Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 6/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 121/08
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 24.07.2007 eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster geht auf eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung P 199 81 xxx zurück und nimmt dessen Anmeldetag vom 24.09.1999 in Anspruch. Des Weiteren beansprucht das Klagegebrauchsmuster die innere Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 xxx vom 30.09.1998. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 17.04.2003 zugunsten der A GmbH & Co. KG eingetragen, die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22.05.2003. Am 17.10.2003 reichte die A GmbH & Co. KG neue Schutzansprüche zu den Eintragungsakten.
Die A GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2006 aus dem Konzern der B ausgegliedert und verkauft. Dabei wurde die einzige Komplementärin, die A Verwaltungs-GmbH, von der C GmbH übernommen. Der einzige Kommanditanteil an der A GmbH & Co. KG wurde an die Klägerin veräußert. Mit Vertrag vom 23.03.2006 schied die einzige Komplementärin, die A Verwaltungs-GmbH, aus der A GmbH & Co. KG aus. Damit löste sich die A GmbH & Co. KG auf und das gesamte Vermögen wuchs bei der Klägerin an.
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Vakuumpumpe“. Sein Schutzanspruch 1 lautet:
Vakuumpumpe, insbesondere für Bremskraftverstärkeranlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor (1), über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass am Rotor (1) jeweils eine Gegenfläche (43) für eine Auflagefläche (41) einer Kupplung (35) vorgesehen ist, wobei über die Gegenfläche (43) ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar ist und wobei die Gegenfläche (43) sich jeweils an einstückig mit dem Rotor (1) verbundenen Antriebssegmenten (45A, 45B) befindet.
Schutzanspruch 20 lautet:
Vakuumpumpe nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein erster, vorzugsweise als Zweiflach (9) ausgebildeter Längsabschnitt (7) des Rotors (1) mit einer topfförmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen ist.
Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung betreffen. Die Figuren 10A bis 10C zeigen jeweils eine Draufsicht auf die antriebsseitige Stirnseite von mehreren Ausführungsbeispielen eines über eine Kupplung angetriebenen Rotors. Figur 11 bildet die Seitenansicht eines Rotors mit einem Antriebszapfen ab, der mit einer Kappe versehen ist.
Die zur D-Gruppe gehörende Beklagte ist eine selbstständige Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in C., Italien. Sie stellt wie die Klägerin Vakuumpumpen für Bremskraftverstärker in Kraftfahrzeugen her und vertreibt diese unter anderem in Deutschland. So werden die Vakuum-Pumpen der Beklagten zum Beispiel als sogenannte „Tandempumpen“ in verschiedene E- und F-Modelle eingebaut. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen „Tandempumpen“ sind wie folgt gestaltet:
Die Klägerin ist der Ansicht, diese „Tandempumpen“ verletzten das Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß, zumindest jedoch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz. Insbesondere bestehe der einstückige Rotor aus Kunststoff. Auch sei am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen. Ferner sei über die Gegenfläche ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar. Weiterhin befinde sich die Gegenfläche an jeweils einstückig mit dem Rotor (1) verbundenen Antriebssegmenten (45A, 45B). Schließlich sei bei der angegriffenen Ausführungsform auch ein erster Längsabschnitt des Rotors mit einer topfförmigen Kappe versehen.
Sie beantragt daher,
I. die Beklagte zu verurteilen, über die von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten Vakuumpumpen schriftlich in gesonderter Form, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter dieser Ziffer I. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
soweit die Vakuumpumpen folgende Merkmale aufweisen:
Vakuumpumpen, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen,
mit einem antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist,
wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist, wobei am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen ist
und über die Gegenfläche ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist,
wobei sich die Gegenfläche an jeweils einstückig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befindet
und ein erster Längsabschnitt des Rotors mit einer topfförmigen Kappe versehen ist,
mit der Maßgabe, dass die Rechnungslegung für Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 22.06.2003 zu erfolgen hat;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der A GmbH & Co. KG in dem Zeitraum 22.06.2003 – 23.07.2007 sowie der Klägerin ab dem 24.07.2007 durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Klägerin stellt des Weiteren für den Fall, dass die Kammer eine wortsinngemäße Verletzung des Klagegebrauchsmusters ablehnt, jedoch einer äquivalenten Verletzung zuneigt, den Antrag zu I. mit der Maßgabe, dass es im 6. Absatz dieses Antrages statt „und ein erster Längsabschnitt des Rotors mit einer topfförmigen Kappe versehen ist“ heißen soll: „und zum Schutz der Gegenfläche vor Verschleiß ein Blechteil am Rotor befestigt ist.“
Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten „insbesondere, wenn“ – Anträge wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.09.2007, vom 27.06.2008 sowie vom 29.08.2008 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage vom 21.09.2007 abzuweisen;
hilfsweise: der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
hilfsweise: den Rechtstreit bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.
Sie trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache mangels einer einstückigen Ausbildung des Rotors von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Auch bestehe der Rotor nicht aus Kunststoff. Ferner sei am Rotor auch keine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen. Vielmehr seien bei der angegriffenen Ausführungsform die Antriebssegmente durch ein Ringelement aus Metall gebildet. Auch seien die Bereiche, welche in den beigefügten Zeichnungen als Antriebssegmente bezeichnet werden, von ihrer konstruktiven Gestaltung und ihrer Funktion her als Bestandteile des Rotors anzusehen, welche die Bewegungsübertragung von der Antriebswelle auf den Rotor vermitteln würden und damit zum Rotor gehörten. Darüber hinaus befinde sich die Gegenfläche nicht an jeweils einstückig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten. Die Antriebssegmente seien vielmehr als Teil des verschiebbaren Ringelementes nicht einstückig mit der allein aus Kunststoff bestehenden Nabe ausgebildet.
Des Weiteren bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters, weshalb die Muttergesellschaft der Beklagten, die D GmbH, die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt habe. Der Kern der Erfindung werde bereits durch die als Anlagen 6 und 7 zum Löschungsantrag vorgelegte Vorveröffentlichung von Bak „RESINS REACH THE ENGINE“ (auf Deutsch: „Kunstharze erreichen den Motor“) in der Zeitschrift „Design News“ vom 10.06.1997 offenbart. Das Merkmal, wonach am Rotor jeweils eine Gegenfläche für eine Auflagefläche einer Kupplung vorgesehen ist, ergebe sich aus der EP 0 199 984 A2. Zwar bestehe der dort offenbarte Rotor nicht aus Kunststoff. Jedoch sei dieser Unterschied für die Art und Weise der Kupplung zwischen Rotor und Nockenwelle ohne Bedeutung. Des Weiteren sei aus der EP 0 199 984 ohne weiteres ersichtlich, dass über die Gegenfläche ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar sei, so dass es an einem erfinderischen Schritt fehle. Auch sei aus der EP 0 199 984 vorbekannt, dass sich die Gegenfläche jeweils einstückig an mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befinde.
Schließlich beruft sich die Beklagte „höchsthilfsweise“ auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Die Beklagte könne sich – ungeachtet der fehlenden Schutzfähigkeit der Erfindung – in Bezug auf die Lieferungen der streitgegenständlichen Vorrichtungen an die F AG auf ein privates Vorbenutzungsrecht der D GmbH, hilfsweise auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die angegriffene Ausführungsform sei durch die Muttergesellschaft der Beklagten, die D GmbH, bereits vor dem Prioritätsdatum des Klagegebrauchsmusters entwickelt und die industrielle Fertigung durch die D GmbH oder die Beklagte beschlossen worden. Die D GmbH habe bereits zu einem Zeitpunkt mit der F AG in konkreten Preisverhandlungen für die Massenherstellung gestanden, bevor die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Klagegebrauchsmuster angemeldet habe. Allein der Umstand, dass die D GmbH ihr privates Vorbenutzungsrecht durch die Beklagte als ihre Tochtergesellschaft ausüben lasse und diese die Lieferungen gegenüber der F AG auch fakturiere, bedeute jedoch nicht, dass dieses private Vorbenutzungsrecht gegenstandslos geworden wäre.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz aus §§ 11, 24 Abs. 2, 24b GebrMG i.V.m.
§§ 242, 259 BGB.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vakuumpumpe, welche insbesondere in Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt.
Derartige Vakuumpumpen sind im Stand der Technik bekannt. Sie weisen einen aus Metall bestehenden Rotor auf, der von einer Antriebswelle in Rotation versetzbar ist. Der in einem Gehäuse angeordnete Rotor steht mit einem Flügel in Eingriff, der an einem Konturring entlang gleitet. Der Rotor besteht aus mehreren Einzelteilen, die lösbar miteinander verbunden sind.
Es hat sich gezeigt, dass der Rotor dieser bekannten Pumpen aufgrund seines Gewichts ein großes Massenträgheitsmoment aufweist, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerwünscht hoch ist. Der Rotor weist ferner eine massive und aufwendige Bauweise auf (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6, Z. 13 – 21).
Das Klagegebrauchsmuster verfolgt deshalb die Aufgabe (das technische Problem), eine Vakuumpumpe der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist.
Dies geschieht gemäß der Schutzansprüche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung vom 17.10.2003 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:
a) Vakuumpumpe, insbesondere für Bremskraftverstärker-Anlagen in Kraftfahrzeugen;
b) mit einem von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor (1), über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist;
c) der Rotor (1) besteht aus Kunststoff und ist einstückig ausgebildet;
d) am Rotor (1) ist jeweils eine Gegenfläche (43) für eine Auflagenfläche (41) einer Kupplung (35) vorgesehen;
e) über die Gegenfläche (43) ist ein von der Antriebswelle übertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar;
f) die Gegenfläche (43) befindet sich an jeweils einstückig mit dem Rotor (1) verbundenen Antriebssegmenten (45A, 45B);
g) wobei ein erster Längsabschnitt (7) des Rotors (1)
h) mit einer topfförmigen Kappe (51) versehen ist.
Die durch die Schutzansprüche 1 und 20 beanspruchte Vakuumpumpe zeichnet sich mithin dadurch aus, dass der Rotor aus Kunststoff besteht und einstückig ausgebildet ist. Der Rotor ist in einfacher und kostengünstiger Weise herstellbar und weist im Vergleich zu den bekannten Rotoren ein geringeres Gewicht auf. Aufgrund der einstückigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise möglich, so dass der Bauraum für die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massenträgheitsmoments des Rotors relativ gering (vgl. Anlage WRFS 8, S. 6 Z. 26 – S. 7 Z. 2).
III.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegenüber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.
1.
Die von den Beklagten vorgebrachten Ausführungsformen und Druckschriften nehmen die im hiesigen Verfahren geltend gemachte Lehre einer Kombination der Schutzansprüche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG.
a)
Die Beklagte kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung berufen, § 3 GebrMG.
(1)
Zur Begründung einer offenkundigen Vorbenutzung führt die Beklagte aus, die angegriffene Ausführungsform sei bereits vor dem Prioritätsdatum des Klagegebrauchsmusters durch sie zusammen mit ihrer Muttergesellschaft, der D GmbH, für die F AG entwickelt worden. Im Rahmen der Entwicklung sei eine Tandempumpe mit einem einstückigen Rotor aus Kunststoff entwickelt worden, welche den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vorwegnehme. Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung folge zunächst aus dem Angebot eines Prototypen von der D GmbH an die F AG am 04.02.1998. Die F AG habe daraufhin de facto eine Betriebsmittelanforderung an die D GmbH gestellt. Des Weiteren habe am 14.02.1998 eine entsprechende Präsentation der D GmbH bei der F AG stattgefunden. Ferner habe die F AG mit einem „Nomination Letter“ vom 09.08.1998 die Pumpen endgültig bestellt. Schließlich sei bei einer Präsentation gegenüber der G-Gruppe, zu welcher H und I gehörten und deren Ablauf sich aus dem im Parallelverfahren 4a O 208/07 als Anlage 19 zur Nichtigkeitsklage gegen das dortige Klagepatent vorgelegten Protokoll entnehmen lasse, mehrfach die Ausbildung des Rotors aus Kunststoff erwähnt worden.
(2)
Jedoch genügt dieses Vorbringen nicht, um die Offenkundigkeit der Vorbenutzung zu begründen.
Eine Erfindung ist der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn die fachkundige Allgemeinheit, dass heißt ein unbestimmter, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis auf die Erfindung zugreifen könnte. Der Bereich der Öffentlichkeit muss dabei von dem Bereich abgegrenzt werden, in welchem die Öffentlichkeit nicht gegeben ist. Das ist insbesondere der Bereich, der dem Urheber der maßgeblichen Kenntnisse zuzurechnen ist und in dem dieser und ein überschaubarer, mit ihm tatsächlich in besonderer Weise in Verbindung stehender Personenkreis zu den Kenntnissen Zugang hat, nicht aber ein Kreis, der wegen seiner Größe und Zusammensetzung für den Urheber der Kenntnisse nicht mehr kontrollierbar ist (Benkard/Mellulis, PatG, 10. Auflage, § 3 Rz. 49).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit bei gewerblicher Betätigung. Bei solcher Tätigkeit besteht im Hinblick auf beabsichtigte oder durchgeführte nachfolgende Schutzrechtsanmeldungen, aber zum Beispiel auch schon im Hinblick auf die Entwicklung von betriebsgeheimem Know-how, ein typischerweise allen Beteiligten ohne Weiteres einsichtiges und von ihnen respektiertes betriebliches Interesse daran, die entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen. Deshalb ist jedenfalls im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Sphäre der Öffentlichkeit nicht erreicht und somit eine öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse im Sinne des Gesetzes zu verneinen, solange die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind. Besteht ein solches Interesse, so gilt Entsprechendes bei einer Übertragung der Herstellung oder einzelner Herstellungsschritte auf Dritte (BGH Mitt. 1999, 362, 364 – Herzklappenprothese).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist nicht hinreichend erkennbar, dass die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich einem nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sind. Die D GmbH entwickelte zusammen mit der Beklagten und der F AG eine Tandempumpe, wobei sich die Entwicklungsarbeiten im Prioritätszeitpunkt im Endstadium befanden. Die Kammer verkennt nicht, dass es nach dem – nicht näher substantiierten – Vortrag der Beklagten keine Geheimhaltungsverpflichtungen gab, da die D GmbH die Erfindung nicht für schutzfähig gehalten habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Erfindung tatsächlich noch vor dem Prioritätszeitpunkt einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wurde. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Beklagte. Diese hat substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die entsprechenden Informationen Dritten, welche nicht in die Entwicklung der Tandempumpe involviert waren, tatsächlich zugänglich waren. Soweit sich die D GmbH insoweit auf das im Verfahren 4a O 208/07 als Anlage 19 zur Nichtigkeitsklage gegen das dortige Klagepatent vorgelegte Protokoll einer Besprechung mit der G-Gruppe beruft, ist diesem nicht zu entnehmen, dass der G-Gruppe tatsächlich die gesamte Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters offenbart wurde.
b)
Die durch eine Kombination der Schutzansprüche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre wird durch den als Anlagen 6 und 7 zum Löschungsantrag vorgelegten Auszug aus dem Aufsatz „Resins reach the engine“ von David J. Bak nicht neuheitsschädlich vorweg genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entgegenhaltung eine einstückige Ausgestaltung des Rotors nicht zu entnehmen. Es trifft zu, dass danach die Vakuumpumpe lediglich aus drei Komponenten besteht: dem Gehäuse, dem Rotor und dem Drehschieber. Jedoch beinhaltet die Entgegenhaltung keine vollständigen Angaben zur jeweiligen konkreten Ausgestaltung dieser Komponenten. Dem Aufsatz ist lediglich zu entnehmen, dass diese aus Duroplast FM-4065 und damit unstreitig aus Kunststoff gefertigt werden. Darüber, ob diese jeweils einstückig oder mehrstückig ausgebildet sind, verhält sich die Schrift demgegenüber weder im Text, noch in der entsprechenden Abbildung.
Im Übrigen lehrt die Entgegenhaltung auch keinen Verschleißschutz.
c)
Auch die EP 0 199 984 (Anlage 5 zum Löschungsantrag) offenbart die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte Lehre nicht vollständig. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten ist der Rotor dort nicht aus Kunststoff ausgebildet. Ferner enthält die Entgegenhaltung keine Angaben zur konstruktiven Gestaltung des Rotors selbst, so dass der Fachmann der Schrift auch eine einstückige Gestaltung des Rotors nicht entnehmen kann.
2.
Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das Können und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandstätigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne Weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).
Die Veröffentlichung von Bak sowie die EP 0 199 984 A2 stehen in ihrer Kombination der Annahme eines erfinderischen Schritts nicht entgegen. Weder die EP 0 199 984 A2, noch der Aufsatz von Bak offenbaren eine einstückige Ausgestaltung des Rotors. Somit kann es dahinstehen, ob der Fachmann hinsichtlich der restlichen Merkmale naheliegend aufgrund einer Kombination beider Schriften zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lehre gelangt.
Des Weiteren offenbart auch eine Kombination des Aufsatzes von Bak mit der EP 0 264 749 die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre nicht naheliegend. Weder der Aufsatz von Bak, noch die EP 0 264 749 offenbaren die Verwendung einer topfförmigen Kappe auf einem Längsabschnitt des Rotors.
IV.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch die Schutzansprüche 1 und 20 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre nicht wortsinngemäß. Der Rotor ist in einem ersten Längsabschnitt (7) nicht mit einer topfförmigen Kappe versehen (Merkmale g) und h)). Darüber hinaus wird die durch eine Kombination der Schutzansprüche 1 und 20 beanspruchte Lehre auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.
1.
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Vakuumpumpe handelt (Merkmal a)), die einen von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor, über den ein Flügel in einem Gehäuse in Rotation versetzbar ist (Merkmal b)), besitzt.
2.
Des Weiteren besteht der Rotor (1) aus Kunststoff und ist einstückig ausgebildet, wobei am Rotor jeweils eine Gegenfläche (43) für eine Auflagefläche (41) einer Kupplung vorgesehen ist (Merkmale c) und d)).
Die Beklagte führt insoweit aus, der angegriffene Rotor bestehe aus insgesamt drei Elementen. Wie aus der Anlage B 2 erkennbar sei, sei bei dem Produkt der Beklagten das Führungselement (blau) auf den Zapfen der Nabe (ocker) aufgepresst und dadurch mit diesem in Drehrichtung fest verbunden. Das aus Stahl bestehende Ringelement (rot) sei zwischen dem Führungselement (blau) und der Nabe (ocker) angeordnet. Des Weiteren sei das Ringelement in y-Richtung um ca. 1 mm verschiebbar, um in dieser Richtung einen Achsversatz zwischen der Achse der Antriebswelle und der des Rotors auszugleichen. Die sich in Richtung nach oben ergebende Lage des Ringelementes sei durch die strichpunktierte Linie angedeutet. Ein Achsversatz in x-Richtung werde dadurch ausgeglichen, dass die mit dem Ringelement (rot) einstückig ausgebildeten Antriebssegmente, die den Antriebssegmenten 45A und 45B des Klagegebrauchsmusters entsprächen, sich in den strichpunktiert eingezeichneten und vor der Ebene der Zeichnung angeordneten Schlitz der Antriebswelle hinein erstreckten und in x-Richtung beweglich seien. Dadurch werde ein Ausgleich des Achsversatzes sowohl in x-, als auch in y-Richtung gewährleistet. Um eine Verschiebbarkeit des Ringelementes (rot) in dem Raum zwischen Führungselement und Nabe sicher zu stellen, sei das Führungselement mit zwei Führungsnasen versehen. Diese lägen unverschiebbar an den Anlageflächen der Nabe an, seien also an diesen keinem Verschleiß durch Reibung ausgesetzt.
Diese Gestaltung steht jedoch einer Verwirklichung des Merkmals c) von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Vielmehr geht die Beklagte von einem zu weiten Begriff des Rotors aus. Ausgehend von der durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Skizze erstreckt sich der Rotor lediglich auf den dort ocker dargestellten Bereich. Demgegenüber stellen das rote, durch die Beklagte als „Ringelement“ bezeichnete Teil sowie das blaue „Führungselement“ keinen Teil des Rotors im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar.
Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des Rotors nicht. Jedoch ist es entsprechend den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung unstreitig, dass der Rotor bei einer „Flügelzellenpumpe“ exzentrisch in einem im Querschnitt kreisförmigen Pumpenraum angeordnet ist, der zwei diametral gegenüberliegende und miteinander fluchtende Schlitze aufweist, in denen ein Flügel hin und her verschiebbar und mit dem Rotor drehbar ist. Dieser Flügel wird dabei in den Schlitzen hin und her geschoben, so dass die Enden des Flügels stets an der Innenfläche des Gehäuses anliegen. Wird der Rotor im Uhrzeigersinn gedreht, so saugt er in den in Drehrichtung hinter ihm liegenden Raum durch den Einlass Luft an und drückt aus dem in Drehrichtung vor ihm liegenden Raum Luft aus dem Auslass heraus. In dem Raum, der an den Einlass angeschlossen ist, entsteht somit ein Unterdruck.
Der Klagegebrauchsmusterschrift ist demgegenüber im Hinblick auf den Stand der Technik hinsichtlich der Ausgestaltung eines in einer solchen Vakuumpumpe eingesetzten Rotors lediglich zu entnehmen, dass die im Stand der Technik bekannten Rotoren aufgrund ihres Gewichts ein großes Massenträgheitsvolumen aufweisen, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerwünscht hoch ist. Der im Stand der Technik bekannte Rotor besitzt ferner eine massive und aufwendige Bauweise (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6, Z. 13 – 22). Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Vakuumpumpe zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6 Z. 22 – 24). Aufgrund einer einstückigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise möglich, so dass der Bauraum für die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massenträgheitsmoments relativ gering (vgl. Anlage WRSF 8, S. 6 Z. 25 – S. 7 Z. 2 ).
Dabei kann der Rotor (1) entweder direkt oder über eine Kupplung von der Antriebswelle in Rotation versetzt werden. Welche der beiden Antriebsmöglichkeiten jeweils zum Einsatz kommt, hängt unter anderem von der Größe des Antriebsmoments, der Drehungsgleichförmigkeit der Antriebswelle und einem möglichen Achsversatz zwischen dem Rotor und der Antriebswelle ab (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16 Z. 6 – 14). Eine mögliche Gestaltung eines mit einer Kupplung versehenen Rotors (1) ist in den Figuren 10A und 10B dargestellt. Dabei wird die Kupplung (35) von einer Scheibe (37) gebildet, in deren mittleren Bereich ein rechteckiges Langloch (39) eingebracht ist, das die Scheibe (37) durchdringt. Das Langloch (39), in das die Antriebswelle mit einem entsprechend ausgebildeten Abschnitt eingreift, ermöglicht einen Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Vakuumpumpe und der Antriebswelle (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16 Z. 15 – 19). Somit kennt das Klagegebrauchsmuster neben einer nur aus Antriebswelle und Rotor gebildeten Konstruktion auch eine Ausgestaltung, die eine Kupplung aufweist, welche dem Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Vakuumpumpe und der Antriebswelle dient und aus Stahl oder Sintereisen bestehen kann (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16, Z. 31).
Ein derartiger Ausgleich erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform zunächst durch das in der Abbildung gemäß Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement. Dieses ist in y-Richtung um ca. 1 mm verschiebbar, um in diese Richtung einen Achsversatz zwischen der Achse der Antriebswelle und der des Rotors auszugleichen. Ein Ausgleich des Achsversatzes in x-Richtung erfolgt dadurch, dass sich die von der Beklagten als Antriebssegmente bezeichneten Elemente in den strichpunktiert eingezeichneten Schlitz der Antriebswelle hinein erstrecken und in x-Richtung beweglich sind. Somit handelt es sich bei dem rot eingezeichneten Ringelement einschließlich des blau dargestellten „Führungselementes“ nicht um einen Teil des die Flügel antreibenden Rotors, sondern um eine – dem Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Antriebswelle und dem Rotor dienende – Kupplung. Dem steht auch nicht entgegen, dass das blaue „Führungselement“ über eine Nabe fest mit dem Rotor verbunden ist. Gleichwohl stellt dieses keinen Teil des Rotors, sondern der Kupplung dar.
Ein solches Verständnis entspricht auch der Darstellung der Beklagten in den als Anlagen B 15.1 und B 15.2. vorgelegten Zeichnungen. Dort wird der – in Anlage B 2 ockerfarben dargestellte – Teil als „Rotore“ und damit als Rotor bezeichnet, während es sich zumindest bei dem in der Anlage B 2 rot dargestellten Ringelement um eine „GIUNTO DI TRASCINAMENTO“ und damit um eine Antriebskupplung handelt.
Im Ergebnis ist es somit unschädlich, dass das in der Zeichnung gemäß Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement, das dort blau wiedergegebene „Führungselement“ sowie das ockerfarbene Element zusammen nicht einstückig und auch nicht aus Kunststoff ausgebildet sind. Auch kommt es nicht darauf an, dass das durch die Beklagte als „Führungselement“ bezeichnete blaue Teil fest mit dem ockerfarbenen Element verbunden ist. Gleichwohl stellt dieses bei funktionaler Betrachtungsweise keinen Teil des Rotors, sondern des Antriebes dar. Der eigentliche – in der Zeichnung gemäß Anlage B 2 ockerfarben dargestellte – Rotor ist unstreitig aus Kunststoff und einstückig ausgebildet.
Schließlich weist der Rotor eine Gegenfläche und die Kupplung eine Auflagefläche hierfür auf. Dies ist aus der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2008 enthaltenen Abbildung 4 (Bl. 135 GA) ohne weiteres erkennbar.
3.
Darüber hinaus ist über die Gegenfläche (43) ein von der Antriebswelle übertragbares Drehmoment in den Rotor einleitbar, wobei sich die Gegenfläche an jeweils einstückig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befindet (Merkmale e) und f)).
Der Klagegebrauchsmusterschrift ist insoweit im Hinblick auf die in Figur 10A dargestellte bevorzugte Ausführungsform zu entnehmen, dass sich die Gegenflächen (43) jeweils an einem einstückig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegment (45A, 45B) befinden (vgl. Anlage WRSF 8, S. 16, Z. 3 – 5). Eine weitere Ausgestaltung ist in Figur 10C dargestellt, bei welcher in dem Umfang der die Kupplung bildenden Scheibe (37’) zwei identische Aussparungen angebracht sind, wodurch jeweils eine ebene Auflagefläche (41) und eine dazu rechtwinklig oder im Wesentlichen rechtwinklig zur Auflagefläche (41) verlaufende Seitenwand (46) gebildet ist. Dabei sind die Auflageflächen (43) der Scheibe (37) an den Gegenflächen (43) des Rotors die Seitenwände (46) parallel zu einer in einem Abstand angeordneten Teilwand (48) des Antriebssegments (45A, 45B) angeordnet, während bei dem in Figur 10A dargestellten Ausführungsbeispiel in dieser Stellung der Kupplung die Seitenwände (46) gegenüber den Teilwänden (48) der Antriebssegmente geneigt sind beziehungsweise mit diesen einen spitzen Winkel einschließen (vgl. Anlage WRSF 8, S. 17, Z. 1 – 8).
Unter Zugrundelegung des in Bezug auf Merkmal c) definierten Begriffs des Rotors, welcher lediglich den in der Anlage B 2 ockerfarben dargestellten Bereich umfasst, ist am Rotor der angegriffenen Ausführungsform somit jeweils eine Gegenfläche für eine Auflage der Kupplung vorgesehen. Es handelt sich dabei um die Anlageflächen zwischen dem Rotor und der Kupplung.
4.
Jedoch ist ein erster Längsabschnitt (7) des Rotors (1) nicht mit einer topfförmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen (Merkmale f) und h)).
Eine mögliche Ausgestaltung einer derartigen topfförmigen Kappe ist dem in Figur 11 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiel nebst der zugehörigen Beschreibung zu entnehmen. Nach der vorgeschlagenen Lösung ist der zapfenförmige Zweiflach (9) mit einer topfförmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen, die auf den Zweiflach aufgepresst oder aufgeklipst werden kann. Es ist auch möglich, dass die Kappe bereits beim Spritzen des Rotors in die Gussform eingelegt wird und somit bei der Herstellung des Rotors unlösbar mit diesen verbunden wird. Die Kappe (51) schützt den Zweiflach (9), dessen Festigkeit zum Übertragen des erforderlichen Drehmoments ausreicht, vor Verschleiß, der durch die Relativbewegung zwischen Zweiflach und einer Kupplung oder bei einem direkten Antrieb des Rotors zwischen dem Zweiflach und der Antriebswelle hervorgerufen wird (vgl. Anlage WRSF 8, S. 17, Z. 18 – 27). Der Klagegebrauchsmusterschrift ist im Hinblick auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10B weiterhin zu entnehmen, dass der Zweiflach in der Kupplung (35) in deren mittleren Bereich anstelle eines Langlochs vorgesehen ist. Er greift in einen entsprechenden Schlitz der Antriebswelle ein. Über den Zweiflach (49) wird das Drehmoment von der Antriebswelle auf die Kupplung übertragen.
Die Klagegebrauchsmusterschrift offenbart somit, dass die topfförmige Kappe einem Verschleißschutz dient, welcher vor dem mit der Übertragung des Antriebsmomentes verbundenen Verschleiß schützen soll. Jedoch ist Schutzanspruch 20 weiter gefasst als die in Figur 11 dargestellte bevorzugte Ausführungsform. Während Figur 11 ausschließlich eine topfförmige Kappe für den Zweiflach vorsieht, welcher vor dem durch die Relativbewegung zwischen Zweiflach und Kupplung bzw. zwischen Zweiflach und Antriebswelle hervorgerufenen Verschleiß schützt, fordert Schutzanspruch 20 lediglich, dass die topfförmige Kappe an einem ersten Längsabschnitt (7) des Rotors angebracht werden soll. Dieser erste Längsabschnitt des Rotors soll damit vor Verschleiß geschützt werden.
Allerdings genügt hierfür auch nach Schutzanspruch 20 nicht jede Kappe. Vielmehr muss diese topfförmig ausgestaltet sein. Die Klagegebrauchsmusterschrift lehrt nicht ausdrücklich, welche Bedeutung gerade die topfförmige Ausgestaltung hat. Soweit diese entsprechend der in Figur 11 dargestellten Ausführungsform angebracht ist, soll der zapfenförmige Zweiflach (9), welcher in einen Schlitz der Antriebswelle ragt, durch die topfförmige Kappe möglichst umfassend gegen Verschleiß geschützt werden. Es ist somit bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung davon auszugehen, dass durch die topfförmige Kappe entsprechend Schutzanspruch 20 ebenfalls die Bereiche des ersten Längsabschnittes des Rotors, die aufgrund der Übertragung des Drehmoments auf die Kupplung verschleißanfällig sind, abgedeckt und damit möglichst effektiv vor Verschleiß geschützt werden sollen.
Auch die angegriffene Ausführungsform weist zwischen Rotor und Kupplung mit dem durch die Beklagte als „Führungselement“ bezeichneten blauen Teil einen Verschleißschutz auf. Dieses „Führungselement“ besitzt unstreitig einen oberen flachen Abschnitt, der an den Stellen, an denen das in der Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement auf die am Rotor vorgesehene Gegenfläche aus Kunststoff trifft, einen sich nach unten erstreckenden Rand aufweist, so dass die Antriebssegmente des Rotors vor Verschleiß geschützt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten bestreiten, dass mit der durch sie gewählten Anordnung tatsächlich ein Verschleißschutz verbunden ist. Jedoch steht dies in Widerspruch zu den Ausführungen in der durch die Beklagte vorgenommenen PCT-Anmeldung (Anlagen WRSF 18 und 20), welche in Figur 3 eine der angegriffenen Ausführungsform zumindest ähnliche Konstruktion vorsieht. Aus der dortigen Beschreibung wird deutlich, dass der abgewinkelte Rand des „Führungselementes“ tatsächlich dem Verschleißschutz dient. Dort heißt es:
„Das Element 1 ist verschleißbeständig bezüglich Reibung während der Bewegung des Übertragungselementes in Bezug auf den Flügelhalter; der Körper des Flügelhalters erleidet folglich keine Abnutzung, die vorher durch die Reibung des Übertragungselementes (39) auf den Körper (37’) des Flügelhalters (37) verursacht wurde, ohne die Übertragung des Drehmoments zu verändern. Folglich erhält man eine Pumpe mit einer längeren Lebensdauer.“
(vgl. Anlage WRSF 18, Seite 12, Abs. 2).
Jedoch besitzt das in der Darstellung gemäß Anlage B 2 wiedergegebene blaue Führungselement auch unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine Topfform. Vielmehr handelt es sich um ein flaches Element, welches lediglich im Endbereich abgewinkelt ist.
Im Übrigen gewährleistet die weitestgehend flache und lediglich im Endbereich abgewinkelte Form keinen mit der topfförmigen Kappe angestrebten, möglichst umfänglichen Verschleißschutz. So wird der Ausgleich eines Achsversatzes zwischen Antriebswelle und Rotor in y-Richtung dadurch gewährleistet, dass das in Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement in y-Richtung ca. 1 mm verschiebbar ist. In dem Bereich, wo insoweit Ringelement und Rotor aufeinandertreffen, ist der Rotor durch das Führungselement jedoch nicht abgedeckt.
5.
Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die für eine wortsinngemäße Verwirklichung einer Kombination der Schutzansprüche 1 und 20 fehlenden Merkmale auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.
a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters setzt danach dreierlei voraus:
1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.
2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.
3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Schutzanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).
b)
Von diesen Überlegungen ausgehend ist bei der angegriffenen Ausführungsform die durch eine Kombination der Schutzansprüche 1 und 20 beanspruchte Lehre auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.
Insoweit fehlt es bereits an einer Gleichwirkung. Zwar gewährleisten die abgewinkelten Randelemente einen Verschleißschutz im Bereich der Antriebsegmente. Jedoch fehlt es an einem Verschleißschutz in y-Richtung. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt der Ausgleich eines Achsversatzes zwischen Antriebswelle und Rotor dadurch, dass das Ringelement zwischen Führungselement und Rotor um ca. 1 mm verschiebbar ist. In dieser Richtung fehlt es mangels einer topfförmigen Ausgestaltung des Führungselementes jedoch an einem Verschleißschutz. Somit wird der – mit dem Vorsehen einer topfförmigen Kappe angestrebte – umfassende Verschleißschutz des ersten Abschnittes des Rotors nicht erreicht, so dass es an einer Gleichwirkung fehlt.
Im Übrigen befähigen den Fachmann seine Fachkenntnisse – eine Gleichwirkung unterstellt – nicht, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Die Anbringung eines Blechteils am Rotor zum Schutz der Gegenfläche vor Verschleiß wird dem Fachmann in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht nahegelegt. Insbesondere ist der in Figur 11 dargestellte Verschleißschutz nicht zwischen Rotor und Kupplung angeordnet. Vielmehr schützt dort die Kappe (51) den Zweiflach (9) vor Verschleiß, der durch die Relativbewegung des Zweiflachs und einer Kupplung und bei einem Direktantrieb zwischen dem Zweiflach und der Antriebswelle angeordnet ist (vgl. Anlage WRSF 8, S. 17, Z. 22 – 27). Ein Verschleißschutz des Rotors ist demgegenüber nicht vorgesehen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.