4a O 15/07 – Thermocycler V

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 842

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. März 2008, Az. 4a O 15/07

I. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Thermocycler-Vorrichtungen, geeignet zur Durchführung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung umfassen, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenröhrchens fähig ist, das ein Probengemisch enthält, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenröhrchens zu berühren, sowie Heizgerät-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte während der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100°C bis 110°C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenröhrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erwärmt, dass Kondensation und Rückfluss von Probe in einem Probenröhrchen vermieden wird,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben nach Ziffer I. 2. e) erst ab dem 05. April 2003 zu machen sind und
wobei den Beklagten zu 1), 4) und 5) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Die Beklagten zu 4) und 5) werden darüber hinaus verurteilt, die in ihrem Besitz bzw. in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.

III. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin für die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 24. September 1998 bis zum 04. April 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und
2. dass die Beklagten zu 1), 4) und 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der PE Corporation (NY) durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. April 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 10 %. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu 53 %, zu 47 % werden sie den Beklagten zu 1), 4) und 5) als Gesamtschuldnern auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung der entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht statt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 810 xxx (Anlage K1, deutsche Übersetzung Anlage K1a; nachfolgend: Klagepatent) mit dem deutschsprachigen Titel „Vorrichtung und Gefäße zur Durchführung einer Polymerasekettenreaktion“. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 29. November 1991 angemeldet und nahm dabei Prioritäten vom 29. November 1990 (US 6206xx) und 14. März 1991 (US 6705xx) in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 03. Dezember 1997 offengelegt, die deutsche Fassung der Patentansprüche am 24. September 1998 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Klagepatenterteilung erfolgte am 05. März 2003. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Ursprünglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A Corporation (NY), Foster City, Kalifornien, USA, die der Klägerin im Rahmen eines „Assignment and Assumption Agreement“ am 28. Juni 2002 sämtliche Vermögenswerte, unter anderem auch das Klagepatent sowie Ansprüche hieraus, abgetreten hat.

Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchführung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenröhrchens (376) fähig ist, das ein Probengemisch enthält, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenröhrchens zu berühren, sowie Heizgerät-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte den oberen Teil eines Probenröhrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erwärmt, dass Kondensation und Rückfluss von Probe in einem Probenröhrchen vermieden wird.

Auf die Einsprüche dreier Einsprechender hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004 auf einen Hilfsantrag B2 der Klägerin und Patentinhaberin den Patentanspruch 1 in der folgenden Fassung aufrechterhalten (Anlagen K4/K4a), wobei der Anspruch hier bereits in deutscher Übersetzung wiedergegeben und der hinzugefügte Anspruchsteil durch Kursivdruck hervorgehoben ist:
Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchführung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenröhrchens (376) fähig ist, das ein Probengemisch enthält, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenröhrchens zu berühren, sowie Heizgerät-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte während der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100°C bis 110°C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenröhrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erwärmt, dass Kondensation und Rückfluss von Probe in einem Probenröhrchen vermieden wird.

Nachdem die Einsprechenden ihre Einsprüche und Beschwerden bis zur mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsbeschwerdeabteilung am 30. Oktober 2007 zurückgenommen hatten, war dort nur noch über die Beschwerde der Patentinhaberin zu befinden. Das Klagepatent wurde in dem hier geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten.

Die in der Volksrepublik China ansässige Beklagte zu 1) ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der japanischen B Corporation, der Beklagten zu 2). Sie ist in der Forschung und Entwicklung von Produkten für Life-Science-Anwendungen tätig und stellt unter anderem Thermocycler her und vertreibt diese. In dem englischsprachigen „Life Science Instruments Catalog 2006“ der Beklagten zu 1) (in Kopie vorgelegt als Anlage K9) werden im zweiten Kapitel auf den Seiten 17 bis 21 „C“ der Modelle „D“, „E“ und „F“ dargestellt (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsformen). Diese Thermocycler werden zugleich auf der neben Hochchinesisch (Mandarin) auch in englischer Sprache aufrufbaren Internetseite der Beklagten zu 1) präsentiert. Ein Ausdruck der dort verfügbaren Produktdarstellungen der angegriffenen Ausführungsformen liegt als Anlage K10 vor. Von der genannten Internetseite kann über die Rubrik Support und die Unterrubrik Propagandize & Information Download der Life Science Instruments-Katalog der Beklagten zu 1) als pdf-Datei abgerufen werden (Anlage K11), dessen Inhalt mit dem Katalog nach Anlage K9 (mit Ausnahme von dessen ersten fünf Seiten) identisch ist. In beiden Katalogen werden auf Seite 21 die technischen Spezifikationen der angegriffenen Ausführungsformen wiedergegeben, worauf hier Bezug genommen wird.
Sowohl in Anlage K9 als auch in Anlage K11 ist unter der Überschrift „2006 Distributor List“ (Anlage K12) eine Liste der Distributoren enthalten. Diese nennt unter dem Abschnitt Europe für Deutschland (Germany) sowohl die Beklagte zu 3) (G GmbH) als auch die Beklagte zu 4) (H GmbH), jeweils mit Adresse, Telefon- und Faxnummer.
Die Beklagte zu 1) stellt die angegriffenen Ausführungsformen für die Beklagte zu 2) her und vertreibt die angegriffenen Thermocycler. Unter der Rubrik Contact Us auf der Internetseite der Beklagten zu 1) (Anlage K15) ist an erster Stelle die Beklagte zu 2) (als „Headquarter B Corporation“) aufgeführt; zugleich findet sich auf der Seite oben rechts ein Link auf den Internetauftritt der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) wird an zweiter Stelle als „R&D manufacturing base“ genannt.
Die Produkte der Beklagten zu 1) einschließlich der angegriffenen Ausführungsformen wurden auch auf der vom 25. bis zum 28. April 2006 in München abgehaltenen Messe „Analytica“ präsentiert, auf der die Beklagte zu 1) mit einem Messestand vertreten war. Auf der Messe wurde der als Anlage K9 in Kopie vorliegende Katalog der Beklagten zu 1) verteilt.
Die Beklagte zu 3) ist ein mittelständisches Dienstleistungs- und Handelsunternehmen im Bereich der molekularbiologischen und biomedizinischen Forschung.
Die Beklagte zu 4), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 5) ist, vertreibt bundesweit unter anderem analytische, industrielle und medizinische Messtechnik.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Geschäftsaktivitäten der Beklagten zu 1) und 2) erstreckten sich auch auf Deutschland. Die Beklagte zu 2) sei als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) dazu in der Lage und gehalten, die durch diese vorgenommenen Verletzungshandlungen zu unterbinden. Indem sie dies bewusst und willentlich unterlassen habe, sei sie für die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) zumindest mit verantwortlich und verletze durch ihre Untätigkeit das Klagepatent.
Die angegriffenen Ausführungsformen machten von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere reiche es zur Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs aus, dass die Temperatur der Platte des Heizdeckels („Temp. of hot lid“) mit 105°C (so bei den Modellen E und D) bzw. zwischen 100°C und 110°C (so bei dem Modell F) in dem beanspruchten Bereich liegen könne.
Die Beklagte zu 3) vertreibe die angegriffenen Ausführungsformen im Bundesgebiet, was sich schon daraus ergebe, dass sie in den Produktkatalogen der Beklagten zu 1), in denen die angegriffenen Ausführungsformen beschrieben sind, als Distributor neben der Beklagten zu 4) genannt werde, ohne dass eine Ausnahme hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen erkennbar sei. Es werde damit in einer der Beklagten zu 3) zurechenbaren Weise der Anschein gesetzt, dass auch die angegriffenen Ausführungsformen über sie in Deutschland erhältlich seien, woraus sich jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu 3) ergebe.
Die Klägerin behauptet, zu den von der Beklagten zu 4), die in den Produktkatalogen der Beklagten zu 1) ebenfalls uneingeschränkt als Distributor genannt wird, in Deutschland vertriebenen Produkten gehörten die angegriffenen Ausführungsformen. Dies ergebe sich auch aus dem aktuellen Produktkatalog 2006/2007 der Beklagten zu 4), der in Auszügen (bestehend aus Deckblatt und Seite 5) als Anlage K16 vorliegt und auf der letzten Messe Biotechnica vom 09. bis zum 11. November 2007 in Hannover von Mitarbeitern der Beklagten zu 4) ausgeteilt wurde, was die Beklagten zu 4) und 5) als solches nicht bestreiten. Auf Seite 5 dieses Kataloges wird die angegriffene Ausführungsform F zu der Bestellnummer TCXP 100 dargestellt. Die Klägerin meint, aufgrund des auf Seite 5 angebrachten Aufklebers („Neue Modelle verfügbar! Wir beraten Sie gern unter Tel. …“) beziehe sich dieses Katalogangebot aus Sicht der Adressaten auch auf die übrigen angegriffenen Ausführungsformen. Die Klägerin behauptet weiter, darüber hinaus habe die Beklagte zu 4) auch über die SMLT – Marktplatz für Laboreinrichtungen mit Sitz in Mannheim über deren Internetseite das Modell F mit derselben Bestellnummer angeboten (vgl. Anlage K17a).

Nachdem die Klägerin zunächst auch eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Vernichtung patentverletzender Thermocycler beantragt hatte, hat sie ihre Klage insoweit zurückgenommen.

Im Übrigen beantragt die Klägerin noch,
sämtliche Beklagten zu verurteilen, wie hinsichtlich der Beklagten zu 1), 4) und 5) im Wesentlichen geschehen, wobei sich die Feststellung der Entschädigungspflicht auch auf den Beklagten zu 5) erstreckt,
hilfsweise Vollstreckungsschutz wegen der Kosten.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
die Beklagte zu 3) hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland angeboten zu haben. Der Katalog der Beklagten zu 1) entsprechend Anlage K9 sei in Deutschland weder zu erhalten noch werde er von der Beklagten zu 1) oder 2) in Deutschland verteilt. Auch ihr Internetauftritt ziele nicht darauf ab, auf dem deutschen Markt werbend tätig zu werden; eine Geschäftsaktivität in Deutschland sei aus ihrer Sicht nicht bezweckt. Die in der Distributorenliste genannten Beklagten zu 3) und 4) vertrieben keine vom Klagepatent geschützten Produkte, sondern ausschließlich andere Produkte der Beklagten zu 1). Der gegenwärtige Internetauftritt enthalte den Zusatz, dass die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland nicht mehr erhältlich seien. Da es sich bei der Messe „Analytica“ um eine internationale Messe handele, sei ein Anbieten auf dem deutschen Markt nicht bezweckt gewesen. Besuchern der Messe sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) jeweils mitgeteilt worden, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht in Deutschland vertrieben werden. Interessenten an den angegriffenen Ausführungsformen habe man auf die Thermocycler der I AG verwiesen, die über eine Lizenz der Klägerin am Klagepatent verfüge.
Da es sich bei den Beklagten zu 1) und 2) um unabhängige Kapitalgesellschaften handele, sei die Beklagte zu 2) für etwaige Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) nicht mit verantwortlich. Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) stünden der Beklagten zu 2) nicht zur Verfügung und seien nach chinesischem Gesellschaftsrecht auch nicht möglich.
Unabhängig davon reiche der Verweis der Klägerin auf die Prospektangaben zur Temperatur der Heizdeckel der angegriffenen Ausführungsformen nicht aus, um die Verwirklichung des Merkmals 5.1 zu belegen. Dass die Plattentemperatur des Heizdeckels bei 105°C liegt bzw. zwischen 100°C und 110°C einstellbar ist, bedeute nur, dass die Temperatur gemäß Merkmal 5.1 erreicht werden kann, sage jedoch nichts darüber aus, dass diese Temperatur über die gesamte Dauer der Polymerase-Kettenreaktion auch gehalten wird.

Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass sie die angegriffenen Ausführungsformen im Bundesgebiet vertreibe. Thermocycler mit Heizdeckel habe sie niemals von der Beklagten zu 1) bezogen und weiterveräußert. Der Verweis der Beklagten zu 1) auf die Liste der Distributoren ihrer Produkte sei im Verhältnis zur Beklagten zu 3) schon deshalb unergiebig, weil es sich lediglich um eine Verlautbarung der Beklagten zu 1) als eines Dritten handele, die der Beklagten zu 3) nicht zurechenbar sei. Es fehle im Verhältnis zu ihr daher sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr. Vorsorglich habe sie die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17. Januar 2008 (Anlage rop3) aufgefordert, sie in Werbeunterlagen, die Thermocycler der Beklagten zu 1) enthalten, in Zukunft nicht mehr als Vertriebsfirma aufzuführen. Im Katalog 2007 sowie im Online-Katalog 2007 der Beklagten zu 1) sei die Beklagte zu 3) daher nicht mehr als Distributor genannt.

Die Beklagten zu 4) und 5), die die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf rügen, bestreiten eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen mit Nichtwissen. Ein Angebot oder Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen durch sie sei nie erfolgt. In der Distributorenliste der Anlagen K9 und K11 sei die Beklagte zu 4) lediglich deshalb erwähnt, weil sie andere Produkte der Beklagten zu 1) und 2) vertreibe, die vom Klagepatent nicht erfasst seien – und auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfasst sind -, nämlich die Produkte „J“, „K“ und „L“. An Thermocyclern der angegriffenen Ausführungsformen habe weder die Beklagte zu 4) noch der Beklagte zu 5) in Deutschland Eigentum oder Besitz.
Die Beklagten zu 4) und 5) behaupten, in jedem der auf der Fachmesse Biotechnica im November 2007 verteilten Kataloge 2006/2007 sei „an der Stelle“ der Prospektseite 5 (vgl. Anlage K16) ein „zusätzliches Blatt“ mit der Seitenzahl 5 (hier vorgelegt als Anlage B5) eingefügt gewesen, auf welchem das Gerät M, ein Produkt der Lizenznehmerin I AG, angeboten worden sei. Eine Änderung des Katalogs 2006/2007 vor dem Hintergrund der vorliegenden Auseinandersetzung sei der Beklagten zu 4) nicht mehr möglich gewesen, weshalb man zu dieser Lösung – Aufkleber und Einlegeseite – gegriffen habe. Der Aufkleber auf Seite 5 des Katalogs 2007 (Anlage K16, Blatt 2) sei gezielt über dem Preis des Modells „F“ platziert worden, um auszuschließen, dass Dritte konkrete Gebote abgeben können. Der Katalog könne bei objektiver Betrachtung nur so verstanden werden, dass nicht mehr das Modell F der Beklagten zu 1), sondern ausschließlich das Modell M der I AG angeboten worden sei.
Ein Verschuldensvorwurf, wie er für einen Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung erforderlich ist, könne keinem von ihnen gemacht werden. Ein Vernichtungsanspruch bestehe mangels Besitz und/oder Eigentum an den angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) erheben gegenüber den Ansprüchen auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz die Einrede der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1), 4) und 5) begründet. Diesen gegenüber stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadensersatz (letztere dem Grunde nach, Entschädigung nur gegenüber den Beklagten zu 1) und 4)) aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II § 1 IntPatÜG, §§ 242; 259 BGB zu. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) kann eine Benutzung des Klagepatents jedoch nicht festgestellt werden, so dass die gegen diese Beklagten gerichtete Klage abzuweisen war.

I.
Die Klage ist auch gegenüber den Beklagten zu 4) und 5) zulässig, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die Beklagten zu 4) und 5) stellen die Zuständigkeit allein unter dem Gesichtspunkt in Abrede, dass keine Patentverletzung ihrerseits im Gerichtsbezirk (der sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckt) ersichtlich sei. Ob den Beklagten zu 4) und 5) in dieser Auffassung zuzustimmen ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit keiner Feststellung. Denn es handelt sich dabei um eine so genannte doppelt relevante Tatsache beziehungsweise qualifizierte Prozessvoraussetzung, die nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern auch der Begründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5) betrifft. Aus prozessökonomischen Gründen ist sie erst im Rahmen der Begründetheit zu erörtern, ihr Vorliegen im Rahmen der Zulässigkeit hingegen zu unterstellen.

II.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und Gefäße zur Durchführung einer Polymerase-Kettenreaktion (englisch: Polymerase-Chain-Reaction, PCR). Die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich insbesondere auf rechneradressierte bzw. automatisierte Instrumente, die die PCR gleichzeitig an vielen Proben mit einem sehr hohen Präzisionsgrad durchführen können, was die für jede Probe erhaltenen Ergebnisse betrifft.
PCR-Verfahren im Allgemeinen und das technische Problem, das Patentanspruch 1 des Klagepatents zugrunde liegt, einschließlich der aus dem Stand der Technik bekannten Lösungsvorschläge beschreibt die Klagepatentschrift auf ihren Seiten 2 bis 4 (Abschnitte [0001] bis [0019]) sowie auf Seite 26 (Abschnitte [0212] bis [0215]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Übersetzung der Klagepatentschrift in Anlage K1a). Die Beschreibung erläutert zunächst den Ablauf des PCR-Verfahrens in seinen verschiedenen Schritten sowie die Tatsache, dass sich das PCR-Verfahren als eine außergewöhnlich erfolgreiche Technologie zur genetischen Analyse erwiesen habe (Abschnitt [0003]). Um Desoxyribonukleinsäure (DNA) unter Verwendung des PCR-Verfahrens zu amplifizieren (d.h. zu vermehren, um ein größeres Volumen an identischer DNA zu erhalten), ist es notwendig, dass ein speziell konstituiertes flüssiges Reaktionsgemisch ein PCR-Protokoll einschließlich mehrerer verschiedener Temperatur-Inkubationsperioden zyklisch durchläuft. Das Reaktionsgemisch besteht dabei aus verschiedenen Komponenten, wie der zu amplifizierenden DNA und wenigstens zwei Primern, die in einer vorbestimmten Weise ausgewählt wurden, um hinreichend komplementär zu der Proben-DNA und damit in der Lage zu sein, Verlängerungsprodukte der zu amplifizierenden DNA zu schaffen. Das Reaktionsgemisch enthält weiterhin verschiedene Enzyme und/oder andere Reagenzien wie auch mehrere Desoxyribonukleinsäure-Triphosphate wie dATP, dCTP, dGTP und dTTP. Im Allgemeinen sind die Primer Oligonukleotide, die in der Lage sind, als Ausgangspunkt der Synthese zu fungieren, wenn sie unter Bedingungen gestellt werden, in welchen die Synthese eines Primer-Verlängerungsprodukts, das zu einem Nukleinsäurestrang komplementär ist, induziert wird, d.h. in Gegenwart von Nukleotiden und induzierenden Mitteln wie thermostabiler DNA-Polymerase bei einer geeigneten Temperatur und einem geeigneten pH-Wert (Abschnitt [0002]). Dieses Reaktionsgemisch wird einer Thermozyklierung unterzogen. Diese zeichnet sich aus durch einander abwechselnde Schritte des DNA-Schmelzens (Denaturierung), des Anlagerns kurzer Primer an die resultierenden Einzelstränge (Anlagerung) und des Verlängerns jener Primer, um neue Kopien der doppelsträngigen DNA herzustellen (Elongation). Im Rahmen der Thermozyklierung durchläuft das PCR-Reaktionsgemisch wiederholt einen Kreislauf von hohen Temperaturen (> 90°C) zum Schmelzen der DNA zu niedrigeren Temperaturen (40°C bis 70°C) für die Primer-Anlagerung und die Elongation (Abschnitt [0003]).
Der Zweck einer Polymerase-Kettenreaktion besteht darin, ein großes Volumen an DNA herzustellen, das mit einem anfänglich bereitgestellten kleinen Volumen der „Saat“-DNA identisch ist. Die Reaktion schließt das Kopieren der DNA-Stränge ein und verwendet dann die Kopien, um andere Kopien in nachfolgenden Zyklen zu erzeugen (Abschnitt [0008]). Ein typisches PCR-Programm beginnt bei einer Probentemperatur von 94°C, die 30 Sekunden gehalten wird, um das Reaktionsgemisch zu denaturieren, d.h. die doppelsträngige DNA-Helix in der Mitte in zwei komplementäre Einzelstränge aufzuspalten. Danach wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf 37°C abgesenkt und eine Minute gehalten, um eine Primer-Hybridisierung zu gestatten (Anlagerung). Daraufhin wird die Temperatur auf einen Bereich von 50°C bis 72°C angehoben und für zwei Minuten gehalten, um die Synthese von Verlängerungsprodukten zu unterstützen (Elongation) und so den Zyklus zu vervollständigen. Der nächste PCR-Zyklus beginnt dann wieder durch Anheben der Temperatur auf 94°C (zur Denaturierung, d.h. Strangtrennung, derjenigen Verlängerungsprodukte, die im vorherigen Zyklus ausgebildet wurden). Typischerweise wird der Zyklus 25 bis 30 mal wiederholt (vgl. Abschnitt [0009] sowie Figur 11).
Für das PCR-Verfahren ist es im Allgemeinen aus verschiedenen Gründen wünschenswert, die Probentemperatur zu der nachfolgenden Temperatur im Zyklus so schnell wie möglich zu ändern. Eine kürzere Zeit, die bei nicht-optimalen Temperaturen zugebracht wird, bedeutet zum einen, dass ein besseres chemisches Resultat erzielt wird. Zum anderen vermeidet eine geringe Zeit zum Übergang von der einen zur anderen Temperatur, dass die minimale Zykluszeit, die sich aus den minimalen Inkubationszeiten und den Übergangszeiten zusammensetzt, verlängert wird, was sich bei der Gesamtzahl erforderlicher Zyklen in besonderer Weise bemerkbar macht (Abschnitt [0010]).
Zur Durchführung des PCR-Verfahrens gab es im Stand der Technik bereits automatisierte PCR-Instrumente, bei denen das Reaktionsgemisch in einem wegwerfbaren, mit einer Kappe verschlossenen Kunststoff-Röhrchen gesammelt war. Ein typisches Probevolumen solcher Röhrchen betrug etwa 100 µl. Typischerweise verwendeten solche Instrumente eine Vielzahl solcher Röhrchen, die mit Proben-DNA und Reaktionsgemisch gefüllt waren und in Probenvertiefungen (sample wells) genannte Löcher eines Metallblocks eingeführt wurden. Zur Durchführung des PCR-Verfahrens wurde die Temperatur des Metallblocks gemäß vorgeschriebenen Temperaturen und Zeiten geregelt, die vom Benutzer in einer PCR-Protokolldatei spezifiziert wurden. Ein Rechner und zugehörige Elektronik regelten dann die Temperatur in der vorgegebenen Weise. Sobald der Metallblock die Temperatur veränderte, folgten die Proben in den verschiedenen Röhrchen mit entsprechenden Temperaturänderungen. An diesen PCR-Instrumenten beanstandet es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei ihnen nicht sämtliche Proben genau den gleichen Temperaturzyklus erfahren hätten. Denn eine Ungleichmäßigkeit in der Temperatur von Stelle zu Stelle innerhalb des Probenblocks erzeugte Fehler in der Probentemperatur, d.h. es existierten Temperaturgradienten innerhalb des Blocks, wodurch einige Proben zu bestimmten Zeiten des Zyklus andere Temperaturen aufgewiesen hätten als andere. Weiterhin habe es Verzögerungen im Wärmetransfer vom Probenblock zur Probe gegeben, wobei die Verzögerungen nicht für alle Proben dieselben gewesen seien. Um das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchführen zu können, müssten diese Zeitverzögerungen und Temperaturfehler in großem Umfang minimiert werden (Abschnitt [0011]). Akut würden diese Probleme insbesondere dann, wenn die Ausdehnung des die Proben enthaltenden Bereichs groß wird, weil dieser zum Beispiel 96 Röhrchen aufnehmen müsse, was dem Format einer Industriestandard-Mikrotiterplatte entspreche (Abschnitt [0012]).
Ein weiteres Problem nach dem Stand der Technik komme hinzu (Abschnitt [0212]). Selbst wenn sich die Probenflüssigkeit in einem fest gedeckelten Probenröhrchen befindet, welches in einem temperaturgeregelten Metallblock fest gepresst ist, mit einer Meniskusvertiefung (meniscus well) unterhalb der Oberfläche des temperaturgeregelten Metallblocks, verlieren die Proben ihre Wärme nach oben durch Konvektion. Die Probenflüssigkeit kann durch Rückfluss von Wasserdampf eine beträchtliche Wärmemenge verlieren, wenn die Probe sehr heiß ist, wobei zu bedenken ist, dass die Denaturierungstemperatur typischerweise nahe dem Siedepunkt der Probenflüssigkeit liegt. Bei diesem Prozess verdampft Wasser von der Oberfläche der heißen Probenflüssigkeit und kondensiert an den inneren Wänden der Kappe und den kühleren oberen (d.h. nicht innerhalb des Metallblocks gelegenen) Teilen des Probenröhrchens oberhalb des Oberseite des Probenblocks. Wenn das Probenvolumen relativ groß ist, dauert die Kondensation an: Kondensat bildet sich und läuft zurück an den Wänden des Probenröhrchens hinunter in das Reaktionsgemisch. Dieser Rückflussprozess könne, so die Beschreibung des Klagepatents, etwa 2300 Joule Wärme pro Gramm des zurückgeflossenen Wassers betragen und ein Absinken von einigen Grad in der Oberflächentemperatur des 100 µl-Reaktionsgemisches verursachen. Dies bringe eine große Verminderung der Wirksamkeit der Reaktion mit sich (Abschnitt [0212]). Bei kleineren Mengen des Reaktionsgemisches von etwa 20 µl und wenn das Probenröhrchen einen relativ großen Oberflächenbereich oberhalb der Oberseite des Probenblocks aufweist, könne ein beträchtlicher Teil des Wassers im Reaktionsgemisch verdampfen. Dieses Wasser könne sodann im oberen Teil des Probenröhrchens kondensieren und aufgrund Oberflächenspannung während des restlichen Hochtemperaturteils des Zyklus dort verbleiben. Dadurch drohe das verbleibende Reaktionsgemisch so stark konzentriert zu werden, dass die Reaktion beeinträchtigt wird oder sogar vollständig ausbleibt (Abschnitt [0213]).
Im Stand der Technik ist man diesem Rückflussproblem ausweislich der Klagepatentschrift entgegengetreten, indem man das Reaktionsgemisch mit einer Schicht von Öl oder geschmolzenem Wachs bedeckt hat (Abschnitt [0214]). Die unvermischbare Schicht von Öl oder Wachs schwamm dann auf dem wässrigen Reaktionsgemisch und verhinderte eine schnelle Verdampfung. An dieser Methode wird kritisiert, eine Zugabe des Öls sei mühsam und erhöhe die Verarbeitungskosten. Außerdem störe die Anwesenheit von Öl spätere Schritte der Verarbeitung und Analyse und schaffe die Gefahr der Probenkontamination (Abschnitt [0214]).

Ausgehend von den dargestellten Problemen des Standes der Technik entnimmt es der Fachmann der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach Anspruch 1, eine zur PCR geeignete Thermocycler-Vorrichtung bereitzustellen, mit der das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchgeführt werden kann und bei der die Probleme des Wärmeverlustes und der Konzentration des Reaktionsgemisches durch Verdampfung und unvorhersehbare, durch Rückfluss verursachte Wärmewirkungen auch ohne die Hinzufügung von Öl oder Wachs zu dem Reaktionsgemisch vermieden werden (vgl. Abschnitt [0011] in Verbindung mit Abschnitt [0215]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 des Klagepatents in der auch von der Einspruchsbeschwerdeabteilung aufrecht erhaltenen Fassung eine Thermocycler-Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchführung der Polymerase-Kettenreaktion,
2. umfassend wenigstens eine Probenvertiefung, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenröhrchens fähig ist, das ein Probengemisch enthält,
3. umfassend eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenröhrchens zu berühren,
4. umfassend Heizgerät-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel,
5. so dass die Platte
5.1 während der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100°C bis 110°C gehalten wird und
5.2 den oberen Teil eines Probenröhrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erwärmt, dass Kondensation und Rückfluss von Probe in einem Probenröhrchen vermieden wird.

Von der Lösung gemäß Merkmalen 1 bis 4 und 5/5.2 heißt es in der Beschreibung in Abschnitt [0038] weiter, dass eine beheizte Platte die Oberteile der Probenröhrchen abdecke und in Kontakt mit einer einzelnen Kappe stehe, die eine gasdichte Dichtung für jedes Probenröhrchen bereitstelle. Die von der Platte ausgehende Wärme heize die oberen Teile jedes Probenröhrchens und die Kappe auf eine Temperatur über dem Kondensationspunkt auf, so dass keine Kondensation und kein Rückfluss innerhalb irgendeines Probenröhrchens auftrete. Diese Quelle möglicher Temperaturfehler werde auf ein Minimum zurückgeführt. Die Verwendung der beheizten Platte reduziere ferner den Reagenzverbrauch. Des Weiteren stelle die beheizte Platte eine Abwärtskraft für jedes Probenröhrchen bereit, die eine experimentell ermittelte minimale Abwärtskraft überschreite, die notwendig sei, um alle Probenröhrchen fest in den temperaturgeregelten Probenblock gedrückt zu halten, um so einen gleichförmigen Block-zu-Röhrchen-Wärmeleitwert für jedes Röhrchen herzustellen und zu halten (Gleichförmigkeit des Wärmeleitwerts, Abschnitt [0039]).

III.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen unstreitig von den Merkmalen 1 bis 4 und 5/5.2 Gebrauch, so dass sich insoweit nähere Ausführungen erübrigen. Darüber hinaus verwirklichen sie jedoch auch Merkmal 5.1 wortsinngemäß.
Während die Beklagten zu 4) und 5) – vor dem Hintergrund ihres Vortrags zu Benutzungshandlungen durchaus konsequent – die Verwirklichung des Merkmals 5.1 mit Nichtwissen bestreiten, stellen die Beklagten zu 1) und 2) sie substantiiert in Abrede. Den Prospektangaben, so die Beklagten zu 1) und 2), könne lediglich entnommen werden, dass eine Temperatur von 105°C (so bei den Modellen D und E) bzw. zwischen 100°C und 110°C wählbar (so bei dem Modell F) erreicht werden kann, nicht jedoch, dass diese Temperatur auch über die gesamte Dauer der PCR gehalten werde. Auch mit diesem Vorbringen können die Beklagten zu 1) und 2) die Verwirklichung des Merkmals 5.1 jedoch nicht mit Erfolg in Abrede stellen.
Anspruch 1 des Klagepatents schützt eine Vorrichtung und weder ein Verfahren noch eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung. Im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs versteht der Fachmann Merkmal 5.1 (wie auch Merkmal 5.2) daher in dem Sinne, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Platte mit Heizmitteln (Merkmal 3) aufweisen muss, die mittels entsprechender Heizgerät-Steuermittel gesteuert wird (Merkmal 4) und die aufgrund ihrer baulich-konstruktiven Ausgestaltung geeignet ist, den oberen Teil eines Probenröhrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart zu erwärmen, dass Kondensation und Rückfluss von Probe in einem Probenröhrchen vermieden wird (Merkmal 5.2), und die zu eben diesem Zweck geeignet ist, ihrerseits während der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100°C bis 110°C gehalten zu werden (Merkmal 5.1). Auf die Frage, ob bei einer Anwendung der allein geschützten Vorrichtung tatsächlich stets die anspruchsgemäße Temperatur während der gesamten PCR aufrecht erhalten bleibt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang des Vorrichtungsanspruchs nicht an, schon weil sie sich im Rahmen eines Vorrichtungsanspruchs nicht sinnvoll stellen lässt. Die Auslegung, dass es allein auf die Eignung der Vorrichtung zu den Maßnahmen der Merkmalsgruppe 5 ankommt, entspricht nicht nur dem von der Kammer bereits in früheren Verletzungsverfahren vertretenen Verständnis, sondern auch dem des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. dessen Urteil vom 21. Dezember 2006, vorgelegt als Anlage K5b, Seite 19 im ersten vollständigen Absatz zum hiesigen Merkmal 5/5.2; die dortigen Ausführungen treffen jedoch in gleicher Weise auch auf Merkmal 5.1 zu, weil auch dieses zum Vorrichtungsanspruch gehört).
Dass der Heizdeckel sämtlicher angegriffener Ausführungsformen geeignet ist, während der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur innerhalb des von Merkmal 5.1 beanspruchten Bereichs gehalten zu werden, hat die Klägerin mit Verweis auf die technischen Spezifikationen der angegriffenen Ausführungsformen in den Katalogen der Beklagten zu 1) substantiiert vorgetragen. Dies ist zwischen den Parteien im Kern auch unstreitig. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ausdrücklich bestätigt, dass die beanspruchte Temperatur der Platte des Heizdeckels „erreicht werden kann“, wobei die Temperatur im Fall der angegriffenen Ausführungsform F innerhalb der Bandbreite von 100°C und 110°C benutzerseitig gewählt werden kann und im Fall der beiden anderen angegriffenen Ausführungsformen voreingestellt bei 105°C (und damit innerhalb des beanspruchten Bereichs) liegt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht zugleich auch möglich sein sollte, diese Temperatur während der gesamten PCR auch aufrecht zu erhalten. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) geht nicht etwa dahin, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht geeignet seien, die beanspruchte Temperatur über die gesamte Dauer der PCR zu halten, sondern bezieht sich ausschließlich darauf, aus den Produktspezifikationen gehe nicht hervor, dass diese Temperatur über die gesamte Dauer der PCR auch tatsächlich gehalten wird. Darauf kommt es im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs jedoch nicht an. Die Eignung der angegriffenen Ausführungsformen, die beanspruchte Temperatur von 100°C bis 110°C während der gesamten PCR aufrecht zu erhalten, hingegen haben auch die Beklagten zu 1) und 2) nicht in Abrede gestellt.
Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob das Bestreiten der Beklagten zu 4) und 5), die eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 lediglich mit Nichtwissen bestreiten, nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig war, weil es ihnen gegebenenfalls möglich gewesen wäre, auf von ihnen selbst angebotene und vertriebene Thermocycler zurückzugreifen, um sodann substantiiert bestreiten zu können.
Es ist daher festzuhalten, dass die angegriffenen Ausführungsformen sämtlich von der technischen Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 in der während des Einspruchsverfahrens durch Merkmal 5.1 eingeschränkten Fassung Gebrauch machen.

IV.
Ausschließlich im Hinblick auf die Beklagten zu 1), 4) und 5) ist jedoch die für einen Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG (alternativ zur Erstbegehungsgefahr) erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) fehlt es hingegen sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.
Da die Klägerin ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland durch keine der Beklagten substantiiert behauptet hat, lässt sich eine Wiederholungsgefahr für eine Benutzung des Klagepatents im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG allenfalls über Angebotshandlungen im patentrechtlichen Sinne begründen. Auch diese sind durch § 9 PatG dem Inhaber oder auf sonstige Weise am Schutzrecht Berechtigten vorbehalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG verwendete Begriff des „Anbietens“ ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen ist und insbesondere nicht mit dem juristischen Begriff eines Angebots zum Vertragsschluss zusammenfällt (Benkard/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10 Auflage 2006, § 9 PatG, Rn. 41). Dies folgt aus dem Zweck des § 9 PatG, der dahin geht, dem Inhaber des Schutzrechts (sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab) alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgeschützten Erfindung ergeben können und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Der Tatbestand des patentverletzenden Angebots kann daher nicht nur durch ein Angebot im Sinne des § 145 BGB erfüllt werden. Umfasst sind darüber hinaus auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, eines Geschäfts, das – wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist – die Benutzung dieses Gegenstandes einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können. Ein Mittel hierzu ist auch die bloße Bewerbung des Produkts in Katalogen oder im Internet, denn bereits diese Maßnahme ist dazu geeignet und bestimmt, Interesse an dem dort beworbenen Gegenstand zu wecken und auf ihn bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch ein solches Verhalten muss dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das (wie es in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG heißt) Gegenstand des Patents ist, also von der mit ihm unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht.

1.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent jedenfalls benutzt, indem sie die angegriffenen Ausführungsformen in ihrem englischsprachigen Internetauftritt präsentiert hat, ohne dass darin ersichtlich gemacht worden wäre, dass ein Vertrieb nach Deutschland nicht erfolge.
Auf der unter der Adresse abrufbaren Internetseite der Beklagten zu 1) wurden die angegriffenen Ausführungsformen in der durch Anlage K10 dokumentierten Weise als lieferbare Thermocycler dargestellt. Dass es sich bei dieser Darstellung nicht nur um eine Präsentation der allgemeinen technischen Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) handelte, sondern um ein patentrechtliches Angebot zur Überlassung, ist schon daran ersichtlich, dass die betreffenden Seiten über eine Schaltfläche „Order On-line“ verfügen. Die Präsentation war damit unzweifelhaft dazu bestimmt und angetan, Interessenten gegebenenfalls zur Abgabe eines Überlassungsangebots zu bewegen. Gleiches gilt für den ebenfalls über die genannte Internetseite der Beklagten zu 1) als pdf-Datei abrufbaren Life-Science-Instruments-Katalog, wie er als Anlage K11 vorliegt und auf den Seiten 17-21 die angegriffenen Ausführungsformen samt technischen Spezifikationen darstellt. Dass der Internetauftritt (soweit er hier relevant ist) in englischer Sprache erfolgt, steht einem patentverletzenden Anbieten in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass Englisch in den einschlägigen Verkehrskreisen, an die sich die Angebote der angegriffenen Ausführungsformen richten, unmittelbar verständlich ist. Ein patentverletzendes Angebot im englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten zu 1) konnte sich mithin auf potentielle Abnehmer aus Deutschland beziehen, auch ohne dass eine deutschsprachige Seite (oder gar eine „de“-Adresse, wie sie die Beklagte zu 1) vermisst) vorgehalten wird. Unstreitig ist, dass die Internetseite der Beklagten zu 1) fortlaufend auch aus Deutschland abrufbar war und ist, zumal Deutschland auf der von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden, im über das Internet erhältlichen Katalog (Anlage K11) enthaltenen Distributorenliste (vgl. gesondert Anlage K12) ausdrücklich als Vertriebsgebiet genannt ist, ohne dass die angegriffenen Ausführungsformen in einer erkennbaren Weise von einem Vertrieb nach Deutschland ausgenommen wären. Bei einem unverbindlichen Besuch der Internetseite durch einen aus Deutschland stammenden Interessenten liegt für ihn daher der Schluss nahe, dass – mangels anderslautender Hinweise – sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte auch nach Deutschland vertrieben werden, wenn von dort ein entsprechendes Interesse bekundet wird.
Einen Disclaimer, mit dem klargestellt würde, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht nach Deutschland geliefert werden, enthält jedenfalls der frühere Internetauftritt der Beklagten zu 1) unstreitig nicht. Dass dies nach ihrem – klägerseits bestrittenen – Vorbringen im Termin nunmehr so sein soll, so dass für etwaige Interessenten aus Deutschland ersichtlich wäre, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht nach Deutschland vertrieben werden, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Durch ein schlichtes Einstellen der Patentverletzung kann der Verletzer eine einmal entstandene Wiederholungsgefahr nicht wieder aus der Welt schaffen. Hierzu bedarf es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, an der es hier fehlt.
Angesichts der bereits durch den Internetauftritt begründeten Wiederholungsgefahr kann es offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch auf der Messe Analytica in München im April 2006 durch Verteilung des Produktkatalogs gemäß Anlage K9 den Gegenstand des Klagepatents durch Angebotshandlungen benutzt hat oder ob dem entgegensteht, dass (wie die Beklagte zu 1) behauptet) interessierten Besuchern dieser Messe stets mitgeteilt worden sei, dass die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland nicht vertrieben werden und man sich an die I AG, eine Lizenznehmerin der Klägerin, wenden müsse.

2.
Demgegenüber sind Benutzungs-, das heißt insbesondere Angebotshandlungen betreffend die angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte zu 2) nicht feststellbar. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 2) für Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) nicht schlüssig dargetan.
Der Vortrag der Klägerin geht dahin, die Beklagte zu 2) halte (wie von dieser nicht bestritten wurde) sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1), die für sie als Herstellerin tätig sei. Unter den im Internetauftritt der Beklagten zu 1) aufgeführten Kontaktmöglichkeiten werde die Beklagte zu 2) als offensichtlich gemeinsames „Headquarter“ bezeichnet und der Internetauftritt der Beklagten zu 1) enthalte einen Link zum Internetangebot der Beklagten zu 2) (vgl. Anlage K15). Die Beklagte zu 2) habe aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur Beklagten zu 1) die Möglichkeit, die durch diese vorgenommenen Verletzungshandlungen zu unterbinden, was sie bewusst und willentlich unterlasse. Dadurch sei sie für die Verletzungshandlungen ihres Tochterunternehmens jedenfalls mit verantwortlich, wobei sich die Klägerin insoweit auf die BGH-Entscheidung Funkuhr (GRUR 2002, 599) beruft. Die Beklagte zu 2) bestreitet solche Einflussmöglichkeiten, die nach chinesischem Gesellschaftsrecht gar nicht möglich seien.
Ob dies zutrifft, bedarf keiner Klärung, denn die Klägerin hat auch mit ihrem Vortrag – der daher als zutreffend unterstellt werden kann – die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 2) für Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) nicht schlüssig dargetan. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beklagten zu 1) und zu 2) um getrennte rechtliche Subjekte handelt, deren konzernmäßige Verbundenheit nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einer patentrechtlichen „Haftungseinheit“ führen kann (davon geht auch die Entscheidung Tafelförmige Elemente des BGH, GRUR 1995, 342, 343, aus). Wie die Kammer in der Entscheidung Dämmstoffbahn (Mitt. 2000, 458, 461) judiziert hat, kann allein aus dem Umstand, dass eine der Beklagten Konzernmutter der anderen ist, keine Verantwortlichkeit der Konzernmutter für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften hergeleitet werden. Im Urteil Dämmstoffbahn war daher für die Begründung einer Haftung der Konzernmutter die Besonderheit festzustellen, dass diese an den rechtsverletzenden Handlungen ihrer Tochtergesellschaften unmittelbar beteiligt war, indem sie in ihrer Selbstdarstellung nach außen den Eindruck erweckt hatte, es handele sich bei dem „Geschäftsbereich Dämmstofftechnik“ um einen Geschäftsbereich ihrer selbst. Dadurch habe – so die Kammer – die Konzernmutter nach außen den Eindruck vermittelt, die in diesem Bereich tätigen Konzerntöchter handelten für sie bzw. in ihrem Auftrag. In dem der Entscheidung Dämmstoffbahn zugrunde liegenden Fall waren die angegriffenen Ausführungsformen in Produktionsbetrieben der Konzernmutter hergestellt und zum Teil in ihrem Namen angeboten und vertrieben worden. Auf diese Weise – so die Kammer in der Entscheidung Dämmstoffbahn – sei die Konzernmutter an den patentverletzenden Handlungen ihrer Tochtergesellschaft beteiligt gewesen. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Mitt. 2006, 428 = InstGE 6, 152 – Handy-Permanentmagnet) setzt eine Beihilfe zu einer Patentverletzung eine vorsätzliche Mitwirkung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Patentverletzung voraus und Mittäterschaft erfordert ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei Benutzungshandlungen. Im Verhältnis zwischen einer Holding-Gesellschaft als beherrschendem Unternehmen zu einer Tochtergesellschaft, deren Anteile sie hält, gilt allenfalls § 831 BGB, dessen Voraussetzungen allerdings mangels Weisungsgebundenheit der Tochtergesellschaft in der Regel nicht vorliegen.
Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung Funkuhr (BGH, GRUR 2002, 599) befasst sich mit der Frage der Verletzung eines inländischen Patents durch ein ausländisches Unternehmen, das selbst gehandelt hat. Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist die Entscheidung daher allenfalls für die Frage des Verschuldensgrades, wenn sie klarstellt, dass jeder Beteiligte bereits für eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents, für die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße genügen kann, einzustehen hat. Für die Frage der Zurechnung des Verhaltens eines Dritten ist das Gericht hingegen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung Funkuhr der Feststellung eines eigenen Tatbeitrages der Beklagten zu 2), der von einem gemeinsamen Tatentschluss mit der Beklagten zu 1) getragen ist, als Zurechnungsgrundlage nicht enthoben.
Eine Beteiligung der Beklagten zu 2) an patentverletzenden (Angebots-) Handlungen der Beklagten zu 1) hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Es handelt sich bei beiden um voneinander getrennte Kapitalgesellschaften. Für die Einflussmöglichkeiten der einen auf die andere ist es nicht aussagekräftig, ob diese die „Herstellungsbasis“ („manufacturing base“) jener ist oder sich zumindest selbst als solche bezeichnet. Der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung der Beklagten zu 1) als „manufacturing base“ der Beklagten zu 2) darf (ungeachtet seiner unklaren Aussagekraft in inhaltlicher Hinsicht) schon deswegen nicht überbewertet werden, weil der Internetauftritt, dem die Anlage K15 entnommen ist, von der Beklagten zu 1) zu verantworten ist. Eine entsprechende Darstellung der Beklagten zu 2) ist hingegen nicht dargetan. Der Vertrieb der Produkte einschließlich der angegriffenen Ausführungsformen erfolgt durch die Beklagte zu 1) ausweislich ihres Internetauftritts (Anlage K10) im eigenen Namen. Der Link auf der Seite der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) (Anlage K15 oben rechts) bedeutet keineswegs, dass sich die Beklagte zu 2) die Internet-Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) zu eigen machen würde. Hierfür müsste die Bezugnahme vielmehr von der Beklagten zu 2) ausgehen und auf die Internetpräsenz der Beklagten zu 1) verweisen. Soweit es wie hier jedoch um die Frage geht, ob und inwieweit sich die Beklagte zu 2) Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) zurechnen lassen muss, ist ein von der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) führender Link allein nicht aussagekräftig. Damit fehlt es im Zusammenhang mit dem Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen im Internet sowohl an eigenen Handlungen der Beklagten zu 2) als auch an einer Grundlage für die Zurechnung der Angebotshandlungen der Beklagten zu 1), wie sie etwa in der eingangs erwähnten Kammerentscheidung Dämmstoffbahn vorhanden war.
Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Internetangebot eines Gerätes mit der Bezeichnung „N“ und dem Aufdruck „B“ durch die Beklagte zu 2) – eines Gerätes, das nach Auffassung der Klägerin bereits äußerlich „wesentlich identisch“ mit der angegriffenen Ausführungsform „D“ sei und über dieselben Produktspezifikationen verfüge – eine Zurechnung der streitgegenständlichen Angebotshandlungen mit Bezug auf Deutschland nicht zu begründen. Die Klägerin möchte daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) Geräte für die Beklagte zu 2) herstelle und die Beklagte zu 2) daher sehr wohl auf die Beklagte zu 1) und ihre Verletzungshandlungen in Deutschland Einfluss nehmen könne. Dies leuchtet schon deshalb nicht ein, weil selbst der Vertrieb eines baugleichen Modells für den chinesischen Markt (Anlage K20 ist in chinesischer Sprache abgefasst) durch die Beklagte zu 2) nichts über ihre Einflussmöglichkeiten auf die Beklagte zu 1) betreffend Vertriebshandlungen in Deutschland auszusagen vermag.
Mangels einer eigenen (oder ihr zurechenbaren fremden) Benutzungshandlung der Beklagten zu 2) besteht keine für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr für patentverletzende Handlungen. Inwieweit eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen sein sollte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan.

3.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Beklagte zu 3). Die Tatsache, dass sie jedenfalls in früheren Katalogen der Beklagten zu 1) als „Distributor“ für Deutschland aufgeführt war (Anlagen K9, K11 und K12; inwieweit dies für die Kataloge 2007 noch immer gilt, ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) streitig), stellt keine taugliche Grundlage dafür dar, dass sie sich Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) zurechnen lassen müsste. Davon unabhängige eigene Angebotshandlungen der Beklagten zu 3) hat die Klägerin nicht dargelegt. Trotz des in der Klageerwiderung ausgesprochenen Bestreitens der Beklagten zu 3), die angegriffenen Ausführungsformen jemals angeboten oder vertrieben zu haben, hat die Klägerin auch in der Folge keinen konkreten Verletzungsfall substantiiert vorzutragen vermocht.
Im Tatsächlichen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass (jedenfalls) die Kataloge 2006 der Beklagten zu 1), in denen neben einer Vielzahl anderer medizintechnischer Produkte auch die angegriffenen Thermocycler in Kapitel 2 beworben werden, keinen die angegriffenen Ausführungsformen betreffenden Disclaimer bei der Angabe der Beklagten zu 3) als Vertriebspartner für Deutschland enthalten. Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte zu 3) zumindest andere Produkte der Beklagten zu 1) als die angegriffenen Thermocycler in Deutschland anbietet und vertreibt. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung lässt dies jedoch nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Beklagte zu 3) auch die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland vertreibt und nicht nur die sonstigen Produkte aus der breiten Produktpalette der Beklagten zu 1) mit fünf verschiedenen Warengruppen, was die Bezeichnung der Beklagten zu 3) als Vertriebspartner bereits rechtfertigt.
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt zumindest eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) in der Vergangenheit voraus. Die Klägerin meint, es könne von der Beklagten zu 3) verlangt werden sicherzustellen, dass die Angabe als Distributor die angegriffenen Ausführungsformen ausdrücklich ausnimmt, wenn sich der Vertrieb durch sie nicht auch auf diese beziehen soll. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 3) als Distributor im Katalog der Beklagten zu 1), nicht jedoch in einem eigenen Werbeauftritt der Beklagten zu 3) enthalten ist. Die Bezeichnung als Vertriebspartner stellt mithin schon keine eigene Verlautbarung der Beklagten zu 3) dar und kann ihr jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zugerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in einer der Beklagten zu 3) zurechenbaren Weise durch ihre Nennung als Distributor (ohne einen die angegriffenen Thermocycler ausnehmenden Zusatz) der Anschein gesetzt werden sollte, über sie seien sämtliche in den Katalogen genannten Produkte der Beklagten zu 1) einschließlich der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland erhältlich. Allein auf ein von der Beklagten zu 3) zu verantwortendes, das heißt ihr zumindest zurechenbares Verhalten kann es für die Begründung einer Wiederholungsgefahr jedoch ankommen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und in welcher Weise die Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) ermächtigt haben sollte, sie als Distributor zu benennen. Allein daraus, dass die Beklagte zu 3) nach etwaiger Kenntnisnahme von ihrer uneingeschränkten Nennung als Distributor, deren Zeitpunkt allerdings nicht ersichtlich ist, nicht sofort dagegen eingeschritten sein mag, lässt sich eine Zustimmung ihrerseits nicht ableiten.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte zu 3) sei allein aufgrund der unstreitig bestehenden Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1) (im Sinne einer Obliegenheit) verpflichtet gewesen, auf diese einzuwirken, um einen Disclaimer betreffend die angegriffenen Thermocycler im Katalog der Beklagten zu 1) zu erreichen, oder alternativ einen entsprechenden Hinweis zumindest auf ihrer (der Beklagten zu 3)) eigenen Website anzubringen, würde dies die Verantwortlichkeiten für die bereits im Ausgangspunkt getrennten Werbeauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits in einer nicht gerechtfertigten Weise miteinander vermengen. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht herangezogene höchstrichterliche Entscheidung (BGH, GRUR 2006, 513 – Arzneimittelwerbung im Internet) betrifft nicht die Werbung eines Dritten, sondern die Frage, ob die von der dortigen Beklagten selbst stammende Werbung mit einem Disclaimer hätte versehen werden müssen. Eine Aussage darüber, welche Maßnahmen von der Beklagten zu 3) im Hinblick auf den Werbeauftritt der chinesischen Beklagten zu 1) als eines Dritten zu verlangen gewesen wären, lässt die in Bezug genommen Entscheidung daher nicht zu. Abgesehen davon, dass ein Hinweis der Beklagten zu 3) auf den Nichtvertrieb der angegriffenen Thermocycler auf ihrer eigenen Website ohne eigene, das gesamte Produktsortiment der Beklagten zu 1) umfassende Angebotshandlungen für den Leser ohne jeden nachvollziehbaren Bezug bliebe, würde man mit der Ansicht der Klägerin die Beklagte zu 3) für verpflichtet halten, einen Anschein aus der Welt zu schaffen, den sie selbst gar nicht gesetzt, ja nicht einmal in zurechenbarer Weise mitveranlasst hat. Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3), die eine Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnten, sind daher nicht gegeben.
Auch eine Erstbegehungsgefahr, auf die die Klägerin mit ihrem Vorbringen, es seien zumindest zukünftige Rechtsverletzungen der Beklagten zu 3) zu befürchten, anspielt, liegt nicht vor. Sie ist aus denselben Gründen zu verneinen, mit denen auch eine Wiederholungsgefahr wegen der Aussagen der Beklagten zu 1) über eine möglicherweise umfassende Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 3) abzulehnen ist. Denn auch die Befürchtung einer Erstbegehung stützt die Klägerin allein auf die Verlautbarung der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 3) sei Distributor (aller) ihrer Produkte, eine Aussage, die der Beklagten zu 3) aus den erwähnten Gründen nicht zuzurechnen ist. Die Annahme, aus den eingangs aufgeführten unstreitigen Umständen ergebe sich eine Erstbegehungsgefahr, weil Tatsachen vorlägen, die in greifbarer Weise künftige Rechtsverletzungen der Beklagten zu 3) befürchten lassen, ist gleichfalls nur dann gerechtfertigt, wenn die fremde Verlautbarung der Beklagten zu 3) zuzurechnen wäre. Daran fehlt es, wie bereits ausgeführt wurde.
Schließlich kann es eine Erstbegehungsgefahr nicht begründen, dass die Beklagte zu 3) im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, um eine von der Klägerin angenommene Wiederholungsgefahr auszuräumen, obwohl ihr – wie die Klägerin meint – „ausreichend Zeit hierfür zur Verfügung“ gestanden habe. Die Klägerin hat nicht in überzeugender Weise aufgezeigt, wieso für die Beklagte zu 3) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt Veranlassung bestanden haben sollte. Unter diesen Umständen kann das Ausbleiben einer Unterlassungserklärung aber schwerlich als Indiz dafür herangezogen werden, dass nunmehr eine Patentverletzung drohe.
Mangels Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr in Hinblick auf die Beklagte zu 3) war die gegen sie gerichtete Klage daher gleichfalls abzuweisen.

4.
Aus den zur Beklagten zu 3) ausgeführten Gründen lässt sich eine Wiederholungsgefahr für Patentverletzungen durch die Beklagten zu 4) und 5) nicht bereits dadurch begründen, dass die Beklagte zu 4) von der Beklagten zu 1) jedenfalls in der Vergangenheit ohne Ausnahme der angegriffenen Thermocycler als Distributor für Deutschland genannt wurde. Die Beklagten zu 4) und 5) müssen sich jedoch ihr Verhalten auf der Messe Biotechnica vom 09. bis zum 11. November 2007 in Hannover vorhalten lassen, durch das sie das Klagepatent in Gestalt von Angebotshandlungen des angegriffenen Thermocyclers „F“ verletzt haben (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Dies begründet die hinreichende Gefahr wiederholter Verletzungshandlungen im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland.
Die Beklagte zu 4) verteilte – was als solches unstreitig ist – auf der Messe Biotechnica 2007 in Hannover ihren damals aktuellen Produktkatalog „HPCR / Elektrophorese / Bio-Imaging, Katalog 2006/2007“, aus dem (ebenfalls unstreitig) die als Anlage K16 vorliegenden Auszüge (Deckblatt und gebundene Katalogseite 5) stammen. Auf der in diesen Katalog eingebundenen Seite 5 findet sich eine Darstellung der angegriffenen Ausführungsform F der Beklagten zu 1), wobei die Preisangabe im Wesentlichen durch einen Aufkleber mit dem Text
„Neue Modelle verfügbar! Wir beraten Sie gern unter Tel. (…)“
verdeckt ist. Die Bestellnummer des Modells ist trotz des Aufklebers ebenso lesbar wie die Abbildung und die technischen und sonstigen Abgaben zum Modell F auf der Seite 5.
Nach dem (von der Klägerin im Termin bestrittenen) Vortrag der Beklagten zu 4) und 5) sei der gebundene Katalog auf der Messe Biotechnica 2007 ausschließlich zusammen mit einem ebenfalls als Seite 5 gekennzeichneten Einlegeblatt (vgl. Anlage B5 der Beklagten zu 4) und 5)) verteilt worden. Das Einlegeblatt zeige den Thermocycler M der I AG und damit ein Modell, gegen das die Klägerin keine Verbietungsrechte geltend machen könne. Die Beklagten meinen, aus Sicht der Empfänger des Katalogs sei dieses Einlegeblatt erkennbar an die Stelle der in Anlage K16 enthaltenen Seite 5 mit dem angegriffenen Modell F getreten. Das gebundene Katalogblatt der Seite 5, das den angegriffenen F gezeigt habe (vgl. neben Blatt 2 der Anlage K16 auch Anlage B6 der Beklagten zu 4) und 5)), habe aus zeitlichen Gründen vor der Messe nicht mehr ersetzt werden können, weshalb man zu der Lösung einer lose eingelegten „neuen“ Seite 5 verbunden mit dem zitierten Aufkleber auf der gebundenen Seite 5 gegriffen habe. Dieses Einlegeblatt, in Verbindung mit dem Aufkleber auf Seite 5 des gebundenen Katalogs, stehe einer das Klagepatent verletzenden Angebotshandlung betreffend den F entgegen.
Die Klägerin bestreitet, dass der Katalog der Beklagten zu 4) auf der Messe Biotechnica 2007 ausschließlich mit Einlegeblatt ausgegeben worden sei; ihrem Prozessbevollmächtigten sei beispielsweise ein Katalogexemplar ohne Einlegeblatt ausgehändigt worden. Dem beiderseitigen Beweisantritt zu dieser Frage war jedoch nicht nachzugehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 4) und 5) unterstellt, dass der Katalog 2006/2007 vor der Messe niemals ohne Aufkleber und Einlegeblatt gegenüber Kunden verwendet wurde und dass sämtliche auf der Messe ausgegebenen Kataloge neben dem Aufkleber auf der gebundenen Seite 5 auch das Einlegeblatt (Anlage B5) aufgewiesen haben, stellt dies eine Patentverletzung nicht in Frage, weil auch diese Kombination ein patentverletzendes Anbieten darstellt.
Selbst die Verbindung aus gebundener Katalogseite 5 mit dem im Wesentlichen über der Preisinformation angebrachten Aufkleber („Neue Modelle verfügbar! Wir beraten Sie gern unter Tel. (…)“) und einem gleichfalls als Seite 5 gekennzeichneten Einlegeblatt, das ein anderes, nicht patentverletzendes Modell eines anderen Herstellers zeigt, lässt für einen durchschnittlichen Betrachter nicht hinreichend deutlich werden, dass das Angebot des Gerätes F nicht (mehr) gültig sein sollte. Die bloße Identität der Seitenzahlen bedeutet entgegen der von den Beklagten zu 4) und 5) vertretenen Ansicht nicht eindeutig, dass die Einlegeseite 5 die Katalogseite 5 ersetzen und sie nicht nur ergänzen soll. Die Information des Aufklebers „Neue Modelle verfügbar!“ kann vielmehr auch so verstanden werden, dass der auf dem Einlegeblatt gezeigte M neben das fortbestehende Angebot des F treten soll, etwa weil jener eines der auf dem Aufkleber genannten „neuen Modelle“ ist, die verfügbar sein sollen. Dass der Aufkleber zumindest im Wesentlichen den Preis des F verdeckt, kann selbst dann nicht zu einer anderen Würdigung führen, wenn man den Beklagten zu 4) und 5) zugute hält, dass sie ihn bewusst dort platziert haben wollen in der Vorstellung, das Angebot des F auf diese Weise vermeintlich „unvollständig“ zu machen. Dem liegt, wie eingangs unter IV. bereits ausgeführt wurde, in jedem Fall ein zu enges Verständnis eines „Anbietens“ im patentrechtlichen Sinne zugrunde. Denn da der Kaufpreis zwar zu einem juristischen Kaufvertragsangebot im Sinne des § 145 BGB, nicht jedoch zu einem Angebot im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gehört, das patentrechtliche „Anbieten“ mithin in einem wesentlich weiteren Sinne zu verstehen ist, versteht der Empfänger des Katalogs das (hier zugunsten der Beklagten zu 4) und 5) unterstellte) Nebeneinander zweier Seiten 5 trotz des überklebten Preises nicht als Vorrang der einen gegenüber der anderen Seite. Der Aufkleber stellt damit keinen ausdrücklichen Hinweis an die potentiellen Kunden dar, dass das Gerät der angegriffenen Ausführungsform nicht mehr angeboten werden sollte.
Um das patentverletzende Angebot des F aus der Welt zu schaffen, wäre von den Beklagten zu 4) und 5) mehr zu verlangen gewesen, etwa dass sie die Katalogseite 5 mit einem eindeutigen Stempelaufdruck oder einem großflächigen Aufkleber versehen, aus dem deutlich wird, dass dieses Angebot nicht mehr gültig sein und durch das Angebot gemäß dem Einlegeblatt ersetzt werden sollte. Dies gilt erst recht, wenn man den Aufkleber auf Seite 5 mit dem anders lautenden Aufkleber vergleicht, der auf der unmittelbar gegenüberliegenden Seite 4 des gebundenen Katalogs, wie er auf der Messe Biotechnica 2007 ausgegeben wurde, angebracht ist und der lautet (vgl. Anlage K16b):
„Die Artikel auf dieser Seite sind zur Zeit nicht lieferbar!“
Durch diesen Aufkleber, der sich auf einen in dem Parallelverfahren 4a O 14/07 angegriffenen Thermocycler nebst Zubehörartikel bezieht, wird der Leser ausdrücklich und unmissverständlich darüber informiert, dass die auf dieser Seite gezeigten Artikel gegenwärtig nicht (mehr) angeboten werden sollen. Demgegenüber lässt der Aufkleber auf Seite 5 genug Interpretationsspielraum auch für ein Verständnis, wonach „neue Modelle“ zu dem dort gezeigten hinzugekommen sind und über das fortbestehende Angebot hinaus ebenfalls erhältlich sind. Dass den Beklagten zu 4) und 5) die Möglichkeit einer abweichenden und eindeutigen Formulierung durchaus bewusst war, belegt der Aufkleber auf Seite 4 eindrücklich (Anlage K16b).
In der Verwendung des Katalogs 2006/2007 auf der Messe Biotechnica 2007 liegt damit ein patentverletzendes Anbieten des Modells F. Da davon auszugehen ist, dass die Messe Biotechnica 2007 in Hannover auch von potentiellen Kunden aus Nordrhein-Westfalen besucht wurde, denen bei Interesse der Katalog 2006/2007 der Beklagten zu 4) (sei es mit oder ohne zusätzliches Einlegeblatt) ausgehändigt wurde, begründet dies zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Ob mit der Klägerin weitergehend davon auszugehen ist, dass der Aufkleber auf Seite 5 des Katalogs sogar als positiver Hinweis auf die weiteren Modelle der angegriffenen Ausführungsformen (also die Modelle E und D) verstanden werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es genügt für eine die Wiederholungsgefahr begründende Benutzungshandlung, wenn nur eine von insgesamt drei patentverletzenden Ausführungsformen angeboten wurde, was hier mit dem Modell F der Fall ist. Offen bleiben kann des Weiteren, ob sich aus dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin zu einem Angebot der angegriffenen Ausführungsformen über die Internetseite www.labmarket.com der SMLT Marktplatz für Laboreinrichtungen ein weiteres patentverletzendes Anbieten durch die Beklagten zu 4) und 5) ergibt.

V.
Aus den Benutzungshandlungen durch die Beklagten zu 1), 4) und 5) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten zu 1), 4) und 5) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG), wobei zur erforderlichen Wiederholungsgefahr auf die Ausführungen unter IV. 1 und 4. verwiesen werden kann.
Die Beklagten zu 1), 4) und 5) haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen auf dem Gebiet des Klagepatents und der Biotechnologie (bzw. der Beklagte zu 5) als Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter eines solchen) hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB, wobei sich die Beklagte zu 4) das Verschulden ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 5), analog § 31 BGB zurechnen lassen muss. Es war ihnen zumutbar und mithin von ihnen zu verlangen, dass sie sich vor der Aufnahme von Benutzungshandlungen über die Schutzrechtslage informieren. Indem sie dies offensichtlich nicht getan haben, haben sie sich jedenfalls einem Fahrlässigkeitsvorwurf ausgesetzt und damit schuldhaft gehandelt.
Für den Offenlegungszeitraum schulden die Beklagten zu 1) und 4) der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IntPatÜG). Unberechtigt ist die Klage hingegen im Umfang des gegen den Beklagten zu 5) verfolgten Entschädigungsanspruchs. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur der tatsächliche Benutzer einer Patentanmeldung, vorliegend also die Beklagten zu 1) und 4), nicht hingegen der gesetzlicher Vertreter zur Entschädigung verpflichtet ist (vgl. nur Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 33 PatG Rn. 6).
Die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1), 4) und 5) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1), 4) und 5) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten zu 1), 4) und 5) werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Die Voraussetzungen einer Verjährung, die von den Beklagten zu 1) (sowie 2)), 4) und 5) geltend gemacht wird, sind mit dem schlichten Verweis auf die Dauer des Rechnungslegungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzzeitraums nicht substantiiert dargetan. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) tragen nicht vor, wann die Klägerin von der Verletzung des Klagepatents Kenntnis erlangt habe. Nur unter Berücksichtigung dieser Kenntnis der Klägerin kann eine Verjährung der Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz jedoch unter den vorliegenden Umständen in Betracht kommen.
Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zu 4) und 5) zur Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verpflichtet. Die Beklagten zu 4) und 5) bestreiten, jemals Eigentum oder Besitz an einer der angegriffenen Ausführungsformen gehabt zu haben. Für ihre Verurteilung zur Vernichtung ist dies jedoch irrelevant. Anders als im Falle der Beklagten zu 1) und 2) ist die Beklagte zu 4) wie auch der Beklagte zu 5) als ihr Geschäftsführer in Deutschland ansässig. Behauptet der Verletzer, Besitz oder Eigentum an patentverletzenden Erzeugnissen verloren zu haben, führt dies dennoch nicht zur Abweisung der auf Vernichtung gerichteten Klage, weil es dem Verletzten möglich sein muss, sich im Wege der Zwangsvollstreckung Gewissheit über die wahren Verhältnisse zu verschaffen (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 140a PatG, Rn. 3). Dem ist es im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Verletzten gleich zu erachten, wenn der Verletzer wie hier die Beklagten zu 4) und 5) behauptet, niemals Eigentum an einem patentverletzenden Erzeugnis erlangt zu haben, er jedoch gleichwohl eine Angebotshandlung begangen hat, die eine entsprechende Wiederholungsgefahr begründet, verbunden mit der Gefahr, zur Ausführung einer etwaigen Bestellung auf die Angebotshandlung hin dann auch Besitz und/oder Eigentum an einem solchen Erzeugnis zu erlangen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.); 269 Abs. 3 Satz 2; 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes wegen der Kosten (§ 712 ZPO) hat die Klägerin weder vorgetragen noch in der durch § 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht, so dass ihrem Vollstreckungsschutzantrag nicht zu entsprechen war.

Der Streitwert wird auf insgesamt 1.000.000,- € festgesetzt. Davon entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) 250.000,- €, zur Beklagten zu 2) 250.000,- €, zur Beklagten zu 3) 250.000,- € und zu den Beklagten zu 4) und 5) gemeinsam 250.000,- €.