4b O 57/08 – Aufbausystem (Ergänzung)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1332

Landgericht Düsseldorf
Ergänzungsurteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 57/08

Ausgangsurteil
Rechtsmittelinstanz: 2 U 102/09

I. Ziffer I.2. des Urteils vom 21. Juli 2009 wird dahin ergänzt, dass die Beklagte auch verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft bzw. von Ordnungshaft zu unterlassen,

für ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere für den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil mit außenseitig längs verlaufenden Nuten und mit Führungen im Inneren zum Einsetzen eines Adapterstückes,

(H-förmige) Adapterstücke

in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,

wenn in diese Adapterstücke eine Aufnahmekammer für wenigstens ein Spannschloss integriert ist, das Adapterstück in die zum Inneren des Tragprofils weisenden Führungen eingesetzt werden kann, wenn es durch in die Führungen des Tragprofils durchsetzende Bohrungen eingesetzte Sicherungsmittel axial in den Führungen gesichert werden kann, wobei das Adapterstück mit seitlichen Öffnungen zur Aufnahme von Betätigungsexzentern des oder der Spannschlösser versehen ist, und wenn in die mindestens eine Aufnahmekammer des Adapters Spannschlösser eingesetzt werden können, die zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dienen und deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und die zwei exzenterbetätigt auseinander spreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweisen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Das Urteil vom 21. Juli 2009 sowie das Ergänzungsurteil sind für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00 vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 976 XXX (Anlage K 1, nachfolgend „Klagepatent“), welches am 14. Juli 1999 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 30. Juli 1998 und 27. November 1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 2. Februar 2000, die Patenterteilung wurde am 13. Oktober 2004 veröffentlicht.

Die Beklagte ist ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen, welches Aufbausysteme herstellt. Auf der Messe A 2008 in B stellte sie ein Aufbausystem aus. Auszüge des auf der Messe 2008 verteilten Kataloges legte die Klägerin als Anlage K 4, K 11 und K 13 vor, worauf Bezug genommen wird. Bereits auf der Messe A 2005 in B stellte die Beklagte ein Aufbausystem für den Messe- und Ladenbau aus, von welchem die Klägerin während des Aufbaus eine Photographie angefertigt hat. Einen Auszug aus dem Katalog, welcher von der Beklagten auf der A 2004 verteilt wurde, legte die Klägerin als Anlage K 9 vor.

Mit Urteil vom 21. Juli 2009 verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatentes durch die als plattenförmig- und H-förmig-bezeichneten Adapter sowie mittelbarer Patentverletzung in Bezug auf die plattenförmigen Adapter. Eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung durch die H-förmigen Adapter erfolgte nicht. Die Beklagte wurde weiterhin zur Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung verurteilt. Diese umfasste nicht die H-förmigen Adapter.

Eine Ausfertigung des Urteils wurde der Klägerin am 28. Juli 2009 zugestellt. Mit Antrag vom 12. August 2009 beantragte die Klägerin die Ergänzung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO sowie die Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO. Mit Beschluss vom 27. August 2009 wurde dem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes im Wesentlichen stattgegeben.

Mit dem Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 21. Juli 2009 begehrt die Klägerin eine Entscheidung über eine mittelbare Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern H-förmiger Adapter. Sie ist der Ansicht, dass eine Entscheidung über eine mittelbare Patentverletzung durch die H-förmigen Adapter hätte erfolgen müssen, da sie auch insoweit eine Verurteilung geltend gemacht habe.

Sie beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Gericht über eine mittelbare Patentverletzung durch die H-förmigen Adapter nicht hätte entscheiden dürfen/müssen, da die Klägerin einen entsprechenden Antrag in ihren Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 nicht gestellt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 21. Juli 2009 ist zulässig. Die Klägerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO den Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt.

Eine Entscheidungslücke liegt auch vor. Das Gericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 nicht über eine mittelbare Patentverletzung durch die H-förmigen Adapter entschieden. Eine solche Entscheidung hätte erfolgen müssen. Die Klägerin hat mit der Klageerweiterung vom 29. Dezember 2008 vorgetragen, wie dies mit Beschluss vom 27. August 2009 im Tatbestand ergänzt wurde, dass eine unmittelbare und mittelbare Patentverletzung durch die H-förmigen Adapter vorliege und verweist im Hinblick auf das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung auf ihre bisherigen Ausführungen zur mittelbaren Patentverletzung durch die plattenförmigen Adapter. Ersichtlich stellte die Klägerin für die H-förmigen Adapter einen Bezug auch zu einer mittelbaren Patentverletzung her.

Einen ausdrücklichen Antrag auf Unterlassung einer mittelbaren Patentverletzung durch die H-förmigen Adapter stellte die Klägerin zwar nicht. Ersichtlich sollten die H-förmigen Adapter von den für die plattenförmigen Adapter gestellten Anträge mit umfasst sein. Die Klägerin verweist mit der Klagerweiterung vom 29. Dezember 2008 auf Seite 6 darauf, dass auch mit dem H-förmigen Adapter die in der Klageschrift gestellten Ansprüche begründet sind. In der Klageschrift wurde zwar nur eine unmittelbare Patentverletzung durch die plattenförmigen Adapter beansprucht. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2008 wurde eine mittelbare Patentverletzung durch die plattenförmigen Adapter beantragt. Indem die Klägerin in der Klageweiterung jedoch geltend macht, dass eine wortsinngemäße unmittelbare und mittelbare Patentverletzung – durch die H-förmigen Adapter – vorliege, beantragte sie auch für die H-förmigen Adapter eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung.

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO ist auch begründet. Durch das Anbieten und Liefern H-förmiger Adapter durch die Beklagte wird auch der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung verwirklicht. Bei dem H-förmigen Adapter handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Insoweit kann zur Frage der Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent auf die Ausführungen im Urteil vom 21. Juli 2009 verwiesen werden. Der H-förmige Adapter ist auch offensichtlich dazu geeignet die Erfindung nach dem Klagepatent zu benutzen, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist Bestandteil des ergänzten Urteils vom 21. Juli 2009 und folgt aus §§ 709, 108 ZPO.