4a O 73/07 – Waschmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 891

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 73/07

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Waschmaschinen mit Antriebseinheiten für eine Trommelwaschmaschine, welche eine Kunststofftonne aufweist, die innerhalb eines Gehäuses montiert ist, und eine Trommel aufweist, welche drehbar in der Tonne mittels einer an der Trommel fixierten Welle montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor zur Trommel zu übertragen, wobei die Antriebseinheit umfasst: die Tonne, ein hohles Metall-Lagergehäuse, die Welle, den Motor, der einen mit der Welle verbundenen Rotor und einen Stator aufweist, und wenigstens ein Lager, welches zwischen der Welle und dem Lagergehäuse zum Lagern der Welle montiert ist,
im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 1 094 xxx B2
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Lagergehäuse als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer Rückwand der Tonne gebildet ist und die Antriebseinheit ferner eine Stütze aufweist, die an der Tonne befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator zu stützen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 2004 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der Herkunft und des Vertriebswegs der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen und Lieferscheinen,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeiträume, Zugriffszahlen sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. November 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil insgesamt ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 535.000,- vorläufig vollstreckbar, davon der Tenor zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 450.000,-, der Tenor zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,- und der Kostentenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,-.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine koreanische Gesellschaft, nimmt die Beklagten gestützt auf den deutschen Teil des europäischen Patents 1 094 xxx B2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents, dessen deutscher Teil DE 600 15 xxx T3 (Anlage WKS 1a) in Kraft steht. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte am 14. August 2000. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20. Oktober 2004 veröffentlicht. In einem von dritter Seite angestrengten Einspruchsverfahren hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent mit Entscheidung vom 10. November 2005 (vgl. Anlage K1 zu Anlage B2) in dem hier geltend gemachten beschränkten Umfang aufrechterhalten. Dem entspricht die Fassung der als Anlage WKS 1 vorgelegten B2-Schrift. Unter dem 18. Oktober 2007 hat die Beklagte zu 2) bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Anlage B2), mit der sie eine neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die EP 0 361 775 A2 (die Entgegenhaltung D11 des Nichtigkeitsverfahrens) sowie fehlende Erfindungshöhe geltend macht. Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage liegt noch nicht vor.

Das Klagepatent bezieht sich auf den Aufbau der Antriebseinheit in einer Trommelwaschmaschine (Structure of driving unit in drum type washing machine). Der mit der vorliegenden Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Fassung der B2-Schrift (Anlage WKS 1) in englischer Sprache wie folgt:
A driving unit for a drum type washing machine having a plastic tub (2) mounted inside a cabinet (1) and a drum (3) rotatably mounted in the tub (2) by means of a shaft (4) fixed to the drum for transmission of driving power from a motor (5) to the drum, the driving unit comprising:
said tub (2);
a hollow metal bearing housing (7);
said shaft (4);
said motor (5), comprising a rotor (13) connected to said shaft (4) and a stator (14); and
at least one bearing (6a, 6b) mounted between said shaft (4) and said bearing housing (7) for supporting the shaft,
characterised in that:
the bearing housing (7) is formed as an injection moulded insert within a central portion of a rear wall of the tub (2); and
the driving unit further comprises a supporter (17) fixed to the tub (2) and fitted between the rear wall of the tub and the stator, for supporting the stator (14).

In deutscher Übersetzung lautet Anspruch 1 nach der T3-Schrift (Anlage WKS 1a) wie folgt:
Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine, welche eine Kunststofftonne (2) aufweist, die innerhalb eines Gehäuses (1) montiert ist, und eine Trommel (3) aufweist, welche drehbar in der Tonne (2) mittels einer an der Trommel fixierten Welle (4) montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor (5) zur Trommel zu übertragen, wobei die Antriebseinheit umfasst:
die Tonne (2);
ein hohles Metall-Lagergehäuse (7);
die Welle (4);
den Motor (5), der einen mit der Welle (4) verbundenen Rotor (13) und einen Stator (14) aufweist; und
wenigstens ein Lager (6a, 6b), welches zwischen der Welle (4) und dem Lagergehäuse (7) zum Lagern der Welle montiert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Lagergehäuse (7) als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer Rückwand der Tonne (2) gebildet ist, und
die Antriebseinheit ferner eine Stütze (17) aufweist, die an der Tonne (2) befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator (14) zu stützen.

Wegen des Wortlauts der im Wege von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 6 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend werden die Figuren 2A und 2B der Klagepatentschrift, die eine erste, dem Anspruch 1 entsprechende Ausführungsform der geschützten Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine zeigen, wiedergegeben. Figur 2A (hier leicht verkleinert) zeigt einen Längsschnitt einer Trommelwaschmaschine, Figur 2B eine detaillierte vergrößerte Ansicht des Bereiches „A“ der Figur 2A:

Die Beklagte zu 2) ist die in Deutschland ansässige europäische Vertriebsgesellschaft der koreanischen Beklagten zu 1). Diese stellt unter der Produktbezeichnung A Trommelwaschmaschinen mit hinter der Trommel angeordneten Antriebseinheiten her und exportiert sie unter anderem nach Deutschland; die Trommelwaschmaschinen A werden nachfolgend auch als angegriffene Ausführungsform bezeichnet. Die Beklagte zu 2) vertreibt die angegriffene Ausführungsform in Deutschland unter anderem über die Firma Marktkauf.
Die angegriffene Ausführungsform, von der eine (im Original kolorierte) Schnittzeichnung als Anlage B1 vorliegt, die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegeben wird,

verfügt über eine Stütze (Plate for fixing the stator of motor made of steel), an welcher der Stator mittels sechs Schrauben befestigt wird, und ein Lagergehäuse (Bearing Housing made of Aluminium alloy). Die Stütze wird über ebenfalls sechs Schrauben, die in metallische Gewindeeinsätze eingeschraubt werden, mit der Rückwand der Tonne (Tub made of plastic) verbunden. Die genannten metallischen Gewindeeinsätze sind in die Kunststoffrückwand der Tonne als vorgefertigte Einsätze eingegossen. Auch der hohlzylindrische Teil des metallischen Lagergehäuses selbst ist in die Rückwand der Tonne eingegossen. Nach dem Vortrag der Beklagten zu Anlage B1 sind die Gewindeeinsätze über ebenfalls in die Kunststoffrückwand der Tonne eingegossene und daher von außen nicht sichtbare armartige Verbindungsstücke mit dem hohlzylinderförmigen Teil des Lagergehäuses verbunden.
Die als Anlage WKS 3 vorliegenden Fotografien zeigen die Rückwand der Kunststofftonne der angegriffenen Ausführungsform mit dem Endstück der drehbar gelagerten Welle, die an ihrem anderen Ende die Tonne trägt. In sechs sternförmig radial nach außen weisenden Kunststofffortsätzen auf der Tonnenrückwand sind in Foto 1 die Stirnseiten von Metall-Gewindeeinsätzen erkennbar, die in die Kunststoffrückwand eingegossen sind. Für Foto 2 ist die metallische Stütze auf die Rückwand aufgesetzt worden. Über sechs der zwölf im äußeren Ringabschnitt befindlichen großen Bohrungen ist die Stütze mittels Befestigungsschrauben, die in die erwähnten Gewindeeinsätze eingeschraubt werden können, an der Tonne fixierbar. Die weiteren sechs großen Bohrungen im äußeren Ringabschnitt der Stütze dienen der Aufnahme von Schrauben zur Befestigung des Stators, der in Foto 3 gegenüber Foto 2 zusätzlich aufgesetzt ist, an der Stütze.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß, hilfsweise jedenfalls mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Wenn man nicht bereits – was zutreffend sei – davon ausgehe, dass die sechs Befestigungspunkte für die Stütze in die Tonne integriert und unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht Bestandteil des Lagergehäuses seien, weshalb eine wortsinngemäße Verwirklichung gegeben sei, stelle die Verwendung mit dem Hohlzylinder verbundener Gewindeeinsätze jedenfalls ein gleichwirkendes, durch den Fachmann auffindbares und unter Berücksichtigung der Klagepatentschrift gleichwertiges Ersatzlösungsmittel dar. Denn da die technische Wirkung des Merkmals 8.1 zur Befestigung der Stütze an der Tonne (vgl. die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Merkmalsgliederung) darin bestehe, den Stator relativ zur Tonne und damit zugleich auch zum Lagergehäuse einerseits und der Welle mit der Trommel andererseits festzulegen, geschehe die Festlegung des Stators an der Tonne unabhängig davon, ob dies unmittelbar an der Tonne oder mittelbar, nämlich vermittelt über das (in die Rückwand der Tonne anspruchsgemäß eingegossene) Lagergehäuse erfolge.

Die Klägerin beantragt
mit dem Hauptantrag wie erkannt,

hilfsweise, die Beklagten wegen Verletzung mit äquivalenten Mitteln zur Unterlassung zu verurteilen gemäß folgender Fassung des letzten Absatzes des Antrags zu I. 1., dessen Abweichungen hervorgehoben sind:
bei denen das Lagergehäuse als ein spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer Rückwand der Tonne gebildet ist und die Antriebseinheit ferner eine Stütze aufweist, die in metallischen, mit dem unmittelbar lagertragenden Teil verbundenen Gewindeeinsätzen befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um den Stator zu stützen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 2) erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede. Diese mache von Merkmal 8, wonach die Stütze an der Tonne befestigt und zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist, um diesen zu stützen, keinen Gebrauch. Statt an der Tonne sei die Stütze der angegriffenen Ausführungsform am Lagergehäuse befestigt.
Darüber hinaus habe das (auch im vorliegenden Zusammenhang) als „Stütze“ bezeichnete Bauteil bei der angegriffenen Ausführungsform eine andere Funktion als im Patent vorgesehen. Es diene im Fall der angegriffenen Ausführungsform lediglich dazu, Gewinde für Schrauben aufzunehmen, mittels welcher der Stator befestigt werden könne. Die „Stütze“ erfülle damit eine Art Adapterfunktion: Um die Befestigung von Steckern an einem so genannten Hall-Element am unteren Ende der Tonne zu erleichtern, müsse der Stator um etwa 23° gedreht montiert werden. Die Bohrungen in dem üblicherweise verwendeten Statorring kämen durch die verdrehte Stellung des Stators nicht mehr mit den Gewindebohrungen in der Trommelrückwand zur Deckung. Um nun nicht lediglich für die angegriffenen Waschmaschinen einen anderen Stator als üblich verwenden zu müssen und dennoch eine Fixierung durch Schrauben zu ermöglichen, verwendeten die Beklagten das zusätzliche Bauteil in Gestalt der „Stütze“ (Plate for fixing stator of motor made of steel), die für den Stator die benötigten, um 23° versetzten Gewindebohrungen zur Verfügung stelle.
Schließlich werde sich das Klagepatent im Zuge der anhängigen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass der Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.

Dem tritt die Klägerin entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und (mit dem auf eine wortsinngemäße Verletzung gestützten Hauptantrag) begründet. Über die Frage einer Verletzung mit äquivalenten Mitteln war daher nicht zu befinden.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Eine hinreichende Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, beruht die Waschfunktion einer Trommelwaschmaschine darauf, dass sie die Reibung zwischen einer von einem Motor gedrehten Trommel und Wäsche in einem stationären Waschmittel ausnutzt: Wäsche und Waschwasser werden in die Trommel eingeführt, diese stellt durch ihre Drehung eine schlagende und reibende Waschwirkung bereit, verursacht aber fast keine Schäden an der Wäsche und vermeidet, dass diese sich verknotet (Klagepatentschrift, Anlage WKS 1/1a, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die T3-Schrift, Anlage WKS 1a).
Im Stand der Technik waren Trommelwaschmaschinen bekannt, deren Aufbau in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellt ist. In einem Gehäuse (1) ist eine Tonne (2) montiert. Eine Trommel (3) ist drehbar an einem mittleren Abschnitt der Innenseite der Tonne (2) angeordnet. Unter der Tonne (2) befindet sich ein Motor (5a) mit einer Riemenscheibe (18), die über einen Riemen (20) zur Kraftübertragung mit einer Trommelriemenscheibe (19) verbunden ist. Diese befindet sich auf einer Trommelwelle (4), verbunden mit der Rückseite der Trommel (3). Der Antrieb der Trommel erfolgt bei diesem Stand der Technik dadurch, dass die Antriebskraft des Motors (5a) mittels der Motorriemenscheibe (18), der Trommelriemenscheibe (19) und des Riemens (20), der beide Riemenscheiben verbindet, zur Trommel (3) übertragen wird (Abschnitt [0003]).
An diesem Stand der Technik (Trommelwaschmaschinen mit Riemenantrieb) kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die Vielzahl von Komponenten einen erhöhten Montageaufwand und eine hohe Reparaturanfälligkeit mit sich bringe (Abschnitt [0006]), laut sei (Abschnitt [0005]), durch die mittelbare Kraftübertragung Energie verschwende (Abschnitt [0004]) und zu einer Verschlechterung der Waschleistung führe (vgl. Abschnitt [0007]).
In Abschnitt [0009] der Beschreibung schildert die Klagepatentschrift einen Stand der Technik von diversen Trommelwaschmaschinen mit Direktantrieb, bei denen Lager eine Antriebswelle lagern und die einen Motor unmittelbar an eine in der Tonne drehbar angebrachte Trommel koppeln. Die in Abschnitt [0009] genannten druckschriftlichen Entgegenhaltungen unterscheiden sich voneinander durch die jeweils unterschiedliche Anordnung der Lager innerhalb der Antriebsvorrichtung. Auf die Nachteile dieser Trommelwaschmaschinen mit Direktantrieb geht die Klagepatentbeschreibung nicht explizit ein. Aus der in Abschnitt [0012] des Klagepatents genannten Aufgabenstellung, eine Antriebseinheit mit verbesserter Haltekraft bereit zu stellen, lässt sich jedoch rückschließen, dass das Klagepatent bei ihnen die Haltekraft für verbesserungswürdig hält.

Vor dem Hintergrund des kritisierten Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine bereit zu stellen, welche Geräusche, Reparaturen und die Verschwendung von Energie verringert, die Waschleistung weiterhin verbessert (vgl. Abschnitt [0011]) und eine verbesserte Haltekraft aufweist (vgl. Abschnitt [0012]). Außerdem sei die im Stand der Technik im Allgemeinen verwendete Tonne (2) aus rostfreiem Stahl teuer, schlecht formbar und schwer (vgl. Abschnitt [0008]).

Zur Lösung sieht Anspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine;
2. die Trommelwaschmaschine weist auf:
2.1 ein Gehäuse (1),
2.2 eine innerhalb des Gehäuses (1) montierte Kunststofftonne (2),
2.3 eine Trommel (3);
3. die Trommel (3) ist
3.1 mittels einer an ihr fixierten Welle (4)
3.2 drehbar in der Tonne (2) montiert,
3.3 um Antriebskraft von einem Motor (5) zur Trommel zu übertragen;
4. die Antriebseinheit umfasst:
4.1 die Tonne (2),
4.2 ein hohles Metall-Lagergehäuse (7),
4.3 die Welle (4),
4.4 den Motor (5), wenigstens ein Lager (6a, 6b),
4.5 eine Stütze (17);
5. der Motor (5) umfasst:
5.1 einen Rotor (13) und einen Stator (14),
5.2 wobei der Rotor (13) mit der Welle (4) verbunden ist;
6. das Lager (6a, 6b) ist zwischen der Welle (4) und dem Lagergehäuse (7) zum Lagern der Welle (4) montiert;
7. das Lagergehäuse (7) ist als spritzgegossener Einsatz innerhalb eines Mittelabschnitts einer Rückwand der Tonne (2) gebildet;
8. die Stütze (17)
8.1 ist an der Tonne (2) befestigt,
8.2 zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt,
8.3 um den Stator (14) zu stützen.

In Abkehr von dem in Figur 1 des Klagepatents dargestellten Stand der Technik eines indirekten, über Riemen vermittelten Drehantriebs der Trommel sieht die technische Lehre des Klagepatents einen direkten Antrieb vor, bei dem die Antriebseinheit, den Motor umfassend (vgl. Merkmal 4.4), nicht mehr unterhalb, sondern hinter der Trommel angeordnet ist. Dies findet seinen Niederschlag in den Merkmalsgruppen 3, 5 und 8, wonach die Trommel mittels einer an ihr fixierten Welle drehbar in der Tonne montiert ist, um Antriebskraft von einem Motor zu ihr zu übertragen, und wonach der Rotor, aus dem der Motor neben einem Stator besteht, mit der Welle verbunden ist (Merkmal 5.2). Der Stator wird durch eine Stütze gestützt (vgl. Merkmal 8.3), welche an der Tonne befestigt (Merkmal 8.1), und zwar konkret zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt ist (Merkmal 8.2). Dies bedingt die – auch in dem Ausführungsbeispiel nach Figuren 2A und 2B dargestellte – Anordnung des Motors hinter der Trommel und an der Rückseite der Tonne.

II.
Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 7 des Klagepatentanspruchs 1 zu Recht unstreitig. Vor diesem und dem Hintergrund des Streits um die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents bedürfen die Merkmalsgruppe 8, die Merkmale 4.2 und 7 (betreffend das hohle Metall-Lagergehäuse) sowie der gattungsbildende Begriff der Trommelwaschmaschine nach dem Verständnis des Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents näherer Betrachtung.

1.
Trommelwaschmaschine
Die Klagepatentschrift versteht unter einer Trommelwaschmaschine nicht jede Art von Waschmaschine, die irgendeine Art von Trommel aufweist, sondern nur eine solche Trommel, die sich um eine im Wesentlichen waagerecht ausgerichtete (horizontale) Achse dreht. Sie grenzt sich damit ab von Waschmaschinen, die eine Trommel mit einer vertikalen Achse aufweisen, in der die Wäsche von einem um eine drehbare Nabe beweglichen Rührwerk geschlagen und die allenfalls zu Schleuderzwecken insgesamt gedreht werden können. Bei derartigen Rührwerk-Waschmaschinen wird die Waschleistung jedoch durch das Rührwerk, nicht durch die Rotation der Trommel hervorgerufen. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents und deckt sich mit den Zeichnungen bevorzugter Ausführungsformen, die bei der Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ). Zugleich entspricht es dem allgemeinen fachmännischen Verständnis einer Trommelwaschmaschine:
In der Beschreibung der Klagepatentschrift (Abschnitt [0002]) wird die Funktion einer gattungsgemäßen Trommelwaschmaschine dahin beschrieben, sie wasche dadurch, dass sie die Reibung zwischen einer von einem Motor gedrehten Trommel und Wäsche in einem stationären Waschmittel ausnutze, wobei das Waschwasser und die Wäsche in die Trommel eingeführt werden. Eine Trommelwaschmaschine stelle daher eine schlagende und reibende Waschwirkung bereit, ohne Schäden an der Wäsche zu verursachen oder zu einem Verknoten der Wäsche zu führen. Die charakteristische Reibung zwischen Trommel und Wäsche wird mithin dadurch erzeugt, dass infolge einer Drehung der Trommel um eine waagerechte Achse die zunächst unten liegende Wäsche angehoben wird und sodann durch Schwerkraftwirkung wieder nach unten fällt: Dieses Wechselspiel erzeugt die schlagende und reibende Waschwirkung bei einer Trommelwaschmaschine. Von derartigen, mit einer Trommel mit im Wesentlichen horizontal ausgerichteter Achse versehenen Waschmaschinen geht die Klagepatentschrift aus; allein ihre, in den Abschnitten [0004] ff. der Beschreibung aufgeführten Nachteile sollen durch die Erfindung des Klagepatents überwunden werden, nicht etwaige Nachteile irgendeines anderen Waschmaschinentyps, mag dieser auch – wie Rührwerk-Waschmaschinen – über eine Trommel verfügen.
Bestätigt wird dieses Verständnis durch Merkmal 3.1, wonach die Trommel nach der klagepatentgemäßen Lehre mittels einer an ihr fixierten Welle drehbar in der Tonne montiert ist (Merkmale 3.1 und 3.2). Diese Fixierung ist nur dann sinnvoll, wenn sich die Trommel stets gemeinsam mit der Welle drehen soll, weil allein die Trommeldrehung in der erwähnten Weise die Waschwirkung bereitstellen kann. Möglich ist dies nur bei einer horizontal ausgerichteten Trommel, in der die Wäsche mit der sich drehenden Trommel wechselweise angehoben und fallen gelassen wird. Bei einer Rührwerk-Waschmaschine wäre eine Fixierung der Trommel an der Welle hingegen funktionswidrig, weil die Waschwirkung hier gerade dadurch erzeugt wird, dass sich das auf der Welle angeordnete Rührwerk relativ zur (Wäsche in der) Trommel bewegt. In der Waschphase muss die Trommel einer Rührwerk-Waschmaschine daher gegenüber der Welle stillstehen, mithin von ihr entkoppelt sein. Die Trommel dreht sich nur in Schleuderphasen gemeinsam mit der Welle, was eine Kupplung voraussetzt, einer dauerhaften Fixierung im Sinne des Merkmals 3.1 jedoch entgegensteht.
Die hier vertretene enge Auslegung des Merkmals einer Trommelwaschmaschine, verstanden als eine solche mit im Wesentlichen horizontaler Achse, deckt sich mit dem Verständnis eines Fachmanns auf dem Gebiet der Klagepatentschrift, wie es beispielsweise in der Entscheidung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung des EPA vom 11. November 2006 (vgl. Anlage K1 zu B2) dokumentiert ist. Der Fachmann kennt den grundlegenden Unterschied zwischen den zwei genannten unterschiedlichen Arten von Waschmaschinen, von denen nur eine als Trommelwaschmaschine (auch im Sinne des Klagepatents) bezeichnet wird. In der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage K1 zu B2) heißt es zur Abgrenzung gegenüber der Entgegenhaltung D1 auf Seite 3 in deutscher Übersetzung (zitiert nach Bl 48 GA, der von den Beklagten nicht beanstandeten Übersetzung der Klägerin):
Anspruch 1 des geänderten Hauptanspruchs offenbart eine Antriebseinheit für eine Trommelwaschmaschine. Der Fachmann weiß, dass eine Trommelwaschmaschine nicht eine Waschmaschine ist, die lediglich eine Trommel hat, sondern dass es sich um einen Fachausdruck für eine spezielle Art von Waschmaschine handelt, nämlich eine Waschmaschine mit einer im Wesentlichen horizontalen Achse. Eine Rührwerk-Waschmaschine wie in D1 erzielt den Wascheffekt durch das Rührwerk und obwohl sie eine drehbare Nabe und deshalb eine Trommel hat, ist sie nicht eingeschlossen durch die übliche Auslegung einer Trommelwaschmaschine.
Um eine Trommelwaschmaschine im Sinne des Klagepatents handelt es sich daher nicht schon dann, wenn eine Waschmaschine (irgend-) eine Trommel (sei es auch eine solche mit vertikaler Achse) aufweist, was auch auf eine Rührwerk-Waschmaschine zuträfe. Eine Trommelwaschmaschine im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre setzt nach dem Verständnis des Fachmanns voraus, dass die Achse der Trommel im Wesentlichen horizontal ausgerichtet ist. Waschmaschinen mit einer Trommel, die eine vertikale Achse aufweist, und einem Rührwerk, wie sie etwa in den Entgegenhaltungen D1, D10 und D11 offenbart werden, bilden damit keinen gattungsgemäßen Stand der Technik des Klagepatents.

2.
(Hohles Metall-) Lagergehäuse
Die Beklagten vertreten die Ansicht, das hier und im Weiteren als „Stütze“ zu bezeichnende Element (Plate for fixing stator of motor made of steel), das den Stator trägt (so auch die eigene Beschriftung durch die Beklagten in Anlagen B3/1, B3/2 und B3/4), werde bei der angegriffenen Ausführungsform nicht an der Tonne befestigt, und zwar zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt (Merkmale 8.1 und 8.2), sondern an dem Lagergehäuse angebracht, weil die Gewindeeinsätze, in welche die Befestigungsschrauben der Stütze eingreifen, zu demselben in die Tonnenrückwand eingegossenen Bauteil gehörten, das auch als Lagergehäuse für die Lager der Welle im Sinne des Merkmals 6 fungiert.
Es bedarf daher bereits auf der Auslegungsebene einer Abgrenzung, was das Klagepatent unter dem Lagergehäuse im Sinne der Merkmale 4.2, 6 und 7 einerseits versteht und was es bereits der Rückwand der Tonne im Sinne des Merkmals 8.2 zurechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach der Lehre des Klagepatents schon deshalb zwingend eine enge Verknüpfung zwischen dem Lagergehäuse und der Rückwand der Tonne geben muss, weil Merkmal 7 gerade fordert, dass das Lagergehäuse als spritzgegossener Einsatz („an injection moulded insert“, nicht „Einheit“, wie es wohl irrtümlich in der Merkmalsgliederung der Klägerin, Anlage WKS 2, heißt) innerhalb eines Mittelabschnitts einer Rückwand der Tonne gebildet ist.
Dabei darf die Auslegung nicht bei einer schlichten bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben, sondern es ist nach der technischen Funktion des Lagergehäuses einerseits und der Rückwand der Tonne andererseits im Rahmen der gesamten technischen Lehre des Anspruchs 1 zu fragen. Wie Merkmalsgruppe 4 zeigt, umfasst die Antriebseinheit zunächst eine Tonne (2), die innerhalb des Gehäuses (1) der Trommelwaschmaschine montiert (Merkmal 2.2) und damit im Wesentlichen ortsfest gegenüber dem Äußeren der Waschmaschine ist. Da in der Tonne (2) eine Trommel (3) drehbar montiert ist (Merkmal 3.2), die von dem hinter der Rückwand angeordneten Motor (vgl. Merkmal 5.2 betreffend die Verbindung des Rotors mit der Welle) über eine Welle (4) angetrieben wird, bedarf es technisch zwingend einer Lagerung der Welle (4) relativ zu den ortsfesten Teilen der Trommelwaschmaschine, also der Tonne in dem Gehäuse und dem Stator des Motors. Denn während der Rotor anspruchsgemäß mit der drehbaren Welle (Merkmal 3.2) verbunden ist (Merkmal 5.2), zeichnet sich der Stator dadurch aus, dass er mittels der Stütze relativ zur Tonne fixiert ist, mithin eine fest definierte Position einnimmt. Die Lagerung der drehbaren Welle (4) wird durch das von Merkmalen 4.5 und 6 beschriebene (wenigstens eine) Lager bewerkstelligt, wobei es einer Befestigung dieses Lagers bzw. dieser Lager (6a, 6b im bevorzugten Ausführungsbeispiel) relativ zur Tonne (2) bzw. anspruchsgemäß der Rückwand (200) der Tonne (2) bedarf. Das Lager ist bzw. die Lager (6a, 6b) sind zwischen der drehbaren Welle (4) und dem Lagergehäuse (7) montiert. Dem Lagergehäuse kommt damit im Rahmen der technischen Lehre ausschließlich die Funktion zu, die Lager aufzunehmen und vermittels ihrer die Welle zu lagern, also ein Gehäuse für das/die Lager bereitzustellen.
In Übereinstimmung mit dem Wortlaut „Lagergehäuse“ ist damit jenes Bauteil bzw. jener Bestandteil eines Bauteils gemeint, das bzw. der das/die Lager zum Lagern der Welle aufnimmt. In welcher Weise und mittels welcher Form des Lagergehäuses dies geschieht, sieht der Anspruch nicht vor. Lediglich im Rahmen des bevorzugten Ausführungsbeispiels (und in technisch naheliegender Weise) hat das Lagergehäuse im Wesentlichen die Form eines Hohlzylinders; denn in dieser Form ist es am besten geeignet, das/die Lager mit einem zylinderförmigen Außenumfang aufzunehmen und zu umgeben. Wenn dem Bauteil, das diese Funktion im Rahmen der patentgemäßen Lehre erfüllt, darüber hinaus im Anwendungsfall weitere Funktionen zugewiesen sind, kommt es auf diese weiteren Funktionen für die vom Patentanspruch dem Lagergehäuse allein zugedachte Funktion nicht an. Lagergehäuse ist auch in diesem Fall nur der (wie im Ausführungsbeispiel regelmäßig, aber nicht zwingend zylindrische) Teil, der das/die Lager zum Lagern der Welle trägt. Etwa von diesem zentralen, die Lager aufnehmenden Teil radial nach außen abgehende Metallteile, die über ebenfalls metallische Gewindeeinsätze verfügen, in welche Schrauben zur Festlegung der Stütze eingeschraubt werden können, gehören dann nicht mehr zum Lagergehäuse im anspruchsgemäßen Sinne. Sie sind vielmehr bereits Teil der Tonnenrückwand, verstärken diese und stellen den Schrauben, mit denen die Stütze an der Rückwand der Tonne (die anspruchsgemäß aus Kunststoff besteht, Merkmal 2.2) befestigt wird, eine auch bei auftretenden Belastungen sichere Aufnahme zur Verfügung. Das Klagepatent schließt nicht aus, dass die Befestigung der Stütze an der Rückwand der Tonne (Merkmale 8.1 und 8.2, dazu nachfolgend unter 3.) über metallische Einsätze erfolgt, die in die Rückwand der Tonne eingegossen sind. Dem Fachmann ist es im Rahmen seines allgemeinen Wissens bekannt, dass die Verschraubung eines den Stator tragenden Bauteils in einem Kunststoffbauteil (wie einer erfindungsgemäßen Tonne, Merkmal 2.2) den bei einer Trommelwaschmaschine im Betrieb auftretenden Belastungen nur dann sicher standzuhalten vermag, wenn die Gewindebohrungen mit metallischen Einsätzen verstärkt sind.

3.
Stütze (Merkmalsgruppe 8)
Der Stütze kommt im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents die technische Funktion zu, den Stator als denjenigen Teil des Motors, der sich nicht mit der Welle (4) und der Trommel (3) dreht, zu stützen (Merkmal 8.3) und damit relativ zu den im Wesentlichen ortsfesten Bestandteilen der Trommelwaschmaschine (der Tonne, Merkmal 8.1, und dem Gehäuse, Merkmal 2.2) festzulegen. Zu diesem Zweck ist die Stütze anspruchsgemäß an der Tonne (2) befestigt (Merkmal 8.1), und zwar zwischen die Rückwand der Tonne und den Stator eingesetzt (Merkmal 8.2). Die Stützfunktion umfasst dabei zum einen das Halten des Stators und zum anderen die Gewährleistung seiner Konzentrizität. Die allgemeine Beschreibung bestätigt dies in Abschnitt [0016] (sowohl in der T3-Schrift, Anlage WKS 1a, als auch in der B2-Schrift, Anlage WKS 1), wenn sie von einem zwischen der Rückwand der Tonne und dem Stator eingefügten Stützelement zum Halten des Stators und zur Beibehaltung von dessen Konzentrizität spricht, wenn der Stator an der Rückwand der Tonne montiert ist. Die beiden Unteraspekte der Stützfunktion (Halten und Beibehalten der Konzentrizität des Stators) werden in der Beschreibung im Zusammenhang mit bevorzugten Ausführungsbeispielen mehrfach wieder aufgegriffen (vgl. Abschnitte [0035] und [0040] der T3-Schrift, Anlage WKS 1; entsprechend Abschnitte [0025] und [0030] der B2-Schrift, Anlage WKS 1a). Auf die dort erwähnte besondere Kontur des Stützelements (17), die mit der Kontur der Tonnenrückwand (200) nahezu identisch sei, kann es entgegen der von der Klägerin im Termin vertretenen Auffassung nicht entscheidend ankommen, weil die Stütz- und Zentrierungsfunktion als solche bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung (Abschnitt [0016]) angesprochen ist.
Ob der Stütze neben der Stützfunktion (mit ihren Unteraspekten Halterung und Zentrierung) im Einzelfall auch andere, zusätzliche Funktionen zugewiesen werden, ist hingegen aus Sicht der Klagepatentschrift für die Frage einer wortsinngemäßen Verletzung patentrechtlich irrelevant.

4.
Das in Anlagen B3/1 bis B3/5 gezeigte und in Anlagen B3/1, B3/2 und B3/4 von den Beklagten selbst als „Stütze“ bezeichnete Bauteil der angegriffenen Ausführungsform (in Anlage B1 im Original blaugrau dargestellt und als Plate for fixing stator of motor made of steel bezeichnet) verwirklicht diese Anforderungen an eine Stütze im Sinne der Merkmalsgruppe 8. Es ist insbesondere an der Tonne, und zwar zwischen der Tonne und dem Stator befestigt, nicht an dem Lagergehäuse. Es stützt den Stator, indem es ihn hält und seine Konzentrizität in der Montagesituation sicherstellt.
Die Befestigungsschrauben des Bauteils, mit denen dieses relativ zur Tonnenrückwand festgelegt wird, werden zwar nicht unmittelbar in das Kunststoffmaterial der Tonne, sondern in Metall-Gewindeeinsätze eingeschraubt. Diese sind jedoch ihrerseits fest in die Tonnenrückwand eingegossen und das Klagepatent lässt nicht erkennen, dass es ihm gerade darauf ankomme, die Befestigung der Stütze unmittelbar in dem anspruchsgemäßen Kunststoffmaterial der Tonne vorzunehmen. Entscheidend ist allein die relative Ausrichtung des von der Stütze gestützten Stators zur Tonne bzw. zur Tonnenrückwand. Zur Tonnenrückwand sind unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten auch die metallischen Gewindeeinsätze zu rechnen, die für die eigentliche Funktion des Lagergehäuses, die Aufnahme des Lagers bzw. der Lager nach Merkmalen 4.5 und 6, keine Rolle spielen, sondern allein für die Befestigung der Stütze relativ zur Tonnenrückwand von Bedeutung sind.
Dabei kann es im Ergebnis offen gelassen werden, ob bei der angegriffenen Ausführungsform (wie die Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen haben) die in den Schnittdarstellungen als „Arme“ erkennbaren Materialstreifen mit Gewindeeinsätzen, die sich radial außerhalb des hohlzylindrischen Teils des als „Lagergehäuse“ bezeichneten Bauteils befinden, mit dem hohlzylindrischen Teil verbunden sind oder nicht (vgl. Anlage B1 und Anlagen B3/1 bis B3/5). Keine der Fotografien und zeichnerischen Schnittdarstellungen der Beklagten zeigt erkennbar eine solche Verbindung, was jedoch auch allein darauf beruhen kann, dass der jeweilige Schnitt in einem Bereich ohne Verbindung liegt. Auf die Frage der Verbindung im Tatsächlichen kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil bei zutreffendem Verständnis des Klagepatentanspruchs das Lagergehäuse ohnehin nur der Teil eines gegebenenfalls auch weitere Funktionen auf sich vereinenden Bauteils ist, der das/die Lager zum Lagern der Welle in Form eines Gehäuses umgibt und damit relativ zur Tonnenrückwand festlegt (vgl. die Ausführungen oben unter 2.). Die von dem hohlzylinderförmigen Bereich bei der angegriffenen Ausführungsform gegebenenfalls radial weggerichteten Elemente, die in Anlage B1 ebenfalls hellgrün koloriert sind, gehören damit nicht mehr zum Lagergehäuse im Sinne des Klagepatents. Sie sind unter patentrechtlichen Gesichtspunkten für die Aufnahme des Lagers bzw. der Lager für die Welle nicht von Bedeutung und sind, weil sie unstreitig in die Rückwand der Tonne eingeschmolzen wurden, der Tonnenrückwand zuzurechnen.
Ob die Stütze neben der Stützung des Stators in einer definierten Position zur Tonne auch andere, zusätzliche Funktionen wahrnimmt, ist für die Frage einer wortsinngemäßen Verletzung (wie bereits unter 3. ausgeführt) patentrechtlich irrelevant. Es kann daher gleichfalls dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, das (zunächst auch von ihnen selbst ohne distanzierende Anführungszeichen) als Stütze bezeichnete Bauteil habe bei der angegriffenen Ausführungsform allein die Funktion, eine um 23° gedrehte Montage des Stators auf der Rückwand zu gestatten, ohne diesen hinsichtlich seiner Bohrungen abändern zu müssen. Eine angebliche zusätzliche Funktion vermag nichts daran zu ändern, dass das Bauteil bei der angegriffenen Ausführungsform objektiv die Funktion erfüllt, den Stator zu tragen und ihn relativ zur Rückwand der Tonne in seiner Position (einschließlich seiner Konzentrizität, derer es insbesondere gegenüber dem auf der Welle angeordneten Rotor bedarf) festzulegen. Patentrechtlich ohne Bedeutung ist es zudem, ob man (einen besonderen Stator mit bereits seinerseits um 23° verdrehten Bohrungen unterstellt) theoretisch auf die Zwischenschaltung der Stütze auch verzichten könnte. Denn faktisch verwenden die Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform mit der Stütze ein Bauteil, das die Funktion der anspruchsgemäßen Stütze tatsächlich wahrnimmt und damit Merkmalsgruppe 8 wortsinngemäß verwirklicht.

III.
Aus der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), zu der die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht berechtigt sind, ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG).
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Dabei umfasst der Anspruch der Klägerin auch die Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen und Lieferscheinen, da – soweit Namen und Anschriften von Lieferanten sowie der (gewerblichen) Abnehmer zu offenbaren sind – der Patentverletzer auch zur Vorlage entsprechender Belege (Einkaufs- und Verkaufsbelege wie Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Zollpapiere) verpflichtet ist (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, § 139 PatG Rn. 89a, § 140b PatG Rn. 8).

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklageverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Die Kammer vermag nicht die Feststellung zu treffen, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbeständig ist. Denn der entgegengehaltene Stand der Technik nimmt das Klagepatent weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neuheitsschädlich vorweg noch lässt er die Erfindungshöhe derart fragwürdig erscheinen, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht finden lässt.

1.
Die Entgegenhaltung D11 (EP 0 361 775 A2), die als solche noch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war, kann keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme vernichtet werden wird.
Die D11 offenbart entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht keine Trommelwaschmaschine im Sinne des Klagepatents. Sie ist denselben Einwänden ausgesetzt wie bereits die Entgegenhaltung D1, eine europäische Teilanmeldung der D11 nach Art. 76 EPÜ, im Einspruchsverfahren. Die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat bereits die Entgegenhaltung D1 als nicht neuheitsschädlich gegenüber dem aufrechterhaltenen Anspruch 1 des Klagepatents angesehen, weil diese eine gattungsfremde Rührwerk-Waschmaschine betrifft, wie neben ihren Figuren 1 und 2 auch der „Agitator 7“ belegt. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage K1 zu B2, Seite 3 der Entscheidungsgründe) spricht von einer „drehbaren Nabe“ (spin hub), während die D1 (Spalte 2 Zeile 42) eine „drehbare Tonne“ (spin tub) bezeichnet. Unabhängig von dieser sprachlichen Ungenauigkeit ist der Befund der Einspruchsabteilung aus Sicht der Kammer jedoch zutreffend, dass die von D1 wie auch D11 offenbarte Waschmaschine eine mit Löchern versehene, drehbare Trommel (perforated spin tub) mit einer vertikalen Achse zeigt. Dementsprechend ist auch das Rührwerk (agitator) in der Trommel anspruchsgemäß (vgl. Anspruch 1 der D1, vierte/fünfte Zeile) mit einer vertikalen Achse versehen (vertical axis agitator). Dass die D11 keine der D1 vergleichbar klare Beschränkung bereits im Anspruch auf eine Trommel mit vertikaler Achse enthält, ist für diese Würdigung unschädlich: Die Beklagten haben weder im vorliegenden Rechtsstreit noch hat die Beklagte zu 2) in ihrer Nichtigkeitsklage aufgezeigt, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund der Fachmann die Offenbarung der D11 dahin verstehen sollte, die Trommel könne (anders als in sämtlichen Figuren gezeigt) auch mit einer horizontalen Achse angeordnet werden. Der schlichte Verweis auf die als Anlage B5 vorgelegte Entscheidung des koreanischen Patentgerichtes, nach der es auf die Unterscheidung zwischen einer Trommelwaschmaschine (drum type) und einer Waschmaschine mit Rührwerk (agitator type) nicht ankomme, ist angesichts der klaren Unterscheidung, die die Einspruchsabteilung des EPA vorgenommen hat, nicht ausreichend.
Da die technische Lehre des Klagepatents – wie zu II. 1. der Entscheidungsgründe ausgeführt – unter Trommelwaschmaschinen nicht jede Waschmaschine mit einer Trommel, sondern nur solche versteht, bei denen die Trommel eine im Wesentlichen horizontale Achse aufweist und die Wäsche unter Verzicht auf ein Rührwerk durch ihr wechselweise erfolgendes Anheben und Fallenlassen einer Reibwirkung unterzogen wird, betrifft die D11 wie die D1 keine Trommelwaschmaschine in diesem Sinne. Bei der in diesen Entgegenhaltungen offenbarten Waschmaschine steht die Antriebswelle 13 (vgl. Figur 2 der D11/D1) senkrecht und gerade nicht horizontal. Die Antriebswelle dient vornehmlich zum Antrieb des Agitators 7, eines Rührwerks, das sich innerhalb der Schleudertrommel 4 befindet. Im Waschbetrieb dreht sich allein das Rührwerk 7, die Schleudertrommel 4 kann jedoch mit der Antriebswelle 13 gekoppelt werden, um im Schleuderbetrieb mit ihr und dem Rührwerk 7 gemeinsam gedreht zu werden (vgl. D11, Spalte 2 Zeilen 37-49, Zeilen 47-49, zugleich auch als Beleg für die vertikale Ausrichtung der Welle, deren Lagergehäuse an einem unteren Abschnitt der Tonne befestigt ist: „said bearing housing being fixed to a lower part of said container“ und Spalte 3 Zeilen 53-55). Die Kopplung der Trommel 4 mit der Welle 13 erfolgt mittels einer Schwimmereinrichtung 15 (float), wie sie in der Beschreibung der D11 (Spalte 3 Zeilen 44/45) genannt wird (a clutch arrangement operated by a float 15).
Darüber hinaus offenbart die D11 aus den bereits dargelegten Gründen keine an der Trommel fixierte Welle im Sinne des Merkmals 3.1. Die klagepatentgemäße Lehre setzt voraus, dass die Trommel mittels einer an ihr fixierten Welle drehbar in der Tonne montiert ist (Merkmale 3.1 und 3.2), so dass sich die Welle stets nur gemeinsam mit der Trommel dreht. Die Beklagte sieht die Offenbarung des Merkmals 3.1 in Spalte 3 Zeilen 39/40 der D11 („… and mounted within the spin tub is an agitator 7.”). Die weitere Beschreibung in Spalte 3 Zeilen 40-52 der D11 belegt jedoch, dass die Welle gerade nicht mit der Trommel fest verbunden (an ihr fixiert) ist, sondern die Trommel lediglich bei Bedarf mit der Welle gekoppelt (im Schleuderbetrieb) und wieder entkoppelt wird (im Waschbetrieb). Dem sind die Beklagten im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten, haben vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die Trommel lediglich angekoppelt werden kann. Eine lediglich optionale Kopplung nimmt die vom Klagepatent beanspruchte Fixierung, das heißt dauerhafte Kopplung der Welle an der Trommel (Merkmal 3.1) jedoch nicht vorweg.
Ob Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents von der D11 in Gestalt der kegelförmigen Teile 47 und 48 (vgl. Figur 2 der D11) vorweggenommen wird, kann angesichts dessen dahinstehen. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, nimmt die Entgegenhaltung D11 die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

2.
Die Kombination der Entgegenhaltungen D11 mit D10 (JP-A 11239692), welche die Beklagten für den Fall diskutieren, dass die D11 Merkmalsgruppe 8 nicht offenbart, steht der Erfindungshöhe nicht entgegen. Bei der D10 handelt es sich wie bei der D11 um eine gattungsfremde Rührwerk-Waschmaschine: Sie umfasst einen pulsator shaft 6 und eine Kupplung (clutch) zwischen der Welle und der Trommel, offenbart daher gleichfalls Merkmal 3.1 nicht. Selbst die Kombination der D11 mit der D10 kann daher nicht zum Gegenstand des Klagepatents führen.

3.
Gleiches gilt für die Kombination der Entgegenhaltung D9 (JP-A 11028298) mit der Entgegenhaltung D3 (GB-A 2 333 300). Im Gegensatz zu den zuvor diskutierten Entgegenhaltungen betreffen diese allerdings jeweils Trommelwaschmaschinen im Sinne des Klagepatents.
Die D9 war in ihren wesentlichen Teilen in Gestalt der D2 (GB-A 2 332 212) bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung nimmt eine Kombination der D2 mit der D3 die technische Lehre des erteilten Anspruchs 1 (umfassend die Merkmale 1 bis 7 des aufrechterhaltenen Anspruchs 1) erfindungsschädlich vorweg, während die Fassung des Anspruchs nach dem zweiten Hilfsantrag (umfassend Merkmal 8) nicht vorweggenommen sei. Denn weder die D2 noch die D3 offenbare das Merkmal 8: Die reinforcing plate 35 der D2 (wie auch D9) trage den Stator 54 nicht, sondern sei eine Stütze für das Lagergehäuse. Wie Figur 2 der D2/D9 zeigt, ist der Stator 54 vielmehr mittels Schrauben 58 über den am Lagergehäuse 41 (bearing housing) angeordneten Flansch 41a (Anlage D9, Seite 7 Zeile 18: mounting portion 41a expanding outwardly from the bearing housing) mit der Stütze (reinforcing plate) 35 verbunden. Dies zeigt unstreitig keine Lösung entsprechend Merkmal 8 des Klagepatents. Die reinforcing plate 35 trägt den Stator nicht, dieser ist unmittelbar an dem Lagergehäuse befestigt, das wiederum über die Schraube 42 mit der reinforcing plate 35 und diese über die Schraube 36 mit der Rückseite der Tonne 26 verbunden ist. Mit einem Lagergehäuse als spritzgegossenem Einsatz innerhalb der Tonnenrückwand (Merkmal 7, übernommen aus D3) sei – so die Einspruchsabteilung – die reinforcing plate 35 überflüssig und ohne Funktion. Außerdem befinde sich die reinforcing plate 35 zwar räumlich zwischen Tonnenrückwand und Stator, sei zwischen diese Bauteile jedoch nicht eingesetzt, wie von Merkmal 8.2 verlangt.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, die D9 enthalte über die D2 hinausgehend eine Passage der Beschreibung, in der Merkmal 8 offenbart werde (vgl. Anlage D9, Seite 8 Zeilen 14f.):
„Further, the stator 54 may be installed at the reinforcing plate 35 or the water tub 26.”
Mit der ersten der beiden Alternativen (Befestigung des Stators an der reinforcing plate 35) werde eine direkte Verbindung zwischen dem Stator 54 und der reinforcing plate 35 offenbart, die damit eine Stütze im Sinne des Klagepatents darstelle.
Aus diesen Überlegungen vermag die Kammer keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen auf die Kombination der D9 mit der D3 gestützten Erfolg der Nichtigkeitsklage abzuleiten. Entgegen der von der Einspruchsabteilung (Anlage K1 zu B2, Seite 4 der Entscheidungsgründe, zweiter Absatz) zur Entgegenhaltung D2 vertretenen Auffassung bestehen durchaus Bedenken, ob der Fachmann des Prioritätstages, ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen in der Konstruktion von Waschmaschinen, die D9 tatsächlich mit der D3 kombiniert hätte. Die D3 kritisiert ihren eigenen Stand der Technik (D3, Seite 2 Zeilen 11-15) dahin, dass die bekannten Trommelkonstruktionen den insbesondere bei hohen Drehzahlen auftretenden Belastungen häufig nicht gewachsen seien, so dass die Stabilität der aus Kunststoff bestehenden Tonnenkonstruktion zu verbessern sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die D3 einen indirekten Antrieb der Trommel vorsieht (vgl. D3, Seite 3 Zeilen 32ff.). Es leuchtet daher nicht ein, aus welchen Gründen ein Fachmann ausgehend von der D9 (Trommelwaschmaschine mit Direktantrieb) zur D3 greifen sollte, die eine Trommelwaschmaschine mit indirektem Antrieb betrifft und ihrerseits selbst zum Stand der Technik Stabilitätsprobleme thematisiert, die bei Trommelwaschmaschinen mit direktem Antrieb wegen der größeren gemeinsam mit der Trommel bewegten Massen des Rotors in noch größerem Umfang auftreten können. Unter diesen Umständen erscheint es trotz der scheinbar entgegenstehenden Einschätzung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung, die derartige Überlegungen ausweislich der Entscheidungsgründe allerdings auch nicht angestellt hat, gut vertretbar, dass der Fachmann des Prioritätstages ausgehend von der D9 nicht zur D3 gegriffen hätte, weil er sich durch die dort angesprochenen Stabilitätsprobleme von einer Kombination hätte abhalten lassen. Es ist daher nicht mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents zu dessen Prioritätszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, ohne erfinderische Tätigkeit von der D9 unter Kombination mit der D3 zum Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 zu gelangen.
Des Weiteren bestehen Bedenken, ob (eine Kombination der D9 mit der D3 zugunsten der Beklagten unterstellt) die von den Beklagten gezogene Folgerung von der Beschreibung Seite 8 Zeilen 14f. der D9 auf Merkmal 8 des Klagepatents nicht auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis des Klagepatents beruht. Es erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents aus der genannten Beschreibungsstelle in der Entgegenhaltung D9 tatsächlich die von den Beklagten befürworteten Schlüsse gezogen und zugleich die D9 mit der D3 kombiniert hätte. Wenn man mit den Beklagten davon ausgeht, dass der Fachmann durch das Bestreben zu einer Verbesserung des Offenbarungsgehalts der D9 veranlasst worden sein soll, die Befestigung des Lagergehäuses während des Herstellungsprozesses zu vereinfachen, ist nicht ersichtlich, warum er sich darum nicht allein in Verbindung mit den in D9 bereits angedeuteten Lösungen bemüht haben sollte. Die D9 offenbart fünf verschiedene Ausführungsformen, die erste in Figur 2, die zweite und dritte in Figuren 5 und 6, die vierte und fünfte in Figuren 7 und 8. Alle fünf Ausführungsformen stimmen darin überein, dass der Stator 54 immer an einer Lasche des Lagergehäuses befestigt ist, wobei sich die Ausführungsformen 4 und 5 (Figuren 7 und 8, dazu Abschnitte [0036] und [0037] der D9) dadurch auszeichnen, dass bei ihnen eine zur Verstärkung verwendete Platte (die reinforcing plate 91 in Figur 7, die rear wall 101 in Figur 8) einstückig mit dem Lagergehäuse (92 in Figur 7, 102 in Figur 8) ausgebildet ist. Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann nicht allein innerhalb der D9 nach einer Lösung für die genannte Aufgabe gesucht haben sollte, denn diese enthält in Gestalt der genannten weiteren Ausführungsbeispiele solche Lösungsansätze, die allerdings nicht zum Gegenstand des Klagepatents führen.
Unterstellt man schließlich die Kombination der D9 mit der D3, also die Übernahme der aus D3 bekannten Lösung, das Lagergehäuse in die Tonnenrückwand einzugießen, steht der Fachmann immer noch vor dem Problem, was mit der reinforcing plate 35 geschehen soll. Von den sich ihm anbietenden alternativen Lösungen (Miteingießen der reinforcing plate 35 in die Tonnenrückwand, Kopplung der reinforcing plate 35 an das Lagergehäuse oder Einsatz der reinforcing plate 35 als Stütze im Sinne der Merkmalsgruppe 8) nimmt nur die letzte die Lösung des Klagepatents vorweg. Soweit die Beklagten im Termin darauf hinweisen ließen, die D3 sei für das Eingießen des Lagergehäuses in die Tonne lediglich als druckschriftlicher Stand der Technik herangezogen worden, das Eingießen zur Vereinfachung der Herstellung sei dem Fachmann des Prioritätstages aber auch aufgrund seines allgemeinen Fachwissens geläufig gewesen, geltend dieselben Bedenken: Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann in Kenntnis der Möglichkeit des Eingießens ausgehend von D9 die reinforcing plate 35 nicht mit eingegossen haben sollte, anstatt zur Lösung des Klagepatents zu gelangen, die reinforcing plate 35 als Stütze im Sinne der Merkmalsgruppe 8 einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Kombination der D9 mit der D3 keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Nichtigkeitsklage zu begründen. Entsprechendes gilt in gleicher Weise für die weitere von den Beklagten diskutierte Kombination der D9 mit der D3 und der D10 (die noch dazu eine gattungsfremde Waschmaschine vom Rührwerk-Typ umfasst).

4.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angesichts des Vortrags der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Mai 2008 war nicht geboten (§ 156 Abs. 1 ZPO). Ungeachtet der Frage, warum die Beklagten das „weitere Material“ (die als Anlagen B6 bis B8 vorgelegten Dokumente), das nach ihrer Auffassung eine Aussetzung im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gebiete, nach ihrem Vortrag erst in der 20. Kalenderwoche und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgefunden haben, erscheint es der Kammer auch inhaltlich nicht geeignet, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents erheblich in Frage zu stellen. Dabei kann offen bleiben, ob die in Anlage B7 gezeigte Antriebseinheit für eine Waschmaschine das Merkmal 3.1 offenbart, wonach die Welle der Antriebseinheit an der Trommel fixiert ist, denn es handelt sich jedenfalls nicht um eine gattungsgemäße Trommelwaschmaschine. Die Achse der Trommel nach Anlagen B6 bis B8 ist vertikal ausgerichtet, die Reinigungswirkung wird durch ein Rührwerk (Agitator) erzeugt, mag dieses gegebenenfalls auch direkt angetrieben werden. Weder die Abgrenzung der Einspruchsabteilung des EPA in ihrer Entscheidung vom 10. November 2006 (Anlage K1 zu B2, Seite 3 der Entscheidungsgründe) noch die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen den grundlegenden Typen von Waschmaschinen, einer Trommelwaschmaschine einerseits und einer Rührwerk-Waschmaschine andererseits, stellt maßgeblich darauf ab, ob die Waschmaschine über eine Kupplungsanordnung verfügt oder nicht. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen unter II. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen. Vor diesem Hintergrund stellt das von der Beklagten vorgelegte „weitere Material“ keinen Stand der Technik dar, der die Neuheit des Klagepatents erheblich in Frage stellen könnte.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.