4a O 432/06 – E-Loading-Automat

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 881

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Februar 2008, Az. 4a O 432/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger EUR 122.000,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 % (= EUR 19.520,00) zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2003, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.01.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.02.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.03.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.04.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.05.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.06.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.07.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.08.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.09.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.10.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.11.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2004, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.01.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.02.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.03.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.04.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.05.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.06.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.07.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.08.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.09.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.10.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.11.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2005, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.01.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.02.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.03.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.04.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.05.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.06.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.07.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.08.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.09.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.10.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.11.2006, aus EUR 2.000,00 seit dem 01.12.2006, aus EUR 48.000,00 seit dem 29.12.2006
und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 %;

2. an den Kläger weitere EUR 2.000,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 % (= EUR 380,00) zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 %.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 88 %, der Kläger zu 12 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger in Höhe von 12 %, im Übrigen findet eine Ausgleichung der Kosten der Nebenintervention nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und die Nebenintervenientin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte oder Nebenintervenientin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger macht Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus einem seiner Auffassung nach mit der Beklagten geschlossenen Patentlizenzvertrag geltend.
Der Kläger, der seit Februar 1994 ausschließlich als Berater, SW-Entwickler und Erfinder im technischen Bereich tätig ist und eine selbstständige und freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist eingetragener Inhaber und Erfinder des deutschen Patents 100 48 xxx (nachfolgend auch: Streitpatent) mit dem Titel „Rechnergesteuertes Vermittlungssystem“. Das Streitpatent wurde am 21.09.2000 angemeldet und am 11.04.2002 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 10.08.2006 veröffentlicht. Die Patentschrift liegt als Anlage K1 vor. Unter dem 29.08.2007 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben, mit der sie eine neuheitsschädliche Vorwegnahme seines Gegenstands sowie fehlende Erfindungshöhe geltend macht.
Das im Streitpatent allein anhand von Verfahrensansprüchen geschützte rechnergesteuerte Vermittlungssystem dient zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen. Der einzige Hauptanspruch, Anspruch 1 des Streitpatents, hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Betrieb eines rechnergesteuerten Vermittlungssystems zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen, bei dem einem Automaten ein Code entnommen wird, der mittels einer Telekommunikationseinrichtung übertragbar ist und der nach der Übertragung die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass
einem Rechner im Automaten die über eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gewünschten Dienstleistung und die von einer Einzahleinheit erfassten Daten zu dem zu dieser Dienstleistung eingezahlten Geldbetrag zugeleitet werden;
der Rechner diese Daten verarbeitet und über eine Onlineverbindung einem Zentralrechner übermittelt,
der Zentralrechner diesen Daten einen Code zuordnet und die Daten mit dem Code abspeichert und mindestens den Code dem Rechner online übermittelt und dieser mindestens den Code über eine Ausgabeeinheit im Automaten ausgibt
und bei Übermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an den Zentralrechner dieser die gespeicherten Daten aktiviert und die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt.

Die Beklagte, deren Unternehmen zu den Marktführern bei Zigarettenautomaten gehört, betreibt bundesweit rund 130.000 Automaten. Seit dem November 2001 unterhält die Beklagte so genannte e-Loading-Automaten, mit denen sie Mobilfunkguthaben und Klingeltöne für Handy-Nutzer, seit 2005 auch Prepaid-Guthaben für andere Anwendungen wie sichere Bezahlvorgänge im Internet, anbietet.
Nach der Anmeldung des Streitpatents im September 2000 stellte der Kläger seine Erfindung der Beklagten zu Vermarktungszwecken vor. Nachdem er zunächst in der Niederlassung der Beklagten in Berlin vorstellig geworden war, verwies man ihn an die Zentrale der Beklagten in Mönchengladbach. Ob den dortigen Mitarbeitern bei dieser Gelegenheit von dem Kläger die Akquisitionspräsentation gemäß Anlage K2 vorgelegt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.
In einer Sitzung des Beirats der Beklagten am 30.01.2001 (Protokoll: Anlage B1) präsentierte das Beiratsmitglied A eine Unterlage über das Thema „Verkauf von Prepaid-Karten aus Automaten“. Die Geschäftsführung sprach sich für einen Test mit 20 bis 30 Geräten mit Unterstützung der Netzbetreiber aus und veranschlagte EDV-Kosten von rund 300.000,00 DM. Der Beirat sprach sich für diesen Versuch aus.
Im Anschluss an die Beiratssitzung wurde ein Projektteam gegründet, dessen Ziel es war, einen funktionsfähigen e-Loading-Automaten zu entwickeln. Neben dem Kläger war jedenfalls Herr A als Projektleiter Mitglied dieses Projektteams, der Kreis weiterer Mitglieder ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. In das e-Loading-Projekt wurden – zum Teil durch Vermittlung des Klägers – weitere Beteiligte eingebunden. Als Software-Entwickler wurde die B AG Deutschland beauftragt. Diese entwickelte die zum Betrieb der Automaten erforderliche Software; in welchem Maße dies in Zusammenarbeit mit dem Kläger geschah, ist zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten. Die C GmbH & Co. KG setzte die Planung eines e-Loading-Automaten in eine Reihe von zunächst 20 Prototypen um, die im November 2001 betriebsbereit zur Verfügung standen. Dem folgte eine Vorserie von 200 Automaten. Die Automaten waren im Herbst 2003 schließlich serienreif. Am 08.11.2001 stellte die Beklagte den ersten e-Loading-Automaten betriebsbereit im Berliner Bahnhof Zoo auf. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die Beklagte e-Loading-Automaten.
Von der B AG Deutschland erhielt der Kläger wie die übrigen Projektteilnehmer zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt eine Aufstellung über die im Zeitraum November 2001 bis November 2003 im Bundesgebiet aufgestellten bzw. bereitgehaltenen e-Loading-Automaten. Auf dieser Automatenaufstellliste beruht die hier als Anlage K3 vorgelegte Aufstellung des Klägers.
Mit Schreiben vom 17.10.2003 (Anlage K4) stellte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Vereinbarung zur Verfügung, die der Kläger nicht unterzeichnete. In dem Entwurf heißt es auszugsweise:
„Mit einer Sonderzahlung von 30.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) von D an Herrn E sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der bisherigen Zusammenarbeit abgegolten. Einzige Ausnahme bilden Ansprüche, die aus der Patentanmeldung 100 48 xxx von Herrn E herrühren. Bei Bedarf wird hierfür eine Lizenzvereinbarung getroffen, welche keine zeitlich rückwirkenden Lizenzgebühren vorsieht.
Wolfram E darf zudem alle noch nicht abgerechneten Spesen (max. jedoch 10.000,00 €), die im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit im Zeitraum 09/2000 bis heute entstanden sind, D in Rechnung stellen.“

Einen weiteren Entwurf einer Vereinbarung, ebenfalls datierend auf den 17.10.2003, von der Beklagten als Anlage B1a vorgelegt, unterzeichnete der Kläger hingegen. Die Beklagte unterzeichnete diesen Entwurf nicht. Der Entwurf entspricht dem vorstehend zitierten Vertragsentwurf, enthält im Anschluss an die oben zitierten Passagen jedoch ferner den folgenden Absatz:
„Diese Vereinbarung hat nur Gültigkeit, wenn der Beratervertrag und die Provisionsvereinbarung E-Plus seitens e-loading Automatengesellschaft mbH & Co KG ebenfalls gegengezeichnet werden.“

Unter dem 04.11.2003 (Anlage K5) übermittelte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Vertragsangebot, das eine höhere Sonderzahlung vorsah. Dort heißt es auszugsweise:
„Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), sowie der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Wolfram E (max. 10.000 Euro) von D an Wolfram E, sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Zusammenarbeit bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.
Wolfram E verpflichtet sich über einen Zeitraum von 24 Monaten, keine cash-cards und Handy-Zusatzdienste über Automaten zu verkaufen. Dies betrifft insbesondere auch gleiche Leistungen für solche Unternehmen, die in einem direkten Wettbewerb zu D stehen. Wolfram E hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung aus dieser Verpflichtung. Die Erteilung und Nutzung von Lizenzen aus Erfindungen, welche nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht oder nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht vom Auftragnehmer angemeldet wurden, fallen nicht unter diese Verpflichtung.“
Auch diesem Vertragentwurf unterzeichnete der Kläger nicht.

Von beiden Parteien am 18.11.2003 unterzeichnet (seitens der Beklagten durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herrn F) wurde schließlich die unter dem 12.11.2003 verfasste „Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern“ (Anlage K7). Sie lautet auszugsweise in ihren ersten beiden Absätzen wie folgt:
„Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Wolfram E (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Ansprüche an D oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.
Für den Fall, dass aus den Tätigkeiten D oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte für Wolfram E entstehen und damit auch auf das Geschäft von D wirksam werden, gewährt Wolfram E als potentieller Lizenzgeber D die günstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart. Für das Patent, welches Wolfram E unter dem Aktenzeichen 100 48 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgebühren von pauschal 1,- € pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) fällig. Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag.“
Weitere vertragliche Vereinbarungen betreffend das Streitpatent wurden zwischen den Parteien nicht getroffen. Die im ersten Abschnitt der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 eingegangenen Zahlungsverpflichtungen erfüllte die Beklagte in den Jahren 2003 und 2004. Die unbezahlten Reisekosten, über die die Parteien außergerichtlich weiterhin streiten, sind ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

Nachdem die Beklagte am 08.12.2006 unter Berufung auf die Vereinbarung vom 12./18.11.2003 rechtsanwaltlich aufgefordert worden war, dem Kläger die Anzahl der aufgestellten Automaten zu nennen, anzugeben, ob Unterlizenzen vergeben wurden, und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Anlage K8), teilte sie mit Schreiben vom 15.12.2006 „ohne Anerkennung irgendwelcher Verpflichtungen oder Rechtsansprüche“ (Anlage K9) mit, dass per 13.12.2006 insgesamt 1.524 Automaten im Einsatz seien.
Mit Schreiben vom 19.12.2006 (Anlage K10) forderte der anwaltliche Vertreter des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.12.2006 auf, Grundlizenzgebühren für die Monate November 2001 bis Dezember 2006 (62 Monate) in Höhe von EUR 124.000,-, einschließlich Umsatzsteuer EUR 143.840,-, zu zahlen. Mit Ausnahme des Betrags für den Monat Dezember 2006 sind diese Beträge Gegenstand des Klageantrags zu 1. Des Weiteren wurde die Beklagte bis zum 29.12.2006 zur Zahlung von der Automatenzahl abhängiger Gebühren für die Monate November 2001 bis November 2003, auf der Grundlage der Anlage K3 berechnet mit EUR 1.616,- zuzüglich Umsatzsteuer, und für den Monat Dezember 2006, auf der Grundlage der Anlage K9 berechnet mit EUR 1.524,- zuzüglich Umsatzsteuer, aufgefordert. Der geltend gemachte benutzungsabhängige Patentlizenzanspruch für die Monate November 2001 bis November 2003 ist Gegenstand des Klageantrags zu 2., der gesamte Lizenzgebührenanspruch (bestehend aus Sockelbetrag und benutzungsabhängigem Teil) für den Monat Dezember 2006 ist Gegenstand des Klageantrags zu 3. Auf das Angebot des Klägers, bis zum Ende des Jahres 2006 eine einvernehmliche Regelung über lizenzvertragliche Ansprüche herbeizuführen, ging die Beklagte nicht ein.
Im Wege der Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagte daher auf der ersten Stufe auf Auskunft über das Maß der Benutzung des Streitpatents (einschließlich Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder Vertragspartner im Bundesgebiet) durch Mitteilung der Anzahl und des Standortes von e-Loading-Automaten, die die technische Lehre des Streitpatents verwirklichen, für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 in Anspruch. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage klarstellen ließ, bezieht sich der Auskunftsantrag auf solche e-Loading-Automaten, die das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents ausüben.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe von Anfang an von seiner bestehenden Patentanmeldung gewusst; seine beratende Mitarbeit im Projektteam im Rahmen einer mehrjährigen selbstständigen Beratungstätigkeit sei von der Beklagten deshalb gewünscht worden, weil sie sein Wissen und Know-how benötigt habe und auf seine bereits ausgearbeiteten Projektskizzen und technischen Beschreibungen habe zurückgreifen wollen. Das gesamte e-Loading-Projekt sei ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt worden, das Streitpatent bzw. die damals bereits getätigte Anmeldung zu verwerten. Ihm – dem Kläger – sei schmackhaft gemacht worden, dass er bei einer erfolgreichen Vermarktung selbstverständlich wirtschaftlich am Erfolg beteiligt werden sollte. Ursprünglich sei eine angemessene gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Klägers an einer zu gründenden Gesellschaft vorgesehen gewesen, die das e-Loading-System einschließlich der gemeinsam entwickelten Automaten vermarkten und betreiben sollte. Später habe die Geschäftsführung der Beklagten dann beschlossen, die Patentanmeldung des Klägers schlicht zu ignorieren.
Die B AG Deutschland habe die Entwicklung der Software in unmittelbarer Zusammenarbeit mit ihm – dem Kläger – vorgenommen und so die bereits in der Streitpatentanmeldung beschriebene Erfindung nach seinen Plänen umgesetzt. Auch die C GmbH & Co. KG als Automatenbauer habe lediglich das umgesetzt, was bereits er – der Kläger – erfunden habe. Die C GmbH & Co. KG vertreibe die ausgehend von seiner Erfindung gebauten Prepaid-Automaten (sowohl als reine Prepaid-Automaten als auch als Zigarettenautomaten mit integrierter PIN-Ladefunktion) mittlerweile bundesweit und behaupte unrechtmäßig, dass diese auf einer eigenen Entwicklung beruhten. Daneben baue auch die G Systems GmbH & Co. KG, ein weiterer in die Projektentwicklung einbezogener Automatenbauer, die Erfindung gemäß dem Streitpatent nach. Die H GmbH & Co. KG, die eng mit der Beklagten zusammenarbeite, verwende in den von ihr vorgehaltenen e-Loading-Terminals ebenfalls das geschützte Verfahren. Die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin der H GmbH & Co. KG ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Der Kläger behauptet weiter, im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe er stets darauf bestanden, dass eine Vereinbarung über Patentlizenzgebühren getroffen wird, die bereits ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme im November 2001 eingreift. Auf der Grundlage des nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs vom 17.10.2003 (Anlage K4) hätte er befürchten müssen, dass die Beklagte einen „Bedarf“ immer nur verneint und ihn – den Kläger – auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet, um auf diese Weise an sich unstreitige Lizenzgebühren einzusparen. Das Vertragsangebot vom 04.11.2003 (Anlage K5) habe für ihn nicht hinreichend deutlich werden lassen, wann der in Aussicht gestellte Patentlizenzvertrag zustande kommen und auf Lizenzen in welcher Höhe man sich sodann einigen würde. Wie das Schreiben der damals von ihm beauftragten Anwaltskanzlei I vom 10.11.2003 an die Beklagte (als undatiertes Schreiben vorgelegt als Anlage K6) zeige, habe er die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie sich entscheiden müsse, ob sie seine Erfindung auf der Grundlage eines zu schließenden Patentlizenzvertrags rechtmäßig verwerten oder sich andernfalls der Gefahr gesetzlicher Ansprüche wegen Patentverletzung aussetzen wolle. In Erwartung der ihm versprochenen Beteiligung an einer Vermarktungsgesellschaft habe er – der Kläger – die Rechnungen an die Beklagte als reine Aufwandsentschädigung gestellt (etwa Anlage K21), die in erkennbarer Weise keine Urheberrechtsabgaben oder ähnliche Lizenzgebühren beinhaltet hätten.
Vor diesem Hintergrund sei dann die (unstreitig von beiden Seiten unterzeichnete) Vereinbarung vom 12./18.11.2003 (Anlage K7) zustande gekommen. Diese enthalte dementsprechend einen Lizenzvertrag mit seinen notwendigen, vertragswesentlichen Aspekten, auf dessen Grundlage er – der Kläger – nunmehr Zahlung und Auskunft verlangen könne. Die Tatsache, dass in der Vereinbarung nach Anlage K7 anders als in dem vorangegangenen Entwurf vom 17.10.2003 kein Ausschluss zeitlich rückwirkender Lizenzgebühren enthalten ist, zeige das dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verständnis beider Parteien, dass dem Kläger Patentlizenzgebühren seit dem Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im November 2001 zustehen sollten. Die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren falle mit einem Sockelgrundbetrag von EUR 2.000,00 und einer benutzungsabhängigen Gebühr von EUR 1,00 pro Automat und Monat für die Beklagte vergleichsweise günstig aus, was sich unter anderem damit erkläre, dass die Zahlung der Patentlizenzgebühren unabhängig von der damals noch ausstehenden Erteilung des Streitpatents erfolgen sollte. Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer F habe, nachdem die vorangegangenen Vertragsentwürfe noch von seinem Vorgänger J unterbreitet worden waren, ausdrücklich darauf bestanden, mit ihm – dem Kläger – einen Lizenzvertrag abzuschließen, weil er für die Beklagte befürchtet habe, dass der Kläger andernfalls später höhere Ansprüche stellen werde.
Zur Funktionsweise der e-Loading-Automaten der Beklagten behauptet der Kläger, diese seien über GPRS an den Server angebunden und somit permanent online. In der Projektphase 2 seien diverse Online-Dienste integriert worden.
Hilfsweise stützt der Kläger sein Klagebegehren – für den Fall, dass die Kammer den Zahlungsantrag zu 1. ganz oder teilweise nicht für begründet erachtet – auf seit Januar 2007 fällig gewordene Patentlizenzansprüche.

Der Kläger beantragt,
zu 1. wie im Tenor zu 1. erkannt;
2. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 1.616,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 % (= EUR 258,00) an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 16 %;
3. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 3.524,00 nebst den darauf entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 % (= EUR 669,56), nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 und nebst den auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 19 %.

Im Wege der Stufenklage beantragt der Kläger weiter,
4. die Beklagte in der ersten Stufe zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Rechnung über die im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006 von ihr oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern im Bundesgebiet bereitgehaltenen Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsselte Auskunft über die Anzahl der Automaten einschließlich ihres Standortes zu erteilen, die das Verfahren mit den Merkmalen nach Anspruch 1 des deutschen Patents 100 48 xxx ausüben;
5. die Beklagte – soweit erforderlich – in der zweiten Stufe zu verurteilen, die Auskunft nach Ziffer 4. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;
6. soweit sich aus der Auskunft nach Ziffer 4. ergibt, dass die Beklagte im Zeitraum Dezember 2003 bis November 2006 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten hat, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, für jeden Automaten EUR 1,00 pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 und nebst dem gesetzlichen Umsatzsteueranteil auf den jeweiligen Zinsbetrag.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Nebenintervenientin beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Vereinbarung vom 12./18.11.2003 (Anlage K7) könne nicht als Lizenzvertragsschluss mit dem Kläger verstanden werden. Sie bestreitet, dass die angemeldete Erfindung des Klägers Gegenstand der Beiratssitzung vom 30.01.2001 gewesen sei oder sie zu diesem Zeitpunkt anderweitig Kenntnis von der Patentanmeldung des Klägers gehabt habe. Bei Gründung des Projektteams sei das technische Konzept noch nicht bis ins kleinste Detail vorgeplant gewesen, der Automat habe vielmehr von allen Beteiligten der Projektgruppe gemeinsam entwickelt werden sollen. Die technische Kernidee der schließlich von der C GmbH & Co. KG gebauten und vertriebenen Automaten stamme daher nicht allein von dem Kläger, sondern zugleich auch von Mitarbeitern der Beklagten sowie der B AG Deutschland und der C GmbH & Co. KG. Ein Schreiben des Inhalts gemäß der Anlage K6 habe sie – die Beklagte – nicht erhalten.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, den Vereinbarungsentwürfen vom 17.10.2003 (Anlage K4 und Anlage B1a) und 04.11.2003 (Anlage K5) sei eindeutig zu entnehmen, dass sie keinen Lizenzvertrag abschließen und insbesondere keine Lizenzgebühren zahlen wollte. Es habe mit der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 (Anlage K7) lediglich eine Abschlussvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Parteien bis Oktober 2003 getroffen werden sollen, mit der die Tätigkeit des Klägers entlohnt wird und in der die Parteien gleichzeitig ihre Absicht erklären, bei Bedarf einen Lizenzvertrag abschließen zu wollen, und zwar für den Fall der Patenterteilung und der Nutzung des Streitpatents durch die Beklagte. Ein Lizenzvertrag könne – so die Auffassung der Beklagten – schon deshalb nicht vorliegen, weil der Bestand des Patentes, dessen Nutzung ein Lizenzvertrag regeln soll, Voraussetzung für den Abschluss eines Lizenzvertrages sei. Wenn in der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 hingegen ein Lizenzvertrag gesehen werden sollte, hätten die Parteien jedenfalls nicht gewollt, dass die Patentlizenzgebühren ab Benutzungsaufnahme im November 2001 rückwirkend geschuldet sind.
Die Beklagte behauptet, die von ihr eingesetzten e-Loading-Automaten machten von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Zunächst bestehe eine Datenverbindung nicht zu einem Zentralrechner der B AG Deutschland, sondern zur Zentrale der Beklagten in Mönchengladbach. Unabhängig davon setze das patentierte Verfahren voraus, dass stets auf eine Einzelanfrage des Kunden hin der Zentralrechner über eine Onlineverbindung tätig wird, die Kundendaten mit einem Code (beispielsweise einer PIN-Nummer) zusammenführt und speichert und nachfolgend den Code an den Automaten online übermittelt. Bei den e-Loading-Automaten der Beklagten frage der in ihnen enthaltene Rechner jedoch nicht nach einer entsprechenden Anfrage durch den Kunden über eine Onlineverbindung bei einem Zentralrechner einen Code (PIN-Nummer) ab. Dies sei nicht erforderlich, weil der integrierte Rechner für jedes angebotene Produkt über einen eigenen Vorrat an PIN-Nummern verfüge, auf die er bei Kundenanfragen (im Offline-Modus) zurückgreifen könne. Erst dann, wenn ein bestimmter Mindestbestand an PIN-Nummern für das konkrete Produkt erreicht ist, frage der Automat von alleine – und ohne dass es hierfür einer Kundenanforderung bedarf – bei einem zentralen Rechner online eine Anzahl neuer PIN-Nummern ab, bis der Vorrat in seinem Speicher wieder vollständig gefüllt sei. Dadurch werde bei den e-Loading-Automaten der Beklagten vermieden, dass bei jeder einzelnen Kundenanfrage eine Onlineverbindung zwischen dem integrierten Rechner und dem Zentralrechner aufgebaut werden muss, die grundsätzlich störanfällig sei. Der integrierte Rechner könne mithin solange offline bleiben, wie der Automat noch über einen ausreichenden Vorrat an PIN-Nummern verfügt. Dadurch arbeiteten die e-Loading-Automaten der Beklagten mit einer höheren Betriebssicherheit und Schnelligkeit; durch seltenere Online-Abfrage verringerten sich die Verbindungskosten zwischen Automat und Zentralrechner. Die Idee des Aufbaus stets neuer Onlineverbindungen sei bereits in der Vorbereitung des Projekts, in die der Kläger eingebunden war, verworfen worden. Da die Beklagte mithin das zugunsten des Klägers patentierte Verfahren nicht benutze und bereits bei der Aufstellung des ersten betriebsbereiten e-Loading-Automaten im November 2001 nicht benutzt habe, stünden dem Kläger auch keine Lizenzgebühren zu.
Wie die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage erklärt hat, hat sie die Nullauskunft auch zu Auskunftszwecken vorgenommen.
Die Beklagte meint, das Streitpatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weil das geschützte Verfahren bereits vor dem Anmeldetag Stand der Technik gewesen sei. Die Anmeldeschrift EP 1 128 xxx A1 (Anlage B3) nehme wie auch die Offenlegungsschrift DE 100 20 xxx A1 (Anlage B6) den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Durch die Offenbarung der WO 98/47112 (Anlage B4) und die WO 96/41462 (Anlage B5) sei der Gegenstand des Anspruchs 1 zudem nahegelegt, so dass es an einer erfinderischen Tätigkeit fehle.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Anträge zu 1. (Tenor zu I. 1.) und teilweise mit dem Antrag zu 3. (Tenor zu I. 2.) begründet. Soweit der Kläger die Zahlung einer benutzungsabhängigen Lizenzgebühr geltend macht (mit dem Antrag zu 2. und einem Teil des Antrags zu 3.), war die Klage hingegen mangels schlüssig dargelegter Benutzung des Streitpatents durch die e-Loading-Automaten der Beklagten abzuweisen. Die Stufenklage war nach Nullauskunft abzuweisen, nachdem der Kläger sie nicht für erledigt erklärt hat, obwohl die Beklagte zu Auskunftszwecken mitgeteilt hat, keiner der von ihr bereitgehaltenen e-Loading-Automaten verwirkliche die technische Lehre des Streitpatents, und dem Kläger auf der Grundlage des am 12./18.11.2003 geschlossenen Lizenzvertrags kein Anspruch auf Auskunft über Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder Vertragspartner der Beklagten zusteht.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen lizenzvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer benutzungsunabhängigen Lizenz in Höhe von EUR 2.000,- monatlich zuzüglich Umsatzsteuer für den gesamten klagegegenständlichen Zeitraum von November 2001 bis Dezember 2006.

1.
Mit der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 (in Kopie als Anlage K7 vorliegend) ist ein rechtswirksamer Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Vereinbarung enthält sämtliche vertragswesentlichen Bestandteile eines Lizenzvertrags, die Einräumung eines Benutzungsrechts (hier am Gegenstand des Streitpatents) und die Regelung der Entgeltlichkeitsfrage, hier durch die Vereinbarung der Zahlung einer Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Möglichkeit der Benutzung.
Ein Lizenzvertrag über eine technische Erfindung kann grundsätzlich formfrei (vgl. Benkard/Ullmann, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 15 PatG Rn. 75ff.) getroffen werden, insbesondere bedarf es seit dem 01.01.1999 nicht mehr der Schriftform des § 34 GWB a.F., wenn der Lizenzvertrag Beschränkungen im Sinne der §§ 18, 20, 21 GWB a.F. enthält. Ein Lizenzvertrag über eine technische Erfindung muss als notwendige Elemente (essentialia negotii) die Einigung über die Einräumung des Benutzungsrechts an einer bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Erfindung und, soweit dafür eine Vergütung geleistet werden soll, die Einigung über die Vergütung enthalten (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 58). Bereits die Frage, ob das eingeräumte Nutzungsrecht ausschließlich oder nicht ausschließlich sein soll, betrifft allein die Ausgestaltung des Benutzungsrechts, also die nähere Bestimmung des Vertragsinhalts. Eine ausdrückliche Einigung der Vertragspartner hierüber ist daher nicht erforderlich. Der Vertragsinhalt ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung auf eine einfache oder ausschließliche Lizenz durch Auslegung zu ermitteln, wobei im Zweifel eine nicht ausschließliche Lizenz anzunehmen ist. Denn unter Berücksichtigung des Zweckübertragungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass eine Übertragung des Patentrechts auf einen Lizenznehmer als Benutzungsberechtigten nur in dem Umfang stattfinden sollte, wie dieser der Übertragung bedurfte, was regelmäßig zur Einräumung einer einfachen Lizenz führt.
Die unter dem Briefkopf der Geschäftsführung der Beklagten erstellte, von beiden Parteien unterschriebene und ausdrücklich als „Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern“ bezeichnete vertragliche Vereinbarung sieht einen monatlichen „Sockelgrundbetrag“ von EUR 2.000,- (zzgl. Umsatzsteuer) und Lizenzgebühren von pauschal EUR 1,- pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) vor. Diese sollen „fällig werden“ „für das Patent, welches Wolfram E [der Kläger] unter dem Aktenzeichen 100 48 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat“. Eine ausdrückliche Einräumung eines Benutzungsrechts erfolgt damit zwar nicht. Bei dem Wortlaut der Erklärung ist jedoch nicht stehen zu bleiben, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen (§ 133 BGB). Die Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ergibt hier, dass die entgeltliche Einräumung eines Benutzungsrechts am Streitpatent von beiden Parteien übereinstimmend gewollt war, weil nur so die vereinbarten Zahlungen eine Gegenleistung für eine Hauptleistung des Klägers darstellen können. Der von der Beklagten selbst verwendete Begriff Lizenzgebühren in Verbindung mit dem eingangs des Satzes genannten Bezugsobjekt, dem von dem Kläger zu dem Aktenzeichen 100 48 xxx bei dem DPMA angemeldeten Patent („Für das Patent (…) werden (…) fällig.“), lässt hinreichend deutlich werden, dass die näher bestimmte Gegenleistung der Beklagten für ein Benutzungsrecht am Gegenstand des genannten Patents bzw. der genannten Patentanmeldung erbracht werden sollte, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem benutzungsunabhängigen „Sockelgrundbetrag“ und den als „Lizenzgebühren“ bezeichneten, an der Zahl der pro Monat aufgestellten Automaten ausgerichteten, benutzungsabhängigen Lizenzen von pauschal EUR 1,- pro Monat und Automat.
Der sich daran anschließende Satz „Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag.“ steht einem bereits mit der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 geschlossenen Lizenzvertrag nicht entgegen. Dass die Parteien „Näheres“ der Regelung durch einen (weiteren) noch zu schließenden Vertrag überlassen haben, ist angesichts der auf die vertragswesentlichen Inhalte beschränkten Vereinbarung vom 12./18.11.2003 nur konsequent, aber unschädlich. Da die essentialia negotii bereits geregelt waren, genügte es, für „Näheres“ (und eben nur für solches) auf einen noch zu schließenden Lizenzvertrag zu verweisen. Dem Willen der Parteien, sich bereits durch den Abschluss der Vereinbarung nach Anlage K7 in dem dort geregelten Umfang rechtlich zu binden, steht dies nicht entgegen. Denn die strikt auf die vertragwesentlichen Inhalte (Gegenstand des eingeräumten Benutzungsrechts, Entgeltlichkeit und Höhe der Gegenleistung) beschränkte Vereinbarung lässt noch genug Regelungsbedarf in Detailfragen, die einem ergänzenden Lizenzvertrag überlassen bleiben konnten.
Die beiden einleitenden Sätze des zweiten Absatzes der Vereinbarung Anlage K7 („Für den Fall, dass (…) Es ist keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart.“) lassen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss zu, dass auch der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Streitpatentanmeldung DE 100 48 xxx erst dann erfolgen sollte, wenn ein Lizenzierungsbedarf entsteht, den die Parteien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesehen haben mögen. Die vergleichende Betrachtung der ersten beiden Sätze mit den letzten beiden Sätzen des zweiten Absatzes ergibt, dass jene ganz generell etwaige „Patent- und Lizenzrechte“ aus den Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit e-Loading-Projekt gemäß dem ersten Absatz der Vereinbarung betreffen, der hier interessierende dritte und vierte Satz mit der Vereinbarung einer konkreten Lizenzgebühr aber eine darüber hinausgehende Sonderregelung konkret für das bereits angemeldete Streitpatent vornimmt. Die Differenzierung zwischen der Streitpatentanmeldung einerseits und anderen etwaigen „Patent- und Lizenzrechten“ des Klägers rechtfertigt sich dadurch, dass die Anmeldung des Streitpatents bereits vorlag und im Vertragstext ausdrücklich in Bezug genommen wird. Die Plausibilität dieses differenzierenden Verständnisses wird dadurch unterstützt, dass die Beklagte, deren Geschäftsführung dem Kläger den Vertragstext nach Anlage K7 vorgeschlagen hat, ein schützenswertes Interesse daran haben konnte, etwaige technische Entwicklungen, die aus der Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen des e-Loading-Projekts hervorgehen konnten, zu möglichst günstigen Konditionen nutzen zu können. Dem dient der erste Satz des zweiten Absatzes. Der Kläger seinerseits hatte demgegenüber ein schützenswertes Interesse daran, dass er etwaige Entwicklungen nicht allein gegenüber der Beklagten lizenzieren durfte, also keine Ausschließlichkeit einer „möglichen Lizenz“ zu vereinbaren war. Diesem Interesse dient der zweite Satz. Wenn dann im dritten Satz erstmals das Streitpatent bzw. seine Anmeldung ausdrückliche Erwähnung findet und zudem konkrete Lizenzgebühren genannt werden, spricht dies klar dafür, dass das Streitpatent der zuvor getroffenen allgemeineren Absichtserklärung („gewährt“, „einer möglichen Lizenz“) nicht unterfallen sollte.
Inwieweit die Überschrift der Anlage K7 „Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern“ darüber hinaus auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten hindeutet, kann daher offen bleiben. Die Bezeichnung „Vereinbarung“ wäre auch schon allein im Hinblick auf den ersten Absatz, in dem unstreitig rechtsverbindliche Absprachen zwischen den Parteien getroffen wurden, gerechtfertigt, auch wenn die hier interessierende Passage („Für das Patent …“) ihrerseits keinen rechtsverbindlichen Teil mehr enthalten sollte. Da das Gegenteil jedoch in gleicher Weise möglich und von der Überschrift „Vereinbarung“ noch mit gedeckt ist, stellt sich die Bezeichnung „Vereinbarung“ als für sich betrachtet unergiebig dar.
Insbesondere der Vergleich zwischen der Vereinbarung Anlage K7 und den vorangegangenen Vereinbarungsentwürfen der Beklagten (Anlagen K4, B1a und K5) lässt deutlich werden, dass zumindest im Hinblick auf die Streitpatentanmeldung bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung Anlage K7 eine rechtsverbindliche Regelung getroffen werden sollte. Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte darauf hinweisen lässt, ihren vorangegangenen Vereinbarungsentwürfen sei eindeutig zu entnehmen, dass sie zum Abschluss eines Lizenzvertrags und zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht bereit gewesen sei. Dies mag für die nicht unterzeichneten Entwürfe bei ihrer isolierten Betrachtung zutreffend sein, überzeugt aber jedenfalls für die beiderseits unterzeichnete Vereinbarung nach Anlage K7 nicht. Bereits die Formulierung des „Fälligwerdens“ einer Leistung, die als Lizenzgebühr bezeichnet wird, deutet darauf hin, dass anders als zuvor von der Beklagten vorgeschlagen (Anlagen K4 und B1a: „Bei Bedarf wird hierfür eine Lizenzvereinbarung getroffen …“) bereits mit sofortiger Wirkung ein Benutzungsrecht am Streitpatent eingeräumt und im Gegenzug die Lizenzgebührenzahlungen mit ihren zwei der Höhe nach präzise bestimmten Komponenten geschuldet werden sollten. Die ausdrückliche Vereinbarung der „Fälligkeit einer Leistung“ verträgt sich nicht mit einer bloßen Absichtserklärung, „für den Fall der Patenterteilung und Patentnutzung durch die Beklagte in Gespräche zu treten, im Rahmen derer es dann zum Abschluss eines Lizenzvertrages kommen kann“ (so die Beklagte in der Klageerwiderung Seite 9; Bl. 72 GA). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt und es ist auch anderweit nicht ersichtlich, warum die Parteien bereits im Stadium einer bloßen Absichtserklärung die Gegenleistung der Beklagten in der aufgeschlüsselten Form (Sockelgrundbetrag und benutzungsabhängige Lizenzgebühren) hätten festlegen sollen, wenn damit nicht eine gegenwärtige vertragliche Verpflichtung der Beklagten verbunden sein sollte.
Dabei geht die Kammer schon angesichts der laienhaften inhaltlichen Abfassung der Anlage K7 davon aus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des 12. und 18.11.2003 nicht patentanwaltlich beraten war und davon ausging, sie benutze mit dem e-Loading-Automaten in der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Ausführung die technische Lehre des Streitpatents. Ohne dies wäre nicht erklärlich, wieso sie für die Streitpatentanmeldung die Fälligkeit von Lizenzgebühren erklären sollte, wenn es ihr zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen sein sollte, dass eine (gegenwärtige) Nutzung der Lehre des Streitpatents durch die Automaten gar nicht erfolgte.
Inwieweit die für den Kläger günstigere Formulierung zur Fälligkeit von Lizenzgebühren in Anlage K7 gegenüber früheren Entwürfen (Anlagen K4, B1a) auf einen Wechsel in der Geschäftsführung seitens der Beklagten beruhen mag, kann dahinstehen. Der Kläger hat vorgetragen, die ersten Vertragsentwürfe seien ihm noch von dem damaligen Geschäftsführer J unterbreitet worden. Der neue Geschäftsführer F, der auch die Anlage K7 auf Seiten der Beklagten unterzeichnet hat, habe ausdrücklich auf einem Lizenzvertrag mit dem Kläger bestanden, um die Beklagte gegen andernfalls drohende höhere Ansprüche abzusichern. In diesem Wunsch nach Rechtssicherheit für die Beklagte sieht der Kläger einen Umstand, der den Rechtsbindungswillen der Beklagten hinsichtlich einer Lizenzierung des Streitpatents belege. Ob dem zu folgen ist, erscheint schon deshalb problematisch, weil auch die vorliegenden Anlagen K4, B1a und K5 für die Unterschriftsleistung auf Seiten der Beklagten bereits Herrn F (und nicht mehr einen Geschäftsführer J) vorsehen. Es kann aber dahinstehen, weil der Rechtsbindungswille der Beklagten auch ungeachtet dieses weiteren Umstands, der für einen Rechtsbindungswillen sprechen könnte, keinen Bedenken begegnet.

2.
Die zwischen den Parteien mit Vereinbarung vom 12./18.11.2003 begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten wirkt auch auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in der Vergangenheit liegenden Zeiträume ab November 2001 zurück.
Die der Lizenzverpflichtung der Beklagten zugrunde liegende Formulierung in Anlage K7 („Für das Patent, welches [der Kläger] (…) bereits angemeldet hat, werden (…) fällig.“) lässt aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Empfänger dieser Erklärung der Beklagten den Schluss zu, dass die Parteien Lizenzgebühren rückwirkend ab dem Zeitpunkt vereinbaren wollten, seit dem die Beklagte den Gegenstand des Streitpatents zu nutzen begonnen hat bzw. zum damaligen Zeitpunkt meinte, ihn tatsächlich genutzt zu haben. Werden die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung herangezogen, sind sowohl der Gegenstand der Leistung als auch die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2007, 52-55 – Rollenantriebseinheit II). Die Zahlung einer Lizenzgebühr wird aber in der Regel deshalb vereinbart, um dem Lizenznehmer die Nutzung der Erfindung zu ermöglichen. Deshalb erscheint es auch hier sachgerecht, mangels ausdrücklich anderer vertraglicher Regelungen davon auszugehen, dass die periodisch wiederkehrenden Lizenzzahlungen mit dem Zeitpunkt beginnen sollten, zu dem der Lizenznehmer die Benutzung aufgenommen hat bzw. meinte, sie aufgenommen zu haben, hier also im November 2001. Denn die offensichtlich im November 2003 nicht patentanwaltlich beratene Beklagte ging, wie zu 1. bereits erörtert, zu diesem Zeitpunkt erkennbar davon aus, dass die seit dem 08.11.2001 in Betrieb befindlichen e-Loading-Automaten das Verfahren des Streitpatents ausüben und deshalb ein Regelungsbedürfnis durch Abschluss eines Lizenzvertrags über das Streitpatent bestand.
Dies wird unterstützt durch den Vergleich der unterzeichneten Regelung mit der zuvor von der Beklagten formulierten, von dem Kläger jedoch nicht angenommenen Regelung (Anlage K4), die wie die Anlage B1a noch den ausdrücklichen Rückwirkungsausschluss einer bei Bedarf zu treffenden Lizenzvereinbarung enthielt („… welche keine zeitlich rückwirkenden Lizenzgebühren vorsieht.“). In der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung gemäß Anlage K7 ist von einem ausdrücklichen Ausschluss rückwirkender Lizenzgebühren nicht mehr die Rede. Dies durfte der Kläger als Entgegenkommen der Beklagten verstehen, auf diese für sie vorteilhafte Regelung früherer Vertragsentwürfe (Anlagen K4 und B1a) in Anlage K7 nunmehr verzichten zu wollen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Vertragsentwurf nach Anlage B1a, der einseitig von dem Kläger unterzeichnet wurde, die Passage über den Ausschluss rückwirkender Lizenzgebühren in gleicher Weise wie Anlage K4 enthielt, abweichend von dieser lediglich vorsah, dass die Vereinbarung nur Gültigkeit haben solle, wenn auch weitere Vereinbarungen geschlossen werden. Entgegen der Behauptung des Klägers auf Seite 8 der Klageschrift, der Aufschub einer Lizenzvereinbarung, die keine rückwirkenden Lizenzgebühren vorsieht, auf den „Bedarfsfall“ habe ihn von der Unterzeichnung der Anlage K4 abgehalten, kann dies daher wohl nicht der entscheidende Hinderungsgrund gewesen sein, denn dann hätte der Kläger auch den Vorschlag gemäß Anlage B1a nicht unterschreiben können. Offensichtlich war er bei Anlage B1a jedoch bereit, seine Bedenken gegen den Aufschub einer Lizenzvereinbarung bis zum Bedarfsfall gegenüber dem „Gültigkeitskonnex“ des Vereinbarungsentwurfs in Anlage B1a zu einem Beratervertrag und einer „Provisionsvereinbarung E-Plus“ – darin liegt der Unterschied der Anlage B1a zu Anlage K4 – zurückzustellen. Vergleicht man nun den Vertragsentwurf nach Anlage B1a, der vom Kläger trotz Rückwirkungsausschlusses unterzeichnet wurde, mit der beiderseits unterzeichneten Vereinbarung vom 12./18.11.2003, war der Kläger am 18.11.2003 offensichtlich bereit, sogar auf den „Gültigkeitskonnex“ der Vereinbarung mit einem Beratervertrag und einer weiteren Provisionsvereinbarung (Anlage B1a) zu verzichten, gerade weil ihm von der Beklagten mit Anlage K7 sofort ein Lizenzgebührenanspruch mit Rückwirkung zugestanden wurde.
Der Rückwirkung der Lizenzzahlungsverpflichtung der Beklagten steht es schließlich nicht entgegen, dass es in Anlage K7 im ersten Absatz heißt, mit den dort genannten Zahlungen seien „alle gegenseitigen Ansprüche an D oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten“. Insoweit ist der Regelungsgegenstand des ersten Absatzes von dem des zweiten zu unterscheiden: Erstmals im zweiten Absatz geht es um „Patent- und Lizenzrechte“, während sich der erste Absatz nur mit offenen Zahlungen aus der Beratungstätigkeit des Klägers für die Beklagte befasst. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger im Rahmen des e-Loading-Projekts in nicht unerheblichem Umfang für die Beklagte tätig war. Wie Anlage K21 belegt, hat er der Beklagten für seine „Projektarbeit im Zusammenhang mit den Prepaid-Automaten“ eine Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt, die sich allein für zwei ausgewählte Monate auf netto DM 20.000,- belief. Die Formulierung in Absatz 1, alle Ansprüche „aus der Zusammenarbeit“ seien abgegolten, lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich dies auch auf die lizenzvertragliche Frage beziehen sollte, die in Anlage K7 erstmals im zweiten Absatz überhaupt angesprochen wird. Das Fehlen der expliziten Vereinbarung einer Rückwirkung in der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 kann daher entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Parteien eine rückwirkende Lizenzzahlung nicht gewollt haben.
Die grundlegende Unterscheidung zwischen der Vergütung der Beratungstätigkeit des Klägers einerseits und der lizenzvertraglichen Seite andererseits findet bereits in dem von der Beklagten ausgearbeiteten Vertragsentwurf gemäß Anlage K5 deutlichen Anklang. Dort werden im ersten Absatz in einer der Anlage K7 vergleichbaren Weise Sonderzahlungen und offene Rechnungen anlässlich der Beratertätigkeit des Klägers geregelt. Nachdem in den ersten drei Sätzen des zweiten Absatzes eine Unterlassungsverpflichtung des Klägers (Wettbewerbsverbot) statuiert wurde, heißt es im vierten Satz des zweiten Absatzes der Anlage K5:
„Die Erteilung und Nutzung von Lizenzen aus Erfindungen, welche nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht oder nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht vom Auftragnehmer angemeldet wurden, fallen nicht unter diese Verpflichtung.“
Offenbar ist die Beklagte demnach bei der Erstellung des Vereinbarungsentwurfs gemäß Anlage K5 selbst davon ausgegangen, dass die „Erteilung und Nutzung von Lizenzen“ des Klägers nichts mit den im ersten Absatz erwähnten Zahlungen zu tun haben sollte. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten nicht dargetan, warum dies im Rahmen des am 12.11.2003 und damit nur acht Tage später von ihr selbst vorgeschlagenen und von beiden Seiten am 18.11.2003 unterzeichneten Vertragsentwurfs nach Anlage K7 bereits grundlegend anders zu beurteilen gewesen sein sollte.
Dem Zeugenbeweisantritt der Beklagten durch Benennung ihres damaligen Geschäftsführers (womit wohl richtigerweise der Geschäftsführer ihrer Komplementärin gemeint ist) Uwe F (vgl. Klageerwiderung, Seite 9f.; Bl. 72f. GA), der die Vereinbarung gemäß Anlage K7 seitens der Beklagten unterzeichnet hat, war nicht nachzugehen. Zur rechtlichen Frage der Vertragsauslegung kann der Zeuge unmittelbar nichts bekunden. Es sind auch nicht konkrete tatsächliche Umstände in sein Wissen gestellt, die er bekunden soll und die zu der von der Beklagten vertretenen Auslegung der Vereinbarung herangezogen werden könnten. Der Beklagtenvortrag, dass „Lizenzgebühren erst ab Erteilung des Patentes gezahlt werden sollten“ (Bl. 73 GA), ist als solcher dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Eine Vernehmung des Zeugen F wäre unter diesen Umständen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen und war daher nicht durchzuführen.

3.
Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht relevant für die Frage, ob dem Kläger die Lizenzgebühren für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehen. Wie höchstrichterlich anerkannt ist, hat der Lizenzgeber grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass auf die lizenzierte Anmeldung (oder auf die lizenzierte Erfindung, deren Anmeldung ins Auge gefasst ist) ein Patent erteilt wird (vgl. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 197). Die spätere Versagung des Patents auf eine bekannt gemachte Anmeldung lässt den Bestand des Lizenzvertrags für die Zeit bis zur rechtskräftigen Versagung des Patents unberührt (BGH, GRUR 1969, 677, 678 – Rüben-Verladeeinrichtung). Der Lizenzgeber ist daher auch in diesem Fall in der Regel nicht verpflichtet, während der Rechtsgültigkeit des Patents empfangene Leistungen zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt für einen späteren Widerruf des Patents. Auch dieser hätte keine Rückwirkung auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume bis Ende 2006. Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des Nichtigkeitsklageverfahrens kommt daher mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.

4.
Da die Vertragsparteien bei Abschluss der Lizenzvereinbarung übereinstimmend davon ausgingen, bereits der erste, am 08.11.2001 im Bahnhof Zoo in Berlin aufgestellte e-Loading-Automat benutze die technische Lehre des Streitpatents, wurde der erste Sockelgrundbetrag von EUR 2.000,- monatlich im November 2001 fällig. Der Zeitraum bis November 2006 (die Gesamtlizenz für den Monat Dezember 2006 ist Gegenstand des eigenständigen Zahlungsantrags zu 3.) umfasst 61 Monate, was einer Nettosumme von EUR 122.000,- entspricht (Entscheidungstenor zu I. 1.). Für den Monat Dezember 2006 kann der Kläger aus dem Lizenzvertrag den Sockelgrundbetrag von EUR 2.000,- verlangen (Entscheidungstenor zu I. 2.).
Nach der insoweit eindeutigen vertraglichen Vereinbarung („2.000,- EURO zzgl. Umsatzsteuer“) kann der Kläger, der der Umsatzsteuerpflicht unstreitig unterliegt, auf die Hauptforderung auch Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe verlangen, die bis zum 31.12.2006 16 % betrug. Dies entspricht einem absoluten Betrag von EUR 19.520,-, wie in Antrag und Entscheidungsausspruch klarstellend genannt.

5.
Der Verzugszinsanspruch auf die seit Abschluss der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 fällig gewordenen Sockelgrundbeträge ist begründet aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 247 BGB. Die auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beschränkte Lizenzvereinbarung nennt kein ausdrückliches Fälligkeitsdatum für die Zahlung der monatlich fälligen Sockelgrundbeträge. Es ist jedoch anerkannt, dass es für eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreicht, wenn eine Leistung vereinbarungsgemäß in einem bestimmten Monat erfolgen soll (etwa „im August“, vgl. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 286 Rn. 22). Jedenfalls für den Sockelgrundbetrag ist daher davon auszugehen, dass dieser nach Ablauf des betreffenden Monats auch ohne präzisere Bestimmung der Leistungszeit fällig ist, weil es für ihn (anders als im Hinblick auf die benutzungsabhängigen Lizenzen, für deren Höhe zunächst die Automatenzahl im betreffenden Monat zu ermitteln ist) keiner Berechnung bedarf. Nach Verstreichen des betreffenden Monats bei fortbestehendem Lizenzvertrag steht fest, dass der Sockelgrundbetrag für diesen Monat zu zahlen ist. Verzug tritt daher immer mit dem ersten Tag des Folgemonats ein, so dass Verzug mit der Zahlung des Sockelgrundbetrags für November 2003 mit dem 01.12.2003 begann, für die darauffolgenden Monate immer am ersten Tag der Folgemonate.
Der Verzugszinsanspruch auf die in den Monaten bis zum Abschluss der Vereinbarung vom 12./18.11.2003 angefallenen Sockelgrundbeträge ist begründet aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 247 BGB. Mit Abschluss der Vereinbarung waren die Sockelgrundbeträge für die zurückliegenden Monate zwar sofort zur Zahlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Da eine vereinbarte kalendermäßige Bestimmung aber nicht rückwirkend eingreifen kann, trat Verzug der Beklagten insoweit erst infolge der Zahlungsaufforderung des Klägers im Schreiben vom 19.12.2006 (Anlage K10) zum 29.12.2006 ein.
Da Verzugszinsen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Hauptforderung, dass sich die von der Beklagten zu zahlenden Lizenzen zuzüglich Umsatzsteuer verstehen, so auszulegen, dass dem Kläger die zu beanspruchende Lizenzforderung als Nettoertrag zustehen sollte. Dem widerspräche es, wenn nicht auch die Verzugszinsen, die den Nachteil des Klägers aus der verspäteten Zahlung wirtschaftlich ausgleichen sollen, von der Beklagten zuzüglich Umsatzsteuer (bis zum 31.12.2006 von 16 %, seit dem 01.01.2007 von 19 %) zu zahlen wären. Dem trägt die Verurteilung der Beklagten zu I. 1. und 2. Rechnung.

II.
Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 2. und 3. eine bezifferte benutzungsabhängige Lizenzgebühr von EUR 1,00 pro Automat und Monat geltend macht, ist die Klage mangels Benutzung des Klagepatents nicht begründet.

1.
Ob die e-Loading-Automaten der Beklagten das Verfahren des Streitpatents tatsächlich ausüben oder in der Lage sind, es auszuüben, kann für die benutzungsabhängige Lizenzgebühr von EUR 1,00 pro Automat und Monat nicht etwa deswegen dahinstehen, weil die Beklagte bei Abschluss des Lizenzvertrags am 18.11.2003 davon ausging, die von ihr seit November 2001 bereitgehaltenen e-Loading-Automaten benutzten das Klagepatent. Wenn auch der Vortrag der Beklagten dahin geht, dass die gegenwärtig von den Automaten genutzte Lösung der paketweise und „auf Vorrat“ erfolgenden Übermittlung von PIN-Nummern (Codes im Sinne des Streitpatents) bereits in der Vorbereitungsphase des Projekts, in die der Kläger eingebunden war, ergriffen worden sei, lässt dies nicht den Schluss zu, es komme gar nicht auf die „objektive“ Benutzung des Streitpatents an, sondern allein auf die unveränderte Betriebsweise der bereits damals genutzten Automaten. Mit anderen Worten: Man kann es nicht zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Lizenzvertrag vom 18.11.2003 zählen, dass die e-Loading-Automaten der damals praktizierten Bauart die benutzungsabhängige Vergütungspflicht auslösen sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie objektiv von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen oder nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagten die Bauart und Betriebsweise der im November 2003 in Betrieb befindlichen Automaten bekannt war, kann sie sich zu dem Zeitpunkt, als sie die Zahlung einer benutzungsabhängigen Lizenzgebühr versprach, ohne patentanwaltliche Beratung auch schlicht darin geirrt haben, dass mit den e-Loading-Automaten die technische Lehre des Streitpatents benutzt werde. Der Lizenzvertrag (Anlage K7) enthält keinerlei Hinweise darauf, dass Anknüpfungspunkt der benutzungsabhängigen Vergütung „die Automaten in ihrer gegenwärtigen technischen Ausgestaltung“ sein sollten. Im Gegenteil soll die Lizenzgebühr vereinbarungsgemäß „Für das Patent (…) 100 48 xxx (…)“, also für die Nutzung des Streitpatents fällig werden. Es kann daher nicht dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgetragene Betriebsweise der e-Loading-Automaten der Beklagten die technische Lehre des Streitpatents verwirklicht.

2.
Das Streitpatent (dessen B4-Schrift als Anlage K1 vorliegt) betrifft ein rechnergesteuertes Vermittlungssystem zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen, beispielsweise Telefonguthaben eines kostenpflichtigen Telekommunikationsanschlusses. Für die Erbringung der Dienstleistungskosten kann eine Vorabzahlung erfolgen, mit der die später erbrachten Dienstleistungen verrechnet werden. Aus dem Stand der Technik waren Aufladekarten für Prepaid-Telefonanschlüsse bekannt. Sie sind für ein bestimmtes Telefonnetz vorgesehen, stehen für einen vorgegebenen Aufladebetrag und weisen einen beschichteten mehrstelligen Code auf. Durch Anruf einer Servicenummer des Netzbetreibers und Eingabe des Codes, der nach Entfernung der Beschichtung („Freirubbeln“) sichtbar wird, wird der Wert der Aufladekarte für die Nummer desjenigen Telefonapparates, von dem der Anruf getätigt wird, aktiviert und steht bei künftiger Inanspruchnahme des Netzes für Abbuchungen zur Verfügung.
Die Streitpatentschrift beschreibt einleitend Versuche, Verkaufsautomaten für derartige Aufladekarten einzuführen. Sie kritisiert die allein durch die Herstellung und Installation der Verkaufsautomaten entstehenden hohen Kosten und die große Einbruchs- und Diebstahlsgefahr, weil im Automaten Aufladekarten mit einem hohen Aufladewert lagerten. Die Aufladekartenbestände müssten daher wie Bargeld aufwendig gesichert sein. Da die Vertriebsstätte beim Bezug der Aufladekarten gewöhnlich Vorkasse leisten müsse, sei der Verkauf jeder Karte mit mindestens drei Geldbuchungen verbunden. Aufgrund der fehlenden Kommunikationsanbindung sei es den Dienstleistungsanbietern nicht möglich, aktuell Kenntnis darüber zu erlangen, welche und wie viele Produkte verkauft wurden. Nicht zuletzt stellten die Aufladekarten mit wachsender Zahl auch eine Umweltbelastung dar: Obwohl sie nur der Mitteilung eines Codes für die Aufladung des Guthabens dienen, sind sie nach Eingabe des Codes „verbraucht“ und müssen entsorgt werden.
Das Streitpatent hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, das Aufladekarten-Prinzip, mit dem Guthaben auf Konten aufgeladen werden können, auch ohne Aufladekarten betreibbar zu machen. Dies soll durch den nachfolgend beschriebenen Einsatz eines Zentralrechners und die Kommunikationseinbindung der Verkaufsstellen gewährleistet werden.
Zur Lösung schlägt Anspruch 1 des Streitpatents – bereits nach Art einer Merkmalsgliederung strukturiert – folgendes Verfahren vor:
1. Verfahren zum Betrieb eines rechnergesteuerten Vermittlungssystems zur Bereitstellung kostenpflichtiger Dienstleistungen:
2. einem Automaten wird ein Code entnommen,
der mittels einer Telekommunikationseinrichtung übertragbar ist und
der nach der Übertragung die Bereitstellung der Dienstleistung bewirkt;
3. einem Rechner im Automaten werden die über eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gewünschten Dienstleistung und die von einer Einzahleinheit erfassten Daten zu dem zu dieser Dienstleistung eingezahlten Geldbetrag zugeleitet;
4. der Rechner verarbeitet diese Daten und übermittelt sie über eine Onlineverbindung einem Zentralrechner;
5. der Zentralrechner
ordnet diesen Daten einen Code zu,
speichert die Daten mit dem Code ab und
übermittelt mindestens den Code dem Rechner online;
6. der Rechner gibt mindestens den Code über eine Ausgabeeinheit im Automaten aus;
7. bei Übermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an den Zentralrechner aktiviert dieser die gespeicherten Daten und bewirkt die Bereitstellung der Dienstleistung.
Zu den Vorteilen dieses Verfahrens teilt die Streitpatentschrift mit, dass das Lagern von Aufladekarten mit Geldwert im Automaten entfalle. Die herkömmlichen Plastikkarten könnten durch einfache Papierausdrucke oder eine Displayanzeige ersetzt werden. In bevorzugten Ausführungsformen könnten dem Rechner bestimmte Betriebsdaten der Baueinheiten des Automaten übermittelt werden, der diese zum Zentralrechner zur Auswertung überträgt, oder die Daten würden vom Zentralrechner abgefordert (vgl. Unteranspruch 3). Ist der Automat in einen vorhandenen Verkaufsautomaten (wie etwa einen Zigarettenautomaten) integriert, könne der Füllstand des Verkaufsautomaten gemeldet oder abgefragt werden (vgl. Unteranspruch 7). Mit letzteren Zusatzfähigkeiten sind jedoch lediglich bevorzugte Ausführungsformen benannt, die nicht zwingend verwirklicht sein müssen.
Es gehört hingegen zwingend zur technischen Lehre des Streitpatents nach seinem Anspruch 1, dass der Rechner im Automaten auf Anforderung des Kunden (das heißt nachdem dieser die Daten zur gewünschten Dienstleistung und zum eingezahlten Betrag generiert hat; Merkmal 3) die Daten verarbeitet und über eine Onlineverbindung an den Zentralrechner übermittelt (Merkmal 4). Der Zentralrechner wird daher erst auf eine Einzelanfrage eines Kunden hin tätig, die ihm über eine Onlineverbindung übermittelt wird. Erst daraufhin ordnet der Zentralrechner den Daten einen Code zu, speichert die Daten mit dem Code ab (um bei Übermittlung des Codes die gespeicherten Daten aktivieren zu können, Merkmal 7) und übermittelt schließlich mindestens den Code an den Rechner, wobei dies anspruchsgemäß wiederum online geschieht (Merkmalsgruppe 5). Das geschützte Verfahren sieht mithin vor, dass die Verknüpfung zwischen den Kundendaten nach Merkmal 3 (beispielsweise: D1-Netz, Aufladeguthaben 25 DM, vgl. das Ausführungsbeispiel in Abschnitt [0015]) und dem Code (der PIN-Nummer), der an den Rechner als Mindestinformation nach Merkmal 5.3 wiederum online übermittelt werden muss, erst dann seitens des Zentralcomputers vorgenommen wird, wenn die konkrete Einzelanfrage des Kunden vorliegt. Dies vermeidet den vom Streitpatent zu überwindenden Nachteil herkömmlicher Aufladekarten-Automaten, dass in einem Automaten Karten mit beträchtlichem Wert vorliegen, was die Einbruchs- und Diebstahlsgefahr erhöht.

3.
Das von der Beklagten vorgetragene Verfahren, mit dem die e-Loading-Automaten sich für jedes von ihnen angebotene Produkt einen Vorrat an Codes (PIN-Nummern) anlegen, auf den sie sodann bei Kundenanfragen unmittelbar zurückgreifen können, bis der Vorrat erschöpft ist, macht von Merkmal 4 und von Merkmalsgruppe 5 keinen Gebrauch. Eine Kundenanfrage löst hier keinen Kontakt des Rechners im Automaten mit dem Zentralrechner über eine Onlineverbindung aus, über die dem Zentralrechner die Daten der gewünschten Dienstleistung übermittelt werden. Die Zuordnung eines konkreten Codes zu einer bestimmten Dienstleistung (z.B. D1-Netz, 25 DM) erfolgt vielmehr bereits im Vorfeld einer Kundenanfrage, indem sich der Rechner im Automaten einen Vorrat an Codes für ein bestimmtes Produkt anlegt, der ihn der Notwendigkeit einer Online-Kontaktaufnahme mit dem Zentralrechner bei einer konkreten Kundenanfrage gerade enthebt. Dass das Anlegen eines Vorrats notwendigerweise über eine Onlineverbindung zwischen Rechner und Zentralrechner erfolgen muss, ist für die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5.3 des Verfahrensanspruchs nicht ausreichend: Denn diese Merkmale verlangen danach, dass die Online-Übermittlung der Dienstleistungsdaten in der einen und des Codes in der anderen Richtung gerade in einem bestimmten Stadium des Gesamtverfahrens stattfindet, nämlich dann, wenn ein Kunde die über eine Eingabeeinheit eingegebenen Daten zu einer gewünschten Dienstleistung und die von der Einzahleinheit erfassten Daten zum eingezahlten Geldbetrag generiert hat. Erst wenn diese Daten vorliegen, soll die Zuordnung der Daten zu einem Code (Merkmal 5.1) und ihre gemeinsame Abspeicherung (Merkmal 5.2) im Zentralrechner erfolgen. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Rechner im Automaten nach dem Vortrag der Beklagten einen Vorrat an Codes für ein bestimmtes Produkt anlegt, muss der Zentralrechner hingegen speichern, welcher konkrete Code zu welcher Art von Dienstleistung gehört, damit er bei Übermittlung des Codes durch eine Telekommunikationseinrichtung an ihn die gespeicherten Daten aktivieren und die Bereitstellung der Dienstleistung bewirken kann (Merkmal 7). Damit weicht das Verfahren der e-Loading-Automaten nach dem Vortrag der Beklagten vom geschützten Verfahren des Streitpatents erheblich ab.
Ein von diesem substantiierten Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise der e-Loading-Automaten abweichendes Verfahren hat der Kläger nicht seinerseits substantiiert behauptet. Indem er in der Replik (Bl. 106 GA) lediglich darauf verwiesen hat, die Automaten seien „über GPRS an den Server angebunden“ und somit „permanent online“ und in der Projektphase 2 seien „diverse Online-Dienste“ integriert worden, ist er dem detaillierten Vortrag der Beklagen in der Klageerwiderung nur völlig unsubstantiiert entgegengetreten. Eine Beweiserhebung über diesen klägerischen Sachvortrag würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. So ist aus dem Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar, ob er behaupten möchte, die e-Loading-Automaten würden doch auf jede einzelne Kundenanfrage mit dem Zentralrechner in Verbindung treten, weil sie „permanent online“ seien, oder ob er die blockweise Übertragung von Codes durch den Zentralrechner an den Rechner des Automaten generell bestreitet.
Aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 03.02.2008 ergibt sich nichts anderes. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, dem Kläger auf seinen Schriftsatz vom 22.01.2008 (Bl. 126 GA) hin den dort ausdrücklich „vorsorglich“ beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren, damit der Kläger auf den Beitrittsschriftsatz der Nebenintervenientin vom 16.01.2008 erwidern konnte. Zur hier relevanten Frage des Gebrauchmachens von der technischen Lehre des Streitpatents enthält der Beitrittsschriftsatz vom 16.01.2008 keinerlei Sachvortrag, der über den bereits in der Klageerwiderung enthaltenen substantiierten Sachvortrag der Beklagten hinausgeht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten. Angesichts der Tatsache, dass der substantiierte Sachvortrag der Beklagtenseite bereits vollständig in der Klageerwiderung enthalten ist, hätte für den Kläger bereits zum Zeitpunkt der Replik ausreichende Veranlassung bestanden, hierzu seinerseits substantiiert vorzutragen. Dies ist, wie ausgeführt, nicht geschehen, so dass der Sachvortrag des Klägers zur Frage des Gebrauchmachens im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2008 jedenfalls verspätet und als solcher zurückzuweisen gewesen wäre (§§ 296 Abs. 1; 275 Abs. 4 ZPO).
Ungeachtet der Verspätung hat der Kläger jedoch auch mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2008 nicht substantiiert dazu vorgetragen, weshalb die e-Loading-Automaten der Beklagten von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen sollen. Aus dem als Anlage K24 vorgelegten Angebot der B AG Deutschland mag sich allenfalls ergeben, dass eine permanente Onlineverbindung vorgesehen war, nicht jedoch dass sie in den Automaten auch tatsächlich so realisiert wurde. Die Beklagte stellt als solches auch gar nicht in Abrede, dass die Auffüllung des Vorrats im Rechner des Automaten mittels einer Onlineverbindung zum Zentralrechner erfolgt. Doch selbst wenn eine permanente Onlineverbindung bestehen sollte, macht ein Verfahren, mit dem der Rechner einen Vorrat an Codes zu einem bestimmten Produkt anlegt und auf diesen bei Kundenanfragen zurückgreift, von Anspruch 1 des Klagepatents noch keinen Gebrauch. Wie zu 2. ausgeführt wurde, ist entscheidend, dass der Rechner im Automaten als Reaktion auf eine konkrete Kundenanfrage in eine Onlineverbindung mit dem Zentralrechner tritt und die Daten der gewünschten Dienstleistung übermittelt. Zu dieser Frage ist der Vortrag des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2008 widersprüchlich: Wenn eine permanente Onlineverbindung besteht, wie der Kläger behauptet, ist die Anlage eines Vorrats nicht erforderlich; gleichwohl soll die Umstellung auf eine permanente Onlineverbindung stattgefunden haben und „die Lehre des Streitpatents eben teilweise auf Vorrat erfolg[en]“ (Seite 3). Es ist nicht nachvollziehbar, wie dies miteinander vereinbar sein soll: Das Anlegen eines Vorrats ist nach dem Verfahren des Streitpatents nicht denkbar, mit dem geschützten Verfahren nicht vereinbar. Dass ein Online-Verkauf – wie der Kläger meint – unter Umständen dadurch zustande kommen könne, dass der Vorrat gerade erschöpft ist und in dem Moment online wiederaufgefüllt wird, in dem ein Kunde einen Transaktionsvorgang abschließt, ist allenfalls eine zufällige zeitliche Koinzidenz, die nicht zur Verwirklichung der Lehre des Streitpatents führen kann.
Dass die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2006 (Anlage K9) als Antwort auf die Aufforderung des Klägers zur Auskunft vom 08.12.2006 (Anlage K8) mitgeteilt hat, „dass per 13.12.2006 insgesamt 1.524 Automaten im Einsatz sind“ ist für die objektiv zu beantwortende Frage der Benutzung nicht von Bedeutung. Dies lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Beklagte auch kurz vor Erhebung der Klage noch nicht patentanwaltlich vertreten war. Zudem wurde die Auskunft „ohne Anerkennung irgendwelcher Verpflichtungen oder Rechtsansprüche“ abgegeben.

4.
Mangels schlüssiger Darlegung einer Benutzung des Streitpatents durch die e-Loading-Automaten seitens des Klägers stehen ihm keine benutzungsabhängigen Lizenzgebühren zu, so dass die Klage mit dem Antrag zu 2. vollständig und mit dem Klageantrag zu 3. in Höhe von EUR 1.524,00 der Hauptforderung abzuweisen war. Das Hilfsvorbringen des Klägers, mit dem er sich auf seit Januar 2007 fällig gewordene Patentlizenzansprüche beruft, kann zur Stützung der Klageanträge zu 2. und 3. nicht herangezogen werden. Der Kläger stellt in der Replik (auf der dritten, dritt- und vorletzten Seite; Bl. 98, 111f. GA) ausdrücklich klar, dass das Gericht das Hilfsvorbringen „Lizenzanspruch seit Januar 2007“ nur für den Fall hilfsweise heranziehen solle, dass es den Klageantrag zu 1. ganz oder teilweise für unbegründet hält. Für die Klageanträge zu 2. und 3. soll das Hilfsvorbringen demnach nicht relevant werden, woran das Gericht im Rahmen des vom Kläger vorgegebenen Streitgegenstands gebunden ist.

III.
Unabhängig von der (nach den Ausführungen unter II. zu verneinenden) Frage der Benutzung des Streitpatents durch die e-Loading-Automaten der Beklagten ist die Stufenklage bereits auf der ersten Stufe abzuweisen.
Die Beklagte hat im Termin auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass ihre Angaben in der Klageerwiderung zur Benutzung der technischen Lehre des Streitpatents auch zu Auskunftszwecken gemacht worden seien und sich auf die Zeit seit der Aufstellung des ersten betriebsbereiten e-Loading-Automaten im November 2001 bezögen. Sie erfassen damit unter anderem den gesamten Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2006, auf den sich der Auskunftsantrag zu 4. erstreckt. Damit hat die Beklagte den Auskunftsantrag entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht vollständig erfüllt, so dass dieser nicht mehr besteht (§ 362 Abs. 1 BGB).
Der Auskunftsanspruch erstreckte sich von Anfang an nicht auch auf den Umfang von Unterlizenzen an Tochterunternehmen oder (andere) Vertragspartner der Beklagten. Der einfache Lizenznehmer hat (anders als der ausschließliche) das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur dann, wenn es ihm besonders eingeräumt ist (BGHZ 62, 272, 274 – Anlagengeschäft; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 105; Krasser, Patentrecht, 5. Auflage 2004, § 40 V. d) 2., Seite 959, dieser a.a.O. differenzierend nur zu der Frage, ob dem ausschließlichen Lizenznehmer das Recht zur Unterlizenzierung vorenthalten werden kann). Ist eine Unterlizenz unberechtigt vergeben worden, kann dies dem Unterlizenznehmer gegenüber dem Patentinhaber keine Rechte verschaffen (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 15 Rn. 75f.). Mangels besonderer Regelung im Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist die Beklagte lediglich einfache Lizenznehmerin am Streitpatent (vgl. bereits eingangs unter I. 1.), weil ihrem Interesse an der Einräumung eines Nutzungsrechts am Streitpatent bereits mit Erteilung einer einfachen Lizenz Rechung getragen werden konnte. Es war ihr daher von vornherein überhaupt nicht möglich, Dritten Unterlizenzen am Streitpatent einzuräumen, so dass der Auskunftsantrag des Klägers insoweit von Anfang an ins Leere ging. Mit Erteilung einer Nullauskunft durch die Beklagte betreffend ihre eigenen e-Loading-Automaten war der Auskunftsantrag daher erfüllt.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.); 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (§ 712 ZPO) hat die Beklagte weder vorgetragen noch in der durch § 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Ihrem Vollstreckungsschutzantrag war daher nicht zu entsprechen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt EUR 141.540,00 und im Einzelnen wie folgt festgesetzt:
– Für den Zahlungsantrag zu 1. auf EUR 122.000,00,
– für den Zahlungsantrag zu 2. auf EUR 1.616,00,
– für den Zahlungsantrag zu 3. auf EUR 3.524,00,
– für die Stufenklage (umfassend die Klageanträge zu 4.-6.), ausgerichtet am (innerhalb der Anträge zu 4.-6. höchsten) Streitwert des mutmaßlichen Zahlungsantrags zu 6. auf EUR 14.400,00 (36 Monate x 400 Automaten/Monat, vgl. den gemäß Anlage K3 bereits im November 2003, also unmittelbar vor dem Beginn des Auskunftszeitraums Dezember 2003 bis November 2006, erreichten Stand von 385 Automaten).

Der Streitwert der Nebenintervention wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.