4a O 391/03 – Auspuffgas-Sauerstoffsensor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 368

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2005, Az. 4a O 391/03

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigen Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Sensoren für das Auspuffgas eines Automobils mit einem elektrischen Heizelement, bei dem auf einer keramischen Trägerplatte ein Heizleiter und ein Anschlussleiter in Dickschichttechnik aufgebracht sind,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 36 28 xxx

anzubieten und/oder in diesen Geltungsbereich zu liefern,

die wie folgt ausgebildet sind:

– auf der Trägerplatte ist eine zusätzliche Dickschicht-Elektrode angeordnet,

– die zusätzliche Dickschicht-Elektrode zweigt von dem negativen Anschlussteil ab,

– die zusätzliche Dickschicht-Elektrode verläuft an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters;

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter 1. bezeichneten Sensoren für die Zeit seit dem 6.8.1995.

3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6.8.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) die Menge der erhaltenen und/oder bestellten Sensoren,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (Art, Menge, Einstandspreis des Materials, Sach- und Lohnkosten) und des erzielten Gewinns,

wobei die Rechnungslegung mittels einer nach Monaten geordneten schriftlichen Auflistung unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien zu erfolgen hat,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21.2.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die in Japan ansässige Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 28 xxx (Klagepatent), das ein elektrisches Heizelement betrifft. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer japanischen Unionspriorität vom 23.8.1985 am 22.8.1986 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 5.3.1987. Die Patenterteilung wurde am 6.7.1995 veröffentlicht.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, auf den die Klägerin ihre Klageansprüche allein stützt, hat folgenden Wortlaut:

Elektrisches Heizelement, bei dem auf einer keramischen Trägerplatte (1) ein Heizleiter (2) und Anschlussleiter (3, 3′) in Dickschichttechnik aufgebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Trägerplatte (1) eine zusätzliche Dickschicht-Elektrode (5) angeordnet ist, die von dem negativen Anschlussteil (3) abzweigt und an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte (1) entlang zumindest eines Teiles des Heizleiters (2) verläuft.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel. Wiedergegeben sind:
– in Figur 1 die perspektivische Ansicht eines auf eine keramische Trägerplatte aufgebrachten elektrischen Heizelements,
– in Figur 2 eine schematische auseinandergezogene Ansicht des Heizelementes gemäß Figur 1 und
– in den Figuren 3 bis 6 Ausführungsbeispiele für Strukturformen einer Elektrode zum Zurückhalten von ionisierten Elementen des Heizleiters.

Die in den U.S.A. ansässige Beklagte zu 1) ist – nach den Angaben ihres Quartalsberichts für das erste Quartal 2003 – ein weltweit führender Lieferant von Fahrzeugelektronik, Transportkomponenten, integrierten Systemen und Modulen und weiterer elektronischer Technologie. Der nachfolgend wiedergegebene Screenshot stammt von der Webside der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 2) ist ein mit der Beklagten zu 1) konzernverbundenes Unternehmen mit Sitz in Portugal. Die Beklagte zu 2) stellt her und vertreibt Sensoren, die für die Messung des Sauerstoffs im Auspuffgas eines Automobils verwendet werden und ein Heizelement aufweisen. Die Sensoren werden von der A AG im Auspuffbereich von Kraftfahrzeugen – insbesondere unter der A-Teilenummer 24435098 in den A- X – eingebaut.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Heizelement des von der Beklagten zu 2) hergestellten Sensors die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte technische Lehre verwirklicht. Darüber hinaus meint sie, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) das Klagepatent verletzende Handlungen begangen hätten. Die Beklagte zu 2) liefere die beanstandeten Sensoren aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen an die A AG nach Deutschland. Die Beklagte zu 1) sei die Konzernmutter, die auf ihre Tochterunternehmen, insbesondere die Beklagte zu 2), bestimmenden Einfluss ausübe und die Möglichkeit habe, darüber zu entscheiden, welche geschäftlichen Tätigkeiten die Beklagte zu 2) entfalten dürfe und welche nicht. Die Beklagte zu 1) stelle sich nach außen hin als einheitliches Unternehmen dar, das die Produkte im Rahmen unterschiedlicher Geschäftsbereiche herstelle. Zudem habe ein Mr. X, der zu der Beklagten zu 1) gehöre, vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen über die angegriffene Ausführungsform mit ihr, der Klägerin, geführt. Daher sei auch die Beklagte zu 1) verantwortlich für das Handeln der Beklagten zu 2). Im Übrigen würden die streitgegenständlichen Sensoren auch auf der Webside der Beklagten zu 1) im Internet angeboten.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt, wobei die Klägerin darüber hinausgehend beantragt, dass die Beklagten Rechnung auch über jene Zahlungen legen sollen, die in Bezug auf die Sensoren gemäß dem Klageausspruch unter I. 1. zwischen den Beklagten geleistet worden sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

ihnen – den Beklagten – für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten sind.

Die Beklagten stellen ihre Passivlegitimation in Abrede. Die Beklagte zu 1) sei an der Vorkorrespondenz nicht beteiligt gewesen. Die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin habe sich an die B- Systems gerichtete, die nicht zu der Beklagten zu 1) gehöre. Mr. X sei auch nicht Angestellter der Beklagten zu 1) sondern der E Technologies, Inc. unterstellt. Für die Gestaltung und den Vertrieb der beanstandeten Sensoren sei ausschließlich die Beklagte zu 2) verantwortlich. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um eine reine Holdinggesellschaft ohne Business-Unit(s) für operative Geschäfte. Die Beklagte zu 1) sei daher in keiner Weise an den die operative Tätigkeit der Beklagten zu 2) betreffenden Entscheidungen beteiligt. Das gelte speziell auch für die Entwicklung des beanstandeten Sensors und dessen Vertrieb. Die Beklagte zu 2) offeriere und liefere die beanstandeten Sensoren nicht nach Deutschland und habe dies zu keiner Zeit getan. Einziger Abnehmer der Sensoren in Deutschland sei die A AG. Die Beklagten lieferten die A-Sensoren nicht nach Deutschland. Vielmehr übergebe die Beklagte zu 2) die Sensoren in Portugal einem von A beauftragten Spediteur. Wohin dieser die Sensoren liefere, entziehe sich der Verantwortung der Beklagten zu 2).

Zudem stellen die Beklagten in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents gegenüber den Beklagten im Wesentlichen zu, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.

Das Klagepatent betrifft:

1. ein elektrisches Heizelement mit

2. einer keramischen Trägerplatte 1,

2.1 auf dem in Dickschichttechnik aufgebracht sind:

2.1.1 ein Heizleiter 2 und

2.1.2 ein Anschlussleiter 3, 3′.

Ein solches Heizelement ist nach den Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents aus der deutschen Patentanmeldung 20 11 297 bekannt. Ein auf einer keramischen Trägerplatte aufgebrachtes Heizelement wird – wie weiter in der Beschreibung erläutert wird – im Allgemeinen dadurch hergestellt, dass man mittels eines Dickfilm-Druckes auf einem keramischen Substrat eine Heizelementstruktur aufträgt, wobei man eine ein Widerstandsmetall, wie etwa Platin, Platin-Rhodium, Molybdän, Wolfram oder dergleichen, enthaltende Paste verwendet wird, und indem man das keramische Substrat mit der gedruckten Struktur unter Wärmeeinwirkung zusammenbäckt. In diesem Fall ist das keramische Substrat ein keramisches Material, das mit konventionellen Mitteln, wie etwa Flächenverformung und/oder Extrusionsformgebung, in die gewünschte Form, zum Beispiel in eine Platte, einen Zylinder oder dergleichen, verformbar ist. Im Falle der Verwendung eines auf eine keramische Trägerplatte aufgebrachten Heizelementes dieser Art in einem Gleichstromkreis, wie etwa bei einem Auspuffgas-Sensor eines Automobils, wird die Wärme durch elektrischen Strom aufgrund einer auf das Heizelement einwirkenden Gleichspannung erzeugt. Dies hat jedoch den Nachteil, dass das Heizelement wegen Unterbrechungen seiner Leitfähigkeit, die in einer Hochtemperatur-Atmosphäre, wie etwa in einem Auspuffgas, leicht vorkommen können, nur eine kurze Lebensdauer hat.

Eine Hauptursache dieser Unterbrechungen, bei welchen Leerräume entstehen, die den örtlichen Widerstand wachsen lassen, besteht nach den weiteren Erläuterungen des Klagepatents darin, dass aufgrund des Gleichspannungsfeldes, insbesondere bei höherer Temperatur, leicht ionisierbare Elemente in dem Heizelement zu einer Seite mit niedrigem elektrischen Potential wandern und dort örtlich hohe Konzentrationen dieser Elemente hervorrufen. Die ionisierten Elemente bzw. Ionen, die gewandert sind, sammeln sich dabei bevorzugt an Stellen geringer Spannung und geringer Temperatur in Form von Oxiden oder Carbiden. An diesen Stellen entstehen Schwierigkeiten durch örtliche Überhitzung, die mit einer Vergrößerung des Widerstands an den betreffenden Stellen verbunden ist.

Dem Klagepatent liegt demnach das Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein elektrisches Heizelement der vorgenannten Art in der Weise weiter zu entwickeln, dass seine Lebensdauer größer ist als die der bekannten Heizelemente für Keramikplatten.

Das soll durch das folgende weitere Merkmal erreicht werden:

2.2 Auf der Trägerplatte 1 ist eine zusätzliche Dickschicht-Elektrode 5 angeordnet;

2.2.1 die Dickschicht-Elektrode

2.2.1.1 zweigt von dem negativen Anschlussteil ab und

2.2.1.2 verläuft an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte 1 entlang zumindest eines Teiles des Heizleiters 2.

In der Klagepatentschrift wird hierzu erläuternd ausgeführt, dass die Wanderung von Ionen bzw. die Unterbrechung der Leitfähigkeit des Heileiters dadurch verhindert oder zumindest eingeschränkt wird, dass auf der Seite des Heizleiters, die ein niedriges Potential aufweist, eine zusätzliche Elektrode vorgesehen ist. Diese Elektrode zweigt von der Minusseite des Leiteranschlusses ab und verläuft entlang wenigstens eines Teiles des vorstehend erwähnten Heizleiters auf der Rückseite der keramischen Platte.

II.

Der von der Klägerin beanstandete Sensor verwirklicht die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß.

1.) Der genannte Sensor weist unstreitig ein elektrisches Heizelement auf, das über eine Platte (in der Anlage K 8 blaugrün eingefärbt) verfügt, auf der in Dickschichttechnik ein Anschlussleiter aufgebracht und eine zusätzliche Dickschicht-Elektrode angeordnet ist, wobei die Elektrode von dem negativen Anschlussteil abzweigt und an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der genannten Platte entlang mindestens eines Teiles des Heileiters verläuft.

2.) Die in der Anlage K 8 blaugrün hervorgehobene und mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnete Platte der angegriffenen Ausführungsform, die außerdem in den als Anlage K 29 vorgelegten Rasterelektronenmikroskopaufnahmen 2-1 und 3-1 der angegriffenen Ausführungsform als Schicht zwischen der als „Migration pattern“ bezeichneten Dickschicht-Elektrode und dem als „heater pattern“ bezeichneten Heizleiter zu sehen ist, stellt zudem eine Trägerplatte im Sinne des Merkmals 2 dar.

Zwar stellen die Beklagten in Abrede stellen, dass es sich bei der genannten Platte um eine Trägerplatte handelt und führen zur Begründung aus, dass die patentgemäße Trägerplatte nicht nur Heizleiter, Anschlussleiter und Elektrode tragen solle, sondern die gesamte Kompaktstruktur. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei dagegen zusätzlich zu der in der Anlage K 8 blaugrün hervorgehobenen Schicht eine Trägerplatte bestehend aus drei Schichten vorhanden. Die beanspruchte Kompaktbauweise sei damit nicht realisiert. Die Kammer vermag sich der Ansicht der Beklagten jedoch nicht anzuschließen.

Der Trägerplatte im Sinne des Merkmals 2 kommt erfindungsgemäß zunächst eine Tragefunktion zu. Das deutet sich nicht nur im Namen der Platte an, sondern wird darüber hinaus offensichtlich, wenn die Merkmale 2.1 und 2.2 berücksichtigt werden. Diesen ist zu entnehmen, dass die (neben der Trägerplatte) weiteren Bauteile des Heizelements – nämlich ein Heizleiter, ein Anschlussleiter und eine zusätzliche Dickschicht-Elektrode – auf der Trägerplatte aufgebracht bzw. angeordnet sind, wobei die Dickschicht-Elektrode an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters verlaufen soll. Eine solche Anordnung bedingt, dass die Trägerplatte neben ihrer allgemeinen Aufgabe, Träger der genannten Bauteile zu sein, auch die Funktion hat, den Heizleiter und die Dickschicht-Elektrode voneinander zu trennen und die Anordnung der Dickschicht-Elektrode auf der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters zu ermöglichen.

Hingegen findet sich in Patentanspruch 1 kein Anhalt dafür, dass darüber hinaus weitere Teile des Heizelements bzw. des Sensors von der Trägerplatte getragen werden sollen. Auch der in der Beschreibung des Klagepatents für ein Ausführungsbeispiel genannte Wert (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 26: „eine Dicke von 0,8 mm“) begrenzt den Schutzbereich nicht, weil er in den Patentanspruch, der die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung bildet, § 14 PatG, nicht aufgenommen wurde.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es demnach nicht darauf an, ob bei der angegriffenen Ausführungsform „die gesamte Kompaktstruktur“ von der in der Anlage K 8 blau gekennzeichneten Platte getragen wird. Entscheidend ist allein, ob die Platte die in Patentanspruch 1 genannten weiteren Bauteile des elektrischen Heizelements (Heizleiter, Anschlussleiter und Dickschicht-Elektrode) trägt.

Daran besteht aber nach dem Vorbringen der Parteien kein Zweifel. Die Beklagte hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.4.2005 selbst vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform in zwei Verfahrensschritten zum einen die Anschlussleiter auf der einen der in der Anlage K 8 blaugrün eingefärbten Lage und zum anderen die zusätzliche Dickschicht-Elektrode auf der anderen Seite aufgebracht wird. Darüber hinaus lässt sich den als Anlage K 29 vorgelegten Rasterelektronenmikroskopaufnahmen 2-1 und 3-1 eines Querschnitts der angegriffenen Ausführungsform entnehmen, dass der Heizleiter auf der der Dickschicht-Elektrode abgekehrten Seite der in Rede stehenden Platte angeordnet ist. Der Heizleiter wird damit nicht nur von eben dieser Platte getragen, sondern die Platte trennt zugleich den Heizleiter von der zusätzlichen Dickschicht-Elektrode und trägt mit dazu bei, dass die Dickschicht-Elektrode zumindest an der dem Heizleiter abgekehrten Rückseite der Trägerplatte entlang zumindest eines Teils des Heizleiters verläuft, so wie dies erfindungsgemäß angestrebt wird. Dass die Trägerplatte zusammen mit weiteren Platten den in den genannten Aufnahmen gezeigten Block (Kompaktstruktur) bildet, steht einer Verwirklichung des Merkmals 2 nicht entgegen, weil sich weder in Patentanspruch 1 noch in den übrigen Teilen der Klagepatentschrift ein Anhalt dafür findet, dass eine solche Ausgestaltung nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst sein soll.

3.) Die Beklagten rügen zudem, die Klägerin habe bislang nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei der in Rede stehenden Trägerplatte um eine keramische Trägerplatte handele. Auch mit diesem Einwand vermögen sie nicht durchzudringen.

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 18.3.2005 die Dickschichttechnologie beschrieben und dabei unter anderem ausgeführt, dass die Leiterbahnen hergestellt werden, indem eine tintenartige Paste auf einen Grünkörper, also ein noch nicht gebranntes Keramiksubstrat, aufgedruckt oder aufgesprüht wird (vgl. auch Anlage K 7 (US-PS 6 365 036), Sp. 2, Z. 7 ff.; Sp. 5, Z. 40 ff.). Die Dickschichttechnologie sei die einzig verfügbare Verfahrensweise, Leiterbahnen in einen mehrschichtigen gesinterten Keramikkörper einzubringen, bei dem die aufeinandergelegten Schichten des keramischen Grünkörpers zusammen mit den entsprechend aufgebrachten Leiterbahnschichten in einem Sinterschritt zu dem gesinterten Endkörper unter Anwendung hoher Temperatur gesintert würden. Ein unter Anwendung dieser Dickschichttechnologie hergestellte Leiterbahn sei dadurch charakterisiert und könne daran erkannt werden, dass sie in ihrem Mittelbereich eine größere Dicke habe als an ihren Endbereichen. Zudem bestehe die verwendete Dickschicht aus einer metallischen Komponente und gleichzeitig einer keramischen Komponente, die derjenigen der keramischen Trägerstruktur entspreche, so dass ein inniglicher Verbund beim gemeinsamen Sintern der Schichten erzielt werde, wodurch die elektrischen Eigenschaften, hier der Widerstand des Leiters eingestellt werde. Die Klägerin hat zudem als Anlage K 29 Rasterelektronenmikroskopaufnahmen von der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt, auf denen zu erkennen ist, dass der Heizleiter („Heater pattern“) als auch die Dickschicht-Elektrode („Migration pattern“) in ihrem Mittelbereich dicker sind als an ihren Endbereichen (Aufnahmen 2-2, 3-2) und – bei Zugrundlegung des entsprechenden, nicht bestrittenen Vorbringens der Klägerin – der Heizleiter und die Dickschicht-Elektrode aus einer keramischen und einer metallischen Komponente gebildet werden (Aufnahmen 2-3, 2-4 und 3-3, 3-4). Damit hat die Klägerin substantiiert dargetan, dass die Dickschichttechnik bei der angegriffenen Ausführungsform angewendet wurde und – entsprechend – die Trägerplatte zwischen dem Heizleiter und der Dickschicht-Elektrode aus einem keramischen Material besteht.

4.) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist zudem anzunehmen, dass neben dem Anschlussleiter auch ein Heizleiter auf der Trägerplatte in Dickschichttechnik aufgebracht worden ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt worden ist, hat die Klägerin unter Vorlage von Rasterelektronenmikroskopaufnahmen dargelegt, dass sowohl der Heizleiter als auch die auf der anderen Seite der Trägerplatte angeordnete Elektrode in Dickschichttechnik entstanden sind, weil beide Bauteile sowohl die typische Form einer Dickschichtleiterbahn (in der Mitte dicker als an den Endbereichen) als auch die typische Zusammensetzung (eine Metall- und eine Keramikkomponente) aufweisen. Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.4.2005 auch nicht bestritten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Elektrode wie auch die Anschlussleiter in Dickschichttechnik auf der Trägerplatte aufgebracht werden. In Abrede gestellt hat sie allerdings das Aufbringen der Heizleiter auf der Trägerplatte in Dickschichttechnik. Zur Begründung trägt sie vor, dass nachdem in zwei Verfahrensschritten jeweils die Anschlussleiter und die Dickschicht-Elektrode auf die Lage (Trägerplatte) in Dickschichtechnik aufgebracht worden seien, keine Möglichkeit mehr bestehe, ein ordnungsgemäß funktionierendes Heizelement dadurch herzustellen, dass der Heizleiter ebenfalls auf die Lage in Dickschichttechnik aufgebracht werde. Die Lage sei derart dünn, dass sie sich beim wiederholten Brennen jenseits der zulässigen Toleranzen verformen würde. Die angegriffene Ausführungsform folge daher einer anderen technischen Lehre.

Mit diesem Vorbringen genügt die Beklagte nicht der ihr obliegenden Darlegungslast. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung der an sich nicht beweisbelasteten Partei ergeben kann, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozess Anwendung (BGH, GRUR 2004, 268 ff. – Blasenfreie Gummibahn II). Denn die Klägerin hat eindeutige und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellte Anhaltspunkte vorgetragen, die gleichermaßen dafür sprechen, dass die Elektrode und der Heizleiter in Dickschichttechnik auf die Trägerschicht aufgebracht worden sind. Denn beide weisen die dafür charakteristische Form und Zusammensetzung auf. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht zulässigerweise darauf zurückziehen, zwar das Aufbringen der Elektrode in Dickschichttechnik einzuräumen, das Aufbringen des Heizelementes aber mit den Hinweis auf die nicht hinreichende Dicke der Trägerbahn zu bestreiten, ohne dazutun, mit welcher alternativen Technik der Heizleiter bei der angegriffenen Ausführungsform so auf die Trägerplatte aufgebracht wird, dass objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Dickschichttechnik angewandt wurde.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beklagten zu 2) als Herstellerin des Produktes ein leichtes gewesen wäre, dies im dem nachgelassenen Schriftsatz darzulegen, während ein entsprechender Vortrag für die Klägerin nach Vorlage der Rasterelektronenmikroskopaufnahmen erkennbar zumindest nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen hätte geleistet werden können.

Überdies ist nicht ersichtlich, dass ein solches Vorbringen für die Beklagten unzumutbar gewesen wäre. Diese tragen zwar vor, die angegriffene Ausführungsform folge einer anderen technischen Lehre, deren Einzelheiten zum geheimen betrieblichen Know-how gehörten und daher nicht offenbart würden. Ein derart pauschales Vorbringen rechtfertigt jedoch noch nicht den Einwand der Unzumutbarkeit. Würde dies als hinreichend angesehen, könnte der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung stets mit dem allgemeinen Hinweis auf ein Betriebsgeheimnis die Grundlage entzogen werden, ohne dass der Gegner die Unzumutbarkeit für die beweisbelastete Partei und das Gericht auch nur annähernd nachvollziehbar darlegen müsste.

III.

1.) Die Beklagte zu 1) ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin auf ihrer Webside den streitgegenständlichen Sensor anbietet. Denn auf dem als Anlage K 25 vorgelegten und im Tatbestand wiedergegebenen Screenshot wird der Sensor vorgestellt und seine technischen Eigenschaften beschrieben und einleitend ausgeführt, dass „E“ eine große Auswahl an Auspuffsensoren anbiete um die gegenwärtigen und zukünftige Emissionsregulationen zu bewältigen („E offers a wide range of exhaust sensors to help meet current and future emission regulations“). Darin liegt zumindest eine vorbereitende Handlung, die – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – das Zustandekommen eines späteren Geschäfts (Kaufs) über einen unter Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern soll (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Zudem wendet sich die Webside an ein weltweites Publikum und hat damit auch den erforderlichen Bezug zum räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents (vgl. BGH, GRUR 2005, 262 – soco.de, für den davon zu unterscheidenden Fall eines Unternehmens mit einem lediglich lokalen oder regionalen Wirkungskreis) Das geht aus der ersten Seite des als Anlage K 25 vorgelegten Ausdrucks hervor, in dem als Herkunftsadresse der Webside ein „World Headquarters and Customer Center“ unter der Adresse der Beklagten zu 1) genannt wird. Der Umstand, dass auf dem im Tatbestand wiedergegebenen Screenshot der Name und die Adresse der E wiedergegeben ist, schließt überdies zumindest eine Mitverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als unstreitiger Betreiberin der Webside nicht aus.

Hat die Beklagte zu 1) bereits aufgrund eigenen Verhaltens eine Patentverletzung durch Anbieten begangen, kann dahin stehen, ob darüber hinaus auch eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) besteht, weil sie an patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2) beteiligt gewesen ist.

2.) Die Beklagte zu 2) ist der Klägerin gegenüber zur Unterlassung verpflichtet, weil sie den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, § 139 Abs. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ansässiger Lieferant für Patentverletzungen im Inland nach § 139 Abs. 1 und 2 PatG mit verantwortlich, wenn er den inländischen Vertrieb dadurch bewusst und willentlich mit verursacht hat, dass er in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes die patentverletzenden Erzeugnisse geliefert hat (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr). Nichts anderes kann für ein im Ausland ansässiges Unternehmen gelten, dessen patentverletzende Erzeugnisse von dem deutschen Abnehmer bei dem ausländischen Unternehmen abgeholt werden, wenn dieses Kenntnis vom Klagepatent hat und weiß, dass die abgeholten Erzeugnisse nach Deutschland exportiert werden sollen. Denn auch dann hat das ausländische Unternehmen den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich verursacht.

Danach hat auch die Beklagte zu 2) für den patentrechtswidrigen Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland einzustehen. Denn es ist unerheblich, ob die Beklagte zu 2) selbst die Lieferung der angegriffenen Sensoren nach Deutschland veranlasst hat oder aber diese – wie sie vorträgt – einem von A beauftragten Spediteur übergeben hat. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2) nicht bei jeder einzelnen Lieferung wusste, ob die Sensoren zu Produktionsstandorten von A in Deutschland oder in einem anderen europäischen Land transportiert werden würden, so hat sie doch unzweifelhaft davon Kenntnis, dass A zumindest einen Teil der abgeholten Sensoren in ihren deutschen Werken weiterverarbeiten und auf dem deutschen Markt vertreiben würde.

3.) Die Klägerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen den Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

4.) Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Angabe jener Zahlungen, die in Bezug auf die Sensoren zwischen den Beklagten geleistet wurden. Insoweit ist eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Lieferpreise- und Liefermengen allgemein von der Rechnungslegung unter Ziffer I. 3. b) des Urteilsausspruchs erfasst werden.

5.) Die Beklagten haben schließlich im zuerkannten Umfang über die Herkunft der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140 b PatG. Soweit die Klägerin darüber hinaus Auskunft über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber beantragt hat, werden diese Auskünfte bereits durch die unter Ziffer I. 3. b) und c) zuerkannte Rechnungslegung abdeckt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 3.000.000,– Euro.