4b O 292/07 – Stabilisierung von Förderstrecken-Druckprodukten IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1046

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Dezember 2008, Az. 4b O 292/07

A.
Die Beklagten werden verurteilt,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1.
Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung von flächigen Gegenständen, die von Fördermitteln gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden,

wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und dass die Führungselemente die Druckprodukte über mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben;

2.
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Stabilisierung und Positionierung von flächigen Gegenständen, die von Fördermitteln gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

bei dem über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und bei dem die Führungselemente die Druckprodukte über mindestens einen Teil dieses Abschnitts derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben;

3.
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens nach Ziffer 1.

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen Führungselemente aufweisen, die in regelmäßigen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind und dass angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der Führungselemente in den Förderstrom hineinragt;

4.
ein Verfahren nach Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden

für die Zuführung von hängend geförderten Druckprodukten zu einer Verarbeitungsvorrichtung;

II.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung wie folgt Rechnung zu legen:

1.
im Falle der in A.I.2 und 3. bezeichneten Handlungen unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen in Bezug auf die Angaben zu A.II.1.a) und b), darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Schneid- und / oder Einstecksysteme, die Beschickungsvorrichtungen mit den in A.I.2. und 3. bezeichneten Merkmalen enthalten, seit dem 22.05.1992 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert haben und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 10.06.1995 zu machen sind

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2.
im Falle der in A.I.1. und 4. bezeichneten Handlungen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie das Verfahren mit den dort bezeichneten Merkmalen seit dem 22.05.1992 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder angewendet haben und zwar unter Angabe

a)
des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Verfahrensanwendung sowie der Namen und Anschriften der Kunden und/oder möglichen Kunden, bei denen das Verfahren angewendet wurde,

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu d) nur für die Zeit ab dem 10.06.1995 zu machen sind

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B.
Es wird festgestellt, dass

I.
die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin für die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 22.05.1992 bis zum 09.06.1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

II.
die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 10.06.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.
Die Beklagten werden verurteilt, die Vernichtung der vom deutschen Zoll zurückgehaltenen Führungselemente und Aufhängungsteile auf ihre Kosten zu dulden, insbesondere die Vernichtung der vom Hauptzollamt Düsseldorf, Zollabfertigungsstelle Messe am 13.05.2008 zurückgehaltenen, derzeit in zwei Kisten mit der Aufschrift „HP“ und „VP“ in Verwahrung des Hauptzollamtes Düsseldorf befindlichen Bauteile, wie sie in der Aussetzung der Überlassung vom 13.05.2008 in Bezug genommen sind.

D.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

E.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– €, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

F.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,– € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 0 481 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung und Positionierung von Druckprodukten während ihrer Förderung. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22.08.1991 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorität vom 19.10.1990 eingereicht und am 22.04.1992 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 10.05.1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden.

Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1, 6, 16 und 21 lauten wie folgt:

„1.
Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung von flächigen Gegenständen, die von Fördermitteln (10) gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten (11), die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden, dadurch gekennzeichnet, dass über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente (12) in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und dass die Führungselemente (12) die Druckprodukte (11) über mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben.

6.
Verfahren nach Anspruch 5 dadurch gekennzeichnet, dass die Führungselemente (12) von oben in den Förderstrom von hängenden Druckprodukten (11) eingeführt und gegen oben wieder aus dem Förderstrom ausgeführt werden.

16.
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sie Führungselemente (12) aufweist, die in regelmäßigen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind, und dass das angetriebene Element (41) derart angeordnet ist, dass ein Teil der Führungselemente (12) in den Förderstrom hineinragt.

21.
Verwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15 für die Zuführung von hängend geförderten Druckprodukten (11) zu einer Verarbeitungsvorrichtung.“

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Durchführung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens, wobei die Vorrichtung in Figur 4 senkrecht und in Figur 5 parallel zur Förderrichtung gesehen dargestellt wird:

Die A AG hat unter dem 23.07.2004 Klage beim Bundespatentgericht erhoben, mit dem Antrag, den deutschen Teil des Klagepatentes für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 28.09.2008 hat das Bundespatentgericht (Az.: 2 Ni 37/04 (EU)) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit teilweise für nichtig erklärt, als es über die Ansprüche 6 bis 23 in der erteilten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die Rückbezüge in den weiteren untergeordneten Ansprüchen jeweils an die teilweise aufrecht erhaltene Fassung angepasst wird. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung steht derzeit noch aus.

Die Beklagte zu 3. stellt in der Regel Beschickungsvorrichtungen für die Herstellung und Weiterverarbeitung von Druckprodukten in der Schweiz her, welche aufgrund der konzerninternen Organisationsstruktur von der Beklagten zu 1. weltweit angeboten und unter anderem an die Beklagte zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden. Letztere vertreibt diese dann in der Bundesrepublik Deutschland weiter.

Dabei bieten die Beklagten an und vertreiben – soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist – mindestens zwei verschiedene Ausführungsformen einer Beschickungsvorrichtung mit entweder einem „Paddelrad“ (angegriffene Ausführungsform 1) oder einem „Sternrad“ (angegriffene Ausführungsform 2), welche in verschiedenen Systemen eingesetzt werden, nämlich dem Einstecksystem „B“ und dem Schneidsystem „C“.

Anlässlich der Fachmesse „Drupa 2004“ in Düsseldorf stellte die Beklagte zu 1. unter der Bezeichnung „C“ eine Maschine aus, deren nähere Einzelheiten sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergeben, wobei die Abbildung nach Anl. K 16 die auf der „Drupa 2004“ ausgestellte Anlage zeigt und die Anlage K 15 eine schematische Darstellung der in der Maschine „C“ verwendeten Beschickungsvorrichtung wiedergibt:

Aus Anlass dieses Messeauftritts nahm die Klägerin die Beklagte zu 1. im Wege des einstweiligen Rechtsschutze unter anderem wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung in Anspruch. Die von der Kammer am 11.05.2004 antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung wurde in Bezug auf das Klagepatent auf den Widerspruch der Beklagten zu 1. hin durch Urteil vom 15.04.2005 (Az.: 4b O 199/04) aufrecht erhalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. durch Urteil vom 23.03.2006 (Az.: I-2U 55/05) mit der Maßgabe zurück, dass in den Unterlassungstenor die Merkmale des ursprünglich erteilten Unteranspruch 4 mit aufgenommen wurden.

Nachdem die Beklagte zu 1. sich weigerte, diese einstweilige Verfügung als abschließende Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen, erhob die Klägerin mit am selben Tag bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 14.12.2007 die vorliegende Hauptsacheklage.

Nach Klageerhebung stellte die Beklagte zu 1. auf der Messe NEXPO in Washington/USA Mitte April diesen Jahres Positionierungselemente für die Einsteckmaschine „D“ aus. Ein Typ dieser Einsteckmaschine sollte mit der nämlichen Positionierungshilfe (angegriffene Ausführungsform 3) auch auf dem Messestand der Beklagten zu 1. anlässlich der zeitlich nachfolgenden Messe „Drupa 2008“ aufgebaut werden. Die nachfolgend wiedergegebene Ablichtung, die von den Klägervertretern mit Beschriftungen versehen wurden, veranschaulicht den Gegenstand dieser Ausführungsform, die eine Weiterentwicklung des „B“ darstellt:

Die sich auf die „Drupa 2008“ beziehende Ankündigung der A-Unternehmensgruppe im Internet nahm die Klägerin zum Anlass, bei der Bundesfinanzdirektion Südost einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.07.2003 zu stellen. Hierauf wurden durch Beamte des Zolls in der Messe Düsseldorf am 13.05.2008 bei der Beklagten zu 1. Bauteile der angegriffenen Ausführungsform 3 beschlagnahmt, die dort zunächst in zwei Kisten mit der Aufschrift „VP“ und „HP“ in Verwahrung genommen wurden.

In der Folge beantragte die Beklagte zu 1., die sich auch auf dem Verwaltungswege gegen die erfolgte Verwahrung wandte, im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin aufzugeben, die erfolgte Verwahrung beseitigen zu lassen und ihr zu untersagen erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Kammer hat diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 4b O 130/08) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom selben Tage (Az.: 4b O 131/08) wurde der Beklagten zu 1. im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag der Klägerin wegen Verletzung des Klagepatents – im ursprünglich erteilten Umfang – untersagt, die angegriffene Ausführungsform 3 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern, zu gebrauchen oder in den Verkehr zu bringen. Des weiteren wurde ihr die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens sowie die Verwendung solcher Vorrichtung für dieses Verfahren untersagt.

Die Klägerin ist der Ansicht, allen drei angegriffenen Ausführungsformen sei gemein, dass sie über erfindungsgemäße Positionierungselemente verfügten, die von oben in und nach oben aus dem Führungsstrom der Druckprodukte ein- bzw. ausgeführt würden. Das Klagepatent werde sich des weiteren in dem anhängigen Nichtigkeitsberufungsverfahren als insgesamt rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Zustellung der Ausfertigung des Urteils des Bundesgerichtshofes im parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

Sie sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich jedenfalls hinsichtlich der ursprünglich erteilten Ansprüche 1 – 5, darüber hinaus jedoch auch hinsichtlich seiner übrigen Ansprüche als nicht rechtsbeständig erweisen. Die angegriffene Ausführungsform 3 verwirkliche nicht die Unteranspruch 6 enthaltene technische Lehre, weil – so ihre Behauptung – deren Positionierungselemente im Unterschied zum Klagepatent in die Freiräume zwischen den Druckprodukten seitlich ein- bzw. ausschwenkten, so dass sie weder von oben in den Förderstrom eingeführt noch gegen oben wieder aus dem Förderstrom ausgeführt würden. Vielmehr verlaufe die Bewegung beim Einführen in den Förderstrom von seitlich unten nach oben und beim Ausführen von oben nach seitlich unten. Schließlich sei die beantragte Vernichtung der beim Zoll sequestrierten Positionierungselemente unverhältnismäßig.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen angegriffenen Beschickungsvorrichtungen für die Einstecksysteme „B“ und „D“ sowie das Schneidsystem „C“ verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents im ursprünglich erteilten Umfang ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Aufgrund dessen haben die Beklagten auch die Vernichtung der anlässlich der Messe „Drupa 2008“ sequestrierten Bauteile zu dulden. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft mit seinen Ansprüchen 1 bis 15 ein Verfahren, mit seinen Ansprüchen 16 bis 20 eine Vorrichtung zum Stabilisieren und Positionieren von Druckprodukten während ihrer Förderung und mit seinen Ansprüchen 21 und 22 die Verwendung eines solchen Verfahrens zur Zuführung hängend geförderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1, Zeilen 9 bis 27), werden Druckprodukte in einem Förderstrom hängend einem beliebigen Verarbeitungsschritt, etwa einer Verarbeitungstrommel, zugeführt, wo beispielsweise Vorprodukte und/oder Beilagen in die Druckprodukte eingelegt werden. An der Oberkante jedes Druckproduktes greift ein Fördermittel an – beispielhaft werden Klammern oder Greifer erwähnt -, das zur Übergabe an die Verarbeitungsvorrichtung geöffnet wird und das Druckprodukt unter Schwerkrafteinwirkung nach unten – etwa in das bereit gehaltene Fach der Verarbeitungstrommel – fallen lässt. Anspruch 1 ist in seinem Oberbegriff allerdings insofern allgemeiner gefasst, als dort die hängende Förderung von Druckprodukten nur beispielhaft genannt und allgemein Schutz für die Stabilisierung und Positionierung flächiger Gegenstände beansprucht wird, die von Fördermitteln gehalten gefördert werden.

Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die CH 668 244 (Anlage K 13) . In dieser Druckschrift wird die liegende Förderung im Schuppenstrom als Stand der Technik als nachteilig kritisiert, weil die Druckprodukte, damit sie in die Abteile der Verarbeitungstrommel eingeführt werden können, in eine mit den Abteilen ausgerichtete Schräglage gebracht werden müssen und dies bei liegender Förderung mit dem Falz voran einen hohen konstruktiven Aufwand erfordert (vgl. Anlage K 13, S. 2, rechte Spalte, Zeile 25 bis S. 3, linke Spalte, Zeile 13). Als Abhilfe wird dort in Anspruch 1 gelehrt (a.a.O., S. 2, Zeilen 9 bis 12), die Druckprodukte entlang eines geradlinigen und im Wesentlichen in horizontaler Richtung verlaufenden Förderweges in im Wesentlichen vertikaler Hängelage an die Verarbeitungstrommel heran zu führen. In dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel werden dementsprechend an Greifern (11; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit ihrer Oberkante (9 a) festgehaltenen Druckprodukte (9) von links kommend den Abteilen (3) einer Verarbeitungstrommel (1) zugeführt, während deren Weiterdrehens geöffnet und mit Beilagen oder Vorprodukten versehen.

Diese Art der Förderung will die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung grundsätzlich beibehalten und verbessern. Dass diese Technik weiterentwickelt werden soll, entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits dem Umstand, dass diese ältere Patentschrift in der Klagepatentschrift ausdrücklich als bekannt vorausgesetzt wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 26 bis 27) und die Klagepatentbeschreibung gleich zu Beginn der Erörterung dieser Schrift als entscheidenden und die Beibehaltung rechtfertigenden Vorteil der hängenden Zuführung hervorhebt, die Fördermittel brauchten nicht bis in die unmittelbare Nähe der Zuführung gebracht zu werden, wodurch die eigentliche Zuführung ungestört bleibe und die Fördermittel in einfacher Weise von der Zuführstelle weggeleitet werden könnten (Spalte 1, Zeilen 28 bis 33).

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, ist diese Art der Zuführung für ausreichend steife und relativ langsam geförderte Druckprodukte brauchbar. Die für eine störungsfreie Übergabe an die Verarbeitungstrommel notwendige definierte Position der Unterkante ergibt sich bei solchen Druckprodukten daraus, dass sich die Unterkante unter den genannten Bedingungen immer senkrecht unter der Oberkante befindet. Bei weniger steifen Druckprodukten und höheren Fördergeschwindigkeiten wird das bekannte Verfahren jedoch als verbesserungsbedürftig angesehen, weil der auftretende erhöhte Luftwiderstand die Druckprodukte unterhalb der festgehaltenen Oberkante gegen die Förderrichtung nach hinten wegbiegt, wobei das Maß des Wegbiegens mit steigender Entfernung von der Oberkante zunimmt. Die erwähnte ältere Patentschrift sieht für solche Fälle zur Stabilisierung der Druckprodukte eine Abstützeinrichtung (18) vor, die im dortigen Ausführungsbeispiel als auf die Geschwindigkeit des Förderers abgestimmt umlaufendes Förderband (19) ausgebildet ist, auf dessen oberem Trum (19a) die Unterkante (9b) der Druckprodukte aufliegt (vgl. Anlage K 13, S. 3, rechte Spalte, Zeilen 23 bis 30; S. 4, linke Spalte, Zeile 45 bis rechte Spalte, Zeile 18).

Diese Art der Stabilisierung wird in der Klagepatentbeschreibung bei zunehmender Fördergeschwindigkeit und nicht sehr steifen Druckprodukten im Hinblick auf den weiter zunehmenden Luftwiderstand und das hierdurch bedingte stärkere Ausbiegen als nicht ausreichend betrachtet. Die nur auf dem mitlaufenden Förderband mit ihrer Unterkante aufliegenden Druckprodukte werden nämlich auf ihrer zwischen Ober- und Unterkante liegenden Fläche weiter gegen die Förderrichtung gebogen; dadurch entsteht die Gefahr, dass die Wölbung ein Maß erreicht, bei dem die Unterkante zu weit angehoben wird und nicht mehr an das Förderband heran reicht. Entsprechend vergrößerte Abstände der Druckprodukte und eine entsprechend weitere Ausbildung der Zuführstelle erhöhen bei gleicher Produktion die Förderungsgeschwindigkeiten und auch die Luftwiderstände und werden daher nicht als geeigneter Ausweg gesehen (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 15). Zusätzliche Klammern oder Greifer zur Erfassung der Unterkante werden als zu aufwendig beanstandet, weil sie die Druckprodukte schon vor dem Einwirken des Luftwiderstandes erfassen und über die ganze Förderstrecke mitlaufen müssen; insbesondere empfindliche Druckprodukte sollten nicht mit mehr Klammern als unbedingt notwendig festgehalten werden (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 15 bis 26).

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), auch bei hohen Fördergeschwindigkeiten an bestimmten Stellen der Förderstrecke eine Stabilisierung und exakte Positionierung flächiger und nicht sehr steifer Gegenstände zu ermöglichen, wobei das Verfahren für empfindliche Druckprodukte schonend sein soll. Die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens soll unkompliziert, einfach und robust sein (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 27 bis 52).

Das zur Lösung dieser Aufgabe in dem ursprünglich erteilten Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Verfahren weist folgende Merkmale auf:

1. Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung flächiger Gegenstände (insbesondere Druckprodukte, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden), die von Fördermitteln (10) gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden.

2. Über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke werden Führungselemente (12) in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt.

3. Über mindestens einen Teil dieses Abschnittes der Förderstrecke führen die Führungselemente die Druckprodukte derart, dass die Druckprodukte an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile und von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben.

Zur Durchführung dieses Verfahrens sieht Patentanspruch 16 eine Vorrichtung vor, die sich durch folgende – weitere – Merkmale auszeichnet:

4. Die Vorrichtung weist Führungselemente auf, die in regelmäßigen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind.

5. Das angetriebene Element ist derart angeordnet, dass ein Teil der Führungselemente in den Förderstrom hinein ragt.

Anspruch 21 lehrt eine besondere Verwendung des vorbeschriebenen Verfahrens, nämlich die Verwendung zur Zuführung hängend geförderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.

In der in Anspruch 1 beanspruchten Merkmalskombination sieht der Durchschnittsfachmann eine Verbesserung der grundsätzlich positiv bewerteten hängenden Förderung von einzelnen Fördermitteln gehaltener Druckprodukte, die das bekannte Verfahren auch für höhere Fördergeschwindigkeiten und weniger steife Druckprodukte anwendbar machen soll.

II.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, das in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Verfahren wortsinngemäß zu verwirklichen. Darüber hinaus machen sie wortsinngemäß von den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 16 Gebrauch. Beides stellt die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 zu Recht auch nicht in Abrede.

Insbesondere ist der Hauptanspruch 1 des Klagepatents nicht etwa dahingehend auszulegen, dass bereits dieser ein Eingreifen der Führungselemente von oben in den Förderstrom voraussetze. Der Wortlaut des Anspruchs 1 verhält sich nicht dazu, aus welcher Richtung die Führungselemente in den Förderstrom gelangen. Der insoweit denkbar weit gefasste Wortlaut des Anspruchs 1 darf auch nicht etwa im Hinblick darauf, dass das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil (Sp. 3, Zeilen 12 – 20 der Klagepatentschrift) es als „Grundprinzip“ des gelehrten Verfahrens hervorhebt, dass „Führungselemente von oben (d.h. von derjenigen Seite des Förderstromes, an der die Druckprodukte von den Fördermitteln gehalten werden, in den Förderstrom eingeführt werden…“, entsprechend eingeschränkt ausgelegt werden.

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche; was bei sinnvollem Verständnis nicht so deutlich in den Wortlaut einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend anerkannt wird, kann den Gegenstand des Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch – was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist – zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007, 778 (779) – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2007, 309 (310 f.) – Schussfädentransport; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

2.
Da sich der Anspruch 1 nach der von der Kammer vorzunehmenden Prognose als rechtsbeständig erweist (dazu näher unter III.), kann die zwischen den Parteien strittige Frage nach der Verwirklichung auch des Unteranspruchs 6 offen bleiben.

3.
Die Beklagten haben sich in der Duplik hinsichtlich des Verletzungsvorwurfs gegen die angegriffene Ausführungsform 3 mit dem Argument verteidigt, dass diese nicht über Führungselemente verfüge, da sie jeweils ein dem Druckprodukt vorlaufendes und ein nachlaufendes Element aufweise, die die zu übergebenden Druckprodukte halte, weswegen es sich insoweit vielmehr um Klemmplatten handele, die – entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der Entgegenhaltung ´921 – keine Führungselemente seien, da sie eben klemmend halten würden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter dann insoweit klargestellt, dass dieser Vortrag nicht dahin zu verstehen sei, dass die in Rede stehenden Elemente aufgrund einer ausreichend großen Klemmwirkung in der Lage seien, die das Druckprodukt haltenden Förderklammern zu ersetzen.

Diese Argumentation ist aber nicht geeignet, den Verletzungsvorwurf zu entkräften. Das Klagepatent weist den Führungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die – nur an der Oberkante gehaltenen – flächigen Gegenstände, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen Fördergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden können.

Die ´921 spricht in ihrem Beschreibungsteil in Spalte 2, Z. 10 – 15 hingegen davon, dass die zwei Klemmplatten ein Aufnahmefach für ein Hauptprodukt bilden und während des Transfers vom Kettenförderer zur Einsteckmaschine kraftschlüssig halten. Dieses kraftschlüssige Halten entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch des „Klemmens“. Wenn ein Gegenstand geklemmt gehalten wird, dann ist dies stets ein solcher kraftschlüssiger Verbund, der nur durch die Aufwendung einer zusätzlichen externen Kraft überwunden und gerade nicht bereits durch die Gewichtskraft des geklemmt gehaltenen Gegenstandes überwunden werden kann. Eine solche klemmende Funktion wird aber von den Beklagten, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht behauptet. Gehalten, im Sinne einer kraftschlüssigen Klemmung, werden die Druckprodukte durch die Greifer, welche die Druckprodukte bis zur Einsteckmaschine transportieren. Die beiden vor- und nachlaufenden Elemente „halten“ diese Druckprodukte demgegenüber nur in der definierten Stellung, damit diese problemlos in die Fächer der Einsteckmaschine eingebracht werden können und insoweit die Auswirkungen des Luftwiderstandes aufheben. Dies ist aber exakt das, was das Klagepatent unter der Führung der Führungselemente versteht.

III.
Die mit den Klageanträgen zu A.I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG. Die Beklagten verletzen mittäterschaftlich das Klagepatent gemäß den Ansprüchen 1, 16 und 21 unmittelbar.

Da die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten ausschließlich patentgemäß – und nicht patentfrei – verwendet werden können, rechtfertigt sich das im Tenor unter A.I.2 gegen die Beklagten ausgesprochene (uneingeschränkte) Schlechthinverbot auf Unterlassung (Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 10, 139 Abs. 1 PatG).

Die Beklagten trifft angesichts des eindeutigen Benutzungstatbestandes auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Sie haften der Klägerin deshalb für die Zeit seit der Veröffentlichung der Patenterteilung auf Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG). Soweit eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung erfolgt, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass es infolge der seit dem Jahre 2004 (Drupa 2004) andauernden Benutzungshandlungen zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten im Inland gekommen ist. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren Schaden zu beziffern, hat die Beklagte gemäß §§ 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen. Außerdem schuldet sie Auskunft über ihre Bezugsquellen und ihre Abnehmer (§ 140 b PatG).

Der in bezug auf die unmittelbare Patentverletzung geltend gemachte Entschädigungsanspruch gem. B.I. beruht auf Art. II § 1 IntPatÜG.

Die klageerweiternd ebenfalls beantragte Vernichtung hinsichtlich der Vorrichtung „D“ (Gegenstand der Verfahren 130/08 und 131/08) begründet sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 2 PatG. Bei der angegriffenen Ausführungsform 3 handelt es sich – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – eben auch um eine patentverletzende Vorrichtung nach Anspruch 16 des Klagepatents. Diese unmittelbare Patentverletzung ist für die Zuerkennung eines Vernichtungsanspruches bereits ausreichend. Inwiefern hier „nur“ auf den Verfahrensanspruch 1 abgestellt werden sollte, wie dies von den Beklagten geltend gemacht wird, ist nicht zu erkennen.

Eine den Vernichtungsanspruch ausschließende Unverhältnismäßigkeit (§ 140 a Abs. 4 PatG ) ist den Ausführungen der Beklagten, die hierfür darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht zu entnehmen. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich alleine auf die Ausführungsform 3 und hier auch nur auf die – mittlerweile – in Verwahrung bei einem Gerichtsvollzieher genommenen Gegenstände, die anlässlich der Messe „Drupa 2008“ ausgestellt werden sollten. Bei einem auch nur einen geringen Teil der gesamten Anlage ausmachenden Baustein für nur eine einzige Anlage ist nicht ersichtlich, inwiefern dies unverhältnismäßig sein soll. Dass diese Teile möglicherweise einmal als Beweismittel in Betracht kommen könnten, steht einer Vernichtung nicht entgegen, da es prozessuale Mittel gibt, Beweise zu sichern, die vernichtet werden sollen.

IV.
Die Konzern – Holding der Verfügungsbeklagten bringt im Nichtigkeitsverfahren keinen Stand der Technik vor, der dem Rechtsbestand des Klagepatents entgegen steht.

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird. In concreto bedeutet dies, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Bestätigung der Teilvernichtung des Klagepatents und die Abänderung der teilweisen Aufrechterhaltung des Klagepatents durch den Bundesgerichtshof zu erwarten sein müsste. Eine derartige Prognose vermag die Kammer indes nach dem ihr unterbreiteten Sach- und Streitstand im Nichtigkeitsverfahren nicht zu treffen.

1.
Das Bundespatentgericht gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass es den Ansprüchen 1 – 5 im Hinblick auf die CH 688 XXX AX (Anlage K 13, Anlage N2 im Nichtigkeitsverfahren) an der erforderlichen Neuheit fehle, wobei das Bundespatentgericht dies hinsichtlich des hier interessierenden Anspruchs 1 im Wesentlichen wie folgt begründete: Anhand Seite 4, linke Spalte, Zeilen 5 ff. der CH `244 erschließe sich dem Fachmann, dass die für die Übergabe relevante Förderstrecke (Förderstreckenabschnitt) für die Druckprodukte, in welcher die Druckprodukte zu stabilisieren und zu positionieren sind, sich bis in den Bereich der Steuerkurve 15 erstrecken könne, da die Druckprodukte zumindest bis zu dieser Stelle durch die Fördermittel (Greifer 11) an ihrer Oberkante gehalten seien und hängend transportiert würden. Weder dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch der Beschreibung des Klagepatents sei zu entnehmen, dass der relevante Förderstreckenabschnitt bereits vor einer Verarbeitungsstelle enden solle; vielmehr sei gerade Gegenteiliges den Figuren 1 – 4 des Klagepatents zu entnehmen. Auch der gesamte kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Klagepatents werde durch die CH `244 vorweggenommen. Insbesondere seien die Eintrittskante 7a und die hintere Abteilwand 6 als Führungselemente anzusehen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 lasse es völlig offen, welchem konstruktiven Bereich und Aggregat des Transportweges der Druckprodukte die Führungselemente zugeordnet sein sollten, so dass diese sowohl als Teil der Fördereinrichtung mit den Greifern als auch als Teil der Verarbeitungstrommel oder auch als separates Bauteil ausgebildet sein könnten. Der Anspruch 1 schließe zudem auch keine Doppelfunktion dieser Teile aus – so dienten beispielsweise die Abteilwände der Verarbeitungstrommel gemäß der CH `244 sowohl der Aufnahme der Druckprodukte als auch der Stabilisierung und Positionierung.

Jedoch bestehen gegen die diesbezügliche Wertung des Bundespatentgerichts Bedenken, die gleichwohl eine Aussetzung rechtfertigen. Diese Bedenken gründen sich auf die nachfolgend wiedergegebenen Gesichtspunkte:

a)
Zunächst ist zu bemerken, dass die vom Bundespatentgericht als neuheitsschädlich eingestufte CH `244 weder in ihren Ansprüchen noch in ihrer Beschreibung von Druckprodukten etc. spricht, die „wenig steif sind“. Die Notwendigkeit einer Stabilisierung der in Hängelage befindlichen Druckprodukte vor dem Einbringen in die Abteile der Verarbeitungstrommel wird im Rahmen dieser Entgegenhaltung allein im Zusammenhang mit hohen Fördergeschwindigkeiten diskutiert (vgl. insbesondere S. 4, rechte Spalte, Zeilen 6 ff.). Die dort vorgesehene Abstützvorrichtung würde bei wenig steifen Druckprodukten auch keine Stabilisierung erzielen können. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die vom Klagepatent formulierte und oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung, die explizit (siehe Sp. 2, Zeilen 40 f.) wenig steife Produkte erwähnt und sich so vom gattungsbildenden Stand der Technik abgrenzt.

b)
Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob – unabhängig von der sogleich unter c) abgehandelten Frage nach der Eigenschaft der Abteilwände 6 als Führungselemente – mittels der in der CH `244 offenbarten technischen Lehre eine Positionierung der Druckbögen erreicht werden kann beziehungsweise überhaupt erzielt werden soll. An der entscheidenden Stelle – nämlich vor der Einführung der Druckprodukte in die Abteile 3 – ist die Abstützvorrichtung aufgrund ihrer konstruktiven Ausgestaltung nicht in der Lage, eine exakte Positionierung zu gewährleisten. Anschließend – also wenn die Druckprodukte sich bereits innerhalb der Abteile 3 der Verarbeitungstrommel befinden – bedarf es darüber hinaus auch keiner Positionierung mehr.

c)
Es erscheint überdies zumindest als fraglich, ob dem Bundespatentgericht darin zu folgen ist, dass die Eintrittskante 7a und die Abteilwand 6 als „Führungselemente“ im Sinne des Klagepatents betrachtet werden können. Wie vorstehend unter II.3. bereits ausgeführt, weist das Klagepatent den Führungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die – nur an der Oberkante gehaltenen – flächigen Gegenstände, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen Fördergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden können.

Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des im Nichtigkeitsberufungsverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. E im Gutachten gemäß Anlage K 25, denen die Kammer sich nach eigener Überprüfung anschließt und welche die Neuheitsschädlichkeit der CH `244 verneinen. Weder die Abstützvorrichtung noch das Förderband im Sinne von Anspruch 10 der CH `244 dienen der Korrektur von Lagefehlern, die in schnell bewegten Druckprodukten durch Luftdruck erzeugt werden, sondern dem Ausrichten in bezug auf die Fächer der Weiterverarbeitungstrommel. Zudem gewährleisten beide genannten Elemente auch keine definierte und stabile Lage der Druckprodukte, weil bereits geringfügige Maßabweichungen zur Folge haben, dass sich unterschiedliche Nachbarabstände auf der Abstützvorrichtung bzw. auf dem Förderband einstellen. Dies lässt erkennen, dass die Transportvorrichtung eher für Bahngeschwindigkeiten konzipiert ist, die noch keine nennenswerten Formabweichungen der Druckprodukte durch Luftausdruck mit sich bringen, und insofern auch nicht für wenig steife Gegenstände ausgelegt sind.

2.
Auch die weiteren im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen eine Vernichtung des Klagepatents nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

a)
Die CH-PS 593 xxx betrifft schon ihrer Gattung nach eine gänzlich andersartige Vorrichtung, da bei ihr die Druckprodukte auf einem Förderband liegend im Schuppenstrom transportiert werden und sich daher die im Klagepatent problematisierten Lage-, Stabilisierungs- und Positionierungsprobleme gar nicht erst stellen (vgl. Urteil des BPatG, Anlage K 8, Seite 19, 3. Absatz).

Darüber hinaus hat der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. E überzeugend auf folgenden Unterschied zum Klagepatent hingewiesen: Während beim Klagepatent die Führungselemente von allen Seiten des Förderstroms aus eingeführt werden können, muss dies in der genannten Entgegenhaltung zwingend von der Seite aus erfolgen, weil der Falz ansonsten nicht zugänglich wäre (Seite 8 des Gutachtens gemäß Anlage K 25, 2. Absatz unter Ziffer 2).

Ergänzend wird insoweit auf die den Parteien bekannten Ausführungen der Kammer im Rechtsstreit 4b O 199/04 (Urteil vom 15.04.2005, Seite 14 unten bis Seite 17, 2. Absatz, Anlage rop 1) sowie des 2. Senats des OLG Düsseldorf im Rechtsstreit I- 2U 55/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seite 23, letzter Absatz, bis Seite 24, Mitte, Anlage K 5) verwiesen.

b)
Hinsichtlich des EP 0 241 xxx (Anl. rop 11) gilt, dass der Fachmann dieser Druckschrift zur Lösung des im Klagepatent behandelten Problems nicht mehr entnehmen konnte, als ihm bereits aus der CH `244 bekannt war. Die in der in Figur 7 dargestellten, auf dem Förderband befindlichen Vorsprünge können bei hohen Fördergeschwindigkeiten, bei denen sich die hängenden Druckprodukte entgegen der Förderrichtung zurückbiegen, keine Stabilisierung bewirken, weil sie den Druckprodukten in Förderrichtung voraus laufen. Auch bei dünnen und biegeweichen Druckprodukten ist mit der Lösung dieser Entgegenhaltung keine hinreichend zuverlässige Positionierung zu erreichen (vgl. Gutachten gem. Anlage K 25, Seite 9, 3. Absatz am Ende).

c)
Schließlich vermag auch das EP 0 380 xxx (Anl. rop 10) der Neuheit des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entgegen zu stehen. Die dort vorgesehenen nacheilenden Klemmplatten des Fächerrades sind keine Führungsmittel im Sinne des Klagepatents. Sie sind keine Führungsmittel, sondern stellen zusammen mit den vorauseilenden Klemmplatten Greifelemente dar, die die von den Fördermitteln losgelassenen Druckprodukte ergreifen, festklemmen und dann erst der Verarbeitungstrommel zuführen. Das Fächerrad stellt bei dieser Entgegenhaltung ein weiteres Funktionsteil dar, das zwischen Förderstrom und Verarbeitungstrommel zwischengeschaltet ist und das die Druckprodukte zusätzlich passieren müssen, bevor sie aus dem Förderstrom in die Verarbeitungstrommel gelangen. Als Führungsmittel wäre demnach allenfalls das in Figur 1 gezeigte horizontal verlaufende Blech zu betrachten, welches aber keine Führungsfunktion bietet, die gewährleistet, dass die Druckprodukte in einer definierten Position an die weitere Verarbeitungsstation abgegeben wird. Wenn überhaupt eine sichere Übergabe in die von dem Fächerrad gebildeten Fächer erfolgen kann, so sind diese durch vor- und nachlaufende Klemmplatten gebildeten Fächer aber erst dann in der Lage eine Führung biegesteifer Druckprodukte zu gewährleisten, wenn diese in der kraftschlüssigen Klemmposition sind. Denn erst dann ist eine definierte Position und damit sichere Abgabe an die weitere Verarbeitungsstation gewährleistet. Diese kraftschlüssige Klemmposition stellt aber keine Führung eines hängend gehaltenen Druckproduktes mehr dar.

Zudem lehnt die Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) zusätzliche Klammern speziell für empfindliche Druckprodukte als nicht vorteilhaft ab, so dass die Klemmplatten des Fächerrades, die in ihrer Funktionsweise solchen Klammern gleichzusetzen sind, deshalb auch keine Führungselemente im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents sein können.

d)
Auch die nunmehr in die Rechtsbestandsdiskussion weiter eingeführten Entgegenhaltungen, die EP-Anmeldung 0 218 xxx (Anl. rop 12), die deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 26 57 xxx (Anl. rop 13) und die europäische Patentanmeldung 0 312 xxx (Anl. rop 14) vermögen keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents – oder auch nur eine eingeschränkte Aufrechterhaltung entsprechend dem Urteil des BPatG – zu begründen.

Diese Schriften haben grundsätzlich bereits für die anstehende Prognoseentscheidung außer Betracht zu bleiben, da sie bislang nicht in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt wurden. Doch auch eine Prüfung der Schriften ergibt weder eine neuheitsschädliche Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents noch wurde dem Fachmann diese durch die Entgegenhaltungen nahe gelegt.

(1)
Die ´872 betrifft eine Einrichtung zum Zusammentragen unterschiedlicher Druckprodukte. Bei dieser Vorrichtung werden Taschen, die durch zwei quer zur Umlaufrichtung stehende Wände gebildet werden entlang einer Umlaufrichtung bewegt. In diese Taschen werden Druckprodukte durch mindestens einen Einzelförderer zugeführt, der seinerseits Greifer aufweist, an denen die in die Taschen abzulegenden Druckprodukte gehalten sind. Diese Greifer sind synchron zu den Taschen gesteuert, so dass jeder Tasche ein Greifer zugeordnet ist. Jedenfalls im Übergabebereich sollen die Druckprodukte hängend transportiert werden. Diese Vorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abgabebereich des Einzelförderers geneigt auf die Umlaufbahn der Taschen hin verläuft und mit einer Führung versehen ist, die die untere freie Kante jedes Druckproduktes in die Beschickungsöffnung der entsprechenden Tasche führt. Bei dieser Führung handelt es sich um ein an einer Schiene befestigtes Blech (Anl. rop 12, vgl. Sp. 4 Z. 3 – 8). Damit stellt aber diese Führung sogar noch ein Minus zu der aus der ´244 bekannten Führung dar, die ihrerseits jedenfalls noch einen Antrieb aufwies, der dafür sorgen konnte, dass die Falzseite des Druckproduktes schneller transportiert wurde und somit aus einer exakt vertikalen Lage herausgebracht werden kann. Ein einfaches Blech ist noch weniger geeignet, bei den in Rede stehenden hohen Geschwindigkeiten eine definierte stabile Position bereitzustellen.

Soweit die Beklagten darauf abstellen wollen, dass Führungselemente durch die vorlaufende Wand einer jeden Tasche und einem in der Tasche zusätzlich vorgesehenen Abweisblech (54) gebildet werden sollen, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den herangezogenen Figuren ergibt sich eine solche Führungsfunktion gerade nicht. Das Abweisblech dient allenfalls dazu, zu verhindern, dass das abzulegende Druckprodukt mit bereits in der Tasche befindlichen Druckprodukten „kollidiert“. Dies hat aber nichts mit der Führungsfunktion des Klagepatents zu tun.

(2)
Die ´691 betrifft eine Einrichtung zum Überführen von auf einem ersten Einzelförderer nacheinander anfallenden Stückgütern, insbesondere Druckprodukten, an einen zweiten Einzelförderer, wobei beide Einzelförderer mit hintereinander angeordneten Greifern für jeweils ein Stück versehen sind. Diese Überführung erfolgt erfindungsgemäß durch einen dritten Einzelförderer, der seinerseits über Greifer verfügt und der so gesteuert ist, dass er aus dem Förderstrom des ersten Einzelförderers Druckprodukte entnehmen kann. Diese werden durch Greifer erfasst und zur Übergabestation an den zweiten Einzelförderer transportiert. Um die Druckprodukte ergreifen zu können, ist es erforderlich, dass der dritte Einzelförderer über gesteuerte Greifer verfügt, die öffnen und schließen und mit dem Schließen Druckprodukte ergreifen und halten können. Die Beklagten meinen nun, dass der Fachmann in diesen Greifern die Führungselemente des Klagepatents erkenne. Es ist aber von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert worden, inwieweit sich diese Greifer die zu übergebenden Druckprodukte in der dem Klagepatent zugrunde liegenden Weise stabilisieren sollen. Sie sind hierzu auch nicht erkennbar ausgebildet.

(3)
Die ´755 schließlich betrifft einen Transporteur für kontinuierlich anfallende Flächengebilde, insbesondere Druckereiprodukte, mit mehreren, an einem in Förderrichtung umlaufend angetriebenen Zugorgan und im Abstand hintereinander angeordneten, einzeln steuerbaren Greifer. Mit diesen Greifern befasst sich diese Anmeldung und zwar ausschließlich mit einer Verbesserung der Steuerung eines solchen Greifers. Die insoweit herangezogenen Figuren 6 und 7 zeigen wiederum, dass es nur um die Übergabe von Druckprodukten von einem Greifer auf den nächsten Greifer und die konkrete Ausgestaltung und Steuerung dieser Greifer geht. Mit einer Stabilisierung der Druckprodukte hat dies nichts zu tun. Aufgrund dessen ist es auch verfehlt, davon zu sprechen, dass der Fachmann dieser Druckschrift Führungselemente entnehmen könne.

3.
Soweit der Rechtsbestand des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt einer offenkundigen Vorbenutzung in Frage gestellt wird, bleibt dies letztlich ohne Erfolg für den hiesigen Rechtsstreit. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung ist – nach wie vor – nicht lückenlos durch liquide Beweismittel belegt, sondern zumindest teilweise auch auf Zeugenbeweis angewiesen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1979, 636, 637 – Ventilbohrvorrichtung). Somit müsste selbst dann, wenn den Ausführungen des vom BGH beauftragten Sachverständigen in seinem Gutachten auf Seiten 11 f. unter Ziffer 2.c) (Anlage K 25) beizutreten wäre, über die insoweit in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgeführt werden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Rechtsstreit I – 2 U 55/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seiten 27 – 32) Bezug genommen.

Insofern ist der Einwand der Beklagten nicht ganz nachvollziehbar, die Kammer gehe nur selektiv mit dem Gutachten nach Anl. K 25 um, da sie die Vorbenutzung, die der Gutachter als neuheitsschädlich bezeichnet habe, außer Betracht gelassen habe. Es mag sein, dass das Klagepatent von dem BGH in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren wegen einer offenkundigen Vorbenutzung vernichtet werden wird. Dies wird aber erst dann geschehen können, wenn der BGH hierzu den angebotenen Zeugenbeweis erhoben hat. In eben dieser Situation verbietet sich nach den vorstehenden Grundsätzen eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

4.
Bereits mit Rücksicht auf den Umstand, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ansprüche 16 und 21 des Klagepatents hätten Bestand, und zudem der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverständige Dr. E diese Ansprüche ebenfalls als rechtsbeständig erachtet, verbietet sich die Prognose, dass der Bundesgerichtshof diese Ansprüche vernichten wird. Die Ausführungen der Nichtigkeitsklägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift (Anlage K 10) sowie in ihrer Berufungserwiderungsschrift (Anlage K 12) zeigen keine rechtlichen Gesichtspunkte auf, die die Kammer gleichwohl zu einer davon abweichenden Prognose veranlassen könnten. Die Beklagten begründen die ihrer Ansicht nach auszusprechende Vernichtung auch dieser Ansprüche im wesentlichen mit den vorstehend bereits diskutierten Argumenten zur Frage der fehlenden Neuheit bzw. mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Verfahrensanspruchs 1.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.