4b O 183/07 – Kalibrierstation III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 907

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 183/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Anteils des Europäischen Patents EP 1 115 xxx (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 12), welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 22.09.1998 am 24.08.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 18.07.2001 veröffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.04.2003 bekannt gemacht.

Das Klagepatent, das unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren. Nachdem die Beklagte zu 1. Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben hatte, beschränkte die Klägerin dessen Hauptanspruch 1. Dieser lautet nunmehr wie folgt:

„1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren, mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschließenden Rohrkopf (1) und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge (40) aufweist, die der Außenwandung des Rohres (10) anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen (40) über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) verteilt aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres (10) gesehen, eine Vielzahl solcher Lamellenkränze (42, 43) vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen (40) auf Lücke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschließendes Vakuum-Kalibrierbad (4) vorgesehen ist, in dem das Auskühlen und Aushärten des Kunststoffrohres (durch Sprühwasser) erfolgt und eine Vakuumabdichtung (9) vorgesehen ist, durch die das Rohr (10) das Vakuum-Kalibrierbad (4) verlässt, die sich entweder selbständig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abhängigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation (3) und/oder im Vakuum-Kalibrierbad (4) eingestellt wird.“

Nachstehend abgebildete Figur 1 des Klagepatents zeigt die Gesamtansicht einer Produktionseinrichtung gemäß dem Klagepatent:

Die nachstehend abgebildete Figur 2 des Klagepatents zeigt einen Schnitt durch einen Kalibrierkopf gemäß der technischen Lehre des Klagepatents, wobei die Schnittfläche senkrecht zur Rohrachse verläuft:

Nachstehend abgebildete Figur 3 des Klagepatents schließlich zeigt einen weiteren Schnitt durch eine klagepatentgemäße Kalibrierstation, wobei die Schnittfläche parallel zur Rohrachse verläuft:

Die Fa. K Kunststofftechnik GmbH ist exklusive Lizenznehmerin der Klägerin für das Klagepatent. Aufgrund des Lizenzvertrages erhält die Klägerin von der Lizenznehmerin umsatzabhängige Lizenzzahlungen.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen, jeweils unter der Bezeichnung „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche – was die Beklagte zu 1. gleichfalls anbietet – an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden können. Bestandteil der angegriffenen Ausführungsform ist eine sogenannte Kalibrierhülse, die einen Einlauf und einen Kalibrierkorb umfasst. Deren grundsätzliche Ausgestaltung ergibt sich aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 des der Beklagten zu 1. erteilten DE 10 2005 002 xxx, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausführungsform exakt nach den dortigen Angaben herstellt.

Die konkrete Ausgestaltung des Einlaufs der Kalibrierhülse ist der nachstehend wiedergegebenen schematischen Darstellung sowie den als Anlage K 14 überreichten sowie schriftsätzlich vorgelegten Fotografien zu entnehmen, die im Folgenden wiedergegeben sind:

Dem aus den flexiblen Bändern gebildeten Kalibrierkorb ist der Einlauf vorgeschaltet, der insgesamt sechs Stege aufweist, welche verzahnend ineinander greifen. Der Durchmesser der Öffnung im Einlauf ist kleiner als der Durchmesser des Kalibrierkorbes. Dieser Durchmessersprung ist in Abhängigkeit vom zu kalibrierenden Außendurchmesser des Rohres veränderlich groß und liegt relativ (zum jeweils eingestellten Außendurchmesser) zwischen 1,82 Prozent und 5,56 Prozent. Die absolute Größe des Durchmessersprungs beträgt – je nach Typ der angegriffenen Ausführungsform – 4,17 Millimeter bzw. 4,54 Millimeter.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte verletze durch das Herstellen und Anbieten der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent wortsinngemäß. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge eine Kalibrierung des Kunststoffrohres im „Einlaufkopf“ bzw. Einlaufbereich, also in dem Segment, das eine Vielzahl von Verstellsegmenten aufweist. Dies ergebe sich aus dem der Beklagten zu 1. erteilten Patent DE 2005 002 xxx (Anlage K 19), wonach der Einlaufkopf eine exakte Einstellung des Einlaufs auf den exakten Durchmesser gestattet (dort insbesondere Abschnitt [0007]). Gleiches folge aus einer Unternehmensveröffentlichung der Beklagten zu 1. (Anlage K 24), deren Zeichnung zu entnehmen sei, dass der Einlauf(kopf) von der Beklagten als „flexible calibration sleeve“ bezeichnet werde.

Soweit die angegriffene Ausführungsform zwischen dem Einlauf und dem Kalibrierkorb einen Durchmessersprung aufweist, sei dies unerheblich. Der Durchmessersprung sei aufgrund der festen Verbindung der den Kalibrierkorb bildenden flexiblen Bänder mit dem Einlaufbereich stets gleichbleibend groß. Im Kalibrierkorb werde das bereits im Einlauf kalibrierte Rohr nur noch gestützt.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen
1.1 bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
es ab sofort zu unterlassen

Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, mit
– einem Extruder,
– einem sich in Produktionsrichtung anschließenden Rohrkopf,
– und einer Kalibrierstation,
– die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Außenwandung des Rohres anliegen,
– wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres verteilt aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind,
– wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen, eine Vielzahl solcher Lamellenkränze vorgesehen sind,
– deren jeweilige Lamellen auf Lücke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind,
– und bei denen ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschließendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist,
– in dem das Auskühlen und Aushärten des Kunststoffrohrs (durch Sprühwasser) erfolgt
– und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist,
– durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verlässt,
– welche sich entweder selbständig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abhängigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird,
insbesondere, wenn die Verstellung der Lamellen motorisch erfolgt
und/oder
die Lamellen als Verstellsegmente ausgebildet sind, die einen in Längsrichtung des Rohres gesehen ringförmigen Körper schaffen, wobei die diesen Körper bildenden, einzelnen Segmentstreifen sich verzahnend ineinander greifen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin bezogen auf den vorstehenden Antrag zu I.1.1 für die Zeit ab dem 16.05.2003 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

3. der Klägerin Rechnung darüber zu legen – und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege –, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehenden Anträgen zu I.1.1 seit dem 16.05.2003 vorgenommen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I.1.1 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die unter Ziffer I.1.1 genannten Handlungen ab dem 16.05.2003 erlitten hat oder noch erleiden wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über das Klagepatent (Az. des BPatG: 4 Ni 30/07) auszusetzen.

Die Beklagten behaupten, das Klagepatent nicht zu verletzen. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform benutzten sie eine andere technische Lösung um die zu extrudierenden Kunststoffrohre zu kalibrieren, nämlich flexible Bänder als Kalibrierwerkzeuge anstelle von Lamellen. Dabei nutzten sie die Technik, die Gegenstand des Patents DE 10 2005 002 xxx (Anlage K 19) sei, „nicht detailgetreu“.

Eine Kalibrierung des Rohres finde nicht im Bereich des Einlaufs statt. Dies sei technisch gar nicht möglich, weil erstens im Bereich des Einlaufs kein Vakuum herrsche und zweitens zwischen dem Einlauf und dem Kalibrierbad unstreitig ein Durchmessersprung besteht. Die Kalibrierung geschehe erst im dem Einlauf angeschlossenen Kalibrierkorb.

Außerdem behaupten die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Die deutschen Patente DE 26 28 xxx C2 (Anlage B&B 6) und DE 44 01 xxx C1 (Anlagen B&B 7) nähmen die Lehre des ursprünglichen Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg. Die weiteren, nach Teilwiderspruch beschränkend in das Klagepatent aufgenommenen Merkmale 12 bis 15 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadenseratzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Solche Ansprüche werden durch die Herstellung und das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform, der Anlage vom Typ „A“, nicht begründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletzt.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren im Extrusionsverfahren.

Aus dem Stand der Technik sind Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren im Extrusionsverfahren bekannt, die eine Kalibriervorrichtung aufweisen. Eine solche Kalibriervorrichtung betrifft das DE 24 12 xxx, welches eine Kalibrierung mithilfe von Kalibrierlamellen vorschlägt, die in Produktionsrichtung hintereinander angeordnet sind. Ebenso sind Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt, die eine Führung des Rohres in der Kalibrierstation ermöglichen (DE 35 21 xxx) oder die Messung der Wanddicke des kalibrierten Rohres erlauben (DE 40 02 xxx). Außerhalb der Extrusionstechnik sind aus dem Stand der Technik Anlagen bekannt, in denen eine Platte durch Biegung zum Rohr geformt wird, dessen Endkanten durch Verschweißen miteinander verbunden werden (WO 95/720601).

Als nachteilig wird bei den bekannten Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren angesehen, dass sie es nicht gestatten, während des Produktionsvorgangs des Rohres ohne eine Unterbrechung des Herstellungsprozesses die Dimensionen des Kunststoffrohres vollautomatisch in der Weise umzustellen, dass die Rohrwanddicke und der Außendurchmesser des Rohres entsprechend den Kundenwünschen variiert werden. Dieses Problem stellt sich deshalb um so dringlicher, weil die Losgrößen, also die Mengen der bei einem Rohrhersteller bestellten Rohre, seit den 1980er Jahren zunehmend kleiner geworden sind. Die Kunden von Rohrherstellern bestellten nach Wanddicke und Außendurchmesser differenzierte Rohrtypen. Mit Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann die Dimensionierung der herzustellenden Rohre nur erreicht werden, wenn der Produktionsprozess gestoppt, der Schmelzstrang gekappt, und sodann der Düsensatz samt Kalibrierwerkzeugen ausgetauscht wird. Diese Methode ist für die Herstellung kleiner Lose unterschiedlich dimensionierter Rohre indes unwirtschaftlich. Sie erfordert einen hohen Zeitaufwand und führt dementsprechend zu einem langen Stillstand der Produktionslinie. Ferner führt sie dazu, dass der Kunststoff, der sich beim Anhalten des Produktionsprozesses in der Anlage befindet, in großem Umfang als Kunststoffschrott anfällt. Schließlich macht es die herkömmliche Art des Dimensionswechsels notwendig, eine Vielzahl von Werkzeugen für die jeweiligen Rohrdimensionen vorzuhalten.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, um während der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess zu erreichen, wobei der Außendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenwünschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren

1.1 mit einem Extruder,

1.2 einem sich in Produktionsrichtung anschließenden Rohrkopf (1)

1.3 und einer Kalibrierstation (3).

2. Die Kalibrierstation (3) weist Kalibrierwerkzeuge auf, die der Außenwandung des Rohres anliegen.

3. Als Kalibrierwerkzeuge sind eine Vielzahl von Lamellen (40)

3.1 über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) verteilt angeordnet, und zwar

3.2 aufeinanderfolgend im Abstand voneinander.

4. In Produktionsrichtung des Rohres gesehen ist eine Vielzahl solcher Lamellenkränze (42, 43) vorgesehen,

5. deren jeweilige Lamellen (40) auf Lücke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind.

6. In Produktionsrichtung gesehen ist ein an die Kalibrierstation anschließendes Vakuum-Kalibrierbad (4) vorgesehen, in dem das Auskühlen und Aushärten des Kunststoffrohres (durch Sprühwasser) erfolgt.

7. Es ist weiter eine Vakuumabdichtung (9) vorgesehen,

7.1 durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad (4) verlässt,

7.2 die sich entweder selbständig auf den Rohrdurchmesser einstellt
oder in Abhängigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation (3) und/oder im Vakuum-Kalibrierbad (4) eingestellt wird.

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt – jedenfalls – an einer Verwirklichung der Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über erfindungsgemäße Kalibrierwerkzeuge.

1.

Die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 setzen voraus, dass die Vorrichtung als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen aufweist, die über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind.

a)

aa)

Als Kalibrierwerkzeuge bezeichnet das Klagepatent solche Teile der Vorrichtung, die der Kalibrierung des Rohres dienen. Kalibrierung ist dabei die genaue und endgültige Festlegung des Außendurchmessers des zu produzierenden Rohres. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Patentanspruchs. Die grundsätzliche Bedeutung des Begriffs „Kalibrierung“ ist dem Fachmann bekannt. Er versteht darunter aus allgemeiner Fachkenntnis das Herstellen maßgenauer Innen- oder Außenkonturen von Extrudaten; dies folgt etwa aus dem Nachschlagewerk „Kunststoff-Lexikon“ (als Auszug aus der 8. Auflage vorgelegt als Anlage B&B 3), gegen dessen inhaltliche Richtigkeit sich die Klägerin nicht wendet.

Ferner stützt sich dieses Verständnis von den Begriffen Kalibrierstation und Kalibrierung auf die Auslegung des Anspruchs 1, zu dessen Auslegung die Patentbeschreibung gemäß § 14 Satz 2 PatG heranzuziehen ist. Das Verständnis von einem im Patent gebrauchten Begriff bestimmt sich nach dem Zusammenhang der Patentbeschreibung, durch die das Patent sein eigenes Lexikon bildet (BGH GRUR 2005, 754 – Werkstoffeinstückig; BGHG GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Aus Abschnitt [0010] des Klagepatents (Abschnittsangaben ohne nähere Angabe sind im folgenden solche des Klagepatents) erfährt der Fachmann, dass der – eventuell schon vordimensionierte – Massestrang in eine Kalibrierstation eintritt, in der unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind. Die Rohrdimension bestimmt sich mithin nach der Einstellung der Kalibrierstation. An dieser Stelle des Produktionsablaufs wird, wie der Fachmann erkennen kann, die klagepatentgemäße Aufgabe gelöst: mithilfe der verstellbaren Kalibrierwerkzeuge kann die Dimensionierung des Rohrs im kontinuierlichen Extrusionsprozess und ohne Unterbrechung des Produktionsvorgangs umgestellt werden. Abschnitt [0011] lehrt, dass die Vorrichtungsteile, welche die Kalibrierstation bilden (vorzugsweise eine Vielzahl von Lamellen), an der Außenseite des Rohres anliegen, also mechanisch den Umfang und Durchmesser des Rohres begrenzen. Zur Funktion von Kalibrierwerkzeugen lehrt Abschnitt [0015], dass sie so zu steuern sind, dass sie einen Rohraußenumfang definieren, der der gewünschten Rohrdimension entspricht. Werden Lamellen als Kalibrierwerkzeuge gewählt, weisen diese nach Abschnitt [0013] eine Rundung auf, mit der sie an der Außenseite des Rohres anliegen, und die dem größten zu fahrenden Rohrdurchmesser entsprechen kann, so dass bei kleineren Rohdurchmessern das behandelte, also geformte Rohr nicht vollkommen rund ist, sondern sich aus aneinander anliegenden Rundungen (eines größeren Radius’) zusammensetzt. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass Lamellen und Materialstrang so in Berührung kommen, dass die Form der anliegenden Stellen der Lamellen die Form des Rohres mechanisch vorgeben. Zusätzlich erfährt der Fachmann aus Abschnitt [0020], dass die Lamellen als Kalibrierwerkzeuge in der Kalibrierstation über den Umfang des Rohres verteilt an der Rohraußenwandung anliegen. Abschnitt [0018] lehrt schließlich ausdrücklich, dass in der Kalibrierstation durch eine mechanische Zentralverstellung das genaue Kalibrieren des Außendurchmessers des Schmelzestrangs und des schon teilweise ausgehärteten Rohres erfolgt.

Nach alldem kann der Fachmann dem Klagepatent entnehmen, dass nur die Teile der Vorrichtung Kalibrierwerkzeuge sind, die die Dimension des Rohres endgültig und dauerhaft bestimmen. Die Kalibrierung, die durch die Kalibrierwerkzeuge bewirkt wird, ist dabei aus Sicht des Fachmanns als die exakte Feineinstellung des Außendurchmessers des Rohres zu verstehen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die hergestellten Rohre einer Europäischen Norm (Anlage K 26) genügen müssen. Diese lässt nur geringe Abweichungen des tatsächlichen mittleren Außendurchmessers von der Nennweite zu. Dem Fachmann ist demnach bekannt, dass die Überschreitung enger Toleranzgrenzen dazu führt, dass das hergestellte Rohr Ausschuss ist.

Als Kalibrierstation bezeichnet das Klagepatent aus Sicht des Fachmanns den Bereich der Vorrichtung, in dem die gemäß obigen Ausführungen zu verstehenden Kalibrierwerkzeuge vorhanden sind, und der – wiederum in Produktionsrichtung gesehen – hinter dem Rohrkopf (und einer etwaigen vorhandenen Vakuum-Saugglocke) liegt, aber vor dem Vakuum-Kalibrierbad. Gemäß seinem Anspruch 1 unterscheidet das Klagepatent die folgenden Elemente an einer patentgemäßen Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren:

– den Extruder,
– ein Rohrkopf, der sich in Produktionsrichtung an den Extruder anschließt und
– eine Kalibrierstation, wiederum im Anschluss an den Rohrkopf.

Nach dieser Unterscheidung entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass sich Extruder und Rohrkopf jeweils von der Kalibrierstation unterscheiden und insbesondere der Rohrkopf nicht zur Kalibrierstation gehört. Der Beginn der Kalibrierstation liegt – in Produktionsrichtung gesehen – jedenfalls hinter dem Rohrkopf. Die als Ausführungsbeispiel vorgesehene Vakuum-Saugglocke liegt ebenfalls noch vor der Kalibrierstation. Das in Abschnitten [0017ff.] beschriebene Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 des Klagepatents zeigt, dass sich an den Rohrkopf eine Vakuum-Saugglocke anschließt, und dass hinter der Vakuum-Saugglocke mithilfe einer mechanischen Zentralverstellung der Schmelzstrang und das schon teilweise ausgehärtete Rohr genau kalibriert wird (Abschnitt [0018]).

Nach hinten wird der als Kalibrierstation zu bezeichnende Abschnitt der Vorrichtung durch das Vakuum-Kalibrierbad begrenzt, das nicht mehr Teil der Kalibrierstation ist. Gemäß Merkmal 11 schließt sich das Vakuum-Kalibrierbad an die Kalibrierstation an. Das Ende der Kalibrierstation liegt somit vor dem Vakuum-Kalibrierbad.

bb)

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verständnis der Begriffe Kalibrierstation und Kalibrierung, wonach in der Kalibrierstation eine Kalibrierung in dem Sinne durchgeführt werden müsse, dass der Durchmesser des Rohres dauerhaft bestimmt werde. Dies schränke das Klagepatent in unstatthafter Weise ein. Dieser Einwand greift nicht durch.

Das Klagepatent lehrt, das genaue Kalibrieren des Außendurchmessers geschehe in der Kalibrierstation. Mit dem Begriff eines genauen Kalibrierens unvereinbar ist es, dass das einmal genau kalibrierte Rohr sodann nochmals in der Dimensionierung des Außendurchmessers durch eine gesteuerte Einwirkung auf das Rohr verändert wird. Dass der Durchmesser des zu produzierenden Rohres schließlich noch in dem an die Kalibrierstation anschließenden Vakuum-Kalibrierbad verändert wird, lässt sich mit der Lehre des Klagepatents nicht in Einklang bringen. Gemäß Abschnitt [0019] erfolgt im Vakuum-Kalibrierbad das Auskühlen und Aushärten des Rohres, nicht aber dessen Verformung im Sinne einer gesteuerten Einwirkung auf das Rohr. Die im Vakuum-Kalibrierbad befindlichen Rollen lassen sich zwar einstellen. Dies hat jedoch erkennbar nicht den Zweck, auf das Rohr einzuwirken, um es zu verformen. Dieser Vorrichtungsteil dient vielmehr dazu den Verlauf der Rollen an die Dimensionierung des Rohres anzupassen. Überdies geht die Klägerin selbst davon aus, dass – mit Blick allerdings auf die angegriffene Ausführungsform – die Kalibrierstation durch den Bereich ausgemacht wird, in dem durch Einwirken auf die Außenwand des den Extruder verlassenden Rohres dessen Rohrdurchmesser festgelegt wird.

Dass – worauf sich die Klägerin ebenfalls beruft – nach dem Klagepatent nicht nur die Lammelenkränze auf die Kalibrierung „einwirken“, sondern am Prozess der Kalibrierung auch andere Bauteile beteiligt sind, steht dem dargestellten Verständnis vom Begriff der „Kalibrierstation“ nach dem Klagepatent nicht entgegen. In einer patentgemäßen Vorrichtung bereiten andere Bauteile den Kalibriervorgang vor oder nach, etwa im Sinne einer Vordimensionierung des Schmelzestrangs – wie zum Beispiel in Abschnitt [0010] ausdrücklich beschrieben – oder der anschließenden Abkühlung und Aushärtung des kalibrierten Rohres. In dieser Weise wirken die Bauteile außerhalb der Kalibrierstation auf die Kalibrierung ein. Sie bewirken die Kalibrierung aber nicht. Diese vor- und nachgeschalteten Bauteile müssen zwar in ihrer Funktionsweise so auf die Kalibrierstation abgestimmt sein, dass diese ihre Funktion, die Kalibrierung, in einem fortlaufenden Extrusionsprozess störungsfrei ausüben kann. Es ist bereits, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgebracht hat, notwendig, dass der Kunststoff aus dem Rohrkopf des Extruders bereits als runder und hohler Schmelzestrang austritt und nicht etwa als massiver Schmelzestrang oder gar als Platte. Ebenso ist es erforderlich, dass bereits die Dimension des aus dem Extruder austretenden Schmelzestrangs auf die eingestellte Dimension der Kalibrierstation abgestimmt ist: Der Strang muss einen größeren Durchmesser haben als das schließlich herzustellende und zu kalibrierende Rohr, weil erhebliche, mehr als nur graduelle Dimensionsänderungen nur „von groß auf klein“, also durch eine Verringerung des Durchmessers möglich sind, nicht umgekehrt.

Aus diesen Gründen bleibt der Anteil, den die Bauteile außerhalb der Kalibrierstation am Kalibrierungsvorgang haben, auf periphere Funktionen beschränkt. Sie können deswegen nicht zur Kalibrierstation hinzugerechnet werden. Dieses Verständnis von den Bauteilen außerhalb der Kalibrierstation kommt im Übrigen auch in der patenanwaltlichen Stellungnahme der Klägerin zum Ausdruck: dort führt sie nämlich aus, die Feststellung „kalibriert wird in der Kalibrierstation“ sei in der Weise zu verstehen, dass die Festlegung des Außendurchmesser nach dem Klagepatent bereits durch die Lamellen in der Kalibrierstation erfolge.

b)

Auf dieser Grundlage lässt sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsform Kalibrierwerkzeuge gemäß den Merkmale der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents aufweist.

Die angegriffene Ausführungsform weist zwar einen hinter dem Extruder und dessen Rohrkopf angeordneten Einlaufbereich mit einer Vielzahl von Lamellen auf. Dieser Einlaufbereich stellt jedoch nicht eine Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents dar. Die Kalibrierstation mit Kalibrierwerkzeugen im Sinne des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr erst hinter dem Einlaufbereich – in Produktionsrichtung gesehen – gebildet durch flexible Bänderlagen, die einen Hohlzylinder bilden, welcher sich auf den gewünschten Rohrdurchmesser einstellen lässt. Ob die Lammellen im Einlaufbereich lediglich der Vordimensionierung dienen, wie sie in Abschnitt [0010] des Klagepatents angesprochen wird, kann dahinstehen.

Im Einlaufbereich wird der Außendurchmesser des zu produzierenden Rohres nicht genau und endgültig festgelegt. Zwar heißt es in Anspruch 1 des Patents DE 10 2005 002 xxx der Beklagten (Anlage K 19), dass eine hiernach konstruierte Vorrichtung eine „Kalibrierhülse mit einem Einlaufkopf (12)“ aufweist. Auch lehrt das DE 10 2005 002 xxx (Anlage K 19) in Abschnitt [0007], dass die radial verstellbaren Segmente des Einlaufs dessen Einstellung auf den zu kalibrierenden Rohrdurchmesser gestatten und diese Segmente zusammen mit den Bänderlagen koordiniert und gleichzeitig auf den zu kalibrierenden Durchmesser eingestellt werden können.

Jedoch besteht zwischen dem Einlaufbereich und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausführungsform ein „Durchmessersprung“, nämlich ein abrupter Wechsel zwischen dem durch die Lamellen des Einlaufbereichs einerseits und den flexiblen Bänderlagen des Kalibrierkorbs andererseits vorgegebenen Außendurchmesser. Dies ist auf dem nachstehend wiedergegebenen Lichtbild erkennbar:

Auf dem Lichtbild ist entgegen der Produktionsrichtung der sich an den Einlaufbereich (im mittleren Bildbereich) anschließende Kalibrierkorb der angegriffenen Ausführungsform zu erkennen. Es ist deutlich sichtbar, dass der letzte Steg des Einlaufbereichs weiter in die den Durchmesser des Rohres bildende Öffnung hineinragt als die ansetzenden Bänder des Kalibrierkorbes. Der Durchmesser ist am Ende des Einlaufsbereichs damit kleiner als im Kalibrierkorb.

Dies ist zwischen den Parteien nunmehr auch unstreitig. Streitig ist lediglich noch die Frage, ob der Durchmessersprung veränderlich oder gleichbleibend groß ist. Dies kann dahinstehen, wenngleich auf Grundlage des insoweit nicht angegriffenen Vortrags der Beklagten zur Bauweise des Kalibrierkorbs in der angegriffenen Ausführungsform davon auszugehen ist, dass die absolute Größe des Durchmessersprungs gleichbleibend ist und lediglich die relative Größe im Verhältnis zum (einstellbaren) Durchmesser der Öffnung des Einlaufbereichs und des Kalibrierkorbes je nach eingestelltem Kaliber variiert. Jedenfalls ist der Durchmesser des Einlaufbereichs der Kalibrierstation der angegriffenen Ausführungsform kleiner als der des Kalibrierkorbes.

Hieraus ergibt sich, dass im Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform noch keine Kalibrierung erfolgt, nämlich der Außendurchmesser des zu produzierenden Rohres noch nicht endgültig festgelegt wird. Die Klägerin trägt selber vor, dass in der angegriffenen Ausführungsform sich die Dimensionierung des herzustellenden Rohres, nämlich sein Außendurchmesser, nach dem Durchlaufen des Einlaufs nochmals ändert. Sie hat auch das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, in der angegriffenen Ausführungsform werde der Schmelzestrang im Bereich der flexibel verstellbaren Bänder, also nach Durchlaufen des Einlaufbereichs durch ein Vakuum an diese Bänder gesogen und damit aufgeweitet.

Das ist dann aber nicht mehr erfindungsgemäß. Nur der Teil der Vorrichtung, der den Außendurchmesser exakt bestimmt, ist die Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents, zumal da nach der unstreitig auf die herzustellenden Rohre anwendbaren Europäischen Norm (Anlage K 26) selbst kleinste Abweichungen von den gewünschten Dimensionierungen die produzierten Rohre als unbrauchbar erscheinen lassen.

Hinzu kommt, dass nach dieser Europäischen Norm Abweichungen des tatsächlichen vom Nennaußendurchmesser nur nach oben hin statthaft sind: der Außendurchmesser des Rohres darf nur geringfügig zu groß sein, keinesfalls aber zu klein. Eine Einstellung eines zu kleinen Außendurchmessers des Rohres im Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform würde, bliebe der Außendurchmesser im Anschluss hieran unverändert, stets zu Rohren führen, die der maßgeblichen Europäischen Norm nicht genügen. Demnach kann bei der angegriffenen Ausführungsform die Gesamtheit von Einlaufbereich und Kalibrierkorb schon nach dem klägerischen Vorbringen deshalb nicht als eine Kalibrierstation betrachtet werden, weil dort der Durchmessersprung von einem kleinern auf einen größeren Durchmesser besteht: das herzustellende Rohr gelangt von einem Abschnitt kleineren Durchmessers (Einlaufbereich) in einen Abschnitt größeren Durchmessers (Kalibrierkorb bzw. Bereich der flexiblen Bänder). In ihrer patenanwaltlichen Stellungnahme schildert es die Klägerin selber dementsprechend als allein patentgemäß, wenn sich innerhalb des als Kalibrierstation zu bezeichnenden Vorrichtungsteils der Durchmesser verkleinert, und nicht – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – vergrößert.

Ohne Bedeutung ist für die Frage, welche Vorrichtungsteile in der angegriffenen Ausführungsform die Kalibrierstation ausmachen, der Schrumpfungsprozess, dem das herzustellende Rohr nach Verlassen des Kalibrierkorbes (Bereich, der durch die flexiblen Bänder gebildet wird) unstreitig unterliegt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in mündlicher Verhandlung wird in der angegriffenen Ausführungsform das Rohr gemäß dem Durchmessersprung nach Durchlaufen des Einlaufbereichs um einen absoluten Wert aufgeweitet, nämlich je nach Typ des Systems A um 4,17 Millimeter bzw. 4,54 Millimeter. Nach Verlassen des Kalibrierkorbes schrumpft das Rohr, weil es von seiner hohen Herstellungstemperatur auf die Umgebungstemperatur abkühlt. Dabei schrumpft das Rohr um einen relativen Wert, welcher von der Herstellungstemperatur, dem Herstellungsmaterial und der Wandstärke des Rohres abhängt. Zu Unrecht meint die Klägerin, auch dieser Vorgang sei dem Kalibriervorgang zuzurechnen, weil – zumal im Hinblick auf die maßgebliche Europäische Norm – entscheidend sei, welchen Außendurchmesser das Rohr am Ende der Fertigungsanlage hat.

Zum einen wäre nach dieser Betrachtungsweise jedenfalls auch der Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform kein Kalibrierwerkzeug, da auch in diesem Bereich das Rohr noch so warm ist, dass es im Anschluss abkühlt und deswegen unvermeidlich schrumpft. Auch die Betrachtungsweise, dass das Rohr im Einlaufbereich kalibriert und sodann im Bereich der flexiblen Bänder aufgeweitet wird, um den Einfluss der Schrumpfung auszugleichen, trifft nicht zu. Die Beklagten haben in mündlicher Verhandlung unbestritten vorgebracht, dass die Aufweitung des Rohrs nach dem Durchmessersprung nicht den Wert hat, um den das Rohr sodann nach Abkühlung schrumpft. Dies beruht schon darauf, dass die Aufweitung um einen absoluten, vom Rohrdurchmesser unabhängigen Wert geschieht, während der Wert der Schrumpfung relativ, abhängig nämlich vom Rohrdurchmesser, ist, so dass Aufweitung und Schrumpfung nur zufälliger Weise (bei einem bestimmten Rohrdurchmesser) gleich groß sein können.

Zum anderen ist der Vorgang des Schrumpfens keine Kalibrierung im Sinne des Klagepatents. Indem das Rohr abkühlend schrumpft, wird sein Außendurchmesser nicht durch eine gesteuerte Einwirkung exakt und fein eingestellt. Die Schrumpfung als physikalischer bzw. thermischer Prozess geschieht, ohne dass sie beeinflusst werden könnte. Die Aufdehnung des Rohrs auf einen definierten Außenumfang im Kalibrierkorb der angegriffenen Ausführungsform ist hingegen ein gesteuertes Einwirken auf das Rohr. Dass das Rohr im Kalibrierkorb auf einen anderen, größeren Außenumfang kalibriert werden muss als denjenigen, den es nach der Schrumpfung am Ende der Fertigungsanlage hat, steht dem nicht entgegen. Nach dem von der Klägerin unbestrittenen Vorbringen der Beklagten ist der relative Wert, um den das Rohr schrumpft aufgrund der gemessenen Herstellungstemperatur und der Kenntnis von den verwendeten Materialen bekannt, so dass sich in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser der absolute Schrumpfungswert errechnen und dementsprechend der Kalibrierkorb exakt einstellen lassen kann. Das Rohr wird demnach in der Kalibrierstation der angegriffenen Ausführungsform zielgerichtet auf einen solchen Außendurchmesser kalibriert, dass am Ende des Fertigungsprozesses das Rohr einen exakten, gewünschten Außendurchmesser hat.

c)

Es bestand keine Veranlassung, den Beklagten, wie von der Klägerin beantragt, die Vorlage der angegriffenen Ausführungsform gemäß § 144 ZPO aufzugeben. Der Antrag der Klägerin ist gerichtet auf den Beweis der Tatsache, dass der Durchmessersprung zwischen dem Einlaufbereich und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausführungsform stets den gleichen absoluten Wert hat. Dies ist zwischen den Parteien aber unstreitig, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2008 (Bl. 118ff. GA) vorgebracht haben, dass der Durchmessersprung als absoluter Wert betrachtet immer gleich groß ist und sich nur sein Verhältnis zum Rohrdurchmesser relativ verändert. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Gegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 116ff. zur Urkundenvorlegung gemäß § 142 ZPO). Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die behauptete Tatsache unstreitig ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.