4b O 140/07 – Regensensor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 899

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. März 2008, Az. 4b O 140/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 26/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, welche vormals als A Co. firmierte, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 460 xxx B 1 (zur Fassung in der englischen Verfahrenssprache siehe die Anlage K 1; zur deutschen Übersetzung in Form der DE 690 11 xxx T2 siehe die Anlage K 2, auf die sich Verweisungen beziehen, wenn nachfolgend das „Klagepatent“ zitiert wird). Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. Juli 1994.

Mit Urteil vom 29. November 2006 wies das Bundespatentgericht die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ab (Az.: 4 Ni 56/05 (EU), Anlage K 3). Gegen dieses Urteil legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein, über die der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden hat.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in deutscher Übersetzung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

„Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitströpfchen auf einer durchsichtigen Oberfläche und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der Änderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts enthält; Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverstärkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der während des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel den vorbestimmten Schwellenwert überschreitet.“

Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1, 4 und 5 des Klagepatents. Die Figur 1 enthält ein Blockschaltbild des auf Regen ansprechenden Scheibenwischer-Steuersystems nach der Lehre des Klagepatents. Die Figur 4 zeigt eine Perspektivansicht und die Figur 5 eine Querschnittsansicht eines an einer Windschutzscheibe montierten Sensormoduls.

Die Beklagte zu 1) vertreibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Steuerungsschaltungen insbesondere für Scheibenwischer. Es handelt sich um sogenannte Regensensoren, die sie an verschiedene Automobilhersteller liefert. Die nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 9A und K 9B enthalten fotografische Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das Klagepatent setze in seinem Anspruch 1 insbesondere nicht die Verwendung mehrerer Sensoren und auch nicht einen Zustand voraus, bei dem „nur“ das Umgebungslicht gemessen werde. Die angegriffene Ausführungsform verfüge auch über Mittel zum Abtasten sowie über eine Differentialverstärkerschaltung im Sinne des Klagepatents. Die Klägerin nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung des Vertriebs, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

Steuerschaltungen zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitströpfchen auf einer durchsichtigen Oberfläche und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der Änderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts enthält; Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverstärkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der während des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel den vorbestimmten Schwellenwert überschreitet;

2.
der Klägerin für die Zeit ab dem 26. August 1994 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 bezeichneten und seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf jede erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

4.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. So verfüge die angegriffene Ausführungsform – insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – lediglich über einen Sensor, was einer Verwirklichung des – ihrer Ansicht nach – mehrere Sensoren voraussetzenden Klagepatents entgegenstehe. Bei ihren Regensensoren enthalte das elektrische Signal – anders als das Klagepatent es voraussetze – zu keiner Zeit ausschließlich „eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts“. Da bei der angegriffenen Ausführungsform das erhaltene Signal als solches komplett und permanent dem Integrator eines Regelkreises zugeführt werde, würden Momentanwerte nicht benötigt und deshalb keine „Mittel zum Abtasten“ im Sinne des Klagepatents eingesetzt. Die angegriffene Ausführungsform verfüge zudem nicht über „Differentialverstärker, die eine Differentialsummierung durchführen“, sondern verwende vielmehr einen Operationsverstärker, der als Komparator und nicht als Differenzverstärker geschaltet sei, so dass er bereits aus prinzipiellen Gründen keine Differenz zwischen zwei Signalen bilden könne.

Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof eingereichte Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts begründet die Beklagte damit, dass es der technischen Lehre des Klagepatents an der technischen Anwendbarkeit und an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestehen nicht, weil die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletzt.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Steuerschaltung zur Verwendung mit dem Scheibenwischermotor eines Fahrzeugs, insbesondere eine Schaltung, die die Anwesenheit von Feuchtigkeitströpfchen auf einer Verglasung des Fahrzeugs erfasst, um den Scheibenwischermotor zu aktivieren und seine Geschwindigkeit in Beziehung zu der Intensität des festgestellten Niederschlages einzustellen.

Als nächstliegenden Stand der Technik betrachtet das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen die US 4 620 141, die eine elektronische Steuerschaltung für einen Scheibenwischermotor offenbart, welche ein an der Windschutzscheibe befestigtes Sensormodul enthält. Das Sensormodul weist mehrere Strahlungsenergiequellen auf, die mit einem vorgegebenen Taktverhältnis im Pulsbetrieb ein- und ausgeschaltet werden, sowie mehrere Strahlungsenergiesensoren, die relativ zu Lichtübertragungskanälen derart ausgerichtet sind, dass sie sich an der Außenfläche der Windschutzscheibe kreuzen. Die mehreren Sensoren sind in einer Brückenkonfiguration verbunden. Wenn Wassertröpfchen auf die Windschutzscheibe auftreffen, wird das Licht der Quellen gebrochen, so dass die zwischen den Sensoren gebildete Brücke aus dem Gleichgewicht gerät. Das dadurch von der Brücke ausgelöste Ausgangssignal wird an eine synchrone Demodulatorschaltung gesandt, deren Schaltung in Phase mit der gepulsten Erregung der Strahlungsenergiequellen im Sensormodul steht. Der synchrone Demodulator gibt das Ausgangssignal weiter an einen Regelverstärker, der es mit einem vorbestimmten Bezugswert vergleicht. Das Ausgangssignal wird zu einem Fensterkomparator geführt, der ein binäres Signal – und zwar ungeachtet der Richtung der durch Feuchtigkeit der Scheibe bewirkten Strahlungsänderung – erzeugt. Dieses binäre Signal wird dann integriert und zu einem spannungsgesteuerten Oszillator geführt, der betriebsmäßig mit den Scheibenwischer-Relaisschaltungen gekoppelt ist, um die Wischer mit einer Geschwindigkeit anzutreiben, die als eine Funktion des Pegels der festgestellten Wahrnehmung verändert wird.

Im nächstliegenden Stand der Technik sieht das Klagepatent insbesondere folgenden Nachteil begründet: Plötzliche oder impulsartige Änderungen des auf das Sensormodul auftreffenden Umgebungslichts bewirkten häufig eine falsche Auslösung und Aktivierung der Wischer, ohne dass es regne. Als „täuschungsbedingtes“ Beispiel für eine Aktivierung der Wischer trotz fehlender Scheibenfeuchtigkeit nennt das Klagepatent beispielsweise durch Telefonmasten geworfene Schatten, die während der Fahrt über die Windschutzscheibe gleiten. Der erwünschte kommerzielle Einsatz einer optisch funktionierenden Wischersteuerung bedinge, dass durch Verschiebungen des Umgebungslichts bewirkte „Falschauslösungen“ der Wischer vermieden würden. Bei dem vorbekannten System sei das Problem des Umgebungslichts schwierig zu behandeln, weil die verwendeten Fühlerschaltungen nicht in der Lage seien, zwischen der durch auf die Windschutzscheibe auftreffenden Regen bewirkten Infrarotenergiemodulation und der sich ändernden Infrarotenergie der Sonne, die durch Schatten und dergleichen moduliert sei, zu differenzieren.

Die im Stand der Technik vorgenommenen Versuche zur Lösung des genannten Problems seien ungeeignet gewesen: Insbesondere sei der Versuch, eine Eliminierung des Umgebungslichteinflusses dadurch zu bewirken, dass – neben einem optischen Regensensor – ein von diesem getrennter optischer Lichtsensor verwendet wird und dann dessen Ausgangssignal eingesetzt wird, um den Schwellenwertpegel, bei dem die Anwesenheit von Regen bestimmt wird, zu verschieben, ungeeignet. Die letztgenannte Methode versage nämlich – so die Kritik des Klagepatents – im Falle lediglich kleiner Regenmengen auf der Windschutzscheibe bei gleichzeitiger Anwesenheit großer Lichtmengen, da der digitale Vergleich lediglich anzeige, dass mehr Regen als Licht vorhanden sei. Deshalb tauge ein solches System nicht für eine kommerzielle Verwendung, zumal der Einsatz eines separaten Sensors für die Zurückweisung von Umgebungslicht sich auch kostenerhöhend auswirke. Ein entscheidender Nachteil bestehe jedoch darin, dass das wirksame Umgebungslicht auf dem Lichtsensorelement nicht das gleiche sein müsse wie auf dem Regensensorelement, weshalb der nächstliegende Stand der Technik schweren Einschränkungen in seiner Verwendbarkeit insoweit unterliege, als er stark davon abhänge, wie genau er die Umgebungslichtstörungen messen könne.

Hinsichtlich weiterer, für die Lösung des vorliegenden Falles nicht relevanter Nachteile, die das Klagepatent im Stand der Technik verwirklicht sieht, wird auf Seite 5, Zeilen 14 ff. bis Seite 6, Zeilen 1 – 16 des Klagepatents verwiesen.

Vor diesem Hintergrund benennt das Klagepatent es als seine Hauptaufgabe (Seite 6, Zeilen 25 – 29 des Klagepatents), ein Steuersystem für eine elektrische motorgetriebene Vorrichtung zu schaffen, welches bewirkt, dass die Vorrichtung in Abhängigkeit von auf eine durchsichtige Oberfläche auftretendem Regen arbeitet.

Als weitere Aufgaben stellt sich das Klagepatent unter anderem die Schaffung

– eines verbesserten, zuverlässigeren, auf Scheibenwischerfeuchtigkeit ansprechenden Steuersystems (Seite 6, Zeilen 31 – 34 des Klagepatents);

– eines Steuersystems für einen Scheibenwischermotor, das allein auf Feuchtigkeitströpfchen, die auf die Windschutzscheibe treffen, anspricht und welches durch Änderungen des auf die Windschutzscheibe auftreffenden Umgebungslichtes nicht beeinflussbar ist;

– einer feuchtigkeitsempfindlichen Scheibenwischersteuerung, welche in der Lage ist, selbst bei Anwesenheit von großen Umgebungslichtstörungen die Empfindlichkeit für Regen aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich weiterer dem Klagepatent zugrunde liegender Aufgaben, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung sind, wird auf Seite 7, Zeilen 15 – 29 des Klagepatents verwiesen.

Zur Lösung der oben näher erwähnten Aufgaben schlägt das Klagepatent die Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vor:

A. Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils.

B. Die Steuerschaltung enthält

B.1. einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitströpfchen auf einer durchsichtigen Oberfläche und zum Erzeugen eines elektrischen Signals,

B.2. Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet.

C. Das elektrische Signal weist eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der Änderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht auf.

D. Das elektrische Signal enthält eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts.

E. Die Steuerschaltung enthält

E.1. Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind,

E.2. Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist.

F. Das erste und das zweite Intervall werden zeitlich eng zueinander genommen.

G. Die Steuerschaltung enthält

G.1. Differentialverstärkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der während des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale,

G.2. Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel den vorbestimmten Schwellenwert überschreitet.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngemäßen) Verwirklichung der Merkmale D. und E.2.

1)
Das Merkmal E.2. setzt voraus, dass die Steuerschaltung Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall enthält, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist. Nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des Merkmals E.2. ist in dem zweiten Intervall „nur“ die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden, während nach Merkmal E.1. in einem ersten Intervall „beide Komponenten“ anwesend sind. Welche Komponenten gemeint sind, entnimmt der Fachmann dem Merkmal C., welches zwischen einer Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit einerseits und einer Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts andererseits differenziert. In diesem Zusammenhang spricht das Klagepatent auf Seite 28, Zeilen 4 – 8, anschaulich von einem „Regenerfassungsintervall“ und einem „Lichterfassungsintervall“. Im „Regenerfassungsintervall“ sind beide Komponenten Bestandteil des Signals. Im „Lichterfassungsintervall“, welches in zeitlich engem Abstand zum ersten genommen wird (Merkmal F.), ist allein die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden, während die Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit im zweiten Intervall kein Bestandteil des Signals ist. Letzteres wird durch eine systematische Gegenüberstellung der Merkmale E.1. und E.2. belegt: Dürfte auch im zweiten Intervall eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit vorhanden sein, wäre das Merkmal E.2. im Hinblick auf das Merkmal E.1. obsolet, da es denselben Inhalt hätte.

Der Fachmann wird den letzten Halbsatz des Merkmals E.2. so verstehen, dass in dem zweiten Intervall ausschließlich Umgebungslicht und keinerlei künstlich erzeugtes Licht vorhanden sein darf. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents sich insoweit nicht ausdrücklich mit zeitweilig vorhandenem oder nicht vorhandenem LED-Licht befasst, sondern mit der Verarbeitung von Signalen, die mehrere Komponenten aufweisen (können). Jedoch wird der Fachmann das Merkmal E.2. gleichwohl zwingend in der Weise auslegen, dass entsprechend seinem technischen Sinngehalt im zweiten Intervall kein künstlich erzeugtes Licht vorhanden sein darf.

a)
Der Fachmann entnimmt letzteres insbesondere der nachfolgend wiedergegebenen Passage auf Seite 7, Zeilen 31 ff. – Seite 8, Zeile 3:

„Die vorhergehenden Merkmale und Aufgaben der Erfindung werden erreicht durch Teilen des Arbeitszyklus der pulsierenden Erregung der Strahlungsenergiequellen in ein Regen erfassendes Intervall, wenn die Quellen eingeschaltet sind, und ein Umgebungslicht erfassendes Intervall, wenn die Strahlungsenergiequellen ausgeschaltet sind.“

Anhand dieser Erläuterung, die das Klagepatent unter der Überschrift „Zusammenfassung der Erfindung“ vornimmt, kommt bereits das elementare Prinzip des Klagepatents mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, wonach in demjenigen Intervall, in welchem nur das Umgebungslicht erfasst werden soll, künstliche Lichterzeugungsquellen ausgeschaltet sind. Diese Prämisse gilt nach der technischen Lehre des Klagepatents für alle seiner denkbaren Ausführungsformen. Denn die Erläuterung auf S. 7, Zeilen 31 ff. – Seite 8, Zeile 3 ist allgemeiner Art; erst ab Seite 8, Zeilen 19 ff. beschäftigt sich das Klagepatent mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel.

b)
Es finden sich weitere Textstellen in der Beschreibung des Klagepatents, welche die Richtigkeit des hier vertretenen Verständnisses des Merkmals E.2 belegen:

Seite 13, Zeilen 21 – 26 :
„An dieser Stelle ist es wichtig, festzustellen, dass das Tastverhältnis der vom Generator 300 ausgegebenen Impulse vorgesehen ist für ein Regenerfassungsintervall, wenn die LED-Anordnung 302 erregt ist, und ein Umgebungslichterfassungsintervall, wenn die LED-Anordnung 302 nicht erregt ist“.

Seite 15, Zeilen 8 – 14:
„Die erste Abtastung reflektiert die Wirkung nur von Licht auf den Sensor, während die zweite Abtastung die Wirkung sowohl von Licht als auch von Regen auf diesen Sensor reflektiert. Durch lineare Subtraktion des Umgebungslichtsignals von dem Signal aufgrund von Licht und Regen ergibt sich nur die Wirkung von Regen auf den Sensor.“

Seite 28, Zeilen 4 – 8:
„Die Periode, in der die LEDs 23 eingeschaltet sind, kann als „Regenerfassungsintervall“ bezeichnet werden, während die Periode, in der die LEDs ausgeschaltet sind, als „Lichterfassungsintervall“ bezeichnet werden kann.“

Insbesondere die erste und die dritte der zuletzt wiedergegebenen Textstellen des Klagepatents zeigen, dass das technische Prinzip des Klagepatents darauf beruht, dass im zweiten Intervall jegliches künstliches Licht ausgeschaltet ist. Es handelt sich um eine grundsätzliche Voraussetzung, ohne welche die technische Lehre des Klagepatents auch gar nicht umsetzbar wäre, wie nachfolgend näher erläutert wird.

c)
Nach der Lehre des Klagepatents stellt es sich als unabdingbare technische Notwendigkeit dar, dass in dem zweiten Intervall gemäß Merkmal E.2 die künstlichen Lichtquellen ausgeschaltet sind. Anderenfalls könnte das auf eine Differentialsummierung abzielende Prinzip der Lösung des Klagepatents nicht zur Entfaltung kommen, weil bei Anwesenheit von künstlichem Licht auch im zweiten Intervall eine lineare Subtraktion [nach der „Formel“: (Lichtsender + Umgebungslicht) – Umgebungslicht = Lichtsender] des reinen Umgebungslichtsignals von dem Signal aufgrund von Licht und Regen ins Leere ginge. Ist in beiden Messintervallen auch ein Lichtsender aktiv, kann mit der Methode des Klagepatents die um die Umgebungslichtänderungskomponente bereinigte alleinige Wirkung von Regen auf den Sensor nicht ermittelt werden. Ohne ein vom Umgebungslicht bereinigtes Lichtsendersignal könnte nach der technischen Lehre des Klagepatents nämlich nicht unterschieden werden, ob eine Änderung im Messergebnis durch das Auftreffen eines Regentropfens oder durch eine Veränderung des Umgebungslichts bedingt ist. Entsprechend der Lehre des Klagepatents müssen zwingend zwei Messungen in kurzem zeitlichen Abstand vorgenommen werden: zunächst das gesamte Licht, also Umgebungslicht plus reflektiertes Licht aus der LED-Quelle, und kurzzeitig danach das reine Umgebungslicht, also unter Eliminierung des Lichts der LED-Quelle. Dabei betrachtet das Klagepatent die Komponente aufgrund von „Änderungen des Umgebungslichts“ als Störgröße, welche das Nutzsignal – die Komponente aufgrund des Vorhandenseins von Feuchtigkeit – überlagert und zu nicht gewünschten Wischerauslösungen führen kann. Deshalb soll das Nutzsignal von dem Störsignal befreit werden, indem letzteres im Wege einer Differentialsummierung eliminiert wird. Das setzt aber voraus, dass Umgebungslicht als Störgröße im zweiten Messintervall isoliert ermittelt wird.

Die hier vertretene Auslegung des Merkmals E.2. korrespondiert auch mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage K 3), in welcher es im hier interessierenden Zusammenhang heißt:

Seite 12, 3. Absatz:
„Dieses Fachwissen übertragen auf D1 oder D2 gibt dem Fachmann jedoch keine Anregung, eine Vergleichsgröße für die Intensität in einem zweiten Messintervall zu gewinnen, wenn ein und derselbe Sensor nur mit Umgebungslicht beaufschlagt wird. Sowohl die D1 als auch die D2 kennen nur ein Messintervall, in dem Komponenten der Messgröße (reflektiertes Licht der Senderdioden) und der Störgröße (Umgebungslicht) gleichzeitig aufgenommen werden und in einem elektrischen Signal vorkommen.“

Seite 15, erster Absatz:
„Es findet sich jedoch kein einziger Hinweis, wie die Signale gewonnen werden, insbesondere ist das Prinzip der Gewinnung eines Nutzsignals durch Differenzbildung eines in einem ersten Messintervall erfassten Summensignals mit einem Signalanteil für eine Störgröße und eines in einem zweiten Messintervall erfassten Signals nur für die Störgröße allein beschrieben.“

Auch das Bundespatentgericht hat es also als ganz wesentlichen Aspekt der Lehre des Klagepatents betrachtet, dass in einem zweiten Messintervall nur die Störgröße des Umgebungslichts ermittelt wird und dass die mittels des reflektierten Lichts der Senderdioden erzeugte Komponente der Messgröße im zweiten Intervall nicht erfasst wird. Die Differenzbildung zwischen Messgröße und Störgröße setzt demnach voraus, dass die Senderdioden im zweiten Intervall abgeschaltet sind, damit nur die Störgröße ermittelt wird.

d)
Soweit die Klägerin meint, der nachfolgend wiedergegebenen Passage des Klagepatents sei zu entnehmen, dass das Merkmal E.2. nicht voraussetze, dass ausschließlich Umgebungslicht vorhanden sei, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen.

Seite 17, Zeilen 31 ff. – Seite 18, Z. 23 des Klagepatents:

„Der Block 12 ist zur haftenden Verbindung mit der inneren Oberfläche der Windschutzscheibe 38 des Fahrzeugs ausgebildet. Wenn berücksichtigt wird, dass Windschutzscheibenglas im allgemeinen eine Dicke von 0,230 Zoll hat und wenn der Winkel, unter dem die jeweiligen Bohrungen 18 bis 20 und 26 bis 32 gegenüber der Oberfläche der Windschutzscheibe 38 stehen, genommen wird, befindet sich der Kreuzungspunkt des durch die Lichtleiter 22 hindurchgehenden Lichts mit der imaginären Achse der Sensorbohrungen 26 bis 32 an der äußeren Oberfläche 40 der Glasscheibe 38. Somit ist die Geometrie derart, dass, wenn die Änderung des Brechungsindex zwischen Glas und Luft an der Oberfläche (40) in Betracht gezogen wird, Licht von den LEDs (23) nach oben durch die Lichtleiter (34) und auf die zugehörigen Fototransistorsensoren (36), die in den Bohrungen (26) bis (32) enthalten sind, reflektiert sind. Die Anwesenheit von Wassertröpfchen auf der äußeren Oberfläche (40) am Kreuzungspunkt des Lichts von den LEDs (23) ändert den Winkel und die Position des reflektierten Lichts und bewirkt, dass das Licht zerstreut wird, so dass es nicht länger gleichförmig durch die mit den Fototransistoren (36) verbundenen Lichtleiter (34) hindurchgeht. Wie später im Einzelnen erläutert wird, ist es diese Änderung der die Sensoren erreichenden Lichtintensität, die schließlich die Betätigung des Motors der gesteuerten Vorrichtung, z.B. Scheibenwischer, auslöst.“

Der Fachmann wird diese Passage des Beschreibungstexts schon deshalb nicht in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne verstehen, da sie sich ausschließlich mit der optischen Funktionsweise des Sensors befasst. Demgegenüber enthält sie keine technischen Erläuterungen zu der Frage, welche Art von Licht in den beiden unterschiedlichen Intervallen vorherrschen darf – diese wird vielmehr in den oben unter a) und b) bereits zitierten Beschreibungsstellen in der Weise beantwortet, dass im zweiten Intervall kein künstlich erzeugtes Licht vorhanden sein darf.

e)
Vor diesem Hintergrund kann eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals E.2. nicht tatrichterlich festgestellt werden.

aa)
Die Beklagte hat zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform im Wesentlichen folgendes vorgebracht:

Die angegriffene Ausführungsform weise zwei Lichtsender auf, die abwechselnd „blinkten“: wenn der eine leuchte, sei der andere ausgeschaltet und umgekehrt. Das Licht beider Sender werde von einem einzigen Lichtempfänger erfasst. Die angegriffene Ausführungsform basiere auf einer „Regelschleife“, die bestrebt sei, die Lichtsignale anzupassen, welche von zwei Lichtsendern abwechselnd auf einen einzigen Sensor abgegeben würden. Sobald das von einem der abwechselnd eingeschalteten Lichtsender auf dem Sensor empfangene Licht ein wenig schwächer sei als dasjenige vom jeweils anderen Lichtsender, werde die Lichtintensität erhöht, bis die Differenz verschwinde. Um die Unterschiede auszuregeln, erhöhe die Steuerschaltung die Intensität eines Lichtsenders, wenn von ihm weniger Licht empfangen werde als von dem anderen, und gleichzeitig vermindere die Steuerschaltung die Intensität des Lichtsenders, von dem mehr Licht empfangen werde. Es werde dabei keine Differenz ermittelt, sondern diese werde weggeregelt, wobei der Umfang der Herausregelung das Kriterium für die Einschaltung des Scheibenwischers sei. Der Regelkreis enthalte einen Synchrondemodulator und einen Integrator. Letzterer habe zwei Eingänge mit entgegen gesetzten Vorzeichen. Das verstärkte Signal des Lichtempfängers werde durch den Synchrondemodulator abwechselnd im Takt mit der abwechselnden Ansteuerung der Lichtsender an den einen oder anderen Eingang angelegt, so dass der Integrator abwechselnd positive und negative Signalbeiträge integriere, die sich aufhöben, solange sie gleich seien. Befinde sich an einem Lichtsender ein Regentropfen, ändere sich dessen Signalintensität, weil dessen Licht durch den Regentropfen gebrochen werde. Wenn das von den Lichtsendern empfangene Signal über mehrere Perioden verschieden sei, liefere der Integrator ein langsam anwachsendes Ausgangssignal, solange das Ungleichgewicht anhalte, wobei die Regelkreise sich vollkommen symmetrisch verhielten.

bb)
Der Sachvortrag der Beklagten zur Funktionsweise ist diesbezüglich insoweit unstreitig geblieben, als dass die angegriffene Ausführungsform über zwei Lichtsender verfügt, die alternierend ein- und ausgeschaltet werden. Da demzufolge zu jeder Zeit einer der beiden Lichtsender eingeschaltet ist, kommt es nie zu der Situation, dass in einem Intervall reines Umgebungslicht vorhanden ist. Weil aber kein Messintervall ohne künstlich erzeugtes LED-Licht existiert, erfüllt die angegriffene Ausführungsform das Merkmal E.2 entsprechend den Ausführungen zu 1a) – e) nicht.

Der Klägerin kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht darin zugestimmt werden, dass die angegriffene Ausführungsform in gleicher Weise wie das Ausführungsbeispiel nach Maßgabe der Figuren 4 und 5 des Klagepatents arbeite. Die Klägerin meint, ein für die Verletzungsfrage nicht erheblicher Unterschied zum Ausführungsbeispiel nach Figur 5 bestehe allein darin, dass die beiden Gruppen von Lichtsendern mit nur einem Sensor zusammenarbeiteten; da der Lichtstrahl des anderen Senders einen anderen Weg zum Sensor nehme und vor allem auch einen anderen Auftreffort am Sensor habe, an dem – zumindest regelmäßig – kein Regentropfen vorhanden sei und er damit eine andere „Regenkomponente“ als der erste Lichtsender erzeuge, verwirkliche die angegriffene Ausführungsform das Merkmal E.2. wortsinngemäß.

Die Klägerin verkennt hierbei, dass zwischen der angegriffenen Ausführungsform und den genannten Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4 und 5 folgender entscheidender Unterschied besteht: Die Ausführungsbeispiele – wie auch allgemein der Wortsinn des Anspruchs 1 des Klagepatents – setzen entsprechend den vorherigen Ausführungen voraus, dass im zweiten Messintervall die in den Figuren 4 und 5 enthaltenen LEDs (23) abgeschaltet sind. Es verhält sich bei den Ausführungsbeispielen gerade nicht so, dass – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – verschiedene Lichtsender alternierend ein- und ausgeschaltet werden.

Zudem ist der Auffassung der Klägerin insoweit entgegen zu treten, als sie offenbar meint, es genüge für die wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals E.2. bereits, dass jedenfalls die „Regenkomponente des ersten Intervalls“ im zweiten Intervall nicht mehr vorliege. Das Prinzip des Klagepatents beruht nämlich darauf, dass im zweiten Intervall überhaupt keine „Regenkomponente“ mehr vorhanden ist, da jede weitere Komponente der Möglichkeit entgegenstünde, das Umgebungslicht isoliert zu erfassen, um so die intendierte Differentialsummierung durchführen zu können. Die Deutungsweise der Klägerin ist mit dem Anspruchswortlaut, wonach im zweiten Intervall „nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist“, nicht in Einklang zu bringen. Des weiteren ist zu bedenken, dass bei Richtigkeit des Verständnisses der Klägerin die angegriffene Ausführungsform bei starkem Regen kaum funktionstüchtig wäre, da dann in der Regel auch am Auftreffort des Lichtstrahls des zweiten Lichtsenders ein Regentropfen vorhanden sein dürfte; es entstünde dann trotz auf der Scheibe vorhandenem Wasser kein Auslösesignal – solches ist im Hinblick darauf, dass die angegriffene Ausführungsform von renommierten Automobilherstellern verwendet wird, kaum anzunehmen.

bb)
Schließlich lässt auch das Testergebnis gemäß Anlage K 12 nicht den Schluss auf eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals E.2. zu. Dass mittels der angegriffenen Ausführungsform das Störsignal im Ergebnis ausgeschaltet wird, bedeutet nicht zwingend, dass dies auch gerade entsprechend der Lösung des Klagepatents erfolgt. Letzteres ist – wie ausgeführt – gerade nicht tatrichterlich feststellbar, weil bei der angegriffenen Ausführungsform kein Messintervall ohne künstlich erzeugtes Licht besteht.

2)
Aus den unter 1) enthaltenen Ausführungen folgt unmittelbar, dass die angegriffene Ausführungsform auch nicht das Merkmal D. in wortsinngemäßer Weise verletzt.

Ebenso wie das Merkmal E.1. auf das Merkmal C. rückbezogen ist, gilt dies auch für das Verhältnis zwischen den Merkmalen E.2. und D. Im zweiten Intervall soll ein Signal mit der in Merkmal D. enthaltenen Komponente abgetastet werden. Aufgrund des engen systematischen Zusammenhangs der beiden Merkmale und des oben näher beschrieben Funktionsprinzips des Klagepatents wird der Fachmann das lediglich in Merkmal E.2. enthaltene Wort „nur“ bei verständiger Würdigung auch in das Merkmal D. hineinlesen.

Da bei der angegriffenen Ausführungsform zu keiner Zeit reines Umgebungslicht gemessen wird, entspricht sie auch nicht der Voraussetzung des Merkmals D.

3)
Eine äquivalente Verletzung hat die Klägerin weder geltend gemacht noch ist eine solche sonst wie ersichtlich. Es würde insoweit zumindest an der Voraussetzung der Gleichwertigkeit fehlen, da die angegriffene Ausführungsform ein völlig anderes Lösungsprinzip verfolgt als das in den Merkmalen D. und E.2. zum Ausdruck kommende. Der Anspruchswortlaut legt eine Ausführungsform, während deren gesamten Betriebes immer künstliches Licht vorhanden ist, nicht nahe, sondern hält den Fachmann durch den Wortlaut der Merkmale D. und E.2. vielmehr ab von der Wahl einer derartigen Lösung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.