser Schrift mit den genannten anderen Schriften als Hindernis für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit erweisen wird. Die Beklagte zu 1) macht im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren jeweils allein geltend, durch die DE ‘XXX werde das Merkmal 3.e) – tiefer liegende Ringnut, welche die Leiterplatte aufnimmt – nahegelegt. Wie oben dargelegt, dürfte die DE ‘XXX indes schon das Merkmal 2.b) cc) nicht offenbaren. Selbst wenn also das Merkmal 3.e) durch die DE ‘XXX nahegelegt sein sollte, wäre gleichwohl ein Naheliegen des Merkmals 2.b) cc) nicht ersichtlich. Dies gilt ebenso für die Kombination der DE ‘XXX mit den genannten weiteren Entgegenhaltungen, wobei freilich eine inhaltliche Prüfung der US ‘XXX und der KR XXX wiederum deshalb nicht stattfinden kann, weil diese Schriften nur fremdsprachig vorgelegt worden sind.

IV.

Da die Beklagten die Klagepatente widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung der Klagepatente erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Weil die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht zeitlich unbegrenzt begehrt hat, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte außerdem über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform Auskunft im zuerkannten Umfange zu erteilen zu erteilen. Hinsichtlich der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist den Beklagten allerdings auf ihren Hilfsantrag hin ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. XXX). Der von der Klägerin geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt war deshalb ebenfalls teilweise abzuweisen.

V.

Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Beklagten die Klagepatente widerrechtlich benutzt haben, so dass die von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 14. August 2007 ausgesprochene Abmahnung berechtigt war. Damit fehlt es schon an einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klage im Schadensersatzfeststellungs- und im Rechnungslegungsantrag jeweils teilweise abzuweisen war, waren der Klägerin die Kosten anteilig aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.