4b O 129/08 – Steckmuffenverbindung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 894

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2008, Az. 4b O 129/08

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,– € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Verfügungsbeklagte, die im Jahre 1995 als A GmbH firmierte, ist gemeinsam mit der Firma B AG eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 479 xxx (nachf. Verfügungspatent, Anl. A 2). Das Verfügungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 28.09.1990 am 28.09.1991 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatentes wurde am 19.07.1995 bekannt gemacht.

Das Verfügungspatent betrifft eine aktivierbare Steckmuffenverbindung, insbesondere für den Einsatz im Kanalbau, bestehend aus einer Muffe aus erhärtetem Material, und zwar aus Beton, Stahlbeton oder Kunstharz, einem Spitzende eines Rohres als Steckteil und einem Dichtring aus elastomerem Werkstoff, der einen inneren Hohlraum aufweist, wobei durch Einpressen von Luft oder eines plastischen oder dauerelastischen Mediums durch wenigstens eine Leitung in diesen Hohlraum bei gleichzeitiger Verformung des Dichtringes der verbleibende Restspalt zwischen Muffe und Spitzende überbrückbar und somit abdichtbar ist.

An der Entwicklung des Verfügungspatents war die Firma C GmbH beteiligt. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 12. / 15. / 19.09.1995 schlossen die Patentinhaber des Verfügungspatents (nachf. Lizenzgeber) mit der C Betonwerk GmbH (nachf. Lizenznehmerin) einen Kooperations- und Lizenzvertrag für eine aktivierbare Dichtung (nachf. nur Vertrag, Anl. AG 2). Der Lizenznehmerin wurde mit dieser Vereinbarung eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung von Betonrohren und Betonrohrteilen unter Verwendung des Lizenzgegenstandes und den Gebrauch und Vertrieb dieser Betonrohre eingeräumt. Nach § 4 dieser Vereinbarung war die Lizenznehmerin berechtigt, für ihr Vertragsgebiet (i.e. weltweit, § 6 des Vertrages) Unterlizenzen zu vergeben. Der jeweilige Unterlizenzvertrag musste danach den im Teil II des Vertrages für Unterlizenzen genannten Bedingungen entsprechen.

In Teil II des Vertrages wurde in § 24 unter Ziffer 1. festgelegt, dass die Lizenznehmerin beabsichtige, Unterlizenzverträge mit weiteren Lizenznehmern für folgende Gebiete abzuschließen:
Region 1: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz
Region 2: (…)

Ziffer 2. dieses Vertragsparagraphen lautet:
Die Verträge für die in Absatz 2. bezeichneten Gebiete sind nach dem als Anlage … beigefügten Muster abzuschließen.

Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten unterzeichnete am 15.09.1995 ein Muster eines Unterlizenzvertrages über eine aktivierbare Dichtung.

In der Folgezeit firmierte die Lizenznehmerin mehrfach um und änderte durch gesellschaftsrechtliche Umwandlungen mehrmals die Rechtsform.

Unter dem 15.03.2004 kündigte die Verfügungsbeklagte den mit der Lizenznehmerin geschlossenen Vertrag zum 31.12.2004. Die Lizenznehmerin wies diese Kündigung zurück. In der Folgezeit wurde der Vertrag fortgeführt und die Vertragsparteien verhandelten über eine Beendigung desselben. Im Dezember 2006 haben die Lizenzgeber den Vertrag zum 31.12.2007 gekündigt. Hiergegen hat die Lizenznehmerin keine Einwände erhoben.

Die Verfügungsklägerin behauptet, am 22.01.2004 mit der Firma C GmbH & Co. KG i.L. einen Unterlizenzvertrag über eine aktivierbare Dichtung für die Region 01 geschlossen zu haben. Hierzu hat die C GmbH & Co. KG i.L. – insoweit unstreitig – das von dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten unterzeichnete Vertragsmuster als Kopiervorlage verwendet und die jeweiligen Firmenbezeichnungen der dort bezeichneten Lizenzgeber und Vertragshändler aktualisiert. Eine Ablichtung dieser Vertragsurkunde hat die Verfügungsklägerin als Anlage A 5 zur Akte gereicht. Wegen des weiteren Inhalts dieses „Unterlizenzvertrages“ wird auf diese Anlage verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.01.2007 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin dem außergerichtlichen anwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten an, dass die Verfügungsklägerin sich auf den mit der C GmbH & Co. KG i.L. abgeschlossenen Unterlizenzvertrag berufe und ihre vertraglichen Rechte hieraus in Anspruch nehmen wolle (Anl. AG 10). Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2007 stellte der anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten eine solche Berechtigung in Abrede und kündigte an, dass die Verfügungsbeklagte ab dem 01.01.2008 beginnen werde, Dritte mit den patentierten aktivierbaren Dichtungen zu beliefern (Anl. A 12).

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 13.02.2008 wurde die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anl. AG 4).

Der anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten antwortete mit Schreiben vom 15.02.2008 hierauf, dass die Verfügungsbeklagte an die Firma D keine Produkte geliefert habe (Anl. A 13). Nach zweimalig stillschweigend gewährter Fristverlängerung, lehnten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und stellten die Wirksamkeit der Unterlizenzvereinbarung in Abrede (Anl. A 6). Mit Schreiben vom 17.04.2008 kündigten sie den Unterlizenzvertrag vorsorglich außerordentlich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin.

Die Klägerin behauptet, die C GmbH & Co. KG i.L. sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den Vertrag eingetreten und habe daher wirksam am 22.01.2004 den Unterlizenzvertrag abschließen können. Sie sei zudem befugt gewesen, hierzu das im Jahre 1995 von dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten unterzeichnete Muster als Vorlage zu verwenden. Da der Unterlizenzvertrag in ungekündigter Zeit des Vertrages abgeschlossen worden sei, sei dieser auch wirksam zustande gekommen. Der Abschluss des Unterlizenzvertrages sei der Verfügungsbeklagten auch nicht verheimlicht worden. Es habe vielmehr kein Bedürfnis bestanden, sie hierüber ausdrücklich in Kenntnis zu setzen, weil die Lieferung der patentgemäßen Produkte seit diesem Zeitpunkt von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin erfolgt seien, so dass sie – die Verfügungsklägerin – davon habe ausgehen dürfen, dass die Verfügungsbeklagte positive Kenntnis hiervon gehabt habe. Aufgrund des Unterlizenzvertrages sei es der Verfügungsbeklagten verwehrt, Lieferungen in das Vertragsgebiet zu leisten. Von einer solchen Lieferung habe sie erstmalig am 22.04.2008 Kenntnis erhalten, da ihr an diesem Tage die entsprechenden Angebotsunterlagen der Firma Beton D per Fax übermittelt worden seien. In der Folgezeit sei es nur zu abwesenheitsbedingten Verzögerungen der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten bzw. des Prozessbevollmächtigten bei der Vorbereitung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gekommen. Etwaige ungewöhnlich lange dauernde Postlaufzeiten habe sie nicht zu vertreten, so dass die Dringlichkeit nicht wegen zu langen Zuwartens ihrerseits entfallen sei.

Mit bei Gericht am 23. Mai 2008 eingehendem, auf den 05. Mai 2008 datierenden, Schriftsatz

beantragt die Verfügungsklägerin,

1.
der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Belieferung Dritter mit dem Sitz oder Produktionsstätten in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz mit folgenden Gegenständen, die durch Patentansprüche des Europäischen Patentes Nr. 0 479 xxx B1 geschützt sind, zu unterlassen:

Dichtring aus elastomerem Werkstoff, der einen inneren Hohlraum aufweist, wobei der Dichtring durch Einpressen von Luft oder eines plastischen oder dauerelastischen Mediums durch wenigstens eine verschließbare Leitung in diesen Hohlraum von einem nicht aktivierten Zustand überführbar ist und bei der dabei auftretenden Verformung des Dichtrings ein verbleibender Restspalt zwischen Muffe und Spitzende zweier Rohre überbrückbar und somit abdichtbar ist.

2.
Der Antragsgegnerin anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,– € oder eine Ordnungshaft bis zu zwei Jahren gegen sie festgesetzt wird.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie behauptet, der Unterlizenzvertrag sei frühestens am 02.08.2006 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vertragsverhältnis bereits gekündigt gewesen, weswegen es treuwidrig sei, sich auf diesen Unterlizenzvertrag zu berufen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Lizenznehmerin und die Verfügungsklägerin kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Verfügungsbeklagte zu benachteiligen. Auch deshalb könne die Verfügungsklägerin aus dem Unterlizenzvertrag keine Rechte gegen die Verfügungsbeklagte herleiten. Zudem sei der Unterlizenzvertrag schon deshalb nicht wirksam abgeschlossen worden, weil die C GmbH & Co. KG i.L. nicht die Gesamtrechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin sei, weswegen sie nicht befugt gewesen sei, solche Unterlizenzverträge abzuschließen. Solches sei ihr ohnehin nicht unter Verwendung eines mehr als acht Jahre alten Musters möglich gewesen, ohne eine – erforderliche – Unterschrift der Verfügungsbeklagten neu einzuholen.

Schließlich habe die Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet, da sie bereits aufgrund der eindeutigen Ankündigung des anwaltlichen Vertreters vom 01.12.2007 Anlass gehabt habe, seit dem 01.01.2008 gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, da es der Angelegenheit an der für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Dringlichkeit fehlt.

I.
1.
Um Ansprüche vorläufig zu sichern oder Rechtsverhältnisse vorläufig zu regeln sieht die Zivilprozessordnung in den §§ 935, 940 ZPO den Erlass einstweiliger Verfügungen auf Grund eines summarischen Verfahrens vor.

Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung für den Antragsteller auf Grund eines solchen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung, des Verfügungsgrunds. Der Antragsteller hat einen Grund, im Eilverfahren vorzugehen, wenn der alsbaldige Erlass einer vorläufigen Maßnahme zur Sicherung seines Anspruchs oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses notwendig ist, der Antragsteller also nicht auf das langwierige Klageverfahren verwiesen werden darf, soll die Verwirklichung seines Rechts nicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 48). Der Verfügungsgrund wird kurzgefasst als die Dringlichkeit der Sache bezeichnet.

Über den Verfügungsgrund ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu entscheiden. Nach § 920 Abs. 1 und 2, § 936 ZPO hat der Antragsteller den Verfügungsgrund, das heißt dessen tatsächliche Voraussetzungen, darzulegen und glaubhaft zu machen.

In dem vorliegenden Verfahren kommt der Verfügungsklägerin nicht die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zugute. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich nicht über die in dem Gesetz genannten Fälle hinaus ausgedehnt werden sollte. Es hat vielmehr bei der Prüfung des Verfügungsgrundes nach den Umständen des Einzelfalles zu verbleiben (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 54, Rn 19 f.). Insbesondere ist eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf Ansprüche auf Unterlassung von Schutzrechtsverletzungen nicht gerechtfertigt, da es an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke fehlt (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79 (80) – AHF Konzentrat; OLG Düsseldorf, Mitt. 1980, 117; LG Düsseldorf, GRUR 2000, 692).

Vorliegend handelt es sich um eine solche Schutzrechtsverletzung, da die Verfügungsklägerin geltend macht, als Unterlizenznehmerin alleine berechtigt zu sein, die Erfindung des Verfügungspatents in dem Vertragsgebiet zu verwenden.

2.
Die Dringlichkeit ist vorliegend aber nicht gegeben, weil die Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr selbst die Sache nicht so eilig ist. Als nicht eilig kennzeichnen kann der Verfügungskläger die Sache vor allem durch ein Zögern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs, wenn er nämlich in Kenntnis der schutzrechtswidrigen Handlung und der ihm noch drohenden Nachteile gegen den Verstoß nicht vorgeht, er den Verfügungsbeklagten also nicht in angemessener Zeit abmahnt und bei Erfolglosigkeit der Abmahnung nicht alsbald eine einstweilige Verfügung beantragt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12, Rn 3.15).

Dem Verfügungskläger ist vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung ausreichend Zeit zuzubilligen, sich über die Schutzrechtsverletzung Gewissheit zu verschaffen. Er muss alle tatsächlichen Umstände kennen, die die Schutzrechtsverletzung begründen.

Wenn der Verfügungskläger vorab so zuverlässig von einem schutzrechtswidrigen Vorhaben weiß, dass er bereits gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann – Erstbegehungsgefahr –, beginnt die Frist schon zu diesem Zeitpunkt (Berneke, a.a.O., Rn 69).

Nach diesen Grundsätzen gilt für den zur Entscheidung anstehenden Fall das Folgende:

Die Verfügungsklägerin hat aufgrund des Schreibens des anwaltlichen Vertreters der Verfügungsbeklagten bereits durch das Schreiben vom 01.12.2007 Kenntnis davon erhalten, dass die Verfügungsbeklagte beabsichtigte, die aktivierbaren Dichtungen – nach Wirksamwerden der Kündigung des Vertrages mit der Lizenznehmerin zum 31.12.2007 – ab dem 01.01.2008 selber an Dritte zu liefern. Diesem Schreiben ist bereits eindeutig zu entnehmen, dass die – anwaltlich beratene – Verfügungsbeklagte davon ausging, dass der Unterlizenzvertrag keine Wirksamkeit entfalten könne. Vom allein maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont aus betrachtet, konnte die Verfügungsklägerin diese Ankündigung auch nur auf das „Vertragsgebiet“ des Unterlizenzvertrages beziehen, da für Lieferungen an Dritte in nicht von dem Unterlizenzvertrag erfassten Gebieten keinerlei Verbietungsrechte bestanden. Es bestand für die Verfügungsklägerin auch kein gerechtfertigter Anlass, davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte mit dieser Ankündigung das Feld für erneute Verhandlungen vorbereiten wollte, da diese nach der wirksamen Kündigung des Vertrages mit der Lizenznehmerin aus ihrer Sicht hierzu keinerlei Veranlassung mehr gehabt haben durfte. Gegen eine solche Annahme spricht weiterhin, dass von den Parteien nicht vorgetragen wurde, dass es während des Bestehens des ursprünglichen Vertrages bereits zu Aufforderungen zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen gekommen sei, so dass die Situation nicht mit vorherigen Lagen vergleichbar ist. Aufgrund dessen gab es kein schützenswertes Vertrauen der Verfügungsklägerin darauf, dass der Unterlizenzvertrag von der Verfügungsbeklagten respektiert werden würde.

Der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers Klostermann der Verfügungsklägerin vom 14.05.2008 ist zu entnehmen, dass diese zum Ende des Jahres 2007 erkannte, dass die Verfügungsbeklagte die Belieferung anderer Hersteller mit der aktivierbaren Dichtung vorbereitete. Der Geschäftsführer versicherte weiter an Eides statt:

„Die Anzeichen dafür ergaben sich aus Äußerungen von Marktteilnehmern, die ankündigten, ab dem Jahre 2008 ebenfalls Betonrohre und Betonrohrteile mit aktivierbaren Dichtungen herstellen und liefern zu können.“ (Bl. 11 d.A.)

Diese Anzeichen, die der Verfügungsklägerin vorlagen, nahm diese zum Anlass, die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2008, gerichtet an den außergerichtlichen anwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten, abzumahnen. Hier führte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin aus:

„angesichts der Eindeutigkeit der zugunsten unserer Mandantin bestehenden Rechtssituation waren wir nicht davon ausgegangen, dass Ihre Mandantin entsprechend Ihrer Ankündigung vom 01.12.2007 die Belieferung Dritter innerhalb des räumlichen Gebietes des Unterlizenzvertrages ausführt. Nun musste unsere Mandantin allerdings zur Kenntnis nehmen, dass Ihre Mandantin offenkundig diese Belieferung aufgenommen hat. Die Firma Betonwerk D bietet inzwischen eindeutig ihre Produkte unter Verwendung von ihrer Mandantin gelieferter Dichtungen an.“ (Anl. AG 4)

Die Verfügungsklägerin hat mithin selber glaubhaft gemacht, dass sie bereits im Februar 2008 eine solch hinreichende Kenntnis von Umständen hatte, die eine Erstbegehungsgefahr begründeten, dass sie sich veranlasst sah, die Verfügungsbeklagte abzumahnen. Es ist daher auf diesen Zeitpunkt, den 13.02.2008, für den Beginn der Frist abzustellen.

Diese einmal begründete Erstbegehungsgefahr ist auch nicht etwa dadurch wieder entfallen, dass der außergerichtliche anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten in erster Reaktion auf die Abmahnung mit Schreiben vom 15.02.2008 erwiderte, dass die Verfügungsbeklagte an die Firma Betonwerk D keine Produkte geliefert hat. Dieser Erklärung fehlt es an jeder die Begehungsgefahr entfallen lassende Ernsthaftigkeit, da sie nicht einmal zum Zwecke der Erfüllung eines hierauf gerichteten Auskunftsanspruches erteilt wurde.

Die Verfügungsklägerin hat die mit ihrer Abmahnung gesetzte Frist vom 21.02.2008 offenkundig zweimal stillschweigend verlängert, ohne dass von ihr vorgetragen worden wäre, weshalb hierzu Anlass bestanden habe. Mit Schreiben vom 17.03.2008, welches ausweislich des Eingangsstempels am 19.03.2008 bei den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin einging, lehnten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Verfügungsklägerin, die bereits seit dem 13.02.2008 hinreichende Kenntnis von der bestehenden Erstbegehungsgefahr hatte, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen. Statt dessen hat sie 2 ½ Wochen verstreichen lassen, bevor sie der Verfügungsbeklagten erneut Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung gab. Hierzu bestand indes keinerlei Anlass, da die Prozessbevollmächtigten unmissverständlich ihre Rechtsposition dargelegt hatten, nach der sie von einer Berechtigung der Verfügungsbeklagten ausgingen.
Auch nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Verfügungsklägerin nichts weiter unternommen und insbesondere keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht angebracht. Sie hat stattdessen abgewartet, bis ihr am 22.04.2008 entsprechende Unterlagen übermittelt wurden, anhand derer sie eine Belieferung der Verfügungsbeklagten in das Vertragsgebiet des Unterlizenzvertrages nachweisen konnte.

Erst im Anschluss hieran hat die Verfügungsklägerin Vorbereitungen getroffen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Dies ist aber, da sie bereits mit Kenntnis des Bestehens einer Erstbegehungsgefahr hätte tätig werden müssen, zu spät, um eine Dringlichkeit noch bejahen zu können. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Zeit seit dem 22.04.2008 bis zum Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 23.05.2008 von der Verfügungsklägerin so genutzt wurde, dass ihr eine frühere Einreichung des Antrages nicht möglich gewesen sei. Gerechnet ab dem 13.02.2008 sind bis zu der Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens mehr als 14 Wochen verstrichen. Es kommt vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob die Verfügungsklägerin eine Postlaufzeit von 4 Tagen zu vertreten hat, da sie für sich in Anspruch nimmt, die Antragsschrift „bereits“ am 19.05.2008 auf den Postweg gebracht zu haben.

Eine solch lange Zeitspanne lässt die Feststellung nicht mehr zu, dass es der Verfügungsklägerin mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer – vermeintlichen – Ansprüche so eilig ist, dass eine Entscheidung in einem summarischen Verfahren erforderlich ist und nicht der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann.

Entgegen der von dem Verfügungsklägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, durfte die Verfügungsklägerin sich vorliegend mit der Rechtsverfolgung auch nicht deshalb Zeit lassen, weil die Verfügungsbeklagte sie weiterhin mit den aktivierbaren Dichtungen beliefert habe. Die Belieferung der Verfügungsklägerin mit patentgemäßen Dichtungen stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Gegenstand der Auseinandersetzung war stets und alleine nur das von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Ausschließlichkeitsrecht.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 11.06.2008 und vom 24.06.2008 boten keinen Anlass, die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.