4a O 14/05 – Levitationsanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 840

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 14/05

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 211.354,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 190.099,21 € seit dem 03.02.2005 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 44 % den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 56 % dem Kläger auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung seitens der A GmbH an die Beklagte zu 1) geleisteter Lizenzgebühren nebst Zinsen in Anspruch.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), der ursprünglichen Klägerin dieses Rechtsstreits, nachdem über deren Vermögen am 13.06.2006, im Stadium des Ruhens des vorliegenden Verfahrens, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Sohn (dem Beklagten zu 3)), der Tochter (nicht Beklagte dieses Rechtsstreits) und der Ehefrau (der Beklagten zu 4)) des Beklagten zu 2). Ob darüber hinaus auch der Beklagte zu 2) Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist oder sich zumindest als solcher behandeln lassen muss, ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Beklagte zu 1), die B GbR (im Geschäftsverkehr auch auftretend als „Gesellschaft für organphysikalische Forschung“) schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 18./19.03.1999 einen ersten Lizenzvertrag (Anlage K8) und am 31.05.2001 einen zweiten, notariell beurkundeten Lizenzvertrag, der als Anlage K9 in Kopie vorliegt. Dies geschah jeweils unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) und 3) auf Seiten der Lizenzgeberin B GbR, der Beklagten zu 1). Gegenstand der Lizenzverträge war die Einräumung eines alleinigen Herstellungs- und Vertriebsrechts für eine Levitationsanlage zur Energetisierung von Trinkwasser, zunächst mit einem Nutzvolumen von 2-3 Litern (vgl. Anlage K8, Abschnitt I., Satz 1), dann mit einem Fassungsvolumen von bis zu 40 Litern (vgl. Anlage K9, § 1 Nr. 1, § 3 Satz 1). In der Präambel des ersten Lizenzvertrags heißt es, der Lizenzgeber, die Beklagte zu 1), sei Inhaber von Patenten (des DE 37 38 xxx und des EP 0 134 xxx, vgl. hier Anlagen K4 und K1) zur Energetisierung und strukturellen Veränderung von Flüssigkeiten sowie den Vorrichtungen zur Anwendung dieses Verfahrens. Im zweiten Lizenzvertrag wird in der Präambel ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe „die Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten (…) eingebracht in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts B“, die vertreten werde durch den Beklagten zu 3), was nochmals bestätigt werde. Beide Lizenzverträge sehen eine von der A GmbH an die Beklagte zu 1) zu entrichtende Lizenzgebühr je verkaufter Anlage (Stücklizenz), gestaffelt nach Größe der jeweiligen Anlage und kalenderjährlich abgesetzter Anlagenzahl, vor. Zu weiteren Einzelheiten der genannten Lizenzverträge wird auf die als Anlagen K8 und K9 vorliegenden Kopien Bezug genommen.
Zwischen dem 21.12.1999 und dem 11.11.2004 zahlte die Insolvenzschuldnerin Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 386.642,85 € an die Beklagte zu 1). Eine Aufstellung der Zahlungen nebst Belegen liegt als Anlage K10 vor; auf sie wird Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Insolvenzschuldnerin, nunmehr ihr Insolvenzverwalter, diese Lizenzgebühren einschließlich aufgelaufener Verzugszinsen von sämtlichen Beklagten zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2004 (Anlage K15) ließ die Insolvenzschuldnerin die Anfechtung der beiden genannten Lizenzverträge wegen arglistiger Täuschung erklären und forderte die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der geleisteten Lizenzgebühren bis zum 21.12.2004 auf. Unter dem 30.12.2004 erklärte die Insolvenzschuldnerin hilfsweise den Rücktritt von den genannten Lizenzverträgen.
Der Beklagte zu 2) ist Erfinder des Gegenstands des EP 0 134 xxx (Anlage K1), angemeldet am 03.05.1984, und des DE 37 38 xxx (Anlage K4), angemeldet am 11.11.1987. Bis zum 18.02.2004 war der Beklagte zu 2) als Inhaber beider Lizenzschutzrechte, des DE 37 38 xxx sowie des deutschen Teils des EP 0 134 xxx, in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen. Vom 18.02.2004 an waren die Beklagten zu 3) und 4) sowie die (hier nicht verklagte) Tochter des Beklagten zu 2), Frau Dörte B, eingetragene Inhaber der Lizenzschutzrechte (vgl. Anlagen K3 und K5). Seit dem 29.05.2007 war bis zum Erlöschen des Schutzrechts am 11.11.2007 die C GmbH als Inhaberin des DE 37 38 xxx im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragen.
Am 12.06.1995 schlossen die Beklagten zu 2) und 3) mit der D GmbH den hier in Kopie als Anlage B6 vorliegenden „Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag“, der die hiesigen Lizenzschutzrechte umfasste. Der Abschluss dieses Übertragungsvertrags stand im Zusammenhang mit der Gründung der D GmbH, an der neben den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter Herr E und Frau F beteiligt waren. Die D GmbH war zu keinem Zeitpunkt als Inhaberin der Lizenzschutzrechte in das Patent- und Gebrauchsmusterregister der DPMA eingetragen. Mit einer als „Erster Nachtrag zum Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung vom 23.03.1999 (Anlage K7) änderten die Vertragsparteien einvernehmlich die von der D GmbH geschuldete Gegenleistung ab. Mit Schreiben vom 02.06.1999 (vgl. Anlage B8) erklärten die Beklagten zu 2) und 3) gegenüber der D GmbH die sofortige Kündigung des Patent- und Know-how-Übertragungsvertrages vom 12.06.1995.
In einem Rechtsstreit vor der 4b. Zivilkammer (Patentkammer) des Landgerichts Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat) ging die D GmbH gegen den Beklagten zu 2) auf Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte auf sie vor. Mit Versäumnisurteil vom 20.11.2003 und dieses aufrecht erhaltendem Urteil vom 26.02.2004 (Anlage K6) wurde der Beklagte zu 2) zur Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte verurteilt. Seine Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.11.2004 als unbegründet zurück, ohne die Revision zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2) zum Bundesgerichtshof (X. Zivilsenat) war erfolglos.
Gestützt auf die mit Schreiben vom 13.12.2004 erklärte Anfechtung der Lizenzverträge vom 18./19.03.1999 und vom 31.05.1999 nimmt der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Lizenzgebühren nebst Zinsen in Anspruch.

Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe erstmals am 13.12.2004 durch den Erhalt des Schreibens der Rechtsanwälte der D GmbH vom 09.12.2004 (Anlage K14) Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte zu 1) mutmaßlich niemals Inhaberin der Lizenzschutzrechte und zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die Lizenzvergabe entsprechend den angefochtenen Lizenzverträgen an sie – die Insolvenzschuldnerin – vorzunehmen. Dies sei den Beklagten zu 2) und 3) stets bewusst gewesen. Sie hätten daher bei Abschluss der Lizenzverträge arglistig gehandelt.
Der erste Lizenzvertrag (Anlage K8) sei zwischen dem Geschäftsführer der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin, Herrn G, und seiner Ehefrau H mit den Beklagten zu 2), 3) und 4) ausgehandelt worden. Zwischen dem 09.01. und 12.02.1999 habe eine gemeinsame Besprechung am Sitz der Beklagten zu 1) stattgefunden, bei der die übrigen Beklagten im Beisein des Zeugen I ausdrücklich versichert hätten, dass der Beklagte zu 2) die Lizenzschutzrechte bereits im Jahre 1987 in das Vermögen der Beklagten zu 1) „eingebracht“ habe. Die Übertragung der Lizenzschutzrechte an die D GmbH vom 12.06.1995 sei den für die Insolvenzschuldnerin Handelnden verschwiegen worden. Wie die Nachtragsvereinbarung der Beklagten zu 2) und 3) mit der D vom 23.03.1999 (Anlage B7) belege, könnten diese die Übertragung auf die D GmbH zum Zeitpunkt des Lizenzvertrags vom 18./19.03.1999 nicht vergessen haben. Sie seien vielmehr offenbar von deren Wirksamkeit ausgegangen, wie auch ihre Kündigungserklärung vom 02.06.1999 (Anlage B8) zeige. Im zweiten – dem notariellen – Lizenzvertrag der Beklagten zu 1) mit der Insolvenzschuldnerin (Anlage K9) sei dieser erneut versichert worden, dass „die Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten“ in die Beklagte zu 1) „eingebracht“ worden seien.
Gesellschafter der Beklagten zu 1) seien neben den Beklagten zu 3) und 4) und – der hier nicht mit verklagten – Frau B auch der Beklagte zu 2). Dieser müsse sich jedenfalls wie ein Gesellschafter behandeln lassen, weil er sich wiederholt gegenüber Dritten als Gesellschafter der B GbR geriert habe. Dies belege auch die Formulierung im Lizenzvertrag nach Anlage K9, der Beklagte zu 2) habe die Lizenzschutzrechte in die Beklagte zu 1) „eingebracht“, nicht etwa auf sie „übertragen“. Die von den Beklagten als Anlagen B2 bis B5 vorgelegten Schreiben seien lediglich „Scheindokumente“, die ohne jeglichen Rechtsbindungswillen verfasst worden seien.
Ein Know-how-Transfer von den Beklagten auf die Insolvenzschuldnerin zur Nutzung der Lizenzschutzrechte sei nicht erfolgt. Der Bau der Levitationsanlagen sei der Insolvenzschuldnerin auch ohne die Übermittlung technischer Informationen allein auf der Grundlage der Fähigkeiten ihres damaligen Geschäftsführers G möglich gewesen. Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Korrespondenz sei allein darauf zurückzuführen, dass beklagtenseits eine möglichst umfassende Kontrolle der Entwicklungstätigkeit der Insolvenzschuldnerin erstrebt worden sei. Auch die Nutzung des Namens B sei allein auf den dahingehenden Wunsch der Beklagtenseite zurückzuführen. Eine nennenswerte technische und werbliche Unterstützung der Insolvenzschuldnerin durch die Beklagten habe nicht stattgefunden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 478.009,84 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 386.642,85 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Beklagten zu 1) geworden. Die Gründung der B GbR, der Beklagten zu 1), durch Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1987 (Anlage B1) sei ohne den Beklagten zu 2) erfolgt und es habe auch kein späterer Beitritt stattgefunden. Der Beklagte zu 2) habe sich auch nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Gesellschafter der Beklagten zu 1) geriert. An den Verhandlungen habe er immer nur als Erfinder und naher Angehöriger (Vater und Ehemann) der Gesellschafter teilgenommen.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Beklagte zu 1) sei bei Abschluss der Lizenzverträge (Anlagen K8 und K9) Inhaberin der beiden Lizenzschutzrechte gewesen und habe der Insolvenzschuldnerin die vereinbarten Lizenzen daher wirksam einräumen können. Bereits mit Erklärung vom 06.01.1986 (Anlage B2) habe der Beklagte zu 2) sämtliche Rechte und Forderungen der B GmbH einschließlich der Lizenzschutzrechtsanmeldungen auf die B GbR – die Beklagte zu 1) – übertragen. Durch die Erklärung vom 06.08.1987 (Anlage B3) habe eine Übertragung der Anmeldungen auf die Familienmitglieder stattgefunden. Dies bestätige sowohl die Erklärung vom 06.07.1988 (Anlage B4) als auch die weitere bestätigende Erklärung vom 29./31.03.2003 (Anlage B5), wonach bereits im Jahre 1987 eine mündliche Übertragung auf die B GbR als Beklagte zu 1) erfolgt sei.
Der Beklagte zu 2) habe zwar am 12.06.1995 die Lizenzschutzrechte auf die D GmbH übertragen wollen, sei jedoch mangels Inhaberschaft an ihnen daran gehindert gewesen. Bei der Erklärung des Nachtrags vom 23.03.1999 (Anlage B7) sei er nicht bevollmächtigt gewesen, für die Beklagte zu 1) oder den Beklagten zu 3) zu handeln; dieser habe die Erklärung des Beklagten zu 2) auch nicht genehmigt. Die fristlose Kündigung gegenüber der D GmbH (Anlage B8) sei daher nur vorsorglich erklärt und ebenso vorsorglich mit Schreiben vom 22.04.2003 (Anlage B29) wiederholt worden.
Selbst wenn die Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH wirksam wäre, hätten sie, die Beklagten, davon ausgehen können, dass wegen „Untätigkeit und wirtschaftlichen Unvermögens“ der D GmbH „sich die Übertragungsangelegenheit D frühzeitig ohnehin erledigt hatte“. Die Beklagten seien durch grob wahrheitswidrige Bekundungen von Frau J und Herrn Dr. K, man habe bereits mehrere abschlussreife Millionenprojekte, die nur auf ihre sofortige Verwirklichung mit dem hierfür benötigten Lizenzpatent DE 37 38 xxx warteten, zu der umfassenden und engen geschäftlichen Zusammenarbeit mit der D GmbH bereit gewesen. Diese Kooperation habe jedoch bereits vor Abschluss der Lizenzverträge mit der Insolvenzschuldnerin ihr faktisches Ende gefunden. Zwischen den Vertragsparteien nach Anlage B6 habe zum damaligen Zeitpunkt Einigkeit darüber bestanden, dass die Vereinbarung erst mit Erfüllung der jährlichen Zahlungsverpflichtungen umgesetzt werden sollte. Sie, die Beklagten, seien daher in gutem Glauben davon ausgegangen, die Lizenzschutzrechte als Patente der Beklagten zu 1) weiterhin nutzen zu dürfen. Dass die Kündigungserklärung vom 02.06.1999 (Anlage B7) seitens der D GmbH unwidersprochen geblieben sei, habe sie – die Beklagten – in der Annahme bestärkt, dass auch diese die geschlossenen Verträge als inzwischen gegenstandslos ansehe.
Die Beklagten behaupten weiter, die Insolvenzschuldnerin habe die „Angelegenheit D“ bereits bei Abschluss des ersten Lizenzvertrags am 19.03.1999 genau gekannt. Der Zeuge I, Mitbegründer der Insolvenzschuldnerin und bis 2002 ihr hälftiger Mitgesellschafter, habe vom 15.02. bis 15.03.1999 im Büro der Beklagten zu 1) sämtliche Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der D GmbH gesichtet, nachdem er zuvor bereits mündlich über den „Vorgang D“ unterrichtet worden sei. Er habe die Eheleute L von seinen Erkenntnissen unterrichtet. Der Vertragsschluss vom 18./19.03.1999 sei daher seitens der Insolvenzschuldnerin in genauer Kenntnis der Umstände der Übertragung der Patente an die D GmbH erfolgt. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei daher jedenfalls verspätet erklärt worden.
Zudem habe die D GmbH, so die Beklagten weiter, um die Nutzung der Lizenzschutzrechte durch die Insolvenzschuldnerin genau gewusst, ihr die Rechte daran jedoch – wie auch Dritte – niemals streitig gemacht. Der Insolvenzschuldnerin sei aus diesem Grund der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Lizenzschutzrechte in vollem Umfang zugeflossen, was eine Rückforderung ausschließe.
Jedenfalls stünden der Insolvenzschuldnerin (nunmehr dem Kläger als Insolvenzverwalter über ihr Vermögen) die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht in voller Höhe zu. Der Beklagte zu 1) habe umfangreiche Aufwendungen getätigt, um der Insolvenzschuldnerin das Know-how zufließen zu lassen, das für die Konstruktion der Levitationsanlagen unerlässlich gewesen sei und die Insolvenzschuldnerin erst befähigt habe, die Levitationsanlagen über Jahre hinweg zu vertreiben und dadurch erhebliche Gewinne zu erzielen. Neben der Know-how-Übertragung sei der Insolvenzschuldnerin auch die Möglichkeit eingeräumt worden, die Markenzeichen der Beklagten, den dreiteiligen Wirbel (vgl. Anlage K8, letztes Blatt) und das Warenzeichen „B®“ zu Vertriebszwecken zu nutzen. Für umfangreiche technische und werbliche Unterstützung, die Zurverfügungstellung von Werbematerial und einem Pool von Interessentenadressen habe die Beklagte zu 1) „viele Tausend € aufgewandt“. Die seitens der Beklagten zu 1) aufgewendeten Beträge beliefen sich auf insgesamt 208.121,27 €. Sie berechneten sich für Leistungen im Rahmen der lizenzvertraglichen Verbindung (Vorträge, Beratung, Bereitstellung von Daten für den Maschinenbau, Forschungstätigkeit, Know-how-Transfer, Vorträge des Beklagten zu 2) vor Seminarteilnehmern, Begleitung bei Kundenbesuchen von 1999-2003), die mit 95.080,80 € anzusetzen seien. Weiter resultierten sie aus gezahlten Lizenzgebühren in Höhe von 85.883,34 € und aus im Jahre 2001 von der Insolvenzschuldnerin einbehaltenen Lizenzgebühren zur Beteiligung der Beklagten zu 1) an einer Abstandszahlung an einen ehemaligen Lizenznehmer (die X GmbH) auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs.
Für einen Teil der Zahlungen an die Beklagte zu 1) fehle es dem Kläger wie zuvor der Insolvenzschuldnerin (der A GmbH) an der Aktivlegitimation. Denn ein Teil der nunmehr zurückverlangten Zahlungen sei überhaupt nicht durch die A GmbH, sondern die A AG geleistet worden, weil die Rechnungen zwischen Februar 2002 und Februar 2004 entsprechend einer Anforderung der Insolvenzschuldnerin an die AG gestellt und von dieser beglichen worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (A.). Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht ein Rückzahlungshauptanspruch in Höhe von 190.099,21 € (nebst Zinsen) aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) und ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung von der A GmbH an die Beklagte zu 1) geleisteter Lizenzgebühren in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) als im Rahmen der Vertragsschlüsse unmittelbar Handelnde zu.
Die angekündigte Widerklage der Beklagten zu 1) ist nicht wirksam erhoben worden, weil es dem für die Beklagte zu 1) handelnden Rechtsanwalt M bei Eingang des Widerklageschriftsatzes vom 27.01.2008 bei Gericht am 29.01.2008 bereits an der erforderlichen Postulationsfähigkeit fehlte (B.).

A.
Klage
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere bei dem zuständigen Gericht erhoben worden. Da die Parteien im Kern über die Rückzahlung von Patentlizenzgebühren streiten, liegt eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG vor. Die Beklagten haben ihren (Wohn-) Sitz in Detmold (NRW) und damit im sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts.

II.
Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) in Höhe eines Betrages von 190.099,21 € (vgl. zu 3.) nebst Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen begründet aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB (vgl. zu 1.), gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB (vgl. zu 2.).

1.
Die Beklagte zu 1) hat durch Leistung, nämlich die Zahlung von Lizenzen seitens der A GmbH im Wege entsprechender Überweisungen, eine Mehrung ihres Vermögens, sei es in Gestalt eines erhöhten Habensaldos, sei es durch Verringerung eines etwaigen Debetsaldos, erfahren, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund bestand, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Einen solchen rechtlichen Grund stellen insbesondere die zwischen der Beklagten zu 1) und der A GmbH geschlossenen Lizenzverträge vom 18./19.03.1999 (Anlage K8) und vom 31.05.2001 (Anlage K9), die eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1) vorsahen, nicht dar. Denn diese sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB jedenfalls im Hinblick auf die der Insolvenzschuldnerin auferlegten Zahlungsverpflichtungen nichtig.

a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 01.01.1999 gültigen Fassung sind Verträge über die Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten verboten (und damit zivilrechtlich unwirksam, denn § 17 GWB ist Schutzgesetz im Sinne des § 134 BGB), soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechtes hinausgehen. Unter Beschränkungen im Geschäftsverkehr sind Einschränkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Lizenznehmers im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage 2001, § 17 Rn. 60). So stellt es beispielsweise nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine gegen § 17 Abs. 1 GWB verstoßende Beschränkung des Lizenznehmers im Geschäftsverkehr dar, wenn in dem Lizenzvertrag die Gegenleistungspflicht auf gemeinfreie Gegenstände oder auf die Zeit nach Ablauf des Schutzrechtes erstreckt wird (Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.). Denn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Lizenznehmers wird beeinträchtigt, wenn er vertraglich verpflichtet wird, im Gegensatz zu seinen Konkurrenten Lizenzgebühren auch für gemeinfreie Gegenstände oder für die Zeit nach Ablauf des Schutzrechtes zu zahlen. Verglichen damit stellt es erst recht eine Beeinträchtigung dar, wenn sich der Lizenznehmer zu Zahlungen für ein Schutzrecht verpflichtet, das dem Lizenzgeber überhaupt nicht zusteht.

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Da die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Lizenzvertragsschlüsse im März 1999 und im Mai 2001 nicht mehr zugunsten der Insolvenzschuldnerin über die Lizenzschutzrechte verfügen konnte, weil bereits die D GmbH deren materielle Inhaberin war, wäre die Insolvenzschuldnerin im Falle eines wirksamen Lizenzvertragsschlusses mit der Beklagten zu 1) in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden, so dass ihre Lizenzzahlungspflicht verboten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GWB) und damit nichtig (§ 134 BGB) war. Um die Lizenzschutzrechte tatsächlich rechtmäßig nutzen zu können, wäre die Insolvenzschuldnerin verpflichtet gewesen, bei der D GmbH eine (weitere) Lizenz zu nehmen. Dadurch wäre sie im Vergleich zu Konkurrenten, an welche die Beklagte zu 1) nicht mit einem entsprechenden Lizenzverlangen herangetreten ist, in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in Gestalt einer „doppelten“ Lizenzbelastung beeinträchtigt worden.
aa) Die Beklagte zu 1) konnte weder im März 1999 noch im Mai 2001 wirksam über ein Nutzungsrecht an den Lizenzschutzrechten verfügen, weil die D GmbH die Lizenzschutzrechte bereits im Juni 1995 wirksam erworben hatte. Ursprünglich war der Beklagte zu 2) Inhaber der Schutzrechte, die unstreitig auf seine Erfindungen und seine Schutzrechtsanmeldungen zurückgingen. Mit dem als Anlage B6 in Kopie vorliegenden Patent- und Know-how-Übertragungsvertrag vom 12.06.1995 hat sich der Beklagte zu 2) nicht nur verpflichtet, der D GmbH die Lizenzschutzrechte zu verschaffen, sondern hat diese mit demselben Vertrag sogleich auch auf die Erwerberin dinglich übertragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG; §§ 413, 398 BGB), ohne dass es der Eintragung der D GmbH in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA bedurfte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies im Verhältnis zwischen der D GmbH und dem Beklagten zu 2) bereits rechtskräftig festgestellt. Im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien gilt in der Sache nichts anderes: Bereits die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung als „Patent- […] Übertragungsvertrag“ deutet wie die Überschrift („3. Übertragung“) und der Vertragsinhalt zu Ziffer 3.1 und 3.2 („überträgt hiermit“) darauf hin, dass eine dingliche Übertragung beabsichtigt war und vorgenommen wurde. Hinsichtlich des DE 37 38 xxx lag zum damaligen Zeitpunkt zwar allein die Patentanmeldung vor, die Vertragsparteien gingen jedoch übereinstimmend davon aus, dass das entstehende Patent mit seiner Erteilung ohne einen weiteren Übertragungstatbestand auf die D GmbH übergehen sollte (vgl. Anlage B6, Ziffer 3.2). Indiziell lässt sich für den Willen zu einer Vollrechtsübertragung auch der Vertragsinhalt zu Ziffer 7. anführen: Einer vertraglichen Pflicht zu einer „Rückübertragung“ der Lizenzschutzrechte für den Fall des Erlöschens des Vertrages bedarf es nur dann, wenn bereits die dingliche Übertragung auf die D GmbH stattgefunden hat.
bb) Die von den Beklagten vorgetragenen Übertragungstatbestände aus den Jahren vor 1995, die sie auf den Inhalt der als Anlagen B2 bis B5 in Kopie vorliegenden Dokumente stützen, stehen dem nicht entgegen. Hierbei ist zwischen dem europäischen und dem deutschen Lizenzschutzrecht zu unterscheiden.
(1) Das EP 0 134 xxx (Anlage K1) wurde erst am 12.9.1990 erteilt und befand sich zu den Zeitpunkten, zu denen nach dem Vortrag der Beklagten eine Übertragung stattgefunden haben soll, noch im Anmeldestadium. Für eine wirksame Übertragung der europäischen Patentanmeldung war daher Schriftform mit Unterschrift beider Parteien auf der Urkunde erforderlich (Art. 72 EPÜ). Für die Einhaltung dieser Form ist nichts ersichtlich. Die Schreiben Anlage B2 und B3 sind (ungeachtet ihres widersprüchlichen Inhalts) jeweils nur von dem Beklagten zu 2) unterschrieben. Die „Bestätigung“ nach Anlage B4 enthält keinen Bezug zu einem der Lizenzschutzrechte, sondern betrifft in „Konkretisierung“ der Erklärung Anlage B2 (vom 06.01.1986, was wohl mit „vom 01.06.1986“ gemeint ist) nur zwei für den vorliegenden Rechtsstreit erkennbar irrelevante Forderungsabtretungen. Der „Bestätigung“ vom 29./31.03.2003 (Anlage B5) schließlich ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) die Patentanmeldung(en) am 01.12.1987 mündlich an die B GbR, die Beklagte zu 1), übertragen und diese die Übertragung ebenfalls mündlich angenommen habe. Der Schriftform des Art. 72 EPÜ genügt dies jeweils nicht, so dass die von den Beklagten vorgetragene Übertragung der europäischen Patentanmeldung jedenfalls formunwirksam ist (vgl. BGH, GRUR 1992, 692 – Magazinbildwerfer).
(2) Im Hinblick auf eine Übertragung der Anmeldung des DE 37 38 xxx (Anlage K4) sind die dazu vorgelegten Unterlagen, deren Echtheit der Kläger bestritten hat, zu unklar und in sich widersprüchlich, um den Schluss auf die beklagtenseits vorgetragene Vorübertragung zuzulassen. Das Schreiben vom 06.01.1986 (Anlage B2) betrifft – ohne jegliche Kennzeichnung der Bezugsobjekte – eine Übertragung von Rechten, die zu einem früheren Zeitpunkt an die B GmbH übertragen worden seien. Ob sich dies auch auf die Anmeldung des DE 37 38 xxx bezieht, bleibt ebenso unklar wie die Frage, ob der Beklagte zu 2) zu einer solchen Übertragung namens der GmbH überhaupt befugt war. Zu einer Übertragung auf die GbR widersprüchlich verhält sich das Schreiben vom 06.08.1987 (Anlage B3). Selbst wenn mit dem dort genannten „in Arbeit befindliche[n] deutsche[n] Patent“ die Anmeldung des DE 37 38 xxx gemeint gewesen sein sollte, ist als Empfänger der Übertragung nicht die GbR benannt, sondern die im Einzelnen genannten Familienangehörigen des Beklagten zu 2). Im Gegenteil heißt es in Anlage B3: „Vorangegangene Übertragungen an die B GmbH, GbR, und weitere sind dadurch hinfällig.“ Unklar lässt Anlage B3 auch, ob überhaupt eine Vollübertragung des Schutzrechts bzw. seiner Anmeldung gewollt war, wenn sich der Beklagte zu 2) in Anlage B3 ausdrücklich vorbehält, dass die „Aufhebung dieser Übertragung (…) durch mich in Schriftform vollzogen werden [kann]“. Selbst wenn man also davon ausgehen sollte, dass der Beklagte zu 2) die Anmeldungen der Lizenzschutzrechte vor dem 12.06.1995 auf seine Ehefrau und seine Kinder übertragen haben sollte, wäre es ihm auf der Grundlage der Anlage B3 dennoch möglich gewesen, die für eine Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die „Bestätigung“ in Anlage B4 befasst sich – wie bereits erwähnt – nicht mit den Patenten. Die weitere „Bestätigung“ vom 29./31.03.2003 (Anlage B5) geht zwar offensichtlich von einer Übertragung an die B GbR aus, setzt sich damit aber in Widerspruch zu dem ausdrücklich zum Beleg einer Übertragung an die GbR in Bezug genommenen Schreiben vom 06.08.1987 (Anlage B3), wonach die Patente gerade nicht auf die GbR, sondern auf die Familienangehörigen als solche übertragen worden sein sollen. Der Vortrag der Beklagten zu einer Übertragung der Anmeldung des DE 37 38 xxx auf die B GbR ist mithin grundlegend widersprüchlich und lässt den Schluss auf eine wirksame Übertragung der Lizenzschutzrechte bzw. ihrer Anmeldungen auf einen Dritten, die einer wirksamen Übertragung am 12.06.1995 auf die D GmbH (Anlage B6) hätte entgegenstehen können, nicht zu.
cc) Der Beklagte zu 2) hat die Anmeldungen der Lizenzschutzrechte mithin am 12.06.1995 wirksam auf die D GmbH übertragen, ohne daran durch eine vorherige Übertragung an Dritte gehindert gewesen zu sein. Der weitere Vortrag der Beklagten dazu, aus welchen Gründen sie davon ausgegangen seien, die Übertragung an die D GmbH sei im März 1999 bei Abschluss des ersten Lizenzvertrags mit der Insolvenzschuldnerin (Anlage K8) nicht mehr von Bestand gewesen, ist nicht schlüssig. Ihre rechtliche Annahme, die Übertragung auf die D GmbH habe sich wegen deren „Untätigkeit und wirtschaftlichen Unvermögens“ „frühzeitig ohnehin erledigt“, ist rechtlich nicht haltbar. Der Vertrag vom 12.06.1995 (Anlage B6) sieht ausdrücklich eine Rückübertragung der Schutzrechte „bei Erlöschen dieses Vertrages“ vor. Einen Rückübertragungstatbestand haben die Beklagten aber weder im Vorprozess (LG Düsseldorf, 4b O 79/03; OLG Düsseldorf, I-20 U 68/04) noch hier schlüssig vorgetragen. Insofern ist auch die zeitliche Reihenfolge zu beachten: Ihre – konsequenterweise nunmehr als „vorsorglich“ bezeichnete – Kündigung des Vertrages vom 12.06.1995 mit Schreiben vom 02.06.1999 (wiedergegeben im Urteil vom 26.02.2004, vgl. Anlage B8) haben die Beklagten zu 2) und 3) erst nach dem Abschluss des ersten Lizenzvertrags mit der Insolvenzschuldnerin erklärt. Die Kündigungserklärung lässt keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Beklagten zu 2) und 3) zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen wären, die Übertragung habe sich bereits „von selbst“ erledigt. Im Gegenteil erklären sie mit Anlage B8 die Kündigung „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“. Ob diese wirksam war, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil die Kündigung jedenfalls erst im Anschluss an den ersten Lizenzvertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Zumindest dem Beklagten zu 2) muss bereits zum Zeitpunkt des ersten Lizenzvertragsschlusses im März 1999 sehr wohl bewusst gewesen sein, dass der Vertrag mit der D GmbH vom 12.06.1995 keineswegs hinfällig war. Dies belegt der nur vier Tage nach der ersten Vertragsunterzeichnung vorgenommene und von ihm unterzeichnete erste Nachtrag vom 23.03.1999 (Anlage B7). Die Beklagten zu 2) und 3) ließen mit diesem Nachtrag die ihnen vertraglich zustehende Gegenleistung der D GmbH nur kurz nach dem ersten Lizenzvertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin abändern, was der Annahme einer „Hinfälligkeit“ des Patent- und Know-how-Übertragungsvertrags vom 12.06.1995 entgegensteht. Angesichts dieses Verhaltens musste es ihnen bewusst sein, dass sie an die erfolgte Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH ebenso gebunden waren wie diese an die ursprünglich geschuldete, am 23.03.1999 abgeänderte Gegenleistung, zumal der Vertrag vom 12.06.1995 (Anlage B6) einen automatischen Rückübertragungstatbestand nicht enthält.
Demzufolge war es der Beklagten zu 1) nicht möglich, der Insolvenzschuldnerin ein Nutzungsrecht an den Lizenzschutzrechten einzuräumen, so dass deren vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GWB verboten und in der Folge nach § 134 BGB nichtig war.

c) Infolge dessen steht der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger als Insolvenzverwalter über ihr Vermögen ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Herausgabe des Erlangten, respektive Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagten können nicht mit Erfolg darauf verweisen, die Insolvenzschuldnerin habe über fünf Jahre hinweg eine unangefochtene Nutzungsmöglichkeit an den Lizenzschutzrechten erlangt, weil die D GmbH die Nutzung (in seitens der Beklagten behaupteter Kenntnis von dieser Nutzung) jedenfalls stillschweigend geduldet habe und auch Dritte der Insolvenzschuldnerin die Rechte aus den Lizenzschutzrechten niemals streitig gemacht hätten. Gegen diese Annahme spricht bereits die Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin durch die D GmbH vom 09.12.2004 (Anlage K14). In diesem Schreiben ließ die damals bereits in Liquidation befindliche D GmbH auf die gerichtlichen Entscheidungen nach Anlagen K6 und K7 verweisen, teilte mit, sie habe in Erfahrung gebracht, dass die Insolvenzschuldnerin das deutsche Lizenzschutzrecht nutze, und bot ihr eine „wirtschaftliche Lösung“ durch Vereinbarung einer Lizenzgebühr an. Dieses Angebot bezog sich erkennbar nicht nur auf eine Nutzung in der Zukunft, sondern auch auf die vergangenen Zeiträume. Von einer „unangefochtenen Nutzungsmöglichkeit“ durch die Insolvenzschuldnerin kann daher nicht die Rede sein.

d) Etwaige „Abzugsposten“ von der Rückerstattung durch die Insolvenzschuldnerin erbrachter Lizenzzahlungen, die die Beklagten daraus ableiten, die A GmbH habe neben dem Nutzungsrecht an den Lizenzschutzrechten auch andere vermögenswerte Positionen erhalten, und deren Wert sie mit insgesamt 208.121,27 € beziffern, sind nicht gerechtfertigt.
(1) Die Beklagten setzen weitere Leistungen im Rahmen der lizenzvertraglichen Verbindung mit einem Wert von 95.080,80 € an. Ihrer Obliegenheit, die Voraussetzungen einer etwaigen (klägerseits bestrittenen) Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die Insolvenzschuldnerin substantiiert darzulegen, sind sie nicht nachgekommen. Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass Vertragsgegenstand der Lizenzverträge mit der Insolvenzschuldnerin nicht nur deren Nutzungsberechtigung an den Lizenzschutzrechten war, sondern vertragsgemäß auch ein begleitender Know-how-Transfer von der Beklagten zu 1) zur Insolvenzschuldnerin stattfinden sollte, und dass das geschuldete Know-how auch über die technische Lehre der Lizenzschutzrechte hinausgehen musste, weil es andernfalls nicht der Vereinbarung einer weitergehenden Kooperation (vgl. Anlage K8, Ziffer I.; Anlage K9, § 3) bedurft hätte. Es wäre jedoch Aufgabe der Beklagten gewesen darzutun, welche Unterstützungsleistungen seitens der Beklagten zu 1) bzw. durch die Beklagten zu 2) und 3) tatsächlich und konkret erbracht worden sein sollen. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb sich die Beklagten berechtigt fühlen, die einzelnen Leistungen nunmehr wertmäßig zu beziffern, obwohl die vereinbarte Lizenzgebühr ausschließlich an der Zahl der veräußerten Levitationsanlagen anknüpft. In ihr hat sich eine etwaige begleitende Förderung in Gestalt eines Know-how-Transfers niedergeschlagen und nur die vereinbarten Stücklizenzen werden mit der Klage zurückverlangt.
(2) Gezahlte Patenterhaltungsgebühren in Höhe von 85.883,34 € können der Kondiktionsforderung des Klägers nicht entgegengehalten werden. Es ist nicht im Ansatz dargetan, weshalb die Beklagte zu 1) berechtigt sein sollte, diese auf der Grundlage der lizenzvertraglichen Vereinbarungen von der Insolvenzschuldnerin erstattet verlangen zu dürfen. Zur Zahlung der für die Aufrechterhaltung der Lizenzschutzrechte erforderlichen Beträge, insbesondere in Gestalt der Jahresgebühren, war vertraglich allein die Beklagte zu 1) als Lizenzgeberin verpflichtet (vgl. Anlage K8, Ziffer III. 2). Zudem sind diese Zahlungen auch nicht der Insolvenzschuldnerin zugute gekommen, sondern allenfalls der tatsächlichen Inhaberin der Lizenzschutzrechte, der D GmbH.
(3) Die Beklagten möchten im Jahre 2001 von der Insolvenzschuldnerin vereinbarungsgemäß einbehaltene Lizenzgebühren (entsprechend der Beteiligung der Beklagten zu 1) an einer vergleichsweise erfolgenden Abstandszahlung der Insolvenzschuldnerin an eine X GmbH) in Höhe von 27.157,13 € anspruchsmindernd in Ansatz bringen. Die genauen Hintergründe der Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Abstandszahlung sind für das Innenverhältnis der Lizenzvertragsparteien nicht dargetan. Auf der Grundlage dieses Vortrags der Beklagten kann schlechterdings nicht beurteilt werden, ob und aus welchem rechtlichen Grund die Beklagte zu 1) berechtigt sein sollte, im Falle der Rückzahlung der Lizenzgebühren diesen Einbehalt wieder abzuziehen.
(4) Schließlich kann auch eine Nutzung des Markenzeichens „dreiteiliger Wirbel“ und des Warenzeichens „B®“ durch die Insolvenzschuldnerin zu Vertriebszwecken (vgl. Anlage K8, Ziffer I., letzter Absatz und letztes Blatt) nicht in Ansatz gebracht werden. Zwischen den Parteien ist umstritten, auf wessen Wunsch und Betreiben der Insolvenzschuldnerin die Berechtigung zur Nutzung eingeräumt wurde. Nach dem Vortrag des Klägers soll dies auf einem dahingehenden Verlangen der Beklagten beruht haben, während die Beklagten behaupten, ohne die Möglichkeit, den Namen „B“ zu verwenden, sei es der Beklagten zu 1) überhaupt nicht möglich gewesen, die Levitationsmaschinen abzusetzen und eine Marktposition zu erlangen. Selbst wenn man aber den Vortrag der Beklagten insoweit als richtig unterstellt, haben sie nicht dargetan, mit welchem Betrag die Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich zu bewerten sein sollte. Die Lizenzverträge geben darüber keinen Aufschluss, denn selbst wenn die Nutzung der Marke und des Warenzeichens von wirtschaftlichem Wert für die Insolvenzschuldnerin gewesen sein sollte, ging eine hierfür etwa vereinbarte Vergütung in der Patentlizenz auf. Eine Schätzung durch das Gericht (§ 287 ZPO) ist auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht möglich. Es wäre an den Beklagten gewesen, hier entsprechend vorzutragen, mit welchem Wert die Nutzung der Marke und des Warenzeichens angemessen zu bewerten sein sollte. Im Betrag von 208.121,27 € können Vorteile aus der Warenzeichen- und Markennutzung nicht enthalten sein, weil dieser Betrag durch die vermeintlichen Vorteile zu a), b) und c) bereits erschöpft ist.

e) An einer Geltendmachung des Kondiktionsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) (GbR) ist die Klägerin nicht gehindert, obwohl eine ihrer unstreitigen Mitgesellschafter (Frau Dörte B, Mexiko, als Tochter des Beklagten zu 2)) nicht mit verklagt ist. Nach nunmehr überwiegender und auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretener Ansicht (BGHZ 146, 341) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig anzusehen und als solche Trägerin des Gesellschaftsvermögens, wenn und soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Es steht dem Gläubiger frei, die GbR, die Gesellschafter oder beide gemeinsam zu verklagen (BGH, NJW 2007, 2257). Ein Titel gegen die GbR befähigt den Titelgläubiger allerdings nur zu einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen (analog § 128 Abs. 4 HGB; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 714 Rn. 24). Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht mit einer Klage gegen sämtliche ihrer Gesellschafter, sondern nur gegen bestimmte Gesellschafter einhergeht.
Die Gesellschafter der GbR haften nach nunmehr gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung in Analogie zu §§ 128-130 HGB persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rn. 12), wobei GbR und (mitverklagte) Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verurteilen sind (Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rn. 24). Die Beklagten zu 3) und 4), bei denen es sich unstreitig um Gesellschafter der Beklagten zu 1) handelt, haften daher akzessorisch zu dieser auf Rückzahlung empfangener Lizenzgebühren.

f) Eine entsprechende akzessorische Haftung lässt sich für den Beklagten zu 2) nicht feststellen. Dieser war ausweislich des als Anlage B1 in Kopie vorliegenden Gesellschaftsvertrags nicht ursprünglicher Gesellschafter der Beklagten zu 1). Einen späteren Beitritt des Beklagten zu 2) zur GbR hat der Kläger (entgegen seiner unsubstantiierten Behauptung eingangs der Replik, Bl. 85 GA, wo er inhaltlich schlicht auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug nimmt, aus dem sich ein Beitritt jedoch nicht ergibt) nicht schlüssig dargetan.
Auch auf Rechtsscheinsgrundsätze lässt sich eine akzessorische Mithaftung des Beklagten zu 2) für Verbindlichkeiten der GbR nicht stützen. Grundsätzlich anerkannt ist, dass auch Scheingesellschafter, das heißt Personen, die in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt haben, Gesellschafter zu sein, persönlich in Anspruch genommen werden können (Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rn. 12; BGHZ 146, 341, 359), jedoch nur, soweit der zurechenbar gesetzte Rechtsschein zugunsten des Gläubigers wirkt. Die Voraussetzungen einer solchen Rechtsscheinshaftung hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Sein Vortrag, der Beklagte zu 2) sei „verschiedentlich als Gesellschafter der Beklagten zu 1)“ aufgetreten, beispielsweise bei den Verhandlungen in Vorbereitung des Abschlusses des ersten Lizenzvertrags vom 18./19.03.1999 (Anlage K8), ist nicht substantiiert. Es wird nicht mitgeteilt, auf welchen tatsächlichen Vorgängen und/oder Umständen im Rahmen der Vertragsverhandlungen der (möglicherweise bei den Vertretern der Insolvenzschuldnerin tatsächlich entstandene) Eindruck beruht haben soll, der Beklagte zu 2) sei selbst auch Gesellschafter der GbR. Der Vortrag des Klägers geht allenfalls dahin, dass der Insolvenzschuldnerin in einer gemeinsamen Besprechung am Sitz der Beklagten zu 1) ausdrücklich versichert worden sei, der Beklagte zu 2) habe die Lizenzschutzrechte bereits im Jahre 1987 in das Vermögen der GbR „eingebracht“. Diese Formulierung, die im notariellen zweiten Lizenzvertrag ebenfalls verwendet wird (vgl. Anlage K9, erster Absatz der Präambel), lässt diesen Schluss allerdings nicht zu. Aus juristisch verständiger Sicht mag zwar unterschieden werden zwischen der „Einbringung“ eines Vermögensgegenstandes in eine Gesellschaft, die darauf hindeutet, dass der „Einbringende“ selbst Gesellschafter ist, und der „Übertragung“ des Gegenstandes, die impliziert, dass der „Übertragende“ außerhalb der Gesellschaft steht. Ein Bewusstsein für derartige juristische Bedeutungsunterschiede kann aber weder dem Beklagten zu 2) abverlangt noch kann es auf Seiten der Insolvenzschuldnerin vorausgesetzt werden. Jedenfalls der erste Lizenzvertrag wurde ohne juristische Hilfe ausgearbeitet, eine solche ist klägerseits nicht vorgetragen. Es erscheint daher bereits zweifelhaft, ob der Gebrauch des Partizips „eingebracht“ seitens der Insolvenzschuldnerin vor Einleitung dieses Rechtsstreits überhaupt im Sinne einer impliziten Aussage über eine Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2) verstanden wurde. Jedenfalls zu weit geht es aber, einen durch den Gebrauch des Partizips „eingebracht“ etwa entstandenen Rechtsschein aus Sicht der Insolvenzschuldnerin dem Beklagten zu 2) auch zuzurechnen.
Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Formulierung am Ende des ersten Absatzes der Präambel des notariellen Lizenzvertrags (Anlage K9), der Beklagte zu 2) als Erschienener zu 1. gebe die nachfolgende Erklärung „auch“ im eigenen Namen ab, soweit die Lizenzschutzrechte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zustehen sollten. Bei genauer Auslegung dieser Passage könnte der Beklagte zu 2) ohne Gesellschafterstellung und Vertretungsmacht für die GbR nicht auch, sondern allenfalls im eigenen Namen eine Lizenzerklärung abgeben. Für die GbR hätte dies hingegen lediglich durch den Beklagten zu 3) als vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. den nächsten Satz der Präambel: „Die von dem Erschienenen zu 2. [= Beklagten zu 3)] vertretene …“) erklärt werden können. In dieser Vertragspassage steckt zugleich die vertragliche Klarstellung, dass die GbR nach dem notariellen Lizenzvertrag (allein) von dem Beklagten zu 3) vertreten werde, während der Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang gerade nicht als für die Beklagte zu 1) Vertretungsberechtigter erwähnt wird. Vor diesem Hintergrund kann dem Gebrauch des Wortes „auch“ nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte zu 2) habe in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, zum damaligen Zeitpunkt neben dem vertretungsberechtigten Beklagten zu 3) ebenfalls Gesellschafter der Beklagten zu 1) gewesen zu sein.
Auch die weiteren klägerseits vorgetragenen Umstände erweisen sich als unerheblich für eine akzessorische Haftung des Beklagten zu 2) nach Rechtsscheinsgrundsätzen. Dass das Landgericht Braunschweig im Urteil gemäß Anlage K11 (dort Seite 2), an dem auch die Insolvenzschuldnerin als dortige Beklagte zu 1. beteiligt war, als unstreitig festgestellt hat, der hiesige Beklagte zu 2) (dort der Beklagte zu 2a)) sei zusammen mit den hiesigen Beklagten zu 3) und 4) Mitglied der B GbR, mag allein darauf beruhen, dass für den hiesigen Beklagten zu 2) im Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig keine Veranlassung bestand, diesen Umstand zu bestreiten. Ein die Kammer bindendes Präjudiz stellt dies nicht dar und es ist auch im Zusammenspiel mit den übrigen vorgetragenen Ansatzpunkten für eine Rechtsscheinshaftung nicht geeignet, diese zu begründen. Das als Anlage K12 vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 1) an eine Dritte, in dem sich der Beklagte zu 2) in der „Wir“-Form äußert, stellt kein im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin und damit dem Kläger relevantes Indiz für eine Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2) dar.

2.
Der Beklagte zu 2) (wie auch der Beklagte zu 3)) haftet der Insolvenzschuldnerin und damit dem Kläger jedoch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB. Der Anspruch richtet sich auf Rückgewähr derjenigen Lizenzgebühren, welche die A GmbH im Vertrauen auf die Wirksamkeit der mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Lizenzverträge an diese geleistet hat.
Die Beklagten zu 2) und 3), die jedenfalls im Vorfeld der Vertragsschlüsse mit der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte zu 1) tätig waren, haben die auf Seiten der Lizenznehmerin handelnden Personen über die Inhaberschaft der Beklagten zu 1) an den Lizenzschutzrechten getäuscht und dadurch bei ihnen einen Irrtum über diesen tatsächlichen Umstand hervorgerufen. Dass die Lizenzschutzrechte der Beklagten zu 1) seit dem 12.06.1995 nicht (mehr) zustanden, wurde oben unter I. 1. b) aa) und bb) bereits ausgeführt, worauf Bezug genommen wird.
Die Täuschung erfolgte durch aktives Tun. Der erste Lizenzvertrag (Anlage K8) enthält in der Präambel die klare Aussage, dass die „B GdbR“, die im Lizenzvertrag als Lizenzgeber bezeichnet wird, Inhaber von Patenten zur Energetisierung und strukturellen Veränderung von Flüssigkeiten sowie den Vorrichtungen zur Anwendung dieses Verfahrens sei, wobei die Lizenzschutzrechte als „Patente Nr. P 37 38 xxx.3 und EP 0 134 xxx B1“ ausdrücklich genannt werden. Doch auch unabhängig davon verbindet sich mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags über ein gewerbliches Schutzrecht die konkludente Aussage, dass derjenige, der einem anderen ein Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechts einräumt, über dieses Schutzrecht als Inhaber oder als zur Unterlizenzierung berechtigter Lizenznehmer frei verfügen kann. Hier hat die Beklagte zu 1) der Insolvenzschuldnerin zu Ziffer I. des ersten Lizenzvertrags (Anlage K8) das alleinige Herstellungs- und Vertriebsrecht an solchen Levitationsanlagen eingeräumt, deren Know-how mit den Lizenzschutzrechten geschützt ist. Unter Ziffer III. hat die Beklagte zu 1) ausdrücklich erklärt, dass die Lizenzschutzrechte „nicht belastet und frei verfügbar sind“. Dies beinhaltet bei sachgerechtem Verständnis die weitere Aussage, dass sie auch für die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt zur freien Verfügung standen, also nicht von einem Dritten innegehabt wurden.
In der Präambel des zweiten Lizenzvertrags (Anlage K9) findet sich im Anschluss an die mit ihrer Nummer genannten Lizenzschutzrechte die Aussage, dass der Beklagte zu 2) die „Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten“ in die Beklagte zu 1) eingebracht habe, „was hiermit nochmals bestätigt wird“. Bekräftigt wird dies dadurch, dass der Beklagte zu 2) die Lizenzerklärung „auch“ in eigenem Namen abgebe, soweit die Lizenzschutzrechte der Beklagten zu 1) nicht zustehen sollten. Es war also in jedem Fall gewollt, dass der Insolvenzschuldnerin eine Lizenz eingeräumt wird, womit tatsächlich eine ausschließliche Lizenz gemeint war (vgl. Anlage K9a). Auch insoweit gilt, dass eine Lizenz, wie sie hier durch die Beklagte zu 1) der Insolvenzschuldnerin in § 2 Nr. 1 des notariellen Vertrags eingeräumt werden sollte, nur durch denjenigen erteilt zu werden pflegt, der hierzu materiell berechtigt ist.
Einer Täuschung der für die Insolvenzschuldnerin handelnden Personen steht es entgegen dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten nicht entgegen, dass der damaligen Geschäftsführerin Frau H die Umstände der Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH bekannt gewesen sein sollen. Der Kläger hat im Ausgangspunkt schlüssig vorgetragen, dass seitens der Insolvenzschuldnerin, das heißt ihrer damaligen gesetzlichen Vertreter, bei Vertragsschluss im März 1999 und Mai 2001 keine Kenntnis über die Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH bestand. Dies deckt sich mit der unstreitigen Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg beträchtliche Beträge als Lizenzgebühren an die Beklagte zu 1) geleistet hat, was in Kenntnis des Übertragungstatbestands schlicht nicht nachvollziehbar wäre. Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, dass der Zeuge I als hälftiger Gründungsmitgesellschafter der A GmbH zwischen dem 15.02.1999 und dem 15.03.1999 (also unmittelbar vor dem ersten Lizenzvertragsschluss am 18./19.03.1999) im Büro der Beklagten „sämtliche Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der D GmbH“ gesichtet habe. Er sei zuvor bereits mündlich durch die Beklagten zu 2) und 3) „über den Vorgang D unterrichtet“ worden und habe seinerseits die Eheleute L von seinen Erkenntnissen unterrichtet. Diese hätten (insbesondere die damalige Geschäftsführerin H habe) daher in Kenntnis der Umstände keine Bedenken gegen den Abschluss des Lizenzvertrags gehabt. Die Beklagten stellen diesen Vortrag in das Wissen des Zeugen I.
Dem angetretenen Beweis der Beklagten war nicht nachzugehen, weil er vor dem Hintergrund der vorgetragenen Tatsachen auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre. Der Vortrag der Beklagten gibt zwar an, wann und wo der Zeuge I „sämtliche Vertragsunterlagen D“ gesichtet habe, lässt aber nicht den weitergehenden und einer Täuschung erst entgegenstehenden Schluss zu, dass der Zeuge I tatsächlich Kenntnis von der Übertragung der Lizenzschutzrechte an die D GmbH erlangt habe. Die als Anlage B10 vorliegende Aktennotiz („To do-Liste“) des Zeugen I führt zu Punkt 10 „Lizenzvertrag mit GOF“ (was für „Gesellschaft für organphysikalische Forschung“, eine andere Bezeichnung der Beklagten zu 1) steht) lediglich einen Termin vom 15.03.1999 auf; einen Erledigungsvermerk findet man nicht. Wann, bei welcher Gelegenheit und auf wessen Veranlassung der Zeuge I „bereits vorher“ mündlich „durch die Beklagten zu 2) und 3)“ über „den Vorgang D“ informiert worden sein soll, tragen die Beklagten nicht vor. Ihr Vorbringen ist insoweit unsubstantiiert. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, ob die behauptete Information durch beide gemeinsam, beide unabhängig voneinander oder nur einen von ihnen geschehen sein soll. Des Weiteren fehlt es an jeglichen Angaben der Beklagten dazu, wann und unter welchen Umständen der Zeuge I die Eheleute L „von seinen Erkenntnissen“ informiert haben soll. Vor dem Hintergrund dieses Beklagtenvortrags hätte die Kammer bei einer Vernehmung des Zeugen I in unzulässiger Weise Ausforschung betreiben müssen. Dem Beweisantritt war daher nicht nachzugehen.
Die Kammer geht unter Würdigung der unstreitigen Umstände davon aus, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) bei Abschluss der Lizenzverträge mit der Insolvenzschuldnerin wussten, dass die Lizenzschutzrechte bereits im Jahre 1995 auf die D GmbH übertragen worden waren und sie ihnen auch nicht infolge zwischenzeitlicher Entwicklungen wieder zustehen konnten. Sie handelten damit mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz, wobei bedingter Vorsatz im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes ausreicht. Er ist gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (BGHZ 63, 382, 386). Die Beklagten zu 2) und 3) durften hier nicht darauf vertrauen, dass der Patentübertragungsvertrag vom 12.06.1995 (Anlage B6), mit dem die Lizenzschutzrechte auf die D GmbH übertragen worden waren, aus den von ihnen nunmehr vorgetragenen Gründen sein „faktisches Ende“ gefunden habe und sie nicht mehr binden würde. Einen automatischen Rückübertragungstatbestand sieht er nicht vor, sondern spricht im Gegenteil unter Ziffer 7. von einer „Rückübertragung aller unter 3. übertragener Rechte“ im Falle seines Erlöschens. Sollten die Beklagten zu 2) und 3) tatsächlich davon ausgegangen sein, nicht mehr an die im Jahre 1995 stattgefundene Übertragung gebunden zu sein, würde ihnen auch dieser gute Glaube nichts nützen. Denn bei einer „ins Blaue hinein“ abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung liegt trotz guten Glaubens Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offen legt (BGH, NJW 1980, 2460; NJW 1981, 1441). Hier hätte also zumindest die Historie der vier Jahre zuvor stattgefundenen Übertragung gegenüber den für die Insolvenzschuldnerin Handelnden dargestellt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass und warum man sich an die erfolgte Übertragung nicht mehr gebunden fühlte. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass dies geschehen sei. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass den Beklagten zu 2) und 3) sehr wohl bewusst war, dass der Vertrag vom 12.06.1995 nicht hinfällig sein konnte. Darauf deutet zum einen der nur vier Tage nach der ersten Vertragsunterzeichnung vorgenommene erste Nachtrag (Anlage B7) vom 23.03.1999 hin. Es leuchtet nicht ein, warum die Beklagten zu 2) und 3) davon ausgehen sollten, an die Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH nicht mehr gebunden zu sein, aber dennoch die ihnen zustehende Gegenleistung kurz darauf – nur vier Tage später – abzuändern. Angesichts dieses Verhaltens musste es ihnen auch schon am 18./19.03.1999 bewusst sein, dass sie an die 1995 erfolgte Übertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH ebenso gebunden waren wie diese an die geschuldete Gegenleistung. Zum anderen belegt auch die Kündigungserklärung vom 02.06.1999 (Anlage B8), dass sich die Beklagten zu 2) und 3) selbst zu diesem Zeitpunkt noch an die Übertragung gebunden fühlten, weil es ohne dies keiner Kündigung bedurft hätte.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Betrugstatbestandes liegen vor. Das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde dadurch beschädigt, dass sie sich zur Zahlung von Stücklizenzen verpflichtete, ohne die Nutzungsrechte an den Lizenzschutzrechten tatsächlich eingeräumt bekommen zu können, was die Beklagten zu 2) und 3) zumindest mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen haben. Die Beklagten zu 2) und 3) handelten schließlich in der Absicht, der Beklagten zu 1) als einer Dritten einen ihr nicht zustehenden und daher rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Sie sind dem Kläger daher auf Ersatz des infolge der Täuschung entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser besteht darin, dass sich die Insolvenzschuldnerin vertraglich zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet und diese in dem zu 3. dargelegten Umfang tatsächlich geleistet hat. Der Kläger kann daher im Wege des Schadensersatzes von der Insolvenzschuldnerin entrichtete Lizenzgebühren zurückverlangen (§ 249 Abs. 1 BGB).
Der Beklagte zu 2) haftet neben den bereits aus Bereicherungsrecht zur Rückerstattung verpflichteten Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner.

3.
Der Höhe nach besteht ein Zahlungsanspruch des Klägers jedoch nur über 211.354,06 € und setzt sich zusammen aus einem Nettobetrag von 190.099,21 € (vgl. a)) und aufgelaufenen Zinsen bis zur Klageerhebung, die allerdings nur mit einem Betrag von 21.254,85 € schlüssig dargelegt sind (b)).

a) Der Kläger ist dem mehrfachen Hinweis der Beklagten darauf, dass nicht sämtliche mit der Klage zurückverlangten Lizenzzahlungen von der Insolvenzschuldnerin, der A GmbH, sondern in einem Zeitraum von Februar 2002 bis Februar 2004 bzw. (richtigerweise) bis Januar 2004 von einer A AG erbracht wurden, nicht entgegengetreten. Aus der eigenen Anlage K10 des Klägers ergibt sich, dass zunächst nur die Überweisungen bis zum 16.01.2002 von einem Konto Nr. 8161911 bei der Kreissparkasse Walsrode vorgenommen wurden, das – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – der Insolvenzschuldnerin (A GmbH) zustand. Beginnend mit der Überweisung vom 11.02.2002 zur Buchungsnummer 210418 erfolgten die weiteren Überweisungen für einen Zeitraum von zwei Jahren von einem anderen Konto, dem Konto Nr. 8181810 bei demselben Institut. Der betreffende, von der Klägerin selbst als Teil der Anlage K10 vorgelegte Kontoauszug vom 12.02.2002 trägt die Adresse einer „A Levitations- und Kolloidaltechnologie AG“ (nachfolgend A AG), über deren Beziehung zur Insolvenzschuldnerin nichts vorgetragen ist. Dass es sich bei dem Konto Nr. 8181810 um ein solches der A AG handelte, ergibt sich zugleich aus diversen Reporten über Sammelüberweisungen, die etwa mit „Sammelüberweisung von Konto A AG (Kontonummer 8181810)“ überschrieben sind und mit den Daten vom 13.06.2003, 07.07.2003, 15.08.2003, 11.09.2003, 16.12.2003 und 16.01.2004 als Teil der Anlage K10 der Kammer vorliegen. Erst ab der Überweisung vom 13.02.2004 wurden die Zahlungen dann wieder von dem Konto Nr. 8161911 der A GmbH bei der Kreissparkasse Walsrode vorgenommen, nachdem die Rechnungsstellung bereits ab Januar 2004 wieder auf die Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden war. Für die Überweisungen ab dem 13.02.2004 liegt es daher wieder klar zutage, dass die Zahlungen an die Beklagte zu 1) durch die Insolvenzschuldnerin vorgenommen wurden. Betreffend den Zwischenzeitraum (Überweisungen vom 11.02.2002 bis zum 16.01.2004 einschließlich) wäre es jedoch Aufgabe des Klägers gewesen vorzutragen, dass es sich bei den Überweisungen vom Konto der A AG um Leistungen der Insolvenzschuldnerin handelte bzw. dass dieser ein Schaden in entsprechender Höhe dadurch entstanden ist, dass die A AG die vermeintlich geschuldeten Lizenzzahlungen an die Beklagte zu 1) vornahm. Ein solcher Vortrag des Klägers ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, obwohl die Beklagten nicht nur mit ihrem Schriftsatz vom 26.10.2005 (Bl. 103f. GA) erstmals, sondern erneut mit Schriftsätzen vom 12.04.2008 (Bl. 199 GA) und vom 16.04.2008 (Bl. 208 GA) darauf hingewiesen haben, dass es im Hinblick auf Überweisungen der A AG an der Darlegung einer Aktivlegitimation des Klägers fehlt. Eines gerichtlichen Hinweises an den Kläger bedurfte es schon aus diesem Grunde nicht.
Im Hinblick auf einen Netto-Lizenzbetrag von 196.543,64 € (entsprechend der Summe der Lizenzzahlungen in Euro, entfallend auf die Überweisungen vom 11.02.2002 bis zum 16.01.2004 einschließlich) ist die Klage daher bereits nicht schlüssig. Von der mit 386.642,85 € geltend gemachten Hauptforderung verbleibt ein Betrag von 190.099,21 €.

b) Aus der Unschlüssigkeit der Klagehauptforderung für den innerhalb der der Anlage K10 vorangestellten Aufstellung liegenden Zeitraum folgt zugleich, dass die zum Bestandteil der Klagehauptforderung gemachte bezifferte Verzugszinsforderung auch nur für einen Teil der Lizenzzahlungen schlüssig dargelegt ist.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Verzugszinsanspruch gemäß §§ 819 Abs. 1; 818 Abs. 4; 291; 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB n.F. (seit dem 01.05.2000) dem Grunde nach zu. Die Kenntnis jedenfalls des für die Beklagte zu 1) vertretungsberechtigten Beklagten zu 3) davon, dass die Beklagte zu 1) nicht Inhaberin der Lizenzschutzrechte war, führt dazu, dass die Beklagte zu 1) aus den genannten Vorschriften zur Entrichtung von Verzugszinsen, jeweils ab dem Zeitpunkt der Zahlung des einzelnen Lizenzbetrags, entsprechend dem Empfang der Leistung, verpflichtet ist. Die Beklagten zu 3) und 4) haften hierfür akzessorisch. Die Kenntnis des Beklagten zu 3) muss sich die Beklagte zu 1) entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Aus den genannten Vorschriften ist auch der persönlich deliktisch haftende Beklagte zu 2) zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die gesetzlichen Verzugszinsen belaufen sich für den Zeitraum bis zum 30.04.2000 auf fünf Prozent (§ 288 Abs. 2 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330), Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Für alle ab dem 01.05.2000 fällig gewordenen Forderungen beträgt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).
Schlüssig dargelegt ist die Zinsforderung der Höhe nach allerdings nur für die Lizenzzahlungen, die bis zum 16.01.2002 einschließlich erfolgt sind. Die Tabellenkalkulation des Klägers, wie sie der Aufstellung in Anlage K10 zugrunde liegt, lässt nicht erkennen, wie sich die Verzugszinsforderung ohne den unschlüssigen Teil der Lizenzzahlungen (vom 11.02.2002 bis zum 16.01.2004) fortentwickelt hätte, weil die nicht schlüssigen Lizenzbeträge in die Bildung der Zwischensummen in der rechten Spalte (Zinsbetrag bis Änderung in Euro) der Aufstellung in Anlage K10 mit eingeflossen sind. Da der Kammer eine entsprechende Tabellenkalkulation nicht zur Verfügung steht, ist sie an einer Neuberechnung unter Ausklammerung der nicht schlüssigen Beträge gehindert. Seitens des Klägers sind daher nur diejenigen Verzugszinsen schlüssig und substantiiert dargelegt, die bis zur Überweisung vom 16.01.2002 einschließlich aufgelaufen sind (Beträge in der rechten Spalte „Zinsbetrag bis Änderung €“ bis zur Zeile „16.01.2002“ einschließlich). Diese belaufen sich auf insgesamt 21.254,85 €.
Aus der Summe von 190.099,21 € (Netto-Lizenzbeträge) und 21.254,85 € (aufgelaufene Verzugszinsen) ergibt sich der zu I. tenorierte Gesamtbetrag von 211.354,06 €.

4.
Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291; 288 Abs. 2; 247 BGB. Die Klage wurde den Beklagten am 03.02.2005 zugestellt (vgl. Bl. 28-31 GA).

B.
Widerklage
Die im Namen der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.01.2008 angekündigte Widerklage (Bl. 174 GA) ist nicht wirksam erhoben worden, weshalb das Gericht eine förmliche Zustellung dieses Schriftsatzes auch nicht vorgenommen hat. Der Eingang des die Widerklageanträge enthaltenden Faxes bei Gericht erfolgte, wie sich aus den Aufzeichnungen auf Bl. 174-176 GA ergibt, am 29.01.2008 zwischen 0:55 Uhr und 0:56 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hatte der seit dem 12.04.2007 für die Beklagten bestellte Rechtsanwalt M seine Postulationsfähigkeit bereits verloren. Wie der Beklagte zu 3) persönlich, zugleich auch für die übrigen Beklagten, am 29.01.2008 per Fax mitgeteilt hat (Bl. 177ff. GA), ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Senat für Anwaltssachen) vom 26.11.2007 (AnwZ (B) 102/05), mit der der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt bestätigt und bestandskräftig wurde, Herrn Rechtsanwalt M am 28.01.2008 zugestellt worden. Dieser habe daher – so der Beklagte zu 3) sachlich zutreffend – seine Rechtsbefugnis verloren, die Beklagten vor Gericht zu vertreten, weshalb der Termin vom 31.01.2008 aufzuheben sei. Da sich die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin auch die Erhebung einer Widerklage die Einreichung eines von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes voraussetzt, stellt der Schriftsatz vom 27.01.2008, bei Gericht eingegangen am 29.01.2008, einen solchen nicht dar. Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, dass die Beklagten im Termin vom 17.04.2008 lediglich Klageabweisung beantragt, nicht jedoch die angekündigten Widerklageanträge gestellt haben. Eine Veranlassung für die Kammer, sich im Termin bei den Beklagten nach einer Stellung der Widerklageanträge zu erkundigen, bestand daher nicht.
Unter diesen Umständen bedurfte es auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung keines gesonderten Hinweises an die Beklagten, wie sie ihn mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.04.2008 (Bl. 212 GA) erbeten haben, falls die Widerklage von der Kammer als nicht wirksam erhoben angesehen werden sollte. Sämtliche Umstände, aus denen die nicht wirksame Einlegung der Widerklage folgt, konnten und mussten den Beklagten vollumfänglich bekannt sein: Dass der Zeitpunkt der Zustellung des BGH-Beschlusses an Herrn Rechtsanwalt M (28.01.2008) den Beklagten persönlich bekannt war, belegt die Mitteilung, die der Beklagte zu 3) „zugleich auch für die übrigen Beklagten“ am 29.01.2008 vorgenommen hat (Bl. 177 GA). Offensichtlich war ihnen auch die rechtliche Konsequenz, der Verlust der Rechtsbefugnis des Herrn Rechtsanwalt M, sie vor Gericht zu vertreten, bekannt. Auf sie weist der Beklagte zu 3) selbst zutreffend hin. Der Zeitpunkt der erfolgreichen Übermittlung des Widerklageschriftsatzes vom 27.01.2008 an das Gericht (am 29.01.2008 um 0:55/0:56 Uhr) war dem Sendeprotokoll des Herrn Rechtsanwalt M unschwer zu entnehmen; zumindest hätte er den Zeitpunkt bei entsprechender Nachfrage den Beklagten oder ihrer neuen Prozessbevollmächtigten mitteilen müssen. Durch Abgleich dieser Daten wäre es den nunmehr wieder anwaltlich vertretenen Beklagten ein Leichtes gewesen, die Unwirksamkeit der Widerklageeinreichung am 29.01.2008 rechtzeitig zu erkennen.

C.
Den Vertagungsanträgen der Beklagten war nicht nachzukommen. Der von Herrn Rechtsassessor M unter dem 12.04.2008 gestellte Antrag auf Terminsaufhebung, in dem ein Vertagungsantrag gesehen werden kann, ist bereits nicht in wirksamer Weise gestellt worden, da auch er dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt. Der von der neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Frau Rechtsanwältin N, unter dem 16.04.2008 gestellte Vertagungsantrag bietet keine hinreichende Veranlassung, weil für eine Vertagung keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen. Die Beklagtenvertreterin begründet ihren Vertagungsantrag damit, dass ihr eine ausreichende Einarbeitung in die Sache nicht möglich gewesen sei. Gemäß § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt aber insbesondere eine mangelnde Vorbereitung einer Partei, die von der Partei nicht genügend entschuldigt wird, keinen erheblichen Grund für eine Vertagung dar. Eine etwa fehlende ausreichende Vorbereitungszeit auf Beklagtenseite kann hier nur dadurch bedingt sein, dass die Beklagten ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte nicht früh genug mandatiert haben. Dass der bis dahin für sie tätige Prozessbevollmächtigte M mit dem bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung nicht mehr befugt sein würde, sie vor Gericht zu vertreten, war den Beklagten offensichtlich bekannt (vgl. ihre eigene Mitteilung vom 29.01.2008, Bl. 177 GA). Nachdem der Kläger den Antrag nach § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter dem 18.02.2008 gestellt hatte, sind die Beklagten gemäß prozessleitender Verfügung vom 20.02.2008 (vgl. Bl. 190 GA) zum Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 17.04.2008 geladen und ausdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen worden, sich vor dem Landgericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Zugleich wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 03.04.2008 gesetzt. Die Ladung nebst Hinweisen ging den Beklagten am 25.02.2008 zu (vgl. Bl. 191-191 GA). Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt unverzüglich um eine Prozessvertretung bemüht, was schon im Hinblick auf die bis zum 03.04.2008 gesetzte Stellungnahmefrist geboten war, wäre ihnen eine ausreichende Vorbereitung auf den Termin möglich gewesen. Anhaltspunkte für eine Entschuldigung der mangelnden Vorbereitung der Beklagten sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Dem Versäumnis der Beklagten persönlich, sich nicht zeitnah, spätestens im Anschluss an die ihnen am 25.02.2008 zugestellte Ladung zum Termin am 17.04.2008 und damit rechtzeitig um einen neuen, postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten bemüht zu haben, kann nicht durch eine Vertagung Rechnung getragen werden.

D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 478.009,84 € festgesetzt.