4a O 65/07 – Schmier- und Kühlmittelfluide

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 887

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 65/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 37/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Geschäftsführer der Klägerin ist eingetragener Erfinder und eingetragener Inhaber des europäischen Patents 0 690 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent), zu dessen benannten Vertragsstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört. Das Klagepatent wurde am 12. März 1994 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, seine Erteilung am 28. Mai 1997 veröffentlicht. Die Klägerin, die sich mit Herstellung und Vertrieb von Hochleistungs-Schmiermitteln und Vorrichtungen für spanabhebende Bearbeitungsprozesse befasst, nimmt die Beklagte gestützt auf den deutschen Teil des Klagepatentes auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das Klagepatent betrifft ausweislich seines Titels die „Getrennte Schmierung und Kühlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen“. Die Ansprüche 1 (betreffend ein Verfahren) und 9 (betreffend eine zur Durchführung des Verfahrens zumindest nach Anspruch 1 geeignete Vorrichtung), auf welche die Klägerin ihre Klage in erster Linie stützt, lauten wie folgt:

1. Verfahren zur Schmierung und Kühlung von Schneiden und/oder Werkstücken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, wobei den Schneiden bzw. den Werkstücken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zugeleitet werden und dabei
– ein fluides Substrat (a) zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkstück bzw. Span, sowie
– ein fluides Substrat (b) zur Kühlung von Schneide, Werkstück, Schneidenträger und fallweise auch der Späne verwendet wird, wobei
– die beiden Fluide (a, b) getrennt voneinander in je einem separaten Behälter (1, 2) bevorratet bzw. aufbereitet, und
– jedes Fluid (a, b) von dem ihm zugeordneten Behälter (1, 2) über eine separate Zuführungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gefördert, und
– jedes Fluid (a, b) aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkstück (15) bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgesprüht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück (15) in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid (a) unter Ausbildung eines haftfähigen Schmiermittelfilms und danach das Kühlmittelfluid (b) auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück (15) und/oder Werkzeug (27) in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgesprüht wird, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, derart, dass das Schmiermittelfluid (a) beim separaten Aufsprühen auf eine Stelle des Werkstücks (15) oder Werkzeugs (27) im Abstand von dem Spanabhebebereich auf eine von Kühlmittelfluid (b) freie, trockene Oberfläche des Werkstücks (15) oder Werkzeugs (27) auftrifft und dabei an der Werkstück- oder Werkzeugoberfläche einen gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet.
9. Vorrichtung zur Schmierung und Kühlung von Schneiden und/oder Werkstücken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, geeignet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, unter Verwendung eines Schmiermittelfluids (a) und eines Kühlmittelfluids (b), wobei jedem der Fluide (a, b)
– ein separater Vorrats- und Entnahmebehälter (1, 2), und
– wenigstens ein separates Applikationsorgan (3, 4), sowie
– eine separate Zuführungsleitung (10, 11) mit je einer Dosierpumpe (7, 8) als Fördermittel zwischen dem Entnahmebehälter (1, 2) und dem/den Applikationsorganen (3, 4) zugeordnet ist
und die Applikationsorgane (3, 4) in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet und das dem Schmiermittelfluid (a) zugeordnete Applikationsorgan (3) – in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkstück gesehen – einen größeren Abstand vom Spanabhebebereich aufweist, als das dem Kühlmittelfluid (b) zugeordnete Applikationsorgan (4),
dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Messglied (48) zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung (47) zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit (42) aufweist, welche die Fördermittel (7, 8) für die Fördermenge der Fluide (a, b) nach Maßgabe des Messwertes einstellt.

Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Verfahrensanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Seit dem 31. Oktober 1994 besteht zwischen der Klägerin und der damals noch unter „A GmbH“ firmierenden Beklagten ein „Miet- und Liefervertrag“ (Anlage 2b zur Klageschrift), betreffend ein „G-Spraying-System“ (GSS), das die Klägerin der Beklagten für eine „neue F-Säge“ gegen eine monatliche Mietgebühr von 500,- DM für mindestens 36 Monate zur Verfügung stellte und das nach dem Vortrag der Klägerin von dem Gegenstand des Klagepatents Gebrauch macht. Mit den Kauf- und Mietverträgen der Klägerin betreffend das GSS verbindet sich die vertragliche Verpflichtung der Abnehmer, zum Betrieb des GSS benötigte Verbrauchsstoffe (Wasseraufbereitungskartuschen, Schmier- und Kühlmittelfluide) bei der Klägerin zu beziehen.
Bei einer Begehung des Betriebs der Beklagten in Düsseldorf am 13. Dezember 2006 bemerkte der Geschäftsführer der Klägerin eine Maschine des Fabrikats „B“ mit zwei durchsichtigen Vorratsbehältern, die mit zwei farblich unterschiedlichen Fluiden (links grün, rechts braun) befüllt waren. Diese Behälter sind in den drei Fotografien in Anlage 3 zur Klageschrift (Blatt 1 bis 3) einschließlich der unterhalb ihrer angebrachten Schilder (links: „Schmierstoff 5 % C […]“, rechts: „Schmierstoff D […]“) wiedergegeben. Auf den Vorwurf einer Verletzung des Klagepatents hin stellte der Betriebsleiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin die Produkt- und Sicherheitsdatenblätter zu den Schmiermitteln „C“ und „D“ (Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift) zur Verfügung. Dem Geschäftsführer der Klägerin wurde auf Nachfrage erklärt, bei dem Kühlmittel mit grünlicher Farbe handele es sich um das Produkt „E“ der Klägerin, da die Maschine ausschließlich damit störungsfrei betrieben werden könne. Die Beklagte verwendet die B-Maschine im Rahmen der Metallbearbeitung zur Herstellung von Präzisionsstahlrohren. Bei der Flüssigkeit „D“ handelt es sich um ein reines Schneidöl mit hydrophober Eigenschaft (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift), bei der Flüssigkeit „C“ (vgl. Anlage 4 zur Klageschrift) um ein als Emulsion wasserlösliches Produkt, das mit „D“ ebenso unvermischbar ist wie das Produkt „E“ der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte benutze mit der B-Maschine unberechtigterweise das Klagepatent. Die Beklagte habe sich das geschützte Verfahren an dem seit November 1994 an der F-Säge mietweise benutzten „G-Spraying-System“ schlicht abgeschaut und für die Schmier- und Kühlvorrichtung an der B-Maschine kopiert. Die angegriffene Schmier- und Kühlvorrichtung an der B-Maschine mache sowohl von dem Verfahrensanspruch 1 und den auf ihn rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 als auch von dem Vorrichtungsanspruch 9 wortsinngemäß Gebrauch.
Soweit die Beklagte (bereits vorprozessual) darauf verwiesen habe, dass die Reihenfolge des Auftrags der Fluide bei der B-Maschine von der des Klagepatents abweiche, beruhe dies auf einem technischen Missverständnis des Klagepatents durch die Beklagte. Die im Klagepatent erläuterte Reihenfolge des Auftrags von Schneidöl (Schmiermittelfluid, „zuerst“) und Kühlmittelfluid („danach“) gebe lediglich die physikalischen Gesetze wieder, die sich bei der Anwendung des Systems automatisch einstellten: Das Schneidöl befinde sich aus physikalisch zwingenden Gründen als erstes Medium und damit zuerst an der Schneide, weil es als einziges der beiden patentgemäßen Fluide an dieser haften könne. Das Kühlmittel hingegen verdampfe wegen der im Betrieb erheblichen Temperaturen des Schneidwerkzeugs größtenteils sofort, der nicht verdampfte Rest gerate eben erst danach in Spuren an Werkstück und Schneide. Mit der räumlichen Anordnung der Düsen in Bezug auf den Kontaktbereich zwischen Schneide und Werkstück habe dies hingegen nichts zu tun. Unabhängig von der Düsenanordnung treffe zwingend das Schneidöl zuerst auf eine Stelle des Werkstücks, gerade weil das Kühlmittel verdampfe und danach in Spuren an die Schneide gelange. Wegen seiner Viskosität könne allein das Schneidöl an der Schneide haften und gelange daher zwingend als erstes an die Stelle der eigentlichen Anwendung.
Die Klägerin leitet ihre Aktivlegitimation daraus ab, dass – wie sie behauptet – der eingetragene Inhaber Herr Wilfried Wahl mit ihr mit Wirkung vom 01. Januar 1996 einen Lizenzvertrag geschlossen habe, mit dem er ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt habe. Dieser Vertrag sei im Jahre 2001 verlängert worden und stehe auch gegenwärtig noch in Kraft. Aufgrund dessen sei sie – die Klägerin – vertraglich ermächtigt, als exklusive Nutzerin des Klagepatents die allein von ihr genutzten Rechte aus dem Klagepatent durchzusetzen. Darüber hinaus habe der eingetragene Patentinhaber, Herr Wilfried Wahl, im Jahre 2002 die „Wahrnehmung und Durchsetzung sämtlicher Patentrechte“ an sie – die Klägerin – abgetreten.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren –
zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
a) ein Verfahren zur Schmierung und Kühlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, wobei den Schneiden bzw. den Werkstücken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zugeleitet werden,
anzuwenden,
bei welchem folgende Merkmale erfüllt sind:
verwendet werden
– ein fluides Substrat zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkstück bzw. Span, sowie
– ein fluides Substrat zur Kühlung von Schneide, Werkstück, Schneidenträger und fallweise auch der Späne, wobei
– die beiden Fluide getrennt voneinander in je einem separaten Behälter bevorratet bzw. aufbereitet werden und
– jedes Fluid von dem ihm zugeordneten Behälter über eine separate Zuführungsleitung zu einem Applikationsorgan gefördert wird, und
– jedes Fluid aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan auf das zu bearbeitende Werkstück bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgesprüht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid unter Ausbildung eines haftfähigen Schmiermittelfilms und danach das Kühlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück und/oder Werkzeug in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgesprüht wird, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, derart, dass das Schmiermittelfluid beim separaten Aufsprühen auf eine Stelle des Werkstücks oder Werkzeugs im Abstand von dem Spanabhebebereich auf eine von Kühlmittelfluid freie, trockene Oberfläche des Werkstücks oder Werkzeugs auftrifft und dabei an der Werkstück- oder Werkzeugoberfläche einen gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet;

b) eine Vorrichtung zur Schmierung und Kühlung von Schneiden und/oder Werkstücken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, geeignet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 (entsprechend dem Klageantrag zu 1. a)) bis 8 des Europäischen Patents EP 0 690 766 B1 unter Verwendung eines Schmiermittelfluids und eines Kühlmittelfluids
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei welchem folgende Merkmale erfüllt sind:
jedem der Fluide wird

– ein separater Vorrats- und Entnahmebehälter und
– wenigstens ein separates Applikationsorgan sowie
– eine separate Zuführungsleitung mit je einer Dosierpumpe als Fördermittel zwischen dem Entnahmebehälter und dem/den Applikationsorganen zugeordnet
und es werden die Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet und das dem Schmiermittelfluid zugeordnete Applikationsorgan in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkstück gesehen einen größeren Abstand vom Spanabhebebereich aufweist, als das dem Kühlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Messglied zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit aufweist, welche die Fördermittel für die Fördermenge der Fluide nach Maßgabe des Messwertes einstellt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2006 begangen hat, wobei im Einzelnen die Liefermengen, Lieferpreise, Abnehmer, deren Angebote, die Angebotsempfänger sowie die Art und das Ausmaß der betriebenen Werbung zu nennen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2006 entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet sowohl, dass der Klägerin durch den eingetragenen Inhaber des Klagepatents eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt worden sei, als auch, dass die behauptete Abtretung im Jahre 2002 stattgefunden habe.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe eine Verletzung der Ansprüche 1 und 9 des Klagepatents durch die Schmier- und Kühlvorrichtung an der B-Maschine schon nicht schlüssig dargelegt. Denn sowohl der Verfahrens- als auch der Vorrichtungsanspruch setzten voraus, dass das Kühlmittelfluid erfindungsgemäß erst nach dem Schmiermittelfluid aufgebracht werde und sodann spontan verdampfe, so dass das Schmiermittelfluid im nächsten Arbeitsgang wieder auf eine trockene Oberfläche treffen könne. Die Beklagte bestreitet, dass in der der Anlage 3 zur Klageschrift beigefügten Figur 6b (überschrieben mit „Verfahren B/F“) die von ihr – der Beklagten – eingesetzte Vorrichtung der Firma B und das von ihr ausgeführte Verfahren richtig dargestellt würden. In Wahrheit lägen die beiden Applikationsorgane ganz nah beieinander und seien in einer Mikrodosieranlage vereinigt. In dieser Mikrodosieranlage werde das Kühlmittelfluid vor dem Schmiermittel (Öl) bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich aufgesprüht. Eine spontane Verdampfung des Kühlmittels erfolge dabei nicht. Der Sprühmittelfilm werde vielmehr unmittelbar nach dem Austritt aus dem Kühlmittelsprühkopf entspannt, so dass eine Abkühlung eintrete. Das Schmiermittel werde sodann stets auf eine mit dem Kühlmittel noch benetzte, nicht jedoch auf eine trockene Oberfläche aufgebracht.
Das von ihr angewendete Verfahren mache daher von den Merkmalen 5.1 bis 6 des Verfahrensanspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Merkmalsgliederungen) keinen Gebrauch. Die von ihr betriebene Vorrichtung sei so ausgestaltet, dass sie die Merkmale 6, 7, 7.1, 7.2 und 7.2.1 des Vorrichtungsanspruchs 9 nicht verwirkliche.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie stellt es zwar unstreitig, dass bei der angegriffenen Kühl- und Schmiereinrichtung der B-Maschine die beiden Applikationsorgane nahe beieinander liegen. Dies sei vor dem Hintergrund des Klagepatents jedoch unerheblich, weil es diesem nicht auf einen bestimmten Abstand der Düsen vom Zerspanungsbereich ankomme. Unzutreffend und naturwissenschaftlichen Gegebenheiten widersprechend sei es hingegen, dass in der Mikrodosieranlage der Beklagten – wie diese behauptet – das Kühlmittelfluid vor dem Schmiermittelfluid aufgesprüht werde und bei Aufsprühen des Schmiermittelfluids noch nicht verdampft sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1 und 2 (1. Alt.); 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB nicht zu. Da die Klägerin bereits eine Verletzung des Klagepatents durch die von der Beklagten betriebene B-Maschine nicht schlüssig dargelegt hat, kann es als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob es der Klägerin mit den im Termin überreichten weiteren Unterlagen, die die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent belegen sollen, gelungen ist, die Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation darzutun.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Schmierung und Kühlung von Schneiden und/oder Werkstücken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen.
Im Stand der Technik war es bereits bekannt, den Schneiden bzw. Werkstücken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zuzuleiten. Ein erstes fluides Substrat wird verwendet, um die Reibung zwischen Schneide und Werkstück bzw. Span herabzusetzen, ein zweites Fluid dient dazu, die Schneide, das Werkstück, den Schneidenträger oder auch die Späne zu kühlen. Beide Fluide werden getrennt voneinander in je einem separaten Behälter bevorratet bzw. aufbereitet. Über eine separate Zuführungsleitung wird jedes Fluid von dem ihm zugeordneten Behälter zu einem Applikationsorgan gefördert und aus diesem heraus auf das zu bearbeitende Werkstück bzw. die im Einsatz befindliche Schneide aufgesprüht.
Die Klagepatentschrift beschreibt diverse Funktionen und Verfahren zur Schmierung und Kühlung, die aus dem Stand der Technik bekannt waren. Als Schneidflüssigkeiten werden vielfach Emulsionen vom Öl-in-Wasser-Typus verwendet. Daran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesen weder die Schmier- noch die Kühlwirkung optimal sei (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 53ff.; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Die Emulsionen seien beim Auftreffen auf eine Schneide nicht in der Lage, einen zusammenhängenden Schmierfilm von hoher Haftfähigkeit und Scherfestigkeit auszubilden. Hinzu komme, dass organische Fluide mit besonders hoher Schmierwirkung nur schwer emulgierbar seien, weshalb für die Herstellung stabiler Emulsionen zumeist Öle mit vergleichsweise geringer Schmierwirkung verwendet würden. Die emulgierte Phase der Schneidflüssigkeit habe aber auch eine starke Minderung der Kühlwirkung zur Folge. Schließlich seien Emulsionen stets anfällig gegen eine bakterielle Zersetzung und veränderten ihre Konsistenz und spezifische Wirkung (Spalte 2, Zeilen 5-18).
Die Beschreibung der Klagepatentschrift wendet sich daher Verfahren zum Kühlen und Schmieren zu, bei denen den Werkzeugen wenigstens zwei miteinander nicht mischbare Flüssigkeiten von unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf Schmierung und Kühlung zugeleitet werden, wie beispielsweise aus der CH-PS 543 344 bekannt. Nachteilig daran sei jedoch, dass die von den Werkzeugen abgeführten Flüssigkeiten, die wieder getrennt werden müssen, sich in ihrer Konsistenz veränderten und einer periodischen Aufbereitung bedürften. Sowohl der Kühlwirkung als auch der Schmierwirkung seien enge Grenzen gesetzt, zumal eine zwischenzeitliche Variierung der Phasenanteile nicht möglich sei (Spalte 2, Zeilen 19-43).
Aus dem Gebrauchsmuster DE-U 9 116 481.8 sei eine Kühlschmiervorrichtung bekannt, mit der sich sehr kleine Flüssigkeitsmengen exakt auf die vorgesehene Stelle am Zerspanungsort aufbringen ließen, indem der Flüssigkeitsstrom gezielt in mindestens zwei gebündelten Strahlen an den Ort der Zerspanung geblasen werde. Hierbei sei auch die getrennte Einführung jeweils für Kühlung und Schmierung besonders geeigneter Flüssigkeiten in die Mischkammer bzw. den Gasstrom vorgesehen. Andererseits liegen in nachteiliger Weise in dem gebündelten Gasstrom die unterschiedlichen Fluide gemeinsam in feinster Verteilung als Aerosole vor. Dies habe zur Folge, dass sich ihre Wirkungen gegenseitig erheblich beeinträchtigten. Am Zerspanungsort komme es nicht zur Ausbildung eines geschlossenen, haftfähigen und scherfesten Schmiermittelfilms und die Kühlwirkung werde durch die im Flüssigkeitsstrom mitgeführten Öltröpfchen reduziert (Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 8).
Die Beschreibung des Klagepatents geht – nach Schilderung weiterer bekannter Vorrichtungen und Verfahren zur Zuführung von Schmier- und Kühlmittelfluiden zu einem Werkzeug bzw. Werkstück (Spalte 3, Zeile 9 bis Spalte 4, Zeile 28) – schließlich auf das aus der US-Anmeldeschrift 4,635,513 bekannte Verfahren nebst Vorrichtung zur Kühlung und Schmierung von Schneiden bei spanabhebenden Prozessen ein (Spalte 4, Zeile 29-42). Bei der US-A-4,635,513 ist, wie die Beschreibung des Klagepatents schildert, je einem Fluid aus Öl oder Wasser ein separater Vorrats- und Entnahmebehälter sowie wenigstens ein separates Applikationsorgan nebst Zuführungsleitung zugeordnet. Die Applikationsorgane sind in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet, wobei das Applikationsorgan für das Schmiermittelfluid in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkstück gesehen einen größeren Abstand aufweist als das dem Kühlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan.

Die Nachteile des Standes der Technik sieht die Klagepatentschrift in einer unzureichenden Schmier- und Kühlwirkung und einem zu hohen Verbrauch an Material, Energie und Einrichtungen (vgl. auch die Aufgabenstellung im Klagepatent, Spalte 4, Zeile 43-53). Es möchte daher ein Verfahren (sowie eine zu seiner Durchführung geeignete Vorrichtung) angeben, mit dem separate, miteinander nicht mischbare Fluide (ein erstes für die Herabsetzung der Reibung, ein zweites für die Kühlung) getrennt voneinander über separate Applikationsorgane auf das zu bearbeitende Werkstück bzw. auf die in Einsatz befindliche Schneide aufgesprüht werden und bei dem eine wesentliche Steigerung der Schmier- und Kühlwirkung erzielt und dennoch die hierfür erforderlichen Mittel und Aufwendungen an Material, Energie und Einrichtungen in möglichst engen, ökonomischen Grenzen gehalten werden.

Zur Lösung sieht Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Verfahren zur Schmierung und Kühlung von Schneiden und/oder Werkstücken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen:
2. Den Schneiden bzw. Werkstücken werden wenigstens zwei Fluide zugeleitet.
2.1 Die Fluide sind untereinander nicht mischbar.
2.2 Ein fluides Substrat (a) wird zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkstück bzw. Span verwendet.
2.3 Ein fluides Substrat (b) wird zur Kühlung von Schneide, Werkstück, Schneidenträger und fallweise auch der Späne verwendet.
3. Die beiden Fluide (a, b) werden getrennt voneinander in je einem separaten Behälter (1, 2) bevorratet bzw. aufbereitet.
4. Jedes Fluid (a, b) wird von dem ihm zugeordneten Behälter (1, 2) über eine separate Zuführungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gefördert.
5. Jedes Fluid (a, b) wird aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkstück (15) bzw. auf die in Einsatz befindliche Schneide aufgesprüht.
5.1 Bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück (15) in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich wird zuerst das Schmiermittelfluid (a) unter Ausbildung eines haftfähigen Schmiermittelfilms aufgesprüht.
5.2 Danach wird das Kühlmittelfluid (b) auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück (15) und/oder Werkzeug (27) aufgesprüht.
5.3 Das Kühlmittelfluid (b) wird in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgesprüht, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft,
5.4 derart, dass das Schmiermittelfluid (a) beim separaten Aufsprühen auf eine Stelle des Werkstücks (15) oder Werkzeugs (27) im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von Kühlmittelfluid (b) freie, trockene Oberfläche des Werkstücks (15) oder Werkzeugs (27) auftrifft.
6. Das Schmiermittelfluid (a) bildet dabei an der Werkstück- oder Werkzeugoberfläche einen gut haftenden Schmiermittelfilm aus.

Der eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens u.a. nach Anspruch 1 schützende Anspruch 9 kann wie folgt in Merkmale gegliedert werden:

1. Vorrichtung zur Schmierung und Kühlung von Schneiden und/oder Werkstücken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen,
2. geeignet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
3. unter Verwendung eines Schmiermittelfluids (a) und eines Kühlmittelfluids (b).
4. Jedem der Fluide ist zugeordnet:
4.1 ein separater Vorrats- und Entnahmebehälter (1, 2),
4.2 wenigstens ein separates Applikationsorgan (3, 4) sowie
4.3 eine separate Zuführungsleitung (10, 11) mit je einer Dosierpumpe (7, 8) als Fördermittel zwischen dem Entnahmebehälter (1, 2) und dem/den Applikationsorganen (3, 4).
5. Die Applikationsorgane (3, 4) sind in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet.
6. Das dem Schmiermittelfluid (a) zugeordnete Applikationsorgan (3) weist – in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkstück gesehen – einen größeren Abstand vom Spanabhebebereich auf als das dem Kühlmittelfluid (b) zugeordnete Applikationsorgan (4).
7. Die Vorrichtung weist weiter auf:
7.1 ein Messglied (48) zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und
7.2 eine Signalleitung (47) zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit (42),
7.2.1 welche die Fördermittel (7, 8) für die Fördermenge der Fluide (a, b) nach Maßgabe des Messwertes einstellt.

II.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung setzt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine bestimmte Reihenfolge des Sprühauftrags von Schmier- und Kühlmittelfluid bei der Relativbewegung des Schneidewerkzeugs zum Werkstück voraus. Bei der gebotenen Auslegung der Klagepatentansprüche ist festzustellen, dass der Schutzbereich des Klagepatents ausweislich der Merkmale 5.1 bis 5.4 des Anspruchs 1 nur ein solches Verfahren erfasst, bei dem bezogen auf die Relativbewegung von Schneide und Werkstück in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid aufgesprüht wird und einen haftfähigen Schmiermittelfilm ausbildet (Merkmal 5.1). Erst danach wird das Kühlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm aufgesprüht, und zwar nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück und/oder Werkzeug (Merkmal 5.2) und in einer so abgestimmt bemessenen Menge, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft (Merkmal 5.3). Damit verbindet sich die Wirkungsangabe gemäß Merkmal 5.4 („derart“), dass das Schmiermittelfluid bei seinem separaten Aufsprühen auf eine Stelle des Werkstücks oder Werkzeugs im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von Kühlmittelfluid freie, trockene Oberfläche des Werkstücks oder Werkzeugs auftrifft.
Der Schutzbereich eines Patentes bzw. einer Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Dies ergibt sich für ein deutsches Patent aus § 14 Satz 1 und 2 PatG, für ein europäisches Patent wie das Klagepatent inhaltsgleich aus Art. 69 Abs. 1 EPÜ (in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ). Bei der Ermittlung des Gegenstands der geschützten Erfindung ist zwar auf das allgemeine Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet der Technik sowie die durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt zurückzugreifen und dieses Fachwissen zugrunde zu legen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Es kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob der betreffende Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents allein aufgrund seiner Vorbildung davon ausgeht, das Schmiermittelfluid gelange aus physikalisch zwingenden Gründen zuerst an den Ort der Schneidbearbeitung, während das Kühlmittelfluid zwingend spontan verdampfe, wie die Klägerin behauptet und die Beklagte in Abrede stellt. Denn in jedem Fall entnimmt der Fachmann den Klagepatentansprüchen, wie sie sich unter Berücksichtigung der Beschreibung sowie der Zeichnungen darstellen und Grundlage der Auslegung sind, dass es der technischen Lehre des Klagepatents erkennbar darauf ankommt, bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück zuerst das Schmiermittelfluid und danach das Kühlmittelfluid auf das Werkzeug oder Werkstück aufzutragen, und dass das Klagepatent die Reihenfolge keineswegs im Hinblick auf etwaige (seitens der Beklagten bestrittene) „physikalisch zwingende“ Gesetzmäßigkeiten offen lässt.
Dies folgt aus der gebotenen Zusammenschau der Merkmale 5.1 bis 5.4, die sich mit dem getrennten Aufsprühen beider Fluide aus den ihnen jeweils zugeordneten Applikationsorganen auf das zu bearbeitende Werkstück oder die in Einsatz befindliche Schneide (vgl. Merkmal 5) befassen. In diesem Zusammenhang weist Merkmal 5.1 den Fachmann an, bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück in Richtung auf den Durchdringungs- und Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid unter Ausbildung eines haftfähigen Schmiermittelfilms auszusprühen. Erst danach wird das Kühlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück und/oder Werkzeug aufgesprüht (Merkmal 5.2). Wird das Kühlfluid lediglich nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück und/oder Sägeblatt (Merkmal 5.2) in einer darauf abgestimmt bemessenen Menge aufgesprüht, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft (Merkmal 5.3), führt dies dazu (Merkmal 5.4: „derart“), dass das separat aufzutragende Schmiermittelfluid beim Aufsprühen auf eine Stelle des Sägeblattes im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von Kühlmittelfluid freie, trockene Oberfläche des Sägeblattes auftrifft und dort einen an der Blattoberfläche gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet (Klagepatentschrift, Spalte 5, Zeile 51 bis Spalte 6, Zeile 3). Durch diese Maßnahmen wird (wie der Fachmann aus der weiteren Beschreibung der Klagepatentschrift erfährt, vgl. Spalte 6, Zeilen 3-8) ein Optimum sowohl der Kühlwirkung als auch der Schmierwirkung erzielt, wobei durch das gegenseitige Zusammenwirken der unterschiedlichen Mittel eine Steigerung der Gesamtwirkung nach Art eines Peak-Effektes erreicht wird.
Dabei wird nicht verkannt, dass diese Reihenfolge des Auftrags bei isolierter Betrachtung derjenigen entspricht, wie sie ausweislich der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 4, Zeilen 29-42) bereits aus der US-A-4,635,513 bekannt war. Die Anordnung der Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich, wobei das Applikationsorgan für das Schmiermittelfluid in Richtung der relativen Schneidenbewegung einen größeren Abstand aufweist als das Applikationsorgan für das Kühlmittelfluid, kann damit nicht das einzige Abgrenzungskriterium des klagepatentgemäßen Verfahrens gegenüber der US-Anmeldeschrift 4,635,513 sein. Der in der Beschreibung hervorgehobene Unterschied der klagepatentgemäßen Lehre gegenüber diesem Stand der Technik (vgl. Spalte 5, Zeilen 7ff.) liegt damit nicht in der Reihenfolge des getrennten Auftrags, sondern (bei übernommener Reihenfolge) in der Dosierung insbesondere des Kühlmittelfluids. Diese ist gemäß den Merkmalen 5.2 bis 5.4 so zu wählen, dass das Kühlmittelfluid – nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung aufgesprüht – im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, mit der Folge, dass das Schmiermittelfluid bei seinem separaten Aufsprühen im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine nicht mehr mit Kühlmittelfluid benetzte, das heißt trockene Oberfläche des Werkstücks oder Werkzeugs auftrifft. Mit dieser Verbindung der patentgemäßen Reihenfolge mit der genannten Dosierung verfolgt das klagepatentgemäße Verfahren den Zweck, die Haftfähigkeit des Schmiermittelfluids an Werkzeug oder Werkstück zu verbessern, indem eine Vermischung von Schmier- und Kühlmittel vermieden wird, was letzlich – der vom Klagepatent objektiv verfolgten Aufgabe entsprechend – zu einem sparsameren Einsatz beider Mittel führt (Spalte 5, Zeilen 12-18). Der erfindungsgemäß separate Auftrag von Schmier- und Kühlmittelfluid an getrennten Stellen des Werkzeugs in einer konkreten Dosierung ermöglicht die Ausbildung eines Films aus Schmiermittel von extrem hoher Haftfähigkeit und Scherfestigkeit auf dem Werkzeug bzw. dessen Schneide. Dies verbessert die Schmierwirkung, führt zu einer reduzierten Reibung am Werkstück, so dass weniger Reibungswärme entsteht (vgl. Spalte 5, Zeilen 19-27), und hat den weiteren Vorteil, dass sich die Standzeiten der Werkzeuge bei zugleich gesteigerter Schnittgeschwindigkeit signifikant erhöhen und die Qualität der bearbeiteten Oberflächen optimiert wird (Spalte 4, Zeilen 54-58). Infolge der herabgesetzten Reibung wird zugleich der Energiebedarf der Bearbeitungsmaschine gesenkt (Spalte 5, Zeilen 27-32).

Die Klägerin meint, aus der Konjunktion „derart“ in Merkmal 5.4 ableiten zu können, das Klagepatent teile ihre Auffassung, dass es auf die Anordnung der Düsen (Applikationsorgane) relativ zum Bearbeitungsbereich aus physikalisch zwingenden Gründen gar nicht ankomme: Aufgrund der unterschiedlichen Viskosität und des unterschiedlichen Temperaturverhaltens der beiden vom Klagepatent vorausgesetzten fluiden Substrate ergebe sich stets und automatisch die Reihenfolge des Auftrags auf der Schneide als dem eigentlichen Ort der Bearbeitung. Mit anderen Worten: Immer dann, wenn eine Apparatur mit separatem Aufsprühen der beanspruchten unmischbaren Schmier- und Kühlmittelfluide zur Anwendung komme, stelle sich die patentgemäße Reihenfolge des Auftrags der beiden fluiden Substanzen von selbst ein, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie die Applikationsorgane in Bezug auf den Bearbeitungsbereich räumlich angeordnet seien.
Darin ist der Klägerin nicht zu folgen. Das Klagepatent offenbart dem Fachmann auf dem Gebiet der Schmierung und Kühlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen als Mittel der Wahl zur Erzielung des Zwecks nach Merkmal 5.4, wonach das Schmiermittelfluid in einem Abstand vor dem Spanabhebebereich (einem Abstand, der – wie zu ergänzen ist – die Ausbildung eines haftfähigen Schmiermittelfilms nach Merkmal 5.1 gestattet) auf eine von Kühlmittelfluid freie, trockene Oberfläche des Werkstücks oder Werkzeugs auftrifft, ausschließlich die Kombination zweier Maßnahmen: Zum einen (Merkmal 5.1) muss bei der Relativbewegung von Schneide und Werkstück in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid aufgesprüht werden, um einen haftfähigen Schmiermittelfilm auszubilden. Erst danach wird das Kühlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm aufgesprüht, und zwar nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung von Werkstück und/oder Werkzeug (Merkmal 5.2) und in einer solchen Menge, dass das Kühlmittelfluid im Bearbeitungsprozess spontan verdampft (Merkmal 5.3). Durch diese Kombination von anspruchsgemäßen Maßnahmen (und nur durch diese) wird nach der technischen Lehre des Klagepatents die erwünschte Wirkung nach Merkmal 5.4 erzeugt. Zu berücksichtigen ist bereits in diesem Zusammenhang, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs von einer Reihenfolge des Aufsprühens spricht.
Für eine Lesart des Klagepatentanspruchs 1 mit der Klägerin in dem Sinne, es komme allein darauf an, dass das Schmiermittelfluid vor dem Kühlmittelfluid auf dem Werkzeug oder Werkstück anhaftet (was sich nach bestrittener Auffassung der Klägerin stets und automatisch einstellen soll), bietet die Klagepatentschrift hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Der Verfahrensanspruch 1 geht bereits für den Vorgang des Aufsprühens von einer klaren und eindeutigen Reihenfolge aus und folgert erst aus ihrer Einhaltung in Verbindung mit den Maßnahmen nach den Merkmalen 5.2 und 5.3, die die Dosierung des Kühlmittelfluids betreffen, dass es zu der erstrebten Wirkung nach Merkmal 5.4, dem Auftreffen des Schmiermittelfluids auf eine von Kühlmittelfluid freie, trockene Oberfläche des Werkstücks oder Werkzeugs kommt. Dies hat letztlich zur Folge, dass das erneut aufgesprühte Schmiermittelfluid auf dieser trockenen Unterlage wiederum einen haftfähigen Schmiermittelfilm ausbilden kann (vgl. Merkmal 5.1).
Dass der Schutzbereich des Klagepatents nur eine Applikation von Schmier- und Kühlmittelfluid in einer bestimmten Reihenfolge (bezogen auf die Relativbewegung von Schneide und Werkstück mithin in einem unterschiedlichen Abstand zum Bearbeitungsbereich) umfasst, bestätigt auch die Zusammenschau des Verfahrensanspruchs 1 mit dem Vorrichtungsanspruch 9, der eine Vorrichtung betrifft, die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass sie zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist (vgl. Merkmal 2 des Vorrichtungsanspruchs 9): Bereits Merkmal 5 des Vorrichtungsanspruchs besagt, dass die den beiden Fluiden zugeordneten Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet sind. In Merkmal 6 des Vorrichtungsanspruchs ist (den unterschiedlichen Abstand präzisierend) ausdrücklich vorgesehen, dass das dem Schmiermittelfluid zugeordnete Applikationsorgan „in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkstück gesehen – einen größeren Abstand vom Spanabhebebereich“ aufweist als das dem Kühlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan. Das korrespondiert mit der Anweisung durch das Verfahrensmerkmal 5.1, zuerst das Schmiermittelfluid aufzusprühen. Der Fachmann erkennt aus der Beschreibung des Klagepatents (insbesondere zu Figur 6, dazu nachfolgend), dass dieses mit den korrespondierenden Maßnahmen das Ziel verfolgt, zunächst die Ausbildung eines haftfähigen Schmiermittelfilms zu ermöglichen, bevor das Kühlmittelfluid auf den ausgebreiteten haftfähigen Schmiermittelfilm aufgesprüht wird (Merkmal 5.2: danach).
Des Weiteren entspricht auch das in Figur 6 dargestellte Ausführungsbeispiel diesem Verständnis und bekräftigt den Fachmann in seiner nach den vorangehenden Ausführungen bereits aus dem Anspruch und der allgemeinen Beschreibung gewonnenen Überzeugung, dass es bereits auf die patentgemäße Reihenfolge des Aufsprühens beider Fluide auf Werkzeug oder Werkstück in Relation zum Zerspanungsbereich ankommt: In Figur 6 wird das Schmiermittelfluid (a) in Form des Sprühstrahls (30) über das Applikationsorgan (3) an einer Stelle auf das Kreissägeblatt (27) aufgetragen, die sich etwa 180° von dem Zerspanungsbereich (53) entfernt befindet. Das Applikationsorgan (4) bringt das Kühlmittel (b) hingegen in einem Sprühstrahl (31) erst unmittelbar am Zerspanungsbereich (53) auf. Die Beschreibung der Figur 6 erläutert hierzu (Spalte 9, Zeilen 40-53), dass der Auftrag des Schmiermittelsprühstrahls in erfindungswesentlicher Weise derart erfolge, dass sich auf der Oberfläche des Sägeblattes (27) ein mit Punkten zeichnerisch angedeuteter dünner Schmierfilm (54) mit hoher Haft- und Scherfähigkeit ausbilde; erst danach werde das Kühlmittel (b) als Sprühstrahl (31) auf den Schmiermittelfilm (54) aufgetragen. Wenn sodann die spanabhebenden Sägezähne den Zerspanungsbereich (53) durchlaufen, verdampft das verbrauchskonform aufgetragene Kühlmittel (b), entzieht dem Wirkungsbereich Wärme und kühlt Werkzeug (27), Werkstück (15) und die anfallenden Späne. Das Sägeblatt (27) bleibt an seiner durchlaufenden Oberfläche trocken und kann sodann bei der nächsten Umdrehung wieder mit einem erneuten Schmiermittelfilm (54) durch den Sprühstrahl (30) beschichtet werden (Spalte 9, Zeile 54 bis Spalte 10, Zeile 3).
Schließlich wird der Fachmann in seinem Verständnis, dass die Reihenfolge des Sprühauftrags tatsächlich bedeutsam ist (und nicht lediglich eine von der Klägerin postulierte Selbstverständlichkeit ausdrückt, dass allein das Schmiermittelfluid auf dem Werkzeug oder Werkstück haften bleibt, weil das Kühlmittel ohnehin spontan verdampft), in der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 3 (Spalte 9, Zeilen 1-11) bestärkt. Hier hebt die Beschreibung des Klagepatents hervor, dass durch die getrennte Aufgabe beider Fluide jedes dort optimal zur Wirkung kommt, wo es nach Maßgabe des Zusammenwirkens zwischen den Werkzeugschneiden und dem Werkstück seine spezifische Aufgabe zu erfüllen hat. Wenn die Beschreibung weiter ausführt (Spalte 9, Zeilen 8-11), dabei müsse jedoch in jedem Falle das Schmiermittel unmittelbar zuerst auf das Werkzeug aufgebracht, dabei ein Schmiermittelfilm erzeugt und erst danach auf diesen Schmiermittelfilm das Kühlmittel aufgebracht werden, spricht die Beschreibung nicht nur eine Besonderheit des dargestellten Ausführungsbeispiels an, sondern greift die in Merkmalsgruppe 5 des Verfahrensanspruchs 1 vorgegebenen Maßnahmen auf.

Im Ergebnis bietet die Klagepatentschrift, von deren Ansprüchen unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen die Auslegung zum Verständnis der technischen Lehre ausgehen muss, damit keinerlei Anhaltspunkte für das Verständnis der Klägerin, die Reihenfolge des Sprühauftrags beider Fluide sei beliebig, weil das Kühlmittel ohnehin sofort verdampfe und aufgrund seiner Viskosität (anders als das Schmiermittel) auf Werkzeug und/oder Werkstück nicht haften bleiben könne. Zeitlicher Bezugspunkt, welcher Sprühauftrag zuerst und welcher danach erfolgt, ist der Durchtritt einer konkreten Stelle des Werkzeugs durch den Zerspanungsbereich zum Werkstück (vgl. Merkmal 5.1, das ausdrücklich auf die Relativbewegung von Schneide und Werkstück in Richtung auf den Durchdringungs- oder Spanabhebebereich abstellt).
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte bereits nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat keinerlei substantiierte Feststellungen dazu getroffen (diese der Kammer jedenfalls nicht mitgeteilt), dass bei der B-Maschine der Beklagten bei einer Relativbewegung zwischen Schneide und Werkstück in Richtung des Bearbeitungsbereichs zuerst das Schmiermittel aufgesprüht wird und einen haftfähigen Schmiermittelfilm ausbilden kann und dass erst danach das Kühlmittelfluid nach Maßgabe der erforderlichen Kühlung in einer abgestimmt bemessenen Menge aufgesprüht wird, so dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft. Während die aus der Klagepatentschrift übernommene und von der Klägerin abgewandelte Zeichnung in Anlage 3 zur Klageschrift (Blatt 5, Figur 6b, „Verfahren B/F“) suggeriert, in Drehrichtung der Schneide werde zuerst das Kühlmittel (Düse links) und erst danach, und zwar unmittelbar vor dem Zerspanungsbereich das Schmiermittel (Düse rechts) aufgesprüht, hat sie in der Replik (Seite 4; Bl. 68 GA) selbst vorgetragen, dass bei der angegriffenen Vorrichtung beide Applikationsorgane „nahe beieinander“ liegen. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass darin kein Widerspruch zu ihrem Vortrag in der Klageschrift zu sehen ist, sondern lediglich eine Präzisierung der in „Figur 6b“ nicht maßstabsgetreu übernommenen Zeichnung nach Figur 6 der Klagepatentschrift, fehlt es dennoch an jeglichem Vortrag der Klägerin zur Einhaltung der patentgemäßen Aufsprühreihenfolge durch die angegriffene Vorrichtung an der B-Maschine bei der Beklagten.
Die Klägerin hat damit bereits ihrer vorrangigen Darlegungslast für eine Patentverletzung durch die Beklagte nicht genügt. Die von der Klägerin angetretenen Beweise (sowohl in Gestalt des Zeugen- als auch des Sachverständigenbeweises) vermögen die vorrangige Darlegung der die Verletzung stützenden Tatsachen durch die Klägerin nicht zu ersetzen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachen etwa der Zeuge Rychtarik befragt werden sollte, aus denen sich eine Patentverletzung ergeben könnte, ohne dass die Kammer eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung betreibt. Die Klägerin hätte zunächst substantiiert vorzutragen gehabt, welche Tatsachen in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden oder durch einen gerichtlichen Sachverständigen (anhand welcher Anknüpfungstatsachen?) festzustellen sein sollten. An alledem fehlt es, so dass aus dem Vortrag der Klägerin mangels Darlegung einer patentgemäßen Aufsprühreihenfolge weder eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 noch des Vorrichtungsanspruchs 9, der die Aufsprühreihenfolge wegen seines Rückbezugs in Merkmal 2 auf den Verfahrensanspruch ebenfalls voraussetzt, ersichtlich ist.
Im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 9 kommt hinzu, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass und inwiefern bei der angegriffenen Vorrichtung die Merkmale der Merkmalsgruppe 7 (Vorhandensein eines Messgliedes zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben, einer Signalleitung zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit, die die Fördermenge der Fluide nach Maßgabe dieses Messwertes einstellt) verwirklicht sein sollen. Der Vortrag der Klägerin geht lediglich dahin, dass – wie sie in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ – ein Messglied vorhanden sein müsse, ohne dies durch substantiierten Sachvortrag zu belegen. Feststellungen hat die Klägerin hierzu offensichtlich nicht getroffen.
Eine Patentverletzung seitens der Beklagten ist daher weder im Hinblick auf den Verfahrens- (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 (1. Alt.) PatG) noch hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) des Klagepatents festzustellen. Es fehlt den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.
Soweit es die Klägerin für erforderlich erachtete, die Fassung der Anträge mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19. März 2008 (Bl. 83-86 GA) „der guten Ordnung halber“ nochmals zusammenzufassen, sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die im Schriftsatz vom 19. März 2008 wiedergegebene Fassung des Anspruchs zu I. 1. a) (Verfahren) entspricht nicht dem im Verhandlungstermin gestellten Antrag zu I. 1. a). Sie geht hinsichtlich des Umfangs der zu untersagenden Benutzungshandlungen über die entsprechend dem Hinweis der Kammer im Termin und ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung auf die Benutzungshandlung des Anwendens beschränkte Anspruchsfassung hinaus (vgl. Protokoll, Seite 1 unten, erster Spiegelstrich: „ausschließlich die Anwendung des beschriebenen Verfahrens untersagt werden soll“), wenn die Benutzungshandlung des Herstellens durch die des Anwendens nunmehr nur ersetzt werden soll, in Übrigen jedoch die Benutzungshandlungen aus § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG beibehalten werden sollen. Das geht vor dem Hintergrund des hier allenfalls anwendbaren § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG von vornherein fehl und bietet daher keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG betrifft Erzeugnispatente, ist auf einen Verfahrensanspruch wie den Klagepatentanspruch 1 daher nicht anwendbar. Im Hinblick auf das hier geschützte Verfahren stehen dem Berechtigten (worauf die Kammer im Termin vom 18. März 2008 erneut ausdrücklich hingewiesen hat) nur die Verbietungsrechte aus § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG zur Verfügung, welche die Anwendung des Verfahrens (1. Alt.) sowie – unter besonderen weiteren, vom Kläger darzulegenden Umständen – das Angebot des Verfahrens zu seiner Anwendung im Geltungsbereich des Patentgesetzes (2. Alt.) betreffen. Für ein Angebot des Verfahrens zu seiner Anwendung hat die Klägerin nichts vorgetragen, weshalb der Hinweis der Kammer dahin ging, den Antrag zu I. 1. a) auf eine Anwendung des Verfahrens zu beschränken, wie dies sodann durch den Klägervertreter geschehen ist. Sollte sich die Klägerin durch § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG berechtigt sehen, im Hinblick auf den Verfahrensanspruch auch die Benutzungshandlungen „anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen“ geltend zu machen, ginge auch dies bereits in Ansatz fehl. Denn § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG betrifft „das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis“. Um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse (vgl. zum Begriff: Benkard/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 9 PatG, Rn. 53ff.) geht es dem Klagepatentanspruch 1 jedoch erkennbar nicht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.